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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1905.</title>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1905.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  usw.  vom  1.  Januar  bis  24.  Dezember  1905
nebst  neun  Verträgen  vom  Jahre  1904.

(Von  Nr.  3097  bis  einschl.  Nr.  3184.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  51.

 

Berlin,  
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamte.
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        Chronologische  Übersicht
der  im  Reichs-Gesetzblatte
vom  Jahre  1905

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  usw.



 

 



 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  Gesetzes  zu  Inhalt.  des   des Gesetzes  Seiten.
usw.  Berlin.  Stücks.  usw.
1904.  1905.
14.  Mai.  129.  Juli.  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  35.  3157.  709-710.
Luxemburg  über  die  gegenseitige  Zulassung
des  zum  menschlichen  Genusse  bestimmten
Fleisches  zum  freien  Verkehr.
18.  —  15.  —  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und   33.  3154. 695-705.
anderen  Staaten  über  Verwaltungsmaßregeln
  zur  Gewährung  wirksamen  Schutzes
gegen  den  Mädchenhandel.
22.  Juni.13.  —  Zusatzvertrag  zum  Handels-  und  Zollver-  32.  3152. 599-689.
trage  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Belgien  vom  6.  Dezember  1891.
28./15.  Juli.  1.  März. Zusatzvertrag  zum  Handels-  und  Schiff-  7.  3106. 35-154
fahrtsvertrage  zwischen  Deutschland  und
                             Rußland       vom                           10.  Februar  
                                                                                  29. Januar  1894.
8. Oktbr.  2.  Mal.  Zusatzvertrag  zum  Handels-,  Zoll-  und  18.  3128.  253-313.
25. Septbr.  Schiffahrtsvertrage  zwischen  Deutschland
  und  Rumänien  vom  21.  Oktober  1893.
12.  Novbr.  24.  —  Zusatzvertrag  zum  Handels-  und  Zollver-  21. 3133. 319-411.
trage  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
der  Schweiz  vom  10.  Dezember  1891.
3.  Dezbr.  29.  —  Zusatzvertrag  zum  Handels-,  Zoll-    22.  3136.  413-530.
und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Italien  vom  6.  Dezember
  1891.  
Reichs-Gesetzbl.  1905.
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        I

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrganges  1905.

 

 

 

 

 

 

Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben
zu
Berlin.

 

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1904.
6.  Dezbr.

1905.
1.  Janr.

12.

31.

4.  Febr.

10.

10.

20.

 

1905.
14.  Febr.

14.

14.

23.

 

Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Rußland  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung
  zwischen  der  Preußischen
Staatsbahn  bei  Skalmierzyce  und  der
Warschau-Kalischer  Eisenbahn.

Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Rußland  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung
  zwischen  der  Preußischen
Staatsbahn  bei  Herby  und  der  Herby  -Czenstochauer
  Eisenbahn.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung
erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  und  Luxemburgs.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von
Weinbaubezirken.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs
  für  Eisenbahnen  und  der
Militär-Transport-Ordnung.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  des  §  51
Abs.  2  und  der  Anlage  B  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten
Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
für  das  Rechnungsjahr  1904.

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten
Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  für  die
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1904.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von
Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  den  1905  in  Lüttich,  Görlitz  und
Oldenburg  stattfindenden  Ausstellungen.

Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  des
Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902.

Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Ausgabe
derdem  Internationalen  Ubereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten
  Liste.

 

 

 

3101.

3102.

3097.

3098.

3099.

3100.

3103.

3104.—

3105.

3107.

3108.


11-20.

21-28.

46.

7-10.

2930.

31-32.

33.

156.

157-178.
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        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1905.  III
Datum  Ausgegeben                                                                                        Nr.         Nr.
des  Gesetzes  zu                      Inhalt.                                                        des  des Gesetzes   Seiten.
usw.              Berlin.                                                                                          Stücks.    usw.
1905.  1905.
18.  März.  25.  März.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anlegung  von 10.  3110.  180.
Mündelgeld  in  Schuldverschreibungen  des
Fürstlich  Waldeckischen  Domaniums.
20.-    25.-    Gesetz,  betreffend  Änderung  des  §  113  des  10.  3109.  179.
Gerichtsverfassungsgesetzes.
1.  April.  3. April.  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichs-    11.  3111. 181-215.
haushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr
1905.
1.  —  3.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-    11.  3112. 216-227
Etats  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr
  1905.
6.  —  8.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  dritten   12.  3113.  229-230.
Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Rechnungsjahr  1904.
6.  —  8.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  dritten   12.  3114.231-232.
Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  für  die
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1904.
7.  —  8.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für 12.  3115.  233.
die  Druse  der  Pferde.
7.  —  10.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  An- 13.  3116.  235.
lage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
9.  —  10.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  13.  3117.  236.
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
  in  den  zur  Anfertigung  von  Zigarren
bestimmten  Anlagen.
13.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der 14.  3118.237-239
Militär-Transport-Ordnung.
13.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  14.  3119.  239.
erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
  und  Luxemburgs.
14.  —  19.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von Er-  14.  3120.  240. 

 

 

findungen,  Mustern  und  Warenzeichen
auf  der  Ausstellung  der  Münchener  Vereinigung
für  angewandte  Kunst  in  München  1905.
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        IV  Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1905.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt.  des  des Gesetzes  Seiten.
usw.  Berlin.  Stücks.  usw.
1905.  1905.
14.  April. 28.  April.  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Gesetzes  über  17.  3126.  251.
die  Beurkundung  des  Personenstandes
und  der  Eheschließung.
15.  —  25.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nach-  15.  3121. 241-243.
trags  zum  Reichshaushalts  Etat  für  das
Rechnungsjahr  1905.
15.  —  25.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nach-  15.  3122. 244-245.
trags  zum  Haushalts-Etat  für  die  Schutz-  
gebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905.
15.  —  25.  —  Gesetz,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke 16  3124 . 247-248
des  deutschen  Heeres.

15.  —  25.  —  Gesetz,  betreffend  Änderung  der  Wehrpflicht  16. 3125. 249-250.
17.  —  25.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  15.  3123.  246.
„Besonderen  Bestimmungen"  des  Militärtarifs

  für  Eisenbahnen.

21.  —  2.  Mai.  Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichs-  19.  3129.  315.
haushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts
der  Schutzgebiete.

22.  —  2.  —  Gesetz,  betreffend  Aufhebung  des  §  42  Nr.  6  des  19.  3130.  316.
Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873.

25.  —  28.  April.  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Inter-  17.  3127.  252.
nationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.

5.  Mal.  10. Mai.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  20.  3131.  317.
Weinbaubezirken.

7.  —  10.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Er-  20.  3132.  318.
findungen,  Mustern  und  Warenzeichen
auf  der  Wanderausstellung  der  Deutschen
Landwirtschaftsgesellschaft  in  München  1905.

8.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  des  21.  3134.  412.
Rayons  für  die  Küstenbefestigung  bei
Wilhelmshaven.

15.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  21.  3135.  412.

 

 

Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.
        <pb n="7" />
        Datum
des  Gesetzes

usw.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1905.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes
usw.

V

Seiten.

 

1905.
3.  Juni.

l

16.  —

27.  —

1.  Juli.

 

1905.
8.  Juni.

14.  —

22.  —

17.  —

1.  Juli.

 

Bekanntmachung,  betreffend  den  internationalen
Verband  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums.

Gesetz  über  die  Bildung  deutscher  Kommunal.
verbände  in  den  Konsulargerichtsbezirken.


Gesetz,  betreffend  Änderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.


Gesetz,  betreffend  Änderungen  der  Zivil.
prozeßordnung.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der
Nr.  XXXVa  in  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen
  Übereinkommen  über  den
Eisenbahn  frachtverkehr  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung  über  die  Hinterlegung  der
Ratifikationsurkunden  Chinas  zu  den
auf  der  Haager  Friedenskonferenz  am
29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen  und
Erklärungen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung
und  den  Betrieb  der  Bleihütten.

Bekanntmachung,  betreffend  Betriebe,  in  denen
Maler-,  Anstreicher--,  Tüncher.,  Weißbinder=
  oder  Lackiererarbeiten  ausgeführt
werden.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Untersuchung
von  Schiffsleuten  auf  Tauglichkeit  zum
Schiffsdienste.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Logis-,  Waschund
  Baderäume  sowie  die  Aborte  für  die
Schiffsmannschaft  auf  Kauffahrteischiffen.


Bekanntmachung,  betreffend  Krankenfürsorge
auf  Kauffahrteischiffen.

 

23.

10
.-27.



26.

29

29.

29.

 

3137.

3140.

3138.

3139.

3141.

3142.

3144.

3143.

3145.

3146.

3147.

3148.

 

531.

541-542.

533-535.

536-540.

545.

553.

561-563.

563-568.

568-589.
        <pb n="8" />
        VI

 

Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben

zu
Berlin.

 

Inhalt.

Chronologische  Abersicht  des  Jahrganges  1905.

Nr.
des
Stuͤcks.

Nr.
des
Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1905.
3.  Juli.

12.

14.
14.  —
24.
26.

1.  Angust.

 

1905.
8.  Juli.

13.

15.

26.

30.  August.

29.  Juli.

29.

10.  August.

10.

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Entwertung
der  Marken  und  die  Einrichtung  der
Ouittungskarten  für  die  Invalidenversicherung.



Gesetz,  betreffend  die  Wetten  bei  öffentlich  veranstalteten
  Pferderennen.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderungen  der
Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Bekämpfung
der  Reblaus  in  einigen  Weinbaugegenden.

Bekanntmachung,  betreffend  das  in  Paris  am
18.  Mai  190)  unterzeichnete  Abkommen  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  anderen  Staaten
über  Verwaltungsmaßregeln  zur  Gewährung
wirksamen  Schutzes  gegen  den  Mädchenhandel.


Gesetz,  betreffend  Anderung  der  Grundbuchordnung.


Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  Iwangs-.
und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden
  in  den  Schutzgebieten  Afrikas
und  der  Südsee.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der
Nummern  XXXV  und  XXXVe  in  Anlage
  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Inter-.
nationalen  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung
erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  und  Luxemburgs.

Verordnung  wegen  Anderung  der  Verordnung
vom  23.  Dezember  1875  über  die  Pensionen
und  Kautionen  der  Reichsbankbeamten.

 

29.

30.

31.

32.

33.

34.

35.

35.

36.

36.

 

3149.

3150.

3151.

3156.

3164.

3158.

3159.

3161.

3160.

 

500-594.

595-596.

597-598.

690-694.

705-706.

707.

717726.

710-711.

713.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1905.  VII

—

 

 

 

..—  —  —  —„&amp;lt;——

 

Datum

des  Gesetzes

usw.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
des
Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1905.
8.  August.

9.  —

23.

2

Septbr.

15.

23.

1.  Oktbr.

12.

14.

29.

 

1905.
30.  August.

18.  —

30.

26.  Septbr.

26.

30.  Oktbr.

12.

30.

17.

30.

 

Kaiserliche  Bergverordnung  für  Deutsch-Südwestafrika.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifizierung  des
in  Paris  am  18.  Mai  1004  unterzeichneten
Abkommens  über  Verwaltungsmaßregeln  zur
Gewährung  wirksamen  Schutzes  gegen  den
Mädchenhandel!  durch  Portugal.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Hinterlegung  der
Ratifikationsurkunden  Italiens  und  der
Schweiz  zu  den  am  12.  Juni  1902  im  Haag
abgeschlossenen  Abkommen  über  das  internationale
  Privatrecht.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der
Nr.  XXXVa  in  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Luxemburg  über  Unfallversicherung.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung
erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
  und  Luxemburgs.

Bekanntmachung,  betreffend  das  am  2.  September
1905  unterzeichnete  Abkommen  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Luxemburg  über
Unfallversicherung.

Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  und
Ergänzung  der  Eichordnung  und  der
Eichgebührentage.

Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen
  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahn  frachtverkehr  beigefügte  Liste.

Allerhöchste  Order,  betreffend  Anrechnung  von
Kriegsjahren  aus  Anlaß  der  Aufstände
im  Südwestafrikanischen  Schutzgebiete.

Gesetz,  betreffend  Anderung  des  §  44  der  Gewerbeordnung.


Verordnung,  betreffend  die    Einberufung  des
Reichstags.

 

38.

37.

37.

40.

39.

40.

43.

41.

43.

42.

44.

 

3165.

3162.

3163.

3166.

3168.

3167.

3169.
        <pb n="10" />
        VIII  Chronologische  Übersicht  des  Jahrganges  1905.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt.  des  des Geseztes  Seiten.
usw.  Berlin.  Stücks.  usw.
1905.  1905.

2.  Novbr.  6. Novbr. Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  An-  45.  3175 .765-766.
lage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

8.  —  15.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Inter-  46. 3176. 767-769.
nationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahn-  frachtverkehr  beigefügte  Liste.

22.  —  25.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  47. 3177.  771.
Nr.  XXXVa  in  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


20.  Dezbr.  21.  Dezbr. Gesetz,  betreffend  die  Handelsbezlehungen  zum  48.  3178.  773.
Britischen  Reiche.

20.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  49.  3179. 775-778.
Verbote  der  Beschäftigung  eigener  Kinder
unter  10  Jahren  (§  13  Abs.  1  des  Gesetzes
über  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben
  vom  30.  März  1903  —  Reichs--Gesetzbl.
S.  113).

20.  —23.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  49. 3180. 779-792.
Auswandererschiffe.

21.  —  23.  —  Gesetz  über  die  Verlängerung  der  Gültigkeits-  50.  3181.  793.
dauer  des  Gesetzes,  betreffend  die  militärische
Strafrechtspflege  im  Kiautschougebiete,
vom  25.  Juni  1900.

22.  —28.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Handelsbe-  51. 3184.  798.
ziehungen  zum  Britischen  Reiche.

24.  —  28.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  51.  3182.795-796.
Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
für  das  Rechnungsjahr  1905.

24.  —  28.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten 51.  3183.796-797.

 

 

Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  für  die
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

 

 

 

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu richten.
        <pb n="11" />
        —  1  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  1.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  1.

 

 



 

(Nr.  3097.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
  Vom  1.  Januar  1905.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  18.  Oktober  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  von  1904
S.  383)  veröffentlichten  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
finden,  nachdem  die  Großherzoglich  Luxemburgische  Regierung  auf  Grund  der  mit
ihr  getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl,  von  1893  S.  189)  zugestimmt  hat,
auch  im  deutsch-  luxemburgischen  Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  1.  Januar  1905.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W. 9  zu  richten.

 

 

Reichs  Gesetzbl. 1905    
Ausgegben zu Berlin den 5. Januar 1905
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
        Reichs-Gesetzblatt.

  Nr. 2.                

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  S.  3.  —  Bekanntmachung,  betreffend
Änderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  und  der  Militär-Transport-Ordnung.  S.  4.

 

(Nr.  3098.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  Vom
12.  Januar  1905.

Durch  Vereinbarung  zwischen  der  Königlich  Württembergischen  und  der  Großherzoglich
  Badischen  Regierung  ist  die  württembergische  Exklave  Hohentwiel  dem
6.  badischen  Weinbaubezirke  zugelegt  worden.

Die  mit  Bekanntmachung  vom  3.  Oktober  v.  J.  —  Reichs-Gesetzbl.
S.  371  —  veröffentlichte  Übersicht  der  Weinbaubezirke  ist  daher  abzuändern
wie  folgt:

 

 

Bundesstaat  Lfd.  Name
und  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
V.  Baden  6. Kreis  Konstanz  und  die  württembergische
  Exklave  Hohentwiel.

 

 

 

Berlin,  den  12.  Januar  1905.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
von  Jonquières.

 

Reichs-Gesetzbl.  1905.  2
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Februar  1905.
        <pb n="14" />
        —  4  —-(Nr.

  3099.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  und

der  Militär-Transport-  Ordnung.  Vom  31.  Jannar  1905.

Auf  Grund  des  §  29  (2.  Absatz)  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom
13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  sowie  des  §  15  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  52)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Der  Militärtarif  für  Eisenbahnen  ist  wie  folgt  zu  ändern:

1.



Die  Tarifnummern  I.  2 i)  und  k)  sind  durch  eine  Nummer  in  der
Fassung
i)  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  einschließlich  Rekruten
(7)  und  (8)
zu  ersetzen.

2. An  Stelle  der  seitherigen  besonderen  Bestimmungen  zu  I  Ziffer  (7)  und  (8)

tritt  folgende  Bestimmung:

(7)  Bei  Reisen  aus  militärdienstlicher  Veranlassung  auf  Vorzeigung
eines  diese  Veranlassung  angebenden  Ausweises  gegen  Lösung  von
Militärfahrkarten.

3.Die  Tarifnummern  I.  2  l)  bis  n)  erhalten  die  Bezeichnung  k)  bis  m)  und

die  besonderen  Bestimmungen  zu  I.  (9)  bis  (18)  die  Ziffern  (8)  bis  (17);
die  hierauf  bezüglichen  Hinweise  sind  zu  berichtigen.

4. Die  jetzige  besondere  Bestimmung  zu  III,  beginnend  „Stellt  sich  die
Wagenladungsfracht  usw.“  erhält  die  Ziffer  (1).

5. Als  besondere  Bestimmung  zu  III  ist  neu  hinzuzufügen:

(2)  Fahrzeuge,  die  auf  Grund  der  Ausweiskarten  des  Kaiserlichen
  Kommissars  der  freiwilligen  Krankenpflege  zur  Beförderung
  aufgegeben  werden,  sind  wie  im  gewöhnlichen
Verkehr  auf  Frachtbrief  abzufertigen;  in  diesem  ist  durch
einen  Vermerk  darauf  hinzuweisen,  daß  Frachtfreiheit  auf
Grund  der  Ausweiskarte  erteilt  sei.

6. Die  besondere  Bestimmung  zu  IV  Ziffer  (3)  erhält  folgende  neue  Fassung:

(3)  Frachtstücke,  die  mit  der  Bezeichnung  „Freiwillige  Gaben“
an  die  Sammelstellen  von  Vereinen  oder  an  die  Abnahmestellen
  freiwilliger  Gaben  (s.  Anmerk.“)  zu  §  50,  2  der  M.  Tr. O.)
gerichtet  werden,  sind  bis  zu  diesen  Stellen  auf  allen  Bahnen
frachtlrei  zu  befördern.  Von  den  Abnahmestellen  freiwilliger
  Gaben  erfolgt  die  Beförderung  als  Militärgut.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
        <pb n="15" />
        Ferner  bestimme  ich  auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die
Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  15),  daß  in  dieser  Ordnung  folgende  Änderungen  vorzunehmen  sind:





1. In  der  Fußnote  ')  zu  §  2)1  ist  statt  „Bes.  Best.  zu  l  Zif.  (16)  des
Miltrfs.“  zu  setzen:

Bes.  Best.  zu  I  Zif.  (15),  II  Zif.  (2)  und  III  Zif  (2)  des  Miltrfs.

2.  Im  §  32,2  dritter  Absatz  ist  der  Hinweis  auf  Bes.  Best.  z.  Miltrf.

zu  I  Zif.  (9)  in
Bes.  Best.  z.  Miltrf.  zu  I  Zif.  (8)
zu  ändern.

3. Im  §  32,5  ist  einzuschalten

am  Schlusse  des  Abschnitts  a)  (1)  hinter  dem  Worte  „Transportzettel“:


und  Vorladungen,

in  der  zweiten  Zeile  des  Abschnitts  c)  hinter  dem  Worte  „Militärbefehlshabers“:


(der  Militärbehörde,  des  Militärjustizbeamten).

4. Die  Fußnote °)  zu  §  50,2  erhält  folgende  Fassung:

°)  Auch  freiwillige  Gaben  für  die  bewaffnete  Macht  und  für
die  freiwillige  Krankenpllege,  die  bei  den  Abnahmestellen
freiwilliger  Gaben  eingegangen  sind.

Diese  Stellen  führen  die  Bezeichnung:  „Abnahmestelle
freiwilliger  Gaben  Nr..  I  bezw.  II  für  das  ... Armeekorps.“

Größere  Depotsendungen  dürfen  von  den  Eisenbahnstationen
  der  Abnahmestellen  bis  zur  Sammelstation  (§  43,1b)
durch  Beauftragte  der  freiwilligen  Krankenpflege  begleitet
werden.

5. Der  Hinweis ")  im  §  50,7  erster  Absatz  sowie  die  dazu  gehörende  Fußnote

  sind  zu  streichen.

6. Im  §  51,2  dritter  Absatz  sind  die  Worte  „eine  von  der  Eisenbahnverwaltung
  ausgefertigte,  von  ihm  unterzeichnete  Abschrift  der
Frachtkarte“  zu  ersetzen  durch  die  Worte:

eine  von  ihm  ausgefertigte  und  von  der  Eisenbahnverwaltung
unterzeichnete  Abschritt  des  Ladeverzeichnisses.
        <pb n="16" />
        —  6  —

7.  Im  §  53,1  erhält  der  dritte  Absatz  folgende  veränderte  Fassung:

Die  Feststellung  des  Inhalts  und  die  Ausladung  der
einzelnen  Wagen  hat  an  der  Hand  der  in  den  Wagen  angehefteten
  Abschriften  der  Ladeverzeichnisse  (§ 51,2  dritter
Absatz)  zu  erfolgen.

Berlin,  den  31.  Januar  1905.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W. 9  zu  richten.
        <pb n="17" />
        Reichs-    Gesetzblatt

 

Nr. 3.      

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änterung  des  §  51  Abs.  2  und  der  Anlage  B  der  Eisenbahn-  Verkehrsordnung.
  S.  7.

 

 

 

(Nr.  3100.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  des  §  51  Abs.  2  und  der  Anlage  B  der
Eisenbahn--Verkehrsordnung.  Vom  4.  Februar  1905.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  nachstehende

  Änderungen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:
1.  Der  §  51  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:

Die  Aufnahme  weiterer  Erklärungen  in  den  Frachtbrief,  die

Ausstellung  anderer  Urkunden  anstatt  des  Frachtbriefs  sowie  die  Beifügung

  anderer  Schriftstücke  zum  Frachtbrief  ist  unzulässig,  soweit  es

nicht  durch  die  Verkehrsordnung  selbst  oder  durch  die  Eisenbahnverwaltungen

  unter  Genehmigung  der  Landes-Aufsichtsbehörden  nach

Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts  für  statthaft  erklärt  ist.  Die

Erklärungen,  die  Urkunden  und  die  Schriftstücke  dürfen  nur  das

Frachtgeschäft  betreffen.
2.  Die  Anlage  B  wird,  wie  folgt,  abgeändert:
I.  In  Nr.  IX  werden:
a)  im  Abs.  1  (Eingangsbestimmung)  die  Worte  in  "Essigsäure“
gestrichen,
b)  hinter  Abs.  2  folgende  Bestimmungen  als  Abs.  3  eingeschaltet:
(3)  Lösungen  von  Nitrozellulose  in  Essigsäure
dürfen  nur  in  dichten,  gut  verschlossenen  Holz-,  Ton-  oder
Glasgefäßen  in  Mengen  bis  zu  90  Kilogramm  Bruttögewicht
versandt  werden.  Für  die  Verpackung  der  Gefäße  gelten  die
im  Abs.  1  Ziffer  2a  und  b  gegebenen  Vorschriften.
c)  die  bisherigen  Absätze  3  und  4  mit  4  und  5  bezeichnet.
II.  In  Nr.  XXIII  Abs.  1  wird  vor  den  Worten  „von  Formalin“
eingefügt:
„von  Formaldehydlösung  und“.
Reichs-Gesetzbl.  1905.  3
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Februar  1905.
        <pb n="18" />
        —  8  —

III. In  Nr.  XXXV c  wird  hinter  dem  mit  „Fulmenit“  beginnenden
Absatz  eingeschaltet:
Wettersicheres  Fulmenit  (Fulmenit,  worin  10  Prozent
des  Ammonsalpeters  durch  Kochsalz  ersetzt  sind),.

IV.  Die  Eingangsbestimmung  und  die  Ziffer  1  der  Nr.  XLIV  erhalten
folgende  Fassung:

()  Verflüssigte  Gase  —  Kohlensäure,  Stickoxydul.
Ammoniak,  Chlor,  wasserfreie  schweflige  Säure  und
Chlorkohlenoxyd  (Phosgen)  —  dürfen  nur  in  Behältern  aus
Schweißeisen,  Flußeisen  oder  Gußstahl,  Chlorkohlenoxyd
(Phosgen)  außerdem  auch  in  kupfernen  Behältern  befördert  werden.

1.  Für  die  Behälter  gelten  folgende  Bestimmungen:

a)  Die  Wandstärken  neuer  Behälter  aus  Schweißeisen,  Flußeisen
  oder  Gußstahl  sind  so  zu  bemessen,  daß  ihre  schwächste
Stelle  bei  der  Druckprobe  (Ziffer  2)  nicht  über  30  Kilogramm
auf  das  Quadratmillimeter  beansprucht  wird.  Die  aus  der
schwächsten  Stelle  der  Wandung  und  dem  Probedruck  zu
berechnende  Materialbeanspruchung  muß  mindestens  um  ein
Drittel  unter  der  aus  Probestreifen  der  fertigen  Flaschen
durch  Zerreißversuche  festzustellenden  Streckgrenze  liegen.
Material,  dessen  Streckgrenze  höher  als  45  Kilogramm  auf
das  Quadratmillimeter  oder  dessen  Dehnung  bei  100  Millimeter
  Zerreißlänge  weniger  als  12  Millimeter  beträgt,  ist
nicht  zulässig.  Als  Streckgrenze  gilt  eine  bleibende  Längenveränderung
  des  Probestabs  über  0/002  der  ursprünglichen
Länge.  Die  Wandstärke  der  Behälter  darf  nicht  weniger
als  3  Millimeter  betragen.  Neue  Behälter  müssen  vor  ihrer
Prüfung  sorgfältig  ausgeglüht  werden.  Von  je  200  Flaschen
ist  mindestens  eine  in  vorstehender  Weise  zu  prüfen.

b)  Jeder  Behälter  muß  bei  amtlicher  Prüfung  einen  inneren
Druck,  dessen  Höhe  unter  Ziffer  2  angegeben  ist,  ohne
bleibende  Veränderung  seiner  Form  und  ohne  Undichtigkeit
  zu  zeigen,  ausgehalten  haben.  Die  Druckprobe  ist
bei  den  Behältern  für  Kohlensäure,  Stickorxydul  und
Ammoniak  alle  4  Jahre,  bei  den  Behältern  für  Chlor,
schweflige  Säure  und  Chlorkohlenoxyd  alle  2  Jahre
zu  wiederholen.

c)  Die  Behälter  müssen  einen  amtlichen,  in  dauerhafter
Weise  usw.  wie  bisher  unter  lit.  b.

d)  Zum  Schutze  der  Ventile  sind  die  Behälter  mit  fest  aufgeschraubten
  Kappen  aus  Stahl,  Schmiedeeisen  oder
        <pb n="19" />
        —  9  —

schmiedbarem  Gusse  zu  versehen.  Bei  den  kupfernen  Versandgefäßen
  für  Chlorkohlenoryd  (Phosgen)  können
jedoch  auch  kupferne  Schutzkappen  verwendet  werden.
Ferner  dürten  die  Behälter  für  Chlorkohlenoxyd (Phosgen)
anstatt  mit  Ventilen  auch  mit  eingeschraubten  Stopfen
ohne  Schutzkappe  verschlossen  werden.  Diese  Stopfen
müssen  so  dicht  schliebßen,  daB  sich  der  Inhalt  des
Gefäßes  nicht  durch  Geruch  bemerkbar  macht.

e)  Die  Behälter  müssen  mit  einer  Vorrichtung  versehen
sein,  die  ihr  Rollen  verhindert.

f  Wenn  die  Behälter  fest  in  Kisten  verpackt  sind,  ist
das  Anbringen  von  Kappen  zum  Schutze  der  Ventile
sowie  von  Rollkränzen  nicht  erforderlich.

V.  Ziffer  2  der  Nr.  XLIV  wird,  wie  folgt,  geändert:

2.  (1)  Der  bei  jeder  Prüfung  der  Behälter  anzuwendende  innere
Druck  und  die  beim  Gebrauche  höchste  zulässige  Füllung
betragen:

a)  für  Kohlensäure:  190  Atmosphären  und  1  Kilogramm
Flüssigkeit  für  je  1,34  Liter  Fassungsraum  des  Behälters.
Beispielsweise  darf  also  ein  Behälter,  der  13,40  Liter
faßt,  nicht  mehr  als  10  Kilogramm  flüssiger  Kohlen-Säure
  enthalten;

b)  für  Stickoxydul:  180  Atmosphären  und  1  Kilogramm
Flüssigkeit  für  je  1,34  Liter  Fassungsraum;

c)  für  Ammoniak:  30  Atmosphären  und  1  Kilogramm
Flüssigkeit  für  je  1,86  Liter  Fassungsraum;

d)  für  Chlor:  22  Atmosphären  und  1  Kilogramm  Flüssigkeit
  für  je  0,8  Liter  Fassungsraum;

e)  für  schweflige  Säure:  12  Atmosphären  und  1  Kilogramm
Flüssigkeit  für  je  0,8  Liter  Fassungsraum;

f)  für  Chlorkohlenoxyd  (Phosgen):  30  Atmosphären  und
1  Kilogramm  Flüssigkeit  für  je  0,8  Liter  Fassungsraum.


(2)  Bei  Vornahme  der  Druckprobe  müssen  Einrichtungen  vorhanden
  sein,  die  eine  stoßfreie  Steigerung  des  Druckes  ermöglichen.

VI.  Im  ersten  Satze  der  Nr.  XLIVb  werden  die  Worte  „innerhalb  dreier
Jahre“  ersetzt  durch:
innerhalb  der  letzten  4  Jahre.
        <pb n="20" />
        —  10  —  —

VII.  Ziffer  1  Eingang  und  lit.  a  der  Nr.  XLV  erhalten  folgende  Fassung:
1.  Diese  Stoffe  dürfen  höchstens  auf  200  Atmosphären  verdichtet
  sein  und  müssen  in  nahtlosen  Zylindern  aus  Stahl
oder  Schmiedeeisen  von  höchstens  2  Meter  Länge  und
21  Zentimeter  innerem  Durchmesser  zur  Beförderung  ausgelielert
  werden.  Neue  Behälter  sind  vor  ihrer  Verwendung
nach  den  Vorschriften  unter  Nr.  XLIV  Ziffer  1  lit.  a  zu  prüfen.
Ferner  müssen  die  Behälter:

a)  bei  amtlicher,  alle  4  Jahre  zu  wiederholender  Prüfung
einen  den  Füllungsdruck  um  50  Prozent  übersteigenden  Druck
ausgehalten  haben,  ohne  bleibende  Änderung  der
Form  und  ohne  Undichtigkeit  zu  zeigen;

VIII.  In  Nr.  XLV  ist  folgende  Ziffer  2  einzuschalten:
2.  Bei  Vornahme  der  Druckprobe  müssen  Einrichtungen  vorhanden
sein,  die  eine  stoßfreie  Steigerung  des  Druckes  ermöglichen.

Hiernach  werden  die  bisherigen  Ziffern  2  bis  5  in  3  bis  6  und
dementsprechend  die  Verweisung  am  Ende  der  neuen  Ziffer  6  in
1  bis  5  abgeändert.

In  Kraft  treten:
1.  die  Änderungen  der  Nr.  IX  der  Anlage  B  am  1.  April  1905,

2.  die  Änderungen  der  Nummern  XLIV,  XLIVb  und  XLV  der  Anlage
  B  am  1.  August  1905,

3.  alle  übrigen  Änderungen  sofort.
Berlin,  den  4.  Februar  1905.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu richten.
        <pb n="21" />
        11—

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr. 4.

 

            

Inhalt:  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Rußland  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung
  zwischen  der  Preußischen  Staatsbahn  bei  Skalmierzyce  und  der  Warschau-Kalischer-Eisenbahn.



S.  11.  —  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Rußland  wegen  Herstellung

  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  der  Preußischen  Staatsbahn  bei  Herby  und  der  Herby-Czenstochauer

  Eisenbahn.  S.  21.

 

(Nr.  3101.)  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Rußland  wegen  Herstellung

einer  Eisenbahnverbindung  zwischen

der  Preußischen  Staatsbahn  bei

Skalmierzyce  und  der  Warschau-Kalischer  Eisenbahn.  Vom  6.  Dezember  1901.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Allemand  agissant  en  l'espèce,  pour
la  Prusse  et  à  la  demande  de  cet  Etat,
et  Sa  Majeste  IEmpereur  de  toutes
les  Russies  guides  par  le  désir  de
favoriser  le  développement  du  commerce
  et  du  trafic  entre  les  deux
Empires  par  T’tablissement  d’une
jonction  entre  les  chemins  de  ter
Prussiens  de  IEtat  pres  de  Skalmierzyce
  et  la  ligne  Varsovie-Kalisch,
et  en  vue  de  régler,  Tun  commun
accord,  les  conditions  dans  lesquelles
se  lera  cette  jonction,  ont  nommé  les
Plénipotentiaires  suivants,  à  savoir:

Sa  Majesté  1°’Empereur  d'Alle--magne,
  Roi  de  Prusse,
Monsieur  Kirchhoff,  Son  Con-Seiller
  intime  supérieur  actuel
de  regencec  ct  Directeur  ministeriel,
  
Reichs.  Gesetzbl.  1905.

(Übersetzung.)

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  das  hierbei  Preußen
auf  dessen  Antrag  vertritt,  und  Seine
Majestät  der  Kaiser  von  Rußland,  geleitet
  von  dem  Wunsche,  die  Entwickelung
des  Handels  und  Verkehrs  zwischen  beiden
Reichen  durch  Herstellung  einer  Verbindung
  zwischen  der  preußischen  Staatseisenbahn
  bei  Skalmierzyce  und  der
Warschau-Kalischer  Eisenbahn  zu  fördern,
haben  zum  Zwecke  der  Regelung  der  auf
diese  Verbindung  bezüglichen,  eine  gemeinschaftliche
  Feststellung  erfordernden
Verhältnisse  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen

  Ober-Regierungsrat  und
Ministerialdirektor  Kirchhoff,

4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Februar  1905.
        <pb n="22" />
        Monsieur  Krönig,  Son  Conseiller
  intime  supérieur  de
regence,

Monsieur  Joeden,  Son  Conseiller
  intime  supéerieur  des
finances,

Monsieur  Hoffmann,  Son  Con-Seiller
  intime  supérieur  et  ingénieur
  en  chef  des  chemins
de  fer,

Monsieur  Otten  dorff,  Son  Conseiller
  intime  supérieur  des
sinances,

Monsieur  Kindermann,  Son
Conseiller  intime  de  régence,

Monsieur  Goetsch,  Son  Conseiller
  de  légation,

et
Sa  Majesté  l'Empereur  de
toutes  les  Russies,

Monsieur  Schabounévitch,

Son  Conseciller  d’Etat  Actuel,
sous  -chef  de  la  diwvision
Texploitation  de  1  Administration
  des  chemins  de  fer,

Monsicur  Lipine,  Son  Cousciller
  G’Etat  Actuel  et  Ingénieur,


Monsieur  Miller,  Son  Conseiller
  d’Etat  et  Ingénieur,

Monsieur  Dernoff,  Son  Colonel
TlEtat-Major,

Monsieur  von  Nottbeck,  Son
Colonel  TW’lEtat-Major,

Monsieur  Prang,  Son  Consciller
  de  College  et  Chef  de
Section,

12

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrat
  Krönig,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrat
  Joeden,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Baurat
  Hoffmann,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrat
  Ottendorff,
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrat

  Kindermann,

Allerhöchstihren  Legationsrat
Goetsch,  

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Rußland:

Allerhöchstihren  Wirklichen  Staatsrat,
  Vizedirektor  der  Handelsbetriebssektion
  bei  der  Verwaltung
der  Eisenbahnen,  Schabounévitch,


Allerhöchstihren  Wirklichen  Staatsrat
  und  Ingenieur  Lipine,

Allerhöchstihren  Staatsrat  und  Ingenieur
  Miller,

Allerhöchstihren  Generalstabsoberst
Dernoff,

Allerhöchstihren  Generalstabsoberst
von  Nottbeck,

Allerhöchstihren  Kollegienrat  und
Sektionschef  Prang,
        <pb n="23" />
        13

Monsienr  Kroupensky,  Son
Conseiller  G’Etat,  premier  sccrétaire
  de  l  Ambassade  Impcriale
de  Russie  à  Berlin,

lesquels,  après  setre  commnuniqué
leurs  pleins-  pouvoirs,  trouves  en
bonne  et  due  forme,  et  Ssous  la
reserve  de  la  ratilication  ultcrieure,
sont  convenus  des  articles  suivants:

Article  1.

La  Compagnie  des  chemins  de  fer
Varsovie-Vienne,  domiciliéce  en  Russie
Fest  engagee  à  prolonger  jusqu’à  la.
frontière  prussienne  pres  de  Skalmierzyce
  sa  ligne  de  Varsovie-Lodz-Kalisch,
  à  voie  large  de  1  méetre  524
(voie  russe  de  5  pieds  anglais),  et
4yétablir  une  jonction  avec  la  ligne
Prussienne  Ostrowo-Skalmierzyce,  à
voie  normale  de  1  metre  435,  de
Tadministration  des  chemins  de  fer
de  I’Etat  prussien.

Les  Hauts  Gouvernements  des
deux  Etats  ci-dessus  designes  sont
convenus  d’autoriser  cette  jonction
et  de  la  seconder  mutuellement.

Article  2.

La  dite  jonction  à  traction  par  locomotives
  sera  créée  pour  le  moment
entre  les  deux  lignes  par  Tétablissement
  Tune  voie  unique  de  la  largeur
des  voies  de  la  ligne  Varsovie-Kalisch
  aboutissant  à  la  gare  prussienne
de  Skalmierzyce  et  Trune  voie  unique
de  la  largeur  normale  des  chemins
de  fer  prussiens  de  IEtat  aboutissant
àla  gare  de  Kalisch  de  la  ligne  de
Varsovie-Kalisch.  II  seratenucompte,
dans  P’acquisition  du  terrain  de  ’éventunliteé
  de  Tétablissement  d’une  seconde
  voie  de  part  et  Tautre.

Allerhöchstihren  Staatsrat  und
Ersten  Sekretär  bei  der  Kaiserlich
Russischen  Botschaft  in  Berlin
Kroupensky,
welche  nach  geschehener  Mitteilung  und
gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten
  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation
  über  folgende  Punkte  übereingekommen
  sind.

Artikel  1.

Die  in  Rußland  geschäftsansässige
Warschau-  Wiener  Eisenbahngesellschaft
hat  sich  verpflichtet,  ihre  in  breiter
russischer  Spurweite  (1,524 m =  5  Fuß
englisches  Maß)  angelegte  Eisenbahnlinie

Warschau-Lodz-Kalisch  bis  zur  preußischrussischen
  Landesgrenze  bei  Skalmierzyce
zu  verlängern  und  hier  an  die  in  deutscher
Vollspur  (1,435  m)  hergestellte,  von  der
Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung betriebene
  Eisenbahn  Ostrowo-Skalmierzyce
  anzuschließen.

Die  Hohen  Regierungen  der  im  Eingange
  bezeichneten  beiden  Staaten  sind
übereingekommen,  diese  Verbindung  zuzulassen
  und  gegenseitig  zu  fördern.

Artikel  2.

Die  für  den  Betrieb  mit  Lokomotiven
einzurichtende  Verbindung  zwischen  beiden
Eisenbahnen  soll  in  der  Weise  ausgeführt
werden,  daß  zunächst  nur  ein  Gleis  in
der  Spurweite  der  Warschau-Kalischer
Eisenbahn  in  den  preußischen  Staatsbahnhof
  Skalmierzyce  und  ein  Gleis  in
der  Spurweite  der  preußischen  Staatseisenbahn
  in  den  Bahnhof  Kalisch  der
Warschau  -  Kalischer  Eisenbahn  eingeführt
  wird.  Der  Grunderwerb  soll  jedoch
  der  Möglichkeit  einer  zukünftigen
Erbauung  zweiter  Gleise  Rechnung  tragen.

4
        <pb n="24" />
        14

La  partie  de  la  ligne  de  jonction
Situde  sur  le  territoire  russe,  de  Kalisch
  à  la  frontière,  c'est  à  dire,  les
Voies  à  établir  tant  en  largeur  russe
quen  largeur  normale  prussienne
scront  exécutées,  avec  tous  les  raccords
  et  passages  par  la  Compagnie
des  chemins  de  fer  Varsovie—-Vienne
et  à  ses  frais.

Une  gare  speciale  pourvue  de
toutes  les  installations  necessaires  au
service  du  changement  de  lignec  sera
éetablie  à  proximite  de  la  frontdre,
pres  de  Szczypiorno,  à  une  distance
maximum  de  un  kilometre  75  de  la
l(rontière,  en  vue  de  la  remise  T’'une
administration  à  Tautre,  du  transbordement
  et  de  Texpédition  en
louane  des  marchandises  à  destination
  de  la  Russie.

Le  Gouvernement  Impéerial  Russe
Veillera  à  ce  dque  la  Compagnie  des
chemins  de  fer  Varsovie-Vienne  exécute
  les  obligations  prises  en  conseduence.


Le  Gouvernement  Royal  Prussien
de  son  Cété,  se  déclare  pret  à  faire
construire  et  pourvoir  de  tout  le
nücessaire  et  à  ses  frais  la  gare  de
Skalmierzyce  et  la  partie  prussienne
de  la  ligne  de  jonction  de  Skalmierzyce
  à  la  frontière,  dans  la  mesure
necessaire  à  Teffet  de  Tétablisscment
de  la  jonction.

Article  3.

Chacune  des  Parties  contractantes
se  réserve  le  droit  ’arréter  les  plans
en  ce  dui  concerne  son  propre
territoire.

Le  point  de  jonction  de  la  partie
russe  et  de  la  partie  prussienne  de

—

Der  auf  Kaiserlich  Russischem  Staatsgebiete
  liegende  Teil  der  Verbindungsstrecke
  von  Kalisch  bis  zur  Landesgrenze,
und  zwar  sowohl  die  in  russischer  als
auch  die  in  deutscher  Spurweite  anzulegenden
  Gleise  sollen  mit  allen  sonst
erforderlichen  Anschluß-  und  Übergangsanlagen
  von  der  Warschau  -  Wiener
Eisenbahngesellschaft  auf  deren  Kosten
hergestellt  werden.

Zwecks  Übergabe,  Umladung  und
Verzollung  der  nach  Rußland  einzuführenden
  Güter  soll  in  der  Nähe  der
Landesgrenze  bei  dem  Orte  Szczypiorno
(nicht  weiter  als  1,75  Kilometer  von  der
Landesgrenze)  ein  besonderer  Bahnhof
angelegt  und  mit  allen  für  den  Übergangsverkehr
  erforderlichen  Einrichtungen
ausgestattet  werden.

Die  Kaiserlich  Russische  Regierung
wird  die  Warschau-Wiener  Eisenbahngesellschaft
  zur  Erfüllung  der  ihr  hiernach
  obliegenden  Verpflichtungen  anhalten.


Die  Königlich  Preußische  Regierung
erklärt  sich  ihrerseits  bereit,  die  vollständige
  Ausgestaltung  des  Bahnhofs
Skalmierzyce  sowie  des  preußischen  Teiles
der  Verbindungsstrecke  von  Skalmierzyce
bis  zur  Landesgrenze  in  dem  durch  den
Anschluß  bedingten  Umfang  auf  eigene
Rechnung  zu  bewirken.

Artikel  3.

Die  spezielle  Feststellung  des  Bauentwurfs
  bleibt  jedem  der  beiden  vertragschließenden
  Teile  für  ihr  Gebiet  vorbehalten.


Der  Anschlußpunkt  des  im  Artikel  2
bezeichneten  russischen  und  preußischen
        <pb n="25" />
        la  ligne  Kalisch  —-  Skalmierzyce  désig--nées
  à  Toarticle  2  et  le  plan  et  le
Profil  de  la  jonction  des  deux  parties
  seront  fixées  et  arrétes  par  les
deux  Gouvernements  d’apres  les  travaux
  préparatoires  à  faire  en  commun
par  les  ingénieurs  des  deux  pays.
Le  pont  à  construire  à  la  srontière
sera  également  soumis  à  lexamen
commun  des  deux  Parties.

Article  4.

Les  travaux  pour  la  nouvelle  jonetion
  sur  les  territoires  des  deux  Etats
seront  achevés  dans  le  plus  bref
delai  possible  et  autant  due  fairc  se
PDourra  à  la  méme  époque  et  simultancment.


Article  5.

En  ce  qui  concerne  le  service  des
voyageurs,  le  translerement  du  service
  T’'une  administration  à  T’autre
à  la  frontière  se  fera  dans  ce  sens
due  les  trains  de  voyageurs  de  la
compagnie  Varsovie-Vienne  avec  les
voyageurs  venant  de  Russie  et  leurs
bagages  seront  conduits  sur  la  voie
russe  plus  large  jusque  dans  la  gare
Prussienne  de  Skalmierzycc  et  les
trains  de  voyageurs  des  chemins  de
fer  PDrussiens  de  Tétat  avec  leurs
bagages,  sur  la  voie  prussienne  normale
  jusque  dans  la  gare  russe  de
Kalisch.

En  ce  qui  concerne  le  service  des
marchandises,  les  deux  Hauts  GCou-Vvernements
  sont  convenus  de  faire
eflectuer  à  la  gare  de  Szezypiorno
la  remise,  le  transbordement  et
Texpédition  en  douane  des  marchandises
  allant  en  Russie  et  à  la  gare
de  Skalmierzyce  les  opérations  correspondantes
  pour  les  marchandises

15

Teiles  der  Eisenbahnstrecke  Kalisch-Skalmierzyce
  und  die  Verbindung  beider  Teile
im  Planum  sowie  im  Längenprofil
werden  von  beiden  Regierungen  nach
den  von  Technikern  beider  Länder  gemeinschaftlich
  zu  fertigenden  Vorarbeiten
festgestellt  werden,  wobei  auch  das  auf
der  Grenze  liegende  Brückenbauwerk  zur
gemeinschaftlichen  Prüfung  gelangt.

Artikel  4.

Die  Bauarbeiten  für  die  neue  Eisenbahnverbindung
  auf  den  Gebieten  beider
Staaten  sollen  in  tunlichst  kurzer  Frist
und  möglichst  gleichzeitig  vollendet  werden.

Artikel  5.

Der  Betriebswechsel  an  der  Grenze
soll  hinsichtlich  des  Personenverkehrs  in
der  Weise  stattfinden,  daß  die  Personenzüge
  der  Warschau-Wiener  Eisenbahngesellschaft
  mit  den  aus  Rußland  kommenden
  Reisenden  und  deren  Gepäck  auf
dem  breiteren  (russischen)  Gleise  bis  in
den  preußischen  Bahnhof  Skalmierzyce,
die  Personenzüge  der  preußischen  Staatseisenbahn
  mit  den  aus  dem  Deutschen
Reiche  kommenden  Reisenden  und  deren
Gepäck  auf  dem  schmaleren  (preußischen)
Gleise  bis  in  den  russischen  Bahnhof
Kalisch  befördert  werden.

Betreffs  des  Güterverkehrs  sind  die
beiden  Hohen  Regierungen  übereingekommen,
  daß  die  Übergabe,  Umladung
  und  Verzollung  der  Güter  in
der  Verkehrsrichtung  nach  Rußland  auf
dem  Bahnhofe  Szczypiorno,  in  der  Richtung
  nach  Preußen  auf  dem  Bahnhofe
Skalmierzyce  stattfinden  soll.  Dementsprechend
  werden  zum  Zwecke  der  Über-
        <pb n="26" />
        allant  en  Prusse.  En  conséquence
et  en  vue  de  la  remise,  du  transbordement
  et  de  l'expédition  douanière
  des  marchandises  à  destination
d'une  des  gares  du  pays  voisin,  les
trains  de  marchandises  prussiens
seront  conduits  sur  la  voie  normale
prussienne  jusque  dans  la  gare  russe
de  Szczypiorno  et  les  trains  de
marchandises  russes  sur  la  voie  russe
plus  large  jusque  dans  la  gare
prussienne  de  Skalmierzyce.

Afin  de  faciliter  les  transactions,
Ie  Gouvernement  Prussien  consent
que  les  marchandises  à  destination
de  la  localitéê  de  Kalisch,  à  moins
que  les  prescriptions  douaniéres
russes  ou  d’autres  raisons  n’exigent
leur  déchargement  à  Szezypiorno,
soient  transportées,  Sans  transbordement,
  jusqu'dn  Kalisch,  dans  les
wagons  allemands,  et  due  les  marchandises
  expédiées  de  la  localité  de
Kalisch  dans  la  direction  de  la  Prusse
soient  chargées  à  la  gare  de  Kalisch
dans  des  wagons  allemands.

Toutes  les  dispositions  ultérieures
à  prendre  touchant  la  réglementation
du  service,  ´lexpédition  des  personnes
et  des  marchandises  seront  arrétées
entre  les  administrations  des  deux
chemins  de  fer  par  une  Convention
spéciale  avec  l´approbation  des  autorités
  respectives  des  deux  pays.

Cette  Convention  établira  également
  les  conditions  de  ´lemploi  du
matériel  et  du  personnel  d’une  des
administrations  par  l´autre  et  le  mode
de  fixation  de  la  quote  part  afférente
à  chaque  administration  dans  la
repartition  des  recettes  provenant
du  transport  des  voyageurs  et  des
marchandises.

16

  

gabe,  Umladung  und  Verzollung  der
auf  eine  Station  des  Nachbarlandes  abgefertigten
  Güter  die  Güterzüge  der
preußischen  Staatseisenbahn  auf  dem
schmaleren  (preußischen)  Gleise  in  den
russischen  Bahnhof  Szezypiorno,  die
Güterzüge  der  Warschau-Wiener  Eisenbahngesellschaft
  auf  dem  breiteren  (russischen)
  Gleise  in  den  preußischen  Bahnhof
  Skalmierzyce  eingeführt  werden.

Im  Interesse  der  Erleichterung  des
Verkehrs  wird  preußischerseits  zugelassen,
daß  die  für  Kalisch  (Ort)  bestimmten
Güter,  soweit  nicht  nach  den  russischen
Zollvorschriften  oder  aus  sonstigen  Gründen
  eine  Ausladung  in  Szczypiorno  vorgenommen
  werden  muß,  ohne  Umladung
in  den  deutschen  Güterwagen  bis  Kalisch
befördert  werden  und  daß  die  in  Kalisch
(Ort)  in  der  Richtung  nach  Preußen
zum  Versand  aufgegebenen  Güter  auf
dem  Bahnhofe  Kalisch  in  deutsche  Güterwagen
  verladen  werden.

Alle  weiteren  Bestimmungen  betreffs
der  Handhabung  des  Betriebs  sowie
der  Abfertigung  des  Personen-  und
Güterverkehrs  sollen  zwischen  den  beiderseitigen
  Eisenbahnverwaltungen  unter
Genehmigung  der  betreffenden  Landesbehörden
  durch  einen  besonderen  Vertrag
geregelt  werden.  In  diesem  Vertrage
sind  auch  zugleich  Bestimmungen  über
die  Benutzung  der  Betriebsmittel  und
des  Betriebspersonals  der  einen  Verwaltung
  durch  die  andere  sowie  bezüglich
  der  Ausscheidung  der  auf  die  beiden
Eisenbahnverwaltungen  entfallenden  Anteile
  an  den  Fahr-  und  Frachtgeldern
zu  treffen.
        <pb n="27" />
        —  —

A  défaut  d’entente  sur  un  point
quelconque,  les  deux  administrations
auront  à  se  soumettre  aux  décisions
des  deux  Hauts  Gouvernements  prises
en  commun  aprés  un  accord  préalable
entre  eux.

Article  6.

Les  Hauts  Gouvernements  auront
soin  d´établir  aux  gares  terminus  les
installations  nécessaires  pour  pouvoir
ellectuer,  dans  le  plus  court  espace
de  temps  et  aux  moindres  frais
possibles,  les  transbordements  de
marchandises  rendus  nécessaires  par
la  diflerence  de  largeur  des  voics.

Article  7.

L'entretien  et  la  surveillance  de
la  voie  russe  plus  large  sur  territoire
prussien  et  des  autres  installations
de  transbordement  nécessitces  sur
territoire  prussien  seront  à  la  charge
de  l´administration  prussienne;  l´entretien
  et  la  surveillance  de  la  voic
normale  prussienne  sur  territoire
russe  et  des  autres  installations  de
transbordement  nécessitées  sur  territoire
  russe  seront  à  la  charge  de  la
compagnie  Varsovie-Vienne.  Aucune
indemnite  ne  sern  payce  par  une
administration  à  Lautre  pour  le  parcours
  et  Temploi  des  installations
reciproques.

Article  8.

Sans  préjudice  du  droit  de  souverainete
  et  de  surveillance  des  Hauts
Gouvernements  sur  les  sections  de
voie  situées  dans  leurs  territoires
respectifs  et  sur  l´exploitation  et  le
service  de  ces  sections,  le  service
des  trains  d'une  administration  qui

17

Beim  Mangel  eines  Einverständnisses
über  irgend  einen  Punkt  haben  sich  die
beiden  Bahnverwaltungen  den  nach  vorgängiger
  Verständigung  gemeinschaftlich
zu  treffenden  Entscheidungen  der  beiden
Hohen  Regierungen  zu  unterwerfen.

Artikel  6.

Die  Hohen  Regierungen  werden  dafür
sorgen,  daß  auf  den  Endbahnhöfen  die
erforderlichen  Einrichtungen  getroffen
werden,  um  mit  dem  möglichst  geringen
Zeit-  und  Kostenaufwande  die  durch  den
Unterschied  der  Spurweite  bedingten
Umladungen  der  Güterwagen  bewirken
zu  können.

Artikel  7.

Die  Unterhaltung  und  die  Beaufsichtigung
  des  breiteren  (russischen)
Gleises  auf  preußischem  Gebiete  sowie
der  sonst  auf  preußischem  Staatsgebiet
erforderlichen  Anschluß-  usw.  Anlagen
liegt  der  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung,
  die  Unterhaltung
und  die  Beaufsichtigung  des  schmaleren
(peußischen)  Gleises  auf  russischem  Gebiete
  sowie  der  sonst  auf  russischem  Gebiet
  erforderlichen  Anschluß-  usw.  Anlagen
  liegt  der  Verwaltung  der  Warschau-Wiener
  Eisenbahngesellschaft  ob.  Für
das  Befahren  und  die  Benutzung  der
Anlagen  der  Nachbarverwaltung  soll
an  diese  keine  Vergütung  gezahlt  werden.

Artikel  8.

Unbeschadet  des  Hoheits-  und  Aufsichtsrechts
  der  Hohen  Regierungen  über
die  in  ihren  Gebieten  gelegenen  Bahnstrecken
  und  über  den  darauf  stattfindenden
  Betrieb,  verbleibt  in  betreff  der  Ausübung
  des  Fahrdienstes  der  in  den  Bahnhof
  der  Nachbarverwaltung  einfahrenden
        <pb n="28" />
        entrent  dans  la  gare  de  l'autre  administration
  restera  soumis  à  la  haute
Surveillance  du  Gouvernemen  du
pays  ou  Tadministration  a  son  domicile.


Article  9.

Les  horaires  pour  le  passage  des
trains  jusque  dans  la  gare  voisine
seront  fxée#  d’'un  commun  accord
par  les  deux  administrations.  Le
tarif  russe  sera  applique  au  service
ies  voyageurs  et  marchandises  allant
(„lans  la  direction  de  IAllemagne
jusqu`ä  Skalmierzyce,  et  le  tarif
|allemand  au  service  des  voyageurs
et  marchandises  allant  dans  la
direction  de  la  Russie  jusqu  ’à  Kalisch.
ou  à  Szeczypiorno.

Article  10.

Les  deux  Hauts  Gouvernements
s’engagent,  de  plus,  à  veiller  à ce  que
1.  les  administrations  qui  exploitent
  les  lignes  situées  sur  les
deux  territoires  organisent  un
service  de  trains  de  correspondance
  à  la  gare  frontière
suffisant  pour  assurer  le  trafic
régulier  des  personnes  et  des
marchandises,  et  établissent
des  reglements,  dispositions  et
installations  conformes  à  Tintérét
  des  relations  réciproques,

2.  l´organisation  d´une  expédition
directe  de  personnes  et  de
marchandises  entre  les  lignes
désignées  à  l´article  premier
de  la  présente  Convention  et
les  lignes  adjacentes,  si  les
deux  Hauts  Gouvernements
devaient  juger  que  cette  organisation
  est  nécessaire  dans

18

Züge  das  Oberaufsichtsrecht  über  die  den
Betrieb  dieser  Züge  führende  Eisenbahnverwaltung
  derjenigen  Regierung,  in
deren  Gebiete  diese  Verwaltung  ihren

Sitz  hat.
Artikel  9.

Die  Fahrpläne  für  die  Durchführung
der  Züge  in  den  Nachbarbahnhof  werden
im  Einvernehmen  beider  Verwaltungen
festgestellt.  Für  die  Bildung  der  Fahrund
  Frachttarife  sollen  in  der  Verkehrsrichtung
  nach  Deutschland  das  russische
Tarifschema  und  die  russischen  Tarifnormen
  bis  Skalmierzyce,  in  der  Verkehrsrichtung
  nach  Rußland  die  deutschen
Tarifgrundsätze  bis  Kalisch  beziehungsweise
  Szczypiorno  zur  Anwendung
kommen.

Artikel  10.

Die  beiden  Hohen  Regierungen  verpflichten
  sich  ferner,  darüber  zu  wachen,  daß
1.  die  betriebführenden  Verwaltungen
der  auf  den  beiderseitigen  Staatsgebieten
  gelegenen  Bahnstrecken  auf
der  Grenzstation  einen  Anschluß-Zugverkehr
  einrichten,  der  hinreichend
  ist,  um  den  regelmäßigen
Verkehr  von  Personen  und
Gütern  zu  sichern,  und  daß  sie  den
Übergangsverkehrsinteressen  entsprechende
  Betriebsanordnungen,
Verfügungen  und  Einrichtungen
treffen;

2.  der  Eirführung  direkter  Abfertigungen
  im  Personen-  und  Güterverkehre
  zwischen  den  im  Artikel  1
gegenwärtiger  Übereinkunft  bezeichneten
  Eisenbahnen  und  den  angrenzenden
  Bahnstrecken,  falls  dieselben
  im  Interesse  des  Verkehrs
von  beiden  Hohen  Regierungen  als
wünschenswert  befunden  werden,
        <pb n="29" />
        l´intérét  des  relations  réciproques,
  ne  rencontre  aucune
opposition  de  la  part  des  administrations
  des  chemins  de
fer  intéressés.

Article  11.

Les  dispositions  qui  existent  ou
dont  il  y  aura  lieu  de  convenir
encore  pour  la  police  et  la  surveillance
  des  passeports  et  des
étrangers  dans  la  circulation  sur
voie  ferrée  seront  appliquées  aux
stations  de  transbordement  qui  font
l´objet  de  la  présente  Convention.

Article  12.

Les  formalités  de  la  révision  douanière
  et  de  l´expédition  des  bagages
des  voyageurs,  et  des  marchandises
d´arrivée  et  de  sortie  seront  convenues
  ultérieurement  et  plus  en
détail  par  les  commissaires  des  deux.
administrations.

Article  13.

La  règlementation  du  service  des
postes  et  des  télégraphes  est  réservée
à  une  entente  spéciale  entre  les  administrations

  respectives  des  postes

et  des  télégraphes.

Article  14.

Dans  tous  les  cas  oú  les  administrations
  du  chemin  de  fer  de
l´un  ou  de  l´autre  Etat  ne  pourront
s´entendre  sur  les  différents  points
prévus  dans  la  présente  Convention
ou  en  général,  sur  les  moyens
d´assurer  la  continuité  du  service
entre  les  deux  frontières  et  le  développement
  du  commerce  de  transit.
les  Gouvernements  interviendront

Reichs=  Gesehbl.  1905.

19

seitens  der  betriebsführenden  Verwaltungen
  der  beteiligten  Eisenbahnen
  nicht  widersprochen  werde.

Artikel  11.

Die  wegen  Handhabung  der  Paßund
  Fremdenpolizei  im  Eisenbahnwerkehre
schon  bestehenden  oder  noch  zu  vereinbarenden
  Bestimmungen  sollen  auf  die
den  Gegenstand  dieser  Übereinkunft  bildende

  Eisenbahnverbindung  Anwendung
finden.

Artikel  12.

Die  Förmlichkeiten  der  zollamtlichen
Revision  und  Abfertigung  des  Passagiergepäcks
  sowie  der  ei-  und  ausgehenden
  Güter  sollen  seinerzeit  durch
beiderseitige  Kommissare  noch  näher  verabredet
  werden.

Artikel  13.

Die  Regelung  des  Post-  und  Telegraphendienstes
  bleibt  der  besonderen
Verständigung  zwischen  den  beiderseitigen
Post-  und  Telegraphenverwaltungen  vorbehalten.


Artikel  14.

In  allen  Fällen,  in  denen  die  Eisenbahnverwaltung
  des  einen  oder  des
anderen  Staates  über  die  verschiedenen,
in  der  gegenwärtigen  Übereinkunft  vorgesehenen
  Punkte  und  überhaupt  über
die  den  Zusammenhang  des  Betriebs
zwischen  beiden  Grenzen  und  über  die  die
Entwickelung  des  Transithandels  sichernden
  Mittel  sich  nicht  sollten  einigen
können,  werden  die  Regierungen  von

5
        <pb n="30" />
        —  ÖÊÜ

Folflice  et  se  concerteront  sur  toutes
les  mesures  necessaires  à  prendre.

Article  15.

Le  Gouvernement  Royal  Prussien
aura  entière  lberte  de  déférer  à
UEmpire  d’Allemagne  tous  les  droits
et  devoirs  résultant  de  cette  Convention.


Article  16.
La  présente  Convention  sera  ratisiée
  et  les  ratilications  en  seront
Schangées  à  Berlin  le  plus  töt  possible,

mais  au  plus  tard  dans  les  deux  mois.

à  dater  du  jour  de  la  signature.

En  foi  de  quci  les  plenipotentiaires
ont  signé  la  Convention  et  y  ont
apposc  leurs  scecaux.

Fait  à  Berlin,  le  6  décembre  1904.

20

Amts  wegen  einschreiten  und  sich  über
alle  zu  ergreifenden  Maßregeln  verständigen.


Artikel  15.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung
soll  es  freistehen,  die  aus  dieser  Übereinkunft
  für  sie  hervorgehenden  Rechte
und  Pflichten  auf  das  Deutsche  Reich
zu  übertragen.

Arttikel  16.

Die  gegenwärtige  Übereinkunft  soll
ratifiziert  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationsurkunden  zu  Berlin  tunlichst
bald,  spätestens  aber  binnen  zwei  Monaten,
  vom  Tage  der  Unterzeichnung
ab  gerechnet,  bewirkt  werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die
Bevollmächtigten  diese  Übereinkunft  unterzeichnet
  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  6.  Dezember
  1904.

(L.  S.)  Kirchhoff.  (L.  S.)  Schobounévitch.
(L.  S.)  Krönig.  (L.  S.)  Lipine.

(L.S.)  Joeden.  (L.  S.)  Uller.

(L.  S.)  Hofinann.  (L.  S.)  Dernoll.

(T.  S.)  Oltendortt(L.  S.)  Nottbeck.

(L.  S.)  Kindermann.  (L.  S.)  Prang.
(L.  S.)  Coetsch.  (L.  S.)  Kroupensky.

 

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  am  3.  Februar  1905  stattgefunden.
        <pb n="31" />
        21



(Nr.  3102.)  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Rußland  wegen  Herstellung
einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  der  Preußischen  Staatsbahn  bei  Herby

und  der  Herby—Czenstochauer  Eisenbahn.

Sa  Majestẽ  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l´Empire
Allemand  agissant  en  l’espéce,  pour
Ia  Prusse  et  à  la  demande  de  ect
Etat,  et  Sa  Majesté  l'Empereur  de
toutes  les  Russies  guidés  par  le  désir
de  savoriser  le  développement  du
commerce  et  du  trafic  entre  les  deux
Empires  par  l´établissement  d´une
jonction  entre  la  ligne  Herby-Czenstochow
  et  les  chemins  de  fer  prussiens
  de  l´Etat  près  de  Herby,  et
en  vue  de  régler,  d´un  commun  accord,
  les  conditions  dans  lesquelles
se  fera  cette  jonction,  ont  nommé
les  plénipotentiaires  suivants,  à  savoir:


Sa  Majestéel'’Empereur  d'Allemagne,

  Roi  de  Prusse,

Monsieur  Kirchhoff,  Son  Conseiller
  intime  supérieur  actuel
de  régence  et  Directeur  ministériel,


Monsieur  Krönig,  Son  Conseiller
  intime  supérieur  de  ré.
gence,

Monsieur  Joeden,  Son  Conseiller
  intime  supérieur  des
fsinances,

Monsieur  Nitschmann,  Son
Conseiller  intime  supérieur  et
ingénieur  en  chef  des  chemins
de  fer,

Monsieur  Ottendorff,  Son  Conseiller
  intime  supérieur  des
finances,

Vom  6.  Dezember  1904.
(Übersetzung.)
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,

König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  das  hierbei  Preußen
auf  dessen  Antrag  vertritt,  und  Seine
Majestät  der  Kaiser  von  Rußland,  geleitet
  von  dem  Wunsche,  die  Entwickelung
des  Handels  und  Verkehrs  zwischen  beiden
Reichen  durch  Herstellung  einer  Verbindung
  zwischen  der  Herby—Czenstochauer
Eisenbahn  und  der  preußischen  Staatseisenbahn
  bei  Herby  zu  fördern,  haben
zum  Zwecke  der  Regelung  der  auf  diese
Verbindung  bezüglichen,  eine  gemeinschaftliche
  Feststellung  erfordernden  Verhältisse
  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Ober-Regierungsrat  und
Ministerialdirektor  Kirchhoff,

Allerhöchstihren  Geheimen Ober-Regierungsrat
  Krönig,



Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrat
  Joeden,

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Baurat
  Nitschmann,

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrat
  Ottendorff,

5*
        <pb n="32" />
        —  22

Monsieur  Kindermann,  Son
Conseiller  intime  de  régence,

Monsieur  Goetsch,  Son  Conseiller
  de  Iégation,

et

Sa  Majesté  I'Empereur  de
toutes  les  Russies,

Monsieur  Schabounévitch.
Son  Conseiller  d’Etat  Actuel,
sous-chef  de  la  division  d exploitation
  de  I´Administration
des  chemins  de  fer,

Monsieur  Lipine,  Son  Conseiller
d’Etat  Actuel  et  Ingénieur,

Monsieur  Miller,  Son  Conseiller
d´ Etat  et  Ingénieur,

Monsieur  Dernoff,  Son  Colonel
d’Etat-Major,

Monsicur  von  Nottbeck,  Son
Colonel  d’Etat-Major,

Monsieur  Prang,  Son  Conseiller
  de  Collége  et  Chef  de
Section,

Monsicur  Kroupensky,  Son
Conseiller  d’Etat,  premier  secrétaire
  de  I´Ambassade  Impériale
  de  Russie  à  Berlin,

lesquels,  aprés  s´étre  communiqué
leurs  pleins-pouvoirs,  trouvés  en
bonne  et  duc  forme,  et  sous  la  réserve
  de  la  ratification  ultérieure,
sont  convenus  des  articles  suivants:

Article  1.

En  vertu  d´une  concession  accordée
  par  le  Gouvernement  Impérial
  Russe,  la  Compagnie  d´actionnaires
  de  la  ligne  de  Herby-Czenstochow,
  domiciliée  en  Russie,  exploite,
  sur  territoire  russe,  une  ligne

—

Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrat
  Kindermann,
Allerhöchstihren  Legationsrat
Goetsch,

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Rußland:

Allerhöchstihren  Wirklichen  Staatsrat,
  Vizedirektor  der  Handelsbetriebssektion
  bei  der  Verwaltung
der  Eisenbahnen,  Schabounévitch,


Allerhöchstihren  Wirklichen  Staatsrat
  und  Ingenieur  Lipine,

Allerhöchstihren  Staatsrat  und  Ingenieur
  Miller,

Allerhöchstihren  Generalstabsoberst
Dernoff,

Allerhöchstihren  Generalstabsoberst
von  Nottbeck,

Allerhöchstihren  Kollegienrat  und
Sektionschef  Prang,

Allerhöchstihren  Staatsrat  und
Ersten  Sekretär  bei  der  Kaiserlich
Russischen  Botschaft  in  Berlin
Kroupensky,

welche  nach  geschehener  Mitteilung  und
gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten
  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation
  über  folgende  Punkte  übereingekommen
  sind.

Artikel  1.

Auf  Grund  der  ihr  von  der  Kaiserlich
Russischen  Regierung  verliehenen  Konzession
  betreibt  die  in  Rußland  geschäftsansässige
  Aktiengesellschaft  der  Herby—
Czenstochauer  Bahn  auf  russischem  Gebiet
  eine  ihr  gehörige,  schmalspurige
        <pb n="33" />
        à  voie  étroite  lui  appartenant,  entre
Czenstochow  et  la  localite  russe  de
Herby,  située  près  de  la  frontiére
commune  aux  deux  Etats.  Du  cóté
prussien,  le  Gouvernement  Royal
Prussien  exploite,  sur  son  propre
territoire  et  pour  son  propre  comnpte,
entre  Lublinitz  et  la  localité  prussienne
  de  Herby,  située  également
prés  de  la  frontière  commune,  une
ligne  secondaire  à  voic  normale,  rejoignaut
  à  Lublinitz  la  ligne  principale
  Breslau—  Tarnowitz.

La  largeur  de  la  ligne  Herby—
Czenstochow  est  de  1,067  m  (soit  trois
pieds  six  pouces  anglais),  celle  de
la  voie  Lublinitz-Herby  est  de  1,435m.

Les  Hauts  Gouvernements  sont
convenus  d’admettre  une  jonction
entre  ces  deux  lignes.  A  cet  effet,
ils  permettent  le  prolongement  des
voies  de  la  ligne  prussienne  de  I’Etat
jusque  dans  la  gare  russe  de  Herby
et  le  prolongement  des  voies  de  la
ligne  de  Herby-—Czenstochow  jusque
dans  la  gare  prussienne  de  Herby,
ainsi  que  l´établissement  sur  leur
territoire  de  toutes  les  installations
nécessaires  pour  le  transbordement.

Article  2.

Les  points  oú  les  deux  voies
coupent  la  frontière  et  le  raccordement
  des  parties  de  ces  voies  de
chaque  coté  de  la  frontière  seront
determinés,  quant  au  plan  et  au
prolll,  en  commun,  par  les  ingenieurs
  des  deux  pays.  Chacun
des  deux  Hauts  Gouvernements  se
réserve  le  droit  d’arréter  les  détails
du  plan  pour  son  propre  territoire.

23

Eisenbahn  zwischen  Czenstochau  und  dem
nahe  der  preußisch  -russischen  Grenze  gelegenen
  Orte  Russisch-Herby.  Auf  der
preußischen  Seite  der  Grenze  wird  von
der  Königlich  Preußischen  Regierung  auf
ihrem  Gebiete  zwischen  Lublinitz  und  dem
ebenfalls  unweit  der  Grenze  gelegenen
preußischen  Orte  Herby  für  eigene  Rechnung
  im  Anschluß  an  die  Hauptbahnlinie
  Breslau-  Tarnowitz  eine  vollspurige
Nebeneisenbahn  betrieben.

Die  Spurweite  der  Herby  —Cezenstochauer
  Bahn  beträgt  1,067  Meter
(3  Fuß  6  Zoll  englisches  Maß),  die  der
Strecke  Lublinitz-  Herby  1,435  Meter.

Die  Hohen  Regierungen  sind  übereingekommen,
  eine  Verbindung  zwischen
diesen  beiden  Bahnen  zuzulassen.  Demgemäß
  gestatten  sie  die  Weiterführung
der  Gleise  der  preußischen  Staatseisenbahn
  in  den  russischen  Bahnhof  Herby
und  die  Weiterführung  der  Gleise  der
Herby—Czenstochauer  Bahn  in  den  preußischen
  Bahnhof  Herby  sowie  auch  die
Herstellung  der  sonst  erforderlichen  Übergangsanlagen
  auf  ihrem  Gebiete.

Artikel  2.

Die  Punkte,  wo  die  beiderseitigen
Überführungsgleise  die  Grenze  schneiden,
und  die  Verbindung  der  auf  beiden
Seiten  der  Grenze  liegenden  Teile  dieser
Gleise  hinsichtlich  des  Planums  und  des
Längenprofils  werden  durch  Techniker
beider  Länder  gemeinschaftlich  vereinbart
werden.  Die  spezielle  Feststellung  des
Bauentwurfs  bleibt  jeder  der  beiden
Hohen  Regierungen  für  ihr  Gebiet  vorbehalten.
        <pb n="34" />
        Article  3.

Les  deux  sections  de  voie,  la
section  prussienne  et  la  section  russe
et  leurs  dépendançes,  ainsi  que  les
moyens  de  transport  ont  été  construits
  de  part  et  d´autre  de  manière
à  assurer  l´exploitation  par  locomotives.
  Les  installations  pour  le  transbordement
  seront  exécutées  en  consequence.


Article  4.

Les  travaux  pour  les  installations
de  transbordement  sur  les  territoires
des  deux  Etats  seront  achevés  dans
le  plus  bref  délai  possible  et  autant
que  faire  se  pourra  à  la  méme
epoque  et  simultanément.

Article  5.  .
En  vue  de  la  remise  des  marchandises
  expédiées  par  une  des
stations  à  la  station  du  pays  voisin,
les  trains  de  marchandises  de  la
ligne  prussienne  entreront  par  la
voie  prussienne  plus  large  dans
la  gare  russe  de  Herby  et  les  trains
de  marchandiscs  de  la  ligne  Herby—
Czenstochow  par  la  voie  (russe)  plus
étroite  dans  la  gare  prussienne  de
Herby.  Pour  ce  qui  concerne  le
trafic  se  dirigeaut  vers  la  Russie,
les  trains  de  voyageurs  prussiens
doivent  entrer  dans  la  gare  russe
de  Herby,  de  méme,  quant  au  trafic
dirigé  vers  la  Prusse,  les  trains  de
voyageurs  russes  doivent  entrer  dans
Ia  gare  prussienne  de  Herby.
Toutes  les  autres  dispositions  concernant
  la  pratique  du  service,  le
transbordement  et  la  remise  des
marchandises  et  l´expédition  des
voyageurs  seront  réglées,  par  les
deux  administrations,  dans  une  Con-24



Artikel  3.

Sowohl  die  preußische  als  auch  die
russische  Eisenbahnstrecke  und  deren  Zubehör
  sowie  die  Transportmittel  sind  von
beiden  Teilen  dergestalt  hergestellt  worden,
  daß  der  Betrieb  mit  Lokomotiven
gesichert  ist.  Dementsprechend  sollen  auch
die Übergangsanlagen  ausgeführt  werden.

Artikel  4.

Die  Bauarbeiten  für  die  Übergangsanlagen
  auf  den  Gebieten  beider  Staaten
sollen  in  tunlichst  kurzer  Frist  und  möglichst
  gleichzeitig  vollendet  werden.

Artikel  5.

Zum  Zwecke  der  Übergabe  der  auf
eine  Station  des  Nachbarlandes  abgefertigten
  Güter  werden  die  Güterzüge
der  preußischen  Staatseisenbahn  auf  dem
breiteren  (preußischen)  Gleise  in  den  russischen
  Bahnhof  Herby,  die  Güterzüge
der  Herby—Czenstochauer  Bahn  auf  dem
schmaleren  (russischen)  Gleise  in  den
preußischen  Bahnhof  Herby  eingeführt
werden.  Ebenso  sind  für  die  Verkehrsrichtung
  nach  Rußland  die  preußischen
Personenzüge  in  den  Bahnhof  Russisch-Herby,
  für  die  Richtung  nach  Preußen
die  russischen  Personenzüge  in  den  Bahnhof
  Preußisch-Herby  einzuführen.

Alle  weiteren  Bestimmungen  betreffs
der  Handhabung  des  Betriebs  sowie  der
Güterübergabe  und  der  Abfertigung  des
Personenverkehrs  sollen  zwischen  den
beiden  Eisenbahnverwaltungen  unter  Genehmigung
  der  betreffenden  Landes-
        <pb n="35" />
        —  25

vention  spéciale  et  avec  l´approbation
des  autorités  respectives  de  leur  pay’'s.

A  défaut  d’emente  sur  un  point
quelconque,  les  deux  administrations
auront  à  se  soumettre  aux  décisions
des  deux  Hauts  Gouvernements,
prises  en  commun  aprés  un  accord
préalable  entre  eux.

Article  6.

La  construction,  l´entretien  et  la
surveillance  de  la  voic  russe  plus
étroite  sur  territoire  prussien  et  des
autres  installations  de  transbordement
  nécessitées  sur  territoire  prussien
  seront  à  la  charge  de  l’administration
  prussienne;  la  construction,
´lentretien  et  la  surveillance  de  la
voie  prussienne  plus  large  sur  territoire
  russe  et  des  autres  installations
de  transbordement  nécessitées  sur
territoire  russe  seront  à  la  charge
de  la  Compagnie Herby-Czenstochow.
Aucune  indemnité  ne  sera  payée
par  une  administration  à  l’autre
pour  le  parcours  et  l´usage  des  installations
  réciproques.

Article  7.

Les  Hauts  Gouvernements  auront
soin  d´établir  aux  gares  terminus  les
installations  nécessaires  pour  pouvoir
eflectuer,  dans  le  plus  court  espace
de  temps  et  aux  moindres  frais  possibles,
  les  transbordements  de  marchandises
  rendus  nécessaires  par  la
différence  de  largeur  des  voies.

Article  8.

Sans  préjudice  du  droit  de  souveraineté
  et  de  surveillance  des
Hauts  Gouwernements  contractams
sur  les  sections  de  voic  situees  dans

behörden  durch  einen  besonderen  Vertrag
geregelt  werden.

Beim  Mangel  eines  Einverständnisses
über  irgend  einen  Punkt  haben  sich  die
beiden  Bahnverwaltungen  den  nach  vorgängiger
  Verständigung  gemeinschaftlich
zu  treffenden  Entscheidungen  der  beiden
Hohen  Regierungen  zu  unterwerfen.

Artikel  6.

Der  Bau,  die  Unterhaltung  und  die
Beaufsichtigung  des  schmaleren  (russischen)
  Gleises  auf  preußischem  Gebiete
sowie  der  sonst  auf  preußischem  Staatsgebiet
  erforderlichen  Übergangsanlagen
liegt  der  preußischen  Staatseisenbahnverwaltung,
  der  Bau,  die  Unterhaltung
und  die  Beaufsichtigung  des  breiteren
(preußischen)  Gleises  auf  russischem  Gebiete
  sowie  der  sonst  auf  russischem
Staatsgebiet  erforderlichen  Übergangsanlagen
  liegt  der  Verwaltung  der  Herby-Czenstochauer
  Eisenbahngesellschaft  ob.
Für  das  Befahren  und  die  Benutzung
der  Anlagen  der  Nachbarverwaltung  soll
an  diese  keine  Vergutung  gezahlt  werden.

Artikel  7

Die  Hohen  Regierungen  werden  dafür
  sorgen,  daß  in  den  Endbahnhöfen
die  erforderlichen  Einrichtungen  getroffen
werden,  um  mit  dem  möglichst  geringen
Zeit-  und  Kostenaufwande  die  durch  den
Unterschied  der  Spurweite  bedingten  Umladungen
  der  Güterwagen  bewirken  zu
können.

Artikel  8.

Unbeschadet  des  Hoheits-  und  Aufsichtsrechts
  der  Hohen  vertragschließenden
Regierungen  über  die  in  ihren  Gebieten
gelegenen  Bahnstrecken  und  über  den  da-
        <pb n="36" />
        —  26

leurs  territoires  respectifs  et  sur
l´exploitation  et  le  service  de  ces
sections,  le  service  des  trains  d´une
administration  qui  entrent  dans  la
gare  de  l´autre  administration  restera
soumis  à  la  haute  surveillance  du
Gouvernement  du  pays  oú  l´admi--nistration
  a  son  domicile.

Article  9.

Les  horaires  pour  le  passage  des
trains  dans  la  gare  voisine,  sont
fixés  d'un  commun  accord  par  les
deux  administrations.  Le  tarif  des
personnes  et  des  marchandises  sera
calculé  et  fiké,  pour  la  ligne  qui
effectue  le  transport,  jusqu´au  point
terminus  de  la  gare  de  l´autre  administration.


Article  10.

Les  deux  Hautes  Parties  contractantes
  s´engagent,  de  plus,  á
veiller  à  ce  due

1.  les  administrations  qui  exploitent

  les  lignes  situées  sur  les
deux  territoires  organisent  un
service  de  trains  suffisant  pour
assurer  le  transbordement  regulier
  des  personnes  et  des
marchandises  et  établissent  des
reglements,  dispositions  et  installations

  conformes  à  l´intérét

des  relations  réciproques,

2.

l´organisation  d´une  expédition
irecte  de  personnes  et  de
marchandises  entre  les  lignes
désignées  à  Particle  premier
de  la  présente  Convention  et
les  lignes  adjacentes,  si  les
deux  Hauts  Gouvernements
devaient  juger  que  cette  organisation
  est  necessaire  dans

—  —

rauf  stattfindenden  Betrieb,  verbleibt  in
betreff  der  Ausübung  des  Fahrdienstes
der  in  den  Bahnhof  der  Nachbarverwaltung
  einfahrenden  Züge  das  Oberaufsichtsrecht
  über  die  den  Betrieb  dieser
Züge  führende  Eisenbahnverwaltung  derjenigen
  Regierung,  in  deren  Gebiete  diese
Verwaltung  ihren  Sitz  hat.

Artikel  9.

Die  Fahrpläne  für  die  Durchführung
der  Züge  in  den  Nachbarbahnhof  werden
im  Einvernehmen  beider  Verwaltungen
festgestellt.  Die  Fahr-  und  Frachttarife

der  anbringenden  Bahnen  werden  bis  zu

dem  Endpunkte  der  Überführungsgleise
auf  dem  Bahnhofe  der  Nachbarverwaltung
  durchgerechnet.

Artikel  10.

Die  beiden  Hohen  vertragschließenden
Teile  verpflichten  sich  ferner  darüber  zu
wachen,  daß

1.  die  betriebführenden  Verwaltungen
der  auf  beiderseitigem  Staatsgebiete
  gelegenen  Bahnstrecken
einen  Zugverkehr  einrichten,  der
hinreichend  ist,  um  den  regelmäßigen
  Übergangsverkehr  von
Personen  und  Gütern  zu  sichern,
und  daß  sie  den  Ubergangsverkehrsinteressen
  entsprechende  Betriebsanordnungen)
  Verfügungen
und  Einrichtungen  treffen;

2.  der  Einführung  direkter  Abfertigungen
  im  Personen-  und  Güterverkehre
  zwischen  den  im  Artikel  1
gegenwärtiger  Übereinkunft  bezeichneten
  Eisenbahnen  und  den
angrenzenden  Bahnstrecken,  falls
dieselben  im  Interesse  des  Verkehrs
  von  beiden  Hohen  Regierungen
  als  wünschenswert  befun-
        <pb n="37" />
        —.

l´intérét  des  relations  réciproques,
  ne  rencontre  aucune
opposition  de  la  part  des  administration
  des  chemins  de  fer
intéresses.

La  ligne  prussienne  Lublinitz—
Herby fait  partie  des  chemins  de
fer  de  l´Etat  et  se  trouve  comme
telle  sur  la  liste  des  lignes  qui  se
sont  soumises  à  l´arrangement  international
  sur  le  tarif  des  transports
de  marchandises  par  voie  ferrée.  Le
Gouvernement  Imperial  Russe  aura
Ssoin  de  faire  elfectuer  la  présentation
de  la  ligne  Herby—Czenstochow  à
l´admission  dans  la  méme  liste.

Article  11.

Les  dispositions  qui  existent  ou
dont  il  y  aura  lieu  de  convenir  encore
  pour  la  police  et  la  surveillance
  des  passeports  et  des  étrangers
dans  la  circulation  sur  voie  ferrée
seront  appliquées  aux  stations  de
transbordement  qui  font  l´objet  de
la  présente  Conwention.

Article  12.

Les  formalités  de  la  révision
douanière  et  de  l´expedition  des  bagages
  des  voyageurs,  et  des  marchandises
  d’arrivée  et  de  sortie
seront  convenues  ultérieurement  et
plus  en  détail  par  les  commissaires
des  deux  administrations.

Article  13.

La  règlementation  du  service  des
postes  et  des  télégraphes  est  réservée
à  une  entente  spéciale  entre  les  administrations
  respectives  des  postes
et  des  télégraphes.

Article  14.
Dans  tous  les  cas  oú  les  administrations
  du  chemin  de  fer  de  l’un

Reichs-  Gesetzbl.  1905.

27

den  werden,  seitens  der  betriebführenden
  Verwaltungen  der  beteiligten
  Eisenbahnen  nicht  widersprochen
  werde.

Die  preußische  Strecke  Lublinitz-Herby
ist  als  Teil  der  preußischen  Staatseisenbahnen
  bereits  in  die  Liste  der  dem  Internationalen
  Übereinkommen  für  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  unterworfenen  Eisenbahnen
  ausgenommen.  Die  Kaiserlich
Russische  Staatsregierung  wird  dafür
Sorge  tragen,  daß  auch  die  Herby-Czenstochauer
  Eisenbahn  zur  Aufnahme
in  diese  Liste  angemeldet  wird.

Artikel  11.

Die  wegen  Handhabung  der  Paßund
  Fremdenpolizei  im  Eisenbahnverkehre
schon  bestehenden  oder  noch  zu  vereinbarenden
  Bestimmungen  sollen  auf  die
den  Gegenstand  dieser  Übereinkunft  bildende
  Eisenbahnverbindung  Anwendung
finden.

Artikel  12.

Die  Förmlichkeiten  der  zollamtlichen
Revision  und  Abfertigung  des  Passagiergepäcks
  sowie  der  ein-  und  ausgehenden
  Güter  sollen  seinerzeit  durch
beiderseitige  Kommissare  noch  näher  verabredet
  werden.

·  Artikel  13.

Die  Regelung  des  Post-  und  Telegraphendienstes
  bleibt  der  besonderen
Verständigung  zwischen  den  beiderseitigen
Post-  und  Telegraphenverwaltungen  vorbehalten.


Artikel  14.
In  allen  Fällen,  in  denen  die  Eisenbahnverwaltungen
  des  einen  oder  des
6
        <pb n="38" />
        ou  de  l´autre  Etat  ne  pourront
s´  entendre  sur  les  différents  points
prévus  dans  la  présente  Convention
ou  en  général,  sur  les  moyens
l´assurer  la  continuité  du  service
entre  les  deux  frontières  et  le  développement
  du  commerce  de  transit,
les  Couvernements  interviendront
d´offlice  et  se  concerteront  sur  toutes
les  mesures  nécessaires  à  prendre.

Article  15.

Le  Gouvernement  Royal  Prussien
aura  entière  liberté  de  déférer  à
l´Empire  d’Allemagne  tous  les  droits
et  devoirs  résultam  de  cette  Con-Vention.


Article  16.

La  présente  Convention  sera
ratifiée  et  les  ratifications  en  seront
échangées  à  Berlin  dans  les  deux
mois  à  dater  du  jour  de  la  signature
  ou  plus  töt,  si  faire  se  peut.

En  toi  de  quoi  les  plénipotentiaires
  ont  signé  la  Convention  et  F.
ont  apposé  leurs  sceaux.

Fait  à  Berlin,  le  6  decembre  1904.

(L.  S.)  Kirchhoff.     (L.S.)     Schabounevitch.
(L.  S.)  Krönig.
(L.  S.)  Joeden.
(L.  S.)  Nitschmann.  (L.  S.)  Dernoff.

(L,  S.)  Ottendorff.  (L.  S.)  Nottbeck.
(L.  S.)  Kindermann.  (L.  S.)  Prang.
(L.  S.)  Goetsch.  (L.  S.)  Kroupensky).

(L.  S.)  Lipine.
(L.  S.)  Miller.

 

28

    

anderen  Staates  über  die  verschiedenen
in  der  gegenwärtigen  Übereinkunft  vorgesehenen
  Punkte  und  überhaupt  über
die  den  Zusammenhang  des  Betriebs
zwischen  beiden  Grenzen  und  über  die  die
Entwickelung  des  Transithandels  sichernden
  Mittel  sich  nicht  sollten  einigen
können,  werden  die  Regierungen  von
Amts  wegen  einschreiten  und  sich  über
alle  zu  ergreifenden  Maßregeln  verständigen.

Artikel  15.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung
soll  es  freistehen,  die  aus  dieser  Übereinkunft
  für  sie  hervorgehenden  Rechte
und  Pflichten  auf  das  Deutsche  Reich
zu  übertragen.

Artikel  16.

Die  gegenwärtige  Übereinkunft  soll
ratifiziert  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationsurkunden  zu  Berlin  binnen
zwei  Monaten,  vom  Tage  der  Unterzeichnung
  ab  gerechnet,  oder  wenn  tunlich,
früher  bewirkt  werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die
Bevollmächtigten  diese  Übereinkunft  unterzeichnet
  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  6.  Dezember
  1904.

Der  vorstehende  Staatsvertrag  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung

der  Ratifikationsurkunden  hat  am  3.

Februar  1905  stattgefunden.

 



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="39" />
        Reichs-Ges  etzblatt.

Nr. 5.

                                

 

 

 

 

 

 



Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  1904.  S.  20.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum
Haushalts-Etat  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1904.  S.  31.

 

 

 

(Nr.  3103.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1904.  Vom  10.  Februar  1905.

  
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§  1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  zweite  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1904  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  1904  hinzu.

§ 2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von  74  155  330  Mark  im  Wege  des  Kredits  flüssig
zu  machen.

§  3.

Für  alle  Ausgaben,  welche  zu  den  Verwendungszwecken  des  im  §  1  bezeichneten
  Nachtrags-Etats  bereits  geleistet  sind,  wird  dem  Reichskanzler  Indemnität
  erteilt.

Die  bereits  geleisteten  Ausgaben  kommen  auf  den  im  §  2  bewilligten  Kredit
in  Anrechnung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  10.  Februar  1905.
(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 



Reichs-  Gesetzbl.  1905.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Februar  1905.
        <pb n="40" />
        —  30  —

Zweiter  Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1904.

 

 

 


.

 

 

Für  das

  Rechnungsjahr

Kap .Tit.  Ausgabe  und  Einnahme.  1904
treten  hinzu

Mark.

Einmalige  Ausgaben.
b.  Außerordentlicher  Etat.
19.  X.  Aus  Anlaß  der  Expedition  in  das
Südwestafrikanische  Schutzgebiet.

1/2.  A.  Auswärtiges  Amt,  Kolonialverwaltuing  71  131  330
3.      B.  Verwaltung  des  Reichsheeres                          44  000
4.      C.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine       2  650  000
5.      D.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung      330  000

Summe  X                                                                         74  155 330
Einnahme.
XII.  Außerordentliche  Deckungsmittel.
22.  Aus  der  Anleihe.
1.   Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesamtheit  aller
Bundesstaaten  ...                                                        74  155  330

 

 

 

Berlin  im  Schloß,  den  10.  Februar  1905.
(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="41" />
        —  31  —

(Nr.  3104.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat
für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1904.  Vom  10.  Februar  1905.

    
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  zweite  Nachtrag  zum  Etat  der.
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1904  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe

für  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  71  080  250  Mark
festgestellt  und  tritt  dem  Etat  der  Schutzgebiete  für  1904  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  10.  Februar  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="42" />
        ——  32  —

Zweiter  Nachtrag

zum

Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1904.

 

 

                      

 

 

 

 

 

Für  das
  Rechnungsjahr
Kap.  Tit.  Ausgabe  und  Einnahme.  1904
treten  hinzu
Mark.
IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet.
1.  Ausgabe.
  II.  Einmalige  Ausgaben.
2.  1/11.  Summe  II.  Einmalige  Ausgabenn                71 080 250
2.  Einnahme.
2.  —    Reichszuschuß  ..  ...  ...                                            71  080  250
                                        Summe  der  Ausgabe                    71 080 250
Summe  der  Einnahme                                                 71 085 0250
Wiederholung.
Die  Einnahmen  und  Ausgaben  betragen                   71  080  250


Berlin  im  Schloß,  den  10.  Februar  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

  

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W .9  zu  richten.
        <pb n="43" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 6.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  ven  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  auf  den
1905  in  Lüttich,  Görlitz  und  Oldenburg  stattfindenden  Ausstellungen.  S.  33.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  3105.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  den  1905  in  Lüttich,  Görlitz  und  Oldenburg  stattfindenden  Ausstellungen.
  Vom  20.  Februar  1905.

Der  durch  das  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  Ausstellungen,  vom  18.  März  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)
vorgesehene  Schutz  findet  auf  die  nachbezeichneten  Ausstellungen  Anwendung:

1.  die  allgemeine  und  internationale  Ausstellung  zu  Lüttich  1905;

2.  die  niederschlesische  Gewerbe-  und  Industrieausstellung  zu  Görlitz  1905;

3.  die  allgemeine  Industrie-,  Gewerbe-  und  Kunstausstellung  für  das
Großherzogtum  Oldenburg  zu  Oldenburg  1905.

Berlin,  den  20.  Februar  1905.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Jonquières.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1905.  8
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Februar  1905.
        <pb n="44" />
        <pb n="45" />
        Nr. 7.

Reichs-  G  esetzblatt.

                

 

Inhalt:  Zusatzvertrag  zum  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  Deutschland  und  Rußland  vom

10.  Februar

29.  Januar  1894.  S.  35.

 

 

(Nr.  3106.)  Convention  additionnelle  au
Traité  de  commerce  et  de
navigation  entre  I’Allemagne

1
"!

et  la  Russie  du  1894,
janvier

du  1  juillet  1904.
2

Sa  Majestẽ  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Em-Pire
  Allemand  d’une  part,  et  Sa
Majesté  Empereur  de  Russie  d’autre
part,  guidés  par  le  désir  de  rendre
encore  plus  animées  les  relations
commerciales  entre  PAllemagne  et  la
Russie,  ont  résolu  de  conclure  une
Convention  additionnelle  au  Traité
de  commerce  et  de  navigation  du

10  fevrier  1894  et  au  Protocole  final
29  janvier

annesé  et  ont  nommé  à  cet  effet
pour  Leurs  Plénipotentiaires,  Savoir:

Sa  Majestél’Empereur  d’Alle--magne,
  Roi  de  Prusse:

Son  Excellence  le  Comte  Bernhard
  de  Bülow,  Son  Chancelier
  de  l´Empire

et
Sa  Majesté  l'Empereur  de
Russie:

Son  Excellence  Monsieur  Serge

de  Witte,  Son  Seecrttaire
Reichs-Gesetzbl.  1905.

(Übersetzung.)

(Nr.  3106.)  Zusatzvertrag  zum  Handelsund
  Schiffahrtsvertrage  zwischen
Deutschland  und  Rußland  vom

10.  Februar                     28.
29. Januar  1894,  vom  15.  Juli

1904.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  einerseits,  und  Seine
Majestät  der  Kaiser  von  Rußland  andererseits,
  von  dem  Wunsche  geleitet,
die  Handelsbeziehungen  zwischen  Deutschland
  und  Rußland  noch  lebhafter  zu
gestalten,  haben  den  Abschluß  eines  Zusatzvertrags
  zum  Handels-  und  Schiff-                                      10.
  Februar
fahrtsvertrage  vom  29. Januar  1894  und
dem  zugehörigen  Schlußprotokolle  beschlossen
  und  zu  diesem  Zwecke  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Seine  Exzellenz  den  Grafen  Bernhard
  von  Bülow,  Allerhöchstihren
  Reichskanzler
und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Rußland:
Seine  Exzellenz  Herrn  Sergius
von  Witte,  Allerhöchstihren
9

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  März  1905.
        <pb n="46" />
        —  36

d´Etat,  Conseiller  Privé  Actuel,

Président  du  Comité  des  Ministres,


lesquels,  apres  setre  communiqué
leurs  pleins-pouvoirs  trouvés  en
bonne  et  due  forme,  sont  convenus
des  articles  suivants:

Artlsele  1.
Le  Traitée  de  commerce  et  de  navi-·0

  .
1894  est  modianvi
  er

sié  de  la  rnel  Suivante:

gation  du

I.  Article  2.

Est  inséré  apres  Palinéa  1  le  nou-Vel
  alinéa  qui  suit:

„La  pPpériode  de  trois  années
fixée  par  l´oukase  Impérial  russe
du  14  mars  1887  pour  la  liquidation
  des  biens  immeubles  par
les  étrangers  est  étendue  pour
les  ressortissants  allemands  à
dix  années.“

Les  mots:  „IIS  pourront  de  méme“,
au  commencement  de  Talinca  2  de
Tarticle  2,  sont  remplacés  par:  „Les
ressortissants  de  chacune  des  deux
Parties  contractantes  pourront“.

II.  Article  6.
L´ farticle  est  rédigé  comme  suit:

„Article  6.

Les  produits  du  sol  et  de
l´industrie  de  la  Russie  qui  seront
importés  en  Allemagne  et  les
Produits  du  sol  et  de  Tindustrie
de  DAllemagne  qui  seront  importés
  en  Russie,  destinés  soit

  

Staatssekretär,  Wirklichen  Geheimen
  Rat,  Präsidenten  des
Ministerkomitees,
welche,  nach  gegenseitiger  Mitteilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  über  nachstehende
Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.
Der  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag
  vom  10. Februar  1894  wird  in

29.  Januar
nachstehender  Weise  abgeändert:

I.  Artikel  2.

Hinter  Abs.  1  wird  nachstehender
neuer  Absatz  eingefügt:

„Die  dreijährige  Frist,  die  durch
den  Kaiserlich  Russischen  Ukas  vom
14.  März  1887  für  die  Veräußerung
der  Liegenschafen  seitens  der  Ausländer
  festgesetzt  worden  ist,  wird
für  die  deutschen  Reichsangehörigen
auf  zehn  Jahre  verlängert.“

Die  Worte:  „Ebenso  sollen  sie“,
im  Anfange  von  Abs.  2  des  Artikel  2
werden  ersetzt  durch:  „Die  Angehörigen
eines  jeden  der  beiden  vertragschließenden
Teile  sollen“.

II.  Artikel  6.
Der  Artikel  wird  wie  nachstehend
gefaßt:
„Artikel  6.

Die  russischen  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse,
  welche  in  Deutschland,
  und  die  deutschen  Bodenund
  Gewerbserzeugnisse,  welche  in

Rußland  eingeführt  werden,  sollen
dort,  sie  mögen  zum  Verbrauch
        <pb n="47" />
        37

á la  consommation,  soit  à  l´entreposage,
  soit  à  la  réexportation
ou  au  transit  seront  soumis  au
méme  traitement  que  les  produits
de  la  nation  la  plus  favorisce.
En  aucun  cas  et  scus  aucun
motif  ils  ne  Scront  soumis  à  des
droits,  taxes,  impöts  ou  contributions
  plus  élevés  ou  autres
ni  frappés  de  surtaxes  ou  de
Prohibition  dont  ne  soient  atteints
  les  produits  similaires  de
tout  autre  pays.  Notamment
toute  faveur  et  facilité,  toute
immunité  et  tonte  réduction  des
droits  d´entrée  inscrits  au  tarif
genéral  ou  aux  tarifs  conventionnels
  due  Tune  des  Parties
contractantes
tierce  puissance  à  titre  permanent
  ou  temporairement,  gratuitement
  ou  avec  compensation,
serna  immédiatement  et  sans  conditions
  ni  reserves  ou  compensation
  étendue  aux  produits  du
sol  et  de  Tindustrie  de  l´autre.“

III.  Article  7.

accordera  à  une

oder  zur  Lagerung,  zur  Wiederausfuhr
  oder  zur  Durchfuhr  be.
stimmt  sein,  der  nämlichen  Be.
handlung  wie  die  Erzeugnisse  des
meistbegünstigten  Landes  unterliegen.
  In  keinem  Falle  und  aus
keinem  Grunde  sollen  sie  höheren
oder  anderen  Zöllen,  Gebühren,
Steuern  oder  Abgaben  unterworfen
sein,  noch  mit  Zuschlägen  oder
einem  Einfuhrverbote  belegt  werden,
von  denen  nicht  auch  die  gleichartigen
  Erzeugnisse  irgend  eines
anderen  Landes  betroffen  werden.
Insbesondere  wird  jede  Begünstigung
  und  Erleichterung,  jede  Befreiung
  und  jede  Ermäßigung  der
in  dem  Generaltarif  oder  in  den
Vertragstarifen  enthaltenen  Eingangszölle,
  welche  einer  der  vertragschließenden
  Teile  einer  dritten
Macht  dauernd  oder  zeitweise,  ohne
Gegenleistung  oder  mit  Kompensation
  zugesteht,  ohne  weiteres  und
bedingungs-,  vorbehalts-  oder  kompensationslos
  auf  die  Boden-  und
Gewerbserzeugnisse  des  anderen
ausgedehnt  werden.“

III.  Artikel  7.

Die  in  diesem  Artikel  genannten  Tarife
  werden  durch  die  anliegenden  Tarife
  A  und  B  ersetzt.

Les  tarils  mentionnés  dans  cet
articke  sont  remplaces  par  les  tarils
A  et  B  ci-Joints.

"%]

IV.  Artikel  11.

Am  Ende  vom  Abs.  1  der  Ziffer  3
wird  nachstehendes  hinzugefügt:
        

IV.  Article  11.

A  la  fin  de  Talinta  1  du  Ne  3
est  ajouté  ce  qui  suit:
„  Toutelois,  les  importations

allemandes  benéficieront  égalemeit
  de  toutes  cles  facilites  douanières
  accordees  aux  importa- "Doch soll die deutsche Einfuhr in

  gleicher  Weise  alle  der  Einfuhr

eines  europäischen  oder  nordamerikanischen

  Staates  in  diese  Gebiete
9°·
        <pb n="48" />
        38

tions  dans  ces  territoires  d'un
é,tat  de  l´Europe  ou  de  l´Amérique
  du  Nord.“

V.  Article  12.
A  l´alinéa  2

1  sont  insérés  apres  les  mots:
„des  echantillons“  les  mots:
„de  tout  genre“;

2.  les  mots:  „dans  un  délai  fiké
à  l´avance“  sont  remplacés
par  les  mots:  „dans  le  délai
Tune  année“.

VI.  Nouvel  article.

L´article  suivant  est  inséré  apres
l´article  12:

„Article  12a.

Le  Gouvernement  Imperial  de
Russie  se  déclare  prét  à  entrer  en
négociations,  dans  le  délai  de
trois  années  qui  suivront  la
mise  en  vigueur  de  la  présente
  Convention,  Avec  le  Gouvernement
  Impérial  d’-Allemagne,
  au  sujet  de  la  conclusion
  d´un  arrangement  concernant
  la  protection  réciproque
des  droits  d’auteur  pour  les
ceuvres  littéraires,  artistiques
et  photographiques.“

Article  2.

Le  Protocole  final  du  Traité
de  commerce  et  de  navigation  du

10  février  1894  est  modific  de  la

29  janvier
manière  Suivante:

und  Schiffahrtsvertrage  vom  5#

eingeräumten  Zollerleichterungen
mitgenießen.“

V.  Artikel  12.

Im  Abs.  2  werden

1.  hinter  den  Worten:  "wohl  Warenmuster“
  eingefügt  die  Worte:
„aller  Art";

2.  die  Worte:  „binnen  einer  im
voraus  zu  bestimmenden  Frist“
ersetzt  durch  die  Worte:  „binnen
einer  Frist  von  einem  Jahre“.

VI.  Neuer  Artikel.

Der  nachstehende  Artikel  wird  hinter
Artikel  12  eingefügt:

„Artikel  12a.

Die  Kaiserlich  Russische  Regierung
erklärt  sich  bereit,  innerhalb  einer
Frist  von  drei  Jahren  nach  dem
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  mit  der  Kaiserlich  Deutschen
  Regierung  in  Verhandlungen
wegen  des  Abschlusses  eines  Abkommens,
  betreffend  den  gegenseitigen
  Schutz  des  Urheberrechts
an  Werken  der  Literatur,  Kunst
und  Photographie,  einzutreten.“

Artikel  2.

Das  Schlußprotokoll  zum  Handels-

   und Schiffahrtsvertrage vom

10. Februar/

29.  Januar

1894  wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert:
        <pb n="49" />
        I.  Erster  Teil.
Zum  Vertragstexte.

1.  Neue  Bestimmung  zu  Artikel  l. Die nachstehende Bestimmung wird eingefügt:

I.  Première  partie
relative  au  texte  du  Traité:

1.  Nouvelle  disposition  à
TI  article  1.

Die  nachstehende  Bestimmung  wird
eingefügt:

Est  inséréc  la  disposition  suivante:

„A  l´article  1.

Les  objets  de  ménage  ayant
déjà  servi  et  faisant  partie  du
mobilier  des  ressortissants  de
une  des  Parties  contractantes
qui  vont  Seétablir  dans  le  territoire
  de  Lautre  ne  seront  soumis,
dans  ce  dernier,  à  aucun  droit
d´entrée.

Les  consulats  de  carrière  allemands
  et  les  fonctionnaires  des
représentations  diplomatiques  et
desdits  consulats  qui  seront  envoyés
  en  Russie  par  le  Gouverne--ment
  allemand,  jouiront  Tune
liberte  pleine  et  entière,  vis-àvis
  de  la  censure  russe,  tant
pour  les  journaux  que  pour
les  produits  des  sciences,  des
arts  et  des  belles-lettres.

Les  privileges  et  franchises
accordés  aux  fonctionnaires  consulaires

  par  Tarticle  2  de  la
8  décembre

Convention  du  1874

26  novembre

entre  IAllemagne  et  la  Russie
Seront  également  accordés  aux
fonctionnaires  speciaux  attachés
aux  consulats  allemands  en
Russie  et  aux  agents  du  Ministère
des  Finances  de  Russie  et  à  leurs
secrétaires  (ou  attachés)  en  Allemagne.“


 

„Zu  Artikel  1.

Haushaltungsgegenstände,  die
schon  gebraucht  und  Bestandteile
des  Mobiliars  von  Angehörigen
eines  der  vertragschließenden  Teile
sind,  die  im  Begriffe  sind,  sich
im  Gebiete  des  anderen  Teiles
niederzulassen,  sollen  in  dem  letzteren
keinerlei  Eingangszoll  unterworfen
sein.

Die  deutschen  Berufskonsulate
und  die  Beamten  der  diplomatischen
sowie  der  gedachten  konsularischen
Vertretungen,  die  von  der  Deutschen
  Regierung  nach  Rußland  entsandt
  sind,  sollen  sowohl  für  die
Zeitungen  wie  für  die  Erzeugnisse
der  Wissenschaften,  der  Künste  und
der  Belletristik  gegenüber  der  russischen
  Zensur  volle  und  ganze  Freiheit
  genießen.

Die  nach  Artikel  2  des  Vertrags

zwischen  Deutschland  und  Rußland
vom  8.  Dezember

vom  18. Dezember 1874  den  Kon-26.

  November
sulatsbeamten  zustehenden  Vorrechte
und  Befreiungen  werden  auch  den
den  deutschen  Konsulaten  in  Rußland
  beigegebenen  Spezialbeamten
sowie  den  Agenten  des  russischen
Finanzministeriums  und  ihren  Sekretären
  (oder  Attachés)  in  Deutschland

  zugestanden.“
        <pb n="50" />
        2.  A  l’article  1  et  12.  2.  Zu  Artikel  1  und  12.

Sont  ajoutés  les  alinéas  suivants:  Die  nachstehenden  Absätze  werden
hinzugefügt:

„La  dlurte  de  la  validité  du
visa  des  passeports  est  étendue
en  Russie  à  une  periode  de
6  mois.

Cette  disposition  s´applique
également  au  visa  des  passeports
  des  commis-  voyageurs
allemands  de  religion  mosaique.

La  taxe  pour  la  délivrance
des  passeports  à  l´étranger  aux
Allemands  résidant  en  Russie
ne  dépassera  pas  le  montant
de  50  copecs.

La  Russie  continuera  à  accorder
  une  durée  de  28  jours  pour
la  validité  des  certificats  de  légitimation
  quisont  valables  dans
une  zone  frontière  de  30  kilometres
  et  donnent  le  droit  au
porteur,  comme  c’'est  le  cas  à
présent,  de  passer  la  frontière  à
plusieurs  reprises  par  diffrents
points  de  passage.  Cette  durée
de  la  validité  sera  comptée,  de
part  et  d´autre,  à  partir  du  jour
auquel  le  certificat  aura  servi
pour  passer  la  frontière  la  première
  fois,  de  telle  sorte  qdue
lesdits  certiflicats  perdent  leur
validité,  s´ils  n´ont  pas  servi
une  premiére  fois  au  plus  tard
le  quinziéme  jour  à  partir  du
jour  de  leur  délivrance.  Cette
durée  de  28  jours  ne  sera
modifiée  en  aucun  cas  par  le
renouvellement  de  l´année  survenu
  dans  le  cours  de  la  validité
  des  certillcats.  Les  certificats
  de  legitimation,  rédigés

„Die  Gültigkeitsdauer  des  Paßvisa
  wird  in  Rußland  auf  einen
Zeitraum  von  sechs  Monaten  erstreckt.


Diese  Bestimmung  erstreckt  sich
auch  auf  das  Paßvisa  der  deutschen
Handlungsreisenden  mosaischer  Religion.


Die  Gebühr  für  die  Erteilung
der  Auslandspässe  an  die  in  Rußland
  wohnenden  Deutschen  wird
den  Betrag  von  50  Kopeken  nicht
übersteigen.

Rußland  wird  auch  künftig  für
die  Gültigkeit  der  Legitimationsscheine,
  welche  innerhalb  einer  Grenzzone
  von  30  Kilometer  Geltung
haben  und  den  Inhaber,  wie  dies
gegenwärtig  der  Fall  ist,  zum  mehrmaligen
  Überschreiten  der  Grenze
an  beliebigen  Grenzübergängen  berechtigen,
  eine  Dauer  von  28  Tagen
bewilligen.  Diese  Gültigkeitsdauer
wird  beiderseitig  vom  Tage  der
ersten  Benutzung  des  Scheines  zum
Grenzübertritt  an  mit  der  Maßgabe
  berechnet  werden,  daß  die
gedachten  Scheine  ihre  Gültigkeit
verlieren,  wenn  sie  nicht  zum  ersten
Male  spätestens  am  fünfzehnten
Tage  vom  Tage  der  Ausfertigung
an  gerechnet  benutzt  werden.  Diese
Dauer  von  28  Tagen  wird  in
keinem  Falle  durch  den  während
der  Gültigkeitsdauer  der  Legitimationsscheine
  eintretenden  Jahreswechsel
  berührt  werden.  Die  in

zwei  Sprachen,  in  Deutsch  und  in

Russisch,  abgefaßten  Legitimations-
        <pb n="51" />
        en  deux  langues,  en  allemand
et  en  russe,  ne  seront  delivrés,  de
part  et  Tautre,  qu’aux  nationaux
et  aux  ressortissants  de  T’autre
pays  domicilies  dans  le  pays  on
les  certificats  sont  delivrés.

La  date  du  passage  de  la
frontière  sera  notée,  à  Tavenir,
par  les  autorités  russes  et  allemandes,
  sur  les  certificats,  tant
Tapres  le  calendrier  en  usage  en
Russie  due  Tapres  le  calendrier
en  usage  en  Allemagne.

Les  certificats  continueront
à  étre  délivrées,  Comme  cela  se
fait  actuellement,  tant  aux
chretiens  qu'aux  israclites.

Les  ouvriers  russes  qui  passem
en  Allemagne  pour  y  étre  occupés
  à  des  travaux  agricoles
ou  ayant  rapport  à  des  travaux
agricoles  seront  munis  gratuitement,
  comme  jusqu’d  présent,  de
papiers  de  légitimation  valables
lu  12  fvrier  au  20  decembre
nouveau  style.

Ces  papiers  seront  rediges,  de
méme,  en  russe  et  en  allemand.“

41



scheine  sollen  beiderseits  nur  den
eigenen  Staatsangehörigen  und
denjenigen  Angehörigen  des  anderen
Landes  erteilt  werden,  welche  in
dem  Lande  wohnen,  wo  die  Scheine
ausgestellt  werden.

Das  Datum  des  Übertritts  über
die  Grenze  wird  künftig  von  den
russischen  und  deutschen  Behörden
sowohl  nach  der  russischen  wie  nach
der  deutschen  Zeitrechnung  auf  den
Scheinen  vermerkt  werden.

Die  Scheine  werden  auch  künftig,
wie  dies  gegenwärtig  der  Fall  ist,
ebenso  wie  an  Christen,  auch  an
Israeliten  verabfolgt  werden.

Die  russischen  Arbeiter,  welche
nach  Deutschland  kommen,  um
daselbst  in  landwirtschaftlichen  Betrieben
  oder  Nebenbetrieben  zu
arbeiten,  sollen  wie  bisher  kostenfrei
  mit  Legitimationspapieren,
gültig  vom  1.  Februar  bis  20.  Dezember
  neuen  Stils,  verschen  werden.

Auch  diese  Papiere  sollen  in
russischer  und  in  deutscher  Sprache
abgefaßt  sein.“

3.  Nouvelle  disposition  à
T’article  3.

Est  insérée  la  disposition  suivante:

3.  Neue  Bestimmung  zu  Artikel  3.

Die  nachstehende  Bestimmung  wird
eingefügt:

„A  Tarticle  3.

En  tant  due  les  ressortissants
d'un  tiers  Etat  sont  exempts
de  tutelle  en  Russie  en  vertu
des  traités  et  conventions  en
vigueur,  les  sujets  allemands
en  Russie  béeneficieront  du  méme
Privilege  en  ce  qui  concerne

„Zu  Artikel  3.

Soweit  die  Angehörigen  eines
dritten  Staates  auf  Grund  der
in  Kraft  stehenden  Verträge  und
Ubereinkommen  von  der  Vormundschaft
  in  Rußland  befreit  sind,  sollen
die  deutschen  Reichsangehörigen  in
Rußland  hinsichtlich  der  Vormund-
        <pb n="52" />
        —  42  —

la  tutelle  des  mineurs  autres
qu’allemands.“

schaft  über  nichtdeutsche  Minderjährige,
  dieselbe  Vergünstigung  genießen.“


4.  Nouvelles  dispositions  à
T’article  5.

Sont  inserées  les  dispositions  sui-  Die  nachstehenden  Bestimmungen  wer-Vantes:
  den  eingefügt:

4.  Neue  Bestimmungen  zu  Artikel  5. 

„A  Tartigcle  5.

Lesmesures  Vétérinaires  prises
pDar  le  Gouvernement  d'Allemagne
  vis-h-vis  de  limportation
russe  ne  pourront  étre  introduites
  d’'une  manüeère  plus  rigoureuse
  due  celles  vis-à-vis
des  états  qui  se  trouvent,  à
Tégard  des  Epizooties  et  des
institutions  vetérinaires,  dans
les  mémes  conditions  due  la
Russie.

Cette  disposition  ne  Fappliqdue
pas  aux  Conventions  Vétérinaires
entre  Allemagne  et  IAutriche-Hongrie.


Le  nombre  des  porcs  vivants
dont  Timportation  en  Haute-Siléesie
  est  admise  en  vertu  des
reglements  en  vigueur  sera
clevé  au  chiffre  de  2500  par
semaine.

La  viande  qui  pourra  étre
Considérée  Comme  préparée  dans
le  sens  de  la  loi  allemande  sur
Tinspection  de  la  viande  du
3  juin  1900  sera  admise  à
Ientree  en  Allemagne  conformément
  aux  dispositions  prévues
  par  ladite  loi.

Les  concessions  contenues
dans  les  alinéas  3  et  4  de  la
Présente  stipulation  pourront
Eetre  réCévoquces  ou  suspendues

„Zu  Artikel  5.

Die  von  der  Deutschen  Regierung
gegenüber  der  russischen  Einfuhr
getroffenen  veterinären  Maßnahmen
können  nicht  in  strengerer  Form
eingeführt  werden,  als  diejenigen
gegenüber  von  Staaten,  welche
sich  hinsichtlich  der  Tierseuchen  und
der  veterinären  Einrichtungen  in
demselben  Zustande  befinden  wie
Rußland.

Diese  Bestimmung  findet  keine
Anwendung  auf  die  veterinären
Abmachungen  zwischen  Deutschland
und  Osterreich-  Ungarn.

Die  Zahl  der  lebenden  Schweine,
deren  Einfuhr  nach  Oberschlesien
auf  Grund  der  bestehenden  Bestimmungen
  zugelassen  ist,  wird
auf  2500  Stück  wöchentlich  erhöht.

Fleisch,  welches  im  Sinne  des
deutschen  Fleischbeschaugesetzes  vom
3.  Juni  1900  als  zubereitet  anzusehen
  ist,  wird  zur  Einfuhr  nach
Deutschland  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  des  erwähnten  Gesetzes
  zugelassen  werden.

Die  in  den  Abs.  3  und  4  der
gegenwärtigen  Bestimmung  enthaltenen
  Zugeständnisse  können  zeitweise
  widerrufen  oder  aufgehoben
        <pb n="53" />
        temporairement,  si  des  raisons
exceptionnelles  de  police  vétérinaire
  en  exigent  le  bescin.

Le  Gouvernement  Russe  s#engage,
  pour  la  durée  de  la
presente  Convention,  de  ne  pas
imposer  des  droits  de  sortie  sur
le  bois  brut  ou  équarri  non
Spécialement  décnommé  dans  le
numéro  6  du  tableau  des  droits
de  sortie,  ni  d'en  prohiber  Tex-Portation.“


5.  Nouvelle  disposition  à
I’article  6.

Est  insérée  la  disposition  suivante:

„A  Tarticle  6.

Le  Conseil  fédeéeral  TAllemagne
  ne  fera  pas  usage,  pendant
  toute  la  durée  de  la  Convention
  actuelle,  de  son  droit
de  révoquer  Tautorisation  concernant
  Tétablissement  des  entrepöts
  mixtes  de  trausit  pour
les  blés  à  Kcenigsberg,  Danzig,
Altona,  Mannheim  et  Ludwigshafen.“


43



werden,  wenn  außergewöhnliche
Gründe  veterinärpolizeilicher  Natur
dies  notwendig  machen.

Die  Russische  Regierung  verpflichtet
  sich,  während  der  Dauer
des  gegenwärtigen  Vertrags  weder
Ausfuhrzölle  auf  rohes  oder  behauenes
  Holz,  soweit  dasselbe  in
Nummer  6  des  Verzeichnisses  der
Ausfuhrzölle  nicht  besonders  benannt
ist,  einzuführen,  noch  die  Ausfuhr
derartigen  Holzes  zu  verbieten.“

5.  Neue  Bestimmung  zu  Artikel  6.

Die  nachstehende  Bestimmung  wird

eingefügt:

„Zu  Artikel  6.

Der  Deutsche  Bundesrat  wird
während  der  ganzen  Dauer  des
gegenwärtigen  Vertrags  von  seinem
Rechte,  die  Genehmigung  zur  Errichtung
  von  gemischten  Getreidetransitlagern
  in  Königsberg,  Danzig,
Altona,  Mannheim  und  Ludwigshafen
  zu  widerrufen,  keinen  Gebrauch
machen.“

6.  Aux  articles  6  à  9.

A  la  fin  de  cette  disposition  les
derniers  mots,  à  partir  de  „équivalant
  à“,  sont  supprimés  et  remplacés
  par  ce  qui  suit:

„Equivalant  à  462  roubles

6.  Zu  den  Artikeln  6  bis  9.

Am  Ende  dieser  Bestimmung  werden
die  letzten  Worte,  von  den  Worten  „als
Gegenwert  von“  an  gestrichen  und  durch
nachstehendes  ersetzt:

„als  Gegenwert  von  462  Rubel

(1  Ruble  =  1/15  Imperial).  Ciest
dans  la  méme  proportion  que
les  douanes  russes  accepteront,
pour  le  payement  des  droits,
les  billets  de  la  banque  de
TEmpire  allemand  (Reichsbanknoten).“


Reichs-Gesetzbl.  1905.

(1  Rubel  =  1/15  Imperial).  In  dem
gleichen  Verhältnisse  werden  die
russischen  Zollämter  die  deutschen
Reichsbanknoten  bei  Zollzahlungen
annehmen.“

10
        <pb n="54" />
        —  44  —

7.  Aux  articles  6  et  7.

Après  les  mots:  „importées  dans
Tautre“  sont  insérés  les  mots:

7.  Zu  den  Artikeln  6  und  7.

Hinter  den  Worten:  „bei  der  Einfuhr
von  Waren“  werden  die  Worte  eingefügt:

„Si  ces  marchandises  sont  soumises
  à  un  traitement  douanier
diflerent  suivant  le  pays  de
Provenance“.

„wenn  diese  je  nach  ihrem  Herkunftsland
  einer  unterschiedlichen
Zollbehandlung  unterliegen“.

S.  Nouvelle  disposition  à
T'’article  12.

Est  insérée  la  disposition  suivante:

8.  Neue  Bestimmung  zu  Artikel  12.

Die  nachstehende  Bestimmung  wird
eingefügt:

„A  Tarticle  12.

Pour  pouvoir  exercer  en  Russie
le  droit  prévu  à  Talinéa  1  de
Tarticke  12  les  personnes  y
désignées  devront  étre  munies
de  patentes  speciales  dont  la
taxe  au  profit  de  ITEtat  ne
dépassera  pas  150  roubles  pour
toute  Tannée  et  75  roubles  pour
la  seconde  moitié  de  T’annee.

Si  les  personnes  pourvues
des  patentes  precitées  veulent
exercer  le  droit  prévu  à  Talinéa
  1  de  Tarticle  12  par  des
commis-voyageurs  à  leur  service,
  ces  commis-Voyageurs  de-Vront
  étre,  en  outre,  pourvus
chacun  Tune  patente  personnelle
dont  la  taxe  ne  dépassera  pas
50  roubles  pour  toute  Tannée  et
25  roubles  pour  la  seconde
moitié  de  Tannce.

Les  patentes  prevues  à  Talinda
  1  de  la  présente  stipulation
Pourront  étre  déelivré#s  au  nom
des  personnes  mémes  qui  se
rendent  en  Russie  et  alors  ces

„„Zu  Artikel  12.

Um  in  Rußland  das  im  Abs.  1
von  Artikel  12  vorgesehene  Recht
ausüben  zu  können,  müssen  die
daselbst  benannten  Personen  mit
besonderen  Gewerbescheinen  versehen
sein,  deren  zu  Gunsten  des  Staates
erhobene  Gebühr  150  Rubel  für
das  ganze  Jahr  und  75  Rubel
für  die  zweite  Hälfte  des  Jahres
nicht  übersteigen  soll.

Wenn  die  mit  den  vorstehend
erwähnten  Gewerbescheinen  versehenen
  Personen  das  im  Abs.  1
von  Artikel  12  vorgesehene  Recht
durch  in  ihrem  Dienste  stehende
Handlungsreisende  ausüben  wollen,
so  müssen  diese  Handlungsreisenden
außerdem  mit  einem  persönlichen
Gewerbescheine  versehen  sein,  dessen
Gebühr  50  Rubel  für  das  ganze
Jahr  und  25  Rubel  für  die  zweite
Hälfte  des  Jahres  nicht  überschreiten
wird.

Die  im  Abs.  1  der  gegemwvärtigen
Bestimmung  vorgesehenen  Gewerbescheine
  können  auf  die  Namen  der
Personen  selbst)  die  sich  nach  Rußland
  begeben,  ausgestellt  werden,
        <pb n="55" />
        45

personnes  ne  seront  plus  tennes
„le  se  pourvoir,  en  outre,  de
la  patente  personnelle.

Pour  la  dlivrance  des  patentes
  et  le  montant  de  leurs
taxes  il  ne  sera  pas  fait  de
istinction  entre  les  personnes
de  religion  chretienne  et  de
religion  mosaique.

En  tant  que  Timportation
(Tarmes  à  feu  de  l'étranger  n'est
Das  interdite  en  Russie  les  voyageurs
  de  commerce  allemands
Dourront  porter  avec  enx  des
cschantillons  de  ces  armes,  à  la
condition  expresse  de  se  soumettre
  à  toutes  les  prescriptions
  génerales  ou  locales  qui
Sont  ou  seront  en  vigueur  par
rapport  aux  armes  à  fteu.“

9.  A  Tarticle  13.

Est  ajouté  ce  qui  suit:

„Les  bateaux  allemands  se
rendant  en  Russie  par  les  cours
Teau  qui  coupent  les  frontieres
communes,  pour  rentrer  plus
tard  en  Allemagne,  seront  admis
à  entrer  en  Russie  sans  payer
ou  garantir  les  droits  Timportation.


Le  délai  dans  lequel  ces  bateaux
  doivent  étre  réexportés  en
Allemagne  est  fik  à  deux  années,
  à  partir  du  jour  de  leur
entrée  en  Russie.  Si  le  bateau
est  vendu  en  Russie  ou  y  demeure
  plus  de  deux  années,  il
est  Dassible  des  droits  Timporund

  dann  sollen  diese  Personen
nicht  mehr  gehalten  sein,  sich  außerdem
  mit  dem  persönlichen  Gewerbescheine
  zu  versehen.

Hinsichtlich  der  Erteilung  der
Gewerbescheine  und  des  Betrags
der  Gebühren  dafür  wird  ein  Unterschied
  zwischen  den  Personen  der
christlichen  Religion  und  denjenigen
der  mosaischen  Religion  nicht  gemacht
  werden.

Insoweit  die  Einfuhr  von  Feuerwaffen
  aus  dem  Ausland  in  Rußland
  nicht  untersagt  ist,  können
die  deutschen  reisenden  Kaufleute
Muster  von  solchen  Waffen  unter
der  ausdrücklichen  Bedingung  mit
sich  führen,  daß  sie  sich  allen  allgemeinen
  und  örtlichen  Vorschriften,
welche  bezüglich  der  Feuerwaffen
in  Kraft  sind  oder  sein  werden,
unterwerfen.“

9.  Zu  Artikel  13.

Nachstehendes  wird  hinzugefügt:

„Die  deutschen  Schiffe,  welche
auf  den  die  gemeinsamen  Landesgrenzen
  schneidenden  Flußläufen
nach  Rußland  fahren,  um  später
nach  Deutschland  zurückzukehren,
werden  ohne  Zahlung  oder  Sicherstellung
  des  Einfuhrzolls  nach
Rußland  eingelassen  werden.

Die  Frist,  innerhalb  welcher
solche  Schiffe  wieder  nach  Deutschland
  ausgeführt  werden  müssen,
wird  auf  zwei  Jahre  von  dem
Tage  ihres  Einganges  nach  Rußland
  an  festgesetzt.  Wenn  das
Schiff  in  Rußland  verkauft  wird
oder  länger  als  zwei  Jahre  daselbst

10*
        <pb n="56" />
        —  46

tation  respectifs.  Le  susdit  délai
devra  étre  prolongé,  si  le  bateau
est  retenu  par  des  circonstanccs
indépendantes  de  la  volonté  du
conducteur,  telles  due  le  niveau
insuffisant  des  caux,  des  avaries
nécessitant  des  réparations  considérables
  ou  autres  causes  annlogues.
  Les  droits  d  importation
ne  seront  pas  percus,  si  le  bateau
  est  detruit  par  le  feu  ou
Par  naulrage.

Les  certificats  Contenant  Tobligation
  de  rexporter  les  bateaux
  ou  de  payer  les  droits
d'entrée  seront  exempts  de  toute
taxe.

Aussi  longtemps  que  le  bateau
  se  trouve  en  Russie,  la
patente  de  jauge  du  bateau  est
dGéposce  à  la  garde  des  autoriteés
douanières  russcs.

Les  bateaugx  à  vapeur  allemands
  pour  passagers  sur  le
Niemen  sont  admis  jusqu'na
Georgenbourg  et  les  bateaux  à
va  peur  russes  Pourpassagers  sont
admis  jusqu'n  Schmaleningken
ct  peuvent  hiverner  dans  ce  port.

Le  timbrage  des  lettres  de
voiture  et  des  connaissements
Pour  la  cargaison  des  bateaux
à  destination  de  IAllemagne  est
fait  par  les  bureaux  douaniers
russes  établis  aux  bords  de  la
Wistule.“

verbleibt,  ist  der  betreffende  Eingangszoll
  dafür  zu  entrichten.  Die
gedachte  Frist  soll  verlängert  werden,
wenn  das  Schiff  durch  vom  Willen
des  Schiffsführers  nicht  abhängige
Umstände,  wie  niedriger  Wasserstand,
  beträchtliche  Reparaturen
erfordernde  Havarie  oder  andere
ähnliche  Ursachen,  zurückgehalten
wird.  Der  Eingangszoll  wird  nicht
erhoben,  wenn  das  Schiff  durch
Feuer  oder  Schiffbruch  zu  Grunde
geht.

  Die  Scheine,  welche  die  Verpflichtung
  zur  Wiederausfuhr  der
Schiffe  oder  zur  Zahlung  des  Eingangszolls

  enthalten,  sollen  von

jeder  Gebühr  befreit  sein.

Während  des  Aufenthalts  des
Schiffes  in  Rußland  wird  der
Schiffseichschein  von  den  russischen
Zollbehörden  in  Verwahrung  genommen.


Die  deutschen  Passagierdampfer
auf  dem  Riemen  werden  bis  nach
Georgenburg  zugelassen,  und  die
russischen  Passagierdampfer  werden
bis  Schmalleningken  zugelassen  und
können  in  diesem  Hafen  überwintern.


Die  Abstempelung  der  Frachtbriefe
  und  Konnossemente  über  die
Ladung  der  nach  Deutschland  bestimmten
  Schiffe  wird  durch  die  an
den  Ufern  der  Weichsel  errichteten
russischen  Zollämter  besorgt.“

II.  Zweiter  und  dritter  Teil.
Zu  den  Vertragstarifen.

Diese  beiden  Teile  werden  gestrichen.

II.  Deuxième  et  troisième  partie

relatives  aux  tarifls  conventionnels.

Ces  deux  parties  sont  supprimées.
        <pb n="57" />
        III.  Quatrième  partie  III.  Vierter  Teil.
relative  aux  reglements  douaniers.  Zu  den  Zollreglements.
1.  F  1.  1.  JI.
Le  paragraphe  1  est  redige  comme  Der  95  1  wird  wie  nachstehend  gefaßt:
Suit:
„  11  77  §  J.

Les  Parties  contractantes  sont  Die  vertragschließenden  Teile  sind
d'accord  à  reconnaitre  que  les  darüber  einig,  anzuerkennen,  daß
douanes  russes  de  premieère  die  russischen  Zollämter  erster  Klasse
classe  de  Krcettingen  et  de  in  Kroettingen  und  in  Praszka  in
Praszka  pourront  étre  traus-  Amter  zweiter  Klasse  und  das  Nebenformées
  en  bureaux  de  seconde  zollamt  in  Sluziew  in  einen  Uberclasse
  et  la  douane-barrière  de  gangspunkt  umgewandelt  werden
Sluziew  en  un  point  de  passage,  können,  wenn  diesen  Ämtern  die
si  on  conserve  à  ces  bureaux  für  sie  in  der  beigefügten  Liste  beles
  attributions  specialemenb  sti-  sonders  vereinbarten  Befugnisse
Pulées  pour  eux  dans  la  liste  ci-  belassen  werden.
annexe.

Quant  au  reste,  le  Gouver-  Im  übrigen  wird  die  Kaiserlich
nement  Impérial  Russe  non  seule-  Russische  Regierung  den  bestehenden
ment  conservera  aux  burcauz  Ämtern  nicht  nur  den  Rang  und
actuels  le  rang  et  les  attributions  die  Befugnisse  belassen,  die  sie
qu’ils  possèdent  pour  le  moment,  augenblicklich  besitzen,  insbesondere
en  particulier  aux  douanes  de  den  Zollämtern  erster  Klasse  in
Première  classe  de  Slupce  et  de  Slupce  und  in  Herby,  dem  Zoll-Herby,
  à  la  douane  de  troisième  amte  dritter  Klasse  in  Petrikau,
classe  de  Piotrkow,  aux  donanes-  den  Nebenzollämtern  in  Tworki
barrières  de  Tworki  et  de  za-  und  in  Zakrzewo  und  den  Uberkrzewo
  et  aux  points  de  passage  gangspunkten  in  Degutzky,  Rade
  Degutzky,  Rakowka,  Upi-  kowka,  Upidamisch,  Bakalarzewo,
damisch,  Bakalarzewo,  Skulsk  Skulsk  und  in  Gostinczyk,  sondern
et  de  Gostinczyk,  mais  encore  sie  wird  auch  den  Rang  einiger
il  devera  le  rang  de  quelques  bestehender  Ämter  erhöhen  und
bureaux  existants  et  leur  accor-  ihnen  weitere  Befugnisse  beilegen
dera  des  attributions  plus  éten-  sowie  einige  neue  Ämter  an  Orten
dues  et  créera  qduelques  nou-  errichten,  die  mit  solchen  noch  nicht
Veaux  bureaux  à  des  endroits  qui  versehen  sind.
wWen  sont  pas  encore  pourvus.

En  application  de  ce  qui  In  Ausführung  des  vorstehenden
Précède:  werden:

1.  les  douanes  de  troisième  1.  die  Zollämter  dritter  Klasse

chasse  de  Dobreyn  et  de  in  Dobrzyn  und  in  Modrze-
        <pb n="58" />
        —

Modrzejewo  sont  clevées
au  rang  de  douanes  de
Seconde  classe,

les  douanes-barrières  de
Paschwenty,  Wladislawo-Wo,
  Wilczyn,  Gola  et  de
Podlenka  ainsi  qdue  le  point
de  passage  de  Radeziejewo
au  rang  de  douanes  de
troisièeme  classe;

les  points  de  passage  seront

„otablis  à  Kirkily,  Kibart)y
et  à  Pelty;

3.  les  bureaux  de  Aysschnen,
Kirkily,  Wladislawowo,
Czxzarnowka,  Dombrowo,
Karw,  Osick,  Dobrzyn,
Radziejewo,  Wilczyn,  Peisern,
  Gola,  Podlenka,  Gniazdow,
  Nezdara,  Czeladz  et
de  Modrzejewyo  nommés
dans  la  liste  ci-annexée
recevront  les  attributions
Spécialement  désignées  pour
chacun  de  ces  bureauxz
dans  ladite  liste.

L’largissement  de  ces  attributions
  se  fera  aussi  vite  que
Possible  et  en  tout  cas  au  cours  de
Tann6e  qdui  suivra  la  mise  en  vigueur
  de  la  présente  Convention.

Le  point  de  passage  de  Kibarty
  restera,  en  méme  temps,
bureau  d’avis  pour  la  douane
de  premibre  classe  de  Wirballen.

Les  douanes  de  seconde  et
de  troisicme  classe  et  les  doueanes-barrières
  auront  la  faculté
de  dedouaner:

1.  les  machines  et  les  appareils

  agricoles  designés  dans
la  circulaire  du  Départe-1V9



48

jewo  zum  Range  von  Zollämtern
  zweiter  Klasse,

die  Nebenzollämter  in  Paschwenty,
  Wladislawowo,  Wilczyn,
  Gola  und  in  Podlenka
sowie  der  Übergangspunkt  in
Radziejewo  zum  Range  von
Zollämtern  dritter  Klasse  erhoben,

2.  Übergangspunkte  in  Kirkily,
Kibarty  und  in  Pelty  errichtet,

3.  die  in  der  beigefügten  Liste  genannten
  Ämter  in  Ayszehnen,
Kirkily,  Wladislawowo,  Czarnowka,
  Dombrowo,  Karw,
Osiek,  Dobrzyn,  Radziejewo,
Wilczyn,  Peisern,  Gola,  Podlenka,
  Gniazdow,  Nezdara,
Czeladz  und  in  Modrzejewo
mit  den  in  der  erwähnten  Liste
für  jedes  dieser  Ämter  besonders
  bezeichneten  Befugnissen
  ausgestattet

werden.

Diese  Befugniserweiterungen  werden
  sobald  als  möglich  und  jedenfalls
  im  Laufe  des  der  Inkraftsetzung
  des  gegenwärtigen  Vertrags
  folgenden  Jahres  erfolgen.

Der  Übergangspunkt  in  Kibarty
bleibt  gleichzeitig  Ansageposten  für
das  Zollamt  erster  Klasse  in  Wirballen.


Die  Zollämter  zweiter  und  dritter
Klasse und  die  Nebenzollämter  werden
die  Befugnis  zur  Zollabfertigung

1.  der  im  Zirkulare  des  Zolldepartements
  vom  31.  Januar
1900  Nr.  2154  bezeichneten
        <pb n="59" />
        ment  des  Douanes  du  31
janvier  1900  Ne  2154,

2.  les  articles  dGcnommcs  aux
numéros  41,  alinéas  1,  2  et
3,  89  et  103,  alinda  1  du
tarif  douanier  russe.

Toutes  ces  Cconcessions  sont
accordées  à  condition  que  I’Allemagne
  établisse  et  entretienne
Vis-à-vis  des  douanes  et  points
de  passage  russes  des  bureaux
ou  des  postes  de  surveillance
comme  stations  de  passage  allemands
  et  les  pourvoie  Tattributions
  ECquivalentes.  En  particulier,
  la  douane  allemande  de
Zollhaus  Gurzno  vis-à-vis  de
Karw  restera  preès  de  la  frontière
  et  ne  sera  pas  translérce
dans  la  ville  de  Gurzno.

Les  Parties  contractantes  s'engagent
  enfin  à  examiner  avce
soin  les  demandes  motivées  de
création  de  douanes  nouvelles,
Telévation  à  une  classe  supérieure
  des  douanes  existaines
et  Textension  de  leurs  attributions
  due  Tune  des  Parties
pourrait  adresser  à  Tautre,
méme  dans  le  cours  de  la  validité
  de  la  présente  Convention,
et  à  donner  suite,  dans  la  me-Sure
  du  possible,  à  ces  demandes.
De  la  méme  maniere  les  Partics
contractames  Fentendront  sur
les  questions  concernant  la  sup-Pression
  d'un  bureau  de  douane,
Tabaissement  de  son  rang  ou  la
réduction  de  ses  attributions.

Toute  modisication  apportée
par  l'une  des  Parties  au  caracteère
ou  aux  attributions  d’'une  de

49

Maschinen  und  landwirtschaftlichen
  Geräte,

2.  der  in  den  Nummern  41
Abs.  1,  2  und  3,  89  und  103
Abs.  1  des  russischen  Zolltarifs
  benannten  Waren

erhalten.

Alle  diese  Zugeständnisse  werden
unter  der  Bedingung  bewilligt,
daß  Deutschland  gegenüber  den
russischen  Zollämtern  und  Übergangspunkten
  Ämter  oder  Grenzaufsichtsposten
  als  deutsche  Übergangsstationen
  errichtet  und  unterhält
  und  sie  mit  gleichwertigen
Befugnissen  ausstattet.  Im  besonderen
  wird  das  deutsche  Zollamt
in  Zollhaus  Gurzno  gegenüber  von
Karw  bei  der  Grenze  belassen  und
nicht  in  die  Stadt  Gurzno  verlegt
  werden.

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten
  sich  schließlich,  begründete
Anträge  auf  Errichtung  neuer  Zollämter,
  auf  Erhebung  bestehender
Zollämter  in  eine  höhere  Klasse
und  auf  Ausdehnung  ihrer  Befugnisse,
  welche  ein  Teil  an  den  anderen
auch  während  der  Dauer  der  Gültigkeit
  des  gegenwärtigen  Vertrags
richten  könnte,  mit  Sorgfalt  zu
prüfen  und  diesen  Anträgen  soweit
als  möglich  Folge  zu  geben.  In
gleicher  Weise  werden  sich  die  vertragschließenden
  Teile  über  Fragen,
betreffend  Aufhebung  eines  Zollamts,
  Erniedrigung  seines  Ranges
oder  Verminderung  seiner  Befugnisse
  verständigen.

Jede  von  einem  Teile  eingeführte
Änderung  im  Charakter  oder  in
den  Befugnissen  eines  seiner  Zoll-
        <pb n="60" />
        —  50

ses  douanes  sera  immédiatement
portée  à  la  connaissance  de
Tautre.“

2.  82.
Est  ajouté  à  la  fin  du  paragraphe
Talinéa  suivant:

„Une  pareille  attribution  à
été  accordée  également  à  la
douane  allemande  de  premieère
classe  (Nebenzollamt  I.  Klasse)
à  Preussisch-Herby  et  cette
attribution  lui  sera  maintenue.
Pour  autant  due  la  douane  russe
de  première  classe  à  Russisch-Herby
  soit  pourvue  Tattributions
  correspondantes.“

3.  87.

1.  Les  mots:  „trois  roubles  or“
sont  supprimés  et  remplacés  par:
„duinze  roubles“.  #

2.  Les  mots:  „neuf  marks“  sont
supprimés  et  remplacés  par:  „trentecind
  marcs“.

4.  Nouveau  paragraphe.

Est  inséréee  la  disposition  suivante
apres  le  §  8:

„  Sa.

Sauf  les  dispositions  spéeciales
à  légard  des  bateaux  fluviaux
(v.  I.  No.  9  alinéas  1—4  du
Présent  article),  les  vehicules
en  tout  genre,  y  compris  les
objets  de  leur  garniture  et
équipement,  servant  au  moment
de  Tentrée  au  transport  de  personnes
  ou  de  marchandises  et
introduits  uniquement  pour  cette
raison  temporairement  en  Russie

ämter  wird  unverzüglich  zur  Kenntnis
  des  anderen  Teiles  gebracht
werden.“

2.  §  2.
Am  Ende  des  Paragraphen  wird
nachstehender  Absatz  hinzugefügt:

„Eine  gleiche  Befugnis  ist  ebenso
dem  deutschen  Nebenzollamt  erster
Klasse  in  Preußisch-Herby  beigelegt
worden,  und  diese  Befugnis  wird
ihm  belassen  werden,  solange  als
das  russische  Zollamt  erster  Klasse  in
Russisch-Herby  mit  entsprechenden

Befugnissen  ausgestattet  ist.“

3.  §  7.

1.  Die  Worte:  „drei  Rubel  Gold“
werden  gestrichen  und  ersetzt  durch:
„fünfzehn  Rubel“

2.  Die  Worte:  „neun  Mark“  werden
gestrichen  und  ersetzt  durch:  „fünfunddreißig
  Mark“.

4.  Neuer  Paragraph.

Die  nachstehende  Bestimmung  wird
hinter  dem  §  8  eingefügt:

"§ 8  a.

Unbeschadet  der  besonderen  Bestimmungen
  hinsichtlich  der  Flußschiffe
  (vergl.  I.  Nr.  9,  Abs.  1
bis  4  des  gegenwärtigen  Artikels)
werden  Fahrzeuge  aller  Art,  einschließlich
  der  zugehörigen  Ausrüstungsgegenstände,
  welche  zur
Zeit  der  Einfuhr  zur  Beförderung
von  Personen  oder  Waren  dienen
und  nur  aus  dieser  Veranlassung
vorübergehend  nach  Rußland  von
        <pb n="61" />
        par  des  personnes  qui  sont
connues  des  autorités  douanières
russes  ou  allemandes  seront
adinis  à  Tentree,  par  les  autorites
  russes,  Sans  du’il  y  ait  eu
deéposition  des  droits  dentréc
Ou  cautionnement  de  ces  droits,
du  moment  que  le  conducteur
du  vehicule  sengage  à  le  reexporter
  dans  un  delai  déterminé.
  Lexpédition  par  Ccrit
des  déclarations  d’engagement
se  fera  gratuitement  et  sans
taxe  quelconque.“

5.  9  10.
Le  paragraphe  10  est  réedigé  comme

„&amp;amp;§  10.

II  ne  sera  exigé  aucune  deéclaration
  spéeciale  pour  les  entreées
  de  marchandises  en  Russie
Par  voie  de  terre,  lorsqu’elles
sont  accompagues  de  lettres  de
Voiture.  II  sullit,  en  ce  cas,  de
Présenter  les  lettres  de  voiture
au  bureau  d’entree.  Le  nombre
des  chevaux  et  des  voitures  qui
composent  le  transport  et  le
nombre  total  des  lettres  de
voiture  et  des  colis  seront  ensuite
  consignés  sur  une  des
lettres  de  voiture  et  cette  indication
  sera  signée  par  le  conducteur
  en  chef.“

51



Personen  eingeführt  werden,  die
den  russischen  oder  deutschen  Zollbehörden
  bekannt  sind,  von  den
russischen  Behörden  ohne  Erlegung
des  Eingangszolls  oder  Sicherheitsstellung
  für  diesen  Zoll  eingelassen
werden,  sofern  sich  der  Führer  des
Fuhrwerkes  verpflichtet,  dasselbe
binnen  einer  bestimmten  Frist  wieder
  auszuführen.  Die  schriftliche
Ausfertigung  der  Verpflichtungsscheine
  soll  unentgeltlich  und  ohne
jede  Gebührenerhebung  erfolgen.“

5.  §  10.

Der  § 10  wird  wie  nachstehend  gefaßt:

"§ 10.
Bei  der  Einfuhr  von  Waren
auf  dem  Landwege  nach  Rußland
wird  keine  besondere  Deklaration
gefordert,  sofern  die  Waren  von
Frachtbriefen  begleitet  sind.  Es
genügt  in  diesem  Falle  die  Vorzeigung
  der  Frachtbriefe  bei  dem
Eingangsamte.  Die  Zahl  der
Pferde  und  der  Fahrzeuge,  aus
denen  sich  der  Transport  zusammensetzt,
  sowie  die  Gesamtzahl  der
Frachtbriefe  und  der  Kolli  sind  alsdann
  auf  einem  der  Frachtbriefe
zusammenzustellen  und  es  ist  diese
Angabe  von  dem  leitenden  Führer

zu  unterzeichnen.“

6.  Neuer  Paragraph.
Die  nachstehende  Bestimmung  wird
hinter  dem  §  12  eingefügt:
„§  12a.  „s  12a.
Dans  le  cours  Tune  année  Im  Laufe  eines  Jahres  nach
après  la  mise  en  vigueur  de  der  Inkraftsetzung  des  gegenwärti-Reichs-Gesetzbl.
  1905.  11

6.  Nouveau  paragraphe.

La  disposition  suivante  est  insérée.
apreès  le  §  12;
        <pb n="62" />
        —  52

la  présente  Convention,  le  Gouvernement
  Impérial  de  Russie
Publiera:

1.  une  édition  systématique  de
toutes  les  circulaires  du  Dé-Partement
  des  Douanes,
concernant  Tapplication  du
tarif  douanier,  ainsi  que  des
décisions  du  Sénat  Dirigeant
qui  se  rapportent  à  laméme
matière;

2.  une  liste  alphabeétique  de
toutes  les  marchandises  dénommées
  au  tarif  douanier
et  dans  les  circulaires  et
decisions  susmentionnées.“

gen  Vertrags  wird  die  Kaiserlich
Russische  Regierung  veröffentlichen:

1.  eine  systematische  Ausgabe
sämtlicher,  die  Anwendung
des  Zolltarifs  betreffenden
Zirkulare  des  Zolldepartements
sowie  der  Entscheidungen  des
dirigierenden  Senats,  die  sich
auf  den  gleichen  Gegenstand
beziehen;

2. ein  alphabetisches  Verzeichnis
aller  im  Zolltarif  und  in  den
oben  angeführten  Zirkularen
und  Entscheidungen  aufgeführten

  Waren.“



7.  Nouveau  paragraphe.
La  disposition  suivante  est  inseérée
après  le  nouveau  §  12a  ci-dessus:

7.  Neuer  Paragraph.

Die  nachstehende  Bestimmung  wird
hinter  dem  vorstehenden  neuen  5  12a

eingefügt:

„S  12b.

Les  taxes  à  payer  pour  l'application
  des  marques  Tidentité
ne  dépasseront  pas  5%  du
montant  total  des  droits  de
douane.

Les  taxes  à  payer  pour  Tapplication
  des  marques  Tidentité
aux  boutons,  aux  rubans,  aux
dentelles,  aux  broderies  et  aux
Peaux  ne  dépasseront  pas  1Icopec
Pour  chaque  plombe.  La  somme
entièöre  des  taxes  de  plombage
ne  dépassera  pas  5%  du  montant
  total  des  droits  Tientrée
dans  chaque  cas  Special.

Si  toutefois  Tintéressé  lui--méme

  désire  due  la  marchandise
soit  plombée  d’une  manieère  qui
e##cèede  le  besoin  d’identification,
i.  est  tenu  de  payer  le  surplus
des  taxes  en  résultant.

„§  12b.

Die  für  die  Anbringung  der
Identifizierungszeichen  zu  entrichtenden
  Gebühren  werden  5  %  des
Gesamtbetrags  des  Zolles  nicht
übersteigen.

Die  für  die  Anbringung  der
Identifizierungszeichen  bei  Knöpfen,
Bändern,  Spitzen,  Stickereien  und
Fellen  zu  entrichtenden  Gebühren
werden  1  Kopeke  für  jede  Plombe
nicht  übersteigen.  Der  ganze  Gebührenbetrag
  für  die  Plombierung
wird  5  %  des  Gesamtbetrags  des
Eingangszolls  in  jedem  einzelnen
Falle  nicht  übersteigen.

Falls  indessen  der  Interessent
selbst  wünscht,  daß  die  Ware  in
einer  Weise  plombiert  wird,  die
über  das  Bedürfnis  der  Identifizierung
  hinausgeht,  so  ist  er  verpflichtet,
  den  dadurch  entstehenden
        <pb n="63" />
        Le  poinçonnement  d'ouvrages
allemands  en  or  et  en  argent
ne  sera  pas  sujet  à  des  taxes
autres  ou  plus  élevées  que  le
Ppoinconnement  d’ouvrages  similaires
  nationaux.“

8.  13.

1.  Aalinéa  1,  les  mots:  „àcompter
du  jour  du  commencement“,  sont
remplacés  par  les  mots:  „à  compter
du  quatrième  jour  à  partir  du  commencement“.


2.  Sont  rayés  à  la  fin  de  Talinéa  2
les  mots:  „5  à  14  jours“  et  remplacés
  par:  „5  à  14  jours  augmentés
des  trois  jours  de  délai  prévus  à
Talinéa  1“.

9.  §  15.
Le  paragraphe  15  estredige  comme
suit:
„  §  15.

La  prescription  contenue  à
Tarticle  292  du  règlement  russe
du  15  mai  1901  concernant  lim-Portation
  des  marchandises
Taprès  laquelle  la  diflerence
entre  le  poids  déclaré  des  articles
ou  marchandises  et  le  poids
constate  à  la  revision  restera
impunie  tant  qwelle  ne  dépasse
pas  5  %  du  poids  total  des
artiches  ou  marchandises,  est
modifiéce  et  la  tolérance  est
clevée  à  10%  du  poids  total.“

10.  §  17.
A  Talinéa  1  les  mots:  „R  trois
semaines“  sont  remplacés  par  les
mots:  „à  deux  mois“.

Mehrbetrag  an  Gebühren  zu  entrichten.


Die  Punzierung  deutscher  Goldund
  Silberwaren  wird  keinen  anderen
  oder  höheren  Gebühren  unterworfen
  werden  als  die  Punzierung
der  gleichartigen  einheimischen  Arbeiten."


8. §  13.

1.  Im  Abs.  1  werden  die  Worte:
„vom  Tage  des  Beginns"  ersetzt  durch
die  Worte:  "vom  vierten  Tage  nach  dem
Beginne“.

2.  Am  Ende  des  Abs.  2  werden
die  Worte:  "5  bis  14  Tage“  gestrichen
und  ersetzt  durch:  „5  bis  14  Tage,  erhöht
  um  die  im  Abs.  1  vorgesehene  Frist
von  drei  Tagen“.

9.  §  15.
Der  §  15  wird  wie  nachstehend  gefaßt:

„§  15.

Die  im  Artikel  292  des  russischen
Reglements,  betreffend  die  Wareneinfuhr,
  vom  15.  Mai  1901  enthaltene
  Vorschrift,  wonach  der
Unterschied  zwischen  dem  angegebenen
  Gewichte  von  Gegenständen
oder  Waren  und  dem  bei  der
Revision  ermittelten  Gewichte  straffrei
  bleibt,  sofern  er  5 %  des
Gesamtgewichts  der  Gegenstände
oder  Waren  nicht  übersteigt,  wird
abgeändert  und  die  Duldungsgrenze
  auf  10  %  des  Gesamtgewichts
  erhöht.“

10.  §  17.

Im  Abs.  1  werden  die  Worte:  "auf
drei  Wochen“  ersetzt  durch  die  Worte:
"auf  zwei  Monate“.

11*
        <pb n="64" />
        11.  620.

Lalinéa  2  est  remplacé  par  les
stipulations  suivantes:

11.  §  20.

Der  Abs.  2  wird  durch  die  nachstehenden
  Bestimmungen  ersetzt:

„Les  mesures  locales  Emané6es
—  de  propre  initiatirve  —  T’un
chef  d’arrondissement  (Landrat
  en  Allemagne,  natchalnik
oulesda,  isprawnik  en  Russie)
scront  directement  commnnidquecs
  uuxchels  d’arrondisscment
respectils  de  l’autre  pays.  Cctte
communication  comprendra  en
méme  temps  les  motils  de  la
mesure,  à  moins  due  la  nature
de  celle-ci  ne  reude  superllue
leur  indication.

Les  mesures  Cmanées  en  Allemagne
  Tun  prsident  en  che#
de  province  (Oberprasident)  ou
Tun  président  de  regence  (Regierungsprersident)
  et  en  Russie
d’'un  gouverneur  général  ou
d’un  gouverneur  seront  communiquées,
  de  part  et  Tautre,
au  fonctionnaire  respectif  ayant
le  rang  correspondam.  La  communication
  des  motifs  de  ces
mesures  se  fera  par  voie  diplomatique.


Les  mesures  Cmanées  des  autorites
  centrales  des  deux  pays,
cCompris  les  motifs,  seront
communiquces  réciproquement
ar  voie  diplomatiquec.

II  est  entendu  que  les  informations,
  concernant  les  mesures
VEe#terinaires,  seront  commnniduces,
  de  part  et  d’autre,  d’avance,
  si  faire  se  peut,  ct  au
Pplus  tard  des  duw’elles  seront
Cdictecs.

„Die  örtlichen  Maßnahmen,  die
—  aus  eigener  Entschließung  —
von  dem  Vorstand  eines  Bezirkes
(Landrat  in  Deutschland,  Natschalnik
  Ujesda,  Isprawnik  in
Rußland)  getroffen  werden,  sollen
unmittelbar  den  betreffenden  Vorständen
  der  Bezirke  des  anderen
Landes  mitgeteilt  werden.  Diese
Mitteilung  soll  zugleich  die  Gründe
der  Maßregel  enthalten,  soweit
nicht  die  Beschaffenheit  derselben  ihre
Mitteilung  überflüssig  macht.

Die  Maßnahmen,  die  in  Deutschland
  von  einem  Oberpräsidenten
oder  von  einem  Regierungspräsidenten
  und  in  Rußland  von  einem
Generalgouverneur  oder  von  einem
Gouverneur  getroffen  werden,  sollen
gegenseitig  dem  im  Range  entsprechenden
  Beamten  miitgeteilt
werden.  Die  Mitteilung  der  Gründe
dieser  Maßregeln  soll  auf  diplomatischem
  Wege  erfolgen.

Die  Maßnahmen,  welche  von
den  Zentralbehörden  der  beiden
Länder  getroffen  werden,  sollen
einschließlich  ihrer  Gründe  gegenseitig
  auf  diplomatischem  Wege
mitgeteilt  werden.

Man  ist  darüber  einig,  daß  die
Mitteilungen  über  veterinäre  Maßregeln
  beiderseits  tunlichst  vor  Ausführung
  derselben  und  spätestens
gleichzeitig  mit  ihrem  Erlaß  erfolgen
  sollen.
        <pb n="65" />
        ILes  deux  gouvernements
cchangeront  des  tableauxz  dénominatifs
  indiquan,  de  part
ct  d’autre,  les  autorités  eitre
lesquelles  echange  reciproque
de##ra  avoir  lieu  conformement
au  mole  susindiqué.“

Article  3.

La  présente  Conwention  additionnelle
  emrera  en  vigueur  à  lexpiration
  d’'un  délai  de  douze  mois
après  TLechange  des  ratilications,

1  juillet
18  Fein  1906.
Après  la  mise  en  vigueur  de  la

Convemion  additionnelle  le  Traiteé
actucl  de  commerce  et  de  navigation,

10  förri
b13894,  avec  les
29  janvier
modifications  et  additions  y  upportées
Par  ladite  Convemion  additionnelle,

mais  au  plus  tard  le

conclu  le

.  .31.
exorcoraseselletsJusquau  1—8—  decembre

  1917.

Dans  le  cas  ou  aucune  des  Parties
contractantes  n’aurait  notiflié  douze
mois  avant  Téchéance  de  ce  terme
son  intention  de  saire  cesser  les
ellets  du  Traité,  ce  dernier,  avec
les  modilications  et  additions  susdites
  continuera  à  étre  obligatoire
jusqu'à  Texpiration  d’'une  année  à
partir  du  jour  ou  Tune  ou  lautre
des  Parties  contractantes  laura  deénoncé.


Artiele  4.

La  présente  Convention  sera  ratilice
et  les  ratilications  en  seront  échangées
  à  Berlin,  aussitöt  due  possible.

55



Die  beiden  Regierungen  werden
Listen  austauschen,  in  welchen  die
beiderseitigen  Behörden  bezeichnet
sind,  zwischen  denen  der  gegenseitige
Austausch  in  Gemäßheit  des  eben
angegebenen  Verfahrens  stattfinden
soll."

Artikel  3.

Der  gegenwärtige  Zusatzvertrag  soll
nach  Ablauf  einer  Frist  von  zwölf
Monaten  nach  dem  Austausche  der  Rati-

    
fikationen,  spätestens  aber  am  1. Juli/

18.  Juni

1906  in  Kraft  treten.
Nach  der  Inkraftsetzung  des  Zusatzvertrags
  wird  der  jetzige,  am  10. Februar/
    29.  Januar
1894  abgeschlossenene  Handels-  und
Schiffahrtsvertrag  mit  den  durch  den
genannten  Zusatzvertrag  darin  angebrachten
  Änderungen  und  Zusätzen  bis

zum  31./ 18. Dezember  1917  in  Geltung

bleiben.

Im  Falle  keiner  der  vertragschließenden
Teile  zwölf  Monate  vor  dem  Eintritte
dieses  Termins  seine  Absicht,  die  Wirkungen
  des  Vertrags  aufhören  zu  lassen,
kundgibt,  soll  der  letztere  mit  den  obenerwähnten
  Änderungen  und  Zusätzen  in
Geltung  bleiben  bis  zum  Ablauf  eines
Jahres  von  dem  Tage  ab,  wo  der  eine
oder  der  andere  der  vertragschließenden
Teile  ihn  kündigt.

 

Artikel  4.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifiziert
  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  in  Berlin  sobald  als  möglich  ausgetauscht
  werden.
        <pb n="66" />
        En  foi  de  quoi  les  Plénipoten-  Zu  Urkund  dessen  haben  ihn  die
tiaires  respectils  Tont  signée  et  y  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unteront
  appose  le  sceau  de  leurs  armes.  zeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

Fait  à  Berlin  le  juillet  mil-  neul-  So  geschehen  zu  Berlin,  den  28./15.  Juli

cent-quatre.  Eintausend  neunhundertundvier.

(L.  S.)  Bülow.
CL.  S.)  Serge  Witte.

 

Der  vorstehende  Zusatzvertrag  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  am  28.  Februar  1905  stattgefunden.  Der  Zusatzvertrag
  tritt  am  1.  März  1906  in  Kraft.
        <pb n="67" />
        Liste.
        <pb n="68" />
        Liste
des

bureaux  russes  pour  lesquels  des  attributions  speciales  ont  été  stipulées.

 

 

 

——mmmm  !mt“--.

  —.—·————  —  S  ——  —  —

Caractère  actuel

 

 

 

 

Namero  Nom  %  Marchandises  dont  Texpédition  en  douane  a  été
Ou  nouveau  Ccaractere  „  .,
Meutre-  du  bureau.  spécialement  stipulée  pour  le  bureau.
du  bureau.
A.  Burcaux  ramenés  à  une  classe  insérieure.
1.  Kræœttingen.  Douane  de  deuxième  sEcrémeuses  mécaniques  à  bras;
classe.  Parfümerie,  produits  chimiques  et  pharmaceutiques;

ciments  et  chaux.
2.  Praszka.  Douane  de  deuxieme  Moissonneuses-lieuses,  moissonneuses-javeclasse.
  leuses;  épandeuses  (machines  à  répandre
les  engraisg:
machines  pour  la  meunerie  et  transmissions
en  tous  genres;
Produits  chimiques  et  pharmaceutiques.
3.  Sluziew.  Point  de  passage.  Bois  de  chaussfage,  poutres,  fascines.
B.  Autres  bureaux.
4.Assehnen.Douane  de  troisieme  Ecrémeuses  mécaniques  à  bras;
classe.  vétements  en  étofles  de  coton.
5.  Kirkily.  Point  de  passage.  Briques.
6.  Wladislawowo.  Douane  de  troisieme  Vétements  en  étoffes  de  coton  ou  de  laine.

 

 

classe.
        <pb n="69" />
        (Ubersetzung.)

Liste

der

russischen  Zollämter,  für  welche  besondere  Befugnisse  vereinbart  worden  sind.

 

 

 

 

  

Bestehender
oder  neuer  Rang
des  Zollamts.

Waren,  deren  Zollabfertigung  für  das  Zollamt
besonders  vereinbart  worden  ist.

laufende  Name
Nummer.  des  Zollamts.

 

A.  In  Ämter  geringeren  Ranges  umgewandelte  Zollämter.

1.  Kroettingen.  Zollamt  II.  Klasse.  Milchzentrifugen  für  Handbetrieb;

Parfümerien,  chemische  und  pharmazeutische  Erzeugnisse


Zement  und  Kalk.

2  Praszka.  Zollamt  II.  Klasse. Getreidemähmaschinen  mit  Garbenbindern;  Getreidemähmaschinen
  mit  selbsttätiger  Ablegevorrichtung;
  Maschinen  zur  Verteilung  von
Dünger;

Müllereimaschinen  und  Transmissionen  aller  Art.

Chemische  und  pharmazeutische  Erzeugnisse.
3.  Sluziew.  Übergangspunkt.  Brennholz,  Balken,  Faschinen.

 

 

 

B.  Andere  Zollämter.

4.  Ayszehnen.  Zollamt  III.  Klasse.  Milchzentrifugen  für  Handbetrieb;
Kleider  aus  baumwollenen  Zeugstoffen.

5.  Kirkily.  Ubergangspunkt.  Ziegelsteine.

6 .Wladislawowo.  Zollamt  III.  Klasse. Kleider  aus  baumwollenen  oder  wollenen  Zeugstoffen.



Reichs-  Gesetzbl.  1905.  12
        <pb n="70" />
        —  —   —

m——“'“  —

——
—.

 

 

Caractère  actuel

 

Nameéro  Nom  "  Marchandises  dont  Texpédition  en  douane  a  ét6é
Torüre.  du  bureau.  ou  nouveau  caractere  spécialement  stipulée  pour  le  bureau.
du  bureau.
7.  Czarnowka.  Point  de  passage.Tourbe,  beis  de  chauflage,  poutres,  fascines;
Poissons  vivants  et  non  vivants,  méme  en
tonncauz:;
seaux  ordinaires  en  bois,  méme  avec  cercles
en  fer;  vaisselle  et  ustensiles  de  cuisine
en  fer  Cmaillé.
8.  Dombrowo.  Douane-barriere.PFils  de  lin,  de  laine  et  de  coton;
houilles,  coke.
9.  Karw.  Douane-barrire.Harengs;
chaux;
houille,  coke.
10.  Osiek.  Douane  de  troisieme  Tissus  et  étofles  de  laine  et  de  coton.
classe.
11.  Dobrzyn.  Douane  de  deuxième  Item,  comme  au  numéro  10.
classe.
12.Kadziejeyo.Douane  de  troisieme  Sulfate  Tammoniaque,  potasse;
classe.  tissus  en  laine;
chapeaux  dhomme  dénommés  au  numéro  210
alinéas  1  et  3  du  tarif  douanier  russe.
13.  Wilczyn.  Douane  de  troisiemetem,  comme  au  numéro  12.
classe.
14.  Peisern.  Douane  de  troisieme  Tissus  et  vétements  en  laine.
classe.
15.  Gola.  Douane  de  troisieme  Moissonneuses-lieuses;  moissonneuses-jave- 



 

classe.

 

leuses;  ECpandeuses  (machines  à  répandre
les  engrais);  machines  pour  la  meunerie;
transmissions  en  tous  genres;

tissus  en  laine  et  en  coton.
        <pb n="71" />
        61

 

 

Laufende  Name  Bestehender  Waren,  deren  Zollabfertigung  für  das  Zollamt
Nummer  des  Zollamts  oder  neuer  Rang  besonders  vereinbart  worden  ist
  des  Zollamts.  ·
7.  Czarnowka.  Übergangspunkt.  Torf,  Brennholz,  Balken,  Faschinen;
lebende  und  nicht  lebende  Fische,  auch  in  Fässern;
grobe  Holzeimer,  auch  mit  eisernen  Reifen;
emailliertes  eisernes  Geschirr  und  emaillierte
eiserne  Küchengeräte.
8 . Dombrowo.  Nebenzollamt.  Leinen-,  Wollen-  und  Baumwollengarn;
Steinkohlen,  Koks.
9.  Karw.  Nebenzollamt.  Heringe;
Kalk;
Steinkohlen,  Koks.
10.  Osieck.  Zollamt  III.  Klasse.  Gewebe  und  Zeugstoffe  aus  Wolle  und  Baumwolle.

11.  Dobrzyn.  Zollamt  II.  Klasse. Wie  zu  Nummer  10.
12.  Radziejewo.  Zollamt  III.  Klasse .Schwefelsaures  Ammoniak,  Kali;
wollene  Gewebe;
Männerhüte,  wie  sie  in  Nummer  210,  Punkte  1
und  3  des  russischen  Zolltarifs  aufgeführt  sind.
13.  Wilczyn.  Zollamt  III.  Klasse. Wie  zu  Nummer  12.
14.  Peisern.  Zollamt  III.  Klasse. Wollene  Gewebe  und  Kleider.
15.  Gola.  Zollamt  III.  Klasse.  Getreidemähmaschinen  mit  Garbenbindern;  Ge- 



 

 

treidemähmaschinen  mit  selbsttätiger  Ablegevorrichtung;
  Maschinen  zur  Verteilung  von
Dünger;  Müllereimaschinen;  Transmissionen
aller  Art;

Wollene  und  baumwollene  Gewebe.

12*
        <pb n="72" />
        Caractère  actuel

—  —  —  —  ......V

 

Naméro  Nom  Z„  Marchandises  dont  I’expédition  en  douane  a  été
d’ordre.  du  bureau.  ou  nouvean  Saractere  spécialement  stipulée  pour  le  bureau.
du  bureau.
16.  Podlenka.  Douane  de  troisiemes  tem,  Ccomme  au  numeéro  15;
classe.  en  outre:  presses  à  briques.
17.  Gniazdow.  Douane-barrière.  Bois  de  chauffage;
houille;  coke.
18.  Nezdara.  Douane-barrire.  Bois  de  chauffage,  poutres,  fascines,  toin,
chaux,  houille,  coke;  vaisselle  et  usten-Siles
  en  fer  Cmaillé.
19.  Czeladz.  Douane-  barrière.  Item,  comme  au  numeéro  18;
en  outre:  poissons  et  écrevisses.
20.  Modrzejewo.  Douane  de  seconde  Comme  au  numeéro  15.

 

 

classe.
        <pb n="73" />
        63





            

 

Laufende  Name  Bestehender  Waren,  deren  Zollabfertigung  für  das  Zollamt
Nummer  des  Zollamts.  oder  neuer Rang des Zollamts.  besonders  vereinbart  worden  ist.
16.  Podlenka.  Zollamt  III.  Klasse.  Wie  zu  Nummer  15;
außerdem:  Ziegelpressen.
17.  Gniazdow.  Nebenzollamt.  Brennholz;
Steinkohlen;  Koks.

18.  Nezdara.  Nebenzollamt.  Brennholz,  Balken,  Faschinen,  Heu,  Kalk,  Steinkohlen,
  Koks;  emailliertes  eisernes  Geschirr
und  emaillierte  eiserne  Geräte.

19.  Czeladz.  Nebenzollamt.  Wie  zu  Nummer  18;

außerdem:  Fische  und  Krebse.
20 .Modrzejewo.  Zollamt  II.  Klasse.  Wie  zu  Nummer  15.
        <pb n="74" />
        64

Tarit  A

annexé  à  la  Convention  additionnelle  au  Traite  de  Commerce

et  de  Navigation  entre  VAllemagne  et  la  Russie  du

 

Ne--du

  28/15  juillet  1904.

 

10  tévrier  1894

 

29  janvier

 

 

du  tarif  ,  Droits
général  russe  Dénomination  des  marchandises.  Unites.  en
(13/26  janvier
1903).  roubles.  copecs.
Tableau  des  drojts  Tientre.
ex  2  iz:
1.  monkéékckkkseseeeee.  poud  1  05
en1  4  Eécule  de  pommes  de  tree  Poud  —  90
Exremarque.  L'amidon  de  toute  espece  importé
  en  paquets,  boites  et  autres  petits  #récipients
  devenant  la  propriété  du  consommateur,
acquitte,.  7  compris  le  poids  de  Temballage
intérieur,  un  droit  de  2  r.  10  ch  par  poud.
ex1  5  gumes:
ex  1.  légumes  communs  non  préparés,  frais:
oignon  et  ail  en  gousses  Poud  brutt—  10
ex  26  1.  Houblln.  .........  poud  5  25
ex  28  lVins  de  raisin,  de  baies  et  de  sruits.

 

Remarque.  Les  facilités  qui  pourraient  étre
accordées  à  un  tiers  Etat  A  rard  des  droits
Ou  du  traitement  douanier  des  vins  rentrant
Gans  un  des  alinéas  ou  de  leurs  subdivisions
du  numero  28  seront  stendues  dans  la  meme
mesure  aux  Fins  de  provenance  allemande
rentrant  dans  les  meémes  alinéas  et  subdivisions
de  ce  numro.
        <pb n="75" />
        65

(Übersetzung.)

Tarif  A.

Anlage  zum  Zusatzvertrage  zum  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  Deutschland

und  Rußland  vom

10.  Februar/
29.  Januar

 

  1894,  vom  28./15.  Juli  1904.

 

 

Nummern
des  russischen                                                                                 Zollsatz
allgemeinen                                                                            
Tarifs  (vom          Bezeichnung  der  Waren.      Einheit                in
13./26. Januar  1903.                                                                  Rubeln.  Kopeten.
Verzeichnis  der  Einfuhrzölle.
aus  2  Reis:  
l. bearbeitet...........................                                        Pud               1  05
aus  4  Kartoffelmehl  .  ...                                         Pud              –  90
Aus  der  Anmerkung.  Stärke  jeder  Art,  in
Paketen,  Schachteln  und  anderen  kleinen,  in  die  Hand
des  Verbrauchers  übergehenden  Verpackungen  eingeführt,
  wird  einschließlich  des  Gewichts  der  inneren
Umschließung  mit  2  Rubel  10  Kopeken  für  das  Pud
verzollt.
aus  5  Gemüse:
aus  1.  Gemüse,  gewöhnliches,  nicht  zubereitetes,
frisches:
Zwiebeln  und  Knoblauch  in  der  Schale              Pud  brutto  —  10
aus  26  1.  Hopfen  ....                                             Pud                  5  25
aus  28  Trauben-,  Beeren-  und  Fruchtweine.

 

Anmerkung.  Erleichterungen,  die  einem  dritten
Staate  hinsichtlich  der  Zölle  oder  der  Zollbehandlung
der  unter  einen  der  Absätze  oder  Unterabsätze  der
Nummer  28  fallenden  Weine  bewilligt  werden  sollten,
werden  im  gleichen  Umfang  auf  die  Weine  deutscher
Herkunft  ausgedehnt  werden,  die  unter  dieselben  Absätze
  und  Unterabsätze  dieser  Nummer  fallen.
        <pb n="76" />
        Neos
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Dn0omination  des  marchandises.

Unites.

roubles.

Droits
en

copecs.

 

ex  32

ex  37

ex  45

ex  46

 

cx  I1.

ex  2.

ex  2.

Eaux  minérales,  naturelles  ou  artiflicielles.

Oemarque  1.  Les  eaux  médicinales  naturelles
  ou  artilcielles,  si  elles  sont  décnommées
dans  des  listes  spéciales  dressées  par  le  Conseil
Médical  du  Ministere  de  l’Intérieur,  d'accord
avec  le  Ministere  des  Finances  et  celui  de
I'  Agriculture  et  des  Domaines,  acquittent  un
droit  de  1  rouble  par  poud,  y  compris  le  poids
des  récipients  immédiats.

Remarque  2.  Acgquittent  le  droit  fixé  à  la
remarque  1  les  eaux  médicinales  allemandes
mentionnées  ci-apres:

Aachen,  Alexanderbad,  Alexisbad,  Assmannshausen,

  Baden-Baden,  Bertrich,  Bocklet,

Brückenau,  Charlottenbrunn,  Cudowa,  Driburg,

  Elster,  Ems,  Ems  Victoria,  Fachingen.

Friedrichshall,  Griesbach,  Heilbronn  Adelheidsquelle,

  Harzburger  Crodoquelle,  Homburg,

  Kissingen,  Königsdorl-Jastrezemb,

Kösener  Jochannisbrunnen,  Kreuznacher  Elisabeth,

  Lamscheid,  Schwalbach,  Lippspringe,

Ilergentheim,  Bad  Nauheim,  Nenndorl,

Neuenahr,  Pyrmont,  Rappoltsweiler,  Reinerz,

Rippoldsau,  Oberbrunnen  Salzbrunnen,  Kronenquelle

  Salzbrunnen,  Salzschlirf,  Schlangenbad,

  Soden  i.  Taunus,  Steben,  Sulzbrunn,

Tölz-Krankenheil,  Weilbach,  Wiesbaden,

Wildungen.

Poissons  frais:

b)  autres  due  Cceux  dénommeées  à  la
lettrteaa9)9)0  ..

Crins  de  cheval  frisés,  bouillis,  teints,
filés  en  forme  de  boucles,  méme  méelangés
Tautres  poils  ou  de  substances  filamenteuses
  véegeétales

Objets  en  soies  de  porc  montes  en  bois
Ccommun  sans  placage;  pinceaux  en  scies
de  porc  et  tous  autres  pour  peinture

 

poud  brut

poud

poud

 

 

 

 

18

60
        <pb n="77" />
        Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

67

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

 

Nubeln.

 

Kopeken.

 

aus  32

aus  37

aus  45

aus  46

Reichs-Gesetzbl.

 

Mineralwasser,  natürliche  oder  künstliche.

aus  1.

aus  2.

aus  2.

1905

Anmerkung  l.  Die  natürlichen  oder  künst.
lichen  medizinischen  Mineralwässer,  welche  in  besonderen,
  vom  Medizinalrate  des  Ministeriums  des
Innern  m  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  der
Finanzen  und  dem  Ministerium  der  Landwirtschaft
und  Domänen  aufgestellten  Verzeichnissen  aufgeführt
sind,  werden  einschließlich  des  Gewichts  der  unmittelbaren
  Umschließungen  mit  1  Nubel  für  das
Pud  verzollt.

Anmerkung  2.  Dem  in  der  Anmerkung  1  festgesetzten
  Zolle  unterliegen  die  nachstehend  aufgeführten

deutschen,  medizinischen  Wässer:

Aachen,  Aleganderbad,  Alexisbad,  Aßmannshausen,

Baden-Baden,  Bertrich,  Bocklet,  Brückenau,

Charlottenbrunn,  Cudowa,  Driburg,  Elster,  Ems,

Ems  Viktoria,  Fachingen,  Friedrichshall,  Gries.

bach,  Heilbronn  Adelheidsquelle,  Harzburger

Crodoquelle,  Homburg,  Kissingen,  Königsdorf.

Jastrezemb,  Kösener  Johannisbrunnen,  Kreuz.

nacher  Elisabeth,  Lamscheid,  Schwalbach,  Lippspringe,

  Mergentheim,  Bad  Nauheim,  Neundorf,

Neuenahr,  Pyrmont,  Rappoltsweiler,  Reinerz,

Rippoldsan,  Oberbrunnen  Salzbrunnen,  Kronenquelle

  Salzbrunnen,  Salzschlirf,  Schlangenbad,

Soden  i.  Taunus,  Steben,  Sulzbrunn,  Tölz-Krankenheil,

  Weilbach,  Wiesbaden,  Wildungen.

Fische,  frisch:

b)  andere  als  die  unter  lit.  a  genannten.

Roßhaar,  gekräuselt,  gesotten,  gefärbt,  in
Lockenform  gesponnen,  auch  gemischt  mit
anderen  Tierhaaren  oder  pflanzlichen  Faserstoffen

Gegenstände  aus  Schweinsborsten  mit  Fassung
aus  gemeinem  Holze  ohne  Furnierung;  Pinsel
  Schweinsborsten  und  Malerpinsel  jeder

Art

 

Pud  brutto

Pud

 

Pud
13

 

18

60

 

75
        <pb n="78" />
        Nos
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Dénomination  des  marchandises.

Unités.

Droits
en

roubles.

copecs.

 

ex  52
ex  53

ex  55

ex  56

 

eX  2.  Cire  Tabelllenn  .  .  ...

Veilleuses,  avec  ou  sans  flotteurs  en  papier,  en
bois,  en  verre,  en  liège  ou  en  porcelaine,  en
Ccombinaison  ou  non  avec  des  toles  ou  fils  de
métaux  communs  (méme  vernis),  avec  ou  sans
Pincettes  faites  de  toles  de  ces  méetaur..

Peaux  préparées:
2.  maroquin,  peau  glacée,  chevreau,  chagrin;
Peaux  de  toute  espece  avec  ornements
repoussés;  petites  peaux  verniee

ex  3.  grandes:  de  boeuf,  de  vache,  de  taureau,
de  buffle,  de  cheval,  d’äne  et  de  porc,
—  en  peaux  et  demi-peaux,  sans  dessins
repoussés,  avec  ou  sans  grain,  méme  avec
grain  artificichlement  repoussé,  teintes  ou
non  teineeeeee  ..  ...

4.  grandes  peaux  vernis

Remarque.  Les  rognures  et  les  morceaux

de  peaux  préparées,  à  moins  qu’ils  ne  scient

découpés  pour  faire  des  chaussures  ou  de  petits

ouvrages,  acquittent  les  memes  droits  due  les

peaux  dont  proviennent  lesdits  morceaux  et
rognures.

Pelleteries:
ßex  3.  peaux  de  chevreau,  Spilées,  non  préparées
ex  5.  pelleteries  de  toute  espece,  non  specialement

  dénommées:

a)  ouvrées  ou  teintt  ...

Remarque  1.  Les  peaux  teintes  de  rat
musqus,  de  lapin,  d’opossum  et  de  raton
acquittent  le  droit  de  25  roubles  par  poud.

Remarque  2.  Les  peaux  désignées  à  T’alinéa
  5  a  et  à  la  remarque  precitée  acquittent  les
droits  y  fxé  méme  si  Touvraison  ou  la  teinture
  ont  été6  faites  pour  imiter  des  peaux  de
Talinéa  1  de  ce  numero.

 

poud  brut

poud

poud

poud
poud

poud

18

10
10

50

 

 

31½

20

20

75
        <pb n="79" />
        Nummern
des  russischen                                                                                                              Zollsatz
allgemeinen Tarfis  (vom  Bezeichnung  der  Waren.                             Einheit.      in

13/26.  Januar 1903).                                                                                                     Rubeln.  Kopeken.  

 

aus  52  aus  2.  Bienenwachs  .  ...                                                           Pud  brutto  3       31½

aus  53  Nachtlichte,  mit  oder  ohne  Schwimmer  aus  Papier,

Holz,  Glas,  Kork  oder  Porzellan,  auch  in  Verbindung
  mit  Blech  oder  Draht  aus  unedlen  (auch
lackierten)  Metallen,  auch  mit  Pinzetten  von  Blech
aus  solchen  Metallen  ...                                                                              Pud                 4  20

aus  55  Häute,  gegerbt:

2.  Saffian-,  Glacé-,  Chevreau-,  Chagrinleder;
Häute  jeder  Art  mit  eingepreßten  Mustern;
kleine  lackierte  Häute  ....  ...  .......  .  ...                                                     Pud             18  —

aus  3.  große:  Ochsen-,  Kuh-,  Stier-,  Büffel-,  Pferde-,
Esels-  und  Schweinsleder,  —  in  ganzen  und
halben  Häuten,  ohne  eingepreßte  Muster,  mit
oder  ohne  Narbung,  auch  mit  künstlich  eingepreßter
  Narbung,  auch  gefärbt  .  .  .                                                      Pud             10  —

 

4.  große  lackierte  Häute  .  ...                                                                          Pud          10  20
Anmerkung.  Abfälle  und  Stücke  von  bearbeiteten
  Häuten  werden,  falls  sie  nicht  für  die
Herstellung  von  Schuhwerk  oder  von  kleinen  Lederwaren
  zugeschnitten  sind,  zu  denselben  Zollsätzen
zugelassen,  wie  die  Häute,  von  denen  diese  Stücke
und  Abfälle  herrühren.

aus  56  Rauchwaren:

aus  3.  Zickelfelle,  enthaart,  nicht  gegerbt                                                 Pud  —  75
aus  5.  Rauchwaren  jeder  Art,  nicht  besonders  genannte:
  
a)  zugerichtet  oder  gefärbt  .........  ....                                                        Pud  50  —

Anmerkung  1.  Gefärbte  Bisam-,  Kaninchen-,
Opossum-  und  Waschbärfelle  werden  mit  25  Rubel
für  das  Pud  verzollt.

Anmerkung  2.  Die  in  Punkt  5  a  und  in  der
vorstehenden  Anmerkung  bezeichneten  Felle  unterliegen
den  dort  festgesetzten  Zöllen,  auch  wenn  die  Zurichtung
  oder  Färbung  vorgenommen  worden  ist,
um  Felle  aus  Punkt  1  dieser  Nummer  nachzuahmen.

13*
        <pb n="80" />
        Nos
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

 

...  .......—  ——..  —.—  —  —  —  —  —

Dénomination  des  marchandises.

Unités.

 

Droits
en

roubles./  copecs.

 

ex  57

ex  59

 

Ouvrages  en  peau  ou  en  cuir:

ex  3.

ex  5.

ex  6.

menus  objets  en  cuir  de  toute  espèce
Pesant  ½  livre  et  moins  la  piece,  tels
due:  Ssacs  pour  dames,  bourses,  portemonnaies,
  porteleuilles,  porte  -cigares,
Porte-lettres,  avec  ou  sans  parties  en
métaux  communs  (y  compris  les  garnitures
  et  fermoirs  en  métaux  communs
dorés  ou  argentés)  ou  avec  ou  sans  parties
en  d’autres  matières  compris  la  parure
et  la  doublure  en  soie  et  en  demi-scie)

carnets  et  portefeuilles,  pesant  plus  de
½  livre  la  pieèce,  en  cuir,  méme  en  peau
chamoisée,  en  peau  glacéce,  en  maroquin,
en  parchemlhl  .  .  ...
Remarque  à  l'alinéa  5.  Les  droits  fixés
au  présent  alinéa  sont  appliqués  à  tous  les
ouvrages  y  mentionnés  et  dont  le  poids  excêde
livre,  meme  dans  le  cas  on  Ces  ouvrages
sont  pourvus  de  garnitures  ou  de  fermoirs  en
métaux  communs  dorés  ou  argentés,  ou  qu’ils
sont  parés  ou  doublés  de  soie  ou  demi-soie.

courroies  de  transmission  pour  machines,
non  cousues;  brides  de  chasse  pour
métiers  à  tisser;  petites  courroies  rondes
de  transmissnon

Ouvrages  de  tonnellerie,  douves  entièrement
  finies  (jablées  et  rabotées)
Remarque  à  l’alinéa  3.  Les  récipients

finis  acquittent  le  droit  de  50  copecs  par  poud
meme  s’ils  sont  munis  de  cercles  en  ter.

 

livre

livre

poud

 

2  70
1  05
10  —
—  50
        <pb n="81" />
        Nummern
des  russischen                                                                                                                 Zollsatz
 gemeinen Tarifs  (vom        Bezeichnung  der  Waren.             Einheit.                     in
13./26. Januar

1903.                                                                                                                          Rubeln.  Kopeken.

 

aus  57  Lederwaren:

aus  3.  Kleine  Gegenstände  aus  Leder  jeder  Art  im
Gewichte  von  ½  Pfund  und  weniger  das
Stück,  wie:  Damentaschen,  Börsen,  Portemonnaies,
  Portefeuilles,  Zigarrentaschen,  Brief.
taschen,  auch  mit  Bestandteilen  aus  unedlen
Metallen  (einschließlich  der  Beschläge  und  Verschlüsse
  aus  vergoldeten  oder  versilberten  unedlen
  Metallen)  oder  aus  anderen  Stoffen  (einschließlich
  Ausputz  oder  Futter  aus  Seide  und
aus  Halbseide                                                                                     Pfund                    2  70

aus  5.  Notizbücher  und  Portefeuilles,  im  Gewichte
von  mehr  als  ½  Pfund  das  Stück,  aus
Leder,  auch  aus  Sämisch-,  Glacé-,  Saffianleder
  oder  Pergament  .....  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...                        Pfund  1  05

Anmerkung  zu  Punkt 5.  Der  in  diesem  Punkte
vorgesehene  Zollsatz  ist  auf  alle  darin  erwähnten
Waren,  deren  Gewicht  1/2  Pfund  übersteigt,  anzuwenden,
  auch  wenn  diese  Waren  mit  Beschlägen
oder  Verschlüssen  aus  vergoldeten  oder  versilberten
unedlen  Metallen  versehen  oder  mit  Seide  oder
Halbseide  ausgeputzt  oder  gefüttert  sind.

aus  6.  Maschinen-Treibriemen,  ungenäht;  lederne
Treiber  (Peckers)  für  Webstühle;  runde  Treibriemchen

  ..  .  ..  ..                                                                                  Pud  10  —
aus  59  3.  Böttcherwaren,  fertige  Faßdauben  (gefalzt  und
gehobelt)  ..  .  .......  .  .  .  .  .  .  .  .  ...                                             Pud  —  50

Anmerkung  zu  Punkt  3.  Fertige  Gefäße
werden  mit  50  Kopeken  für  das  Pud  verzollt,  auch
wenn  sie  mit  eisernen  Reifen  versehen  sind.
        <pb n="82" />
        Nes
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Déônomination  des  marchandises.

Unités.

Droits
en

roubles.#Ccopecs.

 

ex  61

 

Ouvrages  en  bois  non  spécialement  dénommeés:
1.  ouvrages  d'ébénisterie  et  de  tourneur,  en

bois  des  essences  dénomméCes  à  Talinéa  1
du  numéro  58,  non  vernis,  non  polis,
Sans  applications  ni  placages;  chevilles
ou  clous  en  bois  pour  cordonniers
ouvrages  d’ébénisterie  et  de  tourneur,
en  bois  des  essences  acquittant  les  droits
de  Talinéa  2  du  numéro  58  et  ouvrages  en
placages  (  compris  les  placages  à  plusieurs
  feuilles),  méme  non  vernis  et  non
polis;  ouvrages  d’ébénisterie  et  de  tourneur
  en  bois  de  toutes  essences,  vernis,
  polis,  peints  en  une  ou  plusieurs
couleurs  (mais  sans  peinture  artistique),
avec  applications  ou  placages  ou  recouverts
  de  papier;  meubles  en  hétre  courbé
non  cannés  ni  garnis,  montés  ou  non.

ouvrages  en  bois  sculpté  (autres  que
ceux  dénommés  à  Talinéa  4  du  présent
numéro  61);  ouvrages  d’ébenisterie  et  de
tourneur  avec  peinture  artistique  ou  dorés,
argentés  ou  bronzés,  ou  avec  ornements
Peints,  dorés,  argentés  ou  bronzhe.
ouvrages  Tébénisterie,  de  tourneur  et  de
sculpture,  avec  ornements  de  cuivre,
Talliages  de  cuivre  ou  d’autres  matieères,
avec  incrustations  odu  marqueterie  en  beis
Gauf  la  parqueterie),  en  cuivre,  acier,
nacre,  ivoire,  Gcaille,  etc.,  à  Texception
des  objets  pesant  moins  de  3  liyres  la
Pièce,  dui  acquittent  les  droits  du
numéro  212125  .  .  ..
ouvrages  en  bois  cannés,  garnis  ou
recouverts  de  peau  ou  de  tissi  .  .  ..  ...

 

poud

poud

poud

poud
poud

15  —

 

15  —
        <pb n="83" />
        Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

 

 

Zollsatz

Rubeln.

in

Kopeken.

 

aus  61

 

Holzwaren,  nicht  besonders  genannt:
1.  Tischler=  und  Drechslerwaren  aus  den  in

Nummer  58  Punkt  1  genannten  Holzarten,
unlackiert,  unpoliert,  ohne  aufgeleimte  Arbeit
oder  Furniere;  hölzerne  Zwecken  oder  Nägel
für  Schuhmaher  ...

2.  Tischler=  und  Drechslerwaren  aus  den  nach

Nummer  58  Punkt  2  zu  verzollenden  Holzarten,
  und  furnierte  Waren  (einschließlich
der  zusammengeleimten  Furniere),  auch  unlackiert
  und  unpoliert;  Tischler-  und  Drechslerwaren
  aus  Holz  jeder  Art,  lackiert,  poliert,
ein=  oder  mehrfarbig  angestrichen  (jedoch
ohne  Kunstmalerei),  mit  aufgeleimter  Arbeit
oder  Furnieren,  oder  mit  Papier  beklebt;
Möbel  aus  gebogenem  Buchenholz  ohne
Rohrgeflecht  und  Bezug,  zusammengesetzt
oder  nicht

3.  Holzwaren  mit  Schnitzarbeit  (andere  als  die

in  Punkt  4  dieser  Nummer  (61]  genannten)
Tischler=  und  Drechslerwaren  mit  Kunstmalerei
  oder  vergoldet,  versilbert  oder  bronziert
oder  mit  gemalten,  vergoldeten,  versilberten
oder  bronzierten  Verzierungen

4. Tischler-,  Drechsler=  und  Schnitzwaren  mit

Verzierungen  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen
oder  anderen  Stoffen,  mit  eingelegter  Arbeit
  oder  Einlagen  aus  Holz  (außer  Parketttafeln),
  Kupfer,  Stahl,  Perlmutter,  Elfenbein,
Schildpatt  und  dergleichen,  mit  Ausnahme
der  Gegenstände,  welche  weniger  als  3  Pfund
das  Stück  wiegen  und  nach  Nummer  215
verzollt  weren

Holzwaren  mit  Rohrgeflecht,  mit  Leder  oder

Geweben  überzogen  oder  bedeckt...

 

Pud

Pud

Pud

Pud
Pud

15
15
        <pb n="84" />
        Ne
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

 

Dnomination  des  marchandiscs.

Unités.

Droits
en

roubles.

copecs.

 

cx  65

ex  66

ex7TO

 

ex  4.  Ciments  de  toute  dénomination  (de  Portland,
  artifciel  ou  naturel,  romain,  melangeé,
cimem  de  scories  et  tous  autres);  tuyaux
en  ciment

Pierres  brutes  ou  simplement  dégrossies:

ex  6.  dalles  d’ardoise  scices,  polies  ou  non.
Remarque.  Les  dalles  d’ardoise  fendues.
méme  découpées  sur  les  bords,  saus  autre
facon,  acquittent  un  droit  de  15  copecs  par
poud.

