— 563 — Der Kapitän hat hinsichtlich der zum Decksdienste bestimmten Schiffsleute die Bescheinigungen über den Ausfall der Untersuchungen auf Seh- und Farben- unterscheidungsvermögen vor der Abfahrt aus dem Musterungshafen einer sorg- fältigen Durchsicht zu unterziehen. § 8. Für die Durchführung dieser Vorschriften hat, unbeschadet der dem Kapitän zufallenden Obliegenheiten, der Reeder zu sorgen. § 9. Der Reichskanzler ist ermächtigt, im Einverständnisse mit der Landes- regierung Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zuzulassen. § 10. Auf die Schiffsoffiziere (§ 2 Abs. 2 der Seemannsordnung) finden diese Vorschriften keine Anwendung. § 11. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1905 in Kraft. Berlin, den 1. Juli 1905. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky. (Nr. 3147.) Bekanntmachung, betreffend die Logis-, Wasch- und Baderäume sowie die Aborte für die Schiffsmannschaft auf Kauffahrteischiffen. Vom 2. Juli 1905. Auf Grund der Bestimmungen im § 56 Abs. 2 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat die nachstehenden Vorschriften über Größe und Einrichtung der Logisräume sowie über Einrichtung der Wasch- und Baderäume und der Aborte für die Schiffsmannschaft erlassen: Größe und Einrichtung der Logisräume für die Schiffsmannschaft. § 1. Für Kauffahrteischiffe von mehr als 400 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt, mit Ausnahme der Hochseefischereifahrzeuge, gelten folgende Vorschriften: 1. Die Größe der Logisräume muß so bemessen sein, daß auf jeden darin untergebrachten Schiffsmann mindestens 3,5 Kubikmeter Luftraum ent- 91°