— 446 — Nummer des allgemeinen deutschen                    Benennung der Gegenstände.               Maßstab. Zollsatz Zolltarifs.                                                                                                                      Mark aus 55       Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch gemahlen 100 kg 1 Kastanien, genießbare (Maronen)) auch ausgeschält; Pinien- kerne (Piniolen), reife (trockene); Pinienkerne, reife und unreife, ausgeschält .. .. . . ." 3 Kastanien, genießbare, Pinienkerne, gemahlen oder sonst zerkleinert. . . ....................... " 4 56 Mit Meer- oder Salzwasser übergossene zerschnittene oder geschälte Zitronen ... .. . .. " 4 aus 57 Pomeranzen, unreife (grün oder gelb, geschält oder ungeschält), auch in Salzwasser eingelegt. .. " 2 58 Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Früchte der Citrusarten), frisch (auch in Salzwasser eingelegt) oder getrocknet . .... " 1 Südfruchtschalen (die fleischchen Schalen der Früchte der Citrusarten), gemahlen; Cedratfrüchte, zerschnitten und mit Meer- oder Salzwasser übergossen " 4 aus 59  Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen zum Genusse, nicht äther- oder weingeist- haltig, uneingekocht oder ohne Zuckerzusatz eingekocht, auch entkeimt (sterilisiert): Zitronen-, Pomeranzen- und andere Südfruchtsaft. — frei Säfte von Obst, ungegoren ........... .... . . ... 100 kg 4 andere vorstehend oder anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannte Säfte zum Genusse — frei 60 Säfte von Früchten und von Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, anderweit im allgemeinen Tarife nicht ge- nannt, nicht äther- oder weingeisthaltig, auch eingedickt – frei