Pierres  de  toute  espèce  —  autres  que  les  pierres
demi-précieuses  et  précieuses  —  y  compris
le  plätre  et  Talbätre:

ex  2.  ouvrages  ordinaires  en  pierres  taillées,
Sans  cisclure  ni  sculpture,  à  surfaccs
courbes  ou  non  —  en  marbre,  serpentine,
albatre  ou  autres  especes  dures,  propres
au  polissage,  telles  due:  jaspe,  onyx,
labrador,  granit,  granit  veiné,  porphyre

ou  basalte:
b)  à  surfaces  soigneusement  tuaillées  ou
enchdssees,  mais  non  polies

ed  3.  ouvrages  ordinaires  simplement  taillés,
Sans  ciselure  ni  sculpture,  à  surfaccs
courbes  ou  non,  en  pierres  non  Sspécialement

  denommees:

b)  à  surfaces  soigneusement  taillées  et

enchdssées,  mais  non  polies

Remarque  à  l’alin  a  3.  Les  ouvrages

en  Pierres  taillées  rentrant  dans  le  présent

alinta  acquittent  les  droits  de  la  lettre  b
méme  lorsqu’'ils  sont  Egrisés.

 

poud

poud

 

 

12

30

15
        <pb n="85" />
        Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom

13./26.Januar
1903).

Bezeichnung  der  Waren.

 

Einheit.

Zollsatz
in

Rubeln.  Kopeken.

 

aus  65

aus  66

aus  70

Reichs=  Gesetzbl.

 

aus  4.  Zement  aller  Art  (Portlandzement,  künstlicher
oder  natürlicher,  Roman- ,gemischter,  Schlackenund
  aller  andere  Zement))  Zementröhren

Steine,  roh  oder  abgerichtet:

aus  6.  Schieferplatten,  gesägt,  auch  geschliffen.
Anmerkung.  Gespaltene  Schieferplatten,  auch
an  den  Rändern  beschnitten,  aber  nicht  weiter  geformt,
  werden  mit  15  Kopeken  für  das  Pud  verzollt.

Steine  jeder  Art  —  andere  als  Halbedel-  und  Edelsteine
  —  auch  Gips  und  Alabaster:

aus  2.  gewöhnliche  Steinmetzarbeiten  ohne  Verzierung
  und  Bildhauerarbeit,  auch  mit  gekrümmten
  Flächen  —  aus  Marmor,  Serpentinstein,
  Alabaster  oder  anderen  harten  polierbaren
  Steinarten  wie:  Jaspis,  Onyx,
Labrador,  Granit,  Gneis,  Porphyr  oder
Basalt:
b)  mit  sorgfältig  bearbeiteten  Flächen  und
Fugen,  aber  nicht  polirt

aus  3.  gewöhnliche  Steinmetzarbeiten  ohne  Schnitzund

  Bildhauerarbeit,  mit  krummen  oder  nichtkrummen

  Flächen,  aus  nicht  besonders  genannten
  Steinarten:

b)  mit  sorgfältig  bearbeiteten  Flächen  und

Fugen,  aber  nicht  poliert.

Anmerkung  zu  Punkt  3.  Die  unter  diesen

Punkt  fallenden  Steinmetzarbeiten  werden  nach
dem  Zollsatze  der  lit.  b  verzollt,  auch  wenn  sie

geschliffen  sind.

1905.

 

Pud

Pud

Pud

14
        <pb n="86" />
        Nos
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Denomination  des  marchandises.

Unités.

Droits
en

roubles.copecs.

 

ex  71

ex  72

ex  73

 

ex  5.  Charbons  faconnés  pour  Iélectricité,  tels
due  bougies,  plaques,  Cylindres,  etc.,  pe-Sant
  la  piece:
a)  moins  de  10  läyurres

7.  Graisses  de  toute  sorte  pour  essieux,
roues,  courroies,  etc.  et  Compositions  pour
nettoyer  les  métaux,  pour  coller  la  porcelaine,
  le  verre,  etc.,  préparées  à  la  cire,
à  la  graisse,  à  Thuile  et  à  la  colle..

Briques  à  batir,  non  rélfractaires,  en  argile
  ordinaire:

b)  faconnées,  creuses,  non  vernissces
ex  2.  Briques  et  dalles  en  ciment  .  .  .  .  .  .....

ex  3.  Ouvrages  en  matières  résractaires:

a)  briques  et  dalles  en  terre  résfractaire
de  toutes  dimensions  et  formes,  employées
  dans  la  poẽlerie:  en  mortier
dechamottc,  argile  sablonneuse,  quarz,
dinas;  briques  de  fer  à  paver  et  de
toute  autre  espece  en  argile  ordinaire,
entièrement  ou  demi-fondue  .  ......

Remarque  à  l'alinéa  3a.  Le  mortier
de  chamotte  (coulis  ou  ciment  réfractaire).
ciest-à-dire  le  mélange  de  terre  rélfractaire
brute  avec  de  la  terre  rélfractaire  cuite,  le
tout  broyé,  acquitte  les  droits  T’apres
Talinéa  3.

ex  1

1.  Tuyaux  en  matières  poreuses  et  parties
de  tuyaux  faconnes:

a)  non  vernisss.
b)  vernisses  .  .  ...  ..

 

poud

poud

poud
poud

poud

poud
poud
        <pb n="87" />
        77

 

Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Lollsatz

im

Rubeln.

Kopeken.

 

aus  71

aus  72

aus  73

 

aus  5.  Kohlen,  für  die  Elektrotechnik  geformt,  wie
Stifte,  Platten,  Zylinder  usw.,  das  Stück
im  Gewichte  von
a)  weniger  als  10  Pfund  .  .  .  ..

7.  Schmiere  jeder  Art  für  Achsen,  Räder,
Riemen  und  dergleichen)  ferner  Mischungen
um  Putzen  von  Metallen,  zum  Kitten  von
Porzellan,  Glas  und  dergleichen,  zubereitet
mit  Wachs,  Fett,  Ol  und  Leim.

aus  1.  Bauziegel,  nicht  feuerfest,  aus  gewöhnlichem
Tone:
b)  fassonnierte,  hohle,  unglasierte

aus  2.  Ziegel  und  Platten  aus  Zement

aus  3.  Erzeugnisse  aus  feuerfesten  Materialien:
a)  Ziegel  und  Platten  jeder  Größe  und
Form  aus  feuerfestem  Tone,  zum  Ofenbau:
aus  Schamotte,  sandhaltigem  Tone,  Quarze,
Dinas;  Pflaster-  und  andere  Klinker  aus
gewohnlichem,    ganz  oder  halb  gesintertem
Tone

Anmerkung  zu  Punkt  3a.  Schamottemörtel
(Fugenmörtel  oder  feuerfester  Zement),  das  heißt
eine  Mischung  von  vermahlenem  rohem  und  gebranntem
  feuerfestem  Tone,  wird  nach  Punkt  3a
verzollt.

1.  Röhren  aus  poröser  Masse  und  Röhrenformstücke:

a)  unglasirt
b)  glasiert  ...

 

Pud

Pud

Pud
Pud

Pud

Pud
Pud

14°

 

 

05
12

09

10
15
        <pb n="88" />
        Nos
du  tarif  Droits
général  russe  Dénomination  des  marchandises.  Unités.  en
(13/26  janvier
1903).  roubles.#pecs.
l
(ex  73)  3.  Plaques  pour  carrelages  en  terre  fondue,

n’absorbant  pas  Teau,  non  vernissées,  à
surface  unie  ou  non:

a)  unicolores,  de  plus  de  15mm  dépaisseuroud  —  30
b)  unicolores,  de  15  mm  d'épaisseur  et
monss  .  .  .  .  ..  poud  —  45
c)  multicolores  (avec  incrustations  de
matières  hétérogènes)  de  toute  Cpaisseu  Ploud  —  75

ex  4.  Plaques  en  argile  pour  revétements,  vernissées,
  de  toute  couleur,  unies  ou  avec
ornements  moulés  en  relief:
a)  unicolorees  .  .  .  .  ..  poud  —  45
b)  multicolores.  poud  —  90

ex  74  eæx  I.  Tuiles  de  toute  espèce:
a)  non  vernissées,  méme  unicolores,  sans
ornements  sculptés  ni  peint  poud  —  10
eJ  2.  Carreaux  pour  poéles  de  tonte  espece  en
pä#tes  Ccéramiques,  unis  ou  avec  ornements
moulés  en  relief:

 

a)  unicolores,  vernisscs  oun  nu  .  .  ..  poud-  —  30

b)  multicolores,  vernisscs  oun  non  .  .  ...  pond  —  75

e)  avec  peinture,  dorure  et  autres  ornemens.1
  poud  2  25

Remarque  à  l’alinéa  2.  Acquittent
cgalement  les  droits  de  I’alinéa  2a,  b  et  c
les  parties  saillantes  de  poeles  (telles  que
Crétes,  médaillons  etc.).

ex  4.  Vaisselle  et  ouvrages  céramiques  en  argile
commune,  non  spéecialement  dénommss,
Vernissés  ou  non:
a)  sans  dessins  ni  ornementtt  poud  —  37½

Remarque  àl’alinéa  4a.  Taspersion
de  couleur  qui  ne  constitue  pas  un  dessin
régulier  m’'est  pas  considérée  comme  ornement.
        <pb n="89" />
        Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz
in

Rubeln.

Kopelen.

 

(aus  73)

aus  74

 

3.  Fußbodenplatten  aus  geschmolzener,  nicht
wassersaugender  (Stein-)  Masse,  unglasiert,
auch  mit  anderer  als  glatter  Oberfläche:

a)  einfarbig,  mehr  als  15  mm  dick.  ..  .  ..
b)  einfarbig,  15  mm  und  weniger  dick

c.)  mehrfarbig  (überzogen  mit  andersartigen
Massen)  von  jeder  Dicke

aus  4.  Tonplatten  für  Wandbekleidung,  glasiert,  von
jeder  Farbe,  glatt  oder  mit  Reliefverzierungen:

a)  einfarbig  .  .  .  .  ..
b)  mehrfarig  .  .  ..

aus  1.  Dachziegel  jeder  Art:
a)  unglasiert,  auch  einfarbig,  ohne  Verzierung
mit  Bildhauerarbeit  oder  Malerei  ..  ...
aus  2.  Ofenkacheln  jeder  Art  aus  Töpfermasse,  glatt
oder  mit  Reliefverzierungen:

à)  einfarbig,  auch  glasiert
b)  mehrfarbig,  auch  glasiert  .  .
c)  mit  Malerei,  Vergoldung  und  anderen
Verzierungen  .  .  ..
Anmerkung  zu  Punkt  2.  Nach  Abs.  2a,
b  und  c  werden  auch  vorspringende  Teile  von
Kachelöfen  (wie  Bekrönungen,  Medaillons  usw.)

verzollt.
aus  4.  Geschirr  und  nicht  besonders  genannte  Töpferwaren
  aus  gewöhnlichem  Tone,  auch  glasiert:

à)  ohne  Muster  oder  Verzierungen
Anmerkung  zu  Punkt  4a.  Das  Aufspritzen
  von  Farbe,  wodurch  kein  regelmäßiges
Muster  erzielt  wird,  wird  nicht  als  Verzierung
angesehen.

 

Pud
Pud

Pud

Pud
Pud

Pud

Pud
Pud

Pud

Pud

 

 

30
45

45
90

10

30
75

25

37½
        <pb n="90" />
        —  80  —

——....  ....dd......—————..(([

Nedu
  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Dénomination  des  marchandiscs.

Unités.

Droits
en

roubles.

copecs.

 

75

ex  76

ex  77

 

Ouvrages  en  faĩence:
.  blancs  ou  unicolores,  colorés  en  päte,  sans

ornements,  avec  ou  sans  dessins  moules

-les  mémes  avec  dessins,  bords,  bordures

unicolores;  ouvrages  en  faience  colorés
autrement  quen  patete.

les  mémes  avee  peinture,  dorure  ou  desins

multicoloes

Ouvrages  en  porcelaine:
.  ouvrages  en  porcelaine  (non  specialement

dénommés),  blancs  ou  unicolores,  avec
Ou  Sans  bords  et  bordures  de  couleur
ou  dorés,  mais  sans  autres  ornements;
majolique  de  toute  espece,  avec  ou  sans
orrements  monlss  .  .  .  .  .  .  ..

Vvaisselle  en  porcelaine  avec  peinture  ou

dessins,  arabesques,  fleurs  ou  autres
ornements  du  méme  genre,  coloriés  ou
dorés;  objets  en  porcelaine  ou  en  biscuit
Pour  orner  les  appartements,  blancs  ou
unicolores,  mais  sans  peinture,  dorure
ni  ornements  de  cuivre  ou  Talliages  de
cuiee.

5.  Ouvrages  non  spécialement  déenomms/:,  en

Verre  de  toute  espece,  avec  ornements,
tels  due:  dessins  gravés  à  P’acide  ou  au
burin,  peinture,  éCmail,  dorure,  argenture,
  ornements  en  cuivre,  en  alliages
de  cuivre  ou  en  d’autres  matieères,  ainsi
qdue  les  ouvrages  dénommés  aux  alinéas
  2,  3  et  4  du  présent  numéro  (77),
s'ils  sont  additionnés  d'autres  matières

 

poud

poud

17

 

 

65

87½
95

50
        <pb n="91" />
        Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz

in

Rubeln.  Kopeken.

 

75

aus  76

aus  77

 

Fayencewaren:
1.  weiß  oder  einfarbig,  in  der  Masse  gefärbt,

ohne  Verzierungen,  auch  mit  geformten
Musten  .  .  ..

2.  dergleichen,  mit  einfarbigen  Mustern,  Kanten

oder  Rändern;  Fayencewaren,  anders  als  in
der  Masse  gefärbt  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

3.  dergleichen,  mit  Malerei,  Vergoldung  oder

mehrfarbigen  Musten

Porzellamwvaren:
1.  Porzellanwaren  (nicht  besonders  genannte),

weiß  oder  einfarbig,  auch  mit  farbigen  oder
vergoldeten  Kanten  und  Rändern  (Berdüren)
jedoch  ohne  andere  Verzierungen;  Majolika
jeder  Art,  auch  mit  geformten  Verzierungen

2. Porzellangeschirr  mit  Malerei  oder  mit

farbigen  oder  vergoldeten  Mustern,  Arabesken,
Blumen  oder  anderen  ähnlichen  Verzierungen;
Gegenstände  aus  Porzellan  oder  Biskuit  zur
Ausschmückung  von  Zimmern,  weiß  oder  einfarbig,
  jedoch  ohne  Malerei,  Vergoldung  oder
Verzierungen  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierunen
  .  ...

5.  Waren,  nicht  besonders  genannte,  aus  Glas

jeder  Art  mit  Verzierungen  wie  geätzten
oder  gravierten  Mustern,  Malerei,  Email,
Vergoldung  ,  Versilberung,  mit  Verzierungen
  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen  oder
anderen  Stoffen,  sowie  die  in  den  Punkten  2,
3  und  4  dieser  Nummer  (77)  genannten
Waren,  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen,  auch  wenn  diese  zu  ihrer  Ver- 



Pud

Pud
Pud

Pud

Pud

1  65
1  87½
4  95

7  —
17  50
        <pb n="92" />
        Ne- 



 

 

 

 

 

 

du  tarif  Droits
général  russe  Dénomination  des  marchandiscs.  Unités.  en
(13/26  janvier
1903).  roubles.copecs.
(ex  77)  leur  servant  ou  non  dornements;  ouate
de  verre,  tissus  de  verre  et  ouvrages  qui
en  sont  faiiiss  .  .  ..  .  ..  poud  16  50
Objets  de  décoration  pour  arbres  de  Nosl,
en  verre,  méme  multicolores,  dorés,
argentes,  en  combinaison  ou  non  avec
Tautres  matieres.  poud  15  —
ex  108  J  æex  6.  Acide  tannique  (tannin)  .  .  ......  .  .  .  ...  poud  7  50
7.  Acide  saliecylique  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  poud  11  —
8.  Acide  gallique  et  pyrogalligiie  poud  15  —
ex  109  Couperoses:
2.  de  cuivre,  autre  qu'anhydre,  de  Salzbourg
  (mélange  de  sullate  de  fer  et  de
cuivre),  de  zinc  ou  blanche;  chlorure
J————————  I.  poud  1  20
ex  112  Produits  chimiques  et  pharmaceutiques  non
Spécialement  dénommés:
ex  2.  caféine,  duinine,  strychnine  et  leurs  selspoud  brut  2  25
3.  toutes  Combinaisons  organiques  contenant
de  Tiode,  hormis  celles  dui  rentrent  dans
IDe  numero  13233  poud  brutt0  —
ex  4.  bromures,  iodures  et  cyanures:
a)  bromure  de  potassium  et  de  sodium  poud  brut  5  –
b)  iodure  de  potassium  et  de  soldium  poud  brut10  –
eJx  5.  Ccombinaisons  de  bismuth,  de  nickel  et  de
mercure:
b)  combinaisons  de  mercure:  sublimé,  calomel,
  cinabre,  oxyde  de  mercure  et
Ses  Sels:
cinabbee  .  .  ...  poud  brut  —
les  autres  produits  rentrant  dans
cet  alinnaa  poud  brut  —
ex  c)  nitrate  basique  de  bismutt  poud  brutt  —
        <pb n="93" />
        83

Nummern
des  russischen                                                                                                                Zollsatz
allgemeinen    
Tarifs  (vom                                    Bezeichnung  der  Waren.                   Einheit.      in

13./  26.  Januar 1903.)                                                                                           Rubeln.  Kopeken.

 


(aus  77)  zierung  dienen;  Glaswatte,  Glasgewebe    
und  daraus  verfertigte  Gegenstände  .                                                               Pud  16  50

Christbaumschmuck  aus  Glas,  auch  mehrfarbig,
  vergoldet,  versilbert,  auch  in  Verbindung

  mit  anderen  Stoffen  .                                                                            Pud  15  –

aus  108  aus  6.  Gerbsäure  (Tannin)                                                                   Pud    7  50
7.  Salizylsäure  .  .  ...                                                                                                 Pud  11  —

8.  Gallus  und  Pyrogallussäure                                                                               Pud  15  —

aus  109  Vitriole:

2.  Kupfervitriol,  außer  wasserfreiem,  Salzburger
Vitriol  (eine  Mischung  schwefelsaurer  Eisenund
  Kupfersalze),  Zink  oder  weißer  Vitriol;  
Chlorzink  .  .                                                                                                           ..  Pud  1  20

aus  112  Nicht  besonders  genannte  chemische  und  pharmazeutische
Erzeugnisse:

aus  2.  Koffein,  Chinin,  Strychnin  sowie  deren  Salze                              Pud  brutton  2  25

3.  organische  jodhaltige  Verbindungen  aller  Art,

außer  den  unter  Nummer  135  fallenden..                                             Pud  brutto  20  —-aus 4. Brom-, ,Jod- und Eyansalze:

 a) Brom- Kalium und -Natrium........                                                               Pud  brutto  5  —.

b)  Jod-Kalium  und    -Natrium  ..  .                                                             Pud  brutto  10  –
aus  5.  Wismut-,  Nickel-  und  Quecksilberverbindungen:

b)  Quecksilberverbindungen:  Quecksilberchlorid  
(Sublimat), Quecksilberchlorür (Kalomel),  .
Zinnober,  Quecksilberoxyd  und  Quecksilber-  

 

 

 

salze:
Zinnboer                                                                                                                      Pud  brutto 8  —-die
  anderen  unter  diesen  Punkt  fallen-  
den Erzeugnisse..............                                                                                        Pud brutto 4  —
aus  c)  basisch  salpetersaures  Wismutoxyd  .....                                        Pud  brutto  4  –

Reichs-  Gesetzbl.  1905.  ·  15
        <pb n="94" />
        —  —

du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

84

Dénomination  des  marchandises.

Unités.

Droits
en

roubles.  copecs.
!

 

(ex  112)

ex  113

 

ex  8.

naphtols  et  sulfonates:
a)  naphtoss..
b)  tous  sulfonates  non  specialement  dénommés,
  hormis  ceux  qui  rentrent
dans  le  numéro  135

dérivés  Tordre  aromatique  du  nitre  ou

de  l'amide:

a)  nitrobenzol  et  nitronaphtaline,  aniline
et  naphtylamine,  ainsi  qdue  leur  sels

b)  diméthylaniline  et  diéthylaniline  et
leurs  combinaisons  nitrosées;  benzidine,
  toluidine,  paranitraniline,  ainsi
due  leurs  sels

préparations  organiques  à  usnge  pharmaceutique:



b)  antipyrine,  salipyrine,  phénacctine,
Phénacétoline,  sullonal,  salol,  galncol;
carbonate  de  galacol  et  de  créosote;
PePsine,  peptone

produits  chimiques  et  pharmaceutiques

non  spécialement  dcnommees

Remarque  à  l'alinéa  9.  Sous  la  deénomination
  de  produits  chimiques  et  pharmaceutigues
  non  spéecialement  dénommés  sont
compris  lesdits  produits  non  spécialement  dénommés

  dans  le  tarif  général  russe  du  13/26  janvier
  1903.

Médicaments  Composés  et  produits  dosés.

Remarque  au  numéro  113.  Sous  la
dénomination  de  produits  chimiques  et  pharmaceutiqgues
  importés  tout  dosés  sont  compris
les  formes  médicinales  qui  contiennent,  en
doses  médicamentaires,  des  substances  médicinales
  toutes  prétes  à  Tusage,  Partagées  égale--ment
  au  poids  ou  à  la  mésure,  telles  que  pilules,
tablettes  comprimées,  granules,  suppositoires,  etc.

 

poud  brut

poud  brut

Ppoud  brut

poud  brut

poud  brut

poud  brut
        <pb n="95" />
        85

SS—5...—vv.—........—  ——  —

Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

—  —   —

Zollsatz

in

Rubeln.  Kopeken.

 

(aus  112)

aus  113

 

aus  8.

.  Naphthole  und  Sulfonate:

a)  Naphthole  ..  .  ..  .  ...
b)  alle  nicht  besonders  genannten  Sulfo—
nate,  außer  den  unter  Nummer  135

fallenden

Nitro=  und  Amidoderivate  der  aromatischen

Reihe:

a)  Nitrobenzol  und  Nitronaphthalin,  Anilin
und  Naphthylamin  sowie  deren  Salze

b)  Dimethylanilin  und  Diäthylanilin  und
ihre  Nitrosoverbindungen;  Benzidin,  Toluidin,
  Paranitranilin  sowie  deren  Salze

organische  Präparate  für  pharmgzeutische

Zwecke:

b)  Antipyrin,  Salipyrin,  Phenacetin,  Phenacetolin,
  Sulfonal,  Salol,  Guajacol
Guajacol  und  Kreosot,  kohlensaures;

Pepsin,  Peprtcnnan

chemische  und  pharmgzeutische  Exrzeugnisse,

nicht  besonders  genannt  .  ...
Anmerkung  zu  Punkt  9.  Unter  der  Bezeichnung
  nicht  besonders  genannte  chemische  und  pharmazeutische
  Erzeugnisse  sind  die  im  russischen  allgemeinen
Tarife  vom  13./26.  Januar  1903  nicht  besonders
genannten  Erzeugnisse  dieser  Art  zu  verstehen.

Zusammengesetzte  Arzneien  und  dosierte  Präparate.

nmerkung  zu  Nummer  113.  Unter  chemischen
  und  pharmazeutischen  Erzeugnissen  in  dosiertem
Zustande  sind  Arzneiformen  zu  verstehen,  welche  in
medikamentellen  Dosen  Arzneistoffe  in  gebrauchsfertiger
  Beschaffenheit  nach  Gewicht  oder  Maß
gleichmäßig  abgeteilt  enthalten,  wie  Pillen,  komprimierte
  Tabletten,  Körner,  Stuhlzäpfchen  und
dergleichen.

 

Pud  brutto

Pud  brutto

Pud  brutto

Pud  brutto

Pud  brutto

Pud  brutto

15“
        <pb n="96" />
        86

 

Nos
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Dénomination  des  marchandises.

Unités.

Droits
en

roubles.  copecs.

 

ex  124
ex  125

128

131
133

135

in  136

137

 

3.  Extraits  à  tanner  de  toute  espece,  ercepté
  Textrait  gallique  et  celui  de  sumac

Matières  tinctoriales  naturelles:

edK  2.  minérales:
b)  craie  fondue  ou  lavée,  craie  et  talc
moulus

Indigo  naturel  ou  artificiel  sous  toute  forme
(excepté  Textrait  Tindigo  et  Pindigotine)

Remarque.  L’indigo  artificiel  et  ’indigo
naturel  resteront  soumis  aux  meémes  droits.

Blanc  de  plomb  et  blanc  de  zinc

Couleurs  à  base  de  cuivre  0  compris  le  vertde-gris)
  et  Tarsenic:

couleurs  à  base  de  cuivre  hormis  le  vertde-gris
  et  d’arsenic
vert-de-gris  (acétate  basique  de  cuivre)

Alizarine,  laque  Talizarine  et  toute  espece  de
substances  organiques  tinctoriales  synthétiques
  (pigments),  leurs  bases  et  leurs  combinaisons,
  ainsi  que  les  mélanges  et  combinaisons
  de  pigments  avec  des  bases  et  des
sels  inorganiques  (laques  de  pigment,  etc.);
indigotine  (extrait  Tindigo  à  Tétat  sec)

Remarque.  Les  substances  tinctoriales
melangées  avec  des  matières  non  colorantes,
telles  due,  par  exemple,  l’argile  et  T’huile.
acquittent  les  droits  portés  au  numéro  137,
lorsque  les  substances  tinctoriales  n'’entrent  pas
Ppour  plus  de  10%  dans  le  poids  total  du
mélange.

Couleurs  fines  dites  pour  miniature,  sur  godets
et  Soucoupes  de  falence  ou  de  porcelaine,  en
tubes  et  dans  des  capsules  Teétain;  encre  de
Chine  liquide  en  flacons

Couleurs  et  substances  tinctoriales  non  specialement
  dénommées;  couleurs  de  toute  sorte
meélées  à  une  quantité  insigniliante  de  pigment

 

poud

poud  brut
poud

poud

poud
poud

poud

poud

 

75

 

18
44

 

50
40

50
        <pb n="97" />
        87

Nummern  ·

 

 

des  russischen                                                                                                                   Zollsatz
allgemeinen Tarifs  (vom         Bezeichnung  der  Waren.                    Einheit.             in
13/26.  Januar 1903).                                                                                                  Rubeln.  Kopeken.
aus  124  3.  Gerbstoffauszug  jeder  Art,  außer  Galläpfelund
  Sumachauszug  .....  .......  .                                                              .  .  ...  Pud  —  75

aus  125  Natürliche  Farbstoffe:
aus  2.  mineralische:
b)  Kreide,  geschlemmt  oder  gewaschen;  Kreide

und  Talk,  gemahlen                                                                                          Pud  brutto —  18
128  Indigo,  natürlicher  oder  künstlicher  in  jeder  Form  
(mit  Ausnahme  von  Indigoauszug  und  Indigotin)                                   Pud  5  44½

Anmerkung.  Künstlicher  und  natürlicher  Indigo
sollen  dem  gleichen  Zollsatz  unterliegen.

131  Blei-  und  Zinkweiß  .  ...                                                                             Pud  1  30
133  Kupferfarben  (darunter  auch  Grünspan)  und  Arsenikfarben:

Kupferfarben,  ausgenommen  Grünspan,  und
Arsenikfarben                                                                                                                 Pud  4  50
Grünspan  (basisches  Kupferacetat)                                                                        Pud  5  40

135  Alizarin,  Alizarinlack  und  organische  synthetische  Farbstoffe
  (Pigmente)  aller  Art,  deren  Basen  und  Ver-  
bindungen,  sowie  Mischungen  und  Verbindungen
von  Pigmenten  mit  anorganischen  Basen  und
Salzen  (Pigmentlacke  usw.);  Indigotin  (Indigoauszug
  in  trockener  Form                                                                                       Pud  21  —

Anmerkung.  Farbstoffe,  gemischt  mit  nicht
färbenden  Stoffen,  wie  z.  B.  Ton  und  Öl,  werden
nach  Nummer  137  verzollt,  wenn  die  Mischung  an
Farbstoffen  nicht  mehr  als  10 %  des  Gesamtgewichts
enthält.

zu  136  Feine  Miniaturfarben  in  Näpfchen  und  Schalen
aus  Fayence  oder  Porzellan,  in  Tuben  und  Zinnhülsen;
  flüssige  chinesische  Tusche  in  Fläschchen                                           Pud  7  50

137  Farben  und  Farbstoffe,  nicht  besonders  genannt;
Farben  jeder  Art  mit  Beimischung  einer  unbedeutenden
  Menge  organischen  Pigments  oder
        <pb n="98" />
        88

 

Nos
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903.)

Dénomination  des  marchandises.

Unités.

Droits
en

l
roubles.  copecs.

 

(137)

ex  140

 

organique  ou  préparées  à  Teau,  à  la  colle,  à
Thuile,  etc.;  couleurs  mélangées  de  substances
Siccatives,  si  elles  ne  sont  pas  soumises  à  des
droits  plus  Cclevés;  cirage;  encres  seches  et
liquides  de  toute  sortteete  .  .  ..

Fer:
ex  1.

Remarque.  Par  mélange  d’une  duantité
insignifante  de  pigment  organique  on  entend.
une  addition  de  pigments  organiques  jusdu’a
3%  inclusivement.

en  barres  et  fer  à  maréchal  de  toute
Sorte,  autre  qdue  celui  dénommé  plus  loin;
fer  en  loupes,  fer  puddlé  ou  en  gueuses,
ser  en  débris,  milbars,  fer  en  pondhre
en  feuilles  de  toute  sorte,  4’une  Cpaisseur
de  ½  mm  et  au-dessus;  en  plaques  de
plus  de  46  centimetres  de  largeur;  ker  à
marechal  de  toute  espece  Tune  largeur
ou  Tune  hauteur  de  plus  de  46  centimetres,
  ainsi  due  d’une  Spaisseur  ou  d’un
diameètre  de  18  centimetres  et  au-dessus;
fer  faconné  (à  T.  à  double  T,  à  barrots,
à  2  et  autres  formes  profilées,  excepteé  le
#fr  à  angles,  qui  suit  le  régime  de
Talinéa  1  du  présent  numcro  140);  kers
leuillards  Trune  largeur  ou  d’un  diameétre
dépassant  6¼/  mm,  mais  n’excêédant  pas
12½  mm
en  teuilles  d’une  épaisseur  de  moins  de
½  mm

Remarque  aux  numéros  140  et  142.
Acquittent  les  droits  des  alinéas  3  et  4  des
numéros  140  et  142  les  feuilles  et  plaques  de
fer  et  d’acier  mentionnces  dans  lesdits  alinéas,

duelle  due  soit  la  forme  en  laquelle  ces  feuilles
et  plaques  sont  découpées.

 

poud

poud

poud
poud

1  05
        <pb n="99" />
        Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Jannar
1903).

89

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz

in

Rubeln.  Kopeken.

 

(137)

aus  140

 

angerieben  in  Wasser,  Leim,  Ol  usw.;  Farben
mit  Beimischung  von  Stoffen,  die  das  Trocknen
beschleunigen,  wenn  diese  Stoffe  nicht  einem
höheren  Zollsatz  unterliegen;  Wichse;  Tinte  jeder
Art,  trocken  und  flüssig.  ..  .  .  .  .  .......  ......

Eisen:
aus  1.

Anmerkung.  Unter  Beimischung  einer  unbedeutenden
  Menge  organischen  Pigments  ist  ein
Zusatz  an  organischen  Pigmenten  bis  zu  3%
einschließlich  zu  verstehen.

Stab=  und  Sorteneisen  jeder  Art,  mit  Ausnahme
  des  unten  genannten;  Eisen  in  Luppen,
Puddlingsstücken  oder  Masseln,  Brucheisen,
Millbars,  Eisenstaub  ...

Eisenblech  jeder  Art,  ½  mm  und  darüber

stark;  Matten,  über  46  cm  breit;  Sorteneisen
  jeder  Art,  in  einer  Breite  oder  Höhe
von  mehr  als  46  cm  sowie  in  einer  Stärke
oder  mit  einem  Durchmesser  von  18  cm  und
darüber;  Formeisen  (T.Eisen,  Doppel-T-Eisen,
Wulsteisen,  Z-Eisen  und  Eisen  von  anders
geformten  Querschnitten,  außer  Winkeleisen,
welches  nach  Punkt  1  dieser  Nummer  I140)
verzollt  wird);  Bandeisen,  in  einer  Breite  oder
mit  einem  Durchmesser  von  mehr  als  6¼  mm
aber  nicht  über  12 1/2  mm  ..

Eisenblech,  weniger  als  ½  mm  stark  .

Anmerkung  zuden  Nummern  140  und  142.
Den  in  den  Punkten  3  und  4  der  Nummern  140
und  142  festgesetzten  Zollsätzen  unterliegen  die  dort
erwähnten  Bleche  und  Platten  aus  Eisen  und  Stahl
ohne  Rücksicht  auf  die  Form,  in  die  sie  zugeschnitten
  sind.

 

Pud

Pud

Pud

Pud

 

—  75
1  05
1  50
        <pb n="100" />
        90

 

Nos
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Dénomination  des  marchandises.

Unités.

Droits
en

roubles.

copecs.

 

ex  141

ex  142

Acier:
eXI.

 

Fer-blanc  (ser  en  seuilles  étamé),  verni  ou  non,
avec  dessins  imprimés  ou  irisés  (moiré  métallique);
  tole  de  fer  peinte,  vernie,  zinguce,
cuivrée,  nickelé  ou  recouverte  Tautres  métaux
  communs.

Remarque.  Les  métaux  communs  ou  non
Précieux  mentionnés  dans  le  tarif  russe  com-Prennent
  tous  les  métaux,  excepté  lor,  T’argent
et  le  platine.  L'aluminium  est  considéré  comme
métal  commun  à  moins  du’il  ne  scit  spécialement
dénommé  dans  les  articles  du  tarif  russe  pour
lesquels  le  taux  des  droits  est  plus  elevé.

Remarque  aux  numéros  141,  147,  151,
155,  156  et  163.  Les  métaux  et  ouvrages  en
métauxr,  dénommés  dans  les  numéros  141,  147,
154,  155,  156  et  163,  acquittent  les  droits
d’après  ces  numéros  meme  dans  le  cas  ou  ils
sont,  par  n’importe  quel  procédé  (procédé  galvanique,
  application  d’une  couche  fondue,  laminage
  ou  autres),  recouverts  de  métaux  communs,
  dans  le  cas  ou  la  couche  de  métal  superposé
  n’'entre  pas  pour  plus  de  25%  dans  le
poids  total  des  métaux  et  ouvrages  en  métal
dénommés  aux  numéros  141,  147,  154,  155  et
156  et  pour  plus  de  10  %  dans  le  poids  total
des  ouvrages  dénommés  au  numcro  163.  II  est
entendu  que  la  surtaxe  prévue  dans  laremarque  à
T’alinéa  2  du  numéro  147  n’est  pas  applicable  dans
le  cas  ou  la  couche  de  métal  y  mentionné  ne
dépasse  pas  25%  du  poids  total  des  feuilles
een  duestion.  Dans  le  cas  ou  la  couche  de  métal
superposé  dépasse  ces  limites  de  25  %  et  de  10%.
les  métaux  et  ouvrages  dénommés  auxdits  numéros
  acquittent  les  droits  ou  les  surtaxes  fixés
par  le  tarif  pour  les  métaux  superposés.

en  barres  et  à  maréchal  de  toute  sorte,
autre  que  celui  décnommé  plusloin;  acier  en
gueuses,  teraille  Tachker  ...  ..

 

poud

 

 

 

75
        <pb n="101" />
        Nummern

des  russischen                                                                                                            Zollsatz
allgemeinen  .    
Tarifs vom                                            Bezeichnung  der  Waren.               Einheit.  in

13./  26.    Januar
1903).                                                                                                                  Rubeln.  Kopeken.

 

aus  141  Weißblech  (verzinntes  Eisenblech),  auch  lackiert,  mit
Mustern  bedruckt  oder  moiriert;  Eisenblech,  bemalt,
  lackiert,  verzinkt,  verkupfert,  vernickelt  oder
mit  anderen  gewöhnlichen  Metallen  überzogen.

Anmerkung.  Die  im  russischen  Zolltarif  erwähnten
  gewöhnlichen  oder  nicht  kostbaren  Metalle
begreifen  alle  Metalle  mit  Ausnahme  von  Gold,
Silber  und  Platina  in  sich.  Aluminium  gilt  als
gewöhnliches  Metall,  soweit  es  nicht  in  Artikeln
des  russischen  Tarifs  aufgeführt  ist,  für  die  höhere
Zollsätze  festgesetzt  sind.

Anmerkung  zu  den  Nummern  141,  147,  154,
155,  156  und  163.  Die  in  den  Nummern  141,
147,  154,  155,  156  und  163  genannten  Metalle
und  Metallerzeugnisse  unterliegen  den  Zollsätzen  dieser
Nummern,  auch  wenn  sie  durch  irgend  ein  Verfahren
(auf  galvanischem  Wege,  durch  Umguß,  durch  ein
Walzverfahren  oder  sonstwie)  einen  Überzug  von
gewöhnlichem  Metall  erhalten  haben,  falls  der  Metallüberzug
  25 %  des  Gesamtgewichts  der  in  den
Nummern  141,  147,  154,  155  und  156  genannten
Metalle  und  Metallerzeugnisse  und  10 %  des  Gesamtgewichts
  der  in  Nummer  163  genannten  Waren
nicht  übersteigt.  Der  in  der  Anmerkung  zu  Punkt  2
der  Nummer  147  vorgesehene  Zuschlag  wird  nicht
erhoben,  wenn  der  dort  genannte  Metallüberzug
25 %  des  Gesamtgewichts  der  Bleche  nicht  übersteigt.

Falls  der  Metallüberzug  diese  Grenzen  von  25 %

und  10 %  übersteigt,  unterliegen  die  in  den  genannten  

Nummern  bezeichneten  Metalle  und  Erzeugnisse  den

Zollsätzen  oder  Zuschlägen,  welche  für  die  den  Überzug

bildenden  Metalle  im  Tarife  festgesetzt  sind.  


aus  142  Stahl:
aus  1.  Stahl  in  Stäben  und  Sortenstahl  jeder  Art,
mit  Ausnahme  des  unten  genannten;  Stahl

in  Blöcken,  Bruchstahl                                                                                  Pud  -      75

 

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1905.  16
        <pb n="102" />
        —  092

 

Ne
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

—  —  —

Dénomination  des  marchanudises.

Unités.

Droits

en

roubles.  copecs.

 

(ex  142)

147

ex  148

 

Zinc:

3.  en  feuilles  de  toute  sorte,  d’unc  épaisscur

de  ½mm  ct  au-dessus;  en  plaques  d’une
largeur  de  plus  de  46  centimetres;  acier
à  maréchal  de  toute  espece,  d’une  largeur
ou  Tune  hauteur  de  plus  de  46  centimetres,
  ainsi  que  d'une  Cpaisseur  ou  d’'un
diametre  de  18  centimetres  et  au-dessus;
acier  fa#conné  (à  T.  à  double  T,  h  barrots,
à  2  et  autres  formes  profilées,  excepté
Tacier  à  angles,  qui  suit  le  régime  de
Talinéa  1  du  présent  numéro  142);  acier
feuillard  d’une  largeur  ou  d’un  diametre
dépassant  6¼  mm,  mais  n’excétlant  pas
12  ½  MmHDDDDDDDDDDDDDTDTDDDII„II

en  feuilles,  d’une  Cpaisseur  de  moins  de

½  mm„„„„
Remarque  v.  numéro  140.

en  Saumons,  débris  ou  poudre,  ainsi  que

les  cendres  et  la  poussière  de  zin

en  feuilles,  polies  ou  non,  ou  en  baguettess

  .  .  .  .  ..

Remarque  v.  numéro  lal.

Or  ouvré  de  toute  espèce;  bijouterie  et

joaillerie  d'or  avec  ou  sans  pierres,  perles,
ctc.,  véritables  ou  artificielles,  de  toute
espbeees

Argent  en  ouvrages  de  toute  espece,  doré
ou  non;  bijonterie  et  joaillerie  Cargent,
avec  ou  sans  dorure,  avec  pierres,  perles,
etc.,  véritables  ou  artilicielles,  de  toute
espbe  :  ...

 

poudpoud



poud

poud

livre

livre

 

52

9

2
8

80
        <pb n="103" />
        93

 

 

Nummern
des  russischen                                                                                                             Zollsatz
allgemeinen    
Tarifs  (vom                              Bezeichnung  der  Waren.                           Einheit.  in
13./26.
Januar 1903).                                                                                                        Rubeln.  Kopeken.

 

(aus  142)  3.  Stahlblech  jeder  Art,  ½  mm  und  darüber
stark;  in  Platten,  über  46  cm  breit;  Sortenstahl
  jeder  Art  in  einer  Breite  oder  Höhe  von
mehr  als  46  cm  sowie  in  einer  Stärke  oder
mit  einem  Durchmesser  von  18  cm  und  darüber;
  Formstahl  (T-  Stahl,  Doppel-T-Stahl,
Wulststahl,  Z-Stahl  und  Stahl  von  anders
geformten  Querschnitten,  außer  Winkelstahl,
welcher  nach  Punkt  1  dieser  Nummer  (142)
verzollt  wird);  Bandstahl,  in  einer  Breite
oder  mit  einem  Durchmesser  von  mehr  als
6 ¼  mm  aber  nicht  über  12 ½  mm....                                                              Pud  1  05

4.  Stahlblech,  weniger  als  ½  mm  stark                                                           Pud  1  50

Anmerkung  siehe  Nummer  140.

147  Zink:
1.  in  Blöcken,  Bruch  oder  Pulver,  auch  Zinkasche
  und  Zinkstaub                                                                                                 Pud  —  70
2.  in  Blechen,  auch  poliert,  oder  in  Stangen                                                 Pud  1  25

Anmerkung  siehe  Nummer  141.



aus  148  2. Goldarbeiten  jeder  Art;  Juwelierarbeiten  jeder
Art  aus  Gold,  auch  mit  echten  oder  unechten

Steinen,  Perlen  usw.                                                                                              Pfund  52  80



4. Silberarbeiten  jeder  Art,  auch  vergoldet;
Juwelierarbeiten  jeder  Art  aus  Silber,  auch
vergoldet,  auch  mit  echten  oder  unechten
Steinen,  Perlen  usw.  .  .  ...  ..  ..  ...  ..  ...                                                    Pfund  9  —

 

 

 

16*
        <pb n="104" />
        Nes
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Dénomination  des  marchandises.

Unites.

Droits
en

roubles.

1

Copecs.

 

(er  148)

ex  149

ex  150

 

5.

6.

Or  et  argent  en  feuilles  minces,  pesant
par  cent  pouces  carrés:  Tor  —  qgquatrevingt-
  dix  doli  et  moins,  et  lTargent  —
duarante-huit  doli  et  moins,  y  compris
le  poids  des  liprs
Tissus  et  rubans  (tressés  ou  tissés)  Tor,
Tatgent  ou  de  clinquant;  or  et  argent
stiré  et  üE  ...

Ouvrages  en  cuivre,  en  alliages  de  cuivre  et
en  autres  métaux  et  alliages  dénommés  au
numéro  143:

1.

brüleurs  de  lampe  importés  séparément
ru  avec  des  réservoirs,  lorsque  ces  derniers
ne  sont  pas  scumis  à  un  droit  plus  eleve
ouvrages  sans  ornements  en  relief  ni
graves  et  ouvrages  estampés,  combinés  ou
non  avec  du  bois,  du  fer,  du  fer-Dlanc,
du  cuir  ou  d’autres  matières  ommunes:

a)  pesant  plus  de  5  livres  la  pièöce  .

b)  pesant  5  livres  ou  moins  la  pièece

ouvrages  avec  ornements  en  relief  ou
gravés  (autres  qdu’estampés),  garnis  ou  non,
montés  ou  non,  ainsi  que:  ornements,  cariatides,
  médaillons,  bustes  et  Statuces.

Fonte  ouvee:
1.  pièces  en  fonte  sans  retouche
3.  ouvrages  en  fonte,  faconnés,  tournés,  polis,

taillés,  peints,  bronzes,  étamés,  recouverts
  de  vernis,  démail  &amp;amp;  Texception  de
la  vaisselle),  de  zind  ou  d’autres  métaux

 

livre

livre

poud

poud
poud

poud

poud

 

10

8

50

80

90
        <pb n="105" />
        95

 

            

 

Nummern
des  russischen                                                                                                                  Zollsatz
allgemeinen      
Tarifs vom  Bezeichnung  der  Waren.                                                            Einheit.  in
13./26.

  Januar 1903.)                                                                                                      Rubeln.  Kopeken.

 

(aus  148)  5.  Gold  und  Silber  in  dünnen  Blättern,  deren
Gewicht  auf  100  Quadratzoll  beträgt:  bei  Gold
—  90  und  weniger  Doli,  und  bei  Silber  —
48  und  weniger  Doli,  einschließlich  des  Gewichts
  der  Büchelchen                                                                                       Pfund  7  50
6.  Gewebe  und  Bänder  (geflochten  oder  gewebt)
aus  Gold,  Silber  oder  unechtem  Lahn,  Draht
und  Gespinst  aus  Gold  und  Silber                                                          Pfund  10  80

aus  149  Waren  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen  und  anderen
in  Nummer  143  genannten  Metallen  und  Legierungen:


1.  Lampenbrenner,  allein  oder  in  Verbindung
mit  Behältern,  falls  diese  nicht  einem  höheren
Zolle  unterliegen  ....                                                                                                       Pud  9  —

2.  Waren  ohne  erhabene  oder  gestochene  Verzierungen
  und  gestanzte  Waren,  auch  in  Verbindung
  mit  Holz,  Eisen,  Blech,  Leder  oder
anderen  gewöhnlichen  Stoffen:

a)  bei  einem  Gewichte  von  mehr  als  5  Pfund
für  das  Stück                                                                                                                  Pud  8  —

b)  bei  einem  Gewichte  von  5  Pfund  oder  
weniger  für  das  Stück                                                                                                 Pud  9  —

3.  Waren  mit  erhabenen  oder  gestochenen  Verzierungen
  (außer  den  gestanzten),  ausgerüstet  ·
oder  nicht,  gebrauchsfertig  oder  nicht,  wie  ·
Ornamente,  Karyatiden,  Medaillons,  Büsten

und  Statuen.  ..  .  ..  ..  .  ..  .  ..  ..  ..  ..  .                                                      ...  Pud  21  —
aus  150  Gußeisen,  verarbeitet:
1.  Gußstücke  ohne  Bearbeitung  .  ...                                                                    Pud  —  90

3.  Gußwaren,  gemustert  (fassoniert),  abgedreht,
poliert,  geschliffen,  angestrichen,  bronziert,  verzinnt,
  mit  Lack,  Email  (außer  Geschirr),  Zink
oder  anderen  unedlen  Metallen  überzogen,  auch
        <pb n="106" />
        6

——

 

 

du  tarif  Droits
général  russe  Dénomination  des  marchandises.  Unités.  en
(13/26  janvier
1903).  roubles.  copecs.
(ex  150)  communs,  avec  ou  sans  parties  de  bois,
de  cuivre  ou  Talliages  de  cuinre  poud  4  20

Remarque.  Les  ouvrages  en  fonte  malléable
suivent  le  regime  des  ouvrages  en  fer  et  en  acier.

151uvrages  en  fer  ou  en  acier,  forgés,  estampés,
coulés,  —  non  limés  ou  limés  sur  les  bords  et
les  Côötés,  mais  Ssans  autre  facon  —  autres  due
ceux  spéecialement  dénommés;  clous  forgés.  poud  2  10

ex  152  sOuvrages  de  chaudronnerie  en  ser  ou  en  acier:
ex  1.  chaudières  à  vapeur  et  appareils  similaires/  poud  2  10

153  Ouvrages  en  fer  ou  en  acier,  non  spécialement
dénommés,  faconnés,  tournés,  polis,  bronzés
u  travaillés  d’une  autre  facon,  avec  ou  sans
Parties  en  bois,  cuivre  ou  alliages  de  cuivre:

1.  de  toute  espece,  excepté  ceux  dénommés

à  Talin4s  2  ...  .............  .  poud  4  20
2.  cadenas  et  serrures  non  en  cuivre,  ainsi
qdue  vis  à  bbbsss  .  ...  .  poud  6  —

Remarque.  Toutes  ferrures  et  garnitures
de  fer  et  d'acier  employées  dans  les  constructions
  et  les  meubles  acquitteront  les  droits  des
alinéas  respectiss  du  numéro  153,  à  moins
—  qu’ellesnesoientspöcialementdönommöesdans
des  numéros  du  tarif  russe  pour  lesquels  le
taux  des  droits  est  plus  élevé.  Le  nickelage  ne
sera  pas  considéré  comme  une  raison  suffisante
Tappliquer  aux  objets  de  cette  espece  des  droits
plus  elevés.

Les  chevilles,  tenons,  rivets.  cache-  entrées
et  Canons  en  cuivre  et  en  laiton  ne  modifieront
en  rien  la  tarification  des  cadenas  et  des  serrures
auxquels  ils  seront  fixés.

es  154  Ouvrages  en  fer-blanc:
1.  de  toute  espece,  ainsi  due  les  ouvrages
en  töle  de  fer  recouverts  de  vernis,  d'émail,  l
        <pb n="107" />
        97

Nummern
des  russischen                                                                                                              Zollsatz
allgemeinen      

Tarifs  (vom                                 Bezeichnung  der  Waren.                    Einheit.             in

  13./26.  Januar 1903).                                                                                   Rubeln.  Kopeken.

 

(aus  150)  mit  Teilen  aus  Holz,  Kupfer  oder  Kupferlegierungen
  ...                                                                                                                  Pud  4  20
Anmerkung.  Waren  aus  schmiedbarem  Gusse
werden  wie  Eisen-  und  Stahlwaren  verzollt.
151  Eisen-  oder  Stahlwaren,  geschmiedet,  gestanzt,  gegossen
  —  unbefeilt  oder  mit  Befeilung  an  den
Seiten  und  Rändern,  jedoch  ohne  weitere  Bearbeitung
  —,  außer  den  besonders  genannten;
geschmiedete  Nägel.  ...  .  .  .  .  .  .  .  .....  .  .  .  .  .                                      Pud  2    10




aus  152  Eiserne  oder  stählerne  Kesselschmiedearbeiten:





aus  1.  Dampfkessel  und  ähnliche  Apparate                                                   Pud     2  10

153  Eisen-  oder  Stahlwaren,  nicht  besonders  genannte,
gemustert  (fassoniert),  abgedreht,  poliert,  bronziert





oder  auf  andere  Weise  bearbeitet,  auch  mit  Teilen
aus  Holz,  Kupfer  oder  Kupferlegierungen:

1.  jeder  Art,  außer  den  in  Punkt  2  genannten                                           Pud  4  20

2.  Vorhänge-  und  Einsatzschlösser,  außer  den  

kupfernen,  sowie  Schrauben  (für  Holz)                                                                 Pud  6  –

Anmerkung.  Alle  eisernen  und  stählernen  Bauund

  Möbelbeschläge  werden  nach  den  betreffenden

Punkten  der  Nummer  153  verzollt,  falls  sie  nicht

in  Nummern  des  russischen  Tarifs  aufgeführt  sind,

für  die  ein  höherer  Zollsatz  festgesetzt  ist.  Die  Vernickelung

  solcher  Gegenstände  begründet  nicht  die
Zuweisung  zu  einem  höheren  Zollsatze.

Bolzen,  Zapfen,  Nieten,  Schlüssellochdeckel  und
Schlüsselrohre  aus  Kupfer  und  Messing  sind  ohne
Einfluß  auf  die  Verzollung  der  Vorhänge-  und
Einsatzschlösser,  an  denen  sie  angebracht  sind.
aus  154  Waren  aus  Weißblech
1.  jeder  Art;  auch  lackierte,  emaillierte,  verzinkte

oder  mit  anderen  unedlen  Metallen  über-
        <pb n="108" />
        98  —

 

 

Nos  .
du  tarif  Droits
général  russe  DKvnomination  des  marchandiscs.  Unités.  en
(13/26  janvier  ·
1903).  roubles.  copecs.
6
(ex  154)  de  zing  ou  d’autres  metaux  communs,  "
ou  peints,  excepté  ceux  qui  rentrent  dans  ·
PaljnöaLduprösentnumörolöst.....  poud  4  —

Remarque  à  D’alinéa  1.  La  vaisselle  en
fer.  Emaillée,  vernie  et  couverte  T’une  couche
de  peinture  est  Passible  du  droit  fiué  à  cet
alinéa,  meme  avec  les  bords  et  les  anses  couverts
d'une  autre  couleur  due  le  lond.

Remarque  v.  numéro  I41.  1

er  155  Fil  métallique:
Remarque  v.  numéro  141.

ex  156  Outrages  en  üll  métallique:

ex  1.  de  fer  ou  Tacier:
2  cardes  et  rubans  de  cardes  de  toute
espbe2,  Poud  4

Remarque.  Les  épingles  de  fer  ou  Tacier
dui  ne  sont  pas  destinédes  à  la  parure,  meme
pourvues  de  tétes  en  métaux  ou  de  tetes  à
boules  en  verre  noir,  unicolore  ou  marbré,  en
tant  qu’ils  ne  tombent  pas  sous  le  numéro  du
tarif  concernant  les  pierres  artificielles,  acquittent
les  droits  fixés  pour  les  ouvrages  en  fl.  métallique
de  fer  et  d’acier,  d’après  le  numéro  156  alinéa  1  du
tarif,  si  la  longueur  de  I’épingle,  y  Compris  la  tete,
ne  dépasse  Das  2½  pouces  russes  (6.35  centimeétres)
et  si  les  Cpingles  sont  conformes  aux  collections
d'échantillons  envoydes  aux  burcaux  de  douane.

Remarque  v.  numéro  I41.

ex  157  Aiguilles  d’acier  ou  de  fer:

.  aiguilles  à  coudre  et  autres  de  toute
espece,  hormiscelles  dcnommées  ci-dessous  livre  1  20

2.  aiguilles  pour  machines  à  condre  livre  2  —

ex  158  Coutellerie  de  toute  espece,  à  l'exception  de  celle
qui  rentre  dans  d'autres  numéros  du  tarif  et
des  couteaux  pour  machines:
.  coutellerie  de  toute  espece,  duelle  qu’en
soit  Ia  destination,  montéce  en  matières

80
        <pb n="109" />
        Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz

um

I
Rubeln.  Kopelen.

 

(aus  154)

aus  155

aus  156

aus  157

aus  158

Reichs-Gesetzbl.

 

zogene  Waren  aus  Schwarzblech,  alle  diese
auch  bemalt,  außer  den  unter  Punkt  2  dieser
Nummer  (154)  fallenden

Anmerkung  zu  Punkt  1.  Eisernes  Geschirr,

emailliert,  lackiert  und  mit  einer  Deckschicht  überzogen,

  wird  nach  diesem  Punkte  verzollt,  auch  wenn
die  Ränder  und  Henkel  mit  einer  anderen  Farbe  als
die  übrige  Fläche  überzogen  sind.

Anmerkung  siehe  Nummer  11I.

Draht:

Anmerkung  siehe  Nummer  141.

Drahtwaren:
aus  1.  aus  Eisen  oder  Stahl:
d)  Kratzen  und  Kratzenbänder  jeder  Art.

Anmerkung.  Stecknadeln  aus  Eisen  oder  Stahl,

nicht  zum  Schmucke  bestimmt,  auch  mit  Köpfen  aus
Metall  oder  mit  kugelförmigen  Köpfen  aus  schwarzem,
einfarbigem  oder  marmoriertem  Glase,  werden,  sofern
  sie  nicht  unter  die  für  künstliche  Steine  vorgesehene
  Tarifnummer  fallen,  wie  Waren  aus  Eisenoder
  Stahldraht  nach  Nummer  156  Punkt  1  des  Tarifs
verzollt,  wenn  ihre  Länge  einschließlich  des  Kopfes  2  ½
russische  Zoll  (6,35  cm)  nicht  übersteigt  und  wenn
sie  den  den  Zollämtern  übersandten  Mustersammlungen
entsprechen.

Anmerkung  siehe  Nummer  141.

Nadeln  aus  Stahl  oder  Eisen:
1.  Nähnadeln  und  andere  Nadeln  jeder  Art,
außer  den  weiter  unten  genannten
2.  Nähmaschinennadeln

Messerwaren  jeder  Art,  außer  den  unter  andere
Nummern  des  Tarifs  fallenden  und  den  Maschinenmessern:




1.  Messerwaren  jeder  Art,  ohne  Rücksicht  auf

ihre  Verwendung,  aus  schmiedbarem  Gußeisen,
1905.

 

Pud

Pud

Pfund
Pfund

17

 

1  —

 

80

##
        <pb n="110" />
        —  100  —

—  .RÜ  —  —
Droits
en

 

Nedu
  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Dánomination  des  marchandises.

Unités.

roubles.

copecs.

 

(ex  158)

ex  160

161

 

communes,  confectionnée  en  fonte  malléable,
  en  fer,  en  acier,  en  cuivre,  en
alliages  de  cuivre  ou  en  autres  métaux
et  alliages  métalliqgues  dénommés  au
numéro  143;  ciseaux  et  pinces  à  lames
unies  ou  dentelées;  lames  de  couteaur;
fourchettes  sans  manches,  finies  ou  non
Remarque  à  I’alinéa  1.  Les  couteaux
et  fourchettes  avec  manches  en  matières  communes
  acquitteront  d'après  cet  alinéa  le  droit
de  20r.  40c.
les  mémes  articles  dorés  ou  argentés,
ainsi  qu’avec  monture  dorée,  argentee,
en  argent  plaqué,  en  ccaille,  nacre,  ivoire
naturel  ou  fossile,  du  lorsqdue  ces  matières,
J  compris  Tor  et  Targent,  servent  Tornements
  à  une  monture  en  matière  commune

Hache-paille,  pelles,  béches,  fourches,

räteaux,  houes,  binettes,  pioches  et  pics

Remarque.  Les  fourches  de  toute  espece,
telles  qdue,  par  exemple,  les  fourches  à  déterrer
la  betterave,  les  fourches  à  fumier,  etc.,  acquitteront
  les  droits  du  présent  numéro.

Outils  pour  métiers,  arts,  fabriques  et  usines:

1.

2

limes,  räpes,  ainsi  due  filières  brisces,
tarauds  et  coins  à  usSs

dutils  de  toute  espece  —  à  Texception

de  ceux  dénommeés  à  Talinéa  1  du  présent
  numéro  (161),  ainsi  due  de  ceux  qui
rentrent  dans  le  numéro  158  —  avec  ou
Sans  parties  en  d’autres  matières  communes

 

poud

poud

poud

poud

poud

 

20

60

 

40

80

50

80
        <pb n="111" />
        101  —

 

Nummern

bes  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz

im

Rubeln.  Kopeken.

 

(aus  158)

aus  160

161

 

Schmiedeeisen,  Stahl,  Kupfer,  Kupferlegierungen
  oder  anderen  in  Nummer  143  genannten
  Metallen  und  Metallegierungen,  in
Fassungen  aus  gewöhnlichen  Stoffen;  Echeren
und  Pinzetten,  mit  glatten  oder  gezähnten
Schneiden;  Messerklingen)  Gabeln  ohne  Hefte,
fertig  oder  nichtt

Anmerkung  zu  Punkt  1.  Messer  und  Gabeln
mit  Heften  aus  gewöhnlichen  Stoffen  werden
nach  Deesem  Punkte  mit  20  Rubeln  40  Kopeken
verzollt.

2.  dieselben  Gegenstände,  vergoldet  oder  versilbert,
auch  mit  vergoldeter  oder  versilberter  Fassung,
sowie  in  Fassungen  aus  plattiertem  Silber,
Schildpatt,  Perlmutter,  natürlichem  und
fossilem  Elfenbein,  oder  wenn  diese  Stoffe,
Gold  und  Silber  inbegriffen,  als  Verzierungen
an  Fassungen  aus  gewöhnlichem  Stoffe  angebracht
  sndddg

2.  Strohhäckselmesser,  Schaufeln,  Spaten,  Gabeln,
Harken,  Erdhauen,  Hacken,  Kreuzhauen  und
Pikel  ....  .  ..

Anmerkung.  Große  Gabeln  aller  Art,  wie
z.  B.  Gabeln  zum  Ausheben  von  Rüben,  Mistgabeln
usw.  werden  nach  dieser  Nummer  verzollt.

 

i  dV

 

 

 

 

1.  Feilen,  Raspeln,  auch  Kluppen,  Gewinde—
bohrer  und  Schraubenbacken
2.  Werkzeug  jeder  Art  —  außer  dem  in
Punkt  1  dieser  Nummer  (161)  genannten,
sowie  dem  unter  Nummer  158  fallenden  —
auch  mit  Teilen  aus  anderen  gewöhnlichen
Stofen  .....  ...

 

Pud

Pud

Pud

Pud

Pud

17“

 

20  40

60  —
        <pb n="112" />
        —  102  —

 

Nes
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Dénomination  des  marchandises.

Unités.

Droits
en

roubles.

 

copecs.

 

ex  162

ex  163

ex  165

166
ex  167

Accessoires  de  composition  typographique  er
Timprimerie:
3.  pierres  lithographiques  avec  dessins

Ouvrages  en  &amp;amp;tain,  en  zinc  ou  leurs  alliages,
exceptée  les  ouvrages  qui  rentrent  dans  le
mumeéro  215.

Remarque.  Les  ouvrages  en  métal  britannigue
  —  un  alliage  'étain  et  Tantimoine
avec  une  addition  de  cuivre  jusqu'd  2%  —
seront  tarisés  d’après  le  numéro  163  comme
les  ouvrages  en  étain.

Remarque  v.  numéro  141.

Fenilles  d’étain  minces,  pesant  un  zolotnik  et
au-dessous  par  25  pouces  Carrés

Poudre  à  bronzer  en  métaux  non  précienk

Machines  et  appareils,  complets  ou  non,  montés
Ou  non:

.  en  fonte,  en  fer,  en  acier,  avec  ou  sans
Parties  en  autres  matières,  avec  ou  sans
addition  de  cuivre,  pourvu  que  le  cuivre
ne  Cconstitue  pas  plus  de  25  %  du  poids
total:

.  a)  de  toute  espece  non  specialement  dénommes
  .  .  .  ..
b)  moteurs  à  gaz  ou  à  pétrole,  machines
b  vapeur,  locomobiles  —  autres  qdue
ceux  dénommés  à  Talinéa  5  du  présent
nmuméro  (167);  locomotives,  wagonslocomotives;
  wagonnets  à  vapeur  et
wagons  à  cClectromoteur;  machines
Timprimerie  et  de  lithographie;
machines  à  fabriquer  le  papier;  établis
Pour  travailler  le  bois,  à  Texception

 

 

poud

poud
poud

poud

 

50

10
        <pb n="113" />
        Nummern

103

———  —  —  ———  —  —  —  —  —  —  —¡—  —  —í—.  —  —

 

 

h)  Gas-  oder  Petroleummotoren,  Dampf—
maschinen,  Lokomobilen  —  außer  den
in  Punkt  5  dieser  Nummer  (167)  ge—
nannten;  Lokomotiven,  Dampfwaggons,
Dampfdraisinen  und  elektrische  Fahrzeuge;
typographische  und  lithographische  Druckmaschinen;
  Papiermaschinen;  Holzbearbeitungsmaschinen,
  außer  Gattersägen,
die  nach  Punkt  1  a  dieser  Nummer  (167)

 

 

 

 

-  mssischen  Zollsatz
Lauffs  (vom  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
1326.
zus  Rubeln.  Kopeken.
aus  162  Lubehör  für  typographischen  Satz  und  Buchdruck:
3.  Lithographiersteine  mit  Zeichmaunggen.  Pud  1  50
aus  163  Wearen  aus  Zinn,  Zink  und  deren  Legierungen,  außer
den  unter  Nummer  215  fallenden.
Anmerkung.  Waren  aus  Britanniametall  —
einer  Legierung  von  Zinn  und  Antimon  mit  einem
Kupferzusatze  bis  zu  2  —  werden  nach  Nummer  163
wie  Waren  aus  Zinn  verzollt.
Anmerkung  siehe  Nummer  141.
aus  165  SZinnfolie  im  Gewichte  von  1  Solotnik  und  weniger
auf  25  Quadratzolll.  Pud  —
166  Bronzierpulver  aus  unedlen  Metallen  Pud  —
aus  167  Maschinen  und  Apparate,  auch  unvollständig,  zusammengesetzt
  oder  auseinandergenommen:
1.  aus  Gußeisen,  Schmiedeeisen,  Stahl,  auch
mit  Teilen  aus  anderen  Stoffen,  auch  in
Verbindung  mit  Kupfer,  sofern  das  Kupfer
nicht  mehr  als  25%  des  Gesamtgewichts  der
Maschinen  ausmacht:
a)  jeder  Art,  nicht  besonders  genannte  Pud  2  10
        <pb n="114" />
        —  104  —

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

Nos
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Dénomination  des  marchandises.

Unités.

Droits
en

roubles.copecs.

 

(ex  167)

 

des  scies  à  chdssis  qui  acquittent  les
droits  de  la  lettre  a  de  Talinéa  1  du
présent  numéro  (167);  pompes  et  pompPes

  à  incendie  portatives;  compres-Seurs,
  machines  à  fabriquer  la  glace,
machines  frigorifigues;  machines  à
conde  ..

c)  tours  pour  travailler  les  métaux,  à
Texception  des  chdssis  de  Olindres

et  des  marteauk  à  vapeur  qgqui
suivent  le  régime  de  la  lettre  a  de
Talinéa  1  du  présent  numéro  (167);
Ppompes  à  incendie  à  vapeur;  compteurs

  à  eau  ou  à  gaz;  machines  à
érienrn  ..  .  .  .  ..

2.  machines  de  toute  espèce  en  cuivre  ou
en  alliages  de  cuivre,  ainsi  que  celles
où  la  quantité  de  cuivre  ou  Talliage  de
cuivre  dépasse  25%  du  poids  total  de
la  macihennn

4.  machines  et  appareils  agricoles  non  pourus
  de  moteurs  à  vapeur  et  non  specialement
  dénommés,  ainsi  que  leurs  modeles
Parties  de  machines  et  d’appareils  im-Portées

  séparément,  non  spécialement

dénommées:

a)  en  cuivre  ou  en  alliages  de  cuivre,
et  celles  dans  le  poids  de  chacune
desquelles  le  cuivre  ou  ses  alliages
entrent  pour  plus  de  2500  .

b)  en  fonte,  en  fer  ou  en  acier,  avec
ou  sans  parties  en  d’autres  matieres,
mais  ne  contenant  pas  du  cuivre  pour
plus  de  25%  de  leur  poids  respectif

 

poud

poud

poud

poud

poud

poud

 

 

4  20

 

—

—
        <pb n="115" />
        —  103  —

 

Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz

im

Rubeln.

 

Kopeken.

 

(aus  167)

 

verzollt  werden;  Pumpen  und  Handfeuerspritzen;
  Kompressoren  Eis-  und
Kühlmaschinen;  Nähmaschinen

e)  Maschinen  für  Metallbearbeitung,  außer
Walzenstühlen  und  Dampfhämmern,  die
unter  Punkt  1a  dieser  Nummer  (167)
fallen;  Dampffeuerspritzen;  Wassermesser,
Gasmesser;  Schreibmaschinen

2.  Maschinen  jeder  Art  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen,
  einschließlich  solcher,  bei  denen
Kupfer  oder  Kupferlegierungen  mehr  als  25%
des  Gesamtgewichts  der  Maschine  ausmachen

4.  landwirtschaftliche  Maschinen  und  Geräte,
ohne  Dampfmotore,  nicht  besonders  genannte,
auch  Modelle  .derselben

7.  Teile  von  Maschinen  und  Apparaten,  für
sich  eingehend,  nicht  besonders  genannte:

a)  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen,  einschließlich
  solcher,  bei  denen  Kupfer  und
seine  Legierungen  mehr  als  25%  ihres
Gewichts  ausmachen...

b)  aus  Gußeisen,  Schmiedeeisen  oder  Stahl,
auch  mit  Teilen  aus  anderen  Stoffen,
aber  an  Kupfer  nicht  mehr  als  25%
ihres  Gewichts  enthaltend

 

Pud

Pud

Pud

Pud

Pud

Pud

 

 

75

20
        <pb n="116" />
        Nos
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Dénominatlion  des  marchandises.

Unités.

17

roubles.

W...—
Droits
en

copees.

 

(ex  167)

168

 

8.  pièces  de  rechange  pour  machines  et
appareils,  non  specialement  dénommées,
importées  avec  les  machines  et  appareils,
en  cuivre  ou  en  alliages  de  cuivre  et
celles  dans  le  poids  de  chacune  desquelles
le  cuivre  ou  ses  alliages  entrent  pour  plus
de  25%  ....  KHHHHT9-Pièces
  de  rechange  pour  machines  et
appareils,  importées  avec  les  machines

et  appareils,  en  fonte,  fer  ou  acier,  auee

ou  sans  addition  de  cuivre,  pourvu  qdue

le  cuivre  ne  constitue  pas  plus  de  25%

du  poids  des  pièces  respectives:

à)  importéees  avec  les  machines  dénommées
  à  Talinéa  1  a  du  présent
numéro  (6ö7)  ..

b)  importees  avec  les  machines  ddnommées
  à  ’alinéa  1b  du  prcésent
numero  (16ö74  ..

c)  importées  avec  les  machines  donommées
  à  FTalinéa  Ic  du  présent
numero  (6öi774  .  .  ..  ...

x  11.  parties  de  rechange  —  pour  machines
et  appareils  agricoles  —  importées  avec
les  machines  et  appareils  à  Texception
des  machines  dénommées  à  Palinéa  6  du
Présent  numero  (16ö74  .  ....

Balances  avec  leurs  accessoires;  parties  de  balances,

  excepté  celles  en  cuivre  et  en  alliages
de  cuivre:

1.  pour  les  3  premiers  pouds  de  chaque

Pièce;  poids  pour  balanges  ...

2.  Pour  chaque  poud  en  sss

poud-Poud



poud

poud

poud
poud

 

*2

 

 

10

20

50
10
        <pb n="117" />
        107

 

 

Nummern
des  russischen                                                                                                                        Zollsatz
allgemeinen Tarifs                                  Bezeichnung  der  Waren.                    Einheit.  in
 (vom 13./26. Januar 1903).                                                                                          Rubeln.  Koptken.
(aus  167)  8.  Ersatzteile  für  Maschinen  und  Apparate,  nicht

besonders  genannte,  mit  den  Maschinen  und
Apparaten  zusammen  eingeführt,  aus  Kupfer

oder  Kupferlegierungen,  einschließlich  solcher,
bei  denen  das  Kupfer  oder  seine  Legierungen  
mehr  als  25 %  ihres  Gewichts  ausmachen.                                                             Pud  8  —

9.  Ersatzteile  für  Maschinen  und  Apparate,  mit
den  Maschinen  und  Apparaten  zusammen
eingeführt,  aus  Gußeisen,  Schmiedeeisen  oder
Stahl,  auch  in  Verbindung  mit  Kupfer,
wenn  letzteres  nicht  mehr  als  25 %  des  Gewichts
  jedes  einzelnen  Teiles  ausmacht:

a)  mit  den  unter  Punkt  1 a  dieser  Nummer




(167)  genannten  Maschinen  eingeführt                                                                    Pud  2  10
b)  mit  den  unter  Punkt  1 b  dieser  Nummer
(167)  genannten  Maschinen  eingeführt                                                                    Pud  3  20
e)  mit  den  unter  Punkt  1 c  dieser  Nummer
(167)  genannten  Maschinen  eingeführt                                                                      Pud  4  20
aus  11.  Ersatzteile  für  landwirtschaftliche  Maschinen
und  Apparate,  mit  diesen  zusammen  eingeführt,
  mit  Ausnahme  der  in  Punkt  6  
dieser  Nummer  (167)  genannten  .  .                                                                         Pud  —  75
168  Wagen  (zum  Wägen)  mit  Zubehör;  Wagenteile,  mit  
Ausnahme  solcher  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen:

1.  für  die  ersten  3  Pud  eines  jeden  Stückes;  
Gewichte  .  ..                                                                                                                      Pud  4  50
2.  für  jedes  weitere  Pud                                                                                             Pud  2  10

 

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1905.  18
        <pb n="118" />
        108

 

Nedu
  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Dénomination  des  marchandises.

Unités.

Droits
en

roubles.

Copecs.

 

ex  169

ex  171

 

Instruments  et  appareils  de  physique,  d’astronomie,
  de'  mathématique,  etc.,  ainsi  que
accessoires  Glectrotechniques:

.  instruments  et  appareils  Tastroncomie.
Toptique  (excepté  ceux  dénommes  au
numéro  170),  de  physique.  de  chimie
et  de  mathématique,  de  géodesie  et  de
dessin  linéaire,  de  medecine;  manometres,
  vacuometres,  indicateurs  et
compteurs  (excepté  ceux  ddnommés  à
Talinka  2  du  présent  numéro  169);
lanternes  magiques  ou  #à  porojection,
eappareils  photographiques;  spheres  geéeographiques;
  verres:  b  lunettes,  à  lorgnons.
verres  ardents,  loupes  et  verres  optiques
de  toute  espece;  interrupteurs  de  courants
"clectrigues,  commutateurs,  coupe-circuit
de  süreté,  douilles  pour  lampes  à  incandescence,
  rhéostats  et  commutateurs
de  toute  espece  montés  on  non;  appareils
de  téelégraphe  et  de  téeléphone;  sonnettes
Gclectrigues  ou  pneumatiques  et  accessoires
  pour  signaux  électrigueis.

2.  appareils  clectrotechniques  de  mesurage
(ampérometres,  wattmetres,  voltmetres
et  Comptenreeeeee  .  .  .  ..

Horlogerie:

ex  1.  mouvements  de  montres  importés  sans
cages  ni  boitiers  ou  séparément  des  cages
et  boitiers:

b)  pour  horloges,  pendules  de  table,  de
cheminée,  de  voyage,  excepté  celles

 

poud

poud

 

12
        <pb n="119" />
        —  

Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

109

Bezeichnung  der  Waren.

Lollsatz

in

Rubeln.  Kopeken.
1

 

aus  169

aus  171

 

Physikalische,  astronomische,  mathematische  und  dergleichen
  Instrumente  und  Apparate  sowie  elektrotechnische
  Zubehörteile:

1.  Instrumente  und  Apparate:  astronomische,
optische  (außer  den  in  Nummer  170  genannten))
physikalische,  chemische,  mathematische,  geodätische
  und  zum  Zeichnen;  mediezinische;
Manometer,  Vakuummeter,  Indikatoren  und
Zählapparate  (außer  den  unter  Punkt  2  dieser
Nummer  (169]  genannten);  Zauber=  oder
Projektionslaternen,  photographische  Apparatej
geograxhicche  Globen;  Gläser  für  Brillen,
orgnetten,  sowie  Brenn-,  Vergrößerungsund

  optische  Gläser  jeder  Art;  elektrische  Aus

schalter,  Umschalter,  Sicherungen,  Hülsen  für
Glühlampen,  Rheostate  und  Kommutatoren
jeder  Art,  zusammengesetzt  oder  auseinandergenommen)
  Telegraphen=  und  Telephonapparatez
  elektrische  oder  pneumatische  Glocken
und  Zubehör  für  elektrische  Signalvorrichtungeggn.


2.  elektrotechnische  Meßapparate  (Ampéremeter,
Wattmeter,  Voltmeter  und  Zähler)

Uhrmacherwaren:

aus  1.  Uhrwerke,  ohne  Gehäuse  oder  Kasten  oder
von  diesen  getrennt  eingeführt:

b)  zu  Wand.,  Tisch-,  Kamin=  und  Reiseuhren,
  außer  den  unter  lit.  c  genannten,

 

Pud

Pud

18“

 

12

I

l
        <pb n="120" />
        110

 

 

Nos
du  tarit
général  russe
(13/26  janvier
1903).

 

Dénomination  des  marchandises.

Unités.

Droits
en

roubles.  copecs.

 

(ex  171)

ex  172

 

denommées  à  Ila  lettre  c,  la  piece

O#r.  50  cop.  et  en  Susss  ...
Remarque  2.  Les  horloges,  les  pendules
  de  table,  de  cheminée  et  de  voyage
dont  les  mouvements  ne  Peuvent  etre  86.
Parés  sans  instruments  de  leurs  cages  ou
boitiers,  sont  taxées  d'’apres  la  matière  de  la
cage  ou  du  boitier  et  acquittent  en  sus  les
droits  suivants:
a)  les  mouvements  désignés  à  la  lettre  b
de  Dalinda  1:  4  roubles  par  piece,
b)  les  mouvements  désignés  à  la  lettre  c
de  Lalinéa  1:  60  copecs  bar  piece.
Les  mécanismes  T’horlogerie  du  systeme
dit  américain,  c’'est-à-dire  avec  platines  et
roues  estampées,  brunies,  vernies  on  meme
polies  et  ajourées,  dont  les  pignons  ne  sont
Pas  taillés  (à  Dexception  de  ceux  de  renvoi
dui  se  trouvent  hors  des  Platines),  meme
lorsque  les  ressorts  sont  cases  dans  des  tambours
  fermés  (beites  à  ressort  construites  Gà
Tintérieur)  acquittent  90  cop.  par  piäce,  sans
du’il  soit  rien  pereu  pour  le  poids.  Lees,
horloges  et  penchn  les  ayant  un  mécanisme  du
type  d-  -dessus,  lorsque  le  mecanisme  ne  peut
EStre  séparé  de  sa  cage  sans  l’aide  d’un  instrument.
  acquittent  les  droits  au  poids  T’apres
la  matière  de  la  cage  et,  en  outre,  acquittent
90  cop.  Par  Piece  pour  chaque  meécanieme.

5.  Pièces  d’horlogerie  démontées:

a)  pieces  non  assemblees,  telle  qdue
rouages,  axes,  en.

b)  pièeces  assemblées  et  pièces  T’horlogerie

  non  assemblées,  mais  importées

avec  les  premières  dans  un  méme
emballage  interier  ..

Instruments  de  musique:

1.  pPianos  à  dueue,  orgues  non  portatives

de  toute  espece

 

livre

livre

livre

pièce

 

—  75

 

 

168  —
        <pb n="121" />
        111

 

Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz
in

Rubeln.  Kopeken.

 

(aus  171)

aus  172

 

für  das  Stück  1  Rubel  50  Kopeken  und

außeren
Anmerkung  2.  Wand.,  Tisch-,  Kamin-  und
Reiseuhren,  deren  Werke  sich  vom  Gehäuse  oder
Kasten  ohne  Hilfe  eines  Instruments  nicht  trennen
lassen,  werden  nach  dem  Stoffe  des  Gehäuses  oder
Kastens  verzollt  und  außerdem  werden  folgende
Bölle  erhoben:

a)  für  die  in  Punkt  1  lit.  b  genannten  Uhrwerke:
  für  das  Stück  4  Rubel,
b)  für  die  in  Punkt  1  lit.  c  genannten  Uhr.
werke:  für  das  Stück  60  Kopeken.
Uhrwerke  nach  amerikanischem  System,  das
heißt  mit  gestanzten,  gebeizten,  lackierten  und
auch  polierten  und  durchbrochenen  Gestellen
und  Rädern,  deren  Triebe  nicht  geschnitten  sind
(mit  Ausnahme  der  außerhalb  der  Platinen  angebrachten
  Triebe),  auch  wenn  die  Aufziehfedern
in  geschlossenen  Trommeln  (eingebauten  Federhäusern)
  untergebracht  sind,  zahlen  90  Kopeken
für  das  Stück,  ohne  Erhebung  eines  Gewichts.
zolls.  Läßt  sich  bei  Uhren  mit  Werken  dieser
Art  das  Werk  vom  Gehäuse  ohne  Hilfe  eines
Instruments  nicht  trennen,  so  wird  ein  Gewichtszoll
  nach  dem  Materiale  des  Gehäuses  und
daneben  ein  Joll  von  90  Kopeken  vom  Stücke  für
das  Werk  erhoben.

5.  Uhrwerkteile,  in  auseinandergenommenem  Zustande:


a)  nicht  untereinander  verbundene  Teile,  z.  B.:

einzelne  Räder,  Achsen  usf.

b)  untereinander  verbundene  Teile  sowie  nicht

verbundene  Teile,  mit  den  ersteren  in  einer

inneren  Verpackung  zusammen  einge-7



führt.

Musikalische  Instrumente:
1.  Flügel;  nicht  transportable  Orgeln  jeder  Art

 

Pfund

Pfund

Pfund
Stück

 

—  75

168  —
        <pb n="122" />
        —  —
Noes
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

112

 

 

Dôénomination  des  marchandises.

 

Unités.

 

Droits
en

roubles.

copecs.

 

(ex  172)

ex  173

ex  177

 

2.
4.

ex  3.

Pianos  drottss  ..  .  .  .  .  .  ...
instruments  de  musique  de  toute  espece
non  spéecialemem  denommés,  accesscires
Tinstruments  de  musique  importés  séparément,
  tels  que:  archets,  cordes  en  boyau
ou  en  soie  (les  cordes  métalliques  suivent
1le  régime  du  numcCro  155),  claviers,
martelets  (les  chevilles  pour  pianos  suivent
le  régime  de  la  lettre  b  de  Talinéa  1  du
numéro  156).  métronomes,  diapasons,
crans,  er.

Vélocipèdes:
a)  à  deux  roues

ex  6.  pièces  de  vélocipèedes  de  toute  espece.

Remarque  à  Talinéa  6.  Les  Couvertures
(chapes)  et  tuyaux  en  gomme  clastique  pour
Vélocipädes  acquittent  les  droits  du  numéro  88.
s'ils  ne  contiennent  aucune  partie  métallique  à
Texception  des  robinets  fixés  aux  tuyauxz.

Papeterie:
ex  2.  in  b)  cols,  manchettes,  plastrons  (devams)

de  chemises  en  papier  recouvert  ou
non,  sur  P’un  cöté  ou  sur  les  deux
côtés,  d'un  tissu  de  coton  blanc,
teint  ou  imprimé,  sans  coutures
Véritables,  conjointement  avec  le
poids  des  boites  ou  cartons  qui  les
contiennent.  A  la  tarilcation  des
cols,  manchettes  et  plastrons  (devants)
  de  chemises  des  genres  susdits,
  T’imitation  des  coutures  obtenne
Par  le  gaufrage  W’est  pas  considérée
comme  couture  véritable  ...

 

pièce

livre

pièce

poud

 

96

30

 

15

60
        <pb n="123" />
        Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

 

Bezeichnung  der  Waren.

 

Rubeln.  Kopeken.

 

(aus  172)

aus  173

aus  177

 

2.  Klavier
4.  nicht  besonders  genannte  musikalische  Instrumente
  jeder  Art,  Zubehörteile  zu  musikalischen
Instrumenten,gesondert  eingeführt,  wie:  Bogen,
Darm--  und  Seidensaiten  (metallene  Saiten
werden  nach  Nummer  155  verzollt),  Klaviaturen,
  Hämmerchen  (Wirbel  für  Klaviere
werden  nach  Nummer  156  Punkt  1  lit.  b
verzollt),  Metronome,  Stimmgabeln,  Ansatzstücke
  Krone)  und  dergleichen  ...

aus  3.  Fahrräder:
a)  zweirädrige

aus  6.  Fahrradteile  jeder  Art.

Anmerkung  zu  Punkt  6.  Mäntel  (Laufdecken)
und  Luftschläuche  aus  Kautschuk  für  Fahrräder
werden  nach  Nummer  88  verzollt,  wenn  an  ihnen
keine  Metallteile  außer  den  an  den  Schläuchen  befindlichen
  Ventilen  angebracht  sind.

Papierwaren:

aus  2.  zu  b)  Kragen,  Manschetten,  Vorhemden  aus
Papier,  auch  auf  einer  oder  auf  beiden
Seiten  mit  weißem,  farbigem  oder  bedrucktem
  Baumwollstoff  überzogen,  ohne
wirkliche  Nähte,  zusammengewogen  mit
den  Schachteln  ober  Kartons,  in  denen
sie  sich  befinden.  Bei  der  Verzollung
von  Kragen,  Manschetten  und  Vorhemden
  der  genannten  Arten  ist  eine
durch  Pressung  hervorgebrachte  Nachahmung
  von  Nähten  nicht  als  wirkliche
Naht  anzusehen  .  ..  ...

 

Pfund

Stück

Pud

 

96

 

30

 

 

 

 

15

60
        <pb n="124" />
        Nos
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

114

Dénomination  des  marchandises.

Unités.

 

Droits
en

roubles.  copecs.

 

(ex  177)

ex  178

ex  182

 

3.  papier  et  carton  avec  ornements:  dorés.
argentés,  bronzés,  estampés.  découpés  (en
dentelles),  avec  figures,  dessins,  imagees.
bordures,  armoiries,  chiffres;  decalcomanies;
  ouvrages  en  papier,  tels  due:  enveoppes,
  fleurs,  patrons  pour  dessin,  abatjour,
  etc.;  ouvrages  en  papier,  en  carton,
een  papier-mäáché  et  carton-pierre  avec
ornements,  excepte  cenux  qui  rentrent
dans  le  numéro  215  et  ceux  deéenommes
à  Talinéa  4  du  présent  iuméro  (177).

Livres,  tableaux,  cartes  géographiques:

edx  1.  tableaux,  dessins,  plans,  cartes  960  gra-Phiques,
  musique:
b)  reproduits  sur  papier  pDar  wimporte
qduel  procédé  d’imprimerie,  excepteé
les  objets  dénommss  aux  lettrescet  d
Remarque  à  la  lettre  b.  L—es  rartes  Dostales
illustrées  acquittent  le  droit  de  cette  lettre.

d)  musiguee  ..  .  .  .  ..

2.  livres  et  éditions  périodiques  imprimés
Par  m'importe  quel  Procédé  en  langnes
étrangeères,  y.  compris  ceux  qui  comienneut
  dans  le  tefte  méme  on  en  annexes
de  la  musique,  des  cartes  géographiques.
des  plans,  des  gravures  et  des  dessins;
dictionnaires  paralldles  avec  texte  russe

Coton  battu,  cardé;  ouate  de  coton.  en  teuilles
gommées  ou  non,  peigmiwes  de  coton  de  toute
espece:

3.  ouate  liygroscopique  ou  antiseptidue

 

poudpoud



poud

 

14  50

12  —

 

l

exempts

l
        <pb n="125" />
        Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.Januar
1903).

 

 

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

 

Zollsatz
in

Rubeln.  Kopeken.

 

(aus  177)

aus  178

aus  182

Reichs-Gesetzbl.

 

3.  Papier  und  Pappe)  verziert  durch  Vergoldung,
  Versilberung,  Bronzierung)  Prägung,
Ausschlagen  (zu  Spitzen),  mit  Mustern,  Zeichnungen,
  Bildern,  Bordüren,  Wappen,
Namenszügen;  Abziehbilder;  Papierwaren,
wie:  Briefumschläge,  Blumen,  Schablonen
zum  Zeichnen,  Lampenschirme  und  dergleichen;
Waren  aus  Papier,  Pappe,  Papiermaché
und  Steinpappe  mit  Verzierungen,  außer  den
unter  Nummer  215  fallenden  sowie  den  in
Punkt  4  dieser  Nummer  (177)  genannten.

Bücher,  Bilder,  Landkarten:
  

aus  1.  Bilder,  Zeichnungen,  Pläne,  Landkarten,
Noten:

b)  auf  Papier  gleichviel  durch  welches  Druckverfahren
  hergestellt,  außer  den  unter
lit.  e  und  d  genannten  Gegenständen..

Anmerkung  zu  lit.  b.  Ansichtspostkarten

werden  nach  dieser  lit.  verzollt.

d)  Noten  .  .  .  .  ...  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Bücher  und  Zeitschriften,  gleichviel  durch
welches  Verfahren  in  fremden  Sprachen  gedruckt,
  mit  Einschluß  solcher,  die  im  Texte
oder  in  Beilagen  Noten,  Landkarten,  Pläne,
Stiche  und  Zeichnungen  enthalten“  Parallelwörterbücher
  mit  russischem  Texte

1—

Baumwolle,  geschlagen,  kardätscht;  Baumwollenwatte,
auch  in  geleimten  Lagen,  Baumwollenkämmlinge
jeder  Art:

3.  hygroskopische  oder  antiseptische  Watte..

1905.

 

Pud

Pud

Pud

Pud

19

 

4  80

zollfrei
        <pb n="126" />
        .  —  —  —  —  —  —F  —.—  —  ——  —

 

No
du  tarif  Droits
général  russe  Dénomination  des  marchandises.  Unites.  en
(13/26  janvier
1903).  roubles.copecs.

 

ex  183  Fils  de  coton.

Remarque.  Acquitteront  les  droits  suivant
la  remarque  au  numero  183  les  cordes  du  metier
à  fller,  dit  métier  renvideur  ou  selfacting.

eN  185  Soie  tordue  et  filcc.

Remarque.  La  diflérence  établie  dans  le
tarif  douanier  russe  du  13/20  janvier  1903  entre
les  droits  prévus  au  numéro  185  alinéa  la,  b
et  Remarque  (Soie  tordue  et  filce)  et  les  droits
prévus  au  numéro  180  alinéa  4  et  Remarque
(Soie  brute  ou  gröge)  ne  sera  Pas  majorce  pendant
  la  durée  de  a  Pprésente  Convention.

ex  186  TLaine  peignée,  filée  et  tordue:  l

2.  filée:
a)  jusqu#an  N’57  inclusivement  (apres
le  système  métrique):

e)  non  teineee:e::  Loucl  12  40
65)  teintttee  .  ...  poud  11  10
b)  au-dessus  du  Ne  57  (Taprès  le  systeme  1
métriqucy:
a)  non  teie  .  .  ...  poud  13  80
6)  teinte  .  .  .  .  .  .  .  ......  .  .....  .  .  .  ...  poud  15  80
3.  tordue,  preparée  en  fll  ordinaire  des
numeéros:

a)  jusquau  N'57  inclusivement  (Tapres
le  sySteme  métrique):

1
æ)  non  teinte  .  ......  .  .  .  .  ..  .  ..  ...  poud  13  90
6)  teintee  .  ...  W  15  0D0
b)  au-dessus  du  N  57  (Tapres  le  s).  Steme  #
métrique):
)  non  teieeee  .  .  .  ..  poud  16  30
S)  teintetee  poud  18  30

4.  laconnée  de  toute  chptee  (avec  nauds,
ceillets,  boucles,  etc.):
*a)  non  teinttetetetetee  poud  16  30
        <pb n="127" />
        Nummern
des  russischen                                                                                                       Zollsatz
allgemeinen Tarifs (vom                                 Bezeichnung  der  Waren.                 Einheit.  in
13./26.  Januar                                                                                                                 Rubeln.  Kopeken.
aus  183  Baumwollengarn.
Anmerkung.  Nach  der  Anmerkung  zu  Nr.  183  
werden  auch  die  Selfaktorseile  verzollt.  
aus  185  Seide,  gezwirnt  und  gesponnen.
Anmerkung.  Der  Unterschied  im  Zollsatze,
welcher  im  russischen  Zolltarife  vom  13./26.  Jannar
1903  zwischen  der  Nummer  185  Punkt  1a,  b  und  der
Anmerkung  (Seide,  gedreht  und  gesponnen)  einerseits
und  der  Nummer  180  Punkt  4  und  der  Anmerkung
(rohe  Seide  oder  Grege)  andererseits  besteht,  wird  während
  der  Dauer  dieses  Vertrags  nicht  erhöht  werden.  
aus  186  Wolle,  gekämmt,  gesponnen  und  gezwirnt:  
2.  gesponnen:
a)  bis  Nummer  57  (nach  dem  metrischen
System)  einschließlich:  
α)  ungefärbt.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                   Pud  12  10
β)   gefärbt                                                                                                                             Pud  14  40
b)  über  Nummer  57  (nach  dem  metrischen
System):
α)  ungefärbt  .  .  .  .  .  ...  .                                                                                           Pud  13  80
β)  gefärbt  ...  ...  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  ..                                                     Pud  15  80
3.  gezwirnt,  hergestellt  aus  einfachem  Garne
folgender  Nummern:
a)  bis  Nummer  57  (nach  dem  metrischen
System)  einschließlich:
α)  ungefärbt  .  .  .  .  ..  ...                                                                                                Pud  13  90
β)  gefärbt  ...                                                                                                                        Pud  15  90
b)  über  Nummer  57  (nach  dem  metrischen
System):
α)  ungefärbt  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                     Pud  16  30
β)  gefärbt  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...                                            Pud  18    30
4.  fassonierte  jeder  Art  (mit  Knoten,  Augen,
Schleifen  usw.):
α)  ungefärbt.                                                                                                                       Pud  16  30

 

 

19°
        <pb n="128" />
        —  118

 

Nes
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Deénomination  des  marchandises.

—.......

Unites.

.

Droits
en

roubles.  copees.

 

(ex  186)

189

ex  192

cex  197

 

b)  teine  ............

Remardque  1.  La  laine  blanchie  est  sujette
aufs  droits  de  la  laine  non  teinte.

Remardquec  2.  l.a  laine  lilce  et  tordue  dénomméc
  au  numéro  186  alinéas  2  ct  3  acluittera
les  droits  conventionnels  prévus  à  ces  alincas,
méme  melangée  de  coton,  de  lin  ou  de  chanvre.

Velours  de  coton,  peluche  de  coton  et  rubans
en  peluche  de  coton  à  dessins  ou  sans  (dessins

Tissus  de  jute,  de  lin,  de  chanvre  et  d’autres
matières  denommees  à  Palintéa  3  du  numero
179,  à  Texception  des  tissus  denommes  aux
numéros  191  ct  193:

1.  coutil  pour  matelas  et  menbles;  tissus
Cpais  pour  tapis,  ameublement,  cte

3  nappecs,  serviettes  de  table  et  Chsuic-mains
Eerviettes  de  toilette
Remarque  aux  alin6as  1  et  3.  Les  tissus
deénommes  au  numéro  192  alinéas  1  et  3  acduitteront

  les  droits  conventionnels  prerus  à
ces  alinéas  meme  melangés  de  coton.

Remarduc  à  I'alinéa  3.  Les  nappes,  serriettes
  et  essuic-mains  acquitteront  les  droits
de  cct  alinta,  méme  si  elles  sont  ornces  d'ourlet
à  jour  simple  (’'un  demi-poucc  de  largeur  au
plus  ct  T’'une  frange  non  cousue  au  tissu  mais
lormee  senlement  par  le  prolongement  des  fils
du  tissu.

Velours  ct  peluche,  rübans  de  velours  et  de
peluche  avcc  poil  de  soie  (ou  de  Dourre  de
soic),  ne  contenant  doe  la  soic  (ou  de  la  bourre
de  soic)  ni  dans  la  chaine  ni  dans  la  trame,
—  mémc  avec  une  chaine  de  lisière  de  soie
on  de  demi-soic  d'un  demi-pouce  de  largeur  au

plus,  de  chaque  cöte  de  Tétofle  ou  du  ruban

 

poud

livre

livre

livre

livre

 

l
l

18  30

60

1  35
        <pb n="129" />
        Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

—  119  —

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

 

Zollsatz
in
I

Rubeln.  Kopeken.

l

 

(aus  186)

189

aus  192

aus  197

b)  gefürbt.

Anmerkung  1l.  Gebleichte  Wolle  wird  wie  un.
gefärbte  verzollt.

Anmerkung  2.  Die  in  Nummer  186  Punkt  2
und  3  genannte  gesponnene  und  gezwirnte  Wolle
wird  nach  den  für  diese  Punkte  festgesetzten  vertrags.
mäßigen  Sätzen  verzollt,  auch  wenn  sie  mit  Baumwolle,
  Leinen  oder  Hauf  gemischt  ist.

Baumwollener  Sammet,  baumwollener  Plüsch  und
baumwollene  Plüschbänder,  auch  gemustert  .

Gewebe  aus  Jute,  Flachs,  Hanf  und  anderen  in
Punkt  3  der  Nummer  179  genannten  Stoffen,
mit  Ausnahme  der  in  den  Nummern  191  und  193
genannten  Gewebe:

1.  Zwillich  zu  Matratzen  und  Möbeln;  Teppichgewebe,
  Möbelstoffe  und  dergleichen
3.  Tischtücher,  Servietten  und  Handtücher

Anmerkung  zu  den  Punkten  1  und  3.  Die
in  Nummer  192  Dunkt  1  und  3  genannten  Gewebe
werden  nach  den  für  diese  Punkte  festgesetzten  vertragsmäßigen
  Sätzen  verzollt,  auch  wenn  sie  mit
Baumwolle  gemischt  sind.

Anmerkung  zu  Punkt  3.  Tischtücher,  Servietten
  und  Handtücher  werden  nach  diesem  Punkte
verzollt,  auch  wenn  sie  mit  einfachem  höchstens
½  Zoll  breitem  einfachem  Hoblsaum  und  mit
Fransen  verziert  sind,  welche  nicht  an  das  Gewebe
angenäht  sind,  sondern  lediglich  aus  der  Verlängerung
  der  Webefäden  bestehen.

Sammet  und  Plüsch,  Sammet=  und  Plüschbänder,  deren
Pol  aus  Seide  (oder  Abfall   |Florett-| seide)  besteht,
die  aber  in  Kette  und  Schuß  keine  Seide  (oder
Abfall  |Florett-| seide)  enthalten  —  auch  mit  einer
aus  seidenen  oder  halbseidenen  Kettenfäden  bestehenden
  Kante  von  höchstens  ½  Zoll  Breite  auf
jeder  Seite  des  Stoffes  oder  des  Bandse

 

 

Pud

Pfund

Pfund
Pfund

Pfund

 

18  30

 

—  60
        <pb n="130" />
        120

Nos

 

n  tarif  Droits
gönéral  russe  DEnominalion  des  marchandises.  Unitces.  en
(13/26  janvier

1903).  roubles.  copecs.

 

 
 
 

199  tofles  de  lainc  tissées,  non  specialement  deé- 


 

nommccs:
ayant  trois  archines  carrdes  ou  moins
Dar  lire  :  livre  1  50
eayant  plus  de  trois  archines  carrées  Dar
lirennns  ...  livre  2  —

Remarquc.  Les  étofles  de  laine  tissées,  non
Secialement  denommees  acqitteront  les  droits
conventionnels  prévus  au  numéro  199,  méme
mlangees  de  coton.

ex  202Ouvrages  en  laine  à  l'usage  des  fabriqucs  et

usines:

in  2.  courroies  de  transmission  en  laine  ddee
chamean  et  serviettes  pour  presses  ct
filtees  ......  .........  .....  livre  2  35

ex  205  Ouyrages  tricotés  et  passementcriec:

#X  1.  ouvrages  tricotes,  avec  ou  sans  truccs  de

 

couture:
c)  en  coton  ......  livre  —  75
de  toute  autre  espèce  mentionnée  à  I
1a11nea10.............  ......  .  livre  —  90
2.  cordons  et  tresses  de  passementerie,  agré-  ½
ments,  franges,  glands,  garnitures  et  autres
ouvrages  tresses:  #
a)  en  sbie  et  demi-Ssoe  ....  livre  2  85
b)  autres  de  toute  espee  ..  livre  2  90

Remarque.  Acquitteront  les  droits  fixus
aufx  alinéas  corresbondants  du  Dresent  numéro
les  ouvrages  tricotes  et  Passementerics  Conlectionnes
  à  la  main  ou  au  métier,  HKuis  au
metier  ou  coultes,  méme  Cardlés,  ou  pelucheux,
avecc  ou  sans  traces  de  couture.  Les  objseis
tricotcs  cmnh  coton,  lin  ct  laine  peuvrent  avoir
une  garniture  sans  eétre  pour  cela  passiblen  G'’un
(roit  plus  dlevré,  pourvu  du'il  n'entre  pas  de
soie  dans  cette  garniturce.  Toutelois  les  gants

r!
        <pb n="131" />
        121

 

 

    

Nummern

 

des  russischen                                                                                                                        Zollsatz
allgemeinen                                          Bezeichnung  der  Waren.                   Einheit.        in

Tarifs  (vom
13./26.  Januar

1903).                                                                                                                                    Rubeln.  Kopeken.

 

199  Wollengewebe,  nicht  besonders  genannte:

mit  drei  Quadratarschin  oder  weniger  auf

das  Pfund                                                                                                                      Pfund  1  50
mit  mehr  als  drei  Quadratarschin  auf  das
Pfund                                                                                                                              Pfund  2  —

Anmerkung.  Nicht  besonders  genannte  Wollengewebe
  werden  nach  den  für  die  Nummer  199  festgesetzten
  vertragsmäßigen  Sätzen  verzollt,  auch  wenn
sie  mit  Baumwolle  gemischt  sind.
aus  202  Wollenwaren  zum  Gebrauche  für  Fabriken  und  Werkstätten:


zu  2.  Treibriemen  aus  Kamelhaar  und  Preß-  und
Filtertücher  .  ...                                                                                                         Pfund  —  35

aus  205  Wirk-  und  Posamentierwaren:
aus  1.  Wirkwaren,  auch  mit  einfacher  Nähterei
(traces  de  couture):

c)  aus  Baumwolle  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..                                     Pfund  —  75
aus  jedem  anderen  in  Punkt  1,  c  inbegriffenen
  Spinnstoffe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                       Pfund  —  90

2.

Schnüre  und  Posamentierbänder,  Kleiderbesätze
  (Agrements),  Fransen,  Quasten,  Garnituren
  und  andere  geflochtene  Fabrikate:
a)  seidene  und  halbseidene  ...                                                                            Pfund  2  85
b)  andere  jeder  Art  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..                                         .  Pfund  —  90
Anmerkung.  Nach  den  entsprechenden  Punkten
dieser  Nummer  werden  verzollt  Wirk-  und  Posamentierwaren,
  mit  der  Hand  oder  der  Maschine  hergestellt,
  abgepaßt  gearbeitet  (regulär)  oder  geschnitten,
auch  gerauht  oder  plüschartig,  auch  mit  einfacher
Näharbeit.  Wirkwaren  aus  Baumwolle,  Leinen  und
Wolle  können,  ohne  deshalb  höher  verzollt  zu  werden,
einen  Besatz  haben,  wenn  darin  keine  Seide  enthalten
  ist.  Jedoch  sollen  gewirkte  Handschuhe  nach
dem  vertragsmäßigen  Zollsatze  der  Nummer  205
        <pb n="132" />
        Nos

du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Dtnomination  des  marchandiscs.

Unités.

Droits

en

I
roublescopecs

 

(ex  205)

206

ex  208

 

tricotés  acquitteront  les  droits  conventionnels
du  numéro  205  alinda  lc  sans  masoration,
meme  lorsquiils  sont  pourvus  de  fourchettes
d’'une  rangee  en  soie  ou  demi-soie.  Les  vetements
  tricotés  de  toute  espüce  rentrent  dans
le  numéro  205.

Tulle  autre  due  celui  de  soie,  en  pieèces  ou

coupons:
1.  tulle  de  coton  pour  rideaux  à  dessins
(non  brodé  et  sans  applications).

2.  tulle  de  toute  espece  non  spécialement
dénommẽ  ......

Dentelles  et  ouvrages  en  dentelles:
1.  en  soie  ou  avec  addition  de  soie
2.  autres  de  toute  espee  ..

Broderies,  tissus  brodes  et  tulle:

eX  1.  de  toute  espece,  excepte  ceux  denommés
à  Palinca  2  du  présent  muiméro  (208);

b)  autres  de  toute  especc  —  excepte  ccux

en  scie  ou  demi  soic  —  brodés  de  scie,

d'or,  d'argent,  d'oripean  .  .  .  .  .  .  ..  ..

Jßc)  cceur  denommcs  à  la  lettre  b  du
présent  alinéa,  brocdés  de  matières
commuge  .  ...  ..

ox2.tissusettulledolalmsgenrd’11nearchineaumoins,brodösckuucdtösuk

unelargcurckuuverscltolcaumaximum.
Retuakqucäl’alioäa2.Pouktautqms
lestissusettullossansbrodekiebekuölicicut

des  droits  conventionnels,  le  calcul  des  majorations

  prévues  à  cct  alinda  se  base  sur  les
droits  conventionnels.

 

liv#re

livre

livre
livre

livre

livre

 

2
l

10  80

1
l
        <pb n="133" />
        —  123  —

    

Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom

13./26.  Januar
1903).

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz

in

Rubeln.  Kopeken.

 

(aus  205)

206

aus  208

Reichs  ·  Gesetzbl.

 

Punkt  1c  ohne  Zuschlag  auch  dann  verzollt  werden,
wenn  sie  mit  einreihigen  Zwickeln  aus  Seide  oder
Halbseide  versehen  sind.  Gewirkte  Kleidungsstücke
jeder  Art  fallen  unter  Nummer  205.

Tüll,  außer  seidenem,  im  Stücke  oder  abgepaßt:

1.  baumwollener  gemusterter  Gardinentüll  (nicht
gestickt  und  ohne  aufgenähte  Arbeit  [Applikationen)
  .  .  ....

2.  Tüll  jeder  Art,  nicht  besonders  genannter..

Spitzen  und  Waren  aus  Spitzen:
1.  seidene  oder  in  Verbindung  mit  Seide
2.  andere  jeder  Art

Stickereien,  gestickte  Gewebe  und  gestickter  Tüll:
aus  1.  jeder  Art  außer  den  in  Punkt  2  dieser
Nummer  (208)  genannten:
b)  andere  jeder  Art  —  außer  den  seidenen
und  halbseidenen  —  bestickt  mit  Seide,
Gold,  Silber,  unechtem  Gold=  und  Silbergespinste
  .  .  ...
e)  die  unter  lit.  b  dieses  Punktes  genannten,
mit  gewöhnlichen  Stoffen  bestickt.....  .

aus  2.  Gewebe  und  Tüll,  nicht  weniger  als  ein  Arschin
breit,  an  einer  Kante  in  einer  Breite  von
höchstens  ein  Werschok  bestickt.

Anmerkung  zu  Punkt  2.  Soweit  für  Gewebe
und  Tüll  ohne  Stickerei  vertragsmäßige  Zollsätze
festgesetzt  sind,  werden  die  in  diesem  Punkte  vorgesehenen
  Zuschläge  unter  Zugrundelegung  der  vertragsmäßigen
  Zollsätze  berechnet.

1905.

 

Pfund
Pund

Pfund


Pfund
Pfund

20

 

8

4  72½

 

10  80
        <pb n="134" />
        —  124  —

 

Nodu
  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Dénomination  des  marchandises.

Unitss.

Droits
en

roubles.

Copecs.

 

ex  209

 

Linge  et  vétements  entièrement  ou  mi-confectionnés:


1.  linge  de  toute  espece  en  tissus  de  coton,
de  lin  ou  de  laine,  marqué,  mais  sans
autres  ornements  ni  garnitureen

2.  linge  de  toute  espece  (G  Texception  du
linge  en  scie  ou  demi-soie  qui  suit  le
régime  de  TPalinéa  6  du  présent  numéro
209),  garni  de  dentelles,  d’entredeuxz,  etc.,
linge  brokkkk  ...  .  ..  ....

3.  vétements  pour  hommes,  avec  ou  sans
garniture:

a)  en  tissus  de  coton,  de  lin  ou  de
chanbgee

b)  en  tissus  de  lanen

4.  vetements  pour  femmes  et  enfants  et
autres  objets  Thabillement  non  specialement
  dénommes,  en  tissus  de  toute  espece,
à  Texception  des  tissus  de  soie  ou  demisoie:


a)  confectionnés,  sans  garnitures  mentionnées
  à  la  lettre  b  du  présent
alinnnaagagagaa  ...  ..  .  ...

b)  garnis  de  rubans,  de  velours,  de
fourrure,  de  dentelles,  de  broderies
en  quantité  moindre  que  la  matière
méme  dont  est  fait  le  vétement

5.  les  mémes  vétements  faits  en  deux  tissus
et  plus  —  dont  Tun,  en  soie  ou  demisoie,
  ne  dépasse  pas  en  quantité  Tautre
tisöu  —,  garnis  du  non  garnis

6.  vétements  de  toute  espece  et  autres  objets
Thabillement  (pour  hommes,  femmes  et
enfants)  non  spéecialement  dénommés,  en

 

livre

livre

livre

livre

livre

livre

livre

 

—

SO

 

 

 

70

60
        <pb n="135" />
        —  125  —



Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz

in

Rubeln.  Kopeken.

 

aus  209

 

Wäsche  und  Kleider  in  fertigem  oder  in  halbfertigem
Zustande:
1.  Wäsche  aller  Art  aus  baumwollenen,  leinenen

oder  wollenen  Geweben,  gezeichnet,  aber  ohne
andere  Verzierungen  und  Ausputz. . . . 

Wäsche  jeder  Art  (außer  seidener  und  halbseidener,

  die  nach  Punkt  6  dieser  Nummer  (209)
verzollt  wird),  mit  Ausputz  von  Spitzen,
Einsätzen  und  dergleichen,  auch  mit  Stickerei

3.  Männerkleider,  auch  mit  Ausputz:

à)  aus  Baumwollen-,  Leinen=  oder  Hanfgeweben

b)  aus  Wollengeweben

Frauen-  und  Kinderkleider  und  andere  nicht

besonders  genannte  Bekleidungsgegenstände
aus  Geweben  aller  Art,  außer  seidenen  oder
halbseidenen:

à)  fertige,  ohne  den  unter  lit.  b  dieses
Punktes  genannten  Ausputz  ....  .  ...

b)  mit  Ausputz  aus  Bändern,  Sammet,
Pelzwerk,  Spitzen,  Stickerei,  dessen  Menge
nicht  die  des  Kleiderstoffs  selbst  übertrifft

.  dieselben  Kleider  aus  zwei  und  mehr  Geweben

—  von  denen  eines  aus  Seide  oder  Halbseide
besteht  und  an  Menge  das  andere  Gewebe
nicht  übertrifft  —,  auch  mit  Ausputz

nicht  besonders  genannte  Kleider  jeder  Art  und

andere  Bekleidungsgegenstände  (für  Männer,
Frauen  und  Kinder)  aus  Sammet,  Halb- 



Pfund

Pfund

Pfund
Pfund

Pfund

Pfund

Pfund

20“

 

2  70

3  60

S  dL
        <pb n="136" />
        Nos
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

—  126  —

Dénomination  des  marchandises.

Unités.

Droits
en

roubles.

Copecs.

 

(ex  209)

ex  211

 

velours,  demi-velours,  tissus  de  soie  ou
demi-soie,  garnis  ou  non  garnis;  vétements
de  toute  espèce  dont  la  majeure  partie
est  Cconstitukce  par  les  tissus  susmentionnés
  ou  par  des  garnitures  en  ces  tissus
Remarques  aux  remarques  communes  aux
numéros  183—209.

Aux  remarques  2,  4c  et  6.  Pour  tant
due  les  fils,  tissus,  ouvrages  tricotés  ou  tresses
et  les  articles  de  passementerie  non  mélangés
de  soie  ou  Toripeau  (ainsi  que  Tor  ou  d’argent)
bénsficient  des  droits  conventionnels,  les  surtaxes
  prévues  pour  lesdits  mélanges  aux  remarques
  2,  4  et  6  seront  W“  d'’apres
les  drots  conventionnels.

Aux  remarques  7  et  8.  Les  droits  conventionnels
  stipulés  pour  la  matière  de  Touvrage
réglent  Cgalement  la  tarification  desdits  ouvrages
ainsi  due  le  calcul  des  surtaxes.

Parapluies,  parasols  (ombrelles);  cannes-parapluies
  et  cannes-  ombrelles:

1.  de  toute  espece  recouverts  de  tissu  de
soie  ou  de  demi-scie:

a)  avec  garniture  du  tissu  (dentelles,

rubans,  broderies,  etc)h

b)  sans  garnituer  ...

detouteespecerecouvertsdetous  autres

tissus:
a)  avec  garniture  du  tissu  (dentelles,
rubans,  broderies,  etcc)
b)  sans  garniture:
recouverts  de  tissus  de  coton
recouverts  Tautres  tissus.  ....  ...
Remarque  aux  alinéas  1  et  2.  Les  fourreaux

  de  parapluies  etc.,  en  tissu  fabriqus
des  méemes  matières  textiles  que  la  couverture,

 

livre

pièce
pièce

pièce

pièce
Pieèce

12

S“  .

 

 

60

60
30
        <pb n="137" />
        Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13.  /26.  Januar
1903).

Bezeichnung  der  Waren.

Zollsatz

im

Rubeln.  Kopeken.

 

(aus  209)

aus  211

 

sammet,  seidenen  oder  halbseidenen  Geweben,
mit  oder  ohne  Ausputz;  Kleider  jeder  Art,  bei
welchen  die  genannten  Stoffe  oder  der  Ausputz
daraus  überwiegen

Anmerkungen  zu  den  gemeinsamen  Bemerkungen
zu  den  Nummern  183—209

Zuden  Anmerkungen  2,  4ec  und  6.  Soweit
für  Garne,  Gewebe,  Wirk-  oder  Tressenwaren  und
Posamentierarbeiten  ohne  Beimischung  von  Seide
oder  unechtem  Lahn  (sowie  von  Gold  oder  Silber)
vertragsmäßige  Zollsätze  festgesetzt  sind,  werden  die
für  solche  Beimischungen  in  den  Anmerkungen  2,
4c  und  6  vorgesehenen  Zuschläge  auf  Grund  der
vertragsmäßigen  Zollsätze  berechnet.

Zu  den  Anmerkungen  7  und  8.  Die  für
den  Herstellungsstoff  der  Waren  festgesetzten  vertrags.
mäßigen  Zollsätze  sind  auch  für  die  Verzollung  der
genannten  Waren  und  für  die  Berechnung  der  Zuschläge
  maßgebend.

Regenschirme,  Sonnenschirme,  Stöcke  mit  Schirmen:

1.  jeder  Art,  überzogen  mit  seidenem  oder  halbseidenem
  Gewebe:

a)  mit  Ausputz  des  Überzugs  (mit  Spitzen,

Bändern,  Stickereien  usw.

b)  ohne  Ausputz

2.  jeder  Art,  mit  anderen  Geweben  überzogen:

a)  mit  Ausputz  des  Überzugs  (mit  Spitzen,
Bändern,  Stickereien  usw.)
b)  ohne  Ausputz:
mit  Baumwollstoff  überzogen

mit  anderen  Zeugstoffen  überzogen
Anmerkung  zu  den  Punkten  1  und  2.
Schirmhüllen  (Futterale),  die  aus  Zeugstoff  von
dem  Spinnstoffe  wie  die  Schirmüberzüge  angefertigt

 

Pfund

Stück
Stück

Stück

Stück
Stück

 

4,3

60
30
        <pb n="138" />
        —  128  —

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —.

Nodu
  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Dénomination  des  marchandises.

Unités.

Droits
en

roubles.  copecs.

 

(ex  211)

ex  212

ex  214

 

ainsi  due  les  fourreaux  en  papier  ou  en  tissu
cuir,  importécs  avec  les  parapluies  etc.,  ne
seront  pas  taxés  séparéement.

x  3,  ex  a)  carcasses  de  parapluies  ou  Tombrelles
  sans  pommeaux,  mais  méme
avec  cannes  en  métal  dépassant  la
carCasse  et  servant  à  flixer  les  pommeaux,
  ainsi  que  les  parties  de  ces
carcasses  (branches,  cannes  en  métal)

Boutons:
ex  1.  métalliques  de  toute  espece,  à  Texception
de  ceux  en  or,  en  argent  ou  en  platine
(numéro  148);  boutons  de  toute  espece  en
lin,  coton,  laine  et  s0aoe
ed  2.  en  porcelanene:  ..  ...

Remarque  au  numéro  212.  Les  droits  du
Présent  numéro  (212)  seront  percus  y  compris  le
boids  des  cartes  sur  lesquelles  les  boutons  sont

xé8.

Remarque  à  l'alin  a  2  du  numéro  212.
La  circulaire  du  Département  des  Douanes  du
15  janvier  1897  No.  1087  alinéa  3  concernant
les  boutons  en  matière  imitant  la  porcelaine
restera  en  vigueur  pendant  la  durée  de  la  présente
  Convention.

Jais,  perles  fausses  et  grains  de  verre,  de  métal

et  Tautres  matières  communes.

Remarque.  Les  perles  fausses,  dites  perles
en  cire,  et  les  perles  en  globules  de  verre  blanc
recouvertes  à  ’intérieur  d’essence  d’'écailles  de
poisson  ou  d’'autres  essences  à  perles  rentrent
dans  le  présent  numéro  (214),  méme  lorsqu’elles
représentent  des  imitations  de  perles  lines.

Articles  de  mercerie  et  de  toilette  non  spécialement
  denommés,  montes  ou  non;  jouets
Tenfants:

1.  objets  de  prix  contenant  de  la  soie,  de
aluminium,  de  la  nacre,  du  corail,  de

 

pièce

livre
livre

 

—  37½
        <pb n="139" />
        —  129  —

 

Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.  Januar
1903).

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz

in

Rubeln.  Kopeken.

 

(aus  211)

aus  212

aus  214

215

 

sind,  sowie  Hüllen  aus  Papier  oder  Ledertuch  werden
nicht  besonders  verzollt,  wenn  sie  mit  den  Schirmen
eingehen.

aus  3.  aus  a)  Schirmgestelle  ohne  Griff,  jedoch  auch
mit  einem  über  das  Gestell  hinausragenden
  und  zur  Befestigung  eines
Griffes  dienenden  Metallstocke  sowie
deren  Bestandteile  (Rippen,  Metallstöck


Knöpfe:  ·
aus  1.  Metallknöpfe  jeder  Art,  außer  goldenen,
silbernen  und  Patinknöpfen  (Nummer  148);
leinene,  baumwollene,  wollene  und  seidene
Knöpfe  jeder  Art
aus  2.  aus  Porzellanen
Anmerkung  zu  Nummer  212.  Die  Verzollung

  nach  dieser  Nummer  (212)  erfolgt  einschließlich
des  Gewichts  der  Karten,  auf  denen  die  Knöpfe  befestigt
  sind.

Anmerkung  zu  Punkt  2  der  Nummer 212.
Das  Zirkular  des  Zolldepartements  vom  15.  Januar
  1897  Nummer  1087  Abs.  3,  betreffend  die
Verzollung  von  Knöpfen  aus  Porzellannachahmungen,
bleibt  während  der  Dauer  dieses  Vertrags  in  Kraft.

Jet,  Perlen  aus  Wachs,  Glas,  Metall  und  anderen

gewöhnlichen  Stoffen.
Anmerkung.  Sogenannte  Wachsperlen  und
Perlen  aus  inwendig  mit  Fischschuppen=  oder  anderer
Perlenessenz  belegten  Kügelchen  aus  weißem  Glase
fallen  unter  diese  Nummer  (214),  auch  wenn  sie  sich
als  Nachahmungen  von  echten  Perlen  darstellen.

Galanterie=  und  Toilettenartikel,  nicht  besonders  genannte,
  zusammengesetzt  oder  auseinandergenommen;
  Kinderspielzeug:

1.  wertvolle  Gegenstände,  in  welchen  Seide,  Aluminium)
  Perlmutter,  Korallen,  Schildpatt,

 

Pfund
Pfund

 

 

—  25
        <pb n="140" />
        —  130  —

 

Nos
du  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Dôénomination  des  marchandises.

Unites.

Droits
en

roubles.  copecs,

 

(215)

 

Técaille,  de  Tivoire,  de  I’mail,  de  Tambre
ou  d’autres  matières  précieuses  du  meéme
genre,  des  métaux  ou  alliages  meétalliques
dorés  ou  argentes;  ouvrages  de  toute
espece  non  specialement  dénommés  en

nacre,  Ecaille,  ivoire  et  ambre
Remarquedl’alin  éa  1.  Laf  irculaire  du
Départementdes  Douanes  du  16  novembre  1894
No.  21  510  alinéa  7  concernant  la  tarification
des  sacoches  en  Peluche  restera  en  vigueur
pendant  la  durée  de  la  présente  Convention.

"objets  ordinaires  avec  parties,  montures

ou  ornements  en  métaux  ou  alliages
métalliques  non  Précienz  (non  dorcs  ni
argentés),  en  corne,  os,  bois,  porcelaine,
pierres  non  précienses,  verre,  écume  de
mer,  baleine,  jais,  celluloid.  lave  et
autres  matières  non  precieuses;  OuVrages
detoutc  espece  nonspeécialement  déenommeés
en  corne,  os,  GCcume  de  mer,  baleine,

jais,  celluloid,  lave  ou  cire
Remarque  aux  alinéas  1  et  2.  Les
jouets  d’enlants  de  toute  espece,  à  Texception
  de  ceux  qui  rentrent  dans  l’alinéa  3,
acquittent  le  droit  de  70  copecs  Par  livre.
Remarque  à  alinéa  2.  Acquittent  les
droits  fixzés  au  présent  alinéa  les  objets  y
dénommés,  meme  s’ils  contiennent  de  la  scie
ru  de  la  demi-scie.

objets  rentrant  dans  le  présent  numéro

(215),  fa#its  en  cuivre  ou  en  alliages  de
cuivre  sans  ornements  en  relief  ni  gravés,
—  estampés  dunon  lalinéa  2  du  numéro  149)
en  fonte,  fer,  acier,  étain,  plomb  ou  zinc,
pesant  moins  de  3  livres  la  pieèce,  sans
addition  d'autres  métaux  .  ..  ..  ...  .....

 

livre

livre

livre

 

–  70

—  40
        <pb n="141" />
        131

 

Nummern
des  russischen                                                                                                                          Zollsatz
allgemeinen Tarifs  (vom                      Bezeichnung  der  Waren.   Einheit.                      in

13./26.  Januar 1903).                                                                                                      Rubeln.  Kopeken.

 

l

(215)  Elfenbein,  Email,  Bernstein  oder  dergleichen
andere  kostbare  Stoffe,  vergoldete  oder  versilberte
  Metalle  oder  Metallegierungen  ent-  
halten  sind;  nicht  besonders  genannte  Waren
jeder  Art  aus  Perlmutter,  Schildpatt,  Elfenbein
  und  Bernstten                                                                                     Pfund            2  70




Anmerkung  zu  Punkt  1.  Das  Zirkular  des
Zolldepartements  vom  16.  November  1894  Nummer
  21  510  Abs.  7,  betreffend  die  Zollbehandlung
von  Täschchen  aus  Plüsch,  bleibt  während  der
Dauer  dieses  Vertrags  in  Kraft.

2.  gewöhnliche  Gegenstände  mit  Teilen,  Fassungen
oder  Verzierungen  aus  nicht  kostbaren  Me-  
tallen  oder  Metallegierungen  (unvergoldeten
und  unversilberten),  aus  Horn,  Knochen,  
Holz,  Porzellan,  unedlen  Steinen,  Glas,
Meerschaum,  Fischbein,  Jet,  Zelluloid,  Lava





und  anderen  nicht  kostbaren  Stoffen;  nicht
besonders  genannte  Waren  jeder  Art  aus
Horn,  Knochen,  Meerschaum,  Fischbein,  Jet,
Zelluloid,  Lava  oder  Wachs  ...                                                                         Pfund  —  70

Anmerkung  zu  den  Punkten 1.  und  2.  Kinderspielzeug
  jeder  Art,  mit  Ausnahme  des  unter
Punkt  3  fallenden,  wird  mit  70  Kopeken  für  ein
Pfund  verzollt.

Anmerkung  zu  Punkt  2.  Nach  dem  für
diesen  Punkt  festgesetzten  Satze  werden  die  hier  genannten
  Waren  verzollt,  auch  wenn  sie  Seide  oder
Halbseide  enthalten.

3.  unter  diese  Nummer  (215)  fallende  Gegenstände
  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen,
ohne  erhabene  oder  gestochene  Verzierungen,  —
auch  gestanzt  (Punkt  2  der  Nummer  149),  aus
Gußeisen,  Schmiedeeisen,  Stahl,  Zinn,  Blei
oder  Zink,  im  Gewichte  von  weniger  als
3  Pfund  das  einzelne  Stück,  ohne  Verbin-  
dung  mit  anderen  Metallen                                                                                      Pfund  –  40

 

 

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1905.  21
        <pb n="142" />
        —  132  —

—  ——————  —  —  —  ——  ——  —

Nodu
  tarif
général  russe
(13/26  janvier
1903).

Dnomination  des  marchandises.

Unites.

Droits
en

roubles.  copecs.

 

 

ex  216

218

ex  219

 

Crayons  de  toute  sorte,  y  Ccompris  ceux  de
couleur,  assembles  ou  non,  conjointement  avec
Ie  poids  des  boites  dans  lesquelles  ils  sont
importss.

Remarque  2.  Les  ardoises,  avec  ou  sans
lignes,  meme  encadrées,  ainsi  due  les  crayons
d’ardoise,  meme  recouverts  de  papier  ou  d’'autres
matières,  acquittent  les  droits  fxés  au  numéro
66  alinéa  6  avec  une  majoration  de  20  5%.

Les  échantillons  de  matières  et  ouvrages  divers,

nWw’ayant  ni  la  forme  ni  le  caractèere  de  marchandes
  ...

Remarque.  Les  échantillons  de  tissus  et
d'’ouvrages  de  toute  espece,  n'’ayant  pas  la
forme  et  le  caractere  de  marchandises,  suivront
le  régime  du  présent  numéro  (218),  meme  dans
le  Cas  ou  ils  sont  fixés  sur  cartes,  brochés  ou
reliécs  en  volume.

Marchandises  prohibées  à  F’importation.

Monnaie  divisionnaire  russe,  de  cuivre  et  Targent,
et  toute  monnaie  étrangère  de  cuivre  et
Targent.

Remarque.  Les  voyageurs  et  les  habitants
du  rayon-frontière  qui  passent  la  frontière  munis
de  papiers  de  légitimation  réguliers  pourront
avoir  avec  eux  de  a  monnnie  divisionnaire  russe
jusqu'à  4  roubles  50  copecs,  de  la  monnaie
allemande  de  cuivre,  de  nickel  ou  d’argent
jusqu'à  10  marcs.

Tableau  des  droits  de  sortie.

Chiflfons  et  drilles  de  toutes  especes,  rognures
de  laine  et  demi-päte  de  paprer  .  ...

 

livre

 

—  52½

 

exempts

 

 

exempts
        <pb n="143" />
        133

 

Nummern
des  russischen
allgemeinen
Tarifs  (vom
13./26.Jannar
1903).

Bezeichnung  der  Waren.

·

Einheit.

Zollsatz

in

Rubeln.  Kopeken.

 

aus  216

218

aus  219

 

Bleistifte  jeder  Art  einschließlich  der  Farbstifte,  auch
assortiert,  mit  den  Schachteln,  in  welchen  sie  ein—
geführt  sind,  zusammengewogen
Anmerkung  2.  Schiefertafeln,  liniiert  oder

unliniiert,  auch  mit  Rahmen,  sowie  Schiefergriffel,

auch  mit  Papier  oder  anderen  Stoffen  überzogen,
werden  nach  Nummer  66  Dunkt  6  mit  einem  Zu.-schlage
  von  20  %  verzollt.

Muster  verschiedener  Stoffe  und  Erzeugnisse,  welche
nicht  das  Aussehen  und  den  Charakter  von  Waren
haben

Anmerkung.  Muster  von  Geweben  und  Er.
zeugnissen  jeder  Art,  welche  nicht  das  Aussehen  und

den  Charakter  von  Waren  haben,  fallen  unter  diese

Nummer  (218),  auch  wenn  sie  auf  Karten  befestigt,
geheftet  oder  eingebunden  sind.

Waren,  deren  Einfuhr  verboten  ist.
Russische  Scheidemünze,  kupferne  und  silberne,  und

ausländisches  kupfernes  und  silbernes  Geld  aller

Art.

Anmerkung.  Reisenden  und  Bewohnern  des
Grenzbezirkes,  welche  die  Grenze  mit  ordnungsmäßigen
Legitimationspapieren  überschreiten,  ist  es  gestattet,
russische  Scheidemünze  bis  zu  4  Rubel  50  Kopeken,
deutsche  Kupfer-,  Nickel-  oder  Silbermünze  bis  zu
10  Mark  mit  sich  zu  führen.

Verzeichnis  der  Ausfuhrzölle.
Lumpen  und  Lappen  jeder  Art,  wollene  Abschnitzel
und  Papierhalbzeug

 

Pfund

21°“

–    52½

 

 

 

zollfrei
        <pb n="144" />
        134

Tarit-B

annesé  à  la  Convention  additionnelle  au  Traite  de  Commerce  et  de  Navigation

  entre  FAllemagne  et  la  Russie  du

10  févrie

29  janvie

1894,  du  28/15  juillet  1904.

 

Articles  du

 

tarif  douanier  Droits
allemand  du  Dénomination  des  marchandises.  Unités.  en
25  décembre  marcs.
1902.
1Seihgeee  00  kilogr.  5
2  Froment  et  éCpeantteeeee  ...  100  Kilogr.  5/50
exr  3Hrge,  à  Texception  de  l'orge  de  malterie.  .  .  .  ...  ....  100  Kilogr.  1,30

 

Remarque.  Sera  considerée  comme  orge  autre  que
„l'orge  de  malterie-  et  admise  au  tarif  réduit:

.  à  T’entree  par  des  bureaux  spécialement  désignéès  et
autorisés  à  cet  eflet,  orge  dont  I’hectolitre,  à  T’état
pur  non  melangd  et  ebarbé  (orge  mutique)  pese
moins  de  65  kilogrammes  et  qui,  en  meme  temps,
ne  contient  pas,  au  poids,  plus  de  30  pour  cent  de
grains  dont  Thectolitre  pese  67  kilogrammes  ou  plus:

10

.„  Torge  pour  laquelle  on  fournit  la  preuve  qu’elle
est  impropre  à  etre  employée  à  la  fabrication  du
malt  ou  qu’elle  ne  sera  pas  employée  à  ladite
labrication.

En  cas  qdue  l’exactitude  des  résultats  produits  par
Texamen  admis  à  lalinéa  1  soit  contesteé  du  cöté  de
Timportateur  ou  qu'i!  y  ait,  For  suite  des  qualités
spéeciales  de  I’envoi  présenté  au  dédouanement.  d'autres
raisons  de  doute  par  rapport  à  T’emploi  de  l’orge,  le
bureau  de  douane  n'est  obligé  à  admettre  la  marchandise
  au  tarif  réduit  qu’après  I’avoir  rendu  impropre  à
étre  employée  à  la  fabrication  du  malt.  Cette  manipulation
  se  fera  au  choix  du  bureau  de  douane  par
un  commencement  de  bruisinage,  par  l’épointage,  le
lendillage  ou  I’égrugeage  ou  par  un  autre  procédé
analogue.  II  est  entendu,  toutefois.  qdue  ’application
d'un  tel  procéedé  se  fera  sans  frais  pour  limportateur.
        <pb n="145" />
        135

(Übersetzung.)

Tarif  B.

Anlage  zum  Zusatzvertrage  zum  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  Deutschland

und  Rußland  vom

10.  Februar
29.  Januar

1894,  vom  28./15.  Juli  1904.

 

Artikel
des  deutschen                                                                                                                      Zollsatz
Zolltarifs  ..  .
vom                                                        Bezeichnung  der  Waren.                         Einheit.  in
25.  Dezember                                                                                                                           Mark.
1902.
1  Roggen  ..                                                                                                                  100  kg  5
2  Weizen  und  Spelz  .  .  ...                                                                                   100  kg  5,50
aus  3  Gerste  mit  Ausnahme  von  Malzgerste  ..  .                                       100  kg  1,30

 

Anmerkung.  Als  andere  Gerste  als  „Malzgerste"“  ist
zu  behandeln  und  zum  ermäßigten  Zollsatz  einzulassen:

1.  beim  Eingang  über  bestimmte,  mit  besonderer  Ermächtigung
  versehene  Zollstellen  Gerste,  welche  in  reinem  ungemischtem,
  grannenlosem  Zustande  das  Gewicht  von
65  Kilogramm  für  1  Hektoliter  nicht  erreicht  und  zu.
gleich  nicht  mehr  als  30  Gewichtsprozente  Körner  enthält,
  deren  Gewicht  67  Kilogramm  oder  mehr  für
1  Hektoliter  beträgt;

 2. Gerste,  für  welche  der  Nachweis  geführt  wird,  daß  sie
zur  Bereitung  von  Malz  ungeeignet  ist  oder  daß  sie
hierzu  nicht  verwendet  wird.

Falls  die  Richtigkeit  der  Ergebnisse  der  im  Abs.  1  zugelassenen
  Ermittelung  vom  Wareneinbringer  bestritten  wird,
oder  falls  sich  infolge  der  besonderen  Beschaffenheit  der  zur
Zollabfertigung  gestellten  Sendung  andere  Zweifelsgründe
hinsichtlich  der  Verwendung  der  Gerste  ergeben,  ist  das
Zollamt  nur  verpflichtet,  die  Ware  zum  ermäßigten  Zollsatze
zuzulassen,  wenn  es  sie  zuvor  zur  Bereitung  von  Malz
ungeeeignet  gemacht  hat.  Dies  kann  nach  Wahl  des  Zollamts
  durch  Anschroten,  Spitzen,  Einschneiden,  Brechen  oder
ein  ähnliches  Verfahren  geschehen.  Es  besteht  jedoch  Einverständnis,
  daß  die  Anwendung  eines  solchen  Verfahrens
ohne  Kosten  für  den  Wareneinbringer  erfolgt.
        <pb n="146" />
        136

 

Articles  du

 

tarif  douanier  Droits
allemand  du  Dénomination  des  marchandises.  Unités.  en
25  décembre  marcs.
1902.
4  Ao0o  en  ...  ..  ..  .  .  ..  100  Kilogr.  5
er  11Pois,  lentilleaaa.  100  kilogr.  1,0
12  Haricots  de  fourrage  (féves  de  cheval  etc.),  lupins,
vesgess.  Eilogr.  1,50
13  olza  et  navette,  graine  de  caméline,  graine  de  radis
oléifere,  graine  de  moutarde,  graine  de  vélar.  ....  100  Kilogr.  2
15  Graine  de  lin,  graine  de  chanvre  .  .  .......  .  .  .  ..  .  ..  —  exemptes
18  Semence  de  trefle  rouge,  de  trefle  blanc  et  autres
semences  de  trellee  ...  ..  .  ...  .  ...  —  exemptes
19  Semence  de  graminées  en  tous  gennen  —  exempte
ex  28  Lin  et  chanvre,  bruts,  nettoyés,  rouis,  teillés,  écangués,
degommeesss  .  .  ..  —  exempts
Remarque.  L'toupe  du  lin  et  du  chanvre  sera
admise  en  franchise  d’après  ’article  28.
30  Houbbbboon.  00  kilogr.  20
Poids  brut
31  JPoussière  de  houblon  (lupuline)  ..  ...  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ...  Eilogr.  20
poids  brut
74  Beis  de  construction  ou  à  usages  industriels,  brut  ou
travaillé  uniquement  en  travers,  à  la  hache  ou  à  la
scie,  avec  ou  sans  ccorce:
drer.  00  kilogr.  0|12
lemetrecube  1,os
tenkee4  100  kilogr.  0|1—
lemeètrecube  0,72

 

Remarque.  Le  bois  de  construction  ou  à  usages
industriels  pour  les  besoins  domestiques  ou  professionnels
  des  habitants  du  district  frontière,  brut  ou  travaillé
  uniquement  en  travers,  à  la  hache  ou  à  la  scie.
importé  en  charges  Thomme  (à  dos)  ou  par  des  betes
de  trait,  est  admis  en  franchise,  sous  contröle  de  son
utilisation  et  avec  la  limitation  à  10  métres  cubes,  par
année  civile,  pour  chaque  privilégié.
        <pb n="147" />
        137

 

 

Artikel
des  deutschen                                                                                                                         Zollsatz
Zolltarifs                                                    Bezeichnung  der  Waren.                       Einheit.  in
25.  Dezember                                                                                                                            Mark
1902.
4  Hafer  ..  ..  .  ...........................  ..........                                                                    100  kg  5
aus  11  Erbsen,  Linsen  .  .  .  ..                                                                                100  kg  1,50
12  Futter-  (Pferde-  usw.)  Bohnen,  Lupinen,  Wicken  ..  .  .  ...                     100  kg  1,50
13  Raps  und  Rübsen,  Dotter,  Ölrettigsaat,  Senf,  Hederichsaat                  100  kg  2
15  Leinsaat,  Hanfsaat  .  .  ...                                                                                             –  frei
18  Rotkleesaat,  Weißkleesaat  und  andere  Kleesaaten  .                                         –  frei
19  Grassaat  aller  Art  .....  .....  .....  .  ...  .  ...                                                              -  frei
aus  28  Flachs  und  Hanf,  roh,  gereinigt,  geröstet,  gebrochen,  geschwungen,
  entleimt                                                                                                             -  frei
Anmerkung.  Werg  von  Flachs  und  Hanf  wird  nach
Nr.  28  zollfrei  abgelassen.
30   Hopfen  ..  .  ...  .  ..  ..                                                                                             100  kg  20
                                                                                                                                          Rohgewicht
31  Hopfenmehl  (Lupulin)  .  .  ..  .  .  ...                                                                    100  kg  20
                                                                                                                                             Rohgewicht
74  Bau-  und  Nutzholz,  unbearbeitet  oder  lediglich  in  der  Querrichtung
  mit  der  Axt  oder  Säge  bearbeitet,  mit  oder  ohne
Rinde:
hart  ..  .  .  .  ..  ..  ...  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  ..........                                    100  kg  0,12
                                                                                                                                       1  Festmeter  1,08
weich  .....  .  .  ...  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..              100  kg    0,12
                                                                                                                                       1  Festmeter  0,72

 

Anmerkung.  Unbearbeitetes  oder  lediglich  in  der  Querrichtung
  mit  der  Axt  oder  Säge  bearbeitetes  Bau-  und  Nutzholz
  für  den  häuslichen  oder  handwerksmäßigen  Bedarf  von
Bewohnern  des  Grenzbezirkes,  sofern  es  in  Traglasten  eingeht
oder  mit  Zugtieren  gefahren  wird,  bleibt,  unter  Überwachung
der  Verwendung  und  mit  Beschränkung  auf  10  Festmeter  in
einem  Kalenderjahre  für  jeden  Bezugsberechtigten,  zollfrei.
        <pb n="148" />
        138

 

Articles  du
tarif  douanier  Droits
allemand  du  Dénomination  des  marchandises.  Unitées.  en
25  décembre  mares.
1902.
75  Bois  de  construction  ou  à  usages  industriels,  équarri
dans  le  sens  de  la  longueur  ou  autrement  dégrossi
ou  débité  en  morceaux  à  la  hache;  méme  copeauz
débités  par  la  fente  et  copeaux  destinés  à  Ila  clarification
  des  liquides  débités  d’une  autre  manière  que
pPar  la  fente:
drerererpererpere.  .  .  .  ..  100  kilogr.  0,24
·  lemetrecube  1/:
tenbbeeee  0  kilogr.  0,2„
Lemetrecube  L
76  JBois  de  construction  ou  à  usages  industriels,  seié  dans
le  sens  de  la  longueur  ou  autrement  préparé,  non
raboté:
dr.  00  kilogr.  O,so
le  mètre  eube  6,0
tendre....................................  1()0ki10gr.  0,ss)
lemetrecube  4,80
80  Traverses  pour  chemins  de  fer,  travaillés  à  la  hache,
méme  sciées  tout  au  plus  sur  une  des  faces  longitudinales,
  non  raboteées:
en  bois  rrrnr.  kilogr.  O,2
lemeètrecube  1):
en  bois  tenbeeeerr  .  ...  Ekilogr.  0,:
i’emmetrecube  1/1
Remarque  aufx  articles  74.  75.  76  et  80.  le
dédouanement  du  bois  dénommé  à  ces  articles  pourra
se  faire,  au  gré  de  T’importateur,  soit  au  poids  par
kilogrammes,  soit  à  la  mesure  par  meétre  cube.
ex1  100  Chevaux:
valant  jusqu'n  1  000  marcs  par  tte  Par  téte  72
Remarque.  Les  chevaux  valant  jusqu'à  300  marcs
par  täte  et  ayant  au  garrot  une  hauteur  de  moins  de
1  meétre  40  centimèétres  seront  admis  au  droit  de
30  marcs  par  téte.
106Pres.  .  ...  100  kilogr.  9

 

 

de  poids  vif
        <pb n="149" />
        Artikel
des  deutschen                                                                                                                          Zollsatz
Zolltarifs    
vom                                                           Bezeichnung  der  Waren.                          Einheit.  in
25.  Dezember                                                                                                                               Mark.
1902.
75  Bau-  und  Nutzholz,  in  der  Längsrichtung  beschlagen  oder
anderweit  mit  der  Axt  vorgearbeitet  oder  zerkleinert;  auch
gerissene  Späne  und  in  anderer  Weise  als  durch  Reißen
hergestellte  Klärspäne:
hart......................................                                                                                                   100  kg  0,24
                                                                                                                                          1  Festmeter  1,92
weich  .  .  .  .  .  ..                                                                                                             100  kg  0,24
                                                                                                                                         1  Festmeter  1,44
76  Bau-  und  Nutzholz,  in  der  Längsrichtung  gesägt  oder  in
anderer  Weise  vorgerichtet,  nicht  gehobelt:
hart......................................                                                                                                100  kg  0,80
                                                                                                                                         1  Festmeter  6,40
weich                                                                                                                                    100  kg  0,80
                                                                                                                                         1  Festmeter  4,80
80  Eisenbahnschwellen,  mit  der  Axt  bearbeitet,  auch  auf  nicht
mehr  als  einer  Längsseite  gesägt,  nicht  gehobelt:
aus  hartem  Holze  .  ..                                                                                                 100  kg  0,24
                                                                                                                                        1  Festmeter  1,92
aus  weichem  Holze  .  .  ..                                                                                         100  kg  0,24
                                                                                                                                       1  Festmeter  1,44
Anmerkung  zu  den  Nummern  74,  75,  76  und  80.
Die  Verzollung  des  in  diesen  Nummern  genannten  Holzes  kann
nach  Wahl  des  Einbringers  nach  Gewicht  für  1  Doppelzentner
  oder  nach  Maß  für  das  Festmeter  erfolgen.
aus  100  Pferde:
im  Werte  bis  1000  Mark  das  Stück  ...                                              für  1  Stück  72
Anmerkung.  Pferde  im  Werte  bis  300  Mark  das
Stück  und  mit  weniger  als  1,40  Meter  Stockmaß  werden
zum  Zollsatze  von  30  Mark  für  1  Stück  abgelassen.
106    Schweine                                                                                                              100  kg  9
                                                                                                                             Lebendgewicht
Reichs-Gesetzbl.  1905.  22
        <pb n="150" />
        Articles  du
tarif  douanier  Droits
allemand  du  Dénomination  des  marchandises.  Uniteés.  en
25  décembre  marcs.
1902.
107  Volailles:
Oess  .  ..  –  exemptes
Poules  de  toutes  sortes  et  autres  volailles  vivames100  kilogr.  4
ex  108  Viande,  à  Texclusion  du  lard  de  porc,  et  vischères
comestibles  de  bétes  (les  volailles  exceptées):
Préparés  simplemet  .  .  ...  Eilogr.  35
Remarque  aux  articles  108  et  109.  Pour  des
rayo#s  limitrophes  déterminés  et  en  cas  de  besoin  local,
lo  Conseil  fédéral  pourra  permettre  D’importation  en
franchise  de  morceaux  de  viande  fraiche  ou  préparée
simplement  ou  de  lard  de  porc,  en  quantités  de  2  kiloammes
  ou  moins,  non  entrant  par  la  poste  et  destinés
aux  habitants  du  rayon  frontière.  Le  cas  de  besoin
local  prévu  ci-dessus  est  reconnu  pour  la  frontière
russe,  quant  à  l’importation  en  franchise  de  viande
de  porc  fraiche  ou  préparée  simplement,  à  la  condition
toutelois,  que  cette  facilité  pourra  étre  suspendue  temporairement
  en  tant  que  des  raisons  exceptionnelles  de
police  vetérinaire  Texigent.
ex  110  JVolailles:
tuées,  méme  dépecées,  non  préparkee  00  kilogr.  15
·  hkdöesoupräparöesd’uneautremanjäresimplo»100kilogr.  20
ex  112  Gibier  à  plume:
non  vivant,  meme  dépecé,  non  preparéb  00  kilogr.  20
lardé  ou  préparé  d’'une  autre  manière  simplie  00  kilogr.  20
118.aviar  et  ses  succédanés  (ceufs  de  poisson  salés),  méme
comprimés  ou  fumés;  saumure  de  caviar  .........  Eilogr.  150
134  Beurre,  frais,  salé  ou  fondu  (graisse  de  beurre)  100  kilogr.  20
136  Oeu  de  volailles  et  de  gibier  à  plume,  crus  ou  uniquement
  cuits  dans  la  coque,  méme  teints,  peints  ou
decorées  autremet  .  ..  Rkilogr.  2
137  aune  d'oeufs,  liquidc,  méme  saléH  ou  additionne
Tautres  ingredients  pour  en  assurer  la  conservation;
jaune  Toeufs,  seché,  méme  en  poudre;  deufs  cassées,  sans
coque  (mélange  de  jaune  Toeufs  et  de  blanc  Toeufs)]  100  kilogr.  2
        <pb n="151" />
        141

 

 

 

 

 

Artikel
des  deutschen                                                                                                                            Zollsatz
Zolltarifs vom                                          Bezeichnung  der  Waren.                             Einheit.  in
25.  Dezember                                                                                                                                 Mark.
1902.
107  Federvieh:
Gänse                                                                                                                                              —  frei
Hühner  aller  Art  und  sonstiges  lebendes  Federvieh.                                            100  kg  4
aus  108  Fleisch,  ausschließlich  des  Schweinespecks,  und  genießbare  Eingeweide
  von  Vieh  (ausgenommen  Federvieh):
einfach  zubereitet  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                                100  kg  35
Anmerkung  zu  den  Nummern  108  und  109.  Der
Bundesrat  ist  befugt,  für  bestimmte  Grenzstrecken  im  Falle
eines  örtlichen  Bedürfnisses  die  zollfreie  Einfuhr  einzelner
Stücke  von  frischem  oder  einfach  zubereitetem  Fleische  oder
von  Schweinespeck  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  2  Kilogramm,
  nicht  mit  der  Post  eingehend,  für  Bewohner  des
Grenzbezirkes  nachzulassen.  Der  Fall  des  oben  vorgesehenen
örtlichen  Bedürfnisses  wird  für  die  russische  Grenze  bezüglich
der  zollfreien  Einfuhr  frischen  oder  einfach  zubereiteten
Schweinefleisches  anerkannt  mit  der  Maßgabe,  daß  diese
Erleichterung  zeitweilig  aufgehoben  werden  kann,  sofern  ausnahmsweise
  veterinär-  polizeiliche  Gründe  dies  erfordern.
aus  110  Federvieh:
geschlachtet,  auch  zerlegt,  nicht  zubereitet..                                                   100  kg  15
gespickt  oder  sonst  einfach  zubereitet                                                             100  kg  20
aus  112  Federwild:
nicht  lebend,  auch  zerlegt,  nicht  zubereitet.                                                100  kg  20
gespickt  oder  sonst  einfach  zubereitet                                                          100  kg  20
118  Kaviar  und  Kaviarersatzstoffe  (eingesalzener  Fischrogen),  auch
gepreßt  oder  geräuchert;  Kaviarlake  .  .  .                                                     100  kg  150
134  Butter,  frisch,  gesalzen  oder  eingeschmolzen  (Butterschmalz)         100 kg  20
136  Eier  von  Federvieh  und  Federwild,  roh  oder  nur  in  der
Schale  gekocht,  auch  gefärbt,  bemalt  oder  in  anderer
Weise  verziert  ..  ..  .  .  ....  .  .  ..                                                                       100  kg  2
137  Eigelb,  flüssig,  auch  eingesalzen  oder  mit  anderen  die  Haltbarkeit
  erhöhenden  Zusätzen;  Eigelb,  getrocknet,  auch  gepulvert;
  eingeschlagene  Eier  ohne  Schale  (Eigelb  und  Eiweiß
  vermischt)                                                                                                         100  kg  2

22°
        <pb n="152" />
        142

 

Articles  du
tarif  douanier
allemand  du
25  décembre

1902.

Déuomination  des  marchandises.

Unités.

Droits
en
marcs.

 

147
ex  210

ex  239

265
ex  353

 

Plumes  à  lit,  méme  nettoyées  ou  apprétées  (barbes  etc.)

Moutarde  pulveriséce,  méme  déshuilée:
en  d’autres  récipients  due  les  petits  récipients  pour
la  vente  en  détail

Petrole,  goudron  minéral  naturel  liquide  (asphalte  liquide),
  huile  de  goudron  de  lignite,  huile  de  tourbe,
huile  de  schiste,  huile  extraite  du  goudron  de  charbon
boghead  ou  du  goudron  de  cannel  coal  et  autres
huiles  minérales  non  autrement  dénommées,  bruts  ou
purifiés:

Huiles  de  graissage;  méme  résidus  de  la  distillation
des  huiles  minérales,  goudronneux,  paraflines
ou  poisseux  (analogues  à  la  poix),  ces  derniers
en  tant  qu’ils  surnagent  sur  PTeau;  huile  de

resuen  ..
Remarque.  L’huile  de  Pétrole  et  les  autres  huiles
minérales.  bropres  à  Teclairage,  raffinées,  non  dénommées
  ailleurs,  Pourront  etre  dédouanées,  au  gré  de
Timportateur,  soit  au  poids,  sur  la  base  de  100  kilo-1
  soit  au  volume,  sur  la  base  de  cent  vingt-einqd
tres  éCquivalant,  à  la  température  de  15  degrés  centigrades,
  à  100  kilogrammes  nets.

Mercure  et  compositions  de  mercure  (amalgames)

Huiles  volatiles  (huiles  essentielles):
Essence  de  terébenthine,  huile  d'aiguilles  de  piesprit
  de  résine  (essence  de  résine)
Huile  Jdansss.

 

 

100  Kilogr.

100  Kilogr.

100  kilogr.

 

exemptes

exempts

exempts
20
        <pb n="153" />
        Artikel
des  deutschen                                                                                                                       Zollsatz
Zolltarifs    
vom                                                   Bezeichnung  der  Waren.                                       Einheit.  in
25.  Dezember                                                                                                                            Mark.
1902.
147  Bettfedern,  auch  gereinigt  oder  zugerichtet  (geschlissen  usw.)                     —  frei
aus  210  Senf  gepulvert,  auch  entölt:
in  anderer  Verpackung  als  in  kleinen  für  den  Einzelverkauf
  bestimmten  Aufmachunen  .  .                                                                            100  kg  3
aus  239  Erdöl  (Petroleum),  flüssiger  natürlicher  Bergteer  (Erdteer),
Braunkohlenteeröl,  Torföl,  Schieferöl,  Öl  aus  dem  Teere
der  Boghead-  oder  Kännelkohle  und  sonstige  anderweit
nicht  genannte  Mineralöle,  roh  oder  gereinigt:
Schmieröle;  auch  teerartige,  paraffinhaltige  und  im
Wasser  nicht  untersinkende  pechartige  Rückstände  von
der  Destillation  der  Mineralöle;  Harzöl  .  .  .  .  .  .  ..                                           100  kg  6
Anmerkung.  Die  Verzollung  von  Petroleum  und
anderen  gereinigten,  nicht  besonders  genannten,  zu  Beleuchtungszwecken
  geeigneten  Mineralölen  kann  nach  Wahl  des
Einbringers  nach  Gewicht  unter  Zugrundelegung  von  1  Doppelzentner
  oder  nach  dem  Raumgehalte  mit  der  Maßgabe  zugelassen
werden,  daß  dabei  für  125  Liter  bei  einer  Temperatur  von
15°  C.  1  Doppelzentner  Reingewicht  gerechnet  wird.
265  Quecksilber  und  Quecksilberlegierungen  (Amalgame  .  .  ..  .                               —  frei
aus  353  Flüchtige  (ätherische)  Ole:
Terpentinöl,  Fichtennadelöl,  Harzgeist  (Harzessenz)                                                                   –  frei
Anisöl.....                                                                                                                                        100  kg  20
        <pb n="154" />
        1  Annexe.

 

Protocole.

Au  moment  de  signer  la  Convention
  additionnelle  conclue  aujourd  ’hui
au  Traité  de  commerce  et  de  navigation
  entre  I  Allemagne  et  la  Russie

du  10-—#Frier  1894  les  Plénipotemi-29
  janvier
aires  des  deux  Parties  contractantes

sont  tombés  Taccord  de  ce  qui  suit:

 

1.  Le  Gouvernement  Impérial  de
Russie  reconnait  au  Gouvernement
  Impérial  d'Allemagne  le
droit  Timposer  Tune  surtaxe  les
Sucres  importés  de  Russie  en  Allemagne
  aux  conditions  toutelois:

a)  due  cCette  Surtazxe  ne  serad  applique
  qu'’aux  sucres  destinés
à  la  consommation  intérieure
en  Allemagne  et  ne  dépassera
Pas  le  chiffre  fxé  par  la
commission  permanente  de
Bruxelles;

b)  qu'elle  ne  sera  prélevée  qu'autant
  que  la  Convention  de
Bruxelles  restera  en  vigueur
et  PAllemagney  prendra  part;

c)  due  le  Gouvernement  Impérial
  d’Allemagne  ne  fera  pas
usage  de  son  droit  de  prohiber
  T’importation  des  sucres
russes  et  ne  prendra  aucune

144

1  Anlage.

 

(Ubersetzung).

Protokoll.

Im  Begriffe  zur  Unterzeichnung  des
heute  zum  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage
  zwischen  Deutschland  und  Ruß-

  
land  vom   10. Februar und  29. Januar 1894  geschlossenen

Zusatzvertrags  zu  schreiten,  sind  die  Bevollmächtigten

  der  beiden  vertragschließenden

  Teile  über  nachstehendes  übereingekommen:


1.  Die  Kaiserlich  Russische  Regierung
erkennt  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung
  das  Recht  zu,  den  aus  Rußland
  nach  Deutschland  eingeführten
Zucker  mit  einem  Zuschlagszolle  zu
belegen,  jedoch  unter  folgenden  Bedingungen:


a)  daß  dieser  Zuschlagszoll  nur  auf
den  zum  inneren  Verbrauch  in
Deutschland  bestimmten  Zucker
Anwendung  findet  und  den  von
der  ständigen  Brüsseler  Kommission
  festgesetzten  Betrag  nicht
überschreitet

b)  daß  er  nur  erhoben  wird,  solange
  die  Brüsseler  Übereinkunft
in  Kraft  bleibt,  und  Deutschland
daran  teilnimmt;

c)  daß  die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung
  von  ihrem  Rechte,  die
Einfuhr  russischen  Zuckers  zu
verbieten,  keinen  Gebrauch  macht
und  keinerlei  einschränkende  Maß-
        <pb n="155" />
        145

mesure  restrictive  par  rapport
à  Timportation  des  sucres
russes  destinés  à  la  rczxportation
  ainsi  qu'n  toutes  les
opérations  auxquclles  les  sucres
  pourraient  étre  soumis
dans  ce  dernier  cas;

d4)  qw’une  révision  du  taux  de
la  surtaxe  sern  prévue  si  les
circonstances  la  rendaient
necessaire.

2.  Le  Gouvernement  Impérial  de

Russie  est  prét  à  tenir  compte
dans  toute  la  mesure  du  possible,
pendant  toute  la  durce  de  la
Convention  additionnelle  d’au--jourd’hui,
  des  deésirs  exprimés
dans  la  liste  ci-annexce  concernant
  la  tarilication  russe  de  certains
  objets.

3.  Le  Gouvernement  Impérial  de

Russie,  avant  de  procéder  à  Tincorporation
  du  territoire  douanier
  du  Grand-Duché  de  Finlande
dans  celui  de  IEmpire  Russe
préviendra  au  moins  deux  ans
Tavance  le  Gouvernement  d’Allemagne
  de  sa  decision  à  ce  sujet;
een  méme  temps  le  Gouvernement
Impérial  de  Russie  déeclare  due
selon  toute  probabilité  cette  incorporation
  ne  sera  ellectuke  due
graluellement  à  des  époques
suflisamment  espacces.

4.  Le  Protocole  final  du  9  février

1897  de  la  Conférence  Russo-Allemande
  1896/97  restera  maintenu
  en  ce  qui  concerne  les
numéros  I  alinéa  4  numero  1
alinéa  2  et  les  numéeros  2  et  3
et  III  4.  Les  numeéros  II,  III2,
3,  IV  alinéa  1,  numéros  1,  2,

—

regel  trifft  hinsichtlich  der  Einfuhr
  des  zur  Wiederausfuhr  bestimmten
  russischen  Zuckers  und
aller  Maßnahmen,  denen  in
letzterem  Falle  der  Zucker  unterworfen
  werden  könnte;

d)  daß  eine  Revision  des  Satzes
des  Zuschlagszolls  vorgesehen
wird,  wenn  die  Umstände  sie
notwendig  machen  sollten.

2.  Die  Kaiserlich  Russische  Regierung

ist  bereit,  soweit  es  ihr  möglich  ist,
während  der  ganzen  Dauer  des  Zusatzvertrags
  vom  heutigen  Tage  den
in  der  anliegenden  Liste  ausgesprochenen
  Wünschen,  betreffend  die
russische  Tarifierung  gewisser  Gegenstände,
  Rechnung  zu  tragen.

3. Die  Kaiserlich  Russische  Regierung

wird,  bevor  sie  zur  Einverleibung
des  Zollgebiets  des  Großfürstentums
Finland  in  dasjenige  des  Russischen
Kaiserreichs  schreitet,  die  Deutsche
Regierung  mindestens  zwei  Jahre
vorher  von  ihrer  bezüglichen  Entschließung
  verständigen;  zugleich  erklärt
  die  Kaiserlich  Russische  Regierung,
  daß  aller  Wahrscheinlichkeit
nach  diese  Einverleibung  nur  schrittweise
  in  hinreichend  abgemessenen
Zwischenräumen  bewirkt  werden  wird.

4. Das  Schlußprotokoll  der  deutschrussischen

  Konferenz  1896/97  vom
9.  Februar  1897  zwird  hinsichtlich
der  Nummern  I  Abs.  4  Nummer  1
Abs.  2  und  Nummern  2  und  3
und  III  4  aufrecht  erhalten  bleiben.
Die  Nummern  II,  III  2,  3,  IV
Abs.  1,  Nummern  1,  2,  V 1,  2
        <pb n="156" />
        —  146

VI,  2  et  Tanneze  dudit  Protocole
  ont  été  insérés  dans  la  Convention
  additionnelle  mentionnée
F%ci-dessus  et  les  numéros  I,  alinéa
  1,  2,  3,  alinéa  4,  numeéro  1
alinéa  1,  III  1,  5—9,  IV  alinéa  1,
mmiméro  3  et  alinéa  2  et  V3  ont
été  supprimés.

und  die  Anlage  des  genannten  Protokolls
  sind  in  den  oben  erwähnten
Zusatzvertrag  eingeschaltet  und  die
Nummern  I,  Abs.  1,  2,  3,  Abs.  4,
Nummer  1  Abs.  1,  III  1,  5—9,
IV  Abs.  1,  Nummer  3  und  Abs.  2
und  V 3  sind  aufgehoben  worden.

Fait  en  double  expédition  à  Berlin  Geschehen  in  doppelter  Ausfertigung
le  v  juillet  mil-neuf-ent  -  quatre.  zu  Berlin,  den  28. + 15.  Juli  Eintausend  neunhundertundvier.


Bülow.
Serge  Witte.
        <pb n="157" />
        Annere.

 

Liste  de  désirs  allemands  con-Cernant
  la  tarification  russe
de  certains  objets.

147

Anlage.

(Ubersetzung.)
Liste  von  deutschen  Wünschen,
  betreffend  die  russische
  Tarifierung  gewisser

Gegenstände.
demandé:  1.  Coquilles.  1.  Muschelschalen.  Verlangt:
Tes  coquilles  brutes,  meme  1es  Rohe  Muschelschalen,  auch  Perlmutter.  v#  ech
-".  64.  Coquilles  de  nacre  Thuitres  à  perle  schalen,  mit  ihren  natürlichen  minerali.  r.  G.
avec  leurs  couches  minérales  natu-  schen  Aufschichtungen  sollen  als  nicht  berelles,
  doivent  étre  tarilées  comme  arbeitete  Muschelschalen  und  nicht  als
coquilles  non  faconnées  et  non  pas,  bearbeitete,  wie  es  russischerseits  geschieht,
ainsi  qdue  le  fait  la  Russie,  comme  verzollt  werden.
coquilles  faconnées.
La  Russie  a  refusé  de  concéder  Rußland  lehnte  es  ab,  diese  Taricette
  tarifcation  pour  les  coquilles  fierung  für  Perlmutterschalen  zu  konde
  nacre  Thuitres  à  perle  et  n’a  zedieren,  und  gewährte  die  Zollfreiheit
Aaccordé  la  franchise  de  droits,  daprèes  nach  Nr.  44  nur  den  anderen  Muschelle
  No.  44,  qu’aux  autres  coquilles.  schalen.
demandé:  2.  Cuir  chagrin.  2.  Chagrinleder.  Verlangt:
ne-  83  Le  cuir  chagrin,  c'est-à-dire  le  Chagrinleder,  d.  h.  lohgares  Leder,  Nr. 55, verzollt nach
le  No.  55,1.  Ccuir  tanné  qdui,  à  Taide  de  plaques  welches  mittels  des  Pantoffelholzes  oder  Nr.  55,.

de  liège  ou  de  plaques  ou  Cylindres
gravés,  a  été  traitée  en  vue  du  grainage
  naturel  ou  du  faconnage  artificiel
  de  la  surlace  généralement
lisséce,  doit  étre  tarifé  d’après  le
No.  55,2  au  taux  de  18r.  par  poud.

La  Russie  a  néCanmoins  tarifé  ces
marchandises,  romme  cuir  ordinaire,

Reichs=  Gesetzbl.  1905.

mittels  gravierter  Platten  oder  Walzen
zum  Zwecke  der  Herstellung  der  natürlichen
  Narbung  oder  einer  künstlichen
Musterung  der  meist  geglänzten  Oberfläche
  behandelt  worden  ist,  ist  nach
Nr.  55,  2  mit  18  Rubel  für  das  Pud
zu  verzollen.

Rußland  tarifierte  diese  Ware  jedoch
als  gewöhnliches  Leder  nach  Nr.  55,  1

23
        <pb n="158" />
        No.  55,  3.

No.  58,  1.

demandé:

No.  61,  1,

tarile  d’après
le  No.  61,  3

No.  61,  s.

Taprès  le  No.  55,1  au  taux  autonome
  de  16,50  r.  Les  droits  de  ce
numéro  ayant  été6  majorés  de  10%,
par  suite  de  Télévation  des  droits
de  Tannée  1900,  le  cuir  chagrin  est
à  présent  soumis  à  des  droits  plus
clevés  due  les  droits  concédés  par
le  Traité.

3.  Courroies  de  machines.

La  circulaire  douanière  No.  10  116
de  1894  dit  due  par  courroies  de
machines  non  cousues  qui  tombent
sous  le  No.  55,  dutarifconventionnel,
Sont  à  entendre  les  courroies  d’une
couche  de  cuir  seulement  et  que  la
jonction  des  fins  des  différentes  bandes
de  cuir  moyennant  coutures,  rivures
ou  Collages  en  vue  Tobtenir  des
courroies  de  la  longueur  voulue,  ne
constitue  pas  une  raison  suffisante
Pour  les  ranger  sous  le  No.  57,6  du
tarif  russe.

4.  Douves  en  cheéne.

Par  la  circulaire  douanière  No.
10  568  de  Tannée  1883,  les  douves
en  chéne  non  ouvrées  ont  eté  soumises
  —  comme  boeis  —,  aux  droits
du  No.  58,

5.  Moules  en  bois  servant  à  faire
des  cigares.

Les  intéresses  allemands  ont  demandé
  due  ces  marchandises  acquittent,
  cromme  ouvrages  fraisés
Tebénisterie  en  bois  ordinaire,  les
droits  du  No.  61,  1.

La  Russie  tarile  ces  marchandises
Taprès  le  No.  61,;.

6.  Etagères  en  papier-mäché.

Les  intéressés  allemands  se  sont
Plaints  due  les  articles  en  papier-148



zum  autonomen  Sazte  von  16,50  Rubel.
Da  der  Zollsatz  dieser  Nummer  durch
die  Zollerhöhungen  des  Jahres  1900
um  10  %  erhöht  worden  ist,  unterliegt
  nunmehr  Chagrinleder  einem
höheren  als  dem  vertragsmäßig  zugestandenen
  Zolle.  

3.  Maschinentreibriemen.

Das  Zollzirkular  Nr.  10116  von  1894
bestimmt,  daß  unter  „ungenähten  Maschinentreibriemen“,
  welche  unter  Nr.  55,a
des  Vertragstarifs  fallen,  nur  die  aus
einer  Lederlage  hergestellten  Riemen  zu
verstehen  sind,  sowie,  daß  die  Verbindung
der  Enden  der  einzelnen  Lederstreifen
durch  Naht,  Vernietung  oder  Zusammenkleben
  zur  Erlangung  von  Riemen
der  erforderlichen  Länge  kein  Grund  sein
soll,  um  sie  unter  die  Nr.  57,6  des
russischen  Tarifs  zu  bringen.

 

4.  Faßdauben  aus  Eichenpbolz.

Durch  das  Zollzirkular  Nr.  10568
vom  Jahre  1883  sind  nicht  bearbeitete
Faßdauben  aus  Eichenholz  —  als  Holzware
  —  dem  Zollsatze  der  Nr.  58,1
zugewiesen  worden.

5.  Zigarrenwickelformen  aus  Holz.

Die  deutschen  Interessenten  verlangten,
daß  diese  Ware  als  aus  gewöhnlichem
Holze  durch  Fräsen  hergestellte  Tischlerarbeit
  den  Zollsatz  der  Nr.  61/1  zahlen
soll.
Russischerseits  wird  die  Ware  nach
Nr.  61,3  tarifiert.

6.  Etagéren  aus  Papiermaché.
Die  deutschen  Interessenten  beschwerten
sich  darüber,  daß  die  von  ihnen  nach

Nr.  55,  3.

Nr.  58,  1.

Verlangt:
Nr.  61,  1,
vergollt  nach
Nr.  61,  3.

Nr.  61,  3.
        <pb n="159" />
        —

mäché  dwils  importaient  en  Russie,
tels  qu'’étageres,  consoles,  boites  à
cigares  et  boites  à  enveloppes,  etc.,
Soient  taritécs  par  la  Russie  Tapres
Ie  No.  215,  comme  articles  ordinaires
  de  fantaisie,  tandis  qdue,  conformément
  à  la  remarque  au  No.  177.,
du  tarif  autonome  russe.  ils  devraient
étre  taxés  d’aprèes  le  No.  61,2  du
tarif  Conventionnel  puisqu’ils  ne  sont
Pourvus  d’aucun  ornement  en  T’autres
Substances,  mais  quiils  sont  simple--ment
  enduits  de  laque,  il  est  vrai,
de  différentes  couleurs.

La  Russie  a  conccdé  que  les  étageres
  de  ce  genre  qui  ont  Tapparence
  Touvrages  en  bois  sculptés
ou  tournés  doivent  étre  tarilées
Tapreès  le  No.  61,3  ou  215,2,  selon
dwelles  sont  sans  ornements  de
matières  diflérentes  ou  avec  de  tels
ornements.

Les  attaches,  telles  que  crochets
et  cordes  à  suspension,  et  les  autres
accessoires  nécessaires  des  étageres,
ne  doivent  pas  étre  considérées
comme  garniture  ni  amener  la  tarification
  des  Ectagères  en  papier-mäché
d’apres  le  No.  215  (circ.  douanière  du
16  novembre  1894  —  No.  21510,:—).

149

Rußland  eingeführten  Papiermachéwaren
wie  Etageren,  Konsolen,  Zigarrenkasten,
Kuvertkasten  und  dergleichen  russischerseits
  nach  Nr.  215,2  als  gewöhnliche
Galanteriewaren  verzollt  werden,  während
sie  entsprechend  der  Anmerkung  zu
Nr.  177,2  des  autonomen  russischen
Tarifs  nach  Nr.  61,2  des  Vertragstarifs
zu  verzollen  sein  würden,  da  sie  mit
keinen  Verzierungen  aus  anderen  Materialien
  versehen  sind,  sondern  lediglich
mit  Lack,  allerdings  in  verschiedenen
Farben,  bestrichen  sind.

Russischerseits  wurde  zugestanden,  daß
Etageren  dieser  Art,  welche  das  Aussehen
  hölzerner  Schnitz=  oder  Drechslerarbeit
  haben,  nach  Nr.  61/3  oder  215,2
zu  verzollen  sind,  je  nachdem  sie  mit

Verzierungen  aus  verschiedenen  Materialien
  nicht  versehen  oder  versehen  sind.

Die  Befestigungen,  wie  Haken  und
Schnüre  zum  Aufhängen  und  andere
notwendige  Bestandteile  der  Etageren,
sind  nicht  als  Garnitur  anzusehen  und
können  nicht  die  Verzollung  der  Etageren
aus  Papiermaché  nach  Nr.  215  veranlassen
  (Zollzirkular  vom  16.  November
1894  —  Nr.  21510,2  —).

eme  J.  Pierres  à  cheminée.  7.  Kaminsteine.  Verlangt:

O.  115  -  -  "“  T.  1  1

#-arifé  d'apres  Les  intéressés  allemands  se  sont  Die  deutschen  Interessenten  beschwerten  verzollt  nach
Nr.  72,  2.

le  No.  72,:  plaints  qdue  la  Russie  tarife  les  pierres  sich  darüber,  daß  russischerseits  Kamindà

  cheminée  comme  pierres  s#rélractaires
  ,  d’après  le  No.  72,2  au  lieu
de  les  tarifer  d’après  le  No.  72,  1.
Une  regle  générale  indiquant  ce  dw’il
faut  entendre  par  pierres  s#réfractaires«
  M’a  pas  éeté  Ctablie  par  la
Russie.

Sur  nos  représentations,  le  Gouvernement
  Russe  a  prescrit  quc  les

steine  nach  Nr.  72,2  als  „feuerfeste“
Steine  statt  nach  Nr.  7  2,1  verzollt  werden.
Eine  Norm,  was  unter  feuerfesten“
Steinen  zu  verstehen  ist,  ist  von  Rußland
  nicht  aufgestellt  worden.

 

Auf  unsere  Vorstellungen  ordnete  die
Russische  Regierung  an,  daß  diejenigen
23°
        <pb n="160" />
        demandé:

No.  72,  2  et

remar#ue
àce  No.

contenne  dans
la  deuxime

Partie  du
L’rotocole
linal,  tarifé
d'aprés  le
No.  66,  2.

demande:

No.  71,1  al.  2

150

briques  qui  fondent  à  une  température
  de  1300  degrés  centigrades
et  audessus  doivent  étre  tarilées
comme  briques  en  matières  rélractaires;
  seules  les  briques  de  ciment
(Klinker)  seraient  régulièrement  à
dedouaner  d’après  le  No.  72,  2  Ccirc.
douanière  du  5  avril  1899  —  Jo.
6974.2  —).

Mais  cette  Concession  a  été  bientöt
révoquéße  (circ.  douanire  du  20  janvier
  1900  —  Jo.  1233  —).

S.  Mortier  de  chamotte.

L'Allemagne  demande  due  le  mortier
  de  chamotte,  lorsqu’il  ne  contient
  que  de  minimes  quantites  de
pierres  detritigues  qdui  se  trouvent
deià#  dans  l’argile  brute  servant  à
faire  le  mortier,  soit  tariléc  comme
mortier  de  chamotte  et  non  pas,
ainsi  due  le  fait  la  Russie,  comme
Pierres  pulvérisces.

La  Russie  a  satislait  à  cette  demande,
  en  tolerant  les  quantités  de
pierres  detritiqgues  ne  dépassant  pas
10%  du  poids  total  (circ.  douanieère
du  5  avril  1899  —  No.  6974,1  —).

Mais  cette  concession  a  bientet
446  révoquce  par  la  Russie  (circ.
douanièÖre  du  20  janvier  1900  —
No.  1233  —).

9.  Plaques  (carreaux)  pour  dallage
de  Mettlach.

et
No.  74,2  al.  2.  En  1901,  les  Durcaux  de  douane

tarise  d’apres

le  No.  70,  1,
2  et  3.

russes  ont  commencé  à  tariler  les
plaques  de  Hlettlach  (carreaux  de
terre  cuite  pour  dallage  et  pour  revétement
  de  mus,  vernisses,  unicolores
  et  multicolores)  d’après  le
No.  75,  1,  2  et  3,  tandis  qu'au  No.  74,  1

Ziegel,  welche  bei  einer  Temperatur
von  1300  Grad  Celsius  und  darüber
schmelzen,  als  feuerfeste  Ziegel  zu
tarifieren  sind;  nur  Klinker  sollen  regelmäßig
  nach  Nr.  72,2  verzollt  werden
(Zollzirkular  vom  5.  April  1899  —
Nr.  6974,  2  —).

Allein  diese  Konzession  wurde  alsbald
wieder  aufgehoben  (Zollzirkular  vom
20.  Januar  1900  —  Nr.  1233  —).

8.  Schamotktemörtel.  Verlangt: Nr. 72,2 und
Deutscherseits  wird  verlangt,  daß  Scha-  Anmerkung zu  u

mottemörtel,  wenn  er  nur  geringfügige  dieser  Nr.  im
Beimischungen  von  Gesteinstrünmern  zweiten Teile
enthält,  die  sich  bereits  in  dem  zur  Her-  des Schlußprotokolls nach,
stellung  des  Mörtels  verwendeten  rohen  verzollt nach Nr.   66,2
Tone  befinden,  als  Schamottemörtel  und

nicht,  wie  dies  russischerseits  geschieht,

als  pulverisierte  Steine  verzollt  wird.

Rußland  hat  diesem  Wunsche  statt-  6
gegeben,  indem  es  Gesteinstrümmer  in
Mengen  von  nicht  mehr  als  10  %  des
Gesamtgewichts  zuließ  (Zollzirkular  vom
5.  April  1899  —  Nr.  6974,1  —).

Diese  Konzession  ist  aber  alsbald  von
Rußland  wieder  zurückgenommen  worden
(Zollzirkular  vom  20.  Januar  1900  —

Nr.  1233  —).

M  tl  .  Verlangt:
9.  Mettlacher  Platten  Nr. 74,1 Abs. 2 und


Im  Jahre  1901  begannen  die  russischen
  Zollämter,  Mettlacher  Platten  verzollt nach  Nr. 75,1
(glasierte,  ein=  und  mehrfarbige  Ton-  2 und  3
platten  zum  Belegen  von  Fußböden  und
Wänden)  nach  Nr.  75,  1,  2  und  3  zu
verzollen,  während  in  Nr.  74,  1  Abs.  2
und  74,2  Abs.  2  des  russischen  Zoll-
        <pb n="161" />
        demandé:
No.  85,  tarifé

d’aprés  le

No.  71,  Sa.

alinsa  2  et  74,  :  alinéa  2  du  tarif
douanier  russe  des  droits  conventionnels
  ont  6té  fixés  pour  ces  marchandises.
  La  Russie  n’a  pas  donné
Suite  à  nos  reclamations  à  ce  sujet
et  a  declaré  due  les  marchandises
en  terre  cuite  qui  rentrent  dans  le
No.  74  sont  en  matières  compactes
n’absorbant  pas  leau,  tandis  qdue
les  ouvrages  en  question  sont  en  matières
  poreuscs,  absorbam  Teau,  ce
qui  serait  un  signe  caractcristigue
de  la  lalencc.

A  cela  il  faut  faire  remarquer
due,  depuis  I’existence  du  Traité  de
commerce  et  de  navigation  entre
10  évrier
29  janvier
1894  jusqu'en  1901,  la  Russie  a  toujours
  tarilé  les  carreaux  en  question
d'après  le  No.  74,  dans  lequel  ils
doivent  aussi  rentrer,  puisque  ni  le
tarif  conventionnel  russe  ni  le  Protocole
  final  audit  Traité  ne  contiennent
  une  disposition  qui  distingue,
dquam  a  la  tarilication,  entre  matières
absorbant  ou  Wabsorbant  pas  Teau.

IAllemagne  et  la  Russie  du

10.  Produits  liquides  de  la  distillation
  du  naphte  et  huile  minérale
à  graisser.

Les  intéressés  allemands  ont  demandé
  pour  ces  marchandises  qui
ne  contiennent  aucun  mélange  de
kraisse,  le  déedouanement  d’apreès  le
No.  85,  tandis  due  la  Russie,  en
contradiction  avec  une  ancienne
Pratique,  les  soumet  aux  droits  du
No.  71.,  s,  a.

La  Russie  a  sini  par  adopter,  en
Principe,  le  point  de  vue  allemand,

151

—

tarifs  Vertragssätze  für  diese  Ware  vereinbart
  sind.  Unseren  hierwegen  erhobenen
  Beschwerden  hat  Rußland  keine
Folge  gegeben,  indem  es  erklärte,  daß
die  unter  Nr.  74  fallenden  Tonwaren
aus  dichtem,  nicht  wassersaugendem
(sinterndem)  Materiale  bestehen,  wogegen
die  in  Rede  stehenden  Fabrikate  aus
porösem,  wassersaugendem  Materiale  bestehen,
  was  ein  charakteristisches  Merkmal
  der  Fayence  sei.

Demgegenüber  ist  darauf  hinzuweisen,
daß  Platten  der  in  Frage  kommenden
  Art  russischerseits  seit  Bestehen  des
Handels=  und  Schiffahrtsvertrags  zwischen
  Deutschland  und  Rußland  vom

10.  Februar  1894  bis  zum  Jahre  1901

29.  Januar

stets  nach  Nr.  74  verzollt  worden  sind,
wohin  sie  auch  gehören,  da  weder  der
russische  Vertragstarif  noch  das  Schlußprotokoll
  zu  dem  genannten  Vertrag
eine  Bestimmung  enthält,  welche  hinsichtlich
  der  Tarifierung  zwischen  wassersaugendem
  und  nicht  wassersaugendem
Material  unterscheidet.

10.  Flüssige  Destillationsprodukte  der
Naphtha  und  Mineralschmieröl.

Die  deutschen  Interessenten  verlangten
für  diese  Waren,  welche  keinerlei  Beimischung
  von  Fett  enthalten,  Verzollung
nach  Nr.  85,  während  sie  russischerseits
im  Widerspruche  mit  der  früheren  Praxis
dem  Zollsatze  der  Nr.  71,5  a  unterworfen
werden.

Rußland  hat  sich  schließlich  im  Prinzip
der  deutschen  Auffassung  angeschlossen,

Verlangt:
Nr.  85,
verzollt  nach
Nr.  71,  5a.
        <pb n="162" />
        Xo.  152.

No.  172.

demande:

No.  177,  2,
tariié  d’aprèe

le  No.
(61).

15

mais  encore  récemment  il  a  fallu
une  nouvelle  entremise  par  voie
diplomatique  pour  assurer  à  ces  importations
  allemandes  la  tarification
dui  répond  à  leur  nature.

11.  Pieces  de  chaudières  à  vapeur.

La  circulaire  douanière  No.  3523
de  1896  prescrit  que  les  pParties
de  chaudières  à  vapeure  qui  sont
à  tarifer  avec  celles-ci  comprennent
aussi  les  robinets,  sifllets  à  vapeur,
manometres,  importés  avec  les  chaudièeres
  mais  emballés  à  part,  ainsi
due  les  armatures  de  chaudières  en
général,  en  outre,  les  tuyaux  en
matières  différentes,  pourvu  qulil
Soit  constatée  par  des  experts  du’ils
appartiennent  directement  aux  chaudières
  et  dw’ils  servent  à  établir  les
commnnications  reciproques.

12.  Harmonicas  de  bouches  (Mundharmonika).


D’après  la  circulaire  douanieère
No.  12608  de  Tannée  1896  les  instruments
  de  musique  de  toute  espece
connus  sous  le  nom  de  Mundharmonika
  (harmonica  de  bouche),
sont  sujets  aux  droits  du  No.  172,1.

13.  Bobines  laquées  et  non  laquées
en  papier-mächeé.

La  Russic  a  tari#é  tous  les  ouvrages
en  papier-mäche  qui  ont  Tapparence
Touvrages  de  tournerie,  qwils  scient
laqués  ou  non,  peints  ou  non,  suivant
  le  No.  61  ou,  dans  le  cas  ou
ils  sont  ornés,  suivant  le  No.  215.

Nous  avons  demandé  pour  les
bobines  la  tarilication  suivant  le
No.  177,#2.

152

allein  noch  vor  kurzem  bedurfte  es
wieder  der  diplomatischen  Vermittelung,
um  solchen  aus  Deutschland  eingeführten
Waren  die  richtige  Tarifierung  zu  sichern.

11.  Bestandteile  von  Dampfkesseln.

Das  Zollzirkular  Nr.  3523  von  1896
bestimmt,  daß  unter  „Bestandteilen  von
Dampfkesseln“,  die  mit  diesen  zu  verzollen
sind,  auch  die  mit  den  Kesseln  eingeführten,
wenn  auch  gesondert  verpackten  Hähne,
Dampfpfeifen,  Manometer,  sowie  Kesselarmaturen
  überhaupt  zu  verstehen  sind,
ferner  aus  verschiedenem  Materiale  gefertigte
  Röhren,  wenn  durch  Sachverständige
  bestätigt  wird,  daß  sie  unmittelbar
  zu  den  Dampfkesseln  gehören
und  zur  Herstellung  der  gegenseitigen
Verbindungen  untereinander  dienen.

 

12.  Mundharmonika.

Nach  dem  Zollzirkulare  Nr.  12608
vom  Jahre  1896  sind  die  unter  dem
Namen  „Mundharmonika"“  bekannten
Musikinstrumente  jeder  Art  dem  Zollsatze
der  Nr.  172,4  zugewiesen.

13.  Lackierte  und  unlackierte  Spulen
aus  papiermaché.

Russischerseits  wurden  alle  Fabrikate
aus  Papiermaché,  die  das  Aussehen
von  Drechslerwaren  haben)  gleichviel
ob  sie  lackiert  oder  unlackiert,  angestrichen
oder  unangestrichen  sind,  nach  Nr.  61,
oder,  wenn  sie  verziert  sind,  nach  Nr.  215
verzollt.

Wir  verlangten  für  die  Spulen  Tarifierung
  nach  Nr.  177,  2.

Nr.  152.

Nr.  172.

Verlangt:
Nr.  177,  2,
verzollt  nach
Nr.  215
(61).
        <pb n="163" />
        No.  177,  3.

—.

La  Russie,  comme  concession,
n’accorda  que  la  tarification  d’apres
Ie  No.  177,4  (circ.  douanière  du
5  ovril  1899  —  No.  6974  alin.  4  —),
mais  révoqua  bientbt  méme  cette
concession  (circ.  douanière  du  20
Janvier  1900  —  Jo.  1233  —).

14.  Linge  en  celluleid.

Les  intéressés  allemands  ont  demandé
  la  tarilication  Tapres  le
No.  177,  au  taux  conventionnel  de
3,  So  r.  Par  poud.  La  Russie  a  d'abord
dedouané  cette  marchandise  comme
linge  de  toute  espece,  d’apreès  le
No.  209,  au  taux  de  2,70°  r.  par  livre.
Sur  nos  représentations,  la  Russie
concéda  la  tarification  d’après  le
No.  177,  s,  au  taux  de  13  r.  12½  cop.
Par  poud,  mais  refusa  la  tarilication
FTapres  le  No.  177,3  (3.6°  r.  par  poud)
(circ.  douanière  du  16  novembre  1894
—  JNo.  21510  al.  6  —).

Cette  concession  a  été  subitement
révoquée,  en  1896,  et  la  marchandise
  en  question  a  été  soumise  comme
artiche  de  fantaisie,  aux  droits  du
No.  215,  au  taux  de  0,0  r.  par  livre
(24  r.  par  poud)  (circ.  douanière  du
3  janvier  1896  —  No.  155  —).  Mais
plus  tard,  la  tarilication  d’apres  le
No.  177,6  est  entree  de  nouveau  en
vigueur  (circ.  douanière  du  15  janvier
  1897  —  No.  1087  —),  conformément
  aux  dispositions  du  numero
  III,  5,  a,  du  Protocole  final  du
9  février  1897  de  la  Conklérence
Russo-Allemande  1896/97.  En  1899,
la  Russie  a  rejeté  à  nouveau  une
nouvelle  proposition  de  tarifer  cette
marchandise  conforméement  au  No.

153

Rußland  bewilligte  als  Konzession
nur  Tarifierung  nach  Nr.  177,4  (Zollzirkular
  vom  5.  April  1899  —  Nr.  6974
Abs.  4  —),  nahm  aber  selbst  diese  Konzession
  alsbald  wieder  zurück  (Zollzirkular
  vom  20.  Januar  1900  —
Nr.  1233  —).

14.  Wäsche  aus  Zelluloid.

Die  deutschen  Interessenten  verlangen
  Verzollung  nach  Nr.  177/3  zum
Vertragssatze  von  3,60  Rubel  für  das
Pud.  Russischerseits  wurde  diese  Ware
zunächst  als  Wäsche  aller  Art  nach

Nr.  209  zum  Satze  von  2,70  Rubel  für
das  Pfund  verzollt.  Auf'  unsere  Vorstellungen
  bewilligte  Rußland  die  Tarifierung
  nach  Nr.  177,6  zum  Satze  von
13,12 einhalb  Rubel  für  das  Pud,  lehnte
aber  die  Tarifierung  nach  Nr.  177,3
(3,60  Rubel  für  das  Pud)  ab  Zollzirkular
  vom  16.  November  1894  —
Nr.  21510  Abs.  6  —).

Diese  Konzession  wurde  plötzlich  im
Jahre  1896  aufgehoben  und  die  fragliche
  Ware  als  Galanterieware  der
Nr.  215  zum  Satze  von  0,60  Rubel  für
das  Pfund  (24  Rubel  für  das  Pud),
zugewiesen  (Zollzirkular  vom  3.  Januar
1896  —  Nr.  155  —).  Später  trat
aber  gemäß  der  Bestimmung  in  Nr.  III,
5  a  des  Schlußprotokolls  der  deutschrussischen
  Konferenz  1896/97  vom  9.  Februar
  1897  die  Tarifierung  nach  Nr.
177,6  von  neuem  in  Kraft  (Zollzirkular
vom  15.  Januar  1897  —  Nr.  1087—).
Im  Jahre  1899  lehnte  Rußland  von
neuem  einen  neuen  Antrag  auf  Tarifierung
  dieser  Ware  nach  Nr.  17  7/3  ab,
indem  es  anführte,  daß  alsdann  das
Fabrikat  einen  geringeren  Zoll  als  das

Nr.  177,  1.
        <pb n="164" />
        —  154  —

177,3,  en  alléguant  qu'en  ce  cas
Tobjet  fabriqucé  payerait  un  droit
moindre  due  la  matière  premieère
(Tapreèes  le  No.  68  —  40  ..

No.  191.  15.  Eéimportation  de  sacs  pour

demandé:
No.  205  évent.
No.  207,  2,

*  mandé  la  tarification  de  ces  marcchandises
  apreès  le  No.  205  (et  ses

tarifeé
lo  No.

Céréales,  etc.,  en  franchise  de  droits.

La  disposition  stipulée  dans  la
deuxièeme  partie  du  Protocole  final
du  Traité  de  commerce  et  de  navigation
  entre  IAllemagne  et  la  Russie
¾  10  février

u  29  janvier
les  sacs  en  jute  et  en  toile,  ayant
servi  à  Texportation  de  Céréales
russes  de  toute  sorte,  resteront,  à
leur  reimportation  en  Russie,  ekempts
de  droits,  a  é#é,  par  une  résolution
du  comité  russe  des  Ministres,  approu-Vée
  le  21  avril  1895,  étendue,  à
titre  autonome,  aux  sacs  qui  ont
servi  àalexportation  de  farine,  gruauz,
son,  amidon,  semence  de  léegumes
sccs  et  graines  oléagineuses,  graines
de  graminkes  fourrageres  et  de  graminées
  de  culture.

1894,  d’après  laquelle

16.  Filet  guipure.
Les  intéressés  allemands  ont  de-Ssubdivisions

  correspondantes)  et  conformément
  à  Tancienne  pratique  russe,
les  droits  du  No.  207,  2  ne  devant
étre  exigés  qu’'éventuellement.

La  Russie  a  tarifé  les  marchandises
  Taprès  le  No.  207,  1,  mais  à
concécdé  plus  tard  la  tarification
Tapreès  le  No.  207,  2  et  a  refise  le
dédouanement  d’après  le  No.  205.

Rohmaterial  (nach  Nr.  68  —  4,50  Rubel)
entrichten  würde.

15.  Zollfreie  Rückeinfuhr  von-Getreide=
  usw.  Säcken.
Die  im  zweiten  Teile  des  Schlußprotokolls
  zum  Handels=  und  Schiffahrtsvertrage
  zwischen  Deutschland  und  Rußland

  vom  .  10. Februar / 29. Januar  1894  vereinbarte

Bestimmung,  daß  Jute-  und  Leinwandsäcke,
  welche  zur  Ausfuhr  von  russischem
Getreide  aller  Art  gedient  haben,  bei
der  Wiedereinfuhr  in  Rußland  gollfrei
zu  belassen  sind,  ist  durch  einen  am
21.  April  1895  bestätigten  Beschluß  des
russischen  Ministerkomitees  autonom  auf
Säcke  erstreckt  worden,  die  bei  der  Ausfuhr
  von  Mehl,  Grütze,  Kleie,  Stärke,
Samen  von  Hülsenfrüchten  und  Ölsaat,
Körnern  von  Futter=  und  Kulturgräsern
Verwendung  gefunden  haben.

16.  Filetguipüre.

Die deutschen  Interessenten  verlangten,
entsprechend  der  früheren  russischen  Praxis
Verzollung  dieser  Ware  nach  Nr.  205
(und  den entsprechenden  Unterabteilungen).
Nur  eventuell  sollte  Verzollung  nach
Nr.  207,2  gefordert  werden.

Rußland  tarifierte  die  Ware  nach
Nr.  207,  1,  bewilligte  aber  später  die
Tarifierung  nach  Nr.  207,2  und  lehnte
die  Verzollung  nach  Nr.  205  ab.

 

———“““———  —  —  —

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.

Nr.  191.

Verlangt:

Nr.  205

eventuell
Nr.  207,  2,
verzollt  nach
Nr.  207,  1.
        <pb n="165" />
        —  165  —

Reichs-Gesetzblatt.

                  

Nr. 8.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902.  S.  153.

 

 

 

 

            

 

 

(Nr.  3107.)  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember
  1902.  Vom  27.  Februar  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §  16  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902
(Reichs-Gesetzbl.  S.  303)  im  Namen  des  Reichs,  mit  Zustimmung  des  Bundesrats,
  was  folgt:

Das  Zolltarifgesetz  vom  25.  Dezember  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  303)
tritt  mit  dem  1.  März  1906  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  27.  Februar  1905.

(L.  S.)  Wilhelm

Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
Reichs-Gesetzbl.  1905.  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  März  1905.
        <pb n="166" />
        <pb n="167" />
        157

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 9.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Ausgabe  der  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  S.  157.

 

(Nr.  3108.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Ausgabe  der  dem  Internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom  7.  März
1905.

Die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890  beigefügte  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  dieses  Übereinkommen
  Anwendung  findet  (Ausgabe  von  1904,  Reichs-Gesetzbl.  von  1904
S.  35),  ist  unter  Berücksichtigung  der  inzwischen  eingetretenen  Änderungen  in
der  nachstehenden,  vom  Zentralamte  für  den  internationalen  Eisenbahntransport
mitgeteilten  Fassung  neu  aufgestellt  worden:

Liste  der  Eisenbahnstrechen,

auf  welche

das  Internationale  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
Anwendung  findet.
Ausgabe  vom  Januar  1905.

 

Deutschland.

