— 460 — Nummer des allgemeinen Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz deutschen Zolltarifs.                                                                          Mark aus 237    Erze, auch aufbereitet — frei aus 240   Asphalt, fester – frei aus 257   Glyzerin, roh .. . . ... — frei aus 270 Schwefel, roh oder gereinigt, auch gepulvert ....... .... — frei Anmerkung. Schwefelblüte fällt unter die Position aus Nr. 270. 275 Borsäure und Borax (borsaures Natron, Natriumborat) — frei 279 Weinsäure (Weinsteinsäure) .. . . .................. ... 100 kg 4 Zitronensäure – frei aus 311 Weinstein: roh — frei gereinigt (raffiniert) 100 kg 4 Anmerkung. Halbgereinigter Weinstein wird wie roher Weinstein behandelt. 312 Brechweinstein und andere Antimonpräparate - 4 aus 316 Kalziumkarbid " 3 aus 317 Zitronensaurer Kalk ........................... ... — frei aus 329 Umbra, Sieneser Erde, gebrannt, gemahlen oder geschlemmt, trocken oder in Teigform, nicht mit anderen Farben gemischt  100 kg 0,25 aus 353 Flüchtige (ätherische) Öle aus Früchten der Citrusarten (Orangen-, Zitronen-, Bergamott-, Mandarinen- usw. Öl) " 20