— 388 — Nummer des                                                                                                                                    Zollansatz für schweizerischen Benennung der Gegenstände                                                      100 kg allgemeinen Tarifes                                                                                                         Franken 743  —-—genietet.......................................... 3.— 744  — andere; Flanschen zu Röhren . . . . . . . . . . . .. 3.— Röhrenverbindungsstücke: 745  — roh (schwarz), blank, getrommelt, gemennigt, geteert 6.— 746  — verzinkt, verzinnt, vernickelt, verkupfert, usw. 8.— Werkzeuge, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt: 747  — Uhremmacherwerkzeuge . . . . .. 25. — — Feilen und Raspeln, mit Hiebflächenlänge von: 748  — — 35 cm und darüber .. 12.— 749  — — 16 bis auf 35 cm . ... 18.— 750 — — weniger als 16 cm . ... 30.— 751   - Sensen, Sicheln, Gabeln .. 7.— Anmerkung zu Nr. 751. Unter diese Nummer fallen auch bronzierte, polierte, vernickelte oder in sonstiger Weise verfeinerte oder verzierte Sensen und Sicheln. 752 — landwirtschaftliche und Gartenwerkzeuge aller Art, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt . .. ... 11.— Anmerkung zu Nr. 752. Unter diese Nummer fallen auch Messer und Scheren zum landwirtschaftlichen Gebrauch, z. B. Schaf-, Pferde-, Hecken-, Baum- und Rebscheren. — Präzisionswerkzeuge für Metallbearbeitung, wie Gewindeschneidzeug, Spiralbohrer, Reibahlen, Fräser, Maßwerkzeuge (Lineale, Winkel, Zirkel, Kaliber), das Stück im Gewichte von: 753 — — 5 kg und darüber .. .. . . . . . . . . . . . .. . . .. .. .. ... . . ... 20. — 754 — — 2 bis auf 5 kg . . . . . . . . . .. .. .. . . . .. . .. . . . .. .. . .. .. 25.— 755  — — 0,5 bis auf 2 kg                                                                                     30.— 756  — weniger als 0,5 kg .... .... ... ... .. . .. ... . . . . .. . . .. 35. — — andere, das Stück im Gewichte von: 757 — — 5 kg und darüber . . . . . . .. . . . . . . . 13.— 758  — — 2 bis auf 5 kg . .. .. . . . . . . . . .. . . . . .. 15.— 759 — — 0,5 bis auf 2 kg. . . .. . . .. .. .. . .. . . . . . . . . . . . . 18. —