A.  Von  deutschen  Verwaltungen  betriebene  Babnen  und  Bahnstrecken.

I.  Staats-  und  unter  Staatsverwaltung  stehende  Eisenbahnen.
1. Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.
2. Militäreisenbahn.
3. Königlich  Preußische  Staatseisenbahnen  —  einschließlich  der  gemeinschaftlich
mit  ihnen  betriebenen  Großherzoglich  Hessischen  Staatseisenbahnen  —  sowie
die  unter  preußischer  Staatsverwaltung  stehenden  Privatbahnen,  mit
Ausschluß:

a)  der  Oberschlesischen  schmalspurigen  Zweigbahnen.
Reichs-Gesetzbl.  1905.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  März  1905.
        <pb n="168" />
        —  158  —

4.  Königlich  Bayerische  Staatseisenbahnen  nebst  den  von  ihnen  betriebenen

Lokalbahnen  Augsburg-Haunstetten,  Lam-Kötzting  und  Röthenbach  b.  L.-Weiler,
  jedoch  mit  Ausschluß  der  Lokalbahnen:

b)  Augsburg—Göggingen—  Pfersee;

e)  Augsburger  Lokalbahn.
5. Königlich  Sächsische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung
stehenden  sächsischen  Privateisenbahnen.
6. Königlich  Württembergische  Staatseisenbahnen.  .
7. Großherzoglich  Badische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung
  stehenden  badischen  Privateisenbahnen.
8. Großherzoglich  Mecklenburgische  Staatseisenbahnen,  einschließlich  der  Dampffährenverbindung
  über  die  Ostsee  zwischen  Warnemünde  und  Gjedser;
wegen  dieser  Dampffährenverbindung  siehe  B.  VI,  129.
9. Großherzoglich  Oldenburgische  Staatseisenbahnen.

II.  Privateisenbahnen  unter  eigener  Verwaltung.

10. Achern—Ottenhöfener  Nebenbahn.
11. Altona—-Kaltenkirchener  Eisenbahn.
12. Die  von  der  Badischen  Lokal-Eisenbahngesellschaft  betriebenen  Nebenbahnen:

a)  Bruchsal—Ubstadt—  Hilsbach

Menzingen!
b)  Bühl—Oberbühlertal  (Bühlertalbahn);

 c) Karlsruhe- Ettlingen Herrenalb.  (Albtalbahn);

Pforzheim
d)  Neckarbischofsheim—  Hüffenhardt;

e)  Wiesloch-  Meckesheim
Waldangelloch.

13. Die  bayerischen  von  der  Lokalbahn-Aktiengesellschaft  in  München  betriebenen
  Lokalbahnen:

a)  Bad  Aibling-Feilnbach;

b)  Fürth—Zirndorf—Cadolzburg;

e)  Markt  Oberdorf—Füssen;

d)  München—Wolfratshausen—Bichl;

e)  Murnau—Garmisch-Partenkirchen;

f)  Murnau—Oberammergau;

g)  Sonthofen—Oberstdorf;

h)  Stadtamhof—Donaustauf—-Wörth.
14. Bentheimer  Kreisbahn.
15.  Biberach—Oberharmersbacher  Nebenbahn.
16. Brandenburgische  Städtebahn.

    

 

 

*Mit  Wirkung  vom  13.  Februar  1905.
        <pb n="169" />
        —  159  —

17. Braunschweigische  Landeseisenbahn.
18. Braunschweig—Schöninger  Eisenbahn.
19. Bröltaler  Eisenbahn.
20. Brohltal-Eisenbahn.
21. Butzbach—Licher  Eisenbahn.
22. Cöln—Bonner  Kreisbahnen.
23. Crefelder  Eisenbahn.
24. Cronberger  Eisenbahn.
25. Dahme-  Uckroer  Eisenbahn.
26. Deggendorf—  Mettener  Lokalbahn.
27. Dessau—  Wörlitzer  Eisenbahn.
28. Diedenhofen—Mondorfer  Eisenbahn.
29. Eisern—  Siegener  Eisenbahn.
30. Eutin—Lübecker  Eisenbahn.
31. Filderbahn.
32. Frankfurter  Verbindungsbahn  (Frankfurt  am  Main).
33. Georgs-Marienhütte-Eisenbahn.
34. Gera-Meuselwitz-Wuitzer  Eisenbahn.
35. Gernrode—Harzgeroder  Eisenbahn.
26. Gotteszell—Viechtacher  Lokalbahn.
37. Greifswald—-Grimmener  Eisenbahn.
38. Halberstadt-Blankenburger  Eisenbahn.
39. Haltingen—Kanderner  Nebenbahn.
40. Hildesheim-—  Peiner  Kreiseisenbahn.
41. Hoyaer  Eisenbahn  (Hoya-Eystrup).
42. Kahl—Schoellkrippener  Lokalbahn.
43. Kaysersberger  Talbahn,  einschließlich  der  Bahn  Colmar—Winzenheim.
44. Kerkerbachbahn.
45. Königsberg—Cranzer  Eisenbahn.
46. Kreis  Altenaer  Schmalspurbahn.
47. Kreisbahn  Eckernförde-Kappeln.
48. Kreis  Bergheimer  Nebenbahnen.
49. Kremmen—Neu-Ruppin—Wittstocker  Eisenbahn.
50. Krozingen—Staufen—Sulzburger  Nebenbahn.
51. Lahrer  Straßenbahn.
52. Lausitzer  Eisenbahn  (Rauscha-Freiwaldau;  Muskau-Teuplitz-Sommerfeld;
Hansdorf—Priebus).
53. Liegnitz—Rawitscher  Eisenbahn.
54. Lübeck-  Büchener  Eisenbahn.
55. Ludwigs-Eisenbahn  (Nürnberg—Fürth).
56. Meckenbeuren—Tettnanger  Eisenbahn.
57. Mecklenburgische  Friedrich  Wilhelm-Eisenbahn.
Meppen-Haselünner  Eisenbahn.

25“
        <pb n="170" />
        —  160  —

59. Möckmühl—Dörzbacher  Nebenbahn.
60. Mödrath—Liblar-Brühler  Eisenbahn.
61. Mühlhausen—Ebelebener  Eisenbahn.
62. Nauendorf—Gerlebogker  Eisenbahn.
63. Neubrandenburg—Friedländer  Eisenbahn.
64. Neuhaldenslebener  Eisenbahn.

65. Neustadt—Gogoliner  Eisenbahn.

66. Niederlausitzer  Eisenbahn.

67. Nordhausen—Wernigeroder  Eisenbahn.
68. Oschersleben—  Schöninger  Eisenbahn.
69. Osterwieck—Wasserlebener  Eisenbahn.
70. Paulinenaue—Neu-Ruppiner  Eisenbahn.
71. Peine—Ilseder  Eisenbahn.

72. Pfälzische  Eisenbahnen.

73. Prignitzer  Eisenbahn.

74. Reinickendorf—  Liebenwalde  -  Groß-Schönebecker  Eisenbahn.
75. Rhein—Ettenheimmünsterer  Lokalbahn.
76. Rhene—Diemeltal-Eisenbahn  (Bredelar—Martenberg).
77. Rinteln—Stadthagener  Eisenbahn.

78. Rosheim—  St.  Naborer  Nebenbahn.

79. Ruppiner  Kreisbahn.
80. Schaftlach-Gmund—Tegernseer  Lokalbahn.
81. Stendal—Tangermünder  Eisenbahn.
82. Stralsund—Tribseer  Eisenbahn.

83. Straßburger  Straßenbahnen.

84. Die  von  der  Süddeutschen  Eisenbahngesellschaft  betriebenen  Nebenbahnen:

a)  Frei-Weinheim  —Ingelheim—Jugenheim—  Partenheim;
b)  Hetzbach—Beerfelden;

c)  Hüfingen—Furtwangen  (Bregtalbahn);

d)  Mannheim—Weinheim—Heidelberg—-Mannheim;
e)  Osthofen—Westhofen;

f)  Reinheim—Reichelsheim;

g)  Riegel Breisach    
Gottenheim  (Kaiserstuhlbahn)

h)  Sprendlingen—Fürfeld;

i)  Worms—Offstein  und

k)  Zell—Todtnau.
85. Südharz-Eisenbahn.
86. Teutoburger  Wald-Eisenbahn.

 

    

 

*  Mit  Wirkung  vom  13.  Februar  1905.
        <pb n="171" />
        —  161  —

87. Die  unter  der  Betriebsverwaltung  thüringischer  Nebenbahnen  stehenden  Linien:

a)  Arnstadt—Ichtershausen;

b)  Greußen—Ebeleben—Keula;

c)  Hohenebra—Ebeleben;

d)  Ilmenau-  Großbreitenbach  und

e)  Wutha-Ruhla.
88. Türkheim—  Wörishofener  Lokalbahn.
89. Vorwohle—Emmerthaler  Eisenbahn.
90. Westfälische  Landeseisenbahn.
91. Wittenberge—Perleberger  Eisenbahn.
92. Die  von  der  Direktion  der  Württembergischen  Eisenbahngesellschaft  betriebenen
  Nebenbahnen:

a)  Amstetten—  Laichingen;

b)  Ebingen—Onstmettingen;

c)  Gaildorf—  Untergröningen;

d)  Nürtingen—Neuffen  und

e)  Vaihingen-Sersheim—Enzweihingen.
93. Die  von  der  Direktion  der  Württembergischen  Lokaleisenbahnen  betriebenen
Nebenbahnen:

a)  Aalen—Ballmertshofen;

b)  Reutlingen—  Gönningen.
94. Zschipkau—Finsterwalder  Eisenbahn.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  außer-









deutscher  Eisenbabnverwaltungen  befinden.

I.  Russischer  Verwaltungen.

95.  Die  von  der  St.  Petersburg  —Warschauer  Eisenbahn  betriebene  Strecke

von  der  russisch-deutschen  Grenze  bei  Eydtkuhnen  bis  Eydtkuhnen.

96. Die  von  den  Südwestbahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
Grenze  bei  Prostken  bis  Prostken.

97. Die  von  den  Weichselbahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
Grenze  bei  Illowo  bis  Illowo.

II.  Österreichischer  Verwaltungen.

98. Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Myslowitz  bis  Myslowitz.

99. Die  von  der  Osterreichischen  Nordwestbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Wichstadtl  bis  Mittelwalde.
        <pb n="172" />
        100.

101.
102.
103.

104.
105.

106.
107.



















—  162  —

100. Die  von  der  Österreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahngesellschaft  betriebene
  Strecke  von  der  österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Mittelsteine  bis
Mitttelsteine.

Die  von  der  Südnorddeutschen  Verbindungsbahn  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:

101. bei  Liebau  bis  Liebau.

102. bei  Seidenberg  bis  Seidenberg.

103. Die  von  der  Böhmischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  österreichischdeutschen
  Grenze  bei  Ebersbach  bis  Ebersbach.

Die  von  der  Buschtéhrader  Eisenbahn  betriebenen  Strecken  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze:
104. bei  Reitzenhain  bis  Reitzenhain.
105. bei  Klingenthal  bis  Klingenthal.

Die  von  den  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:
106. bei  Hennersdorf  bis  Ziegenhals.
107. bei  Niklasdorf  bis  Ziegenhals.
108. bei  Heinersdorf  bis  Heinersdorf  (in  Oberschlesien).
109. bei  Furth  i.  W.  bis  Furth  i.  W.
110. bei  Passau  bis  Passau.
111. bei  Braunau  bis  Simbach.
112. bei  Lochau  bis  Lindau.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  den  schweizerischen  Bundesbahnen  betriebenen  Strecken  von
der  schweizerisch-deutschen  Grenze:
113. bei  Konstanz  bis  Konstanz.
114. bei  Rielasingen  bis  Singen.
115. bei  Waldshut  bis  Waldshut.
116. bei  Lottstetten  bis  zur  deutsch-schweizerischen  Grenze  bei  Altenburg-Rheinau.

IV.  Französischer  Verwaltungen.

Die  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  gehörigen,  von  der
Französischen  Ostbahn  mitbetriebenen  Strecken  von  der  französischdeutschen
  Grenze:

117. bei  Altmünsterol  bis  Altmünsterol.
118. bei  Avricourt  bis  Deutsch-Avricourt.
119. bei  Chambrey  bis  Chambrey.

120. bei  Novéant  bis  Novéant.

121.bei  Amanweiler  bis  Amanweiler.

122. bei  Fentsch  bis  Fentsch.
        <pb n="173" />
        —  163  —

V.  Niederländischer  Verwaltungen.

123.  Die  von  der  Nord-Brabant-Deutschen  Bahn  betriebene  Strecke  von  der
niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gennep  bis  Wesel.

124.  Die  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Cranenburg
bis  Cleve.

125.  Die  von  der  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebenen  Strecken  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze:

a)  bei  Elten  bis  Welle;

b)  bei  Herzogenrath  bis  Herzogenrath;
c)  bei  Aachen  bis  Aachen (1);

d)  bei  Dalheim  bis  Dalheim (2)  ;

e)  bei  Gronau  bis  Gronau (1).

126.  Die  von  der  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebene  und  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Elten  bis
Emmerich.

127.  Die  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch--deutschen  Grenze  bei  Gildehaus
bis  Salzbergen.

128.  Die  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke  von
der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Alstätte  bis  Ahaus.

VI.  Dänischer  Verwaltungen.

129.  Die  von  den  Dänischen  Staatsbahnen  in  Gemeinschaft  mit  den  Großherzoglich
  Mecklenburgischen  Staatseisenbahnen  betriebene  Dampffährenverbindung
  Warnemünde—Gjedser.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  deutschen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Österreich,  Ziffer  27  bis  und  mit  50.
Dänemark,  Ziffer  3,  4.
Frankreich,  Ziffer  19,  20,  21,  22,  23,  24.
Luxemburg,  Ziffer  2,  3.
Niederlande,  Ziffer  6,  7,  8,  9,  10,  11.
Rußland,  Ziffer  32,  33,  34,  35,  36,  37.
Schweiz,  Ziffer  22,  23,  24,  25,  26,  27.

1)  Die  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  besorgt  nur
den  Zugdienst  in  beiden  Richtungen.

2)  Auf  dieser  Strecke  besorgt  die  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  nur  den  Zugdienst  in  der  Richtung  von  den  Niederlanden  nach  Deutschland,
und  umgekehrt  die  preußische  Staatseisenbahn  auf  der  niederländischen  Strecke  bei  Dalheim
bis  Blodrop  (Liste:  Niederlande  B.  11)  in  der  Richtung  von  Dalheim  nach  den  Niederlanden.
        <pb n="174" />
        —  164  —

Österreich  und  Ungarn  (Bosnien-Herzegovina).

I.  Im  Reichrate  vertretene  Königreiche  und  Länder  (einschließlich

Liechtenstein).

A.  Sämtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
  und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Österreich  oder  in











Ungarn  betrieben  werden.

1. K.  K.  Österreichische  Staatsbahnen,  mit  Einschluß  der  auf  Fürstlich
Liechtensteinschem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  Linie  Feldkirch-Buchs;  —
dagegen  mit  Ausschluß:
a)  folgender  dalmatinischen  Linien  der  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen:
a)  Spalato—Siveric-Knin,
b)  Perkovic-Slivno—Sebenico,
c)  Spalato-Sinj;
b)  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Unzmarkt—Mauterndorf  (Murtalbahn).
2. Außig—Teplitzer  Eisenbahn.
3. Böhmische  Kommerzialbahnen.
4. Böhmische  Nordbahn.
5. Bozen—  Meraner  Eisenbahn.
6. Buschtêhrader  Eisenbahn.
7. Friedländer  Bezirksbahnen,  bestehend  aus  den  Lokalbahnen:
Friedland-Reichsgrenze  nächst  Hermsdorf;
Friedland  -Reichsgrenze  nächst  Heinersdorf  (Strecke  bis  Heinersdorf
  a.  T.)  und
Raspenau-Weißbach.

8. Kaiser  Ferdinands-Nordbahn.

9. Kaschau—Oderberger  Bahn  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien).

10. Mährisch-Schlesische  Lokalbahn-Aktiengesellschaft  (Lokalbahn  Hruschau-Polnisch-Ostrau).



11. Neutitscheiner  Lokalbahn.
12.  Niederösterreichische  Landesbahnen,  bestehend  aus  den  Linien:

Gänserndorf—Gaunersdorf;
Gmünd—Groß-Gerungs  und  Gmünd-Litschau-  Heidenreichstein;
Korneuburg—Ernstbrunn  und
St.  Pölten—Kirchberg  a.  P.—Mank.
13. Österreichische  Nordwestbahn.
14. Österreichisch-Ungarische  Staatseisenbahngesellschaft.
15. Privoz-Mähr.  Ostrau—Witkowitzer  Lokalbahn.
16. Salzburger  Eisenbahn-  und  Tramway-Gesellschaft.
17. Salzkammergut-Lokalbahn.
        <pb n="175" />
        —  165  —

18. Südbahngesellschaft  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien),  mit
Ausschluß  der  Lokalbahnen:

c)  Grobelno-  Rohitsch  (Rohitscher  Lokalbahn);

d)  Kapfenberg—Seebach—  Au;

e)  Kühnsdorf  Eisenkappel;

f) Mödling—Hinterbrühl  nächst  Wien  (mit  elektrischem  Betriebe);

g)  Pöltschach—Gonobitz;

h)  Preding-Wieselsdorf—  Stainz;

i)  Überetscherbahn  (Lokalbahn  Bozen—Kaltern  und  die  elektrisch  betriebene

  Kleinbahn  Kaltern—Mendel  [Mendelbahn).

19. Südnorddeutsche  Verbindungsbahn.
20. Stauding—Stramberger  Lokalbahn.
21. Eisenbahn  Wien—Aspang,  mit  Ausschluß:

k)  der  Zahnradstrecke  Puchberg-  Hochschneeberg  der  Schneebergbahn.
22. Die  von  den  Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen  betriebenen  Strecken
der  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  von  Lawoczne  bis  zur  ungarischen
Landesgrenze  und  von  Fehring  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  sowie
der  Österreichisch-  Ungarischen  Staatseisenbahngesellschaft  von  Marchegg
bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  endlich  die  von  der  Györ-Sopron-Ebenfurter
  Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke  der  im  Betriebe  der
Südbahngesellschaft  stehenden  Wien—Pottendorf—Wiener-Neustädter  Bahn
von  Ebenfurt  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  aus-




wärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Italienischer  Verwaltungen.
Die  durch  die  italienische  Adria-Eisenbahngesellschaft  betriebenen
Strecken  von  der  italienisch-österreichischen  Grenze:

23. bei  Cormons  bis  Cormons.
24. bei  Pontebba  bis  Pontafel  in  der  Richtung  aus  Italien.

25.  bei  Peri  bis  Ala.

Die  durch  die  italienische  Eisenbahngesellschaft  „Societa  Veneta  per
costruzione  ed  esercizio  di  ferrovie  secondarie  italiane"  betriebene
Strecke  von  der  italienisch  österreichischen  Grenze:

26.  bei  Cervignano  bis  Cervignano.

II.  Deutscher  Verwaltungen.
Die  durch  die  Königlich  Bayerischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:

27.  bei  Kiefersfelden  bis  Kufstein.
28.  bei  Salzburg  bis  Salzburg.
Reichs-  Gesetzbl.  1905.  26
        <pb n="176" />
        166

29. bei  Waldsassen  bis  Eger.
30. bei  Schirnding  bis  Eger.
31. bei  Asch  bis  Eger.
Die  durch  die  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:
32. bei  Brambach  bis  Eger.
33. bei  Bärenstein  bis  Weipert.
34. bei  Markersdorf  bis  Hermsdorf  i.  B.
35. bei  Moldau  bis  Moldau.
36. bei  Schöna  bis  Bodenbach.
37. bei  Schöna  bis  Tetschen.
38. bei  Neusalza-Spremberg  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Taubenheim.

39. bei  Alt-  und  Neu-Gersdorf  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei
Ebersbach.
40. bei  Seifhennersdorf  bis  Warnsdorf.
41. bei  Groß-  Schönau  bis  Warnsdorf.
42. bei  Zittau  bis  Reichenberg.
Die  durch  die  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-  österreichischen  Grenze:
43. bei  Heinersdorf  a.  T.  bis  Heinersdorf.
44. bei  Grünthal  bis  Grünthal.
45. bei  Neusorge  bis  Halbstadt.
46. bei  Jägerndorf  bis  Jägerndorf.
47. bei  Troppau  bis  Troppau.
48. bei  Oderberg  bis  Oderberg.
49. bei  Goczalkowitz  bis  Dzieditz.
50. bei  Neuberun  bis  Oswiecim.

III.  Russischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Verwaltung  der  russischen  Südwestbahnen  in  der
Richtung  aus  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  russischösterreichischen
  Grenze:

51. bei  Radziwilów  bis  Brody.
52. bei  Woloczysk  bis  Podwoloczyska.
53. bis  Osterreichisch-Nowosielitza.

IV.  Rumänischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Königlich  Rumänischen  Staatseisenbahnen  in  der
Richtung  aus  Rumänien  betriebene  Strecke  von  der  rumänischösterreichischen
  Grenze:

.  54. bei  Itzkany  bis  Itzkany.
        <pb n="177" />
        —  167

C.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  der  Bosnisch-Herzego-






vinischen  Staatsbahnen  befinden.

55. Gravosa  (Gruz)-Landesgrenze  bei  Uskoplie.
56. Landesgrenze  bei  Glavska-—Landesgrenze  bei  Nagumanae.

57. Landesgrenze  bei  Igalo—Zelenika.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  österreichischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  98  bis  und  mit  112.
Italien,  Ziffer  8.
Rußland,  Ziffer  38,  39,  40,  41.
Schweiz,  Ziffer  20,  21.

II.  Ungarn.

Sämtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
  und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Ungarn



oder  in  Österreich  betrieben  werden.

1. Königlich  Ungarische  Staatseisenbahnen  und  die  im  Betriebe  derselben
stehenden  Lokalbahnen  und  Linien  anderer  Bahnen,  mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Linie  Garam-Berzencze-  Selmeczbánya,

der  normalspurigen  Lokalbahn  Soroksár—Szt.  Lörincz  und

der  schmalspurigen  Lokalbahn  im  Taracztal.

2. Südbahngesellschaft  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)  und  die

im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen.

3. Kaschau—Oderberger  Bahn  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)
und  die  im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen  und  Linien  anderer
Bahnen,  mit  Ausnahme:
der  schmalspurigen  Strecke  Gölniczbánya—Szolmolnok  der  Lokalbahn
im  Gölnicztal,
der  normalspurigen  Flügelbahn  Tarpatak—Tátra--Lomnicz  und
der  Zahnradbahn  Csorba-Csorbató.
4. Györ—Sopron—Ebenfurter  Eisenbahngesellschaft  und  die  im  Betriebe
derselben  stehende  Lokalbahn  Fertövidék.
5. Vereinigte  Arader  und  Csanáder  Eisenbahnen,  mit  Ausnahme:
der  schmalspurigen  Lokalbahn  Borossebes—Menyháza  und  der  Ersten
Alfölder  schmalspurigen  landwirtschaftlichen  Eisenbahn.

6. Eisenbahn  im  Szamostal  und  die  im  Betriebe  derselben  stehende  Lokalbahn
  Zsibó-Nagybánya.
7. Eisenbahn  Mohács-Pécs.
8. Schmalspurige  Lokalbahn  Nagy-Károly—Somkut.
26“
        <pb n="178" />
        —  168  —

9. Slavonische  Drautalbahn.




10. Schmalspurige  Lokalbahn  Segesvár—  Szentágota.
11. Lokalbahn  Szatmár—Erdöd.

12. Die  von  den  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken  der
Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen  von  Mezö-Laborcz  bis  zur
österreichischen  Landesgrenze,  von  Körösmezo  bis  zur  österreichischen
Landesgrenze,  und  die  der  Kaschau—Oderberger  Bahn  von  Orló  bis  zur
österreichischen  Landesgrenze.

13. Die  von  der  Österreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahngesellschaft  betriebenen
  Strecken  der  Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen  von
Trencsén-Teplitz  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  am  Vlarapaß,  von
Bruck-Királyhida  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  und  von  Szakolcza
bis  zur  österreichischen  Landesgrenze.

14. Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  Kutti
bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  der  im  übrigen  im  Betriebe  der
Königlich  Ungarischen  Staatsbahnen  stehenden  ungarischen  Nordwest-Lokalbahn,
  und  von  Holics  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  der
Holics  -Gödinger  Lokalbahn.

III.  Bosnien  -  Herzegovina.

1. K.  und  K.  Militärbahn  Banjaluka—Doberlin.

2. Bosnisch-Herzegovinische  Staatsbahnen,  einschließlich  der  von  denselben  betriebenen
  elektrischen  Stadtbahn  in  Sarajevo.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  den  Bosnisch-Herzegovinischen
  Staatsbahnen  in  Österreich  betrieben  werden,  ist  zu  vergleichen:
Österreich,  Ziffer  55,  56,  57.

 

Belgien.

A.  Von  belgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

      







1. Belgische  Staatsbahnverwaltung.
2. Belgische  Nordbahn.
3. Gent—Terneuzen.
4. Mecheln—Terneuzen.
5. Westflandrische  Eisenbahn.
6. Eisenbahn  von  Chimay.
7. Termonde  -St.  Nicolas.
8. Hasselt—Maeseyck.
        <pb n="179" />
        —  169  —

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger



Verwaltungen  befinden.

I.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  französischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  der
belgisch-französischen  Grenze:

9.  bei  Comines  bis  Comines.
10.   bei  Halluin  bis  Menin.

II.  Luxemburgischer  Verwaltungen.

11. Die  von  der  luxemburgischen  Prinz  Heinrich-Bahn  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-luxemburgischen  Grenze  bei  Rodange  bis  Athus.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  belgischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Frankreich,  Ziffer  15,  16,  17,  18.
Niederlande,  Ziffer  12,  13.

 

Dänemark.
A.  Von  dänischen  Verwaltungen  betriebene  Strecken.

1. Die  dänischen  Staatsbahnen,  einschließlich  der  von  denselben  betriebenen

Dampffährenverbindungen:

a)  über  den  Limfjord  (Oddesund  Nord—Oddesund  Syd  und  Nykjobing
Morso—Glyngore);
b)  über  den  Kleinen  lille]  Belt  (Fredericia—  Strib);
c)  über  den  Großen  store]  Belt  (Nyborg—Korsor)
d)  über  den  Öresund  (Helsinger  —  Helsingborg  und  Kopenhagen
[Kjobenhavn]—Malmö))
e)  über  den  Masnedsund  (Masnedo-  Orehoved);
f)  zwischen  Gjedser  und  Warnemünde  —  wegen  dieser  Dampffährenverbindung
  siehe  unter  B.  I.  4;
aber  mit  Ausschluß:
der  von  der  Südfünenschen  Eisenbahngesellschaft  betriebenen  Staatsbahnstrecke
  Nyborg—Faaborg  und
der  Dampfschiffstrecke  Korsor—Kiel.

2.  Folgende  unter  Staatsverwaltung  stehende  Privateisenbahnstrecken:

a)  Orehoved—Gjedser,
b)  Aalestrup-Viborg,
c)  Soro-Vedde.
        <pb n="180" />
        —  170  —

B. Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  Eisenbahnverwaltungen  befinden.

Deutscher  Verwaltungen.

3. Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-dänischen  Grenze  bei  Farris  bis  Vamdrup.

4. Die  in  Gemeinschaft  mit  den  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Staatsbahnen
  betriebene  Dampffährenverbindung  Gjedser-Warnemünde.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  dänischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  129.

 

Frankreich.

A.  Von  französischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.



Die  Linien  von  allgemeiner  Bedeutung:

1.  Der  Nordbahn.

2.  Der  Ostbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen
Linien  von  Monthermé  nach  Monthermé,  Vrigne-Meuse  nach  Vrigneaux-Bois,
  Carignan  nach  Messempré,  Charmes  nach  Rambervillers,
Avricourt  nach  Blamont  und  Cirey,  Saint-Dizier  nach  Vassy.

3.  Der  Westbahn.

4.  Der  Paris-Lyon-Mittelmeerbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der
Konzessionäre  betriebenen  Linie  des  alten  Hafens  in  Marseille  und  derjenigen
  von  Arles  nach  Saint-Louis.

5.  Der  Orléansbahn.

6.  Der  Südbahn.

7.  Der  Staatsbahnen,  einschließlich  der  für  Rechnung  des  Departements
Indre-et-Loire  betriebenen  Lokalbahn  von  Ligré-Riviere  nach  Richelieu.

8.  Der  beiden  Ringbahnen  von  Paris,  einschließlich  der  strategischen  Linie
von  Valenton  nach  Massy-Palaiseau.

9.  Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.

10.  Der  Eisenbahngesellschaft  von  Somain  nach  Anzin  und  bis  zur  belgischen

Grenze.

11.  Der  Gesellschaft  des  Médoc.

Die  Linien  von  lokaler  Bedeutung:

12.  Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.

13.  Von  Marlieux  nach  Chátillon-sur-Chalaronne.

14.  Von  Castelnau  nach  Margaux  und  von  Pauillac  nach  Port  des  Pilotes

(Gesellschaft  des  Médoc).
        <pb n="181" />
        —  171  —

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger












Verwaltungen  befinden.
I.  Belgischer  Verwaltungen.

15. Die  von  der  Belgischen  Staatsbahnverwaltung  betriebene  Strecke  von

der  belgisch-  französischen  Grenze  bei  Doische  bis  Givet.

16. Die  von  der  Belgischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  französischbelgischen

  Grenze  bei  Heer-Agimont  bis  Givet.

17. Die  von  der  Westflandrischen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke

von  der  französisch-belgischen  Grenze  bei  Abeele  bis  Hazebrouck.

18. Die  von  der  Eisenbahngesellschaft  von  Chimay  betriebene  Strecke  von

der  französisch-belgischen  Grenze  bei  Momignies  bis  Anor.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  der  französischen  Ostbahn  gehörigen,  von  den  Reichseisenbahnen
in  Elsaß-Lothringen  mitbetriebenen  Strecken  von  der  deutschfranzösischen
  Grenze:

19. bei  Altmünsterol  bis  Petit-Croix.

20. bei  Deutsch-Avricourt  bis  Igney-Avricourt.
21. bei  Chambrey  bis  Moncel.

22. bei  Novéant  bis  Pagny-sur-Moselle.

23. bei  Amanweiler  bis  Batilly.

24. bei  Fentsch  bis  Audun-le-Roman.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  den  schweizerischen  Bundesbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  französisch-  schweizerischen  Grenze:

25. bei  Delle  bis  Delle.



26. bei  Vallorbe  bis  Pontarlier.
27. bei  Les  Verrieres-Suisse  bis  Pontarlier.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

28. Die  von  der  italienischen  Gesellschaft  des  Netzes  der  Mittelmeerbahnen
betriebene  Strecke  von  der  italienisch-französischen  Grenze  bei  Modane  bis
Modane.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  französischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  117,  118,  119,  120,  121,  122.
Belgien,  Ziffer  9,  10.
Italien,  Ziffer  6.
Schweiz,  Ziffer  28,  29,  30,  31.
        <pb n="182" />
        —  172  —

Italien.

A.  Von  italienischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen

und  Babnstrecken.

1. Sämtliche  von  der  Gesellschaft  des  Netzes  der  Mittelmeerbahnen  betriebenen
LIinien.

2. Sämtliche  von  der  Gesellschaft  des  adriatischen  Netzes  betriebenen  Linien.

3. Sämtliche  von  der  Gesellschaft  des  sizilianischen  Netzes  betriebenen  Linien,

einschließlich  der  Strecke  über  die  Meerenge  von  Messina.

4. Die  von  der  Societa  Veneta  per  costruzione  ed  esercizio  di  ferrovie

secondarie  italiane  betriebenen  Linien:

a)  Padova-Bassano,

b)  Vicenza-Treviso,

c)  Vicenza-Schio,

d)  Cividale-Portogruaro,

e)  Parma  -  Suzzara,

f)  Bologna  S.  V.-Portomaggiore,

g)  Budrio—  Massalombarda,

h)  Arezzo-Pratovechio  Stia,

i)  Conegliano—Vittorio  und

k)  S.  Giorgio  di  Nogaro  bis  zur  italienisch-  österreichischen  Grenze  bei
Cervignano.

5.  Die  Nord-Milano-Eisenbahnen  in  Mailand,  nämlich:

l)  Milano  —Bovisa—  Seveso  S.  Pietro  —  Merone  Pontenuovo  (Gemeinschaftsbahnhof
  der  Linie  Como—Lecco,  adriatisches  Netz)—  Incino-Erba,
mit  Abzweigungen  von  Bovisa  nach  Milano—Librera  (Mittelmeernetz)
und  von  Seveso  S.  Pietro  nach  Camnago  (Gemeinschaftsbahnhof
der  Linie  Chiasso  -Milano  des  Mittelmeer-  und  adriatischen  Netzes),

m)  Milano—Bovisa-Saronno,

n)  Saronno-Malnate—-Varese  Nord—Laveno  Nord,  mit  Abzweigungen
von  Varese  Nord  nach  Varese  und  von  Laveno  Nord  nach  Laveno
Mombello  (Mittelmeernetz))

o)  Saronno-Grandate,

p )Como  Lago  Nord—Camerlata—Grandate—Malnate,  mit  Abzweigung
von  Camerlata  nach  Albate  Camerlata  (Mittelmeer-  und  adriatisches
Netz),

q)  Novara  Nord  —  Busto  Arsizio  Nord  —  Saronno  —  Seregno  (Gemeinschaftsbahnhof
  der  Linie  Chiasso-Milano  des  Mittelmeer-  und
adriatischen  Netzes),  mit  Abzweigungen  von  Novara  Nord  nach
Novara  (Mittelmeernetz)  und  von  Busto  Arsizio  Nord  nach  Busto
Arsizio  (Mittelmeernetz),

r)    Castellanza—Lonate  Ceppino  in  Val  d'Olona.
        <pb n="183" />
        —  173  —

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Französischer  Verwaltungen.

6.  Die  von  der  französischen  Paris  -Lyon-Mittelmeerbahn  betriebene  Strecke
von  der  italienisch-französischen  Grenze  bei  Ventimiglia  bis  Ventimiglia.

II.  Schweizerischer  Verwaltungen.

7.  Die  von  der  Gotthardbahn  betriebene  Strecke  von  der  italienisch-  schweizerischen
  Grenze  bei  Pino  bis  Luino.

III.  Osterreichischer  Verwaltungen.

8.  Die  von  den  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung  nach
Italien  mitbetriebene  Strecke  von  der  italienisch-österreichischen  Grenze  bei
Pontafel  bis  Pontebba.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  italienischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Österreich,  Ziffer  23,  24,  25,  26.
Frankreich,  Ziffer  28.
Schweiz,  Ziffer  32.

      

Luxemburg.

A.  Von  luxemburgischen  Derwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1.  Prinz  Heinrich-Bahn.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

Deutscher  Verwaltungen.

2.  Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebenen  sämtlichen
  Linien  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.

3.  Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-luxemburgischen  Grenze  bei  Ulflingen  bis  Ulflingen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  luxemburgischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Belgien,  Ziffer  11.

 

Reichs-Gesetzbl.  1905.  27
        <pb n="184" />
        174

Niederlande.
Von  niederländischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Babnstrecken.

1. Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen.
2. Holländische  Eisenbahngesellschaft.

3. Niederländische  Zentral-Eisenbahngesellschaft.
4. Nord-Brabant-Deutsche  Eisenbahngesellschaft.

5. Nord-  Friesische  Lokalbahngesellschaft.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb




auswärtiger  Verwaltungen  befinden.
I.  Deutscher  Verwaltungen.

6. Die  von  den  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsbahnen  betriebene

Strecke  von  der  deutsch-niederländischen  Grenze  bei  Neuschanz  bis  Neuschanz.
Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch-niederländischen  Grenze:

7. bei  Borken  bis  Winterswyk.
8.  bei  Bocholt  bis  Winterswyk.




 9. bei  Straelen  bis  Venlo.
10. bei  Kaldenkirchen  bis  Venlo.
11. bei  Dalheim  bis  Vlodrop.

II.  Belgischer  Verwaltungen.
12. Die  von  der  Mecheln-Terneuzen-Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch  -niederländischen  Grenze  bei  La  Clinge  bis  Terneuzen.
13. Die  von  der  Gent-Terneuzen-Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Selzaete  bis  Terneuzen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  niederländischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  123,  124,  125,  126,  127,  128.

Rumänien.

Königlich  Rumänische  Staatseisenbahnen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  der  rumänischen  Verwaltung

  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Österreich,  Ziffer  54.
        <pb n="185" />
        175
Rußland.
A.  Vom  Staate  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1. Nicolaibahn  (mit  Zweigbahn  nach  dem  Hafen  und  den  Eisenbahnen  von

Nowotorshok  und  Rshew—Wjasma)  unter  Ausschluß  der  Sektion  nach
Borowitschi.

2. St.  Petersburg—Warschauer  Eisenbahn.

3. Baltische  Eisenbahnen  (mit  Ausnahme  der  2.  Sektion  Ligowo-Oranienbaum)
und  Pskow—Riga.

4. Moskau-Brester  Eisenbahn.

5. Moskau—Kursk,  Moskau—Nishninowgorod  und  Muromer  Eisenbahnen.

6. Sysran—Wjasma-Eisenbahn.

7. Catherine-Eisenbahn.

8. Riga-Drel-Eisenbahn  (mit  der  Riga-Tuckumer  Eisenbahn).
9. Libau-Romny-Eisenbahn.












10. Weichselbahnen.
11. Charkow—Nicolajew-Eisenbahn.
12. Kursk—Charkow—Sebastopoler  Eisenbahn.
13. Samara-Zatouster  Eisenbahn.

14. Polessier-  Eisenbahnen.

15. Südwestbahnen.

16. Perm-Eisenbahn.

17. Sibirische  Eisenbahn.

18. Transkaukasische  Eisenbahnen.
19. Moskau—Jaroslaw—Archangel-Eisenbahn.

B.  Von  Privatverwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.
20. Warschau-Wien-Eisenbahn.
21. Wladikaukaser  Eisenbahn.
22. Lodser  Eisenbahn.
23. Moskau-—Kiew—Woronesch-Eisenbahn.
24. Moskau-Kasan-Eisenbahn.
25. Moskau-—Windau—Rybinsker  Eisenbahn.
26. Rjasan-  Uralsk-Eisenbahn.
27. Südostbahnen.
28. Belgorod-Sfumy-Eisenbahn.
29. Die  Lokalbahnen  der  I.  Gesellschaft  für  Lokalbahnen  in  Rußland:
Pernau—Reval,  mit  den  Linien:
Walk—Pernau,
Moisekull—Fellin,
Fellin—Reval-  Hafen,
Allenkull—Weißenstein;
        <pb n="186" />
        176

Swientziany;

Südbahnen,  mit  den  Linien:
Rudniza—Olwiopol,
Dochno—Tschetschelnik,
Berschad—Berschad-Fabrik,
Shitomir—Gaiworon,
Choloneswskaja—Sfemka,
Woronowizy-Winniza.

30. Die  Lokalbahn  Nowozybkow.

31.  Die  Eisenbahn  Gherby—Tschenstochow.















C.  Grenzstrecken,  welche  sich  im  Mitbetrieb  auswärtiger

Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.
Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch-russischen  Grenze:

32. bei  Eydtkuhnen  bis  Wirballen,
33. bei  Ottloschin  bis  Alexandrowo,
34. bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie der  früheren  Rechte-  Oder-Ufer-Eisenbahn),
35. bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  früheren  Oberschlesischen  Eisenbahn),
36. bei  Prostken  bis  Grajewo,
37. bei  Illowo  bis  Mlawa.

II.  Österreichischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-russischen  Grenze  bei  Szczakowa  bis  Granica.

Die  von  den  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung
nach  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  österreichisch-russischen
Grenze:

39. bei  Brody  bis  Radziwilów,
40. bei  Podwoloczyska  bis  Woloczysk,
41. bei  Nowosielitza  bis  Nowosielitza.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  russischen  Verwaltungen

im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Deutschland,  Ziffer  95,  96,  97.
Österreich,  Ziffer  51,  52,  z3.
        <pb n="187" />
        —  177  —

Schweiz.

Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1. Schweizerische  Bundesbahnen,  ausschließlich  der  von  ihnen  betriebenen
Seilbahn  Cossonay  Bahnhof  S.  B.  B.-Cossonay  Stadt.
2. Gotthardbahn.

3. Neuenburger  Jurabahn.

4. Emmentalbahn.

5. Langental—  Huttwilbahn.

6. Tößtalbahn.

7. Schweizerische  Seetalbahn.

8. Schweizerische  Südostbahn.

9. Rorschach-Heidenbahn.

10. Sihltalbahn.

11. Thunerseebahn.

12. Önsingen—Balstalbahn.
13. Bern—Neuenburgbahn  (direkte  Linie).
14. Freiburg—Murten  —Insbahn.

15. Le  Pont-  Brassusbahn.

16. Regionalbahn  Saignelégier—Glovelier.
17. Urikon—Baumabahn.

18. Schmalspurige  Eisenbahn  Yverdon-Ste.  Croix.
19. Schmalspurige  Rhätische  Bahn.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb








auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Österreichischer  Verwaltungen.
Die  von  den  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-schweizerischen  Grenze:

20. bei  Buchs  bis  Buchs.
21. bei  St.  Margrethen  bis  St.  Margrethen.

II.  Deutscher  Verwaltungen.
Die  von  den  Großherzoglich  Badischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze:
22. bei  Gottmadingen  bis  zur  schweizerisch-deutschen  Grenze  bei  Wilchingen.
23. bei  Stetten  bis  Basel  badische  Bahn.

24.  bei  Leopoldshöhe  bis  Basel  badische  Bahn.
25.  bei  Grenzach  bis  Basel  badische  Bahn.
Reichs-  Gesetzbl.  1905.  28
        <pb n="188" />
        —  178  —

26. Die  von  den  Großherzoglich  Badischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
Verbindungsbahn  zwischen  Basel  badische  Bahn  und  Basel  schweizerische
Bundesbahn.
27. Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebene  Strecke
von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze  bei  St.  Ludwig  bis  Basel  schweizerische
Bundesbahn.

III.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Gesellschaft  der  Paris-Lyon-Mittelmeerbahn  betriebenen
Strecken  von  der  französisch-schweizerischen  Grenze:
28. bei  St.  Gingolph  bis  Bouveret.
29. bei  Chene-Bourg  bis  Genf-Eaux-Vives.
30. bei  La  Plaine  bis  Genf--Cornavin.
31. bei  Col-des-Roches  bis  Le  Locle.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

32. Die  von  den  italienischen  Gesellschaften  des  Mittelmeer-  und  des  adriatischen
Netzes  betriebene  Strecke  von  der  italienisch-  schweizerischen  Grenze  bei  Chiasso
bis  Chiasso.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  schweizerischen  Verwaltungen

  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Deutschland,  Ziffer  113,  114,  115,  116.

Frankreich,  Ziffer  25,  26,  27.

Italien,  Ziffer  7.

Berlin,  den  7.  März  1905.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="189" />
        Reichs-Gesetzblatt

Nr. 10.  

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  §  113  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.  S.  179.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Anlegung  von  Mündelgeld  in  Schuldverschreibungen  des  Fürstlich  Waldeckischen
  Domaniums.  S.  180.

 

 

  

 

 

 

 

(Nr.  3109.)  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  §  113  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.  Vom
20.  März  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

An  die  Stelle  des  §  113  Abs.  1  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  treten
folgende  Vorschriften:

Zum  Handelsrichter  kann  jeder  Deutsche  ernannt  werden,  welcher
das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat  und  als  Kaufmann,  als  Vorstand
  einer  Aktiengesellschaft,  als  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung  oder  als  Vorstand  einer  sonstigen  juristischen  Person
in  das  Handelsregister  eingetragen  ist  oder  eingetragen  war.

Zum  Handelsrichter  soll  nur  ernannt  werden,  wer  in  dem  Bezirke
der  Kammer  für  Handelssachen  wohnt  oder,  wenn  er  als  Kaufmann
in  das  Handelsregister  eingetragen  ist,  dort  eine  Handelsniederlassung
hat;  bei  Personen,  die  als  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft,  als  Geschäftsführer
  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  oder  als  Vorstand
  einer  sonstigen  juristischen  Person  in  das  Handelsregister  eingetragen
  sind,  genügt  es,  wenn  die  Gesellschaft  oder  juristische  Person
eine  Niederlassung  in  dem  Bezirke  hat.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  20.  März  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

.
Reichs-Gesetzbl.  1905.  29
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  März  1905.
        <pb n="190" />
        —  180  —

(Nr.  3110.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anlegung  von  Mündelgeld  in  Schuldverschreibungen
  des  Fürstlich  Waldeckischen  Domaniums.  Vom  18.  März  1905.

Auf  Grund  des  §  1807  Abs.  1  Nr.  4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hat  der
Bundesrat  beschlossen,

die  Schuldverschreibungen  des  Fürstlich  Waldeckischen  Domaniums
über  die  3½  prozentige  Anleihe  von  1905  im  Gesamtbetrage  von
1  120  000  Mark  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  zu  erklären.

Berlin,  den  18.  März  1905.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Relchs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9    zu rlchten.
        <pb n="191" />
        —  181  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 11.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-  Etats  für  das  Rechnungsjahr  1905.  S.  181.  —
Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-  Etats  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr
1905.  S.  218.

 

 



 

 

(Nr.  3111.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungs.
jahr  1905.  Vom  1.  April  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1905  bis  31.  März  1906  wird  in  Ausgabe  und
Einnahme  auf  2  180  167 169  Mark  festgestellt,  und  zwar:

im  ordentlichen  Etat
auf  1 762  209 932  Mark  an  fortdauernden  und
auf  223  730  491  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  sowie
auf  1 985 940  423  Mark  an  Einnahmen,

im  auß erordentlichen  Etat

auf  194 226 746  Mark  an  Ausgaben  und
auf  194 226  746  Mark  an  Einnahmen.

§ 2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von  191  471  413  Mark  im  Wege  des  Kredits
flüssig  zu  machen.

§ 3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der
ordentlichen  Betriebsmittel  der  Reichshauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  dreihundertfünfzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen
auszugeben.

Reichs-Gesetzbl.  1905.  30
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  April  1905.
        <pb n="192" />
        —  182  —

 § 4.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Erhebung  der  nach  §  4  des  Gesetzes,
betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr  1904
(Reichs-Gesetzbl.  S.  171),  vorläufig  gestundeten  Matrikularbeiträge  auch  für  das
Rechnungsjahr  1905  auszusetzen,  bis  der  zur  Deckung  des  Bedarfs  nach  den
wirklichen  Ergebnissen  des  Reichshaushalts  für  die  Rechnungsjahre  1904  und  1905
erforderliche  Betrag  festgestellt  ist.

Insoweit  die  von  den  Bundesstaaten  aufzubringenden  Matrikularbeiträge
für  das  Rechnungsjahr  1905  den  Betrag  von  213 250  000  Mark  übersteigen,
wird  der  Reichskanzler  ermächtigt,  deren  Erhebung  vorerst  für  dieses  Rechnungsjahr
  auszusetzen,  bis  der  zur  Deckung  des  Bedarfs  für  dasselbe  nach  den  wirklichen
Ergebnissen  des  Reichshaushalts  erforderliche  Betrag  festgestellt  ist.

§ 5.
Der  diesem  Gesetz  als  zweite  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
  Reichsbankdirektorium  für  das  Rechnungsjahr  1905  wird  auf  169  500  Mark

festgestellt.
§  6.

Diejenigen  Stellen  des  Landheeres,  der  Marine  und  des  Reichsmilitärgerichts,
  welche  unter  A  1  bis  8  des  durch  das  Gesetz,  betreffend  den  Servistarif
und  die  Klasseneinteilung  der  Orte,  vom  6.  Juli  1904  Reichs-Gesetzbl.  S.  272)

festgestellten  Servistarifs  fallen,  sind  aus  der  dritten  Anlage  ersichtlich.

§ 7.

Von  dem  nach  China  entsandten  Ostasiatischen  Expeditionskorps  verbleibt
ein  aus  Militärpersonen  des  Friedens-  und  des  Beurlaubtenstandes  der  einzelnen
Heereskontingente  bestehender  Teil,  die  Ostasiatische  Besatzungsbrigade,  zur  vorübergehenden
  Besetzung  chinesischen  Gebiets  in  Ostasien,  ist  aber,  sobald  sie  ihre
Aufgabe  erfüllt  haben  wird,  aufzulösen.  Die  Verwaltung  wird  durch  den
Bundesstaat  Preußen  geführt.

Die  nach  Deutschland  zurückkehrenden  Offiziere,  Unteroffiziere,  Kapitulanten,
Mannschaften  und  Beamten  des  Expeditionskorps  werden,  soweit  sie  nicht  sofort
in  offene  etatsmäßige  Stellungen  einrücken  können,  zunächst  überetatsmäßig  verpflegt
  und  rücken  beim  Freiwerden  etatsmäßiger  Stellen  in  solche  ein.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Gibraltar,  den  1.  April  1905.
(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="193" />
        —  183  —

Reichshaushalts-Etat

für  das  Rechnungsjahr

1905.

30“
        <pb n="194" />
        184

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                   Betrag

                                                                                                                                                  für  das
  Kapitel Tiel                                                         Ausgabe.                                                                                                                                                   Rechnungs-
                                                                                                                                            jahr  1905.

                                                                                                                                                   Mark.
A.  Ordentlicher  Etat.
a.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  I.  Bundesrat.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den  unter
Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.

2.  1/13.  II.  Reichstag                                                                                                    760  420

3. 1/9.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.                                                                  264  070
IV.  Auswärtiges  Amt.

4.  1/12 .Auswärtiges Amt    .  .  .  ..  ..  .  .  ..  ...                                                        2  682  730

5.  1/153. Gesandtschaften  und  Konsulate                                                                    9  797  400
6. 1/18. Allgemeine  Fonds  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..                                                 2  722  452
6a.  1/26.  Kolonialverwaltung  .  .  .  ...                                                                               959  584

Summe  IV.  ..                                                                                                                           16  162  166
V.  Reichsamt  des  Innern.

7.  1/12. Reichsamt  des  Innern  ..                                                                                      1  480  315
7a.  1/21.  Allgemeine  Fonds  ..  ..  .  .  .  .  .  ..                                                                59  860  285
7b.  1/7.  Reichskommissariate  ..  ..  .  ..  .  .  ..  ...  ..  ..  ..  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  72 700
7c.  1/2. Bundesamt  für  das  Heimatwesen                                                                               30  400
7d.  1/5.  Schiffsvermessungsamt  .  .  ..  ...  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                    70  054

8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden                                                                                     6  000

9.  1/3.  Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen                                         36  500
10.  1/8. Statistisches  Amt:  .  .  .  .  .  ..                                                                             1  564  000
11.  1/7.  Normal-Eichungskommission  ..  .  .  ...                                                                      232  390
12.  1/7.Gesundheitsamt  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..                                                           583  640
12a  1/7.  Biologische  Anstalt  für  Land-  und  Forstwirtschaft                                             163  788
13.  1/8.  Patentamt  .                                                                                                                  3  961  980
13a.  1/11. Reichs-Versicherungsamt  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..                                              1  964  120
13b.  1/9. Physikalisch-Technische  Reichsanstalt  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ....  .  ..  .  ....         401 340
13c.  1/19.  Kanalamt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .                                              2 580  185
13d.  1/8.  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ...  392  980

 

Summe  V.

 

 

                                                                                                                                               73  400  677
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                                                                                                                                                           Überhang
                                                                Preußen  Sachsen.  Württem-                                für  das
Kapitel    Titel    Ausgabe.                       usw.                             berg.                              Rechnungs-
                                                                                                                                                      jahr  1905.
                                                                             Mark.  Mark.  Mark.                                        Mark.
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
14.  1/12.  Kriegsministerium                  2  673  617  375 000  231 741                    3 280  358
15.  1/5. Militärkassenwesen                 357  990  67  560  36  650                               462.200
16.  1/9  Militärintendanturen  .    2 808 905     290 883   149 105                             3 248 893  
17.  1/6. Militärgeistlichkeit                      991  737  68  165  26  512                          1086  414
18.  1/4. Militärjustizverwaltung  .        1549  955  139 855  88 705                           1 778 515
19.  1/2.  Höhere  Truppenbefehlshaber 3 089 235  291  216 152  052                     3 532  503
20.  1/3. Gouverneure,  Kommandanten
und  Platzmajore                                              617  456  27  448  20  080                   664  984
21.  1/3. Adjutanturoffiziere  und  Offiziere
in  besonderen  Stellungen  sowie
Beamte  bei  denselbben                                 1  004  376     14 0250  92 200    1 236  826
22.  1/25. Generalstab  und  Landesvermessungswesen
                                                         3  315 428  254 270  90 100    3  659  798
23.  1/3.  Ingenieur-  und  Pionieroffiziere        1 729 170  108 054   46 950  1 884 174
24.  1/23. Geldverpflegung  der  Truppen.  115 697 341    10 896 589      6 028  864  132 622   794
25.  1/7. Naturalverpflegung  ..  129 419 851    12  427  505  6 581  064  148 428  420
26.  1/11. Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen  ..                                                              29  283 694  3 232 694  1 498  850  34 015  238
27.  1/21.  Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen
                                                                        57 561 586    5 722 307  2 497 155    65 781  048
28.1/6. Garnisonbauwesen                                             1  740 850  165 986    100 406    2 007 242  
29.  1/18. Militärmedizinalwesen                                 9 451 866  896 777    553 710  10 902  353
30.1/6.  Verwaltung  der  Traindepots  und
Instandhaltung  der  Feldgeräte                              1486  229  195  885  99  282  1 781 396
31.  1/2.  Ersatz-  und  Reservemannschaften
  usw.  ..  ..  ..  ..  .  ..  .  ...                                    3 220 547    149  595  78  354  3 448  496
32.  1/6.  Pferdebeschaffung  ..                        11  472 251  1 120  199  670  175       13 262  925
33.  1/3.   Verwaltung  der  Remontedepots                  3 023 661  482  979  118  688  3 625 328
34.  1/2.  Reisegebührnisse,  Umzugskosten,
Vorspann-  und  Transportkosten                        9 355 954    602 930       4165 445     10 375 329   
35.  1/61. Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesen
                                                                  7  730  550  623  077   73 131   8 426  758
Seite                                                       397  582  249    38  279 224       19 650  519  455  511  992
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                                                                                                                                                           Überhaupt
                                                                Preußen  Sachsen.  Württem-                               für  das
Kapitel.     Titel.      Ausgabe.                usw.                          berg.                                 Rechnungs-                                                                                                                                                     jahr
  1905.
                                                                     Mark.  Martk.              Mark.                                       Mark.
Übertrag.                                                 397 582 249  38 279 224    19 650 519            455 511 992    
36.  1/7. Militärgefängniswesen  .       748 884    79 292       37 610                                    865  786
37.  1/25. Artillerie-  und  Waffenwesen   42 323 240   3 660 180 1 414 773        47 398 193
38.  1 7.    Technische  Institute  der  Artillerie.   1 321 737   105 255  –         1  426  992
39.  1  20. Festungen,  Ingenieur-,  Pionierund
  Verkehrswesen                                  5 962 445    141 399        62 758                6 166  602
40.  Wohnungsgeldzuschüsse                        10  052  227  1  044 933   576 633  11 673  793
41.  1/6.  Unterstützungen  an  Militärs  des
  aktiven  und  Beurlaubtenstandes,
  für  die  an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds
  nicht  angesetzt
sind.  Unterstützungen  und  außerordentliche
  Vergütungen  für  aktive
  Beamte  mit  Ausnahme  derjenigen
  des  Kriegsministeriuims                 1 192  421    113 062     59  478  1 364 961
42.  Zuschuß  zur  Militärwitwenkasse           2 812  000  300  000  148 000  3 260 000
43.  1/,8.  Verschiedene  Ausgaben  1  966  194  88  442  23   265    2 077 901
Summe  Kapitel  14  bis  43  463  961  397  43 811  787  21 973  036  529  746  220
                                                                     Mark.
44. Militärverwaltung  von  Bayern.  82  283  133



 

Ab:
der  auf  die  fortdauernden  Ausgaben

Kapitel  44  a  (Reichsmilitärgericht)  mit

  

                                                                                        Mark.
                                                                                              26  754

Kapitel  74  (Allgemeiner  Pensionsfonds)  mit  8  112  439
Kapitel  74  a  (Reichsmilitärgerichth  mit..                   1 060
und  auf  die  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen

  Etats  —  Kapitel  5  —   mit                                   7 945 705



  
  

 

entfallende,  unter  Kapitel  44  a  Titel  13,  74,  74  a  und  bei
Kapitel  5  unter  Titel  198  angesetzte  Teil  obiger  Quote  16  085  958

 

bleiben                                                                                                   66  197 175

Außerdem  kann  an  Bayern  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  ein  Vorschuß
  bis  zu  8  872  690  Mark  gewährt  werden.

  

 

Summe  VI..

 

595  943  395
        <pb n="197" />
        —  187  —

 

 

                                                                                                                                             Betrag

 

 

 

Kapitel.   Titel.                                                                                                                       für  das

                                                                 Ausgabe.                                                          Rechnungs-

      
                                                                                                                                                jahr  1905.

                                                                                                                                                      Mark
44a.  1/12.  VIa.  Reichsmilitärgericht  .  .  .  .  .  ..                                                        527  229
13.  An  Bayern.                                                                                                                     26  754
Summe  VIa  .                                                                                                                        553  983
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
45.  1/10.  Reichs-Marineamt  und  Marinekabintt  ...                                                1  649  970
46.  1/5.  Admiralstab  der  Marine  ..                                                                                    237  965
47.  1/5.  Seewarte  und  Observatorien  .  ...                                                                        359  724
48.1/5.  Stationsintendanturen  ...  ....  .....  ..  ...  ..  ..  ..  ....  ...  .  ..                                 471 140
49.  1/3.  Rechtspflege.  .  .  ..  ..  ..  ...  ...........  .  ....  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..                       142 220
50. 1/3.  Seelsorge  und  Garnisonschulwesen                                                                         108  962
51.1/36. Geldverpflegung  der  Marineteile  ...                                                                   24  275  452
52.  1/4. Indiensthaltungen  ...  .  ..  .  ...  ..                                                                          26  544  685
53.  1/5. Naturalverpflegung  .  .  ..  .  .  ..                                                                             1  743  158
54. 1/4.  Bekleidung  ..                                                                                                                  396  353
55.  1/7.  Garnisonbauwesen  und  Garnisonverwaltung  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ....  1  376  150
56.  1/2 .Servis  und  Wohnungsgeldzuschuß  ...                                                                 3  695  719
57. 1/9 Sanitätswesen  .  .  .  ..                                                                                               1  827  659
58.  1/3. Reise-,  Marsch-  und  Frachtkosten                                                                    3297  000
59. 1/7. Bildungswesen.                                                                                                             404  168
60. 1/10 .Instandhaltung  der  Flotte  und  der  Werften                                                26  415  486
61.1/23. Waffenwesen  und  Befestigunen                                                                             9 278  458
62.  1/5.  Kassen-  und  Rechnungswesen.                                                                           734  613
63.  1/7.  Küsten-  und  Vermessungswesen  ...                                                                 676  030
64.  1/11.  Verschiedene  Ausgaben  .  ..                                                                             1  315  214
Summe  Marineverwaltung                                                                                                   104  950  126
Hierzu:

64a. 1/3.  Zentralverwaltung  für  das  Schutzgebiet  Kiautschou                                              96  365

 

 

Summe  VII

 

 

105  046  491
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                                                                                                                                                              Betrag
                                                                                                                                                      für  das
Kapitel. Titel.                              Ausgabe.                                                                             Rechnungs-
                                                                                                                                                      jahr  1905.
                                                                                                                                                         Mark.
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.
65.  1/ 12.  Reichs-Justizamt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  ..                          337  755
66.  1/15. Reichsgericht  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..                                                      1  900  470
Summe  VIII.  .  .                                                                                                            2 238 225
IX.  Reichsschatzamt.
67.  1/18. Reichsschatzamt  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  ..  ...  .  ..  ..                                        776  080
68.  1/11.  Allgemeine  Fonds  ..  .  .  .  ·                                                                    20  263  865
68a.  1/2. Überweisungen  an  die  Bundesstaaten  .  .  .  .  .  .                      ..  189  335  000
69.  1/7. Reichskommissariate                                                                                             518  960
Summe  IX                                                                                                                          210  893  905
70.  1/13.  X.  Reichs-Eisenbahnamt  .  ...                                                                         410  560
XI.  Reichsschuld.
71.  1/3. Verwaltung                                                                                                             769  950
72.  1/4.  Verzinsung  .  ..  ..  ...  .  .  ..                                                                        112  840  000
Summe  XI.  .  .                                                                                                                   113 609 950
73.  1/11  XII.  Rechnungshof  .......  ...  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  983  840
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.
74.  1/10.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  usw.  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  57  526  100
b)  Sachsen  ...                                                                                                           4  352  330
c)  Württemberg  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  ....  .  .  ...  .  .  ..  .  .                  ..  3  041  775
                                                                                                                                     64  920  205
d)  an  Bayern  .  .  .  .  ..                                                   .                                    8  112  439
                                                                                                                                    73 032 644
74a. 1/6 . Reichsmilitärgericht A und B..........................                                               16479
  C) an Bayern................................                                                                                     1060
                                                                                                                                                  17 539
75.1/8. Vetwaltung der Kaiserlichen Marine.....................                                          .  5  692  554
76.  1/5.  Zivilverwaltung.  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  .    .  .  .    .  .  .        2 471 820
76a.  1.  Sonstige  Bewilligungen  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .    .    ..    .  .  ...  180  000

 

Summe  XIII  

 

 

81  394  557
        <pb n="199" />
        189

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                       Betrag
                                                                                                                                                        für  das
Kaptiel. Titel.                        Ausgabe.                                                                                    Rechnungs-
                                                                                                                                                   jahr  1905.
                                                                                                                                                         Mark.
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
77.  1/9. Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds                                                                    74  130
78.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  an  Preußen  ...                                                                                                                         39  764
b)  an  Sachsen                                                                                                                                 5  100
c)  an  Württemberg                                                                                                                        5  100
d)  an  Bayern  .  .  ...                                                                                                                   19  530
                                                                                                                                                             69  494
79.  Invalidenpensionen  usw.  infolge  des  Krieges  von  1870/71.
1/4.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  usw.                                                                                                                      25  742  000
b)  Sachsen  ...                                                                                                                            1  859  000
c)  Württemberg  ...                                                                                                                     863  000
d)  Bayern                                                                                                                                    6  711  000
                                                                                                                                                35 175  000
5/8.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine                                                                  14  949
                                                                                                                                                 35  189  949
80.  Invalidenpensionen  usw.  infolge  der  Kriege  vor  1870  einschließlich  der
  Bezüge der Angehörigen der vormaligen SchleswigsHolsteinischen
Armee  und  ihrer  Hinterbliebenen.
1/4.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  usw.                                                                                                                  5  293  000
b)  Sachsen  .  .  .  .  ..                                                                                                             331  000
c)  Württemberg                                                                                                                             78  366
d)  an  Bayern                                                                                                                              712  569
                                                                                                                                                       6 414  935
5/7.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  ...                                                                12  253
                                                                                                                                                     6 427 188
                                                                                                                                        Seite  41 760 761

 

 

Reiche-Gesetzbl. 1905.  31
        <pb n="200" />
        190

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                          Betrag
                                                                                                                                                         für  das
                                   Ausgabe.                                                                                         Rechnungs-Kapitel.
    Titel.                                                                                                                        jahr  1905.
                                                                                                                                                      Mark.
                                                                                                                                Übertrag  41  760  761
81.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von  1870/71
(Gesetz  vom  2.  Juni  1878):
a)  Preußen  usw......                                                                                                                       21  528
b)  Sachsen  .....................                                                                                                                      972
c)  Württemberg  ..................                                                                                                                144
d)  Bayern  ...                                                                                                                                           252
                                                                                                                                                              22  896
82.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
1. Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen  und  deren
Angehörige  .  ..  .  .  .  ..  ..  ....                                                                                                   62  000
2.  An  Bayern.                                                                                                                                    7  748
                                                                                                                                                                69 748
83.  1/5 .Zuschüsse  zum  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
  aller  Art  (Kapitel  68  Titel  1  der  fortdauernden
Ausgaben);  Pensionszuschüsse  und  Unterstützungen                                               15  653  120
84.  1/11.  Invalideninstitute:
a)  Preußen  usw.  ..  ....  .  .  .  ..  .  ...  ..  ...  ......  ..  .  ...                                                308  065
b)  Sachsen                                                                                                                                           —
e)  Württemberg  ..  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  ...  ...  .  ...  ..  .  ...  .  ...                                         9  046
d)  an  Bayern                                                                                                                                39  626
                                                                                                                                                           356  737
Davon  ab  Summe  .  .  .                                                                                                   57  863  262
der  bei  Kapitel  68  Titel  8  der  fortdauernden  Ausgaben  angesetzte
  Betrag  von  ..  ....  ......  ....  .......  ..  ...  ...  ...                                                  14  000  000

 

 

bleibt  Summe  XIV.  

 

43  863  262
        <pb n="201" />
                                                                                                                                                      Betrag

 

 

 

                                                                                                                                                für  das
Kapitel. Titel.       Ausgabe.                                                                                            Rechnungs-
                                                                                                                                              jahr  1905.
                                                                                                                                                 Mark.
85.  XV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1/16a.    Zentralverwaltung  .  ...                                                                                3  082  580
17/66.  Betriebsverwaltung  ...                                                                               431  273  205
Summe  XV..                                                                                                               434  355  785
86.  1/14.  XVI.  Reichsdruckerei  ......  ..  .....  ....  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..       5  582  331
87.  XVII.  Reichs-Eisenbahnverwaltung.
1/12.  Zentralverwaltung  .  .  .  .  ...                                                                              120  715
13/23.  Betriebsverwaltung  ...                                                                                   76  625  600
Summe  XVII.                                                                                                                   76 746  315
Anmerkung.

 

 

Zu  Kapitel  1  bis  87.  Ersparnisse,  welche  bei  den
Fonds  zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen  Diensteinkünften
etatsmäßiger  Beamten,  Offiziere  und  Ärzte  dadurch  entstehen,
daß  Stellen  zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern
  nicht  versehen  werden  können,  sind  der  Reichskasse
zuzuführen.

31°
        <pb n="202" />
                                                                                                                                                         Betrag

 

                                                                                                                                                 für  das
                                 Ausgabe.                                                                                            Rechnungs-                                                                                                                                                jahr
  1905.
                                                                                                                                                     Mark.
Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.
Summe  I.  Bundesrat  ............  ......  ..............  ....                                                              —

   "   II.  Reichstag  ....  ...  ..........  ..  .  ..  ..  .  ...  ..  .  .  .  .  .           ..                            760  420
   "   III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.  ..  .  ..  .  ..  .  .......  ....                                264  070
   "   IV.  Auswärtiges  Amt                                                                                                16  162  166
   "   V.  Reichsamt  des  Innern  ..  .  ..................                                                     .  73  400  677
   "  VI.  Verwaltung  des  Reichsheers  595  943  395
  "  Vla.  Reichsmilitärgericht  ..                                                                                               553  983
   "  VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine                                                          105  046  491
   "  VIII.  Reichs-Justizverwaltung  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  ....  .  .  .  ..             2 238 225
   "  IX.  Reichsschatzamt                                                                                                    210  893  905
    "  X.  Reichs-Eisenbahnamt  ......  .  .  ..  ...  .  ..  ..  .  ....  .  .  ...                                410  560
   "   XI.  Reichsschuld  ..........  ....  ....  ....  ...  .  .....  .  ...                                            113  609  950
   "  XII.  Rechnungshof  .  .  .  ...  ............                                                                              983  840
   "  XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds  .  ...                                                                    81  394  557

   "  XIV.  Reichs-Invalidenfonds  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ...     43  863  262
   "  XV.  Reichs-Post  und  Telegraphenverwaltung                                                     434  355  785
XVI.  Reichsdruckerei                                                                                                       5  582  331
XVII.  Reichs--Eisenbahnverwaltung.  ..  .  ..  ..  .  ...  ..  .  .  .  ..  .   ...            76  746  315

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  .

 

 

1  762  209  932
        <pb n="203" />
                                                                                                                                                           Betrag

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                       für  das
                                         Ausgabe.                                                                                          Rechnungs-Kapitel.
  Titel.                                                                                                                           jahr  1905.
                                                                                                                                                          Mark.
b.  Einmalige  Ausgaben.
1.  I.  Reichstag                                                                                                                                –
II.  Auswärtiges  Amt.

2.  1/11.  Auswärtiges  Amt  ..  ...  ..                                                                                   525  800
2a.  1/12.  Kolonialverwaltung  .  ..                                                                              18  465  264

                                                                                                       Summe  II.                    18  991  064
3.  1/32.  III.  Reichsamt  des  Innern.                                                                            6  712  800
4.  1/68.  IV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung                                         13  194  767
4a.  1.  IVa.  Reichsdruckerei...............  ...  ..  ..  ..  ....                                                         79  224
5.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

     1/116.  a)  Preußen  usw.                                                                                            51  326  755
  136/177.  b)  Sachsen  .                                                                                                     8  715  160
    178/196.  c)  Württemberg  .  .  .  .  ..  .  ...  ..  ...  ....  ...  .  ..  .  ..  .  ..             3 543  996

                                                                                                         Summe                         63  585  911
Preußen  usw.  
   117/135.  Garnisonbauten  in  Elsaß-Lothringen  ..                                                   4  307  665
      197.  Zu  Erstattungen  auf  einzelne  aus  Landesmitteln  aufgewendete
Kasernenbaukosten  usw.
1.  an  Königreich  Sachsen          174  345  Mark
2.  an  Württemberg.  ...                138  243      " 
3.  an  Baden                                      99  814     "  
4.  an  Hessen  ....                               2   327     " 
5.  an  Mecklenburg  Schwerin         6  667      " 
                                                                                                                                                       421  413
                                                                                                    Summe  B.                         4  729  078
198.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A                                        7  945  705

 

 

Summe  V.

 

 

76  260  694
        <pb n="204" />
        —  194  —

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                             Betrag

                                                                                                                                                            für  das
Kapitel. Titel.                      Ausgabe.                                                                                        Rechnungs-
                                                                                                                                                          jahr  1905.

                                                                                                                                                               Mark.
5a.  1.  Va.  Reichsmilitärgericht.                                                                                                 7  800
6.  1/139.  VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  ..........  ..  .                           108  300  450
Davon  ab:
Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats  .............                                                             26  770  000
                                                                                                                         bleiben               81 530  450
6a.  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Verwaltungsausgaben  im  Schutzgebiete

  Kiautschou                                                                                                                14  660  000
                                                                                                                      Summe VI             96  190  450

7.  1.  VII.  Reichs-Justizverwaltung  ..  ....                                                                                    —
7a.  1/3.  VIIa.  Reichsschatzamt  ........  ....  ..  .  ......  ..  .  .  .  .  ..                                      65  700

8.  VIII.  Reichsschuld  ....  ....  ..  .  .  ..  ..  ..  .....  .  .  ..  .  ...  —

9.  IX.  Rechnungshof  ...........  ..  ..  .  ...  .  ....  ..  .  .  ..                                                      500  000
10.  1/16.  X.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  ................  ...                                                7  423  000
11.          XI.  Zur  Deckung  des  Fehlbetrags  für  das  Rechnungsjahr

  1903  ...                                                                                                                            4  304   992
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        —  195  —

 

 

 

                                                                                                                                                        Betrag
                                                                                                                                                       für  das
                                Ausgabe.                                                                                                  Rechnungs-                                                                                                                                                    jahr
  1905.
                                                                                                                                                        Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
Summe  I.  Reichstag  ...                                                                                                              —
     "   II.  Auswärtiges  Amt  .....  ..  ..  .........  ..  ......  .  .                                                  18  991  064
   "  III.  Reichsamt  des  Innern                                                                                                  6  712  800
"   IV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung                                                                 13 194  767
"   IVa    .Reichsdruckerei  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                         79 224
"  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres  ...                                                                             76 260  694
"   Va.  Reichsmilitärgericht                                                                                                                7  800
"  VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine                                                                    96  190  450
"   VII.  Reichs-Justizverwaltung  ...                                                                                                        —
"  Vlla.  Reichsschatzamt  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  ..  ..  ..  .  ......  .  .  .  ..                       65  700
"  VIII.  Reichsschuld  .  .  ..  .  .  ..  .  ..                                                                                          —
"  IX.  Rechnungshof  ....  .  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  ...  ..............                                          500 000
"  X. Reichs-Eisenbahnverwaltung.................  ......                                                            7  423  000
"  Xl.  Zur  Deckung  des  Fehlbetrags  .  ...                                                                     4  304  992

Summe  der  einmaligen  Ausgaben                                                                             223 730 491

Hierzu  Summe  der  fortdauernden  Ausgaben                                                        1 762 209 932  .

Summe  der  Ausgabe  des  ordentlichen    Etats                                                     1 985 940 423                
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        —  196  —

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                        Betrag
                                                                                                                                                       für  das
                                         Einnahme.                                                                                        Rechnungs-Kapitel. Titel.
                                                                                                                              jahr  1905.
                                                                                                                                                           Mark.
1.  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Zollgebiete.
a.  Einnahmen,  an  welchen  sämtliche  Bundesstaaten
teilnehmen.
1. Zölle...........................................  536  282  000
2.  Tabaksteuer  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  11  109  000
3. Zuckersteuer  .  .  .  .  ..  130  000  000
4.  Salzsteuer  ....  .  ..  .  .  ..  52  282  000
5.  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottichsteuer  .  .  .  ...  13 524 000
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  103  954  000
c)  Brennsteuer  ..  ..  ..  —
6. Schaumweinsteuer  .  .  .  .  ..  4 531 000
b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Teil  haben.
7.  Brausteuer  und  Übergangsabgabe  von  Bier  ..  .  ..  .  ..  ..  ..  ..  29 521 000
Von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Bundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
8.  an  welchen  sämtliche  Bundesstaaten  teilnehmen  (Zölle,  Tabaksteuer,
  Zuckersteuer,  Salzsteuer  und  Schaumweinsteuer)  79  820
9.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
keinen  Teil  haben  (Brausteuer  usw.)  ..  ...........  1 530

 

Summe  I.

 

 

881  284  350
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        —  197  —

 

 

                                                                                                                                                     Betrag

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                       für  das
                              Einnahme.                                                                                                 Rechnungs-Kapitel. Titel.
                                                                                                                             jahr  1905.
                                                                                                                                                           Mark.
2.  II.  Reichsstempelabgaben.
     1 .    Spielkartenstempel,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
zu  vergütenden  fünf  Pront  ..  1  585  550
Davon  ab:
a)  Kosten  der  Kontrolle  und  sonstige  dem  Reiche  unmittelbar
erwachsende  Verwaltungskosten                                     510  Mark
b)  Herauszahlungen  an  Osterreich-Ungarn  für
die  österreichische  Gemeinde  Mittelberg                     40       "                                           550
bleiben  (Titel  1)  1  585  000
2.  Wechselstempelsteuer  12  452  000
Davon  ab:
a)  gemäß  §  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder         249  040  Mark
b)  die  dem  Reiche  erwachsenden  Erhebungsund
  Verwaltungskosten                                          340  960      "
zusammen.  590  000
bleiben  (Titel  2)   1 862  000
3. Stempelabgabe  für  Wertpapiere,  Kaufgeschäfte  usw.,

 

 

 

Lotterielose  und  Schiffsfrachturkunden:

A.  für  Aktien,  Kuxe,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §  54  des  Reichsstempelgesetzes
  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  275)  zu  vergütenden
  zwei  Prozent  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten               16 367 000

B.  für  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,  abzüglich
zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten                                                             13 621 000

Reichs-Gesetzbl.  1905.  32

    

    

 

 

                                                                                                                        Seite      29  988  000
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        —  198  —

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                         Betrag
                                                                                                                                                        für  das
                                             Einnahme.                                                                                   Rechnungs-Kapitel. Titel.
                                                                                                                              jahr  1905.
                                                                                                                                                         Mark.
(2.) (3.)                                                                                                   Übertrag               29 988  000
C.  für  Lotterielose:
a)  von  Staatslotterien  36  627  000
b)  von  Privatlotterien,  abzüglich  zwei  Prozent  für
die  Bundesstaaten  4  399  000
D.  für  Schiffsfrachturkunden,  abzüglich  zwei  Prozent  für
die  Bundesstaaten  843  000
zusammen  (Titel  3)      71  857  000
4.  Statistische  Gebühr:
Brutto-Zolleinname  1179  000  Mark
Ab:  Zurückzahlungen  11 000        "
bleiben  1  168  000
Davon  ab:
a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel  und  Stempelmarken
  sowie  sonstige  dem  Reiche  unmittelbar  erwachsende
  Verwaltungskosten,  auf  welche  der  Erlös  für
verkaufte  Formulare  in  Rückeinnahme
kommt........................  17  910  Mark
b)  die  Entschädigung  der  Postverwaltungen
des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs
für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien
(2½  Prozent  der  Brutto-Zolleinnahme)  29  475
c)  gemäß  §  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Statistik  des  Warenverkehrs  des  Deutschen
Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom
20.  Juli  1879  die  den  Bundesstaaten
zu  vergütenden  Verwaltungskosten            25  085
zusammen  .  ..  72  470
bleiben  1  095  530

 

 

Seite  für  sich.
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                                                                                                                                                                 Betrag

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                                für  das
                                                Einnahme.                                                                                        Rechnungs-
  
Kapitel. Titel.                                                                                                                                    jahr  1905.
                                                                                                                                                                Mark.
(2.) (4.)  Übertrag  1  095  530
Hierzu  treten:  Herauszahlungen  von  Luxemburg,  abzüglich
der  Herauszahlungen  an  Bayern  (für  die  österreichische
Gemeinde  Jungholz)  und  an  Österreich-Ungarn  (für  die
österreichische  Gemeinde  Mittelbergg  24  470
zusammen  (Titel  4)  1  120  000
Summe  II  86 424 000  
3.  1/9.  III.  Reichs-  Post-  und  Telegraphenverwaltung  517  077  525
3a.  1/3.  IV.  Reichsdruckerei  ...  8  520  000
4. 1/6.  V.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  104  314  700
5.  VI.  Bankwesen.
1.  Anteil  des  Reichs  an  dem  Reingewinne  der  Reichsbank  (Gesetz
vom  7.  Juni  1899  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  311  —)      15  109 000
2. Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Barvorrat  nicht  gedeckten
Banknoten  nach  § 9  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  658  500
Summe  VI.  15 767 500
VII.  Verschiedene  Verwaltungseinnahmen.
6.  1.  Reichstag  1 460
6a.  1/2.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  ....  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  1 313
7.  1/5.  Auswärtiges  Amt  .....  ..  .......................  ....  1  103  470
7a. 1/4. Kolonialverwaltung  .  .  ....  118  455
7b.  1/2.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien  ....  .  .  ..  ....  ....  11  024  013
Seite  12  248  711
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        200

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                             Betrag
                                                                                                                                                            für  das
Kapitel. Titel.    Einnahme                                                                                                         Rechnungs-
                                                                                                                                                        jahr  1905.
                                                                                                                                                            Mark.
                                                                                                                Übertrag                    12 248  711
8.  1/16. Reichsamt  des  Innern  .  ..                                                                               10  603  023
9.  1/5. Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen  usw.                                                                                                                            6  470  215
"  Sachsen  .  .  .  .  .  .                                                                                                               373  695
"   Württemberg  .  ....  ....  .  ...  ...                                                                                           175  315
9a.  1/5.Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesamtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen  usw.  ...                                                                                                                           416  324
Sachsen  ..  .  ..                                                                                                                                     —
Württemberg  .  .  .  ..                                                                                                                          —
9b.  1.  Reichsmilitärgericht  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  ...  .........  .  .  ...                              100
10.  1/11. Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine                                                                   589  927
11.  1/5.  Reichs-Justizverwaltung                                                                                              778  578
12.  1/3.  Reichsschatzamt  .  .  .  .  ..                                                                                5  218  445
13.  1/2.  Reichs-Eisenbahnamt  .  ..  ..  ..........  .......  ..  ...  .  .  .  ..                                     1 248
14.  Reichsschuld  .  ..                                                                                                                     6  100
15.  Rechnungshof  ..  ...  .  ...                                                                                                              85
16.  Allgemeiner  Pensionsfonds  ..  .  .  .  ...  ..                                                                      10  776
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  Reichsschatzamt  ...                         3 150  Mark
für  den  Rechnungshof.  ..  ..  .  .  ...  .    44 213                                                            —  47  363
                                                                                                                     Summe  VII          36  939  905
18.  1/3.  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds                                                             47  927  364
19.  IX.  Überschüsse  aus  früheren  Jahren.
1. Einnahmen  und  Ausgaben  aus  der  Prüfung  der  Rechnungen
für 1903......................................                                                                                                  240  900
        <pb n="211" />
        —  201

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                          Betrag
                                                                                                                                                       für  das
Kapitel. Titel.  Einnahme.                                                                                                      Rechnungs-
                                                                                                                                                      jahr  1905.
                                                                                                                                                              Mark.
20.  X.  Zum  Ausgleiche  für  die  nicht  allen  Bundesstaaten
gemeinsamen  Einnahmen.
1.  Für  die  Brausteuer:
von  Bayern                                                                                                                               4  103  432
von  Württemberg  ...                                                                                                                1 441  423
von  Baden  .  .  ..                                                                                                                     1 241  080
von  Elsaß-Lothringen  ...  ..  ....  ......  .......  ...                                                                    1 142  432
zusammen  (Titel  1)                                                                                                                 7 928  367
2.  Für  den  Überschuß  der  Reichs- Post-  und  Telegraphenverwaltung:
von  Bayern  ...                                                                                                                           8 941  855
von  Württemberg                                                                                                                     3 141  029
zusammen  (Titel  2)                                                                                                                12 082 884
3.  Für  die  eigenen  Einnahmen  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:
von  Bayern  .  .  ..                                                                                                                      865  047
Summe  X.                                                                                                                                20  876 298

 

 

Anmerkung.  Die  Ausgleichungsbeträge  unterliegen
der  Berichtigung  nach  dem  wirklichen  Ergebnisse  der  aufkommenden
  Einnahmen.
        <pb n="212" />
        —  202

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                               Betrag

                                                                                                                                                               für  das
Kapitel. Titel.  Einnahme.                                                                                                             Rechnungs-
                                                                                                                                                            jahr  1905.

                                                                                                                                                               Mark.
21.  XI.  Matrikularbeiträge.

1.  Preußen  .  .  .  ..  .  .  .  ....  .  .  .....  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  163  775  977
2.  Bayern.                                                                                                                                       28  282 223
3.  Sachsen                                                                                                                                   19  957  812
4.  Württemberg  ...                                                                                                                    10  145  747
5.  Baden.                                                                                                                                        8  874  493
6.  Hessen  .  ...                                                                                                                             5  320  516
7.  Mecklenburg-  Schwerin                                                                                                        2  887  463
8.  Sachsen-Weimar  .  ...                                                                                                           1  723  980
9.  Mecklenburg-Strelitz  ...                                                                                                            487  454
10.  Oldenburg  ...  ...                                                                                                                1  896  470
11. Braunschweig  .  .  .  .  ...                                                                                                    2 206  006
12.  Sachsen-Meiningen  .  ..  ..  .  .  .  ..                                                                               1 191 202
13.  Sachsen-  Altenburg  ..  ..  .  .........  ..  ......  ..  ..  .  .  ...  ..                                          926  019
14.  Sachsen-  Coburg  und  Gotha  .  ...  ..........  ..  ..  ....  ..  ..                                     1  090  574
15.  Anhalt.......................................  ...                                                                                        1 501 692
16.  Schwarzburg-Sondershausen  .                                                                                           384  340
17.  Schwarzburg-Rudolstadt  .  ...  ..  .  .  .  .  ...                                                                  442  116
18.  Waldeck  ..  ..  ...  .  .  .  .  .  ..                                                                                          275  164
19.  Reuß  älterer  Linie                                                                                                              324  945
20.  Reuß  jüngerer  Linie  .  .  ..                                                                                              661  375
21.  Schaumburg-Lippe  .  .  .  .  .  .  ...                                                                                 204  915
22.  Lippe  ..  ..  .  .  .  .  ..                                                                                                        660  151
23.  Lübeck                                                                                                                                   459  770
24.  Bremen  .  ..  .  ...                                                                                                           1  068  394
25.  Hamburg.  .  .  .  .  .  ....  ...  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  3  650  361
26.  Elsaß-Lothringen  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ...  ..........                      8 168 722
Summe  XI.                                                                                                                               266 567 881
        <pb n="213" />
        Summe  IJ.

—
S

—2*2

Einnahme.

Wiederholung  der  Einnahmen.
Zölle  und  Verbrauchssteuern
Reichsstempelabgaben
Reichs-Post--  und  Telegraphenverwaltung
Reichsdruckerei
Reichs-Eisenbahnverwaltung  ...
Bankwesen  ..
Verschiedene  Verwaltungseinnahmen
Aus  dem  Reichs-Invalidenfods
Überschüsse  aus  früheren  Jahren
Ausgleichungsbeträge
Matrikularbeiträge

Summe  der  Einnahme  des  ordentlichen  Etats

Die  Ausgabe  des  ordentlichen  Etats  beträgt  .

Betrag
für  das
Rechnungsjahr

1905.

Mark.

881  284  350
86  424  000
517  077525
8520  000
104  314  700
15  767  500
36  939  905
47  927  364
240  900

20  876  298
266  567  881

 

 

1  985  940  423
1  985  940  423
        <pb n="214" />
                                                                                                                                                          Betrag
                                                                                                                                                    für  das
Kapitel. Titel.                  Ausgabe.                                                                                      Rechnungs-
                                                                                                                                                  jahr  1905.
  

                                                                                                                                                      Mark.
B.  Außerordentlicher  Etat.
1  I.  Auswärtiges  Amt,  Kolonialverwaltung                                                              3  600  000
2.  1.  II.  Reichsamt  des  Innern
a)  für  die  Gesamtheit  aller  Bundesstaaten                                                          2  500  000
b)  für  die  Bundesstaaten  mit  Ausschluß  von  Bayern  und
Württemberg  .  .  .  ..                                                                                                    2  500  000
Summe  II                                                                                                                          5  000  000
3.  III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1/2.  a)  Preußen  usw.                                                                                                     1  842  500
5.  b)  Sachsen                                                                                                                        242  016
—  c)  Württemberg                                                                                                                     —
Summe  A                                                                                                                            2  084  516
Preußen  usw.
3/4 .Festungen                                                                                                                     19  705  400
6.  Für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im
Interesse  der  Landesverteidigung  ..  ...                                                                     10  937  200
Summe  B.                                                                                                                              30 642  600
7.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A.                                               260  481
Summe  IlI                                                                                                                            32  987 597
4.  1/33.  IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .........  .  ...                        20  159  000
34. Zuschuß  zu  den  einmaligen  Ausgaben  im  ordentlichen  Etat                  26 770  000
Summe IV                                                                                                                           46 929 000
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                                                                                                                                                                  Betrag
                                                                                                                                                         für  das
Kapitel.  Titel.  Ausgabe.                                                                                                         Rechnungs-
                                                                                                                                                      jahr  1905.
  
                                                                                                                                                           Mark.
5.  V.  Reichsschatzamt  ........  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  ..  .  ...  ...                                           —
6.  1.  VI.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  .  .                                              27  475  000
7. 1/15.  VII.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  ....  ..                                                                16  452  600
8.  VIII.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien.
1/30.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres.                                                                          11  414  111
1/4.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  ..                                                                 990  000
1/5.  C.  Reichs- Post-  und  Telegraphenverwaltung                                                             235  000
1.  D.  Reichsamt  des  Innern                                                                                                       6  000
E.  Auswärtiges  Amt.  ...........  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..                                                           —
1.  F.  Reichsschatzamt:  ...  ..  ..  ..  .  ...                                                                                  14  494
Summe  VIII  ..  .                                                                                                                    12 659  605
9.  IX.  Aus  Anlaß  der  Expedition  in  das  Südwestafrikanische
Schutzgebiet.
1/2.  A.  Auswärtiges  Amt,  Kolonialverwaltung  .......                                                   46  508  610
3.  B.  Verwaltung  des  Reichsheeres  .  .  ..                                                                           64  500
4.  C.  Reichs- Post-  und  Telegraphenverwaltung  .  ...  ..  .  ..  .                                    510  000
Summe IX  .                                                                                                                            47  083  110
10.  X.  Zur  Deckung  des  Fehlbetrags  im  ordentlichen  Haushalte
für  das  Rechnungssahr  1903                                                                                             2  039  834

 

 

Reichs-  esetzbl.  1905.

33
        <pb n="216" />
        —  206

 

 

 

 

                                                                                                                                                                 Betrag
                                                                                                                                                                  für  das
                                                    Ausgabe.                                                                                      Rechnungs-                                                                                                                                                           jahr
  1905.
                                                                                                                                                             Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
Summe  l.  Auswärtiges  Amt,  Kolonialverwaltung.  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ...           3  600  000
     "         II.  Reichsamt  des  Innern  .  .  ..                                                                         5  000  000
     "        III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.                                                                    32  987  597
     "        IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  ...                                                 46  929  000
     "         V.  Reichsschatzamt                                                                                                           –
     "        VI.  Reichs- Post-  und  Telegraphenverwaltung  .  .  .  .  .        .  .  .         27  475  000
       "     VII.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  .....  ....  .  ..  .  ...  .........                           16  452  600
     "      VIII.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien                                             12  659  605
     "        IX.   Aus  Anlaß  der  Expedition  in  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet..........................................
                                                                                            47  083  110

     "       X.  Zur  Deckung  des  Fehlbetrags  im  ordentlichen  Haushalte
für 1903.......................................                                                                                             2  039  834
Summe  der  Ausgabe  des  außerordentlichen  Etats.                                               194  226  746
        <pb n="217" />
                                                                                                                                                             Betrag

 

 

                                                                                                                                                       für  das
Kapitel.  Titel.  Einnahme.                                                                                                  Rechnungs-
                                                                                                                                                   jahr  1905.
                                                                                                                                                       Mark.
1.  I.  Von  dem  Schutzgebiete  Togo  zur  Tilgung  des  Reichsdarlehns,
  1  Rate                                                                                                                     151  000
2.  II.  Rückzahlungen  und  Tilgungsraten  aus  der  Verwendung
des  Fonds  zur  Förderung  der  Herstellung  geeigneter
Kleinwohnungen  für  Arbeiter  und  gering  besoldete
Beamte  in  Betrieben  und  Verwaltungen  des  Reichs
(Kapitel  2  Titel  1  der  Ausgabe  des  außerordentlichen
Etats):
a)  für  die  Gesamtheit  aller  Bundesstaaten                                                                     56  500
b)  für  die  Bundesstaaten  mit  Ausschluß  von  Bayern
und  Württemberg  ......                                                                                                             56  500
Summe  Kapitel  2                                                                                                                     113  000
3. 1/6.  III.  Erlöse  aus  dem  Verkaufe  von  freiwerdenden  Festungsgrundstücken
  und  Festungsbaulichkeiten                                                                      1  858  547
4.  1/2  IV.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien                                                 578  055
5.  V.  Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichs- Festungsbaufonds
  geleisteten  Vorschüsse  ...                                                                                    54  731
6.  VI.  Aus  der  Anleihe.
1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesamtheit  aller
Bundesstaaten  .....                                                                                                         161  552  913
2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit

 

 

Ausschluß  von  Bayern                                                                                                                   _
Seite  für  sich.

33°
        <pb n="218" />
                                                                                                                                                                  Betrag
Kapitel. Titel.                                                                                                                                für  das
                                                Einnahme.                                                                                 Rechnungs.
                                                                                                                                                         jahr  1905.
                                                                                                                                                           Mark.
(6.)                                                                                  Übertrag                                           161  552  913
3.    Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  und  Württemberg                                                                     29  918  500
Anmerkung.  Die  Einnahmen  des  Kapitels  6  übertragen
  sich  innerhalb  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch
offenen  Krediten  aus  früheren  Anleihebewilligungen.  Die
solchergestalt  sich  ergebenden  Gesamtkredite  werden  um  den
Betrag  der  bei  den  entsprechenden  Ausgabefonds  etwa
eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.
Summe  Kapitel    6                                                                                                               191  471  413
Wiederholung  der  Einnahmen.
Summe  I.  Von  dem  Schutzgebiete  Togo                                                                             151  000
      "    II.  Aus  der  Verwendung  des  Fonds  für  Kleinwohnungen                                 113  000
      "   III.  Für  Festungsgrundstücke  .....  .  ..  ..  ..  .  .  ..  ...                                        1  858  547
     "    IV.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien                                                         578  055
      "    V.  Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds
  geleisteten  Vorschüsse                                                                                               54  731
     "   VI.  Aus  der  Anleihe  .  ...                                                                                         191  471  413
Summe  der  Einnahme  des  außerordentlichen  Etats                                              194  226 746
Die  Ausgabe  des  außerordentlichen  Etats  betragt                                                  194  226  746
Abschluß.
Summe  der  Ausgabe  des  ordentlichen  und  des  außerordentlichen
Etats.                                                                                                                                    2  180  167  169
Summe  der  Einnahme  des  ordentlichen  und  des  außerordentlichen
Etats                                                                                                                                      2  180  167  169

Gibraltar,  den  1.  April  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="219" />
        —  209  —
Zweite  Anlage  zum  Etatsgesetze.

Besoldungs-Etat

für  das
Reichsbankdirektorium  auf  das  Rechnungsjahr  1905.

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                              Betrag
                                                                                                                                             für  das
Titel.                                                              Ausgabe.                                                Rechnungsjahr
                                                                                                                                                   1905.
                                                                                                                                                    Mark.
Besoldungen.
1.  Der  Präsident  ..                                                                                                             30  000
(Außerdem  freie  Wohnung  mit  Geräteausstattung  im  Bankgebäude,
  Licht  und  Heizung.)
2.  Ein  Vizepräsident  18 000  Mark,  sieben  Mitglieder  mit  9 000  Mark
bis  15  000  Mark  .  .  ..  ..  ..  ..  ..  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  ..  ...                109  500
Summe  Titel  1  und  2                                                                                                    139  500
3.  Mietsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschuß)  je  1  500  Mark  für
die  Beamten  unter  Titel 2                                                                                               12  000
4.  Zu  nicht  pensionsfähigen  Zulagen  an  den  Vizepräsidenten  und  die
Mitglieder  bis  zum  Betrage  von  je   3 000  Mark  jährlich                                    18  000
                                                                                         Summe                                          169  500
        <pb n="220" />
        —  210  —

Dritte  Anlage  zum  Etatsgesetze.

 

Verzeichnis

derjenigen  Stellen  des  Landheeres,  der  Marine  und  des  Reichsmilitärgerichts,
  welche  unter  A  1  bis  8  des  Servistarifs  fallen.

Landheer:
a.
Marine:
Landheer:
b.
Marine:
Landheer:
c.
Marine:

 

 

A1.  Generale.

General  der  Infanterie  oder  Kavallerie,  Kriegsminister,  kommandierender
  General,  Generalinspekteur  der  Kavallerie,
Generalinspekteur  der  Fußartillerie,  Chef  des  Ingenieurund
  Pionierkorps  usw.,  Chef  des  Generalstabs  der  Armee,
Präsident  des  Reichsmilitärgerichts.

Admiral.

Generalleutnant,  Divisionskommandeur  und  Offizier  im  Range
desselben,  Departementsdirektor  im  Kriegsministerium,  Feldzeugmeister,
  Inspekteur  der  Feldartillerie,  Kavallerieinspekteur,
Fußartillerieinspekteur,  Inspekteur  der  Verkehrstruppen.

Vizeadmiral,  Kontreadmiral  als  Stationschef  oder  als  Departementsdirektor
  im  Reichs-Marineamte.

Generalmajor,  Brigadekommandeur  und  Offizier  um  Range  desselben,
  Generalquartiermeister,  Oberquartiermeister,  Ingenieurinspekteur,
  Pionierinspekteur,  Präses  des  Ingenieurkomitees,
Präses  der  Artillerieprüfungskommission,  Inspekteur  der
Jäger  und  Schützen,  Inspekteur  der  Infanterieschulen,
Inspekteur  der  Technischen  Institute  der  Infanterie  oder
der  Artillerie,  Traininspekteur,  Artilleriedepotinspekteur,
Generalstabsarzt  der  Armee,  Feldpropst,  Senatspräsident
des  Reichsmilitärgerichts,  Obermilitäranwalt  beim  Reichsmilitärgerichte.


Kontreadmiral,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  als  Generalmajor
  oder  mit  dem  Range  eines  Brigadekommandeurs,
Generalstabsarzt  der  Marine.
        <pb n="221" />
        a.
Marine:
Landheer:

b.  Marine:
Landheer:

 

Landheer:

—  211  —
A  2.  Stabsoffiziere.

Oberst,  Regimentskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,
Abteilungschef  im  Kriegsministerium,  im  Großen  Generalstab
  oder  in  der  Feldzeugmeisterei,  Chef  der  Zentralabteilung
des  sächsischen  Generalstabs  als  Oberst,  Chef  des  Generalstabs
bei  einem  Generalkommando  oder  in  einer  Festung,  Vorstand
der  Abteilung  für  Landesaufnahme  des  sächsischen  Generalstabs,
Chef  des  Stabes  der  Generalinspektion  der  Fußartillerie  sowie
der  Generalinspektion  des  Ingenieurkorps  usw.,  Festungsinspekteur,
  Kommandeur  der  Pioniere  eines  Armeekorps,
Kommandeur  der  Pioniere  bei  dem  sächsischen  Militärkontingent,
  Inspekteur  der  Telegraphentruppen,  Artilleriedepot=  oder
Traindirektor,  Generalarzt,  Intendant,  Reichsmilitärgerichtsrat,
  Militäranwalt  beim  Reichsmilitärgericht,  Oberkriegsgerichtsrat,
  Militäroberpfarrer.

Kapitän  zur  See,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  mit  dem
Range  eines  Regimentskommandeurs,  Marinegeneralarzt,
wieder  angestellter,  als  Kapitän  zur  See  pensionierter  Offizier,
Intendant,  Werftverwaltungsdirektor,  Oberkriegsgerichtsrat,
Oberpfarrer,  Ressortdirektor  für  Schiffbau  oder  Maschinenbau.


Major,  Bataillons=  und  Abteilungskommandeur,  aggregierter
Oberst,  Oberstleutnant,  Bezirkskommandeur,  Generaloberarzt,
Oberstabsarzt,  Intendanturrat,  Kriegsgerichtsrat  als  Rat
vierter  Klasse.

Fregatten=  oder  Korvettenkapitän,  Kommandeur  eines  Seebataillons,
  Chefingenieur,  Oberstabsingenieur,  Generaloberarzt,
Oberstabsarzt,  Torpedooberstabsingenieur,  wieder  angestellter,
als  Fregatten=  oder  Korvettenkapitän  pensionierter  Offizier,
Intendanturrat,  Kriegsgerichtsrat  als  Rat  vierter  Klasse,
Betriebsdirektor  für  Schiffbau  oder  Maschinenbau.

A3.  Die  übrigen  Offiziere.

Hauptmann  oder  Rittmeister,  Kompagnie-,  Eskadron=  oder
Batteriechef,  Bezirksoffizier,  Stabsarzt,  Intendanturassessor,
Kriegsgerichtsrat,  Divisions=  und  Garnisonpfarrer,  Armeemusikinspizient,
  Obersekretär  (Militärgerichtsschreiber)  beim
Reichsmilitärgerichte,  Korpsstabsapotheker,  Stabsapotheker  mit
dem  Befähigungsausweise  für  Nahrungsmittelchemiker.
        <pb n="222" />
        .Marine:

 

b. Marine:

 

—  212  —

Kapitänleutnant,  Hauptmann,  Stabsingenieur,  Stabsarzt,

Feuerwerks=  oder  Zeugkapitänleutnant,  Torpederkapitänleutnant,
  Torpedostabsingenieur,  wieder  angestellter,  als
Kapitänleutnant  pensionierter  Offizier,  wieder  angestellter,  als
Stabsingenieur  pensionierter  Ingenieur,  Intendanturassessor,
Kriegsgerichtsrat,  Pfarrer,  Marinestabsapotheker,  Marine-=apotheker
  mit  dem  Befähigungsausweise  für  Nahrungsmittelchemiker,
  Bauinspektor  oder  Baumeister  für  Schiffbau  oder
Maschinenbau,  Stabszahlmeister,  Lotsenkommandeur.

Landheer:  Oberleutnant,  Leutnant,  Oberjäger  und  Feldjäger  im  Dienste

des  reitenden  Feldjägerkorps,  Oberarzt,  Assistenzarzt,  Intendantursekretariats-
  und  Registraturbeamter,  Oberzahlmeister,
Zahlmeister,  Festungsoberbauwart  und  Festungsbauwart,
Telegraphenbauwart,  Bureauvorsteher  beim  Generalstabe,
Militärgerichtsschreiber,  Korpsstabsveterinär,  Stabsveterinär,
Oberveterinär,  Stabsapotheker  ohne  den  Befähigungsausweis
für  Nahrungsmittelchemiker.

Oberleutnant  zur  See,  Leutnant  zur  See,  Oberleutnant,  Leutnant,

  Oberingenieur,  Ingenieur,  Oberassistenzarzt,  Assistenzarzt,
  Feuerwerksleutnant,  Torpederleutnant,  Torpedooberingenieur,
  Torpedoingenieur,  wieder  angestellter,  als  Oberingenieur
  oder  Ingenieur  pensionierter  Ingenieur,  Intendantursekretär,
  Intendanturregistrator,  Marinegerichtsschreiber,
Marineapotheker,  welche  nicht  geprüfte  Nahrungsmittelchemiker
  sind,  Oberzahlmeister,  Zahlmeister,  Oberlotse,  Schiffsführer
  beim  Lotsen=  und  Seezeichenwesen.

A 4  .  Feldwebel.

Landheer:  Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den

Armeeinspektionen,  etatsmäßiger  Schreiber  und  Registrator
bei  den  Generalkommandos,  dem  Generalinspekteur  der
Kavallerie,  den  Generalinspektionen  der  Fußartillerie  und  des
Ingenieurkorps  und  der  Festungen,  der  Inspektion  der  Feldartillerie,
  etatsmäßiger  Schreiber  und  Zeichner  beim  Ingenieurkomitee,
  etatsmäßiger  Registrator  bei  dem  Gouvernement
von  Berlin,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Gouvernements,
den  größeren  Kommandanturen  (Kommandanten  mit  den
Gebührnissen  eines  Generalmajors),  der  Feldzeugmeisterei,
den  Divisions--  und  Brigadekommandos,  den  Fußartillerie-,
Ingenieur=  und  Pionierinspektionen,  der  Inspektion  der
Verkehrstruppen,  der  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen,
        <pb n="223" />
        Marine:

213

den  Inspektionen  der  Infanterie=  und  der  Kriegsschulen,  bei
den  Kavallerieinspekteuren,  dem  Militärreitinstitute,  beim
Traininspekteur,  bei  der  Artillerieprüfungskommission,  beim
Landwehrinspekteur,  beim  Stabe  der  Feldartillerieschießschule,
bei  der  Militärtechnischen  Akademie,  etatsmäßiger  Registrator,
Zeichner  und  Schreiber  bei  der  Eisenbahnbrigade,  Zahlmeisteraspirant
  im  Range  der  Feldwebel,  Proviantamtsaspirant,
  Bekleidungsamtsaspirant,  Garnisonverwaltungsaspirant,
  Lazarettverwaltungsaspirant,  Wallmeister,  Wallmeister
  als  Schirrmeister  bei  den  Pionierbataillonen,  Zeugfeldwebel,
  Unterarzt,  Unterapotheker,  Unterveterinär,  Stabshoboist,
  Stabshornist,  Stabstrompeter,  Sanitätsfeldwebel,
Sanitätssergeant  und  Sanitätsunteroffizier  bei  dem  Kriegsministerium.


Oberdeckoffiziere,  Deckoffiziere,  Feldwebel,  Wachtmeister,  Unterarzt,

Stabshoboisten,  etatsmäßige  Schreiber,  und  zwar  22  bei
den  Stationskommandos,  4  bei  den  Marineinspektionen,  6  bei
der  Inspektion  des  Bildungswesens,  3  bei  der  Inspektion  des
Torpedowesens,  1  bei  der  Marinedepotinspektion,  1  bei  der
Marineakademie  und  2  (Sanitätsunteroffiziere)  bei  der  Medizinalabteilung
  des  Reichs-Marineamts.

5.  Fähnriche.

Landheer:  Vizefeldwebel  und  Vizewachtmeister,  Feuerwerker,  etatsmäßiger
    

Reichs.  Gesetzbl.  1905.

Regiments-,  Bataillons=  und  Abteilungsschreiber,  etatsmäßiger
  Schreiber  bei  den  Festungsinspektionen,  der  Inspektion
der  Telegraphentruppen,  beim  Kommandeur  der  Pioniere
eines  Armeekorps,  beim  Kommandeur  der  Pioniere  bei  dem
sächsischen  Militärkontingent,  beim  Bezirkskommando,  bei
dem  Luftschifferbataillon,  der  Oberfeuerwerkerschule,  der  Gewehrprüfungskommission,
  den  Artilleriedepot=  und  Traindirektoren,
  der  Inspektion  der  militärischen  Strafanstalten,
der  Inspektion  des  Militärveterinärwesens,  den  Inspizienten
des  Artilleriematerials  und  der  Waffen,  der  Direktion  der
Artillerie=  und  Ingenieurschule,  den  Kriegsschulen,  der  Infanterieschießschule
  und  den  Artillerieschießschulen,  den  Unteroffizierschulen,
  den  Unteroffiziervorschulen,  den  Sanitätsämtern,
  den  Divisionsärzten,  dem  Garnisonrepräsentanten
von  Berlin,  dem  Kontingentsältesten  in  Ulm,  den  kleineren
Kommandanturen  (Kommandanten  mit  den  Gebührnissen
eines  Regiments=  oder  Bataillonskommandeurs),  den  Schießplatzverwaltungen
  und  den  Eisenbahnlinienkommissaren,  Posten-34
        <pb n="224" />
        Marine:

Landheer:

Marine:

Landheer:

Marine:

—  214

schreiber  und  Festungsterrainaufnehmer  bei  den  Fortifikationen,
  etatsmäßiger  Zeichner  bei  den  Eisenbahnregimentern,
etatsmäßiger  Kammerunteroffizier  und  Quartiermeister,  Furier,
Schießunteroffizier,  Schirrmeister  und  etatsmäßiger  Schreiber
der  Traindepots,  etatsmäßiger  Schreiber  der  Bekleidungsämter,
  Beständeverwalter  bei  der  Kavallerietelegraphenschule
und  bei  der  Festungsbauschule,  etatsmäßiger  und  außeretatsmäßiger
  Zahlmeisteraspirant  im  Sergeantenrange,  Zeugsergeant,
  Lazarettrechnungsführer,  Beständeverwalter  der
Telegraphenbataillone.

Vizefeldwebel,  Fähnrich  zur  See,  Kammerunteroffizier,  Furier,
Schießunteroffizier,  etatsmäßige  Schreiber,  und  zwar  32  bei
den  Matrosendivisionen  und  ihren  Abteilungen,  32  bei
den  Werftdivisionen  und  ihren  Abteilungen,  2  bei  der
Schiffsjungendivision,  8  bei  den  Torpedoabteilungen,  8  bei
den  Matrosenartillerieabteilungen,  2  bei  den  Seebataillonen,
1  bei  der  Inspektion  der  Marineinfanterie,  4  bei  der  Inspektion
  des  Torpedowesens,  4  bei  den  Artillerieinspektionen
—  bisher  Inspektion  der  Marineartillerie  —),  1  bei  der  Marine-=depotinspektion,
  5  bei  der  Marineakademie  und  der  Marineschule,
  5  bei  den  Kommandanturen,  1  bei  der  Schiffsprüfungskommission,
  1  bei  dem  Torpedoversuchskommando,  1  bei  der
Schiffsbesichtigungskommission,  4  bei  den  Bekleidungsämtern,
6  bei  den  Stationskassen,  4  bei  den  Abwickelungsbureaus,
6  bei  den  Küstenbezirksämtern,  12  bei  den  Marinegerichten
in  Kiel  und  Wilhelmshaven,  2  bei  der  Deckoffizierschule,
1  bei  dem  Hafenkapitän  von  Kiel,  6  (Sanitätsunteroffiziere)
bei  den  Sanitätsämtern,  geprüfter  Zahlmeisterapplikant,
Depotvizefeldwebel,  Zeugobermaat.

A 6.  Unteroffiziere.

Sergeant,  Oberjäger,  Oberfahnenschmied,  Fahnenschmied,  Regiments=
  und  Bataillonstambour,  Sanitätsfeldwebel,  Sanitätssergeant
  und  Sanitätsunteroffizier,  etatsmäßiger  Hobeist,
Hornist  und  Trompeter,  Oberbäcker,  sächsische  Obermüller.

überzähliger  Portepeeunteroffizier,  Unteroffizier  ohne  Portepee.

A 7.  Gemeine.

Obergefreiter,  Gefreiter,  überzähliger  (Hilfs-)  Hoboist,  Hornist
und  Trompeter,  Spielleute,  Sanitätsgefreiter,  Sanitätssoldat,
  Ökonomiehandwerker,  Militärkrankenwärter,  Militärbäcker,
  sächsische  Militärmüller.

Gemeine  mit  Obermatrosen=  und  Matrosenrang.
        <pb n="225" />
        —  215  —

A 8.  Militärküster,  Büchsenmacher,  Sattler.

Landheer:  Divisions=  und  Garnisonküster,  Büchsenmacher,  Waffenmeister,
Sattler,  Zeughausbüchsenmacher,  Botenmeister  und  Bote
beim  Reichsmilitärgerichte,  Militärgerichtsbote.

Marine:  Marinegerichtsbote,  Küster,  Büchsenmacher,  Steuermann,
Maschinist,  Lotse  I.  Klasse,  Hafenlotse,  Lotse  II.  Klasse,
Untersteuermann,  Materialienverwalter  beim  Lotsen=  und
Seezeichenwesen,  Vorsteher  des  Brieftaubenwesens.
        <pb n="226" />
        —  216  —

(Nr.  3112.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
auf  das  Rechnungsjahr  1905.  Vom  1.  April  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete
  auf  das  Rechnungsjahr  1905  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe  auf
91  214  558  Mark  festgesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Gibraltar,  den  1.  April  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="227" />
        —  217  —

Haushalts-Etat  der  Schutzgebicte

auf  das  Rechnungsjahr

1905.
        <pb n="228" />
        —  218  —

                                                                                                                                                          Betrag

 

 

 

 

                                                                                                                                                         für  das
Kapitel.   Titel.  Ausgabe  und  Einnahme.                                                                         Rechnungs-
  
                                                                                                                                                       jahr  1905
                                                                                                                                                           Mark.
I.  Ostafrikanisches  Schutzgebiet.
1.  Ausgabe.
1.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/9.  Zivilverwaltung.  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                    2 717  430
2.  1/4.  Militärverwaltung    .  .                                                                                             2  322  397
3.  1/3  .Flottille    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                479  496
4.  1/7.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds                                   1  070  500
5.  —  Eisenbahnen  .  ..                                                                                                             345  875
6.  —  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten  .  .  ...                                                                                                           600  000
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben                                                                                  7 535  698
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/9.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben                                                                          1 558 000
III.  Reservefonds.
1.  —  Summe  III.  Reservefonds                                                                                            14  262
Summe  der  Ausgabe.                                                                                                         9 107  960
2.  Einnahme.
1.  1/6.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  ...  .  ...                                         4  394  404
2.  —  Reichszuschuß.                                                                                                          4  713  556
Summe  der  Einnahme                                                                                                        9 107  960

 

 

Summe  der  Ausgabe                                                                                                              9 107 960
Die  Einnahme  beträgt                                                                                                            9 107 960
        <pb n="229" />
        219

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
—  Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs.
jahr  1905.
Titel
Mark.
lII.  Schutzgebiet  Kamerun.
·  1.  Ausgabe.
1.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/8.  Zivilverwaltung  .  .  .  .  .  .  ...  1  627  734
2.  1/4.Militärverwaltung  .  .  .  ...  1  157  719
3.  173.  Flottille  .  .....  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  486  460
4.  1½8.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  .  .  .  .  756  000
5.  —  Auf  öffentlich=  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten  .  ..  —
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  4027  913
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/3.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  446 750
III.  Reservefonds.
1.  —  Summe  III.  Reservefonds  10  054
Summe  der  Ausgabe.  4 484 717  
2.  Einnahme.
1.  1/3.Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  2 728  200
2.  —  Reichszuschuß  1  756  517
Summe  der  Einnahme  4  484  717
1  Summe  der  Ausgabe  4 484 717
Die  Einnahme  beträgt.  4  484  717
        <pb n="230" />
                                                                                                                                                          Betrag

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                     für  das
Kapitel.  Titel.  Ausgabe  und  Einnahme.                                                                 Rechnungs-
                                                                                                                                                jahr  1905.
  
                                                                                                                                                          Mark.
III.  Schutzgebiet  Togo.
1.  Ausgabe.
1.  Fortdauernde  Ausgaben.
I.  1/8.  Zivilverwaltung                                                                                                             710  593
2.  1/4.  Militärverwaltung.  .  .  .  .  .    .  .    .        .  .    .    .  .    .  .  .  .  .  .            104  100
3.  1/8. Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  .  ..                               215  000
4.  —  Hafenanlagen  und  Eisenbanhen                                                                               70  000
5.  —  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten  .  ..                                                                                                                228  875
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben                                                                                 1 328  568
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/4.  Für  verschiedene  Zwecke                                                                                       330  000
2.  —  Für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Lome  nach  Palime                         3  600  000
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben                                                                                       3 930  000
III.  Reservefonds.
1.  —  Summe  III.  Reservefonds                                                                                            7  072
Summe  der  Ausgabe                                                                                                        5  265  640
2.  Einnahme.
1.  1/5.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  ...                                                  1  665  640
2.  —  Reichszuschuß                                                                                                                   —
3.  —  Darlehn  des  Reichs  ..  ..  ..  ..  .  ...  ...  .  .  ..  ............  ...                        3  600  000
Summe  der  Einnahme.                                                                                                     5  265  640
Summe  der  Ausgabe                                                                                                        5  265  640

 

 

Die  Einnahme  beträgt                                                                                                         5 265 640
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        —  221

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                           Betrag
                                                                                                                                                           für  das
Kapitel.  Titel.  Ausgabe  und  Einnahme.                                                                          Rechnungs-
    
                                                                                                                                                         jahr  1905.
                                                                                                                                                             Mark.
IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet.
1.  Ausgabe.
1.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/8 .Zivilverwaltung  .  .  ..                                                                                                   1  909  830
2.  1/4.  Militärverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    .  .  ..  .  ..  ...  .  .  .  ..  2  407  327
3.  1/8. Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  .  ..  .                            1  614  800
4.  —  Eisenbahhen                                                                                                                   1  523  000
4a.  —  Hafenanlagen  .  ..                                                                                                            130  000
5.  —  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten                                                                                                                                91  800
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben                                                                                    76 767 557
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/9.  Für  verschiedene  Zwecke  ...  .  .  ..  .  ...  .  .  ...  ..  .......  .  .  .  .  ...         789  000
2.  1/7.  Aus  Anlaß  des  Eingeborenenaufstandes  ...                                                 46  443  000
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben                                                                                        47  232  000
III.  Reservefonds.
1.  —  Summe  III.  Reservefonds                                                                                                14  443
Summe  der  Ausgabe                                                                                                           54  923  200
  2.  Einnahme.
1.  1/5. Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  ...                                                          1  710  800
2.  —  Reichszuschuß  ..  ..  .  .  ..  ...  ..  ....  ...  ...  ..  ...  ..  ....                                 53  212  400

 

 

Summe  der  Einnahme                                                                                                          54 923 200
Summe  der  Ausgabe                                                                                                            54 923 200
Die  Einnahme  beträgt                                                                                                         54 923 200

Reichs-Gesetzbl.  1905.  35
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        —  222  —

 

 

 

 

                                                                                                                                                             Betrag
                                                                                                                                                            für  das
Kapitel. Titel.                      Ausgabe  und  Einnahme.                                                         Rechnungs-
  
                                                                                                                                                         jahr  1905.
                                                                                                                                                            Mark.
V.  Schuhgebiet  Neuguinea.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/7.  Zivilverwaltung.  .  .  ..  .  ....  ..  ..  .  ..  ............  ..........                                        373  779
2.  1/3.  Flottille  ...  ..  .  .  .  .    ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .    .  ..  .  ..  .  .  .  .    .  .  .  ..  208  000
3. 1/5.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  .  ..                                   95  112
4.—  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten  .  .  .  ...                                                                                                          400  000
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  .  .  .                                                                         1 076 891
II.  Einmalige  Ausgaben.
1. 1/3.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben                                                                                93  800
III.  Reservefonds.
1.—  Summe  III.  Reservefonds                                                                                                  4  865
Summe  der  Ausgabe.                                                                                                         1  175  556
1  2.  Einnahme.
1.  1/3.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  ....  ..  .  .....  .  ..  .  .  .  .  ..             323  120
2. —  Reichszuschuß.                                                                                                                  852  436
Summe  der  Einnahme.                                                                                                         1 175  556
Summe  der  Ausgabe                                                                                                               1 175 556
Die  Einnahme  beträgt                                                                                                                1 175 556
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        223

 

 

 

                                                                                                                                                            Betrag
                                                                                                                                                           für  das
Kapitel. Titel.  Ausgabe  und  Einnahme.                                                                                Rechnungs-
    
                                                                                                                                                          jahr  1905.
                                                                                                                                                                  Mark.
VI.  Verwaltung  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/7..Zivilverwaltung  .  .  .  ..  ..                                                                                            184 310
2.  1/3.  Flottille  ......  .  ...  .  .  ...  .......  ..  .  .  .  ..  ......  ..  ..  .  .  .  ..                           51  540
3.  1/5. Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds                                             59  400
Summe  l.  Fortdauernde  Ausgaben                                                                                        295 250
II.  Einmalige  Ausgaben.
1. 1/2.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  .                                                                             48  500
III.  Reservefonds.

1.—  Summe  III.  Reservefonds                                                                                                    1  375
Summe  der  Ausgabe                                                                                                                 345  125

2.  Einnahme.
1.  1/4.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets                                                                     184  030
2  —  Reichszuschsss  ...  161  095
Summe  der  Einnahme.                                                                                                            345  125
Summe  der  Ausgabe.                                                                                                             345  125
Die  Einnahme  beträgt                                                                                                             345  125

 

 

35“
        <pb n="234" />
        —  224  —

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                    Betrag
                                                                                                                                                      für  das
Kapitel. Titel.  Ausgabe  und  Einnahme.                                                                      Rechnungs-
                                                                                                                                                  jahr  1905.
                                                                                                                                                    Mark.
VII.  Schutzgebiet  Samoa.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/8.  Zivilverwaltung                                                                                                                  335  730
2. 1/3.   Flottille  ..                                                                                                                             26  500
3.  1/6.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  96  200
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgabeen                                                                                    458  430
II.  Einmalige  Ausgaben.
1. 1/4.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben                                                                                 149  200
III.  Reservefonds.

1.  —  Summe  III.  Reservefonds                                                                                                8  730
Summe  der  Ausgabe                                                                                                                 616  360

2.  Einnahme.
1.  1/3.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  .  .  .  ..                                                394 210
2.  —  Reichszuschuß.                                                                                                                  222  150
Summe  der  Einnahme                                                                                                               616  360
Summe  der  Ausgabe                                                                                                                   616  360
Die  Einnahme  beträtgt                                                                                                               616  360
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        —  225  —

 

                                                                                                                                                          Betrag

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                          für  das
Kapitel. Titel.  Ausgabe  und  Einnahme.                                                                             Rechnungs-                                                                                                                                                        jahr
  1905.
                                                                                                                                                          Mark.
VIII.  Schutzgebiet  Kiautschou.
1.  Ausgabe.
l.  Fortdauernde  Ausgaben.

1.  1/5.  Zivilverwaltung                                                                                                            1  101  693
2/5.  —  Militärverwaltung  .  .  ...                                                                                        2  711  897
6/12.  —  Gemeinsame  Ausgaben  für  Zivil-  und  Militärverwaltung                        2  192 531

Summe  l.  Fortdauernde  Ausgaben                                                                                      6 006 121
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/7.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben                                                                             9 257  000
III.  Reservefonds.

1.  —  Summe  III.  Reservefonds                                                                                                32  879
Summe  der  Ausgabe                                                                                                           15  296  000

2.  Einnahme.
1.  1/3.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets                                                                  636  000
2.  —  Reichszuschuß                                                                                                            14  660  000

 

 

 

Summe  der  Einnahme                                                                                                             15 296 000

Summe  der  Ausgabe                                                                                                                15 296 000
Die  Einnahme  beträgt                                                                                                              15 296 000
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                                                                                                                                                                   Betrag
                                                                                                                                                         für  das
                                             Einnahme  und  Ausgabe.                                                         Rechnungs-                                                                                                                                                        jahr
  1905.
                                                                                                                                                           Mark.
Wiederholung.
Die  Einnahmen  und  Ausgaben  betragen:
I.  für  das  Ostafrikanische  Schutzgebiet  .  ...  .  .  ...                                                9  107  960
II.  für  Kamerun                                                                                                                     4  484  717
III.  für  Togo  .  .  ..  ..  .  .  .  ..                                                                                         5  265  640
IV.  für  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet  .  .  ..  .  ...                                     54  923  200
V.  für  Neuguinea  ..  .  ..  .  .  .  .  ..                                                                               1 175  556
VI.  für  die  Karolinen,  Palau  und  Marianen  ...                                                            345  125
VII.  für  Samoa  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ...  ..  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  616  360
VIII.  für  Kiautschou  ....  .  .  .  ...                                                                                    15  296  000
                                                                                       zusammen                                         91 214  558
Anmerkung.

Ersparnisse,  welche  bei  den  Fonds  zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen
Diensteinkünften  etatsmäßiger  Beamten  und  Militärpersonen  dadurch
entstehen,  daß  Stellen  zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern
  nicht  versehen  werden  können,  fließen  dem  Reservefonds  zu.

Für  die  Aufrückungszeiten  und  die  Aufrückungsstufen  bezüglich  der
Auslandsgehälter,  für  die  Höhe  der  Kolonialdienstzulagen  sowie  für
die  der  Pensionsberechnung  zu  Grunde  zu  legenden  Bezüge  der  Beamten
in  den  afrikanischen  Schutzgebieten  sowie  in  den  Schutzgebieten  Neuguinea
  und  Samoa  gelten  die  Bestimmungen  der  Denkschrift  zum
Haupt-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900  mit  der
Maßgabe,  daß  die  Auslandsgehälter  in  einjährigen  Fristen  aufsteigen
und  nach  fünf  Jahren  der  Höchstbetrag  erreicht  wird.

Den  nichtetatsmäßigen  Beamten  der  Schutzgebiete  in  Afrika  und
in  der  Südsee  darf  neben  der  ihnen  etwa  nach  §  37  des  Reichsbeamtengesetzes
  bewilligten  Pension  eine  Pensionserhöhung  bis  auf  Höhe  der
für  die  entsprechenden  etatsmäßigen  Beamten  zulässigen  Sätze  gewährt
werden.  Die  Hinterbliebenen  der  nichtetatsmäßigen  Beamten  können
die  volle  Vergütung  des  Verstorbenen  bis  zur  Dauer  von  drei  Monaten
        <pb n="237" />
        —  227  —

 

 

Einnahme  und  Ausgabe.

 

                                                                                                                                                  Betrag
                                                                                                                                                 für  das
                                                                                                                                                 Rechnungs-                                                                                                                                                   jahr
  1905.

                                                                                                                                                          Mark.

 

nach  Ablauf  des  Sterbemonats  und  fernere  Versorgung  in  dem  gleichen
Maße  erhalten,  wie  die  Hinterbliebenen  der  etatsmäßigen  Schutzgebietsbeamten.
  Den  nichtetatsmäßigen  und  den  etatsmäßigen  Beamten,  soweit
letzteren  ein  Anspruch  nicht  zusteht,  können  in  den  Fällen  der  Ausreise
nach  dem  Schutzgebiete  beim  Dienstantritte,  der  Heimreise  beim  Austritt
aus  dem  Schutzgebietsdienst  und  der  Versetzung  nach  einem  anderen
Schutzgebiete  bei  Mitnahme  von  Familienmitgliedern  Beihilfen  zur
Deckung  der  sämtlichen  dadurch  wirklich  entstandenen  Beförderungskosten
bewilligt  werden,  jedoch  nicht  über  die  für  etatsmäßige  Beamte  mit
Familien  zulässigen  Beträge  hinaus.  Soweit  später  für  die  betreffenden
Umzugsreisen  der  Familien  besondere  Umzugskosten  zuständig  werden,
ist  darauf  die  für  Mitnahme  der  Familie  gewährte  Beihilfe  in  Anrechnung
  zu  bringen.

Gibraltar,  den  1.  April  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

 

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="238" />
        <pb n="239" />
        —  229—

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 12.

      

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  dritten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts·  Etat  für  das
Rechnungsjahr  1904.  S.  229.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  dritten  Nachtrags  zum
Haushalts-Etat  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1904.  S.  231.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Druse  der  Pferde.  S.  233.

 

 

(Nr.  3113.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  dritten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1904.  Vom  6.  April  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§  1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  dritte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1904  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  1904  hinzu.

§ 2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von  27  353  000  Mark  im  Wege  des  Kredits  flüssig
zu  machen.  ·

§ 3.

Für alle Ausgaben, welche zu den Verwendungszwecken des im § 1 bezeichneten
  Nachtrags-Etats  bereits  geleistet  sind,  wird  dem  Reichskanzler  Indemnität
  erteilt.    

Die bereits geleisteten Ausgaben kommen auf den im § 2 bewilligten Kredit
in  Anrechnung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neapel,  den  6.  April  1905.

(L.  S)  Wilhelm.
Graf  von  Bülow.

Reichs-Gesetzbl.  1905.  36
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  April  1905.
        <pb n="240" />
        —  230

Dritter  Nachtrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zum
Reichshaushalts-.  Etat  für    das  Rechnungsjahr  1904.
                                                                                                                                                 Für  das
                                                                                                                                             Rechungsjahr
                                                          Ausgabe  und  Einnahme.                                               1904
                                                                                                                                               treten  hinzu

Kapitel.  Titel.                                                                                                                             Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
IX.  Reichsschatzamt.  .
68.  1/11. Allgemeine  Fonds.                                                                                                      256  000
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
83. 1/5. Zuschüsse  zum  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilliungen
  aller  Art  (Kapitel  68  Titel  1  der  fortdauernden
Ausgaben;  Pensionszuschüsse  und  Unterstützungen                                                     256  000
Davon  ab  der  vorstehend  bei  Kapitel  68  Titel  8  der  fortdauernden
  Ausgaben  angesetzte  Betrag  von                                                                 256  000
Bleibt  Summe  XIV  .  .  .  .                                                                                                           —
Einmalige  Ausgaben.
b.  Außerordentlicher  Etat.
19.  X.  Aus  Anlaß  der  Expedition  in  das
Südwestafrikanische  Schutzgebiet.
1/2.   A.  Auswärtiges  Amt,  Kolonialverwaltung  ...                                                    27  345  000
3.   B.  Verwaltung  des  Reichsheeres                                                                                       8  000
Summe  X  ...                                                                                                                         27  353  000
Summe  der  Ausgaben                                                                                                      27 609 000
Einnahme.
21.  XI.  Maktrikularbeiträge  .  .                                                                                            256  000
XII.  Außerordentliche  Deckungemittel.
22.  Aus  der  Anleihe.
1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesamtheit  aller
Bundesstaaten  ..                                                                                                                  27  353  000
Summe  der  Einnahme                                                                                                        27  609  000

 

 

 

Neapel,  den  6.  April  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="241" />
        231

(Nr.  3114.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  dritten  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat
für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1904.  Vom  6.  April  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  dritte  Nachtrag  zum  Etat  der
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1904  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe

für  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  27  255  000  Mark
festgestellt  und  tritt  dem  Etat  der  Schutzgebiete  für  1904  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neapel,  den  6.  April  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="242" />
        432

Dritter  Nachtrag

zum

Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1904.

 

 

 

                                                                                                                                                  Für  das
                                                                                                                                              Rechnungsjahr
                                                             Ausgabe  und  Einnahme.                                           1904
                                                                                                                                                treten  hinzu
Kapitel.  Titel.                                                                                                                             Mark.
IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet.
1.  Ausgabe.
II.  Einmalige  Ausgaben.
2.  1/14.  Aus  Anlaß  des  Eingeborenenaufstandes.
Summe  II.                                                 Einmalige  Ausgaben                                              27 255  000
2.  Einnahme.
2.  —    Reichszuschuß  ...  .  .  .  .  ..  ........  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  ..            27  255  000
Summe  der  Ausgabe                                                                                                              27 255  000
Summe  der  Einnahme  .                                                                                                        27  255  000
Wiederholung.
Die  Einnahmen  und  Ausgaben  betragen                                                                        27  255  000

 

 

Neapel,  den  6.  April  1905.

L.  S)

 

Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="243" />
        —  233  —

(Nr.  3115.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  für  die  Druse  der  Pferde.  Vom
7.  April  1905.

Auf  Grund  des  §  10  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unter-                                                            

            

    
drückung  von  Viehseuchen,  vom 1. Mai 1894 und 23. Juni 1880 (Reichs-Gestzbl. 1894 S. 409)    

bestimme  ich:

Für  die  preußische  Provinz  Ostpreußen  wird  vom  1.  Juni  d.  J.  ab
bis  auf  weiteres  für  die  Druse  der  Pferde  die  Anzeigepflicht  im  Sinne
des  §  9  des  erwähnten  Gesetzes  eingeführt.

Berlin,  den  7.  April  1905.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

    

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu richten.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1905.  37
        <pb n="244" />
        <pb n="245" />
        —  235  —

Reichs-Gesetzblatt.  Nr. 13

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-  Verkehrsordnung.  S.  235.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
den  zur  Anfertigung  von  Zigarren  bestimmten  Anlagen.  S.  236.

 

 

(Nr.  3116.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  7.  April  1905.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  folgende
Änderungen  der  Nr.  XXVI  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:



1.  In  den  jetzigen  Bestimmungen,  die  als  Abs.  1  bezeichnet  werden,  wird
hinter  den  Worten  „ferner  Kupfersalze  und  Kupferfarben,  als
das  Wort  „Kupfervitriol",  gestrichen.

2.  Als  zweiter  Absatz  wird  folgende  Bestimmung  nachgetragen:

(2)  Für  Kupfervitriol  genügt  eine  Verpackung  in  starken  Säcken,
die  so  dicht  sind,  daß  kein  Verstauben  des  Inhalts  stattfindet.
Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  7.  April  1905.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

Reichs-Gesetzbl.  1905.  38
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  April  1905.
        <pb n="246" />
        —  236

(Nr.  3117.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  den  zur  Anfertigung  von  Zigarren  bestimmten  Anlagen.
Vom  9.  April  1905.

Auf  Grund  des  §  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Die  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  im  §  11  der  Vorschriften  über  die  Einrichtung
und  den  Betrieb  der  zur  Anfertigung  von  Zigarren  bestimmten  Anlagen
(Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  8.  Juli  1893,  Reichs-Gesetzbl.
S.  218)  bleiben  bis  zum  1.  Mai  1907  in  Kraft.

Berlin,  den  9.  April  1905.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="247" />
        —  237  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  14.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport.  Ordnung.  S.  237.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen  Verkehr
zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  2390.  —  Bekanntmachung,  betreffend
den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  auf  der  Ausstellung  der  Münchener  Vereinigung
  für  angewandte  Kunst  in  München  1905.  S.  240.

 

 

 

    

 

 

          

 

 

(Nr.  3118.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär--Transport-  Ordnung.  Vom
13.  April  1905.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15)  bestimme  ich,
daß  in  dieser  Ordnung  folgende  Änderungen  vorzunehmen  sind:

1.  Im  §  1  dritter  Absatz,  §  2,1  B.  1 b  zweiter  Absatz  und  §  54,  18  zweiter
Absatz  sind  die  Worte  „Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und
des  Äußern“  zu  ersetzen  durch

Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

2.  Im  §  12, 5  ist  der  Klammerausdruck  „(Betr.  O.  §  66  und  Bahn-O.

47)“  zu  ändern  in
(B.  O.  § 74).
3.  Im  §  18,1  sind  die  Worte  „Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen,

der  Signalordnung,  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen“  zu
ersetzen  durch

Eisenbahn-Bau-  und  Betriebsordnung,  der  Eisenbahn-Signalordnung.

4.  Im  §  22,2  ist  statt  „(Betr.  O.  §§  13,3  und  26)“  zu  setzen
(B.  O.  §§  55, 9  und  66)
und  statt  „(Bahn-O.  §  27)
(B.  O.  §  66).
5.  Im  §  23  am  Schlusse  ist   ( § 45,  3  der  Betr.  O.  und  §  30,1  der
Bahn-O.)“  zu  ersetzen  durch
§ 69  (5)  und  (6)  der  B.  O.).
Reichs-  Gesetzbl.  1905.  39
Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  April  1905.
        <pb n="248" />
        —  238  —

6.  Im  §  30,1  ist  an  Stelle  der  Worte  „Betr.  O.  (insbesondere  §§  23
und  33,2  und  3)  und  der  Bahn-O.  (§ 27,  )“  zu  setzen

B.  O.  (insbesondere  §§  54 (3)  bis  (6),  55  (11)  56 (6)  und  66  (2).
7.  In  der  Tabelle  zu  §  30,1  ist

a)  im  Kopfe  der  Spalte  3  der  Hinweis  auf  Betr.  O.  §  33,2  zu
ändern  in

(B.  O.  §  55  (11),
b)  in  der  Spalte  9  die  Bemerkung   (2) wie  folgt  zu  fassen:
(2)  Auf  Nebeneisenbahnen  in  Personenzügen  mit  31  bis  40  km
Geschwindigkeit  bis  36  Pferde,  6  Wagen  (12  Achsen).
8.  Die  Einleitung  der  Ziffer  2  im  §  30  ist  wie  folgt  zu  fassen:

2.  Welche  Personenzüge  auf  Haupteisenbahnen  mit  mehr  als  60  km,
auf  Nebeneisenbahnen  mit  mehr  als  30  km  (B.  O.  §  55  (11)
Geschwindigkeit

9.  Im  §  36,  3  und  §  40,2  ist  statt  „Nachweisung  des  Transportmittelbedarfs
  für  die  Beförderung  von  Feldtruppen  auf  Eisenbahnen“  zu  setzen
Nachweisung  „Wagenbedarf  für  Kriegstransporte  (W.  f.  K.)".
10.  Im   § 49, 1  ist  statt  „Bekanntmachung  vom  20.  Juni  1886  —  Centralbl.
für  das  Deutsche  Reich  S.  200  ff.“  zu  setzen
Bekanntmachung  vom  16.  Juli  1904  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  311.

11.  Im  § 58, 4  und  in  der  Anlage  llla  §§  2, 4  und  3, 2  ist  statt  „Intendantur
  des  stellvertretenden  Generalstabes  der  Armee“  zu  setzen

Intendantur  der  Verkehrstruppen.

12.  In  den  Abkürzungen  ist  zu  setzen:
a)  für  „M.  E.  O.  II.  Th.  D.  =  Militär-Eisenbahn-Ordnung.
II.  Theil.  D.  Instruktion)  betreffend  Hergabe.....  “
M.  E.  O.  II.  T.  I.  =  Militär-Eisenbahn-Ordnung.
II.  Teil.  D.  Vorschrift  über  die  Hergabe.....      
b) für  „Betr.  O.  =  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands.
  Vom  5.  Juli  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  691).“
und

für  „Bahn-O.  =  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands.
  Vom  5.  Juli  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  764).“

B.  O.  =  Eisenbahn-Bau-  und  Betriebsordnung.  Vom
4.  November  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  387).
        <pb n="249" />
        —  239  —

c)  für  „R.  Tel.  O.  =  Telegraphen-Ordnung  für  das  Deutsche  Reich.
Vom  9.  Juni  1897  (Centralbl.  für  das  Deutsche  Reich  S.  163).“

R.  Tel.  O.  =  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich.
Von  16.  Juni  1904  (Zentralbl.  für  das  Deutsche  Reich
S.  229).

Berlin,  den  13.  April  1905.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

(Nr.  3119.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für
den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und
Luxemburgs.  Vom  13.  April  1905.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  7)
veröffentlichten  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  finden,
nachdem  die  Großherzoglich  Luxemburgische  Regierung  auf  Grund  der  mit  ihr
getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893  S.  189)  zugestimmt  hat,
auch  im  deutsch-luxemburgischen  Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  13.  April  1905.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.
        <pb n="250" />
        —  240  —

(Nr.  3120.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  Ausstellung  der  Münchener  Vereinigung  für  angewandte
Kunst  in  München  1905.  Vom  14.  April  1905.

Der  durch  das  Gesetz  vom  18.  März  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  vorgesehene
  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  findet  Anwendung
auf  die  im  Jahre  1905  in  München  stattfindende  Ausstellung  der  Münchener
Vereinigung  für  angewandte  Kunst.

Berlin,  den  14.  April  1905.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="251" />
        Reichs—  Gesetzblatt.

W  15.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts.  Etat  für  das  Rechnungsjahr
  1905.  S.  241.  —  Gesegt,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts.Etat  für  die
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905.  S.  244.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung
der  „Besonderen  Bestimmungene  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.  S.  246.

 

 

 

 

(Nr.  3121.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Rechnungsjahr  1905.  Vom  15.  April  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1905  wird  in  Ausgabe  und  Einnahme  auf
35  065  192  Mark  festgestellt  und  zwar

im  ordentlichen  Etat
auf  5960  Mark  an  fortdauernden  und
auf  801  732  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  sowie
auf  807  692  Mark  an  Einnahmen,

im  außerordentlichen  Etat
auf  34  257  500  Mark  an  Ausgaben  und
auf  34  257  500  Mark  an  Einnahmen.

§ 2.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
Ausgaben  die  Summe  von   34 257 500  Mark  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Taormina,  den  15.  April  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs.  Gesebl.  1905.  40
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  April  1905.
        <pb n="252" />
        —  242  —

Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1905.

 

 

 

 

 

 

 

Für  das
»  Rechnungsjahr
0.  «  Ausgabe  und  Einnahme.  1905
—  treten  hinzu
—  Mark.
A.  Ordentlicher  Etat.
a.  Fortdauernde  Ausgaben.
V.  Reichsamt  des  Innern.
12a.  .iologische  Anstalt  für  Land-  und  Forstwirtschaft.  960
130b.Dhhysikalisch-Technische  Reichsanstallt.  5  000
Summe  V  .  .  ..  5  960
b.  Einmalige  Ausgaben.
II.  Auswärtiges  Amt.
2.10a.Auswärtiges                          160  000
2a. 3.  Kolonialverwaltung  ..  623  732
Summe  II  .  ...  783  732
6.  116a,b.VI.  Verwaltung  der  Raiserlichen  Marine  18 000.
Summe  der  Ausgabe  des  ordentlichen  Etats  807  692
Einnahme.
21.  XI.  Matrikularbeiträhen  807  692
        <pb n="253" />
        ·  Für das
·  ·  Rechnungsjahr
#  Ausgabe  und  Einnahme.  1905
Spalte     Titel treten  hinzu
  Mark.
B.  Außerordentlicher  Etat.
Ausgabe.
9.  IX.  Aus  Anlaß  der  Expedition  in  das
Südwestafrikanische  Schutzgebiet.
1/2.  X  Auswärtiges  Amt,  Kolonialverwaltung  33  467  500
4.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.  790  000
Summe  IX.  .  .  .  34 257  500
Einnahme.
6.  VI.  Aus  der  Anleihe.
1.  Zu einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesamtheit  aller
Bundesstatten  ...  34 257  500

 

 

Taormina,  den  15.  April  1905.

(L.  S.)

 

Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="254" />
        —  244  —

(Nr.  3122.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts--Etat  für  die
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905.  Vom  15.  April  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats

und  des  Reichstags,  was  folgt:
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Etat  der  Schutz-

  gebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe  auf
34  041 232  Mark  festgestellt  und  tritt  dem  Etat  der  Schutzgebiete  für  1905  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Taormina,  den  15.  April  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Nachtrag

 

 

 

zum
Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905.
Für  das
Rechnungsjahr
Spalte    Titel Ausgabe.  1905
  treten  hinzu
  Mark.

 

II.  Schutzgebiet  Kamerun.
1.  Ausgabe.
II.  Einmalige  Ausgaben.

2.  1/5.  Zur  Verstärkung  der  Schutztruppe.
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  623  732
        <pb n="255" />
        Taormina,  den  15.  April  1905.

(I.  S.)

Für  das
Spalte  Titel    Rechnungsjahr
c  Einnahme  und  Ausgabe.  1905
  treten  hinzu
  Mark.

2.  Einnahme.
2.  Reichszuschuß  ............  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  623  732
Summe  der  Ausgabe  623  732
Summe  der  Einnahme  623  732

Wiederholung.
Die  Einnahmen  und  Ausgaben  betragen  623  732

IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet.
1.  Ausgabe.
II.  Einmalige  Ausgaben.

2.  1/9.  Aus  Anlaß  des  Eingeborenenaufstandes.
Summe  II.  Einmalige  Ausgabe         33  417  500

2.  Einnahme.
2.  Reichszusch.  33  417  500
Summe  der  Ausgabe  3  417  500
Summe  der  Einnahme  .  .  ..  33  417  500

Wiederholung.
Die  Einnahmen  und  Ausgaben  betragen  .  ..  33  417  500

 

Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1905.

41
        <pb n="256" />
        —  246  —

(Nr.  3123.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  „Besonderen  Bestimmungene  des
Militärtarifs  für  Eisenbahnen.  Vom  17.  April  1905.

Auf  Grund  des  §  15  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  52)  hat  der
Bundesrat  beschlossen:

Der  Militärtarif  für  Eisenbahnen  wird,  wie  folgt,  ergänzt  und  geändert:
1.  In  den  besonderen  Bestimmungen  zu  II  wird  unter  (1)  eingeschaltet:

 

e)  der  Pferde  der  Pferdevormusterungs-Kommissare  bei  Reisen  aus
Anlaß  des  Musterungsgeschäfts,  wenn  im  Militärfahrschein
angegeben  ist,  daß  die  Beförderung  für  Rechnung  der  Reichskasse
  erfolgt.

 

 

 

Der  bisherige  Abs.  e  erhält  die  Bezeichnung  "f".
2.  Den  besonderen  Bestimmungen  zu  III  wird  beigefügt:

 

(3)  Die  Sätze  des  Militärtarifs  sind  auch  zu  erheben  für  die  Beförderung
von  Wagen  der  Pferdevormusterungs-Kommissare  bei  Reisen  aus
Anlaß  des  Musterungsgeschäfts,  wenn  im  Millitärfahrschein
angegeben  ist,  daß  die  Beförderung  für  Rechnung  der  Reichskasse
  erfolgt.

 

 

 

Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  17.  April  1905.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin W.9      zu richten.
        <pb n="257" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres.  S.  247.  —  Geset,  betreffend
Änderung  der  Wehrpflicht.  S.  219.

 

 

 

 

(Nr.  3124.)  Gesetz,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres.  Vom
15.  April  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

§I.

Vom  1.  April  1905  ab  wird  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres
als  Jahresdurchschnittsstärke  allmählich  derart  erhöht,  daß  sie  im  Laufe  des
Rechnungsjahrs  1909  die  Zahl  von  504  665  Gemeinen,  Gefreiten  und  Obergefreiten
  erreicht  und  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  1910  auf  505  839  erhöht  wird.

An  dieser  Friedenspräsenzstärke  sind  beteiligt  Preußen,  einschließlich  der  unter
preußischer  Militärverwaltung  stehenden  Kontingente,  mit  392  979,

Bayern  mit.  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ....  ...  .  ...  55  124,
Sachsen  mit  ..  .  ..  ..  .  ..  .  ..  .  .  ...  ..  .....  37  711  und
Württemberg  mit                                                            19  725

Gemeinen,  Gefreiten  und  Obergefreiten.  Soweit  Württemberg  nach  Maßgabe  seiner
Bevölkerungsziffer  die  ihm  zufallende  Zahl  nicht  aufbringt,  werden  aus  dem
preußischen  Kontingentsverwaltungsbezirke  so  viel  Rekruten  an  das  württembergische
  Kontingent  abgegeben,  als  erforderlich  sind,  um  dessen  Friedenspräsenzstärke
  zu  erreichen.  Von  der  Friedenspräsenzstärke  gehen  2000  Ökonomiehandwerker
  ab,  für  deren  Ersatz  durch  Zivilhandwerker  die  Vorbereitungen  spätestens
bis  zum  31.  März  1910  im  Etat  zu  treffen  sind.  Die  Verminderung  der  Zahl
tritt  mit  dem  Ersatz  ein.

Die  Einjährig-Freiwilligen  kommen  auf  die  Friedenspräsenzstärke  nicht  in

Anrechnung.
In  offenen  Unteroffizierstellen  dürfen  Gemeine  nicht  verpflegt  werden.
Reichs.  Gesetzbl.  1905.  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  April  1905.
        <pb n="258" />
        248

§2.
In  Verbindung  mit  der  durch  §  1  bezeichneten  Erhöhung  der  Friedenspräsenzstärke
  wird  die  Zahl  der  Formationen

bei  der  Infanterie  auf  ..  ..  .  ..  ..  ..  .  ...  633  Bataillone,
bei  der  Kavallerie  a  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ...  510  Eskadrons,
bei  der  Feldartillerie  auf  .  ..  ....  ..  .....  574  Batterien,
bei  der  Fußartillerie  auf  ..  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..  40  Bataillone,
bei  den  Pionieren  auf  ..  ....  .  .  .  .  .  .  ...  29  Bataillone,
bei  den  Verkehrstruppen  auf  .  .  ..  ..  .  ....  12  Bataillone,
bei  dem  Train  auf  ..  ..  ..  ..  .  .  ..  .  ..  ...  23  Bataillone

festgesezt.  Die  Vermehrung  erfolgt  in  der  Weise,  daß  bei  der  Kavallerie
10  Eskadrons  vom  1.  April  1910  bis  zum  Schlusse  dieses  Rechnungsjahrs,  die
übrigen  Formationen  bis  zum  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  1909  gebildet  werden.

§3.

In  den  einzelnen  Rechnungsjahren  unterliegt  die  Erhöhung  der  Friedenspräsenzstärke
  nach  Maßgabe  des  §  1  dieses  Gesetzes  und  die  Verteilung  jener  Erhöhung
  auf  die  einzelnen  Waffengattungen,  ebenso  wie  die  Zahl  der  Stellen  für
Offiziere,  Arzte,  Beamte  und  Unteroffiziere  der  Feststellung  durch  den  Reichshaushalts-Etat.


Artikel  lI.

Gegenwärtiges  Gesetz  kommt  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des
Bündnisvertrags  vom  23.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1871  S.  9)  unter  IIl.
§  5,  in  Württemberg  nach  näherer  Bestimmung  der  Militärkonvention  vom
21./25.  November  1870  (Bundes-  Gesetzbl.  1870  S.  658)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Taormina,  den  15.  April  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Posadowskv.
        <pb n="259" />
        249

(Nr.  3125.)  Gesetz,  betreffend  Anderung  der  Wehrpflicht.  Vom  15.  April  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Artikel  I.

An  die  Stelle  des  ersten  Absatzes  des  Artikel  59  der  Verfassung  des
Deutschen  Reichs  vom  16.  April  1871  (Bundes-Gesetzbl.  1871  Nr.  16)  tritt
folgendes:

Jeder  wehrfähige  Deutsche  gehört  sieben  Jahre  lang,  in  der  Regel
vom  vollendeten  zwanzigsten  bis  zum  beginnenden  achtundzwanzigsten
Lebensjahre,  dem  stehenden  Heere,  die  folgenden  fünf  Lebensjahre  der
Landwehr  ersten  Aufgebots  und  sodann  bis  zum  31.  März  des  Kalenderjahrs,
  in  welchem  das  neununddreißigste  Lebensjahr  vollendet  wird,
der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  an.

Während  der  Dauer  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  sind
die  Mannschaften  der  Kavallerie  und  reitenden  Feldartillerie  die  ersten
drei,  allen  Ubrigen  Mannschaften  die  ersten  zwei  Jahre  zum  ununterbrochenen
  Dienste  bei  den  Fahnen  verpflichtet.

Artikel  II.
1.

Im  Falle  notwendiger  Verstärkungen  können  auf  Anordnung  des  Kaisers
die  nach  der  Bestimmung  des  Artikel  I  letzter  Absatz  zu  entlassenden  Mannschaften
im  aktiven  Dienste  zurückbehalten  werden.  Eine  solche  Zurückbehaltung  zählt  für
eine  Übung  in  sinngemäßer  Anwendung  des  letzten  Absatzes  des  §  6  des  Gesetzes,
betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste,  vom  9.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.
  1867  S.  131).

§ 2.

Mannschaften  der  Fußtruppen,  der  fahrenden  Feldartillerie  und  des  Trains,
welche  freiwillig,  und  Mannschaften  der  Kavallerie  und  reitenden  Feldartillerie,
welche  gemäß  ihrer  Dienstverpflichtung  im  stehenden  Heere  drei  Jahre  aktiv  gedient
haben,  dienen  in  der  Landwehr  ersten  Aufgebots  nur  drei  Jahre.

§ 3.

Mannschaften  der  Landwehrinfanterie  können  während  der  Dienstzeit  in  der
Landwehr  ersten  Aufgebots  zweimal  zu  Übungen  in  besonderen,  aus  Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes  gebildeten  Formationen  auf  acht  bis  vierzehn  Tage,  vom
Tage  des  Eintreffens  beim  Truppenteil  an  gerechnet,  einberufen  werden.

Die  Landwehrkavallerie  wird  im  Frieden  zu  Übungen  nicht  herangezogen.
        <pb n="260" />
        250

Die  Landwehrmannschaften  aller  übrigen  Waffengattungen  üben  in  dem—
selben  Umfange  wie  die  der  Infanterie  in  besonderen  Formationen  oder  im  An—
schluß  an  die  betreffenden  Linientruppenteile.

§ 4.

Die  Zeit  für  die  Übungen  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes  ist  unter
möglichster  Berücksichtigung  der  Interessen  der  bürgerlichen  Berufskreise,  namentlich
der  Ernteverhältnisse,  festzusetzen.

Artikel  III.
§ 5.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1905  in  Kraft.

Zu  dem  gleichen  Zeitpunkte  treten  die  Bestimmungen  im  §  6  Abs.  2  und
im  §  7  Abs.  4  und  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste,
vom  9.  November  1867,  sowie  im  Artikel  I  des  Gesetzes,  betreffend  Änderungen
der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888  außer  Kraft.

§ 6.

Gegenwärtiges  Gesetz  kommt  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des
Bündnisvertrags  vom  23.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1871  S.  9)
unter  III.  §  5,  in  Württemberg  nach  näherer  Bestimmung  der  Militärkonvention
vom  21./25.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1870  S.  658)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Taormina,  den  15.  April  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowskv.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="261" />
        251

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 17.

      

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung.

  S.  251  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  252.

 

 

(Nr.  3126.)  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  und  die  Eheschließung.  Vom  14.  April  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats  und
des  Reichstags,  was  folgt:

Im  §  23  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23)
wird  das  Wort  „Tage“  ersetzt  durch  das  Wort  „Wochentage“.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  Messina,  den  14.  April  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1905.  43
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Aprll  1905.
        <pb n="262" />
        252

(Nr.  3127.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  25.  April  1905.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Januar  1905,
Reichs-Gesetzbl.  von  1905  S.  157),  ist,  wie  folgt,  geändert  worden:

Unter  „Italien“  A.  Ziffer  4  ist  nachgetragen:
1)  Ferrara  —Copparo.

Berlin,  den  25.  April  1905.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Misani.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="263" />
        —  253  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr. 18.

 

 

 

 

 

Inhalt:  Zusatzvertrag  zum  Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  Deutschland  und  Rumänien

vom  21.  Oktober  1893.  S.  253.

(Nr.  3128.)  Zusatzvertrag  zum  Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  Deutsch-

  

land  und  Rumänien  vom  21. Oktober 1893, vom 8.Oktober und 21.  September        1904.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  d'une  part,  et  Sa
Majestẽ  le  Roi  de  Roumanie,  d'autre
Part,  désirant  soumettre  à  une  révision
  le  Traite  de  commerce,  de
douane  et  de  navigation  en  vigueur
entre  IEmpire  d’Allemagne  et  la
Roumanie  du  21  octobre  1893,  ont
résclu  de  conclure  une  Convention
additionnelle  audit  Traitéc,  et  ont
nommé  à  cet  ellet  pour  Leurs  Pléni-Potentiaires,
  savoir:
Sa  Majesté  I'Empereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Monsieur  Alfred  von  Kiderlen-Waechter,
  Son  Con-Seiller
  Intime  Actuel,  Envoyc
Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  pres  Sa  Majeste

  le  Roi  de  Roumanie

et
Sa  Majesté  le  Roi  de  Roumanie:


Monsieur  Jean  J.C.Bratianu,
Son  Ministre,  Secretaire  dG’Etat
au  Département  des  Aflaires
Etrangeres,

Reichs-Gesetzbl.  1905.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Mai  1905.

  
(Ubersetzung.)

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen  einerseits,  und  Seine
Majestät  der  König  von  Rumänien
andererseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,
den  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Rumänien  bestehenden  Handels-,  Zollund
  Schiffahrtsvertrag  vom  21.  Oktober
1893  einer  Revision  zu  unterziehen,
haben  den  Abschluß  eines  Zusatzvertrags
zu  dem  genannten  Vertrage  beschlossen
und  zu  diesem  Zwecke  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Rat,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Rumänien,
Herrn  Alfred  von  Kiderlen-Waechter


und
Seine  Majestät  der  König  von
Rumänien:
Allerhöchstihren  Minister,  Staatssekretär
  im  Auswärtigen  Amte,
Herrn  Jean  J.  C.  Bratianu,

44
        <pb n="264" />
        lesquels,  après  s’etre  communiqué
leurs  pleins-pouvoirs  respectifs  trouvés
  en  bonne  et  due  forme,  sont
convenus  des  articles  suivants:

Artlele  1.

Le  Traitée  de  commerce,  de  douane
et  de  navigation  du  21  octobre  1893
est  modifièc  de  la  maniere  suivante:

I.  Article  5.
Cet  article  est  modifié  Comme  suit:

i  Article  5.

Les  Parties  contractantes  sengagent
  à  wWentraver  nullement
le  crommerce  réciproque  des  deux
ays  par  des  prohibitions  à
Timportation,  à  Texportation  ou
au  transit.

Des  exceptions  à  cette  reègle,
en  tant  qwelles  soient  applicables
à  tous  les  pays  ou  aux  pays  se
trouvant  dans  des  conditions
identiques,  ne  pourront  avoir
lieu  que  dans  les  cas  suivants:

1.  dans  des  circonstances  exceptionnelles
  par  rapport  aux
Provisions  de  guerre;

2.  pour  des  raisons  de  süreté
publique;

3.  par  égard  n  la  police  sanitaire
  et  en  vue  de  la  protection
  des  animaux  ou  des
plantes  utiles  contre  les  maladies,
  les  insectes  et  para-Sites
  muisibles;

4.  en  vue  de  Tapplication,  aux
marchandises  étrangeères,  des
Drohibitions  ou  restrictions

254

—

welche,  nach  gegenseitiger  Mitteilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form
befundenen  Vollmachten,  über  nachstehende
  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Der  Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrag
  vom  21.  Oktober  1893  wird  in
nachstehender  Weise  abgeändert:

I.  Artikel  5.

Dieser  Artikel  wird  wie  nachstehend
abgeändert:

„Artikel  5.

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten
  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr
  zwischen  beiden  Ländern  in  keiner
Weise  durch  Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder
Durchfuhrverbote  zu  hemmen.

Ausnahmen,  sofern  sie  auf  alle
oder  doch  auf  alle  diejenigen  Länder
angewendet  werden,  bei  denen  die
gleichen  Voraussetzungen  zutreffen,
können  nur  in  folgenden  Fällen  stattfinden:


1.  in  Beziehung  auf  Kriegsbedarf
unter  außerordentlichen  Umständen;


2.  aus  Rücksichten  auf  die  öffentliche
  Sicherheit;

3.  aus  Rücksichten  der  Gesundheitspolizei
  oder  zum  Schutze
von  Tieren  oder  Nutzpflanzen
gegen  Krankheiten  und  Schädlinge;


4.  zu  dem  Zwecke,  um  auf  fremde
Waren  Verbote  oder  Beschränkungen
  anzuwenden,  die  durch
        <pb n="265" />
        *

tarifls  B  et  C  ci--Hoints.

255

arrötees  par  deslois  intérieures
à  Téegard  de  la  production
intérieure  des  marchandises
similaires,  ou  de  la  vente  ou
du  transport  à  Tintérieur  des
marchandises  similaires  de
Production  nationale.=II.

  Article  6.
Le  numero  1  de  Talinéa  2  de  cet

die  innere  Gesetzgebung  für  die
Erzeugung,  den  Vertrieb  oder
die  Beförderung  gleichartiger
einheimischer  Waren  im  Inlande
  festgesetzt  sind.“

II.  Artikel  6.

Die  Ziffer  1  von  Abs.  2  dieses  Artikels

article  est  redigs  comme  suit:  wird  wie  nachstehend  gefaßt:

"I.  aux  faveurs  actuellement
accordées  ou  qui  pourraient
étre  accordées  ultdrieurement
à  Tautres  Etats  limitrophes
Dour  faciliter  le  trafic  local
en  dedans  T’unc  zone,  corres-Dondant
  au  district-frontièrc
de  chacun  des  deux  pays,
mais  qui  ne  dépassera  pas
quinze  kilomeètres  de  largeur
de  chaque  coté  de  la  frontiere;e


III.  Article  7.
Les  tarifs  mentionnés  lans  Talinda  2

/1.  auf  die  Begünstigungen,  welche
anderen  angrenzenden  Staaten
zur  Erleichterung  des  örtlichen
Verkehrs  innerhalb  der  beiderseitigen
  Grenzbezirke,  jedoch  nicht
über  eine  Zone  hinaus  von  je
fünfzehn  Kilometer  Breite,  von
der  Grenze  an  gerechnet)  gegenwärtig
  gewährt  sind  oder  in  Zukunft
  gewährt  werden  sollten;“

III.  Artikel  7.

Die  im  Abs.  2  dieses  Artikels  gede

  cet  articke  sont  remplacés  par  les  nannten  Tarife  werden  durch  die  an-IV.

  Article  12.
Les  trois  premiers  alinéas  de  cet

liegenden  Tarife  B  und  C  ersetzt.

IV.  Artikel  12.

Die  drei  ersten  Absätze  dieses  Artikels

article  sont  remplacés  par  les  stipu-  werden  durch  die  nachstehenden  Belations
  suivantes:  stimmungen  ersetzt:

r„Les  droits  intérieurs,  percus
Pour  le  compte  de  TEtat,  des
communes  ou  des  corporations
qdui  grevent  ou  greveront  la
Droduction,  la  fabrication  ou  la
consommation  T’un  article  dans
Ie  territoire  d’une  des  Parties
contractantes,  ne  frapperont  sous
aucun  prctexte  les  produits  de

„Die  für  Rechnung  des  Staates,
der  Gemeinden  oder  von  Korporationen
  erhobenen  inneren  Abgaben,
welche die Herstellung,      die  Erzeugung
oder  den  Verbrauch  einer  Ware
im  Gebiet  eines  der  vertragschließenden
  Teile  belasten  oder  belasten
  werden,  sollen  unter  keinem
Vorwande  die  Erzeugnisse  des  anderen

44
        <pb n="266" />
        256

Tautre  Partie  Tune  manière  plus
forte  ou  plus  génante  qdue  les
Droduits  indigenes  de  méme
espece,  ou,  en  cas  Tabsence  de
ceux-ci,  que  les  produits  de  la
nation  la  plus  favoriscc.=V.

  Nouwvel  article.
Larticle  suivant  est  inséré  apres

Tarticle  12:

r*  Article  12a.

En  cas  quil  surgisse  entre  les
Parties  contractantes  un  litige  à
Tégard  de  Tinterprétation  ou  de
Tapplication  des  tarils  B  et  C
annexés  à  la  présente  Convention
additionnelle,  y  compris  les  dis-Positions
  additionnelles  relatives
à  Cces  deuzx  tarifs,  ainsi  due  des
taux  des  tarifs  conventionnels
stipulés  entre  les  Parties  contractantes
  et  des  Etats  tiers,  cc
litige  sera  réglé,  sur  la  demande
de  Tune  ou  de  lautre  Partic,
Par  Tarbitrage.

Le  tribunal  arbitral  sera  constituk
  pour  chaque  litge  de
manieère  quechaque  Partie  nomme
un  arbitre  parmi  les  ressortissants
competents  de  son  pays  et  qdue
les  deux  Parties  choisissent  pour
surarbitre  un  ressortissant  d’un
tiers  pays  ami.  Les  Parties  contractantes
  se  réservent  de  s'entendre,
  Tavance  et  pour  une
certaine  période,  sur  la  personne
du  surarbitre  à  désigner.

Le  cas  échéant,  et  sous  la
réserve  Tune  entente  speciale  à
cet  ellet,  les  Parties  contractantes
soumettront  également  à  Tarbitrage
  Tautres  litiges,  sur  Tinter-—

  —

Teiles  in  stärkerer  oder  lästigerer
Weise  treffen,  als  die  einheimischen
Erzeugnisse  ber  gleichen  Art  oder
im  Falle,  daß  solche  nicht  vorhanden
  sind,  die  Erzeugnisse  der
meistbegünstigten  Nation.“

V.  Neuer  Artikel.

Der  nachstehende  Artikel  wird  hinter
Artikel  12  eingefügt:

„Artikel  12a.

Wenn  zwischen  den  vertragschließenden
  Teilen  über  die  Auslegung
  oder  Anwendung  der  dem
gegenwärtigen  Vertrage  beigefügten
Tarife  B  und  C,  einschließlich  der
Zusatzbestimmungen  zu  diesen  Tarifen,
sowie  der  Zollsätze  der  von  den  vertragschließenden
  Teilen  mit  dritten
Staaten  vereinbarten  Vertragstarife
eine  Meinungsverschiedenheit  entsteht,
so  soll  sie  auf  Verlangen  des  einen
oder  des  anderen  Teiles  durch
Schiedsspruch  erledigt  werden.

Das  Schiedsgericht  wird  für  jeden
Streitfall  derart  gebildet,  daß  jeder
Teil  aus  den  geeigneten  Angehörigen
seines  Landes  einen  Schiedsrichter
bestimmt,  und  daß  die  beiden  Teile
einen  Angehörigen  eines  befreundeten
dritten  Staates  zum  Obmanne wählen.
Die  vertragschließenden  Teile  behalten
sich  vor,  sich  im  voraus  und  für
einen  bestimmten  Zeitraum  über  die
Person  des  zu  ernennenden  Obmanns
  zu  verständigen.

Eintretendenfalls  und  vorbehaltlich
  besonderer  Verständigung  in  dieser
Richtung  werden  die  vertragschließenden
  Teile  auch  andere  als  die
im  Abs.  1  bezeichneten  Meinungsver-
        <pb n="267" />
        prétation  ou  lapplication  de  la
présente  Convention,  que  ceux
désignés  à  Talinéa  1.6

Artlicle  2.

Le  Protocole  final  du  Traité  de
commerce,  de  douane  et  de  navigation
  du  21  octobre  1893  est
modifikc  de  la  manieère  suivante:

I.  A  Tarticle  4.
Est  ajouté  Palinéa  suivant:

"„II  est  entendu  que,  Sil  y  a
des  doutes  sur  la  nationalite  d’un
conscrit,  celui-ci,  avant  due  sa
nationalitéc  ne  soit  établie,  ne
Pourra  étre  contraint  à  se  soumettre
  ni  à  des  prestations  militaires
  ni  surtout  à  la  visite  medicale
  requise  pour  laconscription.

II.  Nouvelles  dispositions
à  Particle  5.
Sont  insérées  les  dispositions  sui-Vantes:


»A  l'article  5.

Sous  la  réserve  prévue  à  l'article
  1,  I,  articke  5,  numéro  3  de
la  présente  Convention  le  Gouvernement
  Impérial  d’Allemagne
admettra  le  transit  de  viande
fraiche  ou  préparée,  produite  en
Roumanie  et  expédiée  de  ce  pays
en  droiture,  contre  Tobservation
des  mesures  prophylactiques  ve-257



schiedenheiten  über  die  Auslegung
oder  Anwendung  des  gegenwärtigen
Vertrags  zum  schiedsgerichtlichen  
Austrage  bringen.“

Artikel  2.

Das  Schlußprotokoll  des  Handels,
Zoll-  und  Schiffahrtsvertrags  vom
21.  Oktober  1893  wird  in  nachstehender
Weise  abgeändert:

I.  Zu  Artikel  4.
Der  nachstehende  Absatz  wird  hinzugefügt:


„Man  ist  darüber  einig,  daß,  falls
über  die  Staatsangehörigkeit  eines
Militärpflichtigen  Zweifel  bestehen,
dieser  vor  Feststellung  seiner  Staatsangehörigkeit
  weder  zu  militärischen
Leistungen,  noch  insbesondere  zu
der  für  die  Aushebung  erforderlichen
ärztlichen  Untersuchung  herangezogen
werden  kann.“

II.  Neue  Bestimmungen  zu
Artikel  5.

Die  nachstehenden  Bestimmungen
werden  eingefügt:

„„Zu  Artikel  5.

Unter  dem  im  Artikel  1,  I,  Artikel  5,
Ziffer  3  des  gegenwärtigen  Vertrags
  vorgesehenen  Vorbehalte  wird
die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung
die  Durchfuhr  von  frischem  oder
zubereitetem  Fleische,  das  rumänischen
  Ursprunges  ist  und  von  dort
unmittelbar  versandt  wird,  bei  Beobachtung
  der  veterinären  Vor-
        <pb n="268" />
        —  258

térinaires,  requises  par  les  lois,
règlements  ou  ordonnances  en
vigueur  ou  à  emcttre  par  les
autorités  allemandes.

Sous  la  mémeréserve  la  viande,
Produite  en  Roumanie,  dui  pourra
Etre  considérée  comme  préparée
dans  le  sens  de  la  loi  allemande
sur  Linspection  de  la  viande  du
3  juin  1900,  sera  admise  h  Tentrée
en  Allemagne  conformement  aux
Hispositions  prévues  par  ladite
loi.  «

III.  A  Tarticle  7.
Ces  stipulations  sont  remplaces

Par  ce  qui  suit:

„A  Farticle  7.

1.  II  est  convenu  que,  dans  le
cas  de  réclamations  Tintéressés
  de  PFune  desdeux  Parties
contractantes,  demandant  le
traitement  selon  le  tarif  conventionnel
  de  l’autre  Etat  ou
Concernant  linterprétation  de
dispositions  de  ce  tarif,  une
Gécision  desa  Gmise  par  les
autorites  compétentes  en
dernière  instance  ne  pourra
servir  de  motif  à  cCcarter,
toute  possibilits  de  discussions
  ultérieures  sur  Tobjet
de  la  réclamation  et  wem-Péchera
  pas,  le  cas  échéant,
une  nouvelle  décision  de
Tautorité  en  question,  pourvu,
toutefois,  que  la  réclamation
soit  présentee  par  voie
diplomatique  et  avec  appui
de  déeclarations  dexperts  ou

beugungsmaßregeln,  welche  durch
die  bestehenden  oder  von  den  deutschen
  Behörden  zu  erlassenden  Gesetze,
  Anweisungen  und  Verordnungen
  erforderlich  werden,  zulassen.


Unter  dem  gleichen  Vorbehalte
wird  Fleisch  rumänischen  Ursprunges,
das  im  Sinne  des  deutschen  Gesetzes
  über  die  Fleischbeschau  vom
3.  Juni  1900  als  zubereitet  angesehen
werden  kann,  zur  Einfuhr  in  Deutschland
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  zugelassen
werden.“

III.  Zu  Artikel  7.

Diese  Bestimmungen  werden  durch
nachstehendes  ersetzt:

„Zu  Artikel  7.

1.  Es  besteht  Einverständnis,  daß
bei  Beschwerden  von  Beteiligten
eines  der  beiden  vertragschließenden
  Teile,  durch  welche  die  Behandlung
  nach  dem  Vertragstarife
  des  anderen  Staates  verlangt
  wird  oder  bei  denen  es
sich  um  die  Auslegung  von
Bestimmungen  dieses  Tarifs
handelt,  eine  bereits  ergangene
Entscheidung  der  zuständigen
Behörden  letzter  Instanz  keinen
Grund  für  die  Ausschließung
weiterer  Erörterungen  über  den
Gegenstand  der  Beschwerde  abgeben
  kann  und  auch  einer
etwaigen  anderweiten  Entscheidung
  der  in  Frage  stehenden
Behörde  nicht  im  Wege  stehen
soll,  vorausgesetzt  jedoch,  daß
die  Beschwerde  auf  diplomatischem
  Wege  und  unter  Bei-
        <pb n="269" />
        259

Tautre  autorité  compétente
dans  un  dlai  de  six  mois
à  partir  du  jour  ou  la  proemiere
  décision  aura  été  aflicicllement
  notifice  aux  intéreses.
  La  décision  prise  sur
recours  ne  pourra  viser  duc
le  cas  en  dquestion  pour
lequel  elle  sera  sans  appel.
Toutefois  les  Parties  contractantes
  auront  la  faculté
de  provoquer  pour  le  cas
en  question  et  les  cas  füturs
une  correcte  interpreétation  ou
application  des  stipulations
de  la  présente  Convention
sclon  Tarticle  12a.

2.  En  vue  des  dispositions  en

vigueur  en  Allemagne  concernant
  le  service  des  renseignements
  ofliciels  en  matière
  de  douane,  le  Gouvernement
  roumain  est  prét  à
adopter,  aussitoöt  que  faire
se  pourra,  des  dispositions
Parlesquelles  lesimportateurs
seront  à  méme  Tobtenir,  par
voie  oflicielle,  des  renseignements
  à  Tégard  du  traitement
douanier  des  marchandises  à
leur  entrée  en  Roumanie.

fügung  von  Gutachten  von  Sachverständigen
  oder  einer  sonstigen
berufenen  Stelle  innerhalb  einer
Frist  von  sechs  Monaten  nach
dem  Tage  eingereicht  wird,  an
dem  den  Beteiligten  die  erste
Entscheidung  amtlich  bekannt
gegeben  worden  ist.  Die  auf
einen  solchen  Einspruch  ergehende
Entscheidung  betrifft  nur  den
in  Frage  stehenden  Fall;  für
diesen  ist  sie  endgültig.  Den
vertragschließenden  Teilen  steht
es  jedoch  frei,  für  den  in  Frage
stehenden  Fall  und  für  künftige
Fälle  die  richtige  Auslegung  oder
Anwendung  der  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Vertrags  auf
Grund  des  Artikel  12  a  herbeizuführen.


2. Im  Hinblick  auf  die  in  Deutschland

  in  Kraft  befindlichen  Vorschriften,
  betreffend  die  Erteilung
von  amtlichen  Auskünften  in
Zollsachen,  ist  die  Rumänische
Regierung  bereit,  sobald  als
möglich  Bestimmungen  zu
treffen,  durch  welche  die  Importeure
  in  den  Stand  gesetzt
werden,  auf  amtlichem  Wege
über  die  Zollbehandlung  von
nach  Rumänien  einzuführenden
Waren  Auskunft  zu  erhalten.“

IV.  Neue  Bestimmungen  zu
Artikel  12a.
Die  nachstehenden  Bestimmungen
werden  eingefügt:
„Zu  Artikel  12a.

Über  das  Verfahren  in  den
Fällen,  in  denen  auf  Grund  der

IV.  Nouwelles  dispositions
à  Tarticle  12a.

Sont  insérées  les  dispositions  sui-Vantes:


A  I’article  12a#.

A  Tégard  de  la  procédure  dans
les  Cas  ou  Tarbitrage  a  lieu  Tapres
        <pb n="270" />
        —  260

les  deux  premiers  alinéas  de
artickhe  12a,  les  Parties  contractantes
  sont  convenues  de  ce
qui  suit:

Au  premier  cas  Torbitrage,
le  tribunal  arbitral  siégera  dans
le  territoire  de  la  Partie  contractante
  défenderesse,  au  second
cas  dans  le  territoire  de  lautre
Partie  contractante,  et  ainsi  de
suite  alternativement  dans  Tun
et  dans  Tautre  territoire.  La
Partie  sur  le  territoire  de  laqduelle
  siégera  le  tribunal,  désignera
  le  lieu  du  siège.  Elle
aura  la  charge  de  fournir  les
locaux,  les  employés  de  bureau
et  le  personnel  de  service
néecessaires  pour  le  fonctionnement
  du  tribunal.

Le  tribunal  sera  présidé  par
le  surarbitre.  Les  dcisions
seront  prises  à  la  majorité  de
voix.

Les  Parties  contractantes  Fentendront,
  ou  le  cas  échéant  ou
une  fois  pour  toutes,  sur  la
Proceédure  du  tribunal  arbitral.
A  defaut  Tune  telle  entente,
la  procédure  sera  réglée  par  le
tribunal  méme.  La  procédure
Pourra  se  faire  par  Cccrit,  si
aucune  des  Parties  contractantes
ne  sculève  Tobjection;  dans  ce
cas  la  disposition  de  Talinéa  1
peut  étre  modilice.

Pour  la  citation  et  Taudition
des  témoins  et  des  experts,  les
àautoritées  de  chacune  des  Parties
contractantes,  sur  la  réquisition
du  tribunal  arbitral  à  adresser

  

beiden  ersten  Absätze  des  Artikel  12a
ein  schiedsgerichtlicher  Austrag  stattfindet,
  wird  zwischen  den  vertragschließenden
  Teilen  folgendes  vereinbart:


Beim  ersten  Streitfalle  hat
das  Schiedsgericht  seinen  Sitz  im
Gebiete  des  beklagten  vertragschließenden
  Teiles,  beim  zweiten
Streitfall  im  Gebiete  des  anderen
vertragschließenden  Teiles  und  so
fortan  abwechselnd  in  dem  einen
oder  dem  anderen  Gebiete.  Derjenige
  Teil,  in  dessen  Gebiete  das
Schiedsgericht  zusammenzutreten
hat,  bestimmt  den  Ort  des  Gerichtssitzes.
  Er  hat  für  die  Stellung
der  Räumlichkeiten,  der  Schreibkräfte
  und  des  Dienstpersonals  zu
sorgen,  deren  das  Schiedsgericht
für  seine  Tätigkeit  bedarf.

Der  Obmann  ist  Vorsitzender
des  Schiedsgerichts.  Die  Entscheidungen
  ergehen  nach  Stimmenmehrheit.


Die  vertragschließenden  Teile
werden  sich  im  gegebenen  Falle  oder
ein  für  allemal  über  das  Verfahren
  des  Schiedsgerichts  verständigen.
  In  Ermangelung  einer
solchen  Verständigung  wird  das
Verfahren  von  dem  Schiedsgerichte
selbst  bestimmt.  Das  Verfahren
kann  schriftlich  sein,  wenn  keiner
der  vertragschließenden  Teile  Einspruch
  erhebt;  in  diesem  Falle  kann
von  der  Bestimmung  des  Abs.  1
abgewichen  werden.

Hinsichtlich  der  Ladung  und  der
Vernehmung  von  Zeugen  und
Sachverständigen  werden  die  Behörden
  jedes  der  vertragschließenden
Teile,  auf  das  vom  Schiedsgericht
        <pb n="271" />
        –  —

au  Gouvernement  respectif,  préteront
  leur  assistance  de  la
méme  manière  qdue  sur  les
réquisitions  des  tribunaux  civils
du  pays.“"

Artlele  3.

Le  Protocole  du  21  octobre  1893
dressé  à  Toccasion  de  la  signature
du  Traitée  de  commerce,  de  douane
et  de  navigation  de  la  méme  date
est  supprimé.

Artlele  4.

La  présente  Convention  additionnelle
  entrera  en  vigueur  à  Texpiration
Tun  délai  de  six  mois  à  partir  du
jour  ou  les  deux  Parties  contractantes
se  seront  mises  d’accord  à  cet  eflet.
Lientrée  en  vigueur  de  la  présente
Conwention  additionnelle  n’aura  ce-.

  ler  janvier  1905
pendant  Das  leu  Avantle  décembre  19015
er

uillet
ni  apres  le  I  Fin  1906.

Apreès  la  mise  en  vigueur  de  la
présente  Convention  additionelle,  le
Traité  actuel  de  commerce,  de
douane  et  de  navigation,  conclu
le  21  octobre  1893,  avec  les  modifications

  et  additions  y  apportées
Dar  ladite  Convention  additionnelle,
egxercera  ses  ellets  jusqu’au  #11  decembre
  1917.

Dans  le  cas  ou  aucune  des  Parties
contractantes  n’aurait  notific  douze
mois  avant  Téchéance  de  ce  terme
Son  intention  de  faire  cesser  les  eflets
du  Traité,  ce  dernier,  avec  les  modifications
  et  additions  susdites,  continuera
  à  étre  obligatoire  jusqu'n
Texpiration  d’une  année  à  partir  du

Reichs-Gesetbl.  1905.

261

an  die  betreffende  Regierung  zu
richtende  Ersuchen,  in  derselben
Weise  Rechtshilfe  leisten  wie  auf
die  Ersuchen  der  inländischen  Zivilgerichte.“


Artikel  3.

Das  Protokoll  vom  21.Oktober  1893,
welches  gelegentlich  der  Unterzeichnung  des
Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrags
vom  gleichen  Tage  vollzogen  worden  ist,
wird  aufgehoben.

Artikel  4.  .

Der  gegenwärtige  Zusatzvertrag  soll
in  Kraft  treten  mit  Ablauf  einer  Frist
von  sechs  Monaten  von  dem  Tage  ab,
an  dem  die  beiden  vertragschließenden
Teile  sich  zu  diesem  Zwecke  verständigt
haben  werden.  Das  Inkraftreten  des
gegenwärtigen  Zusatvertrags  soll  jedoch
                                 1.  Januar  1905
nicht  vor  dem  19.Dezember  1904  und  nicht
nach  dem  1. Juli und 18. Juni  1906  erfolgen.

Nach  der  Inkraftsetzung  des  gegenwärtigen
  Zusatzvertrags  soll  der  bestehende
  Handels-,  Zoll-  und  Schifffahrtsvertrag
  vom  21.  Oktober  1893
mit  den  durch  den  genannten  Zusatzvertrag
  herbeigeführten  Änderungen  und

Ergänzungen  bis  zum  31. + 18.  Dezember  1917
wirksam  bleiben.

Im  Falle  keiner  der  vertragschließenden
  Teile  zwölf  Monate  vor  dem  Eintritte
  des  letzteren  Termins  seine  Absicht,
  die  Wirkungen  des  Vertrags
aufhören  zu  lassen,  kundgibt,  soll  dieser
nebst  den  erwähnten  Änderungen  und
Ergänzungen  bis  zum  Ablauf  eines
Jahres  von  dem  Tage  ab  gelten,  wo

45
        <pb n="272" />
        jour  ou  Tune  ou  Tautre  des  Parties
contractantes  Taura  dénoncé.

Article  5.

La  présente  Conwention  sera  ratifiée
  et  les  ratisications  en  seront
échangẽes  aussitôt  que  possible.

En  soi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
  respectifs  l'ont  signée  et  y  ont
apposé  le  sceau  de  leurs  armes.

Fait  à  Bucarest  le
neuf-Cent-duatre.

8  octobre

25  septembre  mil-(L.

  S.)  von  Kiderlen-Waechter.
(L.  S.)  Jean  J.  C.  Bratianu.

262

—

ihn  der  eine  oder  der  andere  der  vertragschließenden
  Teile  kündigt.

Artikel  5.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifiziert
  und  die  Ratifkationsurkunden
sollen  sobald  als  möglich  ausgetauscht
werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Bukarest, den

8. Oktober und 25.  September



Eintausend  neunhundertundvier.

 

Der  vorstehende  Zusatzvertrag  ist  ratifziert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  am  25.  April  1905  stattgefunden.  Auf  Grund
einer  Vereinbarung  der  beiden  vertragschließenden  Teile  tritt  dieser  Zusatzvertrag

am  1.  März  1906  in  Kraft.
        <pb n="273" />
        —  263  —

Tarif  B.

Droits  à  l'entrée  du  territoire  douanier  allemand.

(Übersetzung.)

Tarif  B.

Zölle  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet.

45
        <pb n="274" />
        â—  —  —

264

Tarif  B.

Droits  à  l'entrée  du  territoire  douanier  allemand.

Le  taril  général  allemand  mentionné  dans  le  présent  tarif  est  le  tarif  de  douane  du  25  dẽcembre  1902

tel  qu'il  a  été  fiké  par  la  loi  de  I’Empire  allemand  en  date  dudit  jour.

 

 

 

 

 

Numero  Droits  pour  les
tarik  gnéral  Désignation  des  marchandises.  100  kilogrammes
allemand.  en  marcs.
1  Seillleee...  5
2  Froment  et  Cpeauirrererererer  ..  .  .  .  .  .  ..  5,50
3  Orge:
Orge  de  maltrreeeee  ..  .  .  .  ..  4
autre.............................................  1,30
4  Avoenn  .  .  5
6  Millet  (panicum,  millet  d’ltallleen  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  1,50
7  Massetdar-i...........................................  3
ex  11  Haricots  comestibles,  secs  mürrgggg  .....  .  .  .  ..  ...  2,50
Pois,  secs  müäürsssss  ...  ....  ....  ....  .  ..Ë  1,50
ex  13  Cola  et  navrttttttttt44.  .  .  2
ex  14  Graine  de  pavot,  méme  tétes  de  pavot  müres,  graine  de  tournesol  2
15  Graine  de  lin,  graine  de  chanrreeennn  .  ..  e1emptes
        <pb n="275" />
        —  265  —

(Übersetzung.)
Tarif  B.
Zölle  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet.

      

Der  im  gegenwärtigen  Tarif  erwähnte  deutsche  allgemeine  Tarif  ist  der  Zolltarif  vom  25.  Dezember  1902

in  seiner  durch  das  deutsche  Reichsgesetz  vom  gleichen  Tage  bestimmten  Fassung.

 

 

 

 

 

——  A—  —  —

 

  Nummer                                                                                                                                        Zollsatz
des deutschen                                       Bezeichnung  der  Waren.                                    für  100  kg
allgemeinen Tarifs.                                                                                                                         in  Mark.
1  Roggen                                                                                                                                             5
2  Weizen  und  Spelz  .  .  ..  ..                                                                                                    5,50
3  Gerste:
Malzgerste  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..                                                                                            4
andere  .  .  .  ..                                                                                                                               1,30
4  Hafer  .  ...                                                                                                                                    5
6  Hirse  (Panicum,  italienische  Hirse)  ...  ...  ..  .  ......  ...  ..  ...  .  ...                           1,50
7  Mais  und  Dari  .  ..                                                                                                                 3
aus  11  Speisebohnen,  trockene  (reife)  .  ...                                                                       2,50
Erbsen,  trockene  (reife)  .  ....                                                                                                   1,50
aus  13  Raps  und  Rübsen  .  .  ...                                                                                         2
aus  14 Mohn,  auch  reife  Mohnköpfe,  Sonnenblumensahen                                        2
15  Leinsaat,  Hanfsaat      ...  .  .  .  ..                                                                                  frei
        <pb n="276" />
        266

 

 

Numero  Droits  pour  les
tarif  genéral  Désignation  des  marchandises.  kilogrammes
allemand.  en  marcs.
ex  33  Plantes  potagères,  fraiches:
Choux  rouges,  choux  blanes  ..........  ..  .  ...  ..  .  .  ..  ...  2,50
Artichauts,  melons,  champignons,  rhubarbe,  asperges,  tomatesempts
Aubergines,  cornes  grecausst  exemptes
36  Artichauts,  melons,  champignons,  rhubarbe,  asperges,  tomates,
en  morceaux,  pelés,  pressés,  séchés  à  Tétuve  ou  autrement,
cuits  ou  frits  ou  ayant  subi  une  autre  préparation  simple  10
ex  37  Aubergines,  cornes  grecques  et  autres  plantes  potagères,  y  compris
les  raves  des  champs  servant  comme  telles,  en  morceaux,  pelées
ou  déecortiquées,  pressées,  scchées  à  étuve  ou  autrement,  cuites
ou  frites  ou  ayant  subi  une  autre  préparation  simple,  en  tant
qdu'’elles  ne  rentrent  pas  dans  les  numéros  34  à  36  du  tarif
général;  haricots  comestibles  non  murs  et  pois  non  möürs,
sSchés;  haricots  comestibles  et  pois  (mürs  et  non  mürs),  cuits
ou  frits  ou  ayant  subi  une  autre  préparation  simple;  de  méme,
semences  pour  la  consommation,  pulvérisées,  cuites  ou  frites
ou  ayant  subi  une  autre  preéparation  simpllll  4
ex  45  Raisins  de  table  (grappes  et  baies  de  raisins)  frais:
importés  en  colis  postaux  pesant  jusqu'àn  5  kilogrammes
inclusivemet:  .  ..  exempts
importés  autremeet::  ..  ...  .  .  .  ...  4
ex  46  Noix  (Walnũsse)  et  noisettes,  non  müres  (vertes)  ou  müres,  méme
Gcalées,  moulues  ou  autrement  réduites  en  morceaux  ou  pré-Parées
  simplemett  .  ..  2
(ex  47/49)  Autres  fruits:
ex  47  frais:
Pommes,  poires,  coings:
non  emballés
du  25  septembre  au  25  novemhbhen  ...  exempts
du  26  novembre  au  24  septemhben  2
eembalssssss  ..  .  ..  5
        <pb n="277" />
        —  267  —

 

Nummer

 

                                                                                                                                                  Zollsatz
des  deutschen                                     Bezeichnung  der  Waren.                              für  100  kg
allgemeinen Tarifs.                                                                                                                 in  Mark.
aus  33  Küchengewächse,  frisch:
Rotkohl,  Weißkohl  .  .  ...                                                                                                    2,50
Artischocken,  Melonen,  Pilze,  Rhabarber,  Spargel,  Tomaten..                                frei
Eierfrüchte  (Aubergines),  Bamien  (cornes  grecques)  ...  .  ....                                frei
36  Artischocken,  Melonen,  Pilze,  Rhabarber,  Spargel,  Tomaten,  zerkleinert,
  geschält,  gepreßt,  getrocknet,  gedarrt,  gebacken  oder  sonst
einfach  zubereitet  ...                                                                                                             10
aus  378 Eierfrüchte  (Aubergines),  Bamien  (cornes  grecques)  und  andere
Küchengewächse,  einschließlich  der  als  solche  dienenden  Feldrüben,
zerkleinert,  geschält,  gepreßt,  getrocknet,  gedarrt,  gebacken  oder  sonst
einfach  zubereitet,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  34  bis  36  des  allgemeinen
Tarifs  fallen;  unreife  Speisebohnen  und  unreife  Erbsen,  getrocknet;
Speisebohnen  und  Erbsen  (reife  und  unreife),  gebacken  oder  sonst
einfach  zubereitet;  auch  Sämereien  zum  Genusse)  gepulvert)  gebacken
oder  sonst  einfach  zubereitt  .  .  ...                                                                                       4
aus  45  Weintrauben  (Weinbeeren),  frisch,  zum  Tafelgenusse:
eingehend  in  Postsendungen  von  einem  Gewichte  bis  5  Kilogramm
einschließlich  ....                                                                                                                             frei
auf  andere  Weise  eingehend                                                                                                         4
aus  46  Wal-  und  Haselnüsse,  unreife  (grüne)  und  reife,  auch  ausgeschält,
gemahlen  oder  sonst  zerkleinert  oder  einfach  zubereitet                                                    2
(aus  47/49)  Anderes  Obst:
aus  47  frisch:
Apfel,  Birnen,  Quitten:
unverpackt
vom  25.  September  bis  25.  Novemben                                                                             frei
vom  26.  November  bis  24.  September  .  .  .  ..                                                                2
verpackt  .  ..                                                                                                                                   5
        <pb n="278" />
        268

 

 

Numero  Droits  pour  les
tarif  gencral  Designation  des  marchandiscs.  kilogrammes
allemand.  en  marcs.
(ex  47)  Abricots,  peschess.  .  ..  2
Prunes  de  toutes  especes,  cerises,  griottes,  nelkes  2
48  scchés  à  Tétuve  ou  autrement  (méme  coupés  en  morceaux  et
Pelés):
Pommes  et  poires,  y  compris  leurs  déchets  utilisables  4
Abricots,  peschess.  .  ..  4
Pruneaux  de  toutes  especes:
non  emballés  ou  emballés  exclusivement  en  tonneaux  ou
en  sacs  Tun  poids  brut  d’au  moins  80  kilogrammes  5
emballés  autrememtt:::  10
autres  fruits  séchés  à  Pétuve  ou  autremet  4
40  moulus,  éCcrasés,  en  poudre  ou  reduits  autrement  en  morceauz,
mémee  salés,  cuits  sans  sucre  (purée  de  fruits,  marmelade  sans
addition  de  sucre)  ou  ayant  subi  une  autre  préparation  simple;
fermentsss  4
(74/76)  Bois  de  construction  ou  à  usages  industriels,  non  specialement
désigné  dans  le  tarif  général:
74  brut  ou  travaillé  uniquement  en  travers,  à  la  hache  ou  à  la
scie,  avec  ou  sans  ecorce:
0.12
drr.  ou,  le  métre  cube,
1,08
les  100  kilogr.
0,12
tekeeeeeernrnrnn  ...  ou,  le  mitrecube,

 

 

0.72
        <pb n="279" />
        Nummer                                                                                                                                        Zollsatz
des  deutschen                       Bezeichnung  der  Waren.                                                 für  100  kg
allgemeinen Tarifs.                                                                                                                    in  Mark.

(aus  47)  Aprikosen,  Pfirsiche  .  .  ...                                                                                         2
Pflaumen  aller  Art,  Kirschen,  Weichseln,  Mispeln                                                               2
48  getrocknet,  gedarrt  (auch  zerschnitten  und  geschält):
Äpfel  und  Birnen  einschließlich  verwertbarer  Abfälle                                                       4
Aprikosen,  Pfirsiche  .  ...                                                                                                              4
Pflaumen  aller  Art:
unverpackt  oder  nur  in  Fässern  oder  Säcken  bei  mindestens
80  Kilogramm  Rohgewicht  .  .....  .  ...                                                                                    5
in  anderer  Verpackung  .  ...  .  .  .  .  ..                                                                              10
anderes  getrocknetes  oder  gedarrtes  Obst  .....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..             4
49  gemahlen,  zerquetscht,  gepulvert  oder  in  sonstiger  Weise  zerkleinert,  auch
eingesalzen,  ohne  Zucker  eingekocht  (Mus)  oder  sonst  einfach  zubereitet;
  gegoren  .  ..                                                                                                              4
(74/76)  Bau-  und  Nutzholz,  im  allgemeinen  Tarife  nicht  besonders
genannt:
74  unbearbeitet  oder  lediglich  in  der  Querrichtung  mit  der  Art  oder  Säge
bearbeitet,  mit  oder  ohne  Rinde:
                                                                                                                                                          0,12
hart.  .  .  .  ..                                                                                                     oder  für  1  Festmeter
                                                                                                                                                       1,08
                                                                                                                                               für  100  kg
                                                                                                                                                      0,12
weich..............................................                                                                       oder für 1 Festmeterr
                                                                                                                                                       0,72

Reichs- Gesetzbl.1905.

