— 769 — 25. Die von den Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken der K. K. Österreichischen Staatsbahnen von Lawoczne bis zur ungarischen Landesgrenze und von Fehring bis zur ungarischen Landesgrenze, sowie der Österreichisch-Ungarischen Staatseisenbahngesellschaft von Marchegg bis zur ungarischen Landesgrenze, endlich die von der Györ—Sopron- Ebenfurter Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke der im Betriebe der Südbahngesellschaft stehenden Wien— Pottendorf—Wiener-Neustädter Bahn von Ebenfurt bis zur ungarischen Landesgrenze. Infolgedessen sind die Ziffern 23 bis 57 unter B und C derselben Abteilung in 26 bis 60 und die Verweisungen hierauf am Schlusse der Listen der anderen Staaten, wie folgt, abgeändert worden: Bei Deutschland (Anm. hinter Nr. 129) auf: Österreich, Ziffer 30 bis und mit 53 (statt 27 bis und mit 50); bei Bosnien-Herzegovina (Anm. hinter Nr. 2) auf: Österreich, Ziffer 58, 59, 60 (statt 55, 56, 57); bei Italien (Anm. hinter Nr. 8) auf: Österreich, Ziffer 26, 27, 28, 29 (statt 23, 24, 25, 26); bei Rumänien (Anm.) auf: Österreich, Ziffer 57 (statt 54); bei Rußland (Anm. hinter Nr. 41) auf: Österreich, Ziffer 54, 55, 56 (statt 51, 52, 53). Auf die Bahnen unter Nr. 7 und 10 findet das Übereinkommen vom 29. November 1905 ab, auf die Bahn unter Nr. 2 vom gleichen Tage oder, wenn ihre Eröffnung erst später stattfinden sollte, vom Tage der Betriebseröffnung ab Anwendung. Berlin, den 8. November 1905. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Schulz. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.