— 536 — (Nr. 3139.) Gesetz, betreffend Änderungen der Zivilprozeßordnung. Vom 5. Juni 1905. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Die Zivilprozeßordnung wird dahin geändert: 1. Im § 546 Abs. 1 wird das Wort „fünfzehnhundert“ ersetzt durch das Wort „zweitausendfünfhundert“. 2. Im § 547 Nr. 1 wird vor dem Worte „Unzuständigkeit“ das Wort „sachliche“ eingestellt. 3. Der § 549 erhält folgenden Abs. 2: In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. 4. An die Stelle des § 552 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: Die Einlegung der Revision vor Zustellung des Urteils ist wirkungslos. 5. An die Stelle der §§ 553 bis 556 treten folgende Vorschriften: § 553. Die Einlegung der Revision erfolgt durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgerichte. Die Revisionsschrift muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Revision gerichtet wird; 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die Revision ein- gelegt werde. Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Revisionsschrift Anwendung. § 553a. Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Revision sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Revisionsgerichte vorgelegt werden.