 

46
        <pb n="280" />
        —

 

 

Numero  Droits  pour  les
tarik  general  Désignation  des  marchandises.  00  kilogrammes
allemand.  en  mares.
75  équarri  dans  le  sens  de  la  longueur  ou  autrement  dégrossi  ou
débitéc  en  morceaux  à  la  hache;  méme  copeaux  débites  par
la  fente  et  copeaux  destinés  à  la  clarification  des  liquides
déebités  Tune  autre  manière  qdue  par  la  fente:
0.24
drrr.  ou,  le  métre  cube,
1.92
les  100  kilogr.
tencbce  ...  0.24
ou,  le  mètre  cube,
1,44
76  scié  dans  le  sens  de  la  longueur  ou  autrement  préparé,  non  raboté:

 

Remarque  aux  numéros  74  à  76.  Les  boeis  de  construction
  ou  à  usages  industriels  Stuvés  à  la  vapeur,  imprégnés
ou  autrement  préparés  chimiquement,  sont  soumis,  en  outre,
à  une  surtaxe  dui  s'éléve:

en  cas  de  la  liquidation  des  droits  d’aprés

le  volume,  par  métre  cube,  2  .  2,40  marcs,
en  cas  de  la  liquidation  des  droits  d’apres
le  poids,  par  100  kilogrammes:
pour  le  bois  duraa  0,30  marcs,

Pour  le  bois  tendte  ...  04440  marcs.

 

les  100  kilogr.
0,80
ou,  le  métre  cube,

6,40

les  100  kilogr.
0,80
ou,  le  métre  cube,

4,80
        <pb n="281" />
        —  271  —

 

 

  Nummer                                                                                                                                       Zollsatz
des  deutschen                                 Bezeichnung  der  Waren.                                        für  100  kg
allgemeinen Tarifs.                                                                                                                       in  Mark.
75  in  der  Längsrichtung  beschlagen  oder  anderweit  mit  der  Axt  vorgearbeitet
  oder  zerkleinert;  auch  gerissene  Späne  und  in  anderer
Weise  als  durch  Reißen  hergestellte  Klärspäne:
                                                                                                                                                          0,24
hart  ..............................................                                                                          oder  für  1  Festmeter
                                                                                                                                                         1,92
                                                                                                                                              für  100  kg
                                                                                                                                                     0,24
weich                                                                                                                                oder für  1 Festmeter
                                                                                                                                                         1,44
76  in  der  Längsrichtung  gesägt  oder  in  anderer  Weise  vorgerichtet,  nicht
gehobelt:
                                                                                                                                                 für  100  kg
                                                                                                                                                  0,80
hart..............................................                                                                             oder für 1 Festmeter
                                                                                                                                                         6,40
                                                                                                                                              für  100  kg
                                                                                                                                                    0,80
weich  .  ..                                                                                                            oder  für  1  Festmeter
                                                                                                                                                   4,80

 

Anmerkung  zu  Nr.  74  bis  76.  Gedämpftes,  getränktes
(imprägniertes)  oder  sonst  auf  chemischem  Wege  behandeltes  Bauund
  Nutzholz  unterliegt  einem  Zollzuschlage,  welcher  beträgt:

im  Falle  der  Verzollung  nach  Raummaß  für

1  Festmeter  .  ...  2,40  Mark,
im  Falle  der  Verzollung  nach  Gewicht  für
1  Doppelzentner:
hartes  Holz.  0,30  Mark,
weiches  Holz  0,40  Mark.

46“
        <pb n="282" />
        272

 

 

Numéro  Droits  pour  les
zaritazen  Désignation  des  marchandises.  kilogrammes
allemand.  en  Iharcs.
80  Traverses  pour  chemins  de  fer,  travaillées  à  la  hache,  méme
scices  tout  au  plus  sur  une  des  faces  longitudinales,  non
rabotées:
0.24
en  bois  11rrreeeeererrerrrrrrrr  ..  .  ..  ou,  le  métre  cube,
1,92
les  100  kilogr.
.  0,24
enbotstendke.....................................  ou,lomömcube.
1,44
Remarque.  Les  traverses  pour  chemins  de  fer  étuvées
à  la  vapeur,  imprégnées  ou  autrement  préparées  chimiquement,
sont  frappées  d'  une  surtaxe  qui  s'élève:
en  cas  de  la  liquidation  des  droits  d’apres
le  volume,  par  metre  cube,  à  „  .  I),,0  marcs,
en  cas  de  la  liquidation  des  droits  d’après
le  poids,  par  100  kilogrammes:
pour  le  bois  dire  ...  0,15  marcs,
pour  le  bois  tendre  3  0,20  marcs.
les  100  kilogr.
82  Moyeux,  jantes,  rais,  ainsi  que  pièces  de  bois  visiblement  0.75
ébauchées  pour  ces  artichs.  ou,  le  m6tre  cube.
6
83  Bois  de  tonnellerie  (douves  et  fonçailles),  méme  pieèces  de  bois

 

Visiblement  ébauchées  pour  ces  articles  (douvains),  non  teints,
non  rabotés:

en  chéne

 

 

les  100  kilogr.
0,20

ou,  le  mètre  cube,
1,60

les  100  kilogr.
0,30

ou,  le  métre  cube,

2,40
        <pb n="283" />
        273

 

 

 

Nummer                                                                                                                                          Zollsatz
des  deutschen                                 Bezeichnung  der  Waren.                                        für  100  kg
allgemeinen Tarifs.                                                                                                                        in  Mark.
80  Eisenbahnschwellen,  mit  der  Axt  bearbeitet,  auch  auf  nicht  mehr  als
einer  Längsseite  gesägt,  nicht  gehobelt:
                                                                                                                                                            0,24
aus  hartem  Holze                                                                                                    oder  für  1 Festmeter
                                                                                                                                                            1,92
                                                                                                                                                     für  100  kg
                                                                                                                                                           0,24
aus weichem Holze...................................                                                                    oder  für 1 Festmeter
                                                                                                                                                           1,44
Anmerkung.  Gedämpfte,  getränkte  (imprägnierte)  oder  sonst
auf  chemischem  Wege  behandelte  Eisenbahnschwellen  unterliegen  einem
Zollzuschlage,  welcher  beträgt:
im  Falle  der  Verzollung  nach  Raummaß  für
1  Festmettr  1,20  Mark,
im  Falle  der  Verzollung  nach  Gewicht  für
1  Doppelzentner:
hartes  Holz.  ...............  .....  0,15  Mark,
weiches  Holz  ...                    0,20  Mark.
                                                                                                                                           für  100  kg
82  Naben,  Felgen,  Speichen  sowie  für  diese  Gegenstände  erkennbar  vor-  0,75
gearbeitete  Hölzer                                                                                              oder  für  1  Festmeter
                                                                                                                                                         6
83  Faßholz  (Faßdauben  und  Faßbodenteile),  auch  zu  solchem  erkennbar
vorgearbeitetes  Holz  (Stabholz),  ungefärbt,  nicht  gehobelt:
                                                                                                                                            für  100  kg
                                                                                                                                                    0,20
von Eichenholz......................................                                                                  oder für 1 Festmeter
                                                                                                                                                     1,60
                                                                                                                                               für  100  kg
                                                                                                                                                     0,30
von  anderem  harten  Holze  .......................  ...  ...                                     ober  für  1 Festmeter

 

                                                                                                                                                    2,40
        <pb n="284" />
        —  274  —

—....z  JJ—JJJJqJJJJ[JJ-.———°5.#—½"QßQ..

 

Jum  ero“  Droits  pour  les
tarif  gencral  Désignation  des  marchandises.  kilogrammes
allemand.  een  marcs.
0,30
(83)  en  bois  tenere  ou,  le  métre  cube,
1,80

Remarque.  Le  simple  planage  ou  le  rabotage  des  faces
latérales  restent  sans  inflluence  sur  la  tarilication  des  bois  de
tonnellerie.

86  Bois  destiné  à  la  fabrication  de  la  päte  de  bois  méecanique  ou
de  la  päte  de  bois  chimique  (cellulose),  ayant  en  longucur  un
metre  20  centimeètres  au  plus  et  un  diamètre  maximum  de
24  centimétres  au  petit  bout,  sous  surveillance  de  son  utilisation  exempt

(103/107)  Bétes  vivantes:
les  100  kilogr.

 

103  Bétes  boriiennnsss  .  .  ...  ...  ....  .  .  .  ...  de  poids  vif
14,40
les  100  kilogr.
104  Bétes  voiennnsssaaaaaa  de  poids  vif
14,40
105  Bétes  capriisss..  .  .  ..  exemptes
les  100  kilogr.
106  Porsssss  de  poids  vif
1440
107  Volailles:
Ohkeeeesss..  ...  ...  exemptes

les  100  kilogr.
4
        <pb n="285" />
        275

 

 

 

 

 

  Nummer                                                                                                                             Zollsatz
des deutschen                        Bezeichnung  der  Waren.                                          für  100  kg
allgemeinen Tarifs.                                                                                                               in  Mark.
                                                                                                                                                     0,30
(83)  von  weichem  Holze                                                                               oder  für  1  Festmeter
                                                                                                                                                     1,80
Anmerkung.  Die  bloße  Behandlung  mit  dem  Reifmesser
oder  eine  Glättung  der  Schmalseiten  durch  Hobelung  bleibt  auf  die
Verzollung  des  Faßholzes  ohne  Einfluß.
86  Holz  zur  Herstellung  von  mechanisch  bereitetem  Holzstoffe  (Holzmasse,
Holzschliff  oder  von  chemisch  bereitetem  Holzstoffe  (Zellstoff,  Zellulose),
  nicht  über  1,20  Meter  lang  und  nicht  über  24  Zentimeter  am
schwächeren  Ende  stark,  unter  Überwachung  der  Verwendung                         frei
(103/107)  Vieh,  lebend:
                                                                                                                                             für  100  kg
103  Rindvieh  ..  ...  ...............  ..  ..  ...  ..  .  ...  ...  ..  .  .  .  .  ...                   Lebendgewicht
                                                                                                                                                 14,40
                                                                                                                                               für  100  kg
104  Schafe..  ..                                                                                                                 Lebendgewicht
                                                                                                                                                   14,40
105  Ziegen  .  .  .  .  .                                                                                                            frei
                                                                                                                                               für  100  kg
106  Schweine  ..                                                                                                            Lebendgewicht
                                                                                                                                                   14,40
107  Federvieh:
Gänse..............................................                                                                                             frei
Hühner  aller  Art  und  sonstiges  Federvieh  .................                                       für  100 kg  4
        <pb n="286" />
        276

 

 

Numero  Droits  pour  les
tarik  generl  Désignalion  des  marchandises.  kilogrammes
allemand.  en  mares.
ex  108  JViande,  à  l'exclusion  du  lard  de  pore,  et  viscères  comestibles  de
bétes  (les  volailles  exceptées),  préparés  simplement  35
Remarques.
1%  LeSsS  bétes  non  vivantes;  Hropres  à  la  consommation,  sont
à  tarifer  comme  viande  fraiche  de  betes.
2°%  La  viande  sans  os,  fraiche  ou  préparée  simplement  (meme
les  langues,  mais  non  les  mm**  comestibles),  ainsi  que
les  jambons  de  porc  (épaules  et  cuisses)  salés  ou  fumes
sont  soumis,  en  outre,  à  une  surtaxe  de  15%.
ex  110  JVolailles:
tuées,  même  dépecées,  non  préparées.  ......  ..  .  ....  .  ...  15
lardées  ou  préparées  Tune  autre  manière  simpll  20
ex  115  Poissons,  vivants  ou  non,  frais,  méme  congelés:
Carpes  non  vivranteetttttee  ..  10
autres  due  carbeess.  exempts
126  raisse  de  porc  fondue  et  graisses  similaires  (saindoux  sondu,
graisse  Toie  fondue,  moelle  de  boeuf,  oléo-margarine  et  autres
graisses  similaires  à  la  graisse  de  porc  flondui)  10
127Graisse  de  porc  et  Toie,  brute  (non  fondue,  non  pressée),  excepté
le  lard  de  porc  et  la  panne  (saindoux  en  pannes);  en  outre,
cretons  pour  la  consommatmnn  .  ...  .  .  ...
ex  128  JPanne  de  pore  (saindoux  en  pannes).  .  .  ..  .  ......  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  7
136  eufs  de  volailles  et  de  gibier  à  plume,  erus  ou  seulement  cuits
dans  la  coque,  méme  teints,  peints  ou  déecorés  autrement.  2
137  JJaune  d'oeuss,  liquide,  méme  salé  ou  additionne  Tautres
ingrédients  pour  en  assurer  la  conservation;  jaune  d'’beufs,
sSché,  méme  en  poudre;  oeufs  cassés,  sans  coque  (mélange
de  jaune  d’oeufs  et  de  blanc  Toeuffs  .  .  ..  2
138  HBlanc  d’oeufs,  liguide,  méme  salé  ou  additionné  Tautres  ingrédients

 

Pour  en  assurer  la  conservation

 

exempt
        <pb n="287" />
        — 277

 

 

 

 



 

Nummer                                                                                                                                     Zollsatz
des  deutschen                          Bezeichnung  der  Waren.                                              für  100  kg
allgemeinen Tarifs.                                                                                                                        in  Mark.
aus  108  Fleisch,  ausschließlich  des  Schweinespecks,  und  genießbare  Eingeweide
von  Vieh  (ausgenommen  Federvieh),  einfach  zubereitet                                                 35
Anmerkungen.
1.  Nicht  lebendes  Vieh,  zum  Genusse  verwendbar,  unterliegt  der
Verzollung  als  frisches  Fleisch  von  Vieh.
2.  Frisches  und  einfach  zubereitetes  knochenfreies  Fleisch  (auch
Zungen,  jedoch  nicht  genießbare  Eingeweide)  sowie  gepökelte
oder  geräucherte  Schweineschinken  (Vorder-  und  Hinterschinken)
unterliegen  einem  Zollzuschlage  von  15  %.
aus  110  Federvieh:
geschlachtet,  auch  zerlegt,  nicht  zubereitet  .  .  ..                                                            15
gespickt  oder  sonst  einfach  zubereitet  ..  .  .  .  .  ..                                                        20
aus  115  Fische,  lebende  oder  nicht  lebende,  frisch,  auch  gefroren:
Karpfen,  nicht  lebenden  ...                                                                                                       10
andere  als  Karpfen  .  .  ...                                                                                                        frei
126  Schmalz  und  schmalzartige  Fette  (Schmalz  von  Schweinen  und  Gänsen,
Rindsmark,  Oleomargarin  und  andere  schmalzartige  Fette).  ..  ...  .                           10
127  Schweine-  und  Gänsefett,  roh  (uneingeschmolzen  ,  unausgepreßt),  mit
Ausnahme  des  Schweinespecks  und  der  Flomen  (Fliesen,  Liesen)
ferner  Grieben  zum  Genusse  .....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .                              5
aus  128  Flomen  (Fliesen,  Liesen)  ..                                                                                      7
136  Eier  von  Federvieh  und  Federwild  roh  oder  nur  in  der  Schale  gekocht,
auch  gefärbt,  bemalt  oder  in  anderer  Weise  verziert                                                  2
137  Eigelb,  flüssig,  auch  eingesalzen  oder  mit  anderen  die  Haltbarkeit  erhöhenden
  Zusätzen)  Eigelb,  getrocknet,  auch  gepulvert;  eingeschlagene
Eier  ohne  Schale  (Eigelb  und  Eiweiß  vermischt)  ...                                                       2
138  Eiweiß,  flüssig,  auch  eingesalzen  oder  mit  anderen  die  Haltbarkeit
erhöhenden  Zusätzen                                                                                                                  frei

 

Reichs-Gesetzbl.  1905.  47
        <pb n="288" />
        —  278  —

 

 

 

 

Numero  Droits  pour  les
tarif  general  Désignation  des  marchandises.  100  kilogrammes
allemand.  en  Marcs.
144  Laine  de  mouton  (meéme  pelade),  brute,  méeme  lavrke  exempte
147  Plumes  à  lit,  méme  nettoyées  ou  apprétées  (barbes,  etc.)  2
ex  180  Vin  et  moüt  frais  de  raisins,  méme  steriliscs,  en  füts  ou
wagons-  réservoirs,  contenant  en  esprit  de  vin,  au  poicss,
14%  ou  moansss.  20
ex  192  Son,  méme  son  de  masß  pressé  (torteaux  de  mais),  exclusivement
Propres  à  T’alimentation  des  bestiannnnnn  .  .  .  .  .  .  .  ..  exempts
ex  239  Huiles  minérales  de  graissage;  meme  résidus  de  la  distillation
des  huiles  minérales,  goudronneux,  parafflincs  ou  poisseux
(analogues  à  la  poix),  ces  derniers  en  tant  du  ’ils  surnagent
sur  Teau;  huile  de  rennen  6
Benzine  lourde  d’un  poids  spéeciligue  d’au-dessus  de  0,75
jusqufà  0.77  inclusivement,  destinée  à  Demploi  aux  moteurs,
Provenant  d’'usines  indigenes  ou  importée  de  Tétranger,  sous
conrbee  ...  2
Huile  solaire  (Gasoel)  d’un  poids  spéecifigue  dG’au-dessus  de  0,83
jusqu'à  0,88  inclusivement,  destinée  à  Iemploi  aux  moteurs
ou  à  la  carburation  de  gaz  à  P’eau,  provenant  Tusines
indigènes  ou  importée  de  Uétranger,  sous  contröbhe  3
251  Paraffinemalllll.  8
ex  257  Glyeérine,  brute  ou  purile  ..  .  exempte
ex  329  Couleurs  minérales:
Craie  lavée;  et  craie  finement  pulvérisée  à  la  brosse  ou
autremett::...  .  ..  0,40
Oere,  calcinée,  moulue  ou  lavée,  seche  ou  en  päte,  non
mélangée  d’autres  coulereesssss  .  ..  .  ...  0,25
375  Colle  de  toute  espece  (à  Texception  de  la  colle  albumincide),
solide  ou  ligubkeee  ...  3
Gélatine,  méme  colore  ................  4
        <pb n="289" />
        —  279  —

 

 

Nummer                                                                                                                                        Zollsatz
des  deutschen                          Bezeichnung  der  Waren.                                              für  100  kg
allgemeinen Tarifs.                                                                                                                     in  Mark.
144  Schafwolle  (auch  Gerberwolle),  roh,  auch  gewaschen                                           frei
147  Bettfedern,  auch  gereinigt  oder  zugerichtet  (geschlissen  usw.)                               2
aus  180.  Wein  und  frischer  Most  von  Trauben,  auch  entkeimt  (sterilisiert),  in
Fässern  oder  Kesselwagen,  mit  einem  Weingeistgehalte  von  nicht
mehr  als  14  Gewichtsteilen  in  100  ..  ...                                                                               20
aus  192  Kleie,  auch  gepreßte  Maiskleie  (Maiskuchen),  ausschließlich  als  Viehfutter
  verwendbar                                                                                                                           frei
aus  239  Mineralische  Schmieröle;  auch  teerartige,  paraffinhaltige  und  im
Wasser  nicht  untersinkende  pechartige  Rückstände  von  der  Destillation
der  Mineralöle;  Harzöl                                                                                                                     6
Schwerbenzin  mit  einem  spezifischen  Gewichte  von  mehr  als  0,75  bis
0,77  einschließlich,  zur  Verwendung  zum  Betriebe  von  Motoren,  in
inländischen  Betriebsanstalten  gewonnen  oder  aus  dem  Ausland
eingehend,  unter  Überwachung  .  .  ..  .  .  ...                                                                         2
Gasöl  mit  einem  spezifischen  Gewichte  von  über  0,83  bis  0,88  einschließlich,
  zur  Verwendung  zum  Betriebe  von  Motoren  oder  zur
Karburierung  von  Wassergas,  in  inländischen  Betriebsanstalten  gewonnen
  oder  aus  dem  Ausland  eingehend,  unter  Überwachung                                    3
251  Weichparaffin  ....  .  ...  .  .  .  .  ..                                                                                         8
aus  257 Gl yzerin,  roh  oder  gereinigt  .  .  .  .  .  .  ..                                                          frei
aus  329  Erdfarben:
Kreide,  geschlemmt;  auch  gestäubte  oder  in  anderer  Weise  fein
gepulverte  Kreide  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ...                                                                                0,40
Ocker,  gebrannt,  gemahlen  oder  geschlemmt,  trocken  oder  in  Teigform,
  nicht  gemischt  mit  anderen  Farben                                                                          0,25
375  Leim  aller  Art  (mit  Ausnahme  des  Eiweißleims))  fest  oder  flüssig.                3
Gelatine,  auch  gefärbt                                                                                                                  4
        <pb n="290" />
        —  280  —

 

 

Nomero  Droits  pour  les
tarik  general  Désignation  des  marchandises.  kilogrammes

allemand.  enh  marcs.
eK  413  aine  de  mouton  (méme  pelade);  poils  de  chèvre  domestique;

Poils  de  lièvre;  poils  de  bétes  bovines,  de  chien,  de  porc  et

autres  gros  poils  analogues,  non  spéecialement  dénommés  au

tarif  général;  tous  ces  poils  sérancés,  blanchis,  teints,  meme

bouclées  ou  monlllssssss  .  ..  .  .  ..  exempts
ex  617  Parties  lames  et  carreaux)  pour  parquets,  non  marquetées,  brutes,

non  colldes,  non  plaguss.  5
es  623  Püts  (ainsi  due  boeis  de  tonnellerie  rabotés)  et  autres  ouvrages

 

de  tonnellerie  bnrsssssesess  ..  .  .  .  .  ..
        <pb n="291" />
        —  281  —

 

Nummer

des deutschen

                                                                                                                                                          Zollsatz
allgemeinen                          Bezeichnung  der  Waren.                                                   für  100  kg
Tarifs.                                                                                                                                             in  Mark.

aus  413  Schafwolle  (auch  Gerberwolle))  Haare  der  Hausziege;  Hasenhaare;
Rindvieh-,  Hunde-,  Schweine-  und  ähnliche  grobe,  im  allgemeinen
Tarife  nicht  besonders  genannte  Tierhaare;  alle  diese  gehechelt,  gebleicht,
gefärbt,  auch  in  Lockenform  gelegt  oder  gemahlen                                                          frei
aus  617 Stab-  und  Täfelboden-(Parkettboden-)  Teile,  uneingelegt,  roh,  unverleimt,
  unfurniert                                                                                                                                    5
aus  623  Fässer  (auch  gehobeltes  Faßholz)  und  andere  Böttcherwaren,  roh  .  .  ..  3
        <pb n="292" />
        —  282  —

Tarit  C.

Droits  à  Tentrée  en  Roumanie.

—

Le  tarif  gnéral  roumain  mentionné  dans  le  présent  tarif  est  le  tarif  des  douanes

19  avril

 

voté  par  la  Chambre  des  Deputés  dans  la  séance  du
scance  du  1004.

1  wal

2  mai

 

 

1904  et  par  le  Sénat  dans  la

En  tant  qdue  la  taxe  d'un  article  depend  de  la  taxation  d’un  autre  article  prévn
dans  le  tarif  C,  cette  taxe  sera  calculée  d’après  le  taux  admis  par  la  Convention  et  non

d’après  la  taxe  du  tarif  général  roumain.

Dispositions  générales  au  taril  conventionnel.

En  tant  qu’il  n’y  a  pas  de  dispositions  speciales,  sont  considéres  comme  matériaux

fins:  Pambre,  T’ecaille,  la  nacre,  Tivoire,  le  jais  veritable,  lécume  de  mer,  les  métaux
Precieux,  tous  les  métaux  dorés  et  les  fils  dorés  ou  argentés,  les  pierres  fines  ou  demi-fines,
les  dentelles,  broderies,  de  meme  que  tous  les  articles  de  soie,  ainsi  due  les  tissus  et
entrelacements,  mélangés  avec  de  la  soie  en  proportion  de  30%  ou  plus.

 

□––..—

 

 

 

Article  Unité  Droits
du  Désignation  des  marchandises.  de  J
tarif  géenéral.  taxation.  en  Lel.
63  Peaux  tannées  de  gros  bétail,  dites  -ovalc,  cuirs  dits
ablancse,  vachette,  „teletine,  cuirs  de  veau  dits  spalte,
B„  Vva14,  pour  tout  emploi,  ainsi  qdue  toutes  peauxz
tannées  de  gros  bétail,  excepté  les  vernszs  ....  100  kg  125
64  Peaux  tannées  de  brebis,  bélier,  agneau,  porc,  cheyre,
chevreau,  dites  schamois,  maroquin,  basane,  sous
wimporte  quelle  totrrer  ..  o  140
Note.  Les  cuirs  dits  »chevreau«  seront  taxés
à  120  Lel.
        <pb n="293" />
        —  283  —

(Übersetzung.)

Tarif  C.

Zölle  bei  der  Einfuhr  nach  Rumänien.

Der  in  dem  gegenwärtigen  Tarife  genannte  rumänische  allgemeine  Tarif  ist  der  von  der

                                                                                  

Deputiertenkammer  in  der  Sitzung  vom  19. April und 2. Mai  1904  und  vom  Senat  in  der  Situng  vom

18.  April und 1. Mai  1904



    angenommene  Zolltarif.

Insoweit  der  Zollsatz  einer  Ware  vom  Zollsatz  einer  anderen  im  Tarife  C  aufgeführten  Ware
abhängig  ist,  wird  der  erstere  Zollsatz  nach  dem  durch  den  Vertrag  festgesetzten  Satze  und  nicht
nach  dem  Satze  des  rumänischen  allgemeinen  Tarifs  berechnet.

Allgemeine  Bestimmungen  zum  Vertragsttarife.

Soweit  keine  besonderen  Bestimmungen  bestehen,  werden  als  feine  Stoffe  angesehen:

Bernstein,  Schildpatt,  Perlmutter,  Elfenbein,  echter  Schmelz,  Meerschaum,  edle  Metalle,  alle  vergoldeten
  Metalle  und  vergoldeten  oder  versilberten  Drähte,  Edel-  oder  Halbedelsteine,  Spitzen,
Stickereien,  ferner  alle  Seidenwaren  sowie  Gewebe  und  Geflechte,  welche  30%  oder  mehr  Seide

 

 

 

 

 

 

enthalten.
Artikel                                                                                                                                                 Zollsatz
des  allgemeinen                                    Bezeichnung  der  Waren.               Einheit.  
Tarifs.                                                                                                                                                     in  Lei.
63  Gegerbte  Häute  von  Großvieh,  sogenannte  „Tovals“,  sogenanntes
  „Blankleder“)  Vachette,  „Teletin",  sogenanntes
"Spalt-“  und  „Wichsleder“  von  Kalb,  für  jeden  Verwendungszweck,
  ebenso  alle  gegerbten  Häute  von  Großvieh,
außer  lackiertem  Leden  .  ..                                                                              100  kg             125
64  Gegerbte  Felle  von  Schafen,  Widdern,  Lämmern,  Schweinen,
Ziegen,  Zieglein  sogenanntes  „Gemsleder“,  Marokin, „Basane",
in  jeder  Form.  .........  ....  ..  .  ..  ..  ..............                                                         "                140
Anmerkung.  Sogenanntes  „Chevreauleder“  wird  mit
120  Lei  verzollt.
        <pb n="294" />
        Article

du
tarif  général.

—  284  —

 

 

Désignation  des  marchandises.

 

Unité
de

taxation.

Droits

en  Lel.

 

65

68
73

74

82

83

 

Peaux  fines  pour  gants,  de  chevreuil,  parchemins,  peaux
vernies  de  toute  espece  et  de  toute  couleur  et  autres
peaux  non  détnommg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..

Note  aux  art.  61  à  67.  Les  divers  modes  de
tannage  n'ont  pas  d'influence  sur  la  tarification.

Courroies  pour  transmission  de  force,  plates  ou  rondes.

Objets  en  cuir  fin,  tels  que:  pochettes,  porte-  monnaies,
Porte-Tkigares  et  tous  autres  objets  en  peaux  de  Tart.  65
(excepté  les  gants),  méme  combinés  avec  Tautres
matières  rommugsess.

Tous  objets  en  cuir,  combinés  avec  des  matieères  fines
ou  avec  des  métaux  préciin

Peaux  fourrées  de  cerf,  chevreuil,  chien,  mouton,  agneau,
chevre,  chevreau,  chat  domestique,  lievres,  lapins
de  toute  espece,  raton  (aveur),  oppossum  et  de  rat
musqus:

a)  non  dresssess  .  .  .  ..
5)  dresssses  .  .  ..

Peaux  fourrées  Tours,  loup,  blaireau,  marmotte,  renards
rouges  et  blancs,  dos  de  renards  dits  Shoufar,
peaux  de  loutre  commune  eau  douce,  petit-gris,
chat  sauvage,  lièvres  de  Russie,  noirs,  blancs,  imitant
la  zibeline  dits  scarsace,  karakulasch,  vison  (nerrz),
valaby,  astrakan  —horsle  mort-né(Breitschwanz)  —,  loup
de  Sibérie,  ours  noir,  agneau  du  Thibet,  castor  (biber),
karakule,  nutria,  Cygne,  pelican,  plongeon  et  de  tous
autres  oiseaux  à  fourrure,  ainsi  due  toute  autre  fourrure
non  dénomméee:

a)  non  dressssessssssss  .  .  ..
5)  dressses  .  .  ..

 

100  kg

1  kg

175

160

250

500

50
100

1,50
        <pb n="295" />
        Artikel
des  allgemeinen
Tarifs.

                                                        Bezeichnung  der  Waren.                  Einheit.                    Zollsatz

      

                                                                                                                             

                                                                    
                                                                                                                                                              in  Lei.

 







 

65 Feines  Handschuhleder,  Rehleder,  Pergament,  lackiertes  Leder
jeder  Art  und  jeder  Farbe  und  anderweit  nicht  genanntes
 Leder.                                                                                                                 100 kg                         175

Anmerkung  zu  den  Artikeln  61  bis  67.  Die
verschiedenen  Gerbarten  haben  keinen  Einfluß  auf  die
Tarifierung.

68  Treibriemen,  flache  oder  runde  ..  ..  .  .    ..                                         "                         160

73  Gegenstände  aus  feinem  Leder,  wie:  Täschchen,  Portemonnaies,
Zigarrentaschen  und  alle  anderen  Gegenstände  aus  Leder
des  Art.  65  (außer  Handschuhen),  auch  in  Verbindung  mit
anderen  gewöhnlichen  Stoffen  .                                                                    "                         250     

74  Lederwaren  jeder  Art  in  Verbindung  mit  feinen  Stoffen  oder
mit  edlen  Metallen  .  .  .  ..                                                                              "                        500  

82   Felle  zur  Pelzwerkbereitung  von  Hirsch,  Reh,  Hund,  Schaf,
Lamm,  Ziege,  Zicklein,  Hauskatze,  Hase,  Kaninchen  jeder
Art,  Waschbär,  Oppossum  und  Bisamratte:

a)  nicht  zugerichtet                                                                                                                          50
b)  zugerichtet  .  ..  .  .                                                 ...                                                            100

83  Felle  zur  Pelzwerkbereitung  von  Bär,  Wolf,  Dachs,  Murmeltier,
rotem  und  weißem  Fuchs,  Fuchsrücken  (kufar),  gewöhnlichem
Fischotter,  grauem  Eichhörnchen,  Wildkatze,  russischem  Hasen,
schwarz,  weiß  oder  zobelartig  gefärbt,  sogenannte  „Karsaks“,
Karaculas,  Nerz,  Valaby,  Astrachan  (ausgenommen  Breitschwanz),
  sibirischem  Wolf,  schwarzem  Bär,  Tibetlamm,  Biber,
persischem  Lamm  (sogenannter  Persianer,  Nutria,  Schwan,
Pelikan,  Taucher  und  allen  anderen  Pelzvögeln,  sowie  alle
anderweit  nicht  genannten  Felle  zur  Pelzwerkbereitung:

a)  nicht  zugerichtet  .  .  .  .  ..                                                                          1 kg                  1,50
b)  zugerichtet  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                         "                        3.

Reichs-  ·  Gesetzbl.  1905.
        <pb n="296" />
        Article

—  286  —

Unité

 

4  »  »  Droits
du  Dsignation  des  marchandiscs.  de  L
tarif  général.  taxation.  en  Lel.
84  Peaux  fourrées,  Tastrakan  mort-  né  (Breitschwanz),  renard
bleu  et  noir,  loutre  de  mer,  martre,  hermine,  chinchilla,
  loutre  du  Kamtchatka,  zibeline  russe  et  de
martre  zibeline  du  Canada:
a)non  dresssssssss  .  .  ...  1  kg  10
5)  dreses  .  .  .  ..  »  20
SJote  aux  art.  83  et  S84.  Les  peaux  fourrces,
dressces,  imitant  les.  peaux  frappées  de  droits  plus
élevés,  à  I’exception  des  peaux  d’astrakan,  acquitteront
les  droits  des  peaux  originales  et  non  pas  ceux  des
Deaux  qu’elles  imitent.
96  Fils  de  laine  blanchis  ou  teints,  à  2  bouts  ..  ...  ..  .  ...  100  kg  95
98  Fils  de  laine  blanchis  ou  teints,  à  3  ou  plusieurs  bouts  »  115
101  Tissus  et  étoffes  à  mailles  de  laine,  Tun  poids  audessous
  de  800  à  600  gr  par  meèetre  carrbtb  150
102  Tissus  et  éEtofles  à  mailles  de  laine,  au-desscus  de  600
à  400  gr  par  metre  Ciretee  .  ...  »  175
103  Tissus  et  étosses  à  mailles  de  laine,  au-dessous  de  400
à  200  gr  par  mètre  carré.  ...........  .  .  .  ..  ..  .  .  ...  »  200
104  Tissus  et  étoffes  à  mailles  de  laine,  au-desscus  de
200  gr  par  mètre  caree  ...  .  .  .  ...  »  275
110  Bonneterie  de  laine:
au  ganssssst..  .  ...  »  400
5)  bas  et  chaussettes,  flanelles,  calegons,  gilets,
bonnets,  capuchons  et  tous  objets  à  mailles  non
décorécs,  non  combinés  avec  Tautres  matières.  »  300

 

Note.  Aucune  distinction  n'est  faite  quant  aux
gants,  bas  et  chaussettes,  si  ces  objets  sont  seulement
tailles,  ou  taillés  et  cousus,  ou  joints  à  la  machine,
dou  faconnés  au  métier.

Des  accesscoires  insigniffants  comme  boutons  et
débords,  meme  en  scie,  sont  admis  pour  les  objets  de
bonneterie  sans  étre  considérés  Comme  décorations  dans
lo  sens  de  l’art.  111.
        <pb n="297" />
        Artikel
des  allgemeinen                    Bezeichnung der Waren.                  Einheit.                   Zollsatz.
Tarifs.

    

    




                                                                                                                                                     in  Lei.

 

84

96
98
101

102

103

104

110

 

84.  Felle  zur  Pelzwerkbereitung  von  Breitschwanz,  blauem  und
schwarzem  Fuchs,  Sealskin  (Pelzseehund),  Marder,  Hermelin,
Chinchilla,  Secotter  (sogenanntem  Kamtschatkabiber)  sibirischem
und  kanadischem  Zobel:

a)  nicht  zugerichtet  .  ...                                                                                      1 kg                10

b)  zugerichtet  .  ..                                                                                                      "                   20

Anmerkung  zu  den  Artikeln  83  und  84.  Zugerichtete
  Felle  zur  Pelzwerkbereitung,  welche  Felle  nachahmen,
die  einem  höheren  Zollsatz  unterliegen  —  mit  Ausnahme  der
Astrachanfelle  —,  werden  nach  dem  Zollsatze  für  die  ursprünglichen
  Felle  verzollt  und  nicht  nach  demjenigen  für  die  Felle,
die  nachgeahmt  werden.

96  Wollgarn,  gebleicht  oder  gefärbt,   zweidrähtig                                     100 kg               95
98  Wollgarn,  gebleicht  oder  gefärbt,  drei-  oder  mehrdrähtig                   "                  115

101  Gewebe  und  Wirkstoffe  aus  Wolle  im  Gewichte  von  weniger
als  800  bis  600  g  auf  1  qm                                                                               "                 150

102  Gewebe  und  Wirkstoffe  aus  Wolle  von  weniger  als  600  bis
400  g  auf  1  qm  .  ...  ..  ...  ...                                                                              "                175

103  Gewebe  und  Wirkstoffe  aus  Wolle  von  weniger  als  400  bis
200  g  auf  1  qm                                                                                                          "              200

104  Gewebe  und  Wirkstoffe  aus  Wolle  von  weniger  als  200  g
auf 1 qm......................................                                                                                       "            275

110  Wirkwaren  aus  Wolle:

a)  Handschuhe  .......  .  ..  ..................  .  ...                                                              "           400

b)  Strümpfe  und  Socken,  Unterjacken,  Unterhosen,  Westen,

Mützen,  Hauben  und  alle  anderen  gewirkten  Waren,

nicht  verziert,  nicht  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen                               "         300

Anmerkung.  Bei  Handschuhen,  Strümpfen  und

Socken  wird  kein  Unterschied  gemacht,  ob  sie  nur  zugeschnitten,

oder  zugeschnitten  und  genäht,  oder  mit  der  Maschine  zusammengesetzt,

  oder  abgepaßt  (regulär)  gearbeitet  sind.

Unbedeutende  Zutaten  wie  Knöpfe  und  Einfassungen,  auch

aus  Seide,  werden  bei  Wirkwaren  zugelassen  ohne  als  Verzierungen
  im  Sinne  des  Art.  111  angesehen  zu  werden.

  

  

 

48“
        <pb n="298" />
        288

 

 

 

Article  ..  .  Unité  Droits
du  Désignation  des  marchandiscs.  de
...  D  .  en  Lel.
tarif  général.  taxation.
111  Tout  article  de  bonneterie  de  laine,  exceptée  les  gants,
bas  et  chaussettes,  taillé,  ou  taillc  et  cousu,  ou  combiné
  avec  d’autres  matières,  ou  décoré  à  la  main,  ou
brodé,  ou  avec  dentelles  et  auees  100  kg  ane  do  do
112  Passementerie,  rubans,  boutons,  de  laine.  .  ..  .  ...  .  .  ...  p  250
114  Fils  et  étofles  tissces  ou  à  mailles,  de  toute  sorte,  passementerie
  et  dentelles  de  laine,  mélangés  avec  toute
autre  matière,  hormis  la  soie,  en  tant  qwils  contiennent
de  la  laine  dans  une  proportion  inférieure  à  25%  du  poids  »  Tase  des  art.  93
à  113,  avec  une
reduction  de
20%.
Note  à  Lart.  165.  Les  fils,  tissus,  la  bonneterie
et  la  rubanerie  de  soie,  melangés  avec  toute  autre
matière  textile,  seront  traités  aux  art.  153  à  161,
164  et  165  sans  aucune  rduction,  en  tant  qu'ils
contiennent  50  %  ou  plus  de  scie.
Note  à  l'art.  166.  La  passementerie  et  les  cordonnets
  de  soie  seront  traités  à  cet  article,  chaque
fois  que  la  partie  visible  ou  au  moins  ¾  de  la  partie
visible  seront  de  soie,  sans  tenir  compte  de  la  proportion
  des  matières  qu’ils  contiennent  à  l'intérieur.
167  Dentelles  de  SaSaeeee##  .  .  ..  1800
168  Fils,  tissus,  bonneterie  et  rubanerie  de  toute  matière
textile,  mélangés  avec  de  la  soie,  la  soie  étant  dans
une  proportion  inféricure  à  50  .  .  ..  "“  Leredesre153
Note.  La  sossementerie  et  les  cordonnets  sui-  166.  arre  *o°
vront  le  régime  de  cet  article  chaque  fois  que  moins  reduction  de
de  ¾  de  la  partie  visible  sera  de  soie,  sans  tenir  50%.
compte  des  matières  qu’ils  contiennent  à  Tintérieur.
332  Fil  à  coudre  en  écheveauz,  cartes,  bobines  ou  en  pelotes,
de  tous  textiles  vegetaux,  excepté  le  coo  p  Tae  des  flls  retors,
  blanchis  ou
teints,  avec  une
surtaxe  de  30%.
346  Cordes  et  ficelles  de  chanvre,  lin  ou  de  ramie,  retorses
en  un  nombre  quelconque  de  bouts,  blanchies  ou
teintes,  au-dessus  d’un  millimeètre  de  diametre  r  Tae  des  cordes

 

 

 

et  ficclles  érnes,

avec  une  surtaxe
de  25%.
        <pb n="299" />
        Artikel

 

Zollsatz
des  allgemeinen  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  ¾  *
Tarifs.  in  Lei.
111  Wirkwaren  jeder  Art  aus  Wolle,  außer  Handschuhen,  Strümpfen
und  Socken,  zugeschnitten,  oder  zugeschnitten  und  genäht,
oder  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  oder  durch  Handarbeit
  verziert,  oder  gestickt,  oder  mit  Spitzen  us.  100  kg.  doppelter  Zollsatz
112  Posamentierwaren,  Bänder,  Knöpfe,  aus  Wolle  -  250
114  Garne  und  Gewebe  oder  Wirkstoffe  aller  Art,  Posamentierwaren
und  Spitzen  aus  Wolle,  gemischt  mit  jedem  anderen  Stoffe
außer  Seide,  insofern  sie  weniger  als  25%  ihres  Gewichts
an  Wolle  enthalten  .  ...  "  Zollsatz  der  Art.  93
bis  113  mit  einer
Ermäßigung  von
20  %.
Anmerkung  zu  Artikel  165.  Garne,  Gewebe,  Wirk.
und  Bandwaren  aus  Seide,  gemischt  mit  jedem  anderen
Spinnstoffe,  werden  nach  den  Art.  153  bis  161,  164  und  165
ohne  jede  Ermäßigung  verzollt,  sofern  sie  50  %  oder  mehr
Seide  enthalten.
Anmerkung  zu  Artikel  166.  Posamentier-  und
Schnurwaren  aus  Seide  werden  nach  diesem  Artikel  verzollt,
sofern  die  Schauseite  oder  mindestens  ¾  derselben  aus
Seide  ist,  ohne  Rücksicht  auf  den  Anteil  der  Stoffe,  die  sie
im  Inneren  enthalten.
167  Seidenspitzen  .  .  ..  ·  1800
168  Garne,  Gewebe,  Wirk-  und  Bandwaren  aus  Spinnstoffen  aller
Art,  gemischt  mit  Seide,  sofern  der  Anteil  der  Seide  weniger
als  50%  beträgt  ..  .  .  .  .  ...  Zollsatz der Art. 153 bis 161    
Anmerkung.  Posamentier-  und  Schnurwaren  werden  und  161  bis  166
nach  diesem  Artikel  verzollt,  sofern  weniger  als  ¾  der  Schau.  mit  einer
seite  aus  Seide  ist,  ohne  Rücksicht  auf  die  Stoffe,  die  sie  im  Ermäßigung  von
Inneren  enthalten.  50%
332  Nähzwirne  aus  pflanzlichen  Spinnstoffen  aller  Art  mit  Ausnahme
  von  Baumwolle,  in  Strähnen,  auf  Karten,  auf
Spulen  oder  in  Knäueln  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  Zollsatz der    gezwirnten, gebleichten oder,
gefärbten  Garne  mit
346  Stricke  und  Bindfäden  aus  Hanf,  Flachs  oder  Ramie,  zusammen-  Fine  Zollzuschlage von 30%  
gedreht  aus  einer  beliebigen  Anzahl  Fäden,  gebleicht  oder
gefärbt,  im  Durchmesser  von  mehr  als  1mm..  1  Zollsatz  der  rohen Stricke und Bindfäden mit einem Zuschlage von 25 %

 

 

 

Stricke  und  Bindfäden
  mit  einem  Zuschlage

  von  25.
        <pb n="300" />
        —  290  —

 

 

 

 

Article  ç  Z  Unite  Droits
du  Désignation  des  marchandises.  de
4%  k.  „  .  en  Lel.
tarif  général.  taxation.
358  Tissus  de  coton  de  toute  sorte,  excepte  ceux  specialement
  dénommés,  Ccrus,  non  teints,  pesant  au-dessus
de  180  gr  par  metre  Carré:
ayant  en  chaine  et  en  trame  cumulativement
jusqu'a  35  fils  par  centimetre  car  100  kg  55
5)  ayant  36  jusqu'n  55  fils  par  em  carrt.  »  65
c)  ayant  plus  de  55  fils  par  cm  carbb  ...  v  100
359  Tissus  de  coton  de  toute  sorte,  excepté  ceux  spécialement
  dénommés,  6crus,  non  teints,  pesant  de  180  à
gr  par  metre  carré:
a)ayant  jusqu'a  40  flls  par  centimeètre  carre  i-  60
6)  ayant  41  jusqu'à  70  fils  par  em  carré  ...  ..  ...  v  75
c)  ayant  plus  de  70  fils  par  em  carré.  ..  ..  ..  .  .  ..  v  120
ex  360  Tissus  de  coton  de  toute  sorte,  excepté  ceux  spécialement
  denommés,  é6crus,  non  teints,  pesant  de  100  à
70  gr  par  metre  carré:
a)  ayant  jusqu'n  50  flls  par  centimètre  carr  v  70
6)  ayant  51  jusqu'à  80  fils  par  em  carré  .  ...  ....  v  90
362  Tissus  des  articles  358  à  361,  blanchhs  ..  »  Taxo  des  tissuéerus,
  avec  und
surtage  de  20%  .
363  Les  mémes,  teints  en  une  seule  couleenrn  »  Taxo  des  tissus
ecrus,  avec  und
surtaxe  de  20%.
364  Les  mémes,  imprimés  ou  teints  en  deux  ou  plusieurs  couleurs  v  Taue  des  tissuécrus,
  avee  une
surtaxe  de  20%.
366  Peluches  et  velours  de  coton,  lissés  ou  non,  de  toute
sorte,  en  une  seule  couulrnrnrnr  »  120
367  Les  mémes,  teints  ou  imprimés  en  plusieurs  couleurs.  »  150
374  Rubanerie  de  tous  textiles  végétaux,  tissée  ou  tressée  de
toute  sorte,  méme  veloutée,  telle  que:  rubans  proprement
  dits,  cordonnets,  soutaches  et  autres,  blancs  ou
teints  en  une  seule  couleur,  soit  au  méètre,  soit  à  la  pièce  v  160
375  La  meme,  tissée  ou  imprimé⅜e  en  plusieurs  couleurs.  "  160
        <pb n="301" />
        291

 

Artikel

 

 

 

 

                                                                                                                                                              Zollsatz
des  allgemeinen Tarifs.                                 Bezeichnung  der  Waren.                  Einheit.      in Lei.
358  Gewebe  aller  Art  aus  Baumwolle,  außer  den  besonders
genannten,  roh,  ungefärbt,  im  Gewichte  von  mehr  als
180  g  auf  1  qm:
a)  enthaltend  in  Kette  und  Schuß  zusammen  bis  35  Fäden
im qcm..................................                                                                                                100  kg  55
b)  enthaltend  36  bis  55  Fäden  im  qcm.  .....  .  ..  ...                                              "       65
c)  enthaltend  über  55  Fäden  im  qcm                                                                          “     100
359  Gewebe  aller  Art  aus  Baumwolle,  außer  den  besonders
genannten,  roh,  ungefärbt,  im  Gewichte  von  180  bis  100  g
auf  1  qm:
a)  enthaltend  bis  zu  40  Fäden  im  qcm  .  ...  ..  .  .  .                                            "    60
b)  enthaltend  41  bis  70  Fäden  im  qcm  ..  ..  ..  .  .  ..  .                                       "    75
e)  enthaltend  über  70  Fäden  im  qcm  .  .  ...  ..  ...  ..  .                                          "  120
aus  360 Gewebe  aller  Art  aus  Baumwolle,  außer  den  besonders
genannten,  roh,  ungefärbt,  im  Gewichte  von  100  bis  70  g
auf  1  qm:
a)  enthaltend  bis  zu  50  Fäden  im  qcm  .  .  ....  ..  .                                                 "  70
b)  enthaltend  51  bis  80  Fäden  im  qcm  ...                                                                  "  90
362  Gewebe  der  Art.  358  bis  361,  gebleicht                                 "  Zollsatz  der  rohen
                                                                                               Gewebe mit einem Zuschlage     von  20 %
363  Dieselben,  in  einer  Farbe  gefärbt                                                       Zollsatz  der  rohen
                                                                                                            Gewebe mit einem Zuschlage  von
                                                                                                                                    20%
364  Dieselben,  bedruckt  oder  gefärbt  in  zwei  oder  mehr  Farben  "  Zollsatz der    rohen
                                                                                                                Gewebe mit einem Zuschlage  von
                                                                                                                                                      20  %.
366  Plüsche  und  Sammete  aller  Art  aus  Baumwolle,  aufgeschnitten  
oder  nicht,  einfarbig  ...  .  .  .  .                                                                                        "  120
367  Dieselben,  in  mehreren  Farben  gefärbt  oder  bedruckt  ......  .                   "  150
374  Bandwaren  aus  pflanzlichen  Spinnstoffen  aller  Art,  jeder  Weboder
  Flechtweise,  auch  sammetartig,  wie:  eigentliche  Bänder,
Schnüre,  Litzen  usw.)  weiß  oder  in  einer  Farbe  gefärbt,
im  Meter  oder  Stücke  ...  ...  ....                                                                                          "  160
375  Dieselben,  in  mehreren  Farben  gewebt  oder  bedruckt.  ..  .  ....                     "  160
        <pb n="302" />
        Article  Z  Z  Unité  Droits
du  Désignation  des  marchandiscs.  de  Ler
tarif  général.  taxation.  en  Lel.
376  Passementerie,  boutonnerie  de  tous  textiles  végétaux,
méme  mélangés,  en  tant  qu’elles  ne  tombent  pas  sous
les  prévisions  des  art.  114,  166  et  166  .  ..  100  kg  180
377  Etoffes  à  mailles  de  tous  textiles  vegétaux,  méme  mélanges
et  combinés  entre  eux,  écrues,  non  teintes:
apesant  plus  de  300  gr  par  metre  carrb  "  130
5)  de  300  à  150  gr  par  m  caree  .  .  .  .  .  ..  "  160
c)  moins  de  150  gr  par  m  carré  ....  .  ..  .  ..  .  .  ...  »  180
378  Les  mémes,  blanchies  ou  teintes  ......  .  ...  .  ..  ..  ..  ...  v  Taxe  des  étolles
à  mailles  éCcrues,
ävec  une  surtaze
de  20  Lel.
379  Bonneterie  de  tous  textiles  vegetaux,  méme  melanges  et
combinés  entre  eux,  teinte  ou  non:  «
a)tlanelles,caleconsettousautresobjetstricotös
nondönommös............................  200
5)  bas  et  chaussettts.  "  215
ßc)  gnsssssststt.:  v  280
Note.  Aucune  distinction  n'est  faite  quant  aux
gants,  bas  et  chaussettes,  si  ces  objets  sont  seulement
taillés,  ou  taillés  et  cousus,  ou  joints  à  la  machine,
ou  faconnés  au  metier.
Des  accessoires  insignillants  comme  boutons  et
débords,  meme  en  soie,  sont  admis  pour  les  objets  de
bonneterie  sans  étre  considérrés  comme  deécorations  dans
le  sens  de  T’art.  380.
380  Les  mémes,  excepté  les  gants,  bas  et  chaussettes,  taillés,
Ou  taillés  et  cousus,  ou  déecorées  à  la  main,  ou  brodés
ou  avec  dentellea  r  Taxs  double  des
objets  de  bonneterie
  de  l'art.  379.
ex  384  Confections  de  lalnen.  v  Taxe  trible  de

 

 

 

T’étoffe  la  plus
imposée,  dont
se  compose  ’endroit
  de  la  coul#ertiou.
        <pb n="303" />
        293  

 

 

 

 

Artikel                                                                                                                                           Zollsatz
des  allgemeinen                        Bezeichnung  der  Waren.                         Einheit.
Tarifs.                                                                                                                                               in  Lei.
376  Posamentier-  und  Knopfwaren  aus  pflanzlichen  Spinnstoffen
aller  Art,  auch  gemischt,  insoweit  sie  nicht  unter  die  Vorschriften
  der  Art.  114,  166  und  168  fallen  .  ..                                   100  kg             180
377  Wirkstoffe  aus  pflanzlichen  Spinnstoffen  aller  Art,  auch  gemischt
und  in  Verbindung  untereinander,  roh,  ungefärbt:
a)  im  Gewichte  von  mehr  als  300  g  auf  1qm  .  .  .  .  ...                      "            130
b)  von  300  bis  150  g  auf  1qm.  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..                      "             160
c)  von  weniger  als  150  g  auf  1  qm  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..               "              180
378  Dieselben,  gebleicht  oder  gefärbt  ...  .  ...  .  ..  .  .  ..  .  .  .           "      Zollsatz der        
                                                                                                                                        rohen Wirkstoffe
                                                                                                                                       mit einen  Zuschlage
                                                                                                                                                von  20  Lei.
379  Wirkwaren  aus  pflanzlichen  Spinnstoffen  aller  Art,  auch  gemischt
  und  in  Verbindung  untereinander,  gefärbt  oder  nicht:
a)  Unterjacken,  Unterhosen  und  alle  anderen  nicht  benannten
  gewirkten  Waren                                                                                                  "  200
b)  Strümpfe  und  Socken                                                                                                      "  215
e)  Handschuhe  ..  .  .  .  ..  .  .....  ..  .....  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...                                      "  280
Anmerkung.  Bei  Handschuhen,  Strümpfen  und
Socken  wird  kein  Unterschied  gemacht,  ob  sie  nur  zugeschnitten,
oder  zugeschnitten  und  genäht,  oder  mit  der  Maschine  zusammengesetzt,
  oder  abgepaßt  (regulär)  gearbeitet  sind.
Unbedeutende  Zutaten,  wie  Knöpfe  und  Einfassungen,
auch  aus  Seide,  werden  bei  Wirkwaren  zugelassen,  ohne  als
Verzierungen  im  Sinne  des  Art.  380  angesehen  zu  werden.
380  Dieselben,  mit  Ausnahme  von  Handschuhen,  Strümpfen  und
Socken,  zugeschnitten,  oder  zugeschnitten  und  genäht,  oder
durch  Handarbeit  verziert,  oder  bestickt,  oder  mit  Spitzen.  "  Doppelter  Zollsatz der 
                                                                                                                           Wirkwaren des Art.  379.
aus  384  Konfektionswaren  aus  Wolllelll.               "                                 Dreifacher Zollsatz
                                                                                                     des mit dem höchsten Zolle  belegten,                                                                                                                                         die
                                                                                                                           Außenseite  der
                                                                                                                              Konfektionsware
                                                                                                                         bildenden  Stoffes.


Reichs-  Gesetzbl.  1905.
        <pb n="304" />
        —  ——  —  —

 

Article  Unité  Droits
du  Désignation  des  marchandiscs.  de  Lan
tarif  général.  taxation.  en  Lelex
  385  Si  la  confection  de  laine  est  doublée  d'une  Ctofle  ou  il
entre  de  la  siiee  .  .  .  .  ..  00  kgRe  de  k  caection,
  avec
une  isn6  de
ex  386  Si  la  confection  de  laine  est  garnie  de  fourrure,  plumes,
dentelles  ou  de  brofderis  »  Tre  le  conection,
  arec
une  ri*  de
ex  389  Cravates  pour  hommecs:  m
5)  de  toute  ctofle  de  soie  odu  Tautres  textiles  mélangés
  avec  de  la  saoiii.  1  kg  24
405  Tissus  de  toute  sorte,  soit  au  metre,  scit  à  la  piece,
avec  destinations  speciales,  tels  due:  rideaux,  couvertures,
  draperies,  fichus  et  autres  semblables:
a)non  brodes  ni  ourlsesss  100  kg  ake  du  tissv,
avec  une  surtade
de  30%.
5)  ourlés  ou  brodées  à  la  machinn  ...  "  Tane  double  ,
406  Tissus  de  toute  sorte,  brodés  à  la  main,  avec  applications,
combinés  de  tissus  dillérents.  pour  former  scit  des
ctofles  au  metre,  soit  des  objets  tels  due:  rideaux,
couvertures,  draperies,  fichus  et  autres.  .......  s  Tmttkplsdv
tissu  sur  lequel
on  a  sait  ou
erpligue  le
409  Toiles  goudronnées  ou  impregnées  de  quelque  manieère  trovaih.
que  ce  soit,  dans  le  but  de  les  rendre  imperméables,
Pour  bäches  à  recouvrir  les  produits  et  les  marchandises,
  ainsi  qdue  les  toiles  de  linolsnynyn  »  60
Note.  Les  boucles,  anneaux  et  crochets  en  bois
ou  en  métal,  attachés  aux  bäches,  ne  changent  pas
leur  tarification.
ex  426  Papier  coloric  à  la  surface  (Buntpapier),  en  plusieurs
couleurs;  le  méme  en  une  couleur  et  glacé,  marbré,
maroqunkktee  .....................  I  28
        <pb n="305" />
        295

 

Artikel                                                                                                                                            Zollsatz
des  allgemeinen Tarifs.  Bezeichnung  der  Waren.                                      Einheit.         in  Lei.
aus  385  Wenn  die  Konfektionsware  aus  Wolle  mit  einem  Stoffe,  welcher

Seide  enthält,  gefüttert  ist  ..  .  .  .  .  .  ...  ........  ....  ...                      100  kg  Zollsatz der Kon-                                                                                                                                fektionsware mit
  einem                                                                                                                                                   Zuschlage
                                                                                                                                                von   10 %.
aus  386  Wenn  die  Konfektionsware  aus  Wolle  mit  Pelz,  Federn,  Spitzen  *
oder  Stickereien  besetzt  ist  ...                                                                    "  Zollsatz  der  Kon-                                                                                                                                             fekionsware

                                                                                                                            mit  einem  Zuschlage
aus  389  Herrenkravatten:                                                                                            von  30 %
b)  aus  Stoffen  aller  Art  aus  Seide  oder  anderen  mit
Seide  gemischten  Spinnstoffen:                                                                                   1  kg  24
405  Gewebe  aller  Art,  im  Meter  oder  Stücke,  zu  bestimmten  Zwecken,
wie:  Vorhänge,  Decken,  Behäng,)  Kopftücher  und  dergleichen:

a)  weder  gestickt  noch  gesäumt:                                                        100  kg  Zollsatz des Gewebes
                                                                                                                          mit einem Zuschlage von  30 %
b)  gesäumt  oder  mit  Maschinenstickerei                                 "   Doppelter  Zollsatz des Gewebes
406  Gewebe  aller  Art,  mit  Handstickerei,  mit  aufgenähter  Arbeit
(Applikation),  in  Verbindung  mit  anderen  Geweben,  als
Meterware  oder  in  Gegenständen,  wie:  Vorhänge,  Decken,
Behänge,  Kopftücher  usw.                                                              "  Dreifacher  Zollsatz des Gewebes
                                                                                                                                      auf  welchem  die
                                                                                                                                    Arbeit angebracht ist.
409  Leinen,  geteert  oder  in  irgend  einer  Weise  getränkt,  um  es    
wasserdicht  zu  machen,  zu  Decken  zum  Schutze  von  Erzeugnissen
  und  Waren,  ferner  Linoleum  ...                                                                           "  60
Anmerkung.  An  den  Decken  befestigte  Schnallen,
Ringe  und  Haken  aus  Holz  oder  aus  Metall  haben  keinen
Einfluß  auf  die  Verzollung.
aus  426  Buntpapier  (auf  der  Oberfläche  gefärbtes  Papier),  mehrfarbig;
dasselbe  einfarbig  und  geglänzt,  marmoriert  oder  marokiniert                                          "  28

 

 

49“
        <pb n="306" />
        Article
du

tarif  général.

 

Désignation  des  marchandises.

 

Unité
de

taxation.

 

Droits
en  Lel.

 

430

431

 

Confections  de  papier  et  de  carton:

a)Sacs,  poches  et  tubes  conlectionnes  avec  les
matériaux  de  Tart.  33  .  ..

5)  enveloppes,  sacs,  poches  en  papier,  pour  correspondance
  ou  emballage,  boites  de  carton  et
tubes  Dour  emballage,  porte-bouquets,  abat-jour,
tous  méme  combinés  avec  des  bois  commnns,
mais  non  décorés,  non  vernis,  de  méme  due  tout
ouvrage  en  papier  ou  carton,  non  specialement
denommé,  tous  confectionnés  avec  les  matériaux
des  art.  424,  425  et  44i166.

c)  les  mémes,  confectionnes  avec  du  papier  ou  du
carton  des  art.  427  et  428  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Autres  articles  en  papier:

a)  cartes  postales  illustrées,  découpées  ou  en  seuilles;
faux  cols,  manchettes  et  plastrons  de  papier,  ou
de  papier  recouvert  sur  un  ou  sur  les  deuzx
côötes  d’étofle  de  coton,  blanche,  teinte  ou  imprimce,
  méme  avec  des  imitations  de  coutures
produites  par  la  pression,  le  tout  pesé  avec  les
boites  ou  les  cartons  dans  lesquels  ils  sont
importsss.

5)  albums  pour  photographies,  brochés,  cartonnés
ou  relllss  .  .  .  ..

c)  toutes  les  consections  indiquées  à  l'art.  430,  décorées
  de  couleurs  différeutes,  vernies,  combinées
avec  dissérentes  matières;  dos  de  calendriers,
cahiers,  carnets,  block-  notes,  registres,  livres  de
copie  de  lettres,  albums  et  autres,  tous  brochés,
cartonnés  ou  relics,  cartes  de  visite,  éCtiquettes,
comptes,  factures,  lettres  de  changge  ...

Note  2  à  Part.  443.  Les  catalogues  et  listes  de

prix,  illustrés  ou  non,  en  langue  roumaine  ou  Etrangäere,
méme  cartonnés,  sont  exempts.

 

100  kg

 

80

200

300

200

250

400
        <pb n="307" />
        —  297  —

 

 

Artikel
des  allgemeinen
Tarifs.

          

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Vollsatz
in  Lei.

 

430

431

 

Papier=  und  Pappwaren:

a)

b)

2

Säcke,  Beutel  und  Hülsen,  gefertigt  aus  den  Stoffen
des  Art.  423  ...
Umschläge,  Säcke,  Beutel  aus  Papier  für  Briefschaften
  oder  zu  Verpackungszwecken,  Pappkästen  und
Hülsen  zu  Verpackungszwecken,  Buketthalter,  Lampenschirme,
  alle  diese  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichem
  Holze,  aber  nicht  verziert,  nicht  lackiert,  ferner
alle  nicht  besonders  genannten  Arbeiten  aus  Papier
oder  Pappe,  alle  diese  gefertigt  aus  den  Stoffen
der  Art.  424,  425  und  426  ..  ..
dieselben  gefertigt  aus  Papier  oder  Pappe  der
Art.  427  und  448  .  .  .  ..  ..  .  ...

Andere  Gegenstände  aus  Papier:

a)

b)

Ansichtspostkarten,  zugeschnitten  oder  in  Bogen;  Kragen,
Manschetten  und  Vorhemden  aus  Papier,  oder  aus
auf  einer  oder  auf  beiden  Seiten  mit  weißem,  ge—
färbtem  oder  bedrucktem  Baumwollstoff  überzogenem
Papier,  auch  mit  durch  Pressung  hervorgebrachten
Nachahmungen  von  Nähten,  alles  dies  mitsamt  den
Kästen  oder  Schachteln  gewogen,  in  denen  sie  ein—
geführt  werden.

Photographiealbums,  geheftet,  kartoniert  oder  gebunden
  .  ...

alle  in  Art.  430  aufgeführten  Waren,  mit  ver—
schiedenen  Farben  verziert,  lackiert,  in  Verbindung
mit  verschiedenen  Stoffen;  Kalenderrücken,  Hefte,
Notizbücher,  Notizblocks,  Register,  Kopierbücher,
Albums  und  andere,  alle  diese  geheftet,  kartoniert
oder  gebunden,  Visitenkarten,  Etiketten,  Rechnungen,
Fakturen,  Wechsel  ...  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

Anmerkung  2  zu  Artikel  443.  Kataloge  und  Preislisten,

  illustriert  oder  nicht,  in  rumänischer  oder  fremder
Sprache,  auch  kartoniert,  sind  zollfrei.

 

100  kg

 

80

200

300

200

250

400
        <pb n="308" />
        Article
du

tarif  général.

—  298  —

Désignation  des  marchandises.

Unité
de

taxation.

 

Droits
en  Lel.

 

ex  446

463

531

548

561

586

 

Lithographies,  chromolithographies,  oléographies,  autres
due  celles  religieuses  ou  représentant  des  sujets  historiques,
  imprimeCes  sur  papier,  carton,  toile  ou  sur  tonte
autre  matière,  en  feuilles  ocu  réunies  en  volumes,
brochées,  cartonnées  ou  relikggss  .  ..

Tout  autre  objet  en  cacoutchouc,  combiné  ou  non  aveec
Tautres  matières  et  ayant  une  destination  technique,
médicale  ou  professionnelle,  méme  vulcanis

Objets  en  cacutchouc  vulcanisé,  méme  combinés  avec
Tautres  matières  Ccommunes,  tels  due:  peignes,  vaporisateurs,
  rgles,  presse-Papiers,  tampons,  articles  de
Parure  et  tous  autres  objets  semblabbbe

Faience,  majolique,  blanches  ou  coloriées  en  une  seule
couleur,  méme  avec  dessins  imprimés  en  reliee.

Les  mémes,  polychromes,  décorées  de  dessins  de  plusieurs
couleurs,  méme  combinées  avec  T’autres  matieres
COmmunes  ————————  ·d  eeee  e  e  e  e  e  e  e  e  e  e  e  e  e  e6  e  e9  e  e  e  69  e  ee  969  e  6

Perles,  boutons,  bracelets,  colliers,  tours  de  cou,  en
faience  ou  porcelaine,  méme  combines  avec  Tautres
matireeee:::

Perles,  boutons,  bracelets,  tours  de  cou,  colliers,  anneaux,
  en  verre  de  toute  sorte,  méme  combines  avec
Tautres  matières  rommiimme

Instruments  Toptique,  de  precision,  de  chimie,  dob-Servation,
  de  physique  et  autres  non  dénommés,  pour
usage  didactique  ou  exercice  des  professions,  y  compris
les  appareils  photographigues.  ..............

Fer  laminé  en  barres  rondes  ou  quadrangulaires,  de  tout
diametre  largeur  et  Cpaisscur,  ainsi  due  la  machine
pour  les  tréfileries  IEEIIIIELIEIEIIEIEIIEIEIIIIE  EIEEIIIIIIIEIEI  EEIHIILIIII

 

100  kg

vV

!

*

1  k

92

100  kg

 

100

50

210

15

20

60

60

0,50
        <pb n="309" />
        —  299  —

 

Artikel
des  allgemeinen
Tarifs.

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Lollsatz

in  Lei.

 

aus  446

462

463  525  526 

531

548

561

586

 

Lithographien)  Chromolithographien,  Öldruckbilder,  nicht
religiöser  Art  und  keine  geschichtlichen  Gegenstände  darstellend,
auf  Papier,  Karton,  Leinwand  oder  anderen  Stoffen  aller
Art  gedruckt,  in  Blättern  oder  in  Bände  vereinigt,  geheftet,
kartoniert  oder  gebunden  ...

Alle  anderen  Gegenstände  aus  Kautschuk,  in  Verbindung  oder
nicht  mit  anderen  Stoffen,  auch  vulkanisiert,  zu  technischen,
medizinischen  oder  gewerblichen  Zwecken

Gegenstände  aus  vulkanisiertem  Kautschuk,  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  gewöhnlichen  Stoffen,  wie:  Kämme,
Zerstäuber,  Lineale,  Papierpressen,  Pfropfen,  Schmuckgegenstände
  und  alle  anderen  ähnlichen  Gegenstände

Steingut,  Majolika,  weiß  oder  in  einer  Farbe  gefärbt,  auch
mit  erhabenen  Musten

Dieselben,  mehrfarbig,  mit  mehrfarbigen  Mustern  verziert,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  gewöhnlichen  Stoffen

Perlen,  Knöpfe,  Armbänder,  Halsbänder,  Halsschmuck,  aus
Steingut  oder  Porzellan,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen.

Perlen,  Knöpfe,  Armbänder,  Halsschmuck,  Halsbänder,  Ringe,
aus  Glas  aller  Art,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
gewöhnlichen  Stoffen . . . . . . . . .

Optische,  Präzisions-,  chemische,  Beobachtungs-,  physikalische
und  andere  nicht  genannte  Instrumente,  zu  Lehrzwecken  oder
zum  Gewerbebetrieb,  einschließlich  der  photographischen
 Apparate . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Schmiedbares  Eisen  in  Stäben  (Stabeisen),  rund  oder  viereckig,
  von  jedem  Durchmesser  nach  Breite  und  Dicke,  ferner
Walzdraht:  .  ..  .  .  ..

 

100  kg

100  kg

 

100

50

240
15

20

60

60

0,50
        <pb n="310" />
        —  —  —
Article  Unité  Droits
du  Désignation  des  marchandises.  de  1.
tarif  général.  taxation.  en  Lel.
588  Fer  laminé  de  forme  speciale,  tel  que:  fer  à  T,  double  T,
V,  2,  cornières,  fer  demi-rond,  fer  pour  chassis  et
tout  fer  laminé  autrement  due  rond  ou  en  forme
qduadrangulaire  droheee  .  .  .  ..  100  kg  5
590  Toôles  et  plaques  en  ser  laminé,  même  ondulées,  Ctirées
par  le  laminage,  sans  autre  ouvraison,  ayant  une
épaisseur:
q)  jusqu'à  2  mm  .  .  ....  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  "  5
5)  au-dessous  de  2  à  ½mmm„  »  6
c)  plus  minces  de  ,  mm  .  ..  ...  .  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  »  8
596  Tuyaux  en  fonte  de  tout  diametre,  ainsi  que  leurs  raccords,
  bruts,  méme  enduits  de  poix  ou  goudronnés:
#  les  parois  ayant  une  SCpaisseur  de  7  mm  ou
davanaegaaaa  .  ..  v  3
6)  les  parois  ayant  moins  de  7  mm  .  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  v  6
599  Objets  en  fonte  non  dénommés,  bruts,  simplement  fondus,
non  ouvrés,  limés  du  non,  méme  ornementés  à  la
fonte,  avec  accessoires  en  fer  forgé,  ou  combinés  avec
du  bois:
a%  Pesant  plus  de  50  kg  la  piggee  .  .  .  ..  "  4
5)  de  50  à  5  kg  la  pigeens  .  ...  "„%  7
c)  au-dessous  de  5  kg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  v  10
600  Les  mémes,  tournés  ou  passés  à  la  meule,  polis,  vernis,
étamés,  galvanisés,  plombés,  coloriés  ou  émaillés:
a)  pesant  plus  de  50  kg  la  pièce  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  »  10
5)  de  50  à  5  kg  la  pigeee  .  .  .  ..  n  15
J%0)  au-desscus  de  5  kg  la  pie  ...  "  20
602  Tuyaux  en  fer  laminé  et  leurs  raccords,  tous  bruts,  non
ouvrés,  sans  flletage,  sans  trous  à  rivre  ...
"  7
603  Les  mémes,  tournés,  filetécs  ou  avec  des  trous  à  rivet  "  9
        <pb n="311" />
        —  301  —

 

 

 

 

Artikel                                                                                                                                            Zollsatz
des  allgemeinen                         Bezeichnung  der  Waren.                     Einheit.               in  Lei
Tarifs.    
588  Schmiedbares  Eisen  (Stabeisen)  in  besonderen  Formen  (Fassoneisen),
  wie:  T-,  doppelt  T-,  V-,  Z-Eisen,  Winkeleisen,  Halbrundeisen,
  Eisen  für  Fensterrahmen  und  alles  anders  als  rund
oder  rechteckig  ausgewalzte  Eisen                                                               100  kg                   5
590  Blech  und  Platten  aus  Walzeisen,  auch  gewellt,  durch  Walzung
gestreckt,  ohne  weitere  Bearbeitung,  in  einer  Stärke:
a)  bis  zu  2  mm  .  .  .  .  ..  ..  ....  ...  ....  ...  ...  .  .  .                                         "                       5
b)  unter  2  bis  zu  ½   mm  .  .........  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...                                  "                     6
e)  dünner   als  ½  mm        ...                                                                                            "                   8
596  Gußeiserne  Röhren  von  jedem  Durchmesser  sowie  Verbindungsstücke
  von  solchen,  roh,  auch  mit  Pech  gestrichen  oder  geteert:
a)  mit  einer  Wandstärke  von  7  mm  oder  mehr  .  .  .  .  .  .                              "               3
b)  mit  einer  Wandstärke  von  weniger  als  7  mm  .  .  ...                                       "              6
599  Gußeiserne  Gegenstände,  anderweit  nicht  genannt,  roh,  einfach
gegossen,  nicht  bearbeitet,  befeilt  oder  nicht,  auch  mit  gegossenen
  Verzierungen,  mit  Zubehörteilen  aus  Schmiedeeisen
oder  in  Verbindung  mit  Holz:
a)  im  Gewichte  von  über  50  kg  das  Stück                                                                "              4
b)  von  50  bis  5  kg  das  Stück  .......  .....  ..  .                                                               "            7
c)  unter  5  kg  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ....  ..  .  .  .  ..  .  .  ..                        "          10
600  Dieselben,  abgedreht  oder  abgeschliffen,  poliert,  lackiert,  verzinnt,
verzinkt,  verbleit,  gefärbt  oder  emailliert:
à)  im  Gewichte  von  über  50  kg  das  Stück                                                                    "  10
b)  von  50  bis  5  kg  das  Stück  .  .  ...                                                                               "  15
e)  unter  5  kg  das  Stück  ......  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...                                       "  20
602  Röhren  aus  schmiedbarem  Eisen  und  ihre  Verbindungsstücke,
alle  diese  roh,  nicht  bearbeitet,  ohne  Schraubengewinde,  ohne
Nietlöcher  .  .  ..  ..  ...  ...  .  ..  .  ..  ..  ....  ..  .....  .  .  ...                                                            "  7
603  Dieselben,  abgedreht,  mit  Schraubengewinden  oder  mit  Nietlöchern                     "  9
Reichs-  Gesetzbl.  1905.  50
        <pb n="312" />
        Article  Unité  Droits
du  Désignation  des  marchandises.  de
tarif  général.  taxation.  en  Lel.
605  Ouvrages  et  objets  en  fer  laminé,  non  déenommés,  méme
combinés  avec  de  la  fonte  ou  du  bois,  bruts  ou  limés,
ou  grossièrement  peints:
a#  pesant  plus  de  100  kg  la  pigee  100  kg  8
6)  de  100  à  25  kg  la  pièce.  ..  .  .  ...  .  .  .  .  .  ...  .  ...  9
c)  de  25  à  3  Kkg  la  pièce  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  v  15
d)  de  3  à  ½  kg  la  pige  »  25
e)  au-dessous  de  h  Kg  la  pièce  .....  .  .  .  ..  .  .  .  ...  v  35
Note  aux  art.  596,  599  et  605.  Le  dégrossissage
  opéré  en  vue  de  constater  I’absence  de  défauts
dans  Tobjet,  Tenlévement  des  bavures  et  jets  de  coulée,
le  planage  des  cassures  et  le  découpage  des  masselottes,
le  décapage  de  quelques  parties,  l’application  d’une
Couche  rugueuse  de  peinture  à  Phuile  ou  de  goudron,
ainsi  que  I’enduit  au  graphite,  restent  sans  influence
sur  la  tarification  des  objets  en  fonte  et  en  acier.
606  Les  mémes,  passés  à  la  meule,  polis,  tournés,  Cmaillés,
galvanisés,  étamés,  cuivrés,  combines  avec  du  laiton,
cuivre,  bronze  ou  avec  Tautres  matières  non  dénommées,
finement  peints,  vernis:
a)  pesant  plus  de  25  kg  la  pie  ...  o  24
6)  de  25  à  3  kg  la  pièce  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  v  30
ch  de  3  à  ½  kg  la  pigggge  ..  .  ..  ..  .  .  ...  v  40
d)  au-dessous  de  ,  Kg  la  pièce  ....  .  .  .  ...  .  .  .  .  ..  "  50
607  Les  mémes,  nickelés,  argentes,  dores,  combinés  ou  non
àavec  Tautres  matières  fines:
a)  pesant  plus  de  10  kg  la  picke  O„  60
5)  de  10  à  2  kg  la  piiens  ..  .  ...  v  90
5c)  de  2  à  ¼  kg  la  piee  .  .  .  .  ..  v  130
i)  au-dessous  de  ¼  kg  la  pie  »  200

 

Note  aux  art.  605,  610  et  612.  Le  dégrossissage
  au  ciseau  opéré  en  vue  de  constater  Tabsence  de
défauts  dans  Tobjet,  le  taraudage,  le  perçage  des  trous
        <pb n="313" />
        Artikel

 

                                                                                                                                                               Zollsatz
des  allgemeinen                  Bezeichnung  der  Waren.                     Einheit.                         in Lei.
Tarifs.
605  Arbeiten  und  Gegenstände  aus  schmiedbarem  Eisen,  anderweit
nicht  genannt,  auch  in  Verbindung  mit  Gußeisen  oder  Holz,
roh  oder  befeilt,  auch  grob  angestrichen:
a) im  Gewichte  von  mehr  als  100  kg  das  Stück.                                         100  kg             8
b)  von  100  bis  25  kg  das  Stück  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .                               "               9
e)  von  25  bis  3  kg  das  Stück  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                    "              15
d)  von  3  bis  ½  kg  das  Stück  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                "            25
c)  unter  ½  kg  das  Stück  .  ....  .  .  .  ..                                                                         "          35
Anmerkung  zu  den  Artikeln  596,  599  und  605.
Das  Vorarbeiten  zum  Zwecke  der  Prüfung  der  Gegenstände  auf
Fehlerfreiheit  (Vorschruppen),  das  Beseitigen  von  Gußnähten
und  Ansätzen,  das  Ebnen  von  Bruchflächen  sowie  das  Abstechen
der  verlorenen  Köpfe,  das  Blankscheuern  einzelner  Teile,  ein
rauher  Ölfarben-  oder  Teeranstrich,  sowie  das  Überstreichen
mit  Graphit  bleiben  auf  die  Verzollung  der  Gegenstände  aus
Eisen-  und  Stahlguß  ohne  Einfluß.
606  Dieselben,  abgeschliffen,  poliert,  abgedreht,  emailliert,  verzinkt,
verzinnt,  verkupfert,  in  Verbindung  mit  Messing,  Kupfer,
Bronze  oder  anderen  nicht  genannten  Stoffen,  fein  gestrichen,
  lackiert:
a)  im  Gewichte  von  mehr  als  25  kg  das  Stück                                                 "       24
b)  von  25  bis  3  kg  das  Stück  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                      "      30
e)  von  3  bis  /  ½ kg  das  Stück  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                    "     40
d)  weniger  als  ½  kg  das  Stück  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                         "  50
607  Dieselben,  vernickelt,  versilbert,  vergoldet,  auch  in  Verbindung
mit  anderen  feinen  Stoffen:
a)  im  Gewichte  von  mehr  als  10  kg  das  Stück                                                    "  60
b)  von  10  bis  2  Kkg  das  Stück  ...  .....  ..  .  .  .  .  .                                                 "  90
c)  von  2  bis  kg  das  Stück  .  .  ..                                                                                   "  130
d)  weniger  als  ¼  kg  das  Stück  .  .  ...                                                                            "  200

 

Anmerkung  zu  den  Artikeln  605,  610  und  612.
Das  Vorarbeiten  mit  dem  Meißel  zum  Zwecke  der  Prüfung  der
Gegenstände  auf  Fehlerfreiheit,  das  Anschneiden  von  Gewinden,

 

50“
        <pb n="314" />
        —  304  —

 

Article  Unité  Droits
du  Désignation  des  marchandises.  de
tarif  genéral.  taxation.  en  Lei.
(607)  à  rivet,  le  forage  des  trous  avec  ou  sans  flets,  restent
sans  influence  sur  la  tarification  des  objets  en  fer  prévus
aux  art.  605,  610  et  612.
Note  aux  art.  602  à  612.  Le  deécapage  de
duelques  parties,  Tapplication  d’'une  couche  rugueuse
à  Thuile  ou  e  Foudron,  ainsi  due  Tenduit  au  graphite,
restent  sans  influence  sur  la  tarilication  des  objets  en
fer  prévus  aux  art.  602  à  612.
ex  623  Fils  de  fer  ou  Tacier:
a)  de  1½  mm  de  diameétre  ou  davantage  100  kg  8
630  Fil  à  ronces  pour  enclos,  galvanis.  v  12
ex  632  Cables  et  cordes  en  fil  de  fer,  méme  peints,  galvanisés,  Ctamés:
a)en  fil  ayant  1½  mm  de  diametre  ou  davantage  "  12
634  Objets  en  fll  de  fer  non  specialement  dénommés:
a)en  fil  ayant  1½  mm  de  diametre  ou  davantage  r  40
5)  en  fil  au-dessous  de  1½  mm  de  diamètre  »  48
c)  en  fl.  de  tout  diametre,  peint,  galvanisé,  étamé  v  60
d)  en  fll  de  tout  diamétre,  nickelé,  argenté,  doré,
combiné  avec  Tautres  matières  communes  "  70
637  Cadenas,  serrures,  tous  autres  fermoires  de  porte,  de
fenétre,  de  malle,  de  boite,  d’armoire  et  autres,  avec
leurs  clefls,  charnièeres,  gonds  et  toute  autre  piece
ayant  les  mémes  fonctions,  ornements  pour  trous  de
clef  et  de  poignée:
a)  simples,  sculement  limés,  asphaltés  ou  grossièrement
  pens.  »  40
5)  Ppolis,  galvanisés,  Ctamés,  cuivrés,  vernis,  sinement
beinssss.  »  55
)  nickelés,  combinés  avec  du  bronze,  nickel  ou
avec  Tautres  métauxr  commmuiuis  ..  »  70
d)  argentés,  dorés  ....  ....  .....  ..  ...  .  .  .  ..  .  .  .  ..  "  100
        <pb n="315" />
        Artikel
des  allgemeinen
Tarifs.

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz
in  Lel.

 

(607)

aus  623

630
aus  632

634

637

 

das  Ausstoßen  von  Nietlöchern  und  das  Einbohren  von  Löchern
mit  oder  ohne  Schraubengewinde  bleiben  auf  die  Verzollung
der  in  den  Art.  605,  610  und  612  aufgeführten  Gegenstände
aus  schmiedbarem  Eisen  ohne  Einfluß.

Anmerkung  zu  den  Artikeln  602  bis  612.  Das
Blankscheuern  einzelner  Teile,  ein  rauher  Olfarben=  oder
Teeranstrich  sowie  das  Überstreichen  mit  Graphit  bleiben  auf
die  Verzollung  der  in  den  Art.  602  bis  612  aufgeführten
Gegenstände  aus  schmiedbarem  Eisen  ohne  Einfluß.

Draht  aus  Eisen  oder  Stahl:
a)  von  1½  mm  Durchmesser  oder  mehr  .....  .  .  .  .  .  ..

Stacheldraht  für  Zäune,  verzinkt  ..  ....  ...

Kabel  und  Seile  aus  Eisendraht,  auch  angestrichen,  verzinkt,  verzinnt:
a)  aus  Draht  von  1½  mm  Durchmesser  oder  mehr.

Gegenstände  aus  Eisendraht,  nicht  besonders  genannt:

a)
b)
c

d)

aus  Draht  von  1½  mm  Durchmesser  oder  mehr.
aus  Draht  von  weniger  als  1½  mm  Durchmesser

aus  Draht  von  jedem  Durchmesser)  angestrichen,
verzinkt,  verzint:  .  .  ..  .  ..
aus  Draht  von  jedem  Durchmesser,  vernickelt,  versilbert,
  vergoldet,  in  Verbindung  mit  anderen  gewöhnlichen
  Stoffen:

Vorlegeschlösser,  Türschlösser,  alle  anderen  Verschlüsse  für  Türen,
Fenster,  Koffer,  Kasten,  Schränke  und  dergleichen,  mit  den  zugehörigen
  Schlüsseln,  ferner  Bänder,  Angeln  und  alle  anderen
Stücke  von  derselben  Bestimmung,  Verzierungen  für  Schlüsselund
  Grifflöcher:

a)  einfach,  nur  befeilt,  asphaltiert  oder  grob  angestrichen

b)
e)

poliert,  verzinkt,  verzinnt,  verkupfert,  lackiert,  fein
angestrichen  .  ..  .  .  .  .  ...
vernickelt,  in  Verbindung  mit  Bronze,  Nickel  oder
anderen  gewöhnlichen  Metallen  ...

)  versilbert,  vergoldet  .  ..

 

100  kg

 

18  00

40
48

60

40

55

70
100
        <pb n="316" />
        —  306  —

 

—  —  —

 

Article  Unité  Droits
du  Désignation  des  marchandises.  de  en  Lel.
larif  général.  taxation.  "
638  Plors,  agrafes  de  harnais,  gourmettes,  tout  objet  en  ter
pour  harnachements,  étriers,  Cperons,  patins,  passés  à
la  meule,  polis,  galvanisés,  ctameess  .  .  .  ..  100  kg  60
641  Charrues,  herses,  rouleaux,  cultivateurs,  binots,  scarificateurs,
  fers  de  charrue,  parties  de  herses  et  Tautres
apparcils  Tagricultrenr  .  ...  "  4
643  Instruments  de  sondage  pour  mines,  pctrole  et  pour  tout
sondage  dans  latre  .  ...  ..  .  .  .  .  ..  »  Régime  des  art.
605  et  606,
suivant  la  nature
de  la  marchandise
  et  le  poids.
646  Limes  et  räpes  striéces,  prétes  à  étre  employces:
a)ayant  plus  de  35  cm  de  longuer  ...  "  20
5)  de  35  à  16  cm  de  longuer  ..  »  40
moins  de  16  cm  de  longuer  »  60
647  Instruments  en  ser  ou  en  acier  pour  meétiers  et  industries,
méme  combinés  avec  du  bronze,  avec  ou  sans  manche,
hormis  ceux  specialement  dénommés,  ainsi  qdue  les
pelles  et  les  bechss  »  20
648  Les  mémees,  finement  travaillés,  polis,  nickelẽs.  .....  ...  »  30
649  Scies:
a)lames,  sans  chttts.  »  20
5)  à  dents  taillées,  méme  combinées  avec  du  fer
ou  du  bsss  »  40
650  Fraises,  llières,  ciseaux,  tourne-vis,  fers  de  rabot,
Poincons  finis  en  acier,  vilebrequins  pour  le  bois  et
le  fer,  clefs  dites  françaises,  tenailles  excepté  celles
de  forgerons,  étaux  pesant  moins  de  1  kg,  aleènes,
tire-bouchons,  compas  en  fer,  éCquerres,  métres,  cisailles
pour  ferblantiers,  tondeuses  pour  moutons,  Secateurs,
tous  montés  ou  non,  avec  ou  sans  manche,  méme
Dolis  et  nicklieessss--  .  ..  »  40
        <pb n="317" />
        —  307  —

 

    

 

Artikel                                                                                                                                             Zollsatz
des  allgemeinen                    Bezeichnung  der  Waren.                    Einheit.                    in  Lei.
Tarifs.
638  Gebisse,  Geschirrschnallen,  Kinnketten,  Eisenteile  aller  Art  für
Geschirrzeug,  Steigbügel,  Sporen,  Schlittschuhe,  abgeschliffen,
poliert,  verzinkt,  verzinnt  ..                                                                          100  kg                        60
641  Pflüge,  Eggen,  Walzen,  Kultivatoren,  Rührpflüge,  Skarifikatoren
  (Grubber),  Pflugschare,  Teile  von  Eggen  und
anderen  Geräten  für  die  Bodenbearbeitung  ..  .  ..  .                                    "                          4
643  Bohrzeuge  für  Bergwerke,  für  die  Petroleumförderung  und  für
alle  sonstigen  Erdbohrungen  ..  .  ...                                                                  "  Behandlung  nach
                                                                                                                                            Art.  605  und  606,
                                                                                                                                             entsprechend  der
                                                                                                                                           Beschaffenheit  und
                                                                                                                                 dem  Gewichte  der Ware.
646  Feilen  und  Raspeln,  gehauen,  gebrauchsfertig:  
a)  von  mehr  als  35  cm  Läingkg  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                             "  20
b)  von  35  bis  16  cm  Länge  .  .  ....  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ...                                              "  40
e)  von  weniger  als  16  cm  Länge  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ...                                            "  60
647  Werkzeuge  aus  Eisen  oder  Stahl  für  Handwerk  und  Industrie,
auch  in  Verbindung  mit  Bronze,  mit  oder  ohne  Griff,
außer  den  besonders  genannten,  ferner  Schaufeln  und
Spaten........................................                                                                                                                 "  20
648  Dieselben,  fein  gearbeitet,  poliert,  vernickelt                                                                       "  30
649  Sägen:
a)  Sägeblätter,  nicht  gezahnt                                                                                                               "  20
b)  gezahnt,  auch  in  Verbindung  mit  Eisen  oder  Holz.                                                         "  40
650  Fräsen,  Schneidkluppen,  Meißel,  Schraubenzieher,  Hobeleisen,
fertige  Stanzen  aus  Stahl,  Brustbohrer  für  Holz  und  Eisen,
Schraubenschlüssel  (sogenannte  Franzosen))  Zangen  außer
solchen  für  Schmiede,  Schraubstöcke  im  Gewichte  von  weniger
als  1  kg,  Ahlen,  Korkzieher,  eiserne  Zirkel,  Winkelmaße,
Maßstäbe,  Blechscheren,  Schafscheren,  Baumscheren,  alle
diese  zusammengesetzt  oder  nicht,  mit  oder  ohne  Griff,  auch
poliert  und  vernickelt                                                                                                                          "  40
        <pb n="318" />
        —  308  —

 

 

Artiele  Units  Droits
du  Désignalion  des  marchandiscs.  de  La
tarif  général.  taxation.  en  Lel.
e#x  651  Coutellerie  et  ciseaux  non  denommés:
5)  polis,  non  montés  ou  montcs  sur  bois  fin,  os,
zinc,  laiton,  cuivre  ou  sur  autres  matières  commnmess
  .  .  ..  100  kg  100
702  Métaux  de  toute  sorte,  en  feuille  ou  en  poudre:
u)  pour  cuivrer,  bronzer,  nickeler,  aluminiser  r  40
5)  pour  argeneeeeerer  ..  .  .  .  ..  »  200
c)  pour  orcere  “  400
703  Fils  ronds  ou  plats  de  tout  métal  commun,  employés
dans  la  passementerie,  broderie,  tissage,  Parure,  soit
simples,  soit  retors  sur  matières  textiles  (excepté  la
#s  oie),  ou  sur  corhshessss.  ..  »  40
Note.  Sont  compris  dans  cet  article  les  fils  de
métaux  cimentés  ou  recouverts  de  fausse  argenture
(eunecht  versilberte).
704  Les  mémes,  argentés,  dorés  ou  retors  sur  sol  »  80
742  Machines  à  coudre  et  généralement  toutes  les  machines
employées  à  la  confection  de  vétements,  chapeaux  et
chaussugecseesßßssse  v  20
743  Locomobiles  et  machines  agricoles  de  toute  espèce,  quel
que  soit  le  matériel  qui  les  compose.  ...  ..  .  ..  ..  .  ...  v  4
745  Machines  dynamo-Glectriques,  electromoteurs,  convertisseurs,
  transformateurs,  répartisseurs,  électro-  aimants
et  induits,  pesant  par  piece:
a)  2000  kg  ou  davanteeee.  "  12
5)  au-desscus  de  2000  à  200  SSS  .  ...  "  24
c)  au-dessous  de  200  SSSBB  .  .  .  ..  "  35
746  Accessoires  des  machines  dynamo-Glectriguies  "  35
        <pb n="319" />
        —  309  —

 

 

 

 

Artikel
                                                                                                                                                         Zollsatz
des  allgemeinen Tarifs.  Bezeichnung  der  Waren.                                                      Einheit.  in  Lel.
aus  651  Messerschmiedewaren  und  Scheren,  anderweit  nicht  genannt:
b)  poliert,  nicht  zusammengesetzt  oder  in  Verbindung  mit
feinem  Holze,  Bein,  Zink,  Messing,  Kupfer  oder  anderen
gewöhnlichen  Stoffen                                                                                                            100  kg  100
702  Metalle  aller  Art  in  Blättern  oder  Pulver:
a)  zum  Verkupfern,  Bronzieren,  Vernickeln,  Veraluminieren
  .  ..                                                                                                                               "  40
b)  zum  Versilbern                                                                                                                           "  200
c)  zum  Vergolden  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..                                                                                     "  400
703  Runde  oder  flache  Drähte  aus  unedlen  Metallen  aller  Art  zu
Posamentierarbeit,  Stickerei,  Weberei  oder  Putzmacherei,  einfach
  oder  auf  Spinnstoffe  (außer  Seide)  oder  auf  Saiten
gesponmnen  ..  .  ..  .  .  ...                                                                                                           "  40
Anmerkung.  Unter  diesen  Artikel  fallen  die  zementierten
  und  die  unecht  versilberten  Metalldrähte.
704  Dieselben,  versilbert,  vergoldet  oder  auf  Seide  gesponnen                                   "  80
742  Nähmaschinen  und  überhanpt  alle  Maschinen,  welche  zur
Herstellung  von  Kleidungsstücken,  Hüten  und  Schuhwerk
dienen.........................................                                                                                                          "  20
743  Lokomobilen  und  landwirtschaftliche  Maschinen  aller  Art,  ohne
Rücksicht  auf  den  Stoff,  aus  dem  sie  hergestellt  sind  .....                                            "    4
745  Dynamo  -elektrische  Maschinen,  Elektromotore,  Umformer,  Transformatoren,
  Spannnungsteiler,  Elektromagnete  und  Anker,
das  Stück  im  Gewichte  von:
a)  2000  kg  oder  mehr  ...                                                                                                         "    12
b)  weniger  als  2000  bis  200  kg                                                                                              "  24
Ic)  weniger  als  200  kg                                                                                                                 "  35
746  Zubehörstücke  zu  dynamo  -elektrischen  Maschinen                                                     "   35
Reichs-  Gesetzbl.  1905.  51
        <pb n="320" />
        Article
du
tarif  général.

—  310  —

Désignation  des  marchandises.

Unité
de

taxation.

 

Droits

en  Lel.

 

ex  759

ex  765

769

—
⁊
S

771

–  3
—
-JSd

813

 

Pendules  suspendues  et  de  table,  ainsi  due  leurs  parties:

a)  simples,  en  matières  communes,  sans  ciselures

Note.  Les  pendules  dites  de  la  Forét-Noire,
avec  montants  en  bois  portant  le  méecanisme,  et  les
pendules  à  systeme  amCricain,  les  unes  et  les  autres
dans  des  cages,  soit  en  bois  meme  peint,  passé  au
mordant  ou  sculpté,  soit  en  fer  blanc,  en  laiton  ou  en
autres  métaux  communs,  meme  peints,  polis  ou  nickelés,
—  toutes  ces  pendules  non  combinées  avec  de  la  nacre,
de  Pivoire,  de  I’écaille,  des  métaux  Précieux,  des  pierres
fines  ou  demi-  fines,  seront  taxées  à  75  Lel.

Sont  comprises  ici,  comme  pendules  à  système
américain,  les  pendules  T’un  travail  commun,  dont  le
mécanisme  se  trouve  entre  des  platines  métalliques
à  claire-  voie  (Gitterplatinen),  7  compris  les  pendules,
dans  lesquelles  le  pendule  est  remplacé  par  un  balancier.

Pianos  à  qdueue  et  orchestrinss  .  .  ..  .  ...
Pianos  droits  et  harmoniimm

Jouets  en  bois,  en  plomb,  en  pierre,  ces  matières  pouvant
étre  combinées  entre  elles,  méme  avec  du  fer  ou  peintes,
mais  non  combines  avec  d’autres  matières,  sans
mécaniadee:  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Les  mémes,  avec  mécanique  ou  combinés  avec  des
matières  rommiues  .  .  .  ..

Jouets  en  papier,  carton,  faĩence,  porcelaine,  verre,
Caoutchouc,  cellulold  ou  en  cuivre,  méme  combinés
avec  d’autres  matières  crommunes  ou  avec  mécanique

Les  mémes,  combinées  avec  des  matières  frnrees  4
Ammoniaque  liquide,  potasse  caustique,  oxyde  de  fer,
oxyde  de  plomb  (litharge),  orxyde  oétain,  bioxyde
Tétain,  oxyde  de  cuivre,  oxyde  de  zinc,  litophone,
zincolithe,  oxyde  de  magnésium  (magnésie  calcinde)
Tous  les  alcoolats  et  préparations  avec  alcool  ou  éther,
non  dénommés,  employés  comme  médicaments

100  kg

 

 

150

35
25

50

50

50
150
        <pb n="321" />
        Artikel
des  allgemeinen
Tarifs.

—  311  —

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz
in  Lei.

 

aus  759

aus  765

769

770

771

772
785

813

 

Wand=  und  Standuhren,  sowie  ihre  Bestandteile:
a)  einfache,  aus  gewöhnlichen  Stoffen,  ohne  Ziselierung

Anmerkung:  Sogenannte  Schwarzwälder  Uhren,  bei
welchen  sich  das  Werk  in  einem  Holzgestelle  befindet,  und  Uhren
nach  amerikanischem  System,  beide  Arten  in  Gehäusen,  sei
es  aus  Holz,  auch  bemalt,  gebeizt  oder  geschnitzt,  sei  es  aus
Weißblech,  Messing  oder  anderen  unedlen  Metallen,  auch
bemalt,  poliert  oder  vernickelt;  —  alle  diese  Uhren  nicht  in
Verbindung  mit  Perlmutter,  Elfenbein,  Schildpatt,  Edel.
metallen,  Edel.  oder  Halbedelsteinen  werden  mit  75  Lei  verzollt.

Als  Uhren  nach  amerikanischem  System  sind  hierunter
diejenigen  Uhren  von  gewöhnlicher  Ausführung  begriffen,
bei  welchen  sich  das  Werk  zwischen  zwei  durchbrochenen  Metallscheiben
  (Gitterplatinen)  befindet,  einschließlich  solcher  Uhren,
welche  statt  des  Pendels  eine  Unruhe  haben.

Flügel  und  Orchestrions  .  ...
Pianinos  und  Harmoniums  .  ..

Spielwaren  aus  Holz,  Blei  oder  Stein,  wobei  diese  Stoffe  auch
untereinander  oder  mit  Eisen  verbunden  oder  angestrichen  sein
dürfen,  jedoch  nicht  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  und
ohne  Triebwerk  .  .  .  .  ...

Dieselben,  mit  Triebwerk  oder  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen
Stoffen  ....
Spielwaren  aus  Papier,  Pappe,  Steingut,  Porzellan,  Glas,
Kautschuk,  Zelluloid  oder  Kupfer,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  gewöhnlichen  Stoffen  oder  mit  Triebwerk
Dieselben,  in  Verbindung  mit  feinen  Stoffen
Salmiakgeist,  Atzkali,  Eisenoxyd,  Bleioxyd  (Bleiglätte),  Zinnoxyd,
Zinndioxyd,  Kupferoxyd,  Zinkoxyd,  Lithopon,  Zinkolith,
Magnesiumoxyd  (gebrannte  Magnesia

Alle  Alkoholate  und  anderweit  nicht  genannten  Präparate  mit
Alkohol  oder  Äther  zur  Verwendung  als  Heilmittel

 

100  kg

1  k

0#

 

150

25

50

50

50
150
        <pb n="322" />
        —  312  —

 

 

Article  Unité  Droits
du  Désignation  des  marchandises.  de  zran
tarif  général.  taxation.  en  Lel.
826  Parfümeries  chimiques  artificielles,  telles  due:  vaniline,
coumarinec,  heliotropine,  yonon  et  autres  matières
similaes  .  .  .  ...  1  kg  20
Note  à  Part.  835.  L’indigo  synthétique  ne  sera
as  soumis  à  des  droits  autres  ou  plus  elevés  qdue
Findigo  naturel.
837  Couleurs  Taniline,  ainsi  due  les  autres  couleurs  dérivées
du  goudron  de  houille,  méme  quand  elles  portent  le
nom  des  couleurs  vegétales  ou  minéralhle  100  kg  50
        <pb n="323" />
        313

 

 

 

 

Artikel                                                                                                                                               Zollsatz
des  allgemeinen                              Bezeichnung  der  Waren.        Einheit.                       in Lei.
Tarifs.    
826  Künstliche  Riechstoffe,  wie:  Vanillin,  Kumarin,  Heliotropin,
Jonon  und  andere  ähnliche  Stoffe  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..           1  kg        20
Anmerkung  zu  Artikel  835.  Synthetischer  Indigo
wird  keinem  anderen  oder  höheren  Zollsatz  unterworfen  wie
natürlicher  Indigo.
837  Anilinfarben  sowie  andere  aus  Steinkohlenteer  gewonnene
Farben,  auch  wenn  sie  Namen  von  Pflanzen-  oder  Mineral-  4
farben  tragen  ..  ...  .  .  ..                                                                                       100  kg     50

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs- Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten

Reichs-Gesetzbl.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

1905.

 

52
        <pb n="324" />
        <pb n="325" />
        315

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 19.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalls  von  Elsaß-  Lothringen  und
des  Haushalts  der  Schutzgebiete.  S.  315.  —  Gesetz,   betreffend  Aufhebung  des  §  42  Nr.  6  des
Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873.  S.  318.

 

 

 

(Nr.  3129.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete.  Vom  21.  April  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrolle  des  gesamten  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr
1904  wird  von  der  Preußischen  Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung
„Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom  11.  Februar
1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts  und
des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1874,  enthaltenen
Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  Preußische  Ober-Rechnungskammer  in  bezug  auf  die  Rechnungen
  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1904  die  gemäß  §  29  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshofe  des  Deutschen
Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Taormina,  den  21.  April  1905.

(L.  S)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

  

Reichs-Gesetzbl.  1905.  53
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Mai  1905.
        <pb n="326" />
        —  316  —

(Nr.  3130.)  Gesetz,  betreffend  Aufhebung  des  §  42  Nr.  6  des  Reichsbeamtengesetzes  vom
31.  März  1873.  Vom  22.  April  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§  42  Nr.  6  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873  wird  mit
Wirkung  vom  1.  April  1905  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Messina,  den  22.  April  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs--Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu richten.
        <pb n="327" />
        —  317  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr. 20.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  S.  317.  —  Bekanntmachung,
betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  auf  der  Wanderausstellung  der
Deutschen  Landwirtschaftsgesellschaft  in  München  1905.  S.  318.

 

 

 

(Nr.  3131.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  Vom  5.  Mai  1905.

Durch  Vereinbarung  zwischen  der  Königlich  Bayerischen  und  der  Herzoglich
Sachsen-Koburg-Gothaischen  Regierung  ist  der  bisher  einen  eigenen  Weinbaubezirk
bildende  Amtsgerichtsbezirk  Königsberg  in  Franken  dem  zweiten  fränkischen  Weinbaubezirke
  zugelegt  worden.

Die  mit  Bekanntmachung  vom  3.Oktober  v.  J.  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  371  —
veröffentlichte  Übersicht  der  Weinbaubezirke  ist  daher  abzuändern,  wie  folgt:

 



 

 

 



 

 

Bundesstaat           Lau-                                                                                                                 Name
und                         fende                   Umfang  des  Weinbaubezirkes.                                   des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.

 

II.  Bayern.
Regierungsbezirk    7. Vom  Regierungsbezirk  Unterfranken  und  Aschaffen-      2.  Fränkischer

Unterfranken  und  burg:  die  Bezirksämter  Ebern,  Hammelburg,  Haß-          Weinbaubezirk.
Aschaffenburg  furt,  Hofheim,  Karlstadt,  Kissingen,  Neustadt  a.  S.,
bezw.  Ober-      Schweinfurt  und  Würzburg  sowie  die  Städte
franken.           Schweinfurt  und  Würzburg  und  vom  Regierungsbezirk

  Oberfranken:  die  Bezirksämter  Bamberg  l
und  II,  Forchheim  und  Staffelstein  sowie  die  Städte
Bamberg  und  Forchheim;  ferner  der  Herzoglich
Sächsische  Amtsgerichtsbezirk  Königsberg  in  Franken.

Abschnitt  IX  der  Übersicht  ist  zu  streichen.
Berlin,  den  5.  Mai  1905.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Graf  von  Posadowsky.

  

 

 

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1905.  54
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Mai  1905.
        <pb n="328" />
        —  318  —

(Nr.  3132.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschaftsgesellschaft  in
München  1905.  Vom  7.  Mai  1905.

Der  durch  das  Gesetz  vom  18.  März  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  vorgesehene
  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  findet  Anwendung
auf  die  im  Jahre  1905  in  München  stattfindende  Wanderausstellung  der  Deutschen
Landwirtschaftsgesellschaft.

Berlin,  den  7.  Mai  1905.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu richten.
        <pb n="329" />
        319

Reichs-  Gesetzblatt

Nr. 21                    

 

 

Inhalt:  Zusatzvertrag  zum  Handels-  und  Zollvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz
vom  10.  Dezember  1891.  S.  319.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  des  Rayons
für  die  Küstenbefestigung  bei  Wilhelmshaven.  S.  412.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr
  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.  S.  412.

 

(Nr.  3133.)  Zusatzvertrag  zum  Handels-  und  Zollvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  der  Schweiz  vom  10.  Dezember  1891.  Vom  12.  November  1904.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  der  Bundesrat  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,
  anderseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Handelsbeziehungen  zwischen  beiden
Ländern  mehr  und  mehr  zu  befestigen  und  auszudehnen,  haben  beschlossen,  einen
Zusatzvertrag  zu  dem  bestehenden  Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  der  Schweiz  vom  10.  Dezember  1891  abzuschließen,  und  zu  diesem
Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,  Legationsrat  und
Kammerherrn,  Herrn  Dr.  Alfred  von  Bülow,
Der  Bundesrat  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft:
Herrn  Bundesrat  Dr.  Adolf  Deucher,  Chef  des  eidgenössischen
Handels-,  Industrie-  und  Landwirtschafts-Departements;
Herrn  Arnold  Künzli,  Mitglied  des  Schweizerischen  Nationalrates;
Herrn  Alfred  Frey,  Mitglied  des  Schweizerischen  Nationalrates;
Herrn  Dr.  Arnold  Eichmann,  Chef  der  Handelsabteilung  des  eidgenössischen
  Handels-,  Industrie-  und  Landwirtschafts-Departements;
welche,  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  Ratifikation,  nachstehende  Vereinbarungen
getroffen  haben:
Artikel  1.
Die  einzelnen  Artikel  des  bestehenden  Vertrages  werden  wie  folgt  abgeändert:

I.

Der  Artikel  1  erhält  folgende  Fassung:

Die  beiden  vertragschließenden  Teile  werden  sich  wechselseitig  in  Beziehung
auf  die  Einfuhr,  Ausfuhr  und  Durchfuhr  in  jeder  Hinsicht  auf  dem  Fuße  der
meistbegünstigten  Nation  behandeln.

Reichs  ·  Gesetzbl.  1905.  55
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Mai  1905.
        <pb n="330" />
        —  320  —

Jeder  der  beiden  Teile  verpflichtet  sich  demgemäß,  jedes  Vorrecht  und  jede
Begünstigung,  welche  er  in  den  gedachten  Beziehungen  einer  dritten  Macht  bereits
zugestanden  hat  oder  in  der  Folge  zugestehen  möchte,  insbesondere  jede  Ermäßigung
der  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben,  gleichmäßig  auch  dem  anderen  vertragschließenden
  Teile  gegenüber  ohne  irgend  welche  Gegenleistung  in  Kraft  treten  zu  lassen.

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich  ferner,  den  gegenseitigen  Verkehr
  zwischen  beiden  Ländern  durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder  Durchfuhrverbote
  zu  hemmen.  Ausnahmen  sind  nur  zulässig:
1. in  Beziehung  auf  Kriegsbedarf  unter  außerordentlichen  Umständen;
2. aus  Rücksichten  auf  die  öffentliche  Sicherheit;
3. aus  Rücksichten  der  Gesundheitspolizei  oder  zum  Schutze  von  Tieren
oder  Nutzpflanzen  gegen  Krankheiten,  Schädlinge  oder  andere  Gefahren;
4. behufs  Durchführung  der  inneren  Gesetzgebung,  soweit  durch  diese  die
Erzeugung,  die  Beförderung,  der  Vertrieb  oder  der  Verbrauch  gewisser
Gegenstände  verboten  oder  eingeschränkt  wird.

II.

An  Stelle  der  im  Artikel  2  genannten  Tarife  treten  die  beiliegenden  Tarife
A  und  B.




  III.
  Der  Absatz  2  des  Artikels  3  kommt  in  Wegfall.

IV

Die  Ziffer  3  des  Artikels  5  erhält  folgende  Fassung:

3.  für  handelsübliche  Umschließungen  aller  Art  sowie  Schutzdecken  und
andere  Verpackungsmittel,  auch  Webebäume,  Holz-  und  Papprollen
und  dergleichen,  die  aus  dem  einen  Gebiet  in  das  andere  zum  Zwecke
der  Ausfuhr  von  Waren  eingeführt,  oder,  nachdem  sie  nachweislich
dazu  gedient  haben,  aus  dem  anderen  Gebiete  wieder  zurückgebracht
werden;

v

Der  Artikel  6  erhält  folgende  Fassung:
Zur  Regelung  des  Verkehrs  zum  Zwecke  der  Veredlung  oder  Ausbesserung
von  Waren  zwischen  den  Gebieten  der  vertragschließenden  Teile  wird  festgesetzt,

daß  bei  der  Einfuhr  in  das  Veredlungsland  und  bei  der  Rückkehr  aus  demselben
von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  befreit  bleiben:

a)  Seide  aller  Art,  sowie  Garne  und  Gewebe,  welche  zum  Winden
(Haspeln,  Spulen),  Zwirnen,  Waschen,  Bleichen,  Mercerisieren,  Färben,
Umfärben,  Bedrucken  (und  zwar  Garne  zum  Bedrucken  auch  in  durchschossenen
  Ketten),  Gaufrieren,  Moirieren,  Appretieren,  Walken,  Pressen,
Plissieren  oder  zur  Vornahme  ähnlicher  Veredlungsarbeiten,

b)  Häute  und  Felle,  welche  zur  Leder-  und  Pelzwerkbereitung,
        <pb n="331" />
        —  321  —

c)  Gegenstände,  welche  zum  Lackieren,  Polieren  und  Bemalen

in  das  andere  Gebiet  ausgeführt  worden  sind,

d)  sonstige  zur  Ausbesserung,  Bearbeitung  und  Veredlung  bestimmte,  in
das  andere  Gebiet  gebrachte  und  nach  Erreichung  jenes  Zweckes  unter
Beobachtung  der  deshalb  getroffenen  besonderen  Vorschriften  zurückgeführte
  Gegenstände,  wenn  die  wesentliche  Beschaffenheit  derselben
unverändert  bleibt,

und  zwar  in  allen  diesen  Fällen,  sofern  die  Identität  der  aus-  und  wieder  eingeführten
  Waren  und  Gegenstände  außer  Zweifel  ist.

Ferner  werden  beiderseits,  bei  Festhaltung  der  Identität,  von  Eingangsund
  Ausgangsabgaben  freigelassen:

1.  Gewebe,  welche  aus  der  Schweiz  in  die  bayerischen  Hauptzollamtsbezirke
  Lindau  und  Pfronten,  den  württembergischen  Hauptzollamtsbezirk
  Friedrichshafen,  den  württembergischen  Oberamtsbezirk  Riedlingen,
den  preußischen  Regierungsbezirk  Sigmaringen  und  den  badischen  Kreis
Konstanz,  oder  welche  aus  Deutschland  nach  der  Schweiz  versandt
werden,  um  dort  bestickt  und  sodann  zurückgesandt  zu  werden.  Außer
den  Geweben  werden  auch  Stickmusterblätter,  sowie  das  Stickmaterial
(Seide  oder  Garn)  beiderseits  zollfrei  abgefertigt;

2.  unaufgeschnittene  Samte,  Plüsche,  samt-  und  plüschartige  Gewebe,
welche  aus  Deutschland  nach  der  Schweiz  ausgehen,  um  dort  aufgeschnitten
  und  sodann  zurückgesandt  zu  werden.

In  allen  genannten  Fällen  kann  die  Zollfreiheit  von  dem  Nachweise  der
einheimischen  Erzeugung  der  zur  Veredlung  ausgeführten  Waren  abhängig  gemacht
werden,  ausgenommen  bei  Seide  zum  Färben  oder  Umfärben,  für  welche  dieser
Nachweis  nicht  verlangt  wird.

VI.

Der  Artikel  9  erhält  folgende  Fassung:

Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  sich  durch  den
Besitz  einer  von  den  Behörden  des  Heimatlandes  ausgefertigten  Gewerbe-Legitimationskarte
  darüber  ausweisen,  daß  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren
Wohnsitz  haben,  die  gesetzlichen  Steuern  und  Abgaben  entrichten,  sollen  befugt
sein,  persönlich  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Reisende  in  dem  Gebiete
des  anderen  vertragschließenden  Teiles  bei  Kaufleuten  oder  in  offenen  Verkaufsstellen
  oder  bei  solchen  Personen,  welche  die  Waren  produzieren,  Warenankäufe
zu  machen  oder  bei  Kaufleuten  in  deren  Geschäftsräumen  oder  bei  solchen  Personen,
  in  deren  Gewerbebetriebe  Waren  der  angebotenen  Art  Verwendung  finden,
Bestellungen  zu  suchen,  ohne  hierfür  eine  weitere  Abgabe  entrichten  zu  müssen.

Die  mit  einer  Gewerbe-Legitimationskarte  versehenen  Gewerbetreibenden
(Handlungsreisenden)  dürfen  in  der  Regel  nur  Warenmuster,  aber  keine  Waren
mit  sich  führen;  indessen  soll  ihnen  die  Mitführung  von  Waren  insoweit  erlaubt
sein,  als  sie  den  im  Inlande  domizilierten  inländischen  Gewerbetreibenden  (Handlungsreisenden)
  gestattet  wird.

55“
        <pb n="332" />
        —  322  —

Die  Ausfertigung  der  Gewerbe-Legitimationskarte  soll  nach  dem  unter
lit.  D  anliegenden  Muster  erfolgen.

Die  vertragschließenden  Teile  werden  sich  gegenseitig  Mitteilung  darüber
machen,  welche  Behörden  zur  Erteilung  von  Gewerbe-Legitimationskarten  befugt
sein  sollen,  und  welche  Vorschriften  von  den  Inhabern  dieser  Karten  bei  Ausübung
  des  Gewerbebetriebes  zu  beachten  sind.

Hinsichtlich  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen,  einschließlich  des  Hausierhandels
  und  des  Aufsuchens  von  Bestellungen  bei  Nichtgewerbetreibenden,  behalten
sich  die  vertragschließenden  Teile  volle  Freiheit  der  Gesetzgebung  vor.

VII.
Dem  bestehenden  Vertrag  wird  folgender  neuer  Artikel  eingefügt:

Artikel  10a.  Wenn  zwischen  den  vertragschließenden  Teilen  über  die
Auslegung  oder  Anwendung  der  dem  gegenwärtigen  Vertrage  beigefügten  Tarife
A  und  B,  einschließlich  der  Zusatzbestimmungen  zu  diesen  Tarifen,  sowie  der  Zollsätze
  der  von  den  vertragschließenden  Teilen  mit  dritten  Staaten  vereinbarten
Vertragstarife,  eine  Meinungsverschiedenheit  entsteht,  so  soll  sie  auf  Verlangen
des  einen  oder  des  anderen  Teiles  durch  Schiedsspruch  erledigt  werden.

Das  Schiedsgericht  wird  für  jeden  Streitfall  derart  gebildet,  daß  jeder
Teil  aus  den  Angehörigen  seines  Landes  eine  geeignete  Persönlichkeit  zum  Schiedsrichter
  bestellt,  und  daß  die  beiden  Teile  einen  Angehörigen  eines  befreundeten
dritten  Staates  zum  Obmann  wählen.  Die  beiden  Teile  behalten  sich  vor,  sich
im  voraus  und  für  einen  bestimmten  Zeitraum  über  die  Person  des  im  gegebenen
Falle  zu  ernennenden  Obmannes  zu  verständigen.

Eintretendenfalls  und  vorbehaltlich  besonderer  Verständigung  werden  die
vertragschließenden  Teile  auch  andere  als  die  im  ersten  Absatz  bezeichneten  Meinungsverschiedenheiten
  über  die  Auslegung  oder  Anwendung  des  gegenwärtigen
Vertrages  zum  schiedsgerichtlichen  Austrag  bringen.

Artikel  2.
Die  Anlage  C  wird  wie  folgt  abgeändert:

I.
Der  erste  Absatz  des  §  1  erhält  nachstehende  Fassung:
Um  die  Bewirtschaftung  der  an  der  Grenze  liegenden  Güter  und  Wälder
zu  erleichtern,  werden  von  allen  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  befreit:
Getreide  in  Garben  oder  in  Ähren,
die  Roherzeugnisse  der  Wälder,  Holz  und  Kohlen,
Sämereien,
Setzlinge,  ausgenommen  solche  von  Obstbäumen  und  Zierpflanzen,

Stangen,
Rebstecken,
        <pb n="333" />
        —  323  —

Gerätschaften  und  Materialien  zum  Bespritzen  der  Reben,

Werkzeuge  aller  Art  und

Tiere,
die  zur  Bewirtschaftung  der  innerhalb  eines  Umkreises  von  15  Kilometer  auf
beiden  Seiten  der  Grenze  gelegenen  Güter  dienen,  vorbehältlich  der  in  beiden
Ländern  zur  Verhütung  von  Defraudationen  allfällig  bestehenden  Kontrollen.

II.
Es  werden  folgende  neue  Paragraphen  eingefügt:

§  4.  Im  kleinen  Grenzverkehr  an  der  deutsch-schweizerischen  Grenze  werden
beiderseits  folgende  nicht  mit  der  Post  eingehende  Waren  zollfrei  zugelassen:
1.  einzelne  Stücke  von  frischem  oder  einfach  zubereitetem  Fleisch  oder  von
Schweinespeck,  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  2  kg;
2.  Müllereierzeugnisse  —  mit  Ausnahme  von  Reisgries  und  gewalztem
Reis  —  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  3  kg;
3.  gewöhnliches  Backwerk  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  3  kg.

§  5.  Ferner  werden  im  kleinen  Grenzverkehr  frisches  Obst,  unverpackt  oder
nur  in  Säcke  verpackt,  sowie  frischer  Rotkohl,  Weißkohl  und  Wirsingkohl  und
frische  Kartoffeln  zollfrei  zugelassen,  wenn  diese  Erzeugnisse  aus  der  schweizerischen
Grenzzone  stammen  und  auf  Landwegen  (mit  Ausschluß  des  Eisenbahnweges)
nach  Marktorten  der  deutschen  Grenzzone  an  Markttagen  zum  Absatz  an  dortige
Einwohner  für  deren  eigenen  Bedarf  eingebracht  werden.

§  6.  Jeder  der  vertragschließenden  Teile  behält  sich  vor,  die  in  den  §§  4
und  5  vorgesehenen  Begünstigungen,  soweit  sie  für  sein  Gebiet  gelten,  an  die
Erfüllung  besonderer  Bedingungen  zu  knüpfen,  oder  bei  vorgekommenen  Mißbräuchen
  ganz  oder  teilweise  außer  Kraft  zu  setzen.  In  den  Fällen  des  §  4
ist  der  andere  Teil  berechtigt,  alsbald  die  gleichen  Maßregeln  für  sein  Gebiet
zu  treffen.
§  7.  Im  kleinen  Grenzverkehr  zwischen  den  beiden  Teilen  bleiben  auch
Nahrungsmittel  und  Getränke  zollfrei,  welche  von  den  die  Grenze  überschreitenden
Arbeitern  oder  ihren  Angehörigen  für  den  Tagesbedarf  der  ersteren  eingebracht
werden.

Artikel  3.
Die  Anlage  D  des  bestehenden  Vertrags  wird  durch  die  beiliegende  Anlage

  D  ersetzt.
Artikel  4.  

Die  Bestimmungen  des  Schlußprotokolls  zum  bestehenden  Vertrag  werden
wie  folgt  abgeändert:
I.
Der  erste  Absatz  der  Ziffer  I  des  Schlußprotokolls  kommt  in  Wegfall.
        <pb n="334" />
        —  324  —

II.

In  Ziffer  IIA  des  Schlußprotokolls  treten  an  Stelle  der  bisherigen
Nummern  2  bis  6  die  folgenden  Nummern  2  bis  7:





2. Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum
Gebrauch  als  solche  geeignet  sind,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Proben
von  Nahrungs-  und  Genußmitteln.

3. Gebrauchte  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  die  nicht  zum  Verkauf  oder
zur  gewerblichen  Verwendung  eingehen;  gebrauchte  Gegenstände  von
Anziehenden  zur  eigenen  Benutzung.  Die  Befreiung  von  Eingangsund
  Ausgangsabgaben  soll  auch  für  solche  in  allen  ihren  Teilen  gebrauchte
  Maschinen  gelten,  welche  von  bereits  Niedergelassenen  aus
ihren  Stamm-  oder  Filial-Etablissements  in  dem  einen  Gebiete  zur
eigenen  Benutzung  in  ihren  Filial-  oder  Stamm  -Etablissements  in  dem
anderen  Gebiet  aus-  und  eingeführt  werden.  Die  Bewilligung  der
Zollfreiheit  für  solche  Maschinen  kann  jedoch  in  jedem  einzelnen  Falle
nur  durch  die  Direktivbehörde  erfolgen.

Ferner  auf  besondere  Erlaubnis  als  Ausstattungsgegenstände,

Braut-  oder  Hochzeitsgeschenke  eingehende  neue  Sachen,  sofern  sie  für
Angehörige  des  einen  Teiles  bestimmt  sind,  welche  aus  Anlaß  ihrer
Verheiratung  mit  einer  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  wohnhaften
Person  ihren  Wohnsitz  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  verlegen.
Von  der  Zollfreiheit  sind  ausgeschlossen  Nahrungs-  und  Genußmittel,
unverarbeitete  Gespinste  und  Gespinstwaren,  sowie  sonstige  zur  weiteren
Verarbeitung  bestimmte  Erzeugnisse,  Rohstoffe  aller  Art  und  Tiere.
4. Gebrauchte  Sachen,  die  erweislich  als  Erbschaftsgut  eingehen,  auf  besondere
  Erlaubnis.
5. Gebrauchsgegenstände  aller  Art,  auch  neue,  welche  Reisende  einschließlich
der  Fuhrleute,  Schiffer  und  Schiffsmannschaften  zum  persönlichen  Gebrauch
  oder  zur  Ausübung  ihres  Berufes  auf  der  Reise  mit  sich  führen,
oder  die  ihnen  zu  diesem  Zwecke  vorausgeschickt  oder  nachgesandt  werden;
ebenso  lebende  Tiere,  die  von  reisenden  Künstlern  bei  Ausübung  ihres
Berufes  oder  zur  Schaustellung  benutzt  werden.

Ferner  aus  dem  Auslande  zurückkommende  gebrauchte  Koffer,
Reisetaschen  und  sonstiges  Reisegerät,  wenn  darin  Gebrauchsgegenstände
von  Reisenden  in  das  Ausland  gebracht  worden  sind.

Ferner  die  von  Reisenden,  einschließlich  der  Fuhrleute,  zum  eigenen
Verbrauch  während  der  Reise  mitgeführten  Verzehrungsgegenstände,
ebenso  der  Bedarf  der  Schiffer  und  Schiffsmannschaften,  für  diese
jedoch  höchstens  in  einer  auf  zwei  Tage  berechneten  Menge.
6. Fahrzeuge  aller  Art,  einschließlich  der  zugehörigen  Ausrüstungsgegenstände,
  die  bei  dem  Eingang  über  die  Zollgrenze  zur  Beförderung  von
Personen  oder  Waren  dienen  und  nur  aus  dieser  Veranlassung  ein-
        <pb n="335" />
        —  325  —

geführt  werden,  oder  die  aus  dem  Auslande  zurückkommen,  nachdem  sie
beim  Ausgange  diesem  Zwecke  gedient  haben;  auch  Fahrzeuge,  wenn  sie
dazu  bestimmt  sind,  Personen  oder  Waren  in  das  Ausland  zu  bringen.

Pferde  und  andere  Tiere,  einschließlich  der  zugehörigen  Geschirre
und  Decken,  wenn  sie  als  Reittiere,  zur  Fortbewegung  von  Fahrzeugen
aller  Art  oder  zum  Warentragen  dienen  und  nur  aus  dieser  Veranlassung
  die  Grenze  überschreiten,  oder  wenn  sie  aus  dem  Auslande
zurückkommen,  nachdem  sie  beim  Ausgang  in  der  angegebenen  Weise
verwendet  worden  sind;  auch  Pferde  und  andere  Tiere  wenn  sie  dazu
bestimmt  sind,  Personen,  Fahrzeuge  oder  Waren  in  das  Ausland  zu
bringen.

Fahrzeuge  aller  Art,  sowie  Pferde  und  andere  Tiere  von  Reisenden
auch  in  dem  Falle,  wenn  sie  zur  Zeit  der  Einfuhr  nicht  als  Beförderungsmittel
  dienen,  sofern  sie  erweislich  sich  schon  seither  im  Gebrauch
ihrer  Besitzer  befunden  haben  und  zu  deren  weiterem  Gebrauche  bestimmt
  sind.

Verbleiben  in  den  bezeichneten  Fällen  Fahrzeuge  oder  Tiere  dauernd
im  Inlande,  so  tritt  die  Zollpflicht  ein.

Futter,  das  zum  Reiseverbrauch  der  in  Absatz  2  und  3  bezeichneten
Tiere  mitgeführt  wird,  in  einer  der  Zahl  der  Tiere  und  der  voraussichtlichen
  Reisedauer,  höchstens  jedoch  einem  Zeitraume  von  zwei
Tagen  entsprechenden  Menge.

7.  Material  zum  Bau  von  Brücken  über  Grenzgewässer,  auf  Grund  besonderer,
  im  einzelnen  Falle  zu  treffender  Verständigung  der  beiden
Regierungen.

III.
Der  Ziffer  II A  des  Schlußprotokolls  tritt  folgender  neuer  Absatz  hinzu:
Bei  der  Gewichtsermittelung  für  die  Zollerhebung  dürfen  Bruchteile  eines
Kilogramms,  die  weniger  als  ½  Kilogramm  betragen,  nicht  als  ganzes  Kilogramm
  gerechnet  werden.
IV

An  die  Stelle  von  Ziffer  II B  und  II C  des  Schlußprotokolls  treten  folgende
Bestimmungen:

B.  Tarife  A  und  B.  —  Eingangszölle  in  beiden  Ländern.

1.

Unter  dem  im  Tarif  A  (Anlage  zum  gegenwärtigen  Vertrag)  und  den  zugehörigen
  Bestimmungen  genannten  deutschen  allgemeinen  Tarif  wird  der  Tarif
vom  25.  Dezember  1902  in  seiner  durch  das  Gesetz  vom  gleichen  Tage  bestimmten
  Fassung,  und  unter  dem  im  Tarif  B  (Anlage  zum  gegenwärtigen
Vertrag)  und  den  zugehörigen  Bestimmungen  genannten  schweizerischen  allgemeinen
Tarif  der  Tarif  vom  10.  Oktober  1902  verstanden.
        <pb n="336" />
        —  326  —

2.

Soweit  die  dem  gegenwärtigen  Vertrage  beigefügten  Tarife  A  und  B  den
von  einer  Ware  zu  erhebenden  Zoll  von  dem  für  eine  andere  Ware  festgesetzten
Zolle  abhängig  machen  und  bei  diesem  mehrere  Sätze,  seien  es  allgemeine  oder  vertragsmäßige,
  in  Frage  kommen,  wird  bei  der  Berechnung  des  abhängigen  Zolles
von  dem  niedrigsten  unter  diesen  verschiedenen  Sätzen  ausgegangen,  der  auf  die
Erzeugnisse  des  anderen  vertragschließenden  Teiles  anwendbar  ist.

3.

Zu  den  Nrn.  892  bis  906,  907,  915,  921,  922  und  923  des  deutschen
allgemeinen  Tarifs  und  zu  den  Nrn.  881  bis  898,  913,  914,  922,
923  und  924  des  schweizerischen  allgemeinen  Tarifs.

Die  in  den  genannten  Tarifnummern  aufgeführten  Gegenstände
(Maschinen,  Fahrzeuge  usw.)  können  unter  den  folgenden  Bedingungen
auch  in  zerlegtem  Zustande  mit  der  Maßgabe  eingeführt  werden,  daß
die  für  die  unzerlegten  Gegenstände  der  fraglichen  Art  bestehenden  Zollsätze
  oder  Zollbefreiungen  zur  Anwendung  gelangen.

Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  die  zusammengehörigen  Teile
gleichzeitig  oder  ob  sie  nach  und  nach  in  Teilsendungen  eingehen,  oder
ob  die  Teile  in  einem  oder  mehreren  Wagen  verladen  sind.  Das
Fehlen  von  Nebenbestandteilen  oder  auch  von  einzelnen  Hauptbestandteilen
  (wie  Schwungräder,  Achsen,  Lager,  Grundplatten  oder  dergleichen)
bleibt  außer  Betracht.  Ist  der  Zoll  nach  dem  Stückgewicht  gestaffelt,
so  wird  der  Gegenstand  ohne  Rücksicht  auf  die  fehlenden  Teile  in  die
dem  wirklich  eingeführten  Gesamtgewicht  entsprechende  Zollstaffel  eingereiht.


Alle  Teilsendungen  sind  innerhalb  einer  bestimmten  Frist,  welche
bei  der  Vorführung  der  ersten  Sendung  anzugeben  ist  und  sechs
Monate  nicht  übersteigen  darf,  bei  der  gleichen  Zollstelle  zur  Verzollung
zu  bringen.

Mit  der  Eingangsdeklaration  für  eine  zerlegte  Gesamtsendung  oder
für  eine  erste  Teilsendung  ist  dem  Zollamt  gleichzeitig  ein  Plan  oder
eine  Abbildung  des  Ganzen,  sowie  eine  Liste  der  Hauptbestandteile  mit
Angabe  der  Beschaffenheit  und  des  Einzelgewichtes  vorzulegen.  Ebenso
ist  das  ungefähre  Gesamtgewicht  der  Nebenbestandteile  anzugeben.

Ist  nach  dem  Eingange  einer  oder  mehrerer  Teilsendungen  der
Rest  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  nicht  zur  Zollabfertigung  gestellt
worden,  so  erfolgt  die  Verzollung  der  bereits  eingeführten  Bestandteile
nach  den  für  diese  geltenden  Zollsätzen  oder,  soweit  besondere  Zollsätze
im  Tarif  nicht  vorgesehen  sind,  nach  der  Beschaffenheit  des  Stoffes.

Der  Zollstelle  bleibt  vorbehalten,  bis  zu  der  Schlußabfertigung
aller  Teilsendungen  die  Sicherstellung  der  höheren  Zollbeträge  zu  ver-
        <pb n="337" />
        —  327  —

langen  und  die  eingeführten  Teile  mit  Identitätszeichen  zu  versehen.

Auch  ist  sie  berechtigt,  nach  Zusammensetzung  des  Gegenstandes  durch

eine  auf  Kosten  des  Zollpflichtigen  vorzunehmende  Revision  sich  von

der  Zugehörigkeit  aller  Teilsendungen  zum  Ganzen  zu  überzeugen.
Ersatz-  und  Reserveteile  werden  stets  für  sich  verzollt.

V.

Ziffer  V F  des  Schlußprotokolls  erhält  folgende  Fassung:

Für  die  in  dem  Artikel  6  vorgesehene  zollfreie  Wiedereinfuhr  ist  eine  Frist
von  12  Monaten  zu  gewähren.

VI.

Der  Ziffer  V  des  Schlußprotokolls  treten  folgende  Absätze  hinzu:

G.  Es  ist  statthaft,  Gewebe,  die  im  Veredlungsverkehr  zum  Färben  und
Bedrucken  aus  dem  einen  Lande  in  das  andere  versandt  werden,  im  Veredlungslande
  in  Abschnitte  zu  zerteilen,  ohne  daß  der  Anspruch  auf  Zollfreiheit  bei  der
Rücksendung  verloren  geht.  Zu  diesem  Behufe  kann  der  Versender  bei  der  Zollstelle
  des  Versendungslandes  die  Teilung  ammelden  und  beantragen,  daß  die
Gewebe  entweder  derart  am  Rande  plombiert,  oder  derart  am  Rande  oder  auf
Querstreifen  mit  Stempeln  bedruckt  werden,  daß  auf  jeden  Teilabschnitt  mindestens
eine  Plombe  oder  ein  Stempelabdruck  kommt.  Mit  dieser  Maßgabe  kann  die
Teilung  auch  noch  im  Veredlungsland  und  zwar  sowohl  vor,  als  nach  bewirkter
Veredlung  angemeldet  werden.

Sollen  die  Gewebe  nach  erfolgter  Veredlung  in  abgepaßte  Stücke  (Taschenund
  Umschlagetücher  und  dergleichen)  zerteilt  werden,  so  wird  von  der  Anbringung
besonderer  Identitätszeichen  an  den  einzelnen  Teilstücken  Umgang  genommen  und
Kolloverschluß  für  die  Kontrolle  der  Ausfuhr  und  Wiedereinfuhr  in  das  Versendungsland
  als  genügend  erachtet,  wenn  die  Teilung  und  die  Verpackung  unter
amtlicher  Aufsicht  erfolgt.  Über  die  hiernach  zuständigen  Organe  werden  sich  die
Regierungen  Mitteilung  machen.

In  allen  Fällen,  in  denen  die  Teilung  erst  im  Veredlungsland  angemeldet
  wurde,  hat  die  Zollstelle  dieses  Landes  bei  der  Abfertigung  der  Teilstücke
zur  Wiederausfuhr  eine  Bescheinigung  auszustellen,  aus  welcher  die  Zollstelle  des
Versendungslandes  ersehen  kann,  zu  welcher  Sendung  die  Teilstücke  gehören.

II.  Für  sogenannte  Trommeln,  auf  denen  Kabel  eingehen,  und  die  zu
deren  leichterer  Beförderung  und  Verlegung  dienen,  wird  beiderseits  zollfreie  Zulassung
  auf  Zeit  unter  Vorbehalt  derjenigen  Kontrollmaßregeln  gewährt,  welche
im  Falle  des  Artikels  5  Ziffer  3  angewendet  werden  können.

VII.
Der  erste  Absatz  der  Ziffer  VIII  des  Schlußprotokolls  erhält  folgende  Fassung:
Die  im  vierten  Absatze  des  Artikels  8  zur  Sicherung  des  Monopols  vorbehaltene
  Abgabe  wird  zurückerstattet,  wenn  binnen  2  Monaten  nach  Entrichtung
Reichs-  Gesetzbl.  1905.  56
        <pb n="338" />
        —  328  —

derselben  nachgewiesen  wird,  daß  die  Rohstoffe  eine  die  Erzeugung  monopolisierter
Waren  ausschließende  Verwendung  gefunden  haben.

VIII.  
Es  wird  folgende  neue  Bestimmung  angefügt:

IX.  Zu  Artikel  10a  des  Vertrages.

Über  das  Verfahren  in  den  Fällen,  in  denen  auf  Grund  des  ersten  Absatzes
  des  Artikel  10  a  ein  schiedsgerichtlicher  Austrag  stattfindet,  wird  zwischen
den  vertragschließenden  Teilen  folgendes  vereinbart:

Beim  ersten  Streitfalle  hat  das  Schiedsgericht  seinen  Sitz  im  Gebiete  des
beklagten  Teiles,  beim  zweiten  Streitfall  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  und  so
abwechselnd  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Gebiet,  in  einer  Stadt,  die  von
dem  betreffenden  vertragschließenden  Teile  bestimmt  wird.  Dieser  hat  für  die
Stellung  der  Räumlichkeiten,  der  Schreibkräfte  und  des  Dienstpersonals  zu  sorgen,
deren  das  Schiedsgericht  für  seine  Tätigkeit  bedarf.  Der  Obmann  ist  Vorsitzender
des  Schiedsgerichts,  das  nach  Stimmenmehrheit  entscheidet.

Die  vertragschließenden  Teile  werden  sich  im  einzelnen  Falle  oder  ein  für
allemal  über  das  Verfahren  des  Schiedsgerichtes  verständigen.  In  Ermangelung
einer  solchen  Verständigung  wird  das  Verfahren  von  dem  Schiedsgerichte  selbst
bestimmt.  Das  Verfahren  kann  schriftlich  sein,  wenn  keiner  der  vertragschließenden
Teile  Einspruch  erhebt;  in  diesem  Falle  kann  von  der  Bestimmung  des  vorhergehenden
  Absatzes  abgewichen  werden.

Hinsichtlich  der  Ladung  und  der  Vernehmung  der  Zeugen  und  Sachverständigen
  werden  die  Behörden  jedes  der  vertragschließenden  Teile,  auf  das  vom
Schiedsgericht  an  die  betreffende  Regierung  zu  richtende  Ersuchen,  in  derselben
Weise  Rechtshilfe  leisten  wie  auf  die  Ersuchen  der  inländischen  Zivilgerichte.

Artikel  5.

Der  gegemwärtige  Zusatzvertrag  soll  am  1.  Januar  1906  Geltung  erlangen.
Indessen  soll  deutscherseits  die  Befugnis  bestehen,  die  Inkraftsetzung  der  Anlage  A
und  der  hierauf  bezüglichen  Bestimmungen  im  Artikel  4  Ziffer  IV  bis  zum  1.  Juli
1906  zu  verschieben.

Mit  den  durch  den  Zusatzvertrag  bedingten  Änderungen  und  Ergänzungen
soll  der  bestehende  Handels-  und  Zollvertrag  vom  10.  Dezember  1891  während
der  Zeit  bis  zum  31.  Dezember  1917  wirksam  bleiben.

Im  Falle  keiner  der  vertragschließenden  Teile  zwölf  Monate  vor  diesem
Termin  seine  Absicht,  die  Wirkungen  des  Vertrages  aufhören  zu  lassen,  kundgibt,
soll  der  letztere  nebst  den  erwähnten  Änderungen  und  Ergänzungen  in  Geltung
bleiben  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage,  an  welchem  der  eine  oder
der  andere  der  vertragschließenden  Teile  diese  Abmachungen  kündigt.
        <pb n="339" />
        —  329  —

Artikel  6.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  sobald  als  möglich  ausgetauscht  werden.
Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Zusatzvertrag  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.
So  geschehen  in  doppelter  Ausfertigung  zu  Bern,  den  12.  November  1904.

(L.  S.)  v.  Bülow.  (L.  S.)  A.  Deucher.
(L.  S.)  A.  Künzli.
(L.  S.)  Alfred  Frey.
(L.  S.)  Eichmann.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifiziert  worden  und  der  Austausch  der
Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.  Auf  Grund  der  im  Artikel  5  Abs.  1
gegebenen  Befugnis  ist  deutscherseits  der  1.  März  1906  als  Tag  des  Inkrafttretens
  der  Anlage  A  und  der  hierauf  bezüglichen  Bestimmungen  im  Artikel  4
Ziffer  IV  festgesetzt  worden.

56“
        <pb n="340" />
        —  330  —

Anlage  A.
Zölle  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet.

 

 

 

 

        

 

Nummer  .
                                                                                                                                                      Zollsatz  für  1
den  deutschen allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände                                     Doppelzentner
Tarifes                                                                                                                                                   Mark
aus  24  Futterrüben,  Möhren,  Wasserrüben  und  sonstige  Feldrüben,  frisch  .         frei
276  Grünfutter;  Heu,  auch  getrockneter  Klee,  und  anderweit  im  allgemeinen
Tarif  nicht  genannte  getrocknete  Futtergewächse;  Stroh  und  Spreu
(Kaff),  auch  Schäben;  Häckerling  (Häcksel)  .                                                                          frei
aus  28  Agavefasern  (mexikanische  Fiber,  Glanzfiber),  roh  oder  gereinigt                 frei
aus  36  Tomaten,  zerkleinert,  geschält,  gepreßt,  getrocknet,  gedarrt,  gebacken  oder
sonst  einfach  zubereitet  .  .....  .  .  ..                                                                                             4
aus  47  Äpfel  und  Birnen,  frisch:
unverpackt:
vom  1.  September  bis  30.  Novembhen                                                                                   frei
vom  1.  Dezember  bis  31.  Augst  .  .  .  .  ...                                                                            2
Anmerkung.  Äpfel  und  Birnen,  frisch,  werden,  wenn  sie  in
Wagen  eingehen,  die  mit  Abteilungen  versehen  und  mit  Stroh  belegt
oder  bedeckt  oder  mit  Papier  ausgeschlagen  sind,  als  unverpackt  behandelt,
  sofern  jeder  Wagen  nicht  mehr  als  acht  Abteilungen  enthält.
Kirschen,  frisch,  zur  Branntweinbereitung,  auf  Erlaubnisschein  unter  Überwachung
  der  Verwendig  ..  ..  .  .  .  ...                                                                                         frei
aus  94  Galläpfel  und  Sumach,  auch  gemalen  ...                                                                   frei
aus  103  Rinder  von  großem  Höhenfleckvieh  oder  von  Braunvieh:
Bullen,  die  in  einer  Höhenlage  von  mindestens  300  Meter  über  dem
Meeresspiegel  aufgezogen  worden  sind  und  alljährlich  eine
mindestens  einmonatige  Sömmerung  in  einer  Höhenlage  von
mindestens  800  Meter  über  dem  Meeresspiegel  durchgemacht
haben,  zur  Verwendung  für  Zuchtzwecke  in  landwirtschaftlichen                     für  1  Stück 9

 

Betrieben.
        <pb n="341" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifes

—  331  —

 

 

 

 

 

Benennung  der  Gegenstände

Sollsatz  für  1
Doppelzentner

Mark

 

 

Kühe  und  sonstige  mehr  als  1½  Jahre  alte  weibliche  Tiere
(Kalbinnen,  Färsen  usw.),  die  in  einer  Höhenlage  von
mindestens  300  Meter  über  dem  Meeresspiegel  aufgezogen  worden
sind  und  alljährlich  eine  mindestens  einmonatige  Sömmerung
in  einer  Höhenlage  von  mindestens  800  Meter  über  dem
Meeresspiegel  durchgemacht  haben:

zur  Verwendung  für  Zuchtzwecke  in  landwirtschaftlichen
Betrieben  oder  für  Milchkuranstalten.

für  Landwirte  der  bayerischen  Bezirksamtsbezirke  Lindau,
Kempten,  Sonthofen,  Oberdorf,  Füssen,  Kaufbeuren,
Schongau  und  Landsberg  am  Lech,  sowie  der  bayerischen
Stadtbezirke  Lindau,  Kempten,  Kaufbeuren  und  Landsberg
  am  Lech,  zur  Verwendung  im  eigenen  Wirtschaftsbetriebe:
  .  .  ..

weibliches  Jungvieh  im  Alter  von  6V  Wochen  bis  zu  1½  Jahren,
das  in  einer  Höhenlage  von  mindestens  300  Meter  über  dem
Meeresspiegel  aufgezogen  worden  ist  und  eine  mindestens  einmonatige
  Sömmerung  in  einer  Höhenlage  von  mindestens
800  Meter  über  dem  Meeresspiegel  durchgemacht  hat:

zur  Verwendung  für  Zuchtzwecke  in  landwirtschaftlichen  Betrieben


für  Landwirte  der  obengenannten  bayerischen  Bezirksamtsbezirke
  und  Stadtbezirke,  zur  Verwendung  im  eigenen
Wirtschaftsbetriebe  ..  ..  .  ..

andere  weibliche  Rinder  im  Alter  von  6  Wochen  und  darüber.

Anmerkungen.

1.  Unter  großem  Höhenfleckvieh  sind  die  zur  Abart  der  Großstirnrinder
  gehörigen  gefleckten  Rinderschläge  zu  verstehen.  Unter  Braunvieh
  werden  diejenigen  Rinderschläge  verstanden,  welche  —  zur  Abart
der  Langstirnrinder,  speziell  zur  Rassengruppe  der  Alpenrinder  gehörig
  —  eine  silbergraue  bis  dunkel-  und  schwarzbraune  Haarfarbe
mit  bleifarbenem  Floßmaul,  schwarzen  Klauen,  schwarzen  Hornspitzen
und  dunkler  Schwanzquaste  aufweisen.

2.  Wird  für  Rinder  von  großem  Höhenfleckvieh  oder  von  Braunvieh  die
Zulassung  zum  Stückzoll  beansprucht,  so  ist  in  Zweifelsfällen  auf  Verlangen
  der  Zollbehörde  der  Nachweis,  daß  die  Bedingungen  wegen  der

 

für  1  Stück

20

20

12

kür  1  Doppelzentner
Lebendgewicht
        <pb n="342" />
        Nummer                                                                                                                                   Zollsatz  für  1
des  deutschen    
allgemeinen                      Benennung  der  Gegenstände                                             Doppelzentner

Tarifes                                                                                                                                             Mark

Aufzucht  und  Sömmerung  in  der  vorgeschriebenen  Höhenlage  erfüllt
sind,  durch  Beibringung  von  behördlichen  Zeugnissen  oder  in  sonstiger
geeigneter  Weise  zu  führen.
3.  Schlachtung  ist  nicht  als  eine  Verwendung  im  landwirtschaftlichen
Betrieb  anzusehen.  Werden  Rinder  von  großem  Höhenfleckvieh  oder
von  Braunvieh,  die  zum  Stückzoll  zugelassen  worden  sind,  binnen
eines  Jahres  nach  erfolgter  Einfuhr,  abgesehen  vom  Falle  der  Not,
geschlachtet,  so  ist  der  Unterschied  gegenüber  dem  Zollbetrag,  der  sich
bei  der  Verzollung  zum  Satze  von  9  Mark  für  1  Doppelzentner
Lebendgewicht  ergeben  haben  würde,  nachträglich  zu  entrichten.  Das
Lebendgewicht  des  Viehes,  für  welches  die  Zulassung  zum  Stückzoll
beansprucht  wird,  ist  bei  der  Einfuhr  festzustellen.
105  Ziegen  ......  ..  .  .  .  .  ...                                                                                                           frei
aus  133  Milch  und  Rahm,  entkeimt  (sterilisiert)  oder  peptonisiert;  Buttermilch
und  Molken  ..  .  ..  ...  .  ..  .  .  .  .  .  ..                                                                                       frei
aus  135  Hartkäse  in  mühlsteinförmigen  Laiben,  das  Stück  im  Gewichte  von
mindestens  40  Kilogramm  ..  .  ..                                                                                                   15
aus  177  Sogenannte  Kaffee-Essenz,  in  karamelisierter  (gebrannter)  Melasse  ohne
Zutaten  bestehend                                                                                                                                 10
aus  185  Obstwein  (auch  in  Gährung  begriffener  Obstmost)  in  Fässern                           3

aus  202  Zuckerwerk  und  sonstige  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannte

Zuckerwaren                                                                                                                                               40
aus  204  Schokolade,  auch  mit  Zusatz  von  Gewürzen,  Heilmittelstoffen  oder
dergleichen  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                                                                50

 

Anmerkungen  zu  den  Nrn.  202  und  204.

1.  Der  Zoll  von  40  Mark  für  Zuckerwerk  und  sonstige  Zuckerwaren  und
von  50  Mark  für  Schokolade  soll  nur  zur  Anwendung  kommen,  wenn
die  Schweiz  dem  am  5.  März  1902  zu  Brüssel  geschlossenen  internationalen
  Vertrag  über  die  Behandlung  des  Zuckers  beigetreten  ist,
und  solange  dieser  Vertrag  besteht  und  sowohl  die  Schweiz  als  auch
das  Deutsche  Reich  ihm  angehören.  In  Ermangelung  dieser  Voraussetzungen
  wird  der  Zoll  für  „Zuckerwerk  und  sonstige  anderweit  im
allgemeinen  Tarif  nicht  genannte  Zuckerwaren“  50  Mark  und  für
„Schokolade,  auch  mit  Zusatz  von  Gewürzen,  Heilmittelstoffen  oder
dergleichen“  60  Mark  für  1  Doppelzentner  betragen.

2. Zu  dem  vertragsmäßigen  Zoll  für  Schokolade  werden  Schokolade  und
Milchschokolade  in  jeder  Form  (Tafeln,  Bonbons  usw.)  zugelassen.
        <pb n="343" />
        Nummer

des  deutschen

                                                           —  333  —

 

                                                        Benennung  der  Gegenstände

                                                                                                                                              Zollsatz  für  1

 

allgemeinen                                                                                                                        Doppelzentner
Tarifes                                                                                                                                            Mark
aus  208  Milch  in  Blöcken  von  mindestens  10  Kilogramm  Gewicht,  auch  zum
Schutze  gegen  die  Einwirkung  der  Luft  mit  Kakaobutter  oder  anderen
pflanzlichen  Fetten  überzogen)  zur  Schokoladenfabrikation,  auf  Erlaubnisschein
  unter  Überwachung  der  Verwendung:
ohne  Zusatz  von  Zucker  oder  mit  einem  solchen  Zusatz,  der  40  vom
Hundert  nicht  überschreitet  ...                                                                                                        15
mit  einem  größeren  Zusatz  von  Zucker  .  ..                                                                           25
aus  216  Artischocken  und  Tomaten,  für  den  feineren  Tafelgenuß  zubereitet;
Aprikosen,  Pflrsiche,  Kirschen,  für  den  feineren  Tafelgenuß  zubereitet,
mit  Zucker,  ohne  Alkohol  .  .  .  ..  ..                                                                                           40
aus  219  Milch,  eingedickt  (Sirupmilch)  unter  Ausschluß  der  getrockneten  Milch)
ohne  Zusatz  von  Zucker,  in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen                                 20                         
Anmerkung  zu  den  Nrn.  133  und  219.  Milch  und  Rahm,
entkeimt  (sterilisiert)  oder  peptonisiert,  in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen,
  werden  zollfrei  zugelassen.
aus  228  Gips  (schwefelsaurer  Kalk),  auch  gebrannt,  gemahlen  ..                                 frei
aus  233  Rohe  Schieferplatten,  roher  Tafelschiefer  ...                                                            1
aus  234  Steine  (mit  Ausnahme  von  Schiefer  und  Pflastersteinen),  roh  oder  bloß
roh  behauen,  auch  gesägt,  jedoch  an  nicht  mehr  als  drei  Seiten)  oder
in  nicht  gespaltenen,  nicht  gesägten  (geschnittenen)  Platten                                           frei
aus  210  Asphalt,  fester  .  .  .  .  .  .  ...                                                                                      frei
aus  254  Türkischrotöl  in  Fässern  oder  anderen  größeren  Behältnisen  .  .                 3
293  Chlorsaures  Kali  (Kaliumchlorat),  nicht  in  Hülsen  oder  Kapseln  eingehend.
  .  ...                                                                                                                                        frei
aus  316  Kalziumkarbid  ..  .  .  .  .  ..  .................                                                                      frei
aus  317  Tannin,  fest,  und  Gallussäure  .  .  .  .  .  .  ...                                                       frei
Ferrosilicium,  mit  einem  Siliciumgehalt  von  25  vom  Hundert  oder
darüber  .  .  .  .  .  .  .  ...                                                                                                              frei
319  Anilin-  und  andere  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  genannte
Teerfarbstoffe  .  .  .  ...                                                                                                                   frei
aus  375  Gelatine,  auch  gefärbt                                                                                                  3
        <pb n="344" />
        —  —  —

Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifes

334  —

Benennung  der  Gegenstände

Zollsatz  für  1

Doppelzentner

Mark

 

aus  384

391

 

Galläpfelauszug  und  Sumachauszug,  rein,  nicht  mit  anderen  Stoffen

gemischt,  flüssig.

Anmerkung.  Für  flüssigen  Galläpfelauszug  und  Sumachauszug
  wird  die  Zollfreiheit  unter  der  Bedingung  gewährt,  daß  jede
Sendung  von  einem  Zeugnis  über  den  Untersuchungsbefund  begleitet
ist,  aus  dem  erhellt,  daß  es  sich  um  reinen  Galläpfel-  oder  Sumachauszug
  handelt,  der  weder  mit  anderen  Gerbstoffauszügen  gemischt,
noch  aus  einem  Gemische  von  Galläpfeln  oder  Sumach  einerseits  und
sonstigen  rohen  Gerbstoffen  anderseits  hergestellt  ist.  Diese  Zeugnisse,
die  von  den  im  Einvernehmen  beider  Regierungen  bestimmten  wissenschaftlichen
  Anstalten  in  der  Schweiz  auszustellen  sind,  werden  in
Deutschland  anerkannt,  indem  die  betreffenden  Sendungen  keiner  neuen
Untersuchung  unterworfen  werden,  vorausgesetzt,  daß  nach  Ausweis
dieser  Zeugnisse  die  Untersuchung  unter  Beobachtung  der  im  Einvernehmen
  beider  Regierungen  zu  erlassenden  Vorschriften  vorgenommen
worden  ist.

Hierdurch  wird  das  Recht  der  deutschen  Behörden  nicht  berührt,
bei  Auszügen,  die  gestützt  auf  solche  Zeugnisse  eingeführt  werden,  in
Zweifelsfällen  eine  Nachprüfung  des  Untersuchungsbefundes  vorzunehmen.


Von  der  Beibringung  von  Zeugnissen  der  genannten  Art  kann
abgesehen  werden,  wenn  die  Einfuhr  nachweisbar  zur  Verwendung  in
Färbereien  erfolgt.

Rohseide,  auch  Steckmuschelseide:
ungefärbt:

ungezwirnt  oder  einmal  gezwirnt.  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

zweimal  gezwint:t::  ..  .  .  .  ..
weiß  gefärbt:

ungezwirnt  oder  einmal  gezwirnt:  .  ..

zweimal  gezwirnt:.
anders  als  weiß  gefärbt:

ungezwirnt  oder  einmal  gezwirnt:  .  .  .  .

zweimal  gezwirnt::  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..

Anmerkungen  zu  den  Nrn.  391  und  392.

.Zweimal  gezwirnte  Seide,  ohne  Verbindung  mit  anderen  Spinnstoffen
oder  Gespinsten,  zur  Weberei,  Wirkerei,  Stickerei  oder  zur  Herstellung

 

frei

frei
120

frei
120

36
140
        <pb n="345" />
        —  335  
            
          

 

 

 

Nummer                                                                                                                                  Zollsatz  für  1
des deutschen          Benennung  der  Gegenstände                                                    Doppelzentner  
allgemeinen Tarifes                                                                                                                        Mark

von  Knopfmacherwaren,  Posamenten  oder  Spitzen  bestimmt,  auf
Erlaubnisschein  unter  Überwachung  der  Verwendung:
a)  ungefärbt                                                                                                                                  frei
b)  gefärbt  (auch  weiß  gefärbt)  ..  ......  ..  .  ...                                                                  36
2.  Organzine  (Kettenseide)  wird  wie  einmal  gezwirnte  Rohseide  behandelt.
394  Künstliche  Seide:
ungezwirnt  oder  einmal  gezwirnt:
ungefärbt                                                                                                                                            30
gefärbt  (auch  weiß  gefärbt)  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..            60
aus  398  Florettseidengespinste,  ein-  oder  mehrfach,  auch  gezwirnt,  ohne  Verbindung
  mit  anderen  Spinnstoffen  oder  Gespinsten:
ungefärbt  oder  weiß  gefärbt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .....  .  ....  ....                      frei
anders  als  weiß  gefärbt  ..  .  ..  .  ..........................                                                              36
Anmerkung.  Sogenannte  Violettgarne,  auch  gezwirnt,  ohne
Verbindung  mit  anderen  Spinnstoffen  oder  Gespinsten,  an  Seiden-  
färbereien  zum  Schwarzfärben  eingehend,  auf  Erlaubnisschein  unter
Überwachung  der  Verwendung.  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .....  ...  .  ..  .  .  .  .  ..                 frei
399  Seidenzwirn  aller  Art,  auch  gemischt  mit  anderen  Spinnstoffen  oder
Gespinsten,  ungefärbt  oder  gefärbt,  in  Aufmachungen  für  den
Einzelverkauf:
aus  Rohseide  oder  künstlicher  Seide  .  ...                                                                          140
aus  Florettseide  .  .  .  ..                                                                                                                 50
405  Dichte  Gewebe,  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannt:
ganz  aus  Seide  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                                      450
teilweise  aus  Seide  ..  ...  .  .  .  ...                                                                                         350
Anmerkungen.

 

1.  Von  den  im  Stück  als  Meterware  eingehenden,  nicht  abgepaßten
dichten  Geweben,  ganz  oder  teilweise  aus  Seide,  werden  nicht  als
Gewebe  für  Möbel-  und  Zimmerausstattung  der  Nrn.  402  und
403  des  allgemeinen  Tarifes  behandelt:

a)  alle  schwarzen  Gewebe,  auch  wenn  sie  längs  der  Webekanten
mit  je  einem  andersfarbigen  Streifen  versehen  sind,  dessen  Breite,
vom  Rande  des  Gewebes  bis  zum  Innenrande  des  Streifens
gemessen,  nicht  mehr  als  3  Centimeter  beträgt;

b)  alle  nicht  in  der  Fadenbindung  jacquardartig  gemusterten  und
nicht  nach  Art  der  Gobelins  hergestellten  Gewebe,  die  nicht

Reichs-Gesetzbl.  1905.  57
        <pb n="346" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifes

—  336  —

 

 

 

 

 

 

Benennung  der  Gegenstände

—

Zollsatz  für  1
Doppelzentner

Mark

 

407

409

aus  410

aus  411

 

mehr  als  123  Centimeter  breit  und  nicht  schwerer  sind  als
120  Gramm  auf  1  Ouadratmeter  Gewebefläche.

2.  Als  undichte  Gewebe  der  Nr.  408  des  allgemeinen  Tarifes  sind  außer
Krepp  nur  solche  Gewebe  zu  behandeln,  bei  denen  der  Zwischenraum
zwischen  den  Kettenfäden  ebensoviel  oder  mehr  beträgt  als  die  Dicke
der  Kettenfäden  und  zugleich  der  Zwischenraum  zwischen  den  Schußfäden
  ebenso  groß  oder  größer  ist  als  die  Dicke  der  Schußfäden.
Jedoch  werden  Gewebe,  bei  welchen  derartige  Zwischenräume  nicht
zwischen  je  zwei  Ketten-  und  Schußfäden  oder  doch  sonst  in  regelmäßiger
  Wiederkehr,  sondern  nur  vereinzelt  infolge  von  Fehlern  oder
Mängeln  in  der  Webart  vorkommen,  hierdurch  von  der  Behandlung
als  dichte  Gewebe  nicht  ausgeschlossen.  Wechseln  in  einem  Gewebe
regelmäßig  stärkere  Fäden  mit  schwächeren  ab,  so  sind  die  schwächeren
für  die  Beurteilung  des  Zwischenraumes  maßgebend.  Zu  den  undichten
Geweben  werden  endlich  auch  dichte  Gewebe  gerechnet,  in  denen  undicht
gewebte  Streifen  oder  Figuren  vorkommen.  Gewebe,  bei  denen  die
Zwischenräume  durch  Appretur  vollständig  ausgefüllt  sind,  werden  als
dichte  behandelt.  Als  dichte  Gewebe  werden  auch  die  unter  dem  Namen
„Marceline““  und  „Sarsenet“  bekannten  glatten  Taffetgewebe  behandelt,
wenn  sie  mindestens  35  Schußfäden  auf  1  Centimeter  aufweisen.

Beuteltuch  ganz  oder  teilweise  aus  Seide  .  .  .  ..
Anmerkung.  Sogenanntes  konfektioniertes  Beuteltuch,  ganz
oder  teilweise  aus  Seide,  ist  nach  dem  vertragsmäßigen  Zollsatze  der
Nr.  407  ohne  Zuschlag  zu  verzollen.
Wirk=  (Trikot-)  und  Netzstoffe,  Wirk=  (Trikot-)  und  Netzwaren:
ganz  aus  Sede  ..  ..  ..  .  .  .  ...
teilweise  aus  Seide  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  ...
Spitzenstoffe  und  Spitzen  aller  Art,  einschließlich  der  Einsatzspitzen,
Kanten  und  abgepaßten  Waren  aus  Spitzen  oder  Spitzenstoffen,
auch  ohne  wellenförmig  gestalteten  oder  ausgezackten  Rand,)  ganz
oder  teilweise  aus  Seide:
gestickte............................................

Stickereien  auf  Grundstoffen  ganz  oder  teilweise  aus  Seide,  ausgenommen
Stickereien  für  kirchliche  Paramente  und  für  Fahnen:

auf  undichten  Geweben  der  Nr.  408  des  allgemeinen  Tarifes  ..

auf  Geweben  der  Nrn.  405  und  406  des  allgemeinen  Tarifes..

Anmerkung.  Sind  bei  den  vorstehend  aufgeführten  Stickereien
Metallfäden  (Draht  oder  Lahn)  zum  Besticken  verwendet,  so  wird
hierfür  kein  Zollzuschlag  erhoben.

 

600

500
400

600

800
600
        <pb n="347" />
        Nummer

des  deutschen

 

 

 

                                                     Benennung  der  Gegenstände

 

                                                                                                                                                       Zollsatz  für  1

 

allgemeinen                                                                                                                              Doppelzentner
Tarifes                                                                                                                                                 Mark
aus  412  Nach  Art  der  sogenannten  Baumwollensparterie  hergestellte  Waren
ganz  oder  teilweise  aus  Seide,  sowie  Geflechte  aus  solchen  Waren                         80
414  Kunstwolle,  ungefärbt  oder  gefärbt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    .  .  .      frei
(aus  422/423)  Garn  aus  Wolle  oder  anderen  Tierhaaren,  auch  mit
pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  Gespinsten,  ausschließlich  Baumwolle,
  gemischt,  nicht  unter  die  Nrn.  417  bis  421  des  allgemeinen
Tarifes  fallend:
aus  422  Kammgarn,  roh:
eindrähtig  ..  .  .  .  ..                                                                                                                          8
zweidrähtig  ..  .  .  .  .  .  ..  ..                                                                                                        10
aus  423  Kammgarn,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt:
eindrähtig  .  ..                                                                                                                                     12
zwei·  oder  dreidrähtig  ..  .  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ...  .  .  .  ..  ..  .  ...                   18
426  Garn  aller  Art  aus  Wolle  oder  anderen  Tierhaaren,  auch  mit  pflanzlichen
  Spinnstoffen  oder  Gespinsten,  ausschließlich  Baumwolle,
gemischt,  in  Aufmachungen  für  den  Einzelverkauf  .  ..  ...                                               30
(aus  432/436)  Waren  aus  Gespinsten  von  Wolle  oder  anderen  Tierhaaren,
  auch  mit  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  Gespinsten  gemischt:
aus  432  Rohe  Filztücher,  endlos  gewebt,  zur  Holzstoff-,  Zellstoff-,  Strohstoffoder
  Papierfabrikation  .  .  .  .  ..  ...  .  .  .  ..                                                                          80
433  Wirk-  (Trikot-)  und  Netzstoffe  .  ...  .  ...  ..  .  ..  ..  ......  ....  ..  .  ...                     100
Wirk-  (Trikot-)  und  Netzwaren:
434  Unterkleider:
geschnitten  .  ...                                                                                                                                100
abgepaßt  gearbeitet  (regulär)  ..  .  ...  .  ...  .  .  ...  .  .  .  ..  ..  ..  .  ...                          100
aus  436  Spitzenstoffe  und  Spitzen  aller  Art,  einschließlich  der  Einsatzspitzen,  Kanten
und  abgepaßten  Waren  aus  Spitzen  oder  Spitzenstoffen,  auch  ohne
wellenförmig  gestalteten  oder  ausgezackten  Rand  ...  ....  ..  ..  .  ...                             300

 

Anmerkungen  zu  Unterabschnitt  B  des  fünften  Abschnittes
  des  allgemeinen  Tarifes.

1.  Stickereien  auf  Grundstoff  von  Wolle  oder  anderen  Tierhaaren  werden
wie  Stickereien  auf  baumwollenem  Grundstoffe  verzollt.

57“
        <pb n="348" />
        —  338

 

Nummer                                                                                                                                   Zollsatz  für  1
des  deutschen  Benennung  der  Gegenstände                                                           Doppelzentner
allgemeinen Tarifes                                                                                                                           Mark

2.  Treibriemen,  gewebt  oder  gewirkt,  aus  Wolle  oder  anderen  Tierhaaren
  werden  wie  dergleichen  Treibriemen  aus  Baumwolle  verzollt.
(aus  440/443)  Gespinste  aus  Baumwolle,  auch  mit  anderen  pflanzlichen
  oder  mit  tierischen  Spinnstoffen  oder  Gespinsten,  ausschließlich
  Seide,  gemischt:
aus  440  Garn  eindrähtig,  roh:
über  Nr.  32  bis  Nr.  47  englisch                                                                                               18
über  Nr.  47  bis  Nr.  63  englisch  .  .  ...                                                                                 22
über  Nr.  63  bis  Nr.  83  englisch  .  ....                                                                                    25
über  Nr.  83  bis  Nr.  102  englisch  ....  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...    28
aus  442  Garn,  zwei-  oder  mehrdrähtig,  einmal  gezwirnt,  roh  .  ...  .  .    .      Zoll  des  ein-Anmerkung
  zu  den  Nrn.  440  bis  443  des  allgemeinen  drähtigen     rohen Garnes + 3 Mark
Tarifes.  Zugerichtete  (appretierte)  und  gedämpfte  Gespinste
unterliegen  der  Verzollung  als  rohe.
(aus  449/469)  Waren  aus  Baumwollengespinsten,  auch  gemischt
mit  anderen  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  Gespinsten  oder  mit
Pferdehaaren,  jedoch  ohne  Beimischung  von  Seide,  Wolle  oder
anderen  Tierhaaren:
aus  449  Rohe  Filztücher,  endlos  gewebt,  zur  Holzstoff-,  Zellstoff-,  Strohstoffoder
  Papierfabrikation  .  ..                                                                                                            65
(aus  453/455)  Gewebe,  nicht  unter  die  Nrn.  445  bis  452  des
  allgemeinen  Tarifes  fallend:
aus 453/455  Plattstichgewebe,  roh  .  .  .  ..  .  .  .  ..                                                              120
andere  rohe  Gewebe:
aus  454  im  Gewichte  von  40  Gramm  oder  darüber,  jedoch  weniger  als
80  Gramm  auf  1  Quadratmeter:
in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen  auf  5  Millimeter  im
Geviert:
mit  35  Fäden  oder  weniger  ...                                                                                                      80
mit  mehr  als  35  bis  44  Fäden                                                                                                 100
mit  mehr  als  44  Fäden                                                                                                                 120
        <pb n="349" />
        Nummer  
                                                                                                                                               Zollsatz  für  1
des  deutschen         Benennung  der  Gegenstände                                               Doppelzentner
allgemeinen Tarifes                                                                                                                    Mark
aus  455  im  Gewichte  von  weniger  als  40  Gramm  auf  1  Quadratmeter:
in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen  auf  5  Millimeter  im
Geviert:
mit  35  Fäden  oder  weniger                                                                                                100
mit  mehr  als  35  bis  44  Fäden                                                                                       125
mit  mehr  als  44  Fäden  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  150
(456/457)  Gewebe,  nicht  unter  die  Nrn.  445  bis  452  des  allgemeinen
  Tarifes  fallend:

456  zugerichtet  (appretiert),  gebleicht:
Plattstichgewebe  ...  .  .  .  ..  ..                                                                                             150
andere  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ....  ......  ..  ..  ....  ...  ...  .  ..          Zoll  der  rohen

457  gefärbt,  bedruckt  oder  buntgewebt:                                                                    +20  Mark
Plattstichgewebe  ...                                                                                                                       150
andere                                                                                                                                 Zoll  der  rohen

                                                                                                                                                        Gewebe
                                                                                                                                                   +  50  Mark

 

Anmerkungen  zu  den  Nrn.  453  bis  457  des  allgemeinen
Tarifes.

1.  Für  die  Verzollung  von  Geweben,  bei  denen  undicht  gewebte  Stellen
mit  dicht  gewebten  abwechseln,  ist  die  durchschnittliche  Fadenzahl  maßgebend,
  welche  durch  Zählung  der  Kettenfäden  und  der  Schußfäden
zwischen  je  zwei  bei  Kette  und  Schuß  im  Gewebemuster  regelmäßig
wiederkehrenden  Punkten,  durch  Umrechnung  dieser  Fadenzahlen  nach
dem  Verhältnis  der  Breite  des  Musters  zu  5  Millimeter  und  durch
Zusammenzählung  der  Ergebnisse  für  Kette  und  Schuß  gefunden  wird.
Bei  Geweben  mit  Doppelfäden  oder  Zwirn  sind  die  Einzelfäden  zu
zählen.  Überschießende  Bruchteile  bleiben  bei  der  Feststellung  des
Gesamtergebnisses  der  Umrechnung  außer  Betracht.

2.  Als  Plattstichgewebe  sind  diejenigen  broschierten  Baumwollengewebe
zu  behandeln,  bei  denen  die  Figurschußfäden  innerhalb  der  Grenzen
der  eingewebten  Figuren  oder  Figurteile  mindestens  auf  einer  Seite
vollständig  und  alsdann  auf  der  anderen  Seite  teilweise  flott  liegen,
und  die  Breite  der  Figuren,  zwischen  zwei  aufeinanderfolgenden  Umkehrstellen
  des  Figurschußfadens  gemessen,  18  Millimeter  nicht  überschreitet.


  Gewebe  dieser  Art  werden  zu  der  Verzollung  als  rohe  Plattstichgewebe
  zum  Satze  von  120  Mark  auch  dann  zugelassen,  wenn  lediglich
        <pb n="350" />
        —  340  —

 

Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifes

 

 

 

 

                                                                 Benennung  der  Gegenstände

 

                                                                                                                                              Zollsatz  für  1
                                                                                                                                            Doppelzentner

                                                                                                                                                            Mark

 

  

  



  

  
  

 

die  zum  Broschieren  verwendeten  baumwollenen  Gespinste  gebleicht  oder
gefärbt  sind,  oder  wenn  in  das  Grundgewebe  vereinzelte  gebleichte
baumwollene  Ketten-  oder  Schußfäden  eingewebt  sind.  In  Zweifelsfällen
  gelten  gebleichte  Fäden  letzterer  Art  dann  nicht  mehr  als  vereinzelt
eingewebt,  wenn  ihre  Zahl  10  vom  Hundert  der  rohen  Ketten-  und
Schußfäden  des  Grundgewebes  übersteigt;  hierbei  sind  bei  Doppelfäden
  und  Zwirn  die  Einzelfäden  zu  zählen.

Ziffer  5  der  allgemeinen  Anmerkungen  zum  fünften  Abschnitt
des  allgemeinen  Tarifes  findet  auf  Plattstichgewebe  keine  Anwendung.

Wirk-  (Trikot-)  und  Netzwaren:

aus 460  Unterkleider:
geschnitten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                                                 80
abgepaßt  gearbeitet  (regulär)  .....  .  .  ..  .  ....  .  .  ..  ...  .  .  .  .  ...                             80

Gipsschienen  (mit  Gipsstaub  ausgefüllte  und  mit  Einlagen  von

gesteiften  Jutegeweben  versehene  Schläuche  aus  entfettetem  baumwollenen

  Wirkstoffe,  zu  Gipsverbänden  dienend)  in  luftdicht  verschlossenen
  Blechbüchsen                                                                                                                6
aus 464  Spitzenstoffe  und  Spitzen  aller  Art,  einschließlich  der  Einsatzspitzen,
Kanten  und  abgepaßten  Waren  aus  Spitzen  oder  Spitzenstoffen,  auch
ohne  wellenförmig  gestalteten  oder  ausgezackten  Rand:
gestickt  .  .  ...                                                                                                                                  300

465  Stickereien  auf  baumwollenem  Grundstoffe:
Plattstichstickerien  .  .  ...                                                                                                             275

Kettenstichstickerien                                                                                                                      300

andere                                                                                                                                                300
Anmerkung.  Sind  Seide,  künstliche  Seide,  Florettseide  oder
Metallfäden  (Draht  oder  Lahn)  zum  Besticken  verwendet,  so  wird

hierfür  kein  Zollzuschlag  erhoben.
 aus 467  Treibriemen,  gewebt  oder  gewirkt  ..  .  ...  ...........  .  ..  .  ..  .  .  ...           50

Anmerkung.  Auf  die  Verzollung  ist  es  ohne  Einfluß,  ob  die
Treibriemen  mit  Öl  oder  anderen  fetthaltigen  Stoffen,  auch  unter
Beimengung  von  Farbstoffen,  getränkt  sind.

aus 469  Sogenannte  Baumwollensparterie,  sowie  Geflechte  hieraus                        80
aus 470  Agavefasern  (mexikanische  Fiber,  Glanzfiber),  gehechelt,  gekrempelt,

gekämmt,  gebleicht  oder  gefärbt,  mit  Ausnahme  der  zu  Krollhaarersatz
  verarbeiteten  ..                                                                                                             frei
        <pb n="351" />
        341

 

 

Nummer
des  deutschen
allgemeinen

Tarifes

 

                                                      Benennung  der  Gegenstände

                                                                                                                                             Zollsatz  für  1
                                                                                                                                            Doppelzentner
                                                                                                                                                      Mark

 

  



  

  

 

aus 502  Nach  Art  der  sogenannten  Baumwollensparterie  hergestellte  Waren  aus
Gespinsten  von  anderen  pflanzlichen  Spinnstoffen  als  Baumwolle,
sowie  Geflechte  aus  solchen  Waren  ...                                                                              80

Anmerkung  zu  Unterabschnitt  D  des  fünften  Abschnittes
des  allgemeinen  Tarifes.

Stickereien  auf  Grundstoff  aus  Gespinsten  von  anderen  pflanzlichen
Spinnstoffen  als  Baumwolle  sind  wie  Stickereien  auf  baumwollenem
Grundstoffe  zu  verzollen.

515  Pferdehaare  (aus  der  Mähne  oder  dem  Schweife),  bearbeitet:

gehechelt,  gezogen,  gebleicht,  gefärbt  .  .  ..  .  .  ..                                                         frei
Krollhaare  aus  Pferdehaaren,  auch  gemischt  mit  anderen  Tierhaaren
  oder  mit  pflanzlichen  Faserstoffen  ..  ........  ....  .                                                 5

aus 516  Waren  aus  Pferdehaaren,  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannt:


Gewebe,  auch  mit  anderen  tierischen  oder  mit  pflanzlichen  Spinnstoffen
  oder  Gespinsten,  ausschließlich  Seide,  gemischt,  sofern
die  ganze  Kette  oder  der  ganze  Einschlag  aus  Pferdehaaren
besteht;  Bänder,  Ketten,  Siebböden  und  ähnliche  Geflechte                                        48

(aus  517/520)  Kleider,  Putzwaren  und  sonstige  genähte  Gegenstände

  aus  Gespinstwaren  oder  Filzen,  anderweit  im  allgemeinen
Tarif  nicht  genannt:
aus 517  Aus  Spitzen  oder  Stickereien,  ganz  oder  teilweise  aus  Seide            1200
Unterkleider  (Leibwäsche)  aus  Gesundheitskrepp:
ganz  aus  Seide  ...  ..  .  ...                                                                                                   1000
teilweise  aus  Seide  ...                                                                                                             500
Mit  Ausputz  versehene  Wirk-  (Trikot-)  und  Netzwaren:
ganz  aus  Seide  .  .  ...                                                                                                            625
teilweise  aus  Seide  .  .  ..                                                                                                     500
Gestickte  Spitzenstoffe  und  gestickte  Spitzen  der  Nr.  410  des  allgemeinen
  Tarifes,  sowie  Stickereien  auf  Grundstoffen  der  Nrn.  405,
406  und  408  des  allgemeinen  Tarifes  (ausgenommen  Steickereien  für
kirchliche  Paramente  und  für  Fahnen),  mit  Näharbeit,  jedoch
dadurch  weder  zu  Kleidern  oder  zu  sonstigen  gebrauchsfertigen  Gegenständen
  verarbeitet,  noch  hierzu  erkennbar  vorgerichtet                                      800
        <pb n="352" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifes

 

 

 

 

                                                         Benennung  der  Gegenstände

                                                                                                                                                   Zollsatz  für  1
                                                                                                                                                  Doppelzentner

                                                                                                                                                          Mark

 

  

  

  

 

aus 518  Aus  Gespinstwaren  aus  Wolle  oder  anderen  Tierhaaren,  auch  gemischt
mit  pflanzlichen  Spinnstoffen:

Unterkleider  (Leibwäsche)  aus  Gesundheitskrepp                                                              250

Mit  Ausputz  versehene  Unterkleider  der  in  Nr.  434  des
allgemeinen  Tarifes  genannten  Art  (Wirk-  [Trikot-]  und  Netzwaren
  .  ...                                                                                                                                       150

Spitzenstoffe  und  Spitzen  der  Nr.  436  des  allgemeinen  Tarifes,
sowie  Stickereien  auf  Grundstoff  aus  Wolle  oder  anderen  Tierhaaren,
  mit  Näharbeit,  jedoch  dadurch  weder  zu  Kleidern  oder
zu  sonstigen  gebrauchsfertigen  Gegenständen  verarbeitet,  noch
hierzu  erkennbar  vorgerichtet  .  .  .  .  ...                                                                             300

aus 519  Aus  Baumwolle,  auch  gemischt  mit  anderen  pflanzlichen  Spinnstoffen:

Unterkleider  (Leibwäsche)  aus  rohem  oder  gebleichtem,  aber  weder
gefärbtem  noch  bedrucktem  oder  buntgewebtem  Gesundheitskrepp                       150

Mit  Ausputz  versehene  Unterkleider  der  in  Nr.  460  des  allgemeinen
Tarifes  genannten  Art  (Wirk.  [Trikot-]  und  Netzwaren)  .                                              120

Gestickte  Spitzenstoffe  und  gestickte  Spitzen  der  Nr.  464  des  allgemeinen
  Tarifes,  sowie  Stickereien  auf  baumwollenem  Grundstoffe,
  mit  Näharbeit,  jedoch  dadurch  weder  zu  Kleidern  oder
zu  sonstigen  gebrauchsfertigen  Gegenständen  verarbeitet,  noch
hierzu  erkennbar  vorgerichtet  .  ..                                                                                          300

aus 520  Aus  anderen  pflanzlichen  Spinnstoffen  als  Baumwolle:

Stickereien  auf  Grundstoff  aus  Gespinsten  von  anderen  pflanzlichen
  Spinnstoffen  als  Baumwolle,  mit  Näharbeit,  jedoch
dadurch  weder  zu  Kleidern  oder  zu  sonstigen  gebrauchsfertigen
  Gegenständen  verarbeitet,  noch  hierzu  erkennbar  vorgerichtet
  ...                                                                                                                                         300

Anmerkung  zu  den  Nrn.  518  bis  520  des  allgemeinen
Tarifes.  An  Stelle  der  in  der  Anmerkung  zu  Nrn.  518  bis  520
des  allgemeinen  Tarifes  für  Kleider,  Putzwaren  und  sonstige  genähte

Gegenstände  dieser  Tarifnummern  vorgesehenen  Zollzuschläge  wird,
wenn  die  Kleider  usw.  aus  Spitzen  mit  Ausnahme  solcher  der

 











300

300
        <pb n="353" />
        343

 

 

Nummer                                                                                                                                   Zollsatz  für  1
des  seutschen                     Benennung  der  Gegenstände                                       Doppelzentner
allgemeinen Tarifes                                                                                                                          Mark
Nr.  501  des  allgemeinen  Tarifes  oder  aus  Stickereien  bestehen,  ein
Zollzuschlag  von  50,  wenn  sie  mit  Spitzen  oder  Stickereien  einschließlich
  solcher  ganz  oder  teilweise  aus  Seide  verziert  sind,  ein  Zollzuschlag
  von  25  vom  Hundert  erhoben.  Spitzenstoffe,  Spitzen  und
Stickereien,  die  mit  Näharbeit  versehen,  jedoch  dadurch  weder  zu
Kleidern  oder  sonstigen  gebrauchsfertigen  Gegenständen  verarbeitet,
noch  hierzu  erkennbar  vorgerichtet  sind,  sind  von  den  genannten  Zuschlägen
  ausgenommen.
aus  527  Schuhe  aus  Gespinstwaren  oder  Filzen  mit  angenähten  Sohlen  aus
anderen  Stoffen:
aus  Gespinstwaren  teilweise  aus  Seide  .  .  ..                                                               120
aus  541  Sogenannte  Binsen-  und  Röhrchenhüte  aus  Stroh,  unausgerüstet  für 1  Stück
(ungarniert)                                                                                                                                     0,15

Reichs-  Gesetzbl.

 

Amerkungen  zum  fünften  Abschnitt  des  allgemeinen  Tarifes.

a)  Bei  der  Verzollung  von  Geweben  aller  Art  bleiben  die  gewöhnlichen,
aus  anderen  Spinnstoffen  bestehenden  Webekanten  (Anschroten,  Saumleisten,
  Salbänder,  Lisièren)  außer  Betracht.

Die  für  Gewebe  (im  Stück  oder  abgepaßt)  vorgesehenen  Zollsätze
  sind  auch  dann  anzuwenden,  wenn  zur  Erleichterung  der  Zerlegung
  in  abgepaßt  gearbeitete  Stücke  einzelne  Fäden  aus  anderen
Spinnstoffen  eingewebt  sind.  Gewebe  aus  rohen  oder  gebleichten
Gespinsten,  in  welche  lediglich  zu  dem  genannten  Zwecke  einzelne  gefärbte
  Fäden  des  gleichen  Spinnstoffes  oder  nicht  mehr  als  2  Millimeter
  breite  Streifen  aus  solchen  Fäden  eingewebt  sind,  werden  nicht
zu  den  buntgewebten  oder  gefärbten  Geweben  gerechnet.

Gewebe  und  Posamentierwaren  werden,  soweit  nicht  für  gemischte
Gewebe  usw.  besondere  Zollsätze  vorgesehen  sind,  als  Gewebe  oder
Posamentierwaren  aus  dem  vorherrschenden  Spinnstoffe  auch  dann
behandelt,  wenn  Fäden  aus  anderen  Spinnstoffen  nur  an  einzelnen
Stellen,  sei  es  auch  in  regelmäßiger  Wiederkehr,  eingewebt  oder  eingeflochten
  und  diese  Fäden  von  geringer  Bedeutung  sind.  Bei  Geweben
gilt  in  Zweifelsfällen  das  Einweben  von  Fäden  aus  anderen  Spinnstoffen
  dann  als  von  geringer  Bedeutung,  wenn  die  Zahl  dieser  Fäden
nicht  mehr  als  4  vom  Hundert  der  Gesamtzahl  der  Gewebefäden  beträgt.

Die  besonderen  Vorschriften  der  Nummer  401  des  allgemeinen
Tarifes  werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

b)  Gehäkelte  und  gestrickte  Gespinstwaren  werden  wie  Wirkwaren  verzollt.

c)  Der  Zollzuschlag,  dem  nach  dem  allgemeinen  Tarif  (Ziffer  7  der
Allgemeinen  Anmerkungen  zum  fünften  Abschnitt)  Gespinstwaren  in

1905  58
        <pb n="354" />
        —  344  —

 

        

Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifes

 

 

 

                          

                                                       Benennung  der  Gegenstände

                                                                                                                                                      Zollsatz  für  1
                                                                                                                                                    Doppelzentner
                                                                                                                                                            Mark

 

 

Verbindung  mit  Metallfäden  (Draht  oder  Lahn)  unterworfen  sind,
soll  5  vom  Hundert  nicht  überschreiten.  Hinsichtlich  der  Metallfäden
zum  Besticken  bewendet  es  bei  den  hierfür  geltenden  besonderen  Bestimmungen.


d)  Soweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  Ausnahmen  vorgesehen  sind,
werden  abgepaßte  oder  zugeschnittene  Gespinstwaren  ohne  Näharbeit
wie  die  im  Stück  als  Meterware  eingehenden  Gespinstwaren  verzollt.

e)  Stickereien,  Spitzenstoffe  und  Spitzen,  die  nur  mit  einfachen  Säumen
oder  mit  einzelnen  Nähten  versehen  sind,  werden  deshalb  weder  mit
den  Zollsätzen  für  genähte  Gegenstände,  noch  mit  einem  Zollzuschlag
  belegt.

Als  einfache  Säume  sind  auch  die  einfachen  Hohlsäume  anzusehen
(vergl.  Absatz  2  der  Anmerkung  1).

Die  genannten  Waren  gelten  auch  dann  als  nur  mit  einzelnen
Nähten  versehen,  wenn  zu  ihrer  Herstellung  die  gesondert  gefertigten
Stickerei,  und  Spitzenmuster  oder  Teile  solcher  Muster  in  der  Flächenrichtung
  durch  Naht  untereinander  verbunden  sind.

Das  Vorhandensein  von  Öffnungen  oder  Ausschnitten  innerhalb
des  Stickerei,  oder  Spitzenmusters  begründet  nicht  die  Behandlung
der  genannten  Waren  als  genähte  Gegenstände.

f)  Taschentücher  und  Umschlagetücher  aller  Art,  ganz  oder  teilweise  aus
Seide,  welche  nicht  zu  den  Stickereien  oder  Spitzen  gehören,  unterliegen,
  wenn  sie  mit  einfachen  Säumen  oder  mit  einzelnen  Nähten
versehen  sind,  einem  Zuschlag  von  5  vom  Hundert  zu  den  Zollsätzen
für  die  Gespinstwaren.

Als  Waren  mit  einfachen  Säumen  sind  die  vorgenannten  Gespinstwaren
  auch  dann  anzusehen,  wenn  sie  mit  einfachen  Hohlsäumen
(Halbstäbchensäumen  oder  Ganzstäbchensäumen)  versehen  sind,  das
heißt,  wenn  sie  unmittelbar  neben  der  Säumstelle  des  in  der  Regel
breiter  umgelegten  Randes  einen  Durchbruch  mit  nur  einer  Reihe
von  je  in  Form  und  Lage  übereinstimmenden,  weder  von  Fäden  durchquerten
  noch  durch  eingeschaltete  Figurengebilde  unterbrochenen  Öffnungen
  und  Fadenbündeln  aufweisen.  Ob  die  Herstellung  des  Durchbruches
  in  einem  Arbeitsgange  durch  Bohrer  und  Nadel  der  Hohlsaumnähmaschine
  erfolgt  oder  durch  Auslassen  oder  Ausziehen  von
Gewebefäden  vorbereitet  ist,  macht  keinen  Unterschied.  Die  Fadenbündel
  entstehen  bei  dem  einfachen  Halbstäbchensaum  durch  gruppenweises
  Zusammenraffen  der  Gewebefäden  an  der  Säumstelle  (Saumnaht)
  durch  die  zum  Befestigen  des  Saumes  dienenden  Nähfäden,  bei
dem  einfachen  Ganzstäbchensaum  in  seiner  gewöhnlichen  Form,  dem
sogenannten  Leiterstich,  dadurch,  daß  die  Halbstäbchen  außerdem  noch
an  den  gegenüberliegenden  Stellen  der  Durchbruchstraße  durch  Nähen
zu  Stäbchen,  die  mit  der  Richtung  der  Gewebefäden  gleichlaufen,

 

zusammengezogen  werden.  Als  eingeschaltete  Figurengebilde  sind  die
        <pb n="355" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifes

                                                               Benennung  der  Gegenstände

    

                                                                                                                                                  Zollsatz  für  1
                                                                                                                                                Doppelzentner
                                                                                                                                                             Mark

 

 

an  den  Ecken  des  Durchbruches  etwa  angebrachten,  als  Spinnen
bezeichneten  sternförmigen  Fadengebilde  nicht  anzusehen.  Dagegen
gelten  Hohlsäume  mit  Zickzackstich,  sowie  solche  mit  verzierten  oder
sonst  von  der  vorstehenden  Beschreibung  abweichenden  Durchbrüchen
nicht  mehr  als  einfache  Hohlsäume.

g)  Gespinstwaren,  in  die  nur  Buchstaben,  wenn  auch  verschlungene  oder
in  sich  selbst  verzierte  (Monogramme,  Zierbuchstaben  usw.),  oder
Namen,  Nummern  oder  dergleichen  eingestickt  sind,  werden  nicht  zu
den  Stickereien  gerechnet.

Bei  Taschentüchern  bleiben  unwesentliche  gestickte  Verzierungen,
mit  denen  die  Buchstaben,  Namen,  Nummern  oder  dergleichen  umgeben
  sind,  wie  einzelne  Ranken,  Arabesken  usw.,  für  die  Behandlung
der  Ware  als  Stickerei  gleichfalls  außer  Betracht.  In  Zweifelsfällen
gilt  eine  Verzierung  als  unwesentlich,  wenn  die  Gesamtstickerei  eine
Fläche  von  6  Centimeter  im  Geviert  nicht  überschreitet.

h)  Gespinstwaren  mit  angeknüpften  Fransen  oder  dergleichen  werden  nicht
wie  genähte  Gegenstände,  sondern  nach  den  Sätzen  für  derartige  Gespinstwaren
  ohne  solche  Fransen  und  dergleichen  verzollt.

i)  Bei  Wirk-  (Trikot-)  und  Netzwaren  bleiben  Säume  und  Nähte,  sowie
Einfassungen  von  Band  und  die  zum  Gebrauch  erforderlichen  gewöhnlichen
  Zutaten  auf  die  Verzollung  ohne  Einfluß.  Als  gewöhnliche
Zutaten  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Stoff,  aus  dem  sie  bestehen,
insbesondere  anzusehen:  benähte  Knopflöcher,  Knöpfe,  Knopfleisten,
Schlingen,  Heftel,  Schnallen,  Riemen,  Bunde,  Zugschnüre,  Zugbänder,
  einfache  Quasten.

k)  Für  die  Verzollung  von  Kleidern,  Putzwaren  und  sonstigen  genähten
Gegenständen,  die  aus  verschiedenen  Gespinstwaren  zusammengesetzt
sind,  ist  der  vorherrschende  und,  wenn  dieser  zweifelhaft  ist,  derjenige
Bestandteil  maßgebend,  welcher  den  höchsten  Zollsatz  erfordert.  Zum
Nähen  verwendete  Gespinstfäden,  Säume,  Ausfütterungen  mit  Gespinstwaren,
  Schnüre  und  Gurte  bleiben  in  allen  Fällen  außer  Betracht.
Ein  Ausputz  von  Kleidern  usw.  der  Nrn.  518,  519  und  520  des
allgemeinen  Tarifes  mit  Bändern,  Besätzen,  Schleifen  oder  dergleichen,
  ganz  oder  teilweise  aus  Seide,  ist,  unbeschadet  der  Anmerkung
zu  diesen  Tarifnummern,  auf  die  Verzollung  ohne  Einfluß,  sofern
nicht  dieser  Ausputz  gegenüber  dem  Grundstoffe  des  Kleides  usw.  als
vorherrschend  anzusehen  ist.

l)  Der  Zollzuschlag,  dem  nach  dem  allgemeinen  Tarif  (Ziffer  11  der
Allgemeinen  Anmerkungen  zum  fünften  Abschnitt)  Kleider,  Putzwaren
und  sonstige  genähte  Gegenstände  aus  Gespinstwaren  in  Verbindung
mit  Metallfäden  (Draht  oder  Lahn)  unterworfen  sind,  soll  7½  vom
Hundert  nicht  überschreiten.

m)  Eingewebte,  eingewirkte  usw.  Glas-,  Porzellan-  oder  Metallperlen,
Glasgespinste,  Fischbeinfasern  oder  dergleichen  bleiben  auf  die  Verzollung
  von  Gespinstwaren  ohne  Einfluß.

