— 694 — e) die Desinfektion dieses Materials vor der Verwendung anzuordnen und zu überwachen; d) anzuordnen, daß Abfallholz von Reben an Ort und Stelle verbrannt werden muß. § 13. Die Maßregeln zur Durchführung des § 11 Abs. 1 und des § 12 sind für die benachbarten preußischen und elsaß-lothringischen Landesteile tunlichst ein- heitlich zu gestalten. Berlin, den 7. Juli 1905. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Posadowsky. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.