— 709 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 35. Inhalt: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über die gegenseitige Zulassung des zum menschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien Verkehre. S. 709. — Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Nummern XXXV a und XXXV c in Anlage B zur Eisenbahn- Verkehrs- ordnung. S. 710. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 711. (Nr. 3157.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über die gegenseitige Zulassung des zum menschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien Verkehre. Vom 14. Mai 1904. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg anderer- seits, von dem Wunsche geleitet, eine Vereinbarung über die gegenseitige Zulassung des zum menschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien Verkehre zu treffen, haben zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Luxemburg, Legationsrat Grafen Carl von Pückler, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg: Allerhöchstihren Staatsminister, Präsidenten der Regierung, Dr. Paul Eyschen, welche, nachdem die beiderseitigen Vollmachten in guter und gehöriger Form be- funden worden sind, folgenden Vertrag geschlossen haben: Artikel 1. Nachdem die Schlachtvieh- und Fleischbeschau im Großherzogtume Luxem- burg neu geregelt und mit den vom Deutschen Reiche über den gleichen Gegen- stand erlassenen Bestimmungen in Übereinstimmung gebracht worden ist, soll Fleisch, das in Luxemburg nach den dort geltenden Vorschriften untersucht oder Reichs- Gesetzbl. 1905. 113 Ausgegeben zu Berlin den 29. Juli 1905.