58“
        <pb n="356" />
        —  346  —

 

 

Nummer    
                                                                                                                                                Zollsatz  für  1
des deutschen               Benennung  der  Gegenstände                                          Doppelzentner
allgemeinen Tarifes                                                                                                                    Mark
aus  545 Leder,  einschließlich  der  Kernstücke,  bei  einem  Reingewichte  des  Stückes
von  mehr  als  3  Kilogramm,  zur  Herstellung  von  Treibriemen,  auf
Erlaubnisschein  unter  Überwachung  der  Verwendung                                               22
aus  546  Kalbleder,  naturbraun,  bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  1  bis
3  Kilogramm  .  .  .  .  ...                                                                                                        25
aus  556  Schuhe  aus  Leder  aller  Art,  auch  aus  behaarten  Häuten  oder  aus
Häuten  von  Fischen  oder  Kriechtieren,  mit  anderen  Sohlen  als
Holzsohlen:
das  Paar  im  Gewichte  von  mehr  als  600  bis  1200  Gramm                                      90
das  Paar  im  Gewichte  von  600  Gramm  oder  darunter                                             120
Anmerkung.  Ausfütterungen,  Besätze,  Zierate  und  Zutaten
aller  Art  (Schnallen,  Maschen,  Quasten,  Stickereien,  Schnürriemen
usw.)  aus  anderen  Stoffen,  einschließlich  Seide,  jedoch  ausgenommen
Pelzwerk,  bleiben  ohne  Einfluß  auf  die  Verzollung.
557  Treibriemen  und  Treibriemenbahnen  aus  Leder  aller  Art,  sowie  aus
rohen  enthaarten  Häuten,  auch  mit  Unterlagen  oder  Zwischenlagen
aus  groben  Gespinstwaren  oder  Filz                                                                                    50
aus  560 Bind-,  Schlag-  und  Nähriemen;  Webervögel                                                      50
Nitschelhosen  (Laufleder,  Manchons):
bei  einem  )  von  2  Kilogramm  und  darübr                                                                      50
Reingewichte )  
des  Stückes  )  von  weniger  als  2  Kilogramm  .............  ...                                           65
aus  580  Gespinstwaren  in  Verbindung  mit  Kautschukfäden;  Gewebe  aus  Kautschukfäden
  in  Verbindung  mit  Gespinsten;  alle  diese,  wenn  die  Gespinstware
  oder  das  Gespinst  besteht:
ganz  oder  teilweise  aus  Seide                                                                                                 90
aus  anderen  Spinnstosfen  .  ..                                                                                                 90
aus  588  Geflechte  aus  Stroh,  Bast,  Baumwurzeln,  Binsen,  Ginster,  Gras;,
Holzwolle,  Palmblatt,  Seegras,  Schilf  oder  anderen  pflanzlichen
Flechtstoffen:
gebleicht,  gefärbt  .  .  ..                                                                                                                       6
593  Sparterie..............................................                                                                                          80

 

Anmerkung.  Unter  Sparterie  werden  Geflechte  aus  Stroh
oder  anderen  pflanzlichen  Flechtstoffen  (mit  Ausnahme  der  Gespinstfasern)
  verstanden,  die  mit  Pferdehaaren  (laus  Mähne  oder  Schweif)
        <pb n="357" />
        347

—

 

 

 

 

 

  

Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifes

 

 

                                                        Benennung  der  Gegenstände

                                                                                                                                                  Zollsatz  für  1
                                                                                                                                                Doppelzentner

                                                                                                                                                     Mark

 

  

  
  
  
  

  
  

  

 

oder  mit  Gespinst-,  Metall-  oder  Glasfäden  durchzogen  sind.  Waren
aus  Stroh  oder  anderen  pflanzlichen  Flechtstoffen  (mit  Ausnahme  der
Gespinstfasern),  bei  denen  die  lose  nebeneinander  liegenden  Pflanzenfasern
  oder  Pflanzenfaserstränge  nicht  untereinander  verflochten,  sondern
durch  durchgezogene  oder  durchgeflochtene  Pferdehaare  oder  Gespinst-,
Metall-  oder  Glasfäden  zusammengehalten  werden,  sowie  Gewebe
(gewebeartig  hergestellte  Waren)  aus  Stroh  usw.,  bei  denen  die  Pferdehaare
  oder  die  Gespinst-,  Metall-  oder  Glasfäden  lediglich  die  Kette
bilden,  fallen  nicht  unter  den  Begriff  der  Sparterie,  sondern  sind  als
Flechtwaren  nach  Nr.  592  des  allgemeinen  Tarifes  zu  verzollen.
aus 596  Grobe  Bürsten  aus  Borsten  oder  tierischen  Borsten-Ersatzstoffen,  auch

in  Verbindung  mit  unlackiertem,  unpoliertem  Holze,  Rohr  oder  Eisen                       8
aus 614  ,Rosenkränze  mit  Perlen
631, 646, aus  Horn,  Hornmasse,  Knochen  oder  sonstigen,  im  allgemeinen
647, 767  Tarif  nicht  besonders  genannten  tierischen  Schnitzstoffen,
und 885  aus  Holz,

aus  anderen  pflanzlichen  Schnitzstoffen  als  Holz  oder  Kork  (mit
Ausnahme  von  Zellhorn  oder  ähnlichen  Formerstoffen),

aus  Stärke,  Bassorin,  Traganthgummi,  Brot  oder  sonstigen  im  allgemeinen
  Tarif  nicht  besonders  genannten  Formerstoffen  (mit
Ausnahme  der  Nachahmungen  häher  belegter  Waren),

oder  aus  Glas  oder  Porzellan,

auch  in  Verbindung  mit  weder  vergoldeten,  noch  versilberten  Zubehörteilen
  (Ketten,  Kreuzen  und  dergleichen)  aus  unedlen  Metallen
oder  Legierungen  unedler  Metalle                                                                                            30

Rosenkränze  mit  solchen  Perlen,  in  Verbindung  mit  versilberten  Zubehörteilen
  der  bezeichneten  Art  .  ...                                                                                               45

(aus  628/629)  Schriftkasten  und  zusammen  mit  den  zugehörigen

Schriftkasten  eingehende  Schriftregale:
aus 628  roh                                                                                                                                            3
aus 629  bearbeitet  .  .  ..                                                                                                                  6
aus 631  Feine  Holzwaren  (ausgenommen  Stöcke),  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen:
Bildhauer-  und  Bildschnitzerarbeiten;  Holzwaren  mit  feiner  Schnitzarbeit                                                                                                                                                    30
        <pb n="358" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifes

                                                            Benennung  der  Gegenstände



                                                                                                                                              Zollsatz  für  1
                                                                                                                                             Doppelzentner

                                                                                                                                                          Mark

 

  

  
  
  



 

Holzschriften  (aus  Holz  geschnittene  Buchdruckerschriften  zum  Plakatdruck),
  auch  geölt,  ohne  Verzierung  durch  Schnitzarbeit  und
ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen                                                                                 10

Vgl.  bei  Nr.  614.

aus 634  Geschnitzte  oder  mit  Schnitzereien  versehene  Holzwaren  aller  Art  (mit
Ausnahme  der  gepolsterten  Möbel)  in  Verbindung  mit  Gespinsten
oder  Gespinstwaren  ganz  oder  teilweise  aus  Seide,  mit  Spitzen,
Stickereien,  Gespinstwaren  mit  aufgenähter  Arbeit,  Sammet  oder
Plüsch,  sammet-  oder  plüschartigen  Geweben,  soweit  sie  nicht  durch
die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen                         36

Anmerkung  zu  den  Nrn.  631  und  634.  Den  vertragsmäßigen
  Zollsätzen  der  Nr.  631  und  der  Nr.  634  unterliegen  die
hierher  gehörigen  geschnitzten  oder  mit  Schnitzereien  versehenen  Holzwaren
  ohne  Rücksicht  auf  ihre  sonstige  Zweckbestimmung  (also  zum
Beispiel  auch  dergleichen  Brotteller,  Federhalter,  Gehäuse  für  physikalische
und  andere  Instrumente,  Handspiegel,  Kassetten,  Kleider-,  Schirmund
  Stockständer,  Konsolen,  Likörschränkchen,  Nadelbüchsen,  Salatbestecke,
  Schmuck-,  und  Handschuhkästen,  Schweizerhäuschen  ohne  Spielwerk,
  Uhrständer  und  Uhrenklappen).

Die  Verbindung  mit  eingesetztem  Spiegelglas  oder  mit  Scharnieren
oder  Schlößchen  aus  nicht  vergoldeten  oder  versilberten  unedlen  Metallen
oder  Legierungen  unedler  Metalle  bleibt  ohne  Einfluß  auf  die  Verzollung.


aus 646, 647 Vgl.  bei  Nr.  614.
aus 651  Graue  Pappe,  geformt  (geschöpft)  oder  gekautscht,  nicht  geglättet..         2

aus 655  Schreib-  und  Postpapier,  nicht  liniiert;  Zeichenpapier;  Papier  für
Kupfer-  und  Lichtdruck                                                                                                                   6

657  Drucke  jedes  Verfahrens,  soweit  sie  nicht  unter  den  zwölften  Abschnitt
des  allgemeinen  Tarifes  fallen,  auch  Bilderpapier,  einschließlich  des
Kopierverfahrens  auf  Papier  und  Pappe;  auch  farbig  oder  schwarz
geränderte,  oder  sonst  auf  irgend  eine  Weise  verzierte  Papiere  oder
Pappen:

einfarbig                                                                                                                                                   6
mehrfarbig,  auch  mit  Pressungen  oder  Rändern  in  Farben,  Gold
oder  anderen  Metallen                                                                                                                        6
        <pb n="359" />
        —  349  —

 

 

Nummer

des  deutschen

allgemeinen
Tarifes

                                                                            Benennung  der  Gegenstände

                                                                                                                                                      Zollsatz  für  1
                                                                                                                                                   Doppelzentner

                                                                                                                                                                Mark

 




















 

674  Bücher  in  allen  Sprachen,  gedruckt  oder  geschrieben,  auch  mit  beigedruckten,
  beigehefteten  oder  beigelegten  Bildern  aller  Art;  Papier,
beschriebenes;  Papier,  bedrucktes,  mit  Ausnahme  des  im  elften
Abschnitt  des  allgemeinen  Tarifes  genannten;  Musiknoten;  Bücher
mit  Schriftzeichen  für  Blinde;  alle  diese  auch  gebunden  Kalender,
auch  gebunden,  mit  Ausnahme  der  Block-,  Schreib-  und  dergleichen
Kalender                                                                                                                                        frei

Anmerkung.  Schutzhüllen,  Futterale  und  Etuis,  in  welche
Gebetbücher  oder  religiöse  Andachtsbücher  eingelegt  oder  eingeschoben
sind,  werden  nicht  nach  der  Anmerkung  2  zu  Nrn.  667  bis  369  des
allgemeinen  Tarifes  für  sich  verzollt,  sondern  mit  den  genannten
Büchern  zollfrei  zugelassen.
aus 676  Auf  Papier  gedruckte  Bilder  mit  religiösen  Darstellungen                             frei

Anmerkung.  Kommunionbilder  und  ähnliche  Bilder  mit
religiösen  Darstellungen  werden  auch  dann,  wenn  sie  zugleich  mit
einem  Vordruck  zu  handschriftlichen  Eintragungen  versehen  sind,  nicht
als  Bilderpapier  verzollt,  sondern  nach  Nr.  676  zollfrei  eingelassen.

680  Steine  (mit  Ausnahme  von  Schiefer  und  Pflastersteinen),  sowie  Lava,
poröse  und  dichte,  an  mehr  als  drei  Seiten  gesägt,  an  den  nicht
gesägten  Seiten  roh  oder  bloß  roh  behauen  .  .  ..                                                         0,20

aus 682  Platten,  gesägt  (geschnitten)  oder  gespalten,  weder  geschliffen  noch  gehobelt,
poliert  oder  mit  Schmelz  überzogen:
aus  Marmor  .  .  ..  ...  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  ...  .....  .  ..  ..  .  .  .  .  ..                            2,50

aus  Granit  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  2,50  

Anmerkung.  Platten  von  mehr  als  16  Centimeter  Stärke
sind  nach  Nr.  680  zu  verzollen.

aus 688  Schieferplatten,  geschliffen,  gehobelt,  profiliert  oder  sonst  weiter  bearbeitet,
auch  poliert                                                                                                                                              6

aus 713  Hohlsteine,  Lochsteine,  Lochplatten,  rauh  oder  glatt                                              0,20
aus 721  Töpfergeschirr  aus  farbig  sich  brennendem  Tone,  durch  Freiaufdrehen

oder  Pressen  hergestellt:
glasiert,  ein-  oder  mehrfarbig,  auch  durch  Aufspritzen  von  Farbe
oder  in  ähnlicher  einfacher  Weise  bemalt                                                                                   1

aus 767  Vgl.  bei  Nr.  614.
        <pb n="360" />
        350



 

 

 

 

 

 

 

Nummer
                                                                                                                                                      Zollsatz  für  1
des deutschen                 Benennung  der  Gegenstände                                               Doppelzentner
allgemeinen Tarifes                                                                                                                       Mark
770  Legiertes  Gold,  gehämmert  oder  gewalzt,  auch  in  Form  von  Blech  oder
Draht...............................................                                                                                                     75
(aus  783/836)  Eisen  und  Eisenlegierungen:
Anmerkung  zu  Nr.  783  des  allgemeinen  Tarifes.  Hähne,
Ventile,  Schieber,  Wasserpfosten  und  ähnliche  Ausrüstungsstücke  für
Rohrleitungen  werden  nach  dieser  Nummer  verzollt,  wenn  sie  in  den
wesentlichen  Bestandteilen  aus  Gußeisen  bestehen.
aus  799  Rackeln  (Farbabstreicher  für  Walzendruckmaschinen)  aus  schmiedbarem
Eisen.                                                                                                                                                   10
aus
801/802  Dampfkessel  aus  schmiedbarem  Eisen,  sowie  zusammengesetzte  Teile  von
solchen,  auch  mit  Ausrüstung  (Armatur)  versehen,  zur  Verwendung
beim Schiffsbau.......................................                                                                                          frei
aus  812  Feilen,  nicht  mehr  als  16  Centimeter  lang  .  .  ...                                          28
Feilen,  mehr  als  16,  jedoch  nicht  mehr  als  35  Centimeter  lang                              20
aus  813  Bohrer,  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannt;  Gewindeschneidzeuge..........................................
                                                                                          15
aus  814  Reibahlen,  Spiralbohrer,  Fräser.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ......  .  ..  ..  .  .  .    28
817  Kratzenbeschläge  ..  ......  ..  ...                                                                                           40
819  Webschäfte,  Weberlitzen,  Weberlitzenringe  (Maillons),  Weberblätter  und
Weberblätterzähne  (Riete  und  Rietstäbe),  Schützen,  Spulen  aller  Art
und  ähnliche  Ausrüstungsgegenstände  für  Spinn-  und  Webmaschinen                       12
Anmerkung.  Der  Zollsatz  von  12  Mark  findet  auch  auf  vernickelte
  Gegenstände  der  Nr.  819  Anwendung.
aus  825  Schrauben  von  nicht  mehr  als  13  Millimeter  Stiftstärke.                             8
aus  836  Feine  Messer  und  feine  Scheren,  bearbeitet                                                    24
aus  845  Formgußstücke  aus  Aluminium  oder  Aluminiumlegierungen,  in  unbearbeitetem
  Zustande                                                                                                                      12
aus  880  Waren  aus  anderen  Kupferlegierungen  als  Messing  und  Tombak:
Kirchenglocken                                                                                                                                  30
aus  885  Vgl.  bei  Nr.  614.
        <pb n="361" />
        —  351  —

 

Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifes

 

 

 

 

                                                                  Benennung  der  Gegenstände

                                                                                                                                               Zollsatz  für  1
                                                                                                                                              Doppelzentner

                                                                                                                                                       Mark

 

  

  

  

  

  

  

 

aus 891  Sprechmaschinen  (Phonographen)  einschließlich  der  mit  ihnen  in  fester
Verbindung  stehenden  elektrischen  Maschinen;  Instrumente  zur
mechanischen  Integration  (Planimeter,  Integratoren);  hydrometrische
Instrumente  (Instrumente  zur  Messung  der  Wassergeschwindigkeit,
Registrierpegel,  Geschwindigkeitsmesser  für  Fahrzeuge;  alle  diese  aus
unedlen  Metallen  oder  Legierungen  unedler  Metalle,  ohne  Uhrwerke,
und  soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter
höhere  Zollsätze  fallen  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                                40

aus 894  Dampfmaschinen,  Dampfturbinen,  Wasserturbinen;  Verbrennungsund
  Explosionsmotoren;  Kraft-  (Antriebs-)  Maschinen  (mit  Ausnahme
  der  Elektromotoren)  in  Verbindung  mit  Pumpen  oder  Kältemaschinen;
  Krahnen:

von  40  Kilogramm  oder  darunter:
Explosionsmotoren  für  Motorfahrräder                                                                          75      

                        von  mehr  als  5  Doppelzentner  bis  10  Doppelzentner                11

bei einem       von  mehr  als  10  Doppelzentner  bis  25  Doppelzentner               7,50
Reingewichte von  mehr  als  25  Doppelzentner  bis  50  Doppelzentner               6
der Mschine  von  mehr  als  50  Doppelzentner  bis  500  Doppel-                                 zentner                                                                                                       5 


                      von  mehr  als  500  Doppelzentner  bis  1  000  Doppel-                          zentner                                                                                                             4,50


                     von  mehr  als  1  000  Doppelzeniner                                                         3,50

Anmerkung.  Dampfmaschinen  zur  Verwendung  beim  Schiffsbau

  werden  einschließlich  der  zugehörigen  Schaufelräder  und  Schiffsschrauben
  zollfrei  zugelassen.

aus 895  Strickmaschinen  für  den  Handbetrieb,  ohne  Gestell,  Köpfe  (Oberteile)
von  Strickmaschinen,  auch  Teile  davon  (ausgenommen  Nadeln)                        12

  

  

 

aus 896  Strickmaschinen,  in  fester  Verbindung  mit  Gestellen  oder  für  8motorischen
Betrieb                                                                                                                                           

aus 897  Gestelle  von  Strickmaschinen,  sowie  Teile  von  solchen  Gestellen,  einschließlich
  der  dazu  gehörigen  Tischplatten  oder  Tische                                           5

Reichs- Gesetzbl.1905.
        <pb n="362" />
        Nummer  .
                                                                                                                                                 Zollsatz  für  1
des deutschen                             Benennung  der  Gegenstände                               Doppelzentner
 allgemeinen Tarifes                                                                                                                    Mark
898  Maschinen  und  Maschinenteile  in  fester  Verbindung  mit  Kratzenbeschlägen:

bei einem                 Reingewichte  von  weniger  als  2  Doppelzentner                                   20
des Gegenstandes  von  2  Doppelzentner  oder  darüber                                                          18
899  Nicht  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  genannte  Maschinen  für  die  Vorbereitung
  der  Verarbeitung  von  Spinnstoffen;  Maschinen  für  die
Spinnerei  und  Zwirnerei,  einschließlich  der  das  Haspeln,  Spulen
und  Wickeln  der  Gespinste  bewirkenden  Maschinen,  sowie  Maschinen
zur  Vorbereitung  der  Gespinste  für  die  Weberei  ...                                                                  4
Anmerkung.  Hierunter  fallen  Kettenschlichtmaschinen,  auch
mit  den  zugehörigen  Walzen  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen.
900  Webstühle  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                                                 4
Anmerkung.  Gesondert  eingehende  Schaft-  und  Jacquardvorrichtungen
  für  Webstühle  werden  wie  die  letzteren  verzollt.
aus  901  Wirkmaschinen  .  .  ..  ..                                                                                                    10
Stickmaschinen  (ausgenommen  Kurbelstickmaschinen  ...............                                             8
aus 906  Müllereimaschinen, Teigwarenmaschinen, Materialprüfungsmaschinen,
Gebläsemaschinen,  Pumpen,  Fördermaschinen,  Kältemaschinen;  alle
diese  Maschinen,  soweit  sie  nicht  unter  eine  andere  Nummer  des
allgemeinen  Tarifes  fallen:
Müllereimaschinen,  Pumpen:
    
bei  einem  von  mehr  als  4 Doppelzentner  bis  40  Doppel-Reingewichte
  zentner                                                                                                                                 5
                      von  mehr  als  40  Doppelzentner  bis  100  Doppelder
  Maschine  zentner    .  ...                                                                                                                 4
andere  obengenannte  Maschinen:
    
bei einem         von mehr als 10 Doppelzentner bis 50 Doppel-Reingewichte
  von  mehr  als  50  Doppelzentner bis 100 Doppel-  
                           zentner      
der  Maschine                                                                                                                                        4,50
        <pb n="363" />
        Nummer
                                                                                                                                                    Zollsatz  für  1
des deutschen                            Benennung  der  Gegenstände                                   Doppelzentner
allgemeinen Tarifes                                                                                                                          Mark
907  Dynamomaschinen,  Elektromotoren,  Umformer,  sowie  fertig  gearbeitete
Anker  und  Kollektoren;  Transformatoren  und  Drosselspulen:
                                        von  5  Doppelzentner  oder  darunter                                                         9
bei  einem                  von  mehr  als  5  Doppelzentner  bis  30  Doppelzentner                      6
Reingewichte               von  mehr  als  30  Doppelzentner  bis  100  Doppeldes 
                                     zentner                                                                                                            5
Gegenstandes               von  mehr  als  100  Doppelzentner                                                          4
Anmerkung.  Hierher  gehören  auch  Transformatoren,  die  zu
Isolierungszwecken  mit  Ölfüllung  versehen  sind.
aus  912  Elektrische  Vorrichtungen  für  Beleuchtung,  Kraftübertragung  oder
Elektrolyse;  elektrische  Meß.,  Zähl-  und  Registriervorrichtungen;  Vorschalte-
  und  Nebenschlußwiderstände;  sonstige  im  allgemeinen  Tarif
nicht  besonders  genannte  elektrische  Vorrichtungen;  Bestandteile  von
solchen  Gegenständen:
                                   von  10  Kilogramm  oder  darunter                                                              40
bei  einem              von  mehr  als  10  Kilogramm  bis  25  Kilogramm                                  30
Reingewichte         von  mehr  als  25  Kilogramm  bis  1  Doppelzentner                             20
des                          von  mehr  als  1  Doppelzentner  bis  5  Doppelzentner                         8
Gegenstandes       von  mehr  als  5  Doppelzentner  bis  10  Doppelzentner                      6
                                      von  mehr  als  10  Doppelzennen                                                               4
Anmerkung.  Isolationsgegenstände  aus  Asbest,  Asbestpappe,
Glimmer  oder  Mikanit,  für  die  Elektrotechnik  (Spulen,  Schutzkasten,
Röhren,  Scheiben,  Ringe  und  dergleichen)....  ..  ....  ..  .  .  .......                                         15
aus  915  Fahrzeuge,  nicht  zum  Fahren  auf  Schienengeleisen  bestimmt  (ausgenommen
  Waseserfahrzeuge),  in  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen
(Motorwagen  und  Motorfahrräder):
bei  einem                   von  mehr  als  2,5  Doppelzentner  bis  5  Doppelzentner               40
Reingewichte              von  mehr  als  5  Doppelzentner  bis  10  Doppelzentner                 25
des  Stückes              von  mehr  als  10  Doppelzentner                                                            15
923  Fluß-  und  Binnenseeschiffe,  nicht  für  Luxuszwecke  bestimmt,  einschließlich
der  zugehörigen  gewöhnlichen  Schiffsausrüstungsgegenstände,  Dampfmaschinen
  und  anderen  Antriebsmaschien  .  ...                                                                     frei
        <pb n="364" />
        354

 

 

 

Nummer                
                                                                                                                                                      Zollsatz  für  1
des deutschen         Benennung  der  Gegenstände                                                     Doppelzentner
allgemeinen Tarifes                                                                                                                           Mark
929  Taschenuhren,  auch  solche  mit  Spielwerk:
in  Gehäusen:                                                                                                                              für  1  Stück
aus Gold.......................................                                                                                                      0,80
aus  Silber,  auch  vergoldet  oder  mit  vergoldeten  Rändern,
Bügeln  oder  Knöpfen  versehen                                                                                                0,60
aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen  unedler  Metalle,
auch  vergoldet  oder  versilbert  oder  mit  vergoldeten  oder
versilberten  Rändern,  Bügeln  oder  Knöpfen  versehen;  aus
anderen  Stoffen  .  .  .  ..                                                                                                                   0,40
Anmerkung.  Nach  Nr.  929  sind  auch  elektrische  Taschenuhren
  zu  verzollen.
930  Uhrgehäuse  zu  Taschenuhren:
aus  Gold..  ..  .  .  .  .  ..                                                                                                                    0,40
aus  Silber  oder  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen
unedler  Metalle,  auch  vergoldet  oder  mit  vergoldeten  Rändern,
Bügeln  oder  Knöpfen  versehen;  aus  anderen  Stoffen.  ..  ..  .                                          0,40
Anmerkung  zu  Nr.  930.  Werden  Uhrgehäuse  zu  Taschenuhren
  in  zerlegtem  Zustande,  jedoch  fertig  zum  Zusammensetzen  eingeführt,
  so  sind  Böden  mit  der  Hälfte,  Ränder  (mit  oder  ohne
Glasreifen)  und  Glasreifen  je  mit  einem  Viertel  des  Stückzolles  für
das  zusammengesetze  Uhrgehäuse  zu  belegen,  während  Staubdeckel
sowie  andere  Teile  der  Verzollung  nach  Beschaffenheit  des  Stoffes
unterliegen.
Anmerkung  zu  den  Nrn.  929  und  930.  Mit  Gold  oder
Silber  belegte  (plattierte)  Taschenuhren  und  Uhrgehäuse  zu  Taschenuhren
  werden  wie  vergoldete  oder  versilberte  verzollt.
931  Uhrwerke  zu  Taschenuhren,  fertige,  und  Rohwerke  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  0,40
                                                                                                                                         für  1  Doppelzentner
932  Triebe  und  Unruhen  (Balanzen)  aus  Stahl  für  Taschenuhren                                   60
933  Teile  von  Taschenuhren  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen
unedler  Metalle,  in  den  vorhergehenden  Nummern  des  allgemeinen
Tarifes  nicht  genannt:
Uhrfedern  aus  Stahl  Unruhen  (Balanzen)  aus  Bronze  oder  Messing                                  60
        <pb n="365" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifes

                                                      Benennung  der  Gegenstände

                                                                                                                                                    Zollsatz  für  1
                                                                                                                                                     Doppelzentner

                                                                                                                                                                    Mark

 

  

  

 

andere,  auch  vergoldet,  versilbert  oder  mit  Gold  oder  Silber
belegt  (plattiert)  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,
soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen                                                   120

Anmerkung.  Bügel,  Bügelringe  und  Aufziehkronen  werden,
sofern  ihre  Bestimmung  zu  Taschenuhren  außer  Zweifel  steht,  nach
Nr.  933  verzollt.

aus 934  Elektrische  Wand-  und  Standuhren,  sowie  alle  anderweit  im  allgemeinen
Tarif  nicht  genannten  Uhren  mit  elektrisch  betriebenen  Uhrwerken,
auch  dergleichen  Uhren  mit  Spielwerken;  alle  diese,  soweit  sie  nicht
durch  ihre  Verbindungen  unter  höhere  Zollsätze  fallen                                                            100

Hydrometrische  Instrumente  (Instrumente  zur  Messung  der  Wassergeschwindigkeit,
  Registrierpegel),  sowie  Geschwindigkeitsmesser  für  Fahrzeuge,
  in  Verbindung  mit  Uhrwerken,  aus  unedlen  Metallen  oder
Legierungen  unedler  Metalle,  soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung
mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen                                                                        40

aus 943  Mechanische  Spielwerke:
Spielwerke  ohne  Gehäuse  bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von
500  Gramm  oder  darunter.  ...  ..  .  .  ......  .  ..  ..  .  ..  .  ...                                                       20 

andere  mechanische  Spielwerke  ...  ..  ......  ....  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...                                          20

Anmerkung.  Wie  die  mechanischen  Spielwerke  werden  auch
Teile  derselben  verzollt,  die  als  solche  erkennbar  sind,  ferner  auch  Spielwerke
  ohne  Laufwerk  für  Weckeruhren.
        <pb n="366" />
        Anlage  B.
Zölle  bei  der  Einfuhr  in  die  Schweiz.

 

Nummer  des

                                                                                                                                               Zollansatz  für

 

schweizerischen        Benennung  der  Gegenstände                                                                 100  g
allgemeinen Tarifes                                                                                                                        Franken
Getreide,  Mais,  Hülsenfrüchte,  nicht  geschroten,  nicht  geschält:
3  Hafer.  ...                                                                                                                                        —.30
Getreide,  Mais,  Hülsenfrüchte,  in  geschrotenen,  geschälten  oder  gespaltenen
  Körnern;  Graupe,  Grieß,  Grütze:
11   —  Hafer                                                                                                                                          2.50
Mehl  in  Gefäßen  aller  Art  von  mehr  als  5  kg  Gewicht:
16   —  aus  Getreide,  Mais,  Hülsenfrüchten                                                                               2.50
30  Früchte  und  Beeren,  eingestampft;  trockene  Wacholderbeeren;  Enzianwurzeln,
  sowie  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannte
Kräuter  und  Wurzen  .  .  ...  ...                                                                                                     2.50
Gemüse:
40   —  frisch                                                                                                                                      frei
       —  konserviert:
41  —  —  getrocknet,  offen  ..                                                                                                     5.—
       —  —  in  Essig  oder  anderswie  eingemacht:
44  —  —  —  in  Gefäßen  aller  Art  von  5  kg  Gewicht  und  darunter                      35.—
45    Kartofffen                                                                                                                                    frei
53   Hopfen  ..  ..  .  . .....  ..  .  .  .  ..                                                                                          1.—

 

Anmerkung  zu  Nr.  53.  Hopfen  in  hermetisch  verschlossenen
Metallzylindern  darf  ohne  zollamtliche  Revision  zum  Zollsatze  von
1  Fr.  für  100  kg  eingeführt  werden,  unter  folgenden  Bedingungen:

1.  die  Sendungen  müssen  von  einem  zoll-  oder  steueramtlichen
Atteste  begleitet  sein,  welches  bescheinigt,  daß  der  Inhalt  der
Zylinder  wirklich  aus  Hopfen  besteht;
        <pb n="367" />
        Nummer  des



  

 

 




 

 

                                                                                                                                                 Zollansatz  für
schweizerischen              Benennung  der  Gegenstände                                                    100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                    Franken
2.  die  betreffende  Amtsstelle  hat  die  Zylinder  unter  Verbleiung  zu
legen  oder  bei  Versendung  in  ganzen  Eisenbahnwagenladungen
letztere  mit  Zollverschluß  zu  versehen.
Sind  diese  Bedingungen  nicht  erfüllt,  so  kann  schweizerischerseits
von  jeder  unter  dieser  Bezeichnung  eingehenden  Sendung  behufs  zollamtlicher
  Konstatierung  des  Inhaltes  eine  Büchse  nach  freier  Wahl
geöffnet  werden.  Wird  die  Revision  nicht  gestattet,  so  hat  die  Ver-  
zollung  zum  höchsten  Zollsatze  zu  geschehen.
Bei  der  Einfuhr  von  Hopfen  in  Büchsen,  welche  mit  einer
Seitenöffnung  von  ca.  6  bis  7  cm  Durchmesser  versehen  sind,  ist  behufs
der  Revision  die  Büchse  nicht  oben  zu  öffnen,  beziehungsweise  nicht  der
ganze  Deckel  wegzunehmen,  sondern  es  hat  die  Revision  mittels  der
seitlichen  Öffnung  zu  geschehen,  die  mit  einer  messingenen  Kapsel  leicht
wieder  geschlossen  werden  kann.
Im  betreffenden  Frachtbrief  ist  die  Nummer  der  zollamtlich
geöffneten  Hopfenbüchse  besonders  anzumerken.
Der  Wiederverschluß  der  Büchse  hat  mit  tunlichster  Sorgfalt  zu
geschehen.
55  Kaffee,  gebrannt  .  .  ..  .  .  .  ..                                                                                               7.—
56  Kaffeesurrogate  aller  Art:  in  trockener  Form.  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  6.  —
57  Zichorienwurzeln,  getrocknet;  Feigen,  geröstet,  unter  Nachweis  ihrer  Verwendung
  zur  Fabrikation  von  Kaffeesurrogaten                                                                        1.—
70                                                                                                                                     Fr.  1.50  Zuschlag  
Zucker  geschnitten  oder  fein  gepulvert                                                                zu dem Zoll   für    
                                                                                                                                           Zucker  in  Hüten,
                                                                                                                                           Platten,  Blöcken,
                                                                                                                                                         usw.
Fleisch,  konserviert:
—  gesalzen,  geräuchert:
77a —  —  Schweineschinken  .....  ...  ....  ...  ......  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                          14.  —
77b  —  —  anderes;  Speck,  gedörrt                                                                                          20.—
80  Wurstwaren  (Charcuterie)  aller  Art                                                                                     25.  —
81  Wildbret,  Wildgeflügel.  .  .  .  .  ..                                                                                        10.—
82  Wildbret  und  Wildgeflügelkonseren.                                                                                   10.—
85  Geflügelkonserven  .  .  .  ..                                                                                                    10.—
86  Eier                                                                                                                                                 1.—
        <pb n="368" />
        358

  

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  des

 

                

 

                                                                                                                                                     Zollansatz  für

 

schweizerischen                 Benennung  der  Gegenstände                                                       100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                         Franken
Fische:
87  frisch  oder  gefroren  .  .  .  .  ..                                                                                              frei
—  getrocknet,  gesalzen,  mariniert,  geräuchert  oder  anderswie  zubereitet:
88  —  —  in  Gefäßen  aller  Art  von  mehr  als  3  kg  Gewicht                                         1.—
aus 93  Butter, frisch...........................................                                                                                 7.—
98  Weichkäse  ..  .  .  ...                                                                                                                     4.  —
100  Suppen,  kondensiert,  in  fester  oder  flüssiger  Form;  Juliennes  und
ähnliche  Suppenartikel:  ohne  Rücksicht  auf  die  Verpackung                                           20.—
Eßwaren,  feine:
101  Früchte  aller  Art,  eingemacht,  auch  mit  Zucker  und  Alkohol,  ohne
Rücksicht  auf  die  Verpackung  .  .  .  ..                                                                                    40.  —
102 —  Zuckerwaren  und  Zuckerbäckerwaren                                                                         40.—
103 —  Konserven  und  Gegenstände  des  feineren  Tafelgenusses,  im  allgemeinen
Tarif  nicht  anderweit  genannt  .  .  ..                                                                                       50.—
Bier  und  Malzextrakt:
—  in  Fässern:
114a  —  —  von  2  hl  Inhalt  und  darunter  ..  ..  ..  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  ...            4.—
114b  —  —  von  mehr  als  2  hl  Inhalt                                                                                 5.—
115  in  Flaschen  oder  Krügen.  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  ....  ...  .  .  .  .  .  ..  10.—
Wein  und  Weinmost:
—  in  Fässern:
—  —  Naturwein:
aus  117  —  —  Weißweine  mit  Ausnahme  der  Süß-  und  Südweine                       10.—

 

Anmerkungen  zu  Nr.  117.

1.  Der  Zollsatz  von  10  Fr.  für  100  kg  gilt  für  Weißweine  von  nicht
mehr  als  13  Volumgraden  Alkoholgehalt.  Bei  einem  höhern  Alkoholgehalt
  ist  außer  dem  Zoll  für  jeden  weitern  Grad  die  Alkoholmonopolabgabe
  nebst  Zollzuschlag  zu  entrichten.

2. Weitergehende  Erleichterungen,  die  etwa  dritten  Staaten  in  bezug  auf
die  Zollbehandlung  von  Weinen  anderer  Art,  insbesondere  von  Rotweinen,
  eingeräumt  werden  sollten,  sind,  solange  sie  den  dritten
Staaten  gegenüber  bestehen,  auch  auf  die  deutschen  Weißweine
anzuwenden.
        <pb n="369" />
        Nummer  des

    

                                                                                                                                                  Zollansatz  für

 

schweizerischen               Benennung  der  Gegenstände                                                     100  ug
allgemeinen Tarifes                                                                                                                      Franken
             —  in  Flaschen,  usw.:
119 —  —  Naturwein.  ...                                                                                                            25.  —
Essig  und  Essigsäure,  mit  einem  Säuregehalt  von:
130  —  12 %  oder  weniger  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                     10.—
131  —  über  12 %  .  .  ..  .  .  ..                                                                                                    30.—
                                                                                                                                                       für  1  Stück
132  Pferde  und  Füllen  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                                  10—
136  Ochsen.  .  .  ..                                                                                                                           32.  —
138  Kühe  .  .  .    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    .  .    .  .  .  .  .    .  .  .  .                              30.—
139  Rinder,  geschaufelt  .  .  .  .  .  .  ..                                                                                   30.  —
142  Jungvieh,  anderes  als  Kälber  bis  und  mit  60  kg  Gewicht  und  als
Mastkälber  über  60  kg  Gewichtt                                                                                              20.—
145  Schafe  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                                      —.50
                                                                                                                                                         für  100  kg
149  Blasen,  Därme,  Käselab  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ...                                        frei
151  Hörner,  vorgearbeitet  und  in  Blättern  oder  Platten  jeder  Größe;
Knochenplatten                                                                                                                               —.  60
154  Fischbein,  abgeschliffen  .  .  .  ...                                                                                       1.—
Bettfedern:
155a —  roh,  nicht  gereinigt,  in  hydraulisch  gepreßten  Ballen  oder  in  anderen
Ballen  im  Gewichte  von  100  kg  und  mehr.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..              1.—
1555  —  gereinigt  .  ..  .  .  .  .  ...                                                                                             10.
156  Daunen  (Flaum)  .  ..  ·.............................                                                                          10.—
169  Aufgeschlossene  Düngmittel;  Superphosphate;  Kunstdünger,  offen  in
Säcken,  Fässern,  usw.                                                                                                                  —.  30
170  Schwefelsäure  zu  Düngzwecken  (Abfallschwefelsäure)  .  ...                                      frei
Häute  und  Felle:
174  lohgar,  aus  Grube,  Faß  oder  Farbe,  naß  oder  trocken  .                                  16.—
NB.  Bei  nassen  Häuten  und  Fellen  wird  ein  Gewichtsabzug



 

von  40  %  gewährt.

Reichs-Gesetzbl. 1905.
        <pb n="370" />
        Nummer  des

 

 

 

                                                                                                                                                     Zollsatz für
schweizerischen                   Benennung  der  Gegenstände                                                 100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                      Franken

175  —  gegerbt  zugerichtet:  mit  Haaren,  zu  Sattler-  oder  Kürschnerarbeiten, usw.
  .                                                                                                                                  10.  —

176  —  zusammengenäht,  jedoch  nicht  abgepaßt,  in  sog.  Tafeln,  Säcken
oder  Kreuzen,  für  Mantelfutter  u.  dgl.                                                                                  30.—
Leder:

177—  Bodenleder  aller  Art,  mit  Einschluß  von  Kopf-  und  Bauchleder                    16.—
Oberleder:

—  Kalbleder:

178  —  —  —  naturbraun,  gewichst:  .  .  ..                                                                          24.—

179  —  —  —  narbenschwarz  chagriniert                                                                            18.—

180  —  —  Schmalleder  und  Rindsleder,  braun  oder  gewichst  ...                             10.—

181  —  —  andere  Oberleder                                                                                                      4.  —
— Zeugleder  und  Riemenleder;  Militärleder:

182  —  —  schwarz  und  naturfarbig  .  .  ..                                                                          20.—
  Anmerkung  zu  Nr.  182.  Treibriemenleder,  schwarz  und
naturfarbig,  fällt  unter  diese  Nummer.

183  —  —  lackiert  und  gefärbt  ..  ..                                                                                      10—

184  —  Lederarten  aller  Art,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt            4.—
  Anmerkung  zu  den  Nrn.  177  bis  184.  Mineralgares  Leder

ist  je  nach  seiner  äußern  Beschaffenheit  und  seiner  Zweckbestimmung
zu  verzollen.  Das  zu  seiner  Herstellung  verwendete  Gerbmaterial
kommt  für  seine  Tarifierung  nicht  in  Betracht.
185  —  Treibriemen                                                                                                                      35.—
186   —  Abfalleder  aller  Art,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt;
Kunstleder                                                                                                                                          8.  —

188  Lederwaren,  fertige,  ausgenommen  Reiseartikel  (s.  Kat.  XV  des  allgemeinen
  Tarifes)  und  solche,  die  unter  Nr.  189  des  allgemeinen
Tarifes  fallen  ...                                                                                                                              65.—
Bestandteile  von  Schuhen  und  Pantoffeln,  vorgearbeitet:

190  —  aus  Leder                                                                                                                         50.—

191  —  andere  ...............                                                                                                               40.—
        <pb n="371" />
        Nummer  des

                                                                                                                                               Zollansatz  für

 


schweizerischen    
  allgemeinen                            Benennung  der  Gegenstände                                           100  kg.
Tarifes.                                                                                                                                         Franken
192  Schuheinlagesohlen  aller  Art,  Korksohlen  ausgenommen                                    50.—
Schuhe  und  Pantoffeln:
—  aus  braunem  oder  gewichstem  Rinds-  und  Kuhleder,  Wildleder,
Croute:
193  — — ungefüttert........................................                                                                  45.—
.  Anmerkung  zu  Nr.  193.  Schuhe  und  Pantoffeln  aus
braunem  oder  gewichstem  Rinds-  und  Kuhleder,  Wildleder,  Croute,
  die  ausschließlich  mit  der  gleichen  Ledersorte  ausgefüttert  sind,  sind
nach  dieser  Nummer  zu  verzollen.
194  —  —  gefüttert  ..  .  .  ..                                                                                          65.  —
195  —  mit  Kalb-,  Roß-,  Chevreau-,  Ziegen-,  Schaf-  und  Phantasieoberleder,
  mit  und  ohne  Futer  ..  .  ...                                                                          80.—
196  —  aus  Geweben  aller  Art,  ohne  Ledersohle                                                     40.—
197  —  aus  Filz,  ohne  Ledersohle  .  ..  .  .  .  ..                                                        50.—
198  —  aus  Kautschuk  .  .                                                                                                  30.—
199  —  aus  Stramin,  Filz,  Baumwollstoff,  Lastings,  Sammet  und  Plüsch,
ausgenommen  Seidensammet  und  Seidenplüsch,  mit  Ledersohle  oder
mit  Lederbesatz                                                                                                                       50.—
Anmerkung  zu  Nr.  199.  Schuhe  und  Pantoffeln  aus  Kord
oder  Kordonnet,  mit  Ledersohle  oder  mit  Lederbesatz,  fallen  unter  diese
Nummer.
200  -  aus  Seide,  Seidensammet,  Seidenplüsch,  mit  Ledersohle  oder  mit
Lederbesatz  ..  .  .  .......  ..  ..  ..  ...                                                                                       150.—
201  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt  .  .  ...                                         45.—
202  Handschuhe,  lederne  .......................                                                                              150.  —
203  Gras-  und  Kleesaat    ..  .  .  ..                                                                                        frei
206  Blumenzwiebeln  und  Pflanzenknolllen  .  ...                                                              30.—
207  Blumen,  geschnitten,  frisch,  Zweige,  Immergrün,  usw.;  auch  zu  Sträußen,
Kränzen  u.  dgl.  gebundens                                                                                                    frei
Bäume,  Sträucher  und  andere  lebende  Pflanzen:
208  -  in  Kübeln  oder  Töpfen  ..  .  .  ..  .                                                                            3.—
        <pb n="372" />
        Nummer  des

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                     Zollansatz  für

 

 

 

schweizerischen                     Benennung  der  Gegenstände                                                  100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                          Franken
—  nicht  in  Kübeln  oder  Töpfen:
209  —  —  ohne  Wurzelballen                                                                                                         4.—
210  —  —  mit  Wurzelballen  .  .  .  .  ....  .                                                                                3.—
211  Laub, Schilf, Stroh, Spreu, Torfstreue......................                                                                frei
220  Feld-,  Wald-  und  Gartengewächse,  frisch,  sofern  sie  nicht  unter  vorstehende
  Positionen  des  allgemeinen  Tarifes,  oder  unter  Kategorie  I
desselben,  Nahrungs-  und  Genußmittel,  fallen  ....                                                               frei
Brennholz,  Reisig,  Holzborke:
221  Laubholz  .  ..  .  ..                                                                                                                  —.  02
222  —  Nadelholz                                                                                                                           —.  02
223  Torf,  Lohkuchen  .  ..                                                                                                              —.  02
224  Holzkohlen  ...  .  ...                                                                                                                 —.10
Bau-  und  Nutzholz:
—  roh:
229  —  —  Laubholz  .  .  ..  ..  .....  .  .  ..                                                                                  —.  15
230|—  —  Nadelholz  .  .....  .  ..  .  .  ...                                                                                    —.  15
—  mit  der  Axt  beschlagen  (roh  behauen):
231  —  —  Laubholz  ..  .  ..  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .              .  .  .  .  .        .  .  .  .    —.20
232  —  —  Nadelholz  ..  ..  .  .  .  ...                                                                                       —.  20
—  in  der  Längenrichtung  gesägt  oder  gespalten,  auch  fertig  behauen:
—  —  anderes  aller  Art,  d.  h.  anderes  als  Schwellen:
235  —  —  —  eichenes  ..  ..  ..  ..  .  .  ...                                                                              —.60
236  —  —  —  anderes  Laubholz  ...  .  ..  ..........  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                1.—
238  —  Rebstecken,  auch  zugespitzt;  Reifholz.  ..  .  .  ........  ....  ....                             —.  20
239  —  —  Faßholz,  gespalten                                                                                                      frei
241  Fourniere  aller  Art                                                                                                                3.50
248  Gewöhnliches  Verpackungsmaterial  (Packkisten,  Packfässer  u.  dgl.)  aus
weichem  Holz,  für  trockene  Gegenstände;  Holzwolle                                                       2.—
249  Naben,  Landenbäume  und  Felgen,  unfertig,  nur  gesägt  oder  gespalten       1.50.
        <pb n="373" />
        Nummer  des

 

 

 

 

                                                                                                                                                  Zollansatz  für

 

schweizerischen                           Benennung  der  Gegenstände                                          100  g
allgemeinen Tarifes                                                                                                                      Franken
250  Holzwaren  aller  Art,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt,
vorgearbeitet,  auch  gehobelt:  nicht  zusammengesetzt  .  ..                                              3.50
Bauschreinerwaren,  fertig,  auch  mit  Metallbeschlägen  oder  in  Verbindung
  mit  Glas:
251  glatt,  nicht  fourniert,  roh  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...                                                  10.—
252  —  andere  (fourniert,  gekehlt,  geschnitzt,  bemalt,  gefirnißt,  gebeizt,  gewichst,
  poliert,  usw.  .  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  ...                                                                      25.—
Anmerkung  zu  den  Nrn.  251  und  252.  Rolladen  aus
Holz,  auch  mit  Metallbeschlägen,  fallen  je  nach  ihrer  Beschaffenheit
unter  Nr.  251  oder  Nr.  252,  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie  mit
Gespinstwaren  verbunden  sind.  Derartige  Rolladen  werden  nicht  schon
deshalb  als  gekehlt  angesehen,  weil  die  einzelnen  Leisten,  aus  denen
sie  bestehen,  mit  Auskehlungen  versehen  sind,  um  das  bessere  Ubereinandergreifen
  zu  ermöglichen.
253  Rechenmacherwaren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt,
auch  mit  Metallbeschlägen        .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  12.—
Küfer-  und  Küblerwaren,  montiert  oder  demontiert:
—  ohne  Eisenbeschläge:
256a  —  Fässer,  auch  mit  Eisenreisen  ..                                                                               6.  —
256b  —  —  andere                .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .    .  .                            12.—
256c  - mit  Eisenbeschlägen  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...                                                  12.—
Drechslerwaren:
—  roh:
257a  —  —  Holzspulen  .  .  ..  ....................                                                                            10.—
257b  —  andere  rohe  .  .  .  ...                                                                                                20.—
258   —  andere                                                                                                                               25.—
Schreinerwaren,  Möbel  und  Möbelteile  (mit  Ausnahme  der  Korbmöbel),
  massiv  oder  fourniert,  auch  ganz  oder  teilweise  aus  gebogenem
  Holz:
—  glatt:
259    ——roh.............................................                                                                                    15.  —
260    ——andere...........................................                                                                                20.—
        <pb n="374" />
        —  364  —

 

 

 

  

Nummer  des

 

 

schweizerischen                               Benennung  der  Gegenstände                  Zollansatz für  100 kg
allgemeinen  Tarifes                                                                                                                Franken
           —  gekehlt,  mit  Stäben  verziert,  graviert,  mit  Kerbschnitt:
261  —  —  roh  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    .  .  .  ..    .  .                                  20.  —
262  —  —  andere                                                                                                                       25.—
      —  geschnitzt,  gestochen,  eingelegt,  mit  Mosaik,  usw.:
263  ——   roh.............................................                                                                                      40.—
264  —  —  andere                                                                                                                          50.—
—  gepolstert,  mit  oder  ohne  Posamenterie:                  Zuschlag zum Zoll der ungepolsterten: 
265  —  —  mit  Rohpolster,  ohne  Überzug  ...                                                              50%
266  —  —  mit  Überzug  aus  Baumwolle,  Leinen,  Jute,  Ramie  oder  Wolle      60%
267  —  mit  Überzug  aus  Sammet,  Plüsch,  Seide,  usw.                                          70%
268 -  Luxus-,  Galanterie-  und  Phantasieartikel;  sogenannte  Kleinmöbel  (Nippund
  Rauchtischchen,  Blumentische,  Schatullen,  Kassetten,  Etuis                           für 100  kg
Dosen,  usw.                                                                                                                                   50.—
269  Gehäuse  für  Wanduhren  und  Musikdosen,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien  .  .  .  ..  ..  ..  .  ..                                                                                 25.  —
Fertige  Holzwaren  aller  Art,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit
genannt:
270   — roh...............................................                                                                                         12.  —
271 —  andere  .  .  .  .  ..                                                                                                              20.—
Leisten  (Stäbe)  zu  Rahmen:
—  rohgrundiert:
272  —  —  glatt,  ohne  Verzierunng  .  .  .  ...                                                                       18.—
273 —  —  verziert  (ornamentiert)  ..  .  .  ..  ..  .  .  ...                                                          30.  —
274 --  andere                                                                                                                                   40.—
Rahmen  für  Spiegel  und  Bilder:
—  rohgrundiert:
275  —  glatt,  ohne  Verzierung  ..  ..  ..  .  .  .  .  ...                                                             30.—
276  —  —  verziert  (ornamentiert)  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    .    .                           45.-277   - andere
  .  ..                                                                                                                            50.—
        <pb n="375" />
        Nummer  des                                                                                                                             Zollansatz  für
schweizerischen  Benennung  der  Gegenstände                                                                    100 kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                        Franken
Korbmöbel:
278  —  aus  Flechtweiden,  Haselruten  u.  dgl.                                                                      15.—
—  aus  andern  Materialien:
279 —  —  nicht  in  Verbindung  mit  Textilstoffen                                                                   30.—
280  —  —  in  Verbindung  mit  Textilstoffen  oder  gepolstert  ..  ...  ...  ...                    60.—
NB.  zu  den  Nrn.  278.280.  Unter  Korbmöbeln  sind  alle  Gestellarbeiten
  verstanden,  welche  sich  als  Korbmacherwaren  qualifizieren,  wie
Arbeitsständer,  Blumentische,  Etageren,  Notenständer,  Sessel,  usw.
Bürstenbinderwaren:
—  Bürstenhölzer:
281—  —  vorgearbeitet,  auch  gelocht  .  .  .  .  ..  .  .  ...                                                   6.  —
282  —  —  fertig.  .  ..  .  ...  ..  .  ..  ........  ..  ..  ..  .  ..  ....  ..  .  ..  .  .  .  ..                  30.—
283  —  Pinsel  aller  Art  ....  .  ..  .  ......  ..  ..  ..  ..  ...  ..  .-..  ..  ..  .  ..                         15—
284a —  Stahldrahtbürsten  ....  ......  .....  ...  .  ..  ....  .  .....  .  .  .  .  ..                             20.  —
—  andere,  auch  in  Verbindung  mit  andern  Materialien:
284b  —  —  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ...  ..  .  .  .  ..  ......  .  ..  .  .  .  .  ..  35.—
285 —  —  gebeizt,  poliert,  lackiert,  usw.                                                                              65.—
Faserstoffe  zur  Papierfabrikation:
289 —  auf  mechanischem  Wege  hergestellt  (Holzschliff,  Holzmehl),  naß  oder
trocken;  Lumpenhalbstoff  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                                    1.50
—  auf  chemischem  Wege  hergestellt  Zellulose,  Stroh-,  Alfastoff  u.  dgl.),
naß  oder  trocken:
290  —  —  ungebleicht.                                                                                                               1.75
291  —  —  gebleicht                                                                                                                     2.25
Packpapiere:
293  beidseitig  rauh,  im  Gewicht  von  100  bis  und  mit  400  g
per    qm.  .  .  .  .  ...                                                                                                                  5.—
294  —  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt,  auch  geölt.                    7.—
295  --  Wellpapiere  .  .  .  .  .  .  ..                                                                                        8.  —
296|—  Patentpacking  u.  dgl.                                                                                                8.  —
        <pb n="376" />
        Nummer  des

 

            

                                                                                                                                              Zollansatz  für

 

 

 

schweizerischen                   Benennung  der  Gegenstände                                                100  kg.
allgemeinen Tarifes                                                                                                                     Franken
297  —  Teerpapiere  ..  ..  .  .  ..                                                                                                  8.—
298  Löschpapier,  Löschkarton,  Filtrierpapier,  Faltenfilter                                                 10.—
299  Seidenpapiere  von  25  g  und  darunter  per  qm                                                    10.  —
Druckpapier,  Schreib-,  Post-  und  Zeichnungspapier:
—  einfarbig:
300  —  —  im  Gewicht  von  45  bis  und  mit  55  g  per  qm,  holzhaltig
(Zeitungsdruckpapier)                                                                                                                      8.  —
301  —  anderes                                                                                                                            10.—
302  —  mehrfarbig  ........  .  .  ..                                                                                              13.  —
Kartons  im  Gewichte  von:
303 —  200  bis  und  mit  300  g  per  qm  .  .  .  .  .  .  .  ...                                         12.—
304  über  300  g  per qm                                                                                                           12.-NB.
  Papierfabrikate  im  Gewichte  von  weniger  als  200 g
per  qm  fallen  unter  die  Nummern  300/302.
Anmerkungen  zu  den  Nrn.  303  und  304.  Unter  Kartons
im  Sinne  dieser  Nummern  wird  mehrschichtiges,  zusammengeklebtes
Papier  verstanden.
Papiere,  Kartons,  Pappen:
305 — liniert..............................................                                                                                   12.—
—  Pappen:
306a  —  —  gestrichen  oder  mit  gestrichenem  Papier  überzogen                              8.  —
306b  —  —  farbig  gemustert;  mit  gepreßten  oder  geprägten  Dessins                 10.—
—  Papiere  und  Kartons:
306c  —  einseitig  gestrichen,  farbig  gemustert:  glatt                                                   10.—
306d  —  einseitig  gestrichen,  ungemustert;  beidseitig  gestrichen  oder  mit
gestrichenem  Papier  überzogen;  mit  gepreßten  und  geprägten
Dessins  (chagriniert,  moiriert,  gauffriert,  plissiert,  perforiert,  usw.)
gummiertes  Papier;   nicht  lichtempfindliche  Papiere                                                          15.—
307a  —  Öl-,  Paraffin-,  Paus-,  Wachspapier  ..                                                                     20.—
307b  Stanniolpapier  ..  .  ...                                                                                                          5.—
307c  —  Pergament-  und  Pergaminpapier,  auch  imitiert                                                10.—
        <pb n="377" />
        Nummer  des

schweizerischen

                                                                                  

 

 

 

 

                                                            Benennung  der  Gegenstände

                                                                                                                                            Zollansatz  für

 

 

 

allgemeinen                                                                                                                                 100  kg
Tarifes                                                                                                                                             Franken
307d       chemisch  präparierte  und  lichtempfindliche  Papiere                                             20.—
308  —  geschnitten  in  der  Breite  von  weniger  als  25  cm,  auch  aufgerollt             16.—
309  - für  den  Detailverkauf  hergerichtet:                                                                                 25.—
Anmerkung  zu  Nr.  309.  Notizkartons,  Briefbogen  u.  dgl.,
ohne  Enveloppen:  in  Schachteln,  in  bedruckten  Papierumschlägen
oder  in  andern  ähnlichen  Umhüllungen,  deren  jede  einzelne  höchstens
200  Kartons,  Bogen  oder  Blätter  enthält,  fallen  unter  diese  Nummer.
310  Pappen,  mit  Naturpapier  überzogen  .  ...                                                                          8.  —
311   Papiere  in  Verbindung  mit  Geweben,  im  allgemeinen  Tarif  nicht
anderweit  genannt  .  .  .  .  .  ....  ..  .  .  ..  ...  ........  ..  ..  ..  .  .  .  ...                               16.—
Anmerkung  zu  den  Nrn.  292  bis  311  des  allgemeinen
Tarifes.  Unter  diese  Nummern  fallen  auch  solche  Papiere,  Kartons
oder  Pappen  der  dort  bezeichneten  Art,  welche  Fabrikmarken  oder
Wasserzeichen  des  Produzenten  tragen.
Papiere,  Kartons,  Pappen:
—  typographisch  oder  lithographisch  bedruckt:
—  —  einfarbig:
312—  —  —  lose  oder  broschiert::  .  .  ..  ..  .  ...                                                         30.—
313  —  —  —  gebunden  oder  eingerahmt  ...  .  .  ...                                                  40.—
—  —  mehrfarbig:
314  —  —  lose  oder  broschiert  .  .  .  .  .  .  .  ..                                                         35.  —
315  —  —  —  gebunden  oder  eingerahmt  .  .  .  .  .  .  .·                                        45.—
—  nach  andern  Verfahren  bedruckt  (Lichtdruck,  photographischer  Druck,
Stahl-  oder  Kupferdruck,  usw.):
316  —  —  lose  oder  broschiert  ..  ..  .  ...                                                                        50.  —
317  —  —  gebunden  oder  eingerahmt  .  ..                                                                     65.—
318  —  Kartons  zum  Aufkleben  von  Photographien,  usw.)  zugeschnitten              30.—
320  Papiertapeten  .  ..                                                                                                               12.—
321  Bücher,  gedruckte  .  .  .  .  ...                                                                                           1.—
322  Karten  und  kartographische  Werke  .  .  ..                                                                 1.—
Reichs-Gesetzbl.  1905.  61
        <pb n="378" />
        —  368  —

 

 

 

Nummer  des
schweizerischen                                                                                                                       Zollansatz  für
allgemeinen                                     Benennung  der  Gegenstände                                           100  kg
Tarifes                                                                                                                                                 Franken
323  Musikalien                                                                                                                                      1.—
Anmerkung  zu  den  Nrn.  321  bis  323.  Unter  diese
Nummern  fallen  auch  gedruckte  Bücher,  Karten,  kartographische  Werke
und  Musikalien  in  Einbänden  oder  Mappen  aller  Art.  Gedruckte
Bücher  mit  Bildern  und  Bilderbücher  aller  Art,  ferner  Buch-  und
Kunsthandlungskataloge,  sowie  Zeitungskataloge  ohne  Agenda  werden
nach  Nr.  321  verzollt.
Bilder:
—  Photographien:
324  —  nicht  eingerahmt  ...  ...............                                                                                      5.—
—  andere:
326  —  —  nicht  eingeramtt:  ..  .  .  ..  5.—
Gemälde:
328  —  nicht  eingerahmt  ......  ..  ..  ..  ..  .  ...                                                                         5.  —
329  —  eingerahmt  .....  .  ..........  .....  ...  ..  .....  .  .  ..                                                          65.  —
330  Pack-  und  Faltschachteln,  Rohre,  nicht  überzogen,  auch  bedruckt;  zugeschnittene,
  geritzte  oder  gebogene  Pappen  ...                                                                  25.—
Anmerkung  zu  Nr.  330.  Gewöhnliche  Kartonnagearbeiten,
auch  mit  einfachen  Scharnieren  aus  Metall  versehen  oder  an  den
Kanten  durch  Blechbeschläge  zusammengehalten,  jedoch  nicht  mit  Papier
oder  Pappe  ausgerüstet  (überzogen,  überklebt  oder  ausgeklebt),  z.  B.
sogenannte  Lagerkasten  für  Geschäftszwecke,  fallen  unter  diese  Nummer.
331  Papiersäcke,  Tüten,  Falzkapseln  ...  ...  ...                                                                       30.—
Enveloppen:
332  —  lose  verpackt.  ..  .  .  .  -....................................                                                           30.—
333  —  in  Schachteln,  Kassetten,  usw.,  mit  oder  ohne  Briefbogen  (Papeterien
u.  dgl.                                                                                                                                                40.—
335  Geschäftsbücher,  Agenden  u.  dgl.  ..  ......  ...                                                        40.—
333 Einbanddecken  ...........  ....  ...  ...                                                                                 40.  —
337  Wand-  und  Abreißkalender  ..  ..  .  ..  ..  ..........  ..............                                    35.—
        <pb n="379" />
        Nummer  des

    

 

 

 

  

                                                                                                                                                     Zollansatz  für

 

schweizerischen  Benennung  der  Gegenstände                                                                   100  1g
allgemeinen Tarifes                                                                                                                         Franken
Buchbinder-  und  Kartonnagearbeiten,  im  allgemeinen  Tarif  nicht
anderweit  genannt:
—  mit  Papier  und  Pappe  ausgerüstet:
338a  —  —  Albums  zum  Einstecken  von  Bildern  und  Karten  .                                   20.—
Anmerkung  zu  Nr.  338a.  Albums  dieser  Nummer  werden
zum  Zollsatz  von  20  Fr.  zugelassen,  auch  wenn  sie  unwesentliche  Zutaten
  von  anderm  Material  als  Papier  aufweisen.
338b  —  andere  .  ..  .  .  .  ..                                                                                                     50.  —
339   —  Garnhülsen  aus  Papier  oder  Pappe  für  Spinnereien  und
Zwirnereien                                                                                                                                      30.—
340a  mit  Seide,  Spitzen,  künstlichen  Blumen  oder  dergleichen  ausgerüstet;
Blumen  aus  Papier  .  .  ..                                                                                                         120.—
340b  —  andere  .  .  .  ..                                                                                                           50.—

 

Anmerkung  zu  den  Nrn.  338  bis  340.  Garnspulen  aus
Hartpapier  werden  wie  Holzspulen  nach  Nr.  257  und  Nr.  258  verzollt;
andere  Waren  aus  Hartpapier,  z.  B.  Tabletten,  Dosen,  Knöpfe,
Isoliermaterialien,  werden  denjenigen  Nummern  des  allgemeinen  Tarifes
zugewiesen,  in  denen  die  ihnen  mit  Rücksicht  auf  die  Zweckbestimmung
am  nächsten  stehenden  Waren  aufgeführt  sind.

NB.  zur  Kategorie  VII  des  allgemeinen  Tarifes  (Spinnund
  Flechtstoffe;  Konfektion).  Gemischte  Garne,  Gewebe,  Geflechte,
  Decken,  Teppiche,  Bänder  und  Posamentierwaren  unterliegen,
soweit  keine  Spezialbestimmungen  entgegenstehen,  der  Verzollung  als
reine  Garne,  Gewebe,  usw.  usw.,  aus  demjenigen  Stoffe,  welcher  mit
dem  höhern  Zollansatze  belegt  ist.

Indessen  kommen  für  die  Tarifierung  von  Geweben,  Decken,
Teppichen,  Bändern  und  Posamentierwaren  die  gewöhnlichen  Kanten
(Saumleisten,  Salbänder,  Lisièren,  usw.),  ferner  Fäden  oder  schmale
Streifen  zur  Trennung  abgepaßt  gearbeiteter  Abschnitte,  sowie
Schmuckfäden,  die  nur  an  einzelnen  Stellen,  wenn  auch  in  regelmäßiger
  Wiederkehr  hervortreten  und  von  verhältnismäßig  geringer
Bedeutung  sind,  auch  dann  nicht  in  Betracht,  wenn  sie  aus  höher
belegten  Stoffen  bestehen.

 

61“
        <pb n="380" />
        Nummer  des

    

 

 

 



 

                                                                                                                                        Zollansatz  für

 

schweizerischen                  Benennung  der  Gegenstände                                         100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                 Franken
Baumwolle.
344  Baumwollabfälle,  auch  kardiert,  nicht  in  Lagen  .                                                 frei
Baumwollwatte:
345    gebleicht,  chemisch  rein                                                                                               20.—
346 —  andere  .  .  .  .  ..                                                                                                           5.  —
Baumwollgarne:
356  gebleicht,  glaciert,  mercerisiert  .  .  .  .  ...                                  Zuschlag auf den  8.—
                                                                                                                                          Zoll  für
                                                                                                                                            Garne,
                                                                                                                                    roh gedämpft,
357     gefärbt,  bedruckt  ...  ..  .  .  ..                                                                gesengt          10.—
NB.  zu  den  Nrn.  347  bis  358  des  allgemeinen  Tarifes.
Baumwollgarne  in  Strangenpackung,  in  Bünden  von  2  ½  bis  5  kg
und  aufgespulte  Baumwollgarne  zum  Webereigebrauch.
359  —  für  den  Detailverkauf  hergerichtet  (auf  Spulen,  in  Knäueln  oder
kleinen  Strängchen,  in  flacher,  gepreßter  Faltenpackung,  usw.)                                    50.—
Baumwollgewebe:
—  glatt  oder  geköpert:
—  —  roh  oder  cremiert:
360  —  —  —  im  Gewichte  von  12  kg  und  darüber  per  100  qm  .  .  .  .  .  30.—
364  —  —  gebleicht,  mercerisiert,  imprägniert  .  .  .  .  .  ...                                        50.—
365  —  —  gefärbt  ..  ..  .  .  .  .  .  ..                                                                                   50.—
366  —  bedruckt  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...                                                                             60.  —
—  buntgewebt:
367  —  —  glatt  oder  geköpert  ..  .  ....  .  ...                                                                   60.—
368  —  —  andere                                                                                                                      65.—
—  gemustert,  wie  Piqués,  Basins,  Damast,  Brillantés,  Storen;
Gewebe,  gestreift,  kariert,  usw.;  Drehergewebe;  Drilch;  Finettes,
Handtücher, Tischtücher,  usw.,  mit  oder  ohne  Fransen,  nicht  abgepaßt:

369  —— roh.............................................                                                                                       60.—
370  —— andere...........................................                                                                                  65.—
        <pb n="381" />
        Nummer  des

    

 

 

 

 

                                                                                                                                                 Zollansatz  für
schweizerischen                              Benennung  der  Gegenstände                                   100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                  Franken
371  —  sammetartig  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..                                                                             10.—
374  —  Tüll,  broschiert  .  .  ....  .  .  .  ..                                                                           60.—
375  —  Bobbinetgewebe  (Spitzengewebe)  .  ...                                                               60.—
Anmerkung  zu  den  Nrn.  374  und  375.  Gardinen,  Storen,
Lambrequins  und  dergleichen  aus  Geweben  der  Nrn.  374  oder  375
zahlen  den  Zoll  dieser  Gewebe,  auch  wenn  sie  mit  Band  eingefaßt
oder  mit  maschinengestickter  Umsäumung  versehen  und  in  einzelne
abgepaßte  Abschnitte  zerlegt  sind.
377  —  Buchbinderleinwand  .  .  .  ..  ...  ..  .  .  ..                                                           30.  —
Decken  (Bett-  und  Tischdecken,  usw.),  abgepaßt:
378  —  ohne  Näharbeit  oder  Posamentierarbeit,  auch  mit  offenen  oder  mit
bloß  geknüpften  Gewebefransen  ...                                                                                   65.—
Anmerkungen  zu  Nr.  378.
1.  Decken  mit  bloß  angeknüpften  oder  eingeknüpften  Fransen  fallen
unter  diese  Nummer.
2.  Abgepaßte,  ungesäumte  Taschentücher  aus  Baumwolle  sind  nach  dieser
Nummer  zu  verzollen.
379  —  mit  Posamentier-  oder  Näharbeit                                                                         75.—
NB.  zu  Nr.  379.  Decken,  an  welchen  die  Näharbeit  bloß  aus
einem  genähten  Saum  oder  aus  einem  lediglich  zum  Schutze  der
Ränder  dienenden  sog.  Umwurf  besteht,  sind  als  Decken  ohne  Näharbeit
  zu  behandeln.
Anmerkung  zu  den  Nrn.  378  und  379.  Baumwollene
Bett.,  Tisch-  und  Küchenwäsche  fällt  je  nach  ihrer  Bearbeitung  unter
die  Nrn.  378  oder  379.
380  Shawls  (Umschlagtücher),  Schärpen,  Foulards,  Halstücher,  usw.:  gewebt  75.—
381  Bänder  ...                                                                                                                        45.—
Posamentierwaren:
382  —  Barmerlitzen  für  die  Strohhut-  und  Geflechtindustrie                           20.—
388  —  andere  ..                                                                                                                 45.—

 

Anmerkung  zu  Nr.  383.  Baumwollene  Spitzen,  die  auf
dem  Riementisch  (Posamentierstuhl)  hergestellt  sind,  fallen  unter  diese
Nummer.
        <pb n="382" />
        —  372  —

 

 



 

Nummer  des  ·
schweizerischen                      Benennung  der  Gegenstände                                        Zollansatz  für
allgemeinen Tarifes                                                                                                                      Franken

Stickereien:
—  Kettenstich-  (Crochet-)  Stickereien,  von  Hand  oder  auf  der  ein-  oder
mehrnadligen  Maschine  hergestellt,  mit  oder  ohne  Applikation:
384  —  Vorhänge  (Storen,  rideaux,  Bordüren,  vitrages,  usw.)                            100.—
385  —  —  andere  Kettenstichstickereien  (Taschentücher,  Halstücher,  Kolonnen,
Kragen,  usw.                                                                                                                             100.—
—  Plattstichstickereien,  auf  der  gewöhnlichen  Stickmaschine  oder  auf  der
Schiffchenmaschine  hergestellt,  mit  oder  ohne  Applikation:
386  —  —  Besatzaartikel  (bandes  und  entredeux)  ...                                             100.—
387  —  —  Tüllstickerien                                                                                                       100.—
388  —  andere  Plattstichstickereien  (Spezialitäten  und  Roben  fancy
articles  und  dresses)  .  .  .  .  ..  .  ..  ...  ..  .  .....  ........  .  ..  .  .  ..  100.—
389  —  Handstickereien  .  .  ...                 100.  —
391  Spitzen,  andere  als  gewebte  Valenciennes  ....  100.—
392  Filztücher  aus  Baumwolle  .  .  .  ..  40.—
393  Wachstuch  und  sog.  Ölleinwand,  zu  Verpackungszwecken  8.—
394  Wachstuch  zu  Möbeln,  usw.;  Wachstaffet                                      15.—
395  Linoleumteppiche  ....  20.—
Flachs,  Hanf,  Jute,  Ramie,  usw.
Garne  aus  Flachs,  Hanf,  Jute,  Ramie,  Manilahanf  und  anderen
ähnlichen  Spinnstoffen,  sowie  deren  Abfällen:
—  roh:
—  —  einfach:
aus  399  —  —  —  aus  Jute                                                                              -.50
—  gekocht,  gelaugt  (gebaucht),  cremiert,  gebleicht:
401  —  bis  und  mit  Nr.  40  englisch                                                            9.—
403  -  gezwirnt                                                                                                    14.—
404 —  für  den  Detailverkauf  hergerichtet  (auf  Spulen,  in  Knäueln  oder
kleinen  Strängchen,  usw.                                                                                      50.—
        <pb n="383" />
        373



 

 

 

 

Nummer  des

 

 

 

                                                                                                                                             Zollansatz  für

 

schweizerischen                              Benennung  der  Gegenstände                                 100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                  Franken
Gewebe  aus  Flachs,  Hanf,  Jute,  Ramie,  Manilahanf  und  anderen
ähnlichen  Spinnstoffen,  sowie  deren  Abfällen:
—  roh,  auf  5  mm  im  Geviert  enthaltend:
—  —  unter  9  Fäden:
405  —  —  —  aus  Jute  ..                                                                                    1.50
406  —  —  —  andere                                                                                           6.—
407  —  von  9  bis  und  mit  12  Fäden         10.—
408  —    von  13  bis  und  mit  20  Fäden  ...  35.—
409  —  von  21  bis  und  mit  35  Fäden  ...  50.—
410  —  —  von  mehr  als  35  Fäden               55.—
                                                                                                                                    Zuschlag  zum
                                                                                                                              Zoll der rohen Gewebe:
411a  —  gekocht,  gelaugt  (gebaucht),  cremiert,  gebleicht                                            30  %
411b  —  imprägniert  ...                                                                                                           10  %
412          gefärbt,  bedruckt  .  .  ..                                                                                         25%
413   —  buntgewebt  .  ..                                                                                                          25  %

 

Anmerkungen  zu  den  Nrn.  405  bis  413.

1.  Für  die  Verzollung  von  Geweben,  bei  denen  undicht  gewebte  Stellen  mit
dicht  gewebten  abwechseln,  ist  die  durchschnittliche  Fadenzahl  maßgebend,
welche  durch  Zählung  der  Kettenfäden  und  der  Schußfäden  zwischen
je  zwei  bei  Kette  und  Schuß  im  Gewebemuster  regelmäßig  wiederkehrenden
  Punkten,  durch  Umrechnung  dieser  Fadenzahlen  nach  dem
Verhältnis  der  Breite  des  Musters  zu  5  Millimetern  und  durch  Zusammenzählung
  der  Ergebnisse  für  Kette  und  Schuß  gefunden  wird.
Bei  Geweben  mit  Doppelfäden  oder  Zwirn  sind  die  Einzelfäden  zu
zählen.  Überschießende  Bruchteile  bleiben  bei  der  Feststellung  des
Gesamtergebnisses  der  Umrechnung  außer  Betracht.

2.  Abgepaßte,  aber  nicht  gesäumte  und  nicht  bestickte  leinene  Taschentücher
fallen  je  nach  ihrer  Beschaffenheit  unter  die  Nrn.  406  bis  413.
        <pb n="384" />
        Nummer  des

    

 

 

 

                                                                                                                                          Zollansatz  für
schweizerischen                        Benennung  der  Gegenstände                                    100  kg
allgemeien Tarifes                                                                                                               Franken
Decken  (Bett-  und  Tischdecken,  usw.),  abgepaßt:
417  —  ohne  Näharbeit  oder  Posamentierarbeit,  auch  mit  offenen  oder  mit
bloß  geknüpften  Gewebefransen  .  .  .  ...                                                                      70.—
Anmerkung  zu  Nr.  417.  Decken  mit  bloß  angeknüpften  oder
eingeknüpften  Fransen  sind  nach  dieser  Nummer  zu  verzollen.
418  —  mit  Posamentier-  oder  Näharbeit  .  ..  .  .  .  ..                                                85.—
NB.  zu  Nr.  418.  Decken,  an  welchen  die  Näharbeit  bloß  aus
einem  genähten  Saum  oder  aus  einem  lediglich  zum  Schutze  der
Ränder  dienenden  sog.  Umwurf  besteht,  sind  als  Decken  ohne  Näharbeit
  zu  behandeln.
Anmerkung  zu  den  Nrn.  417  und  418.  Leinene  Bett.,
Tisch-  und  Küchenwäsche  fällt  je  nach  ihrer  Bearbeitung  unter  die
Nrn.  417  oder  418.
419  Bänder  .  ..                                                                                                                       40—
420  Posamentierwaren  ..  .  .  ..                                                                                        40.  —
421   Stickereien                                                                                                                     150.—
422  Spitzen  ....  .  .  .  ..                                                                                                    150.—
Seilerarbeiten:
423  —  Stricke,  Taue                                                                                                            12.—
424  —  Netze  .  .  ..                                                                                                            35.—
425 —  andere                                                                                                                        30.—
427  Gurten  ...                                                                                                                     30.—
428  Schläuche  ..  ..  .  ..  .  .  .  ...                                                                                  30.  —
Matten,  Bodendecken  und  Teppiche  aus  Flachs,  Hanf,  Jute,  Ramie,
Manilahanf  und  andern  ähnlichen  Spinnstoffen,  sowie  deren  Abfällen,
  auch  mit  eingefaßtem  Rand  oder  mit  Fransen:
429  nicht  gewebt  .  ...                                                                                                          15.—
—  gewebt:
43  —  —  aus  Jute  ...                                                                                                            35.—
431 —  —  andere                                                                                                                  50.—
        <pb n="385" />
        —  375  —

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  des
                                                                                                                                            Zollansatz  für
schweizerischen  Benennung  der  Gegenstände                                                                100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                     Franken
Seide.
Seide  und  Florettseide  (Cordonnets),  zum  Nähen,  Sticken,  Posamentieren:
445   für  den  Detailverkauf  hergerichtet  (auf  Spulen,  Papierhülsen,
Karten,  in  Knäueln  oder  kleinen  Strängchen,  usw.)                                                     90.—
Waren  aus  Seide,  Florettseide,  Kunstseide:
447  —  am  Stück  ..  ...  ..  ...  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ...  ..................                                 100.—
448  —  zerschnitten,  auch  gesäumt,  Decken  ausgenommen                                   120.—
449  —  Bänder  ...                                                                                                                      100.—
450 —  Posamentierwaren  ...                                                                                                  100.—
451 —  Stickereien  .  ...                                                                                                            180.—
452  —  Spitzen                                                                                                                          180.—
Decken  (Bett-  und  Tischdecken,  usw.)  aus  Seide,  Florettseide,  Kunstseide,
abgepaßt:
453  ohne  Näharbeit  oder  Posamentierarbeit,  auch  mit  offenen  oder  mit
bloß  geknüpften  Gewebefransen                                                                                          100.—
Anmerkung  zu  Nr.  453.  Decken  mit  bloß  angeknüpften  oder
eingeknüpften  Fransen  sind  nach  dieser  Nummer  zu  verzollen.
454 —  mit  Posamentier-  oder  Näharbeit  ...                                                                 200.—
NB.  zu  Nr.  454.  Decken,  an  welchen  die  Näharbeit  bloß  aus
einem  genähten  Saum  oder  aus  einem  lediglich  zum  Schutze  der
Ränder  dienenden  sog.  Umwurf  besteht,  sind  als  Decken  ohne  Näharbeit
  zu  behandeln.
Wolle.
Wolle:
456  —  Wollabfälle,  Kämmlinge  .  .  .  ..  frei
457    —  Kammzug                                         frei
458   —  Kunstwolle                                           —.  30
Wollgarne,  roh:
—  Streichgarn:
460  —  —  einfach                                            6.  —
461  —mehrfach.........................................          6.  —
Reichs-Gesetzbl.  1905.  62
        <pb n="386" />
        Nummer  des

                

    

 

 

                                                                                                                                                Zollansatz  für
schweizerischen  
allgemeinen                              Benennung  der  Gegenstände                                         100  kg

Tarifes                                                                                                                                            Franken
—  Kammgarn:
462  —  —  einfach  ...                                                                                                                  6.—
463  —  —  mehrfach  .  .  .  ..                                                                                                   8.—
464  Wollgarne,  gesengt  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..                                                                      12.—
Wollgarne,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  usw.:
—  Streichgarn:
465  —  —  einfach  .  .  ..  16.—
466  —  —  mehrfach.........................................  18.——
—  Kammgarn:
467  ——  einfach.......................................  14.  —
468 —  —  mehrfach  .  .  .  .  .  ..  20.—
Wollgarne:
469 —  Alpaka-,  Mohair-  und  Kamelhaargarne  2.—
470  für  den  Detailverkauf  hergerichtet  (auf  Spulen,  in  Knäueln  oder
kleinen  Strängchen,  usw)  .  .  .  .  ..  35.—
NB.  zu  Nr.  470.  Als  für  den  Detailverkauf  hergerichtet  sind
zu  betrachten:  a)  Alle  Wollgarne  in  Strängchen  von  weniger  als
50  g  Gewicht,  mit  oder  ohne  Unterabteilungen;  b)  alle  Wollgarne
  in  Strangen  mit  Unterabteilungen  von  weniger  als  50  g
Gewicht,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  eine  eigentliche  Abknüpfung
(Unterbindung)  vorliegt,  oder  ob  der  zur  Teilung  verwendete  Faden
nur  lose  durch  die  Strange  gezogen  ist.
Alle  Wollgarne,  welche  in  Strangen  von  50  g  Gewicht
und  darüber  unterbunden  oder  eingeteilt  sind,  sowie  Wollgarne  in
nicht  unterbundenen  oder  nicht  eingeteilten  Strangen  von  50  g
Gewicht  und  mehr,  fallen  dagegen,  je  nach  Beschaffenheit,  unter  die
Nrn.  460  bis  469.
Wollgewebe,  roh:
471  —  Streichgarngewebe  .  ...  30.—
472  —  Kammgarngewebe  .  ..  60.—
Wollgewebe,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  buntgewebt  (Streichgarn-  und
Kammgarngewebe):
474  —  im  Gewichte  von  mehr  als  300  g  per  qm  75.—
        <pb n="387" />
        —  377  —

 

 

 

Nummer  des

                                                                                                                                                Zollansatz  für

 

schweizerischen                       Benennung  der  Gegenstände                                            100  kg.
allgemeinen Tarifes                                                                                                                       Franken
—  im  Gewichte  von  300  g  und  darunter  per  qm:
475a —  —  Zanella  und  Serge  für  Futterzwecke,  in  der  Breite  von  138
bis  und  mit  142 cm  .  .  ..                                                                                                       30.—
475b  —  —  andere  ...  .  ..  .  .  ...                                                                                    100.  —
476  Wollplüsch,  Krimmer  (Astrachan)  ..  .  .  ..  .  .....  .  .  .  ......  ...  ....                   40.  —
Decken  (Bett-  und  Tischdecken,  usw.),  abgepaßt:
479  —  ohne  Näharbeit  oder  Posamentierarbeit,  auch  mit  offenen  oder  mit
bloß  geknüpften  Gewebefransen  ...                                                                                     40.—
Anmerkung  zu  Nr.  479.  Decken  mit  bloß  angeknüpften  oder
eingeknüpften  Fransen  sind  nach  dieser  Nummer  zu  verzollen.
480  mit  Posamentier-  oder  mit  Näharbeit                                                                      60.—
NB.  zu  Nr.  480.  Decken,  an  welchen  die  Näharbeit  bloß  aus
einem  genähten  Saum  oder  aus  einem  lediglich  zum  Schutze  der
Ränder  dienenden  sog.  Umwurf  besteht,  sind  als  Decken  ohne  Näharbeit
  zu  behandeln.
Bodenteppiche:
481  —  nicht  sammetartig  gewebt,  ohne  Fransen  oder  Näharbeit,  auch  gesäumt
  oder  bloß  mit  Umwurf  verseben                                                                     30.—
482  —  andere  ..                                                                                                                   50.—
483  Shawls  (Umschlagtücher),  Schärpen,  Foulards,  Halstücher,  usw.:  gewebt  100—
484  Bänder  65.—
485  Posamentierwaren  65.—
486  Stickereien  ...  .  .......  .  .  ..  100.—
487  Spitzen  ...  100.—
488  Filztücher  aus  Wolle  ..  .  ....  ..  .  ..  75.—
489  Filzstoffe                                  25.—
Filzwaren  ohne  Näharbeit:
—  andere  als  Haarfilz-  und  Wollfilzstumpen:
492 ——-roh.............................................  25.  —
493  —  —  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt  .  .  .  .  ...  40.—
        <pb n="388" />
        Nummer  des

 

 

 



                                                                                                                                                 Zollansatz  für

 

schweizerischen                     Benennung  der  Gegenstände                                               100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                        Franken
Perde  und  Büffelhaare:
497    gereinigt,  gesponnen,  zugerichtet,  in  Bündel  sortiert  20.  —
501  Filze,  Bodenteppiche,  Pferdedecken  aus  den  unter  Nr.  500  des  allgemeinen
  Tarifes  fallenden  Tierhaaren  oder  ähnlichen  geringen  Stoffen  15.—
Matten,  Bodendecken  u.  dgl.  aus  den  in  die  Nrn.  502  und  503  des  allgemeinen
  Tarifes  gehörenden  Materialien:
506 —  roh,  ohne  Verzierungen  .  ..  15.—
507 —  andere  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  25.  —
Waren  aus  den  in  die  Nrn.  502  und  503  des  allgemeinen  Tarifes
gehörenden  Materialien,  in  demselben  nicht  anderweit  genannt:
510  —  nicht  in  Verbindung  mit  andern  Materialien,  roh,  ohne  Ver—

zierungen  20.—
511 —  gefärbt,  bedruckt,  mit  Verzierungen,  auch  in  Verbindung  mit  andern

Materialen  ..  60.—

Korbflechterwaren,  ohne  Gestell:
—  roh  oder  gebeizt:
512  —  —  aus  ungeschälten  Weiden  (Ruten)  6.—
513  —  —  aus  geschälten  Weiden,  Holzspänen,  Rohr  ...  15.—
—  andere:
514  —  —  nicht  in  Verbindung  mit  Leder  oder  Textilstosffen  30.—
515  —  in  Verbindung  mit  Leder  oder  Textilstoffen  60.—
Kautschuk  und  Guttapercha,  rein  oder  gemischt:
—  ohne  Gewebe-  oder  Metalleinlage:
517  —  —  Bänder,  Streifen,  Platten,  Puffer,  Formartikel,  Schnüre,

Kugeln,  Stäbe  u.  dgl.  ..  1.—
518  —  —  Schläuche,  Röhren  5.—
520  —  —  Teppiche,  Läufer,  Türvorlagen,  usw.  20.—

—  mit  Gewebe-  oder  Metalleinlage:
521  —  Platten,  Ringe,  Kugeln,  Bänder,  Streifen,  usw.  5.—
522  —  —  Schläuche,  Röhren  .  ...  8.—
        <pb n="389" />
        —  379  —

 

 

 

Nummer  des

 




                                                                                                                                                   Zollansatz  für

 

schweizerischen  
  allgemeinen                    Benennung  der  Gegenstände                                                      100  kg
Tarifes                                                                                                                                              Franken
523  —  —  Treibriemen  ...                                                   20.—
524  —  —  Teppiche,  Läufer,  Türvorlagen,  usw.           20.—
526  Gummierte  Stoffe  für  Wagendecken,  usw.  (Doppelstoffe)                  30.—
527  Elastische  Gewebe  aller  Art  aus  Kautschuk  in  Verbindung  mit  Baumwolle,
  Wolle,  Seide,  usw.  ...                                       40.—
528  Kautschuk  und  Guttapercha,  aufgetragen  auf  Gewebe  oder  auf  andere
Stoffe;  Unterlagsstoffe,  ein-  oder  beidseitig  gestrichen                           30.—
529  Nicht  anderweit  genannte  Kautschuk-  und  Guttaperchawaren  25.—
Anmerkung  zu  den  Nrn.  517  bis  529  des  allgemeinen
Tarifes.  Gegenstände  aus  Zelluloid,  mit  Ausnahme  der  Zelluloidwäsche,
  werden  wie  die  entsprechenden  Gegenstände  aus  Kautschuk
verzollt.
Konfektionswaren.
NB.  Bei  Konfektionswaren  aus  gemischten  Stoffen  ist  der
dem  höhern  Zollansatze  unterliegende  Stoff  für  die  Verzollung  maßgebend,
  sofern  derselbe  nicht  nur  einen  unwesentlichen  Bestandteil
bildet,  und  sofern  nicht  Spezialbestimmungen  entgegenstehen.  Das
Material  und  die  Beschaffenheit  des  Textilfutters  fällt  für  die  Verzollung
  nicht  in  Betracht.
Zugeschnittene  Konfektionswaren  werden,  soweit  nicht  besondere
Bestimmungen  bestehen,  den  fertigen  gleichgestellt.
Anmerkung.  Bänder,  Litzen,  Schleifen  und  anderer,  in
geringer  Ausdehnung  angebrachter  Ausputz  gehören  zu  den  unwesentlichen
  Bestandteilen  und  bleiben  ebenfalls  ohne  Einfluß  auf  die
Tarifierung.
Leibwäsche:
—  aus  Baumwolle,  Leinen,  Ramie,  usw.:
530  —  Hemden.  90.—
531  —  —  Hemdenkragen,  Hemdeneinsätze,  Chemisetten,  Manschetten,  usw.  50.—
—  andere  Leibwäsche,  Wirk-  und  Strickwaren  ausgenommen:
532  —  aus  Baumwolle,  Leinen,  Ramie,  usw.  90.—
533  —  —  aus  Seide  .  ..  .  ...  250.—
534   —  —  aus  Wolle  ..    .  .  .    130.  —
        <pb n="390" />
        Nummer  des

    

                                                                                                                                               Zollansatz  für

 

schweizerischen                   Benennung  der  Gegenstände                                         100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                               Franken
Korsetten,  Wirk-  und  Strickwaren  ausgenommen:
535  —  aus  Baumwolle  ...  100.—
536  —  andere  .  ...               190.—
Wirk-  und  Strickwaren,  mit  oder  ohne  Näharbeit:
—  aus  Baumwolle,  Leinen,  Ramie,  usw.:
537  —  —  Handschuhe  .  .  .  ...  .  .  ..  60.—
538  —-—   Strümpfe........................................  70.—
539  —  —  andere  .  .  ..                                70.—
—  aus  Seide:
540  —  —  Handschuhe  .  ...                  250.—
541  ——   Strümpfe........................................  250.  —
54  —  —  andere                                   250.—
—  aus  Wolle:
543  —  —  Handschuhe  ..  75.—
544  Strümpfe  100.  —
515  —  —  andere  ..  100.—
Kleidungsstücke  für  Herren  und  Knaben:
546  —  aus  Baumwolle,  Leinen,  Ramie,  usw.  ...  .  ..  .  ...  75.—
547—  aus  Seide  .  .  .  .  .  ..                                                       250.  —
548  —  aus  Wolle                                                                         140.—
Kleidungsstücke  für  Damen  und  Mädchen:
549  —  aus  Baumwolle,  Leinen,  Ramie,  usw.                      90.—
550  —  aus  Seide  .  .  .  .  .  ..  250.  —
551—  aus  Wolle                           150.—
552  Kleidungsstücke  für  Damen  und  Mädchen:  bestickt;  Spitzenkleider  300.—
553  Krawatten  aller  Art  ....  250.—
554  Kleidungsstücke,  Wirk-  und  Strickwaren  aller  Art:  mit  Besatz  oder
Futter  aus  Pelzwerk  oder  Federn            225.—
        <pb n="391" />
        —  381  —

 

 

 

 

 

 

Nummer  des
schweizerischen                            Benennung  der  Gegenstände                       Zollansatz für 100 kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                     Franken
556  Papierwäsche  ..  .  .  ...  ....  ..  ..  ..  40.—
Anmerkung  zu  Nr.  556.  Unter  diese  Nummer  fällt  auch
Papierwäsche,  ganz  oder  teilweise  mit  Baumwollgeweben  überzogen
oder  mit  Unterlagen  oder  Zwischenlagen  von  Gespinstwaren  aller  Art.
Konfektionswaren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt,  wie
montierte  Vorhänge,  Draperien,  Lambrequins,  usw.:
557  —  aus  Baumwolle,  Leinen,  Ramie,  usw.  90.—
558  —  aus  Seide  250.—
559  aus  Wolle  140.—
Mützen  aller  Art:
 560  aus  Pelz  oder  mit  Pelzbesatz  200.—
561  —  aus  Seide  .  ..  250.—
562 —  andere  150.—
Hüte,  ungarniert:
563  —  aus  Stroh,  Rohr,  Bast,  usw.  130.—
564  —  aus  Haarfilz  ......  ..  ...  .  .  ..  150.  —
565  —  .aus  Wollfilz  .........  ....  .................  ..  ..  .  .  .  .  ...  110.  —
566  —  andere  .  ..  150.—
Hüte,  ganz  oder  teilweise  garniert:
567  —  aus  Stroh,  Rohr,  Bast,  usw.  200.—
568  —  aus  Haarfilz  225.—
569 —  aus  Wollfilz  .  .  .  .  .  .  ..  160.—
570  —  andere  225.—
571  Pelzwerk,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt,  zugeschnitten
und  fertig  .  .  .  ..  200.  —
572  Blumen,  künstliche,  aus  Textilstoffen  aller  Art,  auch  in  Verbindung
mit  andern  Materialen  .  200.—
573  Schmuckfedern.  200.—
574  Putzmacherwaren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt           250.-575
  Bettzeug  (Matratzen,  Federdecken,  Kissen),  fertig  gefüllt  60.—
        <pb n="392" />
        Nummer  des

    

                                                                                                                                     Zollansatz  für

 

schweizerischen  Benennung  der  Gegenstände                                                          100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                           Franken
Regen-  und  Sonnenschirme:
576   seidene  130.—
577  —  andere  60.—
578  Schirmgestelle,  fertige  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  15.—
579  Integrierende  Bestandteile  von  Schirmgestellen,  wie:  Glocken,  Kronen,
Gestellrippen  und  -gabeln,  Schieber,  Platten,  Schlüssel,  Spitzen,
Federn,  Stockzwingen  ....  .  .  .  ..  5.  —
Anmerkung  zu  Nr.  579.  Griffe  für  Schirme  und  Spazierstöcke
  fallen,  wenn  sie  weder  aus  edeln  Metallen  bestehen,  noch  vergoldet
  oder  versilbert  sind,  unter  diese  Nummer.
Schirmstöcke  und  Spazierstöcke:
—  mit  Griff  aus  dem  Material  des  Stockes:
580a  —  —  Schirmstöcke  ohne  Zwinge  ..  .  .  .  ..  5.—
580b  —  —  Spazierstöcke  ..  .  .  ..  ..  .  ..  20.—
581a  mit  Griff  aus  edeln  Metallen  oder  mit  vergoldetem  oder  versilbertem
Griff  80.—
—  mit  Griff  aus  andern  Materialien:  
581b  —  —  Schirmstöcke  ohne  Zwinge  ..  .  ..  .  ...  10.—
581c  —  —  Spazierstöcke  .  ...  50.—
Anmerkung  zu  den  Nrn.  579  bis  581.  Griffe  aus  edlen
Metallen  und  vergoldete  oder  versilberte  Griffe  für  Schirme  und
Spazierstöcke,  Schirmfutterale,  sowie  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit
  genannte  Bestandteile  von  Schirmgestellen  sind  nach  Material
und  Beschaffenheit  zu  verzollen.
584  Wagendecken  .  ...  40.—
588  Bruchsteine, rof  ..  frei
Hausteine  und  Quader,  roh,  bossiert  oder  gesägt:
—  harte:
591a—  —  kristallinische  Marmore,  Syenit,  Porphyr  und  Granit,  polierbar  frei
591b  —  —  andere  —.30
        <pb n="393" />
        Nummer  des                                                                                                                  Zollansat  für

schweizerischen                     Benennung  der  Gegenstände                                         100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                              Franken

 

Steinhauer-  und  Steindrechslerarbeiten:

—  profiliert:
598  —  —  ornamentiert::  .  ..  8.—
601  Abgüsse  und  Formerarbeiten  aus  Gips,  Schwefel,  Steinpappe,  Papiermache,

  Zement,  usw.,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  1145  fallen.  7.—

Lithographiesteine:
605  —  ohne  Zeichnung  oder  Schrift:.  frei
606  —  mit  Zeichnung  oder  Schrift:  .  ...  10.  —
611  Gips,  gebrannt  oder  gemahlen  .  .  .  .  ...  —.  40
619  Portlandzement  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  1.—
624  Korksteine,  Korksteinplatten,  Korkschalen,  usw.,  für  Bauzwecke  2.—
627  Kohlen,  zubereitete,  für  elektrische  Beleuchtung  (Lichtkohlen)  ...  6.—
628  Elektroden,  nicht  montiert  .  .  .  .  .  ..  .  ...  —.  50

Schmirgel-  und  Carborundumfabrikate:
630  -  Schmirgelpapier,  Flintsteinpapier;  Carborundumpapier;  Glas-  und

 

 

Rostpapier  10.  —
631  —  Schmirgelleinwand  ....  .  .  .......  .......  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  10—
632  -  andere,  wie  Schmirgelscheiben,  Schmirgelfeilen,  Carborundumscheiben,
  usw.  .  .  ..  6.  —
636  Kleidungsstücke  aus  Asbest    .    .  .  .        .  .  .    .  .  .  .  .    .  .  .  .  .  .    10.—
640  Asphalt  in  Patten,  Fliesen,  usw.,  für  Bodenbelag)  Asphaltröhren  1.50
641  Asphaltpappe,  Asphaltfilz,  Holzzemet.  2.  —
642  Teertuch  zu  Packzweken  .  .  .  ..  8.—
Ton
Dachziegel:
—  roh  oder  engobiert:
647  —  —  Falzziegel  .......  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —.60
648  —-—-  andere...........................................  —.50
649  — gedämpft ,geschiefert ,geteert.............................  1.25
650  —  glasiert  .  .  .  ...  ......  1.50

Reichs.-  Gesetzbl.  1905.  63
        <pb n="394" />
        Nummer  des  
                                                                                                                                                   Zollansatz  für
schweizerischen                Benennung  der  Gegenstände                                                100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                Franken
655  Backsteine,  glasiert  1.50
Patten  und  Fliesen:
—  einfarbig,  glatt  oder  gerippt:
656  —  —  roh  oder  engobiert;  Pflastersteine  (Klinker)  —.50
657  —  —  gedämpft,  geschiefert,  geteert:  .  ...  2.—
658    glasiert.  .  .  .  .  .  .  .  ...  3.—
659  —  mehrfarbig,  bemalt,  bedruckt,  inkrustiert,  mit  erhabenen  oder  vertieften

  Verzierungen  .  ..  .  .  .  .  .  ...  6.  —

660  Backsteine,  Röhren,  Platten,  usw.:  feuerfest  und  säurefest  —.30
Röhren,  roh  oder  glasiert:

661  —  Drainröhren  .  .  .  .  ..  —.50

662  —  andere;  Röhrenformstücke.  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .......  ........  .  .  ...  2.50

663  Architektonische  Verzierungen;  Terrakotten  für  Architektur  und  Gärten  2.—

664  Kunstgebilde  aus  Terrakotta,  auch  roh,  wie  Statuen,  Tierfiguren,

Vasen,  Urnen,  usw.  .....  .  .  ...  16.—
665  Gasretorten  ..  ...  ..  ..  2.50
666  Tiegel,  Muffeln,  Kapseln  ..  2.—
667  Ofenkacheln  aller Art  ..  ..  .    .    .  ..  ..  ..  ..  .  .  .    .  ..  .    .  .  .  .    10.—
668  Kachelöfen,  aufgesetzt;  Eisenöfen  mit  Kachel-  oder  Fliesenverkleidung  10.—

Steinzeug.
Platten  und  Fliesen:
669  —  roh  (naturfarbig),  aus  einerlei  Masse  und  von  einerlei  Farbe  1.25
—  einfarbig,  glatt  oder  gerippt,  sowie  solche  aus  mehrerlei  Masse    und

von  mehrerlei  Farbe:

670  —  geschiefert,  geschliffen  .  ..  2.—

 

Anmerkung  zu  Nr.  670.  Unter  diese  Nummer  fallen  auch
solche  ein-  und  mehrfarbige,  nicht  glasierte  Steinzeugplatten,  deren
Oberfläche  durch  beim  Formen  vorgenommene  Einkerbungen  in  mosaikartige
  Felder  zerlegt  ist  (sogenannte  römisch-  imitierte  Platten).
        <pb n="395" />
        Nummer  des

 

 

 

schweizerischen                      Benennung  der  Gegenstände  Zollansatz für 100 kg
allgemeinen Tarifes                                                                                             Franken
671  —  —  glasiert  ...  ................  ..........  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  3.—
672  —  mehrfarbig,  bemalt,  bedruckt,  inkrustiert,  mit  erhabenen  oder  vertieften
  Verzierungen  8.—
673  Röhren  und  Röhrenformstücke,  sowie  anderweitige  Kanalisationsbestandteile,
  sofern  sie  nicht  unter  die  Nummer  674  fallen  3.—
674  Kanalisationsbestandteile  aus  feinem  Steinzeug  (Steingut)  oder  Porzellan,
einschließlich  der  Schüttsteine  und  Badewanen  12.—
675  Steinzeugwaren,  gemeine  (Krugware,  usw.)  3.50
676  Steinzeugwaren,  feine  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ...  16.—
Töpferwaren:
677  —  mit  grauem  oder  rötlichem  Bruch,  roh  oder  glasiert  3.50
678  —  mit  weißem  oder  gelblichem  Bruch;  Parian,  Biskuit  ...  16.—
679  —  Isolatoren  aus  Porzellan  —.50
680  —  Porzellan  aller  Art  .............  ....  ....  ...  ..  ..  ..  ..  .  ..  16.—
681  —  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt  .  .  ..  16.—
Rohglas  (gegossenes  Glas),  wie  Dachglas  und  Glasziegel,  Boden-  und
Wandplatten  von  Glas,  sogenanntes  Diamantglas:
685  —  Kathedralglas  jeder  Färbung  .  ...  3.—
Fensterglas,  glatt  oder  gerippt:
686  —  naturfarbig  ..  ...  .  ....  .  .  ..  8.—
687  —  gefärbt  10.—
688  —  gemustert,  graviert,  matt,  geätzt,  usw.  20.—
Hohlglas  und  Glaswaren:
691  —  aus  schwarzem,  braunem,  grünem  Glas  .  .  ..  3.50

 

Anmerkung  zu  Nr.  691.  Flaschen  aus  schwarzem,  braunem,
grünem  Glas  jeder  Färbung,  auch  mit  einer  Marke,  einem  Namen,
Zeichen  oder  mit  der  Inhaltsangabe  versehen,  sofern  nicht  graviert,
sind  nach  dieser  Nummer  zu  verzollen.

63°
        <pb n="396" />
        Nummer  des

                                                                                                                                           Zollansatz  für

 

schweizerischen                      Benennung  der  Gegenstände                                        100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                               Franken
—  nicht  geschliffen  oder  nur  mit  abgeschliffenem  Boden,  eingeriebenem
Stöpsel  oder  auch  mit  einer  Marke,  einem  Namen  oder  Zeichen
versehen,  sofern  nicht  graviert:
692  —  —  aus  halbweißem  Glas  .  .  ...  7.—
693  —  —  aus  farblosem  (sog.  weißem)  Glas  .  .  .  .  .  .  ..  8.—
—  aller  Art:
—  —  geschliffen,  graviert,  gefärbt,  vergoldet,  usw.,  auch  in  Verbindung
mit  andern  Materialien,  edle  Metalle  ausgenommen:
694a—  —  —  Trockenplatten  .  .  .  .  .  ...  30.—
694b  —  —  —  andere  20.—
695  —  —  in  Verbindung  mit  edeln  Metallen  ....  60.  —
Glas,  in  Metall  gefaßt,  ohne  Malerei:
700a  —  Glasfüllungen  nur  mit  Butzenscheiben  (sogenannte  Nabelscheiben).  25.  —
700b  andere  ..  35.—
701a  Glasmalereien:  60.—
701b  Glasbilder  .  ..  30.  —
Anmerkung  zu  den  Nrn.  701  a  und  b.  Eingebrannte  Bilder
auf  Glas  werden  als  „Glasmalereien“,  die  durch  ein  Vervielfältigungsverfahren
  übertragenen  Bilder  auf  Glas  dagegen  als  „Glasbilder“
angesehen.
702  Spiegelglas,  unbelegt  .......  .  .  .  ..  .  .  .  ..........  ....  ...  .  .  ...  12.  —
Spiegelglas,  belegt:
703  —  unter  18  dm  ...  14.—
—  von  18  dm  und  darüber:
704a  —  —  von  3  mm  Dicke  und  darunteer  .  .  .  ..  25.—
704b  —  —  von  mehr  als  3  mm  Dicke  .  .  .  .  .  40.—
Spiegel,  mit  dem  Rahmen  gemessen:
705  —  unter  18  dm  20.—
706  —  von  18  dm’  und  darüber  .  ...  45.—
        <pb n="397" />
        387  —

 

 

      
                            

 

Nummer  des    
                                                                                                                                                     Zollansatz  für
schweizerischen              Benennung  der  Gegenstände                                                        100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                      Franken
Eisen.
Eisen,  gezogen  oder  kalt  gewalzt  (komprimiert):
—  roh,  auch  geglüht,  im  Gewichte  von:
723  —  —  weniger  als  12  kg  per  Laufmeter  .  ...  4.50
724  —  verbleit,  verzinnt,  verzinkt,  verkupfert,  vernickelt,  poliert,  bemalt,  usw.  4.50
Anmerkung  zu  den  Nrn.  723  und  724.  Unter  diese
Nummern  fällt  auch  Stachelzaundraht.
Eisenbahnmaterial:
—  Eisenbahnschienen  und  Eisenbahnschwellen:
—  —  von  weniger  als  15  kg  Gewicht  per  Laufmeter:
731  —  —  —  nicht  gelocht,  nicht  gebogen  2.—
735  ——  —  —  gelocht  oder  gebogen  .  ..  3.—
736  Zahnstangen;  Zugstangen;  Weichen  und  Kreuzungen;  Drehscheiben;
Schiebebühnen;)  transportable  Geleise  .  .  ..  .  .  .  ...  4.—
—  Fertige  Achsen  und  Räder,  Radbandagen,  Radsterne,  Zug-,  Tragund
  Stoß-  (Puffer-)  Federn)  Radsätze  (montierte  Räder  und  Achsen);
Untergestelle;  Signalscheiben;  Lichtraumprofile:  im  Gewichte  von:
738  —  —  200  kg  und  darüber  .  .  .  .  .  .  ..  3.—
739  —  —  weniger  als  200  kg                                 5.—
740  —  Laschen  und  Unterlagsplatten  .  .  .  ..  5.—
  741—  Achsgabeln,  Bremswellen,  Klemmplatten,  Kuppelungen,  Notketten,
Puffer,  Zughaken,  schmiedeiserne  Pufferhülsen,  Schienennägel,
Schienenschrauben  (tirefonds),  Spurscheiben,  Zahnstangenstühle,  usw.  7.—
Röhren  aller  Art,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt,  von
weniger  als  40  cm  Lichtweite:
—  roh,  geteert,  grundiert,  auch  wenn  an  den  Enden  mit  angeschnittenen
Gewinden  oder  mit  Muffen  versehen:
742  —  —  nicht  genietet  ..  .  .  .  .  .  .  ...  —.60
Anmerkung  zu  Nr.  742.  Maste  (Kabelträger)  für  elektrische
Stromzuführung,  weder  genietet  noch  durch  Schrauben  verbunden,
fallen  unter  diese  Nummer.
        <pb n="398" />
        —  388  —

 

 

 

Nummer  des    
                                                                                                                                   Zollansatz  für
schweizerischen  Benennung  der  Gegenstände                                                       100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                          Franken
743  —-—genietet..........................................  3.—
744  —  andere;  Flanschen  zu  Röhren  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3.—
Röhrenverbindungsstücke:
745  —  roh  (schwarz),  blank,  getrommelt,  gemennigt,  geteert  6.—
746  —  verzinkt,  verzinnt,  vernickelt,  verkupfert,  usw.  8.—
Werkzeuge,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt:
747  —  Uhremmacherwerkzeuge  .  .  .  .  ..  25.  —
—  Feilen  und  Raspeln,  mit  Hiebflächenlänge  von:
748  —  —  35  cm  und  darüber  ..  12.—
749  —  —  16  bis  auf  35 cm  .  ...  18.—
750  —  —  weniger  als  16 cm    .  ...  30.—
751   -  Sensen,  Sicheln,  Gabeln  ..  7.—
Anmerkung  zu  Nr.  751.  Unter  diese  Nummer  fallen  auch
bronzierte,  polierte,  vernickelte  oder  in  sonstiger  Weise  verfeinerte  oder
verzierte  Sensen  und  Sicheln.
752  —  landwirtschaftliche  und  Gartenwerkzeuge  aller  Art,  im  allgemeinen
Tarif  nicht  anderweit  genannt  .  ..  ...  11.—
Anmerkung  zu  Nr.  752.  Unter  diese  Nummer  fallen  auch
Messer  und  Scheren  zum  landwirtschaftlichen  Gebrauch,  z.  B.  Schaf-,
Pferde-,  Hecken-,  Baum-  und  Rebscheren.
—  Präzisionswerkzeuge  für  Metallbearbeitung,  wie  Gewindeschneidzeug,
Spiralbohrer,  Reibahlen,  Fräser,  Maßwerkzeuge  (Lineale,  Winkel,
Zirkel,  Kaliber),  das  Stück  im  Gewichte  von:
753  —  —  5  kg  und  darüber  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  ..  ...  .  .  ...  20.  —
754  —  —  2  bis  auf  5 kg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  25.—
755  —  —  0,5  bis  auf  2 kg                                                                                      30.—
756   —  weniger  als  0,5 kg  ....  ....  ...  ...  ..  .  ..  ...  .  .  .  .  ..  .  .  ..  35.  —
—  andere,  das  Stück  im  Gewichte  von:
757  —  —  5  kg  und  darüber  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .    .                          13.—
758  —  —  2  bis  auf  5 kg  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  15.—
759  —  —  0,5  bis  auf  2  kg.  .  .  ..  .  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .    .    .  .  .  .  .  18.  —
        <pb n="399" />
        359

 

 



 

 

Nummer  des                                                                                                          Zollsansatz für
schweizerischen allgemeinen     Benennung  der  Gegenstände                            100  kg
Tarifes                                                                                                                                  Franken
760  —  —  weniger  als  0,5 kg  .  .  .  .  .  .  .  ...  23.—
Anmerkung  zu  den  Nrn.  757  bis  760.  Unter  diese
Nummern  fallen  auch  Messer  und  Scheren  zum  gewerblichen  Gebrauch,
z.  B.  Hack-,  Wiege-  und  Rübenmesser,  Holzhackmesser,  einfache  und
doppelte  Spalter,  Form-  und  Zugmesser,  Blechscheren  u.  dgl.
Ketten:
761  Gelenkketten  (Gall'sche  und  andere)  ...  .  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ...  ..  ...  15.—
—  andere,  mit  einer  Gliedstärke  von:
762  —  —  5  mm  und  darüber  12.—
763  —  —  weniger  als  5 mm  ..  .  ...  15.—
Drabtseile  und  -taue,  mit  einem  Durchmesser  von:
764  —  15  mm  und  darüber  ..  ..  10.—
765  weniger  als  15 mm  ....  .  .  .  .  .  ..  15.  —
Nieten,  schwarze  Schrauben  und  Schraubenmuttern,  mit  Bolzendurch—
messer  von:
766  —  18  mm  und  darüber  ..  8.—
767  11  bis  auf  18 mm    10.—
768  —  weniger  als  11  mm....  13.—
769  Schrauben  und  Schraubenmuttern,  blank  ......................  13.  —
Beschläge:
770  Fischbänder,  roh,  geschmirgelt,  gescheuert  .  12.—
771  —  Tür-,  Jalousie-  und  Fensterbeschläge,  roh,  gefeilt,  lackiert  12.—
Türschlösser:
772  —  ganz  aus  Schmiedeisen  oder  mit  Gußeisenteilen  20.—
773  in  Verbindung  mit  Messing,  Nickel  oder  andern  Materialien  25.—
774   Drahtstiften  14.—
Nägel:
—  geschnitten,  gepreßt,  gegossen,  geschmiedet:
775  —  —  Hufnägel....  .  .  .  ..  4.—
776  —  —  andere  13.—
        <pb n="400" />
        —  390  —

 

 

 

 

Nummer  des

                                                                                                                                Zollansatz  für

 

schweizerischen  Benennung  der  Gegenstände                                                             100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                             Franken
—  mit  Kopf  aus  anderem  Metall:
777  —  vergoldet,  versilbert,  vernickelt  50.—
778   —  —  andere  ..  25.—
779  Pfannen,  geschliffen  oder  verzinnt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  12.—
780  Ofenrohre  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  6.—
781  Kochherde  und  Öfen  .  .  ...  9.—
Möbel  aller  Art,  auch  in  Verbindung  mit  Holz,  sofern  das  Gewicht
des  Eisens  vorherrscht:
783  roh,  grundiert  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  12.—
784  andere  22.—
Anmerkung  zu  den  Nrn.  783  und  784.  Eiserne  Geldschränke
  sind  je  nach  ihrer  Bearbeitung  nach  Nr.  783  oder  Nr.  784
zu  verzollen.
785a  Drahtgewebe    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  10.  —
785  b  Drahtgeflechte  ......  .........  .  ......  .  ..  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  14.—
786  Rolladen,  fertige  ...  .  .  .  .  ..  20.  —
Waren  aus  Blech,  Draht;  Schlosser-  und  Spenglerwaren,  im  allgemeinen
  Tarif  nicht  anderweit  genannt:
787  —  roh,  gefeilt,  abgeschliffen,  geteert,  grundiert  ...  15.—
788  —  verzinnt,  verzinkt,  verkupfert,  vernickelt  .  .  ..  20.—
789  —  bemalt,  lackiert,  bronziert,  vergoldet  .  .  .  .  .  ..  25.—
790    emailliert  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  30.—
791a  Rippenheizkörper  aus  nicht  schmiedbarem  Eisenguß  (Grauguß)  und  bearbeitete
  Bestandteile  von  solchen  ...  3.—
791b  Radiatoren  aus  nicht  schmiedbarem  Eisenguß  (Grauguß)  und  bearbeitete
Bestandteile  von  solchen  .  .  .  ...  7.—
Waren  aus  nicht  schmiedbarem  Eisenguß  (Grauguß):
—  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt:
—  —  roh,  geteert,  grundiert,  das  Stück  im  Gewichte  von:
793  —  —  —  100  kg  und  darüer:  2.50
        <pb n="401" />
        391

 

Nummer  des

 

                                                                                                                                         Zollansatz  für

 

 

 

schweizerischen                  Benennung  der  Gegenstände                                            100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                 Franken
794  —  —  —  40  bis  auf  100  kg  2.75
795  —  —  —  5  bis  auf  40  kg  ..........  3.—
796  —  —  —  weniger  als  5 kg  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ...  3.—
797  —  emailliert  .  ..  8.—
—  —  andere,  das  Stück  im  Gewichte  von:
798  —  —  —  100  kg  und  darüber  ...  5.—
799 —  —  —  40  bis  auf  100  kg  6.—
800  —  —  —  5  bis  auf  40 kg      7.—
801  —  —  —  weniger  als  5  Kg  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ....  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  ...  8.  —
Waren  aus  schmiedbarem  Eisenguß  (Weichguß),  aus  Stahlguß,  aus
Schmiedeisen,  aus  Stahl:
—  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt:
—  —  roh,  vorgeschruppt,  geteert,  grundiert,  das  Stück  im  Gewichte  von:
803  —  —  —  100  kg  und  darüber  .  .              .  .  .  .  .  .  .                          3.—
804  —  —  —  25  bis  auf  100  kg                                                                         4.50
805  —  —  —  3  bis  auf  25 kg  .  .  .  .  .      .  .  .  .  .    .  .  .  .  .      .  .  .    6.  —
806  —  —  —  0,5  bis  auf   3 kg  .  .  ..  .........  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ...  8.—
807  —  —  weniger  als  0,5  kg  .  .  .  .  .  .  .  ..  10.—
—  —  andere,  das  Stück  im  Gewichte  von:
808  —  —  —  25  kg  und  darüber  ...  14.—
809  —  —  —  weniger  als  25 kg  20.—
810  Messerschmiedewaren  .  ..  50.—
Waffen:
811—  fertige  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  50.—
—  Bestandteile:
812  —  —  roh  vorgearbeitet  .  .  .  .  ..  .  10.—
813—  —  fertig  50.—
Reichs-Gesetzbl.  1905  64
        <pb n="402" />
        Nummer  des

                    392

                                                                                                                                            Zollansatz  für

 

schweizerischen  Benennung  der  Gegenstände                                                                100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                   Franken
Kupfer,  rein  oder  legiert:
—  gehämmert,  gewalzt,  gezogen:
817  —  —  Stangen,  Blech,  Hartlot  ..  ..  ...  3.—
818  Draht                                                                 3  —
819  —  Röhren  ..........  .  .  ..                            3.—
820  —  versilbert,  vergoldet,  auf  Garn  oder  Seide  gesponnen  60.—
821  Leonischer  Draht                                  30.—
822  Blattsilber  und  Blattgold,  unecht  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  30.—
Kabel  aller  Art:
823  —  blank,  nicht  isoliert  ..  .  ...  12.—
—  Kabel  aller  Art  und  Draht:
—  —  Aderisolation  mit  Kautschuk,  Guttapercha  oder  Papier,  nicht
umsponnen,  nicht  umflochten:
824  —  —  —  Kabel  ohne  Bleimantel  und  Eisenarmatur;  isolierte  Drähte  18—
825  —  —  —  Kabel  mit  Bleimantel.  ..  .  ...  ..  ..  .  ..  .  .  .  ....  .  ..  .  ...  12.—
826   —  —  —  Kabel  mit  Bleimantel  und  Eisenarmartur  ...  12.—
—  —  Aderisolation  mit  Kautschuk,  Guttapercha  oder  Papier,  mit
Garn  oder  Seide  umsponnen  oder  umflochten:
827  —  —  Kabel  ohne  Bleimantel  .  ...  .  .  .  ...  15.—
828  —  —  —  Kabel  mit  Bleimantel  12.—
829  Gewebe  und  Geflechte  aus  Kupfer-  oder  Messingdraht  10.—
Glocken  und  Schellen  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen  sowie  aus
Bronze:
831  Kirchengloken  .  .  ...  .  ....  30.—
832  —  andere  alle  Art  .  .  .  ..  45.—
Waren  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen,  im  allgemeinen  Tarif  nicht
anderweit  genannt:
833    roh,  nicht  abgedreht  .  ..  15.—
834  —  abgedreht,  nicht  poliert,  nicht  mattiert  20.—
        <pb n="403" />
        —  393  —

 

 

 

  

Nummer  des

 

                                                                                                                                      Zollansatz  für

 

schweizerischen                        Benennung  der  Gegenstände                                   100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                             Franken
835  poliert,  mattiert  .  .  ..  35.—
836  vernickelt,  oxydiert,  bemalt,  gefirnißt  .  .  .  .  .  .  .  ..  40.—
837  —  vergoldet,  versilbert  .  .  .  ..  50.—
Bronzewaren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt:
838  —  vorgeformt..........................................  10.——
839   —-  fertig...............................................  60.—
843a  Blei,  gewalzt;  Kugeln,  Schrot  ..  .  .  .  .  ...  1.50
843b  Blei  in  Blech,  Röhren,  Draht.  ..  .  ..  .  ..  ....  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  2.—
Buchdruckerlettern:
844  —  alt................................................  1.—
845  —-  neu................................................  8.—
Bleiwaren,  auch  in  Verbindung  mit  andern  Materialien:
846  —  roh  oder  grundiert  ..........  ..  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  8.—
847  —  andere  .  ..  18.—
Zinkwaren:
851    roh  oder  grundiert  .  .  .  .  .  ..  15.—
852  —  poliert,  bemalt,  gefirnißt,  vernickelt,  emailliert,  usw.  35.—
856  Stanniol......  .  .  ...  5.—
Waren  aus  Zinn  oder  aus  Zinnlegierungen  (Britanniametallwaren):
857  — roh................................................  15.—
—  poliert,  bemalt,  gefirnißt,  vernickelt,  emailliert,  usw.:
858a    —  Bierglasdeckel  mit  Anguß  ..  .  ..  .  .  .  ...  15.—
858b  –  —  andere  ...  45.—
860  Nickel,  rein  oder  legiert  (Argentan,  Neusilber),  gewalzt,  gezogen,  in
Platten,  Stangen,  Blech,  Draht,  Röhren  ...  7.—
861  Waren  aus  Nickel  oder  aus  Nickellegierungen,  Neusilberwaren,)  Alfenidund
  Alpakawaren  ..  ..  .  .  .  ..  45.  —

 

Anmerkung  zu  Nr.  864.  Aluminium,  gekörnt  oder  gepulvert,
mit  Eisen-,  Mangan-  oder  Titanoxyd  gemischt  (Thermit),  ist  nach
dieser  Nummer  zu  verzollen.

64“
        <pb n="404" />
        Nummer  des

 

    

    

 

                                                                                                                                             Zollansatz  für

 

schweizerischen  Benennung  der  Gegenstände                                                          100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                             Franken
871  Gold--  und  Silberdraht,  Gold-  und  Silberfaden;  Platinadraht  und
-faden;  Metalldraht  mit  Gold  oder  Silber  umwunden  50.—
872  Gewebe  aus  Gold-  und  Silberfaden;  Blattsilber  und  Blattgold  50.—
873  Plattierte,  im  Feuer  oder  auf  elektro-chemischem  Wege  vergoldete  oder
versilberte  Waren  ...  .  .  ...  .  .  ..  70.—
874 Gold-  und  Silberschmiedwaren;  Bijouterie,  echt  .  ...  200.—
881  Dampf-  und  andere  Kessel,  Dampf-  und  andere  Gefäße  aller  Art:
aus  Eisen,  sowie  zusammengesetzte  Teile  von  solchen,  mit  oder  ohne
Armatur  (Ausrüstung)  ....  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5.—
882  Dampf-  und  andere  Kessel,  Apparate  aller  Art  für  technische  Zwecke,
zum  Kochen,  Verdampfen,  Destillieren,  Sterilisieren,  usw.:  aus
andern  Metallen  als  Eisen  .  ..  35.—
883  Dampf-  und  elektrische  Lokomotiven;  Tender  .  ...  10.—
884  Spinnereimaschinen,  inklusive  sämtliche  Maschinen  zur  Vorbereitung
und  zum  Transport  der  Spinnstoffe;  Zwirnereimaschinen,  inklusive
Facht-,  Spul-,  Gasiermaschinen,  Glanzmaschinen  und  Häspel  4.—
Webereimaschinen:
885  Webstühle  .  ...  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  4.—
886  —  andere  Webereimaschinen,  wie  für  Spulerei,  Zettlerei,  Aufbäumerei,
Schlichterei,  Schlichtezubereitung;  Stoffmeß-  und  Stofflegmaschinen;
Schaft-  und  Jacquardmaschinen  .  .  ...  4.  —
887  Strick-,  Wirk-  und  Verlitschmaschinen  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  10.  —
888  Stickmaschinen;  Fädelmaschinen  ..  .  ..      .  .  .  .  .  .  .  .  .  .          .  .  .  .    10.—
889  Nähmaschinen  und  fertige  Teile  von  solchen;  Oberteile  und  deren
fertige  Teile  ...  8.  —
890  Maschinen  für  den  Buchdruck  und  andere  graphische  Gewerbe;  Buchbindereimaschinen
  .  .  .  .  ..  4.—
891  Ackergeräte,  wie  Pflüge,  Eggen,  Kultivatoren,  Ackerwalzen,  Mottenbrecher,
  usw.  ..  7.—
892  Hauswirtschaftliche  Maschinen  6—
        <pb n="405" />
        Nummer  des

 

 

 

                                                                                                                                             Zollansatz  für

 

schweizerischen  Benennung  der  Gegenstände                                                              100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                Franken

893  Landwirtschaftliche  Maschinen,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit
genannt;  Wetterschießapparate  .  .  ..  7.—

Dynamo  elektrische  Maschinen  und  elektrische  Transformatoren  aller  Art:

das  Stück  im  Gewichte  von:

894a  50,  000  kg  und  darüber  .  .  ..  5——
894b  10,000  bis  auf  50,000  kg  6.—
895a —  2500  bis  auf  10,000  kg  6.50
896a  —  500  bis  auf  2500  kg.  .  .  .  .  .  .  .  ...  ......................  8.—
897a  —  100  bis  auf  500  kg  11.—
898a  weniger  als  100  kg  14.—

 

Anmerkung  zu  den  Nrn.  894  a/b  bis  898a  Maschinen  in
fester  Verbindung  mit  einem  Dynamo-Generator  oder  Motor  fallen
nicht  unter  diese  Nummern.

Maschinen  für  die  Herstellung  und  Verarbeitung  von  Papierstoff  und
Papier;  für  Färberei,  Zeugdruck,  Bleicherei  und  Appretur;

Müllereimaschinen;  Porzellanwalzen,  mit  und  ohne  Stuhlung;
Wasserkraft-  und  Winddruckmaschinen;  Pumpen;

Dampfmaschinen,  feststehend;  Dampflokomobile;  Dampfbagger;  Dampfhämmer;
  Dampfkranen;  Dampframmen;  Dampfspritzen;  Dampfpflüge;
  Dampfdresch-  und  Dampfmähmaschinen;  Dampfwalzen;
Dampfturbinen;

Gas-,  Petrol-,  Benzin-,  Heißluft-  und  Druckluftmaschinen,  sowie
andere  Krafterzeugungsmaschinen;

Werkzeugmaschinen  zur  Bearbeitung  von  Metallen,  Holz,  Stein,  usw.;

Maschinen  für  die  Herstellung  und  Bearbeitung  von  Nahrungsmitteln;
Kältemaschinen;  Kühlanlagen;  Luftkompressoren;

Maschinen  für  die  Fabrikation  von  Ziegeln,  Backsteinen,  Zement,  usw.;
Ferner:

Maschinen  und  mechanische  Geräte  aller  Art,  im  allgemeinen  Tarif
nicht  anderweit  genannt,  sowie  bearbeitete  Teile  von  Maschinen  und
        <pb n="406" />
        Nummer  des

 

                                                                                                                                            Zollansatz  für

 

schweizerischen  Benennung  der  Gegenstände                                                       100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                      Franken
mechanischen  Geräten,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt:
das  Stück  im  Gewichte  von:
894c  50,000  kg  und  darüber  ..  .  ...  5.—
894d  —  10,0000  bis  auf  50,000  kg  .  .  ..  .  .  ..  ....  .  ...  ..  .  .  .  .  ..  6.—
895b  2500  bis  auf  10,000  kg  .  .  .  .  .  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  7.
896b  500  bis  auf  2  500  kg  8.—
897b  100  bis  auf  500  kg  12.—
898b  —  weniger  als  100  kg  16.—
899  Eiserne  Konstruktionen,  wie  Brücken,  Balken,  Markisen  (Vordächer),
Dachstühle,  Maste  (Kabelträger)  für  elektrische  Stromzuführung  (mit
Ausnahme  der  unter  Nr.  742  fallenden),  geschweißte  oder  genietete
Rohre  aus  Schmiedeisen  von  40  cm  Lichtweite  und  darüber,  usw.;
fertige  Bestandteile  zu  solchen,  soweit  sie  nicht  im  allgemeinen  Tarif
besonders  taxiert  sind  .  .  ..  .  .  .  6.—
Walzen,  Platten  und  Clichés  aller  Art  für  den  Buch-  und  Kunstdruck,
Zeugdruck,  usw.,  Lithographiesteine  ausgenommen:
900  nicht  graviert                                                   2.—
—  graviert:
901  —  —  für  den  Zeugdruck  .  ...  4.—
902   —  —  andere  ..  ..  .  .  .  .  .  .  30.—
903  Treibriemen  aller  Art,  mit  Ausnahme  solcher  aus  Leder  oder  Kautschuk  20.—
904  Kratzen  und  Kratzenbeschläge  ...  20.—
910  Kinderwagen  und  Kinderschlitten;  Kinderfahrräder  mit  wenigstens  drei
Rädern..  .  ..  .  .  .  ..  20.—
911  Krankenfahrstühle  :  20.—
Fuhrwerke  zum  Personen-  oder  Gütertransport,  im  allgemeinen  Tarif
nicht  anderweit  genannt:
912  —  ohne  mechanischen  Motor  ..  35.—
Fahrräder  (Velozipede)  aller  Art,  ohne  mechanischen  Motor:  für  1  Stück
915  —  Bicycles,  Tandems                                                                               12.—
        <pb n="407" />
        Nummer  des

 

 



                                                                                                               Zollansatz  für

 

schweizerische  Benennung  der  Gegenstände                                      100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                       Franken
                                                                                                                         für  1  Stück
916   —  Tricycles,  Quadricycles,  usw.                                                     25.—
                                                                                                                         für  100  kg
917   fertige  Bestandteile  von  Fahrrädern  aller  Art    70.—
918  Eisenbahnwagen  für  Personentransportort  10.—
919  Eisenbahnwagen  für  Güter--  und  Gepäcktransport,  usw.  8.—

Anmerkung  zu den  Nrn.  918  und  919.  Unter  diese  Nummern

fallen  auch  Straßenbahnwagen.

923  Schiffe,  gewöhnliche,  mit  Ausnahme  der  über  1000  kg  wiegenden
Lastschiffe  und  Fischerbarken  .  .  .  .  ..  5.—
928    Standuhren  und  Wanduhren  .  ...  20.—
929    Wecker  .......  ..  .......  .  .  .  ..  20.—

Instrumente  und  Apparate:

937   —  astronomische,  geodätische,  mathematische  (Feinmeßwerkzeuge)  16.—
938   chirurgische  und  medizinische,  orthopädische  ausgenommen  16.—
939    orthopädische  ................................  40.  —
940    chemische  Apparate  ..  .  ...  16.  —

941   —  wissenschaftliche  Demonstrationsapparate  (Globen,  Erd-  und  Himmelskugeln,
  usw.)  ..  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  16.—

—  Zeichnungsinstrumente:

942a    —  —  Reißzeuge  .  .  .  .  .  ..  70.—
942b  —  —  andere  (Maßstäbe,  Reißschienen,  Winkel  u.  dgl.  25.—
943   —  photographische  Apparate  ..  ...  20.—
944  —  ungefaßte  optische  Gläser  16.—
945  Brillen,  Lupen  ..  ....  ..  40.—
946  —  Mikroskope,  Stereoskope,  Ferngläser  60.—
947  —  physikalische,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt  16.—
948  —  Gasmesser;  Kassakontrollapparate;  Rechenmaschinen  20.—
949  —  Wassermesser  12.—
        <pb n="408" />
        Nummer  des

 

 

 

                                                                                                                                            Zollansatz  für

 

schweizerischen                  Benennung  der  Gegenstände                                             100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                               Franken
Instrumente  und  Apparate  für  angewandte  Elektrizität:
952  montierte  Isolatoren  6.—
953  —  Kontroll- (Zähl-  und  Meß-)  Apparate  und  -Instrumente  .  .  20.—
Anmerkung  zu  Nr.  953.  Hierunter  fallen  auch  fertige  Zubehörteile
  von  Kontroll-  Apparaten  und  -  Instrumenten.
954  —  Telephon-  und  Telegraphenapparate  ...  12.—
955  —  Phonographen;  Graphophone;  Kinematographen  und  ähnliche
Apparate  20.—
956  —  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt  .  ...  8.—
Musikinstrumente,  auch  zerlegt:
957  Pianos,  Tafel-  und  Flügelklaviere  .  ...  40.—
958  —  Kirchenorgeln  35.—
959  —  Harmoniums  25.—
960    -    Orchestrions  .  .  .  ..  20.—
961  —  andere  ..  25.—
962  Fertige  Bestandteile  von  Musikinstrumenten,  im  allgemeinen  Tarif  nicht
anderweit  genannt,  wie:  Mechaniken,  Klaviaturen,  Pedale,  usw.  8.—
963  Saiten  aller  Art  zu  Musikinstrumenten  10.—
Musikwerke:
965   fertige  Musikwerke  und  Bestandteile  von  solchen  30.—
Rohstoffe,  vegetabilische  und  animalische,  zu  pharmazeutischem  Gebrauch,
wie:  Beeren,  Blätter,  Blüten,  Früchte,  Fruchtschalen,  Hölzer,  Kräuter,
Rinden,  Samen,  Wurzeln,  usw.,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit
  genannt  und  nicht  unter  die  Kategorie  XIV  B  desselben  fallend:
967  —  zerkleinert  oder  sonstwie  mechanisch  verarbeitet  8.—
Produkte  pflanzlichen  und  tierischen  Ursprungs  zu  pharmazeutischem
Gebrauch  und  für  Parfümerie,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit
  genannt  und  nicht  unter  die  Kategorie  XIV  B  desselben  fallend:
968  Pflanzensäfte,  eingedickt;  Balsame;  Harze  und  Gummiharze;  nicht
verarbeitete  fette  Öle;  destillierte  aromatische  Wasser;  Produkte
tierischen  Ursprungs  10.—
        <pb n="409" />
        Nummer  des



 

 



                                                                                                                                             Zollansatz  für

 

schweizerischen                 Benennung  der  Gegenstände                                                    100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                      Franken
969  —  ätherische  Öle  .  .  ..  ....  .  .  .  ..  45.—
 971      Pflanzenalkaloide  .  .  .  .  .  .  .  ...  10.—
974  Organische  und  anorganische  chemisch-pharmazeutische  Präparate,  im
allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt  und  nicht  unter  die
Kategorie  XIV  B  desselben  fallend  10.—
975  Jodoform  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  10.—
976  Chloroform,  Chloral  .........  ..  ..................  .  ...  .  .  .  ..  10.—
977  Milchzucker,  Schotten-  oder  Molkensand  .  ...  10.—
978  Natürliches  und  künstliches  Mineralwasser  ......  2.—
Quell-  und  Badesalze,  Moorextrakte,  mit  und  ohne  Bezeichnung  ihrer
Gebrauchswirkung:
979  —  in  Kistchen,  Gläsern,  Dosen,  Büchsen,  usw.,  nicht  für  den  Detailverkauf
  hergerichtet  .  .  ..  ..................  1.50
980  —  für  den  Detailverkauf  hergerichtet  oder  fertig  dosiert  10.—
Anmerkung  zu  den  Nrn.  979  und  980.  Künstliche  Badesalze
  sollen  nicht  höher  verzollt  werden  als  natürliche.
981  Pharmazeutische  Präparate,  im  allgememen  Tarif  nicht  anderweit
genannt  wie:  Pulver,  Pastillen,  Pflaster,  Pillen,  Salben,  Sirupe,
Tinkturen,  pharmazeutische  Fruchtmuse,  verarbeitete  fette  Öle,  extracta
fluida,  sicca  et  spissa,  Essenzen,  Linimente,  Lotionen,  Spezies,
Suppositorien,  Tisanen,  medikamentöse  Weine  .  ..  45.—
Parfümerien  und  kosmetische  Mittel;  synthetische  Riechstoffe:
982  in  Gefäßen  aller  Art  von  mehr  als  1  kg  Gewicht  ..  .  50.—
983  in  Gefäßen  aller  Art  von  1  kg  Gewicht  und  darunter  100.—
Chemikalien  für  gewerblichen  Gebrauch.
Rohstoffe:
995  —  Terpentinöl  .  ...  .  .  .  ..  frei
999  —  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannte  Rohstoffe  für  gewerblichen
  Gebrauch  ...  ..  .  .  ...  frei

Reichs-Gesetzbl.

 

1905.  65
        <pb n="410" />
        Nummer  des

    

    

                                                                                                                                        Zollansatz  für

 

schweizerischen                           Benennung  der  Gegenstände                              100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                           Franken

Anorganische  zubereitete  Hülfsstoffe  und  Fabrikate:

—  Ätzkali,  Ätznatron:
1000   ——— fest.............................................  —.80
1001  —- -flüssig (Lauge).....................................  1.50
1002  —  Alraune  —.30

1003a —  Arsenige  Säure;  Chlorbaryum,  Chlorkalzium,  Chlormangan;
Magnesia:  —  kohlensaure,  —  schwefelsaure  (Bittersalz)  —.  30
1003b  —  Chlormagnesium  .  .  ..  frei
1004  —  Arsensäure;  Antimonverbindungen,  im  allgemeinen  Tarif  nicht
anderweit  genannt;  Chlorschwefel;  Grünspan;  Kalk,  doppelschwefligsaurer;
  Schwefelarsenik  1.—
1005  —  Baryumsuperoxyd,  Bleisuperoxyd,  Natriumsuperoxyd  1.  —
1006  —  Blei,  essigsaures  (Bleizucker);  Bleioxyd,  salpetersaures.  ..  ..  ..  ...  1.—
1007  —  Bleiglätte  .  .  .  .  ...  1.—
1008  —  Borsäure;  Phosphorsäure.  ..  ..  ..  ..  .  .....................  1.—
1009  —  Brom und Bromsalze, Jod und Jodsalze..................  2.——
1010  —Kalziumkarbid........................................  frei
1011  —  Chlorate,  Perchlorate,  Persulfate:  im  allgemeinen  Tarif  nicht
anderweit  genannt  1.—
1012 —  Chlorkalk  1.—
1013  Chlor,  komprimiert,  flüssig  ..  .  ...  —.30
1014 —  Kohlensäure,  komprimiert,  flüssig  ....  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  8.—
Anmerkung  zu  den  Nrn.  1013  und  1014.  Der  Tarazuschlag
  wegen  des  Mangels  handelsüblicher  Verpackung  soll  für  komprimiertes
  flüssiges  Chlor  in  Kesselwagen  nicht  mehr  als  30 %,
für  komprimierte  flüssige  Kohlensäure  in  Kesselwagen  nicht  mehr  als
50  %  des  Nettogewichtes  betragen.
1015  —  Acetylen,  komprimiert,  flüssig  7.—
1016  —  Ammoniak,  komprimiert,  flüssig  2.—
        <pb n="411" />
        401

 

 



 

Nummer  des

 

 

                                                                                                                                           Zollansatz  für

 

 

schweizerischen                     Benennung  der  Gegenstände                                     100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                               Franken
1017  Flüssige  Gase,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt.  2.—
Anmerkung  zu  den  Nrn.  1016  und  1017.  Der  Tarazuschlag
  wegen  des  Mangels  handelsüblicher  Verpackung  soll  für  komprimiertes
  flüssiges  Ammoniak  und  für  im  allgemeinen  Tarif  nicht
anderweit  genannte  flüssige  Gase,  in  Kesselwagen,  nicht  mehr  als
30  %  des  Nettogewichtes  betragen.
1018a   —  Chrom,  essigsaures;  Eisen,  holzessigsaures  (Eisenbeize)  1.—
1018b  —  Tonerde,  essigsaure  (Alaunbeize)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —.30
1019  —  Kali:  —  blausaures  gelbes  (Ferrocyankalium),  —  blausaures  rotes
(Ferricyankalium),  —  chromsaures  rotes  (Kaliumbichromat), -übermangansaures
  (Kaliumpermanganat),  Rhodankalium)  Cyankalium
  —.30
1021  Kalk:  —  holzessigsaurer,  —  karbolsaurer  (Karbolkalk;  Baryt,
salpetersaurer;  Bleioxyd,  schwefelsaures  (Bleisatz,  Bleisulfat);
Schwefeleisen;  Zinkstaub  .  .  .  .  .  .  .  ..  —.30
1022  —  Chlorzink,  Chlorzinklauge  ....  ..  .  ..  —.30
102afü#  Natron:  —  arseniksaures  flüssiges,  —  doppeltkohlensaures,  —
schwefligsaures,  —  doppeltschwefligsaurnes  .  .  ..  —.30
1023b —  Natron,  phosphorsaures  .  .  .  .  .  .  1.—
1025 —  Natron:  —  chromsaures  (Natriumbichromat),  —  blausaures,  —
schwefelsaures  (Glaubersalz);  Schwefelnatrium  ...  —.30
1026 —  Natron,  salpetrigsaures  (Nitrit)  .  .  .  ..  .  .  .  ..  1.—
1027  -  Natron:  —  essigaures,  —  unterschwefligsaures  (Antichlor,  Natriumthiosulfat))
  Kieselfluornatrium  (Fluorsilikat)  .  .  .  .  ..  —  .  30
1028  —  Natronsalze,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt  —.50
1031   --  Pottasche  frei
1032  —  Salmiak  (Chlorammonium)  .  .  .  ..  1.—
1033  —  Salmiakgeist  (Ammoniak  in  wässeriger  Lösung  1.—
1034       Salpetersäure    ..  —.60
1035   —  Salzsäure  .  .  .  .  .  .  ..  —.30
1036   —  Schwefelsäure;  schweflige  Säure  in  wässeriger  Lösung  —.30
        <pb n="412" />
        402  —

 

 

 



 

Nummer  des

                                                                                                                                                 Zollansatz  für

 

 

 

schweizerischen                            Benennung  der  Gegenstände                                            100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                              Franken

1037  —  Schwefelsäurechlorhydrin  (Chlorsulfonsäure);  rauchende  Schwefelsäure
  (oleum  vitrioli  fumans  —.30
1038  —  Flüssige  Säuren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt.  1.—

1039 —  Soda,  kalziniert  .  .  .  .  .  .  ..  frei

1041  —  Tonerde,  schwefelsaure;  Tonerdehydrat,  Tonerdenatron;  Chromchlorid,

  Chromchlorür  (Chlorchrom))  Fluorchrom,  chromsaures
Chromoxyd;  Rhodanaluminium  .  .  .  .  .  ...  —.30

Anmerkung  zu  Nr.  1041.  Unter  diese  Nummer  fällt  auch

kalzinierte  Tonerde.

1043  —  Eisen-  und  Zinkvitriol  ...  .  .  .  .  ..  —.30
1044  —  Kupfervitriol  und  sog.  Fungivore  ..  ..  ..  .  .  .  .      .              .    —.  20
1015  —  Wasserglas  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  —.30
1046  —  Waseerstoffsuperoxyd  ...  2.—
1047  —  Zinnsalze  ..  ...  .  .  .  ..  1.50

1048  —  Anorganische  zubereitete  Hülfsstoffe  zu  gewerblichem  Gebrauch,  im
allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt  2.—

Organische  zubereitete  Hülfsstoffe  und  Fabrikate:

1049  —  Fuselöle,  roh  und  gereinigt,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit
genannt  5.—
1050  Zitronensäure;  Weinsteinsäure  (Weinsäure)  ...  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  1.—

1051  Essigsäure,  roh  und  gereinigt,  mit  brenzlichem  Geruch;  Milchsäure;
Holzgeist,  ungereinigt;  Aceton,  Methyläthylketon,  Pyridinbasen  —.  30

1052  —  Nelken-,  Lavendel-,  Spick-  und  Wachholderöl,  ätherisches;  Amyl
äther;  Fruchtäther;  Kampfer)  Thymol  8.—
1053  —  Formaldehyd,  Aldehyd:  denatauriert  2.—

1055  —  Gerbstoffextrakte,  flüssig  und  fest.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    .  .  .    frei

1056  —  Glyzerin,  Glyzerinlauge  .  ..  .  ..  ..  .  ...  1.—
1057        Harze,  verarbeitete,  aller  Art  (Brauerharz,  Schusterpech  u.  dgl.)  3.—

1058      Kali;  —  saures  weinsteinsaures  (gereinigter  Weinstein,  cremor
tartari),  —  neutrales  weinsaures;  Brechweinstein  (Antimonoxalat)  1.50
        <pb n="413" />
        403

.

 

Nummer  des

 

 

 

 

schweizerischen                             Benennung  der  Gegenstände  Zollansatz für 100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                              Franken
1059  Methylalkohol  (chemisch  reiner  Holzgeist);  Kollodium;  organische
Brom-,  Chlor-  und  Jodverbindungen;  Phosgen;  sowie  analoge,
im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannte  Produkte    1.—
1061  Oxalsäure,  Sauerkleesalz  (Kali,  oxalsaures  ...  1.—
1062  —  Schwefeläther  (Äthyläther)      .  .    .  .  .  .    .  .  .      .  ..  .  .    .  1.  —
1063  Essigäther  .  .  ..  10—
1064  Teerölderivate,  wie:  Karbolineum  (Imprägnieröl))  Kreosot,  Kreosotöl,
Kreolin; usw.  .  .  ..  —.  50
1065  Steinkohlenteerderivate  und  Hülfsstoffe  zur  Anilinfarbenfabrikation,  wie:
Benzol,  Naphthalin,  Anthrazen,  Karbolsäure,  Toluol;  Benzoesäure;  usw.  —30
1066  Anilin;  Anilinverbindungen  zur  Farbenfabrikation,  wie:  Toluidin,  Dimethylanilin,
  usw..  .  .  ..  —.60
1067  Phthalsäure;  Resorzin  —.  60
1068  Salizylsäure  .  .  .  ..  —.60
1069  Benzylchlorid;  Bittermandelöl,  künstliches  (Nitrobenzol,  Mirbanessenz),
Naphthol  und  dessen  Verbindungen;  usw.  —.60
1073  Buchdruckerwalzenmasse,  Hektographenmasse  und  andere  zugerichtete
Massen  für  Vervielfältigungsverfahren  4—
1074  Kleber  (Wienerpapp,  Schusterpapp).  .  ..  ...  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6—
Leim:
1075  —  Tischler-,  Maler-  und  Gipserleim  ...  2.50
1076  —  Gelatine;  Fischleim  (Hausenblase)  ..  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ...  7.—
1077   --  flüssig  oder  in  Pulverform  .  .  .  .  ..  6.  —
Stärke  aller  Art:
—  roh,  gegen  Nachweis  der  Verwendung  zu  industriellen  Zwecken:
1078  —  —  Kartoffel-,  Sago-,  Tapioka-Mehl;  Kartoffel-,  Sago-,  Tapiokastärke..............................................
  —.50
1079a  ——Reisstärke........................................  2.50
        <pb n="414" />
        —  404  —

 

 

 

              

 

Nummer  des                                                                                                              Zollansatz  für
schweizerischen        Benennung  der  Gegenstände                                                   100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                              Franken
1079b  —  Mais-  und  Weizenstärke,  usw.                                                           3.50
Anmerkung  zu  den  Nrn.  1078  und  1079.  Zum  Nachweis
  der  Verwendung  zu  industriellen  Zwecken  genügt  die  Beibringung
eines  allgemein  gehaltenen  Reverses  nach  der  von  der  schweizerischen
Oberzolldirektion  vorzuschreibenden  Form.
—  roh,  zu  andern  als  industriellen  Zwecken:
1080a  —  Kartoffelmehl,  Kartoffelstärke,  Reisstärke  ...  ..  .  3.
1080b  —  —  andere  5.—
1081a  Stärke  aller  Art,  verarbeitet  und  gebrannt  (Dextrin,  Leiogomm)  3.50
1081b  Stärkegummi,  usw.  5.—
Sprengstoffe  und  Zündwaren:
1082  Kollodiumwolle,  Schießbaumwolle  10.—
1083  —  Dynamit  und  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannte
Sprengstoffe  .  ...  ..  .  .  ..  55.—
1084  Munition  für  Handfeuerwaffen  50.—
1085  Spreng-  und  Zündschnüre  .  ...  .  .  ...  50.—
1087  Zündhölzer  30.—
1090  Erdfarben:  verarbeitet,  gemahlen,  geschlemmt,  gepulvert,  usw.,  wie:
Kreide,  Ocker,  Schwerspat,  usw.  —.  20
Anmerkung  zu  Nr.  1090.  Unter  diese  Nummer  fallen  auch
Barytweiß  (Permanentweiß),  Englisch-Rot,  Caput  mortuum,  Umbra,
Kasseler  Erde,  Metallgrau,  Mineralkohle,  Mineralschwarz  und  graue
Erde.
Vegetabilische  Farben:
1095  —  Blauholzextrakt  und  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannte
Farbstoffextrakte  in  fester  oder  flüssiger  Form;  Garancine  3.—
Farbstoffe  aus  Steinkohlenteer:
1097  —  Alizarin,  künstlisches  .  .  ...  frei
1098  —  Anilin-,  Anthrazen-,  Naphthalinfarben  und  im  allgemeinen  Tarif
nicht  anderweit  genannte  Teerfarben  5.—
1099  —  Indigo,  natürlicher  und  künstlicher;  Indigolösunng  2.—
Anmerkung  zu  Nr.  1099.  Indigo,  trocken  oder  in  Teigform,
fällt  unter  diese  Nummer.
        <pb n="415" />
        —  405  —

 

 

 

 

 

Nummer  des
                                                                                                                                       Zollansatz für
schweizerischen                     Benennung  der  Gegenstände                                 100  kg
allgemeinen Tarifs                                                                                                         Franken

 

Chemische  Farben,  trocken,  in  Stücken  oder  in  Pulverform,  nicht  zubereitet:


1100  —  Bleiweiß,  Bleigelb  ..  .  .  .  .  .  .  ...  5.—
1101  —  Mennige  ......  .  .  .  ..  .  3.—
1102  -- Pigment-  oder  Lackfarbstoffe,  wie:  Karmin-,  Geranium--,  Scharlach-,
  Viridinlacke,  Zinnoberersatz,  usw.  12.—
1103 —  Ruße,  Schwärzen,  Beinschwarz,  usw.  —.30
1104    Zinkweiß,  Zinkolith,  Lithoponweiß,  Perlweiß  1.—
1105  —  Zinnober,  echt;  Pariserblau;  Ultramarin;  Schweinfurtergrün;
Bronzefarben  5.—
1106 —  Viktoriagrün  7.—
1106b  —  Chromgelb/  Chromgrün;  Mineralblau;  Smalte;  im  allgemeinen
Tarif  nicht  anderweit  genannte,  nicht  zubereitete  chemische  Farben.  10.—
Farben  aller  Art,  zubereitet:
1107 —  Bleiweiß,  Zinkweiß,  Perlweiß  7.—
1108 —  Buchdruckerschwärze  ......  ..  ...  10.—
—  andere:
1109  —  —  in  Gefäßen  aller  Art  von  mehr  als  10  kg  Gewicht  15.—
1110  —  —  in  Gefäßen  aller  Art  von  10  kg  Gewicht  und  darunter  20.—
1111  —  Chromoxyd  und  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannte
Farben  in  Wasserteig  .......  .....  .  .  .  ...  5.—
1112   Kitte..................................................  5.——
1113  Firnisse, Lacke und Sikkative ,auch mit Farbstoffen versetzt; Standöl.  22.—
1114  Lein-  und  Mohnöl,  gekocht  (Ölfirnis):  dünnflüssig  10.  —
Flüssige  Fette  und  Öle  aller  Art,  zu  gewerblichem  Gebrauch,  unverarbeitet:
—  Pflanzenöle:
1118  —  —  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannte  flüssige  Fette

und  Öle  .  .  .  .  .  .  .  .  .  —.50
        <pb n="416" />
        Nummer  des  
                                                                                                                                              Zollansatz  für
schweizerischen    Benennung  der  Gegenstände                                                         100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                Franken
Feste  Fette,  zu  gewerblichem  Gebrauch,  unverarbeitet:
1120  —  Pflanzenfette  aller  Art,  wie:  Kokosöl,  Palmöl,  usw.  —.50
1122  —  Pflanzenwachs,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt.  —.50
Tierwachs:
—  Bienenwachs:  —
1123  —  —  roh  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  1.—
1124  —  —  zubereitet  (gebleicht,  gefärbt,  usw.)  8.  —
Mineral-,  Teer-  und  Harzöle:
1129  —  Paraffine  und  Ceresine,  rein,  unverarbeitet  .....  ..  ..  ....  —.50
1130  —  Vaselin  .  ..  ..  .  .  .  ..  —.50
1131  —  Harzlöle  —.50
Öle,  Fette  und  Wachsarten,  verarbeitet:
1132  —  Maschinen-  und  Wagenfette  (einschließlich  Wagenschmiere)  aller  Art  4.—
—  Wachsarbeiten:
1135  —  —  Wachslichter  (Wachsrödel),  usw.),  Baumkerzchen,  sowie  alle  farbigen
oder  verzierten  Kerzen  25.—
1136  —  Kerzen  aller  Art,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt  16.—
Anmerkung  zu  Nr.  1136.  Nachtlichte,  auch  mit  Schwimmern
aller  Art,  fallen  unter  diese  Nummer.
1137    —  —  andere  Wachsarbeiten  aller  Art  ...  30.  —
Fettlaugenmehl,  sog.  Waschpulver  und  im  allgemeinen  Tarif  nicht
anderweit  genannte  Waschmittel  aller  Art:
1138  in  Gefäßen  aller  Art  von  5  kg  Gewicht  und  darüber  5.—
1139  —  in  Gefäßen  aller  Art  von  weniger  als  5  kg  Gewicht  12.—
1141  Seifen,  gewöhnliche,  offen  in  Kisten,  Fässern,  usw.:  in  Blöcken,  Platten,
Stangen,  Stollen,  usw.),  ferner  in  gepreßten  oder  ungepreßten,  geformten
  oder  ungeformten  Stücken;  Schmierseifen  5.—
1142  Andere  Seifen  aller  Art,  wie  Toilettenseifen,  usw.,  parfümiert  oder  nicht
parfümiert,  in  Stücken,  ferner  in  Pulver-  oder  Teigform;  alle  mit
Drogen,  Chemikalien,  usw.)  versetzten  Seifen  (sog.  medizinische
Seifen  .....  .  ..  .  .  ..  ..  40.—
        <pb n="417" />
        —  407  —

 

 



Nummer  des

 

                                                                                                                                             Zollansatz  für

 

 

 

schweizerischen  Benennung  der  Gegenstände                                                             100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                     Franken
Wichse  aller  Art;  Lederappretur,  Lederschwärze,  Lederöle;  Putzpomaden,
Putzseifen;  ferner  ähnliche,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit
genannte  fette  Körper  mit  Zusatz  von  Terpentin  u.  dgl.:

1143   in  Gefäßen  aller  Art  von  5  kg  Gewicht  und  darüber  7.—
1143b  —  in  Gefäßen  aller  Art  von  weniger  als  5  kg  Gewicht.  15.—
Quincaillerie-  und  Galanteriewaren  aller  Art,  im  allgemeinen  Tarif

nicht  anderweit  genannt:
1144  —  aus  Achat,  Alabaster,  Meerschaum,  Bergkristall,  Bernstein,  Elfenbein,
Jett,  Lava,  Schildpatt,  Perlmutter,  echt  und  imitiert;  ferner  alle
mit  Seide,  Spitzen,  künstlichen  Blumen  u.  dgl.  ausgestatteten
Kurzwaren  120.—
1145  andere  aller  Art;  Merceriewaren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit
  genannt  30.—
Anmerkungen  zu  Nr.  1145.
1.  Kämme  und  Knöpfe  aller  Art  werden  als  Merceriewaren  der  Nr.  1145
verzollt,  auch  wenn  sie  aus  Schildpatt  oder  Perlmutter,  echt  oder
imitiert,  bestehen.
2.  Gewebte  Dochte  unterliegen  dem  Zoll  dieser  Nummer.
1146  Falsche  Bijouterie,  d.  h.  Schmuckgegenstände  aller  Art,  welche  nicht
aus  Edelmetall,  echten  Edelsteinen,  Perlen  oder  Korallen  bestehen.  50.—
Lampen  und  fertige  Bestandteile  von  solchen:
—  elektrische:
1141  —  —  Bogenlampen  .  .  .  ...  6.  —
—  —  Glühlampen:
1148  —  —  —  ohne  Fassung  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..  80.—
1149  —  —  —  mit  Fassung  .  .  .  .  .  .  ..  50.—
1150  —  Glühstrümpfe,  ausgeglüht  .  .  .  .  .  .  .  ..  100.—
1151  —  andere  Lampen  aller  Art,  fertige,  sowie  fertige  Bestandteile  von
solchen,  mit  Ausnahme  der  Glaszylinder,  Glasschirme,  Glaskugeln
und  Glasfüße,  sofern  nicht  montiert,  d.  h.  nicht  mit  Messingteilen
u.  dgl.  versehen  ..  .  .  ..  25.—
Reiseartikel  (Koffer,  Taschen,  Riemzeug,  usw.)  aller  Art:
1152  —  aus  Leder  .  ..  .  .  .  .  .  ..  65.—
1153  —  andere  .  .  .  ..  50.  —
Reichs-    Gesetzbl.  1905.  66
        <pb n="418" />
        408 Nummer  des

    

 

                                                                                                                                               Zollansatz  für

schweizerischen              Benennung  der  Gegenstände                                                   100  kg
allgemeinen Tarifes                                                                                                                  Franken

1154  Integrierende  Bestandteile  von  Sattlerarbeiten  und  Reiseartikeln,  wie

Bügel,  Gebisse,  Kofferschlösser;  ferner  Wagenbeschläge  aus  unedeln

Metallen,  wie  Türgriffe,  Türschlösser,  Leisten,  Sperrstangenscharniere,
Fensterläufer,  Ankerbänder,  Briden,  Hebelmechaniken,  usw.  25.—

1155a   Blei-  und  Farbstifte,  zusammengesetzt,  mit  Holz-  oder  Papierschäftung;
Schreibkreiden  20.—
1155b   Griffel...  10.—
1156    Schiefer,  eingerahmt  20.—
1157   Tinte  aller  Art  25.—
1158  Siegellack,  Flaschenlack,  usw.  25.—

Büreaubedürfnisse,  Schreib-  und  Zeichnungsmaterialien,  Malergeräte:

im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweit  genannt:

1159a  flüssiger  Leim  in  Gefäßen  von  1  kg  Gewicht  und  darunter  10.—
1159     andere  25.—
1160    Spielzeug  aller  Art    ...  .  .  ..  15.—

Anmerkung  zu  Nr.  1160.  Unter  diese  Nummer  fällt  auch

Christbaumschmuck.

1161   chirurgische  Verbandmitel  ...  40.—
        <pb n="419" />
        —  409  —

 

Anlage  D.
(Muster.)
Gewerbe-Legitimalionskarte  für  Handlungsreisende.
Auf  das  Jahr  19——  Nr.  der  Karte
(Wappen.)

(Alternat.)  Gültig  in  dem  Deutschen  Reiche,  in  Luxemburg,  in  der  Schweiz.

 

 

 

Inbaber:
(Vor-  und  Zuname.)
(Ortsname),  den                           19--(Siegel.)
  (Behörde.)
Unterschrift.
Es  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  Inhaber  dieser  Karte
eine  (Art  der  Fabrik  oder  Handlung)  in
unter  der  Firma.  .  besitzt.
als  Handlungsreisender  im  Dienste  der  Firma  .
in                        steht,  welche  eine  (Art  der  Fabrik  oder  Handlung)

 

daselbst  besitzt.
Ferner  wird,  da  Inhaber  für  Rechnung  dieser  Firma  und  außerdem  nachfolgender  Firmen:

l..................................................................................................  in  
2................................................................................................   in  

 

 



 

                

 

Warenbestellungen  auszusuchen  und  Warenankäufe  zu  machen  beabsichtigt,    bescheinigt,  daß  für  den  Gewerbebetrieb
  vorgedachter  Firma/en  im  hiesigen  Lande  die  gesetzlich  bestehenden  Abgaben  zu  entrichten  sind.

Bezeichnung  der  Person  des  Inhabers:
Alter:
Gestalt:  ...
Haare:
Besondere  Kennzeichen:

Unterschrift:

 

 

 

Bemerkung:  Von  den  Doppelzeilen  wird  in  das  Formular,  welches  dafür  den  entsprechenden  Raum  zu  gewähren
  hat,  die  obere  oder  untere  Zeile  eingetragen,  je  nachdem  es  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  entspricht.
        <pb n="420" />
        —  410  —

Bern,  den  4.  November  1904.

Der  Schweizerische  Bundesrat  beehrt  sich,  Eurer  Excellenz  mit  Bezug
auf  den  stattgehabten  Schriftenwechsel  in  der  Patentfrage  folgende  Erklärung
abzugeben:

Trotz  der  Bindung  der  Zollfreiheit,  welche  in  dem  zwischen  den
beiderseitigen  Unterhändlern  in  Luzern  vereinbarten  Zusatzvertrag  zum
bestehenden  Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  der  Schweiz  und  dem
Deutschen  Reich  vom  10.  Dezember  1891  für  Anilin-  und  andere  im
neuen  deutschen  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  genannte  Teerfarbstoffe
  festgesetzt  werden  wird,  soll  das  Deutsche  Reich  berechtigt  sein,
auf  diese  Artikel  bei  der  Herkunft  aus  der  Schweiz  Zoll  zu  erheben,
wenn  die  Schweiz  nicht  bis  zum  31.  Dezember  1907  ihre  Patentgesetzgebung
  in  der  Weise  ändert,  daß  Artikel  solcher  oder  ähnlicher  Art
oder  das  Verfahren  zu  ihrer  Herstellung  bei  Neuheit  der  Erfindung
patentierbar  sind.

Der  Schweizerische  Bundesrat  benutzt  gern  diesen  Anlaß,  um  Eurer  Excellenz
die  Versicherung  seiner  ausgezeichnetsten  Hochachtung  zu  erneuern.

Im  Namen  des  Schweizerischen  Bundesrates

Der  Bundespräsident:
Comtesse.

Der  Kanzler  der  Eidgenossenschaft:
Ningier.

Seiner  Excellenz
Herrn  Dr.  Alfred  von  Bülow,

außerordentlichem  Gesandten  und  bevollmächtigtem
  Minister  des  Deutschen  Relches,

in  Bern.
        <pb n="421" />
        —  411  —

Bern,  den  4.  November  1904.

Der  hohe  Schweizerische  Bundesrat  hat  die  Geneigtheit  gehabt,  in  seiner
sehr  geschätzten  Note  vom  4.  November  d.  J.  nachfolgende  Erklärung  abzugeben:
„Trotz  der  Bindung  der  Zollfreiheit,  welche  in  dem  zwischen  den
beiderseitigen  Unterhändlern  in  Luzern  vereinbarten  Zusatzvertrag  zum
bestehenden  Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  der  Schweiz  vom  10.  Dezember  1891  für  Anilin-  und  andere
im  neuen  deutschen  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  genannte  Teerfarbstoffe
  festgesetzt  werden  wird,  soll  das  Deutsche  Reich  berechtigt  sein,
auf  diese  Artikel  bei  der  Herkunft  aus  der  Schweiz  Zoll  zu  erheben,
wenn  die  Schweiz  nicht  bis  zum  31.  Dezember  1907  ihre  Patentgesetzgebung
  in  der  Weise  ändert,  daß  Artikel  solcher  oder  ähnlicher
Art  oder  das  Verfahren  zu  ihrer  Herstellung  bei  Neuheit  der  Erfindung
patentierbar  sind.“

Der  Unterzeichnete  Kaiserlich  Deutsche  Gesandte  beehrt  sich  hiermit  namens
der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung  von  dieser  Erklärung  Akt  zu  nehmen.  Er
wird  nicht  verfehlen,  seiner  Regierung  die  Erklärung  zu  übermitteln.

Zugleich  benutzt  er  auch  diesen  Anlaß,  um  Seiner  Exzellenz  dem  Schweizerischen
  Bundespräsidenten,  Herrn  Comtesse,  die  Versicherung  seiner  ausgezeichnetsten
Hochachtung  zu  erneuern.

Der  Kaiserlich  Deutsche  Gesandte.
A.  von  Bülow.

Seiner  Exzellenz  dem  Schweizerischen  Bundespräsidenten
Herrn  Comtesse,
Bern.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1905.  67
        <pb n="422" />
        —  412  —

(Nr.  3134.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  des  Rayons  für  die  Küstenbefestigung
  bei  Wilhelmshaven.  Vom  8.  Mai  1905.

Auf  Grund  des  §  35  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschränkungen  des  Grundeigentums
  in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  459)  wird  bekannt  gemacht,  daß  für  die  Küstenbefestigungen  bei
Wilhelmshaven  eine  Erweiterung  des  Rayons  in  Aussicht  genommen  ist.

Berlin,  den  8.  Mai  1905.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

 

(Nr.  3135.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.  Vom  15.  Mai  1905.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)
bestimme  ich  folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
das  Königlich  Sächsische  Nebenzollamt  I.  Bärenstein-Weipert  erfolgen.

Berlin,  den  15.  Mai  1905.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

      

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="423" />
        413

 

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 22.

 

 

Inhalt:  Zusatzvertrag  zum  Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und

Italien  vom  6.  Dezember  1891.

S.  418.

 

(Nr.  3136.)  Zusatzvertrag  zum  Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem

Deutschen  Reiche  und  Italien  vom  6.  Dezember  1891. Vom 3. Dezember

  1904.

Zusatzvertrag

zum

Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrage
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Italien
vom  6.  Dezember  1891,  vom  3.  Dezember  1904.

 

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  Seine
Majestät  der  König  von  Italien,  andererseits,
  von  dem  Wunsche  geleitet,
den  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Italien  bestehenden  Handels-,  Zoll-  und
Schiffahrtsvertrag  vom  6.  Dezember
1891  einer  Revision  zu  unterziehen,
haben  beschlossen,  einen  Zusatzvertrag
zu  diesem  Vertrag  abzuschließen,  und
zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Seine  Exzellenz  den  Grafen  Anton

von  Monts,  Ritter  des  Königlich

Preußischen  Roten  Adler-Ordens

2.  Klasse  und  des  Kronen-Ordens

1.  Klasse,  Großkreuz  des  St.  Mau-Reichs-Gesetzbl.

  1905.

    

Trattato  addizionale
al

Trattato  di  Commercio,  di  Dogana  e  dl
Navigazione  fra  la  Germania  e  Ttalla  del
6  dlicembre  1891,  del  3  dlcembre  1904.

 

Sua  hlaesta  I#  Imperatore  di  Germania,
  Re  di  Prussia,  in  nome  dell’Im-Dero
  Germanico,  da  una  parte,  e
Sua  Maestä  il  Re  d’'Italia,  dall’altra,
desiderando  di  assoggettare  a  revisione
  il  trattato  di  commercio,  di
dogana  e  di  navigazione  in  vigore
fra  I’Impero  Germanico  e  TItalia  e
concluso  il  6  dicembre  1891,  hanno
risoluto  di  concludere  un  trattato
addizionale  al  detto  trattato  e  hanno
nominato  aà  questo  scopo  à  Loro
Plenipotenziari:

SUA  MAESTA  L'IMPERATORE  DI  GER-MANIA,

  RE  DI  Pnussla:

Sua  Eccellenza  Antonio  Conte

di  Monts,  decorato  degli

Ordini  prussiani  dell’Aquila

Rossa  di  2“  Classe  e  della

Corona  di  1“  Classe,  Cavaliere
68

Auögegeben  zu  Berlin  den  29.  Mai  1905.
        <pb n="424" />
        —  414

ritius-  und  Lazarus-Ordens,  Allerhöchstihren
  Wirklichen  Geheimen,
Rat,  Allerhöchstihren außerordentlichen
  und  bevollmächtigten  Botschafter
  bei  Seiner  Majestät  dem
König  von  Italien,

und

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

Seine  Exzellenz  Tommaso  Tittoni,
  Großkreuz  des  Ordens  der
Italienischen  Krone,  Kommandeur
des  St.  Mauritius-  und  Lazarus-Ordens,
  Großkreuz  des  Königlich
Preußischen  Roten  Adler-Ordens,
Allerhöchstihren  Staatsminister
der  Auswärtigen  Angelegenheiten,
Senator  des  Königreichs,

Seine  Exzellenz  Professor  Luigi
Luzzatti,  Großkreuz  des  St.
Mauritius-  und  Lazarus-Ordens
und  des  Ordens  der  Italienischen
Krone,  Ritter  des  Zivil-Verdienst-Ordens
  von  Savoyen,  Großkreuz
des  Königlich  Preußischen  Roten
Adler-Ordens,  Allerhöchstihren
Staatsminister  des  Schatzes,  Mitglied
  der  Deputiertenkammer,

Seine  Exzellenz  Carlo  Mirabello,
Großoffizier  des  Ordens  der
Italienischen  Krone,  Kommandeur
des  St.  Mauritius-  und  Lazarus-Ordens,
  Ritter  des  Königlich
Preußischen  Roten  Adler-Ordens
1.  Klasse  und  des  Kronen-Ordens
2.  Klasse,  Allerhöchstihren  Staatsminister
  der  Marine,  Senator
des  Königreichs,  Kontre-Admiral)

—.

Sun  Eccellenza

Gran  Croce  derorato  del
Gran.  Cordbne  dell  Ordinc  dei
SS.  Maurizio  e  Lazznro,  Suo
Consigliere  intimo  attuale,  Suo
Ambasciatore  straordinario  c

plenipotenziario  presso  Sua
Maesta  il  Re  d’Italia,

e

Soua  MaxSTA  IL  RE  D'ITAILIA:

Tommaso
Tittoni,  Cavaliere  Gran  Croce
dell'  Ordine  della  Corona
d’Italia,  Commendatore  del
TOrdine  dei  SS.  Maurizio  e
Lazzaro,  Cavaliere  Gran  Croce
dell  Ordine  prussiano  del
Aquila  Rossa,  Suo  Ministro
Segretario  di  Stato  per  gli  Affuri
Esteri,  Senatore  del  Regno,

Sua  Eccellenza  Luigi  Luzzatti,

Sun  Eccellenza

Cavaliere  Gran  Croce  decorato
del  Gran  Cordone  degli  Ordini
dei  SS.  Maurizio  e  Lazzaro  c
della  Corona  d’Italia,  Cavaliero
dell  Ordine  del  Merito  Civile  di
Savoja,  Cavaliere  Gran  Crocedel
TOrdine  prussiano  dell  Aquila
Rossa,  Professore,  Suo  Ministro
Segretario  di  Stato  per  il  Tesoro,
Deputato  al  Parlamentn,
Carlo  Mirabello,
  Grande  Ufliciale  del
T  Ordine  della  Corona  TlItalia,
Commendatore  dell’  Ordine  dei
SS.  Maurizio  e  Lazzaro,  decorato
  degli  Ordini  prussiani  del
Aquila  Rossa  di.  1°  Classe  e
della  Corona  di  2°  Classe,  Suo
Ministro  Segretario  di  Stato
Per  la  Marina,  Senatore  del
Regno,  Contr’Ammiraglio,
        <pb n="425" />
        Seine  Enxellenz  Professor  Luigi
Ravn,  Großoffizier  des  „Ordens
der  Italienischen  Krone,  Komanandeur
  des  St.  Mauritius-  und
Lazarus-Ordens,  Allerhöchstihren
Staatsminister  für  Ackerbau,
Industrie  und  Handel,  Mitglied
der  Deputiertenkammer,

Seine  Exzellenz  Professor  Angelo
Majorana,  Kommandeur  des
Ordens  der  Italienischen  Krone,
Ritter  des  St.  Mauritius-  und
Lazarus-Ordens,  Allerhöchstihren
Staatsminister  für  die  Finanzen,
Mitglied  der  Deputiertenkammer,

Giacomo  Malvano,  Großkreuz
des  Ordens  der  Italienischen  Krone,
Großoffizier  des  St.  Mauritiusund
  Lazarus-Ordens,  Ritter  des
Königlich  Preußischen  Roten
Adler-Ordens  1.  Klasse  und  des
Kronen-Ordens  1.  Klasse  mit
Brillanten,  Generalsekretär  des
Ministeriums  der  Auswärtigen
Angelegenheiten,  Senator  des
Königreichs,  Staatsrat,

Dr.  Edoardo  Pantano,  Mitglied
  der  Deputiertenkammer,

Dr.  Nicola  Miraglia,  Großkreuz
des  Ordens  der  Italienischen  Krone,
Großoffizier  des  St.  Mauritiusund
  Lazarus-Ordens,  Ritter  des
Königlich  Preußischen  Roten
Adler-Ordens  2.  Klasse  mit  dem
Stern,  Generaldirektor  der  Bank
von  Neapel,  früheren  Generaldirektor
  für  Ackerbau  und  früheres
Mitglied  der  Deputiertenkammer,

 

Sun  Eccellenza  Luigi  Rava,

Grande  Ufliciale  dell’Ordine
della  Corona  d#’Italia,  Commendatore
  dell  Ordine  dei  SS.  Maurizio

  e  Lazzaro,  Professore,

Suo  Ministro  Segretario  di  Stato
Per  L#Agricoltura,  Industria
ee  Commercio,  Deputato  al  Parlamento,


Sun  Lccellenza  Angelo  Majaorann,

  Commendatore  del
TOrdine  della  Corona  d'’Italia,
Cavaliere  dell’Ordine  dei  SS.
Maurizio  c  Lazzaro,  Professore,
Suo  Ministro  Segretario  di
Stato  per  le  Finanze,  Deputato
al  Parlamento,

Giacomo  Malvano,  Cavaliere

Gran  Croce  dell’Ordinc  della
Corona  d’Italia,  Grande  Uf-Bciale
  dell’Ordine  dei  SS.  Maurizio
  e  Lazzaro,  decorato  degli
Ordini  prussiani  dell  Aquila
Rossa  di  1°  Classe  e  della  Corona
  di  1°  Classe  con  brillanti,
Segretario  Generale  del  Ministero
  degli  Aflari  Esteri,
Senatore  del  Regno,  Consigliere
  di  Stato,

Dott.  Edoardo  Pantano,  De-Putato

  al  Parlamento,

Dott.  Nicola  Miraglia,  Cavaliere

  Gran  Croce  decorato  del
Gran  Cordone  dell’Ordine  della
Corona  d’Italia,  Grande  Ul#i
ciale  dell  Ordine  dei  SS.  Maurizio
  e  Lazzaro,  Grande  Ulfli-Ciale
  dell  Ordine  prussiano  del
I'  Aquila  Rossa,  Direttore  Generle
  del  Banco  di  Napoli,  gi
Direttore  Generale  dell’Agricoltura
  e  gin  Deputato  alParlamento,

68“
        <pb n="426" />
        e  —

Gherardo  Callegari,  Kommandeur
  des  St.  Mauritius-  und
Lazarus-Ordens  und  des  Ordens
der  Italienischen  Krone,  Ritter
des  Königlich  Preußischen  Kronen-Ordens
  3.  Klasse,  Professor,
Generalinspektor  für  Industrie
und  Handel,

Lodovico  Luciolli,  Kommandeur
des  Ordens  der  Italienischen
Krone,  Offizier  des  St.  Mauritiusund
  Lazarus-Ordens,  Inhaber
des  Königlich  Preußischen  Kronen-Ordens
  4.  Klasse,  Direktor  im
Finanzministerium,

welche,  nach  gegenseitiger  Mitteilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  nachstehende
Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Im  Texte  des  Handels-,  Zoll-  und
Schiffahrtsvertrags  vom  6.  Dezember
1891  treten  folgende  Änderungen  und
Zusätze  ein:

I.  Artikel  6.

Dieser  Artikel  wird,  wie  folgt,  abgeändert:


Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten
  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr
durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder
Durchfuhrverbote  zu  hemmen.

Ausnahmen,  sofern  sie  auf  alle  oder
doch  auf  alle  diejenigen  Länder  angewendet
  werden,  bei  denen  die  gleichen
Voraussetzungen  zutreffen,  können  in
folgenden  Fällen  stattfinden:

1.  in  Beziehung  auf  Kriegsbedarf

unter  außerordentlichen  Umständen;


46

Gherardo  Callegari,  Commendatore
  dell’Ordine  dei  SS.
Maurizio  e  Lazzaro  e  della
Corona  d’Italia,  decorato  del
TüOrdine  prussiano  della  Corona
di  3°  Classe,  Prolessore,  ISpettore
  Generale  dell’Industria
e  del  Commercio,

Lodovico  Luciolli,  Commendatore
  dell’  Ordine  della  Corona
d’Italia,  Uflcciale  dell  Ordine
dei  SS.  Maurizio  e  Lazzaro,
decorato  dell  Ordine  prussiano
della  Corona  di  4"  Classe,
Direttore  Capo  di  Divisione  nel
Ministero  delle  Finanze,

i  qduali,  dopo  essersi  comnnicati  i
loro  pieni  poteri,  trovati  in  buona
c  debita  forma,  hanno  convenuto
negli  articoli  seguenti:

ARrIicoLo  I.

Sono  introdotte  nel  testo  del
trattato  di  commercio,  di  dogann
e  di  navigazione  del  6  dicembre  1891
le  modilicazioni  e  aggiunte  seguenti:

7.  —  Articolo  6.

Questo  articolo  é  modificato  come
Segue:

Le  Parti  contraenti  s’impegnano
a  non  impedire  il  commercio  reci-Proco
  con  alcun  divieto  Timportazione,
  Tesportazione  o  di  transito.

Eccezioni  a  questa  norma,  in  quanto
essc  siano  applicabili  a  tutti  i  paesi
o  ai  paesi  che  si  trovano  in  condizioni
identiche,  non  potranno  aver  luogo
che  nei  casi  seguenti:

1.  in  circostanze  eccezionali,  riguardo

  alle  provvigioni  di
guerra;
        <pb n="427" />
        2.  aus  Rücksichten  auf  die  öffentliche
Sicherheit;

3.  aus  Rücksichten  der  Gesundheitspolizei
  oder  zum  Schutze  von
Tieren  oder  Nutzpflanzen  gegen
Krankheiten  oder  Schädlinge;

4.  zu  dem  Zwecke,  um  auf  fremde
Waren  Verbote  oder  Beschränkungen
  anzuwenden,  die  durch  die
innere  Gesetzgebung  für  die  Erzeugung,
  den  Vertrieb  oder  die
Beförderung  gleichartiger  einheimischer
  Waren  im  Inlande  festgesetzt

  sind.

II.  Artikel  7.

An  Stelle  der  in  diesem  Artikel  erwähnten
  Tarife  treten  die  beiliegenden
Tarife  A  und  B.

III.  Artikel  12.

Dieser  Artikel  wird,  wie  folgt,  abgeändert:


Waren  jeder  Art  und  Herkunft,  welche
in  dem  Gebiete  des  einen  der  vertragschließenden
  Teile  von  nationalen  Schiffen
zur  Ein-,  Aus-,  Durchfuhr  oder  auf
Niederlage  gebracht  werden  dürfen,  können
auch  von  Schiffen  des  anderen  Teiles
ein-,  aus-,  durchgeführt  oder  auf  Niederlage
  gebracht  werden,  ohne  andere  oder
höhere  Zölle  zu  entrichten  und  anderen
oder  größeren  Beschränkungen  zu  unterliegen,
  und  mit  dem  Anspruch  auf  dieselben
  Privilegien,  Ermäßigungen,  Vergünstigungen
  und  Rückerstattungen,  und
zwar  auch  hinsichtlich  des  Eisenbahnverkehrs,
  wie  sie  für  die  von  nationalen
Schiffen  ein-,  aus-,  durchgeführten  oder
auf  Niederlage  gebrachten  Waren  gelten.

417

––.

2.  per  motivi  di  sicurezza  pubblica;


3.  rispetto  alla  polizia  sanitaria
0  in  vista  della  protezione  degli
animali  o  delle  piante  utili,
contro  le  malattie,  gli  insetti
e  Parasiti  nocivi;

4.  in  vista  dell’applicazione,  alle
merci  estere,  delle  proibizioni
K0  restrizioni  sancite  da  leggi
interne  rispetto  alla  produzione
interna  di  merci  similari,  o  alla
vendita  o  al  trasporto  all  interno
  di  merci  similari  di  produzione
  nazionale.

II.  —  Articolo  7.

Le  tarifle  indicate  in  questo  articolo
  sono  sSostituite  dalle  annesse
tarifle,  4  e  B.

III.  —  Arlicolo  712.

Questo  articolo  &amp;amp;  modificato  come
segue:

Le  merci  di  qualsivoglia  natura
ee  Provenienza,  la  cui  importazione,
esportazione,  transito  o  deposito  potranno
  aver  luogo,  nel  territorio  di
una  delle  Parti  contraenti,  per  mezzo
di  navi  nazionali,  potranno  esservi
ugualmente  importate,  esportate,
Dassare  in  transito  o  essere  messe
in  deposito,  per  mezzo  di  navi
dell’altra  Parte,  senza  essere  sotto-Poste
  ad  altri  o  pin  forti  diritti  di
dogana,  ne  ad  altre  o  pin  forti  restrizioni,
  e  col  godimento  degli  stessi
Privilegi,  riduzioni,  benefizi  e  restituzioni,
  anche  in  materia  di  ferrovie,
che  sono  in  vigore  per  le  merci  alla
1#oro  importazione,  esportazione,
transito  o  al  loro  deposito  per
mezzo  di  navi  nazionali.
        <pb n="428" />
        418 IV

In  den  Handels-,  Zoll  und  Schifffahrtsvertrag
  vom  6.  Dezember  1891
werden  die  drei  neuen  Artikel  des  nachstehenden
  Wortlauts  ausgenommen:

Artikel  2a

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten
  sich,  in  freundschaftlichem
Einvernehmen  die  Behandlung  der
italienischen  Arbeiter  in  Deutschland  und
der  deutschen  Arbeiter  in  Italien  hinsichtlich
  der  Arbeiterversicherung  zu  dem
Zwecke  zu  prüfen,  um  durch  geeignete
Vereinbarungen  den  Arbeitern  des  einen
Landes  im  anderen  Lande  eine  Behandlung
  zu  sichern,  die  ihnen  möglichst
gleichwertige  Vorteile  bietet.

Diese  Vereinbarungen  werden  unabhängig
  von  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  durch  ein  besonderes
Abkommen  festgesetzt  werden.

Artikel  10a

Auf  Eisenbahnen  soll  weder  hinsichtlich
  der  Beförderungspreise  noch  der
Zeit  und  Art  der  Abfertigung  ein
Unterschied  zwischen  den  Bewohnern  der
Gebiete  der  vertragschließenden  Teile  gemacht
  werden.  Insbesondere  sollen  für
die  aus  Italien  nach  einer  deutschen
Station  oder  durch  Deutschland  beförderten
  Gütersendungen  auf  den
deutschen  Bahnen  keine  höheren  Tarife
angewendet  werden,  als  für  gleichartige
deutsche  oder  ausländische  Erzeugnisse
in  derselben  Richtung  und  auf  derselben
Verkehrsstrecke.  Das  gleiche  soll  auf
den  italienischen  Bahnen  für  Gütersendungen
  aus  Deutschland  gelten,  die



—

IV.

Sono  inseriti  nel  trattato  di  commercio,
  di  dogana  e  di  navigazione
del  6  dicembre  1891  i  tre  nucvi
articoli  del  seguente  tenore:

Ar#cofo  2a).

Le  Parti  contraenti  si  impegnano
a  esaminare  di  comune  e  amichevole
accordo  il  trattamento  degli  operai
italiani  in  Germania  e  degli  operai
tedeschi  in  Italia  a  riguardo  delle
assicurazioni  operaie  nell’mtento  di
garantire,  mediante  opportuni  accordi,
  agli  operai  delle  Nazioni
rispettive  nell  altro  paese,  un  trattamento
  che  loro  conçeda  vantaggi
fin  dove  5  possibile  80quivalenti.

Questi  accordi  saranno  consacrati
con  un  atto  Separato,  indipendentemente
  dall’entrata  in  vigore  del  pre-Scnte
  trattato.

Articolo  100).

Sulle  serrovie  non  sarà  satta
dissorenza  aleuna,  nè  quanto  al  prezzo
di  trasporto,  ne  quanto  al  tempo  e
al  modo  della  spedizione,  fra  gli
abitanti  dei  territori  delle  Parti  contraenti.
  In  modo  speciale,  le  spedizioni
  di  merci  che  vengone
dall’Italia  e  sono  dirette  a  una  sta-Zione
  tedesca,  o  transitano  attraverso
la  Germania,  non  Saranno  passibili.
sulle  ferrovie  tedesche,  di  tariffe  di
trasporto  pin  alte  di  duelle  applicate
  nella  stessa  direzione  e  fra  le
stesse  stazioni  ferroviarie  tedesche
alle  merci  similari  tedesche  o  estere.
Lostesso  Principio  sarà  applicato  Sulle
        <pb n="429" />
        —419  —

nach  einer  italienischen  Station  oder
durch  Italien  befördert  werden.

Ausnahmen  sollen  nur  zulässig  sein,
soweit  es  sich  um  Transporte  zu  ermäßigten
  Preisen  für  öffentliche  oder
milde  Zwecke  handelt.

Artikel  14a

Wenn  zwischen  den  vertragschließenden
Teilen  über  die  Auslegung  oder  Anwendung
  der  dem  gegenwärtigen  Vertrage
  beigefügten  Tarife  A  und  B,  einschließlich
  der  Zusatzbestimmungen  zu
diesen  Tarifen,  sowie  der  Zollsätze  der
von  den  vertragschließenden  Teilen  mit
dritten  Staaten  vereinbarten  Vertragstarife
  eine  Meinungsverschiedenheit  entsteht,
  so  soll  sie  auf  Verlangen  des
einen  oder  des  anderen  Teiles  durch
Schiedsspruch  erledigt  werden.

Das  Schiedsgericht  wird  für  jeden
Streitfall  derart  gebildet,  daß  jeder
Teil  aus  den  Angehörigen  seines  Landes
eine  geeignete  Persönlichkeit  zum  Schiedsrichter
  bestellt,  und  daß  die  beiden  Teile
einen  Angehörigen  eines  befreundeten
dritten  Staates  zum  Obmann  wählen.
Die  beiden  Teile  behalten  sich  vor,  sich
im  voraus  und  für  einen  bestimmten
Zeitraum  über  die  Person  des  im  gegebenen
  Falle  zu  ernennenden  Obmannes
zu  verständigen.

Eintretendenfalls  und  vorbehaltlich
besonderer  Verständigung  werden  die
vertragschließenden  Teile  auch  andere  als
die  inr  Absatz  1  bezeichneten  Meinungsverschiedenheiten
  über  die  Auslegung
oder  Anwendung  des  gegenwärtigen
Vertrags  zum  schiedsgerichtlichen  Austrag
  bringen.





ferrovie  italianc,  per  le  spedizioni  di
merci  che  vengonc  dalla  Germania
e  snd  dirette  a  una  stazionc  italiana
o  transitano  attragerso  I’I#lia.

Non  potrannc  aver  luogo  ccrcezioni
che  per  i  trasporti  a  prezzo  ridotto
fatti  per  motivi  di  interesse  pubblico
0  pPer  beneficenza.

Ardcolo  14a).

Qualora  sorgesse  fra  le  Parti  contraenti
  una  controversia  rispetto
allinterpretazione  o  all’  applicazione
delle  tarifle  40  B  annesse  al  presente
trattato,  Comprese  le  lisposizioni  ad-dlizionali
  relative  a  qdueste  due  tarifle,
come  pure  rispetto  all  interpretazione
0  all  applicazione  dei  diritti  delle
tarille  convenzionali  stipulate  fra  le
Parti  contraenti  e  terzi  Stati,  duesra
controversia  sarà  definita,  su  domanda
  dell’  una  o  dell  altra  Partc,
mediante  arbitraggio.

II  tribunalc  arbitrale  sarä  costituito
  per  ogni  controversina  in  modo
che  ognuna  delle  Parti  nomini  arbitro
un  suddito  competente  del  proprio
paese  e  che  le  due  Parti  scelgano
per  terzo  arbitro  un  suddito  TWun
terzo  Daese  amico.  Le  Parti  contraenti
  si  riservano  di  intentlersi,
anticipatamente  e  per  un  determinato
Periodo  di  tempo,  intorno  alla  persona
  del  terzo  arbitro  da  designare
in  caso  di  bisogno.

Qualora  se  ne  presentasse  il  caso,
e  salvo  intesa.  speciale,  le  Parti  contracnti
  sottoporranno  parinente  ad
arbitraggio  altre  Controversie  intorno
alPinterpretazione  o  all  appliczzione
del  presente  trattato  all'  infuori  di
quelle  designate  nel  primo  alinean.
        <pb n="430" />
        Artikel  2.

Das  Schlußprotokoll  zum  Handels-,
Zoll-  und  Schiffahrtsvertrage  vom
6.  Dezember  1891  wird  in  folgender
Weise  abgeändert:

I.
Die  gegenwärtigen  Bestimmungen  zu
Artikel  7  des  Vertrags  fallen  weg  und
werden  durch  folgende  neue  ersetzt:

Zu  Artilel  7  des  Vertrags.

a)  Es  besteht  Einverständnis,  daß
bei  Beschwerden  von  Beteiligten  eines
der  beiden  vertragschließenden  Teile,
durch  welche  die  Verzollung  nach  dem
Vertragstarife  des  anderen  Staates  verlangt
  wird  oder  bei  denen  es  sich  um
die  Auslegung  von  Bestimmungen  dieses
Tarifs  handelt,  eine  bereits  ergangene
Entscheidung  der  zuständigen  Behörden
letzter  Instanz  keinen  Grund  für  die
Ausschließung  weiterer  Erörterungen  über
den  Gegenstand  der  Beschwerde  abgeben
kann  und  auch  einer  etwaigen  anderweiten
  Entscheidung  der  in  Frage
stehenden  Behörde  nicht  im  Wege  stehen
soll,  vorausgesetzt  jedoch,  daß  die  Beschwerde
  auf  diplomatischem  Wege  und
unter  Beifügung  von  Gutachten  von
Sachverständigen  oder  einer  sonstigen
berufenen  Stelle  innerhalb  einer  Frist
von  sechs  Monaten  nach  dem  Tage
eingereicht  wird,  an  dem  den  Beteiligten
  die  erste  Entscheidung  amtlich
bekannt  gegeben  worden  ist.  Die  auf
einen  solchen  Einspruch  ergehende  Entscheidung
  betrifft  nur  den  in  Frage
stehenden  Fall;  für  diesen  ist  sie  endgültig.
  Den  vertragschließenden  Teilen
steht  es  jedoch  frei,  für  den  in  Frage

420

Anricoro  2.

II  protocollo  ⅝finale  del  trattato  di
commercio,  di  dogana  e  di  navi
zione  del  6  dicembre  1891  é  modificato
  nel  modo  seguente:

J.

Le  disposizioni  attuali  all'  articolo  7
del  tratiato  sono  soppresse  e  sostituite
da  quanto  segue:

All'articolo  7  del  trallaoto.

.  E  convenuto  che,  nei  casi  di
reclami  di  interessati  di  una  delle
due  Parti  contraenti,  richiedenti  il
trattamento  in  base  alla  tarifla  con-Venzionale
  dell’  altro  Stato  o  concernenti
  Dinterpretazione  di  disposizioni
di  qduesta  tarilla,  una  decisione  gia
emessa  in  ultima  istanza  dalle  autorità
  competenti  non  poträ  costituire
un  motivo  per  escludere  ogni  possibilità
  di  discussioni  ulteriori  intorno
all  oggetto  del  reckamo  e  non  im-Pedirà,
  quando  ne  sia  il  caso,  che
una  nuova  decisione  sia  emessa
dall  autorità  in  questione,  purcheé,
tuttavia,  il  reclamo  sia  presentato,
Per  la  via  diplomatica  e  corredato
di  dichiarazioni  di  periti  o  Taltra
autorità  competente,  nel  termine
di  sei  mesi  a  partire  dal  giorno  in
cui  la  prima  decisione  sarà  stata
uffcialmente  notificata  agli  interessati.
  La  decisione  presa  intorno  al
ricorso  non  poträ  riguardare  che  il
Caso  in  questione,  per  il  quale  essa
sarà  senza  appello.  Tuttavia  le
Parti  contraenti  avranno  la  facoltaà
di  provocare,  per  ll  caso  in  questione
  c  per  i  casi  futuri,  ung  cor-
        <pb n="431" />
        stehenden  und  für  künftige  Fälle  die
richtige  Auslegung  oder  Anwendung  der
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags
  auf  Grund  des  Artikels  14  a
desselben  herbeizuführen.

b)  Hinsichtlich  der  Tarife  A  und  B
gelten  nachstehende  Bestimmungen:

§  1.  Tarife  A und  B.  —  Eingangszölle
  in  beiden  Ländern.

Soweit  die  dem  gegenwärtigen  Vertrage
  beigefügten  Tarife  A  und  B  den
von  einer  Ware  zu  erhebenden  Zoll  von
dem  für  eine  andere  Ware  festgesetzten
Zoll  abhängig  machen  und  bei  diesem
mehrere  Sätze,  seien  es  allgemeine  oder
vertragsmäßige,  in  Frage  kommen,  wird
bei  der  Berechnung  des  abhängigen
Zolles  von  dem  niedrigsten  unter  diesen
verschiedenen  Sätzen  ausgegangen,  der
auf  die  Erzeugnisse  des  anderen  vertragschließenden
  Teiles  anwendbar  ist.

Die  Bezeichnung  der  Waren  mit
Fabrikmarken  und  Firmenstempeln  bleibt
auf  die  Zollbehandlung  ohne  Einfluß.

§  2.  Tarif  A.  —  Zölle  bei  der
Einfuhr  nach  Deutschland.
Zu  Nr.  23  und  47.  Erzeugnisse,
die  nach  dem  Tarife  A  während  eines
bestimmten  Zeitraums  im  Jahre  einem
Eingangszoll  in  Deutschland  unterliegen,
werden,  sofern  sie  vor  dem  Beginne  dieses
Zeitraums  einem  zuständigen  Grenzollamt
  angemeldet  und  zur  Abfertigung
gestellt  worden  sind,  auch  dann  zollfrei
abgelassen,  wenn  die  Abfertigung  erst
nach  diesem  Termine  beendigt  wird.

