Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes — 331 — Benennung der Gegenstände Sollsatz für 1 Doppelzentner Mark Kühe und sonstige mehr als 1½ Jahre alte weibliche Tiere (Kalbinnen, Färsen usw.), die in einer Höhenlage von mindestens 300 Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen worden sind und alljährlich eine mindestens einmonatige Sömmerung in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dem Meeresspiegel durchgemacht haben: zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen Betrieben oder für Milchkuranstalten. für Landwirte der bayerischen Bezirksamtsbezirke Lindau, Kempten, Sonthofen, Oberdorf, Füssen, Kaufbeuren, Schongau und Landsberg am Lech, sowie der bayerischen Stadtbezirke Lindau, Kempten, Kaufbeuren und Lands- berg am Lech, zur Verwendung im eigenen Wirtschafts- betriebe: . . .. weibliches Jungvieh im Alter von 6V Wochen bis zu 1½ Jahren, das in einer Höhenlage von mindestens 300 Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen worden ist und eine mindestens ein- monatige Sömmerung in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dem Meeresspiegel durchgemacht hat: zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen Be- trieben für Landwirte der obengenannten bayerischen Bezirksamts- bezirke und Stadtbezirke, zur Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe .. .. . .. andere weibliche Rinder im Alter von 6 Wochen und darüber. Anmerkungen. 1. Unter großem Höhenfleckvieh sind die zur Abart der Großstirn- rinder gehörigen gefleckten Rinderschläge zu verstehen. Unter Braun- vieh werden diejenigen Rinderschläge verstanden, welche — zur Abart der Langstirnrinder, speziell zur Rassengruppe der Alpenrinder ge- hörig — eine silbergraue bis dunkel- und schwarzbraune Haarfarbe mit bleifarbenem Floßmaul, schwarzen Klauen, schwarzen Hornspitzen und dunkler Schwanzquaste aufweisen. 2. Wird für Rinder von großem Höhenfleckvieh oder von Braunvieh die Zulassung zum Stückzoll beansprucht, so ist in Zweifelsfällen auf Ver- langen der Zollbehörde der Nachweis, daß die Bedingungen wegen der für 1 Stück 20 20 12 kür 1 Doppelzentner Lebendgewicht