— 325 — geführt werden, oder die aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben; auch Fahrzeuge, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waren in das Ausland zu bringen. Pferde und andere Tiere, einschließlich der zugehörigen Geschirre und Decken, wenn sie als Reittiere, zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder zum Warentragen dienen und nur aus dieser Veran- lassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der angegebenen Weise verwendet worden sind; auch Pferde und andere Tiere wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waren in das Ausland zu bringen. Fahrzeuge aller Art, sowie Pferde und andere Tiere von Reisenden auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Beför- derungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither im Gebrauch ihrer Besitzer befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche be- stimmt sind. Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Tiere dauernd im Inlande, so tritt die Zollpflicht ein. Futter, das zum Reiseverbrauch der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Tiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Tiere und der voraus- sichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeitraume von zwei Tagen entsprechenden Menge. 7. Material zum Bau von Brücken über Grenzgewässer, auf Grund be- sonderer, im einzelnen Falle zu treffender Verständigung der beiden Regierungen. III. Der Ziffer II A des Schlußprotokolls tritt folgender neuer Absatz hinzu: Bei der Gewichtsermittelung für die Zollerhebung dürfen Bruchteile eines Kilogramms, die weniger als ½ Kilogramm betragen, nicht als ganzes Kilo- gramm gerechnet werden. IV An die Stelle von Ziffer II B und II C des Schlußprotokolls treten folgende Bestimmungen: B. Tarife A und B. — Eingangszölle in beiden Ländern. 1. Unter dem im Tarif A (Anlage zum gegenwärtigen Vertrag) und den zu- gehörigen Bestimmungen genannten deutschen allgemeinen Tarif wird der Tarif vom 25. Dezember 1902 in seiner durch das Gesetz vom gleichen Tage be- stimmten Fassung, und unter dem im Tarif B (Anlage zum gegenwärtigen Vertrag) und den zugehörigen Bestimmungen genannten schweizerischen allgemeinen Tarif der Tarif vom 10. Oktober 1902 verstanden.