Nummer des deutschen allgemeinen Tarifes                                                                Benennung der Gegenstände                                                                                                                                                   Zollsatz für 1                                                                                                                                                 Doppelzentner                                                                                                                                                              Mark an den Ecken des Durchbruches etwa angebrachten, als Spinnen bezeichneten sternförmigen Fadengebilde nicht anzusehen. Dagegen gelten Hohlsäume mit Zickzackstich, sowie solche mit verzierten oder sonst von der vorstehenden Beschreibung abweichenden Durchbrüchen nicht mehr als einfache Hohlsäume. g) Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungene oder in sich selbst verzierte (Monogramme, Zierbuchstaben usw.), oder Namen, Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden nicht zu den Stickereien gerechnet. Bei Taschentüchern bleiben unwesentliche gestickte Verzierungen, mit denen die Buchstaben, Namen, Nummern oder dergleichen um- geben sind, wie einzelne Ranken, Arabesken usw., für die Behandlung der Ware als Stickerei gleichfalls außer Betracht. In Zweifelsfällen gilt eine Verzierung als unwesentlich, wenn die Gesamtstickerei eine Fläche von 6 Centimeter im Geviert nicht überschreitet. h) Gespinstwaren mit angeknüpften Fransen oder dergleichen werden nicht wie genähte Gegenstände, sondern nach den Sätzen für derartige Ge- spinstwaren ohne solche Fransen und dergleichen verzollt. i) Bei Wirk- (Trikot-) und Netzwaren bleiben Säume und Nähte, sowie Einfassungen von Band und die zum Gebrauch erforderlichen gewöhn- lichen Zutaten auf die Verzollung ohne Einfluß. Als gewöhnliche Zutaten sind ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie bestehen, insbesondere anzusehen: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Knopfleisten, Schlingen, Heftel, Schnallen, Riemen, Bunde, Zugschnüre, Zug- bänder, einfache Quasten. k) Für die Verzollung von Kleidern, Putzwaren und sonstigen genähten Gegenständen, die aus verschiedenen Gespinstwaren zusammengesetzt sind, ist der vorherrschende und, wenn dieser zweifelhaft ist, derjenige Bestandteil maßgebend, welcher den höchsten Zollsatz erfordert. Zum Nähen verwendete Gespinstfäden, Säume, Ausfütterungen mit Gespinst- waren, Schnüre und Gurte bleiben in allen Fällen außer Betracht. Ein Ausputz von Kleidern usw. der Nrn. 518, 519 und 520 des allgemeinen Tarifes mit Bändern, Besätzen, Schleifen oder der- gleichen, ganz oder teilweise aus Seide, ist, unbeschadet der Anmerkung zu diesen Tarifnummern, auf die Verzollung ohne Einfluß, sofern nicht dieser Ausputz gegenüber dem Grundstoffe des Kleides usw. als vorherrschend anzusehen ist. l) Der Zollzuschlag, dem nach dem allgemeinen Tarif (Ziffer 11 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinstwaren in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterworfen sind, soll 7½ vom Hundert nicht überschreiten. m) Eingewebte, eingewirkte usw. Glas-, Porzellan- oder Metallperlen, Glasgespinste, Fischbeinfasern oder dergleichen bleiben auf die Ver- zollung von Gespinstwaren ohne Einfluß. 58“