522 Nummer des allgemeinen italienischen Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz Zolltarifs. Lire in Gold 270 Steingut oder Arbeiten aus weißem Ton: a) weiß...................................... 100 kg 16 b) verschiedenfarbig oder bemalt, vergoldet oder anderweitig verziert . . . . . . . . .. " 25 Anmerkung. Steingut oder Arbeiten aus weißem Ton, welche mit einer einheitlichen Grundfarbe oder mit einfachen Linien, Streifen oder Ringen von nur einer Farbe (ausgenommen Gold und Silber) versehen sind, werden nicht als verzierte Waren behandelt, sondern fallen unter Nr. 270a. 271 Porzellan: a) weiß . . . . . .. " 16 b) farbig, vergoldet oder sonstwie verziert ... " 35 aus 274 Glas- und Kristallwaren: a) einfach geblasen oder gegossen, nicht farbig, nicht ge- schnitten, nicht geschliffen oder graviert " 8,50 b) farbig, in der Masse gefärbt, geschnitten, geschliffen, mit Schmirgel abgerieben und graviert. " 15 e) bemalt, emailliert, vergoldet, versilbert oder anders verziert: 1. weißes oder farbiges Hohlglas, einfach geblasen, nicht geschnitten, nicht poliert, nicht mit Schmirgel abgerieben, ungraviert, auf der Innenseite ver- silbert, auch auf der Außenseite ganz oder teil- weise mit gelbem Lack überzogen oder mit ordinärer Malerei verziert (Kugeln für Gärten, Leuchter, Vasen, Tassen, Salznäpfchen und dergleichen) " 12 2. andere Waren ... " 18 Anmerkung. Glas- und Kristallwaren, welche die Marke oder den Namen der Fabrik, eine Glasplatte oder eine ein- gravierte Bezeichnung des Fassungsraums tragen, sind von der Behandlung nach Nr. 274 a nicht ausgeschlossen. Einfach geblasene oder gepreßte Glas- und Kristallwaren fallen auch dann unter Nr. 274 a, wenn sie am Rande, Boden oder Stöpsel abgeschliffen oder abgerieben sind. Glas= und Kristallwaren der Nr. 274 b können ganz oder tellweise graviert sein.