— 665 — Das Kojenzeug ist tunlichst häufig gründlich zu lüften und zu reinigen und, sofern erforderlich, zu desinfizieren. 9. Abgesehen von der natürlichen Lüftung durch Fenster und Türen sind in jedem Logisraum Einrichtungen vorzusehen, durch die auch bei ge- schlossenen Fenstern eine genügende Erneuerung und Bewegung der Luft ermöglicht wird. Sind Luftzieher vorhanden so muß ihr unteres Ende so angebracht sein, daß der kalte Luftstrom nicht unmittelbar auf Schlafkojen trifft. 10. Bei kaltem Wetter ist für genügende Erwärmung der Logisräume zu sorgen. Eiserne Öfen sind mit einem mindestens 5 Zentimeter weit ab- stehenden, abnehmbaren eisernen Mantel, der am Boden einige große Offnungen hat, zu umgeben. Die Öfen dürfen nicht mit Verstellklappen am Schornstein und die Ofenröhren nicht mit Verschlüssen (Schossen) versehen sein. 11. Die Ausstattung der Logisräume mit Tischen, Bänken, Schränken und dergleichen soll billigen Anforderungen entsprechen. In jedem Logis- raume müssen, sofern nicht ein besonderer Eßraum oder eine sonstige Gelegenheit zur Einnahme von Mahlzeiten an einem vom Schlafraume getrennten Platze vorhanden ist, Tische und Sitzgelegenheiten für mindestens die Hälfte der Belegschaft zur Verfügung stehen. Auch ist in jedem Logisraume mindestens ein Spucktopf aufzustellen, der täglich zu reinigen ist. 12. Über der Tür zu jedem Logisraume muß die zulässige Belegschaftszahl deutlich angegeben sein. 13. Die Logisräume sind in reinlichem Zustande zu erhalten. § 2. Auf Kauffahrteischiffen von nicht mehr als 400 Kubikmeter Brutto-Raum- gehalt sowie auf allen Hochseefischereifahrzeugen soll für die Unterkunft der Schiffs- mannschaft entsprechend der Bestimmung im § 55 Abs. 1 der Seemannsordnung möglichst gut gesorgt werden. Einrichtung von Wasch- und Baderäumen für die Schiffsmannschaft. § 3. Auf jedem Kauffahrteischiff ist der Schiffsmannschaft Gelegenheit zur körper- lichen Reinigung und zum Zeugwaschen zu gewähren. § 4. Auf allen Dampfern, auf denen die Zahl der Schiffsmannschaft mehr als zwanzig beträgt, muß mindestens ein heller, sauberer Waschraum vorhanden und mit Wascheinrichtungen mindestens derart versehen sein, daß eine solche auf jeden