— 329 — Artikel 6. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- wärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Bern, den 12. November 1904. (L. S.) v. Bülow. (L. S.) A. Deucher. (L. S.) A. Künzli. (L. S.) Alfred Frey. (L. S.) Eichmann. Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und der Austausch der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. Auf Grund der im Artikel 5 Abs. 1 gegebenen Befugnis ist deutscherseits der 1. März 1906 als Tag des Inkraft- tretens der Anlage A und der hierauf bezüglichen Bestimmungen im Artikel 4 Ziffer IV festgesetzt worden. 56“