— 717 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 38. Inhalt: Kaiserliche Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. S. 717. — Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch- Südwestafrika. S. 727. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 750. (Nr. 3164.) Kaiserliche Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungs- behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. Vom 14. Juli 1905. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee im Namen des Reichs, was folgt: I. Zwangsverfahren wegen Geldforderungen, zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen im Verwaltungswege. A. Geldforderungen und Ansprüche auf Herausgabe von Sachen. § 1. Wegen der von den zuständigen Verwaltungsbehörden festgestellten Geld- forderungen und Ansprüche auf Herausgabe von Sachen wird die Zwangsvoll- streckung, soweit nicht in dieser Verordnung besondere Bestimmungen enthalten sind, durch diejenige Verwaltungsbehörde bewirkt, welche dazu nach den be- stehenden Vorschriften zuständig ist oder in Ermangelung solcher Vorschriften durch den Gouverneur ermächtigt wird. Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Anordnung dem Verpflichteten bekannt gemacht ist. Zwischen der Bekanntmachung und dem Beginne der Vollstreckung soll eine mindestens dreitägige Frist liegen, es sei denn, daß Gefahr im Verzug obwaltet. Ist durch besondere Vorschriften die Vollstreckung vor dem Ablauf einer Frist oder vor der Entscheidung über ein gegen die Anordnung eingelegtes Rechtsmittel (Beschwerde, Antrag auf gerichtliche Entscheidung usw.) untersagt, so bewendet es bei diesen Vorschriften. Reichs-Gesetzbl. 1905. 116 Ausgegeben zu Berlin den 30. August 1905.