— 766 — Größere Mengen dieser Stoffe müssen stets getrennt verladen und dürfen namentlich nicht mit anderen Chemikalien in demselben Wagen befördert werden. 4. Nr. XXVI Abs. 1 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: Mengen bis zu 10 Kilogramm dürfen auch in Glas- oder Ton- gefäßen, die in Kisten aus festem, trockenem Holze mit geeigneten Verpackungsstoffen eingebettet sind, befördert werden. Berlin, den 2. November 1905. Der Reichskanzler. Fürst von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Vestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W .9 zu richten.