Nummer des                                                                                                                                                      Zollansatz für schweizerischen Benennung der Gegenstände                                                                  100 1g allgemeinen Tarifes                                                                                                                        Franken Buchbinder- und Kartonnagearbeiten, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt: — mit Papier und Pappe ausgerüstet: 338a — — Albums zum Einstecken von Bildern und Karten .                                  20.— Anmerkung zu Nr. 338a. Albums dieser Nummer werden zum Zollsatz von 20 Fr. zugelassen, auch wenn sie unwesentliche Zu- taten von anderm Material als Papier aufweisen. 338b — andere . .. . . . ..                                                                                                    50. — 339   — Garnhülsen aus Papier oder Pappe für Spinnereien und Zwirnereien                                                                                                                                     30.— 340a mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen oder dergleichen ausgerüstet; Blumen aus Papier . . ..                                                                                                        120.— 340b — andere . . . ..                                                                                                          50.— Anmerkung zu den Nrn. 338 bis 340. Garnspulen aus Hartpapier werden wie Holzspulen nach Nr. 257 und Nr. 258 verzollt; andere Waren aus Hartpapier, z. B. Tabletten, Dosen, Knöpfe, Isoliermaterialien, werden denjenigen Nummern des allgemeinen Tarifes zugewiesen, in denen die ihnen mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung am nächsten stehenden Waren aufgeführt sind. NB. zur Kategorie VII des allgemeinen Tarifes (Spinn- und Flechtstoffe; Konfektion). Gemischte Garne, Gewebe, Ge- flechte, Decken, Teppiche, Bänder und Posamentierwaren unterliegen, soweit keine Spezialbestimmungen entgegenstehen, der Verzollung als reine Garne, Gewebe, usw. usw., aus demjenigen Stoffe, welcher mit dem höhern Zollansatze belegt ist. Indessen kommen für die Tarifierung von Geweben, Decken, Teppichen, Bändern und Posamentierwaren die gewöhnlichen Kanten (Saumleisten, Salbänder, Lisièren, usw.), ferner Fäden oder schmale Streifen zur Trennung abgepaßt gearbeiteter Abschnitte, sowie Schmuckfäden, die nur an einzelnen Stellen, wenn auch in regel- mäßiger Wiederkehr hervortreten und von verhältnismäßig geringer Bedeutung sind, auch dann nicht in Betracht, wenn sie aus höher belegten Stoffen bestehen. 61“