— 476 — Nummer des allgemeinen deutschen                               Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz Zolltarifs.                                                                                                                  Mark. Hohlglas: aus 737 weder gepreßt noch geschliffen, poliert, abgerieben, ge- schnitten, geätzt oder gemustert: gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit ge- färbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glase überfangen . ..                                                                                               100 kg 15 759 Glasplättchen; Glasperlen, Glasschmelz und Glasschuppen, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinstfäden gereiht; Glastropfen (Glastränen, Springgläser); Glaskörner (Glaskügelchen, massive Glas- tropfen): weiß, auch gefärbt . . . . .. " 2 bemalt, vergoldet oder versilbert " 15 aus 760 Glaskorallen, ohne Fassung, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinstfäden gereiht: roh....................................... " 15 aus 761  Glasperlen, Glasflüsse, Glassteine, Glaskorallen,  auf Ge- spinstfäden, Schnüre oder Draht genäht oder gereiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar . . ... " 60 aus 764 Glasmalereien; Glasmosaik . . .. . . . . . . . . .. . .. " 25 aus 767 Glas- und Schmelzwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife besonders genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: bemalt, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert " 24 andere .. . . . . . . . . . . . . .. .... . . . .. " 24