Sind  derartige  Erzeugnisse  einem  Zollamt
  im  Innern  zur  Schlußabfertigung
Reichs-Gesetzbl.  1905.

421  —

retta  interpretazione  o  applicazione
delle  stipulazioni  del  presente  trattato,
  secondo  Tart.  14  0d)  del  detto
trattato.

5).  Riguardo  alle  tariffe  A  o  B  sono
da  osservare  le  disposizioni  seguenti:

K  1.  Tan##  Ae  B.  —  Dasd’enata
nei  due  Paesi.

In  quanto  le  tarisse  A  o  B  annesse
al  presente  trattato  facciano  dipendere
  Pammontare  del  dazio  da  percepire
  su  una  determinata  mercoe
dall-ammontare  del  dazio  stabilito
Per  un  altra  merce  e  che  vi  siano
Pin  misure,  generali  o  convenzionali,
del  dazio  determinante,  sara  presaper
  base,  per  fissare  il  dazio  dipendente,
  la  meno  alta  di  queste  diverse
misure  di  dazi  applicabile  ai  prodotti
  dell’altra  Parte  contraente.

L’applicazione  delle  marche  o  dei
nomi  di  fabbrica  sulle  merci  non
esereita  alcuna  influenza  sul  trattamento
  doganale.

s  2.  Tan#A#  A.  —  Darzl  allenbala
in  Germaunia.

4  u.  23  e  47.  I  prodotti  soggetti,
  secondo  la  tarilla  4,  al  dazio
d’entrata  in  Germania  durante  un
determinato  periodo  dell  anno  eche
Saranno  dichiarati  e  presentati  a  un
uflicio  doganale  di  confine  competente
  prima  dell  inizio  del  detto
periodo,  saranno  ammessi  in  esenzione
  anche  nel  casc  in  cui  lo  sdoganamento
  non  fosse  ultimato  che  dopo
duesto  termine.

Nel  caso  in  cui  lo  sdoganamento
definitivo  fosse  rimesso  a  un  ufficio

69
        <pb n="432" />
        überwiesen,  so  werden  sie  zollfrei  abgelassen,
  wenn  an  dem  Tage,  an  dem
von  dem  Grenzzollamte  das  Überweisungspapier
  (Ladungsverzeichnis  oder  Begleitschein
  I)  ausgehändigt  worden  ist,
der  erwähnte  Zeitraum  noch  nicht  begonnen
  hat.

Zu  Nr.  36.  Der  ermäßigte  Zollsatz
für  die  unter  Nr.  36  fallenden  einfach
zubereiteten  Tomaten  gilt  auch  für  einfach
  zubereitete  Tomatenkonserven,  soweit
sie  sich  nicht  in  luftdicht  verschlossenen
Behältnissen  befinden.

Zu  Nr.  37.  Kleine  Gurken  und
sonstige  in  den  Nummern  34  bis  36  des
allgemeinen  Tarifs  nicht  genannte  Küchengewächse,
  einfach  in  Salzwasser  eingelegt,
  in  nicht  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen,
  fallen  unter  Nr.  37.

Zu  Nr.  135.  Die  Zollermäßigung,  die
Deutschland  etwa  den  besonderen  schweizerischen
  Käsesorten  zugestehen  möchte,  soll
auch  auf  die  gleichartigen  italienischen
Käsesorten  sowie  auf  die  im  Tarif  A  aufgeführten
  besonderen  italienischen  Sorten
„Stracchino-,  Gorgonzola-,  Fontinaund
  Parmesankäse“  angewendet  werden.

Zu  Nr.  166.  Wenn  für  die  Verzollung
  von  Baumöl  (Olivenöl)  bei  der
Einfuhr  nach  Deutschland  Verfügungen
getroffen  werden,  um  festzustellen,  daß
es  keine  Beimengungen  anderer  Öle  enthält,
  so  werden  die  Zeugnisse  über  den
Untersuchungsbefund,  die  von  den  im
Einvernehmen  beider  Regierungen  bestimmten
  wissenschaftlichen  Anstalten  im
Königreich  Italien  ausgestellt  worden
sind,  in  Deutschland  anerkannt  und  die  von
solchen  Zeugnissen  begleiteten  Ölsendungen
nicht  von  neuem  einer  Untersuchung  unterworfen
  werden,  vorausgesetzt,  daß  nach

422

posto  all  interno,  i  detti  prodotti
Saranno  ammessi  in  esenzione  qualora,
  nel  giorno  in  cui  la  bolla  a
cauzione  (Ladungssveræeichnis  Begleitschein
  I)  sarà  emessa  dall'  ussicio
di  consine,  il  suddetto  periodo  non
sia  ancora  incominciato.

An.  36.  Il  dazio  ridotto  per  i
pomidori  semplicemente  preparati
compresi  sotto  il  n.  36  è  applicabile
alla  conserva  di  pomidori  sempliccmente
  preparata,  in  duanto  essa  non
Sia  in  recipienti  chiusi  ermeticamentec.

4  M.  37.  I  cetrioli  e  gli  altri  ortaggi
  non  nominati  nei  numeri  34
a  36  della  tarifla  generale,  semplicemente
  conservati  nell  acqua  salata,
in  recipienti  non  chiusi  ermeticamente,
  sono  compresi  sotto  il  n.  37.

4  N.  135.  II  dazio  meno  alto  che
losse  eventualmente  accordato  dalla
Germania  alle  spccialità  svizzere  di
Hformaggi  sarà  parimente  applicato
ai  ftormaggi  simili  d’Italia  come  pure
alle  specialità  italiane  indicate  nella
tarilln  4:  stracchino,  gorgonzola,
fontina,  parmigiano.

4  .  106.  Qualora  fossero  stabilite
  delle  norme  per  lo  sdaziamento
degli  olii  Tliva  alla  loro  entrata
in  Germania,  con  lo  scopo  di  accertare
  che  essi  non  siano  miscelati  con
altri  olli,  Saranno  riconosciuti  in
Germania  i  certilicati  T’analisi,  rilasciati
  dagli  Istituti  scientifici  del
Regno  d’Italia  designati  di  comune
accordo  fra  i  due  Governi,  e  gli  oll
accompagnati  dai  detti  certificati  non
saranno  sottoposti  a  una  nucva  analisi,
  purcheè  risulti  da  questi  certificati
  che  Tanalisi  è  stata  fatta  se-
        <pb n="433" />
        Ausweis  dieser  Zeugnisse  die  Untersuchung
unter  Beobachtung  der  im  Einvernehmen
beider  Regierungen  zu  erlassenden  Vorschriften
  vorgenommen  worden  ist.

Hierdurch  wird  das  Recht  der  deutschen
Behörden  nicht  berührt,  bei  Öl,  das
gestützt  auf  solche  Zeugnisse  eingeführt
wird,  in  Zweifelsfällen  eine  Nachprüfung
des  Untersuchungsbefundes  vorzunehmen.

Zu  Nr.  234.  Marmor,  Alabaster
und  Granit,  roh  oder  bloß  roh  behauen,
auch  gesägt,  jedoch  an  nicht  mehr  als
drei  Seiten,  oder  in  nicht  gespaltenen,
nicht  gesägten  (geschnittenen)  Platten,
auch  gepulvert,  fallen  unter  Nr.  234
und  sind  zollfrei.  Asphaltsteine  und
bituminöser  Mergelschiefer,  roh,  auch
gemahlen,  werden  gleichfalls  zollfrei  zugelassen.


Zu  Nr.  384.  Für  Sumachauszug
wird  die  Zollfreiheit  unter  der  Bedingung
  gewährt,  daß  jede  Sendung  von
einem  Zeugnis  über  den  Untersuchungsbefund
  begleitet  ist,  aus  dem  erhellt,
daß  es  sich  um  reinen  Sumachauszug
handelt,  der  weder  mit  anderen  Gerbstoffauszügen
  gemischt,  noch  aus  einem
Gemische  von  Sumach  und  anderen  rohen
Gerbstoffen  hergestellt  ist.  Diese  Zeugnisse,
  die  von  den  im  Einvernehmen
beider  Regierungen  bestimmten  wissenschaftlichen
  Anstalten  im  Königreich
Italien  auszustellen  sind,  werden  in
Deutschland  anerkannt,  indem  die  betreffenden
  Sendungen  keiner  neuen  Untersuchung
  unterworfen  werden,  vorausgesetzt,
  daß  nach  Ausweis  dieser  Zeugnisse
  die  Untersuchung  unter  Beobachtung
der  um  Einvernehmen  beider  Regierungen
zu  erlassenden  Vorschriften  vorgenommen
worden  ist.

Hierdurch  wird  das  Recht  der  deutschen
Behörden  nicht  berührt,  bei  Sumach-423



condo  le  norme  da  stabilire  di
comune  accordo  fra  i  due  Governi.

Questa  disposizionc  non  pregiudica
allatto  il  diritto  delle  autorithà  tedesche
  di  verilicare  dal  canto  loro,
in  caso  di  dubbio,  T’analisi  degli
olli  importati  con  i  certificati.

4  n.  234.  II  marmo,  I  alabastro
Tße  il  granito,  greggi  o  semplicemente
Sgrossati,  anchie  segati,  ma  su  non
Din  di  tre  lati,  o  in  lastre  non
Spaccate,  non  segate  (tagliate),  o  in
polvere,  sono  compresi  sotto  il
Mn.  234  c  ammessi  in  esenzione.  Le
pietre  Tasfalto  c  le  marne  bituminose,
  greggie,  anche  macinate,  sono
Darimente  ammesse  in  esenzione.

4  mn.  394.  L'esenzione  da  deazio
FWrentrata  per  P’estratto  di  Sommacco
è  concessa  a  condizione  che  ogni
spedizione  sia  accompagnata  da  un
certisicato  d'analisi  attestante  che  si
tratta  Testratto  di  sommacco  puro,
non  mescolato  con  altri  cstratti  taunici,
  né  fabbricato  con  la  mescolanza
  di  sommacco  e  altre  materie
greggie  per  concia.  I  detti  certificati,
da  rilasciarsi  dagli  istituti  scientilici
del  Regno  d’Italia  designati  di  comune
  accordo  fra  i  due  Governi,
Saranno  riconosciuti  in  Germania,  in
duesto  senso,  che  le  spedizioni  non
saranno  sottoposte  a  umna  nuova  ana-Tlisi,
  purchè  risulti  da  questi  certificati
  che  Tanalisi  è&amp;amp;  stata  eseguita
secondo  le  norme  da  stabilire  di
comune  accordo  fra  i  due  Governi.

Qucsta  disposizione  non  pregiudica
allatto  il  diritto  delle  autoritä  te-69“
        <pb n="434" />
        —  424  —

auszug,  der  gestützt  auf  solche  Zeugnisse
eingeführt  wird,  in  Zweifelsfällen  eine
Nachprüfung  des  Untersuchungsbefundes
vorzunehmen.

Zu  Nr.  607.  Bearbeitete  Korallen
anderer  Art  (weiße  Korallen  usw.)  sollen
nicht  ungünstiger  behandelt  werden  als
rote  Korallen  in  gleichem  Zustande.

Zu  Nr.  680.  Zu  den  in  Nr.  680
bezeichneten  Steinen  gehören  Marmor,
Alabaster  und  Granit.

Statuen  (einschließlich  der  Büsten,
Reliefs  und  Tierfiguren)  aus  den  in
Abschnitt  XVII  des  allgemeinen  Tarifs
benannten  Metallen,  mindestens  in  natürlicher
  Größe,  werden  zollfrei  abgelassen,
sofern  sie  Kunstgegenstände  sind.

Es  besteht  Einverständnis,  daß  unter
dem  im  Tarif  A  (Anlage  zu  dem  gegenwärtigen
  Zusatzvertrag)  und  in  den  vorstehenden
  Bestimmungen  erwähnten  allgemeinen
  deutschen  Tarife  der  Tarif  vom
25.  Dezember  1902  in  seiner  durch  das
Gesetz  vom  gleichen  Tage  bestimmten

Fassung  zu  verstehen  ist.

§  3.  Tarif  B.  —  Zölle  bei  der
Einfuhr  nach  Italien.

Zu  Nr.  4.  Die  Merkmale  der  unter
der  Position  "aus  Nr.  4"  bezeichneten  besonderen
  Bierart  werden  im  Einvernehmen
beider  Regierungen  festgestellt  werden.

Jede  Zollermäßigung,  die  Italien
irgend  einer  anderen  Bierart  als  den:
dunkelen,  nach  bayerischer  Art  gebrauten
Biere  zugestehen  möchte,  wird  auch  dem
letzteren  sowie  jedem  anderen  Biere
deutscher  Erzeugung  zufallen.

Zu  Nr.  76.  Synthetischer  Indigo
soll  keinem  anderen  oder  höheren  Zollsatz
  als  natürlicher  Indigo  unterliegen.

desche  di  verificarc  dal  canto  loro,
in  caso  di  dubbio,  analisi  dellestratto
  di  sommacco  importato  con  i
certilicati.

Aun.  607.  I  coralli  lavorati  d’altra
sorta  (ceoralli  bianchi,  ece.  j  monsaranno
trattati  meno  favorevolmente  dei  coralli
  rossi  nelle  medesime  condizioni.

4  Mu.  660.  II  marmo,  Palabastro
e  il  granito  sono  compresi  fra  le
Pietre  designate  sotto  il  n.  680.

Le  statuc  (compresi  i  busti,  bassorilievi
  e  figure  di  animali)  di  metalli
nominati  nel  titolo  XVII  della  tarillo
generale,  almeno  di  grandezza  naturale,
  Sono  ammesse  in  esenzione,
in  quanto  siano  oggetti  4  arte.

E  convenuto  che  la  tarilla  generale
  tedesca  menzionata  nella
tarilla  4  annessa  al  presente  trattato
addizionale  e  nelle  disposizioni  che
precedono  è  la  tariffa  del  25  dicembre
  1902,  quale  fu  sancita  dalla
legge  in  data  dello  stesso  giorno.

8  3.  TaRiFFA  B.  —  Daræri  all  entrata
in  Itulla.

An.  4.  I  caratteri  della  specialità
di  birra  indicata  sotto  il  n.  ex
4  saranno  fissati  di  comune  accordo
fra  i  due  Governi.

Ogni  riduzione  di  dazio  concessa
dall’Italia  a  qualsiasi  altra  qualità
di  birra  diversa  dalla  birra  scura,
Dreparata  alla  bavarese,  sarä  estesa  a
quest  ultima  birra  come  pure  a  qualunque
  altra  birra  di  origine  tedesca.

4  n.  76.  T’indaco  sintetico  non
saraà  soggetto  a  dazi  diversi  o  pimn
alti  di  duelli  dell’indaco  naturale.
        <pb n="435" />
        Zu  Nr.  122.  Falls  Italien  dazu
übergeht,  Strümpfe  und  Handschuhe
besonders  zu  tarifieren,  soll  der  Zoll
für  zugeschnittene  Strümpfe  und  Handschuhe
  nicht  mehr  als  der  Zoll  der  einfachen
  Wirkwaren  nebst  einem  Zuschlage
von  40  Prozent  und  der  Zoll  für  abgepaßte
  Strümpfe  und  Handschuhe  nicht
mehr  als  der  Zoll  für  abgepaßte  Wirkwaren
  nebst  einem  Zuschlage  von  50  Lire
für  100  kg  betragen.  In  diesem  Falle
wird  bei  Strümpfen  und  Handschuhen
ein  besonderer  Zuschlag  für  Näharbeit
nicht  erhoben  werden.

Die  Einfassung  mit  Band  und  die
Anbringung  von  Bändchen  zur  Verstärkung
  oder  Befestigung  bleiben  bei
der  Tarifierung  von  Strümpfen  und
Handschuhen  außer  Betracht.

Die  auf  den  Handschuhen  durch  einfache
  Faltung  hergestellten  Zwickel  sind
ohne  Einfluß  auf  die  Klassifizierung  der
Ware,  die  als  einfach  genäht,  nicht  als
gestickt  angesehen  wird.

Zu  Nr.  131.  Wollabfälle  und  Kratzwolle
  sollen  keinem  höheren  Zolle  als
Rohwolle  unterliegen.

Auf  Abfälle  von  Wollengarn  beliebiger
  Länge,  die  nicht  mehr  als  Garne
verwendet  werden  können,  findet  diese
Bestimmung  gleichmäßige  Anwendung.
In  Zweifelsfällen  können  die  Zollstellen
verlangen,  daß  die  Abfälle  unter  amtlicher
  Aufsicht  zerschnitten  werden.

Zu  Nr.  144.  Falls  Italien  dazu
übergeht,  Strümpfe  und  Handschuhe
besonders  zu  tarifieren,  soll  der  Zoll  für
zugeschnittene  Strümpfe  und  Handschuhe
nicht  mehr  als  der  Zoll  der  einfachen
Wirkwaren  nebst  einem  Zuschlage  von
40  Prozent  und  der  Zoll  für  abgepaßte



4  n.  722.  OQualora  I  Içtalia  risol-Vesse
  di  assoggettarc  le  calze  c  i
guanti  a  un  regime  speciale,  il  dazio
delle  calze  e  dei  guanti  tagliati  non
supereräà  duello  delle  maglie  semplici
aumentato  di  40  per  cento,  e  il  dazio
delle  calze  e  dei  guanti  foggiati  non
Supererä  duello  delle  maglie  foggiate
aumentato  di  50  lire  per  100  chilogrammi.
  In  questo  caso,  le  calze
e  i  guanti  non  saranno  assoggettati
à  una  sSsopratassa  Speciale  per  la
cucitura.

Nella  classificazione  delle  calze  e
dei  guanti  non  saranno  tenntc  in
conto  le  orlature  di  nastri  e  Tapplicazione
  di  nastrini  per  rinforzo  o
attaccatura.

I  cordoni  ottenuti  sui  guanti
mediante  semplice  ripiegatura  non
avranno  influenza  sulla  classilicazione
  dell’oggetto,  il  quale  sara
considerato  come  scmplicemente  cucito,
  non  come  ricamato.

4  M.  131.  I  cascami  e  la  borra
di  lana  non  saranno  assoggettati  a
un  dazio  pin  alto  della  lana  greggia.

Questa  disposizione  &amp;amp;  applicabile
anche  ai  cascami  di  fllati  di  lana  di
dualsiasi  lunghezza,  che  non  possono
servire  come  fllati.  In  caso  di
dubbio  gli  uffici  doganali  possono
domandare  che  essi  vengano  tagliati
sotto  vigilanza  Tuflicio.

4  M.  144.  CQualora  TItalia  risolvesse
  di  assoggettare  le  calze  e  1
guanti  a  un  regime  speciale,  il  dazio
delle  calze  e  dei  guanti  tagliati  non
Superera  duello  delle  maglie  semplici
aumentato  di  40  per  cento,  e  il
dazio  delle  calze  e  dei  guanti  foggiati
        <pb n="436" />
        Strümpfe  und  Handschuhe  nicht  mehr
als  der  Zoll  für  abgepaßte  Wirkwaren
nebst  einem  Zuschlage  von  50  Lire  für
100  kg  betragen.  In  diesem  Falle
wird  bei  Strümpfen  und  Handschuhen
ein  besonderer  Zuschlag  für  Näharbeit
nicht  erhoben  werden.

Die  Einfassung  mit  Band  und  die
Anbringung  von  Bändchen  zur  Verstärkung
  oder  Befestigung  bleiben  bei
der  Tarifierung  von  Strümpfen  und
Handschuhen  außer  Betracht.

Die  auf  den  Handschuhen  durch  einfache
  Faltung  hergestellten  Zwickel  sind
ohne  Einfluß  auf  die  Klassifizierung  der
Ware,  die  als  einfach  genäht,  nicht  als
gestickt  angesehen  wird.

Zu  Nr.  201.  Kragen,  Boas,  Mützen
und  Barette  aus  Pelzwerk  (mit  Ausnahme
  der  garnierten  Mützen  und  Barette
für  Damen)  mit  Futter,  Bändern  und
Schnüren  aus  Seide  oder  mit  anderer
Garnierung  fallen  unter  Nr.  201.

Zu  Nr.  214.  Gehärteter  Stahl  ist
dem  nicht  gehärteten  gleichgestellt.

Zu  Nr.  218.  Geldschränke  fallen  unter
Nr.  218.  und  b  2,  auch  wenn  sie
das  übliche,  nicht  als  Verzierung
dienende,  mit  anderen  Metallen  belegte,
  auch  vergoldete  Beiwerk  haben.

Zu  Nr.  225.  Im  Falle  einer  Erhöhung
  des  Zolles  auf  Kupfer  in
Blöcken,  Rosetten,  Feilspänen  oder  Bruch
(Nr.  225  a)  können  die  für  die  Gegenstände
der  Nr.  225  aus  d  und  der  Nr.  225  aus  1
vereinbarten  Zollsätze  eine  Erhöhung  im
entsprechenden  Verhältnis  erfahren.

Zu  Nr.  239  und  240.  Maschinen
können  zu  den  vertragsmäßigen  Sätzen
auch  in  zerlegtem  Zustand  unter  den  nachstehend
  aufgeführten  Bedingungen  ein-426



non  supererà  quello  delle  maglie
foggiate  aumentato  di  50  lire  per
100  chilogrammi.  In  questo  caso,
le  calze  e  i  guanti  non  saranno
assoggettati  a  una  sopratassa  speciale
per  la  cucitura.

Nella  classificazione  delle  calze
e  dei  guanti  non  saranno  tennute
in  conto  le  orlature  di  nastri  e
Trapplicazione  di  nastrini  per  rinforzo
  o  attaccatura.

Icordoni  ottenuti  sui  guanti  mediante
  semplice  ripiegatura  non
avranno  influenza  sulla  classificazione
dell  oggetto,  il  quale  sarà  considerato
come  semplicemente  cucito,  non  come
ricamato.

An.  2017.  J  colletti,  i  boa,  i  berretti
  di  pelliccia  (a  eccezione  dei
berretti  guarniti  per  donna),  con
fodera,  nastri  e  cordoni  di  seta  o

altre  guarnizioni,  si  classilicano  sotto
i.  n.  201.

4  nN.  214.  Lacciaio  temprato  è&amp;amp;
assimilato  all  acciaio  non  temprato.

4  m.  216.  Le  casse  forti  si  classificano
  sotto  ll  numero  2180)  2660)2,
anche  se  hanno  accessori  usuali  ma
schza  carattere  ornamentale,  guarniti
d’altri  metalli,  anche  dorati.

4  n.  225.  In  caso  d’aumento  del
dazio  sul  rame  in  pani,  rosette,  limature
  e  rottami  (n.  2250),  i  dazi  convemmt
  per  i  prodotti  del  numero  225
exd)  e  del  numero  225  cx#h)  potranno
subire  un  aumento  proporzionale.

4  Mn.  239  c  240.  Le  macchine
Dossono  essere  introdotte  a  tariffa
convenzionale,  anche  smontate,  alle
condizioni  indicate  dui  appresso,  sia.
        <pb n="437" />
        geführt  werden,  gleichviel  ob  die  Teile
der  Maschine  gleichzeitig  oder  nach  und
nach  in  verschiedenen  Sendungen  eingehen,
  und  ob  sie  in  einem  oder  in
mehreren  Wagen  verladen  sind.

Alle  Teilsendungen  von  Maschinenteilen
  sind  innerhalb  einer  bestimmten
Frist,  die  von  dem  Einbringer  bei  Vorführung
  der  ersten  Sendung  anzugeben
ist  und  zwei  Monate  nicht  übersteigen
darf,  bei  der  gleichen  Zollstelle  zur  Verzollung
  zu  bringen.

Bei  Einführung  einer  Maschine  in
zerlegtem  Zustand  oder  einzelner  Teile
der  Maschine  hat  der  Einbringer  gleichzeitig
  mit  der  Zollerklärung  Pläne
und  Zeichnungen  der  vollständigen
Maschine  sowie  eine  Liste  der  Hauptbestandteile
  nach  Beschaffenheit,  Nummer
und  Einzelgewicht  und  die  ungefähre
Angabe  des  Gesamtgewichts  der  kleinen
Nebenbestandteile  vorzulegen.

Es  besteht  Einverständnis,  daß,  falls
nach  der  Abfertigung  von  einzelnen
Teilen  der  Maschine  die  anderen  Teile
nicht  innerhalb  der  festgesetzten  Frist
eingeführt  worden  sind,  die  Verzollung
der  bereits  eingebrachten  Teile  nach  den
Zollsätzen  für  getrennt  eingehende
Maschinenteile  oder  aber,  soweit  der
Tarif  besondere  Zollsätze  für  diese  nicht
vorsieht,  nach  der  Beschaffenheit  des
Stoffes  zu  erfolgen  hat,  aus  dem  die
einzelnen  Teile  bestehen.  Das  Fehlen
einzelner  unwesentlicher  Nebenbestandteile
soll  jedoch  nicht  die  Anwendung  des  für
die  vollständige  Maschine  geltenden  Zollsatzes
  ausschließen.

Bis  zur  Schlußabfertigung  aller
Teilsendungen  bleibt  der  Zollbehörde
vorbehalten,  die  Sicherstellung  der  ge-



che  le  parti  della  macchina  entrino
contemporaneamente  oppure  successivamente
  a  diverse  riprese,  e  che
esse  vengano  trasportate  in  un  solo
0  in  diversi  vagoni.

Tutte  le  spedizioni  parziali  delle
Parti  della  macchina  devono  essere
dichiarate  allo  stesso  ullicio  doganale
ed  entro  un  determinato  termine,
che  sara  indicato  dall  importatore
allatto  in  cui  presenta  la  prima
spedizionc,  e  che  non  potra  sorpas-Sare
  i  duc  mesi.

Introducendo  una  macchina  smontata
  o  alcune  parti  staccate  della
macchina,  Limportatore  &amp;amp;  tenuto  a
Presentare,  insicme  con  la  dichiarazione,
  i  piani  c  i  disegni  della  macchina
  completa,  nonchè  un  elenco
delle  parti  importami,  sccondo  la
natura  loro,  il  numero  e  ill  peso  dli
gnuna  di  queste  parti,  e  Tindicazione
  approssimativa  del  peso  totale
delle  piccole  parti  acccssorie.

Rimanc  inteso  che,  se.,  dopo  la
spedizione  di  alcune  parti  staccate
della  macchina,  le  altre  parti  non
soho  importate  entro  il  termince  fis-Sato,
  si  dovrä  pagare  per  le  parti
gia  importate,  o  i  dazi  stabiliti  per
le  parti  staccate  di  macchine,  o,  nel
Ccaso  in  cui  la  tarifla  non  contenga
dazi  speciali  per  qucste  ultime,  i
diritti  stabiliti  a  scconda  della  materia
  di  cui  sono  fabbricate  le  parti
staccate.  Perb&amp;amp;b,  la  mancanza  dialcune
parti  accessorie  di  poca  importanza
non  impedira  Tapplicazionc  del  dazio
stabilito  per  la  macchina  completa.

Fino  allo  sdoganamento  delfinitivo
di  tutte  le  parti  che  costituiscono  la
spedizione,  &amp;amp;  riservata  alla  dogana
        <pb n="438" />
        gebenenfalls  zu  entrichtenden  höheren
Zollbeträge  zu  verlangen  und  die  in
Teilsendungen  eingeführten  Stücke  mit
Identitätszeichen  zu  versehen;  ferner  ist
sie  befugt,  durch  eine  nach  Zusammenstellung
  der  Maschine  auf  Kosten  des
Zollpflichtigen  vorzunehmende  Revision
sich  von  der  Zugehörigkeit  aller  Teilsendungen
  zu  dieser  Maschine  zu  überzeugen.

Ersatz-  und  Reserveteile  werden  stets
für  sich  verzollt.

Zu  Nr.  242.  Im  Falle  einer  Erhöhung
  des  Zolles  auf  Kupfer  oder
Waren  aus  Kupfer  oder  dessen  Legierungen
  kann  der  vereinbarte  Zollsatz  für
diejenigen  unter  den  in  Nr.  242  bezeichneten
  Apparaten,  zu  deren  Herstellung
diese  Metalle  oder  Waren  Verwendung
finden,  eine  Erhöhung  im  entsprechenden
Verhältnis  erfahren.

Zu  Nr.  243.  Italien  behält  sich  vor,
die  elektrischen  Lampen  besonders  zu
tarifieren.  In  diesem  Falle  soll  der  Zoll
für  Glühlampen  5  Lire  für  100  Stück
und  der  für  Bogenlampen  60  Lire  für
100  kg  nicht  übersteigen.

Zu  Nr.  270  und  271.

1.  Alle  Verschiedenheiten  der  Form,
einschließlich  der  aus  der  Masse
hergestellten  Verzierungen,  sind  auf
die  Klassifizierung  ohne  Einfluß.

2.  Pfeifen  aus  weißem  Ton  oder
aus  Porzellan,  auch  mit  Reifen
oder  Deckeln  aus  gemeinen,  nicht
vergoldeten  oder  versilberten  Metallen,
  werden  als  Waren  aus
weißem  Ton  oder  aus  Porzellan
behandelt.

428

la  facoltaà  di  esigere  unga  cauzione  per
i  dazi  piu  alti  da  pagare  eventualmente,
  e  di  munire  di  un  contrassegno
  Tridentificazione  le  parti  introdotte
  a  riprese;  ad  essa  &amp;amp;,  inoltre,
riservata  la  facoltau  di  accertarsi,
mediante  una  verificazione  fatta  a
Spese  del  contribuente  dopo  la  montatura
  della  macchina,  che  tutte  le
spedizioni  parziali  appartenevano
alla  macchina  in  quistione.

Le  parti  di  ricambio  o  di  riserva#
Pagheranno  sempre  i  dazi  Tentrata
separatamente.

4  n.  242.  In  caso  Taumento  del
dazio  sul  rame  oppure  sui  prodotti
di  rame  o  sue  leghe,  il  dazio  convennto
  per  quelli  fra  gli  apparecchi
indicati  sotto  il  n.  242  nella  fabbricazione
  dei  qduali  sono  impiegate
queste  materie  o  qduesti  prodotti  potraà
subire  un  aumento  proporzionale.

4  n.  2435.  L  IItalia  si  riserva  di
assoggettare  le  lampade  elettriche  a
un  regime  speciale.  In  tal  caso  il
dazio  non  sarà  superiore  à  5  lire
pPer  centinaio  sulle  lampade  a  incandescenza,
  né  a  60  lire  per  100chilogrammi
  sulle  lampade  ad  arco  voltaico.


4  Mn.  270  e  271.

1.  Qualsiasi  varietà  di  stampo,
compresi  gli  ornati  ottenuti  in
Pasta,  non  ha  influenza  sulla
classificazione.

2.  Le  Pipe  di  terraglia  o  di  porcellana,
  anche  con  cerchi  o
coperchi  di  metalli  comuni  non
dorati,  nè  argentati,  sono  assimilate
  ai  lavori  di  terraglia  o
di  porcellana.
        <pb n="439" />
        Die  Deckel  und  anderen  Zutaten  aus
Nickellegierungen,  mit  welchen  diese
Pfeifen  versehen  sein  können,  werden
nicht  als  solche  aus  versilberten  Metallen
behandelt.

Dieselben  Gegenstände,  mit  Reifen
oder  Deckeln  aus  versilberten  gemeinen
Metallen,  fallen  unter  Nr.  352a  (gemeine
  Kurzwaren).

Zu  Nr.  278.  Knöpfe  aus  Glas  oder
Porzellan  werden  zum  Zollsatze  von
50  Lire  für  100  kg  zugelassen.

Hinsichtlich  der  Eingangszölle,  die  für
die  nachstehenden  Artikel  des  italienischen
Tarifs  zu  entrichten  sind:

Nr.  114  (buntgewebte  oder  gefärbte
Gewebe  aus  Baumwolle);

Nr.  115  (bedruckte  Gewebe  aus
Baumwolle)

Nr.  156b  (farbige  Gewebe  aus
Seide  oder  Florettseide);

Nr.  157  (gemischte  Gewebe,  in
welchen  Seide  oder  Florettseide
im  Verhältnisse  von  mindestens
12  und  höchstens  50  Prozent
enthalten  ist);

Nr.  164  (Bänder  und  Borten  aus
Seide);

Nr.  240g  (Spinnereimaschinen  einschließlich
  der  Garntrockenmaschinen
  und  der  Maschinen  zum
Waschen  und  Entfetten  von
Garnen);

Nr.  240  aus  h  (Maschinen  und
Stühle  für  Weberei,  mit  Ausschluß
  der  Strumpfwirkerstühle);

Nr.  240  aus  1  (Maschinen  und
Apparate  zur  Fabrikation  von
Papier  und  Papiermasse);

Reichs-  Gesetzbl.  1905.





I  coperchi  e  gli  altri  accessori  di
lega  di  nichelio  coi  quali  quecste
Dipe  possono  essere  montate,  non
sohno  Cconsiderati  come  di  metallo
argentato.

Gli  stessi  oggetti  con  cerchi  o
Coperchi  di  metalli  comuni  argentati
#i  classilicano  sotto  il  numero  3520)
(mercerie  comuni).

4  Mn.  276.  I  bottoni  di  vetro  e
di  porcellana  sono  ammessi  al  dazio
di  50  lire  per  100  chilogrammi.

Rispectto  ai  dazi  d’entrata  da  pagare
  per  le  seguenti  voci  della  tarifla
italiana:

n.  114  (tessuti  di  cotone  a  colori
o  tinti);

n.  145  (tessuti  di  cotone  stampati);


n.  1500)  (tessuti  di  seta  o  silusclla,
  colorati);

n.  157  (tessuti  misti  nei  quali
la  seta  o  la  fllusella  entrano
nella  misura  di  non  meno
del  12  e  non  piu  del  50  per
cento);

n.  764  (galloni  e  nastri  di  seta);

n.  2409)  (macchine  per  la  flilatura,
  comprese  le  macchine
Der  asciugare  i  fllati  e  le
macchine  per  lavare  e  sgras-Sare
  i  fllati);

n.  240  ex  3)  (macchine  per  la
tessitura  e  telai  da  tessere,
a  eccezione  dei  telai  da  far
magliej);

n.  240  ex  1)  (macchine  e  ap-Parecchi
  per  la  fabbricazione
della  carta  e  delle  paste  per
fare  la  carta);

70
        <pb n="440" />
        verpflichtet  sich  Italien  für  die  Dauer
des  gegenwärtigen  Zusatzvertrags,  den
bestehenden,  auf  dem  allgemeinen  italienischen
  Tarif  und  den  verschiedenen
Handelsverträgen  Italiens  mit  dritten
Ländern  beruhenden  Zustand  nicht  zum
Nachteile  der  deutschen  Ausfuhr  zu  ändern.

§  4.  —  Zölle  bei  der  Ausfuhr  aus
Italien.

Die  italienische  Regierung  behält  sich
vor,  gegebenenfalls  auf  rohe  Knochen
einen  Ausfuhrzoll  zu  legen.  Hinsichtlich
der  übrigen,  zur  Zeit  einem  Ausfuhrzolle
nicht  unterworfenen  Gegenstände  wird
Italien  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen
Vertrags  die  Zollfreiheit  aufrecht  erhalten.

§  5.  —  Erteilung  amtlicher  Auskünfte.


In  Anbetracht  der  in  Deutschland
geltenden  Vorschriften  über  die  Erteilung
amtlicher  Auskünfte  in  Zollsachen  ist
die  italienische  Regierung  bereit,  sobald
als  möglich  Bestimmungen  zu  erlassen,
durch  die  es  den  Wareneinbringern  ermöglicht
  werden  soll,  auf  amtlichem
Wege  über  die  Zollbehandlung  von
Waren  bei  deren  Einfuhr  nach  Italien
Auskunft  zu  erhalten.

II.

Nachstehende  Bestimmungen  werden
angefügt:

Zu  Artikel  10  des  Vertrags.

Der  von  Bier  bei  der  Einfuhr  nach
Italien  als  Aquivalent  der  inneren  Abgabe
zu  entrichtende  Zollzuschlag  wird  nach
Wahl  des  Wareneinbringers  entweder  auf
Grund  eines  Höchstgehalts  von  16  Sac-430



—  —

TItalia  s’impegna,  per  la  durata  del
Presente  trattato  addizionale,  a  non
mutare  apregiudizio  dell  esportazione
tedesca  lo  stato  di  fatto  risultante
attnalmente  dalla  tarifla  generale
italiana  e  dai  diversi  trattati  di  commercio
  vigenti  fra  I/Italia  eterzi  paesi.

4.  —  Da#i  d’uscika  da#'  Lada.

II  governo  italiano  si  riserva  di
stabilire  eventualmente  un  dazio
Tuscita  sulle  ossa  greggie.  Riguardo
agli  altri  prodotti  attualmente  esenti
da  dazio  d'uscita,  L’Italia  manterraà
Tesenzione  per  la  durata  del  presente
trattato.

§5.  —  Ma/ormarion:  10/  cia.

Tenuto  conto  delle  disposizioni
vigenti  in  Germania  rispetto  al  servizio
  di  informazioni  ulliciali  in
materia  doganale,  1l  Governo  italiano
e  disposto  ad  adottare,  al  pin  presto
Dossibile,  delle  disposizioni  per  efletto
delle  quali  gli  importatori  saranno
in  grado  di  ottenere,  in  via  ufliciale,
informazioni  intorno  al  trattamento
doganale  delle  merci  alla  loro  entrata
  in  ltalia.

77.

Sono  aggiunte  le  disposizioni  seguenti:


Al’arccolo  10  del  Fratkato.

La  sopratassa  che  la  birra  paggn,
allentrata  in  Italia,  a  titolo  4equivalente
  dell’imposta  interna,  sara
riscossa,  a  scelta  dell  importatorc,
O  in  basc  a  una  ricchezza  sacca-
        <pb n="441" />
        —

charometergraden  oder  auf  Grund  des
Zucker-  und  Alkoholgehalts  erhoben.
Dieser  wird  nach  der  Formel  E  +  2A
berechnet,  und  zwar  bedeutet  E  den
trockenen  Extrakt  in  Grammen  auf
100  cm  und  A den  Alkohol  in  Grammen
auf  100  cm/3.

Bei  Anwendung  dieser  Formel  werden
auch  die  Bruchteile  des  Gewichts  an
Alkohol  mit  2  vervielfältigt.  Wenn
sich  bei  der  Zusammenzählung  Bruchteile
  ergeben,  so  werden  solche  von  5/10
oder  weniger  bei  der  Berechnung  des
Zuschlags  außer  Betracht  gelassen,  solche
über  5/10  als  1  Grad  gezählt.

Falls  auf  Antrag  des  Wareneinbringers
  der  Zuschlag  auf  Grund  des
festgestellten  Zucker-  und  Alkoholgehalts
erhoben  wird,  werden  die  von  deutschen
wissenschaftlichen  Anstalten  ausgestellten
Zeugnisse  über  den  Untersuchungsbefund
von  den  italienischen  Behörden  anerkannt.
Die von solchen  Zeugnissen begleiteten  Biersendungen
  werden  nicht  von  neuem  einer
Untersuchung  unterzogen  werden,  vorausgesetzt,
  daß  nach  Ausweis  dieser  Zeugnisse
  der  saccharometrische  Grad  der
Stammwürze  unter  Anwendung  der  genannten
  Formel  festgestellt  worden  ist
und  daß  bei  der  Untersuchung  die  Vorschriften
  beobachtet  worden  sind,  die  im
Einvernehmen  der  beiden  Regierungen,
auch  unter  Berücksichtigung  der  gesundheitlichen
  Interessen,  zu  erlassen  sind.

Andererseits  erkennt  Deutschland  für
die  italienischen  Weine  die  Zeugnisse  über
den  Untersuchungsbefund,  die  von  den
wissenschaftlichen  Anstalten  im  Königreich
  Italien  ausgestellt  worden  sind,  in
allen  Fällen  an,  in  denen  die  Untersuchung
  für  die  zollamtliche  Abfertigung
erforderlich  ist.  In  diesen  Fällen  werden
die  italienischen  Weine  nicht  von  neuem

431

–

rometrica  di  16°%  al  massimo,  o  in
base  alla  ricchezza  saccarina  e  alcoolica,
  constatata  secondo  la  formula
  E+  2  ,  nella  quale  LE  rap-Dresenta
  UDestratto  secco  in  grammi
Per  100  cms  ec  4  Talcool  in  grammi
per  100  cm’.

Nellapplicazione  di  questa  formula
  saranno  moltiplicate  per  due
anche  le  frazioni  di  peso  dell  alcool.
Se  il  risultato  dell  addizione  darà
delle  frazioni,  quelle  di  35%  o  meno
saranno  trascurate  nella  tassazione
della  birra,  duelle  al  di  sopra  di
5%2  Saranno  cContate  per  un  grado.

Nel  caso  in  cui,  su  domanda
dell  importatore,  la  sopratassa  do-Vesse
  eseere  riscossa  in  base  alla
ricchezza  saccarina  e  alcoolica  constatata,
  Saranno  riconosciuti  dalle
autorità  italiane  i  certifllcati  Tanalisi
  rilasciati  da  istituti  scientilici
tedeschi.  La  birra  accompagnata
da  tali  certilcati  non  saraà  sottoposta
a  nucve  analisi,  purchèé  risulti  dai
detti  certificati  che  1l  grado  saccarometrico
  del  mosto  originale  &amp;amp;  stato
Constatato  secondo  la  formula  predetta
  e  che  nell’analisi  sono  state
osservate  le  norme  che  Saranno
fissate  di  Comune  accordo  fra  i  due
Governi,  anche  in  vista  degli  interessi
  sanitari.

Dal  canto  suo  la  Germania  riconoscerä,
  per  i  vini  italiani,  i  certificati
  Tanalisi  rilasciati  dagli  istituti
Scientifci  del  Regno  d’Italia,  in  tutti
i  Casi  in  cui  Uanalisi  fosse  necessaria
per  lo  sdoganamento.  In  questi
Casi  i  vini  italiani  non  saranno  sotto-Dosti
  a  nucva  analisi,  purche  siano
accompagnati  dai  detti  certilicati  e

70“
        <pb n="442" />
        einer  Untersuchung  unterzogen  werden,
vorausgesetzt,  daß  sie  von  den  erwähnten
Zeugnissen  begleitet  sind  und  daß  nach
Ausweis  dieser  Zeugnisse  die  Untersuchung
unter  Beobachtung  der  Vorschriften  vorgenommen
  worden  ist,  die  im  Einvernehmen
  der  beiden  Regierungen  zu  erlassen
  sind.

In  Zeifelsfällen  bleibt  den  betreffenden
  Verwaltungen  das  Recht  gewahrt,
  bei  Bier  und  Wein,  die  gestützt
auf  solche  Zeugnisse  eingeführt  werden,
eine  Nachprüfung  des  Untersuchungsbefundes
  vorzunehmen.

Die  wissenschaftlichen  Anstalten,  welche
zur  Ausstellung  der  in  den  vorstehenden
Bestimmungen  vorgesehenen  Zeugnisse
ermächtigt  sein  sollen,  werden  im  Einvernehmen
  der  beiden  Regierungen  bestimmt
  werden.

Zu  Artikel  14  a  des  Vertrags.

Über  das  Verfahren  in  den  Fällen,  in
denen  auf  Grund  des  ersten  und  zweiten
Absatzes  des  Artikels  14  a  ein  schiedsgerichtlicher
  Austrag  stattfindet,  wird
zwischen  den  vertragschließenden  Teilen
folgendes  vereinbart:

Beim  ersten  Streitfalle  hat  das
Schiedsgericht  seinen  Sitz  im  Gebiete
des  beklagten  Teiles,  beim  zweiten
Streitfall  im  Gebiete  des  anderen  Teiles
und  so  abwechselnd  in  dem  einen  oder
dem  anderen  Gebiete,  in  einer  Stadt,
die  von  dem  betreffenden  vertragschließenden
  Teile  bestimmt  wird.  Dieser
hat  für  die  Stellung  der  Räumlichkeiten,
  der  Schreibkräfte  und  des  Dienstpersonals
  zu  sorgen,  deren  das  Schiedsgericht
  für  seine  Tätigkeit  bedarf.

Der  Obmann  ist  Vorsitzender  des
Schiedsgerichts,  das  nach  Stimmenmehrheit
  entscheidet.

432

—  —

da  questi  risulti  che  l'analisi  è  stata
fatta  secondo  le  norme  che  saranno
stabilite  di  comune  accordo  fra  i
due  Governi.

In  caso  di  dubbio,  &amp;amp;  riservato
alle  amministrazioni  rispettive  il  diritto
  di  verilicare  D’analisi  delle  birre
e  dei  vini  importati  coi  certiffcati.

Gli  istituti  scientifici  autorizzati  a
rilasciare  i  certilcati  previsti  dalle
disposizioni  precedenti  saranno  designati
  di  Comune  accordo  fra  i  due
Governi.

All'  articolo  14  a)  del  fraffaro.

Bispetto  alla  procedura  da  seguire
nei  casi  in  cui  Parbitraggio  ha  luogo
in  base  ai  due  primi  alinea  dell  articolo
  14  a),  le  Parti  contraenti
hanno  convenuto  quanto  segue:

Nel  primo  caso  Tarbitraggio,  il
tribunale  arbitrale  avra  sede  sul
territorio  della  Parte  contraente  convenuta,
  nel  secondo  caso  sul  territorio
  dell  altra  Parte,  e  cosi  di  seguito
  alternativamente  sull’undo  e
Sull  altro  territorio,  im  unga  cittaà  da
designarsi  dalla  Parte  rispettiva,  alla
duale  spetterà  di  fornire  i  locali,
gli  impiegati  TFuflicio  e  il  personale
di  servizio  necessari  al  funzionamento
del  tribunale.

Il  terzo  arbitro  sarà  presidente
del  tribunale,  il  quale  prenderäà  le
sue  decisioni  a  maggioranza  di  voti.
        <pb n="443" />
        Die  vertragschließenden  Teile  werden
sich  im  einzelnen  Falle  oder  ein  für
allemal  über  das  Verfahren  des  Schiedsgerichts
  verständigen.  In  Ermangelung
einer  solchen  Verständigung  wird  das
Verfahren  von  dem  Schiedsgerichte  selbst
bestimmt.  Das  Verfahren  kann  schriftlich
  sein,  wenn  keiner  der  vertragschließenden
  Teile  Einspruch  erhebt;  in
diesem  Falle  kann  von  der  Bestimmung
des  Absatzes  1  abgewichen  werden.

Hinsichtlich  der  Ladung  und  der  Vernehmung
  von  Zeugen  und  Sachverständigen
  werden  die  Behörden  jedes
der  vertragschließenden  Teile,  auf  das
vom  Schiedsgericht  an  die  betreffende
Regierung  zu  richtende  Ersuchen,  in  derselben
  Weise  Rechtshilfe  leisten  wie  auf  die
Ersuchen  der  inländischen  Zivilgerichte.

Artikel  3.

Der  gegenwärtige  Zusatzvertrag  soll
in  Kraft  treten  mit  Ablauf  einer  Frist
von  sechs  Monaten  von  dem  Tage  ab,
an  dem  die  beiden  vertragschließenden
Teile  sich  zu  diesem  Zwecke  verständigt
haben  werden.  Das  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Zusatzvertrags  soll  jedoch
nicht  vor  dem  1.  Januar  1905  und
nicht  nach  dem  1.  Juli  1906  erfolgen.

Nach  der  Inkraftsetzung  des  Zusatzvertrags
  soll  der  bestehende  Handels-,
Zoll-  und  Schiffahrtsvertrag  vom
6.  Dezember  1891  mit  den  durch  den
Zusatzvertrag  herbeigeführten  Änderungen
und  Ergänzungen  bis  zum  31.  Dezember
1917  wirksam  bleiben.

Im  Falle  keiner  der  vertragschließenden
Teile  zwölf  Monate  vor  dem  Eintritte
des  letzteren  Termins  seine  Absicht,  die
Wirkungen  des  Vertrags  aufhören  zu

433

Le  Parti  contracnti  s’intenderanno,
0  di  caso  in  caso  o  una  volta  per
tutte,  intorno  alla  procedura  del
tribunale  arbitrale.  In  mancanza  di
tale  intesa,  la  procedura  saraà  regolata
  dal  tribunale  stesso.  La  procedura
  potrà  essere  fatta  per  iscritto
sc  nessuna  delle  Parti  contraenti
solleva  obiezioni;  in  qucsto  caso  la
Gisposizione  del  1°  alineca  potrù
essere  modisicata.

Per  la  citazione  e  Taudizione  dei
testi  e  dei  periti,  le  autorità  di  ognuna
delle  Parti  contracnti,  su  richiesta
del  tribunale  arbitrale  da  rivolgersi
al  rispettivo  Governo,  presteranno
Ia  loro  assistenza  nello  stesso  modo
che  per  le  richieste  dei  tribunali
civili  del  paecse.

Anricoro  3.

II  presente  trattato  addizionale
entrerà  in  vigore  allo  spirare  del
termine  di  sei  mesi  a  contare  dal
giorno  in  cui  le  due  Parti  contraenti
si  saranno  poste  d’accordo  a  questo
elletto.  Tuttavia,  Dentrata  in  vigore
del  presente  trattato  addizionale  non
avra  luogo  nè  prima  del  1°  gennaio
1905,  neè  dopo  il  1°  luglio  1906.

Dopo  Pentrata  in  vigore  deltrattato
addizionale,  il  trattato  attuale  di
commercio,  di  dogana  e  di  navigazione,
  concluso  il  6  dicembre  1891,
con  le  modificazioni  e  aggiunte  apportatevi
  dal  detto  trattato  addizionale,
eserciterà  i  suoi  effetti  fino  al  31  dicembre
  1917.

Nel  caso  in  cui  nessuna  delle  Parti
contraenti  avesse  notificato  dodici
mesi  prima  della  scadenza  di  questo
termine  la  sua  intenzione  di  far
        <pb n="444" />
        lassen,  kundgibt,  soll  dieser  nebst  den
erwähnten  Änderungen  und  Ergänzungen
bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  von  dem
Tage  ab  gelten,  wo  ihn  der  eine  oder
der  andere  der  vertragschließenden  Teile
kündigt.

Artikel  4.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifiziert,
  und  die  Ratifikationsurkunden

sollen  sobald  als  möglich  ausgetauscht
werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Zusatzvertrag  unterzeichnet  und  ihre
Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Rom,  den  3.  Dezember
  1904.

(I.  S.)  Monts.

434

cessare  gli  elletti  deltrattato,  quest  ultimo,
  con  le  modilicazioni  e  aggiunte
suddette,  continuers  a  essere  obbligatorio
  fino  allo  spirare  di  un  anno
à  Partire  dal  giorno  in  cui  Puna  o
Taltra  delle  Parti  contraenti  Tavraà
disdetto.

Anricoro  4.

II  presente  trattato  sarh  ratificato,
c  le  ratilicazioni  saranno  scambiate
il  pin  presto  possibile.

In  fede  di  che,  i  Plenipotenziari
rispettivi  hanno  firmato  ül  presente
trattato  addizionale  e  vi  hanno  applicato
  il  sigillo  delle  loro  armi.

Fatto  a  Roma,  il  3  dicembre  1904.

(L.  S.)  Tittoni.

(L.  S.)  Luigi  Luzzatti.

(L.  S.)  C.  Mirabello.

(L.  S.)  Luigi  Rava.

(L.  S.)  Angelo  Majorana.
(L.  S.)  G.  Malvano.

(L.  S.)  Edoardo  Pantano.
(L.  S.)  Nicola  Miraglia.

(L.  S.)  Gherardo  Callegari.
(L.  S.)  L.  Luciolli.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung  der

Ratifikationen  hat  stattgefunden.

Gemäß

der  Verständigung,  die  zwischen  den

beiderseitigen  Regierungen  auf  Grund  des  Artikel  3  Abs.  1  getroffen  worden  ist,
wird  der  Vertrag  am  1.  März  1906  in  Kraft  treten.
        <pb n="445" />
        —  435  —

Tarif  A.

Zölle  bei  der  Einfuhr  nach  Deutschland.

Tariffa  A.

Dazi  all  entrata  in  Germania.
        <pb n="446" />
        436

 

 

Nummer
des  allgemeinen  
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Mark
10  Reis,  unpoliert  ..  ...  .  .  .  ..                       100  kg  4
aus  11  Speisebohnen  .  .  .  .  ..                          "              3
aus  12  Futter- (Pferde-  usw.)  Bohnen  ..  ..  .  "           2
aus  11   Senf  ..                                                          "             2
aus  14  Mohn,  auch  reife  Mohnköpfe,  Sonnenblumensamen,  Erdmandeln,
  Bucheckern,  Lorbeeren  .  ...                 "            2
17  Andere  im  allgemeinen  Tarife  nicht  besonders  genannte  Ölsämereien
  und  Olfrüchte  ....  .  .  ...  "  2
18  Rotkleesaat,  Weißkleesaat  und  andere  Kleesaaten  —  frei
19  Grassaat  aller  Art    —  frei
aus  21  Andere  Feldrübensamen,  Möhrensamen,  Zichoriensamen;
Gemüsesamen,  Blumensamen  sowie  sonstige  im  allgemeinen
  Tarife  anderweit  nicht  genannte  Sämereien  für  den
Landbau.....................................  —  frei
23  Kartoffeln,  frisch:
in  der  Zeit  vom  15.  Februar  bis  31.  Juli.                   100  kg  1
in  der  Zeit  vom  1.  August  bis  14.  Februar  ..  ..  ...  —  frei
aus  24  Futterrüben,  Möhren,  Wasserrüben  und  sonstige  Feldrüben:
frisch  ..........  ..  ..  ...  —  frei
aus  27  Reisstroh  und  ähnliches  Stroh,  ungefärbt,  auch  Häckerling
(Häcksel)  hiervon  ...  –  frei
        <pb n="447" />
        437

 

 

 

Numero
a  Denominazione  delle  mereci.  Unità.  Dazio
tedesca.
Aarchl.
10  Riso,  non  pulllllon.  100  kg  4
ex  11  Fagioli  Ccommestibl.  id.  3
ex  12  FEFagioli  da  foraggio  (fave  cavalline,  ecch)  ...  id.  2
ex  13  Scmi  di  sennaa  .  .  .  ..  .  .  ...  id.  2
ex  14  Semi  di  papavero  e  teste  di  papavero  mature,  semi  di
girascole,  tubercoli  di  cipero  dolce  (mandorle  di  terra),
faggiola,  coccole  di  lanon  ..  id.  2
17  JAltri  semi  oleosi  e  frutti  oleosi,  non  specialmente
nominati  in  tariflfa  generalelel  .  .  ...  id.  2
18  Semi  di  trifoglio  rosso,  semi  di  trifoglio  bianco  e  altri
semi  di  tritoltonn  .  .  .  .  .  ..  —  esenti
19  Semi  di  graminacee  dogni  soreagagagaa  .  ..  —  esenti
ex  21  JAltri  semi  di  rape  di  campo,  semi  di  carote,  semi  di
cicoria;  semi  di  ortaggi,  semi  di  fiori  e  ogni  altra
sorta  di  semi  per  I  agricoltura,  non  altrimenti  nominati
  in  tarifla  generallel  esenti
23  Patate  fresche:
nel  periodo  dal  15  febbraio  al  31  luglto  100  kg  1
nel  periodo  dal  1°  agosto  al  14  febbraio  –  esenti
el  24  Larbabietole  da  foraggio,  carote,  navoni  e  altre  rape
di  campo:
fressiiiittttt  .  ..  .  .  .  ..  —  esenti
ex  27  Paglia  di  riso  e  paglia  simile,  non  tinte,  anche  tritate  —  esenti
Reichs-Gesetzbl.  1905.  71
        <pb n="448" />
        —  438  —

 

 

Nummer
des allgemeinen                                         Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.            Zollsatz
deutschen Zolltarifs.                                                                                                                            Mark
aus  28  Flachs  und  Hanf,  roh,  gereinigt,  geröstet,  gebrochen,  geschwungen,
  entleimt  —  frei
Anmerkung.  Werg  von  Flachs  und  Hanf  wird  nach  Nr.  28
zollfrei  zugelassen.
32  Farbpflanzen  und  Teile  von  solchen,  auch  gesalzen,  getrocknet,
gedarrt,  gebrannt,  gemahlen  oder  sonst  zerkleinert  —  frei
(aus  33/7)  Küchengewächse  (Gemüse  und  eßbare  Kräuter,  Pilze,
Wurzeln  und  dergleichen):
aus  33  Artischocken,  Melonen,  Spargel,  Tomaten,  frisch;  andere
frische  Küchengewächse,  im  allgemeinen  Tarife  nicht  besonders
  genannt  ....  .  .  ..  —  frei
aus  34  Lorbeerblätter,  Salbeiblätter  und  sonstige  zum  Würzen  von
Nahrungs-  und  Genußmitteln  dienende  Blätter  und  Kräuter,
getrocknet,  im  allgemeinen  Tarife  nicht  besonders  genannt        100  kg  4
35  Champignons,  in  Salzlake  eingelegt  oder  sonst  einfach  zubereitet
  "  10
36  Artischocken,  Melonen,  Pilze,  Rhabarber,  Spargel,  Tomaten,
zerkleinert,  geschält,  gepreßt,  getrocknet,  gedarrt,  gebacken
oder  sonst  einfach  zubereitet:
Tomaten  ...  ...  "  4
die  übrigen  vorstehend  genannten  Küchengewächse  "  10
aus  37  Küchengewächse,  einschließlich  der  als  solche  dienenden  Feldrüben,
  zerkleinert,  geschält,  gepreßt,  getrocknet,  gedarrt,
gebacken  oder  sonst  einfach  zubereitet,  soweit  sie  nicht  unter
Nr.  34  bis  36  fallen;  unreife  Speisebohnen  und  unreife
Erbsen,  getrocknet)  Speisebohnen  und  Erbsen  (reife  und
unreife),  gebacken  oder  sonst  einfach  zubereitet;  Sämereien
zum  Genusse,  gepulvert,  gebacken  oder  sonst  einfach  zubereitet
                              "  4
        <pb n="449" />
        Numero
della  tarissa
generale
tedesca.

Denominazione  delle  merei.

Dazio

Nlarchi.

 

ex  28

32

(ex  33.37)

e  33

ex  34

35

36

ex  37

 

Lino  e  canapa,  greggi,  puliti,  maccrati,  gramolati,
Sscotolati,  privati  della  colla  ...

Nota:  Laà  stoppa  di  lino  e  di  canapa  6  ammessa  in
esenzione  secondo  il  n.  28.

Piante  per  tinta  e  loro  parti,  anche  salate,  seccate  al
forno  o  altrimenti,  tostate,  macinate  o  altrimenti
sminnzzattt::t:

Ortaggi  (legumi  e  erbaggi  commestibili,  funghi,
radiche  e  piante  analoghe):

Carciofi,  cocomeri,  asparagi,  pomodori,  freschi;  altri
ortaggi  freschi  non  specialmente  nominati  in  tarilla
genecralllllleleellmm  .  .  .  .  ..

Foglie  di  lauro,  foglie  di  salvia  e  altre  foglic  e  erbe  che
servono  a  aromatizzare  gli  alimenti  e  i  commestibili,
secche,  non  specialmente  nominate  in  tarilla  generale

Funghi  prataioli  (agaricus  campesir#s),  in  salamoia  o
Preparati  in  altro  modo  sempllens  .  .  ..

Carciofi,  cocomeri,  funghi,  rabarbaro,  asparagi,  pomodori,

  sminuzzati,  mondati,  compressi,  seccati  al  forno

.0  altrimenti,  cotti  o  fritti  o  preparati  in  altro  modo
Semplice:

pomodoooetttt::777.

gli  altri  prodotti  nominati  sonragagagag  .  ..

Ortaggi,  Comprese  le  rape  di  campo  che  servono  come
ortaggi,  sminuzzati,  mondati  o  sbucciati,  compressi,
seccati  al  forno  o  altrimenti,  cotti  o  fritti  o  preparati  in
altro  modo  semplice,  in  quanto  non  cadono  sotto  i
numeri  34  a  36;  fagioli  commestibili  immaturi  e  piselli
immaturi,  secchi;  fagioli  Commestibili  e  piselli  (maturi
e  immaturi),  cotti  o  fritti  o  preparati  in  altro  modo
semplice;  semi  Commestibili,  polverizzati,  cotti  o
fritti  o  preparati  in  altro  modo  semplie

 

100  kg

id.

id.
id.

id.
71“

 

esenti

esenti

esenti

10
        <pb n="450" />
        —  440  —

 

Nummer
des  allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.               Maßstab.                                    Zollsatz
deutschen Zolltarifs.                                                                                                                           Mark

 

38  Bäume,  Reben,  Stauden,  Sträucher,  Schößlinge  zum  Verpflanzen,
  und  sonstige  lebende  Gewächse,  ohne  oder  mit
Erdballen,  auch  in  Töpfen,  Kübeln  oder  Kästen;  Pfropfreiser:

Rosen                                                                                                               100  kg  12
Cycasstämme  ohne  Wurzeln  und  Wedel  —  frei

andere  Pflanzen:
in  Töpfen:

Palmen  .  .  .  ..  .........  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  ...  —  frei
andere  100  kg  10
mit  Erdballen,  auch  in  Kübeln  oder  Kästen:
Pamen  .  ...  —  frei
andrere  100  kg  6
ohne  Erdballen  ...  "  8
Propfreiser  ..  ..  ..  "  6
39  Orchideenbulben,  nicht  eingewurzelt  –  frei
40  Blumen-Zwiebeln,  -Knollen  und  -Bulben,  vorstehend  nicht
genannt                     "  frei
41  Blumen,  Blüten,  Blütenblätter  und  Knospen  zu  Bindeoder
  Zierzwecken,  frisch  —  frei

42  Blätter,  Gräser,  Zweige  (auch  solche  mit  Früchten),  zu
Binde-  oder  Zierzwecken,  frisch  —  frei

44  Blumen,  Blätter  (auch  Palmwedel  und  zu  Fächern  zugeschnittene
  Palmblätter),  Blüten,  Blütenblätter,  Gräser,
Seemoos,  Knospen,  Zweige  (auch  solche  mit  Früchten),
zu  Binde-  oder  Zierzwecken,  getrocknet,  getränkt  (imprägniert)
oder  sonst  zur  Erhöhung  der  Dauerhaftigkeit  zubereitet,
auch  gefärbt  .  .  .  ..  ..  .  ...  —  frei
        <pb n="451" />
        —  441  —
  

Numero
della  tariss  .  .
—  *  Denominazione  delle  merci.  Unitk.  Dazio

tedesca.
Marchi.

 

38  Alberi,  vitigni,  arbusti,  frutici,  polloni  da  trapiantare
e  altre  piante  vive,  con  o  senza  piote  aderenti  alle
radici,  anche  in  vasi,  mastelli  o  Casse;  innesti:

Rosttttt:::::::::  .  .  .  ..  100  kg  12
Fusti  di  GCycas,  senza  radici  neè  foglll  —  esenti
Altre  piante:
in  vasi:
pammen:  ...  –  esenti
alrrtersr  .  ..  .  ..  100  kg  10

con  piote  aderenti  alle  radici,  anche  in  mastelli
  o  casse:

pamme  ...  —  esenti
alrternrnrnrn  ..  100  kg  6
senza  piote  aderenti  alle  radiiill  id.  8
innesti................................  id.  6
39  Bulbi  Torchidee,  che  non  hanno  messo  radieii.  —  esenti
40  Cipolle  da  fiori,  tuberi  e  bulbi  di  fiori,  sopra  non
nominaaiiiiiiii:i::  .  .  .  ...  ..  .  .  .  ..  —  esenti
41  PFlori,  corolle,  petali  e  boccioli,  per  fare  mazzi  o  per
adornamento,  freie  —  esenti
42  Foglie,  erbe,  rami  (anche  con  frutti),  per  fare  mazzi
o  per  adornamento,  freshhll  ..  —  esenti

44  HFiori,  foglie  (anche  le  palme  e  le  foglie  di  palma
tagliate  per  ventagli),  corolle,  petali,  erbe,  musco
marino,  boccioli,  rami  (anche  con  frutti),  per  fare
mazzi  o  per  adornamento,  sechhi,  impregnati  c  altrimenti
  preparati  per  aumentarne  la  durevolezza,
anche  iinitiiiW  –  esenti
        <pb n="452" />
        442

 

  

 

Nummer
des  allgemeinen  
deutschen                         Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.                                                                                                           Mark.
aus  45  Weintrauben  (Weinbeeren):
frisch:
zum  Tafelgenuß:
1.  eingehend  in  Postsendungen  von  einem  Gewichte
  bis  5  Kilogramm  einschließlich  ..  ..  .  —  frei
2.  auf  andere  Weise  eingehend                       100  kg  4
andere                                                                                "  10
in  Fässern  oder  Kesselwagen  eingestampfte  Weinbeeren
(Trauben  der  Weinlese),  auch  wenn  die  Gährung
schon  begonnen  hat,  sofern  sie  alle  Teile  der  Frucht,
also  neben  dem  Safte  auch  noch  die  Kämme,  Kerne
und  Schalen  der  Trauben  enthalten                          "        10
aus  46  Wal-  und  Haselnüsse,  unreife  oder  reife,  auch  ausgeschält,  gemahlen
  oder  sonst  zerkleinert  oder  einfach  zubereitet.  "  2
(aus  47/9)    Anderes  Obst:
aus  47  frisch:
Apfel,  Birnen,  Quitten:
unverpackt:
vom  1.  September  bis  30.  November.  —  frei
vom  1.  Dezember  bis  31.  August  100  kg  2
verpackt  .......  ................  ..  .  .  ...  "  5
Aprikosen,  Pfirsiche  ,................  "  2
Kirschen, Weichseln......................  "  2
Mispeln;  Hagebutten,  Schlehen,  sowie  anderes
im  allgemeinen  Tarife  nicht  genanntes  Kern-  und
Steinost:.  —  frei

 

Himbeeren,  Johannisbeeren,  Stachelbeeren,  Brombeeren,
  Heidelbeeren,  Hollunderbeeren,  Wacholder-
        <pb n="453" />
        —  443  —

——

 

 

 

Numero
*  #a  Denominazione  delle  merei.  Unitk.  Dazio
tedesca.  .  »
—.  Marchi.
ex  45  JUva  (grappoli  e  acini):
fresca:
da  tavola:
1.  importata  in  pacchi  postali  di  peso  fino
àa  5  chilogrammi  inclusivamente  —  esente
2.  importata  in  altro  modo  .  ......  ..  .  .  ..  100  kg  4
alrteaa.  .  .  .  id.  10
da  vendemmia,  pigiata  in  fusti  o  in  vagoni-serbatoi,
anche  se  ha  subito  un  principio  di  fermentazione,
contenente,  oltre  il  succo,  tutte  le  parti  del  frutto,
cioè  i  graspi,  i  vinaccioli  e  le  bucee  .  ...  .  ...  id.  10
ex  46  Noei  e  nocciole,  immature  o  mature,  anche  sgusciate,
macinate  o  altrimenti  sminuzzate  o  preparate  in
modo  sempleree  ..  id.  2
(ex  47—49))  Atre  frutta:
ex  47  fresche:
Mele,  pere,  cotogne:
non  imballate:
nel  periodo  dal  LGsettembre  al  30  novembre  —  esenti
nel  periodo  dal  1°  dicembre  al  31  agost  100  kg  2
imballdee  .  ..  id.  5
Albicocche,  pesche.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  ..  ...  id.  2
Ciliege.  viscioel  id.  2
Nespole;  frutti  di  rosa  canina,  susine  selvatiche,
  nonchè  altre  frutta  a  semi  o  a
nocciolo  non  nominate  in  tariffa  generale  —  esenti

 

Lamponi,  ribes,  uva  spina,  more  selvatiche,
mirtilli,  bacche  di  sambuco,  coccole  di
        <pb n="454" />
        —  444  —

 

 

Nummer
des  allgemeinen
deutschen  Benennung  der  Gegenskände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.                                                                                     Mark
(Noch:
aus  47/9)  (Noch:  Anderes  Obst):
(Noch:  frisch):
beeren  und  sonstige  Beeren  zum  Genusse,  mit
Ausnahme  der  Erdbeeren  und  Preißelbeeren  –  frei
Erdbeeren,  eingehend  in  Postsendungen  von  einem
Gewichte  bis  5  Kilogramm  einschließlich  ..  ...  —  frei
aus  48  getrocknet,  gedarrt  (auch  zerschnitten  oder  geschält:
Apfel  und  Birnen  einschließlich  verwertbarer  Abfälle                      100  kg  4
Aprikosen,  Pfirsiche  -  4
anderes  getrocknetes  oder  gedarrtes  Obst  (mit  Ausnahme
  der  Pflaumen  aller  Art)  .  "  4
49  gemahlen,  zerquetscht,  gepulvert  oder  in  sonstiger  Weise
zerkleinert,  auch  eingesalzen,  ohne  Zucker  eingekocht
(Mus)  oder  sonst  einfach  zubereitet;  gegoren  "  4
aus  51  Apfelsinen,  frisch  .......  .  ...  ...  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  "  3,25
Zitronen,  frisch  .  .  .  ......  ......  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  —  frei
Cedratfrüchte,  Pomeranzen,  Granaten,  Feigen,  auch  Kaktusfeigen,
  Mandeln,  Pistazien  und  andere  im  allgemeinen
Tarife  nicht  besonders  genannte  Südfrüchte,  frisch            100  kg  2
aus  52  Feigen,  getrocknet  .  .  .  ..  "  8
aus  54  Mandeln,  getrocknet  (mit  oder  ohne  Schale).  .  ....  .....  "    4
Pomeranzen  (mit  Ausnahme  der  in  Nr.  57  genannten),
Granaten,  Pistazien  und  andere  im  allgemeinen  Tarife
nicht  besonders  genannte  Südfrüchte,  getrochnet  "  10
        <pb n="455" />
        —  445  —

 

 

 

 

 

Numero
a  Denominazione  delle  merei.  Unitk.  Dazio
tedesca.
Marchi.
ex  47—49.  Altre  fruttai)
Cehu)  (fresche:
ginepro  e  altre  bacche  commestibili,  eccettuate
  le  fragole  e  Tuva  orsina  .  .  ..  .  .  ....  —  esenti
Fragole,  importate  in  pacchi  postali  di  peso
fino  a  5  chilogrammi  inclusivamente  —  esenti
ex  48  seccate  al  forno  o  altrimenti  (anche  tagliate  in
Pezzi  o  mondate):
Mele  e  pere,  compresi  gli  avanzi  utilizzabil,100  kg  4
Albicocche,  pesche.  id.  4
Altre  frutta  (escluse  le  prugne  Togni  sorta)
Seccate  al  forno  o  altrimenit  .  ..  id.  4
49  macinate,  schiacciate,  ridotte  in  polvere  o
altrimenti  sminuzzate,  anche  salate,  cotte
senza  zucchero  (marmellata  senza  aggiunta  di
zucchero)  o  preparate  in  altro  modo  semplice;
  fermenatt  .  ...  !*“—  id.  4
ex  51  Aranci,  freschi  ...  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  id.  3,  26
Limoni,  freschi  ..  .  .  .  ..  ......  ..  .  .  .  ..  .....  ..  .  ..  .  ..  —  esenti
Cedri,  aranci  amari,  melagrane,  fichi,  anche  fichi  d'India,
mandorle,  pistacchi  e  altre  frutta  del  Mezzogiorno  non
specialmente  nominate  in  tariffa  generale,  freschit.t10  kg  2
ex  52  Fichi  secchi:i:i:i::.  .  ..  id.  8
ex  54  Mandorle,  secche  (eon  o  senza  guscio)  .  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  id.  4
Aranci  amari  (esclusi  quelli  indicati  al  numero  57),
melagrane,  pistacchi  e  altre  frutta  del  Mezzogiorno
non  specialmente  nominate  in  tariffa  generale,  secchi  id.  10
Reichs-Gesechbl.  1905.  72
        <pb n="456" />
        —  446  —

 

 

 

Nummer
des  allgemeinen  
deutschen                     Benennung  der  Gegenstände.                Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.                                                                                                                       Mark
aus  55       Johannisbrot  (Karobben,  Karuben),  auch  gemahlen  100  kg  1
Kastanien,  genießbare  (Maronen))  auch  ausgeschält;  Pinienkerne
  (Piniolen),  reife  (trockene);  Pinienkerne,  reife  und
unreife,  ausgeschält  ..  ..  .  .  ."  3
Kastanien,  genießbare,  Pinienkerne,  gemahlen  oder  sonst
zerkleinert.  .  .  .......................  "  4
56  Mit  Meer-  oder  Salzwasser  übergossene  zerschnittene  oder
geschälte  Zitronen  ...  ..  .  ..  "  4
aus  57  Pomeranzen,  unreife  (grün  oder  gelb,  geschält  oder  ungeschält),
auch  in  Salzwasser  eingelegt.  ..  "  2
58  Südfruchtschalen  (die  fleischigen  Schalen  der  Früchte  der
Citrusarten),  frisch  (auch  in  Salzwasser  eingelegt)  oder
getrocknet  .  ....  "  1
Südfruchtschalen  (die  fleischchen  Schalen  der  Früchte  der
Citrusarten),  gemahlen;  Cedratfrüchte,  zerschnitten  und  mit
Meer-  oder  Salzwasser  übergossen  "  4
aus  59  Säfte  von  Früchten  (mit  Ausnahme  der  Weintrauben)  und
von  Pflanzen  zum  Genusse,  nicht  äther-  oder  weingeisthaltig,
  uneingekocht  oder  ohne  Zuckerzusatz  eingekocht,  auch
entkeimt  (sterilisiert):
Zitronen-,  Pomeranzen-  und  andere  Südfruchtsaft.  —  frei
Säfte  von  Obst,  ungegoren  ...........  ....  .  .  ...  100  kg  4
andere  vorstehend  oder  anderweit  im  allgemeinen  Tarife
nicht  genannte  Säfte  zum  Genusse  —  frei
60  Säfte  von  Früchten  und  von  Pflanzen  zum  Gewerbe-  oder
Heilgebrauch,  anderweit  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannt,
  nicht  äther-  oder  weingeisthaltig,  auch  eingedickt  –  frei
        <pb n="457" />
        Numero
#enin  Denominazione  delle  merei.  Unità.  Dazio
tedesca.
Marrhi.
ex  55arrube,  anche  macinate  .  ...  100  kg  1
Castagne  commestibili  (marroni),  anche  sbucciate;  pignoli,
  maturi  (secchi);  pignoli,  maturi  e  immaturi,
sguscaiitttt  ..  id.  3
Castagne  commestibili,  pignoli,  macinati  o  altrimenti
frantmaiitititiiiiti:i:i:i:::  ..  id.  4
56  Limoni  tagliati  in  pezzi  o  sbucciati,  importati  in  acqua
di  mare  o  in  acqua  salaaa  id.  4
e1  574  ni  amari,  immaturi  (verdi  o  gialli,  sbucciati  o  no),
anche  conservati  in  acquas  salattggnga  ...  id.  2
58  Scorze  di  frutta  del  Mezzogiorno  (scorze  Carnose  di
frutta  del  genere  -itrus),  fresche  (anche  conservate
in  acqua  salata)  o  seccchee  .  ...  id.  1
Scorze  di  frutta  del  Mezzogiorno  (Scorze  carnose  di
frutta  del  genere  citrus-),  macinate;  cedri,  tagliati
in  pezzi  e  importati  in  acqua  di  mare  c  in  acqua  salata.  id.  4
ex  59  Sughi  di  frutta  (eccettuato  ll  sugo  d’uva)  e  di  piante
commestibili,  non  contenenti  nè  etere  né  alcool,  non
cotti  o  cotti  senza  aggiunta  di  zucchero,  anche
sterilizzati:
Sugo  di  limoni,  d  aranci  amari  e  Taltre  frutta  del
Mezzoginoon  ....  —  esenti
Sughi  di  frutta,  non  fermentati  .....  ......  .  ...  100  kg  4
Altri  sughi  commestibili  non  nominati  qui  sopra
nè  altrove  in  tariffla  generaelelelel  —  esenti
60  Sughi  di  frutta  e  di  piante  per  usi  industriali  o  medicinali
  non  nominati  altrove  in  tariffa  generale,  non
contenenti  neè  etere  né  alcool,  anche  condensati.  —  esenti

 

 

72“
        <pb n="458" />
        —  448  —

 

Nummer
des  allgemeinen
deutschen
Zolltarifs.

 

                                         Benennung  der  Gegenstände.

                                                                                                            Maßstab.

                                                                                                                                         Zollsatz

                                                                                                                                            Mark.

 

  

  

  

  





 

aus 68  Binsen,  auch  gefärbt,  gespalten  oder  geschnitten;  Stroh,
gefärbt  oder  gespalten;  Reiswurzeln;  Pflanzenstoffe  zur
Herstellung  von  Bürsten,  Flechtarbeiten  usw.,  weder  anderweit
  genannt  noch  in  anderen  Nummern  des  allgemeinen
Tarifs  inbegriffen,  auch  zu  Strängen  zusammengedreht                          -     frei  

aus 71  Beeren,  Blätter,  Blüten,  Blütenblätter,  Blumen,  Knospen,
Kräuter,  Nüsse,  Rinden,  Sämereien,  Schalen,  Wurzeln
und  sonstige  Pflanzen  und  Pffanzenteile,  anderweit  im
allgemeinen  Tarife  nicht  genannt,  zum  Gewerbegebrauch,
auch  eingesalzen,  getrocknet,  gedarrt,  gebrannt,  geschält,
gemahlen  oder  sonst  zerkleinert;  Obstkerne,  anderweit  im
allgemeinen  Tarife  nicht  genannt,  ungeschält  oder  geschält                      - frei

aus 72  Beeren,  Blätter,  Blüten,  Blütenblätter,  Blumen,  Knospen,
Kräuter,  Nüsse,  Rinden,  Schalen,  Sämereien,  Wurzeln
und  sonstige  Pflanzen  und  Pflanzenteile,  anderweit  im
allgemeinen  Tarife  nicht  genannt,  zum  Heilgebrauch,  auch
eingesalzen,  getrocknet,  gedarrt,  gebrannt,  geschält,  gemahlen
  oder  sonst  zerkleinert,  Holz  zum  Heilgebrauch,
auch  zerkleinertt                                                                                            - frei

aus 77  Erikaholz  (Bruyereholz),  unbearbeitet  oder  in  geschnittenen
Stücken                                                                                                                    - frei

93  Quebrachoholz  und  anderes  Gerbholz  in  Blöcken,  auch  gemahlen,
  geraspelt  oder  in  anderer  Weise  zerkleinert                           100 kg    2  

94   Sumach,  auch  gemahlen                                                                         - frei

Algarobilla,  Bablah,  Dividivi,  Eckerdoppern,  Galläpfel,
Knoppern,  Myrobalanen,  Valonea  sowie  sonstige  anderweit
  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannte  Gerbstoffe,
auch  gemahlen  Katechu,  braunes  und  gelbes  (Gambir),
roh  oder  gereinigt;   Kino                  100 kg    2  
        <pb n="459" />
        —  449  —

 

...––

Numero
della  tarilla
generale
tedesca.

Denominazione  delle  mereci.

Unithk.

 

 

Dazio

Marchl.

 

ex  68

ex  71

ex  72

ex  77
93

94

Giunchi,  anche  tinti,  spaccati  o  tagliati;  paglia,  tinta
0  Spaccata;  radiche  di  riso;  materie  vegetali  che  servono
  alla  fabbricazione  di  spazzole,  di  lavori  d  intreccio,
  ecc.,  non  nominate  altrove  nèé  comprese  sotto
altri  numeri  della  tarilla  gencrale,  anche  attorcigliate
in  cokee  n

Coccole,  foglie,  corolle,  petali,  fiori,  boccioli,  erbe,  drupe,
cortecce,  semi,  gusci,  radiche  e  altre  piante  e  parti
di  piante,  non  nominate  altrove  in  tarifla  generale,
Per  usi  industriali,  anche  salati,  seccati  al  forno  o
altrimenti,  tostati,  mondati,  macinati  o  altrimenti
frantumati;  noccioli  ce  semi  di  frutta  non  nominati
altrove  in  tariffa  generale,  Con  o  senza  guscico

Cocccle,  foglie,  corolle,  petali,  fiori,  boccioli,  erbe,  drupc,
cortecce,  gusci,  semi,  radiche  e  altre  piante  e  parti
di  piante,  non  nominate  altrove  in  tarifla  generale,
Der  usi  medicinali,  anche  salati,  seccati  al  forno  o
altrimenti,  tostati,  mondati,  macinati  o  altrimenti
frantumati;  legni  medicinali,  anche  sminuzzati

Legno  d’erica,  greggio  o  in  pezzi  tagliacitii

Legno  di  qduebraco  e  altri  legni  per  concia,  in  tronchi,
anche  macinati,  raspati  o  altrimenti  frantumati.

Sommacco,  anche  macino

Algarovilla,  babla,  dividivi,  cupole  di  ghianda,  noci  di
galla,  galle  o  galloni,  mirabolani,  vallonea,  come  pure
altre  materie  per  concia  non  nominate  altrove  in
tariffla  generale,  anche  macinati;  catech  bruno  e
giallo  (gambier),  greggio  o  depurato;  kino.

 

 

100  kg

100  kg

 

esenti

esenti

escnti

escnte

esente
        <pb n="460" />
        —  450  —

                      

 

 

 

 

Nummer
des  allgemeinen  
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.                                                                                     Mark
aus  99  Manna  (auch  Mannazucker)  —  frei
aus  107  Hühner  aller  Art  und  sonstiges  lebendes  Federvieh,  ausgenommen
  Gänse  .  .  ..  100  kg  4
aus  110  Federvieh:
geschlachtet,  auch  zerlegt,  nicht  zubereitet  "  20
gespickt  oder  sonst  einfach  zubereitet  ....  ...  ....  ....  "  20
aus  117  Fische  zubereitet  (mit  Ausnahme  der  unzerteilten  gesalzenen
Heringe):
mit  Essig,  Öl  oder  Gewürzen  einfach  zubereitet  .....  "  12
125  Lebende  Tiere,  anderweit  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannt  —  frei
aus  133  Milch,  entkeimt  (sterilisiert)  ...  .  .  .  .  ..................  —  frei
aus  135  Stracchino-,  Gorgonzola-,  Fontina-  und  Parmesankäse.  .  .  100  kg  20
aus  136  Eier  von  Federvieh,  roh  oder  nur  in  der  Schale  gekocht,
auch  gefärbt,  bemalt  oder  in  anderer  Weise  verziert  "  3
144  Schafwolle  (auch  Gerberwolle),  roh,  auch  gewaschen  –  frei
aus  145  Haare  der  Hausziege;  Hasen-  und  Kaninchenhaare;  Rindvieh-,
  Schweine-  und  ähnliche  grobe  Tierhaare;  alle  diese
auch  gesotten  –  frei
146  Pferdehaare  (aus  der  Mähne  oder  dem  Schweife),  auch  gesotten
  .  ...  ...  .  .  .  ..  —  frei
147  Bettfedern,  auch  gereinigt  oder  zugerichtet  (geschlissen  usw.)  —  frei
aus  151  Borsten  .  .  —  frei
        <pb n="461" />
        Numero
*#½  s-  Denominazione  delle  merci.  Unità.  Dazio
tedesca.  Nlarehi.
ex  99  NManna  (anche  mannie  ...  —  esente
ex  107  Pollame  d'ogni  sorta  e  altri  animali  volatili  domestici,
vivi,  escluse  le  chee  .  ..  100  kg  4
ex  110  Animali  volatili  domestici:
uccisi,  anche  squartati,  non  preparat  id.  20
lardellati  o  preparati  in  altro  modo  semplice  ...  id.  20
ex  117  Pesci  preparati  (escluse  le  aringhe  salate  intere):
Preparati  semplicemente  all’  aceto,  all  olio  o  con
drohe  .  ..  .  .  .  .  ...  ....  id.  12
125  Animali  vivi  non  nominati  altrove  in  tariffa  generale  —  esenti
ex  133  HLatte  sterilirzat  .  ..  .  .  ...  .  .  ...  —  esente
ex  1335FFormaggio:  stracchino,  gorgonzola,  fontina  e  parmigiano  100  kg  20
ex  136  JUova  di  animali  volatili  domestici,  erude  o  solamente  cotte
col  guscio,  anche  tinte,  dipinte  o  altrimenti  decorate  id.  3
144  JLana  ovina  (eompresa  la  lana  morta),  greggia,  anche  lavata  —  esente
ex  145  Feli  di  capra  domestica,  di  lepre,  di  coniglio,  di  bestiame
bovino,  di  porco  e  simili  peli  ordinari;  tutti  questi
anche  bolittWWWW  ..  .  .  .  .  ..  —  esenti
146  rino  di  cavallo  (della  criniera  o  della  coda),  anche
bollltoooonnnn  ...  –  esente
147  Piume  da  letto,  anche  purgate  co  preparate  (barbe,  ecc.)  –  esenti
ex  151  Setollllllll..  .  .  ..  –  esenti
        <pb n="462" />
        —  452  —

    

 

Nummer
des  allgemeinen  
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.                                                                                     Mark.
152  Seidengehäuse  (Seidenkokons)  .  .  .  .  ...  —  frei
aus  153  Felle  und  Häute  zur  Lederbereitung,  roh  (grün,  gesalzen,
gekalkt,  getrocknet),  auch  enthaart  (Blößen)  .  .  .  .  ...  —  frei
aus  156  Muschelschalen  (auch  mit  Perlen)  und  Korallen,  roh  .  .  .  .  —  frei
aus  159  Schwämme  (Meerschwämme):
roh  oder  bloß  geklopft  ...  .............  ..  ..  .  ...  —  frei
bearbeitet  (gewaschen  oder  gebleicht)  —  frei
aus  160   Sonstige  anderweit  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannte
rohe  tierische  Stoffe,  z.  B.  Eier,  andere  als  von  Federvieh
  oder  Federwild  (Fischeier,  frisch,  auch  befruchtet,
Seidenwurmeier  und  dergleichen),  Tintenfischschulp  (Blackfischbein),
  Fischschuppen,  Ameiseneier,  Seidenwurmschnüre,
Rindergalle,  Ambra,  Bibergeil,  Bisam  (Moschus),  Zibet,
spanische  Fliegen,  Maiwürmer  ...  —  frei
163  Reis,  poliert  100  kg  4
(aus  166/7)  Fette  Öle:
aus  166  in  Fässern:
Baumöl  (Olivenöl),  rein  —  frei
Lavat-  und  Sulfuröl  ..........  .  .  .....  .  ...  —  frei
Rizinusöl  ...............  ...  .......  .  .  .  ..  100  kg  2
aus  167  in  anderen  Behältnissen:
Baumöl  (Olivenöl),  rein  "   10
Rizinusöl  in  Blechgefäßen,  bei  einem  Gewichte  des
Blechgefäßes  nebst  Inhalt  von  mindestens
15  Kilogramm  .......  ..  ...  .........  ...  "  2
        <pb n="463" />
        —  453  —

 

 

 

 

Numero
a  Denominazione  delle  merei.  Unith.  Dazio
tedesca.
Marchi.
152  Boezzoli  da  saaBaBEBlM.  ...  —  esenti
ex  153  PPelli  di  animali  di  piccolo  e  di  grosso  taglio,  per  la
Preparazione  del  cuoio,  greggie  (fresche,  salate,
Passate  alla  calce,  scecche),  anche  senza  pelo  (pelli
spelagsggRgggeee  ..  –  esenti
ex  1566  Conchiglie  greggie  (anche  con  perle)  e  coralli  greggi  —  esenti
ex  159  Spugne  (Spugne  marino):
greggie  o  soltanto  battute.  ..  ..........  ..  .  .  ...  —  esenti
Preparate  (lavate  o  imbianchite  –  esenti
ck  1600  Altre  materie  animali  greggie,  non  nominate  altrove
in  tariffa  generale,  p.  es.,  uova  diverse  da  gquelle
degli  animali  volatili  domestici  o  della  selvaggina
Pennuta  (uova  di  pesce,  fresche,  anche  fecondeate,
seme  di  bachi  da  seta  e  altre  uova  simili),  ossi  di
Seppia,  scaglie  di  pesce,  uova  di  formiche,  fllo  di
baco  da  seta  per  lenze  (crini  di  Firenze),  fiele  di
bue,  ambra  grigia,  castoreo,  muschio  naturale,
zibetto,  cantaridi,  scarabei  maggiaioaoll.  —  esenti
163  Riso  pulicon  ».........................  100  kg  4
(e1166e  167)  Clü  grassi:
ex  166  in  fusti:
Olio  d’oliva,  pbrroooooooaoaoa  .  ..  —  esente
Olii  estratti  dalle  sanse  o  dalle  polpe  delle
olive  mediante  l'acqua  o  il  solfuro  di  carboioaoaonnan
  .  .  ..  —  esenti
Olio  di  ricino  ................  .  .  .....  ...  100  kg  2
ex  167  in  altri  recipienti:
Olio  d'oliva,  puro  ....  ...  ..  ..  ...  ..  .  .  .  ...  id.  10
Olio  di  ricino  in  stagnoni  pesanti,  contenente
e  contenuto,  almeno  15  chilogrammi  id.  2
73

Reichs-Gesehbl.  1905
        <pb n="464" />
        Nummer
des  allgemeinen
deutschen
Zolltarifs.



                                          Benennung  der  Gegenstände.

                                                                                                                    Maßstab.

                                                                                                                                                  Zollsatz

                                                                                                                                                        Mark.

 

  
  

  

  

 

aus 177    Milchzucker                                                                                           100 kg   40

aus 180   Wein  von  Trauben  mit  einem  Weingeistgehalte  von  nicht
mehr  als  20  Gewichtsteilen  in  100  und  frischer  Most
von  Trauben,  auch  entkeimt  (sterilisiert),  in  Fässern  oder
Kesselwagen:

roter  Wein  und  Most  zu  rotem  Weine,  zum  Verschneiden
  unter  Kontrolle                                                                                            "         15

Wein  zur  Kognakbereitung  unter  Kontrolle                                                          "         10
Marsalawein  ....  .  .  .                                                                                                     "         20

anderer  Wein  mit  einem  Weingeistgehalte  von  nicht
mehr  als  14  Gewichtsteilen  in  100                                                                         "   20

Anmerkung.  Als  Verschnittweine  zu  dem  ermäßigten  Zollsatze
  von  15  Mark  für  100  Kilogramm  sind  nur  solche  rote
Naturweine  und  Moste  zu  rotem  Weine  zuzulassen,  welche
mindestens  9,5  und  höchstens  20  Gewichtsprozente  Weingeist
—  beziehentlich  im  Most  das  entsprechende  Äquivalent  von
Fruchtzucker  —  sowie  im  Liter  Flüssigkeit  bei  100  Grad  Celsius
mindestens  28  Gramm  trockenen  Extrakt  enthalten,  sofern  sie
unter  Beobachtung  der  vom  Bundesrate  des  Deutschen  Reichs
festzusetzenden  Kontrollen  zum  Verschneiden  wirklich  verwendet
werden.

Als  Verschnitt  ist  es  zu  erachten,  wenn  der  zu  verschneidende
weiße  Wein  mit  Wein  oder  Most  von  der  vorstehend  bezeichneten
  Beschaffenheit  in  einer  Menge  von  nicht  mehr  als
60  Prozent  und  der  zu  verschneidende  rote  Wein  mit  solchem
Weine  oder  Most  in  einer  Menge  von  nicht  mehr  als
33  1/3  Prozent  des  ganzen  Gemisches  versetzt  wird.

aus 184   Wermutwein,  mit  einem  Weingeistgehalte  von  nicht  mehr
als  20  Gewichtsteilen  in  100:

aus 188 Weinhefe:
trocken  oder  teigartig  .......    -  frei

 

100  kg

40

15
10
20

20

20
30
        <pb n="465" />
        Numero
della  tarissa
generale
tedesca.

Denominazione  delle  merci.

Unita.

Dazio

Nlarchi.

 

ex  177
ex  180

ex  184

ex  188

 

Zucchero  di  üateeeeeeee  ;ee  ue  u"ee  u""  "

Vino  d’uva,  non  contenente  piu  di  20%  in  peso  di  spirito
di  vino,  e  mosto  fresco  d’  uva,  anche  sterilizzati,  im
fusti  o  in  vagoni-serbatoi:

Vino  rosso  e  mosto  di  vino  rosso,  da  taglio,  sotto
riscontteenn  ..

Vino  per  la  fabbricazione  del  Cognac,  sotto  riscontro
Vino  tipo  Marsaggggaaaaa  .  .  ...

Altri  vini,  contenenti  14%  in  peso  o  meno  di
spirito  di  noon  .  ..

Nota:  Non  saranno  ammessi  come  vino  da  taglio  al
dazio  ridotto  di  15  marchi  per  100  chilogrammi  che  i
vini  rossi  naturali  e  i  mosti  di  vino  rossc  che  contengono,
in  peso,  almeno  9.5%  e  al  massimo  20%  d’alcool  —
oppure,  se  si  tratta  di  mosto,  il  suo  equivalente  in  glucosio
  —  e  che  contengono,  inoltre,  alla  temperatura  di
100  gradi  del  termometro  centigrado,  28  grammi  almeno
di  estratto  secco  per  ogni  litro  di  liquido,  in  quanto  i
detti  vini  e  mosti  siano  eflettivamente  adoperati  per  #
taglio  Ccon  Tosservanza  delle  formalitä  prescritte,  per  il
riscontro,  dal  Consiglio  federale  dell’  Impero  Germanico.

E  considerata  come  taglio,  la  mescolanza  del  vino  bianco
da  tagliare,  con  uma  quantità  di  vino  o  mosto  della  qualità
qui  sopra  indicata  non  eccedente  1l  60  %  di  tutta  la
miscela,  come  pure  la  mescolanza  del  vino  rosso  da  tagliare,
  con  unsa  quantità  di  tale  vino  o  mosto  non  eccedente
i  33½⅛  %  di  tutta  la  miscela.

Vermut,  non  contenente  pin  di  20%  in  peso  di  spirito
di  vino:

in  altri  recipini:
FFeccia  di  vino:
secca  o  in  pasttttt

 

100  kg

id.
id.
id.

id.

id.
id.

73°

 

40

15
10
20

20

20
30

esente
        <pb n="466" />
        Nummer
des  allgemeinen
deutschen
Zolltarifs.



 

                                          Benennung  der  Gegenstände.

                                                                                                              Maßstab.

Zollsatz  

                                                                                                                        Mark.

 

  







  

 

aus 192  Reisabfälle  (Abfälle  beim  Schälen  und  Polieren  von  Reis),
auch  gemahlen,  ausschließlich  als  Viehfutter  verwendbar                      -  frei

193   Rückstände,  feste,  von  der  Herstellung  fetter  Öle,  auch  gemahlen
  oder  in  der  Form  von  Kuchen  (Ölkuchen);  auch
Mandelkleie                                                                                                                .  frei

aus 200   Teigwaren  (Nudeln  und  gleichartige  nicht  gebackene  Erzeugnisse
  aus  Mehl,  Gries  oder  Kleber)                         100 kg      10  außer dem Zoll auf Weizen

202   Zuckerwerk  und  sonstige  anderweit  im  allgemeinen  Tarife
nicht  genannte  Zuckerwaren  einschließlich  der  nicht  gebackenen
  Waren  mit  Zuckerzusatz,  z.  B.  Bassorin-  und
Tragantwaren,  mit  Zucker  versetzt)  Fruchtkerne,  Gewürze,
  Sämereien,  überzuckert  (kandiert,  glaciert)                   "    60 

Kastanien,  Küchengewächse,  Nüsse,  Obst,  Südfruchtschalen,
Südfrüchte  und  sonstige  Pflanzen  und  Pflanzenteile,  vorstehend
  nicht  genannt,  überzuckert  (kandiert,  glaciert)        "   40

211   Senf  mit  Most,  Gewürzen  oder  anderen  Zutaten  zubereitet
(Mostrich)  ...  .......................                                                                "   60

213   Säfte  von  Früchten  (mit  Ausnahme  der  Weintrauben)  und
von  Pflanzen,  nicht  äther-  oder  weingeisthaltig,  mit  Zucker
oder  Sirup  versetzt  oder  mit  Zusatz  von  Zucker  oder
Sirup  eingekocht,  einschließlich  des  Schachtelmuses  (der
Marmelade)  und  der  pflanzlichen  Gallerten  (Gelees);  Himbeeressig                                                                                                      "   60



aus 216  Früchte  (soweit  sie  nicht  unter  Nr.  215  fallen),  Hülsenfrüchte,
Kastanien,  Küchengewächse,  Sämereien,  Südfruchtschalen
und  sonstige  Pflanzen  und  Pflanzenteile  (ausgenommen
Gewürze  und  Mais),  für  den  feineren  Tafelgenuß  zubereitet;
  Soßen  (Saucen);  Kapern .................................................... "       60

Oliven,  auch  in  Essig,  Öl  oder  Salzwasser  eingelegt                    "    30
        <pb n="467" />
        Numero
della  tarissa
generale
tedesca.

Denominazione  delle  merei.

Unithn.

 

Dazio

Marehi.

 

ex  192

193

ex  200

202

213

ex  216

 

Cascami  di  riso  provenienti  dalla  mondatura  e  pulitura
del  riso,  anche  macinati,  adatti  esclusivamente  allalimentazione
  del  bestiame

Residui  solidi  della  fabbricazione  di  olli  grassi,  anche
macinati  o  in  panelle  (panelle  olcosc);  crusca  di
mandoler.

Paste  alimentari  (taglierini  e  altri  prodotti,  non  cotti,
di  farina,  di  semolini  o  di  glutine)  .  ...
Dolei  e  altri  prodotti  di  zucchero  non  nominati  altrove
in  tarifla  generale,  Ccompresi  i  prodotti  non  cotti  ai
qduali  sia  stato  aggiunto  dello  zucchero,  p.  e.,  Prodotti
Preparati  con  bassorina  o  adragante,  con  aggiunta
di  zucchero;  noccioli  e  semi  di  frutti,  droghe,  semi,
preparati  con  zucchero  (canditi,  glacers)

Castagne  commestibili  (marroni),  ortaggi,  noci,  frutti,
scorze  di  frutti  del  Mezzogiorno,  frutti  del  Mezzogiorno
  e  altre  piante  o  parti  di  piante,  non  nominate
qui  sopra,  preparati  con  zucchero  (canditi,  ga#aces)

Mostarda,  preparata  con  mosto,  droghe  o  altri  ingredienim


Sughi  di  frutta  (eccettuato  ll  sugo  d’uva)  e  di  piante,
non  contenenti  né  etere  né  alcool,  con  aggiunta  di
zucchero  o  di  siroppo,  o  cotti  con  aggiunta  di  zucchero
  o  di  siroppo,  comprese  le  marmellate  e  le
gelatine  vegetali;  sugo  di  lamponc  misto  ad  aceto
(Himbeeressig)

Frutti  (in  quanto  non  siano  compresi  sotto  il  n'  215),
legumi  secchi,  castagne  commestibili  (marroni),  ortaggi,
semi,  scorze  di  frutti  del  Mezzogiorno  e  altre  piante
e  parti  di  piante  (eccetto  le  droghe  e  il  granturco),
Preparati  per  consumi  di  lusso;  salsc;  capperi.

Olive,  anche  conservate  nell’aceto,  nell’  olio  o  in  Salamoia

 

100  kg

id.

id.

id.

id.

id.

 

id.

esenti

esenti

10
oltre  al  dazio
del  frumento.

60

40

60

60

60
30
        <pb n="468" />
        Nummer
des  allgemeinen  
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Mark
219  Nahrungs  und  Genußmittel  aller  Art  (mit  Ausnahme  der
Getränke)  in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen:
Tomatenkonserven;  Oliven,  auch  in  Essig,  Öl  oder
Salzwasser  eingelegt  100  kg  30
andere,  soweit  sie  nicht  an  sich  unter  höhere  Zollsätze
fallen  .  ..  "  60
aus  224  Ocker,  Bolus,  Sieneser  und  Veroneser  Erde,  roh;  Graphit,
roh  (in  Stücken),  gemahlen  oder  geschlemmt  ..  ..  .  .  ...  —  frei
aus  225  Bimsstein  und  Tripel,  roh,  gemahlen  oder  geschlemmt:
in  anderer  Verpackung  (das  heißt  nicht  in  Büchsen,
Gläsern,  Krügen  oder  ähnlichen  für  den  Kleinverkauf
bestimmten  Aufmachungen),  auch  zu  Ziegeln  geformt  —  frei
aus  227  Kalk,  kohlensaurer;  Kalk,  gebrannter,  gelöscht;  Kalk,  natürlicher
  phosphorsaurer  —  frei
aus  229  Tuff,  Muzzolan  und  Puzzolanerde,  auch  gemahlen  oder
gestampft  —  frei
aus  231  Talk,  roh,  auch  gemahlen  —  frei
aus  233  roher  Tafelschiefer  100  kg  1
234  Steine  (mit  Ausnahme  von  Schiefer  und  Pflastersteinen)
sowie  Lava,  poröse  und  dichte,  roh  oder  bloß  roh  behauen,
auch  gesägt,  jedoch  an  nicht  mehr  als  drei  Seiten,  oder
in  nicht  gespaltenen,  nicht  gesägten  (geschnittenen)  Platten;
auch  gemahlene  Steine,  im  allgemeinen  Tarife  nicht
genannt  ...  —  frei
aus  236  Sonstige  Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  anderweit  im
allgemeinen  Tarife  nicht  genannt  oder  inbegriffen,  auch
gebrannt,  geschlemmt,  gemahlen  oder  gereinigt  —  frei
        <pb n="469" />
        Numero
della  tariffa  ..  .  .  .
generale  Denominazione  delle  merci.  Unith.  Dazio
tedesca.
Marehi.
219  Generi  alimentari  e  di  consumo  d’ogni  sorta  (eccettuate
le  bevande),  in  recipienti  chiusi  ermeticamente:
Conserva  di  pomodoro;  olive,  anche  conservate
nell'aceto,  nell'olio  o  in  salamoia  ...  .  .  .  .  .  ...  100  kg  30
Altri  prodotti,  in  quanto  per  loro  natura  non
siano  soggetti  a  dazi  pin  alt.  id.  60
ex  224  Ccre,  boli,  terra  di  Siena,  terra  di  Verona,  greggi;
grafite,  greggia  (in  pezzi),  macinata  o  lavataa  –  esenti
e  225Pomice  e  tripoli,  greggi,  macinati  o  lavati:
in  altri  recipienti  (cios  non  in  scatole,  barattoli
di  vetro  o  di  terra,  né  preparati  per  la  vendita
al  minuto),  anche  in  forma  di  mattonelle  —  esenti
ex  227  Carbonato  di  calce;  calce,  calcinata,  spenta;  fostato
di  calce  natural  —  esenti
ex  229  JTufo,  pozzolane  naturali  e  artificiali,  ancehe  macinati
opestati....................................  —  esenti
ex  231  JTalco,  greggio,  anche  macinatooooooo  .  .  .  ...  —  esente
ex  233  Ardesie  in  tavole  greggie  .........  ...............  100  kg  1
234  Pietre  (escluse  le  ardesie  e  le  pietre  da  lastricare),  come
pure  lave,  porose  o  compatte,  greggie  o  semplicemente
  sgrossate,  anche  segate,  ma  su  non  più  di
tre  lati,  o  in  lastre  non  spaccate,  non  segate
(tagliate);  pietre  macinate,  non  nominate  in  tarilla
generalllelel.  —  esenti
ex  236  Kltre  terre  e  materie  minerali  greggie,  non  nominate
ne  comprese  altrove  in  tarifla  generale,  anche  caleinate,
  lavate,  macinate  o  depurate  —  esenti
        <pb n="470" />
        —  460  —

 

 

Nummer
des allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
deutschen Zolltarifs.                                                                           Mark
aus  237    Erze,  auch  aufbereitet  —  frei
aus  240   Asphalt,  fester  –  frei
aus  257   Glyzerin,  roh  ..  .  .  ...  —  frei
aus  270  Schwefel,  roh  oder  gereinigt,  auch  gepulvert  .......  ....  —  frei
Anmerkung.  Schwefelblüte  fällt  unter  die  Position  aus
Nr.  270.
275  Borsäure  und  Borax  (borsaures  Natron,  Natriumborat)  —  frei
279  Weinsäure  (Weinsteinsäure)  ..  .  .  ..................  ...  100  kg  4
Zitronensäure  –  frei
aus  311  Weinstein:
roh  —  frei
gereinigt  (raffiniert)  100  kg  4
Anmerkung.  Halbgereinigter  Weinstein  wird  wie  roher
Weinstein  behandelt.
312  Brechweinstein  und  andere  Antimonpräparate  -  4
aus  316  Kalziumkarbid  "  3
aus  317  Zitronensaurer  Kalk  ...........................  ...  —  frei
aus  329  Umbra,  Sieneser  Erde,  gebrannt,  gemahlen  oder  geschlemmt,
trocken  oder  in  Teigform,  nicht  mit  anderen  Farben  gemischt  100  kg  0,25
aus  353  Flüchtige  (ätherische)  Öle  aus  Früchten  der  Citrusarten
(Orangen-,  Zitronen-,  Bergamott-,  Mandarinen-  usw.  Öl)  "  20
        <pb n="471" />
        Numero

della  tarillaà

 

—  161  —

 

 

 

Denominnzione  delle  merci.

Unita.

Dazio

 

 

 

 

generale
tedesca.

Marchi.
ex  237  Minerali,  anche  trattati  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ...  —  esenti
ex  240  JAssalto  solido  .  .  .  ..  ..  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ...  —  esente
ex  257  Glicerina  greggia  ..  ..  .  ..  .....  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  —  esente
eKr  270%0llo,  greggio  o  raffinato,  anche  polverizzato  –  esente

Nota:  IIfiore  di  zolfo  &amp;amp;  compreso  sotto  il  no  ex  270.
275  Keido  borico  e  boracc  (borato  di  soda  idrato)  —  esenti
279  JAecido  tartarico  ....  .  .  .  ..  .......................  .1001;g  4
Acidocitrico....................  ..............  —  csento
oxsllTartarm
greggio............  «.......................  —  esente
depurato  (raflincococh))n)  .  .  .  .  .  ..  100  kg  4
Nota:  II  tartaro  semi-depurato  segue  il  regime  del
tartaro  greggio.
312  Tartaro  emetico  e  altre  preparazioni  a  base  d'  antimonio.  id.  4
ex  316  Carburo  di  caciiooonn  id.  3
ex  317Citrato  di  calee;;;  –  esente
ex  329  Herra  d’ombra,  terra  di  Siena,  calcinate,  macinate
o  lavate,  secche  o  in  Dasta,  non  miste  ad  altri  colorfhl0  ORkg  0.25
ex  353  JOlii  volatili  (essenze)  dei  frutti  del  genere  citrus-(essenza
  d’arancio,  di  limone,  di  bergamotto,  di
mandarino,  eecchee)H)n  id.  20
1905.  74

Neichs-Gesetzbl.
        <pb n="472" />
        —  462  —

 

Nummer
des allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
deutschen Zolltarifs.                                                                            Mark
368  Zündkerzchen  aus  Stearin,  Wachs  oder  ähnlichen  Stoffen  100  kg  10
aus 373  Käsestoff (Casein)  "  8
384  Sumachauszug,  rein,  nicht  mit  anderen  Stoffen  gemischt.  —  frei
Sonstige  Gerbstoffauszüge  (Gerbstoffextrakte),  anderweit  im
allgemeinen  Tarife  nicht  genannt:
flüssig  .  ..  100  kg  4
fest  .................................."    8
aus  385  Süßholzsaft:
mit  Zucker,  Honig,  Anisöl,  Salmiak  oder  sonstigen  Geschmackszutaten
  oder  Heilmitteln  versetzt,  oder  in  Aufmachungen
  für  den  Kleinverkauf  ..  ..  ...........  "  60
anderer,  roh  oder  gereinigt,  auch  in  einfach  in  Kisten
verpackten  Stangen  ....  ...  .  .  .  ......  ..  ..  .  .  ...  —  frei
Rohseide:
aus  391  ungefärbt:
ungezwirnt  oder  einmal  gezwirnt  .  ...  —  frei
(aus  396/7)  Florettseide  (Abfallseide):
396  ungekämmt  ..  —  frei
aus  397  gekämmt:
ungefärbt  ...  ...  .  ..  —  frei
Anmerkung  zu  Nr.  396  und  397.  Abfälle  von  gefärbter
Seide  sind  zollfrei.
aus  398  Florettseidengespinste,  ein-  oder  mehrfach,  auch  gezwirnt:
ungefärbt  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  —  frei
404  Samt  und  Plüsch,  samt-  und  plüschartige  Gewebe  (aufgeschnitten
  oder  nicht  aufgeschnitten):
ganz  aus  Seide  ..  ...  100  kg  800
teilweise  aus  Seide  ..  "  450
        <pb n="473" />
        Numero

della  tarissa

 

generale  Denominazionc  dellc  merei.  Unità.  Dazio
teldlesca.
Marchi.
368  JFiammiseri  di  stearina,  di  cera  o  di  altre  simili  materies  100  kg  10
oX  373  Csengagagagaga.  id.  8
384  JEstratto  di  sommacco,  puro,  non  misto  ad  altre  materie  —  esente
Altri  estratti  tannici,  non  specialmente  nominati  in
tarilla  generale:  "
liduiinnnnnn  ..  .  ..  100  kg  4
sclill.  id.  8
ex  385  ISugo  di  liquirizia:
con  aggiunta  di  zuechero,  di  miele,  di  essenza
d'  anici,  di  sale  ammoniaco  o  di  altri  condimenti
o  sostanze  medicinali,  oppure  preparato  per  la
vendita  al  mimieen  .  .  .  .  .  ..  id.  60
altro,  greggio  o  depurato,  anche  in  cannelli  semplicomente
  imballati  in  casseee  –  esente
Seta  greggia:
ex  391  non  tinta:
non  torta  o  torta  a  semplicc  torsione  —  esente
(ex396e397)  Filusella  (eascami  di  seta):
396  non  pettinata  ..........  ....................  —  esente
ex  397  pettinata:
non  tinaa  .  .  ...  .  ..  —  esente
Nota  al  numerl  396  e  397:  I  cascami  di  seta  tinta  sono
ammessi  in  esenzionc.
ex  398  JPFilati  di  fllusella,  Scmplici  o  a  piu  capi,  anche  torti:
nontinti..................................  —  esenti
404  JVelluti  e  selpe,  tessuti  vellutati  o  felpati  (tagliati
o  no):
di  scta  praaa  100  kg  800
di  seta  minaaaaaa.  id.  450

 

 

74°
        <pb n="474" />
        Nummer
des  allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
deutschen Zolltarifs.                                                                                   Mark
405  Dichte  Gewebe,  anderweit  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannt:
ganz  aus  Seide  .  .  .  .  ...  100  kg  800
teilweise  aus  Seide  ...               "        450
409  Wirk- (Trikot-)  und  Netzstoffe,  Wirk- (Trikot-)  und  Netzwaren:
ganz  aus  Seide  ·.......  .............  800
teilweise  aus  Seide  ..  ..  .  ...  ...  ....  ...  ..  .  .  .  .  ...  "  450
aus  413  Schafwolle  (auch  Gerberwolle);  Haare  der  Hausziege;  Hasenund
  Kaninchenhaare;  Rindvieh-,  Schweine-  und  ähnliche
grobe  Tierhaare;  alle  diese  gehechelt,  gebleicht,  gefärbt,
auch  in  Lockenform  gelegt  .  ..  .  .  .  .  ..  ....  ..  ..  .  .  ..  ...  —  frei
aus  470  Flachs  und  Hanf,  gekämmt  ......  ..  .  ..  .....  .....  ...  —  frei
Hanfgarn  und  Hanfwerggarn:
aus  475  eindrähtig,  roh:
bis  Nr.  6  englisch...  ..  ..  ..  ......  .  ..  ..  .  .  ..  100  kg  6
über  Nr.  6  bis  Nr.  10  englisch  "     7
über  Nr.  10  englisch.  ...  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .....  ...  "  8
aus  184  Taue,  Seile,  Stricke,  Bindfaden  (lediglich  durch  Zusammendrehen
  von  Seilfäden  (starken  eindrähtigen  Seilergarnen)
hergestellte  nicht  schnurartige  Seilerwaren),  auch  gebleicht
oder  geteert:
im  Durchmesser  von  5  Millimeter  oder  darüber  .  "  10
im  Durchmesser  von  mehr  als  1,  aber  weniger  als
5  Millimeter  "  24
515  Pferdehaare  (aus  der  Mähne  oder  dem  Schweife),  bearbeitet:
gehechelt,  gezogen,  gebleicht,  gefärbt  –  frei
Krollhaare  aus  Pferdehaaren,  auch  gemischt  mit
anderen  Tierhaaren  oder  mit  pflanzlichen  Faserstoffen  100  kg  5
        <pb n="475" />
        .

Numero

della  tarilla

 

 

Denominazionc  delle  merei.

 

Unith.

D

Dazio

 

generale
tedesca.
Alarcli.
405  e  Suti  ftti,  non  nominati  altrove  in  tariflu  generale:
di  sctnn  prrnagaaa  .  ..  .  ..  100  kg  800
di  seta  mista.  ........  ....  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ...  id.  150
400  Tessuti  a  maglia  o  a  rete,  lavori  a  maglia  c  a  rete:
di  seta  pnrnrnrnaaa  ...  id.  800
di  scta  minnngggggggna.  id.  450
ex  413  Lana  ovina  (anche  lana  morta)  e  peli  di  capra  domestica,
  di  lepre,  di  coniglio,  di  bestiame  bovino,  di
porco  e  simili  peli  ordinari;  tutti  questi  ravviati,
imbianchiti,  tinti,  anche  arricciit4  —  esenti
ex  470  JLino  e  canapa,  pettinati  ..  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .....  .  .  .  .  ..  —  esenti
Filati  di  canapa  e  fllati  di  stoppa  di  canapa:
cx  475  semplici,  greggi:
fino  al  n.  6  ingles  100  kg  G
oltre  il  n.  6  fino  alen.  10  inglese.  .  ..  .  .  .  .  ..  id.  7
oltre  il  n.  10  ingsess  .  .  ...  id.  8
er  48400mene,  corde,  fimicelle  e  spago  (avori  da  cordaio  non
intrecciati,  Kormati  unicamene  dal  commettaggio  delle
ansiere  Igrossi  lli  elementari  che  servono  alla  fabbricazione
  dei  cordamil,  anchie  inbianchiti  o  incatramati:
della  grossezza  di  5  millimetri  c  bit  ..  id.  10
di  grossczza  superiore  a  1  millimetro  ma  inferiore
a  5  millimerrtt::  id.  24
515  Crino  di  cavallo  (della  criniera  o  della  coda),  preparato:
Pettinato,  stirato,  imbianchito  o  tino  –  esente
Crino  di  cavallo  arricciato,  anche  misto  con  altri
Peli  o  con  materie  llamentose  vegetal  100  kg  5
        <pb n="476" />
        466

 

Nummer
des allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände.    Maßstab.  Zollsatz
deutschen Zolltarifs.                                                                              Mark.
aus  527  Schuhe  aus  Gespinstwaren  oder  Filzen  mit  angenähten
Sohlen  aus  anderen  Stoffen:
aus  Filzen.  100  kg  50
aus  nicht  besonders  in  Nr.  527  genannten  Gespinstwaren,
  auch  aus  wasserdichten  Geweben  "  65
(537/8)  Männerhüte  aus  Filz  (mit  Ausnahme  der  lackierten):
537  aus  Haarfilz:
unausgerüstet  (ungarnier))  .  ...  Stück  0,50
ausgerüstet  (garniert)  ..  .  .  ....  .  .  ...  ..  ..  .  ....  "  0,80
538  aus  Wollfilz:
unausgerüstet  (ungarniert)                                                   " 0,30
ausgerüstet  (garniert).  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ".  0,35
Anmerkung  zu  Nr.  537  und  538.  Filzhüte,  bei  welchen
sich  aus  der  Form  oder  der  Ausrüstung  nicht  erkennen  läßt,
ob  sie  Männer-  oder  Frauenhüte  sind,  werden  als  Männerhüte  
nach  den  Nummern  537  und  538  des  allgemeinen  Tarifs
behandelt.
aus  541  Hüte  aus  Stroh:
unausgerüstet  (ungarniertt)  -                                    "  0,15
556  Schuhe  aus  Leder  aller  Art,  auch  aus  behaarten  Häuten
oder  aus  Häuten  von  Fischen  oder  Kriechtieren,  mit
anderen  Sohlen  als  solchen  aus  Holz:
das  Paar  im  Gewichte  von  mehr  als  1200  Gramm  100  kg  85
das  Paar  im  Gewichte  von  mehr  als  600  bis
1200  Gramm;  auch  Schuhoberteile  aus  Leder  aller
Art  mit  elastischen  Einsätzen  ohne  Rücksicht  auf  das
Gewicht  ..  .  ..  ......  ..  ...  ..  .  ..  "  100
das  Paar  im  Gewichte  von  600  Gramm  oder  darunter  "  150
562  Handschuhe  ganz  oder  teilweise  aus  Leder  (mit  Ausnahme
der  mit  Pelzwerk  überzogenen  oder  mit  solchem  gefütterten  
Handschuhe  und  der  ausgepolsterten  Fechthandschuhe)  "  175
        <pb n="477" />
        Numero
dells  W  Denominazione  delle  merci.  Unitk.  Dazio
Benerale
tedesca.
AMlarchi.
cex  527.Calzature  di  lavori  fütti  con  fili  tessili  o  di  feltro,  con
Suola  cucite  di  altre  materie:
di  tellooononr.  .  .  ..  100  kg  50
di  lavori  fatti  con  fili  tessili,  non  specialmente  nominati
  sottc  iln’  527,  anche  ditessuti  impermeabili  id.  65
637  e  538)  Cappelli  da  uomo,  di  seltro  (esclusi  i  cappelli  vernieiati):
537  di  seltro  di  pelo:
non  gudriteee  ...  ciascuno  0.20
guarit:t:  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  id.  O,  so
538  di  seltro  di  lana:
non  gunrit:t:t:  ...  .  .  ..  id.  0,20
guariit:  .  .  .  .  ...  id.  0,35
Nota  al  numerl  537  e  538:  I  cappelli  di  feltro  la  cui
forma  o  guarnitura  non  permettono  di  distinguerc  sc  si
tratti  di  cappelli  da  uomo  o  da  donna,  saranno  trattati
come  cappelli  da  uomo  sotto  i  numeri  537  e  538  della
tarilla  gencrale.
eX  511appelli  di  paglia:
non  guarnit:t:  ..  .  ..  id.  0.  15
556  Calzature  di  pelle  Togni  sorta,  anche  di  pelle  col  pelo
o  di  pelle  di  pesce  o  di  rettilc,  con  suola  non  di
legno:
Desanti  piu  di  1200  grammi  il  paaion  100  kg  85
Pesanti  pin  di  600  sino  a  1200  grammi  il  pnio;
anche  tomai  di  pelle  d'ogni  sorta  guarniti
internamente  di  tessuti  elastici,  senza  riguardo
al  psoooaaaaa  .  ..  ..  .  .  .  ...  id.  100
del  peso  di  600  grammi  o  meno  il  paio  .  .  .  .  .  ..  id.  150
562  Gunnti,  interamente  o  in  parte  di  pelle  (esclusi  i  guanti
ricoperti  o  foderati  di  pelliccia  e  #  guanti  imbottiti
da  scherma  ..........  .  ....  .  .  ...  ..  id.  175
        <pb n="478" />
        Nummer
des  allgemeinen  2
deutschen         Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.                                                                                           Mark
587  Holzspangeflechte:
ungefärbt                                                                                         100  kg  1
gefärbt....................................                                                               "    2
aus  588   Geflechte  aus  Stroh:
ungebleicht,  ungefärbt  .  .  .  .  .  ..  —  frei
gebleicht,  gefärbt                                         100  kg  8
(590/1)  Korbflechterwaren  und  andere  Flechtwaren:
590  grobe,  roh  oder  gefärbt,  gebeizt,  gefirnißt:
aus  ungeschälten  oder  geschälten  Ruten,  aus  Rohr,
Peddig  oder  Holzspan.  ...  ..  .....  ..  ...  ...  "  3
aus  anderen  Flechtstoffen  "  3
591  andere  als  grobe,  insbesondere  alle  lackierten,  polierten,
bronzierten,  vergoldeten,  versilberten  "  24
aus  596  Besen,  grobe,  auch  in  Verbindung  mit  unlackiertem,  unpoliertem
  Holze,  Rohr  oder  Eisen:
aus  pflanzlichen  Stoffen  oder  Pflanzenfaserersatzstoffen;
Dreidel  (Dweidel)  und  ähnliche  Gegenstände  für
Reinigungszwecke  .  .  ...  "  3
Bürsten,  grobe,  auch  in  Verbindung  mit  unlackiertem,  unpoliertem
  Holze,  Rohr  oder  Eisen:
aus  pflanzlichen  Stoffen  oder  Pflanzenfaserersatzstoffen  "  4
aus  597  Besen  und  Bürsten:
grobe  in  Verbindung  mit  lackiertem,  poliertem  Holze,
Rohr  oder  Eisen  "  24
aus  607  Bearbeitete  (abgeriebene)  geschliffene,  durchbohrte)  rote  Korallen:
ungefaßt  .  .  .  .  ..  »  30
ungefaßt,  zum  Zwecke  der  Verpackung  und  Versendung
auf  Gespinstfäden  oder  Schnüre  gereiht  ....  .  .  ...  "  60
        <pb n="479" />
        2W...————

 

 

 

 

Numero
della  tariffa
generale  Denominazione  delle  mereci.  Unità.  Dazio
tedesca.
Aarci.
587  Trecce  di  truciolo:
non  inteteee  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  kg  1
tinenll  id.  2
ex  588  JTrecce  di  paglia:
non  imbianehite,  non  tinte  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  esenti
imbianchite,  tinte  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  kg  8
(590  e  591)  Lavori  da  panieraio  e  altri  lavori  di  intreccio:
590  grossolani,  greggi  o  tinti,  trattati  al  mordente,
verniciati:
di  verghe  di  legno  scortecciate  o  no,  di  canna
d'India,  di  midollo  di  canna  d’India  (d#h
o  di  trucoltoo:  id.  3
di  altre  materie  da  intrecoboe  id.  3
591  non  grossolani,  specialmente  i  lavori  laccati,  puliti,
bronzati,  dorati,  argentattti.  id.  24
ex  596  Scope  grossolane,  anche  in  unione  con  legno,  cannn
o  ferro  non  laccati,  nè  puliti:
di  materie  vegetali  o  di  succedanei  di  fibre  vegetali;
  seope  di  bordo  e  altri  oggetti  analoghi
per  pulrlee  .  .  .  .  .  .  ..  id.  3
Spazzole  grossolane,  anche  in  unione  con  legno,  canna
o  ferro  non  laccati  nè  puliti:
di  materie  vegetali  o  di  succedanei  di  sibre  vegetali  id.  4
edK  597  Scope  e  spazzole:  "6
grossolane,  in  unione  con  legno,  canna  o  ferro
laccati  o  puliti  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  id.  24
eK  607  Coralli  rossi  lavorati  (strofinati,  levigati,  forati):
non  monattt:i:::.  ..  id.  30
non  montati,  infilati  su  filo  di  materia  tessile  o  su
cordoncini  per  scopo  di  imballaggio  o  di  trasporto  id.  60
75

Reichs-Gesetzbl.  1905.
        <pb n="480" />
        Nummer
des  allgemeinen
deutschen
Zolltarifs.

    

                                   Benennung  der  Gegenstände.

                                                                                                                     Maßstab.

                                                                                                                                      Zollsatz

                                                                                                                                          Mark.

 

  

  

  

  



 

aus 611   Gepreßte  Knöpfe  aus  Horn  oder  Hornmasse,  mit  oder
ohne  Ösen  .  .  .  .                                                                                            100 kg      45

Feine  Holzwaren  (ausgenommen  Stöcke),  auch  in  Verbindung
mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere
Zollsätze  fallen:

aus 631  Bildhauer-  und  Bildschnitzerarbeiten;  Holzwaren  mit
feiner  Schnitzarbeit;  andere  feine  Holzwaren,  im
allgemeinen  Tarife  nicht  besonders  genannt                                                    "    30

Holzwaren  (ausgenommen  Stab-  und  Täfelboden-[Parkettboden
  -]  Teile)  mit  eingelegter  Arbeit,  soweit
sie  nicht  durch  die  eingelegten  Stoffe  unter  höhere
Zollsätze  fallen;  fein  bemalte,  vergoldete,  versilberte
oder  bronzierte  Holzwaren                                                                                             "  30

Goldleisten  ohne  Bildhauer-  oder  Bildschnitzerarbeit..                                           "  24

Anmerkung.  Bronzierte  oder  versilberte  Leisten  ohne  Bildhauer-
  oder  Bildschnitzerarbeit  unterliegen  dem  Zollsatze  für
Goldleisten.

Rahmen  werden  wie  Leisten  behandelt.

aus 646  Steinnußknöpfe,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,
soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen                                                "   45  

aus 674  Bücher  in  allen  Sprachen,  gedruckt  oder  geschrieben,  auch
mit  beigedruckten,  beigehefteten  oder  beigelegten  Bildern
aller  Art;  Papier,  beschriebenes;  Papier,  bedrucktes,  mit
Ausnahme  des  im  elften  Abschnitte  des  allgemeinen  Tarifs
genannten;  Musiknoten;  alle  diese  auch  gebunden                                                     -   frei

677  Gemälde  (gemalte  Bilder)  auf  Geweben  aus  pflanzlichen
Spinnstoffen,  auf  Holz,  unedlen  Metallen  oder  Legierungen
unedler  Metalle,  Papier  oder  Stein;  Zeichnungen,  auch
eingebunden  oder  auf  Papier,  Pappe,  Geweben  oder
dergleichen  aufgezogen  .  ...                                                                                                      -  frei
        <pb n="481" />
        Numero

della  tarissa
generale
tedesca.

Denominazione  delle  merci.

Dazio

Nlarchi.

 

ex  611

ex  631

ex  646

ex  674

677

 

Bottoni  stampati  di  corno  o  di  un  impasto  di  corno  e
unghia  fusi,  con  o  senza  gamdon

Lavori  di  legno  fini  (esclusi  i  bastoni),  anche  in  unione
con  altre  materie,  purcheè  per  effetto  di  questa  unione
non  siano  soggetti  a  dazi  pin  alti:

Lavori  di  legno  scolpiti  o  intagliati;  lavori  di  legno
con  sculture  fini;  altri  lavori  fini  di  legno,  non
specialmente  nominati  in  tariffa  generase

Lavori  di  legno  (esclusi  le  liste  e  i  quadrelli  da
Pavimento)  intarsiati,  purchè  le  materie  costituenti
  I  intarsio  non  li  assoggettino  a  dazi  pin
alti;  lavori  di  legno  con  pitture  fini,  dorati,
argentati  o  bronzaiiit:.

Liste  per  cornici,  dorate,  non  scolpite  ne  intagliate
Nota:  Le  liste  per  cornici,  bronzate  o  argentate,  non

scolpite  né  intagliate,  sono  soggette  al  dazio  delle  liste

per  cornici  dorate.
Le  cornici  sono  soggette  al  regime  delle  liste  per  cornici.

Bottoni  di  corozo  (aAvorio  vegetale),  anche  in  unione  con
altre  materie,  purchè  questa  unione  non  li  assoggetti
à  dazi  pin  alltttW  ..  ..  ..

Libri  in  tutte  le  lingue,  stampati  o  manocscritti,  anche
Con  illustrazioni  d’ogni  sorta  nel  testo,  fuori  testo
0  semplicemente  inserite;  carta  manoscritta;  carta
stampata,  esclusa  duella  indicata  nel  titolo  undicesimo
  della  tariffa  generale;  musica;  tutti  questi  lavori,
  anche  rilegaaaiit:::  ...

Quadri  (dipinti  a  mano)  su  tessuti  di  materie  tessili
vegetali,  su  legno,  metalli  comuni  o  leghe  di  metalli
  comuni,  carta  o  pietra;  disegni,  anche  rilegati
0  incollati  su  carta,  cartone,  tessuti,  eee.

 

100  kg

id.

id

id.

id.

 

30

30
24

45

esenti

esenti
        <pb n="482" />
        —  472  —

 



    

 

Nummer
des  allgemeinen                   Benennung  der  Gegenstände.                   Maßstab.  Zollsatz
deutschen Zolltarifs.                                                                                                                 Mark.
680  Steine  (mit  Ausnahme  von  Schiefer  und  Pflastersteinen)
sowie  Lava,  poröse  und  dichte,  an  mehr  als  drei  Seiten
gesägt,  an  den  nicht  gesägten  Seiten  roh  oder  bloß  roh
behauen.                                                                                                                 100  kg  0,25
(aus  682/3)  Platten:
aus  682  gesägt  (geschnitten)  oder  gespalten,  weder  geschliffen  noch
gehobelt,  poliert  oder  mit  Schmelz  überzogen:
aus  Alabaster,  Marmor,  Serpentinstein  ...  .  .  ..  "  2,50
aus  Granit,  Porphyr,  Syenit  oder  ähnlichen
harten  Steinen;  aus  Lava,  poröser  oder  dichter  "   3
aus  anderen  Steinen  (mit  Ausnahme  von  polierfähigem
  Kalkstein,  Schiefer  und  Glimmer)  "  2,50
Anmerkung.  Platten  von  mehr  als  16  Zentimeter  Stärke
sind  nach  Nr.  680  zu  verzollen.
aus  683  geschliffen,  gehobelt,  poliert  oder  mit  Schmelz  überzogen:
aus  Alabaster,  Marmor,  Serpentinstein  ...  "  10
aus  Granit,  Porphyr,  Syenit  oder  ähnlichen
harten  Steinen  .  .  ....  "   10
(aus  685/6)  Steinmetzarbeiten,  ungeschliffen,  ungehobelt,  auch  in  Verbindung
  mit  unlackiertem,  unpoliertem  Holze  oder  Eisen,
mit  Ausnahme  der  Arbeiten  aus  polierfähigem  Kalkstein:
aus  685  von  schlichter,  nicht  profilierter  Arbeit,  nicht  abgedreht,
nicht  verziert:
aus  Alabaster,  Marmor,  Serpentinstein  ..  .  "  2,50
aus  Granit,  Porphyr,  Syenit  oder  ährlichen
harten  Steinen;  aus  Lava,  poröser  oder  dichter    "  1
aus  anderen  Steinen  (mit  Ausnahme  von  Schiefer)  "  1
aus  686  profiliert,  ganz  oder  teilweise  abgedreht  oder  verziert:
aus  Alabaster,  Marmor,  Serpentinstein....  ..  "  3
aus  Granit,  Porphyr,  Syenit  oder  ähnlichen
harten  Steinen;  aus  Lava,  poröser  oder  dichter       "  2,50
aus  anderen  Steinen  (mit  Ausnahme  von  Schiefer)  "   2
        <pb n="483" />
        —  473  —

 

 

Numero
dans  Denominazione  delle  merei.  Unita  Dazio
tedesca.
Marehi.
680  Piectre  (escluse  I’ardesia  e  le  pietre  da  lastricare),  come
Pure  lave  porose  o  compatte,  segate  su  piu  di  tre
lati  e  greggie  o  semplicemente  sgrossate  sui  lati  non
segaaiittt:t:i:::  ...  .  ..  .  ..  100  kg  0,:
(ext682  0683)  Lastre:
ex  682  segate  (tagliate)  o  spaccate,  non  levigate,  nè
Piallate,  pulite  o  smaltate:
di  alabastro,  di  marmo,  di  serpentino  id.  2,50
di  granito,  di  porsido,  di  sienite  o  di  simili
pietre  dure;  di  lave  porose  o  compatte  ..  id.  3
di  altre  pietre  (escluse  la  pietra  calcare  su-Sscettibile
  di  pulitura,  I  ardesia  e  la  mica)  id.  2,50
Nota:  Le  lastre  di  spessore  superiore  a  16  centimetri
vanno  classificate  sotto  •1  no  680.
ed  683  levigate,  piallate,  pulite  o  smaltate:
di  alabastro,  di  marmo,  di  serpentino  id.  10
di  granito,  di  porfido,  di  sienite  o  di  simili
pietre  eierr  .  .  .  .  .  ..  id.  10
(ex685  e686)  Lavori  da  scalpellino,  non  levigati,  non  piallati,  anche
in  unione  con  legno  o  ferro  non  laceati  nè  puliti,
esclusi  duelli  di  pietra  calcare  suscettibile  di  pulitura:
ex  685  semplici,  non  profllati,  nè  torniti,  nè  ornati:
alabastro,  di  marmo,  di  serpentin  ...  id.  2,50
di  granito,  di  porfido,  di  sienite  o  di  simili
pietre  dure;  di  lave  porose  0  compatto  id.  1
di  altre  pietre  (esclusa  Dardesiaa)  id.  1
ex  686  Drolilati,  del  tutto  o  in  parte  torniti  o  ornati:
d'alabastro,  di  marmo,  di  serpentino  .  .  .  ...  id.  3
di  granito,  di  porfido,  di  sienite  o  di  simili
Dietre  dure;  di  lave  porose  o  compatto.  id.  2,50
di  altre  pietre  (esclusa  Dardesiaa  id.  2
        <pb n="484" />
        Nummer
des  allgemeinen  
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.                              Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.                                                                                                                Mark
aus  687  Steimmetzarbeiten,  geschliffen,  gehobelt,  poliert  oder  vergoldet,
auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen:
aus  Alabaster,  Marmor,  Serpentinstein                                                 100  kg  10
aus  Granit,  Porphyr,  Syenit  oder  ähnlichen  harten
Steinen  .  ..  "  10
689  Waren  ganz  oder  teilweise  aus  Lava,  poröser  oder  dichter,
soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen
unter  höhere  Zollsätze  fallen               "   200
690  Statuen  von  Marmor  und  anderen  Steinen  —  frei
Andere  Bildhauer-  und  Bildschnitzerarbeiten  aus  Steinen
aller  Art,  sofern  sie  Kunstgegenstände  sind,  einschließlich
der  punktieren  ...  ...  —  frei
Steinwaren,  nicht  unter  andere  Nummern  des  allgemeinen
Tarifs  fallend:
aus  691  ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  oder  nur  in
Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  mit  Ausnahme
der  Luxusgegenstände:
aus  Alabaster,  Marmor,  Serpentinstein  100  kg  10
aus  Granit,  Porphyr,  Shyenit  oder  ähnlichen
harten  Steinen                                    "       10
(aus  730/1)  Waren  aus  Steingut,  feinem  Steinzeuge,  feinem  Tonzeug,
anderweit  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannt:
730  einfarbig  ...  "  8
aus  731  mehrfarbig,  auch  mit  Lüster-  oder  mit  Metallüberzug:
andere  als  Ziergefäße,  Figuren  und  ähnliche  Luxusgegenstände
  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  ......  .  ...  "  16
aus  736  Glasröhren  und  Glasstängelchen,  ohne  Unterschied  der  Farbe,
wie  sie  zur  Perlenbereitung  und  Kunstglasbläserei  einschließlich
  der  Herstellung  von  Kunstglas  gebraucht  werden  "  3
        <pb n="485" />
        Numero
Denominazione  delle  merei.  Unita.  Dazio
tedesca.
Nlarchi.
ed  687avori  da  scalpellino,  levigati,  piallati,  puliti  o  dorati,
anche  in  unione  col  legno  e  col  ferro:
Talabastro,  di  marmo,  di  serpentio  100  kg  10
di  granito,  di  porfido,  di  sienite  o  di  simili  pietre
drrrrerererr  .  ..  id.  10
689  Lavori  del  tutto  o  in  parte  di  lava  porosa  o  compatta,
Purchè  D’unione  con  altre  materie  non  li  assoggetti
a  dazi  pin  alt44:  .  ...  ...  id.  200
690  Statue  di  marmo  o  d’altre  pieer  —  cscuti
Lavori  da  scultore  Togni  altra  sorta,  di  pictre  d’ogni
Specie,  in  duanto  siano  oggetti  artistici,  compresi  i
Iavori  punteggiat.  —  oxenti
Lavori  di  pietra,  non  compresi  in  altri  numeri  della
tarilla  generale:
ex  691  non  uniti  con  altre  materie  o  uniti  soltanto  col
legno  o  col  terro,  eccettuati  gli  oggetti  di
lusso:
di  alabastro,  di  marmo,  di  serpentino  100  kg  10
di  granito,  di  porfido,  di  sienite  o  di  simili
Pietre  rer  id.  10
(ex  730  JLavori  di  terraglia,  di  grès  fine,  di  pasta  argillosa
e  731)  sine,  non  nominati  altrove  in  tarisfa  generale:
730  aun  colren.  id.  8
ex  731  a  più  colori,  anche  con  intonaco  lustro  o  metallico:
diversi  dai  vasi  d'ornamento,  dalle  sigure  e
altri  simili  oggetti  di  lusso  id.  16
ed  736  Tubetti  e  verghette  di  vetro,  senza  distinzione  di  colore,
usati  nella  fabbricazione  delle  perle  e  dei  vetri
artisiieeeeee  id.  3
        <pb n="486" />
        —  476  —

 

Nummer
des  allgemeinen  
deutschen                                Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.                                                                                                                   Mark.
Hohlglas:
aus  737  weder  gepreßt  noch  geschliffen,  poliert,  abgerieben,  geschnitten,
  geätzt  oder  gemustert:
gefärbt  oder  weiß  undurchsichtig,  auch  mit  gefärbtem
  oder  mit  weißem  undurchsichtigen  Glase
überfangen  .  ..                                                                                                100  kg  15
759  Glasplättchen;  Glasperlen,  Glasschmelz  und  Glasschuppen,
auch  lediglich  zum  Zwecke  der  Verpackung  und  Versendung
auf  Gespinstfäden  gereiht;  Glastropfen  (Glastränen,
Springgläser);  Glaskörner  (Glaskügelchen,  massive  Glastropfen):

weiß,  auch  gefärbt  .  .  .  .  ..  "  2
bemalt,  vergoldet  oder  versilbert  "  15
aus  760  Glaskorallen,  ohne  Fassung,  auch  lediglich  zum  Zwecke  der
Verpackung  und  Versendung  auf  Gespinstfäden  gereiht:
roh.......................................  "  15
aus 761  Glasperlen, Glasflüsse, Glassteine, Glaskorallen,  auf Gespinstfäden,
  Schnüre  oder  Draht  genäht  oder  gereiht  und
ohne  weiteres  als  Schmuck  verwendbar  .  .  ...  "  60
aus  764  Glasmalereien;  Glasmosaik      .    .  ..  .  .  .  .    .  .  .  .  ..  .  ..  "  25
aus  767  Glas-  und  Schmelzwaren  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen,  soweit  sie  nicht  im  allgemeinen  Tarife  besonders
genannt  sind  oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen
Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen:
bemalt,  vergoldet,  versilbert  oder  durch  Auftragen  oder
Einbrennen  von  Farben  gemustert  "  24
andere  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .    .  .  .  ..  ....  .  .  .  ..  "  24
        <pb n="487" />
        Numero
della  tariffa
generale
tedesca.

—  477  —

Denominazione  delle  merei.

Unitk.

 

Dazio

NMarchi.

 

ex  737

759

ex  760

ex  761

ex  764
ex  767

 

Vetro  cavo:
non  stampato,  nè  arrotato,  pulito,  levigato,  tagliato,
inciso  al  mordente,  o  fregiato  con  disegni:
colorato  o  bianco  opaco,  anche  placcato
con  vetro  colorato  o  bianco  opato  ..  .

Lastrine  di  vetro;  perle  di  vetro,  perline  di  vetro  forate
e  Scaglie  di  vetro  anche  infilate  su  flli  di  materie
tessili,  unicamente  a  scopo  di  imballaggio  e  di
trasporto;  gocciole  di  vetro  (lacrime  di  vetro,  lacrime
bataviche);  granelli  di  vetro  (palline  di  vetro,  gocce
di  vetro  massicce):

bianchi  o  colorait:t::  .  .  .  .  .  .  ..
dipinti,  dorati  o  argentati  .  .  .  .......  .  ..  ..  .  .  .  ..

Coralli  falsi  di  vetro,  non  montati,  anche  infilati  su
fili  di  materie  tessili,  unicamente  a  scopo  di  imballaggio
  e  di  trasporto:

gregi  .  .  .  ..

Perle  di  vetro,  vetrificazioni  imitanti  le  pietre  preziose,
Pietre  da  gioielli  di  vetro  e  coralli  falsi  di  vetro,
cuciti  o  infilati  su  flli  di  materie  tessili,  cordoncini  o
fili  metallici  c  adoperabili  senz  altro  come  ornamento

Dipinti  su  vetro;  mosaici  di  vetre

Lavori  di  vetro  o  di  smalto  in  unione  con  altre  materie,
in  quanto  non  siano  specialmente  nominati  in  tarifla
generale  o  per  la  loro  unione  con  altre  materie  non
vadano  soggetti  a  dazi  pin  alti:

dipinti,  dorati,  argentati  o  fregiati  di  disegni  a
colori  applicati  a  freddo  o  fissati  a  fuocbo
alii:::.

Reichs-Gese  hbl.  1905.

 

100  kg

id.

id.

id.

id.
id.

id.
id.

76

 

15

15

60
25

24
24
        <pb n="488" />
        —  478  —

 

Nummer
des  allgemeinen  

deutschen                             Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.                                                                                                                Mark.
aus  769  Abfälle  von  der  Goldverarbeitung  —  frei
aus  772  Abfälle  von  der  Silberverarbeitung  —  frei
aus  942  Blas-Tonwerkzeuge  aus  Messingblech,  Flöten,  Klarinetten,

Okarinas  .  ...  100  kg  20



aus  944  Ziehharmonikas  ..  "  20
        <pb n="489" />
        —  479  —

 

 

 

 

—  —  —
Numero
a  er-  Denominazione  delle  merei.  Unitä.  Dazio
tedesca.  #
Nlarchi.
e1  769  Ceneri  Torefice  (cascami  della  lavorazione  dell’oro)  —  esenti
e1  772eneri#  Torefice  (cascami  della  lavorazione  dell  argento)  –  esenti
er  942  Strumenti  musicali  a  fiato:  strumenti  Tottone,  flauti,
clarini,  ocarien:  ...  100  kg  20
er  944  Aiche  a  manieer  id.  20

 

 

 

76°
        <pb n="490" />
        <pb n="491" />
        —  481  —

Tarif  B.

Zölle  bei  der  Einfuhr  nach  Italien.

Tariffa  B.

Dazi  all  entrata  in  ltalia.
        <pb n="492" />
        Nummer
des  allgemeinen  
italienischen                               Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.                                                                                                                Lire  in  Gold
aus  4  Bier,  dunkles,  nach  bayerischer  Art  gebraut:
a)  in  großen  oder  kleinen  Gebinden                                                    hI  3
b)  in  Flaschen  ...................                                                                        100  Stück  3
aus  9  Flüchtige  Öle  und  Essenzen:
d)  von  Pfefferminze       kg  7,50
e)  nicht  genannte  .  ..  "  3
aus  31  Säuren:
g)  Karbolsäure  ...............  100  kg  10
aus  i)  Gallus-  und  Gerbsäure:
2.  reine  .  ..  "  10
q)  Weinsteinsäure  “  10
aus  r)  nicht  genannte,  mit  Ausnahme  von  Zitronen-  und  Milchsäure
  "  10
aus  33  Ätzkali  ..  "  2
34  Alkaloide:
a)  Chininsalze  ..  kg  5
b)  nicht  genannte  und  deren  Salze  ...  "  5
aus  35  Ozyde:
a)  Hydroxyd  des  Aluminiums  (reine  Tonerde)  ........  100  kg  4
Anmerkung.  Gallertartige  Tonerde  fällt  unter  Nr.  35 a.
e)  Zinkoxyd                                         "  5
aus  36  Essigsaure  und  holzsaure  Verbindungen:
aus  b)  Essigsaure  Verbindungen  von  Barium,  Kalzium,  Kalium
  und  Natrium:  "  4
        <pb n="493" />
        Numero

 

1  e  "  Denominazione  delle  merecYi.  Unità.  Dazio
italiana.
Lire  in  oro.
ex  4  Birra  scura,  preparata  alla  bavarese:
9)  in  botti  o  caratelli  .  .  ....  ......  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  ettolitro  3
86)  in  bottiglliie  ...  cento  3
ex9Olü  volatili  e  essenze:
d)  di  menta  .  ....  .  .  ..  «.........................  chilogr.  7.  s0
e)  non  nominati  .  .....  ..  ...  .  ..  ..  .  ...  ..  ..  ..  .  ...  id.  3
ex  31  Acidi:
9  fenioaoaoanrn  100  kg  10
—.  gallico  e  tannico:
2.puri.................................  id.  10
0  tartarcogaoagogaoaoaa  .  ..  id.  10
ex  17)  non  nominati,  eccettuati  gli  acidi  citrico  e  lattico  id.  10
ex  33  Potassa  causiiengnnn  id.  2
34  Accaloidi:
2  sali  di  chinnaa  ...  chilogr.  5
5)  non  nominati  e  loro  sai1  ..  id.  5
ex  35  JOossidi:
2  di  alluminio  idrato  (allumina  pura)  ..  ..........  100  kg  4
Nota:  E  compresa  sotto  il  n.  350)  T’allumina  gelatinosa.
e)  di  zioooooonnnn:  id.  5
ex  36  Acetati  e  piroligniti:
ex1  5)  Sacetati  di  barite,  di  calce,  di  potassa  e  di  soda.  id.  4
        <pb n="494" />
        —  484  —

 

 

Nummer
des  allgemeinen
italienischen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.                                                                                    Lire  in  Gold
aus  37  Kohlensaure  Verbindungen:
e)  kohlensaures  Natron  .  ...  100  kg  0,50
aus  40  Salpetersaure  Verbindungen:
a)  salpetersaures  Silber  ...  kg  5
aus  43  Schwefelsaure  Verbindungen:
c)  schwefelsaurer  Baryt  100  kg  1
g)  schwefelsaures  Kali        —  frei
46  Schwefelquecksilber  (Zinnober  oder  Vermillon  100  kg  80
50  Brom  und  Jod  ......  .  .  ...  –  frei
56  Salizylverbindungen,  mit  Ausnahme  derjenigen  von  Alkaloiden      100  kg  80
aus  58  Ceresin,  rein  oder  mit  Paraffin  gemischt  "  8
aus  59  Chemische  Erzeugnisse,  nicht  genannte:
1.  Glyzerin,  roh  und  gereinigt;  Kleesalz;  Strontiansalze;
Kalium-Cyanid  (Cyankalium);  Schwefelkalium  und
Schwefelnatrium;  Schwefelarsenik  (Auripigment),  gelb
und  rot,  nicht  in  Pulverform;  chromsaures  und  doppeltchromsaures
  Kali  und  Natron;  Zinnsalz;  Albumin,
reines;  Kadmiumsalze;  Kupferoxyd;  Mittel  gegen  den
Kesselstein;  Antimonoxyd;  benzoesaure  Salze;  Appreturglanz;
  zitronensaures  Eisen;  Schwefelleber;  phosphorsaure
  Verbindungen;  mangansaure  Salze;  Kitt  aus
Nuß-  oder  Leinöl  und  Bleioxyd  oder  Bleikarbonat;
Kitt  aus  Harz,  Wachs  und  Ocker,  zum  Kitten  von
Marmor  und  anderen  ähnlichen  Materialien  oder  zum
Verdichten  von  Flaschenkoren  .  .  ...  "  4
2.  andere,  mit  Ausnahme  von  chlorsaurem  und  überchlorsaurem
  Natron  und  Kali  sowie  von  Antimonsalzen  "  10
        <pb n="495" />
        —  —

 

 

 

 

Numero
della  tarissa  ..  .  »  .
generale  Denominazionc  delle  merci.  Unità.  Dazio
italiana.
I.ire  in  oro.
ex  37  sCarbonati:
e)  di  solaa  ...  100  kg  0,  0
ex  40  Nitrati:
2  Targenoe  .  ..  chilogr.  5
ex  43  Solkati:
2  di  bateD  100  kg  1
9)  di  potasassssssss  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  —  esento
46  Solfüuro  di  mercurio  (cinabro  o  vermiglione  100  kg  80
505Bromo  e  iollnnn  –  esenti
56  Salicilati,  esclusi  qduelli  Talcalolli)z)nnnn.  100  kg  80
ex  58  Ceresina,  pura  o  mista  a  parallna  id.  8
ex  59  Prodotti  chimici  non  nominati:
1.  glicerina,  greggia  e  raflinata;  ossalato  (biossalato)
di  potassa;  sali  di  stronziana;  cianuro  di  potassio;
Solfüro  di  potassio  e  di  sodio;  solluro  d’'arscnico
(orpimento)  giallo  e  rosso,  non  in  polvere;  cromato
  e  bicromato  di  potassa  e  di  soda;  sale  di
stagno;  albumina  pura;  sali  di  cadmio;  ossido  di
rame;  preparazioni  disincrostanti  per  caldaie;
ossido  Tantimonio;  benzoati;  brillantina  per  apparecchio
  di  tessuti;  citrato  di  ferro;  fegato  di  zollo;
foslati;  manganati;  mastice  composto  d’olio  di
noce  o  di  lino  e  di  ossido  o  carbonato  di  piombo;
mastice  composto  di  resina,  cera  e  ocra,  adoperato
Der  attaccare  marmi  o  altre  materie  simili  o  per
Spalmarne  i  turaccioli  delle  bottigliile.  id.  4
2.  altri,  a  eccczione  dei  clorati  e  perclorati  di  soda
e  di  potassa  e  dei  sali  di  antimono  id.  10
Reichs-Gesetzbl.  1905  77
        <pb n="496" />
        —  486  —

 

 

Nummer
des  allgemeinen  
italienischen                             Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.                                                                                                               Lire  in  Gold.
aus  61  Patronen,  Zünd-  und  Sprengkapseln  sowie  Minenzündschnüre:

d)  Zünd-  und  Sprengkapseln  100  kg  220
aus  66  Kampfer:
b)  gereinigte  ..  "  25
aus  69  Antiseptische  Baumwolle  und  Watte;  Pepsin,  reines;  Hopfenextrakt;
  Terpin  .  .  .  ..  .  ..  "  10
aus  70  Kampferöl  ..  .  ....  ..  .  .  "  10
77  Blausaures  Kali,  gelbes  und  rotes  —  frei
78  Farben,  welche  Derivate  des  Teeres  oder  anderer  bituminöser
Substanzen  sind:
a)  in  trockenem  Zustande  ..  —  frei
b)  teigartig  oder  flüssig  .  .  ...  —  frei
Anmerkung.  Die  aus  Teer  unter  Verwendung  von  Gallussäure,
  Schwefel  oder  Sulfiden  hergestellten  Farben  fallen  unter
Nr.  78a  und  b.
Teerfarben  sind  zollfrei,  auch  wenn  sie  Stoffe  (wie  z.  B.
Chlornatrium  im  Verhältnisse  von  höchstens  50  Prozent,  Essigsäure,
  Dextrin  u.  a.)  enthalten,  deren  Beimischung  lediglich  bezweckt,
  den  Farbenton  zu  mildern  oder  zu  fixieren  oder  die
Fällung  im  Bade  zu  verhindern  oder  auch  der  Farbe  andere
derartige  Eigenschaften  zu  geben,  welche  sie  für  ihre  Verwendung
geeigneter  machen.
79  Färbende  Extrakte  aus  Farbhölzern  und  anderen  Farbstoffen
aller Art.....................................  100  kg  10
80  Farben  in  Täfelchen,  in  Pulverform  oder  von  jeder  anderen
Art,  einschließlich  der  Anilinlackfarben  "  10

Anmerkung.  Unter  Anilinlackfarben  sind  zu  verstehen  Verbindungen
  von  Anilinfarbstoff  mit  Tonerde,  Zinn-,  Blei-  oder
Eisenoxyd  ohne  Zusatz  von  Mineralöl  oder  Alkohol,  in  trockenem

 

oder  teigartigem  Zustande.
        <pb n="497" />
        —  487  —

—'.—.-U..................———————.——“—’————“——’————

 

Numero
della  tarifla  ..  .  »  .
generale  Denominazione  delle  merci.  Unità.  Dazio
italiana.
Lire  in  oro.
e1  61  Cartucce,  capsule  e  micce:
2  capslelllll...  .  .  .  ..  100  kg  220
ex  66  antora:
5)  ralllat:  .  id.  25
ex  69  Cotone  e  ovatta,  antisettici;  pepsina  pura;  estratto  di
luppolo;  terfiaaa  ...  id.  10
er  70  Olio  canforaaoeoeoerrnn  ..  .....  ....  ..  ...  ...  id.  10
77  russiato  di  potassa  giallo  e  roso  ..  –  esenti
78  olori  derivati  dal  catrame  e  da  altre  sostanze  bituminose:

a)  in  istato  seccro  .....................  —  esenti
50  in  pasta  o  liqguii  ....  .......  —  esenti
Nota:  I  colori  derivati  dal  catrame  mediante  l'acido
gallico,  lo  zolso  o  i  solsuri  sono  compresi  nel  n.  780)  e  .
I  colori  derivati  dal  catrame  saranno  ammessi  in  esenzione,
  dquand'anche  contengano  sostanze  (p.  es.  cloruro
di  sodio  in  proporzione  di  50  per  cento  al  massimo,  acido
acetico,  destrina,  ecc.)  la  cui  aggiunta  abbia  solamente
lo  scopo  di  indebolirne  o  renderne  stabile  il  tono  dü
tinta  o  di  impeelirne  la  precipitazione  nel  bagno,  oppure
di  dare  al  colore  altre  proprietä  simili  aventi  per  esfletto
di  renderlo  pin  adatto  al  suo  uso.
79  Estratti  coloranti  di  legni  da  tinta  e  di  altre  specie
tintorie  di  qualsiasi  soreaa3aBBoo—o  .  ..  100  kg  10
80  Colori  in  mattonelle,  in  polvere  o  di  qualsiasi  altra
sorta,  comprese  le  lacche  color  anilina  .......  ...  id.  10

 

Nota:  Per  lacche  color  anilina  si  intendono  le  combinazioni
  dell’anilina  con  allumina,  ossido  di  stagno,  di  piombo
#  di  lerro,  senza  alcuna  aggiunta  Tolic  minerale  nd  d'alcool,
allo  stato  secco  o  umido  in  pasta.

 

77°
        <pb n="498" />
        —  488  —

 

  

 

Nummer
des  allgemeinen  
italienischen  Benennung  der  Gegenstände.                                Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.                                                                                                                   Lire  in  Gold.
aus  81  Firnis:
aus  b)  ohne  Spiritus:
2.  anderer                                                                                              100  kg  20
82  Blei-  und  Farbstifte:
a)  ungefaßte  Farbstifte  und  alle  Stifte  mit  glänzender  oder
gefirnißter,  nicht  weißer  Fassug  "  100
b)  andere    "  50
83  Tinte:
a)  Buchdruckerschwärze  ..  ...  .  ....  .  .  .    .    "  12
b)  andere                                                 "  15
aus  95  Leinenplüsch  aller  Art  ...  "  100
aus  103   Genähte  Gegenstände  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  V:
aus  a)  Säcke,  Bett-  und  Tischwäsche,  Handtücher,  lediglich
gesäumte  Vorhänge  und  ähnliche  Artikel  aus  Flachs  —  Zoll  des  Gewebes
                                                                                                                    mit  10  Prozent
                                                                                                                            Zuschlag
108  Nähgarn  aus  Baumwolle,  auf  Rollen  gewickelt,  in  Knäueln
und  dergleichen,  zum  Kleinverkaufe  hergerichtet  100  kg  110
115  Gewebe  aus  Baumwolle,  bedruckte                               —  Zoll
                                                                                                                des  gebleichten
                                                                                                                     Gewebes
                                                                                                                 mit  Zuschlag
                                                                                                                  von  70  Lire  für
                                                                                                                           100  kg
aus  120c)  Schmirgeltuch  aus  Baumwolle  ..                                 100  kg  45
aus  121      Baumwollensamt:
aus  b)  feiner  (Velvet):
3.  gefärbt                   "  190
4.  bedruckt      .  ..  "  235
        <pb n="499" />
        489

 

 

Numero
tarille
i  Denominazione  delle  merci.  Unità  Dazio
italiana.
I.ire  in  oro.
ex  81  Vernici:
ex  06)  scnza  Spirito:
2.  allleeer  ...  .  .  ..  .  ..  100  kg  20
82  Lapis:
#)  di  pastelli  colorati  senza  guaina  e  tutti  quelli  con
gunina  lucidata  o  verniciata,  non  biancg  id.  100
0)  altn......................................  id.  50
83  JInchiostri:
2  da  #stamnaaaaaa  .  .  ...  id.  12
50  altri...........................-...........  id.  15
ex  95  JPelpe  di  lino  di  qualsiasi  sorta....  .  .  .  ....  ..  .  .  .  ...  id.  100
ex  103  JOggetti  cuciti  di  materie  tessili  della  categoria  V:
—  Sachhi,  biancheria  da  letto  e  da  tavola,  asciugamani,
tende  semplicemente  orlate  e  oggetti  simili  di  lino  —  Dazio  del  tessuto
  con  laumento
d#  10  per  cento.
108  Fllati  di  cotone  da  cucire,  awvolti  su  rocchetti,  in  gomitoli
.  altrimenti  preparati  per  la  vendita  al  minuntto100  kg  110
115  Tessuti  di  cotone  stampati  ....  .  ..  ...  ..  .  .  .  ....  .  ...  —  Dazio  del
tessuto  imbianchito
  con  I’aumento
  di  lire
70  ill  quintalce.
ex  1200)  Tessuti  di  cotone  smerigliaat.  100  kg  45
eK  121  Velluti  di  cotonc:
ex  6)  sini  (relvets):  —
3.tjnti.................................  id.  190
4.  stampaait:  ...  id.  235
        <pb n="500" />
        490

 

 

 

Nummer
des  allgemeinen  
italienischen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire  in  Gold.
aus  122  Wirkwaren  aus  Baumwolle,  mit  Ausnahme  der  Strümpfe
und  Handschuhe:
aus  a)  einfache  .  ..                                                                                                 100  kg  150
aus  b)  abgepaßt  .  ...                                                                                               —  Zoll
                                                                                                                                      der  einfachen
Anmerkung.  Die  Einfassung  mit  Band  und  die  An-                                  Wirkwaren
bringung  von  Bändchen  zur  Verstärkung  oder  Befestigung  kommt      mit  50  Prozent
bei  der  Verzollung  der  unter  die  Position  aus  Nr.  122  a  und  b         Zuschlag
fallenden  Wirkwaren  nur  für  die  Erhebung  des  Zuschlags  für
Näharbeit  in  Betracht.
Bei  den  unter  die  Position  aus  Nr.  122b  fallenden  abgepaßten
  Wirkwaren  wird  ein  Zuschlag  für  die  zur  Fertigstellung
der  Ware  erforderliche  Näharbeit  nicht  erhoben.
aus  128  Gewebe  aus  Baumwolle,  gemischt:
a)  mit  Seide  im  Verhältnisse  von  weniger  als  12  Prozent  —  Zoll  je  nach  der
                                                                                                                              Beschaffenheit
                                                                                                                            des  Gewebes  mit
                                                                                                                                 Zuschlag  von
                                                                                                                                     40  Lire
                                                                                                                                 für  100  kg
b)  mit  Wolle  im  Verhältnisse  von  weniger  als  50  Prozent  –  Zoll  je  nach  der
                                                                                                                              Beschaffenheit
                                                                                                                                  des  Gewebes  mit
                                                                                                                                    Zuschlag  von
                                                                                                                                         20  Lire
                                                                                                                                        für  100  kg
aus  129  Genähte  Gegenstände  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  VI:
c)  andere                                                                                                         —  Zoll  des  Gewebes
                                                                                                                                      mit  40  Prozent
                                                                                                                                                Zuschlag
137  Gespinste  aus  gekämmter  Wolle                                                                    —  Zoll
      Wolle  (Kammgarne),  gezwirnte                                                                     des  einfachen
                                                                                                                                          Gespinstes
                                                                                                                                   mit  Zuschlag  von
                                                                                                                                               17  Lire

 

 

 

                                                                                                                                       für  100  kg
        <pb n="501" />
        491

 

 

 

Numero
della  tarilla  -  I  ·  I  2
generale  Denominazione  delle  merei.  Unita.  Dazio
italiana.
I.ire  in  oro.
es  122  Maglie  di  cotone,  esclusi  le  calze  e  i  guanti:
ex  9)  sempliihttt  ......  ..  .  .  .  .  100  kg  150
ex  6)  1oggiatteeee  .  ...  —  Dazio  delle
»  ,  «  maglie  semplici
Nota:  Nella  classilicazione  delle  maglie  comprese  sotto  con  I’aumento
i  n.  ex  122%  c%  le  orlature  di  nastri  e  ’applicazione  di  50  per  cento.
di  nastrini  per  rinforzo  o  attaccatura  non  potranno  essere
tenute  in  conto  che  per  I’applicazione  della  sopratassa  di
cucitura.
Le  maglie  foggiate  comprese  sotto  il  n.  ex  122  5)  non
sono  soggette  a  sopratassa  per  la  cucitura  necessaria  a
Ccompiere  Uoggetto.
ex  128  Tessuti  di  cotone  misti:

5

ex  129

137

 

con  seta  in  misura  inferiore  a  12  per  cento

con  lana  in  misura  inferiore  a  50  per  cento

Oggetti  cuciti  di  materie  tessili  della  categoria  VI:
altri

Filati  di  lana  pettinata,  ritoct44:4:7  .  .  ..

 

 

Dazio  secondo
la  qualitä  del
tessuto  con
l'aumento  di
lire  40  il
quintale.

Dazio  secondo
la  qualità  del
tessuto  con
l'aumento  di
lire  20  il
quintale.

Dazio  del
tessuto  con
I  aumento  di
40  per  cento.

Dazio  dei  filati

semplici  con

T’aumento  di
lire  17  U
quintale.
        <pb n="502" />
        492

 

 

 

Nummer
des  allgemeinen  .
italienischen                         Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab  Zollsatz
Zolltarifs.                                                                                                          Lire  in  Gold.
aus  138  Wollengewebe:
a)  aus  Streichgarn,  welche  auf  1  Quadratmeter  wiegen:
1.  300  Gramm  oder  wenigere                                                               100  kg  185
2.  mehr  als  300,  aber  nicht  mehr  als  500  Gramm                            "  160
3.  mehr  als  500  Gramm  .  ....  ...  ...  ..  ..  ..  ...                                      "  140
b)  aus  Kammgarn,  welche  auf  1  Quadratmeter  wiegen:
1.  200  Gramm  oder  weniger                                                                            "  250
2.  mehr  als  200,  aber  nicht  mehr  als  500  Gramm                           "  220
3.  mehr  als  500  Gramm  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  ...  .  .  .  ..                         "  190
c)  bedruckte                                                                                                            —  Zoll
                                                                                                                        der  betreffenden
                                                                                                                               Gewebe  mit
                                                                                                                                   Zuschlag  von
                                                                                                                                    30  Lire  für
aus  139  Filze:                                                                                                               100 kg
b)  über  3  Millimeter  dick  ..  ..  ..  ...........  ...  ....                                            100  kg  20
aus  143  Fußteppiche  aus  Wolle  und  Kratzwolle  einschließlich  derjenigen,
  in  welchen  andere  Spinnstoffe  außer  Seide  dem
Gewichte  nach  vorherrschen  .                                                                                            "  100
aus  144  Wirkwaren  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  VII,  mit  Ausnahme
  der  Strümpfe  und  Handschuhe:
aus  a)  einfache  ..  .  .  ...                                                                                                      "  220
aus  b)  abgepaßte                                                                                                   —  Zoll  der  einfachen
Anmerkung.  Die  Einfassung  mit  Band  und  die  An-                                            Wirkwaren
bringung  von  Bändchen  zur  Verstärkung  oder  Befestigung                         mit   50 Prozent
kommt  bei  der  Verzollung  der  unter  die  Position  aus  Nr.  144  a              Zuschlag
und  b  fallenden  Wirkwaren  nur  für  die  Erhebung  des  Zuschlags
  für  Näharbeit  in  Betracht.
Bei  den  unter  die  Position  aus  Nr.  144  b  fallenden  ab.
gepaßten  Wirkwaren  wird  ein  Zuschlag  für  die  zur  Fertigstellung
  der  Ware  erforderliche  Näharbeit  nicht  erhoben.
146  Borten  und  Bänder  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  VII              100  kg  240
        <pb n="503" />
        —  493  —

 

 

 

 

ô—  —  —  ——

 

 

 

 

 

Numero
lla  tarifl  "  ..  .
della  *  Denominazione  delle  merei.  Unità.  Dazio
genera  S
italiana.
L.ire  in  oro.
ex  138  Lessuti  di  lana:
#)  Scardassata.  che  pesano  per  ogni  metro  qduadrato:
1.  300  grammi  omeooa  ..  100  kg  185
2.  pin  di  300,  fino  a  500  gramim  .  ..  id.  160
3.  più  di  500  grammi  .  ..  ...  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  id.  140
6)  Pettinata,  che  pesano  per  ogni  metro  quadrato:
1.  200  grammi  o  meno  .......  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  id.  250
2.  Pin  di  200,  fino  a  500  grammi.  id.  220
3.  pin  di  500  grammi  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  id.  190
c)  —..——l  –  Dazio  del
tessuto  secondo
la  specie,
con  I’aumento
di  lire  30
.  il’ta1.
exIZgFelw  We
6)  della  grossezza  di  oltre  tre  millimerii:  100  kg  20
ex  143  Tappeti  da  pavimento  di  lana  e  di  borra  di  lana,
Ccompresi  i  tappeti  da  pavimento  nei  quali  predominano
  in  peso  altre  materie  tessili  non  seriche  id.  100
ex  144  laglie  di  materie  tessili  della  categoria  VII,  esclusi  le
calze  e  i  guanti:
ex  a  scmhmpiiii  id.  220
ex  6)  toggateeeeeeee  .  .  .  ..  —  Dazio  delle
Nota:  Nella  classificazione  delle  maglie  comprese  sotto  egie  denp  liei
il  n.  ex  1440)  e  5).  le  orlature  di  nastri  e  Dapplicazione  aGdr’àe“
di  nastrini  per  rinforzo  o  attaccatura  non  potranno  essere  ber  cento.
tenute  in  conto  che  per  I’applicazione  della  sopratassa  di
cucitura.
Le  maglie  foggiate  Comprese  sotto  il  n.  ex  1445)  non
sono  soggette  a  sopratassa  per  la  cucitura  necessaria  a
compiere  ’oggetto.
146  Galloni  e  nastri,  di  materie  tessili  della  categoria  VII.  g  240
Neichs=  Gesehbl.  1905.  78
        <pb n="504" />
        —  494  —

 

 

Nummer
des  allgemeinen  ..
italienischen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire  in  Gold.
147  Posamentierwaren  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  VII.               100  kg  220
150  Genähte  Gegenstände  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  VII.  –  Zoll  des  Gewebes
                                                                                                                                mit  35  Prozent
Anmerkungen.                                                                                                                Zuschlag

 

1.  Wollene  Schals,  Echarpes  und  Fichus,  gewebt  oder  gewirkt,

bedruckt  oder  unbedruckt,  mit  Fransen  aus  Spinnstoff,  mit
welchem  Seide  im  Verhältnisse  von  weniger  als  12  Prozent  vermischt
  ist,  zahlen,  wenn  die  Fransen  in  der  fertigen  Ware  den
höchst  belegten  Spinnstoff  darstellen,  den  Zoll  für  Fransen  nach
dem  dem  Gewichte  nach  vorherrschenden  Stoffe  mit  einem  Zuschlage
  von  1  Lira  für  1  Kilogramm.

2.  Der  Zuschlag  für  einfache  Konfektion  von  wollenen  Schals,

Echarpes  und  Fichus,  gewebt  oder  gewirkt,  bedruckt  oder
unbedruckt,  auch  mit  Fransen,  und  der  Zuschlag  für  Konfektion
von  lediglich  besäumten  oder  eingefaßten  wollenen  Decken  werden
auf  20  Prozent  festgesetzt.

Die  zum  Verkauf  als  Meterware  bestimmten  Teppiche
im  Stück  unterliegen  nicht  dem  Zuschlage  für  Näharbeit,  wenn
ihre  Enden  zur  Verhütung  des  Ausfaserns  benäht  sind.

Der  Zuschlag  für  Näharbeit  bei  den  im  Stück  gewebten
und  nachher  auseinander  geschnittenen  wollenen  Teppichen,
die  an  den  beiden  salbandlosen  Seiten  lediglich  besäumt  oder
eingefaßt  sind,  wird  auf  10  Prozent  festgesetzt.  In  den
übrigen  Fällen  zahlen  die  lediglich  besäumten  oder  eingefaßten
wollenen  Teppiche  einen  Zuschlag  von  20  Prozent  für  Näharbeit.

3.  Die  Schals,  Echarpes  und  Fichus  aus  Wollengewebe,  schwarz,

nicht  gestickt,  mit  seidenen  Fransen,  oder  nur  in  einer  Ecke,
selbst  mit  Seide,  gestickt,  mit  oder  ohne  seidene  Fransen,  werden
nach  der  Gattung  des  Gewebes  mit  einem  Zuschlage  von
25  Prozent  verzollt.  Diese  Gegenstände  unterliegen  nicht  dem
Zuschlage  für  Näharbeit.

4. Wollene  Männer-  und  Knabenkleidung  und  wollene  Damenmäntel

  und  -jacken  zahlen  den  Zoll  nach  dem  höchst  belegten
Stoffe,  falls  dieser  Stoff  mehr  als  ein  Zehntel  der  ganzen
Oberfläche  des  konfektionierten  Gegenstandes  darstellt.

Wenn  zwei  oder  mehr  Teile  der  höchst  belegten  Stoffe  in
ihrer  Gesamtheit  mehr  als  10  Prozent  der  erwähnten  Oberfläche
ausmachen,  zahlt  der  Gegenstand  einen  Zoll,  welcher  dem
arithmetischen  Mittel  der  Zollsätze  für  die  höchst  belegten  Stoffe
entspricht,  welche  bei  der  Zusammensetzung  beteiligt  sind.
        <pb n="505" />
        ——..——.—

 

 

Numero
**  Denominazione  delle  merci.  Unità.  Dazio
italiana.
Lire  in  oro.
147  Passamani,  di  materie  tessili  della  categoria  VI.  4  100  kg  220
150  Oggetti  cuciti,  di  materie  tessili  della  categoria  VII  4  —  Dazio

 

Note:

1.  Gli  scialli,  le  sciarpe  e  gli  scialletti  (ichus)  di  lana,

tessuti  o  a  maglia,  stampati  o  no,  guarniti  di  frangie
di  materia  tessile  mista  di  seta,  e  nelle  quali  la  seta
entri  in  proporzione  inleriore  a  12  per  cento,  se  le  frangie
rappresentano  nel  prodotto  compiuto  la  materia  tessile
piu  fortemente  tassata,  pagheranno  il  dazio  stabilito  per
le  frangie,  secondo  la  materia  dominante  in  peso,  con
T’aumento  di  una  lira  1  chilogramma.

La  sopratassa  per  la  semplice  cucitura  degli  scialli,  delle

sciarpe  e  degli  scialletti  Oicht)  di  lana,  tessuti  o  a  maglia,
stampati  o  no,  con  o  senza  frangie,  e  altresi  la  sopratassa
di  cucitura  per  le  coperte  di  lana  semplicemente  orlate,
sono  fissate  a  20  per  cento.

I  tappeti  in  pezza  destinati  a  essere  venduti  a  misura
non  sono  soggetti  a  sopratassa  di  cucitura,  duand  anche
le  estremitä  sienc  cucite  per  evitare  la  sfllacciatura  del  tessuto.

La  sopratassa  di  cucitura  per  1  tappeti  di  lana  fabbricati
  in  pezza  e  separati  Puno  dall’altro  dopo  la  fabbricazione,
  semplicemente  orlati  lungo  i  due  lati  sprovwisti
di  vivagno,  6&amp;amp;  fissata  a  10  per  cento.  Negli  altri  casi  i
tappeti  di  lana  semplicemente  orlati  sono  soggetti,  per  la
cucitura,  alla  sopratassa  di  20  per  cento.

Gli  scialli,  le  sclarpe  e  gli  scialletti  (##hus)  di  tessuto  di

lana,  neri,  non  ricamati,  con  frangie  di  seta,  o  ricamati,
anche  in  seta,  in  un  sclo  angolo,  Con  o  senza  frangie  di
seta,  saranno  sottoposti  al  trattamento  del  tessuto,  secondo
la  specie,  Con  I’aumento  di  25  per  cento.  Cuesti  oggetti
saranno  esentati  dalla  sopratassa  di  cucitura.

Gli  abiti  per  uomini  e  per  ragazzi  e  i  mantelli  e  le  giacchette

  per  donna,  di  lana,  saranno  sottoposti  al  trattamento

  della  materia  pin  fortemente  tassata,  nel  caso  in  cui

gusta  rappresenti  pin  di  un  decimo  della  superlcie  totale
ell’'oggetto  cucito.

Se  due  o  piü  parti  delle  materie  pin  fortemente  tassate
  rappresentano,  nel  loro  insieme,  Pin  di  10  per  cento
della  detta  superficie,  Foggetto  pagherä  un  dazio  corrispondente
  alla  media  aritmetica  dei  dazi  che  colpiscono  le  materie
  pin  fortemente  tassate  che  entrano  nella  composizione
dell’oggetto.

 

78“

 

del  tessuto
con  I’aumento
di  35
per  cento.
        <pb n="506" />
        496

 

 

Nummer
des  allgemeinen
italienischen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire  in  Gold.
aus  157  Gemischte  Gewebe,  in  welchen  Seide  oder  Florettseide  im
Verhältnisse  von  mindestens  12  und  höchstens  50  Prozent
enthalten  ist:
b)  farbige:
1.  glatt                                                                                                    kg  5
2.  gemustert                                                                                          "  8
aus  159  Gewebe  aus  Seide  oder  Florettseide,  gestickte:
·                                                                                                          —  Zoll  des  Gewebes
b)  mit  Plattstich                                                                                   mit Zuschlag   von  
                                                                                                                    3  Lire  für  1  kg
aus  160  Samt  und  Plüsch  aus  Seide  oder  Florettseide:
a)  glatt  .  .  ..  kg  9
161  Samt,  gemischter,  in  welchem  Seide  oder  Florettseide  im
Verhältnisse  von  mindestens  12  und  höchstens  50  Prozent
enthalten  ist:
à)  glatt  ..  "  7
b)  gemustert  .  .  .  .  .  .  ..  .............  ..........  .  ...  "  10
aus  164  Bänder  und  Borten  aus  Seide  oder  Florettseide,  gemischt
mit  anderen  Spinnstoffen,  worin  die  Seide  oder  Florettseide
  im  Verhältnisse  von  mindestens  12  und  höchstens
50  Prozent  enthalten  ist                                                                    —  Zoll  des  Gewebes
                                                                                                                       mit  Zuschlag  von
                                                                                                                              3  Lire  für  1kg
165  Posamentierarbeiten  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  VIII..  —  Zoll  der  Bänder
168  Genähte  Gegenstände  aus  Spinnstoffen  der  Kategorie  VIII:
a)  Fichus,  Echarpes  und  Cachenez,  schwarz  oder  farbig,
aus  Seide  oder  Florettseide  gewebt,  gemustert  oder
ungemustert,  besäumt,  eingefaßt  oder  mit  Fransen
besetzt                                                                                                             —  Zoll  des  Gewebes
                                                                                                                                mit  20  Prozent
                                                                                                                                          Zuschlag
b)  andere                                                                                                    —  Zoll  des  Gewebes

 

 

 

                                                                                                                                       mit  40  Prozent
                                                                                                                                          Zuschlag
        <pb n="507" />
        497-..



 

Numero
della  tarif  .  .  .  ..  .
egeanesarlle  Denominazione  delle  merei.  Unità.  Dazio
italiana.
Lire  in  oro.
ed  157  LTessuti  misti  nei  quali  la  seta  o  la  fllusella  entrano
nella  misura  di  non  meno  di  12e  non  pin  di  50  per
Ccento:
5  colorati:
1.  sttiiit:::  ..  ..  .  .  .  .  ..  chilogr.  5
2.  oberaaiitttt  .  ..  ...  .  .  .  ..  .  .  .  ...  id.  8
ex  159  JTessuti  di  seta  o  di  silusella,  ricamati:
5)  a  punto  passsoona  .  ...  —  Dazio  del
tessuto  con
I’aumento  di
lire  3  il
ex  160  JVelluti  e  felpe,  di  seta  o  di  flusella:  ehllogramma-#)
  lsenee  —  chilogr.  9
161  Velluti  misti  nei  quali  la  seta  o  la  fllusella  entrano
nella  misura  di  non  meno  di  12  e  non  piu  di  50
Per  cento:  Z
2  lisee  ..Æ  id.  7
5  operaiiii:.  .  ..  id.  10
ex  164alloni  e  nastri  di  seta  o  di  flusella  miste  con  altre
materie  tessili,  Contenenti  non  meno  di  12  ne  pid  di
50  per  cento  di  seta  o  di  fllusella  .  ...  –  Dazio  del
tessuto  con
1’numento  di
lire  3  il
chilogramma.
165  Passamani  di  materie  tessili  della  categoria  VII  6  —  Dazio  dei  nastri.
168  Oggetti  cuciti,  di  materie  tessili  della  categoria  VIII:
r“  Scialletti,  sciarpe  e  fazzoletti  (cache-#e2),  neri  o  colo-5)



 

rati,  di  tessuti  di  seta  o  di  fllusella,  operati
no,  orlati  o  guarniti  di  frangie

 

 

Dazio  del
tessuto  con
I’  aumento  di.
20  per  cento.

Dazio  del
tessuto  con
I’aumento  di
40  per  cento.
        <pb n="508" />
        498

Nummer
des  allgemeinen
italienischen
Zolltarifs.

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab.

Zollsatz

Lire  in  Gold.

 

aus  176
aus  a)

aus  177
b)

178

a)
b)

179

 

Möbel  und  Möbelteile,  rohe  oder  fertige:
nicht  gepolsterte:
2.  andere  aus  gemeinem  Holz  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...

Anmerkung.  Ungepolsterte  Möbel  aus  nicht  gebogenem
  gemeinen  Holz  fallen  unter  Nr.  176  a2,  auch
wenn  sie  gedrechselt,  mit  gemeinem  Holz  furniert,  gelocht,
mit  gepreßten  oder  mit  der  Fräsemaschine  hergestellten
Verzierungen  versehen  und  mit  Stroh-,  Rohr=  und  ähnlichem
  Flechtwerke  verbunden  sind,  vorausgesetzt,  daß  sie
nicht  geschnitzt  sind.  Unter  Nr.  176  a2  fallen  ferner
ungepolsterte  Möbel  aus  nicht  gebogenem  gemeinen  Holz,
mit  gewöhnlichen  und  nicht  zur  Verzierung  dienenden
Zutaten  aus  gemeinem  Metalle,  selbst  wenn  diese  Zutaten
vernickelt  sind.

3.  aus  Kunsttischlerholz  ....
4.  furniert,  geschnitzt  oder  eingelegt  ..  .  .  .  ..  .  ..  ...

Rahmen  und  Leisten  zu  Rahmen  aus  Holz:
gefirnißt,  vergoldet  oder  versilbert  .  .  .  .  ...  ..  ..  ..  ...

Gerätschaften  und  verschiedene  Waren  aus  gemeinem  Holz:

roh.......................................
poliert oder bemalt...........................

Anmerkung.  Schaufeln,  Gabeln,  Rechen,  Schüsseln,  Löffel,
Näpfe  und  andere  Gegenstände  des  Hausgebrauchs,  Handhaben
von  Geräten  und  Werkzeugen,  mit  oder  ohne  Zwingen,  ferner
gemeine  Holzschuhe  sowie  Zeichenutensilien  (Zeichenbretter,  Lineale
und  dergleichen)  fallen  je  nach  ihrer  Bearbeitung  unter  die
Nummern  178  a  und  b.

Die  unter  Nr.  178  begriffenen  Gegenstände  können  auch  mit
Beschlägen,  Reifen  oder  anderen  Nebenbestandteilen  von  gemeinen
Metallen  versehen  sein.

Kurzwaren  aus  Holz  ..  ...  .  .  ...

Anmerkung.  Hölzerne  Knöpfe  aller  Art  werden  als  Holzarbeiten
  je  nach  ihrer  Bearbeitung  behandelt.

Knöpfe  aus  Steinnuß  und  Pfeifenrohre  aller  Art  aus  Holz,
mit  Mundstücken  aus  Bein,  Horn  oder  Holz  fallen  unter  die
Kurzwaren  aus  Holz.

 

100  kg

 

13

50
50

60          6         13

50
        <pb n="509" />
        Numero
della  tarissa
generale
italiana.

Denominazione  delle  merci.

Dazio

Lire  in  oro.

 

ex  176
eX  0)

ex  177
5)
178

5)

179

 

Mobili  e  parti  di  mobili,  greggi  o  finiti:
non  imbottiti:

2.  altri  di  legno  comnmen

Nota:  1  mobili  non  imbottiti,  di  legno  comune
non  curvato,  si  classilicano  sotto  il  n.  176  q)  2,
anche  se  sono  torniti,  impiallacciati  di  legno  comune,
tralorati,  o  con  ornamenti  impressi  od  ottenuti  con
Ia  macchina  a  scanalare  e  commisti  a  intrecci  di
Paglia,  Ccanna  d’India  e  materie  simili,  purche  non
siano  intagliati.  Sono  pure  compresi  sotto  lo  stesso
n.  176  ach  2  i  mobili  non  imbottiti,  di  legno  comune
non  curvato,  con  accessori  usuali  e  non  ornamentali

di  metalli  comuni,  anche  nichelati.

3.  di  legno  da  ebanisi:
4.  impiallacciati,  intagliati  o  intarsiatt

Cornici  e  liste  di  legno  per  cornici:
verniciate,  dorate  o  argenttettt  .  ...  .

Utensili  e  lavori  diversi  di  legno  comune:

greggi  .  ....  ...............................
pulitiodipinti.............................

Iota:Lepale,1ofoI-cho,irastrelli,ipiatti,i
cucchiai,  le  scodelle  e  altri  oggetti  d’uso  domestico,  i
manichi  d’utensili  e  di  strumenti,  con  o  senza  ghiera,
gli  zoccoli  Comuni  di  legno  e  gli  oggetti  da  disegno  (tavole,
regoli  e  simili)  sono  compresi  nel  numero  178  a)  e  #5).
sccondo  la  natura  del  lavoro.

Gli  oggetti  compresi  nel  numero  178,  vi  sono  ammessi
anche  se  siano  guarniti  di  ferramenta,  di  cerchi  o  Taltri
accessori  di  metallo  comune.

Mercerie  di  lenno  ..............

Nota:  1  bottoni  di  ogni  specie,  di  legno,  sono  classificati

  fra  i  lavori  di  legno,  secondo  la  natura  del  lavoro.

1  bottoni  di  corozo  e  le  cannucce  da  pipa,  di  ogni

sorta,  di  legno  con  bochhini  dosso,  di  corno  o  di  legno,
seguono  il  regime  delle  mercerie  di  legno.

 

100  kg

id.
id.

id.

id.
id.

id.

 

13

50
        <pb n="510" />
        —  500  —

 

—

Nummer
des  allgemeinen
italienischen
Zolltarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab.

Zollsatz

Lire  in  Gold.

 

180

aus  182
aus  a)

aus  185
b)

aus  190
a)

aus  191
aus  a)

b)

 

Spielzeug  aus  Holz  ..  ..  ..  .  .  ..

Personenwagen  für  gewöhnliche  Straßen:
Fahrräder,  ausgenommen  Motorfahrräder:
1.  zweirädrige  .  ..  .  .  ..
2.  dreirädrige  ..
3.  einzelne  Bestandteile  von  Fahrrädern

Anmerkung.  Fahrradrahmen  (telai)  zahlen  den  gleichen
Zoll  wie  fertige  Fahrräder.
Rohe  Teile  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl  werden  als  Gegenstände
  —  Schmiedeeisen  oder  Stahl  je  nach  ihrer  Beschaffenheit
behandelt.

Korb-  und  Mattenflechterwaren:
feine:

Anmerkung.  Unter  Nr.  185b  fallen  auch  solche  feine
Korbflechterwaren,  die  gewöhnliche  und  nicht  zur  Verzierung
dienende  Zutaten  aus  gemeinem,  auch  vernickeltem  Metall  haben,
ferner  feine  Korbflechterwaren  in  Verbindung  mit  Stroh,  Bast,
Raffia,  Espartogras,  Binsen,  Palmblättern,  Litzen,  Schnüren
und  anderen  Gespinstwaren,  sofern  sie  nicht  mit  diesen  Gespinstwaren
  im  Inneren  ausgeschlagen,  gefüttert  oder  gepolstert
sind.

Halbzeug  aus  Holz:
Zellulose

Papier:
weiß  oder  in  der  Masse  gefärbt:
1.  unliniiertes  jeder  Art

farbig,  vergoldet  oder  bemalt  und  Tapeten  (einschließlich
des  weißgemachten  Papiers  zur  Lithographie  und

Photographie)

 

100  kg

Stück

100  kg

100  kg

 

60

35
42
100

30

frei

1  2/50

40
        <pb n="511" />
        —  —  —  ———  —  —  —  —  —  S

 

 

 

 

Numero
della  tarissa  ..  .  ..  .
generale  Denominazionc  delle  mereci.  Unità.  Dazio
italiana.
Lire  in  oro.
180  Balocchi  di  lgoo.  100  kg  60
ek  182Vetture  da  strade  comuni:
ex  q)  Velocipedi,  non  a  motore:
1.  a  due  uooooeoeoeoeoet  ciascuno  35
2.  a  tre  runneee  .  ..  .  .  .  .  .  ...  id.  42
3.  Parti  staccate  di  velociblli.  100  kg  100
Nota:  1  telai  di  velocipedi  sono  soggetti  allo  stesso
dazio  dei  velocipedi  completi.
Le  parti  di  ferro  ce  di  acciaio  greggie  Sono  ammesse
al  trattamento  dei  lavori  di  ferro  e  d’acciaio  secondo  la
Sspecie.
eg  185  Lavori  da  panieraio  e  da  stoiaio:
5)  11innnnnnn..  .  ..  id.  30
Nota:  Sono  compresi  sotto  il  n.  185  0)  i  lavori  da
panieraio  fini  anche  se  guarniti  dei  loro  accessori  usuali,
senza  carattere  ornamentale,  di  metallo  comune,  anche
nichelato,  come  pure  i  lavori  da  panieraio  fini  in  unione
con  paglia,  libro,  rafia,  sparto,  giunchi,  foglie  di  palma,
laccioli,  cordoncini  e  altri  lavori  di  materie  tessili,  purché
non  siano  guarniti  all'interno,  ne  foderati  o  imbottiti  di
queste  materie  tessili.
edK  190  Fasta  di  legno
0)  cellllsssaaaa.  —  csente
ex  191.Carta:
V)  bianca  o  tinta  in  pasta:
I.  non  rigata,  d'ogni  qualità.  ......  ..  .  .  .  .  .  ..  100  kg  12,50
5)  colorita,  dorata  o  dipinta  e  da  parati  (compresa
la  carta  imbiancata  per  litografia  o  fotografia).  id.  40
1905.  79

Reichs-Gesetzbl.
        <pb n="512" />
        502

 

 



 

Nummer
des  allgemeinen  
italienschen  Benennung  der  Gegenstände.                                   Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.                                                                                                         Lire  in  Gold.
Noch:
aus  191)  Noch:  Papier):
aus  d)  Packpapier  aus  mechanisch  bereiteter,  mit  Dampf  gekochter
  Holzmasse,  von  natürlicher  brauner  Farbe,  auch
in  irgend  einer  Weise  auf  einer  oder  auf  beiden  Seiten
geglättet  (Papier  in  Rollen  ausgenommen)  .  .  .  .  ..  .  100  kg  5
aus  d)  Schleif.,  Rost-,  Polier-  und  Schieferpapiern  "  8
193  Stiche,  Lithographien  und  Anzeigekarten  (cartelli)  einschließlich
der  Chromolithographtien  ...  "  75
aus  194  Pappe:
b)  feine                                                                                                     –  wie  die
Anmerkung.  Pappe,  die  an  den  Rändern  in  rechtwinkliger  betreffenden
Form  beschnitten  ist,  fällt  unter  Mr.  194                                   Papiersorten
195  Arbeiten  aus  Papier  und  Pappe:
a)  Röhrchen  (Büsetten)  und  Spulen  für  die  Spinnerei  und
Weberei                                                                                                                100  kg  30
b)  nicht  genannte:
1.  Pappe,  durch  Zerschneiden  oder  Falten  für  Papparbeiten
  vorgerichtet                                                                                                    —  Zoll
                                                                                                                                der  betreffenden
                                                                                                                                        Pappe
                                                                                                                             mit  Zuschlag  von
                                                                                                                                          12  Lire
                                                                                                                                      für  100  kg
2.  Knöpfe  aus  Papiermaché  und  ähnlichem  Material                                 100  kg  50
3.  andere                                                                                                                               "  70

 

Anmerkung.  Zu  den  Arbeiten  aus  Papier  und  Pappe
gehören  Waren  aus  Papier  und  Pappe  mit  Zutaten  aus  anderen
Stoffen,  welche  das  gegenwärtig  gültige  Warenverzeichnis  der
Nr.  195  zuweist,  sowie  die  Papierwäsche,  diese  auch,  wenn  sie
mit  einer  durch  Pressung  hervorgebrachten  Nachahmung  von
Nähten  versehen  und  auf  einer  oder  auf  beiden  Seiten  mit  Gewebe
  aus  Baumwolle  überzogen  ist,  vorausgesetzt,  daß  das  Gewebe
  nicht  50  Prozent  des  Gesamtgewichts  erreicht.
        <pb n="513" />
        —  503  —

S——..——....—...——

 

Numero
della  tarifl:  ..  .  .  .
generale  "  Denominnazione  delle  mereci.  Unith.  Dazio
italiana.
I.ire  in  oro.
ex  191  (Carta):
(segue)
ex  da  involti,  di  pasta  di  legno  meccanica,  cotta  a
Vapore  (legno  cCotto),  di  color  bruno  naturale,
anche  lisciata  in  qdualsiasi  modo  su  una  o  su
entrambe  le  facce  (esclusa  la  carta  in  rotolh).100  kg  5
ex  9)  da  affilare,  da  dirugginire,  da  pulire  e  carta-ardesia  id.  8
193  Stampe,  litografie  e  cartelli,  comprese  le  Cromolitografie  id.  75
ei  194artoni:
5)  li::7:W777.  —  Regime  della
Hota:  I  cartoni  risilati  agli  orli,  in  forma  rettangolare,  —
sono  compresi  sotto  il  n.  144.  1
1  avori  di  carta  e  di  cartone:
2  tubetti  e  rocchetti  per  la  filatura  e  la  tessitura.  .  100  kg  30
'  non  nominati:
.  cartoni  tagliati  in  pezzi  o  piegati  per  servire
alla  fabbricazione  di  lavori  di  cartone  —  Dazio  dei
cartoni  con
Unumento  di
lire  12
i.  quintale.
2.  bottoni  di  cartapesta  o  di  materie  simil.400  kg  50
3.  altltlr)r4t4t44  ..  id.  70

 

Nota:  Sono  compresi  fra  i  lavori  di  carta  e  di  cartone,
gli  oggetti  di  carta  e  di  cartone,  con  accessori  di  altre  materie,
che  1  repertorio  attualmente  in  vigore  rimanda  al  n.  195
come  pure  la  biancheria  di  carta,  anche  con  imitazioni  di
cucitura  ottenute  mediante  impressione  a  secco,  e  ricoperta,
su  una  o  su  entrambe  le  facce,  di  tessuto  di  cotone,
purcheé  ül  tessuto  non  raggiunga  il  50  %  del  peso  totale.
        <pb n="514" />
        —  504  —

 

 

 

 

Nummer
des  allgemeinen  
italienischen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire  in  Golb
aus  196  Bücher:
aus  a)  gedruckte:
aus  1.  mit  gemischtem  Text  (in  italienischer  und  anderer
Sprache),  in  losen  Bogen  oder  broschiert  —  frei
2.  in  anderer  als  italienischer  Sprache,  in  losen  Bogen
oder  broschiert:  –  frei
3.  in  Einbänden  jeder  Art  ..  ..  .  .  .  .  .  ....  .  ..  ..  .  100  kg  20
Anmerkung.  Gedruckte  Bücher,  mit  einfachen  Linien  oder
Vignetten  zur  Trennung  der  Kapitel  und  Titel  versehen,  unterliegen
  deshalb  keinem  höheren  Zoll.
197  Noten,  gedruckte:
a)  in  losen  Bogen  oder  broschiert  ..............  ....  —  frei
b)  in  Einbänden  jeder  Art.  .....  ..  ....  .  .  ..  ..  ..  .  ...  100  kg  20
Anmerkung.  Lithographierte  Noten  werden  wie  gedruckte
verzollt.
aus  109  Häute  und  Felle:
aus  d)  ohne  Haar  gegerbt  und  fertig  gemacht:
3.  andere  "  70
e)  lackiert.  .  .  .  .  .  .......  ...  ..  .....  ..........  .  ...  "  90
aus  205  Schuhwerk  jeder  Art  aus  Kautschuk  mit  Futter  oder  Besatz
aus  Stoffen  .  .  .  ...  100  Paar  125
207  Arbeiten  aus  gegerbten  Häuten  ohne  Haar,  nicht  namentlich
aufgeführt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  ..  ..  .  .  ..  100  kg  100
aus  211  Gußeisen:
aus  c)  Gußwaren,  gehobelte,  abgedrehte  oder  anders  bearbeitete:
1.  Gegenstände  für  Möbel,  für  Verzierungen  oder
für  Hausgerät.  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ."  10
aus  2.  andere  Gegenstände,  mit  Ausnahme  der  weniger
als  500  Gramm  wiegenden  "  7

 

Anmerkung.  Die  unter  Nr.   211 c  2  benannten  Gußwaren
können  mit  einem  Grundanstriche  versehen  oder  geteert  sein,  ohne
deswegen  einem  höheren  Zolle  zu  unterliegen.
        <pb n="515" />
        —  505  —

 

 

Numero
in  Denominazione  delle  merei.  Unità.  Dazio
italiana.
Lire  in  oro.
ei  196  Libri:
ex  9)  stampati:
e  1.  con  testo  misto  (italiano  e  altra  lingua),  Sciolti
#  Semplicemente  legat.  —  esenti
2.  in  lingua  diversa  dall'italiana,  sciolti  o  semplicemente
  legat.  —  esenti
3.  legati  in  qualsiasi  modbol  100  kg  20
Nota:  I  libri  stampati,  ornati  di  semplici  linee  o  vi-Fnette
  per  separare  i  capitoli  o  i  titoli,  non  sono  sottoposti,
  per  questo,  à  diritti  pin  alti.
197  Musica  stampata:
-  sciolta  o  semplicemente  legaaaaaaa  –  esento
5)  legata  in  qualsiasi  modbbbe  ..  .  .  .  .  .  ..  100  kg  20
Nota:  La  musica  litografata  segue  il  regime  della  musica
  stampata.
cX  199  Pellü:
ex  d)  conciate  senza  pelo  e  rilinite:
3.  aler  .  ..  id.  70
e)  vernicatttt.  id.  90
ex  205  Calzature  di  qualsiasi  specie,  di  gomma  elastica,  soderate
  o  guarnite  di  stossa......  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  100  paia  125
207  JLavori  di  pelli  conce  senza  pelo,  non  nominati  ..  ...  100  kg  100
ex  211  Chisa:
cxX  c)  lInvorata  in  getti  piallati,  torniti  o  in  altro  modo
lavorati:
.  in  oggetti  per  mobili,  per  ornamenti  o  per
arnesi  domestieee  .  ..  .  ...  id.  10
ex  2.  in  altri  oggetti,  esclusi  quelli  di  peso  inseriore
  a  500  grammi  ......  .....  .  .  .  ...  id.  7

 

Nota:  Gli  oggetti  di  ghisa  lavorata,  considerati  sotto
il  n.  211  c)  2,  possono  essere  spalmati  con  colore  di  sondo
(Fcouleur  d’appré)  o  incatramati  senza  subire  per  questa
preparazione  un  aumento  di  dazio.
        <pb n="516" />
        Nummer
des  allgemeinen
italienischen
Zolltarifs.

