— 543 — 3. Sämtliche Nägel und Schrauben der Kisten müssen aus verzinktem Eisendrahte hergestellt sein. 4. Die Kisten sind mit Handhaben und mit der deutlichen, gedruckten oder schablonierten Aufschrift „Metallpatronen für Feldgeschütze“ zu versehen. 5. Jeder Sendung ist eine von einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die gute Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit sowie über die sichere Festlegung der in den Patronen enthaltenen Spreng- und Schießmittel beizugeben. 6. Im übrigen finden die Bestimmungen der Nr. XXXVa lit. B bis J Anwendung. Berlin, den 8. Juni 1905. Das Reichs-Eisenbahnamt. Schulz. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs.- Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.