594 Innenseite der Quittungskarte Formular B. Fü jede Woche kommt nur ein Beitrag in Anrechnung. Die Marken sind, von oben links beginnend, in fortlaufender Reihe einzukleben. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden Jede Marke muß entwertet werden Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke mus entwertet werden. Jede Marke mus entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden Jede Marke muß entwertet werden Jede Marke mus entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß enrwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. 1. Bei freiwilliger Versicherung sind Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden, in deren Bezirke die Versicherten beschäftigt sind oder, sofern eine Beschäftigung nicht stattfindet, sich aufhalten. Dabei steht lhnen die Wahl der Lohnklasse frei (§ 145). 2 Sämtliche Marken find bei Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark zu entwerten. Versicherte dürfen Marken nur dadurch entwerten, daß auf denselben der Entwertungstag in Ziffern, 1. B. 15. 3. 06., angegeben wird. Bei Selbstversicherern, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freie Unterkunft erhalten (5 3 Abs. 2) oder eine nur vorübergehende nach §& 4 Abf. 1 nicht versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, ist die Entwertung der Marken zugleich Voraussetzung des Er- stattungsanspruchs an den Arbeitgeber (# 145 Abf. 2). 3. Freiwillige Beiträge dürfen für eine länger als ein Jahr zurückliegende Zeit sowie nach ein- getretener Erwerbsunfähigkeit nachträglich oder für die fernere Dauer der Erwerbsunfähigkeit nicht entrichtet werden (§ 110). Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke mußh entwertet werden. Jede Marke muß eutwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertet werden. Jede Marke muß entwertei werden. Jede Marke muß entwertei werden. Aufrechnung. Zahl der Wochen, für welche I II III IV V Beiträge entrichtet sind in Lohnklasse | n (Ort und . Datum:) s TH- (Aufrechnungsstelle- Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Vestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.