506  —

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab.

Zollsatz

Lire  in  Gold.

 

(Noch:
aus  211)

aus  d)

213

b)

 

(Noch:  Gußeisen):

Gußwaren,  mit  Zutaten  von  anderem  Metall,  oder
verzinnt,  emailliert,  vernickelt,  gefirnißt,  oxydiert,
lackiert  usw.:

1.  Gegenstände  für  Möbel,  für  Verzierungen  oder
für  Hausgerät:

a)  Lampen  und  Lampenteile  aus  Eisenguß,  verzinnt,
  emailliert  vernickelt,  gefirnißt,  oxydiert,
lackiert,  mit  oder  ohne  Garnituren  oder  Verzierungen
  von  Zink  .  ...

b)  andere  ..

aus  2.  andere  Gegenstände,  mit  Ausnahme  der  weniger
als  500  Gramm  wiegenden

Schmiedeeisen  und  Stahl:

gewalzt  oder  gehämmert,  in  geformten  Stäben,  Stangen
oder  Barren  von  jedem  Querschnitte:

1.  im  Querschnitte  mit  keinem  Durchmesser  oder  keiner
Seitenlänge  von  7  Millimeter  oder  weniger.

2.  im  Querschnitte  mit  einer  oder  mehreren  Seitenlängen
  oder  mit  einem  oder  mehreren  Durchmessern
von  7  Millimeter  oder  weniger,  aber  mehr  als
5  Millimeter  ..

3.  im  Querschnitte  mit  einer  oder  mehreren  Seitenlängen
  oder  mit  einem  oder  mehreren  Durchmessern
von  5  Millimeter  oder  wenier

zu  Draht  gezogen:
1.  mit  einem  Durchmesser  von  5  Millimeter  oder
weniger,  aber  mehr  als  1½  Millimeter
2.  mit  einem  Durchmesser  von  1  ½  Millimeter  oder
weniger:

 

100  kg

 

15
18

12     6     7    9    11     15
        <pb n="517" />
        507

Numero

della  tariffa

generale
italiana.

Denominazione  delle  merci.

Unith.

Dazio

Lire  in  oro.

 

ex  211
Ceque)

t-213



0)

 

(Chisaz

Iavorata  in  getti  con  guarnizioni  d'’altro  metallo,
stagnati,  smaltati,  nichelati,  verniciati,  ossidati,
laccati,  ecc.:

1.  in  oggetti  per  mobili,  per  ornamenti  o  per
arnesi  domestici:

a)  lampade  e  loro  parti,  di  ghisa  gettata,

con  o  senza  guarnizioni  o  ornamenti  di

zinco,  stagnate,  smaltate,  nichelate,  verniciate,

  ossidate,  lacattetet.

eX  2.  in  altri  oggetti,  esclusi  duelli  di  peso  inleriore
àa  500  gramimmmm  .  ...

Ferro  e  acciaio:

laminati  o  battuti  in  verghe,  spranghe  o  barre
sagomate  di  sezione  dualunque:

1.  non  aventi  in  sezione  alcun  diametro  o  lato

di  7  millimetri  omennen

2.  aventi  in  sezione  uno  o  Pin  lati  o  diametri

di  7  millimetri  o  meno,  ma  piu  di  5  millimerttt4:::.



3.  aventi  in  sezione  unod  o  Pin  lati  o  diametri
di  5  millimetri  omenn  oaoaon

tirati  in  fili:
1.  aventi  un  diametro  di  5  millimetri  o  meno,
ma  più  di  1  millimetro  e  mezzoooo  ..
2.  aventi  un  diametro  di  1  millimetro  e  mezzo
omeno...............................

 

100  kg
id.

id.

id.
id.
id.

id.
id.

 

15
18

12

11
15
        <pb n="518" />
        508

Nummer
des  allgemeinen
italienischen
Zolltarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab.

Zollsatz

Lire  in  Gold.

 

(Noch:  213)

c)

aus  217

a)
aus  D)

aus  218

aus  a)


a) b)   c)

(Noch:  Schmiedeeisen  und  Stahl):

in  Blechen  in  der  Stärke  von:

1.  4  Millimeter  und  darüber
2.  weniger  als  4  und  mehr  als  1  ½  Millimeter

3.  1½  Millimeter  oder  weniger

Anmerkung.  In  Zweifelsfällen  ist  die  Stärke  von  Blechen
in  der  Weise  zu  ermitteln,  daß  zunächst  ihr  genaues  Gewicht
und  ihr  Flächeninhalt  festgestellt  werden.  Aus  dem  Gewicht  und
dem  Flächeninhalt  ist  sodann  die  Blechstärke  zu  berechnen  unter
Zugrundelegung  eines  spezifischen  Gewichts  von  7,8,  d.  h.  eines
Gewichts  von  7,8  Kilogramm  für  eine  Blechplatte  von  1  Quadratmeter
  Flächeninhalt  und  1  Millimeter  Stärke.

Schmiedeeisen  und  Stahl  in  Röhren  aus  Blech  in  der
Stärke  von:
4  Millimeter  und  darüber  .  ..

weniger  als  4  und  mehr  als  1½  Millimeter
1½  Millimeter  oder  weniger

Schmiedeeisen  und  Stahl,  geschmiedet  oder  gegossen,  in  groben
Arbeiten:

50  Kilogramm  schwer  und  darüber.

weniger  als  50  Kilogramm,  aber  mehr  als  5  Kilogramm
  schwer

Schmiedeeisen  und  Stahl  zweiter  Bearbeitung  (mit  Ausnahme
der  Drahtseile  und  der  Nägel),  in  Arbeiten:

welche  hauptsächlich  aus  großen  Eisen=  oder  Stahlstücken
gefertigt  sind:

aus  2.  an  ihrer  ganzen  Oberfläche  oder  einem  großen  Teil  derselben

  gehobelt,  gefeilt,  abgedreht,  durchlocht  usw.

Anmerkung.  Als  hauptsächlich  aus  großen  Eisen-  oder

Stahlstücken  gefertigte  Arbeiten  sind  zu  betrachten  die  Arbeiten,

 

100  kg

 

10
12

13
        <pb n="519" />
        —
Numero
della  tariffa  ..  .  .  .
Bedenk  Denominazione  delle  merei.  Unith.  Dazio
italiana.
Lire  in  oro.
2133Ferro  e  acciaio):
(segue)  ·
c)  in  lamiere  della  grossezza:
1.  di  4  millimetri  e  aat.  100  kg  7
2.  di  meno  di  4  millimetri  e  piu  di  millimetri  1
e  mezooo-  id.  10
3.  di  millimetri  1e  mezzo  e  meno  ..  .  ...  .  ...  id.  12
Nota:  In  caso  di  dubbio,  la  grossezza  delle  lamiere
sarà  stabilita  constatando  il  peso  preciso  e  la  superfsicie
loro.  Dal  peso  e  dalla  superficie  si  dedurrà  allora  la
grossezza  della  lamiera  prendendo  per  base  un  peso  specifico
  di  7,8,  cio  un  peso  di  7.s  chilogrammi  per  metro
duadrato  di  una  lamiera  di  un  millimetro  di  grossezza.
216  Ferro  e  acciaio  in  tubi,  di  lamiera  della  grossezza:
a)  di  4  millimetri  e  h0ü0trtrtt.  id.  12
6)  di  meno  di  4  millimetri  e  pin  di  millimetri  1  cmezzo  id.  14
)  di  millimetri  1  ce  mezzo  e  nnoon  .  ...  id.  17
ex  217  JPerro  e  acciaio  fucinati  o  gettati,  in  lavori  greggi,
pesanti:
2  50  echilogrammi  e  più  ..  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  id.  9
ex  6)  meno  di  50,  ma  pin  di  5  chilogrammi.  id.  12
ex  218  Ferro  e  acciaio  di  seconda  fabbricazione  (esclusi  i  cordami
di  flli  di  ferro  o  d  acciaio  eichiodi  diferro  o  d’acciaio),
in  lavori:
ex  0)  fatti  principalmente  con  ferri  o  acciai  grossi:
edX  2.  in  oggetti  piallati,  limati,  torniti,  bucati,  ecc.,
su  tutta  o  larga  parte  della  loro  superficie.  id.  13,2
Nota:  Saranno  considerati  come  lavori  fatti  principalmente
  con  ferri  o  acciai  grossi  i  lavori  fatti  nella  massima
1905.  80

Neichs-Gesegbl.
        <pb n="520" />
        —  510  —

Nummer

des  allgemeinen
italienischen
Zolltarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab.

Zollsatz

Lire  in  Golb.

 

(Noch:
aus  218)

aus  b)

aus  222

aus  a)

 

(Noch:  Schmiedeeisen  und  Stahl  usw.)

die  zum  größten  Teile  aus  geschmiedeten  oder  gegossenen  Eisenoder
  Stahlstücken  im  Gewichte  von  mehr  als  25  Kilogramm  bestehen,
  sowie  die  Arbeiten,  die  zum  größten  Teile  aus  solchen
gewalzten  oder  gezogenen  Eisen=  oder  Stahlstücken  bestehen,  welche
im  Querschnitt  keine  Seitenlänge  oder  keinen  Durchmesser  von
7  Millimeter  oder  weniger  aufweisen.

welche  hauptsächlich  aus  kleinen  Eisen=  oder  Stahlstücken
gefertigt  sind:

aus  2.  an  ihrer  ganzen  Oberfläche  oder  an  einem  großen

Teil  derselben  gehobelt,  gefeilt,  abgedreht,  durchlocht
  usw.:

a)  Geschirr  (Pfannen  und  dergleichen)  aus  Eisenblech,

  nur  auf  der  Innenseite  abgeschliffen.

b)  anden:

aus  3.  verzinnt,  verbleit,  verzinkt,  lackiert,  gefirnißt.

aus  4.  oxydiert,  emailliert,  vernickelt,  mit  Zutaten  aus
anderen  Metallen  oder  mit  Glas  oder  Tonwaren
verbunden  (ausgenommen  emailliertes  Hausgerät

und  Geschirr)
Anmerkung.  Die  Waren,  die  das  gegenwärtig  gültige
Warenverzeichnis  ausdrücklich  der  Position  „Schmiedeeisen  und
Stahl  zweiter  Bearbeitung“  zuweist,  werden,  falls  fie  ganz
oder  zum  Teil  pollert  (bruniti)  sind,  wie  dergleichen  vernickelte
Waren  behandelt.  Eine  Ausnahme  hiervon  machen  nur  Geldschränke,
  die  nach  Nr.  218a2  und  b2  zu  verzollen  sind,  auch

wenn  sie  das  übliche,  nicht  als  Verzierung  dienende  polierte
Beiwerk  haben.

Gerätschaften  und  Werkzeuge  für  Künste  und  Gewerbe,  aus
Gußeisen,  Schmiedeeisen  oder  Stahl:
gemeine:
aus  2.  Werkzeugmaschinen  zur  Bearbeitung  von  Holz  und

Metallen,  im  Gewichte  von  mehr  als  50  bis
300  Kilogramm,  auch  mit  polierten  Teilen

 

 

100  kg

 

16%
17,25
17,25

30

14
        <pb n="521" />
        —  511  —

—  —  ——  —

Numero
della  tariffa
generale

italiana.

Denominazione  delle  mereci.

Unitd.

Dazio

Lire  in  oro.

 

ex  218
Ceh#e)

ex  6)

ex  222

ex  9)

 

(Ferro  e  acciaio  ecc.):

Parte  con  ferri  o  acciai  fucinati  o  gettati  di  peso  superiore
25  chilogrammi,  e  i  lavori  fatti  nella  massima  parte  con
ferri  o  acciai  laminati  o  trafllati  che  non  presentano  in
sezione  alcun  lato  o  diametro  di  7  willimetri  o  meno.

fatti  principalmente  con  ferri  o  acciai  piccoli:

ex  2.  in  oggetti  piallati,  Umati,  torniti,  bucati,  ecc.,

su  tutta  o  larga  parte  della  loro  superficie:

u)  vasellame  (padelle  e  simili)  di  lamiera
Soltanto  pulito  allintenrnen
5)  alt  ...  ..  ......  ..  .  .  ..

ex  3.  stagnati,  piombati,  zincati,  laccati  e  verniciati
ex  4.  ossidati,  smaltati,  nichelati,  guarniti  T’altri

metalli,  o  congiunti  a  vetro  o  prodotti  ceramici
  (esclusi  gli  utensili  Tuso  domestico  e  l
vasellame,  di  ferro  smaltatoo  .  ..

Nota:  1  lavori  che  il  repertorio  attualmente  in  vigore
rimanda  espressamente  alla  rubrica  del  -  Ferro  e  acciaio
di  seconda  fabbricazione“,  qguando  sono  bruniti  in  tutto
o  in  parte,  si  classificano  come  quelli  nichelati.  E  fatta
eccezione  a  questa  regola  per  le  Casse-forti  e  i  forzieri,
i  quali  seguono  fl  regime  del  n.  218)  206  5)2,  anche  se
hanno  accessori  usuali,  ma  senza  carattere  ornamentale,
bruniti.

Utensili  e  strumenti  usuali  per  arti  e  mestieri,  in  ghisa,
ferro  o  acciaio:

comuni:

ei  2.  macchine-  utensili  per  la  lavorazione  del  legno

e  dei  metalli,  del  peso  di  pin  di  50  fino  a
300  chilogrammi,  anche  con  parti  brunite

 

100  kg
id.
id.

id.

id.

80“

 

16,  0
17,38

17,28

30

14
        <pb n="522" />
        Nummer
des  allgemeinen
italienischen
Zolltarifs.

—  512  —

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab.

Zollsatz

Lire  in  Gold.

 

Noch:
aus  222)

b)

 

(Noch:  Gerätschaften  und  Werkzeuge  usw.):

3.  andes  ..................

Anmerkung.  Als  gemeine  Gerätschaften  und  Werkzeuge
werden  folgende  behandelt:
Äxte,  Pflüge,  Spundmesser,  gewöhnliches  Ackergerät  im
allgemeinen,  Schaufeln,  Spitzambosse,  Knaggen,  Zwingen,
Mauerkellen,  Wetzstahle,  Keile,  Eggen,  Zieheisen,  Heuund
  Mistgabeln,  Streichmaße,  Hebebäume,  große  Wiegemesser,
  Hämmer,  Schraubstöcke  für  Schmiede,  Schippen,
Pfähle,  Picken,  Steinhauen,  Rechen,  Gäthacken,  Handbeile,
  Zangen,  Pflugscharen  usw.
Dergleichen  polierte  Gerätschaften  und  Werkzeuge  werden  den
emaillierten,  lackierten  oder  oxydierten  Gerätschaften  und  Werkzeugen
  gleichgestellt  und  der  Nr.  222à  1  zugewiesen.

feine:
1.  emailliert,  lackiert,  oxydiert  oder  poliert
2.  andere,  auch  abgeschliffen,  gefirnißt,  verzinkt,
verbleit,  galvanisiert,  verkupfert,  verzinnt  oder  mit
Zutaten  aus  anderen  Metallen

—  Werkzeugmaschinen  zur  Bearbeitung  von  Holz
und  Metallen,  im  Gewichte  von  50  Kilogramm
oder  weniger,  auch  mit  polierten  Teilen  .

Anmerkung.  Als  feine  Gerätschaften  und  Werkzeuge
werden  folgende  behandelt:
Winden,  Brücken-  und  Tafelwagen,  Poliereisen,  Grabstichel,
Schraubenzieher,  Winkelhaken,  Kopierpressen,  Scheren,
Sensen,  Sicheln,  Gartenmesser,  Blechscheren,  tragbare
Schmieden,  Stanzen  oder  Punzen;  nicht  besonders  benannte
Werkzeuge  für  Schuhmacher,  Vergolder,  Tischler,  Schmiede,
Hufschmiede,  Friseure,  Buchdrucker  und  andere  Handwerker;
  Plätt=  und  Kräuseleisen,  Wirkeisen,  Sägeblätter,
Ahlen,  Schraubenschlüssel,  Hobeleisen,  Glätteisen,  Kämme,
Hobel,  Kneipzangen,  Schneidstempel,  Pfriemen)  Hippen,
Schabeisen,  Spitzen  für  Nagel-  und  Steinbohrer,  Meißel,
Sägen,  Hohlmeißel,  Spatel,  Locheisen,  Bohrer,  große
und  kleine,  Stempel,  Pressen  für  Stempel  und  Punzen,
Drehbänke  für  Uhrmacher.  Handbohrer,  Hohlbohrer  usw.

 

100  kg

 

13

22

17

16
        <pb n="523" />
        Numero
della  tarissa
generale
italiana.

Denominazione  delle  merei.

Unith.

Dazio

Lire  in  oro.

 

ex  222
Cegue)

5)

 

(Utensili  e  strumenti  ecc.):

3.  ali:::  ...  ..  .  ..

Nota:  Sono  considerati  come  utensili  e  strumenti  comuni
i  seguenti:
Accette,  aratri,  ascie,  attrezzi  ordinari  di  agricoltura
in  genere,  badili,  bicorni,  biette,  barletti,  cazzuole,
coti,  cunei,  erpici,  filiere,  forche,  graffietti,  leve,
mannaie,  martelli,  morse  da  fabbri,  pale,  pali,  picconi,
piccozze,  rastrelli,  sarchielli,  scuri,  tanaglie,  vomeri,
  ecc.
Gli  utensili  c  strumenti  della  specie,  bruniti,  sono
assimilati  agli  utensili  e  strumenti  smaltati,  laccati  o
ossidati  e  sono  classificati  sotto  i1l  n.  2224)  1.

sini:
1.  smaltati,  laccati,  ossidati  o  brunit
2.  altri,  anche  puliti,  verniciati,  zincati,  piombati,
  galvanizzati,  ramati,  stagnati,  o  guarniti
  di  altri  metalll.

—  macchine-utensili  per  la  lavorazione  del  legno
e  dei  metalli,  del  peso  di  50  chilogrammi  o
meno,  anche  con  parti  brunie

Nota:  Sono  considerati  come  utensili  e  strumenti  fini
i  seguenti:

Binde,  bilance  a  bilico,  brunitoi,  bulini,  cacciaviti,
compositoi,  copia-#lettere,  cesoie,  falci,  faleiole,
forbici,  fücine  portatili,  coni  o  punzoni;  ferri  non
nominati  da  calzolai,  doratori,  falegnami,  fabbri,
maniscalchi,  parrucchieri,  stampatori  e  altri  artigiani;
ferri  da  stirare  e  da  crespare,  incastri,  lame  da
seghe,  lesine,  licciaiole,  linguette  o  ferri  da  pialle,
Tisciatoi,  pettini,  pialle,  pinze,  punzoni,  punteruoli,
roncoli,  raschiatoi,  saette  per  suchhielli  e  trapani,
scalpelli,  seghe,  sgorbie,  spatole,  estampi,  succhielli,
  trivelle,  trivelline,  timbri,  torchietti  per
timbri  e  punzoni,  torni  da  orologiaio,  trapani
a  mano,  verrine,  ecc.

 

100  kg

id.

id.

id.

 

13

22

17

16
        <pb n="524" />
        —  514  —

                

 

 

  
Nummer
des  allgemeinen  
italienischen  Benennung  der  Gegenstände.                            Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.                                                                                                       Lire  in  Gold
Noch:

aus  222)  Noch:  Gerätschaften  und  Werkzeuge  usw.):

c)  Feilen  und  Raspeln,  welche,  abgesehen  vom  Handgriff,
eine  Länge  besitzen:

1.  von  mehr  als  30  Zentimeter.  100  kg  13
2.  von  15  bis  30  Zentimeter                   "  15
3.  von  weniger  als  15  Zentimetrr.           "  20

aus  223  Uhrketten;  Schnallen,  Fingerhüte  und  Spangen;  Schlüsselketten
  und  -ringe;  Gestelle,  Schlösser,  Garnituren  und
Beschläge  für  Täschnerwaren  und  Geldtaschen;  alle  diese
Artikel  aus  Eisen  oder  Stahl,  poliert  (bruniti)  "  80

224  Näh-  und  Stecknaden  "  80
aus  225  Kupfer,  Messing  und  Bronze:

aus  d)  Draht  in  der  Stärke  von  mehr  als  0,5  Millimeter.                           "   20
h)  Verzierungen,  weder  vergoldet  noch  versilbert  "   75

aus  i)  vergoldet  oder  versilbert:
3.  andere  Arbeiten  .  .  ...  "  120

Anmerkung.  Unter  Nr.  225  i  3  fallen  Waren  dieser  Art,
auch  wenn  sie  mit  Gold  oder  Silber  belegt  oder  plattiert  sind,
soweit  sie  nicht  durch  das  geltende  Warenverzeichnis  ausdrücklich
den  Gold-  oder  Silberwaren  oder  den  Kurzwaren  gleichgestellt
werden.

aus  1)  nicht  besonders  aufgeführte  Arbeiten,  mit  Ausnahme  der
Schrauben  und  Schraubenbolzen                         "   30

  

aus  228  Blei  und  dessen  Legierungen  mit  Antimon:
d)  Buchdruckerlettern  "  18
        <pb n="525" />
        —  —.

515

 

S—'.##[........’’’.’....——————————·...-.----————.=  —  —.  —î—  —  ——
Numero
della  tariss.  ..  .  .  .
erale  "  Denominazione  delle  merci.  Unitk.  Dazio
italiana.
Lire  in  oro.
eif  222  (Utensili  e  strumenti  ecc.):
(Cepue)
c)  lime  e  raspe,  aventi,  non  compreso  il  codolo,  una
lunghezza:
1.  di  pin  di  30  centimertttt:  .  ..  100  kg  13
2.  di  15  fino  a  30  centimert4  ..  id.  15
3.  inferiore  a  15  centimert:  .  .  ..  id.  20
eK  223  Catene  da  orologi;  fibbie,  ditali  e  fermagli;  catenelle
e  anelli  per  chiavi;  armature,  serrature,  guarnizioni
e  fermagli  per  sacche  e  per  portamonete;  tutti  questi
oggetti  di  ferro  o  di  acciaio,  brunit  id.  80
224  Aghi  e  spilmmmmm.  id.  80
ex  225  Rame,  ottone  e  bronzo:
s-l  in  flli  aventi  un  diametro  superiore  àmezzo  millimctro  id.  20
à,  in  lavori  ornamentali,  non  dorati,  né  argentati.  id.  75
ex  1)  dorati  o  argentati:
3.  in  altri  lavori....  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  id.  120
Nota:  Sono  compresi  sotto  il  n.  2250  3  gli  oggetti
della  specie,  anche  placcati  d’oro  o  Targento,  in  quanto
»  il  repertorio  in  vigore  non  li  assimili  espressamente  agli
oggetti  Toro  o  d’argento,  o  alle  mercerie.
ex  h  in  lavori  non  nominati,  escluse  le  viti  c  le  chiavarde
  a  riie  ..  id.  30
e  228  Piombo  e  sue  leghe  con  Pantimonio:
2  in  caratteri  da  stamma  id.  18
        <pb n="526" />
        —  516  —

 

Nummer
des  allgemeinen  
italienischen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire  in  Gold
aus  230  Zink:
b)  Platten  und  Bleche  100  kg  4
c)  Arbeiten:
1.  vergoldet  oder  versilbert  “  58
2.  weder  vergoldet  noch  versilbert,  aber  verziert  oder
mit  irgend  welchem  Lack  .  .  ..  "  12
3.  nicht  genannt.  "  12
Anmerkung.  Zinkwaren  dieser  Art  fallen,  wenn  sie  vernickelt
  sind,  unter  Nr.  230 c  2.
aus  238  Kessel  für  Maschinen:
aus  a)  Röhrenkessel  mit  Röhren  aus  Eisen  und  Gußeisen  "  14
b)  andere  als  Röhrenkessel  ..  .  ..  "  12
239  Werkzeugmaschinen  zur  Bearbeitung  von  Holz  und  Metallen
(Sägen,  Hobel,  Drehbänke,  Schraubenkluppen,  Bohrmaschinen
  usw.)  im  Gewichte  von  mehr  als  300  Kilogramm.
  .  .  .  ..  "  9
aus  240  Maschinen:
aus  a)  Dampfmaschinen:
1.  feststehende,  ohne  Kessel  ...  "  12
aus  2.  halbfeste,  mit  Kessel;  Heißluft-,  Druckluft-,  Gas-,
Petroleum-Motoren  (einschließlich  der  Rotationskörper):
  im  Gewichte  von  mehr  als  300  Kilo-  
gramm  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  "  12
f)  landwirtschaftliche  Maschinen  jeder  Art  "  9
h)  Maschinen  und  Stühle  für  Weberei  "  10
j)  Nähmaschinen:
1.  mit  Gestell  .............................  "  25
2.  ohne  Gestell  ..............  ..  ....  .  ..  .  .  ...  "  25
        <pb n="527" />
        —  517  —

—  —  —  —  —  —  —  —Û  —

 

 

 

 

Numero
LIa  tarifl
**  "  Denominazione  delle  merei.  Unità.  Dazio
italiana.
Lire  in  oro.
e  230  Einco:
5)  in  lamiere  e  toill.  100  kg  4
c)  in  lavori:
1.  dorati  o  argenta.  id.  58
2.  non  dorati  né  argentati,  Ccon  ornati  o  vernici
di  dualsiasi  Soreeaaa  id.  12
3.  non  nominit4t4:  .  .  .  ..  id.  12
Nota:  I  lavori  della  specie  nichelati  sono  compresi  sotto
il  m.  2300)2.
ex  238  Caldaie  per  macchine:
ex  9)  multitubulari,  con  tubi  di  serro  o  di  ghisa  .  .  .  ..  id.  14
6)  non  multitubulari  .  .  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  id.  12
239  Macchine-  utensili  per  la  lavorazione  del  legno  e  dei
metalli  (seghe,  pialle,  torni,  filettatrici,  trapani,  ecc.)
di  peso  superiore  a  300  chilogramim  id.  9
es  240  HMacchine:
ex  0)  a  vapore:
1.  fisse,  senza  caldaia.  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  id.  12
ex  2.  semifisse,  con  caldaie  annesse,  motori  ad  aria
calda,  ad  aria  compressa,  a  gas,  a  petrolio
(comprese  le  motrici  rotative):  di  peso  superiore
à  300  chilogramimmm.  id.  12
5  agrarie  di  ogni  soraa  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  id.  9
à)  Per  la  tessitura  e  telai  da  tesser  id.  L
!))  da  cucire:
1.  con  sostnin  .  .  .  ....  ...  id.  25
2.  Senza  sostgiiiiiiinn  .  ..  id.  25
Reichs-Gesetbl.  1905.  81
        <pb n="528" />
        ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

Nummer
des  allgemeinen
italienischen
Zolltarifs.

—  518  —

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab.

Zollsatz

Lire  in  Gold.

 

(Noch:
aus  240)

aus  1)

aus  241
aus  c)

242

243

a)

(Noch:  Maschinen):

Maschinen  zum  Brechen,  Quetschen  und  Stampfen
von  Steinen,  Mineralien,  Knochen  usw.)  Winden
aus  Guß=  und  Schmiedeeisen;  mechanische,  nicht
hydraulische  Krane;  Böcke  zum  Heben  von  Eisenbahnwagen
  und  dergleichen;  Zentrifugen  zur  Zuckerfabrikation;
  selbsttätige  (Luftdruck=  usw.)  Bremsen;
Walzwerke;  Rollmaschinen,  ausgenommen  diejenigen
für  Gewebe;  Gefriermaschinen)  Maschinen  zur
Fabrikation  gashaltiger  Wasser;  Papierschneidemaschinen;
  Ziegeleimaschinen;  Wasch=  und  Bügelmaschinen;
  Buchbindermaschinen;  pneumatische  Maschinen
  zum  Gewerbegebrauch;  Poliermaschinen;
Ventilatoren  mit  Bewegungsmechanismus;  Papierlochmaschinen;
  Garnfärbemaschinen;  Maschinen  und
Apparate  zur  Fabrikation  von  Papier  und  Papier-Maschinenteile,

  getrennt  eingehend:

von  anderen  Maschinen  als  dynamo-elektrischen  Maschinen
  und  Nähmaschinen,  soweit  es  sich  um  Teile
von  Maschinen  handelt,  die  im  gegenwärtigen  Vertrage
  aufgeführt  sind.

Apparate  aus  Kupfer  oder  anderen  Materialien,  zum  Erwärmen,

  Raffinieren,  Destillieren  uw.

Instrumente,  optische,  mathematische,  Präzisions-,  astronomische,
  chemische,  physikalische,  chirurgische  usw.:
aus  Kupfer,  Bronze,  Messing  oder  Stahl:

1.  mit  Ferngläsern  oder  Mikroskopen  oder  in  Grade
abgeteilten  Stäben  oder  Kreisen  versehen;  Erdfernrohre,
  einfache  und  doppelte,  Linsen,  lose  oder
in  Fassung ...........  ..  ..

 

100  kg

 

10

11

18

30
        <pb n="529" />
        Numero
della  tarissa
generale
italiana.

Denominazione  delle  merci.

Unità.

 

Dario

Lire  in  oro.

 

ex  240

(CCehue)
-

ex  241
ex  —)

242

243

 

(Macchine):

macchine  per  frantumare  o  polverizzare  pietre,
minerali,  ossa,  ecc.;  argani  di  ghisa  e  di  ferro;
grü  meccaniche,  non  idrauliche;  cavalletti  per
alzare  vagoni,  ecc.;  macchine  centrilughe  per
la  fabbricazione  dello  zucchero;  freni  automatici
(ad  aria  compressa,  a  vuoto,  ecc.);  laminatei;
macchine  per  cilindrare,  eccettuate  duelle  per
cilindrare  tessuti;  macchine  congelatrici;  machchine
Per  la  fabbricazione  delle  acque  gassosc;  macchine
tagliacarta;  macchine  per  la  fabbricazione  dei
laterizi;  macchine  per  lavare  e  stirare  la  biancheria;
  macchine  per  legare  libri;  macchine
Pneumatiche  per  uso  industriale;  machchine  per
pulire;  ventilatori  con  meccanismo;  macchine
Der  traforare  la  carta;  macchine  per  tingere  i
flati;  macchine  e  apparecchi  per  la  fabbricazione
della  carta  e  dellc  paste  per  fare  la  carta.  ...

Parti  staccate  di  macchine:

altre,  all  infüuori  di  duelle  di  macchine  dinamoelettriche
  e  di  macchine  da  cucire,  in  quanto
si  tratti  di  parti  Tuna  macchina  nominata  nel
Presente  trataattoen  .  .  .  .  ..

l

Apparecchi  di  rame  o  di  altri  materiali,  per  riscaldare,
rasfinare,  distillare,  ecc.  .  .  .  .  ...  ...  ...  ....  .  .  .  .  ...

Strumenti  di  ottica,  di  calcolo,  di  precisione,  di  osser-Vazione,
  di  chimica,  di  fisica,  di  chirurgia;,  ecc.:
Costruiti  in  rame,  ottone,  bronzo  o  acciaio:

1.  muniti  di  cannochchiali  o  microscopi  o  di  aste

0  circoli  graduati;  cannochchiali  terrestri,  monocoli
  e  binocoli,  lenti  sciolte  e  chiuse  in

 

arhadtuureeeeg

100  kg

id.

id.

id.
81“

10

11

18

 

30
        <pb n="530" />
        —  520  —

                              

 

Nummer
des  allgemeinen  
italienischen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire  in  Gold
(Noch:
243)  (Noch:  Instrumente,  optische,  mathematische  usw.)
2.  ohne  optische  Vorrichtung  oder  in  Grade  abgeteilte
Stäbe  oder  Kreiies  100  kg  30
b)  aller  Art,  zu  deren  Herstellung  vorwiegend  Eisen  verwendet
  ist...  ..  ..  ..  ....  ..  .....  .  ..  .  ..  .  .  ...  "  30
aus  246       Gold:
c)  Blattgold  (ohne  Abzug  des  Gewichts  des  Papiers)  kg  18
aus  247  Silber:
d)  Blattsilber  (ohne  Abzug  des  Gewichts  des  Papiers)  "  5
248  Goldschmiedewaren  und  goldenes  Geschirr  100  g  14
249  Silberwaren,  auch  vergoldet,  oder  Silbergeschirr  kg  9
Anmerkung.  Mit  Gold  plattierte  Silberwaren  sind  als
vergoldete  Silberwaren,  nicht  als  Goldwaren  zu  behandeln.
250  Schmuckwaren:
a)  von  Gold:
1.  Ketten  ..  ..  .  ..  100  g  2
2.  andere  "  6
b)  von  Silber,  auch  vergoldet  kg  10
aus  254  Furnituren  für  Wand-  und  Standuhren  100  kg  50
aus  255  Edelsteine,  bearbeitete:
aus  b)  Achate  und  Onyze  .  .  ..  kg  9
aus  260  Steine,  Erden  und  nicht  metallische  Mineralien:
aus  a)  Lithographiersteine  —  frei
        <pb n="531" />
        Numero
rn  Denominazione  delle  mereci.  Unità.  Dazio
italiana.
Lire  in  oro.
ex  243  (Strumenti  di  ottica  ecc.):
(Gepue)
2.  non  muniti  di  alcun  istrumento  ottico,  neè  di
aste  o  circoli  graduati  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  100  kg  30
5  Togni  specie  nella  costruzione  dei  quali  entra
con  evidente  prevalenza  il  fero  id.  30
ex  246  sOro:
c)  battuto  in  fogli  (Senza  disalcare  il  peso  della  carta)]  chilogr.  18
ex  247  Argento:
")  battuto  in  fogli  (Senza  difalcare  il  peso  della  carta)  id.  5
248  OCreficeria  e  vasellame  coorr  .  ...  ettogr.  14
249  Lavori  q  argento,  anche  dorati,  o  argenternn  chilogr.  9
Nota:  I  lavori  d’argento  placcati  in  oro  sonc  classificati
come  lavori  d’argento  dorati  e  non  come  lavori  d’'oro.
250  Gioielli:
a)  Toro:
1.  catenrn  .  ...  ettogr.  2
2.  alirtrtrtritii  .  .....  ..  ..  .  .  .  ..  id.  6
5)  Targento,  anche  doraaaii  .  ...  chilogr.  10
ex  254  JPFornimenti  d'  orologi  da  tavolo  e  da  muroo  100  kg  50
ex  255  Pietre  preziose  lavorate:
in  agate  e  onrniizizezezeze.  chilogr.  9
ex  261  Pietre,  terre  e  minerali  non  metallici:
ex  0)  Pietre  litograltche  —  esenti
        <pb n="532" />
        522

 

 

Nummer
des  allgemeinen  
italienischen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire  in  Gold
270  Steingut  oder  Arbeiten  aus  weißem  Ton:
a)  weiß......................................  100  kg  16
b)  verschiedenfarbig  oder  bemalt,  vergoldet  oder  anderweitig
verziert  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  "  25
Anmerkung.  Steingut  oder  Arbeiten  aus  weißem  Ton,
welche  mit  einer  einheitlichen  Grundfarbe  oder  mit  einfachen
Linien,  Streifen  oder  Ringen  von  nur  einer  Farbe  (ausgenommen
Gold  und  Silber)  versehen  sind,  werden  nicht  als  verzierte
Waren  behandelt,  sondern  fallen  unter  Nr.  270a.
271  Porzellan:
a)  weiß  .  .  .  .  .  ..  "  16
b)  farbig,  vergoldet  oder  sonstwie  verziert  ...  "  35
aus  274  Glas-  und  Kristallwaren:
a)  einfach  geblasen  oder  gegossen,  nicht  farbig,  nicht  geschnitten,
  nicht  geschliffen  oder  graviert  "  8,50
b)  farbig,  in  der  Masse  gefärbt,  geschnitten,  geschliffen,
mit  Schmirgel  abgerieben  und  graviert.  "  15
e)  bemalt,  emailliert,  vergoldet,  versilbert  oder  anders
verziert:
1.  weißes  oder  farbiges  Hohlglas,  einfach  geblasen,
nicht  geschnitten,  nicht  poliert,  nicht  mit  Schmirgel
abgerieben,  ungraviert,  auf  der  Innenseite  versilbert,
  auch  auf  der  Außenseite  ganz  oder  teilweise
  mit  gelbem  Lack  überzogen  oder  mit  ordinärer
Malerei  verziert  (Kugeln  für  Gärten,  Leuchter,
Vasen,  Tassen,  Salznäpfchen  und  dergleichen)  "  12
2.  andere  Waren  ...  "  18

 

Anmerkung.  Glas-  und  Kristallwaren,  welche  die  Marke
oder  den  Namen  der  Fabrik,  eine  Glasplatte  oder  eine  eingravierte
  Bezeichnung  des  Fassungsraums  tragen,  sind  von  der

Behandlung  nach  Nr.  274  a  nicht  ausgeschlossen.

Einfach  geblasene  oder  gepreßte  Glas-  und  Kristallwaren
fallen  auch  dann  unter  Nr.  274  a,  wenn  sie  am  Rande,  Boden
oder  Stöpsel  abgeschliffen  oder  abgerieben  sind.

Glas=  und  Kristallwaren  der  Nr.  274 b  können  ganz  oder
tellweise  graviert  sein.
        <pb n="533" />
        Numero
della  tarissa
generale
italiana.

Denominazione  delle  merei.

Dazio

Lire  in  oro.

 

 

Terraglie  o  lavori  di  pasta  bianca:
bianläah.

variamente  colorati  o  dipinti,  dorati  o  altrimenti
decorliliitttt:::  ..  ..  .  ..

Nota:  Le  terraglie  o  lavori  di  pasta  bianca,  colorati  a
fondo  unito  o  con  semplici  linee,  righe  o  cerchi  d’un  sol
colore  (esclusi  Voro  e  Pargento)  non  sono  considerati
come  oggetti  decorati  e  sono  compresi  sotto  il  n.  2700).

Porcellane:
bianche

Lavori  di  vetro  e  di  cristallo:
semplicemente  sofliati  o  gettati,  non  coloriti,  ne

arrotati,  nè  incisi  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..  .  ...  ...  .  .  ...

colorati,  tinti  in  pasta,  arrotati,  smerigliati  e  incisi

dipinti,  smaltati,  dorati,  argentati  o  altrimenti
decorati:

1.  lavori  di  vetro  vucto  bianco  o  di  colore,
semplicemente  solliati,  non  arrotati,  non  puliti,
nè  Ssmerigliati,  né  incisi,  argentati  internamente
e  anche  ricoperti  esteriormente,  in  tutto  o  in
Parte,  di  una  vernice  gialla  o  di  decorazioni
in  pittura  grossolana  (slere  per  giardini,  candelieri,
  vasi,  coppe,  saliere  e  simili)

2.  altri  lavori

Nota:  1  vetri  e  Cxistalli  che  portano  la  marca  co  ll  nome
della  fabbrica  o  una  placca  di  vetro  o  un  incisione  per
indicarne  la  capacitä,  possono  essere  compresi  sotto  la
lettera  a)  del  n.  274.

I  lavori  di  vetro  o  di  cristallo,  semplicemente  soffiati
gettati,  sono  compresi  sotto  1  u.  274%,,  anche  se  hanno
Torlo,  i#  fondo  o  il  turacciolo  arrotati  o  puliti.

I  lavori  di  vetro  e  di  cristallo  compresi  nella  lettera  5)
del  u.  274  possono  essere  incisi  in  tutto  o  in  parte.

 

100  kg

id.

id.
id.

id.
id.

id.
id.

 

16

25

16
35

8,  60
15

12
18
        <pb n="534" />
        —  524  —

 

Nummer
des  allgemeinen  
italienischen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire  in  Gold.
278  Glas,  Kristall  und  Schmelz  in  Form  von  Perlen  (conterie),
geschnittenen  Steinen  oder  in  Prismen  für  Kron-  und
Wandleuchter  und  andere  ähnliche  Arbeiten  ..  ..  ..  ...  .  100  kg  30
Anmerkung.  Porzellanperlen  fallen  unter  Nr.  278.
aus  294  Stärke:
aus  a)  gemeine:
2.  aus  anderem  Material  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  "  8
b)  feine  oder  in  Schachteln  "  15
305  Hopfen  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  frei
335  Stearinsäure  (einschließlich  Stearin  und  Palmitin)  ....  ..  .  100  kg  8
aus  348  Elfenbein,  Perlmutter  und  Schildpatt:
b)  bearbeitet:
1.  Kämme  und  Haarnadeln  .  .  "  150
 2.  andere Waren...........................  "    100
352  Kurzwaren  (Mercerie):
a)  gemeine:
1.  Glaskurzwaren.  .......  ....  .  .  .  ..  .  ....  .  .  .  ..  "  60
2.  andere,  einschließlich  Spielzeug  jeder  Art  (auch
Puppen)  .  ........  .....  .  ....  ..  ..  .  .  ...  "  80
b)  feine:
1.  Glaskurzwaren  "  60
2.  Kurzwaren,  feine,  deren  hauptsächliches  Material
aus  Leder  aller  Art,  einschließlich  des  Juchtenleders,
  besteht  ...  .  .  ........  ..  ..  .....  ..  ...  "  120
3.  andere,  einschließlich  Spielzeug  jeder  Art  (auch
Puppen)  .  .  ..  "  150
Anmerkung.  Brieftaschen,  Geldtaschen,  Zigarrentaschen,

 

Notizbücher  und  ähnliche  Arbeiten  aus  Leder  aller  Art,  ein-
        <pb n="535" />
        Numero
della  tarifla  .  .  *  4%
generale  Denominazione  delle  merci.  Unita.  Dazio
italiana.
L.ire  in  oro.
278  FVetri,  cristalli  e  smalti  in  conterie,  tagliati  a  foggia
di  gemme  o  in  prismi  per  lumiere  e  altri  simili
lautrtt:::::  100  kg  30
Nota:  Le  perle  di  porcellana  sono  comprese  sotte  il  n.  278.
ex  294  JAmido:
ex  d  comune:
2.  Galtra  matrigg  .  .  .  .  .  .  .  ..  id.  8
50)  fino  o  in  scatol  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  id.  15
305  Luppolo.....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  esente
/
335  JAcido  stearico  (eomprese  la  stenrina  e  la  palmitina).  .  100  kg  8
eK  348  Avorio,  madreperla  c  tartaruga:
0)  lavorati:
1.  pettini  e  forcelle  da  tecseennn  .  .  .  .  ..  id.  150
2.  altri  oggetttttttt:t:t.  id.  100
352  Mercerie:
2)  comuni:
I.  mercerie  di  vetro  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  id.  60
2.  altre,  compresi  i  balocchi  egni  sorta  (anche
bambole  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  id.  80
6)  sini:
1.  mercerie  di  vronr  id.  60
2.  in  eui  predomini  il  cuoio  Vogni  sorta,  com-Preso
  il  cuoio  di  Russia  .  ..  .  .  .  .  ..  id.  120
3.  altre,  compresi  i  balocchi  d'ogni  sorta  (anehie
bambole)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  id.  150
Nota:  I  portafogli,  portamonete.  portasigari,  libretti
Der  note  e  simili  lavori,  di  pelle  di  ogni  sorta,  compreso
Neichs  ·  Gesebbl.  1905.  82
        <pb n="536" />
        526

 

 

 

 

Nummer
des  allgemeinen  
ittalienischen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
  
Zolltarifs.                                                                                Lire  in  Gold.
schließlich  des  Juchtenleders,  in  Verbindung  mit  gemeinen,
weder  vergoldeten  noch  versilberten  Metallen  werden  als
gemeine  Kurzware  behandelt.
Den  gemeinen  Kurzwaren  sind  ferner  zuzuweisen  Albums
mit  Leder  oder  Stoff  (Seide  ausgenommen)  überzogen  oder
ausgestattet,  auch  mit  Gold-  oder  Silberschnitt  und  Gold-  oder
Silberdruck.
Die  Zutaten  aus  Nickellegierung,  mit  denen  diese  Gegenstände
versehen  sein  können,  werden  nicht  als  solche  aus  versilberten
Metallen  angesehen.
aus  355  Musikinstrumente:
b)  Pianofortes:
1.  tafelförmige  und  aufrechtstehende  .  ..  Stück  90
2.  Flügel  "  180
d)  Saiteninstrumente,  nicht  besonders  genannte:
1.  im  Gewichte  von  400  Gramm  und  weniger.  "  1,50
2.  von  größerem  Gewichte  "  1,50
e)  Blasinstrumente,  nicht  besonders  genannte:
1.  im  Gewichte  von  400  Gramm  und  weniger.  ...  "  1,50
2.  von  größerem  Gewichht  .  .  .  .  .  ..  "  1,50
f)  andere,  nicht  besonders  genannte  .....  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  "  1,50
356  Bestandteile  von  Musikinstrumenten  .....  ......  ..  .  .  ...  100  kg  100
aus  358  Kautschuk  und  Guttapercha:
e)  andere  Waren  mit  Einschluß  derjenigen  aus  Hartgummi
(Ebonit)  und  mit  Ausschluß  der  mit  Geweben  oder
mit  Metall  verbundenen  Arbeien  "  50
aus  f)  Waren  aller  Art  mit  Geweben  verbunden,  ausgenommen
die  gummierten  Gewebe  im  Stück  sowie  die  Kleidungsstücke
  und  Reiseartikel,  die  Treibriemen  und  die
Schläuche,  jedoch  einschließlich  der  Laufdecken,  der
Luftschläuche  und  sonstigen  Reifen  für  Fahrradräder  "   60
g)  verarbeitet  zu  Posamentierwaren,  Bändern  und  elastischen
Geweben  .  ...  "  130
        <pb n="537" />
        —

—Ôm

 

 

 

Numero
della  tariffa
generale  Denominazione  delle  merei.  Unità.  Dazio
italiana.
Lire  in  oro.
i  cuoio  di  Russia,  montati  in  metalli  comuni,  non  dorati
ne  argentati,  sono  classificati  come  mercerie  comuni.
Sono  parimente  classificati  come  mercerie  comuni  gli
album  ricoperti  o  guarniti  di  cucoio  o  di  stoffa,  eccettuata
la  seta,  anche  con  dorature  o  argentature  sul  taglio  e
con  impressioni  in  oro  o  in  argento.
Gli  accessori  di  lega  di  nichelio,  di  cui  questi  oggetti
Possono  essere  forniti,  non  sono  considerati  come  di
metallo  argentato.
ei  355  Strumenti  musicali:
6)  pianoforti:
1.  a  tavola  e  verticali  ...  ...  .....  .  .  .l  ciascuno  90
2.  a  coda  .....  .  ..  ......  ...  E—  id.  180
d)  non  nominati,  a  corda,  pesanti:
1.  400  grammi  e  nnnoon  id.  1,50
2.  più  di  400  grammi  .......  ....  ....  .  ..  ...  id.  1,50
e)  non  nominati,  a  flato,  pesanti:
1.  400  grammi  e  nnoooa  id.  1/
2.  pin  di  400  grumiiiiiiii  .  ..  .  ...  id.  1/0
*.  altri  non  nominat:  ...  id.  1n#
356  Parti  staccate  di  strumenti  musicalll  .  .  .  .  100  kg  100
ex  358  Gomma  elastica  e  guttaperea:
ey  in  altri  lavori,  compresi  quelli  di  gomma  elastica
indurita  (ebanite)  ed  esclusi  quelli  misti  a
tessuti  o  a  metallo.  ..  .  .  .  ..  .  .  ...  ...  ..  ..  .  ...  id.  50
eK  rh  in  lavori  di  ogni  foggia,  misti  a  tessuti,  esclusi
i  tessuti  gommati  in  pezza,  gli  oggetti  di
vestiario  o  da  viaggio,  le  cinghie  di  trasmissione
e  i  tubi,  ma  comprese  le  coperture,  le  camere
aria  e  le  altre  fasciature  per  ruote  da  velocipedi  id.  60
9)  lavorata  in  passamani,  nastri  e  tessuti  elastici  ..  icl.  130
        <pb n="538" />
        528

Nummer
des  allgemeinen

 

italienischen  Benennung  der  Gegenstände.  Maßstab.  Zollsatz
Zolltarifs.  Lire  in  Gold
aus  359  Elektrische  Drähte  und  Kabel:
b)  Kabel  zu  elektrischen  Zwecken,  aus  einem  oder  mehreren
metallischen  Leitern  bestehend,  in  irgend  einer  Art
mit  isolierenden  Substanzen  umgeben,  durch  Eisen
oder  anderes  Metall  bedeckt  oder  geschützt,  einschließlich
der  unterseeischen  Kabel  .  .  .  .  ...  100  kg  28
367  Pinsel  mit  und  ohne  Stiel                "  20
        <pb n="539" />
        Numero
dlella  tarifla  .  .  .  .  .
generale  Denominazione  delle  merci.  Unitk.  Dazio
italiana.
L.ire  in  ro.
ex  359  FEili  e  cordoni  elettrici:
0)  cordoni  elettrici  formati  con  uno  o  pPiu  conduttori
metallici  comunque  ricoperti  di  materie  isolanti,
armati  o  protetti  con  ferro  o  con  qualsiasi  altro
metallo,  compresi  i  cordoni  sottomarinn  .  .  100  kg  28
367  Fennelli  con  asta  o  Sen3  ..  «...................  id.  20
Reichs  ·  Gesetzbl.  19005.  83
        <pb n="540" />
        —  530 --Protokoll



Bei  der  am  heutigen  Tage  erfolgten
Unterzeichnung  des  Zusatzvertrages  zum
Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrag
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Italien
vom  6.  Dezember  1891  haben  die  Unterzeichneten,
  hierzu  gehörig  ermächtigt,
Folgendes  erklärt:

Der  dem  oben  erwähnten  Zusatzvertrage
  beigefügte  Tarif  B  setzt  für
Leinen-Plüsch  (ex  95)  einen  Zoll  von
100  Lire  in  Gold  fest.  Beide  vertragschließende
  Teile  sind  jedoch  dahin  übereingekommen,
  daß,  falls  der  Zollsatz
für  Jute-Plüsch  (ex  93b)  erhöht  werden
sollte,  Leinen-Plüsch  der  gleichen  Zollerhöhung
  unterworfen  werden  kann.

Zu  Urkund  dessen  ist  das  gegenwärtige
  Protokoll  in  doppelten  Exemplaren
  ausgefertigt  und  unterzeichnet
worden.

Geschehen  zu  Rom,  den 3. Dezember
  1904.

Der  Deutsche  Botschafter

    

(L.  S.)  Monts.

Protocollo

Nel  momento  di  firmare  il  Trattato
addizionale  al  Trattato  di  Commercio,
  di  Dogana  e  di  Navigazione
fra  PImpero  Germanico  e  LItalia
del  6  dicembre  1891,  i  sottoscritti.
debitamente  autorizzati,  hanno  dichiarato
  quanto  segue:

La  tariffa  B,  annessa  al  detto  trattato
  addizionale,  stabilisce  per  le
felpe  di  lino  (ex  95)  un  dazio  di
Lire  100  in  oro.  Le  due  Parti  contraenti
  hanno  perd  convenuto  che,
qdualora  fosse  aumentato  il  dazio
Sulle  felpe  di  juta  (ex  93b),  le  felpe
di  lino  potranno  essere  assoggettate
allo  stesso  aumento.

In  fede  di  che,  iül  presente  protocollo
  è  stato  redatto  e  firmato  in
doppio  esemplare.

Fatto  a  Roma,  il  3  dicembre  1904.

I1  Ministro  degli  affari  esteri
d'  Italia

(L.  S.)  Tittoni.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W. 9  zu  richten.
        <pb n="541" />
        —  531  —

Reichs-Gesetzblatt.

23.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  internationalen  Verband  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums.
  S.  531.

 

 

 

 

(Nr.  3137.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  internationalen  Verband  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigentums.  Vom  3.  Juni  1905.

Die  Königlich  Großbritannische  Regierung  hat  dem  Schweizerischen  Bundesrat
unter  dem  12.  April  d.  J.  den  Beitritt

1.  der  Kolonie  Neu-Seeland  zu  der  Zusatzakte  d.  d.  Brüssel,  den  14.  Dezember
  1900,  betreffend  die  Abänderung  der  Übereinkunft  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  vom  20.  März  1883  und  des  dazu  gehörigen
  Schlußprotokolls  von  demselben  Tage  (Reichs-Gesetzbl.  von
1903  S.  167  ff.),

2.  der  Kolonie  Ceylon  zu  der  vorgenannten  Übereinkunft  vom  20.  März
1883  nebst  Schlußprotokoll  von  demselben  Tage  (Reichs-Gesetzbl.  von
1903  S.  148  ff.)  und  der  Zusatzakte  d.  d.  Brüssel,  den  14.  Dezember
1900

angezeigt.
Der  Beitritt  der  Kolonie  Ceylon  wird  am  10.  Juni  d.  J.  in  Kraft  treten.

Berlin,  den  3.  Juni  1905.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1905.  84
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1905.
        <pb n="542" />
        <pb n="543" />
        —  533  —

Reichs  Gesetzblatt.  

  Nr. 24.          

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Änderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.  S.  333.  —  Gesetz,  betreffend
Änderungen  der  Zivilprozeßordnung.  S.  536.

 

(Nr.  3138.)  Gesetz,  betreffend  Änderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.  Vom  5.  Juni  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Die  §§.  27,  28  und  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  erhalten  folgende
Fassung:
§ 27.

Die  Schöffengerichte  sind  zuständig:

1.  für  alle  Übertretungen;

2.  für  diejenigen  Vergehen,  welche  nur  mit  Gefängnis  von  höchstens  drei
Monaten  oder  Geldstrafe  von  höchstens  sechshundert  Mark,  allein  oder
neben  Haft  oder  in  Verbindung  miteinander  oder  in  Verbindung  mit
Einziehung  bedroht  sind,  mit  Ausnahme  der  im  §  320  des  Strafgesetzbuchs
  und  der  im  §  74  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Vergehen;

3.  für  die  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden  Beleidigungen,  wenn  die
Verfolgung  im  Wege  der  Privatklage  geschieht;

3.  a)  für  die  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden  Körperverletzungen;

3.  b)  für  das  Vergehen  des  Hausfriedensbruchs  im  Falle  des  §  123  Abs.  3
des  Strafgesetzbuchs;

3.  c)  für  das  Vergehen  der  Bedrohung  mit  der  Begehung  eines  Verbrechens
im  Falle  des  §  241  des  Strafgesetzbuchs;

3.  d)  für  das  Vergehen  des  strafbaren  Eigennutzes  in  den  Fällen  des  §  286
Abs.  2,  der  §§  290,  291  und  298  des  Strafgesetzbuchs  sowie  des
§  93  Abs.  3  der  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  175);

Reichs-  Gesetzbl.  1905.  85

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juni  1905.
        <pb n="544" />
        —  534  —

4.  für  das  Vergehen  des  Diebstahls  im  Falle  des  9  242  des  Strafgesetzbuchs,
  wenn  der  Wert  des  Gestohlenen  einhundertundfünfzig  Mark
nicht  übersteigt;

5.  für  das  Vergehen  der  Unterschlagung  im  Falle  des  §  246  des  Strafgesetzbuchs,
  wenn  der  Wert  des  Unterschlagenen  einhundertundfünfzig
Mark  nicht  übersteigt;

6.  für  das  Vergehen  des  Betrugs  im  Falle  des  §  263  des  Strafgesetzbuchs,
  wenn  der  Schaden  einhundertundfünfzig  Mark  nicht  übersteigt;

7.  für  das  Vergehen  der  Sachbeschädigung  im  Falle  des  §  303  des  Strafgesetzbuchs,
  wenn  der  Schaden  einhundertundfünfzig  Mark  nicht  übersteigt.

8.  für  das  Vergehen  der  Begünstigung  und  für  das  Vergehen  der
Hehlerei  in  den  Fällen  des  §  258  Nr.  1  und  des  §  259  des  Strafgesetzbuchs,
  wenn  die  Handlung,  auf  welche  sich  die  Begünstigung  oder
die  Hehlerei  bezieht,  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehört.

§ 28.

Ist  die  Zuständigkeit  des  Schöffengerichts  durch  den  Wert  einer  Sache
oder  den  Betrag  eines  Schadens  bedingt  und  stellt  sich  in  der  Hauptverhandlung
heraus,  daß  der  Wert  oder  Schaden  mehr  als  einhundertundfünfzig  Mark  beträgt,
so  hat  das  Gericht  seine  Unzuständigkeit  nur  dann  auszusprechen,  wenn  aus
anderen  Gründen  die  Aussetzung  der  Verhandlung  geboten  erscheint.

§ 75.

Die  Strafkammer  kann  bei  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  wegen  der
Vergehen:

1.  des  Widerstandes  gegen  die  Staatsgewalt  in  den  Fällen  der  §§  113,
114,  117  Abs.  1  und  des  §  120  des  Strafgesetzbuchs;
2.  wider  die  öffentliche  Ordnung  im  Falle  des  §  137  des  Strafgesetzbuchs;
3.  wider  die  Sittlichkeit  in  den  Fällen  der  §§  180  und  183  des  Strafgesetzbuchs;

4.  der  Beleidigung  in  den  Fällen  der  nur  auf  Antrag  eintretenden  Verfolgung;

5.  der  Körperverletzung  in  den  Fällen  des  §  223a  und  des  §  230
Abs.  2  des  Strafgesetzbuchs;
5. a) der  Nötigung  im  Falle  des  §  240  des  Strafgesetzbuchs;
6. des  Diebstahls  im  Falle  des  §  242  des  Strafgesetzbuchs;
7. der  Unterschlagung  im  Falle  des  §  246  des  Strafgesetzbuchs;
8. der  Begünstigung;
9.  der  Hehlerei  in  den  Fällen  des  §  258  Nr.  1  und  des  §  259  des
Strafgesetzbuchs;
10.  des  Betrugs  im  Falle  des  §  263  des  Strafgesetzbuchs;
        <pb n="545" />
        535

11.  des  strafbaren  Eigennutzes  in  den  Fällen  des  §  286  Abs.  1  und  der
§§  288  und  289  des  Strafgesetzbuchs;
12.  der  Sachbeschädigung  in  den  Fällen  der  §§  303  und  304  des  Strafgesetzbuchs;

12.  a)  der  Bestechung  im  Falle  des  §  333  des  Strafgesetzbuchs und

13.  wegen  der  gemeingefährlichen  Vergehen  in  den  Fällen  der  §§  309,
316,  318,  318a,  des  §  327  Abs.  1  und  des  §  328  Abs.  1  des
Strafgesetzbuchs;

ferner

11.  wegen  derjenigen  Vergehen,  welche  nur  mit  Gefängnisstrafe  von  höchstens
sechs  Monaten  oder  Geldstrafe  von  höchstens  eintausendfünfhundert    Mark,
allein  oder  neben  Haft  oder  in  Verbindung  miteinander  oder  in  Verbindung
  mit  Einziehung  bedroht  sind,  mit  Ausnahme  der  in  den
§§  128,  271,  296a,  301,  320,  331  und  347  des  Strafgesetzbuchs
und  der  im  §  74  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Vergehen)

14.  a)  wegen  der  Vergehen  derjenigen  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Tat  das
achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hatten;
sowie

15.  wegen  solcher  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung
  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle,  deren  Strafe  in  dem  mehrfachen
Betrag  einer  hinterzogenen  Abgabe  oder  einer  anderen  Leistung  besteht;

auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  die  Verhandlung  und  Entscheidung  dem
Schöffengerichte,  soweit  dieses  nicht  schon  zuständig  ist,  überweisen,  wenn  nach
den  Umständen  des  Falles  anzunehmen  ist,  daß  wegen  des  Vergehens  auf  keine
andere  und  höhere  Strafe  als  auf  eine  Gefängnisstrafe  von  höchstens  sechs
Monaten  oder  eine  Geldstrafe  von  höchstens  eintausendfünfhundert  Mark  allein
oder  neben  Haft  oder  in  Verbindung  miteinander  oder  in  Verbindung  mit  Einziehung
  und  auf  keine  höhere  Buße  als  eintausendfünfhundert  Mark  zu  erkennen
sein  werde.

Beschwerde  findet  nicht  statt.

Hat  im  Falle  der  Nr.  15  die  Verwaltungsbehörde  die  öffentliche  Klage

erhoben,  so  steht  ihr  der  Antrag  auf  Uberweisung  an  das  Schöffengericht  in
gleicher  Weise  wie  der  Staatsanwaltschaft  zu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  5.  Juni  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

85“
        <pb n="546" />
        —  536  —

(Nr.  3139.)  Gesetz,  betreffend  Änderungen  der  Zivilprozeßordnung.  Vom  5.  Juni  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

Die  Zivilprozeßordnung  wird  dahin  geändert:







1. Im  §  546  Abs.  1  wird  das  Wort  „fünfzehnhundert“  ersetzt  durch
das  Wort  „zweitausendfünfhundert“.

2. Im  § 547  Nr.  1  wird  vor  dem  Worte  „Unzuständigkeit“  das  Wort

„sachliche“  eingestellt.
3. Der  §  549  erhält  folgenden  Abs.  2:
In  Rechtsstreitigkeiten  über  vermögensrechtliche  Ansprüche
kann  die  Revision  nicht  darauf  gestützt  werden,  daß  das  Gericht
seine  örtliche  Zuständigkeit  mit  Unrecht  angenommen  hat.

4. An  die  Stelle  des  §  552  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Die  Einlegung  der  Revision  vor  Zustellung  des  Urteils  ist
wirkungslos.

5.  An  die  Stelle  der  §§  553  bis  556  treten  folgende  Vorschriften:

§  553.

Die  Einlegung  der  Revision  erfolgt  durch  Einreichung  der
Revisionsschrift  bei  dem  Revisionsgerichte.  Die  Revisionsschrift
muß  enthalten:

1.  die  Bezeichnung  des  Urteils,  gegen  welches  die  Revision
gerichtet  wird;

2.  die  Erklärung,  daß  gegen  dieses  Urteil  die  Revision  eingelegt
  werde.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  vorbereitenden
Schriftsätze  finden  auch  auf  die  Revisionsschrift  Anwendung.

§  553a.
Mit  der  Revisionsschrift  soll  eine  Ausfertigung  oder  beglaubigte
Abschrift  des  Urteils,  gegen  welches  die  Revision  sich  richtet,  sowie

der  Nachweis  der  Zustellung  des  Urteils  dem  Revisionsgerichte
vorgelegt  werden.
        <pb n="547" />
        —  537  —

Die  Revisionsschrift  ist  der  Gegenpartei  von  Amts  wegen
zuzustellen.  Die  erforderliche  Zahl  von  beglaubigten  Abschriften
soll  der  Beschwerdeführer  mit  der  Revisionsschrift  einreichen.

§ 554.

Der  Revisionskläger  muß  die  Revision  begründen.

Die  Revisionsbegründung  erfolgt,  sofern  sie  nicht  bereits  in
der  Revisionsschrift  enthalten  ist,  durch  Einreichung  eines  Schriftsatzes
  bei  dem  Revisionsgerichte.  Die  Frist  für  die  Revisionsbegründung
  beträgt  einen  Monat;  sie  beginnt  mit  dem  Ablaufe
der  Revisionsfrist  und  kann  durch  Vereinbarung  der  Parteien
nicht  verlängert  werden.

Die  Revisionsbegründung  muß  enthalten:

1.  die  Erklärung,  inwieweit  das  Urteil  angefochten  und  dessen
Aufhebung  beantragt  werde  (Revisionsanträge);

2.  die  Angabe  der  Revisionsgründe  und  zwar:

a)  insoweit  die  Revision  darauf  gestützt  wird,  daß  eine
Rechtsnorm  nicht  oder  nicht  richtig  angewendet  sei,  die
Bezeichnung  der  Rechtsnorm;

b)  insoweit  die  Revision  darauf  gestützt  wird,  daß  das
Gesetz  in  bezug  auf  das  Verfahren  verletzt  sei,  die  Bezeichnung
  der  Tatsachen,  welche  den  Mangel  ergeben;

c)  insoweit  die  Revision  darauf  gestützt  wird,  daß  unter
Verletzung  des  Gesetzes  Tatsachen  festgestellt,  übergangen
oder  als  vorgebracht  angenommen  seien,  die  Bezeichnung
dieser  Tatsachen.

In  der  Revisionsbegründung  soll  ferner  der  Wert  des  nicht
in  einer  bestimmten  Geldsumme  bestehenden  Beschwerdegegenstandes
  angegeben  werden,  wenn  die  Zulässigkeit  der  Revision  von
diesem  Werte  abhängt.

Die  Vorschriften  des  §  553  Abs.  2  und  des  §  553  a  Abs.  2
finden  auf  die  Revisionsbegründung  entsprechende  Anwendung.

Nach  dem  Ablaufe  der  Begründungsfrist  ist  die  Geltendmachung
  neuer  Revisionsgründe  nicht  zulässig.

§ 554 a.

Das  Revisionsgericht  hat  von  Amts  wegen  zu  prüfen,  ob
die  Revision  an  sich  statthaft  und  ob  die  Einlegung  und  Begründung
  in  der  gesetzlichen  Form  und  Frist  erfolgt  sei.  Mangelt
es  an  einem  dieser  Erfordernisse,  so  ist  die  Revision  als  unzulässig
  zu  verwerfen.

Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
  durch  Beschluß  erfolgen.
        <pb n="548" />
        —  538  —

§ 555.

Wird  die  Revision  nicht  durch  Beschluß  als  unzulässig  verworfen,
  so  ist  der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  von  Amts
wegen  zu  bestimmen  und  den  Parteien  bekannt  zu  machen.

In  betreff  der  Frist,  welche  zwischen  dem  Zeitpunkte  der
Bekanntmachung  des  Termins  und  der  mündlichen  Verhandlung
liegen  muß,  finden  die  Vorschriften  des  §  262  entsprechende
Anwendung.

§ 556.

Der  Revisionsbeklagte  kann  sich  bis  zum  Ablaufe  der  Begründungsfrist
  der  Revision  anschließen,  selbst  wenn  er  auf  die
Revision  verzichtet  hat.

Die  Anschließung  erfolgt  durch  Einreichung  der  Revisionsanschlußschrift
  bei  dem  Revisionsgerichte.  Die  Anschlußrevision
muß  in  der  Anschlußschrift  begründet  werden.  Die  Vorschriften  des
§ 521  Abs.  2,  der  §§  522,  553,  des  §  553a  Abs.  2,  des  §  554
Abs.  3,  6  und  des  §  554  a  finden  entsprechende  Anwendung.

6. Der §  559  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Der  Prüfung  des  Revisionsgerichts  unterliegen  nur  die  von
den  Parteien  gestellten  Anträge  und,  soweit  die  Revision  darauf
gestützt  wird,  daß  das  Gesetz  in  bezug  auf  das  Verfahren  verletzt
sei,  nur  die  nach  Maßgabe  der  §§  554,  556  geltend  gemachten
Revisionsgründe.  Bei  der  Prüfung,  ob  sonst  das  Gesetz  verletzt
sei,  ist  das  Revisionsgericht  an  die  von  den  Parteien  geltend  gemachten
  Revisionsgründe  nicht  gebunden.

7.  Im  § 561  Satz  2  werden  die  Worte  "im  §  554  Nr.  2,  3"  durch  die
Worte  „im  §  554  Nr.  2b,  c"  ersetzt.

8.  Im  §  566  werden  die  Worte  „über  die  Prüfung  der  Zuständigkeit
des  Gerichts  und  der  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels“  gestrichen.

9.  An  die  Stelle  des  §  567  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Gegen  die  in  betreff  der  Prozeßkosten  erlassenen  Entscheidungen
der  Oberlandesgerichte  ist  eine  Beschwerde  nicht  zulässig.

10.  An  die  Stelle  des  §  568  Abs.  3,  4  treten  folgende  Vorschriften:

Entscheidungen  der  Landgerichte  in  betreff  der  Prozeßkosten
unterliegen  einer  weiteren  Beschwerde  nur,  wenn  die  Beschwerdesumme
  den  Betrag  von  fünfzig  Mark  übersteigt.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  findet  eine
weitere  Beschwerde  nicht  statt.
        <pb n="549" />
        –  539

11.  Im  §  569  wird

a)  im  Abs.  1  statt  der  Worte  "sie  kann"  gesetzt:  „Beschwerden  gegen
Entscheidungen  der  Amts-  und  Landgerichte  können“,

b)  der  Abs.  2  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift.
  Die  Einlegung  kann  auch  durch  Erklärung  zum  Protokolle
  des  Gerichtsschreibers  erfolgen,  wenn  der  Rechtsstreit  bei
einem  Amtsgericht  anhängig  ist  oder  anhängig  war,  wenn  die
Beschwerde  das  Armenrecht  betrifft  oder  von  einem  Zeugen  oder

Sachverständigen  erhoben  wird;  richtet  sich  die  Beschwerde  in
diesen  Fällen  gegen  die  Entscheidung  eines  Oberlandesgerichts,  so
kann  die  Einlegung  nur  durch  Erklärung  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
  des  Oberlandesgerichts  oder  durch  Einreichung  einer
zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers  eines  Amtsgerichts  erklärten
oder  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichneten  Beschwerdeschrift  erfolgen.


12.  Der  §  574  erhält  folgenden  Abs.  2:

Ist  gegen  die  Entscheidung  eines  Oberlandesgerichts  Beschwerde
eingelegt,  so  steht  die  Prüfung  und  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit
  der  Beschwerde  dem  Oberlandesgerichte  zu.  Wird  die
Beschwerde  von  dem  Oberlandesgericht  als  unzulässig  verworfen,
so  kann  der  Beschwerdeführer  binnen  einer  Woche  auf  die  Ent-

  scheidung  des  Beschwerdegerichts  antragen;  die  Frist  ist  eine  Notfrist
  und  beginnt  mit  der  Zustellung  des  Beschlusses.  In  diesem
Falle  sind  die  Akten  dem  Beschwerdegerichte  zu  übersenden.

13.  Im  § 577  Abs.  2  wird  der  Satz  2  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Richtet  sich  die  Beschwerde  gegen  die  Entscheidung  eines  Amtsoder
  Landgerichts,  so  genügt  die  Einlegung  bei  dem  Beschwerdegerichte
  zur  Wahrung  der  Notfrist,  auch  wenn  der  Fall  für
dringlich  nicht  erachtet  wird.

14.  Im  §  708  erhält  die  Nr.  3  folgende  Fassung:

3.  Versäumnisurteile  des  Revisionsgerichts  sowie  ein  zweites  oder
ferneres  in  derselben  Instanz  gegen  dieselbe  Partei  zur  Hauptsache
erlassenes  Versäumnisurteil.

Artikel  II.

Soweit  in  Reichsgesetzen  auf  Vorschriften  der  Zvilprozeßordnung  verwiesen
ist,  welche  durch  den  Artikel  I  dieses  Gesetzes  geändert  werden,  treten  die  entsprechenden
  Vorschriften  dieses  Gesetzes  an  ihre  Stelle.
        <pb n="550" />
        —  540  —

Artikel  III.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  in  Kraft.  In  Ansehung
  der  Rechtsmittel  gegen  die  vor  diesem  Zeitpunkte  bereits  verkündeten  oder
von  Amts  wegen  zugestellten  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  finden  jedoch
die  bisherigen  Vorschriften  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  5.  Juni  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu richten.
        <pb n="551" />
        —  541  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  25.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Bildung  deutscher  Kommunalverbände  in  den  Konsulargerichtsbezirken.  S.  541.  —
Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Nr.  XXXVa  in  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  S.  542.

 

 

 

 

 

(Nr.  3140.)  Gesetz  über  die  Bildung  deutscher  Kommunalverbände  in  den  Konsulargerichtsbezirken.
  Vom  3.  Juni  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1.

Durch  Beschluß  des  Bundesrats  kann  einer  deutschen  Niederlassung  in
einem  Konsulargerichtsbezirke  das  Recht  eines  Kommunalverbandes  verliehen
werden;  die  Verleihung  erfolgt  auf  Grund  einer  vom  Reichskanzler  nach  Anhörung
  der  Beteiligten  erlassenen  Gemeindeordnung.  Durch  die  Verleihung  erlangt

  der  Verband  Rechtsfähigkeit.

Die  Verleihung  ist  unter  Angabe  des  Namens,  den  der  Verband  zu  führen
hat,  durch  den  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen.

Der  Verband  untersteht  der  Aufsicht  des  Reichskanzlers.

Durch  Beschluß  des  Bundesrats  kann  dem  Verband  im  öffentlichen  Interesse
  das  Recht  eines  Kommunalverbandes  wieder  entzogen  werden;  durch  die  Entziehung
  verliert  der  Verband  die  Rechtsfähigkeit.  Die  Entziehung  ist  durch  den
Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen.

§ 2.
Die  Gemeindeordnung  hat  die  näheren  Bestimmungen  über  die  Verfassung
des  Kommunalverbandes  zu  enthalten,  insbesondere:
1.  über  den  Zweck  des  Verbandes;
2.  über  die  ihm  zustehenden  Befugnisse  des  öffentlichen  Rechtes;
3.  über  den  Erwerb  und  den  Verlust  der  Mitgliedschaft;
Reichs-Gesetzbl.  1905.  86
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1905.
        <pb n="552" />
        —  542  —

4. über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder;
5. über  die  Organe  des  Verbandes  und  ihre  Befugnisse;
6. über  die  Vertretung  des  Verbandes  nach  außen;

7. über  die  Feststellung  des  Haushalts  für  den  Verband  sowie  über  die
Rechnungslegung;

8. über  die  Ausübung  der  Aufsicht  durch  den  Reichskanzler.

Soweit  nicht  in  der  Gemeindeordnung  ein  anderes  bestimmt  ist,  finden  die
Vorschriften  der  §§  24,  26  bis  39,  45  bis  53  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
entsprechende  Anwendung.

§ 3.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Juni  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

(Nr.  3141.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Nr.  XXXVa in  Anlage  B  zur

Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  8.  Juni  1905.

Auf  Grund  des  Abs.  2  der  Eingangsbestimmungen  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  in  Ergänzung  der  Nr.  XXXVa in  Anlage  B  dieser  Ordnung
verfügt,  daß

fertige  Metallpatronen  für  Feldgeschütze  bis  auf  weiteres  unter
folgenden  Bedingungen  zur  Beförderung  zugelassen  werden:

1.  Die  Patronen  dürfen  weder  mit  Zündhütchen  in  den  Kartuschhülsen
noch  mit  Zündern  in  den  Geschossen  versehen  sein,  sondern  müssen
an  Stelle  der  Zündhütchen  und  Zünder  Zinkverschlußschrauben
enthalten.

2.  Die  Patronen  sind  in  gut  gearbeitete,  dem  Gewichte  des  Inhalts
entsprechend  starke  Holzkisten,  die  im  Innern  mit  Zinkblech  ausgeschlagen
  sein  müssen,  so  fest  zu  verpacken,  daß  eine  Bewegung
während  der  Beförderung  ausgeschlossen  ist.
        <pb n="553" />
        —  543  —

3.  Sämtliche  Nägel  und  Schrauben  der  Kisten  müssen  aus  verzinktem
Eisendrahte  hergestellt  sein.

4.  Die  Kisten  sind  mit  Handhaben  und  mit  der  deutlichen,  gedruckten
oder  schablonierten  Aufschrift  „Metallpatronen  für  Feldgeschütze“
zu  versehen.

5.  Jeder  Sendung  ist  eine  von  einem  vereideten  Chemiker  ausgestellte
Bescheinigung  über  die  gute  Beschaffenheit  und  Lagerbeständigkeit
sowie  über  die  sichere  Festlegung  der  in  den  Patronen  enthaltenen
Spreng-  und  Schießmittel  beizugeben.

6.  Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  der  Nr.  XXXVa  lit.  B
bis  J  Anwendung.

Berlin,  den  8.  Juni  1905.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="554" />
        <pb n="555" />
        545  —

Reichs-Gesetzblatt.

              

 

Nr.  26.
  
Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr

  beigefügte  Liste.  S.  545.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den
Betrieb  der  Bleihütten.  S.  545.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  3142.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  12.  Juni  1905.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Januar  1905,
Reichs-Gesetzbl.  von  1905,  S.  157),  ist,  wie  folgt,  geändert  worden:

Unter  „Österreich  und  Ungarn.  II.  Ungarn.“  ist  mit  Wirkung  vom
3.  Juni  d.  J.  als  Nr.  11  a  neu  aufgenommen:

11a.  Budapester  Lokalbahnen  und  die  im  Betriebe  derselben
stehende  Linie  Haraszti-Räczkeve.

Berlin,  den  12.  Juni  1905.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

.———

(Nr.  3143.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Bleihütten.
Vom  16.  Juni  1905.

Auf  Grund  des  §  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  über  die  Einrichtung
  und  den  Betrieb  der  Bleihütten  folgende  Vorschriften  erlassen:

Allgemeine  Vorschriften.

§ 1.

Die  Räume,  in  denen  Bleierze  geröstet,    gesintert  oder  geschmolzen,  Werkblei
gewonnen  und  weiter  verarbeitet,  Reichblei  abgetrieben,  Glätte,  Mennige  oder
andere  oxydische  Bleiverbindungen  hergestellt,  gemahlen,  gesiebt,  gelagert  oder

Reichs-Gesetzbl.  1905.  87

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1905.
        <pb n="556" />
        —  646  —

verpackt  werden  oder  Zinkschaum  abdestilliert  wird,  müssen  geräumig,  hoch  und  so
eingerichtet  sein,  daß  in  ihnen  ein  ausreichender  beständiger  Luftwechsel  stattfindet.

Sie  müssen  mit  einem  ebenen  und  festen  Fußboden  versehen  sein,  der  eine
leichte  Beseitigung  des  Staubes  auf  feuchtem  Wege  gestattet.

Die  Wände  müssen,  damit  Staubansammlung  vermieden  wird,  eine  ebene
Oberfläche  haben;  sie  müssen  mindestens  einmal  jährlich  entweder  abgewaschen  oder
mit  Kalk  angestrichen  werden.  Diese  Bestimmung  findet  auf  Röstschuppen  mit
Holzwänden  keine  Anwendung.

§ 2.

Für  die  Arbeiter  an  den  Öfen  und  Schmelzkesseln  muß  in  der  Nähe  der
Arbeitsstellen  gutes,  gegen  Eindringen  von  Staub  geschütztes  Trinkwasser  in  reichlichen
  Mengen  derart  bereitgehalten  werden,  daß  sie  es  jederzeit  bequem  erreichen
können,  ohne  ins  Freie  zu  treten.

In  der  Nähe  der  Öfen  sind  Einrichtungen  zum  Besprengen  des  Fußbodens
anzubringen.

Der  Fußboden  der  im  §  1  bezeichneten  Räume  ist  mindestens  einmal  täglich
feucht  zu  reinigen.

§  3.

Aufbereitete  Bleierze  und  bleihaltige  Hüttenprodukte  dürfen,  wenn  sie  nicht
feucht  sind,  nur  in  Apparaten  zerkleinert  werden,  die  so  eingerichtet  sind,  daß  das
Eindringen  von  Staub  in  die  Arbeitsräume  tunlichst  verhindert  wird.  Auf  das
Röstgut  aus  den  Konvertern  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Säcke,  in  denen  Bleierze  oder  bleihaltige  Stoffe  verpackt  waren,  dürfen
nur  in  staubdichten  Apparaten  oder  durch  Waschen  entstaubt  und  gereinigt  werden.

§ 4.

Die  zum  Beschicken  der  Schachtöfen  bestimmten  bleihaltigen  Stoffe  müssen,
wenn  sie  oxydisch  sind  und  stauben,  angefeuchtet  werden,  bevor  sie,  mit  anderen
Materialien  gemischt,  auf  dem  Gichtboden  gelagert  und  in  die  Schachtöfen  eingeführt

  werden.  Auf  das  Röstgut  aus  den  Konvertern  findet  diese  Bestimmung
keine  Anwendung.

§ 5.

Staub,  Gase  und  Bleidämpfe,  die  den  Öfen  und  Konvertern,  den  Abstichrinnen,
  den  Abstichkesseln,  dem  Vorsumpf-,  den  Schlackentiegeln,  den  Schlackenwagen
  oder  den  Schlackentriften  und  den  aus  den  Öfen  gezogenen  glühenden
Rückständen  sowie  den  Raffinierkesseln  entweichen,  müssen  möglichst  nahe  an  der
Austrittsstelle  abgefangen  und  unschädlich  abgeführt  werden.

Flugstaubkammern  und  Flugstaubkanäle  sowie  ausgeblasene  Öfen  sind,
wenn  sie  von  den  Arbeitern  betreten  werden  müssen,  vor  dem  Ausräumen  ausreichend
  abzukühlen  und  zu  durchlüften.
        <pb n="557" />
        —  547  —

Besondere  Vorschriften  für  die  Betriebsabteilungen,  in  denen
Bleifarben  hergestellt  werden.
§ 6.

Beim  Mahlen,  Sieben  und  Packen  trockener  bleihaltiger  Stoffe,  beim  Beschicken
  und  Entleeren  der  Glätte-  und  Mennigeöfen,  beim  Mennigebenteln  und
bei  sonstigen  Verrichtungen,  bei  denen  sich  bleihaltiger  Staub  entwickelt,  muß
durch  Absauge-  und  Abführungsvorkehrungen  oder  durch  andere  geeignete  Vorrichtungen
  das  Eintreten  von  Staub  in  die  Arbeitsräume  verhindert  werden.

§ 7.

Apparate,  welche  bleihaltigen  Staub  entwickeln,  müssen,  insoweit  nicht  nach
ihrer  Einrichtung  und  Benutzungsart  das  Austreten  von  Staub  wirksam  verhütet
wird,  an  allen  Fugen  durch  dicke  Lagen  von  Filz  oder  Wollenzeug  oder  durch
Vorrichtungen  von  gleicher  Wirkung  so  abgedichtet  sein,  daß  das  Eintreten  des
Staubes  in  den  Arbeitsraum  verhindert  wird.

Apparate  dieser  Art  müssen  mit  Einrichtungen  versehen  sein,  welche  eine
Spannung  der  Luft  in  ihnen  verhindern.  Sie  dürfen  erst  dann  geöffnet  werden,
wenn  der  in  ihnen  entwickelte  Staub  sich  abgesetzt  hat  und  völlig  abgekühlt  ist.

Besondere  Vorschriften  für  die  Zinkschaumdestillationsanlagen.

§ 8.

Neu  zu  erbauende  Zinkschaumdestillationsöfen,  für  die  gemäß  §§  16  ff.,
§  25  der  Gewerbeordnung  eine  besondere  Genehmigung  erforderlich  ist,  müssen
so  angelegt  werden,  daß

1.  vor  ihren  Beschickungsöffnungen  ein  lichter  Raum  von  mindestens

3  Meter  vorhanden  ist;

2.  die  unter  den  Destillationsräumen  etwa  vorhandenen  Gänge  (Röschen)

geräumig,  im  Scheitel  mindestens  3,5  Meter  hoch,  hell  und  luftig  sind.

§  9.

Staub,  Gase  und  Dämpfe,  die  den  Zinkschaumdestillationsöfen  entweichen,
müssen  möglichst  nahe  an  der  Austrittsstelle  abgefangen  und  zum  Hüttenraume
hinausgeführt  werden.

Durch  geeignete  Abführungsvorkehrungen  muß  auch  das  Eindringen  der
Feuerungsgase  in  den  Hüttenraum  tunlichst  verhindert  werden.

§ 10.

Das  Sieben  und  Verpacken  der  bei  der  Zinkschaumdestillation  gewonnenen
Nebenprodukte  (Poussière,  Flugstaub)  darf  nur  in  einem  besonderen,  von  anderen
87°
        <pb n="558" />
        —  548  —

Arbeitsräumen  getrennten  Raume  ausgeführt  werden,  der  den  Vorschriften  des
§ 1  entspricht.

Das  Sieben  darf  nur  in  Apparaten  vorgenommen  werden,  die  so  eingerichtet
  sind,  daß  eine  Verstäubung  nach  außen  nicht  stattfinden  kann.

Beschäftigung  von  Arbeitern.
§ 11.
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  darf  in  den  im  §  1  bezeichneten
Räumen,  in  den  Flugstaubkammern  und  Flugstaubkanälen  und  beim  Transporte

des  Flugstaubs  eine  Beschäftigung  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  in  den  genannten
  Räumen  nicht  gestattet  werden.

§ 12.

In  den  im  §  1  bezeichneten  Räumen,  in  den  Flugstaubkammern  und  Flugstaubkanälen
  sowie  zum  Transporte  des  Flugstaubs  dürfen  Personen  zur  Beschäftigung
  neu  nur  eingestellt  werden,  wenn  durch  ein  Zeugnis  eines  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  dazu  ermächtigten  Arztes  bescheinigt  wird,  daß  weder
ihre  Gesundheit  noch  ihre  körperliche  Entwickelung  zu  Bedenken  gegen  die  Beschäftigung
  Anlaß  geben.  Die  Bescheinigungen  sind  zu  sammeln,  aufzubewahren
und  dem  Gewerbe-Aufsichtsbeamten  (§  139b  der  Gewerbeordnung)  sowie  dem
zuständigen  Medizinalbeamten  auf  Verlangen  vorzulegen.

§ 13.

Die  bei  der  Bedienung  der  Schachtöfen  tätigen  Arbeiter,  abgesehen  von
den  Arbeitern  auf  den  Gichtböden,  dürfen  nicht  länger  als  acht  Stunden  täglich
beschäftigt  werden.  Dasselbe  gilt  für  Arbeiter,  die  im  Innern  kaltgestellter  Öfen
beschäftigt  sind  oder  beim  Ausräumen  von  Flugstaubkammern  und  Flugstaubkanälen,
  welche  nassen  Flugstaub  enthalten.

Beim  Ausräumen  von  Flugstaubkammern  und  Flugstaubkanälen,  die
trockenen  Flugstaub  enthalten,  dürfen  Arbeiter  im  Innern  der  Kammern  und
Kanäle  täglich  höchstens  vier  Stunden,  mit  Räumungs-  und  Transportarbeiten
dieser  Art,  überhaupt  aber  nicht  länger  als  acht  Stunden  täglich  beschäftigt
werden.

Die  übrigen  Arbeiter,  welche  in  den  im  §  1  bezeichneten  Räumen  arbeiten,
dürfen  innerhalb  eines  Zeitraums  von  vierundzwanzig  Stunden  nicht  länger  als
zehn  Stunden  ausschließlich  der  Pausen  beschäftigt  werden.  

Ausgenommen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  sind  diejenigen  Arbeiter,
welche  zur  Herbeiführung  des  wöchentlichen  Schichtwechsels  mit  Arbeiten  beschäftigt
werden,  die  nach  den  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Ausnahmen  von
der  Sonntagsruhe  am  Sonntag  erlaubt  sind.
        <pb n="559" />
        —  549  —

Arbeitskleider,  Waschgelegenheit  und  dergleichen.

§ 14.

Der  Arbeitgeber  hat  die  mit  dem  Ausräumen  der  Flugstaubkammern  und
Flugstaubkanäle,  die  mit  der  Ausbesserung  kaltgestellter  Öfen  sowie  die  mit  dem
Mahlen,  Sieben  und  Verpacken  von  Glätte,  Mennige  und  anderen  Bleifarben
beschäftigten  Arbeiter  mit  vollständigen  Arbeitsanzügen  einschließlich  einer  Mütze
sowie  mit  Mundschützern  (Respiratoren,  Mundschwämmen  oder  dergleichen)  zu
versehen.

§ 15.

Arbeiten,  bei  denen  eine  Berührung  mit  gelösten  Bleisalzen  stattfindet,
darf  der  Arbeitgeber  nur  durch  Arbeiter  ausführen  lassen,  welche  zuvor  die  Hände
entweder  eingefettet  oder  mit  undurchlässigen  Handschuhen  versehen  haben.

§ 16.

Die  in  den  §§  14,  15  bezeichneten  Arbeitsanzüge,  Mundschützer  (Respiratoren,
  Mundschwämme  oder  dergleichen)  und  Handschuhe  hat  der  Arbeitgeber
jedem  damit  zu  versehenden  Arbeiter  besonders  in  ausreichender  Zahl  und  zweckentsprechender
  Beschaffenheit  zu  überweisen.  Er  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
diese  Gegenstände  stets  ihrer  Bestimmung  gemäß  und  nur  von  denjenigen  Arbeitern
benutzt  werden,  welchen  sie  zugewiesen  sind,  und  daß  sie  in  bestimmten  Zwischenräumen,
  und  zwar  die  Arbeitsanzüge  mindestens  jede  Woche,  die  Mundschützer
(Respiratoren,  Mundschwämme  oder  dergleichen)  und  Handschuhe  vor  jedem  Gebrauche
  gereinigt  und  während  der  Zeit,  wo  sie  sich  nicht  im  Gebrauche  befinden,
an  dem  für  jeden  Gegenstand  zu  bestimmenden  Platze  aufbewahrt  werden.

§ 17.

In  einem  staubfreien  Teile  der  Anlage  muß  für  die  Arbeiter  ein  Waschund
  Ankleideraum  und,  getrennt  davon,  ein  Speiseraum  vorhanden  sein.  Beide
Räume  müssen  sauber  und  staubfrei  gehalten  und  während  der  kalten  Jahreszeit
geheizt  werden.  An  einer  geeigneten  Stelle  muß  sich  Gelegenheit  zum  Erwärmen
der  Speisen  befinden.

In  dem  Wasch-  und  Ankleideraume  müssen  Wasser,  Seife  und  Handtücher
  sowie  Einrichtungen  zur  getrennten  Verwahrung  der  Arbeitsanzüge  und
derjenigen  Kleidungsstücke,  welche  vor  Beginn  der  Arbeit  abgelegt  werden,  in
ausreichender  Menge  vorhanden  sein.

Der  Arbeitgeber  hat  den  mit  dem  Ausräumen  und  Reinigen  der  Flugstaubkammern,
  Flugstaubkanäle  und  der  kaltgestellten  Öfen  beschäftigten  Arbeitern
täglich  nach  Beendigung  dieser  Arbeit,  den  übrigen  mit  oxydischen  bleihaltigen
Stoffen  in  Berührung  kommenden  Arbeitern  mindestens  einmal  wöchentlich
während  der  Arbeitszeit  Gelegenheit  zu  geben,  in  einem  geeigneten,  während  der
kalten  Jahreszeit  geheizten  Raume  innerhalb  der  Betriebsanlage  ein  warmes
Bad  zu  nehmen.
        <pb n="560" />
        —  550  —

Überwachung  des  Gesundheitszustandes.
§  18.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Überwachung  des  Gesundheitszustandes  der  Arbeiter
einem  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  hierzu  ermächtigten,  dem  Gewerbe-Aufsichtsbeamten
  (§  139b  der  Gewerbeordnung)  namhaft  zu  machenden  Arzte  zu
übertragen,  von  diesem  mindestens  einmal  monatlich  die  Arbeiter  im  Betrieb
aufsuchen  und  bei  ihnen  auf  die  Anzeichen  etwa  vorhandener  Bleierkrankung
achten  zu  lassen.

Der  Arbeitgeber  darf  Arbeiter,  die  nach  ärztlichem  Urteil  einer  Bleierkrankung
  verdächtig  sind,  zur  Beschäftigung  in  den  im  §  1  bezeichneten  Räumen,
zum  Ausräumen  der  Flugstaubkammern,  Flugstaubkanäle  und  kaltgestellten  Öfen
und  zum  Transporte  des  Flugstaubs  bis  zu  ihrer  völligen  Genesung  nicht  zulassen.
  Solche  Arbeiter,  die  sich  den  Einwirkungen  des  Bleies  gegenüber
besonders  empfindlich  erweisen,  sind  dauernd  von  jenen  Beschäftigungen  auszuschließen.


§  19.

Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  zur  Kontrolle  über  den  Wechsel  und
Bestand  sowie  über  den  Gesundheitszustand  der  Arbeiter  ein  Buch  zu  führen
oder  durch  einen  Betriebsbeamten  führen  zu  lassen.  Er  ist  für  die  Vollständigkeit
  und  Richtigkeit  der  Eintragungen)  soweit  sie  nicht  vom  Arzte  bewirkt  werden,
verantwortlich.

Dieses  Kontrollbuch  muß  enthalten:

1.  den  Namen  dessen,  welcher  das  Buch  führt,

2.  den  Namen  des  mit  der  Uberwachung  des  Gesundheitszustandes  der

Arbeiter  beauftragten  Arztes,

3.  Vor-  und  Zunamen,  Alter,  Wohnort,  Tag  des  Eintritts  und  des
Austritts  jedes  Arbeiters  sowie  die  Art  seiner  Beschäftigung,
4. den  Tag  und  die  Art  der  Erkrankung  eines  Arbeiters,
5. den  Tag  der  Genesung,
6. die  Tage  und  Ergebnisse  der  im  §  18  vorgeschriebenen  allgemeinen
ärztlichen  Untersuchungen.

Das  Krankenbuch  ist  dem  Gewerbe-Aufsichtsbeamten  (§  139b  der  Gewerbeordnung)
  sowie  dem  zuständigen  Medizinalbeamten  auf  Verlangen  vorzulegen.



Schlußbestimmungen.
§ 20.
Der  Arbeitgeber  hat  für  die  Arbeiter  verbindliche  Vorschriften  folgenden
Inhalts  zu  erlassen:
1.  Die  Arbeiter  dürfen  Nahrungsmittel  nicht  in  die  Arbeitsräume  mitnehmen.

  Das  Einnehmen  der  Mahlzeiten  ist  nur  außerhalb  der
Arbeitsräume  gestattet.
        <pb n="561" />
        —  551  —

2.  Die  Arbeiter  dürfen  erst  dann  den  Speiseraum  betreten,  Mahlzeiten
einnehmen  oder  die  Hütte  verlassen,  wenn  sie  zuvor  ihre  Arbeitsanzüge
(§  14)  abgelegt  und  Hände  und  Gesicht  sorgfältig  gewaschen  haben.

3.  Die  Arbeiter  haben  die  Arbeitsanzüge,  Mundschützer  (Respiratoren,
Mundschwämme  oder  dergleichen)  und  Handschuhe  in  denjenigen
Arbeitsräumen  und  bei  denjenigen  Arbeiten,  für  welche  sie  geliefert
sind,  zu  benutzen.

4.  Das  Rauchen  von  Zigarren  und  Zigaretten  während  der  Arbeit  ist
verboten.

5.  Die  in  der  Anlage  vorhandene  Badeeinrichtung  soll  von  den  mit  dem
Ausräumen  und  Reinigen  der  Flugstaubkammern,  Flugstaubkanäle  und
kaltgestellten  Öfen  beschäftigten  Arbeitern  täglich  nach  Beendigung  dieser
Arbeit,  von  den  übrigen  mit  oxydischen  bleihaltigen  Stoffen  in  Berührung
  kommenden  Arbeitern  einmal  wöchentlich  benutzt  werden.
Diese  Vorschrift  findet  auf  diejenigen  Arbeiter  keine  Anwendung,  für
welche  das  Baden  von  dem  im  §  18  bezeichneten  Arzte  als  unzuträglich
erachtet  wird.

Außerdem  ist  in  den  zu  erlassenden  Vorschriften  vorzusehen,  daß  Arbeiter,
welche  trotz  wiederholter  Warnung  den  vorstehend  bezeichneten  Vorschriften  zuwiderhandeln,
  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  entlassen
werden  können.  

Ist  für  den  Hüttenbetrieb  eine  Arbeitsordnung  erlassen  (§  134  a  der  Gewerbeordnung))
  so  sind  die  vorstehend  bezeichneten  Vorschriften  in  die  Arbeitsordnung
  aufzunehmen.

§ 21.

In  jedem  Arbeitsraume  sowie  in  dem  Ankleide-  oder  dem  Speiseraume
muß  eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  dieser  Bestimmungen  und  der  gemäß  § 20
vom  Arbeitgeber  erlassenen  Vorschriften  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle
aushängen.

Der  Arbeitgeber  ist  für  die  Handhabung  der  im  § 20  Abs.  1  bezeichneten
Vorschriften  verantwortlich.  Er  hat  einen  Meister  oder  Vorarbeiter  zu  beauftragen,
die  genaue  Befolgung  der  im  § 20  Abs.  1  unter  Nr.  2  und  5  vorgesehenen  Bestimmungen
  ständig  zu  überwachen.  Die  zur  Überwachung  bestellte  Person  ist
nach  Maßgabe  des  §  151  der  Gewerbeordnung  für  die  Befolgung  der  Vorschriften
  und  für  die  Anwendung  der  nötigen  Vorsicht  verantwortlich.

§ 22.

Neue  Bleihütten  dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  ihre  Errichtung
  dem  zuständigen  Gewerbe-Aufsichtsbeamten  (§  139b  der  Gewerbeordnung)
angezeigt  ist.  Dieser  hat  nach  Empfang  der  Anzeige  durch  persönliche  Revision
festzustellen,  ob  die  Einrichtung  der  Hütte  den  erlassenen  Vorschriften  entspricht.
        <pb n="562" />
        —  552  —

§ 23.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1906  in  Kraft.

Soweit  zur  Durchführung  der  Vorschriften  der  §§  1,  5  Abs.  1,  §§ 6,  9,
10  und  17  bauliche  Veränderungen  erforderlich  sind,  können  hierzu  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  Fristen  bis  höchstens  zum  1.  Januar  1908  gewährt
werden.

Wenn  es  aus  überwiegenden  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  dringend
geboten  ist,  kann  der  Bundesrat  für  einzelne  Betriebe  diese  Frist  bis  zum
1.  Januar  1913  verlängern,  auch  bis  dahin  Ausnahmen  von  den  Vorschriften
des  §  13  Abs.  1  und  2  zulassen.

Berlin,  den  16.  Juni  1905.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Vestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu richten.
        <pb n="563" />
        —  553  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 27.

Inhalt:  Bekanntmachung  über  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden  Chinas  zu  den  auf  der  Haager
Friedenskonferenz  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen  und  Erklärungen.  S.  553.

 

 

 

 

 

(Nr.  3144.)  Bekanntmachung  über  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden  Chinas
zu  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz  am  29.  Juli  1899  unterzeichneten
Abkommen  und  Erklärungen  Vom  15.  Juni  1905.

Die  auf  der  Haager  Friedenskonferenz  am  29.  Juli  1899  von  dem  Vertreter
Chinas  unterzeichneten  Abkommen:
1. zur  friedlichen  Erledigung  internationaler  Streitfälle  (Reichs-Gesetzbl.
von  1901  S.  393),
2.  betreffend  die  Anwendung  der  Grundsätze  der  Genfer      Konvention  vom
22.  August  1864  auf  den  Seekrieg  (Reichs-Gesetzbl.  von  1901  S.  455),

und  Erklärungen:

1.  betreffend  das  Verbot  des  Werfens  von  Geschossen  und  Sprengstoffen
aus  Luftschiffen  oder  auf  anderen  ähnlichen  neuen  Wegen  (Reichs-Gesetzbl.
  von  1901  S.  470),
2.  betreffend  das  Verbot  der  Verwendung  von  Geschossen  mit  erstickenden
oder  giftigen  Gasen  (Reichs-Gesetzbl.  von  1901  S.  474),
3.  betreffend  das  Verbot  von  Geschossen,  die  sich  leicht  im  menschlichen
Körper  ausdehnen  oder  platt  drücken  (Reichs-Gesetzbl.  von  1901
S.  478),
sind  von  China  ratifiziert  worden.  Die  Protokolle  über  die  im  Haag  bewirkte
Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden  Chinas  sind  am  21.  November  1904  aufgenommen
  worden.

Berlin,  den  15.  Juni  1905.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.



 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
Reichs.  Gesetzbl.  1905.  88
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juni  1905.
        <pb n="564" />
        <pb n="565" />
        —  555  —

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Betriebe,  in  denen  Maler.,  Anstreicher-,  Tüncher-,  Weißbinder,  oder
Lackiererarbeiten  ausgeführt  werden.  S.  ö58.

 

(Nr.  3145.)  Bekanntmachung,  betreffend  Betriebe,  in  denen  Maler-,  Anstreicher-,  Tüncher.,
Weißbinder=  oder  Lackiererarbeiten  ausgeführt  werden.  Vom  27.  Juni  1905.

Auf  Grund  des  9  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  für  Betriebe,
in  denen  Maler-,  Anstreicher-,  Tüncher-,  Weißbinder=  oder  Lackiererarbeiten  ausgeführt
  werden,  folgende  Vorschriften  erlassen:

I.  Vorschriften  für  die  Betriebe  des  Maler-,  Anstreicher-,  Tüncher-,  Weißbinder=
  oder  Lackierergewerbes.

1.

Bei  dem  Zerkleinern,  dem  Mengen,  dem  Mischen  und  der  sonstigen  Verarbeitung
  von  Bleiweiß,  anderen  Bleifarben  oder  ihren  Gemischen  mit  anderen
Stoffen  in  trockenem  Zustande  dürfen  die  Arbeiter  mit  den  bleihaltigen  Farbstoffen
nicht  in  unmittelbare  Berührung  kommen  und  müssen  vor  dem  sich  entwickelnden
Staube  ausreichend  geschützt  sein.

82.

Das  Anreiben  von  Bleiweiß  mit  Ol  oder  Firnis  darf  nicht  mit  der  Hand,
sondern  nur  auf  mechanischem  Wege  in  Behältern  vorgenommen  werden,  die
so  eingerichtet  sind,  daß  auch  bei  dem  Einfüllen  des  Bleiweißes  kein  Staub  in
die  Arbeitsräume  gelangen  kann.

Dasselbe  gilt  von  anderen  Bleifarben.  Jedoch  dürfen  diese  auch  mit  der
Hand  angerieben  werden,  wenn  dabei  nur  männliche  Arbeiter  über  achtzehn  Jahre
beschäftigt  werden  und  die  von  einem  Arbeiter  an  einem  Tage  anzureibende  Menge
bei  Mennige  1  Kilogramm,  bei  anderen  Bleifarben  100  Gramm  nicht  übersteigt.

83.

Das  Abschleifen  und  Abbimsen  trockener  Olfarbenanstriche  oder  Spachtel,
welche  nicht  nachweislich  bleifrei  sind,  darf  nur  nach  vorheriger  Anfeuchtung  ausgeführt
  werden.

Reichs=  Gesetzbl.  1905.  89
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juli  1905.
        <pb n="566" />
        —  556  —

Der  Schleifschlamm  und  die  beim  Abschleifen  und  Abbimsen  entstehenden
Abfälle  sind,  bevor  sie  trocken  geworden  sind,  zu  entfernen.

§ 4.

Der  Arbeitgeber  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  sich  die  Arbeiter,  welche  mit
Bleifarben  oder  ihren  Gemischen  in  Berührung  kommen,  mit  Malerkitteln  oder
anderen  vollständig  deckenden  Arbeitsanzügen  und  einer  Kopfbedeckung  versehen
und  sie  während  der  Arbeit  benutzen.

§ 5.

Allen  Arbeitern,  die  mit  Maler-,  Anstreicher-,  Tüncher-,  Weißbinder-  oder
Lackiererarbeiten  beschäftigt  werden,  bei  denen  sie  Bleifarben  oder  deren  Gemische
verwenden,  müssen  Waschgefäße,  Bürsten  zum  Reinigen  der  Hände  und  Nägel,
Seife  und  Handtücher  zur  Verfügung  gestellt  werden.

Werden  solche  Arbeiten  auf  einem  Neubau  oder  in  einer  Werkstatt  ausgeführt,
  so  muß  den  Arbeitern  Gelegenheit  gegeben  werden,  sich  an  einem  frostfreien
  Orte  zu  waschen  und  ihre  Kleidungsstücke  sauber  aufzubewahren.

§ 6.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Arbeiter,  welche  mit  Bleifarben  oder  deren  Gemischen
  in  Berührung  kommen,  auf  die  ihnen  drohenden  Gesundheitsgefahren
hinzuweisen  und  ihnen  bei  Antritt  des  Arbeitsverhältnisses  das  nachstehend
abgedruckte  Merkblatt,  sofern  sie  es  noch  nicht  besitzen,  sowie  einen  Abdruck  dieser
Bestimmungen  auszuhändigen.

II.  Vorschriften  für  Betriebe,  in  denen  Maler-,  Anstreicher-,  Tüncher-,
Weißbinder-  oder  Lackiererarbeiten  im  Zusammenhange  mit  einem  anderen
Gewerbebetrieb  ausgeführt  werden.

§ 7.

Für  die  Beschäftigung  von  Arbeitern,  welche  in  einem  anderen  Gewerbebetriebe
  ständig  oder  vorwiegend  bei  Maler-,  Anstreicher-,  Tüncher-,  Weißbinderoder
  Lackiererarbeiten  verwendet  werden  und  dabei  Bleifarben  oder  deren  Gemische  -
und  zwar  nicht  nur  gelegentlich  -  benutzen,  gelten  die  Bestimmungen  der
§§  1  bis  6.

Findet  eine  solche  Beschäftigung  in  einer  Fabrik  oder  auf  einer  Werft  statt,
so  gelten  außerdem  die  Bestimmungen  der  §§  8  bis  11.

§ 8.
Den  Arbeitern  muß  ein  besonderer  Raum  zum  Waschen  und  Ankleiden

zur  Verfügung  gestellt  werden,  der  sauber  zu  halten,  bei  kalter  Witterung  zu
heizen  und  mit  Einrichtungen  zur  Verwahrung  der  Kleidungsstücke  zu  versehen  ist.
        <pb n="567" />
        —  557  —

§  9.
Der  Arbeitgeber  hat  für  die  Arbeiter  verbindliche  Vorschriften  zu  erlassen,
welche  folgende  Bestimmungen  für  die  mit  Bleifarben  und  deren  Gemischen  in
Berührung  kommenden  Arbeiter  enthalten  müssen:

1.  die  Arbeiter  dürfen  Branntwein  auf  der  Arbeitsstätte  nicht  genießen;

2.  die  Arbeiter  dürfen  erst  dann  Speisen  und  Getränke  zu  sich  nehmen
oder  die  Arbeitsstätte  verlassen,  wenn  sie  zuvor  die  Arbeitskleider  abgelegt
und  die  Hände  sorgfältig  gewaschen  haben;

3.  die  Arbeiter  haben  die  Arbeitskleider  bei  denjenigen  Arbeiten,  für  welche

es  von  dem  Arbeitgeber  vorgeschrieben  ist,  zu  benutzen;

4.  das  Rauchen  von  Zigarren  und  Zigaretten  während  der  Arbeit  ist

verboten.

Außerdem  ist  in  den  zu  erlassenden  Vorschriften  vorzusehen,  daß  Arbeiter,
welche  trotz  wiederholter  Warnung  den  vorstehend  bezeichneten  Vorschriften  zuwiderhandeln,
  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  entlassen
werden  können.

Ist  für  einen  Betrieb  eine  Arbeitsordnung  erlassen  (§  134  a  der  Gewerbeordnung))
  so  sind  die  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  in  die  Arbeitsordnung
aufzunehmen.

 

§  10.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Überwachung  des  Gesundheitszustandes  der  Arbeiter
einem  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  hierzu  ermächtigten,  dem  Gewerbeaufsichtsbeamten
  (§  139b  der  Gewerbeordnung)  namhaft  zu  machenden  approbierten
  Arzte  zu  übertragen,  der  mindestens  einmal  halbjährlich  die  Arbeiter  auf
die  Anzeichen  etwa  vorhandener  Bleierkrankung  zu  untersuchen  hat.

Der  Arbeitgeber  darf  Arbeiter,  die  bleikrank  oder  nach  ärztlichem  Urteil
einer  Bleierkrankung  verdächtig  sind,  zu  Beschäftigungen,  bei  welchen  sie  mit
Bleifarben  oder  deren  Gemischen  in  Berührung  kommen,  bis  zu  ihrer  völligen
Genesung  nicht  zulassen.  .

§ 11.
Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  zur  Kontrolle  über  den  Wechsel  und  Bestand
  sowie  über  den  Gesundheitszustand  der  Arbeiter  ein  Buch  zu  führen  oder
durch  einen  Betriebsbeamten  führen  zu  lassen.  Er  ist  für  die  Vollständigkeit
und  Richtigkeit  der  Eintragungen,  soweit  sie  nicht  vom  Arzte  bewirkt  werden,
verantwortlich.
Dieses  Kontrollbuch  muß  enthalten:
1.  den  Namen  dessen,  welcher  das  Buch  führt,
2.  den  Namen  des  mit  der  Überwachung  des  Gesundheitszustandes  der
Arbeiter  beauftragten  Arztes,

3.  Vor-  und  Zuname,  Alter,  Wohnort,  Tag  des  Eintritts  und  des
Austritts  eines  jeden  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Arbeiter  sowie  die
Art  seiner  Beschäftigung,
        <pb n="568" />
        —  558

4.  den  Tag  und  die  Art  der  Erkrankung  eines  Arbeiters,

5.  den  Tag  der  Genesung,

6.  die  Tage  und  Ergebnisse  der  im  §  10  vorgeschriebenen  allgemeinen
ärztlichen  Untersuchungen.

Das  Kontrollbuch  ist  dem  Gewerbeaufsichtsbeamten  (§  139b  der  Gewerbeordnung)
  sowie  dem  zuständigen  Medizinalbeamten  auf  Verlangen  vorzulegen.

§ 12.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1906  in  Kraft.



Anlage.

Blei-Merkblatt.

 

Wie  schützen  sich  Maler,  Anstreicher,  Tüncher,  Weißbinder,  Lackierer  und
sonst  mit  Anstreicherarbeiten  beschäftigte  Personen  vor  Bleivergiftung?

Alle  Bleifarben  (Bleiweiß,  Bleichromat,  Massikot,  Glätte,  Mennige,  Bleisuperoxyd,
  Pattisonsches  Bleiweiß,  Casseler  Gelb,  Englisches  Gelb,  Neapelgelb,
Jodblei  u.  a.)  sind  Gifte.

Maler,  Anstreicher,  Tüncher,  Weißbinder,  Lackierer  und  sonst  mit  Anstreicherarbeiten
  beschäftigte  Personen,  die  mit  Bleifarben  in  Berührung  kommen,
sind  der  Gefahr  der  Bleivergiftung  ausgesetzt.

Die  Bleivergistung  kommt  gewöhnlich  dadurch  zustande,  daß  Bleifarben,
wenn  auch  nur  in  geringer  Menge,  durch  Vermittlung  der  beschmutzten  Hände,
Barthaare  und  Kleider  beim  Essen,  Trinken  oder  beim  Rauchen,  Schnupfen  und
Kauen  von  Tabak  in  den  Mund  aufgenommen  oder  während  der  Arbeit  als
Staub  eingeatmet  werden.

Die  Folgen  dieser  Bleiaufnahme  machen  sich  nicht  alsbald  bemerkbar;  sie
treten  vielmehr  erst  nach  Wochen,  Monaten  oder  selbst  Jahren  auf,  nachdem  die  in
den  Körper  gelangten  Bleimengen  sich  so  weit  angesammelt  haben,  daß  sie  Vergiftungserscheinungen
  hervorzubringen  imstande  sind.

Worin  äußert  sich  die  Bleivergiftung?

Die  ersten  Zeichen  der  Bleivergiftung  pflegen  in  einem  blaugrauen  Saume
am  Zahnfleische,  Bleisaum  genannt,  und  in  einer  durch  Blässe  des  Gesichts  und
der  Lippen  sich  kundgebenden  Blutarmut  zu  bestehen.  Die  weiteren  Krankheits-
        <pb n="569" />
        —  559  —

erscheinungen  sind  sehr  mannigfaltig.  Am  häufigsten  tritt  die  Bleikolik  auf:
Der  Kranke  empfindet  heftige,  krampfartige,  von  der  Nabelgegend  ausgehende
Leibschmerzen  (Kolikschmerzen);  der  Leib  ist  eingezogen  und  hart  dabei  bestehen
häufig  Erbrechen  und  Stuhlverstopfung,  selten  Durchfall.  In  anderen  Krankheitsfällen
  zeigen  sich  Lähmungen;  sie  betreffen  gewöhnlich  diejenigen  Muskeln,  durch
welche  das  Strecken  der  Finger  besorgt  wird,  und  treten  meistens  an  beiden
Armen  auf;  ausnahmsweise  werden  auch  andere  Muskeln  an  den  Armen  oder
Muskeln  an  den  Beinen  oder  am  Kehlkopfe  befallen.  Mitunter  äußert  sich  die
Bleivergiftung  in  heftigen  Gelenkschmerzen;  von  ihnen  werden  meist  die  Kniegelenke,
  seltener  Gelenke  an  den  oberen  Gliedmaßen  ergriffen.  In  besonders
schweren  Fällen  treten  Erscheinungen  einer  Erkrankung  des  Gehirns  auf  heftige
Kopfschmerzen,  allgemeine  Krämpfe,  tiefe  Bewußtlosigkeit  oder  große  Unruhe,
Erblindung).  Endlich  steht  die  Bleivergiftung  mit  dem  als  Schrumpfniere  bezeichneten
  schweren  Nierenleiden  und  mit  der  Gicht  in  einem  ursächlichen  Zusammenhange.
  —  Bei  bleikranken  Frauen  sind  Fehl-  oder  Totgeburten  häufig.
Lebend  zur  Welt  gebrachte  Kinder  können  infolge  von  Bleisiechtum  einer  erhöhten
Sterblichkeit  in  den  ersten  Jahren  unterliegen.  Von  bleikranken  Frauen  an  der
Brust  genährte  Kinder  werden  mittels  der  Milch  vergiftet.

Abgesehen  von  den  schweren,  mit  Gehirnerscheinungen  einhergehenden  Fällen,
welche  nicht  selten  tödlich  verlaufen,  pflegen  die  Bleivergiftungen  meist  zu  heilen,
wenn  die  Kranken  sich  der  weiteren  schädigenden  Einwirkung  des  Bleies  entziehen
können.  Die  Heilung  tritt  nach  mehreren  Wochen  oder  in  schweren  Fällen  auch  erst
nach  Monaten  ein.

Verhütung  der  Bleierkrankung.

Die  weit  verbreitete  Annahme,  daß  der  regelmäßige  Gebrauch  gewisser
Arzneien  (Jodkalium,  Glaubersalz  u.  a.)  oder  Milchtrinken  ausreichende  Mittel
zur  Vorbeugung  der  Bleivergiftung  sind,  ist  nicht  zutreffend.  Dagegen  ist  einer
kräftigen  und  fettreichen  Ernährung  und  insofern  auch  dem  Milchtrinken  ein  gewisser
  Wert  beizulegen.

Den  wirksamsten  Schutz  vor  Bleierkrankungen  verleihen  Sauberkeit  und
Mäßigkeit.  Personen,  welche,  ohne  gerade  zu  den  Trinkern  zu  gehören,  geistige
Getränke  in  reichlichen  Mengen  zu  sich  zu  nehmen  pflegen,  sind  der  Bleivergiftungsgefahr
  in  höherem  Maße  ausgesetzt  als  Enthaltsamere.  Branntwein  sollte,  namentlich
  während  der  Arbeitszeit,  nicht  genossen  werden.  In  bezug  auf  die  Sauberkeit
müssen  die  mit  Bleifarben  in  Berührung  kommenden  Personen  ganz  besonders
peinlich  sein  und  dabei  vornehmlich  folgendes  beachten:

1.  Hände  und  Arbeitskleider  sind  bei  der  Arbeit  tunlichst  vor  Verunreinigungen
  mit  Bleifarben  zu  hüten.  Es  empfiehlt  sich,  die  Nägel  stets
möglichst  kurz  geschnitten  zu  halten.

2.  Da  Verunreinigungen  der  Hände  mit  Bleifarben  nicht  gänzlich  zu  vermeiden
  sein  werden,  ist  das  Rauchen,  Schnupfen  und  Kauen  von
Tabak  während  der  Arbeit  zu  unterlassen.

Reichs-  Gesetzkl.  1905.  90
        <pb n="570" />
        —  560  —

3.  Die  Arbeiter  dürfen  erst  dann  Speisen  und  Getränke  zu  sich  nehmen
oder  die  Arbeitsstätte  verlassen,  nachdem  sie  zuvor  die  Arbeitskleider
abgelegt  und  die  Hände  mit  Seife,  womöglich  mit  Bimstein-  oder
Marmorseife,  gründlich  gewaschen  haben.  Einer  gleichen  Reinigung
bedürfen  das  Gesicht  und  besonders  der  Bart,  wenn  sie  während  der
Arbeit  beschmutzt  worden  sind.  Läßt  sich  das  Trinken  während  der
Arbeit  ausnahmsweise  nicht  vermeiden,  so  sollen  die  Ränder  der  Trinkgefäße
  nicht  mit  den  Händen  berührt  werden.

4.  Die  Arbeitskleider  sind  bei  denjenigen  Arbeiten,  für  welche  es  von  dem
Arbeitgeber  vorgeschrieben  ist,  zu  benutzen.

Um  die  Einatmung  bleihaltigen  Staubes  zu  vermeiden,  sind  die  in  den
Bestimmungen  hiergegen  enthaltenen  Vorschriften  genau  zu  befolgen;  insbesondere
ist  das  Anreiben  von  Bleiweiß  und  dergleichen  mit  Öl  oder  Firnis  nicht  mit  der
Hand,  sondern  in  staubdichten  Behältern  vorzunehmen;  ferner  sollen  Bleifarbenanstriche
  nicht  trocken  abgebimst  oder  abgeschliffen  werden.

Erkrankt  ein  Arbeiter,  welcher  mit  Bleifarben  in  Berührung  kommt,  trotz
aller  Vorsichtsmaßregeln  unter  Erscheinungen,  welche  den  Verdacht  einer  Bleivergiftung
  (siehe  oben)  erwecken,  so  soll  er  in  seinem  und  in  seiner  Familie
Interesse  die  Hilfe  eines  Arztes  sogleich  in  Anspruch  nehmen  und  diesem  gleichzeitig
  mitteilen,  daß  er  mit  Bleifarben  zu  arbeiten  gehabt  hat.

Berlin,  den  27.  Juni  1905.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu richten.
        <pb n="571" />
        Reichs-  Gesetzblatt.

Nr. 29.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Untersuchung  von  Schifssleuten  auf  Tauglichkeit  zum  Schiffs.
dienste.  S.  561.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Logis-,  Wasch-  und  Baderäume  sowie  die
Aborte  für  die  Schiffsmannschaft  auf  Kauffahrteischiffen.  S.  563.  —  Bekanntmachung,  betreffend
Krankenfürsorge  auf  Kauffahrteischiffen.  S.  568.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Entwertung
der  Marken  und  die  Einrichtung  der  Quittungskarten  für  die  Invalidenversicherung.  S.  590.

 

 

(Nr.  3146.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Untersuchung  von  Schiffsleuten  auf  Tauglichkeit
zum  Schiffsdienste.  Vom  1.  Juli  1905.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  § 7  Abs.  4  der  Seemannsordnung  vom
2.  Juni  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  175)  hat  der  Bundesrat  die  nachstehenden
Vorschriften  über  die  Untersuchung  von  Schiffsleuten  auf  Tauglichkeit  zum  Schiffsdienst
  erlassen:

§ 1.

Auf  den  Kauffahrteischiffen  ist  für  Reisen,  welche  die  Grenzen  der  kleinen
Fahrt  überschreiten,  die  Schiffsmannschaft  (§  2  Abs.  3  der  Seemannsordnung)
vor  der  Anmusterung  einer  körperlichen  Untersuchung  auf  ihre  Tauglichkeit  zum
Schiffsdienste  zu  unterziehen.

Hochseefischereifahrzeuge  sind  für  Reisen  in  nordeuropäischen  Gewässern  von
den  Vorschriften  der  §§  1  bis  6  ausgenommen.

§ 2.

Wenn  die  Anmusterung  in  einem  deutschen  Hafen  (§  6  Abs.  2  der  Seemannsordnung)
  stattfindet,  ist  die  Untersuchung  durch  einen  Arzt  vorzunehmen.  Der
Kapitän  und  der  Reeder  sind  —  abgesehen  vom  Falle  des  Abs.  2  —  befugt,
der  Untersuchung  persönlich  oder  durch  Stellvertreter  beizuwohnen.  In  außerdeutschen
  Häfen  kann  der  Kapitän,  falls  die  Zuziehung  eines  Arztes  Schwierigkeiten
  bereitet,  ausnahmsweise  die  Untersuchung  selbst,  tunlichst  im  Beisein  eines
Beamten  des  Seemannsamts  (§  5  Abs.  1  a.  a.  O.),  ausführen.

Die  Untersuchung  weiblicher  Angestellter  darf  nur  durch  einen  Arzt  erfolgen.
Auf  Wunsch  des  Arztes  oder  der  zu  Untersuchenden  ist  eine  andere  weibliche
Person  zuzuziehen.

§ 3.

Das  Ergebnis  der  Untersuchung  jeder  angemusterten  Person  ist  schriftlich
festzustellen;  die  Aufzeichnung  ist  zwei  Jahre  lang,  vom  Tage  der  Anmusterung
an  gerechnet,  von  dem  Reeder  aufzubewahren.

Reichs-  Gesetzbl.  1905.  91
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juli  1905.
        <pb n="572" />
        —  562  —

Der  Reeder  hat  dem  Schiffsmanne  bei  Beendigung  des  Dienstes  auf
Verlangen  das  Untersuchungsergebnis  abschriftlich  mitzuteilen.

§ 4.

Personen,  die  bei  der  Untersuchung  als  untauglich  für  den  zu  übernehmenden
Dienst  (§§  5,  6)  befunden  sind,  dürfen  nicht  angemustert  werden.

§ 5.

Als  Gründe  der  Untauglichkeit  kommen  insbesondere  in  Betracht:  allgemeine
Körperschwäche,  Geisteskrankheiten,  Epilepsie  und  andere  schwere  Nervenkrankheiten,
schwere  Herzleiden,  unter  den  übertragbaren  Krankheiten  namentlich  Tuberkulose
in  ansteckender  Form,  Syphilis  beim  Vorhandensein  von  Geschwüren  auf  der
Haut  oder  im  Munde,  Tripper  (Gonorrhoe)  beim  Vorhandensein  von  Ausfluß,
Schanker.

Untauglich  für  einzelne  Zweige  des  Schiffsdienstes  können  insbesondere
machen:  ausgebildete  Unterleibsbrüche,  umfangreiche  Hautgeschwüre,  ausgedehnte
Narben,  insbesondere  solche,  deren  Wiederaufbruch  wahrscheinlich  ist,  Fisteln,
große  Geschwülste,  erhebliche  Schwerhörigkeit,  Taubheit.

Bei  der  Untersuchung  für  den  Dienst  als  Heizer  oder  Kohlenzieher  sind
die  besonderen  Anforderungen  dieses  Dienstes  an  die  Leistungsfähigkeit  und
Widerstandskraft  zu  berücksichtigen;  namentlich  sind  Fettsüchtige  und  Herzleidende
von  diesem  Dienste  fernzuhalten.  Personen  unter  achtzehn  Jahren  dürfen  zum
Dienste  als  Heizer  oder  Kohlenzieher  nur  ausnahmsweise  und  nur  mit  Zustimmung
  des  untersuchenden  Arztes  angemustert  werden.

§ 6.

Von  dem  Vorhandensein  solcher  Leiden,  welche  nach  dem  Gutachten  des
untersuchenden  Arztes  den  Untersuchten  für  den  Schiffsdienst  im  allgemeinen  oder
für  den  zu  übernehmenden  besonderen  Dienst  als  untauglich  oder  nur  als  bedingt
oder  minder  tauglich  erscheinen  lassen,  hat  der  Arzt  dem  Kapitän  oder  dem
Reeder  oder  ihren  Stellvertretern  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

§ 7.

In  bezug  auf  das  Seh-  und  Farbenunterscheidungsvermögen  der  Schiffsleute
  gelten  für  Reisen  in  allen  Fahrten  die  folgenden  Vorschriften.

Die  zum  Decksdienste  bestimmten  Schiffsleute  sind  vor  der  ersten  Anmusterung
  im  Inlande  gemäß  den  vom  Reichskanzler  erlassenen  Bestimmungen
auf  Seh-  und  Farbenunterscheidungsvermögen  zu  untersuchen  (Bekanntmachung
vom  9.  Mai  1904,  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  142).

Nur  solche  Schiffsleute,  welche  sich  über  den  Besitz  genügenden  Seh-  und
Farbenunterscheidungsvermögens  durch  eine  auf  Grund  der  Untersuchung  ihnen
erteilte  Bescheinigung  ausweisen  können,  dürfen  zum  Ausguckdienste  verwendet  werden.
        <pb n="573" />
        —  563  —

Der  Kapitän  hat  hinsichtlich  der  zum  Decksdienste  bestimmten  Schiffsleute
die  Bescheinigungen  über  den  Ausfall  der  Untersuchungen  auf  Seh-  und  Farbenunterscheidungsvermögen
  vor  der  Abfahrt  aus  dem  Musterungshafen  einer  sorgfältigen
  Durchsicht  zu  unterziehen.

§ 8.

Für  die  Durchführung  dieser  Vorschriften  hat,  unbeschadet  der  dem  Kapitän
zufallenden  Obliegenheiten,  der  Reeder  zu  sorgen.

§ 9.
Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  im  Einverständnisse  mit  der  Landesregierung
  Ausnahmen  von  den  vorstehenden  Vorschriften  zuzulassen.

§  10.

Auf  die  Schiffsoffiziere  (§  2  Abs.  2  der  Seemannsordnung)  finden  diese
Vorschriften  keine  Anwendung.
§ 11.

Diese  Vorschriften  treten  am  1.  Oktober  1905  in  Kraft.
Berlin,  den  1.  Juli  1905.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 



(Nr.  3147.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Logis-,  Wasch-  und  Baderäume  sowie  die  Aborte
für  die  Schiffsmannschaft  auf  Kauffahrteischiffen.  Vom  2.  Juli  1905.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §  56  Abs.  2  der  Seemannsordnung  vom
2.  Juni  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  175)  hat  der  Bundesrat  die  nachstehenden
Vorschriften  über  Größe  und  Einrichtung  der  Logisräume  sowie  über  Einrichtung
der  Wasch-  und  Baderäume  und  der  Aborte  für  die  Schiffsmannschaft  erlassen:

Größe  und  Einrichtung  der  Logisräume  für  die  Schiffsmannschaft.

§ 1.
Für  Kauffahrteischiffe  von  mehr  als  400  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt,
mit  Ausnahme  der  Hochseefischereifahrzeuge,  gelten  folgende  Vorschriften:
1.  Die  Größe  der  Logisräume  muß  so  bemessen  sein,  daß  auf  jeden  darin
untergebrachten  Schiffsmann  mindestens  3,5  Kubikmeter  Luftraum  ent-91°
        <pb n="574" />
        —  564  —

fallen;  bei  Räumen,  die  auf  dem  obersten  Decke  liegen,  oder  für  die
sonst  eine  ausgiebige  Lüftung  unter  allen  Umständen  sichergestellt  ist,
genügt  ein  Luftraum  von  mindestens  3  Kubikmeter  auf  jeden  Schiffsmann.
  Unter  Luftraum  ist  der  Rauminhalt  nach  Abzug  der  im  Logisraum
  enthaltenen  konstruktiven  Schiffsteile  zu  verstehen.

An  Fußbodenfläche  müssen  in  jedem  Logisraum  auf  jeden  darin
untergebrachten  Schiffsmann  mindestens  1,6  Quadratmeter  entfallen;
diese  Fläche  darf  bis  auf  1,25  Quadratmeter  herabgehen,  sofern  für  die
Inwohner  des  Logisraums  ein  besonderer  Speiseraum  eingerichtet  ist.
Zur  Berechnung  der  Fläche  ist  nur  bis  an  die  Innenkante  der  Spanten
zu  messen.  Bei  Logisräumen  mit  schrägen,  nach  oben  ausfallenden
Wänden  darf  an  Stelle  der  Fußbodenfläche  der  wagerechte  Querschnitt
des  Logis  in  halber  Höhe  der  Berechnung  zu  Grunde  gelegt  werden.
2. Die  mittlere  lichte  Höhe  der  Logisräume  muß  mindestens  2  Meter,
bei  Schiffen  von  nicht  mehr  als  2  000  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt
mindestens  1,80  Meter  betragen.

3. Die  Logisräume  müssen  gegen  Nässe,  üble  Gerüche,  Wärme  benachbarter
  Räume  und  sonstige  belästigende  Einflüsse  tunlichst  geschüitzt  sein.
4. Zugänge  zu  Laderäumen  dürfen  nicht  durch  Logisräume  führen.  Vorratsräume
  mit  Ausnahme  von  Kabelgatts  dürfen  während  der  Nachtzeit
  nur  in  Notfällen  durch  Logisräume  hindurch  betreten  werden.
5. Jeder  Logisraum  muß  dem  Tageslicht  in  ausreichendem  Maße  zugänglich
  sein.  Bei  dunklem  Wetter  und  zur  Nachtzeit  muß  er  ausreichend
  künstlich  beleuchtet  werden.
6. Der  mittlere  Teil  des  Logisraums  soll  tunlichst  frei  von  Schachten,
Tunneln,  durchgehenden  Luftziehern  und  anderen  Leitungen  sein.
7. Die  Fußböden  der  Logisräume  müssen  ein  hölzernes  Deck  haben  oder
mit  einem  dichten,  leicht  rein  zu  haltenden,  schlecht  wärmeleitenden  Belage
  versehen  sein.  Die  Wände  und  Decken  der  Logisräume  müssen
mit  einem  hellen  Ölfarbenanstriche  versehen  sein;  freiliegende  eiserne
Decken  müssen  mit  einem  das  Tropfen  verhindernden  Schutzbelage  bekleidet
  sein.
8. Jedem  Schiffsmann  ist  eine  eigene  Koje  zum  alleinigen  Gebrauche  zu
gewähren.  Doppelkojen  ohne  Scheidewand  sind  unzulässig.  Die  Länge
einer  Koje  darf  nicht  unter  1,83  Meter,  die  Breite  nicht  unter  0,6  Meter
im  Lichten  betragen.

Der  Abstand  zwischen  dem  Fußboden  und  der  unteren  Koje  muß
mindestens  25  Zentimeter  betragen;  er  darf  bis  auf  15  Zentimeter  herabgehen,
  wenn  drei  Kojen  übereinander  liegen,  die  aus  Eisen  gefertigt
und  leicht  entfernbar  sind.  Der  Abstand  zwischen  je  zwei  übereinander
befindlichen  Kojen  sowie  derjenige  zwischen  dem  Boden  der  oberen  Koje
und  der  Decke  des  Logisraums  muß  mindestens  75  Zentimeter  betragen.
Mehr  als  drei  Kojen  übereinander  sind  unzulässig.
        <pb n="575" />
        —  665  —

Das  Kojenzeug  ist  tunlichst  häufig  gründlich  zu  lüften  und  zu
reinigen  und,  sofern  erforderlich,  zu  desinfizieren.

9.  Abgesehen  von  der  natürlichen  Lüftung  durch  Fenster  und  Türen  sind
in  jedem  Logisraum  Einrichtungen  vorzusehen,  durch  die  auch  bei  geschlossenen
  Fenstern  eine  genügende  Erneuerung  und  Bewegung  der
Luft  ermöglicht  wird.  Sind  Luftzieher  vorhanden  so  muß  ihr  unteres
Ende  so  angebracht  sein,  daß  der  kalte  Luftstrom  nicht  unmittelbar
auf  Schlafkojen  trifft.

10.  Bei  kaltem  Wetter  ist  für  genügende  Erwärmung  der  Logisräume  zu
sorgen.  Eiserne  Öfen  sind  mit  einem  mindestens  5  Zentimeter  weit  abstehenden,
  abnehmbaren  eisernen  Mantel,  der  am  Boden  einige  große
Offnungen  hat,  zu  umgeben.  Die  Öfen  dürfen  nicht  mit  Verstellklappen
am  Schornstein  und  die  Ofenröhren  nicht  mit  Verschlüssen  (Schossen)
versehen  sein.

11.  Die  Ausstattung  der  Logisräume  mit  Tischen,  Bänken,  Schränken  und
dergleichen  soll  billigen  Anforderungen  entsprechen.  In  jedem  Logisraume
  müssen,  sofern  nicht  ein  besonderer  Eßraum  oder  eine  sonstige
Gelegenheit  zur  Einnahme  von  Mahlzeiten  an  einem  vom  Schlafraume
getrennten  Platze  vorhanden  ist,  Tische  und  Sitzgelegenheiten  für
mindestens  die  Hälfte  der  Belegschaft  zur  Verfügung  stehen.  Auch  ist
in  jedem  Logisraume  mindestens  ein  Spucktopf  aufzustellen,  der  täglich
zu  reinigen  ist.

12.  Über  der  Tür  zu  jedem  Logisraume  muß  die  zulässige  Belegschaftszahl
deutlich  angegeben  sein.

13.  Die  Logisräume  sind  in  reinlichem  Zustande  zu  erhalten.

§ 2.

Auf  Kauffahrteischiffen  von  nicht  mehr  als  400  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt
  sowie  auf  allen  Hochseefischereifahrzeugen  soll  für  die  Unterkunft  der  Schiffsmannschaft
  entsprechend  der  Bestimmung  im  §  55  Abs.  1  der  Seemannsordnung
möglichst  gut  gesorgt  werden.

Einrichtung  von  Wasch-  und  Baderäumen  für  die  Schiffsmannschaft.

§  3.
Auf  jedem  Kauffahrteischiff  ist  der  Schiffsmannschaft  Gelegenheit  zur  körperlichen
  Reinigung  und  zum  Zeugwaschen  zu  gewähren.

§ 4.
Auf  allen  Dampfern,  auf  denen  die  Zahl  der  Schiffsmannschaft  mehr  als
zwanzig  beträgt,  muß  mindestens  ein  heller,  sauberer  Waschraum  vorhanden  und
mit  Wascheinrichtungen  mindestens  derart  versehen  sein,  daß  eine  solche  auf  jeden
        <pb n="576" />
        —  566  —

zweiten  Mann  einer  Wachmannschaft  entfällt,  soweit  nicht  für  einzelne  Schiffsleute
  besondere  Wascheinrichtungen  vorhanden  sind.  Der  Waschraum  muß  heizbar
  sein;  jedoch  kann  auf  den  nicht  mit  Dampfheizung  versehenen  Frachtdampfern
von  der  Durchführung  dieser  Vorschrift  Abstand  genommen  werden.  Die  Waschgelegenheit
  kann  mit  den  Aborten  in  demselben  Raume  liegen,  sofern  dem  Schicklichkeitsgefühle
  durch  die  Art  der  Anordnung  und  durch  die  Verwahrung  der  Aborte
  Rechnung  getragen  ist.
§ 5.

Für  die  Maschinenmannschaft  muß  sofern  sie  mehr  als  zehn  Personen  zählt,
ein  besonderer  Waschraum  vorhanden  sein,  welcher  tunlichst  so  gelegen  sein  soll,
daß  ihn  die  Leute  auf  dem  Wege  von  den  Heiz-  und  Kohlenräumen  erreichen
können,  ehe  sie  ihr  Logis  betreten.  Dieser  Waschraum  muß  so  groß  sein,  daß
sich  mindestens  der  sechste  Teil  der  Maschinenmannschaft  zu  gleicher  Zeit  darin
reinigen  kann;  er  muß  mit  Wasserleitung  und  mit  Brausen  (je  einer  auf  etwa
vier  der  sich  gleichzeitig  reinigenden  Leute)  und  mit  einer  ausreichenden  Anzahl
von  Waschgefäßen  versehen  sein.  Ferner  muß  sich  in  diesem  Waschraum  eine
Einrichtung  zur  Entnahme  von  warmem  Wasser  befinden.

§ 6.

Auf  allen  Dampfern,  auf  welchen  für  die  Reisenden  Warmwasserbrausen
vorhanden  sind,  sind  solche  Anlagen  auch  für  die  Schiffsmannschaft  vorzusehen;
dabei  sind  Vorkehrungen  zu  treffen,  um  eine  Verbrühung  der  Badenden  tunlichst
zu  verhüten.

§ 7.

Auf  Dampfern  in  mittlerer  oder  großer  Fahrt  ist  der  Schiffsmannschaft
mindestens  zweimal  in  der  Woche  Süßwasser  für  die  körperliche  Reinigung  zur
Verfügung  zu  stellen.  Hochseefischereifahrzeuge  sind  für  Reisen  in  nordeuropäischen
Gewässern  von  dieser  Vorschrift  ausgenommen.

§ 8.
Die  Wasch-  und  Baderäume  sind  täglich  zu  reinigen.

Einrichtung  der  Aborte  für  die  Schiffsmannschaft.

§ 9.

Auf  den  Kauffahrteischiffen,  mit  Ausnahme  der  Segelschiffe  von  nicht  mehr
als  400  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt,  müssen  Aborte  in  abgeschlossenen
Räumen  und  Pissoire  für  die  Schiffsmannschaft  vorhanden  sein;  die Pissoire
dürfen  in  den  Aborträumen  liegen.  Bei  Seeleichtern  genügt  ein  fester  sicherer
Abort  für  die  Schiffsmannschaft.

Für  die  Aufwärter  ist,  sofern  ihre  Zahl  zehn  übersteigt,  ein  besonderer
Abortraum  vorzusehen.
        <pb n="577" />
        —  567  —

§ 10.

Die  Aborträume  müssen  in  solcher  Höhe  gelegen  sein,  daß  die  Abortsitze
sich  über  Wasser  befinden.  Von  etwa  benachbarten  Logisräumen  müssen  die
Aborträume  durch  einen  oder  mehrere  Räume,  mindestens  aber  durch  geruchdichte
Schotten  ohne  Türen  getrennt  sein.

Die  Aborträume  müssen  mit  einer  sicher  wirkenden  Abluftvorrichtung  versehen
  und  dem  Tageslicht  ausreichend  zugänglich  sein.  Decken  und  Wände
müssen  mit  einem  hellen  Olfarbenanstriche  versehen  sein.  Der  Fußboden  muß
so  eingerichtet  sein,  daß  er  für  Luft  und  Wasser  undurchlässig  ist.

§  11.

Die  Aborte  müssen  mit  mindestens  50  Zentimeter  breiten  Sitzen  in  solcher
Zahl  versehen  sein,  daß  bei  einer  Schiffsmannschaft  von  nicht  mehr  als
einhundert  Köpfen  auf  je  fünfundzwanzig  Schiffsleute  mindestens  ein  Sitz,  bei  einer
Schiffsmannschaft  von  mehr  als  einhundert  bis  zu  zweihundert  Köpfen  auf  je  weitere
dreiunddreißig  Schiffsleute  mindestens  ein  Sitz  mehr  und  bei  einer  Schiffsmannschaft
  von  mehr  als  zweihundert  Köpfen  für  je  weitere  fünfzig  Schiffsleute  mindestens
ein  Sitz  mehr  entfällt.

Von  der  Einrichtung  von  Sitzen  kann  bei  den  der  nichteuropäischen  Schiffsmannschaft
  zum  Gebrauche  dienenden  Aborten  abgesehen  werden,  sofern  diese
Schiffsleute  an  die  Benutzung  solcher  Sitze  nicht  gewöhnt  sind.

§ 12.
Auf  Segelschiffen  von  nicht  mehr  als  400  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt
muß  eine  sichere  Abortsitzgelegenheit,  die  beweglich  sein  darf,  vorhanden  sein.

§ 13.
Die  Aborte  und  Pissoire  sind  täglich  zu  reinigen.

Allgemeine  Vorschriften.

§ 14.

Die  im  §  1  Nrn.  1,  2,  4,  5  Satz  1  enthaltenen  Vorschriften  sowie  die
auf  die  Größe  der  Kojen  und  auf  die  Maße  ihrer  Abstände  bezüglichen  Bestimmungen
  im  §  1  Nr.  8,  ferner  die  in  §§  4  bis  6,  § 9  Abs.  2,  §  10  Abs.  1,
§  11  Abs.  1  enthaltenen  Vorschriften  gelten  nur  für  Schiffe,  deren  Bau  nach
dem  1.  Oktober  1905  in  Auftrag  gegeben  wird.

§ 15.
Für  die  vorschriftsmäßige  Herstellung  der  in  diesen  Bestimmungen  vorgesehenen
  Räume  und  Einrichtungen  hat  der  Reeder,  für  ihre  vorschriftsmäßige
Behandlung  und  Benutzung  der  Kapitän  zu  sorgen.
        <pb n="578" />
        —  568  —

§ 16.

Die  Anlage,  Einrichtung  und  Instandhaltung.  der  Logisräume  sowie  der
Wasch-  und  Baderäume  und  der  Aborte  für  die  Schiffsmannschaft  unterliegen
in  deutschen  Häfen  einer  regelmäßigen  Beaufsichtigung  durch  die  nach  Bestimmung
der  Landesregierung  dafür  zuständige  Behörde.

§ 17.
Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  im  Einverständnisse  mit  der  Landesregierung
  Ausnahmen  von  den  vorstehenden  Vorschriften  zuzulassen.

§ 18.
Diese  Vorschriften  treten  am  1.  Januar  1906  in  Kraft.

Berlin,  den  2.  Juli  1905.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 



(Nr.  3148.)  Bekanntmachung,  betreffend  Krankenfürsorge  auf  Kauffahrteischiffen.  Vom
3.  Juli  1905.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §  56  Abs.  2  in  Verbindung  mit  §  4  der
Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  175)  hat  der  Bundesrat
die  nachstehenden  Vorschriften  über  Krankenfürsorge  auf  Kauffahrteischiffen  erlassen:

§ 1.

Kauffahrteischiffe  sind  mit  Arznei-  und  anderen  Hilfsmitteln  sowie  mit  Lebensmitteln
  zur  Krankenpflege  nach  den  anliegenden  Verzeichnissen  Ia,  Ib,  II,  III  gemäß
nachfolgender  Bestimmungen  auszurüsten.

§ 2.

Für  Reisen  in  Küstenfahrt  und  kleiner  Fahrt  sind  alle  Kauffahrteischiffe  (also
einschließlich  der  Hochseefischereifahrzeuge,  Eisbrecher,  Bergungsfahrzeuge,  Seeschlepper
  und  Fahrzeuge  gewerbetreibender  Lotsen)  nach  dem  Verzeichnis  Ia  auszurüsten,
  wenn  eine  Besatzung  von  mehr  als  zwei  Mann  an  Bord  ist.
        <pb n="579" />
        —  569  —

§ 3.

Für  Reisen  in  mittlerer  Fahrt  sind  Hochseefischereifahrzeuge  nach  dem  Verzeichnis
  Ib,  andere  Kauffahrteischiffe  ohne  Schiffsarzt  nach  dem  Verzeichnisse  II
Spalte  a  auszurüsten.  .

§ 4.

Für  Reisen  in  großer  Fahrt  sind  Kauffahrteischiffe  ohne  Schiffsarzt  mit
einer  Besatzung  von  nicht  mehr  als  fünfzehn  —  bei  Dampfern  nicht  mehr  als
zwanzig  —  Mann  nach  dem  Verzeichnisse  II  Spalte  a,  bei  größerer  Besatzung
nach  dem  Verzeichnisse  II  Spalte  b  auszurüsten.

§ 5.

Für  Reisen,  auf  welchen  nach  §  13  ein  Schiffsarzt  an  Bord  sein  muß,
hat  die  Ausrüstung  nach  dem  Verzeichnisse  III  zu  erfolgen.

Die  im  Verzeichnisse  III  mit  einem  Sterne  bezeichneten  Mittel  dürfen  auf
solchen  Schiffen  fehlen,  auf  welchen  Kinder  oder  Frauen  nicht  eingeschifft  sind
und  voraussichtlich  nicht  eingeschifft  werden.

Die  nach  Bestimmung  der  Landesregierung  zuständige  Behörde,  im  Auslande
  der  Konsul,  ist  befugt,  nach  Anhörung  des  Reeders  erforderlichenfalls  eine
Vermehrung  der  Arznei-  und  anderen  Hilfsmittel  nach  Art  und  Menge  anzuordnen.


Die  Bestimmungen  in  Abs.  1,  2  gelten  auch  für  Reisen,  auf  welchen
Schiffe  einen  Schiffsarzt  mitnehmen,  ohne  daß  eine  Verpflichtung  hierzu  gemäß
§ 13  besteht;  jedoch  kann  in  diesem  Falle  die  nach  Abs.  3  zuständige  Behörde,
im  Auslande  der  Konsul,  auf  Antrag  bestimmte  Ermäßigungen  in  der  Ausrüstung
  gestatten.

§ 6.

Die  Ausrüstung  hat  der  Reeder  und,  wenn  sie  während  der  Reise  zu
vervollständigen  ist,  der  Kapitän  zu  besorgen.

§ 7.

Die  Arzneimittel  sind  unter  Beachtung  der  auf  Grund  des  §  6  der  Gewerbeordnung
  erlassenen  Kaiserlichen  Verordnungen,  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln
betreffend,  im  Inlande  zu  beziehen;  sie  müssen  den  Anforderungen  des  Arzneibuchs
  für  das  Deutsche  Reich  entsprechen,  soweit  nicht  eine  andere  Zusammensetzung
  in  den  Arzneimittelverzeichnissen  vorgesehen  ist.  In  Notfällen  ist  die  Beschaffung
  von  Arzneimitteln  im  Auslande  zulässig.

Die  anderen  Hilfsmittel  müssen  von  der  in  deutschen  Krankenhäusern
üblichen,  brauchbaren  und  dauerhaften  Beschaffenheit  sein.

§ 8.
Die  Arznei-  und  anderen  Hilfsmittel  zur  Krankenpflege  sind  in  einem
besonders  eingerichteten  Arzneischranke,  der  tunlichst  in  einem  wohlverwahrten
Reichs-  Gesetzbl.  1905.  92
        <pb n="580" />
        —  570  —

Raume  sich  befinden  soll,  oder  wenigstens  in  einer  Arzneikiste  übersichtlich  geordnet
und  gegen  Beschmutzung,  Feuchtigkeit  und  sonstige  schädliche  Einflüsse  geschützt,
aufzubewahren  und  unter  Verschluß  zu  halten.  Der  Schlüssel  ist  jederzeit  an
Bord  aufzubewahren.

Die  im  Verzeichnisse  III  mit  einem  Kreuze  versehenen  Mittel  sind  in  einem
besonderen  verschließbaren  Giftschrank  oder  sonst  geeigneten  Behältnis  aufzubewahren.
Der  Arzt  hat  sie  unter  Verschluß  zu  halten  und  den  Schlüssel  sicher  zu  verwahren.

Sieht  sich  der  Kapitän  genötigt,  im  Ausland  Arzneimittel  an  Bord  zu
nehmen,  welche  abweichend  von  der  im  Deutschen  Arzneibuche  vorgeschriebenen
Zubereitung  hergestellt  oder  nach  fremdländischem  Gewicht  abgeteilt  sind,  so  sind
sie,  entsprechend  bezeichnet,  in  einer  besonderen  Abteilung  des  Arzneischrankes
(der  Arzneikiste)  beziehungsweise  des  Giftschrankes  aufzubewahren.

§ 9.

In  dem  Arzneischranke  (der  Arzneikiste)  muß  sich  ein  gut  leserlicher,  übersichtlicher,
  auf  einer  Papptafel  oder  auf  steifem  Papier  hergestellter  Abdruck  des
für  das  Schiff  gültigen  Verzeichnisses  von  Arznei-  und  anderen  Hilfsmitteln  zur
Krankenpflege  einschließlich  der  in  dem  entsprechenden  Verzeichnisse  gegebenen
Weisungen  befinden.

§ 10.
Alle  Arzneimittelbehältnisse  müssen  mit  deutlichen  Aufschriften  versehen  sein.
Sie  sind,
  wenn  sie  nicht  stark  wirkende  Mittel  enthalten,  mit  schwarzer  Schrift
auf  weißem  Grunde,
wenn  sie  Mittel  enthalten,  welche  in  Tabelle  B  des  Arzneibuchs  für
das  Deutsche  Reich  aufgeführt  sind,  mit  weißer  Schrift  auf
schwarzem  Grunde,  
wenn  sie  Mittel  enthalten,  welche  in  Tabelle  C  daselbst  aufgeführt  sind,
mit  roter  Schrift  auf  weißem  Grunde
zu  bezeichnen.

Standgefäße  für  Mineralsäuren  dürfen  mittels  Radier-  oder  Ätzverfahrens
hergestellte  Aufschriften  haben.

Auf  Schiffen  ohne  Schiffsarzt  fsnd  den  Arzneimittelbehältnissen  kurze  gedruckte
Anweisungen  über  den  Gebrauch  und  über  etwa  zu  beobachtende  Vorsichtsmaßregeln
  entsprechend  den  in  den  Verzeichnissen  Ia,  Ib,  II  enthaltenen  Weisungen
beizufügen.

Lichtempfindliche  Mittel  sind  in  Standgefäßen  aus  gelbem  Glase,  Vegetabilien
  in  Gläsern  oder  Blechdosen  aufzubewahren.  Die  Aufbewahrung  von
Arzneimitteln  in  Papierbeuteln  ist  verboten,  falls  diese  Beutel  nicht  wieder  in
besonderen  Standgefäßen  oder  Blechdosen  liegen.  Bei  abgeteilten  Pulvern  ist  jede
Einzelgabe  mit  einer  deutlich  aufgedruckten,  den  Inhalt  angebenden  Aufschrift  zu
versehen.
        <pb n="581" />
        —  571  —

In  Vorratskisten  befindliche  Arzneimitlel  sind  wie  die  in  dem  Arzneischranke
(der  Arzneikiste)  befindlichen  zu  bezeichnen  und  aufzubewahren.  Jede  solche  Kiste
muß  ein  Inhaltsverzeichnis  enthalten.

§ 11.

Flaschen,  Kruken  und  andere  Behältnisse,  in  denen  Arzneien  an  Kranke
abgegeben  werden,  müssen  mit  deutlichen  Aufschriften  versehen  sein;  es  sind  ihnen
tunlichst  Anweisungen  über  den  Gebrauch  und  über  etwa  zu  beobachtende  Vorsichtsmaßregeln
  entsprechend  den  in  den  Verzeichnissen  Ia,  Ib,  II  enthaltenen
Weisungen  beizugeben.

Bei  der  Abgabe  eines  äußerlich  anzuwendenden  Mittels  ist  ein  roter  Zettel
mit  der  Aufschrift  „Äußerlich“  aufzukleben.

§ 12.

Bei  einer  Besatzung  von  mehr  als  zehn  Mann  sind  für  Reisen  in  großer
Fahrt  die  Schiffe  jeder  Größe,  für  Reisen  in  mittlerer  Fahrt  die  Schiffe  von
mehr  als  3  000  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt  mit  einem  ruhig  belegenen,
luftigen  und  hellen  Krankenraum  auszustatten.  Der  Krankenraum  muß  bei
einer  Besatzung  bis  zu  dreißig  Mann  mindestens  eine  Koje  von  mindestens  gleicher
Größe,  Lage  und  Ausstattung  wie  die  Kojen  des  Mannschaftslogis,  bei  größerer
Besatzung  mindestens  zwei  solcher  Kojen  enthalten.

Die  nach  Bestimmung  der  Landesregierung  zuständige  Behörde  ist  befugt,
für  Schiffe,  deren  Bau  vor  dem  1.  Oktober  1905  in  Auftrag  gegeben  worden
ist,  Ausnahmen  oder  Erleichterungen  von  dieser  Vorschrift  zuzulassen.

Die  Belegung  des  Krankenraums  mit  Kranken  hat  nach  der  vom  Kaiserlichen
  Gesundheitsamte  herausgegebenen  „Anleitung  zur  Gesundheitspflege  auf
Kauffahrteischiffen"  zu  erfolgen.

Auf  Schiffen,  die  nicht  gemäß  §  13  mit  einem  Schiffsarzte  zu  besetzen
sind,  darf  der  Krankenraum,  wenn  er  nicht  belegt  ist,  anderweit  benutzt  werden;
er  muß  aber  vor  jeder  Belegung  mit  Kranken  gründlich  gelüftet  und  gereinigt
werden.

§  13.

Für  Reisen  in  mittlerer  oder  großer  Fahrt  sind  Kauffahrteischiffe,  welche
mehr  als  fünfzig  Reisende  oder  insgesamt  mehr  als  einhundert  Personen  während
einer  Seereise  von  mindestens  sechs  aufeinander  folgenden  Tagen  beherbergen  sollen
oder  voraussichtlich  beherbergen  werden,  mit  einem  zur  unentgeltlichen  Behandlung
der  Schiffsbesatzung  sowie  der  Reisenden  3.  Klasse  und  der  Zwischendecker  verpflichteten,
  im  Deutschen  Reiche  approbierten  Arzte  zu  besetzen.

§ 14.
Der  Schiffsarzt  hat  sich  vor  dem  Antritte  der  Reise  bei  der  nach  Bestimmung
  der  Landesregierung  zuständigen  Behörde,  im  Auslande  bei  dem  Konsul,

92°
        <pb n="582" />
        —  572  —

vorzustellen  und  seine  Verwendbarkeit  darzulegen.  Die  Behörde,  im  Auslande
der  Konsul,  ist  befugt,  die  Verwendung  eines  ungeeigneten  Schiffsarztes  zu  untersagen.
  Nach  Beendigung  jeder  Reise,  und  zwar  vor  der  Abmusterung,  hat  sich
der  Schiffsarzt  bei  der  bezeichneten  Behörde,  im  Auslande  bei  dem  Konsul,
wiederum  persönlich  zu  melden.

Während  der  Reise  hat  der  Schiffsarzt  ein  Verzeichnis  der  von  ihm  behandelten
  Kranken  mit  Angabe  der  Krankheit  sowie  ein  Tagebuch  über  hygienisch
oder  sonst  ärztlich  wichtige  Wahrnehmungen  und  Maßnahmen  an  Bord  zu  führen
und  dem  Kapitän  vorzulegen.  Nach  Beendigung  jeder  Reise  sind  diese  Schriftstücke
  seitens  des  Reeders  oder  des  Kapitäns  der  im  Abs.  1  bezeichneten  amtlichen
Stelle  tunlichst  so  zeitig  zuzustellen,  daß  sie  ihr  vor  der  gemäß  Abs.  1  erfolgenden
persönlichen  Meldung  des  Schiffsarztes  vorliegen.

§ 15.

Mindestens  einmal  im  Jahre  hat  der  Reeder  die  Ausrüstung  durch  einen
von  der  zuständigen  Landesbehörde  für  diesen  Zweck  bezeichneten,  im  Deutschen
Reiche  approbierten  Arzt  prüfen  und  dabei  feststellen  zu  lassen,  ob  die  Ausrüstung
den  bestehenden  Vorschriften  genügt;  der  Prüfung  ist  dasjenige  Verzeichnis  zu
Grunde  zu  legen,  welches  gemäß  §§  1  bis  5  der  nächstbevorstehenden  Reise  entspricht.
  Hierbei  soll,  soweit  erforderlich,  ein  von  der  zuständigen  Landesbehörde
für  diesen  Zweck  bezeichneter  Apotheker  zugezogen  werden.  Dies  hat  jedenfalls
zu  geschehen,  wenn  es  sich  um  eine  Ausrüstung  nach  Verzeichnis  III  handelt.

Über  den  Befund  ist  eine  Bescheinigung  auszustellen,  in  welcher  die  etwa
vorhandenen  Mängel  anzugeben  sind  und  zu  vermerken  ist,  welches  Verzeichnis
der  Prüfung  zu  Grunde  gelegen  hat.

Für  Schiffe  von  nicht  mehr  als  400  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt,
welche  nach  Verzeichnis  Ia  ausgerüstet  sind,  genügt  eine  von  dem  approbierten
Leiter  einer  deutschen  Apotheke  vor  längstens  einem  Jahre  ausgestellte  Bescheinigung,
  daß  die  Arznei-  und  anderen  Hilfsmittel  zur  Krankenpflege  gut  und  brauchbar
  sind.

Die  nach  Abs.  2,  3  erforderlichen  Bescheinigungen  sind  vom  Kapitän  aufzubewahren
  und  auf  Verlangen  der  Behörde,  im  Auslande  dem  Konsul,  vorzulegen.


  Findet  die  Prüfung  der  Ausrüstung  an  Bord  statt,  so  ist  mit  ihr  eine
Besichtigung  der  Krankenräume  sowie  eine  Einsichtnahme  in  das  Schiffstagebuch
und  in  die  im  §  14  Abs.  2  erwähnten  Schriftstücke  zu  verbinden.

Reeder  und  Kapitän  haben  den  Prüfenden  jede  Erleichterung  zu  gewähren.
Über  die  erfolgte  Prüfung  ist  ein  Vermerk  in  das  Schiffstagebuch  aufzunehmen.

Bleibt  das  Schiff  länger  als  ein  Jahr  im  Auslande,  so  hat  der  Kapitän
die  Prüfung  zu  geeigneter  Zeit  im  Einvernehmen  mit  dem  Konsul  in  sinngemäßer
Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Paragraphen  vornehmen  zu  lassen.  Die  auszustellende
  Bescheinigung  ist  vom  Konsul  zu  visieren.
        <pb n="583" />
        —  573  —

Die  für  die  Prüfung  von  den  Schiffen  zu  erhebenden  Gebühren  werden
von  der  Landesregierung  festgestellt,  im  Auslande  von  dem  Konsul  für  den  Einzelfall
  bestimmt.

§  16.

Unbeschadet  dieser  amtlichen  Prüfung  und  Besichtigung  hat  der  Kapitän  —
falls  ein  Schiffsarzt  angemustert  ist,  dieser  —  vor  dem  Antritt  einer  jeden  Reise
von  voraussichtlich  mehr  als  vierwöchiger  Dauer,  mindestens  aber  alle  drei  Monate
zu  prüfen,  ob  die  Arznei-  und  anderen  Hilfsmittel  sowie  die  Lebensmittel  zur
Krankenpflege  für  die  weitere  Reise  noch  in  genügender  Menge  und  Beschaffenheit
vorhanden  sind  und  ihre  Vervollständigung  rechtzeitig  zu  veranlassen.  Die  Prüfung
hat  sich  insbesondere  auch  auf  den  Verschluß  der  Standgefäße  und  den  Zustand
der  Instrumente  zu  erstrecken.

Das  Ergebnis  der  Prüfung  ist  in  das  Schiffstagebuch  einzutragen.

§  17.
Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  im  Einverständnisse  mit  der  Landesregierung
  Ausnahmen  von  diesen  Vorschriften  zuzulassen.

§ 18.

Diese  Vorschriften  treten  am  1.  Januar  1906  —  für  diejenigen  Schiffe,
welche  bis  zum  1.  Dezember  1905  einen  deutschen  Hafen  (§  6  Abs.  2  der  Seemannsordnung)
  nicht  besuchen,  einen  Monat  nach  Ankunft  in  einem  solchen,
spätestens  am  1.  Juli  1906  —  in  Kraft.

Mit  demselben  Zeitpunkte  treten  die  entsprechenden  landesrechtlichen  Vorschriften
  außer  Kraft.  Unberührt  bleiben  die  landesrechtlichen  Vorschriften,  soweit
sie  sich  auf  die  Mitnahme  und  Verabreichung  von  Zitronensaft  und  die  Verpflegung
  der  Schiffsmannschaft  nach  der  vorgeschriebenen  Speiserolle  beziehen.

Berlin,  den  3.  Juli  1905.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="584" />
        —  574  —
Anlage.

Verzeichnis  Ia.

1.  Innerlich  anzuwendende  Arzneimittel.

 

 

 

 

 

 

 

 

Deutsche    Lateinische
Allgemeine  Wirkung                                                                     Menge            Gebrauchsanweisung
    Bezeichnung  unter  Berücksichtigung                            des  Arznei-    und  Vorsichtsmaßregeln.
buchs  für  das  Deutsche  Reich.
Abführmittel  Rizinusöl  Oleum  Ricini  250  g  Bei  Verstopfung,  Durchfall  mit  Leibweb,
Ruhr)  1  bis  2  Eßlöffel.
Stopfmittel  und  zur  Einfache  Opiumtinktur  Tinctura  Opü  simpler10  g  (in  Tropfflasche))  Wicht  für  Kinder!  Vorsicht!  Bei  Magen-Schmerzlinderung
  (Opiumtropfen)  krampf  und  Kolik  (Leibschmerzen),  Durchfall,
Nuhr]  Zmal  täglich  10  bis  15  Tropfen,
höchstens  30  Tropfen  in  3  Stunden,
höchstens  60  Tropfen  in  24  Stunden.
Anregendes  Mittel  Atherweingeist  Spiritus  acthereus  50  g  (in  Flaschen  mit  Nach  Ohnmacht,  Hitzschlag;  20  bis  25  Tropfen
(Hoffmannstropfen)  Korkpfropfen)  auf  ZJucker  oder  Brot.

 

2.  Außerlich  anzuwendende  Arzneimittel.

Zum  Wundverband  Kautschuk.  Heftpflaster  Emplastrum  adhaesivum  5m  lang,  3  cm  breit,  Zum  Bedecken  von  kleinen  Wunden.  Die
cum  Cautschuc  paratum  (in  Bandform)  Wundränder  werden  einander  genähert  und
das  Heftpflaster  so  befestigt,  daß  die
Wunde  nicht  wieder  auseinanderklafft.

Kresolseifenlösung  Liquor  100  g  Vorsicht!  Nur  äußerlich  und  gehörig  ver-Cresoli
  saponatus  dünnt  zu  gebrauchen!  1  Eßlöffel  voll  in
1  Liter  Wasser  zu  lösen.  Zum  Auswaschen
und  Abtupfen  von  Wunden  und  Ge- 



 

schwüren.

Borsalbe  Unguentum  Acidi  borici  250  g  Bel  Verbrennungen  und  Geschwüren  auf
reine  Mulläppchen  aufzustreichen  und  aufzulegen.


Zu  Unschlägen  Bleiessig  Liquor  Plumbi  50  g  2  Teelöffel  zu  ½  Liter  Wasser  gibt  Bleisubacetici
  wasser  zu  Umschlägen  bei  Quetschungen,

Feigwarzen  usw.
Anregendes  Mittel  Senfspiritus  Spiritus  Sinapis  50  g  Ein  handgroßes  Stück  Leinen  oder  Löschpapier

  anzufeuchten  und  auf  die  Haut  zu
legen;  bei  Ohnmacht,  Kopf-,  Brustschmerzen,
  Herzkrämpfen  und  dergleichen.

3.  Andere  Hilfsmittel  zur  Krankenpflege.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gegenstand.  Menge.  Bemerkungen.
Mullbinden  10  Stück  etwa  5  m  lang,  8  cm  breit.
Verbandmull  5m  in  Päckchen  zu  je  1  m.
Verbandwatte  200  g  in  Päckchen  zu  je  50  g.
Verbandtücher  2  Stück  mit  Aufdruck  nach  Esmarch.
Sicherheitsnadeln  12  Stück  in  einer  Schachtel.
Anleitung  zur  Gesuntheitspflege  auf  Kauffahrtei-  1  Stück.

schiffen  usp.  Neueste  Ausgabe.
        <pb n="585" />
        Deutsche

575

Derzeichnis  lb.

1.  Innerlich  anzuwendende  Arzne

imittel.

 

 

 

Lateinische

 

 

s·““""“

Gebrauchsanweisung

 

 

 

 

 

 

Zum  Wundverband

 

 

2.  Außerlich  anzuwendende  Arzneimittel.

Kautschuk.  Heftpflaster

Basisches  Wismutgallat
(als  Jodoformersatz)

Kresolseifenlösung

Vorsalbe

 

Emplastrum  adhaesivum
  cum  Cautschuc
Paratum
Bismutum  subgallicum

Liquor  Cresoli
saponatus

Unguentum  Acidi  borici

 

 

10  m

 

(in  Bandform)

 

lang,  3  cm  breit

258

250  g

250  g

 

Allgemeine  Wirkung.  Bezeichnung  unter  Berücksichtigung  des  Arznei-  Menge.  und  Vorsichtsmaßregeln.
buchs  für  das  Deutsche  Reich.
Absührmittel  Magnestumsulfat  Slagnesium  sulluricum  250  g  Gegen  Verstopfung  morgens  nüchtern  1  Eß.
(Bittersalz)  löffsel  voll  in  warmem  Wasser  gelöst  zu
trinken.
Rizinusöl  Oleum  Ricini  250  g  Bei  Verstopfung,  Durchfall  mit  Leibweh,
Ruhr;  1  bis  2  Sßlöffel.
Stopfmittel  und  zur  Einfoche  Opiumtinktur  Tinctura  Opü  simpler0g  (in  Tropfflasche)  Nicht  für  Kinder!  Vorsicht!  Bei  Magen-Schmerzlinderung
  (Opiumtropfen)  krampf  und  Kelik  (Leibschmerzen),  Durchsall,
Ruhr)  2  mal  täglich  10  bis  15  Tropfen,
höchstens  30  Tropfen  in  3  Stunden,  höchstens
60  Tropfen  in  24  Stunden.
Hustenmittel  Brustelixir  Elixir  e  Succo  100  g  Bei  Husten  und  Erköltungen;  Z2stündlich
Liquiritige  ½  Teelöffel  in  etwas  Wasser.
Anregendes  Mittel  Atherweingeist  Spiritus  aethereus  50  g  (in  Flasche  mit  Nach  Ohnmacht,  Hitzschlag)  20  bis  25  Tropfen
(Hoffmannstropfen)  Torkpssopsey)  auf  Jucker  oder  Brot.
Fiebermittel  Chininhydrochlorid  Chininumhhydrochloricum  20  Pulver  Bei  fieberhaften  Erkrankungen  1  Pulver  in
(Chinin)  g  100  ccm  Wasser  zu  lösen,  davon  alle
2  Stunden  1  Ehlsffel.  Bei  Wechselfieber
genau  nach  der  Anleitunge-.
Natriumsalicylat  Natrium  salicylicum  1  g  30  Pulver  Bei  Gelenkrheumatismus,  Blasenkatarrh  alle
3  Stunden  1  Pulver  in  Oblaten;  tritt
Ohrensausen  und  Schwindel  aufs  so  ist  mit
dem  Gebrauch  aufzuhsren.
Copaivabalsam  Balsamum  Copalvse  50  g  Bei  Tripper  und  Blasenkatarrh  3  mal  töglich
10  bis  20  Tropfen)  bei  Verdauungs-=beschwerden,
  Leibschmerzen,  Blasen=  und
Nierenschmerzen  auszusetzen!  Vorsicht!
Kamlllen  Nores  Chamomillae  125  g  Bei  Erkältung  und  Unwohlsein  als  Teeaufguß
(IEßlöffel  voll  auf  ½  Citer  kochendes  Wasser)
tassenweise  mit  etwas  Lucker  zu  trinken.
Oblaten  (Chartae  amylaceae)  50  Stück  Jum  Einwickeln  von  Chinin=  und  Natriumsalicolatpulvern.

  Vor  dem  Gebrauche  sind
die  Oblaten  anzufeuchten.

Zum  Bedecken  von  kleinen  Wunden.  Die
Wundränder  werden  einander  genähert
und  das  Heftpflaster  so  befestigt,  daß  die
Wunde  nicht  wieder  auseinanderklafft.

Auf  Wunden,  Schrunden  und  Geschwüre  in
dünner  Schicht  zu  streuen;  bei  stärkerer  Absonderung
  streue  man  dickere  Schichten  auf.

Vorsicht!  Nur  äußerlich  und  verdünnt  zu  gebrauchen!
  1  Eßlöffel  voll  in  1  Liter  Wasser
zu  lösen.  Zum  Auswaschen  und  Abtupfen
von  Wunden  und  Geschwüren.

Bei  Verbrennungen  und  Geschwüren  auf
reine  Mulläppchen  aufzustreichen  und  aufzulegen.
        <pb n="586" />
        —  576  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Deutsche  Lateinische  brauch
Gebrauchsanweisung
Allgemeine  Wirkung.  Bezeichnung  unter  Berücksichtigung  des  Arznei-  Menge.  und  Vorsichtsmaßregeln.
buchs  für  das  Deutsche  Reich.
Zu  Unschlägen  und  Bleiessig  Liquor  Plumbisubacetici  50  g  2  Teelöffel  zu  ½  Liter  Wasser  gibt  Bleiwasser
dergleichen  zu  Unschlägen  bei  Ouetschungen,  Feigwarzen
  usw.
inksulfat  (Einspritzungs  Zincum  sulfuricum  1g  10  Pulver  1  Pulver  in  200g  Wasser  zu  lösen;  bei
pulver)  Tripper  von  der  Lösung  2  bis  4  mal
täglich  eine  Spritze  voll  langsam  in  die
Harnröhre  zu  spritzen.
Bei  Augenentzündungen  dient  die  Lösung  von
1  Pulver  in  ½  Liter  Wasser  als  Augenwasser.
Mittel  gegen  ZahnwehKreosotlösung  (Zahn-  Kreosotum  cum  10  g  (in  Tropfflasche)  Tropfen  auf  1  Stückchen  Watte  in  den
tropfen)  Spiritu  àn  hohlen  Zahn  einzuführen.

Anregendes  Mittel  Senfspiritus  Spiritus  Sinapis  100  g  Ein  handgroßes  Stück  Leinen  oder  Löschpapier
anzufeuchten  und  auf  die  Haut  zu  legen;
bei  Ohnmacht,  Kopf-,  Brustschmerzen,
Herzkrämpfen  und  dergleichen.

 

 

 

3.  Andere  Hilfsmittel  zur  Krankenpflege.

 

 

 

—  —.

 

Gegenstand.  Menge.  Bemerkungen.
Medizingläser  6  Stück  von  verschiedener  Größe  bis  zu  200  cem  Inhalt.
Korke  20  Stück  —
Salbenkruken  3  Stück  —

Zettel,  rote,  mit  der  Aufschrift  »Außerlich«  12  Stück  zum  Aufkleben  auf  die  Arzneigefäße.
Zettel,  weiße  12  Stück  desgleichen.
Wasserdichter  Stoff  1  m  zur  Bedeckung  von  Umschlägen.
Verbandwatte  1  kg  in  Päckchen  zu  je  100  g.
Flanellbinden  3  Stäck  etwa  5  m  lang,  8  cm  breit.
Mullbinden  20  Stück  besgleichen.
Verbandmull  10  m  in  Päckchen  zu  je  1m.
Verbandtücher  2  Stück  mit  Aufdruck  nach  Esmarch.
Sicherheitsnadeln  20  Stück  in  einer  Schachtel.
Spaltschienen  2  Stück  aus  dünnen  Brettchen,  welche  in  etwa  1  cm  breite  Streifen
geschnitten  und  auf  Zeug  geklebt  sind.
Handbürste  1  Stück  —
Tripperspritzen  3  Stück  *  nartem  Glase  mit  kurzer  stumpfer  Spitze  und  Lederempel.

Tragbeutel  (Suspenserien)  3  Stück  —
Bruchbänder  2  Stück  1  linksseitiges  und  1  rechtsseitiges.
Verbandtasche,  1  Stück  —
enthaltend:
1  Thermometer  in  Hülse  ,
2  Inzisionsmesser,
Schere
1  Spaiel,
1  Pinzette,
1  Klemmpinzette,
3  Wundnadeln  (krumme,  darunter  1  starke),
4  g.  Nähseide
Anleitung  zur  Gesundheitspflege  auf  Kauffahrtei-  1  Stück  —
schiffen  usw.  Neueste  Ausgabe.
Portwein  3  Flaschen  –

 

 

1)  Empfohlen  wird  ein  Minuten-Maximalthermometer.
        <pb n="587" />
        .—"

577

S

Derzeichnis  I.

1.  Innerlich  anzuwendende  Arzneimittel.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Deutsche  Lateinische  Gebrauchsanweisung  Englische  Bezeichnung
Allgemeine  Bezeichnung  Menge  und  unter  Verücksichtigung
Wirkung.  unter  Berücksichtigung  des  Arzneibuchs  ber  Britich  Pharmafür
  das  Deutsche  Reich.  a  b  Vorsichtsmaßregeln.  copoeia  von  1898.
Abführmittel  Magnesiumsulfat  Magnesium  11g9  2k8g  JGegen  Verstopfung;  morgens  nüchtern  1  Eß.  PHlagnesium  Suliehate
(Bittersalz)  sulfuricum  löffel  voll  in  warmem  Wasser  gelöst  zu  (Epsom  Sal.).
trinken.
Rizinusöl  Oleum  KRicini  1kg  2kg  Bei  Verstopfung,  Durchfall  mit  Ceibweh,  Castor  Oil.
Ruhr)  1  bis  2  Eßlöffel.
Stopfmittel  undBasisches  Wismut-  Bismutum  508  100  g  Bei  Magenkatarrh,  Durchfall,  Ruhr)  messer.  Bismuth  Oxynttrate.
zur  Schmerz=  nitrat  subintricum  spitzenweise.
linderung  einfache  Opiumtinktur  Tinctura  Opüsimples  50g  50g  Hcht  für  Kinder!  Vorsicht!  Bei  Magen.  Tincture  ol  Opium
(Opiumtropfen)  krampf  und  Kolik  (Ceibschmerzen),  Durch-  (LaEudanum).
fall,  Ruhr;  2  mal  täglich  10  bis  15  Tropfen,  (13  drops  ol  the  Brihöchstens
  50  Tropfen  in  3  Stunden,  höch##sh  Tinct.  contain
stens  60  Tropfen  in  24  Stunden.  the  same  duantity  of
Opium  as  10  drops
of  the  Cerman).
Morphiumpulver  Morphinum  20  20  MHicht  für  Kinder!  Vorsicht!  Genau  nach  der  Nlorphine  Hydrochlohydrochlorieum
  Dulver  Pulvernleitung=  zu  geben.  Höchstens  2  Pulver  ride  O,org(one  cemi-(O,ol
  g)  cum  Saccharo  auf  einmal,  höchstens  4  Pulver  in  24  Stunden.  gramme),  Flilk  Sugar
Lactis  (0,5  g)  «  0,ngmmo.
Hustenmittel  Morphiumpulver  s.  oben  1  Teelöffel  doppeltkohlensaures  Natron,  2  Morphiumpulver,
  1  Eßlöffel  gestoßener  Jucker
werden  in  eine  Medizinflasche  gefüllt  und
200  g  Wasser  nachgegossen.  Nach  erfolgter
Lösung  alle  2  Stunden  eßlöffelweise  zu  gebrauchen.

Brustelixir  Elixir  e  Succl00g200gBei  Husten  und  Erkältungen)  2  stündlich  ½2  Extract  of  Linorice
Liquiritiae  Teelöffel  in  etwas  Wasser.  1  part,  Fennel  Water
3  parts,  Anisated  Solution
  of  Ammoonia
1  part.
Bei  Magen=  und  Natriumbikarbonat  Natrium  150  8300  gBei  verdorbenem  Magen  (Druck),  Ubelkeit,  Sodium  Bicarbonate.
Verdauungs.  Doppeltkohlensaures  bicarbonicum  Aufstoßen,  Sodbrennen  3  bis  4  mal  täglich  ½
beschwerden  Natron)  Teelöffel  in  Wasser.
Bei  Vergiftungen  mit  Säuren  (s.  ?  Anleitung-).
Verdünnte  Salzsäure  Acidum  50  g100  .Bei  Magenkatarrh,  bei  Typhus  und  im  Fieber  Diluted  Hydrochloric
hydrochloricum  egen  trockene  Zunge  und  Durst  10  bis  15  Acid.
dilutum  Loopfen  in  1  Glas  Wasser  mehrmals  täglich.
Weinige  Rhabarber-  Tinctura  Rhei  75g  150g.Bei  Magenbeschwerden,  Gelbsucht  ½  Tee.Wine  ol  Khubarb
tinktur  Vinosa  löffel  1  bis  2  mal  täglich.  (Britich  Pharmacop.
(Rhabarbertropfen)  1885).
Brechmittel  Brechwurzel  Radix  Ipecacuanhas  20  20  JBei  Fleisch-  unb  Fischvergiftungen  1  Pulver.  Powdered  Ipecacu-Pulverata
  18  Pulver  Puloer  Nachtrinken  einer  geringen  Menge  lau-  anha  Root
warmen  Wassers.  Tritt  nach  einer  Viertel-  1,0  gramme.
stunde  kein  Erbrechen  ein,  noch  1  Pulver.
Bei  Ruhr  (s.  „  Anleitung-).
Reichs-Gesetzbl.  1905.  93
        <pb n="588" />
        578

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

»  Deutsche  Lateinische  Gebrauchsanweisung  Englische  Bezeichnung
Allgemeine  Bezeichnung  Menge  und  unter  Berücksichtigung
Wirkung.  unter  Berücksichtigung  des  Arzneibuchs  ber  British  Pharmafür

  das  Deutsche  Reich.  a  b  Vorsichtsmaßregeln.  copoeia  von  1898.
Anregendes  ütherweingeist  Spiritus  actherens  5K0g100  g  Nach  Ohnmacht,  Hitzschlag;  20  bis  25  TropfenEther  1  part,  Alohol
Mittel  (Hoffmannstropfen)!)  auf  Jucker  oder  Brot.  (00  per  cent)  3  parts.
Fiebermittel  Chininhydrochlorid  Chininum  1000  20000f  feberhaften  Erkrankungen,  1  Pulver  in  Cuinine  IIydrochlo-(Chinin)
  hydrochloricum  1g  Puloer  PulverOem  Wasser  zu  lösen,  davon  alle  2-ide  1  gramme.
Stunden  1  Eßlöffel.
Bei  Wechselfieber  genau  nach  ber  =  Anleitung.
Natriumsalicylat  Natrium  salichlicum  5500  „Bei  Gelenkrheumatismus,  Denguefieber,  Blasen.Sodium  Salicylateo
18  Pulver  Pulvertsa#h  4  bis  6  mal  täglich  je  1  Pulver  1  gramme.
(in  Oblaten)  tritt  Ohrensausen  und  Schwindel
auf,  so  ist  mit  dem  Gebrauch  aufzuhören.
Kaliumjodid  Kalium  jodatum  10  20  Bei  sekundärer  Syphilis  1  Päckchen  in  200  Potassium  Jodide.
Godkali)  16  Päckchem  Päckchen  Wasser  zu  lösen,  davon  3  mal  täglich  1  Eß.
in  in  lössel  voll  ein  paar  Wochen  lang.
WachsWachs-Papierpapier

Kopaivabalsam  Balzamum  Copasraa50g100g.Bei  Tripper  und  Blasenkakarrh  3  mal  täglich  Copaiba.
10  bis  20  Tropfen;  bei  Verdauungsbeschwerden,
  Leibschmerzen,  Blasen=  und  Nierenschmerzen
  auszusetzen.  Vorsicht!
Kamillen  Flores  Chamomillaue!  5g250  .Bei  Erkältung  und  Unwohlsein  als  Teeaufguß  Chamomile  Flowers.
(1  Eßlöffel  voll  auf  ½8  Liter  kochendes  Wasser)
tassenweise  mit  etwas  Lucker  zu  trinken.
Oblaten  (Chartae  amylacc#e)  1300  3300  Zum  Einwickeln  von  Chinin,  und  Natrinm-  Walers.
Stück  Stüctliechlatpulvern  vor  dem  Einnehmen.  Vor
dem  Gebrauche  find  die  Oblaten  anzufeuchten.
2.  Außerlich  anzuwendende  Arzneimittel.
Jum  Wund.  Kautschuk=  Heftpflaster  Emplastrum  adhae#0m  20m  Sum  Bedecken  von  kleinen  Wunden.  Die#Sprcad  Resin  Plaster
verband  sivum  cum  lang,  lang,  Wundränder  werden  einander  genähert  und  Prepared  with  India-Cautschuc
  paratam  Sch  3cm  das  Hestpflaster  so  befestigt,  daß  die  Wunde  rubber.
breit  inbreit  in  nicht  wieder  auseinanderklafft.
Band-  Bandform
  sorm  '
Basisches  Wismutgallaft  Bismutum  sub-  50g8/100gAuf  Wunden,  Schrunden  und  Geschwüre  inBismuth  Subgallate.
(als  Jodoformersatz)  gallicum  dünner  Schicht  zu  streuen;  bei  stärkerer
Adbsonderung  streue  man  dickere  Schichten  auf.
Auf  Brandwunden  in  dünner  Schicht  zu  streuen,
darüber  Verbandwatte  und  Mullbinde.
Kresolseifenlssung  Liquor  Cresoli  500  lg  Vorsicht!  Nur  äaußerlich  und  gehsrig  verdünntrde  Cresol  and
saponatus  zu  gebrauchen!  Soft  Sosp  1  part  of
1  Eßlöffel  voll  in  1  Liter  Wasser  zu  löfen.  esch.
Zum  Auswaschen  und  Abtupfen  von  Wunden
und  Geschwüren.
Borsalbe  Unguentum  Acidl0O0  g400  gBel  Verbrennungen  und  Geschwüren  auf  reine  Boric  Acid  Ointment.
borici  Mulläppchen  aufzustreichen  und  aufzulegen.

Paraffinsalbe  Unguentum  ParalniCOCOg  OO  g  Verbandsalbe  bei  kleinen  Wunden  und  HautWhite  Parallin
abschürfungen,  leichten  Verbrennungen  und  Ointment.
dergleichen.

Zu  Unschlägen,  Bleiessig  Liquor  PlumbifsOO0g00  g.2  Teelzffel  zu  ½/1  Liter  Wasser  gibt  Bleiwasser  Strong  Solution  of
Einreibungen  und  subacetici  zu  Unschlägen  bei  Guesschungen,  Feig.ead-  Subacetate.
dergleichen.  warzen  usw.

 

 

 

 

 

 

 

)  Die  Hoffmannstropfen  sind  in  einer  mit  dicht  schließendem  guten  Rindenkorke  verschlossenen  Flasche  aufzubewahren.
        <pb n="589" />
        579

 

 

 

 

 

 

Deutsche  Lateinische  Gebrauchsanweisung  Englische  Bezeichnung
Allgemeine  Bezeichnung  Menge  und  unter  Berücksichtigung
Wirkung.  unter  Berücksichtigung  des  Arzneibuchs  ber  Britich  Pharma--für

  das  Deutsche  Reich.  a  b  Vorsichtsmaßregeln.  copoeia  von  1898.
Moch:  Zu  Um-  Slussiger  Opobelbdok  Spiritus  saponato-  200g400  g  Zun  Einreiben  bei  Muskelschierzen,  Steifigkeit,  /  Liniment  of  Soap
schlägen,  Ein-  camplioratus  alten  Verstauchungen  und  dergleichen.  190  parts,  Solution
reibungen  und  os  Ammonia  10  parts.
dergleichen.)  Jodtinktur  Tinctura  Jodi  50g50g  Zum  Aufpinseln  bei  alten  Verstauchungen,  Jodine  I  part,  Alaltem
  Gelenkrheumatismus.  Die  Haut  darf  ohol  90  per  cent)
nicht  wund  oder  offen  sein;  nach  dem  10  parts.
Pinseln  ist  die  Hautstelle  zu  verbinden.
Perubalsamlösung;  Balsamum  pern00  g200gBei  Krätze  in  die  gereinigte  Saut  abends  Balsam  of  Pern,  Alvianum
  cum  einzureiben.  cohol  (90  F  cent)
Spiritu  ga  1  part  of  each.
Graue  Ouecksilbersalbel  Unguentum  IIydrar-  80  Segen  Läuse  vorsichtig  ein  bohnengroßes  Stüc  Mercury  Ointment
grri  cinereum  2gPaãcchen  Paãcdcchen]  einzureiben.  Am  nächsten  Tage  mit  Seife2  Lard  1  part.
abzuwaschen.  AMIx  and  divide  into
Bei  Syphilis  genau  nach  der  „Anleitunge.mall  packets  coutaining
  2  grammes.
Zinksulfat  Zincum  sulfuricum  30  60  1  Palver  in  200  g  Wasser  zu  kösen.  Zinc  Sulphate
(Einspritzungspulver)  18  PulverPulverBei  Tripper  von  der  Lösung  2  bis  4  mal  1  gramme.
täglich  eine  Spritze  voll  in  die  Harnröhre
zu  spritzen.
VBei  Augenentzündungen  dient  eine  Lösung
von  1  Pulver  in  ½  Liter  Wasser  als  Augenwasser
  zu  Umschlägen  und  Einträufelungen.
Salicylstreupulver  Pulris  salicylicnsW00g  400  Zum  Einstreuen  gegen  übelriechende  Schweiße  Poydered  Salicylic
cum  Talco  und  dadurch  hervorgerufenes  Wundsein  (vüße,  Acid  3parts,  fine  pow
AIchselhöhle  usw.).  dered  Talc  87  parts,
fine  powdered  Wheat
Starch  10  parts.
Zum  Gurgeln  Kali.  Alaun  (Alaun)  Alumen  pulveratum  0g  1008|  Teelöffel  in  1  Liter  Wasser,  gut  umgeschüttelt,Po#dered  Alum.
und  als  Mund-  zum  Gurgeln  bei  Hals=  und  Mundschmerzen.
wasser  Kaliumchlorat  Kallum  chloricun00g0g  eelöffel  auf  ½  Liter  warmes  Wasser  zum  Totassium  Chlorate.
(Chlorsaures  Kall)  Gurgeln  und  Mundausspülen  bei  Halsentzundung,
  Mund-  und  Rachenleiden;
nicht  hinunterschlucken,  weil  es  innerlich
giftig  wirkt!
Mittel  gegen  Kreosotlösung  Kreosotum  eum  10g  208g  I  Tropfen  auf  1  Stuũckchen  Watte  in  den  Crcosote  and  Alcohol
Zahnweh  Gahntropfen)  Spiritu  aa  (in  (in  hohlen  Zahn  einzuführen.  (9  per  cent)  1  part
Tropf.Tropf.  of  each.
ftssche)  fessche)
Anregendes  Senfspiritus  Spiritus  Snnapis100  200  g.Ein  handgroßes  Stück  Leinen  oder  Löschpapieräolatile  Onlof
Mittel  anzufeuchten  und  auf  die  Haut  zu  legenMustard  2  parts,
bei  Ohnmacht,  Kopf-,  Brustschmerzen,  Meohol  (90  per  cent)
Herzkrämpfen  und  dergleichen.  98  parts.

 

 

3.

Liquor  Cresoli
saponatus

Kresolseifenlösung

 

 

 

Desinfektionsmittel.
10  kg  Vgl.  die  Desinfektionsanweisung  in  der  An-5

  kg

 

leitunge.
93

 

Crude  Cresol  and
Soft  Soap  1  part
—
        <pb n="590" />
        580

4.  Andere  Hilfsmittel  zur  Krankenpflege.

 

 

 

Gegenstand.  NMenge  Bemerkungen.
a  b
Meßgefäß  ..........  ..................  1  Stück  1  Stück  zu  100  cem  Inhalt  und  mit  ccmEinteilung  von  Teelöffelgröße.
Hornlösse...  ...  ....  .  ...  1  2  1  »
Tropfflasche  3  2  m  —
Medizingläser  ..  ....  ...  12  „  24  „"  in  verschiebener  Größe  bis  zu  200  cem  Inhalt.
Kore  .  .  30  »  60  „  —
Salbenkrukeen  ...  3  "  6  "„  —
Lettel,  rote,  mit  der  Aufschrift  „Äußerlich  25  »  —  zum  Aufkleben  auf  die  Arzneigefäße.
Zettel,  weiße  25  50  —.  desgleichen.
Wasserdichter  Stoff  1m  1m  zur  Bedeckung  von  Umschlägen.
Trinkrohr  (aus  Glas)  ........  1  Stück  1  Stück  —
Spülgesäß  (Irrigatr)  1  "  1  2  mit  ;  Gummischläuchen,  2  Jwischenhähnen,  1  Wund-  und  1  Klystier-Spitze.

Steckbecken  .................  1"  1"  —
Urinflasche....................».....  1"  1"  —
Tragbeutel  (Suspensorien)  ..........  ....  6  2  12  „  —
Schbsnddtr.....  244#  t  —
Verbandwatte  1kg  2  kg  in  Päckchen  zu  je  100  g.
Ungeleimte  Watte  .......  ....  .  .  ...  0,5  »  1  als  Verbandpolster.
Verbandmull  ................  ....  ..  ...  10  m  20  m  in  Päckchen  zu  je  1m.
Flanellbindeen  6  Stück  12  Stück  etwa  5  m  lang  und  8  cm  breit.
Mull-  oder  Cambricbinden  25  "  50  "  5"  "  "  8"  "„
Verbandtücher  ....  2  "  4  "  mit  Aufdruck  nach  Esmarch.
Sicherheitsnaden  20  „  50  „  —
Spaltschinen  2  2  2  2  aus  dünnen  Brettchen,  welche  in  etwa  1  cm  breite  Streifen  geschnitten
und  auf  Zeug  geklebt  sind.
Maximalthermometer  in  Hülse  2  "  3  "  das  Thermometer  ist  vor  dem  Gebrauche  derartig  zu  schütteln,  daß  der
obere  Quecksilberfaden  nach  unten  rutscht;  beim  Messen  wird  die  obere
Marke  des  oberen  Fadens  abgelesen.
Handbürste  .....  ..  1  1  —
Trippersprizen  -.............  ....  6  „  12  aus  starkem  Glase  mit  kurzer,  stumpfer  Spitze  und  Lederstempel-.
Gummi-Katheter  (Nelatonsche  oder  Jacques  2  „  2  —
Patent).
Haarpinsel  .......  6"  6"  ---  –
Verbandtasche  ..  ........  ...  .......  1"  1"  
enthaltend:
2  Inzisionsmesser,
1  Schere,
1  Spatel,
1  Pinzette
1  Klemmpinzette,
3  Wundnadeln (krumme,  darunterl  starke),
4  g  Nähseide.
Anleitung  zur  Gesundheitspflege  auf  Kauf.  1  "  1  "  –
fahrteischiffen  usw.  Neueste  Ausgabe.

