Reichs-Gesetzblatt. Nr. 44. Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 763. (Nr. 3174.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 29. Oktober 1905. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Artikel 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 28. November d. J. in Berlin zusammen- zutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nötigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 29. Oktober 1905. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs. Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zurichten. Reichs. Gesetzbl. 1905. 126 Ausgegeben zu Berlin den 30. Oktober 1905.