— 533 — Reichs Gesetzblatt. Nr. 24. Inhalt: Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes. S. 333. — Gesetz, betreffend Änderungen der Zivilprozeßordnung. S. 536. (Nr. 3138.) Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes. Vom 5. Juni 1905. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Die §§. 27, 28 und 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes erhalten folgende Fassung: § 27. Die Schöffengerichte sind zuständig: 1. für alle Übertretungen; 2. für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnis von höchstens drei Monaten oder Geldstrafe von höchstens sechshundert Mark, allein oder neben Haft oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der im § 320 des Strafgesetz- buchs und der im § 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen; 3. für die nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen, wenn die Verfolgung im Wege der Privatklage geschieht; 3. a) für die nur auf Antrag zu verfolgenden Körperverletzungen; 3. b) für das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle des § 123 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs; 3. c) für das Vergehen der Bedrohung mit der Begehung eines Verbrechens im Falle des § 241 des Strafgesetzbuchs; 3. d) für das Vergehen des strafbaren Eigennutzes in den Fällen des § 286 Abs. 2, der §§ 290, 291 und 298 des Strafgesetzbuchs sowie des § 93 Abs. 3 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs- Gesetzbl. S. 175); Reichs- Gesetzbl. 1905. 85 Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1905.