 

 

 

)  Empfohlen  werden  Minuten-Magimalthermometer.
        <pb n="591" />
        —  581

5.  Lebensmittel  zur  Krankenpflege.

 

 

 

 

M
Gegenstand.  enge  Bemerkungen.
a  b

Sago  (Tapioca)  .  —-  3  kg  5 kg—  in  Büchsen  zu  ½  kg  oder  1  kg  einzulöten  oder  in  luftdicht  schließende
Flaschen  zu  füllen.  Je  trockner  die  Substanz,  je  dichter  die  Verpackung,
  um  so  größer  ist  die  Haltbarkeit.

Hafergrütze  3"  5."  desgleichen.

Kondensierte  Milch  3  "  5"  —

Fleischpepton  (Fleischextraktt)  3"  5"  nur  wo  gutes  Fleischpepton  nicht  zu  haben  ist,  werde  es  durch  das
gewöhnliche  Liebigsche  Fleischegtrakt  ersetzt.

Bier,  pasteurisiertes  ........  75  Flaschen  150  Flaschen gegen  Skorbut.

Portwein  ............................  9  "  9  "  —

Guter  Rotwein  ....................  ...  9  "  15  „  —

 

 

 

 

1)  Die  Bestände  an  Sago,  Hafergrütze,  Milch,  Fleischpepton  und  Bier  sind  jährlich  zu  erneuern,  auf  Reisen  in  mittlerer  Fahrt  brauchen
Bier,  Portwein  und  Rotwein  nicht  mitgenommen  zu  werden.

 

Derzeichnis  III.

1.  Arzneimittel.
Die  Arzneimittel  dürfen,  soweit  es  möglich  ist,  in  Tablettenform  mitgenommen  werden.

 

 

 

 

—

 

 

Lateinische  deutsche  Menge  Vemerkungen  Englische  Bezeichnung  unter  Berücksichtigung
Bezeichnung  unter  Berücksichtigung  des  Arzneibuchs      der  British  Pharmacopoeia  von  1898.
für  das  Deutsche  Reich.
Acidum  boricum  polveratum  Vorsäure  50  g  —  Powdered  Boric  Acid.
Acidum  1  Archloricum  verdünnte  Salzsäure  100  g  —  Diluted  IIydrochloric  Acid.
ilutum
Acidum  nitricum  Salpetersäure  30  g  Reagens  Nitric  Acid.
Acidum  tannicum  Gerbsäure  50  g  —  Tannie  Acid.
Aether  Ather  100  g  —  Ether.
Aethylum  chloratum  Äthylchlorid  50  g  in  Metalltuben  oder  Ethyl  Chloride.
in  Glasröhren
mit  Metallverschluß
Alumen  pulveratum  Kall.  Alaun  200  g  —  Powdered  Mum.
Apomorphinum  hydro-  Apomorphinhydrochlorid  3  Röhrchen  in  Glasröhrchen  zu  Apomorphino  Hydrochloride.
chloricum  (0,1  9  0,1  g
Aqua  Calcariae  Kalkwasser  500  g  —  Solution  of  Limo.
Adua  destillata  bestilliertes  Wasser  1000  g  —  Distilled  Water.
1  Argentum  nitricum  fusum  Silbernitrat  5g  —  Monlded  Silver  Nitrate.
        <pb n="592" />
        Lateinische

 

Deutsche

582

—

 

Englische  Bezeichnung  unter  Berücksichtigung

 

Bezeichnung  unter  Berücksichtigung  des  Arzneibuchs  Mengt.  Bemerkungen.  ber  British  Pharmacopoeia  von  1898.
für  das  Deutsche  Reich.
++  Atropinum  sulfuricum  Atropinsulfatlösung  25  g  —  Atropine  Sulphate  1  part,
solutum  cum  acido  borico  Boric  Kidl  parts,
(1  +  3  :100)  Distilled  Water  96  parts.

Balsamum  Copalrae  Kopaivabalsam  100  g  in  Substanz  oder  in  Copaiba.

Kapseln  zu  0,5 g    ·
Balsamumporuvianumcum  Perubalsamlösung  400  g  —  Balsam  of  Peru,  Alchol  (00  per  cent)
Spiritu  aa  1  part  of  each.

Benzinum  Petrolei  Petroleumbenzin  400  g  —  Petroleum  Spirit.
Bismutum  subgallicum  Basisches  Wismutgallat  100  g  als  Jodoformersatz  Bismuth  Subgallate.
Bismutum  subnitricum  Vasisches  Wismutnitrat  100  g  —  Bismuth  Oxynitrate.
(Chartae  amylaceac)  #)  Oblaten!)  400  Stück  —  Wafers.

Chininum  hydrochloricum  Chininhydrochlorid  200  Pulver,  für  —  Quinine  Hydrochloride.
-  Reisen  von  voraus.
sichtlich  kürzerer
als  35  tägiger
Dauer  100  Pulver
Chlloralum  hydratum  Chloralhydrat  100  g  —  Chloral  IIydrate.
+  Chloroformimn  Chloroform  200  g  in  mehreren,je  für  eine  Chloroform.
Narkose  berechneten
Portionen,  mindestens
aber  in  3  Gläsern
+Cocalnum  hydrochloricum  Cocainhydrochlorid  3  g  —  Cocaine  Hydrochloride.
Collodium  elasticum  Elastisches  Kollodium  50  g  —  Flexible  Collodion.
Cuprum  sulsuricum  Kupfersalfat  30g  in  Krystallen  (in  Copper  Sulphate.
mehreren  Stücken)
Elixir  e  Succo  Liquiritiae  Brustelixir  250  g  —  Extract  of  Liquorice  1  part,  Fennel  Water
3  Parts,  Anisated  Solution  of  Ammonia
1  part.
Emplastrumadhaesivumcum  Kautschuk.  Heftpflaster  5  m  lang,  3  cm  —  Spread  Resin  Plaster  prepared  with
Cautschuc  paratum  breit  und  5m  India-rubber.

Lmplastrum  adhaesivum
anglicum

Extractum  Filicis

Extractum  Secalis  cornuti
sluidum

Flores  Chamomillae
+  Folia  Digitalis  (0,1  g8)
Fructus  Foeniculi
Glyccrinum
Gummiarabicum  pulveratum

 

 

Englisches  Heftpflaster
Farnextrakt
Mutterkorn-Fluidegtrakt

Kamillen
Fingerbutblätter
Fenchel
Glycerin
Arabisches  Gummi

 

lang,  10  cm  breit,
je  2  Spulen

200  qem
25  g
20  8
250  g

25  Pulver
200  g

200  g
100  g

 

in  Gläschen  zu  je  58
jährlich  zu  erneuern

jährlich  zu  erneuern

 

Sticking  -Plaster  (Court-PTlaster).
Liquid  Extract  of  Slale  Feru.
Liquid  Extract  of  Ergot.

Chamomile  Flowers.
Digitalis  Lcaves.
Fennel  Fruit.
Glycerin.

Gum  Acacia.

1)  Die  Mitnahme  von  Oblaten  kann  unterbleiben,  wenn  Chininhydrochlorid  und  Natriumsalieylat  in  Tablettenform  mitgenommen  werden.
        <pb n="593" />
        583

 

 

Lateinische

Deutsche

Bezeichnung  unter  Beruͤcksichtigung  bes  Arzneibuchs
fuͤr  das  Deutsche  Reich.

Menge.

Bemerkungen.

Englische  Bezeichnung  unter  Berücksichtigung
der  British  Pharmacopoeia  von  1898.

 

Hydrargyrum  chloratum
(0n

+  Hydrar
O.o
eum  Sachharo  Lactis  (0,.  8)

1  Hydrargyr#m  oxydatum
via  humida  paratum

1  Jodoformium
Kalium  bromatum

chloratum

Kalium  chloricum
+Kalium  jodatum
Kalinm  permanganicum

1dKreosotum  cum  Spiritu  àa

Liquor  Aluminü  acetici  cum
acido  tartarico  (95  +  5)

Liquor  Ammonü  anisatus

Liquor  Ammonü  caustici
Liquor  Cresoli  saponatus
Liduor  Ferri  sesquichlorati

Liquor  Kalü  acetici
+  Liquor  Kalii  arsenicosi
1  Liquor  Plumbi  subacetici
*  Lxycopodium
NMagnesium  sulfiwicum
Methylsulfonalum  (1  g8)

Morphinum  hydrochloricum
  (Ool  g)  cum  Saccharo
Lactis  (0,  5  g)

Morphinum  hydrochloricum
  cum  Aqua  destillata
1#.  4%

Natrium  bicarbonicum
Natrium  salicylicum  (18)
Oleum  camphoratum

Oleum  Ricini

 

Quecksilberchlorür

Quecksilberchlorür  mit  Milchzucker


Gelbes  Quecksilberoxyd

Jobosorm
Kaliumbromib
Kaliumchlorat

Kaliumjodid
Kaliumpermanganat
Kindermehlpräparate
Kreosotlösung

Aluminiumacetatlösung

Anetholhaltige  Ammoniak.
flüssigkeit

Ammoniakflässigkeit
Kresolseifenlösung
Eisenchloriè  lösung

Kaliumacetatlösung
Fowlersche  Lösung
Bleiessig
Bärlappsamen
Magnesiumsulfat
Methylsulfonal
Morphiumpuloer

Morphiumhydrochloridlssung

Natriumbicarbonat
Natriumsalicylat
Kampferöl
Ricinusöl

 

60  Pulver

60  Puloer

10  g

25  g
100  g
200
200  g
25  g
6  Büchsen
20  g

500  g

100  g

150  g
1  000  g
50  g

100  g
25  8
200  g
258
20008
20  Pulver
40  Pulver

50  g

500
200  Pulover
258
2000  g

 

ohne  Zucker  zu  dis.-pensieren


halbjährlich  zu  erneuern


jährlich  zu  erneuern

in  einer  weithalsigen
Ulssche

 

Mercurons  Chloride.

Mercurous  Chlride  0.01  g  Erne  centigramme)
  Sluk  Sugar  0,3  g.

Tellow  Mercuric  Oxride.

Jodolorm.
Potassium  Bromide.
PTotnssium  Chlorate.
Potassium  Jodide.

Potasslum  Permanganate.
Infants  Foods.

Crcosote  and  Alcohol  (90  per  cent)  1  part
of  each.

Solution  of  Aluminium  Acetate  (containin
7,6—8  per  cent  Aluminium  Acctate,  9
(„Clh  COD.  (Olp  and  ol  Tartaric  Aei
(95  +  5).
Anisated  Solution  of  Ammonia  (Oil  of
Anise  1  part,  Alcohol  (90  percent)  21  parts,
Solution  of  Ammomia  5  pamts).

Solution  of  Ammonia.
Crude  Cresol  and  Soft  Soap  1  part  of  cach.

Solution  of  Ferric  Clloride
(Specillc  Gravity  1,280—1,2  82).

Solution  of  Potassium  Acctate  (33  percen).
Arsenical  Solution.
Strong  Solution  of  Lead  Subacetee.
Tyeopodium.
NMlagnesium  Sulphate.
Methylsulphonal.

Mlorphine  IIydroclloride  O,  o1  g  (one
centigramme),  Slilk  Sugar  0,5  g.

Morphine  IIydrochloride  1  part,
Istilled  Water  49  parts.

Sodium  Bicarbonate.
Sodium  Salicylate.
Camphor  1  part,  Olire  Oll  9  parts.
Castor  Ofl.
        <pb n="594" />
        Lateinische

584

 

 

Deutsche

Bezeichnung  unter  Berücksichtigung  des  Arzneibuchs
für  das  Deutsche  Reich.

Menge.

Bemerkungen.

 

—  —

Englische  Bezeichnung  unter  Berücksichtigung
der  Britich  Pharmacopoeia  von  1898.

 

1  Pastilli  Hydrargyri
bichlorati  (18)

Phenacetinum  (0,5  g)

Pilulae  laxantes  (Extractum
Aloss,  Extractum  Rhei,
Sapo  jalapinus,  Radix  Rhei
aã  7,5  )

+  Pulvis  Ipecacnanhae
opiatus  (0,5  g)

*  Pulvis  Liquiritae  com-Positus


Prulvis  #lagnesiae  cum
Rheo

Pulvis  salicylicus  cum  Talco

Pyrazolonum  phenyldimethylicum
  (18#)

+  Radix  Ipecacuanhse
pulverata  (18)

Sal  Carolinum  factitium

Serum  antidiphthericum

Solutio  Nylander

Spiritus
Spiritus  nethorcus

 

Sublimatpastillen

Phenacetin
Abführpillen

Doversches  Pulver
Orustpulver

Kinderpulver

Salicylstreupulver

Phenyldimethylpyrazolon

Brechwurzel

Künstliches  Karlsbader  Salz

Schutzpockenlymphe

Diphtherie-Heilserum

Nylandersches  Reagens

Weingeist
ütherweingeist

 

50  Pastillen

100  Pulver
150  Pillen

40  Pulver
100  g

30g

400  g

30  Pulver
20  Pulver

1000  g

50  Portionen

5000  Einheiten

100  g

750  g
100  g

 

Wje  1  g  IIydrargyrum

  bichloratum

enthaltend

in  Räöhrchen  zu  je
5  Portionen)  vor
jeder  Reise  zu  erneuern
  und  an  einem
kühlen,  dunklen  Orte
aufzubewahren
in  5  Fläschchen  zu  je
1  000  Einheiten;
jährlich  zu  erneuern
Bereitungsvorschrift:
2  g  basisches  Wismutnitrat
  und  4
Kaliumnatriumtartrat
werden  mit  Natronlauge
  (10,38  Prozent
Natriumhydroxyd  enthaltend)
  auf  100  cem
aufgefüllt.

Die  Mischung  wird
erwärmt  und  von
etwa  ungelöst  bleiben.
den  Teilen  durch  Filtrieren
  befreit

 

Pastils  of  Corrosive  Sublimate.

Phenacetin.

Extract  of  Barbados  Aloes,  Extract  of
Rhubarb,  Soap  of  Jalap  (hard  Soap  in
owder  and  Jalap  Resin  1  part  of  each)
and  Rhubarb  Root  7,5  g  of  each  150  pills.

Compound  Powder  of  Ipecacuanha-Compound
  Powder  of  Liquorice.

Powdered  Light  Mlagnesium  Carbonate
50  parts,  Refined  Sugar  35  parts,  Oil  of
Fennel  0,  Parts,  powdered  Khubarb  Roo#
15  parts.
Powdered  Salicplic  Acid  3  parts,  fine
powdered  Talc  87  parts,  fine  powdered
Wheat  Starch  10  parts.

Phenyldimethyl-  isopyrazolone.
Powdered  Ipecacuanha  Root.

Exsiccated  Sodium  Sulphate  44  parts,  Potassium
  Sulphate  2  parts,  Sodium  Chloride
  18  parts,  Sodium  Bicarbonate  36  parts.

Animal  Lymph.

Diphtheria  Serum.

Nylanders  Solution:  Bismuth  Oxynitrate

2  Sodium  Potassium  Tartrate  4  g  and

sullicient  Solution  of  Sodium  Hydroride

(10,  23  per  cent)  to  produce  100  cubiccentimeters.


Alcohol  (90  per  cent).
Ether  1  part,  Alcohol  (90  per  cent)  3  parts.
        <pb n="595" />
        —  585

 

Lateinische

 

 

Deutsche

Bezeichnung  unter  Berücksichtigung  des  Arzneibuchs
für  das  Deutsche  Reich.

Menge.

Bemerkungen.

Englische  Bezeichnung  unter  Berücksichtigung
der  British  Pharmacopoeia  von  1898.

 

Spiritus  camphoratus
Spiritus  saponatocamphoratus

Spiritus  Sinapis

Tinctura  Chinac  composita

1  Tinctura  Jodi
+  Tinctura  Opü  simplex
Tinctura  Rhei  vinosa

Tinctura  Strophanthi
Tinctura  Valerianae  actherea

Unguentum  Acicdi  borici

Unguentum  IIydrargyri
cinereum

Unguentum  Paraffini
Unguentum  Zinci
Zincum  sulfuricum  (1,0  g)

Liquor  Cresoli  saponatus

 

 

 

Kampferspiritus
Flüssiger  Opobeldok
Senfspiritus

Zusammengesetzte  Chinatinktur


Jobtinktur
Einfache  Opiumtinktur
Weinige  Rhabarbertinktur

Strophanthustinktur
ütherische  Baldriantinktur

Borsalbe
Graue  QOuecksilbersalbe

Paraffinsalbe

Zinksalbe)
Linksulfat

Kresolseifenlösung

500  g
500  g
100  g

100  g

50  g
100  g
150  g

25  g
50  g

400  g
200  g

400  g
100  g
60  Pulver

 

 

2.  Desinfektionsmittel.

20  kg

 

)  Statt  der  Zinksalbe  darf  Zinkpasta  mitgenommen  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1905.

 

 

 

Camphor  1  part,  Alohol  (00  per  cent)
Parts,  Distilled  Water  2  parts.

Liniment  of  Soap  190  parts,  Solaution  olf
Ammonia  10  parts.

Volatile  Oü  of  Mustard  2  parts,  Mcohol
OO  per  cent)  98  parts.

Red  Cinchona  Bark  6  parts,  Dried  Bitter-Orange

  Peel  2  parts,  Gentian  Root  2  parts,

Cinnamon  Bark  1  part,  Acohol  65  per
cent)  50  parts.

Jodine  I  part,  Alcohol  (90  per  cent)  10  parts.
Tincture  of  Opium.
Wine  of  Rhubarb  (Britich  Pharmacopoeia.
1885).

Strophantus  Seeds  1  F#et  A-cohol  (70  per
cent)  10  parts.

Valerian  Rhizome  10  parts,  Ether  12,5  parts,
Alcohol  „(90  per  cent)  37,5  parts.

Boric  Acid  Oimment.
NMlercury  Ointment  K  Parts,  Lard  1  part.
ix.

Wlhite  Paraflin  Ointment.
Zinc  Ointment.
Zinc  Sulphate.

Crude  Cresol  and  Solt  Soap  1  pan  of  cach.

94
        <pb n="596" />
        586

3.  Andere  Hilfsmittel  zur  Krankenpflege.

 

 

 

 

 

 

 

Gegenstand.  Menge.  Bemerkungen.
a.  Apothekengeräte.
Meßgefaͤße  2  Stück  1  größeres  zu  100  cem,  1  kleineres  zu  25  ccm  mit
ccm  Einteilung.
Handwage  mit  Gewichten  1  Stück  von  10  g  Tragfähigkeit.
Trichter  1  Stück  aus  Glas.
Moͤrser  1  Stück  aus  Porzellan.
Salbenspatel  1  Stück  –
Horn=  oder  Knochenlöffel  2  Stück  von  Teelöffelgröße.
Tropfgläser  6  Stück  —
Medizingläser  50  Stück  in  verschiedenen  Größen  bis  zu  200  cem  Inhalt.
Korke  100  Stück  —
Salbenkruken  6  Stück  —
*  Milchflaschen  10  Stück  –
Holz=  oder  Blechschachteln  20  Stück  —
Pappschachteln  20  Stück  —
Zettel,  rote,  mit  der  Aufschrift  »Äußerlich«  100  Stück  zum  Aufkleben  auf  die  Arzneigefäße.
Zettel,  weiße  100  Stück  desgleichen.
Papierbeutel  100  Stück  —
Spirituslampe  1  Stück  —
Filtrierpapier  4  Vogen  —
Reagenspapier,  rotes  und  blaues  je  1  Buch  —
Reagensgläser  6  Stück  —
b.  Krankengeräte.
Waschschalen  2  Stück  —
Flache  viereckige  Instrumentenschalen  3  Stück  —
Eiterbecken  2  Stück  —
Eisbeutel  3  Stück  —
Wasserdichter  Stoff  3  m  —
Olleinwand  oder  dergleichen.  2  m
Einnehmegefäße  2  Stück  —
Trinkrohre  2  Stück  von  Glas.
Spülgefäße  2  Stück  mit  je  2  Gummischläuchen,  2  Zwischenhähnen,  1  Wundund
  1  Klistierspitze.
Steckbecken  2  Stück  —
Urinflaschen  2  Stück  männlich.
Tragbeutel  12  Stück  —
Bruchbänder  5  Stück  2F  rechtsseitige,  2  linksseitige  und  ein  doppelseitiges.
*  Sauger  10  Stück  –
        <pb n="597" />
        —  587  —

—  —  —

 

 

 

Gegenstand.  Menge.  Bemerkungen.
c.  Verbandmittel.

Gipsbinden  20  Stück  etwa  5m  lang,  8  cm  breit,  in  verlöteten  Dosen.
Verbandwatte  3  kg  in  mehreren  Paketen,  davon  die  Hälfte  sterilisiert.
Ungeleimte  Watte  1  kg  in  mehreren  Paketen.
Jodoformgaze  2  Om  –
Verbandmull  20  m  in  mehreren  Paketen,  davon  die  Hälfte  sterilisiert.
Flanellbinden  12  Stüäck  etwa  5  m  lang,  8  cm  breit.
Mullbinden  100  Stück  etwa  5  m  lang,  8  cm  breit.
Kleisterbinden  10  Stück  —
Mitellen  4  Stäck  —
Verbandtücher  4  Stück  —
Kleine  Drahtschienen  2  Stück  für  Armverbände.
Volkmannsche  T.  Schienen  2  Stück  —
Holzschienen  (einschließlich  Spaltschienen)  6  Stück  —

appe  3  Bogen  —
Sicherheitsnadeln  2  Schachteln  —
Verbandschere  1  Stück  —

 

 

d.  Arztliche  Geräte  und  Instrumente.
Die  Instrumente  sind  in  besonderen  Kasten  aufzubewahren;  Metallteile  müssen  tunlichst  vernickelt  sein.

Magximalthermometer!)
Stethoskop
Derkussionshammer
Plessimeter
Handbürsten
Chloroformierapparat
Pravazsche  Spritzen
Reservekanülen  dazu

Tripperspritzen

Gummi#-Katheter

Bougies

Gummischlauch  mit  großem  Glastrichter
Schlundstößer

Grätenfänger

Reflektor  mit  Stirnbinde
Zungenspatel

Ohrentrichter

Belocasches  Röhrchen

Haarpinsel

Rachenpinsel

Trachealkanülen

Spritze  für  Diphtherie-Heilserum
Esmarchscher  Schlauch  mit  Binde
Induktionsapparat

Sahnzangen

Gerade  Skalpelle

Knopfmesser

Sichelmesser

Geradbe  Schere

 

 

3  Stück
1  Stück
1  Stück
1  Stück
3  Stäck
1  Stück
3  Stück
6  Stück
12  Stück

6  Stück
3  Stück
1  Stück
1  Stück
1  Stück
1  Stück
2  Stück
1  Satz

1  Stück
10  Stück
2  Stück
2  Stüäck
1  Stück
1  Stück
1  Stück
5  Stück
2  Stück
1  Stück
1  Stück
1  Stück

1)  Empfohlen  werden  Minuten-Maximalthermometer.

 



aus  starkem  Glase,  mit  kurzer,  stumpfer  Spitze  und

Lederstempel.
Nelatonsche  oder  Jacques.=  Patent.

zu  Magenausspülungen  #n  lang).

——

nebst  Vorräten  zum  Nachf
nach  englischer  Art.

4%  gleichartige  Instrumente  in  Bisiouriform.

94°
        <pb n="598" />
        588

 

 

Gegenstand.  Menge.  Bemerkungen.
Coopersche  Schere  1  Stück  —
Scherenfoͤrmige  Arterienpinzetten  2  Stück  —
Anatomische  Pinzette  1  Stäck  —
Hakenpinzette  1  Stück  —
Knopfsonde  1  Stück  —
Hohlsonde  1  Stück  —
Myrtenblattsonde  1  Stück  —
Spatel  1  Stück  —
Hoͤllensteinhalter  1  Stück  —
Wundnadeln  6  Stück  —
Katgut  2  Fläschchen  —
Seibe  (Nr.  2  und  Nr.  3)  2  Pakete  —
Nadelhalter  1  Stück  —
Scharfer  Loͤffel  1  Stück  —
Feine  Korneallanzette  1  Stück  —
Feiner  Augenmeißel  1  Stück  —
Impffebern  100  Stuck  ober  Impflanzetten  mit  ausglühbarer  Platiniridiume.



Kleines  Rasiermesser  1  Stück  spp  —
Großes  Messer  1  Stück
Mittleres  Messer  1  Stück
Scharfe  vierzinkige  Haken-  2  Stück
Scherenförmige  Arterienpinzetten  4  Stück
Große  Säge  1  Stück
Stichsäge  1  Stück  zu  Amputationszwecken.
Schneidende  Knochenzange  1  Stück
Knochenmeißel  1  Stück
Troikart  1  Stäck
Wundnadeln  6  Stück
Seide  (Nr.  2  und  Nr.  3)  2  Pakete
*  Jange  1  Stück
*Perforatorium  1  Stück
Haken  1  Stück  zur  Geburtshilfe.
*Katheter  1  Stück
Seidene  Schlingen  2  Stück
*  Lange  Kugelzange  1  Stück  —
*  Lange  Kornzange  1  Stück  —
*  Lange  Klemmpinzette  1  Stück  —
*  Kürette  1  Stück  —
*Uterusröhre  zum  Ausspülen  1  Stück  —
Hohlrinnenspekula  1  Satz  (3  Stück)  —

Krankenverzeichnis.
Arztliches  Tagebuch.

 

e.  Bücher.

Arzneibuch  für  das  Deutsche  Reich.  Neueste  Ausgabe.

 

 

Anleitung  zur  Gesundheitspflege  auf  Kauffahrteischiffen  usw.  Neueste  Ausgabe.
Ein  Lehrbuch  der  Tropenkrankheiten.)

—

1)  Nur  bei  Reisen  sädlich  des  30.  Grades  nördlicher  Breite.
        <pb n="599" />
        Gegenstand.)

—  589  —

4.  Lebensmittel  zur  Krankenpflege.

 

Bemerkungen

 

Sago  (Tapioca)

Hafergrütze
Kondensierte  Milch

Fleischpepton  (Fleischextrakt)

Bier,  pasteurisiertes
Portwein
Guter  Rotwein

 

 

Menge:
Bis  zu  15,  Über  15,
auf  Dampfern  bis  zu auf  Dampfern  über
20  Köpfen.  20  Köpfe.
3  kg  5  kg
3  kg  5  kg
3  kg  5  kg
3  kg  i–i
75  Flaschen  150  Flaschen
9  Flaschen  9  Flaschen
9  Flaschen  15  Flaschen

 

 

in  Büchsen  zu  ½  kg  oder  1  kg  einzulöten  ober  in  luftdicht
schließende  Flaschen  zu  füllen.  Je  trockner  die  Substanz,
je  dichter  die  Verpackung,  um  so  größer  ist  die  Haltbarkeit.

desgleichen.

nur  wo  gutes  Fleischpepton  nicht  zu  haben  ist,  werde  es
durch  das  gewöhnliche  Liebigsche  Fleischextrakt  ersetzt.

gegen  Skorbut.

1)  Die  Bestände  an  Sago,  Hafergrüße,  Milch,  Fleischpepton  und  Bier  sind  jährlich  zu  erneuern)  auf  Reisen  in  mittlerer  Fahrt  brauchen
Bier,  Portwein  und  Rotwein  nicht  mitgenommen  zu  werden.
        <pb n="600" />
        —  590  —

(Nr.  3149.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Entwertung  der  Marken  und  die  Einrichtung  der

Quittungskarten  für  die  Invalidenversicherung.  Vom  3.  Juli  1905.

Auf  Grund  von  §  132  Abs.  1,  §§  141,  144  des  Invalidenversicherungsgesetzes
hat  der  Bundesrat  über  die  Entwertung  der  Marken  und  die  Einrichtung  der
Quittungskarten  für  die  Invalidenversicherung  nachstehende  Vorschriften  beschlossen:

I.



An  Stelle  der  in  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Entwertung  und
Vernichtung  der  Marken  bei  der  Invalidenversicherung,  vom  9.  November
1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  665)  unter  Ziffer  1,  4,  5  veröffentlichten
Vorschriften  treten  folgende  Bestimmungen:

1.  Arbeitgeber  und  Versicherte,  welche  Marken  in  die  Quittungskarten
einkleben,  sind  zur  Entwertung  sämtlicher  Marken  verpflichtet.

4.  Diejenigen  Organe  der  Versicherungsanstalten,  Behörden  oder
Beamten,  welche  die  Kontrolle  der  Beitragsentrichtung  ausüben,
sind  verpflichtet,  alle  in  den  Quittungskarten  befindlichen  Marken
zu  entwerten,  welche  noch  nicht  entwertet  sind.

5.  Die  Entwertung  der  Marken  liegt  in  den  Fällen  zu  1  und  2
demjenigen  ob,  welcher  die  Marken  einzukleben  hat;  sie  muß
alsbald  nach  der  Einklebung  erfolgen.

II. Die  durch  die  Bekanntmachung),  betreffend  die  Einrichtung  der  Quittungskarten

  für  die  Invalidenversicherung,  vom  10.  November  1899  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  667)  vorgeschriebenen  Formulare  der  Quittungskarten  für
versicherungspflichtige  Personen  (Formular  A)  und  für  die  Selbstversicherung
  und  deren  Fortsetzung  (Formular  B)  werden  dahin  abgeändert,
daß  die  Quittungskarten  A  und  B  den  aus  den  anliegenden  Formularen
ersichtlichen  Vordruck  erhalten  müssen.

III. Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Oktober  1905  in

Kraft.
Quittungskarten  alten  Musters  dürfen  nach  diesem  Zeitpunkte  nicht
mehr  ausgegeben  oder  verlängert  werden.

Berlin,  den  3.  Juli  1905.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="601" />
        —  591  —
Außenseite  der  Quittungskarte  Formular  A.

 

 

 

 

 

Versicherungsanstalt:                   Dienststempel  der                                                            Ausgabestelle
Hier ist bei der  ersten Qittungskarte der Name  der jenige Anstalt einzutragen,  Bezirke der    Ver-    
sicherte  zu  dieser  Zeit  beschäftigt  ist,  jede    folgende    ist mit dem Namen    der  auf  der  nächstvorbergehenden  Karte vermerkten Anstalt zu versehen.)
Ausgabestellel      
(Leiste  der  Quittungskarten  A  Nr.  )*)      
Ausgestellt  am  ..................ten    
(Verwendbar**)  für die Zeit seit dem  ............ten      
Zur  Vermeidung  der  Ungültigkeit  innerhalb  zweier  Jahren  nach  dem  Ausstellungstage  zum  Umtausch

 

 

 

ober  zur  Verlängerung  vorzulegen.

Qittungskarte  Nr.  für

—  —  —

 

 

(Vor-  und  Zuname,  bel  Frauen  auch  Geburtsname)

 

 

 

 

 

bei  Ausstellung  Wohnort (Wohnung)
dieser  Karte        Berufsstellung
geboren  am  ..........ten  im  Jahre..........  
zu..................................................Kreis...............Amt

 

 

 

Zur  Beachtung.  Für  Versicherungspflichtige  sind,  und  zwar  auch  im  Falle  der  Weiterversicherung,
  nur  diese  gelben  Quittungskarten  zu  verwenden.

Jeder  Anspruch  aus  dieser  Karte  und  allen  früheren  Karten  geht  verloren,  wenn  nicht  für  die  2  Jahre  
nach  der  Ausstellung  dieser  Karte  mindestens  für  20  Beitragswochen  Beiträge  entrichtet  werden.  

Invalidenversicherungegesetz.

§  139.  Die  Eintragung  eines  Urteils  über  die  Führung  oder  die  Leistungen  des  Inhabers  sowie  sonstige  durch
dieses  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen  oder  Vermerke  in  oder  an  der  Ouittungskarte  sind  unzulässig.  Ouittungskarten,
in  welchen  derartige  Eintragungen  oder  Vermerke  sich  vorfinden,  sind  von  jeder  Behörde,  welcher  sie  zugehen,  einzubehalten.
Die  Behörde  hat  die  Ersetzung  derselben  durch  neue  Karten,  in  welche  der  zulässige  Inhalt  der  ersteren  nach  Maßgabe  der
Bestimmung  des  §  136  zu  übernehmen  ist,  zu  veranlassen.  

Dem  Arbeitgeber  sowie  Dritten  ist  untersagt,  die  Quittungskarte  nach  Einklebung  der  Marken  wider  den  Willen  des
Inhabers  zurückzubehalten.  Auf  die  Zurückbehaltung  der  Karten  seitens  der  zuständigen  Behörden  und  Organe  zu  Zwecken
des  Umtausches,  der  Kontrolle,  Berichtigung,  Aufrechnung,  Übertragung  oder  der  Durchführung  des  Einzugsverfahrens
(§§  148  ff.)  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.  

Quittungskarten,   welche im Widerspruche mit dieser Vorschrift zurückbebalten werden, sind durch die Ortspolizeibehörde
dem  Zuwiderhandelnden  abzunehmen  und  dem  Berechtigten  auszuhändlgen.  Der  erstere  bleibt  dem  letzteren  für  alle  Nachteile,
  welche  diesem  aus  der  Zuwiderhandlung  erwachsen,  verantwortlich.  

§184. Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach § 139 unzulässig sind, entweder
in  Quittungskarten  den  Vordruck  oder  die  zur  Ausfüllung  des  Vordrucks  eingetragenen  Worte  oder  Zahlen  verfälscht  oder
wissentlich  von  einer  derart  verfälschten  Karte  Gebrauch  macht,  kann  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  und  da,  wo  Rentenstellen
  die  Beitragskontrolle  übertragen  ist,  von  dem  Vorsitzenden  derselben  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  belegt  werden.

Sind  die  Eintragungen,  Vermerke  oder  Veränderungen  in  der  Absicht  gemacht  worden,  den  Inhaber  der  Quittungskarte
  anderen  Arbeitgebern  gegenüber  zu  kennzeichnen,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  oder  Gefängnis  bis  zu
sechs  Monaten  ein.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  statt  der  Gefängnisstrafe  auf  Haft  erkannt  werden.  

Eine  Verfolgung  wegen  Urkundenfälschung  (§§ 267,  268  des  Reichs-  Strafgesetzbuchs)  tritt  nur  ein,  wenn  die  Fälschung
in  der  Absicht  begangen  wurde,  sich  oder  einem  anderen  einen  Vermögensvorteil  zu  verschaffen  oder  einem  anderen  Schaden  zuzufügen.

*)  Zu  durchstreichen,  wenn  die  Ansgabestelle  keine  Liste  der  Ouittungskarten  A  führt.
**)  Auf  Antrag  auszufüllen,  sofern  in  die  Karte  Marken  für  die  Zeit  vor  ihrer  Ausstellung  einzukleben  sind  (§  146).
        <pb n="602" />
        592

Innenseite  der  Quittungskarte  Formular  A.

Für  jede  Kalenderwoche,  in  welcher  eine   versicherungspflichtige  Beschäftigung  stattgefunden  hat,  ist  ein  Beitrag  zu  entrichten.  Die  Beitragsentrichtung  erfolgt  durch  Einkleben  von  Marken  für  de

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jebe  Marke
mumh  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
mußt  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Markt
muß  entwertet  werben.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Markt
muß  entwertri  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jebe  Market
muß  entwertet  werden.

 

 

Jede  Marke
muß  entwertei  werden.

 

Jede  Marte
muß  entwertet  werden.

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jrde  Marke.
muß  entwertet  werden.

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Sämtliche  Marken  sind  bei  Ordnungsstrafe  bis  zu  20  Mark  zu  entwerten.
  Arbeitgeber  und  Versicherte  dürfen  Marken  nur  dadurch  entwerten,  daß  auf
denselben  der  Entwertungstag  in  Ziffern,  3.  B.  15.  3.06.,  angegeben  wird.  Die  Unterlassung  der
Entwertung  von  Marken,  welche  vom  Versicherten  statt  des  Arbeitgebers  eingeklebt  werden,  hat
auch  den  Verlust  des  Erstattungsanspruchs  zur  Folge  E§  144  und  145  Abs.  2).

 

Aufrechnung.

 

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Zahl der  Wochen,  für  welche
Beiträge  entrichtet  sind

in  Lohnklasse

I II

III IV V

 

 

 

 

 

 

 

Dauer  bescheinigter  Krankheiten

Dauer  militärischer  Dienstleistungen

 

bis  einschließlich

bis  einschließlich

 

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

 

 

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertei  werden.

Jede  Marke
muß  enwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

 

Jebe  Marke
muß  entwertet  werden.

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

 

 

(ort  und

 

:  Datum?

(Aufrechnungs-=




stelle:

 

 

entsprechende  Zahl  von  Wochen)  sidabei  nd  die  Felder)  von  oben  links  beginnend)  in  querlaufender  Reihe  zu  bekleben.
        <pb n="603" />
        —  593  —
Außenseite  der  Quittungskarte  Formular  B.

 

 

Versicherungsanstalt:  Dienstsiegel der Ausgabestelle
(Hier  ist  bei  der  ersten  Quittungskarte  der  Name  derjenigen  Anstalt  einzutragen,  in  deren  Bezirke  der  Ver-    
sicherte  zu  dieser  Zeit  beschäftigt  ist  oder,  sofern  eine  Beschäftigung  nicht  stattfindet,  sich  aufhält,  jede  folgende    

Karte  ist  mit  dem  Namen  der  auf  der  nächstvorhergehenden  Karte  vermerkten  Anstalt  zu  versehen.)

Ausgabestelle..............
(Liste  der  Quittungskarten  B Nr.  ....................  )*)

 

 

Ausgestellt  am.........  ten    
(verwendbar**)  für  die  Zeit  seit  dem......    ten      
Zur  Vermeidung  der  Ungültigkeit  innerhalb  zweier  Jahre  nach  den  Ausstellungstage  zum  Umtausche
vorzulegen.  



 

  

 

(  Vor-  und  Zuname,  bei  Frauen  auch  Geburtsname)

 

 

 

 

 

 

Quittungskarte  Nr.  für

bei  Ausstellung  Wohnort (Wohnung)

dieser  Karte  Berufsstellung
geboren  am....    ten  ..........  im  Jahre
zu. ....  Kreis, Amt

 

 

Zur  Beachtung.  Für  Selbstversicherung  und  deren  Fortsetzung  dürfen  bei  einer  Ordnungsstrafe
bis  zu  20  Mark  nur  diese  grauen  Quittungskarten  verwendet  werden.

 

Jeder  Anspruch  aus  dieser  Karte  und  allen  früheren  Karten  geht  verloren,  wenn  nicht  für  die
2  Jahre  nach  der  Ausstellung  dieser  Karte  mindestens  für  40  Beitragswochen  Beiträge  entrichtet  werden.

 

Invalidenversicherungsgesetz.
§  14  Abs.  1.  Folgende  Personen  sind  befugt,  freiwillig  in  die  Versicherung  einzutreten,  solange
sie  das  vierzigste  Lebensjahr  nicht  vollendet  haben  (Selbstversicherung):

1.  Betriebsbeamte,  Werkmeister,  Techniker,  Handlungsgehilfen  und  sonstige  Angestellte,  deren
dienstliche  Beschäftigung  ihren  Hauptberuf  bildet,  ferner  Lehrer  und  Erzieher  sowie  Schiffsführer,
sämtlich  sofern  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  mehr  als
zweitausend  Mark,  aber  nicht  über  dreitausend  Mark  beträgt;  

2.  Gewerbetreibende  und  sonstige  Betriebsunternehmer,  welche  nicht  regelmäßig  mehr  als  zwei
versicherungspflichtige  Lohnarbeiter  beschäftigen,  sowie  Hausgewerbetreibende,  sämtlich  soweit
nicht  durch  Beschluß  des  Bundesrats  (§  2  Abs.  1)  die  Versicherungspflicht  auf  sie  erstreckt
worden  ist;

3.  Personen,  welche  auf  Grund  des  §  3  Abs.  2  und  §  4  Abs.  1  der  Versicherungspflicht  nicht
unterliegen.

Diese  Personen  sind  ferner  berechtigt,  beim  Ausscheiden  aus  dem  die  Berechtigung  zur  Selbstversicherung
begründenden  Verhältnisse  die  Selbstversicherung  fortzusetzen  und  nach  den  Bestimmungen  des  §  46  zu  erneuern.

 

*)  Zu  durchstreichen,  wenn  die  Ausgabestelle  keine  Liste  der  Quittungskarten  B  führt.
**)  Auf  Antrag  auszufüllen,  sofern  in  die  Karte  Marken  für  die  Zeit  vor  ihrer  Ausstellung  einzukleben  sind  (§  146).

 

 

 

 

 

Reichs,  Gesetzbl.  1905.    95
        <pb n="604" />
        594

Innenseite  der  Quittungskarte  Formular  B.

Fü  jede  Woche  kommt  nur  ein  Beitrag  in  Anrechnung.  Die  Marken  sind,  von  oben  links  beginnend,  in  fortlaufender  Reihe  einzukleben.

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden

Jede  Marke
muß  entwertet  werden

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
mus  entwertet  werden.

Jede  Marke
mus  entwertet  werden.

Jede  Marke

muß  entwertet  werden.

Jede  Marke

muß  entwertet  werden.

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden

Jede  Marke

muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke

muß  entwertet  werden.

Jede  Marke

muß  entwertet  werden.

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden

Jede  Marke
muß  entwertet  werden

Jede  Marke
mus  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

 

Jede  Marke

muß  entwertet  werden.

 

Jede  Marke

muß  entwertet  werden.

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden

Jede  Marke

muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden

Jede  Marke

muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

 

Jede  Marke
muß  enrwertet  werden.

Jede  Marke

muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

1.  Bei  freiwilliger  Versicherung  sind  Marken  derjenigen  Versicherungsanstalt  zu  verwenden,  in
deren  Bezirke  die  Versicherten  beschäftigt  sind  oder,  sofern  eine  Beschäftigung  nicht  stattfindet,
sich  aufhalten.  Dabei  steht  lhnen  die  Wahl  der  Lohnklasse  frei  (§  145).

2  Sämtliche  Marken  find  bei  Ordnungsstrafe  bis  zu  20  Mark  zu  entwerten.
Versicherte  dürfen  Marken  nur  dadurch  entwerten,  daß  auf  denselben  der  Entwertungstag

in  Ziffern,  1.  B.  15.  3.  06.,  angegeben  wird.

Bei  Selbstversicherern,  welche  als  Entgelt  für  ihre  Beschäftigung  nur  freie  Unterkunft
erhalten  (5  3  Abs.  2)  oder  eine  nur  vorübergehende  nach  §&amp;amp;  4  Abf.  1  nicht  versicherungspflichtige
Beschäftigung  ausüben,  ist  die  Entwertung  der  Marken  zugleich  Voraussetzung  des  Erstattungsanspruchs
  an  den  Arbeitgeber  (#  145  Abf.  2).

3.  Freiwillige  Beiträge  dürfen  für  eine  länger  als  ein  Jahr  zurückliegende  Zeit  sowie  nach  eingetretener
  Erwerbsunfähigkeit  nachträglich  oder  für  die  fernere  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit
nicht  entrichtet  werden  (§  110).

 

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke

muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke

muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
mußh  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  eutwertet  werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke

muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

 

 

Jede  Marke
muß  entwertet  werden.

 

Jede  Marke

muß  entwertet  werden.

 

Jede  Marke
muß  entwertei  werden.

 

Jede  Marke
muß  entwertei  werden.

 

 

 

 

Aufrechnung.
Zahl  der  Wochen,  für  welche  I II III IV V  
Beiträge  entrichtet  sind  in  Lohnklasse
|  n  (Ort  und
.  Datum:)
s  TH-  (Aufrechnungsstelle-
    

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Vestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="605" />
        —  595  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  30.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Wetten  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen.  S.  595.

 

 



 

(Nr.  3150.)  Gesetz,  betreffend  die  Wetten  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen.  Vom
4.  Juli  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1.

Der  Betrieb  eines  Wettunternehmens  für  öffentlich  veranstaltete  Perderennen
  ist  nur  mit  Erlaubnis  der  Landes-Zentralbehörde  oder  der  von  ihr  bezeichneten
Behörde  zulässig.

§ 2.

Die  Erlaubnis  darf  nur  solchen  Vereinen  zur  Veranstaltung  von  Pferderennen
  erteilt  werden,  welche  nach  Maßgabe  der  vom  Bundesrate  zu  erlassenden
Ausführungsbestimmungen  die  Sicherheit  bieten,  daß  sie  die  ihnen  aus  dem  Betriebe
  des  Wettunternehmens  zufließenden  Einnahmen  ausschließlich  zum  Besten
der  Landespferdezucht  verwenden.

Die  Erlaubnis  kann  von  weiteren  Bedingungen  abhängig  gemacht,  jederzeit
beschränkt  oder  widerrufen  werden;  sie  muß  widerrufen  werden,  wenn  die  im
Abs.  1  bezeichnete  Sicherheit  nicht  mehr  besteht.

§ 3.

Das  geschäftsmäßige  Vermitteln  von  Wetten  für  öffentlich  im  In-  und
Auslande  veranstaltete  Pferderennen  ist  verboten.

Aufforderungen  und  Angebote  zum  Abschluß  oder  zur  Vermittelung  solcher
Wetten  sind  verboten,  wenn  sie  öffentlich  oder  durch  Verbreitung  von  Schriften
oder  anderen  Darstellungen  erfolgen.  Unter  dieses  Verbot  fallen  nicht  Ankündigungen
  eines  nach  diesem  Gesetz  erlaubten  Wettunternehmens.

Reichs-Gesetzbl.  1905.  96
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juli  1905.
        <pb n="606" />
        —  596  —

§ 4.

Die  nach  Maßgabe  des  §  23  des  Reichsstempelgesetzes  von  den  Wetteinsätzen
bei  öffentlich  veranstalteten  Rennen  zu  erhebende  Reichsstempelabgabe  (Tarifnummer
  5  des  Reichsstempelgesetzes)  ist  bei  Pferderennen  auch  dann  zu  entrichten,
wenn  ausschließlich  Mitglieder  bestimmter  Vereine  zum  Wetten  zugelassen  werden.
Diese  Bestimmung  tritt  für  solche  Vereine,  welche  schon  im  Jahre  1904  auf
Mitglieder  beschränkte  Wettunternehmen  eingerichtet  haben,  erst  mit  dem  1.  Januar
1906  in  Kraft.

 § 5.

Die  Hälfte  des  Ertrags  der  Reichsstempelabgabe  von  Wetteinsätzen  bei
Pferderennen  wird  im  Reichshaushalte  für  Zwecke  der  Pferdezucht  bereitgestellt
und  zur  Verwendung  für  diese  Zwecke  an  die  Regierungen  der  Einzelstaaten  nach
dem  Verhältnis  ausgezahlt,  nach  welchem  diese  Abgaben  in  ihrem  Gebiet  aufgebracht
  sind.

§ 6.

Mit  Gefängnis  von  ein  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  von  fünfhundert
  bis  eintausendfünfhundert  Mark  wird,  sofern  nicht  nach  anderen  Gesetzen
eine  höhere  Strafe  eintritt,  bestraft:

1.  wer  ein  Wettunternehmen  für  öffentlich  veranstaltete  Pferderennen  ohne

die  vorgeschriebene  Erlaubnis  betreibt,

2.  wer  den  Vorschriften  des  §  3  zuwiderhandelt.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Gefängnisstrafe  bis  zu
einem  Monat  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  erkannt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Hörup-Haff,  den  4.  Juli  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="607" />
        —  597  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 31.



 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn·  Verkehrsordnung.  S.  597.

 

(Nr.  3151.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  6.  Juli  1905.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  folgende
Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:
I.  In  Nr.  XXXV c  wird  eingefügt:

a)  hinter  dem  mit  „Astralit  I  und  II“  beginnenden  Absatze:
Wetter-Astralit  (Astralit,  worin  10  Prozent  des  Ammonsalpeters
  durch  Kochsalz  ersetzt  sind),

b)  hinter  dem  mit  „Petroklastit“  beginnenden  Absatze:

Petroklastit  II  (Gemenge  aus  Natronsalpeter,  Kalisalpeter,
Schwefel,  Steinkohlenpech,  Kaliumbichromat  und  Holzkohle),

II.  Hinter  Nr.  XLII a  wird  folgende  neue  Bestimmung  eingeschaltet:

XLIIb.

Pyrotechnische  Scherzartikel,  bestehend  aus  einer
Mischung,  die  außer  Gummi  und  Farbe  nicht  mehr  als
6  Prozent  gelben  Phosphor,  23  Prozent  amorphen  Phosphor
und  21  Prozent  Kaliumchlorat  enthalten  darf,

in  Form  von

a)  Stäbchen  von  50  bis  55  Millimeter  Länge  im  Gewichte
von  1,5  Gramm  (sogenannte  Krawallstangen),
b)  runden  Scheibchen  von  28  Millimeter  Durchmesser  im
Gewichte  von  2,5  Gramm  (sogenannte  Radauplätzchen),
c)  Kugeln  im  Gewichte  von  1,5  Gramm  (sogenannte
Gewitterhagel),
unterliegen  nachstehenden  Bedingungen:

1.  Die  Scherzartikel  sind  in  starke  Holzkästen  von  nicht

  mehr  als  je  1  Gros  (144  Stück)  Inhalt  unter  Be-Reichs-Gesetzbl.
  1905.  97

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juli  1905.
        <pb n="608" />
        —  598  —

nutzung  einer  Zwischenlagerung  von  Sägemehl,  Kieselguhr
  oder  ähnlichem  Material  gut  zu  verpacken.

2.  Diese  Kästen  sind  in  besondere  Behälter  von  starkem
Eisenblech  oder  in  feste  hölzerne  Kisten  mit  einer  Wandstärke
  von  mindestens  18  Millimeter  und  von  nicht  über
1,2  Kubikmeter  Größe,  ohne  Beilegung  anderer  Gegenstände,
  dergestalt  zu  verpacken,  daß  zwischen  den  Wänden
des  Behälters  und  seinem  Inhalt  ein  Raum  von
mindestens  30  Millimeter  mit  Sägespänen,  Stroh,
Werg  oder  ähnlichem  Material  ausgefüllt  und  eine
Bewegung  oder  Verschiebung  der  Pakete  auch  bei  Erschütterungen
  ausgeschlossen  ist.

3.  Die  Behälter  müssen  neben  der  Angabe  des  Inhalts
die  deutliche  Bezeichnung  des  Absenders  und  der  Fabrik
tragen.

4.  Jeder  Sendung  muß  eine  vom  Fabrikanten  und  von
einem  vereideten  Sachverständigen  ausgestellte  Bescheinigung
  über  die  Beachtung  der  vorstehenden  Bestimmungen
  beigegeben  werden.

Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  6.  Juli  1905.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="609" />
        —  599  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr. 32.  

 

 

 

      

 

 

 

Inhalt:  Zusatzvertrag  zum  Handels-  und  Zollvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  vom

6.  Dezember  1891.

      

S.  599.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus  in einigen Weinbaugebieten. S. 690.

 

(Nr.  3152.)  Zusatzvertrag  zum  Handels-  und  Zollvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reiche

und  Belgien  vom  6.  Dezember  1891.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  Seine
Majestät  der  König  der  Belgier,  andererseits,
  von  dem  Wunsche  geleitet,  den
Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Belgien  vom
6.  Dezember  1891  einer  Revision  zu
unterziehen,  haben  beschlossen,  einen
Zusatzvertrag  zu  diesem  Vertrage  abzuschließen,
  und  zu  diesem  Zweck  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Rat,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät  dem
König  der  Belgier,  Herrn  Grafen
von  Wallwitz,

und
Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Allerhöchstihren  Minister  der  Auswärtigen
  Angelegenheiten,  Herrn
Baron  de  Favereau,  Mitglied
des  Senats,

Reichs-  Gesetzbl.  1905.

Vom  22.  Juni  1904.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Allemand,  d’une  part,  et  Sa  Majeste
le  Roi  des  Belges,  d’autre  part,  désirant
  Soumettre  à  une  revision  le
traitc  de  commerce  et  de  douane
du  6  décembre  1891  entre  IEmpirc
Allemand  et  la  Belgique,  ont  resolu
de  conclure  un  traite  additionnel
audit  traitéc  et  ont  nommé,  à  cet
ellet,  pour  Leurs  Plénipotentiaires,
Savoir:

Sa  Majesté  IEmpereur  d’'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Monsieur  le  Comte  de  Wall-Witz,
  Son  Conseiller  intime
Sactuel,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire
  pres  Sa  Majestée  le  Roi
des  Belgees,

et
Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

Monsieur  le  Baron  de  Favereau,
  Membre  du  Senat,  Son
Ministre  des  Aflaires  Etrangeres,


98

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Juli  1905.
        <pb n="610" />
        welche,  nach  gegenseitiger  Mitteilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  nachstehende
Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  einzelnen  Artikel  des  bestehenden
Vertrags  werden  wie  fokgt  abgeändert:

I.  —  Dem  Artikel  1  werden  die  folgenden
  zwei  Absätze  hinzugefügt:

Die  Angehörigen  eines  jeden  der
vertragschließenden  Teile  werden  in
dem  Gebiete  des  anderen  von  jedem
Militärdienste  sowohl  in  der  regulären
  Armee  und  in  der  Marine
als  in  der  Miliz  und  Bürgerwehr
befreit  sein.

Sie  sollen  keinen  anderen  militärischen
  Leistungen  und  Requisitionen
  in  Friedens-  und  Kriegszeiten
  unterworfen  sein  als  die
Inländer  und  beiderseits  Anspruch
auf  die  Entschädigungen  besitzen,
die  durch  die  in  den  beiden  Ländern
geltenden  Gesetze  zu  Gunsten  der
Inländer  festgesetzt  sind.

II.  —  Die  im  Artikel  3  genannten
Anlagen  A  und  B  werden  durch  die  beiliegenden
  Tarife  A  (Zölle  bei  der  Einfuhr
  in  Belgien)  und  B  (Zölle  bei  der
Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet)  ersetzt.

III.  —  Artikel  7 erhält folgende
Fassung:

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten
  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr
  zwischen  beiden  Ländern  durch
keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder
Durchfuhrverbote  zu  hemmen.

  

Ansnahmen,  sofern  sie  auf  alle
oder  doch  auf  alle  diejenigen  Länder

600

lesquels,  apres  s’etre  communiquc
leurs  pleins  pouvoirs,  trouvés  en
bonne  et  due  forme,  sont  convenus
des  articles  suivants:

ARTICLE  PREMIER.

Les  divers  articles  du  traité  actuel
sont  modifiés  de  la  manière  suivante:
I.  —  Les  deux  alinéas  suivants
Sont  ajoutés  à  Tarticle  14
Les  ressortissants  de  chacune
des  Parties  contractantes  seront
exempts,  sur  le  territoire  de
Tautre,  de  tout  service  militaire
aussi  bien  dans  Tarmée  7éguliäre
  et  la  marine  due  dans
Ia  milice  et  la  garde  civique.
Ils  ne  seront  astreints,  en
temps  de  Pai#  et  en  temps  de
guerre,  duaux  prestations  et
aux  réquisitions  militaires  im-Posces
  aux  nationaux  et  üs
auront  réeciproquement  droit  aux
indemnitées  stablies  en  faveur
des  nationaux  par  les  lois  en
vigueur  dans  les  deux  pays.

II.  —  Les  annexes  A  et  B,  mentionnées
  à  Tarticle  3,  sont  remplacécs
Par  les  tarils  ci-joints,  A  (Droits  à#
Tentréee  en  Belgique)  et  B  (Droits  àa
Tentrée  du  territoire  douanier  allemancd).


III  —-  L'ar
suit:

ticle  7  est  rdigẽ  ceomme

Les  Parties  contractantes  §Fengagent
  à  n#’empecher  le  trafic
reciproque  entre  les  deux  pays
Dar  aucune  prohibition  cim-Dortation,
  Texportation  ou  de
trawit.

Des  exeeptions,  en  tant
du’elles  soient  applicables  à
        <pb n="611" />
        —  601

angewendet  werden,  bei  denen  die
gleichen  Voraussetzungen  zutreffen,
können  in  folgenden  Fällen  stattfinden:

1.  in  Beziehung  auf  Kriegsbedarf
unter  außerordentlichen  Umständen;


2.

  aus  zwingenden  Rücksichten  auf
die  öffentliche  Sicherheit;  aus
Rücksichten  der  Gesundheitspolizei
  oder  zum  Schutze  von
Tieren  oder  Nutzpflanzen  gegen
Krankheiten  oder  Schädlinge;

3.  zu  dem  Zwecke,  um  auf  ausländische
  Waren  Verbote  oder
Beschränkungen  anzuwenden,
die  durch  die  innere  Gesetzgebung
  für  die  Erzeugung,  den
Vertrieb  oder  die  Beförderung
gleichartiger  Waren  im  Inland
  festgesetzt  sind.

IV.  —  Artikel  8  erhält  folgende

Fassung:

Die  Bestinmmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrags  berühren  nicht
die  Begünstigungen,  welche  anderen
angrenzenden  Staaten  zur  Erleichterung
  des  örtlichen  Verkehrs
innerhalb  der  beiderseitigen  Grenzbezirke,
  jedoch  nicht  über  eine  Zone
hinaus  von  je  fünfzehn  Kilometer
Breite,  von  der  Grenze  an  gerechnet,
gegenwärtig  gewährt  sind  oder  in
Zukunft  gewährt  werden  sollten.

V.  —  Der  fünfte  Absatz  des  Artikels

  9  erhält  folgende  Fassung:

Für  zollpflichtige  Gegenstände,
welche  als  Muster  eingebracht  wertous

  les  pays  ou  aux  pays  Se
tronvant  dans  les  mémcs  conditions,
  pourront  avoir  lieu  dans
les  cas  suivants:

1°  pour  les  prorisions  et  munitions
  de  guerre  dans  des
circonstances  extraordinaires;


2°  Dour  des  raisons  impeérieuses
  de  securitc  publique;
Ppour  des  ragons  dle  police
Sahitaire  ou  dans  le  but
de  protéeger  les  animaux
ou  les  plantes  utiles  contre
des  maladies  ou  les  imsectes
et  Parasites  nuisibles;

3%  en  vue  de  Tapplication,
aux  marchandises  Etrangeres,
  des  Prohibitions  ou
restrictions  arpétées  par  des
leis  intéricures  à  lgard
de  la  production,  du  trafic
on  du  transport  à  Tinterieur
  des  marchandises  inigenes
  similaires.

IV.  —  UDarticle  8  est  reldige  comme

Les  dispositions  du  présent
traitc  ne  Fappliquent  pas  aux
faveurs  actuellement  accordées
ou  qui  pourraient  étre  accor  dées
ultérieurement  à  d’autres  Etats
limitrophes  pour  faciliter  le
trafic  local  dans  une  zone  correspondant
  au  district-frontière
de  chacun  des  deux  pays  mais
qdui  ne  dépassera  pus  quinze  kilometres
  de  largeur  de  chaque
côötée  de  la  fromikre.

V.  —  Le  cinquième  alinc  de
Tarticle  9  est  rédige  comme  suit:

Les  objets  passibles  Tun  droit
de  douane  dui  seront  importes
98°
        <pb n="612" />
        —  602  —

den,  wird  beiderseits  Befreiung
von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben
  zugestanden,  unter  der
Voraussetzung,  daß  diese  Gegenstände
  binnen  einer  im  voraus  zu
bestimmenden  Frist  unverkauft
wieder  ausgeführt  werden  und  die
Identität  der  ein-  und  wiederausgeführten
  Gegenstände  außer
Zweifel  ist.

VI.  —  Artikel  10  erhält  folgende

Fassung:

Auf  Eisenbahnen  soll  sowohl
hinsichtlich  der  Beförderungspreise
als  der  Zeit  und  Art  der  Abfertigung
  kein  Unterschied  zwischen  den
Bewohnern  der  Gebiete  der  vertragschließenden
  Teile  gemacht
werden.  Namentlich  sollen  die
aus  dem  Gebiete  des  einen  Teiles
in  das  Gebiet  des  anderen  Teiles
übergehenden  oder  das  letztere  transitierenden
  Sendungen  weder  in
bezug  auf  die  Abfertigung  noch
hinsichtlich  der  Beförderungspreise
ungünstiger  als  die  in  dem  betreffenden
  Gebiete  nach  einem  inländischen
  Bestimmungsorte  oder
nach  dem  Auslande  abgehenden
Sendungen  behandelt  werden,  sofern
  sie  auf  derselben  Bahnstrecke
und  in  derselben  Verkehrsrichtung
befördert  werden.

Artikel  2.

comme  Cchantillons  seront,  de
PDart  et  d’autre,  admis  en
franchise  de  droits  d’entrée  et
de  sortie,  à  la  condition  due
ces  objets,  sans  avoir  66
vendus,  soient  récxportés  dans
un  délai  fixé  à  Tavance  et  que
Tidentite  des  objets  importés  et
réexportés  ne  scit  pas  douteuse.

VI.  —  PDuorticle  10  est  redigecomme
Suit:

Sur  les  chemins  de  fer,  il  ne
sera  fait  de  dillerence  entre  les
habitants  des  territoires  des
Parties  contractantes  ni  duant
aux  prix  de  transport,  ni  quant
au  temps  et  au  mode  de  Texpédition.
  Notamment,  les  en-Vvois
  passant  du  territoire  de
Tune  des  Parties  contractantes
dans  le  territoire  de  Tautre
ou  dui  F  transitent  ne  seront
Pas  traités,  Sous  le  rapport  de
Texpédition  ou  des  prix  de
transport,  moins  favorablemen
due  ceux  qui  partent  des  territoires
  respectils  soit  pour  une
destination  à  lintérieur,  soit  pour
Tétranger,  pourvu  que  le  trans-Dort
  ait  lieu  sur  la  méme  ligne
ct  dans  la  méme  direction.

ARTICIX  2.

Hinter  Artikel  12  des  bestehenden                      Un  article  12  A4,  concu  comme  suit,
Vertrags  wird  folgender  Artikel  12  A                     est  inseré  à  la  suite  de  Tarticle  12  du
eingefügt:                                                                             traitec  actuel:

Wenn  zwischen  den  vertragschließenden                  F’il  S'éElevait  entre  les  Parties  con-Teilen
  über  die  Auslegung  oder  An-                      tractantes  un  différend  sur  PTinterpréwendung
  der  Tarife  des  gegenwärtigen             tation  ou  application  des  tarils  Aet!]M
Vertrags  (Anlage  A  und  B)  oder  über               annexés  au  présent  traité  ou  sur
die  Anwendung  der  Meistbegünstigungs-            Tapplication,  en  fait,  en  ce  qui  con-
        <pb n="613" />
        —

klausel  hinsichtlich  der  tatsächlichen  Handhabung
  der  sonstigen  in  Kraft  befindlichen
  Vertragstarife  eine  Meinungsverschiedenheit
  entsteht,  so  soll  dieser
Streit  auf  Verlangen  des  einen  oder
des  anderen  Teils  durch  Schiedsspruch
erledigt  werden.

Das  Schiedsgericht  wird  für  jeden
Streitfall  derart  gebildet,  daß  jeder  Teil
aus  den  Angehörigen  seines  Landes  eine
geeignete  Persönlichkeit  zum  Schiedsrichter
  bestellt,  und  daß  die  beiden  Teile
einen  Angehörigen  eines  befreundeten
dritten  Staates  zum  Obmann  wählen.

Die  beiden  Teile  behalten  sich  vor,
die  Person,  die  im  gegebenen  Falle  das
Amt  des  Obmanns  zu  versehen  haben
würde,  im  voraus  für  einen  gewissen
Zeitraum  zu  bestimmen.

Eintretendenfalls  und  vorbehaltlich
besonderer  Verständigung  werden  die
vertragschließenden  Teile  auch  Meinungsverschiedenheiten
  zum  schiedsgerichtlichen
Austrag  bringen,  die  zwischen  ihnen
über  die  Auslegung  oder  Anwendung
anderer  als  der  im  ersten  Absatz  bezeichneten
  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrags  entstehen  könnten.

Über  das  Verfahren  in  den  Fällen,
in  denen  auf  Grund  des  ersten  Absatzes
ein  schiedsgerichtlicher  Austrag  stattfindet,
wird  zwischen  den  vertragschließenden
Teilen  folgendes  vereinbart:

Beim  ersten  Streitfall  hat  das
Schiedsgericht  seinen  Sitz  im  Gebiet
des  beklagten  Teils,  beim  zweiten  Streitfall
  im  Gebiet  des  anderen  Teils  und
so  abwechselnd  in  dem  einen  oder  dem
anderen  der  beiden  Länder.  Derjenige
Teil,  in  dessen  Gebiet  das  Schiedsgericht
  zusammenzutreten  hat,  bestimmt
den  Ort  des  Gerichtssitzes;  er  hat  für

603  —

cerne  tout  autre  tarif  conventionnel,
de  la  clause  assurant  aux  deux  Parties
contractantes  le  traitement  de  la  nation
  la  plus  favoriséc,  le  litige,  si
Tune  des  Parties  en  fait  la  demande,
Sera  réglé  par  la  voie  de  Tarbitrage.

Pour  chaque  litige,  le  tribunal
arbitral  sera  constitué  de  la  manieère
Suivante:  chacune  des  Parties  nommera
  comme  arbitre,  parmi  ses  nationaux,
  une  personne  compcetentc,
et  les  deux  Parties  Sentendront  sur
le  choix  Tuntiers  arbitre,  ressortissant
Tun  tiers  Etat  ami.

Les  Parties  contractantes  se  réservent
  de  désigner  à  ITavance  et  pour
une  Période  à  déterminer,  la  personne
qdui  remplirait,  en  cas  de  litige,  les
fonctions  de  tiers  arbitre.

Le  cas  Cchéant  et  sous  la  réserre
Tune  entente  spéeciale  à  cet  ellet,  les
Parties  contractantes  soumettront
aussi  à  PTarbitrage  les  diflörends  qui
pourraient  seélever  entre  elles  au
Sujet  de  PTinterprétation  et  de  Papplication
  Tautres  clauses  du  présent
traite  due  celles  prévues  à  Talinéa
premier.

En  ce  qui  concerne  la  procédure
de  Tarbitrage  dans  les  cas  prévus
à  FPalinéa  premier,  les  Parties  contractantes
  sont  convenues  de  ce  qdui
Suit:

Au  premier  cas  Trbitrage,  le
tribunal  arbitral  siégera  dans  le  pays
de  la  Partie  contractante  déelenderesse;
au  second  cas,  dans  le  pays  de  PTautre
Partie,  et  ainsi  de  suite,  alternativement
  dans  chacun  des  deux  pays.
Celle  des  Parties  sur  le  territoire  do
laquelle  siégera  le  tribunal  désignera
le  lieu  du  siège;  elle  aura  la  charge
        <pb n="614" />
        —

die  Stellung  der  Räumlichkeiten,  der
Schreibkräfte  und  des  Dienstpersonals
zu  sorgen,  deren  das  Schiedsgericht  für
seine  Tätigkeit  bedarf.  Der  Obmann
ist  Vorsitzender  des  Schiedsgerichts.  Die
Entscheidungen  ergehen  nach  Stimmenmehrheit.


Die  vertragschließenden  Teile  werden
sich  im  einzelnen  Falle  oder  ein  für
allemal  über  das  Verfahren  des  Schiedsgerichts
  verständigen.  In  Ermangelung
einer  solchen  Verständigung  wird  das
Verfahren  von  dem  Schiedsgericht  selbst
bestimmt.  Das  Verfahren  kann  schriftlich
  sein,  wenn  keiner  der  vertragschließenden
  Teile  Einspruch  erhebt.  In
diesem  Falle  kann  von  der  Bestimmung
des  vorhergehenden  Absatzes  abgewichen
werden.

Hinsichtlich  der  Zustellung  von  Vorladungen
  vor  das  Schiedsgericht  und
der  Erledigung  der  von  diesem  ausgehenden
  Ersuchen  werden  die  Behörden
jedes  der  vertragschließenden  Teile,  auf
den  von  dem  Schiedsgericht  bei  der
betreffenden  Regierung  zu  stellenden
Antrag,  in  derselben  Weise  Rechtshilfe
leisten  wie  auf  die  Anträge  der  inländischen
  Zivilgerichte.

Die  vertragschließenden  Teile  werden
sich  im  einzelnen  Falle  oder  ein  für
allemal  über  die  Verteilung  der  Kosten
verständigen.  In  Ermangelung  einer
Verständigung  soll  Artikel  57  des  Haager
Abkommens  vom  29.  Juli  1899  zur
Anwendung  gelangen.

Artikel  3.
Das  Schlußprotokoll  zum  bestehenden
Vertrag  wird  wie  folgt  abgeändert:
I.  —  An  Stelle  der  Bestimmung  zu
Artikel  3  tritt  nachstehende  Bestimmung:

604

de  fournir  les  locaux,  les  employes
de  bureau  et  le  personnel  de  service
nécessaires  pour  le  flonctionnement  du
tribunal.  Le  tribunal  sera  preésidé  par
le  tiers  arbitre.  Les  decisions  seront
Prises  à  la  majorité  des  voix.

Les  Parties  contractantes  s'eentendront
  soit  danschaque  cas  Tarbitrage,
soit  pour  tous  les  cas,  sur  la  procédure
  à  suivre  le  tribunal.  A
défaut  de  cette  entente,  la  procédure
Sera  réglée  par  le  tribunal  lui-méme.
Laprocédure  pourra  se  faire  par  Ecrit,
si  aucune  des  Parties  Wiélève  Tobjections.
  Dans  ce  cas,  les  dispositions
de  Talinéa  qui  précède  pourront  étre
modifiées.

Pour  la  transmission  des  citations
à  comparaitre  devant  le  tribunal
arbitral  et  pour  les  commissions
rogatoires  Cmanées  de  ce  dernier,
les  autorités  de  chacune  des  Parties
contractantes  préteront,  sur  la  réquisition
  du  tribunal  arbitral  adressée
au  Gouvernement  competent,  leur
assistance  de  la  méme  maniere  qwelles
la  prétent  lorsquil  s’agit  de  réquisitions
  des  tribunaux  civils  du  pays.

Les  Parties  contractantes  s'’entendront
  sur  la  repartition  des  frais,  scit
à  Toccasion  de  chaque  arbitrage,  scit
Par  une  disposition  applicable  à  tous
les  cas.  A  défaut  d’entente,  l’article  57
de  la  Convention  de  La  Haye  du
29  juillet  1899  sera  appliqué.

Anricnr  3.
Le  protocole  de  clöture  du  traitc
actuel  est  modific  ainsi  qw'il  suit:
I.  —  La  disposition  additionnelle
à  l'article  3  est  remplacse  par  les
dispositions  suivantes:
        <pb n="615" />
        Zu  Artikel  2  und  3.

1.  —  Keiner  der  vertragschließenden
Teile  wird  an  irgend  einer  Grenze
seines  Gebiets  günstigere  Abgaben  erheben
  als  an  der  Grenze  gegen  das
Gebiet  des  anderen  Teiles.

Die  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse
irgend  welcher  Herkunft,  die  durch  das
Gebiet  eines  der  vertragschließenden  Teile
durchgeführt  werden,  sollen  bei  ihrem
Eingang  in  das  Gebiet  des  anderen
Teiles  keinen  anderen  oder  höheren  Abgaben
  unterworfen  werden,  als  wenn
sie  unmittelbar  aus  dem  Ursprungsland
eingeführt  worden  wären.

2.  —  Die  im  belgischen  Zolltarife
festgesetzten  Wertzölle  sollen  nach  dem
Werte  am  Orte  des  Ursprunges  oder
der  Fabrikation  des  eingeführten  Gegenstandes
  mit  Hinzurechnung  der  bis  zum
Orte  der  Eingangsabfertigung  erforderlichen
  Beförderungs-,  Versicherungs-  und
Kommissionskosten  berechnet  werden.

Wenn  das  für  die  Entscheidung  von
Streitigkeiten  über  den  Wert  gegenwärtig
  geltende,  auf  Artikel  2  der  Königlich
  Belgischen  Verordnung  vom  13.  Mai
1882  beruhende  Verfahren  geändert
werden  sollte,  so  werden  folgende  Grundsätze
  beobachtet  werden:

a)  Falls  die  Zollbehörde  den  von
dem  Einbringer  erklärten  Wert
für  ungenügend  erachtet,  wird
dem  Einbringer  eine  Frist  von
fünf  Tagen  gewährt,  um  die
von  der  Zollverwaltung  geforderte
  ergänzende  Erklärung  zu
unterzeichnen  oder  es  auf  die
Entscheidung  der  mit  dem  Austrag
  des  Streites  betrauten  Behörde
  ankommen  zu  lassen.

605

Aux  AhricrES  2  kr  3.

1.  —  Aucune  des  Parties  contractantes
  ne  percevra  à  une  frontière
duelconque  de  son  territoire  des  droits
Plus  favorables  que  ceux  percus  à
la  frontière  qui  sépare  les  territcircs
des  deux  Parties  contractantes.

Les  produits  du  solou  de  Tindustrie
Tune  provenance  quelconque  trans-Portées
  en  transit  par  le  territoire  de
Tune  des  Parties  contractantes  ne
Paieront  pas,  à  leur  entrée  dans  celui
de  Tautre  Partie,  des  droits  autres
ni  plus  élevés  que  M’auraient  paycs
les  mémes  produits  importés  directement
  de  leur  pays  Torigine.

2.  —  Les  droits  ad  valorem  fixés
Par  le  tarif  douanier  belge  seront
calculés  sur  la  valeur  au  lieu  Torigine
ou  de  fabrication  de  Tobjet  importé
augmentee  des  frais  de  transport,
Tassurance  et  de  commission  nécessaires
  pour  Timportation  jusqu'au
lieu  du  dédouanement.

Dans  le  cas  ou  la  procédure  actuellement
  en  vigueur  pour  le  reglement
  des  contestations  sur  la  valcur
de  la  marchandise  et  qui  est  basée
Sur  Tarticle  2  de  Tarrété  royal  belge
du  13  mai  1882  serait  modifice,  les
Principes  suivants  seront  observcs:

a)  Si  la  douane  juge  insuflisante
la  valeur  déclarée  par  Tim-Dortateur,
  il  sera  accordé  à
celui-ci  un  délai  de  cinq  jours
Dour  souscrire  la  déeclaration
supplémentaire  réclamée  par
la  douane  ou  pour  s'en  re—
mettre  à  la  décision  de  Tautorité
  chargée  de  trancher  le
litige.
        <pb n="616" />
        —  606  —

b)  Der  Fabrikant  oder  Kaufmann,
für  dessen  Rechnung  die  Einfuhr
erfolgt,  kann  eintretendenfalls
der  zuständigen  Behörde  seine
Verteidigungsmittel  schriftlich
unterbreiten  oder  persönlich  darlegen.


c)  Wenn  der  Unterschied  zwischen
dem  erklärten  und  dem  von  der
Zollverwaltung  oder  der  zuständigen
  Behörde  festgestellten
Wert  nicht  10  Prozent  dieses
letzteren  Wertes  erreicht,  wird
keine  Strafe  verhängt.  Diese
Regel  findet  keine  Anwendung,
falls  nachgewiesen  wird,  daß  der
Einbringer  eine  ungenügende
Werterklärung  in  der  Absicht
der  Zollhinterziehung  abgegeben
hat.  In  allen  Fällen  wird  von
dem  Mehrwert  ohne  Rücksicht  auf
dessen  Höhe  der  Zoll  erhoben.

In  Deutschland  werden  bei  der  Entscheidung
  von  Streitigkeiten  über  den
Wert  von  Pferden  (Nr.  100  des  deutschen
  Zolltarifs)  folgende  Grundsätze
beobachtet  werden:

a)  Falls  die  Zollstelle  den  von  dem
Einbringer  erklärten  Wert  für
ungenügend  erachtet,  wird  dem
Einbringer  eine  Frist  von  fünf
Tagen  gewährt,  um  sich  schlüssig
zu  machen,  ob  er  die  Feststellung
der  Zollstelle  annehmen  oder  es
auf  die  Entscheidung  der  mit
dem  Austrag  des  Streites  betrauten
  Sachverständigen  oder
Behörde  ankommen  lassen  will.

b)  Der  Einbringer  kann  seine
Werterklärung  vor  den  zuständigen
  Sachverständigen  oder  der
zuständigen  Behörde  persönlich
oder  schriftlich  rechtfertigen.

b)  Le  fabricant  ou  le  négociant
pour  le  compte  duquel  Timportation
  a  lieu,  pourra,  le
cas  échéant,  soumettre  par
Gcrit  ou  présenter  en  personne
ses  moyens  de  désense  à
Tautorité  compétente.

c)  Aucune  penalité  ne  sera  infligee
  si  la  différence  entre  la
Valeur  déclaréc  et  la  valeur
déeterminée  par  la  douane
ou  par  Tautorité  compcétente
M’atteint  pas  10  p.  c.  de  cette
dernière  valeur.  Cette  règle
ne  s’appliquera  pas  au  cas
ou  il  serait  prouvé  due
Timportateur  a  deéclaré  une
Valeur  insuffisante  dans  Tintention
  d’éluder  frauduleusement
  les  droits.  Les  droits
seront  toujours  perçus  sur
Texcédent  qduel  qu’il  scit.

Pour  le  reglement  des  contestations
sur  la  valeur  des  chevaux  (nm  100
du  tarif  douanier  allemand),  les
Principes  suivants  seront  observes
een  Allemagne:

a)  Si  le  bureau  des  douanes  juge
insuffisante  la  valeur  déclarée
par  Timportateur,  il  sera
accordé  à  celui-cCi  un  dolai
de  cinq  jours  pour  accepter
la  décision  du  bureau  de
douane  ou  Fen  remettre  à  la
decision  des  experts  ou  de
Tautorité  chargée  de  trancher
lc  litige.

b)  Limportateur  pourra  justifier,
soit  en  personne,  soit  par
Ecrit,  sa  déclaration  de  valeur
devant  les  experts  ou  Tautorité
  compétente.
        <pb n="617" />
        c)  Der  Einbringer  unterliegt  keiner
Strafe,  wenn  infolge  des  größeren
Wertes,  der  von  der  Zollstelle,
den  zuständigen  Sachverständigen
oder  der  zuständigen  Behörde
festgestellt  worden  ist,  das  Pferd
zwar  in  eine  höher  belegte  Wertklasse
  fällt,  aber  der  Unterschied
zwischen  dem  erklärten  und  dem
festgestellten  Werte  10  Prozent
des  letzteren  nicht  erreicht.  Diese
Regel  findet  keine  Anwendung,
falls  nachgewiesen  wird,  daß
der  Einbringer  eine  ungenügende
Werterklärung  in  der  Absicht
der  Zollhinterziehung  abgegeben
hat.

3.  —  Die  belgische  Regierung  behält
sich  die  Befugnis  vor,  die  im  Tarif  A
aufgeführten  Wertzölle  in  gleichwertige
spezifische  Zölle  umzuwandeln.  Zu  diesem
Zwecke  wird  die  belgische  Regierung
wegen  der  geplanten  Umwandelung  mit
der  deutschen  Regierung  in  Verbindung
treten.  Sollte  innerhalb  einer  Frist
von  drei  Monaten  nach  dem  Tage  der
Mitteilung  an  die  deutsche  Regierung
die  Einigung  über  die  vorgeschlagenen
Sätze  nicht  erzielt  worden  sein,  so  wird
nach  Maßgabe  des  Artikels  12  A  das
Schiedsgericht  angerufen  werden,  und
die  Umwandelung  kann  nur  entsprechend
der  Entscheidung  dieses  Gerichts  erfolgen.

4.  —  Falls  Belgien  dazu  übergehen
sollte,  für  die  folgenden  Waren  die
Zölle  zu  erhöhen,  sollen  diese  die  nachstehend
  angegebenen  Sätze  nicht  überschreiten:


Kragen  und  Manschetten  aus
Leinengewebe:  gleiche  Zölle  wie  für
Wäsche  aller  Art;

Reichs-  Gesetbl.  1905.

607

c)  Limportateur  Wencourra  aucune
  pénalité  si,  à  raison  de
la  valeur  plus  élevce  constatée
par  le  bureau  de  douane  ou
Par  les  experts  ou  Tautorité
compétente,  le  cheval  rentre
dans  une  classe  de  valeur
plus  fortement  taxée,  pourvu
qdue  la  différence  entre  la
Valeur  déclarée  et  la  valeur

constatée  M’atteigne  pas  10%
de  celle-ci.,.  Cette  regle  ne
SWappliquera  pas  au  cas  ou
il  serait  prouvé  que  l'im-Portateur
  a  déclaré  une  valeur
insuflisante  dans  lintention
Teluder  frauduleusement  les
droits.

3.  —  Le  Gouvernement  belge  se
réserve  la  faculté  de  convertir  les
droits  ad  valorem  figurant  au  tarif  A
en  droits  spécifiques  éCquivalents.  A
cet  eflet,  Ie  Gouvernement  belge  se
mettra  en  rapport  avec  le  Gouvernement
  allemand  sur  les  conversions
projetéces.  Dans  le  cas  ou  Taccord
sur  les  taux  proposés  ne  serait  pas
établi  dans  un  délai  de  trois  mois
à  dater  du  jour  de  la  notifcation
faite  au  Gouvernement  allemand,  il
Sera  fait  appel  au  tribunal  arbitral
dans  les  conditions  prévues  à  Tarticle
  12  A,  et  la  conversion  ne  pourra
avoir  lieu  que  conformément  à  la
décision  de  ce  tribunal.

4.  —  Dans  le  cas  ou  la  Belgique
se  deciderait  à  augmenter  les  droits
Sur  les  articles  suivants,  les  droits
ne  dépasseront  pas  les  taux  indiqués
ci-apres:

cols  et  manchettes  en  tissu
de  lin:  mémes  droits  due  sur
la  lingerie  de  toute  espece;
99
        <pb n="618" />
        Kleibungsstücke  für  Männer  aus
Wolle  allein  oder  gemischt  mit
anderen  Spinnstoffen,  Wolle  dem
Gewicht  nach  vorherrschend:  13
Prozent  vom  Wert;

Männerhüte  aller  Art:  13  Prozent
  vom  Wert;

Draht  oder  Stäbe  aus  Schmiedeeisen
  oder  Stahl,  ohne  Rücksicht
auf  den  Querschnitt,  von  weniger
als  5  Millimeter  Durchmesser  oder
Dicke,  aber  nicht  verkupfert,  vernickelt,
  verzinnt,  verbleit  oder  verzinkt
  (galvanisiert):  2  Franken  für
100  kg;

Rohre  oder  Röhren,  einschließlich
  der  Verbindungsstücke,  aus
Schmiedeeisen  oder  Stahl,  auch
gewellt,  ohne  andere  Bearbeitung,
jedoch  auch  geteert  oder  mit  Mennige
  überzogen:

bloß  geschweißt;  gezogen  mit

einem  äußeren  Durchmesser

von  mehr  als  25  Millimeter:

2  Franken  für  100  kg;
andere:  4  Franken  für  100  kg.

5.  —  Solange  der  belgische  Zolltarif
für  gewisse  im  Tarif  A  (Anlage  zum
gegenwärtigen  Vertrag)  aufgeführte
Waren  andere  als  die  im  Tarif  4  festgesetzten
  Zölle  aufrechthält,  hat  der  Einbringer
  die  Wahl  zwischen  den  beiden
Verzollungsarten.

6.  —  Falls  Deutschland  für  andere
Pferdeschläge  weitergehende  Zollermäßigungen
  zugestehen  sollte,  so  werden  diese
für  die  Dauer  ihrer  Geltung  und  unter
den  gleichen  Voraussetzungen  auch  auf
die  Pferde  belgischen  Ursprungs  Anwendung
  finden,  die  den  als  Vlamländer,
  Brabanter  und  Ardenner  bezeichneten
  Schlägen  angehören.

608

vetements  pour  hommes  en
laine  pure  ou  melangee  d’autres
matieères  textiles,  la  laine  dominant
  en  poids:  13  p.  c.  de  la
valeur;

chapeaux  de  toute  espèce  pour
hommes:  13  p.  c.  de  la  valeur;

sils  et  verges  en  ser  ou  en
acier,  quelle  quen  scit  la  section,
de  moins  de  5  millimetres  de
diamètre  ou  T’paisseur,  mais
non  cuivrés,  nickeles,  étamés,
plombés,  ni  zingu  (galvaniseés:
2  francs  Par  100  kilogr.;

tubes  et  tuyaux,  y  compris
les  raccords,  en  fer  on  en  acier,
méme  ondulés,  sans  autre  main-Teuvre,
  qduils  soient  ou  non
goudronnés  ou  enduits  de  minium:

uniquement  soudés;  diires
Tun  diametre  extérieur  de
plus  de  25  millimetres:
2  francs  par  100  kilogr.;
autres:  4francs  par  100  kilogr.

5.  —  Tant  que  le  tarif  de  douane
belge  maintiendra,  pour  certaines
marchandises  désignées  dans  le  tarifA
annexé  au  présent  traité,  des  droits
autres  que  ceux  fixés  dans  ce  dernier
tarif,  Timportateur  aura  le  choix
entre  les  deux  tarifications.

6.  —  Dans  le  cas  ou  IAllemagne
accorderait  des  droits  plus  rédnits
à  Tautres  races  de  chevaux,  ces  réductions
  seront  acquises,  tant  qwelles
existeront  et  sous  les  mémes  conditions,
  aux  chevaux  T’origine  belge
appartenant  aux  races  dites  flamande,
brabançenne  et  ardennaise.
        <pb n="619" />
        7.  —  Für  die  Warenanbietung  bestimmte,
  broschierte  oder  gebundene,  auch
mit  Warenproben  ausgestattete  Kataloge
in  Deutschland  ansässiger  Geschäftshäuser
werden  in  Belgien  zollfrei  zugelassen,
wenn  ihnen  die  deutsche  Firma,  ohne
Erwähnung  eines  anderen  Geschäftshauses
  oder  des  Namens  eines  Agenten,
aufgedruckt  ist.  Umgekehrt  bleiben  derartige
  Kataloge  in  Belgien  ansässiger
Geschäftshäuser  in  Deutschland  zollfrei,
wenn  ihnen  die  belgische  Firma,  ohne
Erwähnung  eines  anderen  Geschäftshauses
  oder  des  Namens  eines  Agenten,
aufgedruckt  ist.

8.  —  Zu  Handschuhen  zugeschnittenes
oder  gestanztes  Leder,  das  aus  Deutschland
  nach  Belgien  versandt  wird,  um
dort  genäht  und  darauf  nach  Deutschland
  zurückgesandt  zu  werden,  sowie  die
aus  diesem  Leder  durch  Nähen  in  Belgien
hergestellten  Handschuhe,  welche  nach
Deutschland  zurückkehren,  um  dort  fertig
gestellt  und  in  das  Ausland  ausgeführt
zu  werden,  werden  von  den  vertragschließenden
  Teilen  beiderseits  beim  Einund
  Ausgang  zollfrei  abgelassen.  Die
Zollfreiheit  wird  nur  dann  gewährt,
wenn  die  Identität  der  eingeführten  und
ausgeführten  Gegenstände  außer  Zweifel
ist  und  die  Wiedereinfuhr  und  Wiederausfuhr
  binnen  im  voraus  festzusetzender
angemessener  Fristen  erfolgen.

II.  —  Die  Bestimmung  zu  Artikel  7
wird  durch  die  folgende  Bestimmung
ersetzt:

In  Ausführung  des  Artikels  3
der  internationalen  Reblauskon-609



7.  —  Les  catalogues  brochés  ou
relircs  de  maisons  de  commerce
établies  en  Allemagne,  destinés  à
Toffre  de  marchandises,  méeme  munis
Téchantillons,  seront  admis,  en  Belgique,
  en  franchise  de  droits,  Frils
Portent  Tindication  imprimee  de  la
firme  allemande  excksivement,  Sans
mention  dune  autre  maison  commerciale
  ou  du  nom  d'un  agent
qduelconque.  Réciproquement,  lesdits
  catalogues  de  maisons  de  commerce
  établies  en  Belgique  seront
exempts  de  droits  en  Allemagne,
SNils  portent  Pindication  imprimée  de
la  firme  belge  exclusivement,  sans
mention  cune  aute  maison  commerciale
  ou  du  nom  d'un  agent
duelconquec.

S.  —  Les  Parties  contractantes
admettront,  de  part  et  d’autre,  en
franchise  de  droits  à  Tentrée  et  à
la  sortie  le  cuir  découpé  ou  estampeé
sous  forme  de  gants  qui  sera  envoyé
  d-Allemagne  en  Belgique  pour
Jétre  cousn#  et  renvoyxe  ensuite  en
Allemagne,  ainsi  que  les  gants  confectionnés
  de  ce  cuir  par  la  couture  en
Belgique  et  qui  seront  renvoyés  en
Allemagne  pour  y  recevoir  Tacheèvement
  de  leur  confection  et  étre  exportés
  à  Tétranger.  La  franchise  ne
Sera  accordée  due  si  Tidentitée  des
objets  importés  et  exportées  West  pas
douteuse  et  si  la  réimportation  et
la  réexportation  ont  lieu  dans  les
delais  convenables  à  fixer  à  Tavance.

II.  —  La  disposition  additionmelle
à  PFarticle  7  St  remplacée  par  la
disposition  suivante:
En  exccution  de  Tarticle  3
de  la  Convention  phylloxérique
99“
        <pb n="620" />
        —  610

vention  vom  3.  November  1881,
nach  welchem  die  Pflanzen  fest,
jedoch  in  einer  die  erforderliche
Untersuchung  gestattenden  Weise
verpackt  sein  müssen,  und  des  Artikels
  1  dieser  Konvention,  welcher
es  den  vertragschließenden  Staaten
überläßt,  über  die  Beförderung  und
die  Verpackung  der  Pflanzen  Bestimmung
  zu  treffen,  wird  vereinbart,
  daß  die  zur  Kategorie  der
Rebe  nicht  gehörigen  Pflanzen,
Sträucher  und  Vegetabilien,  welche
aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen  und  im
Verkehr  zwischen  Belgien  und
Deutschland  befördert  werden,  entweder:


1.  verpackt  in  Kisten,  Körbe
oder  sonstige  verschlossene  Behältnisse,
  oder:

2.  als  Sturzgut  in  verschlossenen
und  verbleiten  Eisenbahnwagen,
  oder:

3.  auf  offenen  Eisenbahnwagen
mit  einer  Verpackung,  welche
die  Erde  und  die  Wurzeln
vollständig  bedeckt,  während
die  Zweige  zusammengebunden
sind,

zum  Versand  gebracht  werden
müssen.

internationale  du  3  novembre
1881,  portant  qdue  les  plantes
seront  emballées  solidement  mais
de  manière  à  permettre  les  con-Sstatations
  nécessaires,  et  de  Tartickhe
  1°°  de  ladite  Convention,
laissant  aux  Etats  contractants
le  soin  de  réglementer  le  transport
  et  Iemballage  des  plantes,
il  à  étée  convenu  que  les  plantes,
arbustes  et  végétaux,  autres
qdue  la  vigne,  provenant  de
PéEpinières,  de  jardins  ou  de
Scrres  et  circulant  entre  la  Belgidue
  et  TAllemagne  secront
conditionnés,  pour  le  voyage,
de  Tune  des  trois  manüeères
Sulvantes:

1%  ou  emballés  en  caisses,
Paniers  ou  colis  fermés;

2°  ou  chargés  en  vrac  en
wagon  fermé  et  plombé;

3°  ou  chargés  sur  wagon
ouvert  avec  un  emballage
tel  dwil  recouvre  complètement
  la  terre  et  les  racines,
les  branches  étant  réunies
ar  une  ligature.

III.  —  Der  erste  Absatz  der  Bestim-                                  III.  —  Le  premier  alinéa  de  la
mung  zu  Artikel  10  erhält  folgende                           disposition  additionnelle  à  Tarticle  10
Fassung:  est  réedigé  comme  suit:

Die  vertragschließenden  Teile
werden  auf  dem  Gebiete  des  Eisenbahntarifwesens
  einander  tunlichst
unterstützen,  insbesondere  indem  auf
jeweiliges  Verlangen  des  einen
Teiles  für  Waren,  in  denen  ein
Verkehr  nach  der  fraglichen  Rich-Les

  Parties  contractantes  se
Préteront  réciproquement  tout
Tappui  possible  duant  à  Tétablissement
  des  prix  de  trans-Port
  par  chemin  de  fer,  notamment
  en  établissant  des  tarifs
dGirects,  chaque  fois  due  Tune
        <pb n="621" />
        —

tung  besteht,  direkte  Eisenbahn-Frachttarife
  hergestellt  werden.

IV.  —  Der  fünfte  Absatz  der  Bestimmung
  zu  Artikel  10  kommt  in  Wegfall.

Artikel  4.

Der  gegenwärtige  Zusatzvertrag  soll
in  Kraft  treten  mit  Ablauf  einer  Frist
von  sechs  Monaten  von  dem  Tage  ab,  an
dem  die  beiden  vertragschließenden  Teile
sich  zu  diesem  Zwecke  verständigt  haben
werden.  Das  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Zusatzvertrags  soll  jedoch  nicht
vor  dem  1.  Januar  1905  und  nicht
nach  dem  1.  Juli  1906  erfolgen.

Nach  der  Inkraftsetzung  des  Zusatzvertrags
  soll  der  bestehende  Handelsund
  Zollvertrag  vom  6.  Dezember  1891
mit  den  durch  den  Zusatzvertrag  herbeigeführten
  Änderungen  und  Ergänzungen
bis  zum  31.  Dezember  1917  wirksam
bleiben.

Im  Falle  keiner  der  vertragschließenden
Teile  zwölf  Monate  vor  dem  Eintritte
des  letzteren  Termins  seine  Absicht,  die
Wirkungen  des  Vertrags  aufhören  zu
lassen,  kundgibt,  soll  dieser  nebst  den
erwähnten  Änderungen  und  Ergänzungen
  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres
von  dem  Tage  ab  gelten,  wo  ihn  der
eine  oder  der  andere  der  vertragschließenden
  Teile  kündigt.

Artikel  5.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  vor
seinem  Inkrafttreten  ratifiziert  und  die
Ratifikationsurkunden  sollen  sobald  als
möglich  ausgetauscht  werden.

611

..

Telles  en  fera  la  demande  pour

des  marchandises  donnant  lieu

à  un  trafic  dans  la  direction
indiquce.

IV.  —  Le  einquième  alinéa  de  la

disposition  additionmelle  à  Tarticle  10
est  supprimé.

AnricrE  4.

Le  présent  traité  additionnel  entrera
  en  vigueur  à  LTexpiration  T’un
delai  de  six  mois  à  partir  du  jour
ou  les  deux  Parties  contractantes  se
seront  mises  Taccord  à  cet  eflet.
Lientree  en  vigueur  du  present  traité
additionnel  n’aura  cependant  pas
lieu  avant  le  17  janvier  1905,  ni
après  le  1  sjuillet  1906.

Apreès  la  mise  en  vigueur  du  traité
additionnel,  le  traité  actucl  de  commerce
  et  de  douane  conclu  le  6  décembre
  1891,  avec  les  modifications
et  additions  y  apportées  par  le  traiteé
additionnel,  produira  ses  ellets  jusqu'au
  31  décembre  1917.

Dans  le  cas  ou  aucune  des  Parties
contractantes  n’aurait  notilüs  douze
mois  avant  Téchéance  de  ce  terme
Son  intention  de  faire  cesser  les  eflets
du  traité,  ce  dernier  avec  les  modifications
  et  additions  susdites  continuera
  à  étre  obligatoire  jusqu
Texpiration  d’'une  anné⅜e  à  partir  du
Jour  on  Tune  ou  Tautre  des  Parties
contractantes  Paura  dénoncCé.

AnriczTE  5.

Le  présent  traité  sera  ratifiéc  avant
sa  mise  en  vigueur,  et  les  ratilications
en  seront  éGchangées  aussitoöt  due
Dossible.
        <pb n="622" />
        —  612  —

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Zusatzvertrag  unterzeichnet  und
ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  doppelter  Ausfertigung
  zu  Brüssel,  den  22.  Juni  1904.

En  foi  de  duci  les  Plénipotentiaires
respectifs  ont  signé  le  présent  traité
additionnel  et  y  ont  apposé  le  sceau
de  leurs  armes.

Fait  à  Bruzelles,  en  double  exem-Plaire,
  le  22  Juin  1904.

(L.  S.)  Graf  von  Wallwitz.
(L.  S.)  Favereau.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung  der

Ratifkationen  hat  stattgefunden.  Gemäß

  der  Verständigung,  die  zwischen  den

beiderseitigen  Regierungen  auf  Grund  des  Artikels  4  Abs.  1  getroffen  worden  ist,
wird  der  Vertrag  am  1.  März  1906  in  Kraft  treten.
        <pb n="623" />
        —  613  —

Tarif  A.

Zölle  bei  der  Einfuhr  nach  Belgien.

 

Tarif  A.

Droits  à  Tentrée  en  Belgique.
        <pb n="624" />
        614

Tarif  A.
Zölle  bei  der  Einfuhr  nach  Belgien.

 

 

 

 

 

Nummer des  zur Zeit  des                                                                                     Eingangszoll
Vertragsabschlusses                    Benennung  der  Gegenstände
giltigen  belgischen                                                                                              Maßstab  Betrag
Zolltarifs
                                                                                                                                                        Fr.
aus 1 Stärke........................................  frei
aus 2 Tiere, lebende:
Schafvieh:
Böcke,  Mutterschafe  und  Hammel                                                                   Stück  2
Lämmer  ...  Stück  1
Geflügel  frei
3  Waffen  frei
aus  5  Bier  in  Fässern.  hl  5
aus  6  Stangen  und  Holzstücke  mit  der  Rinde  oder  ungesägt,  von
weniger  als  75  Zentimeter  Umfang  am  dicken  Ende  cbm  1
Holzwaren:
Fässer,  zusammengesetzt  oder  zerlegt:
von  Eichenholz  ..  ...  100  kg  5
von  anderem  Holz  .  .  ...  100  kg  2
andere  Holzwaren  Wert  10  Prozent
aus  10  Kautschukwaren  .  .  .  .  ..  Wert  10  Prozent
11  Buchdruckerschriften  ...  frei
        <pb n="625" />
        Numèro
du  tarif  des
douanes  belge
en  vigueur
au  moment

615

Tarif  A.

Droits  4  Pentrée  en  Belgique.

Désignation  des  marchandises

Droi

 

ts  Tentreo

 

 

 

 

 

 

de  laconclusion  Base  Quotité
du  traité  Fr.
l
ex  1  Amidon  .......  ...  ..  ....  .  ........  ..........  .  .  ..  Libro
ex  2  JAnimaux  vivants:
Espece  ovine:
Beliers,  brebis  et  moutosss.  Téete  2
Agneaunrnrnrnmnmnmnm  .  ...  Téte  1
Volalllesaat  Libres
3  AAmenn  Libres
ex  5  Bières  en  cereles......  .  ..  .  .  .  .  ...  Lectol.  5
ex  6  Perches  et  pièces  de  bois  en  grume  ou  non  scié  ayant
moins  de  75  centiméètres  de  circonférence  au  gros  bontleètrecube  1
Bois  ouvyrés:
Futailles  montées  du  demontées:
En  bois  de  chen  100  kil.  5
En  bois  aurees  100  kil.  2
Autres  ouvrageesee  ..  ..  ....  Valeur  10  p.  c.
er  10|Caoutchouc  ouréééé.  Valeur  p.c.
11aracteères  typographiquiuiess  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Libres
l
Neichs-Gesktzhc.1905.  100
        <pb n="626" />
        —  616  —

 

 

 

 

 

Nummer des  zur Zeit  des                                                                                      Eingangszoll
Vertragsabschlusses                         Benennung  der  Gegenstände
giltigen  belgischen                                                                                             Maßstab  Betrag
Zolltarifs
                                                                                                                                                    Fr.
aus  15  Bindfaden  von  2  bis  8  Millimeter  Durchmesser    frei
aus  17  Geschälter  Reis;  rohes  Salz  .  .  ....  frei
aus  19  Tischlerleim  .  .  .  ...  frei
Mineralwasser  aller  Art    frei

aus  24  Garn  aus  Wolle:
Streichgarn  100  kg  5
Kammgarn,  einfach:
ungefärbt  100  kg  15
gefärbt  100  kg  20
  Kammgarn,  gezwirnt:
ungefärbt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ..  .  ...  ..  ..  ..  .....  100  kg  20
gefärbt  100  kg  25

Seidengarn,  mit  Ausnahme  des  für  den  Einzelverkauf  hergerichteten
  .  ..  frei
aus  27  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  konfektionierte  Gegenstände
aller  Art:
Wäsche  aller  Art:  
einfach  genäht,  ohne  Verzierung  oder  Stickerei.  Wert  15  Prozent
andere  aller  Art  ....  ..  .  .  .  .........  .  ..  .  ...  Wert  18  Prozent

 

Anmerkung.  Als  einfach  genäht,  ohne  Verzierung  oder
Stickerei  wird  auch  Wäsche  mit  Schnurbändern  behandelt,  wenn
diese  sich  nicht  als  Verzierung  darstellen.  Das  Gleiche  gilt  von
Wäsche,  die  einfach  gefältelt  oder  mit  Falten  aus  demselben  Gewebe
  besetzt  ist,  aus  dem  der  Gegenstand  besteht.
        <pb n="627" />
        —  617  —

 

 

 

 

 

Numéro
du  tarif  des  Droits  d’entree
douanes  belge  4  4
en  vigucrr  Désignation  des  marchandises
au  moment  ..
de  la  conclusion  Base  Quotité
du  traité  Fr.
ex  15  JPFicelles  ayant  de  2  à  8  millimètres  de  diamètre.  .  ...  Libres
ex  17  Eiz  pelé;  sel  bttt4t44.  ..  3  Libres
ex  19  Colle  tree.  Libre
1
Eaux  minérales  de  toute  sorteee  ...  Libres
e  24Pils  de  laine  1
Cardee  ..  ..  100  lil.  5
Peignée,  simples:
Non  tentttttttss.  ..  00  kil.  15
Teinttsss.  v00  kl.  20
Peignée,  retors:
Non  tenttttttt.  100  Lil.  20
Teinsss.  100  kil.  25
Fils  de  soie,  non  compris  ceux  préparés  pour  la  vente
au  detaallliiiiW:W:W:W  ..  Libres
1
es  27  Pabillements,  lingerie  et  confections  de  toute  espece:

Lingerie  de  toute  espece:
Simplement  cousue,  sans  ornement  ni  broderie

Toute  aurrererererer.
Remarque.  Est  considérée  comme  S#mplement  consue,
n  pas  le  caractre  d’ornements.  II  en  est  de  meme  de

la  lingerie  simplement  plisséce  ou  garnie  de  plissés  du  meme
tissu  due  celui  dont  Tobjet  est  confectionné.

 

sans  ornement  ni  broderie,  la  lingerie  munie  de  eordons-  tirette

 

Valeur  15  p.  c.
Valeur  18p.ec.

 

100“
        <pb n="628" />
        618

 

 

 

 

Nummer
des  zur  Zeit  des                                                                                                               Eingangszoll
Vertragsabschlusses  Benennung  der  Gegenstände
giltigen  belgischen                                                                                                            Maßstab  Betrag
Zolltarifs
                                                                                                                                                            Fr.
Noch:  aus  27  Kleidungsstücke  für  Frauen,  mit  Ausnahme  der  Kleidungsstücke
  aus  Seide,  rein  oder  gemischt  mit  anderen
Spinnstoffen,  Seide  dem  Gewicht  nach  vorherrschend:
einfach  genäht,  ohne  Verzierung  oder  Stickerei.                                           Wert  15  Prozent
andere  aller  Art  ..  ..  ............  ...  ..  .  ...                                                           Wert  18  Prozent
Anmerkung.  Als  Frauenkleider  aus  reiner  oder  gemischter
  Seide  werden  nur  solche  Kleider  angesehen,  deren  wesentlicher
  äußerer  Teil  aus  reiner  oder  gemischter  Seide  besteht.  Futter
und  Ausputz  aus  reiner  oder  gemischter  Seide  bleiben  außer  .
Betracht.
Kleidungsstücke  für  Männer,  nicht  besonders  benannt.  Wert  15  Prozent
Strumpfwirkerwaren  Wert  15  Prozent
Ganz  oder  teilweise  konfektionierte  Gegenstände,  nicht  in
obigen  einbegriffen  und  nicht  besonders  tarifiert.  Wert  15  Prozent
aus  29  Rüböl,  Rapsöl,  Palmkernöl  (Palmnußöl,  Kopraöl)  frei
29  Missenschaftliche  Instrumente  und  Apparate  frei
Anmerkung.  Unter  die  wissenschaftlichen  Instrumente  und
Apparate  fallen  auch  photographische  Instrumente  und  Apparate,
welche  für  wissenschaftliche  Untersuchungen  (Astronomie,  Meteorologie,
Mikrographie  usw.)  besonders  gebaut  sind.
30  Musikinstrumente  .  .  ...  Wert  10  Prozent
aus  33  Maschinen,  mechanische  Vorrichtungen  und  Werkzeuge:
Treibriemen  (Maschinenriemen):
aus  Leder,  Kautschuk  oder  ähnlichen  Stoffen  100  kg  30
aus  jedem  anderen  Stoff  100  kg  20
        <pb n="629" />
        Numéro
du  tarif  des
douanes  belge
en  vigueur
au  moment
de  laconclusion
du  traite

—  619  —

Désignation  des  marchandises

 

Droits  d’entree

 

 

#X  27  Guite)

ex  28

29

30
cx  33

 

Vétements  pour  femmes,  non  compris  les  vétements
en  scoie  pure  ou  en  soie  mélangée  d’autres  matières
  textiles,  la  soie  dominant  en  poids:

Simplement  cousus,  sans  ornement  ni  broderie
Tous  autres.

Remarque.  Ne  sont  considérés  comme  vétements  pour
femmes  en  soie  pure  ou  méElangée,  que  les  vetements  dont
la  partie  extérieure  principale  consiste  en  soie  pure  ou
melangée,  abstraction  faite  de  la  doublure  et  des  ornements
en  soie  pure  ou  meélangée.

Vétements  pour  hommecs,  non  Spéecialement  dénommées.


Bonnetree  ·  "  "  "  "re  e  2
Objets  confectionnes  en  tout  ou  en  partie  non
compris  parmi  ceux  désignés  ci-dessus  et  non
Sspécialement  tariles  ..............

Iuiles  de  colza,  de  navette,  de  noyaux  de  palme
(huile  de  palmiste,  huile  de  copraahh)  .

Instrumentsetappareilsscientiüques...............

Remarque.  Les  instruments  et  apparcils  photographiques
  spécialement  construits  en  vue  de  recherches  scientillques
  (astronomie,  météorologie,  micrographie,  etc.)  rentrent
dans  la  catégorie  des  Ins#r#menes  ef  oppareits  sciendsiques.

Instruments  de  musige..

Machines,  mécaniques  et  outils:

Courroies  pour  machines:

En  cuir,  en  cacutchouc  ou  en  matieères  simi-Laires


LEn  toute  autre  matier

 

 

Base  Quotité
Fr.
Valeur  15  p.  c.
Valeur  18p.c.
Valeur  15  p.  c.
Valeur  15  p.  c.
Valeur  P.c.
Libres
Libres
Valeur  10  p.  c.
100  kil.  30
100  Eil.  20
        <pb n="630" />
        —  620  —

 

 

 

Nummer  des                                                                                                                    Eingangszoll
des zur Zeit des Vertragsabschlusses  Benennung  der  Gegenstände
giltigen  belgischen                                                                                                      Maßstab  Betrag
Zolltarifs
Noch:  aus  33  Maschinen,  mechanische  Vorrichtungen  und  Werkzeuge,
andere,  mit  Ausnahme  der  Lokomotiven  mit  oder
ohne  Tender;  der  Lokomobilen;  der  Dampfturbinen;
der  Maschinen,  Motoren  oder  sonstigen  elektrischen
und  elektromagnetischen  Vorrichtungen  (einschließlich
der  Telegraphen-  und  Telephonapparate);  der  Molkerei-
  Maschinen  und  -Apparate,  sowie  der  Kratzenbeschläge:

aus  Aluminium  100  kg  40
aus  Gußeisen  100  kg  2
aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl  100  kg  4
aus  Holz  Wert  10  Prozent
aus  Kupfer  oder  jedem  anderen  Stoff..  100  kg  12
Anmerkungen.

 

1.  Bei  der  Einfuhr  von  Maschinen  und  mechanischen  Vorrichtungen
  in  zerlegtem  Zustande  hat  die  Verzollung  nach

dem  im  Gewicht  vorherrschenden  Material  des  zusammengesetzten
  Gegenstandes  zu  erfolgen,  wenn  die  nachstehenden
Vorschriften  beobachtet  werden.

Die  Teile  der  Maschinen  und  mechanischen  Vorrichtungen
  können  gleichzeitig  oder  nach  und  nach  in  verschiedenen
  Sendungen  eingehen.

Alle  Teilsendungen  sind  innerhalb  einer  bestimmten
Frist,  die  von  dem  Einbringer  bei  Vorführung  der  ersten
Sendung  anzugeben  ist  und  zwei  Monate  nicht  übersteigen
  darf,  bei  der  gleichen  Zollstelle  zur  Zollabfertigung
zu  stellen.

Bei  der  Einfuhr  einer  Maschine  oder  mechanischen
Vorrichtung  in  zerlegtem  Zustande  oder  einzelner  Teile
einer  solchen  hat  der  Einbringer  gleichzeitig  mit  der  Zollerklärung
  Pläne  und  Zeichnungen  des  vollständigen
Gegenstandes  sowie  eine  Liste  der  Hauptbestandteile  nach
Beschaffenheit,  Nummer  und  Einzelgewicht  und  die  ungefähre
  Angabe  des  Gesamtgewichts  der  kleinen  Nebenbestandteile
  vorzulegen.

Wenn  nach  der  Abfertigung  von  einzelnen  Teilen  die
anderen  Teile  nicht  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  zur
        <pb n="631" />
        Numéro  ·  «
du  tarit  des  Droits  d'entrée
douanes  belge  ·  «
en  vigueur  Designation  des  marchandises
au  moment  .
de  laconclusion  Base  Quotité
du  traité  v
Fr.
ex  33  Guite)  Machines,  mécaniques  et  outils,  autres,  à  Texception
  des  locomotives,  avec  ou  sans  tender;  des
locomobiles;  des  turbines  à  vapeur;  des  machines,
  moteurs  et  autres  appareils  électriques  et
clectro-magnétiques,  y  Compris  les  appareils  telégraphiques
  et  téléphoniques;  des  machines  ct
appareils  pour  la  laiterie,  et  des  garnitures  de
cardes:
En  aluminiun  ............  100ki1.  40
En  fonte  .......  ....  ...  ..  ....  ...  .....  ..  100  kil.  2
En  fer  ou  en  acier  .......  100  kill.  4
En  bssssssss.  Valeur  P.c.
En  cuivre  ou  en  toute  autre  matire  100  kil.  12
Remargques.

 

1.  Les  machines  et  les  mécaniques  importées  à  I’état
démonté  seront  imposées  d'après  la  matière  dominant
en  poids  dans  Tobjet  monté  si  les  rögles  suivantes
sont  observeées.

Les  parties  de  machines  et  de  mécaniques  peuvent
  entrer  en  une  fois  ou  successivement  en  divers
envois.

Tous  les  envois  partiels  doivent  stre  présentés  en
douane  au  meme  bureau  et  dans  un  délai  déterminé,
à  indiquer  par  Timportateur  au  moment  de  la  présentation
  du  premier  envoi  et  ne  dépassant  pas  deux
mois.

En  introduisant  une  machine  ou  une  mécanique  à
Tétat  démonté  ou  quelques  parties  détachées  d'un
tel  objet,  T’importateur  doit  préesenter,  en  meme
temps  due  la  déclaration,  les  plans  et  dessins  de
Tobjet  complet,  ainsi  qu’une  liste  des  pièces  importantes,
  d’après  leur  nature,  le  numéro  et  le  poids
de  chaque  piéece,  en  indiquant  approximativement
le  poids  total  des  petites  pièces  accesscires.

Si,  après  Texpédition  de  quelques  parties  détachées,
les  autres  parties  ne  sont  pas  Pprésentées  en  douane
        <pb n="632" />
        —  622  —

 

Nummer  
des  zur  Zeit  des                                                                                                  Eingangszoll
Vertrags- 



abschlusses                               Benennung  der  Gegenstände

giltigen belgischen                                                                                                      Maßstab  Betrag
 Zolltarifes                                                                                                                                  Fr.

 

Zollabfertigung  gestellt  worden  sind,  so  hat  die  Verzollung
der  bereits  eingebrachten  Teile  nach  den  Zollsätzen  für
getrennt  eingehende  Teile  von  Maschinen  und  mechanischen
Vorrichtungen  zu  erfolgen.  Das  Fehlen  einzelner  unwesentlicher
  Nebenbestandteile  soll  jedoch  die  Anwendung
des  für  den  vollständigen  Gegenstand  geltenden  Zollsatzes
nicht  ausschließen.

Bis  zur  Schlußabfertigung  aller  Teilsendungen  bleibt
der  Zollbehörde  vorbehalten,  die  Sicherstellung  der
gegebenenfalls  zu  entrichtenden  höheren  Zollbeträge  zu
verlangen  und  die  in  Teilsendungen  eingeführten  Stücke
mit  Identitätszeichen  zu  versehen;  ferner  ist  sie  befugt,
nach  Zusammenstellung  der  Maschine  oder  mechanischen
Vorrichtung  durch  eine  Revision  auf  Kosten  des  Zollpflichtigen
  sich  von  der  Zugehörigkeit  aller  Teilsendungen
zu  dieser  Maschine  oder  mechanischen  Vorrichtung  zu  überzeugen.
  —  Ersatz-  und  Reserveteile  werden  stets  für  sich
verzollt.

2.  Unter  den  Maschinen,  mechanischen  Vorrichtungen  und
Werkzeugen,  deren  Zollsätze  gebunden  sind,  werden  auch
unterseeische  und  unterirdische  elektrische  Kabel  verstanden.

34  Ledergalanteriewaren  ...  Wert  15  Prozent

aus  36  Zement;  Thermit  (Aluminiumpulver  mit  Oxyden  gemischt);
Schmirgel,  auch  gemahlen  oder  in  Schachteln)  Büchsen
oder  ähnlichen  kleinen  Packungen  frei

 

38  Kurz-  und  Quincailleriewaren  a)  Wert  13  Prozent
(a)  Einschließlich  der  Papierwäsche  mit  Webstoffüberzug.

aus  39  Kupferdraht  ....................  .....100 kg  10
Kupfer- und Nickelwaren..................  ........  Wert  10  Prozent
Eisen,  geschmiedet  oder  warm  gewalzt  in  Stangen  und

Stahl  in  Stangen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Form  und
die  Herstellungsart  (mit  Ausnahme  der  Schienen),  voraus-
        <pb n="633" />
        Numéro
du  tarif  des
douanes  belge
een  vigueur
au  moment
dle  laconclusion
du  traite

—  623  —

Désignation  des  marchandises

Droits  Tentréc

 

Base

Quotité
Fr.

 

——

 

34
ex  36

38

ex  39

 

dans  le  délai  fxé,  on  devra,  pour  les  parties  dejà
importées,  payer  les  droits  établis  pour  les  parties
détachées  de  machines  et  de  mécaniques.  Toutefois,
Tabsence  de  quclques  pièccs  accessoires  de  peu  d'’importance
  n'’empêchera  pas  I’application  du  droit  établi
pour  Tobjet  entier.

Jusqu’'à  Texpédition  définitive  de  toutes  les  parties
de  Tenvoi,  la  douane  a  la  faculté  Texiger  une  garantie
  pour  les  taux  plus  clevés  à  payer  le  cas
éEchéant,  et  de  munir  d’'une  marque  d’identité  les
Diéces  introduites  par  parties;  elle  a  aussi  la  faculté
de  vérifier  aux  frais  du  contribuable,  après  le  montage
  de  la  machine  ou  de  la  mécanique,  due  toutes
les  pièces  composant  les  envois  partiels  appartiennent
à  la  machine  ou  à  la  mécanique  en  question.  —
Les  pices  de  rechange  ou  de  réserve  payeront  toujours

  les  droits  d’entrée  séparément.

2  Les  cäbles  electriques  sous-  marins  et  souterrains  sont
compris  parmi  les  machines,  mécaniques  et  outils

dont  les  droits  sont  consolidés.
Maroquinree  ...

Ciment;  thermite  (melange  d’aluminium  en  poudre  et
Toxydes);  Emeri,  méme  moulu  ou  en  beites  ou  pctits
récipients  similaires

Mercerie  et  quincaillerie  ah)  .  ...
(a)  1  compris  le  papier-lnge  recouvert  de  tissu.

Fil  de  cuire

Cuivre  et  nickel  ouvrssssseeess.
Fer  battu  ou  laminé  à  chaud  en  barres  et  acier  en
barres,  sans  distinction,  quels  qu’en  scoient  la  forme
et  le  mode  de  fabrication  (A  Texception  des  rails),

Reichs-Gesebbl.  1905.

 

Valeur

 

15  p.c.

Libres

Valeur

100  kil.

Valeur

101

 

13  p.c.

10

10  p.  c.
        <pb n="634" />
        Nummer

    

 

 

des  zur  Zeit  des                                                                                                          Eingangszoll
Vertragsabschlusses                     Benennung  der  Gegenstände
giltigen     belgischen                                                                                                  Maßstab  Betrag
Zolltarifs                                                                                                                                   Fr.
Noch:  aus  39   gesetzt,  daß  keine  andere  Bearbeitung  als  Hämmern  oder
warmes  Walzen  irgend  welcher  Art  stattgefunden  hat,
einschließlich  der  mit  dem  Dampfhammer  einfach  vorgearbeiteten,
  nicht  polierten  Wellbäume  und  der  durch
warmes  Walzen  gemusterten,  nicht  polierten  Stangen,
sowie  Bleche  oder  Platten,  auch  wenn  diese  mit  Löchern
für  Bolzen,  Schrauben  oder  Niete  versehen  sind  100  kg  1
Bandeisen  und  Bandstahl  100  kg  1
Träger,  einfach  gewalzt,  auch  gelocht,  aber  nicht  gebogen     100  kg  1
Radreifen,  roh  aus  der  Schmiede,  d.  h.  einfach  gehämmert
oder  warm  gewalzt,  einschließlich  der  durch  die  Rundwalze
hergestelllen  ..  100  kg  1
Radgestelle,  roh  aus  der  Schmiede  oder  auf  dem  Schleifstein
  einfach  abgeschliffen  ,...................  100  kg  1
Achsen,  roh  aus  der  Schmiede,  auch  mit  Radhals  versehen        100  kg  1
Draht  oder  Stäbe,  ohne  Rücksicht  auf  den  Querschnitt,  von
5  Millimeter  oder  mehr  Durchmesser  oder  Dicke,  aber
nicht  verkupfert,  vernickelt,  verzinnt,  verbleit  oder  verzinkt
(galvanisiert  100  kg  1
Eisen-  und  Stahlwaren:
Eisenbahnschwellen.  100  kg  1
Draht  oder  Stäbe,  ohne  Rücksicht  auf  den  Querschnitt,
von  5  Millimeter  oder  mehr  Durchmesser  oder  Dicke,
zu  einem  bestimmten  Gebrauch  in  gleiche  Längen
zerschnittn  100  kg  1
        <pb n="635" />
        Numéro
du  tarif  des  Droits  Tentrée
douanes  belge  4  ·  »
on  vigueur  Désignation  des  marchandises
au  moment  ,
de  lacomelrsion  Base  Quotité
du  traité  Fr.
ex  39  CGuite)  pourvu  dwiils  Waient  subi  aucune  aufre  main-d’##uvyre
due  le  martelage  ou  le  laminage  àchaud,  par  wimporte
duel  procédé,  y  compris  les  arbres  de  tour  simplement
  ébauchés  au  marteau-pilon  et  les  barres  gaufrees
  au  laminage  à  chaud,  mais  non  polis,  ainsi
due  les  feuilles,  planches,  plaques  ou  teles,  méme
Percées  de  trous  pour  les  boulons,  écrous  ou  rivets  0  kil.  1
Fer  et  acier  à  cercles  dits  feuillarlls  100  kil.  1
Poutrelles  simplement  laminées,  méme  percées  de  trous,
mais  non  cintrkeeess  .  .  ...  100  kil.  1
Bandages  de  roues  bruts  de  forge,  Cist-h-dire  simplement
  battus  ou  laminés  à  chaud,  méme  Cceux  obtenus
Par  le  laminage  circularen  100  kil.  1
Centres  de  roues  bruts  de  forge  ou  simplement  ébarbés
älameule..................................  1001cil.  1
Essienx  bruts  de  forge,  méme  pourvus  de  gorges  pour
les  ronesssssss  ...  100  kil.  1
Fils  ou  verges,  quelle  qu'en  scit  la  section,  de  5  millimetres
  ou  plus  de  diametre  ou  T’épaisseur,  mais  non
cuivrés,  nickelé,  éCtamés,  plombés  ou  zingués  (galvanissss
  ..  100  kil.  1
Fer  et  acier,  ouvyrés:
Traverses  pour  voies  ferrkks..  ...  100  Kil.  1
Fils  ou  verges,  quelle  qu'en  soit  la  section,  de
5  millimètres  ou  plus  de  diamètre  ou  d'épaisseur,
  découpés  de  longueur  égale  pour  un  usage
determieeeeet  100  Kiil.  1

 

 

101“
        <pb n="636" />
        Nummer  
des zur Zeit des                                                                                                        Eingangszoll
Vertragsabschlusses        Benennung  der  Gegenstände
giltigen  belgischen                                                                                             Maßstab  Betrag
Zolltarifs
                                                                                                                                                  
Noch:  aus  39  Stählerne  Feilenfomen  100  kg  2
Bogen,  aus  einfach  gebogenen  Stäben  zusammengesetzt,  
für Garteneinfassungen......................  100  kg  2
Draht  oder  Stäbe,  ohne  Rücksicht  auf  den  Querschnitt,
von  weniger  als  5  Millimeter  Durchmesser  oder
Dicke,  zu  einem  bestimmten  Gebrauch  in  gleiche
Längen  zerschnitten  ..  ..  ..  ....  .....  ......  ....  100  kg  2
Gelochte  Bänder  zum  Beschlagen  von  Kisten  100  kg  2
Säulen,  röhrenförmige,  mit  Ausnahme  derjenigen  zur
Wohnungsausstattung  oder  zum  Gartenschmuck  100 kg  2
Bleche  oder  Platten,  getrieben  oder  rund  oder  nach
der  Schablone  zugeschnitten  100  kg  2
Stirnbleche  für  Kessel,  von  gewölbter  Form,  mit  oder
ohne  Öffnungen  für  die  Einfügung  von  Feuerbüchsen
  oder  von  Siederöhren,  mit  durch  Hämmern
oder  auf  andere  Weise  aufgetriebenen  Rändern,  aber
nicht  fertig  gestellt  oder  eingefaßt  100  kg  2
Bleche  oder  Platten,  gefirnißt,  lackiert  oder  bronziert      100  kg  3
Draht,  ohne  Rücksicht  auf  den  Querschnitt,  den  Durchmesser
  und  die  Dicke,  verkupfert,  vernickelt,  verzinnt,
verbleit  oder  verzinkt  (galvanisiert))  zu  einem  bestimmten
  Gebrauch  in  gleiche  Längen  zerschnitten  100  kg  3
Mit  Kupfer  überzogene  Rohre  und  Röhren,  durch
Walzverfahren  hergestellt,  bei  denen  das  Eisen  oder
der  Stahl  dem  Gewicht  nach  vorherrscht  100  kg  3
Andere  Eisen-  und  Stahlwaren  100  kg  4
Anmerkung.  Auf  die  Verzollung  bleibt  es  ohne  Einfluß,
  wenn  die  oben  aufgeführten  Gegenstände  mit  einem  Teeranstrich
  oder  Mennigüberzug  versehen  sind.
        <pb n="637" />
        —  627  —

—  —

 

 

Numéro  4Z  „  ,
du  tarif  des  Droits  Tentrée
douanes  belge  4  ·  »
en  vigueur  Désignation  des  marchandises
au  moment  *
de  laconclusion  Base  Guotité
du  traiteé  F
F.
ex  39  Guite)  Acier  ébauché  et  faconné  pour  llmens  100  kil.  2
Arceaux  composés  de  verges  simplement  cintrées,
Pour  bordures  de  jardns  100  kil.  2
Fils  ou  verges,  quelle  du'’en  soit  la  section,  de
moins  de  5  millimèétres  de  diametre  ou  d'’épaisseur,
  découpés  de  longueur  égale  pour  un  usage
determi  100  kil.  2
Bandelettes  perlorées  pour  le  cerclage  de  caisses  100  kil.  2
Colonnes,  sous  forme  de  tuyaux,  autres  due  celles
Pour  PTameublement  ou  pour  Tornement  des
jards  .....  .  ...  ........  100ki1.  2
Feuilles,  planches,  Plaques  Ou  töles,  embouties
ou  déecoupées  en  rond  ou  suivant  croounis  100  kil.  2
Fonds  de  chaudières,  de  forme  bombée,  munis  ou
non  Torifices  pour  Tadaptation  de  foyers  et  de
tubes  bouilleurs,  dont  les  bords  ont  été  relevcs
Pa  le  martelage  ou  autrement,  mais  ni  sinis,
ni  borbhss.  00  kil.  2
Feuilles,  planches,  plaques  ou  töles,  vernissécs,
laquées  ou  bronzees  100  Lil.  3
Fils,  quelle  qu’en  soit  la  section,  de  tout  diametre
et  de  toute  GCpaisseur,  cuivrés,  nickelés,  Ctamés,
plombés  ou  zingucs  (galvanisés),  découpées  de
longueur  égale  pour  un  usage  détermintk  100  kil.  3
Tubes  et  tuyaux  recouverts  de  cuivre  obtenus  par
le  laminage,  le  fer  ou  lacier  dominant  en  poils100  ktl.  3
Autres  fers  et  aciers  ouurss  0  kil.  4

Remarque.  Le  fait  que  les  objets  mentionnés  ci-dessus
sont  goudronnés  ou  enduits  de  minium  n'en  modifie  pas  la
tarification.
        <pb n="638" />
        628

 

 

 

 

 

 

Nummer des  zur  Zeit                                                                                                Eingangszoll
des Vertragsabschlusses  Benennung  der  Gegenstände
giltigen belgischen Zolltarifes                                                                                  Maßstab  Betrag
                                                                                                                                                        Fr.
Noch:  aus  39  Zinn,  Blei  und  Zink,  verarbeitet  Wert  10  Prozent
Gold,  Silber  und  Platina:  3
Bijouterien,  einschließlich  der  Kettchen  jeder  Länge,  die
zur  Anfertigung  von  Bijouterien  und  Gold-  und
Silberschmiedearbeiten  dienen  ...  frei
Gold-  und  Silberschmiedearbeitien  Wert  5  Prozent
aus  40  Möbel  (einschließlich  der  Wand-  und  Standuhren),  mit  Aus-  
nahme der Möbel aus massiv gebogenem Holze                          Wert  10  Prozent
aus  44  Gemälde,  mit  der  Hand  gemalt,  ohne  Rahmen,  und  photographische
  Abzüge,  ohne  Rahmen  frei
aus  46  Papiertapeten,  mit  Ausnahme  der  vergoldeten,  versilberten
bronzierten,  gepreßten  und  sammetartigen  100  kg  8
Anderes  Papier,  mit  Ausnahme  von  Pappe  100  kg  4
aus  488 Gefärbte,  gefirnißte,  lackierte  oder  maroquinierte  Häute  und
zugerichtetes  Pelzwerk  .  ..  100  kg  30
Schuhmacherwaren  .  .  ..  Wert  10  Prozent
Handschuhe  .  ..  .  Wert  10  Prozent
aus  49   Steine,  roh,  behauen  oder  gesägt,  nicht  besonders  benannt  frei
Anmerkung.  Als  rohe,  behauene  oder  gesägte  Steine
werden  alle  Steine  im  eigentlichen  Sinne,  ausgenommen  die
polierten  oder  mit  Bildhauerarbeit  angersehen  
Schleif-  und  Lithographiersteine,  roh  oder  poliert  frei

aus  50  Seefische,  frische  .............    frei
        <pb n="639" />
        629

 

Numéro

 

 

 

 

 

du  tarif  des  Droits  Tentre
douanes  belge  ·  ·
en  viguent  Désignation  des  marchandises
———  Buse  Quotits
du  traité  Fr.
ex  39  (S!uite)  Etain,  plomb  et  zingd,  ouvres.  Valeur  0  p.c.
Or.  argent  et  platine:  #
Bijouterie,  y7  compris  les  chainettes  de  toute
Longueur  servant  à  la  fabrication  de  la  bijouterie
  et  de  TLorfevo#2ree  ..  Libres
Orfevrerrree  1  Valeur  5  P.c.
ex  40  Heubles  compris  les  horloges  et  les  pendules),  escepté
  les  meubles  en  bois  massif  courbb  Vieaealeur  P.c.
.
ex  44  Tableaux  peints  à  la  main.  non  enrkadres,  et  photographies
  non  cencuodrkeeeess..  .  .  .  ..  Libres
ex  46  JPapiers  à  menbler,  excepté  les  papiers  à  meubler
dorés,  argentés,  bronzés,  gaufres  ou  veloutẽs  .  .  .  ..  100  xkil.  8
Papiers  autres,  excepté  le  cartorn  ..  .  ..  .......  100  xil.  4
ex  48  Peaux  teintes,  vernies,  laquses  on  maroquinées  et  pelleteries
  appröttkkßes  .  .  ..  100  kil.  30
Ouvrages  de  cordonnere  .  .  ..  Vealeur  p.c.
[———————————————  Vialeur  p.c.
ex  490  Pierres  brutes,  taillées  ou  sciées,  non  spécialement  .
nomm  ..  Libres
Remarque.  Sont  comprises  sous  la  dénomination  de
Herres  brutes,  taillées  ou  sciées,  toutes  les  pierres  proprement
dites,  à  Texception  des  pierres  polies  ou  sculptées.
Pierres  à  aiguiser  et  pierres  lithographiques,  brutes)
on  poleissssst  Libres
ex  50  Peoissons  de  mer  raassts  .  ..  .  .  --  .  .  Libres
        <pb n="640" />
        Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses

giltigen  belgischen
Zolltarifs

630

Benennung  der  Gegenstände

Eingangszoll

 

Maßstab

 

Betrag
Fr.

 

aus  51

aus  53

aus  54

 

Gasretorten  und  Schmelztiegel  aller  #  ü00t.
Töpfergeschirr,  gemeines,  nicht  besonders  aufgeführt

Fayence  und  Porzellan,  nicht  besonders  aufgeführt

Chemische  Erzeugnisse,  nachstehend  genannt:

Natronsalze,  schwefelsaure  und  schwefligsaure,  auch  saure
schwefelsaure  (Glaubersalz  usw.),  kristallisiert  und
kalziniert;  Kalisalze  aller  Art  (kohlensaure  [Pottaschel,
chromsaure,  salpetersaure,  oxalsaure,  Atzkali  usw.);
Soda,  kalzinierte  und  kristallisierte;  Wasserglas;
Alizarin;  Anilinöl,  Anilinsalz  und  andere  Steinkohlenteerstoffe;
  Bleizucker  und  Bleiessig;  Chlorkalium
(salzsaures  Kali);,  Chlormagnesium  (salzsaure  Magnesia);
Mennige  (rotes  Bleioxyd))  Schwefelsäure,  rauchende
Schwefelsäure,  Schwefelsäure-Chlorhydrin  (Chlorsulfonsäure),
  Schwefelsäureanhydrid;  Zinksulfidweiß
(Lithopon);  Alaun,  auch  Chromalaun;  Oxalsäure;
Weinsäure;  künstliche  Tonerde,  Tonerdehydrat,  kalzinierte
  Tonerde;  Natron,)  chromsaures;  Atznatron;
Ammoniaksalze;  Chlorbarium;  Zinnpräparate,  nicht
weingeisthaltig;  Gerbsäure;  Glyzerin,  gereinigt;  Jodpräparate,
  nicht  weingeisthaltig;  Silbersalze

Verschiedene  Erzeugnisse  für  die  Industrie,  nachstehend  genannt

Zubehörteile  aus  Metall  zur  Ausrüstung  von  Korbflechter=
  und  Sattlerwaren,  von  Koffern,  Felleisen
oder  anderen  ähnlichen  Reiseartikeln.

 

frei

100  kg
oder,  nach  Wahl
Wert

Wert

 

1,25
des  Einbringers,
10  Prozent

10  Prozent

frei

Wert

 

5  Prozent
        <pb n="641" />
        Numero
du  tarif  des
donanes  belge
en  vigueur
au  moment
de  la  conclusion
du  traite

 

 

 

Désignation  des  marchandises

 

Droits  d’entrée

Base  Quotité
Fr.

 

ex  51

ex  54

Reichs.  Gesetzbl.

 

Corimes  à  gaz  et  creusets  de  toute  sortte

Poteries  rommunes  non  déenomme  .  ..  .  .  ..  ....  .  ...

Faĩences  et  porcelaines  non  dénommées  .....  .  ....  ..

Produits  chimiques  deésignés  ci-apres:

Sulfates  et  sulfites  de  soude  (sel  de  Glauber,  etc.)
cristalliscs  et  calcinés,  méme  combinés  avec  de
Tacide  sullurique  ou  d’autres  acides;  sels  de
potasse  de  toute  espece  (carbonate,  chromate,
nitrate,  oxalate  de  potasse,  potasse  caustique,
etc.);  Sonde  caleinde  et  cristallisce;  silicate  de
soude  (verre  soluble);  alizarine;  huile  et  sel
aniline  et  autres  produits  dérivés  du  goudron
de  houille;  acétate  et  sous-acétate  (sucre  et
Vvinaigre)  de  plomb;  chlorure  de  potassium;
chlorure  de  magnésie  (sel  de  magnésie);  minium
(oxyde  rouge  de  plomb);  acide  sulfurique,  acide
Sullurique  fümant,  chlorhydrine  sulfurique  (acide
chlorosulflonique),  anhydride  sulfurique;  sulfure
de  zinc  (ithoponc);  alun,  méme  alun  de  chrome;
acide  oxalique;  acide  tartrique;  alumine  artificielle,
  hydrate  ’alumine,  alumine  calcinse;
chromate  de  soude;  soude  caustique;  sels  ammoniacaux;
  chlorure  de  baryum;  préparations
non  alcooliques  à  base  d’étain;  acide  tannique;
Iyccrine  purifice;  préparations  non  alcooliques
à  base  Tiode;  sels  darget  ...

Produits  divers  pour  Tindustrie  désignés  ci-aprb
Accessoires  en  métal,  destinés  à  étre  adaptés  à  des
objets  de  valmerie  et  ilc  sellerie,  à  des  malles,
Valises  ou  autres  articles  analogues  de  voyage.

1905.

 

#
Libres
100  kil.  1.25

ou,  au  choix  de  I’importateur

Valeur  10  p.  c.
Valeur  10  p.  c.

 

Libres

Valeur  5  P.  c.

102
        <pb n="642" />
        —  632  —

 

Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses

giltigen  belgischen
Zolltarifs

                                           Benennung  der  Gegenstände

 

 

 

                                                                                                                              Eingangszoll
                                                                                                                         Maßstab  Betrag
                                                                                                                                        Fr.

 

Noch: aus  54

 

Beschläge,  Verzierungen  oder  Verschlußteile  aus  Metall,
andere  als  aus  Gold  oder  Silber,  für  Albums,
Täschchen,  Schmuckkästen,  Notizbücher,  Bucheinbände,
Zigarrentaschen,  Visitenkartentaschen,  Geldbörsen  usw.

Asbest  in  Form  von  Pappe,  Filz,  Scheiben  und  Platten,
sowie  geflochtene  Seile  und  Gewebe  aus  Asbest,  auch
in  Verbindung  mit  Kautschuk,  Baumwolle  oder  Ausrüstungen
  aus  Metall  (Maschinenpackungen).

Spulen  aller  Art  zum  Aufwinden  von  Nähgarn  für
den  Einzelverkauf.

Schnallen  aus  Kupfer,  Chrysochalk  und  verzinntem
oder  lackiertem  Eisen,  sowie  Doppelknöpfe  und  andere
kleine  Zubehörteile  aus  verzinntem  oder  lackiertem
Eisen  zur  Anfertigung  von  Tornistern,  Tornisterriemen,
Gürteln  usw.  für  militärische  Ausrüstung.

Knöpfe  aus  Papiermaché  für  die  Schuhmacherei.

Druckknöpfe  für  Verfertigung  von  Handschuhen,  Geldbörsen
  usw.

Gestelle  aus  Eisen=  oder  Messingdraht  für  Hüte,
Mützen  usw.

Dachpappe  und  Asphaltfilz.

Zellhorn  in  Platten  oder  Stäben.

Kettchen,  Herzchen  und  Kreuze  aus  Stahl,  Kupfer,
Neusilber,  Holz  oder  Perlmutter  sowie  Perlen  aus
Stahl,  Perlmutter  oder  Glas  (einschließlich  der  Glasflüsse)
  für  Rosenkränze,  Halsketten  oder  andere
Schmuckgegenstände.
        <pb n="643" />
        —  633

 

 

Numéro
du  tarif  des
douanes  belge
en  vigueur
au  moment
de  laconclusion
du  traité

 

Désignation  des  marchandises

—  —  â—

Droits  d'entrée

 

Base

Quotité
Fr.

 

eN  54  Guite)

 

Appliqucs,  ornements  ou  fermoirs  en  métal,  autres
dmen  or  ou  en  argent,  pour  albums,  aumnieères,
boites  à  bijonz,  carnets,  couvertures  de  livres,
Etuis  à  cigares,  porte-cartes,  porte-monnaic,  etc.

Asbeste  (amiante)  en  carton,  feutre,  disques  (rondelles)
  et  plaques,  ainsi  que  cordes  tressces  et
tissus  en  amiante,  associés  ou  non  à  du  caoutchouc,
  du  coton  ou  des  garnitures  métalliques,
connus  sous  le  nom  de  bourrages  pour  machines.

Bobines  de  toute  sorte,  servant  à  enrouler  les  fils
à  coudre  pour  la  vente  au  Gdetail.

Bouches  en  cuivre,  en  chrysocale  et  en  fer  étamé
ou  verni,  ainsi  due  double-boutons  et  autres
petits  nccessoires  en  fer  étamé  ou  verni,  destinés
à  la  contection  de  havre-sacs,  de  courroies  de
sacs,  de  ceinturons,  etc.,  pour  Cquipements
militaires.

Boutons  en  papier  mäché,  destinés  à  la  confection
des  chaussures.

Boutons-fermoirs  à  emboitement,  destines  à  la
confection  de  gants,  de  porte-monnaie,  etc.

Carcasses  en  fil  de  fer  ou  de  laiton  pour  chapeaux,
bonnets,  etc.

Carton  bitumé  pour  toitures  et  feutre  imprégné
Tasphalte.

Celluloid  en  feuilles  ou  en  batons.

Chainettes,  cceurs  et  croix  en  acier,  en  cuivre,  en
maillechort,  en  bois  ou  en  nacre,  ainsi  due
Perles  en  acier,  en  nacre  ou  en  verre  (y  com-Pris
  les  vitrifications)  pour  chapelets,  colliers
ou  autres  bijoux.

 

102“
        <pb n="644" />
        Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses

giltigen  belgischen
Zolltarifs

 

 

 

 

 

 

 

Benennung  der  Gegenstände

 

 

 

Eingangszoll
Maßstab  Betrag
Fr.

 

Noch:  aus  54

 

Gepreßte  Kohle,  in  Form  von  Zylindern,  Stäben,
Stangen,  Kerzen,  Stiften,  Platten,  Blättern,
Blöcken  usw.,  für  elektrische  Apparate,  sowie  in
Zylindern  für  Filter.

Saiten  aus  Darm  oder  Metall  für  Mufikinstrumente.

Zündschnüre  und  elektrische  Zünder  zu  Zündschnüren
zur  Entzündung  von  Dynamit  in  Bergwerken  und
Steinbrüchen.

Endlose  Filzdrucktücher.

Fischbein,  geschnitten  oder  zugerichtet,  und  künstliches
Fischbein  aus  Horn.

Furnituren  für  Wand-  und  Standuhren.

Schirmfurnituren.

Klaviaturen,  nicht  ganz  vollständig,  und  Tasten  für
Klaviere.

Flitter  aus  Gelatine  oder  aus  Metall  sowie  Perlen  aus
Stahl,  Perlmutter  oder  Glas  für  Stickereien,  Posamentierwaren
  usw.

Holzmasse,  gepreßt,  auch  vulkanisiert,  in  Form  von
Stäben,  Blättern,  Platten  oder  Röhren.

Platten  aus  Elfenbein,  Schildpatt,  Xylolith,  Zellhorn
  usw.,  auch  verziert  und  eingelegt,  zur  Herstellung
von  Bucheinbänden.

Haarfilz  zum  Gebrauch  in  Fabriken.
Knopfösen  aller  Art.

Einfassungen  für  Plakate  aus  Blech,  blank  oder  einfarbig
  gestrichen.
        <pb n="645" />
        Numéro
du  tarif  des
douanes  belge
en  vigueur
au  moment
de  laconclusion
du  traite

—  635  —

Désignation  des  marchandises

Droits  d’entre

 

Base

Quotits
Fr.

 

x  54  (Suite)

 

Charbon  agglomérc  sous  forme  de  Cylindres,
baguettes,  batons,  bougies,  crayons,  plaques,
lames  ou  blocs,  etc.,  pour  appareils  électriques,
ainsi  due  sous  forme  de  cpylindres  pour  ülltres.

Cordes  de  boyaux  et  cordes  métalliques,  pour
instruments  de  musique.

Détonateurs  et  amorces  Glectriques  à  détonateurs,
servant  à  la  deéflagration  de  la  dynamite  dans
les  mines  et  les  carrières.

Drap-Cylindre  feutré  pour  Timpression.

Fanons  de  baleine  coupés  ou  apprétés  et  baleines
factices  en  corne.

Fournitures  pour  horloges  et  pendules.

Fournitures  pour  parapluies  et  parasols.

Mécanismes  non  tout  à  fait  complets  et  touches
Pour  pianos.
Paillettes  en  gélatine  ou  en  métal,  ainsi  que  perles

en  acier,  en  nacre  ou  en  verre,  pour  broderies,
Passementeries,  etc.

Pätes  de  bois  comprimées,  vulcanisées  ou  non,
sus  forme  de  bätons,  feuilles,  plaques  ou  tubes.

Plaques  en  ivoire,  en  Gcaille,  en  bois  durci,  en
cellulold,  etc.,  décordes  et  incrustées  ou  non,
destinébes  à  la  confection  de  couvertures  de
Lvres.

Poils  feutrés  destinés  aux  usages  industriels.

Queues  de  boutons  de  toute  espece.

Rebords  pour  placards,  en  töle  nue  ou  peinte
Fune  seule  couleur.
        <pb n="646" />
        636

 

 

 

Nummer des  zur Zeit  des                                                                         Eingangszoll
Vertragsabschlussesa                  Benennung  der  Gegenstände    
giltigen  belgischen                                                                                      Maßstab  Betrag
Zolltarifs
                                                                                                                                      Fr.
Noch:  aus  54  Federn  für  Damenkleider  oder  Schnürleiber,  nicht  überzogen,
  dazu  bestimmt,  den  Kleiderleibchen  eine  gewisse
Steifheit  zu  verleihen.
Stuhlrohr  und  Peddig,  gerissen  oder  nicht  gerissen,
gefärbt  oder  gefirnißt;  Rohr,  bearbeitet  und  zugerichtet
für  Regen-  und  Sonnenschirmstöcke.
Köpfe  aus  Holz,  Porzellan,  Wachs,  Pappe,  Gips  usw.
zur  Puppenfabrikation.
Kautschuk-Röhren  und  -Schläuche  in  oder  ohne  Verbindung
  mit  anderen  Stoffen.
aus  55  Öldruckbilder  frei
Typographische  Drucke  100  kg  18
Lithographische,  chromolithographische,  photolithographische,
chromotypographische,  phototypographische,  photetypische,
zinkographische  Drucke  oder  andere  Vervielfältigungen  von
Zeichnungen  oder  Stichen  auf  Holz,  Metall  oder  Stein,
nicht  besonders  benannt:
in  einer  oder  zwei  Farben:
auf  Karton  oder  Pappe  ...  100  kg  18
auf  Papier  .......  ..  .........  ..  ..  ..  ..  ...  100  kg  35
in  mehr  als  zwei  Farben:
auf  Karton  oder  Pappe  ...  100  kg  30
auf  Papier  100  kg  60
Bilder-  oder  Skizzen-Albums  oder  -Bücher:
gedruckt,  mittels  des  Pinsels  oder  der  Platte  koloriert
oder nicht................................  100  kg  25
alle  anderen:  100  kg  60
        <pb n="647" />
        —  637  —

 

 

 

 

 

Numeéro  ·
du  tarif  des  Droits  dentree
douanes  belge  4  «
en  vigueur  Désignation  des  marchandises
au  moment  B  .-de
  laconclusion  ass  Quotité
du  traite  p
F.
ex  54  (suite)  Ressorts  de  toilette  ou  lacures,  non  garnis,  servant
  à  donner  une  certaine  rigidité  aux  corsages
  de  robes.
Rotins  et  moelles  de  rotin,  filés  ou  non,  teints  ou  1
Vernis;  rotins  ouvrés  et  préparés  pour  manches
de  parapluies  ct  de  parasols.
Tétes  en  bois,  en  porcelaine,  en  cire,  en  carton,
en  plätre,  etc.,  destinées  à  la  conlection  de
poupées.
Tubes  et  tuyaux  en  caoutchouc  additionne  ou
non  Tautres  matièrcs.
ex  55  JTableaux  imprimés  à  l'huile.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  Libres
Impressions  typographidhss  .  .  .  ..  100  kil.  18
Impressions  lithographiques,  chromolithographiques,
photolithographiques,  chromotypographiques,  phototypographiques,
  phototypiques,  zincographiques  ou
autres  reproductions  de  dessins  ou  grawures  sur  bois,
métaux  ou  pierres,  non  spéecialement  dénommé6es:
En  une  ou  deux  couleurs:
Sur  carte  ou  caron  .  .  ..  .  ..  100  kil.  18
Sur  paper  .  .  ...  100  kil.  35
En  plus  de  deux  couleurs:
Sur  carte  ou  caroooon  .  .  .  ...  100  kil.  30
Sur  panrrr.  100  kil.  60
Albums  et  carnets  à  images  ou  à  dessins:
Typographiés,  coloriés  ou  non  au  pinceau  ou  à  la
plaaueeen  .  ..  100  kil.  25
Tous  aue  .............  100  kil.  60
        <pb n="648" />
        Nummer des  zur Zeit  des                                                                 Eingangszoll
Vertragsabschlusses  Benennung  der  Gegenstände  
giltigen  belgischen                                                                          Maßstab  Betrag
Zolltarifs
                                                                                                                        Fr.

aus 57  Zeresin........................................  frei
aus  62  Farbstoffe  und  Farben  (a),  mit  Ausnahme  der  Wichse,  der  
Ölfirnisse  und  des  Ultramarins  frei
(a)  Einschließlich  der  chemisch  hergestellten  künstlichen  Farbstoffe,
insbesondere  des  künstlichen  Indigos.  
aus  644  Gewebe  aus  Baumwolle,  mit  Seide  gemischt,  Baumwolle  
dem  Gewicht  nach  vorherrschend,  mit  Ausnahme  der
Decken,  welche  nach  dem  Weben  eine  andere  Bearbeitung
als  durch  einfaches  Säumen  erfahren  haben  .  .  100  kg  400
oder,  nach  Wahl  des  Einbringers,
Wert  15  Prozent
Baumwollengewebe:  alle  anderen  Gewebe,  mit  Ausnahme
der  Decken,  welche  nach  dem  Weben  eine  andere  Bearbeitung
  als  durch  einfaches  Säumen  erfahren  haben  Wert  15  Prozent
Wollengewebe  im  Gewicht  von  weniger  als  200  g  auf  1  qm  Wert  15  Prozent
Wollengewebe:  alle  anderen  Gewebe,  mit  Ausnahme  der
Decken,  welche  nach  dem  Weben  eine  andere  Bearbeitung
als  durch  einfaches  Säumen  erfahren  haben  .  ..  Wert  10  Prozent
Leinengewebe:  alle  anderen  Gewebe,  einschließlich  der  abgepaßten
  und  einfach  gesäumten  Taschentücher  Wert  10  Prozent
Sammet  und  Plüsch  aus  Seide,  gemischt  mit  anderen  Spinnstoffen,
  Seide  dem  Gewicht  nach  vorherrschend,  aber  nicht  
über  75  Prozent  hinausgehend  ...  100  kg  700
oder,  nach  Wahl  des  Einbringers,
Wert  15  Prozent
Linoleum  Wert  15  Prozent
Anmerkung.  Die  gemischten  Gewebe  aller  Art  entrichten

 

den  Zoll  für  Gewebe  je  nach  der  Gattung  gemäß  dem  im  Gewicht
vorherrschenden  Stoff.  Als  gemischte  werden  nur  diejenigen  Gewebe
  angesehen,  welche  neben  dem  Hauptstoff  mehr  als  5  Prozent
anderer  Spinnstoffe  enthalten.
        <pb n="649" />
        Numero
du  tarif  des
douances  belge
en  vigucur
aul  moment
(le  la  conclusion
du  traite

Désignation  des  marchandises

 

 

Droits  d’entree
Quotité

Base
Fr.

 

ex  57

ex  62

ex  64

Reichs-Gesetzbl.

 

Céresien  ..

Teintures  et  couleurs  (a),  à  Texception  des  cirages,
des  vernis  gras  et  du  bleu  coutremer

(a)  X  compris  les  teintures  artificielles  obtennes  par  des
proccdés  chimiques,  notamment  Tindigo  artiliciel.

Tissus  de  coton  mélange  de  scie,  le  coton  dominam
en  poids,  non  compris  les  couvertures  ayant  reen
apres  le  tissage  une  main-G'’/ey#re  autre  qu’un  simple
ourlage

Tissus  de  coton:  Toeus  autres  tissus,  non  compris  les
convertures  ayam  recu  apres  le  tissage  une  maind'œuvre
  autre  qu'un  simple  ourlage  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Tissus  de  laine  pesant  moins’  de  200  grammes  par
mètre  carré  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..

EEIIIIIEIEIIIIEEIIIIIEIIEIEIIEIIILIEIIIII

Tissus  de  laine:  Tous  autres  tissus,  non  compris  les
couvertures  ayant  recu  apres  le  tissage  une  main-’euvte
  autre  qu'im  simple  ourlage  .  ..

Tissus  de  lin:  Tous  autres  tissus,  y  compris  les  mouchoirs
  déecoupés  et  simplement  ourlks  .  ..

EEIEIIEI

Velours  et  peluches  de  soie  mélangee  d'autres  matières
textiles,  la  Ssoic  dominunt  en  poids  sans  excéder
75  P.c.

Linoleum
Remarlsue.  Les  tissus  mülangés  de  toute  especc  acduittent
  les  droits  des  tissus  selon  l’espece,  G’apres  la  matière
  dominant  en  Poills.  Ne  sont  considérés  romme  mslangés
  que  les  tissus  rensermant  Plus  dle  5  p.  c.  de  matieres
textiles  autfres  qdue  celle  qui  en  constitue  la  matière  Principale.

1905

 

l
Libre

Libres

100  kil.  40

Ou,  au  choix  de  I’importateur.

Valeur  15p.ec.
Valeur  15p.ec.
Valeur  15  p.  c.
Valeur  10  pe.
Valeur  10  p.c.
100  kil.  700

%uu,  au  choik  de  l’importnteur,

Vuleur  15  PDr.
Valeur  15  p.  c.
l
l

103
        <pb n="650" />
        Nummer

 

des  zur  Zeit  des                                                                                                 Eingangszoll
Vertragsabschlusses  Benennung  der  Gegenstände    
giltigen  belgischen                                                                                           Maßstab  Betrag
Zolltarifs
                                                                                                                                              Fr.
aus  65  Sämereien,  andere  als  Ölsämereien;  Holzstoff  ..  ..  ..  .  .  .  .  frei
aus  66  Flaschen,  Fläschchen,  große  Flaschen,  Kolben  oder  Transport-  
flaschen:  ·
aus weißem oder halbweißem Glas.............  100  kg  2
andere  ..  100  kg  1,50
Große  Flaschen,  Kolben  oder  Transportflaschen,  umflochten
oder  in  Körben  aus  Weiden  oder  ähnlichen  Stoffen  100  kg  4

Glaswaren,  gemeine:  andere  Gegenstände  als  Flaschen,
Fläschchen,  große  Flaschen,  Kolben  oder  Transportflaschen  100  g   1    oder, nach Wahl des Einbringers        Wert 10 Prozent

  


  

 

Glaswaren,  andere,  mit  Ausnahme  des  Spiegel-  und  Fensterglases,
  der  Glasfliesen,  der  Pflasterplakten  und  des  Dachglases    Wert   10 Prozent



aus 67  Gänseleberpasteten                                                             100 kg     60

69.  Wein.

Anmerkungen.

1.  Auf  die  deutschen  Weißweine  sollen  alle  Erleichterungen

in  der  Zoll-  und  Steuerbehandlung  Anwendung  finden,
die  etwa  anderen  ausländischen  Weinsorten,  insbesondere
den  fremden  Rotweinen  jeglichen  Ursprungs,  eingeräumt
werden  sollten.
2. Die  Zoll-  und  Steuerbelastung  des  stillen  Weißweines  in
Flaschen  soll  die  Zoll-  und  Steuerbelastung  des  Weines
in  Fässern  nicht  um  mehr  als  10  Franken  für  1  Hektoliter
  übersteigen.



aus 70  Fahrräder  und  Fahrradteile                                         Wert    12 Prozent



 

,
        <pb n="651" />
        641

 

Numero
du  turif  des
douanes  belge
en  vigneur
au  moment
de  laconclusion
du  traiteé

Dsignation  des  marchandises

Droits  d’entrec

 

ex  65

ex  66

ex  67

69

oX  70

 

Graines,  non  Compris  les  graines  oléagineuses;  päte  de  bois

Bouteilles,  finles,  bonbonnes,  ldames-jcannes  ou  tourics:

En  verre  blanc  Ou  demi-blan.
Autreess  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Bonbonnes,  dames-jeannes  ou  touries,  elissées  ou  reu-Ilermées
  dans  des  paniers  en  osier  on  autres  matieres
analogues.

Verreries  Communes:  Objets  autres  due  les  bouteilles,
lioles,  bonbonnes,  dames-jennnes  ou  touries.

Verrerie  nutre,  edxcepte  les  glaces,  les  verres  de  vitrage,

les  dalles,  les  pavés  et  les  tulles
Pates  de  loie  gnssss  .  .  .  .  ..
Vins.

Remarques.
I.  Lies  vins  Dlancs  allemands  béndficieront,  en  ce  qui
concerne  le  traitement  douanier  et  la  perception  de
I’accise,  de  toutes  les  lacilitets  qdui  pourraient  étre
aecor##éc#s  à  d’antres  vins  étfrangers,  notamment  auz

vins  rouges  de  toutc  originc.

2.  LI#montant  des  droits  et  (les  acciscs  à  perrevoir  sur  les
vins  blenecs  non  #isossnDouteilles,  n’excédera
as  de  plus  de  40  francs  par  hectolitre  le  montant
des  droits  et  des  accises  à  percevoir  sur  les  vins  en  füts.

Vélocipedes  et  parties  de  velocipèdes

 

Base  Quotité
Vr.
Lihres
I
100  kil.  2
100  kil.  1.2
l
100  kil.  4
U
100  kil.  1
oii,  au  choix  d.  l'importateur.
Valeur  10  p..
Valeur  10  P.  c.
100  kil.  60
6
Valeur  12  PD.

103“
        <pb n="652" />
        <pb n="653" />
        643

Tarif  B.

Zölle  bei  der  Einfuhr  in  das  Deutsche  Zollgebiet.

Tarif  B.

Droits  à  Tentrée  du  territoire  dounanier  allemand
        <pb n="654" />
        644

Tarif  B.

Zölle  bei  der  Einfuhr  in  das  Deutsche  Zollgebiet.

Der  im  gegenwärtigen  Tarife  erwähnte  deutsche  allgemeine  Tarif  ist  der  Zolltarif  vom  25.  Dezember  1902  in  seiner

durch  das  deutsche  Reichsgesetz  vom  gleichen  Tage  bestimmten  Fassung.

 

 

Nummer  .
des                                                                                                                                       Zollsatz
deutschen                                Benennung  der  Gegenstände                                         für
allgemeinen                                                                                                               1  Doppelzentner
Tarifs
                                                                                                                                                 Mark
aus  23  Kartoffeln,  frisch,  in  der  Zeit  vom  15.  Juni  bis  31.  Juli  .  .  .  .  .  1        
aus  26  Zichorien  (Zichorienwurzeln),  auch  zerkleinert,  getrocknet  (gedarrt)  .  0,80
aus  33  Küchengewächse,  frisch:
Spargel  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  frei
Blumenkohl,  Zwiebeln  und  Brüsseler  Zichorie  (Witloof)  frei
38  Bäume,  Reben,  Stauden,  Sträucher,  Schößlinge  zum  Verpflanzen,  und
sonstige  lebende  Gewächse,  ohne  oder  mit  Erdballen,  auch  in  Töpfen
oder  Kübeln;  Pfropfreiser:
Cycasstämme  ohne  Wurzeln  und  Wedel;  Palmen,  Lorbeerbäume,
indische  Azaleen;  Forstpflanzen  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
Rosen  .  ...  .  .  ..  12
nicht  besonders  benannt:
Pflanzen  in  Töpfen  ..  10
Pflanzen  ohne  Erdballen  6
andere  5
aus  45  Weintrauben  (Weinbeeren),  frisch,  zum  Tafelgenuß,  eingehend  in  Postsendungen
  von  einem  Gewichte  bis  5  Kilogramm  einschließlich  .  .  .  .  .  .  frei
        <pb n="655" />
        645

Tarif  B.

Droits  à  Tentréc  du  territoire  douanier  allemand.

#  taril  général  allemand  mentionne  (lans  le  Lrésent  tarif  est  le  tarif  de  douane  du  25  (lercmbre  1902,

tel  qu'il  a  été  ffKGO  par  Ia  loi  #ile  IEmpire  allemand  en  date  dudit  jour.

 

Numéro  Droit
du  Dsignation  des  marchandises  151.
„  „  *  "  %  4  –  "  4  a  "*
taril  genral  *  100  kilo
allemand  FKrammes
Nlarcs
ex  23  JPommes  de  terre  fraiches,  dans  la  pcriode  du  15  juin  au  31  juillet  1
er  26hicorée  (racines  de  chicorce),  meme  en  morccauxz,  sechte  O.  so
ex  33  JPlantes  potagères  fraiches:
aspergeess  .  ...  lihres
choux-fleurs,  oignons  et  chicorce  de  Bruxelles  (witlool)  libres
38  Arbres,  vignes,  arbustes,  arbrissenux,  plants  dlestines  à  la  transplantation,
  et  autres  plantes  vivantes,  avcc  Ou  sans  mottes  de
terre,  méme  en  pots,  en  baquets  ou  caisses;  grelles,  entes:
troncs  de  cycas,  Suns  racines  ni  seuilles;  palmiers:  luuriers;
nzalées  des  Indes;  plants  lorests  libres
rosirss  ...  12
non  spécinlement  denommés:
plantes  en  botss.  10
plantes  sans  mottes  de  terer  3  6
aues......  ..  .  .  .  ..p  5
ex  45  Raisins  de  tahle  (grappes  et  baies  de  raisins),  frais,  importes  en
colis  postaux  pesam  jusqu’n  5  kilogrammes  inclusirement  libres
        <pb n="656" />
        Nummer



 

des                                                                                                                                          Zollsatz
deutschen                                Benennung  der  Gegenstände                                           für
allgemeinen                                                                                                                   1  Doppelzentner
Tarifs
                                                                                                                                                         Mark
aus  47  Äpfel  und  Birnen,  frisch:
unverpackt,  vom  1.  September  bis  30.  November  frei
verpackt                                                                                           5
aus  62  Zichorien  (Zichorienwurzeln),  gebrannt  (geröstet),  auch  gemahlen,  ohne
Zusatz  von  anderen  Stoffen  .  .  .  .  ..  4
92  Gerbrinden,  auch  gemahlen  .  .  .  .      .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    .  .  .  .  .          frei
aus  100  Pferde  der  als  Vlamländer,  Brabanter  und  Ardenner  bezeichneten  Schläge
(reines  Kaltblut):                                                                                                 für  1  Stück
im  Werte  bis  1000  Mark  das  Stück  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  50
im  Werte  von  mehr  als  1000  bis  1500  Mark  das  Stück  75
abgesetzte  Fohlen,  welche  bis  zum  31.  Dezember  ihres  Geburtsjahres
eingeführt  werden  ..  30
Saugfohlen,  welche  der  Mutter  folgen  ..  .  ...  frei
Anmerkung.  Die  zu  den  ermäßigten  Zollsätzen  zuzulassenden  Pferde
müssen  ausschließlich  dem  reinen  Vlamländer,  Brabanter  oder  Ardenner  Schlage
oder  der  Kreuzung  dieser  Schläge  untereinander  angehören.
Um  die  ermäßigten  Zollsätze  zu  genießen,  müssen  die  Einbringer  für  jedes
Pferd  ein  Zeugnis  eines  belgischen  Staatsbeamten  beibringen,  aus  dem  erhellt,
daß  das  Tier  ausschließlich  dem  reinen  Vlamländer,  Brabanter  oder  Ardenner
Schlage  oder  der  Kreuzung  dieser  Schläge  untereinander  angehört.
Die  Regierungen  der  beiden  Teile  werden  sich  über  die  Bezeichnung  der  mit
der  Ausfertigung  der  Zeugnisse  betrauten  Beamten  und  über  das  bei  der  Ausfertigung
  zu  beobachtende  Verfahren  verständigen.  In  Zweifelsfällen  bleibt  den
deutschen  Behörden  das  Recht  gewahrt  nachzuprüfen,  ob  das  eingeführte  Pferd
die  Merkmale  und  Eigenschaften  besitzt,  von  denen  die  zollbegünstigte  Behandlung
abhängt.                                                                                                                         für
                                                                                                                                1  Doppelzentner
aus  110  Federvieh,  geschlachtet,  auch  zerlegt,  nicht  zubereitet  .              20
aus  115  Fische,  lebende  und  nicht  lebende,  frisch,  auch  gefroren:

 

andere  als  Karpfen  .  ..frei
        <pb n="657" />
        Numéro  Droit
Z  du  Désignation  des  marchandises  100  ku.
tarif  général  ·
allemand  Srammes
Nlarcs
es  47Pommess  et  poires,  fraiches:
non  emballees,  du  1°“  septembre  au  30  novembe  libres
embalessaaaa.  5
es  62  Chicorée  (racines  de  chicorée),  brülée  (torréeficc),  meme  moulue,
Sans  addition  d’autres  substanteeesss  .  .  ...  4
92  Ecorces  à  tan,  même  moulues  .  .  .  .  .  ...  .  ..  ..  .  .  ..  ...  .......  ...  libres
ex  100  Chevaux  appartenant  aux  races  dites  flamande,  brabançonne  et
ardennaise  (reines  Kaltblut):  yar  tete
valant  jusqu'n  1000  mares  par  tôte.  .....  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  ...  50
valant  plus  de  1000  jusqu'  à  1500  marcs  par  técece  75
Poulains  sevrés,  importés  jusqu’an  31  décembre  de  T’année  ou
ils  3ontn  KKK  ..  .  ..  30
Poulains  de  lait  qui  suivent  leur  nrernrnrnr  ....  libres
Remarquc.  Les  chevaux  dui  pourront  étre  importés  aux  taux  reéduits
doivent  exclusivement  appartenir  à  la  race  pure  flamande,  brabançonne  ou
ardennaise  ou  au  croisement  de  ces  races  entre  elles.
Pour  jouir  des  taux  réduits,  les  importateurs  seront  tenus  de  produire,
  pour  chadque  cheval,  un  certificat  délivrd  par  un  agent  de  I’Etat
belge,  attestant  due  l’animal  appartient  exclusivement  à  la  race  pure
fllamande,  brabançonne  ou  artllennaise  ou  au  Ccroisement  de  Ces  races
entre  elles.
Les  Gourernements  ##les  deux  Parties  s’entendront  sur  la  désignation
„les  agents  chargs  de  dlivrer  lesdites  attestations  et  sur  le  mode  de
delivrance  de  ces  attestations.  En  cas  de  doute,  les  autoritüs  allemandes
Se  rüserrent  le  (droit  de  vrifier  si  le  cheval  importe  prsente  les  caractéres
et  les  aptitudes  auxduels  est  subordonn  le  traitement  de  faveur.
par  100  kil.
es  110Volailles  tuées,  méme  dépecées,  non  préparées  .  ..  .  .  ...  ½  20
es  115  Poissons,  vivants  ou  non,  frais,  méme  congelé,s:
autres  que  les  carbbs  .  ...  .....  .  ..  .  .  .  ..  libres

 

Reichs-Gesetzbl.  1905.  104
        <pb n="658" />
        646

 

 

 

 

 

 

Nummer des                                                                                                                              Zollsatz
deutschen                                  Benennung  der  Gegenstände                                           für
allgemeinen                                                                                                                      1  Doppelzentner
Tarifs
                                                                                                                                                         Mark
aus  119  Seemuscheln,  lebend  oder  bloß  abgekocht  oder  eingesalzen,  auch  von  der                                                                                                                                                              für  
Schale  befreit:                                                                                                 Doppelzentner  Rohgewicht  
Austen                                                                                                                                             65
Miesmuschen                                                                                                                             frei
aus  123  Seekrebse,  lebend  oder  nicht  lebend,  auch  bloß  abgekocht  oder  eingesalzen,  für
auch  von  der  Kruste  befreit:                                                           für 1 Doppelzentner Rohgewicht
Hummer  und  Langusten  .....................                                                                              65
Garnelen  ...  ...  ..  ..                                                                                                            24
aus  136  Eier  von  Federvieh,  roh  oder  nur  in  der  Schale  gekocht,  auch  gefärbt,    für 1 Doppelzentner
bemalt  oder  in  anderer  Weise  verziert  ...                                                         3               
163   Reis ,poliert..............................................  4
aus  166  Fette  Öle  in  Fässern,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  genannt  9
aus  172  Ölsäure  (Olein  .  ...  3
aus  227  Kalk,  gebrannter,  gelöscht;  Kalk,  natürlicher  phosphorsauter  frei
230  Portlandzement,  Romanzement,  Puzzolanzement,  Magnesiazement,
Schlackenzement  und  dergleichen,  mit  oder  ohne  Zusatz  von  Färbemitteln
oder  anderen  Stoffen,  ungemahlen  (Zementklinker,  Zementgriese  usw.),
gemahlen,  gestampft;  auch  gemahlener  Kalk  frei
233  Schiefer:
rohe  Schieferblöcke  .  ..  frei
rohe  Schieferplatten,  roher  Tafelschiefer  1

 

Anmerkung.  Schieferplatten  von  mehr  als  20 Zentimenter Stärke sind
als  Schieferblöcke  zu  behandeln.

Dachschiefer                                                       0,75
        <pb n="659" />
        649  —

 

 

Numero  Droit
*  I  ESignation  lhles  marchandises  U
tarif  général  6  #  ½*“  100  kiloallemand
  grammes
Marcs
ex  119Coquillages  de  mer,  vivants  ou  seulement  bouillis  ou  salés,  méme  ar  c00  un
-  -  -  5
depouilles  des  Ccailles:  lpoias  brut.
huieee..3  65
moulees  .  .  .......  .  ..  .........  ..  libres
ex  123  Ecrevisses  de  mer,  vivantes  ou  non,  même  si  elles  sont  seulement  ar  100  kil
MGC–  -  2  -  -  )
bonillies  ou  saleées,  méme  depouillées  des  carapaces:  –*  brut,
homards  et  langouststs.  ..........  65
crevettes  ..................  ...  ....  ........  24
ex  136  (Eufs  de  volaille,  crus  ou  seulement  cuits  dans  la  coqdue,  mémer  100  kil.
teints,  peints  ou  décorés  autremet  3
163  Rixz  poli  (glasnnssss„  .  .......  4
eK  166  Hluiles  grasses  en  füts,  non  specialement  déenommes  au  tarif
generalllllllllBBBBB.  .  ..  9
ex  172  JOléine  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .....  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  ...  .........  .  3
ex  227  JChaux  calecinée,  éteinte;  phosphate  de  chaux  nature.  libres
230  Ciment  de  Portland,  ciment  romain,  ciment  de  pouzzolane,  ciment
de  magnésie,  ciment  de  laitier  et  autres  ciments  analogues,  avec
Ou  Ssans  addition  de  matières  colorantes  ou  autres,  non  moulus
(brigues  de  ciment,  menu  ciment,  etc.),  moulus,  pilés;  chaux
monlngngennnnnn  .  .  ..  .............  libres
233  Krdoises:
en  bloss  bbuünsssssssssssss  .  .  .  ..  libres
en  plaques  brutes,  en  tables  brutes  ..  .  1
Remarque.  Les  plaques  de  plus  de  20  centimètres  d'épaisseur  sont
à  traiter  comme  blocs.
ardoises  pour  toitures  ..  .  ...  .........  .......  0,7s
        <pb n="660" />
        Nummer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des                                                                                                                                               Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände                                                                          für
allgemeinen                                                                                                                      1  Doppelzentner
Tarifs
                                                                                                                                                        Mark
aus  234  Steine  (mit  Ausnahme  von  Schiefer  und  Pflastersteinen),  roh  oder  bloß
roh  behauen,  auch  gesägt,  jedoch  an  nicht  mehr  als  drei  Seiten,  oder
in  nicht  gespaltenen,  nicht  gesägten  (geschnittenen)  Platten;  auch  gemahlene
  Steine,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  genannt                        frei
Anmerkung.  Blöcke,  die  mit  dem  Spitzhammer  oder  dem  Spitzmeißel
einfach  bearbeitet  sind,  um  überflüssige  Teile  zum  Zweck  der  Versendung  zu  beseitigen,
  werden  als  bloß  roh  behauene  Steine  angesehen.
aus  238  Steinkohlen,  Anthracit;  Koks,  auch  gemahlen,  und  Preßkohlen  aus  Steinkohlen
  frei
294  Schwefelsaures  Natron  (Glaubersalz,  Natriumsulfat)  und  saures  schwefelsaures
  Natron  (doppeltschwefelsaures  Natron,  Natriumbisulfat  frei
296  Kupfervitriol  (blauer  Vitriol,  Kupfersulfat),  auch  gemischter  Kupfer-  und
Eisenvitriol  frei
aus  324  Bleiweiß  .  .  ..  frei
326  Zinkoxyd  (Zinkweiß  und  Zinkgrau),  Zinksulfidweiß  (Lithopon)  ..  ......  .  frei
328  Farbholzauszüge  (Farbholzextrakte);  auch  Auszüge  aus  anderen  pflanzlichen
Farbstoffen:
flüssig  ........  ...  2
fest.................................................  4
aus  329  Kreide,  geschlemmt  auch  gestäubte  oder  in  anderer  Weise  fein  gepulverte  Kreide  0,30
362  Mit  Säuren  behandelte  phosphorhaltige  Düngemittel  (Superphosphate),
auch  mit  anderen  Stoffen  vermischt  ..  ..  .  ..  .  ..  ...  ......  .......  frei
aus  375  Leim  aller  Art  (mit  Ausnahme  des  Eiweißleims),  fest  ..  ..  ...  ..  ..  ...  3
        <pb n="661" />
        Numéro  Droit
du  D  Esignation  des  marchandises  100  #I
tarif  général  10.
allemand  Erammes
Nares
ex  234  Pierres  (à  Texclusion  des  ardoises  et  des  pavés),  brutes  ou  simplement
  dégrossies,  méme  scices,  mais  sur  trois  cötés  au  plus,  ou
en  plaques  non  fendues,  non  Scices  (taillées);  pierres  moulues,
non  specialement  détnomméCes  au  tarif  genéral  .  ..  libres
Remarque.  Seront  considérées  comme  pierres  simplement  dégrossies
les  blocs  simplement  é6pincés  ou  roctés  alin  d’en  enlever  les  parties  inutiles
en  vue  du  transport.
ex  238  Houille,  anthracite;  coke,  méme  moulu,  et  briqucttes  de  houille  libres
294  Sulfate  de  soude  (sel  de  Glauber)  et  sullate  acide  de  soude  (bisulfate
  de  sobheeeeee..„  Ubres
296  Sulfate  de  cuivre  (vitriol  bleu)  et  melange  de  sulfate  de  cuivre  et
de  sullate  ct  er  ..  .  ..  libres
ex  324Crnsss  .  .  ...  libre
326  Oxyde  de  zine  (blanc  de  zinc  et  gris  de  zinc),  blanc  de  sullüre
de  zinc  (lithopoheeeeeeegeeee  .  .  ..  ..  ..  ...  libres
328  KExtraits  de  bois  de  teinture;  ct  extraits  d’autres  matieères  tinctoriales
  Végétales:
liguubbkess  .  .  .  2
solillkeess-  4
ex  329  Craie  lavée;  et  craie  finement  pulvérisée  à  la  brosse  ou  autrement  0,36
36S22  Engrais  phosphoreux,  traitées  par  des  acides  Guperphosphates),
méme  melanges  d’autres  matiersss.  libres
ex  375  olle  de  toute  espece  (à  Texception  de  la  colle  albuminolde),  solide  3
        <pb n="662" />
        Nummer

    

 

des                                                                                                                                                   Zollsatz
deutschen                      Benennung  der  Gegenstände                                                          für
allgemeinen                                                                                                                          1 Doppelzenter
Tarifs
                                                                                                                                                           Mark
(aus  422/4)  Garn  aus  Wolle  oder  anderen  Tierhaaren,  auch  mit
pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  Gespinsten,  ausschließlich  Baumwolle,
  gemischt,  nicht  unter  Nr.  417  bis  421  des  allgemeinen
Tarifs  fallend:
422  Kammgarn,  roh:
eindrähtig  ...  8
zwei-  oder  dreidrähtig  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .....  ..  ..  .  ...  .  ...  10
vier-  oder  mehrdrähtig  ,.........................  24
423  Kammgarn,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt:
eindrähtig  .  ...  12
zwei-  oder  dreidrähtig  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ...  .  ...  .  .  ..  18
vier-  oder  mehrdrähtig  24
aus  424  Streichgarn,  roh,  eindrähtig.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..        .  .    8
Anmerkung.  Grisaillegarn  (Garn  aus  Kunstwolle),  eindrähtig,  ist  nicht
als  gefärbt,  sondern  als  roh  zu  behandeln.
Das  als  Grisaillegarn  bezeichnete  Garn  besteht  ganz  oder  teilweise  aus
mehrfarbigen  oder  mißfarbigen  Abfällen,  die  dem  Garn  eine  trübe  oder  unbestimmte
  Färbung  geben,  welche  seine  Verwendung  ohne  neues  Färben,  sei  es
im  Strang  oder  im  Stück,  unmöglich  macht.
Grisaillegarn,  welches  eine  Beimischung  von  Baumwolle  im  Höchstbetrage
von  5  Prozent  enthält,  wird  als  ungemischtes  Grisaillegarn  behandelt.
aus  432  Gewebe  aus  Gespinsten  von  Wolle  oder  anderen  Tierhaaren,  auch  mit
pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  Gespinsten  gemischt,  nicht  unter  Nr.  427
bis  431  des  allgemeinen  Tarifs  fallend:
Filztücher  aus  Wolle,  endlos  gewebt,  roh,  zur  Holzstoff-,  Zellstoff-,
Strohstoff-  oder  Papierfabrikation  .  ...  80
Gewebe  im  Gewichte  von  mehr  als  200  bis  700  Gramm  auf
1  Quadratmeter  Gewebefläche  150
aus  453/5 Grobe  baumwollene  Gewebe,  roh,  in  Stücken  nicht  über  65  Zentimeter
lang  und  breit,  sogenannte  Putzlappen,  deren  Schuß  ausschließlich  aus
Baumwollabfällen  besteht,  auch  gerauht,  gesäumt  und  in  Verbindung
mit  anderen  Spinnstoffen  oder  einzelnen  gefärbten  Gespinstfäden  7,50
        <pb n="663" />
        —  —

 

 

 

Numéro  Droit
du  D  Esignation  des  marchandises  lod
tarif  général  —  iloallemand
  Srammes
Mlares
(eir  422/4)  Fils  de  laine  ou  d’autres  poils  Ganimauxz,  méme
mélangées  de  matièrcs  textiles  ou  fils  textiles  vegétaux,  le
coton  excepté,  ne  rentrant  pas  dans  les  n'“  417  à  421  du
tarif  général:
422  Fils  de  laine  peignée,  écrus:
simplllsaa  .  ..  ....  ..  .  ..  .  .  .  ..  8
retors  à  deux  ou  trois  bouts  ...  .....  ......  ....  10
retors  à  dquatre  bouts  ou  plus  .....................  24
423  Pils  de  laine  peignée,  blanchis,  teints,  imprimés:
simples..  ...............................  ...  12
retors  à  deux  ou  trois  bouts.  .  .  .  .  ..  ............  18
retors  à  duatre  bouts  ou  pllss  .  .  ..  .  .  ...  ..  ...  24
ex  424FFils  de  laine  cardée,  éerus,  simalklkees  .  ...  ...  8
Remarque.  Les  fils  grisailles  (u##  de  laine  artifieielle)  simples  ne
sont  pas  considérés  comme  teints.  mais  comme  #crus.
On  dlsigne  sous  le  nom  de  grisailles  les  fils  composes  en  tout  ou
en  partie  de  dechets  multicolores  du  déeolorés  donnant  au  fil  une  nuance
terne  ou  indcise  qui  ne  permet  pas  de  l’employer  sans  une  nouvelle  teinture,
  Soit  en  ccheveaux,  soit  en  tissus.
Les  fils  grisailles  contenant  jusqdu'a  5  p.  c.  de  coton  seront  considras
comme  lils  grisailles  non  melangés.
ex  132Tisses  en  fils  de  laine  ou  d’'autres  poils  d’animaux,  méme  mélanges
de  matières  textiles  ou  fils  textiles  vegétaux,  ne  rentrant  pas
dans  les  n“  427  à  431  du  tarif  général:
draps  de  laine  leutrés,  tissés  sans  fin,  bruts,  pour  la  fabrication
des  pätes  de  bois,  de  cellulose  ou  de  paille  et  des  papiers  80
tissus,  le  metre  carré  de  surlace  tissée  pesant  plus  de
200  grammes  et  jusqu'  700  grammies  ..  150
ex  453/5  Tissus  de  coton,  grossiers,  écrus,  découpés  en  pièces  ne  dépassant
pas  65  centimètres  de  longueur  et  de  largeur,  dits  torchons,
fabriqués  d'une  trame  exelusivement  composée  de  déchets  de
coton,  méme  lainées,  ourlés  et  combinés  avec  d'autres  matières
textiles  et  quelques  fils  textiles  teints  ..  .  .  ..  .  .  ...  7.50
        <pb n="664" />
        Nummer
des                                                                                                                                          Zollsatz
deutschen                            Benennung  der  Gegenstände                                             für
allgemeinen                                                                                                                   1  Doppelzentner
Tarifs
                                                                                                                                                      Mark

 

(aus  453,  456  und  457)  Baumwollene  Bettdecken  im  Gewichte  von
80  Gramm  oder  darüber  auf  1  Quadratmeter,  in  der  Kette  und
dem  Schuß  zusammen  auf  5  Millimeter  im  Geviert  35  Fäden
oder  weniger  enthaltend,  auch  abgepaßt,  gerauht,  gesäumt  oder
mit  angewebten  Fransen:

aus  453  roh....  50
aus  456  zugerichtet  (appretiert),  gebleicht  ...  60
aus  457  gefärbt,  bedruckt  oder  bunt  gewebt  ...  ..  .  ..  .  ...  80

(aus  472/4)  Leinengarn  (Garn  aus  Flachs  oder  Flachswerg),  auch
gemischt  mit  Jute,  jedoch  ohne  Beimischung  von  anderen  Spinnstoffen:



472  eindrähtig,  roh:
bis  Nr.  8  englisch  .  ...  5,50
über  Nr.  8  bis  Nr.  14  englisch  .  ..  ...  6
über  Nr.  14  bis  Nr.  20  englisch  ..  ....  .  ...  6,50
über  Nr.  20  bis  Nr.  35  englisch  .......  ..  .  .  ..  .  ....  ..  ..  .  ...  9,50
über  Nr.  35  bis  Nr.  75  englisch  .  ..  ...  .  .  ..  12
über  Nr.  75  englisch  frei

aus  473  eindrähtig,  gebleicht:

bis  Nr.  20  englisch  ..  ......  ..  ...  12
474    zwei-  oder  mehrdrähtig  (gezwirnt),  roh,  gebleicht,  gefärbt,  bedrucckt..  36

aus  481  Jutegarn  ohne  Beimischung  von  anderen  Spinnstoffen,  ein-  oder  mehrdrähtig,
  roh:
bis  Nr.  8  englisch                                    4
über  Nr.  8  bis  Nr.  14  englisch                5  ....  ..  .  .  .  ....  ..  .  .  .  ..

aus  483  Garn  aus  Spinnstoffen  des  Abschnittes  5D  des  allgemeinen  Tarifs  ohne
Beimischung  von  Baumwolle  oder  tierischen  Spinnstoffen,  in  Aufmachungen
  für  den  Einzelverkauf,  zwei-  oder  mehrdrähtig  (gezwirnt)  60
        <pb n="665" />
        —  655  —

 

 

Numérto  Droit
du  DEésignation  des  marchandises  Tn
tarif  général  100  kiloallemand
  grammes
Marcs
(ex  453,  456  et  457)  Couvertures  de  lit  en  coton,  pesant
80  grammes  ou  plus  par  metre  carré,  contenant  dans  un
carré  de  5  millimèétres  de  cété  en  chaine  et  en  trame  cumulativement
  35  fils  ou  moins,  méme  découpées,  lainées,  ourlées
  ou  tissées  à  franges:
el  433  crnnteesssses.  ,.,e  .e  .  t  50
ed  4566prétées,  blanchss.  60
ed  457  teintes,  imprimées  ou  en  fils  tintss  .  ...  80
(er  472/4)  Fils  de  lin  (fils  de  lin  ou  d’toupe  de  lin),  méme
mélangés  de  jute,  mais  sans  mélange  d’autres  matières
textiles:
472  Simples,  6crus:
jusquau  n  8  anglassgsgggsss  .  ....  .  .  .  ..  5,  50
au-dessus  dlu  n  8  jusqu'au  n  14  anglais  ..  ...  .....  .  .  .  ...  6
au-dessus  du  nm  14  jusqu'au  n  20  anglaz  6,  50
au-dessus  du  n  20  jusqu'au  n  35  anglas  ...  9,  s0
au-dessus  du  ne  35  jusqu'auen'  75  anglais  .......  ..  .  .  .  ...  12
au-dessus  du  nme  75  anglasssssss.  libres
ex  473  Simples,  blanchis:
jusquau  n  20  anglasssssssss  ..  .  ..  12
474  Jà  deux  ou  plusieurs  bouts  (retors),  écrus,  blanchis,  teints,  imprimés  36
ex  481  JPFils  de  jute,  sans  mélange  d'autres  matières  textiles,  simples  ou
à  plusieurs  bouts,  écrus:
jusqu'au  n’  8  anglaiiggssss  ..  ..  ..  ...  4
au-dessus  du  ne  8  Jjusquau  w  14  anglaats  5
eK  488  Fils  de  matières  textiles  de  la  section  5  D  du  tarif  général,  sans
mélange  de  coton  ou  de  matières  textiles  animales,  conditionnés
Ppour  la  vente  en  detail,  à  deux  ou  plusieurs  bouts  (retors)  60

 

Reichs-  Gesetzbl.  1905.  105
        <pb n="666" />
        —  656  —

 

 

 

 

Nummer                                                                                                   Zollsatz
deutschen                      Benennung  der  Gegenstände                      für
allgemeinen                                                                                           1Doppelzentner
Tarifs                                                                                                               Mark
484  Taue,  Seile,  Stricke,  Bindfaden  (lediglich  durch  Zusammendrehen  von
Seilfäden  (starken  eindrähtigen  Seilergarnen]  hergestellte  nicht  schnurartige
  Seilerwaren)  aus  Spinnstoffen  des  Abschnittes  50D  des  allgemeinen
  Tarifs  ohne  Beimischung  von  Baumwolle  oder  tierischen
Spinnstoffen:
im  Durchmesser  von  5  Millimeter  oder  darübrr  10
im  Durchmesser  von  mehr  als  1,  aber  weniger  als  5  Millimeter,
auch  in  Aufmachungen  für  den  Einzelverkof  22
aus  487  Fußbodenteppiche,  im  Stücke  als  Meterware  eingehend  oder  abgepaßt
(ohne  Näharbeit),  aus  losen,  gedrehten  oder  versponnenen  Jute-  oder
Kokosfasern,  auch  gemischt  mit  anderen  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder
Gespinsten  oder  mit  Rindviehhaaren  oder  Gespinsten  daraus,  soweit
sie  nicht  unter  Nr.  427  des  allgemeinen  Tarifs  fallen,  gewebt:
gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewebt,  gemustert.  24
andere;  auch  Decken  aus  geteertem  Tauwerk,  geteerte  Fußbodenteppiche
  12
(aus  492/3)  Ungemusterte  dichte  Gewebe  aus  Flachs  oder  Flachswerg,
auch  gemischt  mit  anderen  Spinnstoffen  des  Abschnittes  5  D  des  allgemeinen
  Tarifs  oder  mit  Pferdehaaren,  jedoch  ohne  Beimischung
von  anderen  tierischen  Spinnstoffen  oder  Baumwolle,  nicht  unter
Nr.  486  bis  491  des  allgemeinen  Tarifs  fallend:
aus  492  roh:
in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen  auf  2  Zentimeter  im  Geviert:
bis  40  Fäden  12
mit  41  bis  80  Fäden  24
mit  81  bis  120  Fäden  36
mit  mehr  als  120  Fäden  60
        <pb n="667" />
        —  657

 

 

 

Numéro  Droit
du  Désignation  des  marchandises  *
tarif  genéral  6  .-  Iookasp
allemand  grammes
Mares
484  Cables,  cordages,  cordes,  ficelles  (ouvrages  de  cordier  non  tresscs,
formés  uniquement  par  la  torsion  do  fll  de  caret  Igros  fil  simple
Servant  à  faire  les  cordagesl)  de  matières  textiles  de  la  section
5  D  du  tarif  genéral  sans  mélange  de  coton  ou  de  matières  tertiles
  animales:
Tun  diametre  de  5  millimèetres  ou  plllss  10
Fun  diametre  de  plus  d’'un  millimetre,  mais  de  moins  de
5  millimètres,  méme  conditionnés  pour  la  vente  en  doétail  22
ex  487  apis  de  pied,  importés  en  pièces  à  débiter  au  metre  ou  ajustés
Gans  travail  à  Taiguille),  de  fibres  non  réeunies,  tordues  ou  filces
de  jute  ou  de  coco,  méme  mélangées  Tautres  matibres  textiles
ou  fils  textiles  vegétaux  ou  de  poils  de  bétes  bovines  ou  de  fils
de  ces  poils,  en  tant  qu’ils  ne  rentrent  pas  dans  le  u'  427  du
tarif  géenéral,  tissés:
teints,  imprimés,  en  fils  teints,  faconnseeess  24
autres;  et  couvertures  de  cordages  goudronncés,  tapis  de  pied
goudronnssss  ...  12
(ex  492/3)  Tissus  de  lin  ou  d’étoupe  de  lin,  méme  mélangés
Tautres  matières  textiles  de  la  section  5  D  du  tarif  général  ou
melangés  de  crins,  mais  sans  mélange  T’autres  matieères  textiles
  animales  ou  de  coton,  ne  rentrant  pas  dans  les  n“  486
à  491  du  tarif  général.  unis,  serrés:
ex  492  Pcrus:
ayant  cumulativement  en  chaine  et  en  trame  par  carré  de
2  centimetres  de  cotei
jusqua  40  tRss.  .  .  ..  12
de  41  à  80  g.  24
de  81  à  120  sssssszz.  .  36
plus  de  120  5it8tHHHH.  60
        <pb n="668" />
        —  658  —

  

 

Nummer                                                                                                                                  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände                                                                        für
allgemeinen                                                                                                                   1  Doppelzentner
Tarifs
                                                                                                                                                      Mark
aus  493  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewebt:
in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen  auf  2  Zentimeter  im
Geviert:
bis  120  Fäden  60
mit  mehr  als  120  Fäden  120
aus  496  Packleinwand  aus  Jute,  ohne  Beimischung  von  anderen  Spinnstoffen
des  Abschnittes  5D  des  allgemeinen  Tarifs,  roh,  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  2  Zentimeter  im  Geviert  bis  40  Fäden  enthaltend
  10
aus  504 Wachstuch,  grobes,  mit  glatter  Oberfläche  oder  bedruckt  oder  mit  Musterpressung;
  Ledertuch;  Packtuch,  mit  Papier  unterklebt;  anderes  als
grobes  Wachstuch  mit  Ausnahme  von  Wachsmusselin  und  Wachstafft  30
aus  519  Korsette  aus  Geweben  aus  Baumwolle,  auch  gemischt  mit  anderen  pflanzlichen
  Spinnstofen  ....  300
aus  520  Korsette  aus  Geweben  aus  Flachs  oder  Flachswerg  300
Anmerkung  zu  Nr.  519  und  520.  Korsette  der  vorstehend  genannten
Arten  unterliegen  keinem  Zollzuschlag,  wenn  sie  mit  Spitzen  oder  Stickereien,
einschließlich  solcher  ganz  oder  teilweise  aus  Seide,  verziert  sind.
aus  527 Grobe  Schuhe  aus  dichten  Geweben  aus  Jute,  auch  gemischt  mit  Flachs
und  mit  einzelnen  baumwollenen  Gespinstfäden,  mit  angenähten  Sohlen
aus  durch  Nähen  verbundenem  Flechtwerk  aus  Werg  von  Hanf  oder
Jute,  ungefüttert,  auch  in  Verbindung  mit  unlackiertem  Leder  (sogenannte
  Espadrillrs  ..  25
aus  545  Leder,  einschließlich  der  Kernstücke,  bei  einem  Reingewicht  des  Stückes
von  mehr  als  3  Kilogramm,  zur  Herstellung  von  Treibriemen  auf
Erlaubnisschein  unter  Überwachung  der  Verwendung  22
        <pb n="669" />
        Numéro

du

tarif  général

allemand

 

—  659  —

 

 

Designation  des  marchandises

 

Droit
par
100  kilogrammes



Mares

 

ex  493

ex  496

ex  504

ex  519

ex  520

ex  527

ex  545

 

blanchis,  teints,  imprimés,  en  fils  teints:

àayant  cumulativement  en  chaine  et  en  trame  par  carré  de
2  centimeétres  de  C6öté:

jusqu'à  120  .istl.  .....  .........
plusdel2oüls.............  .......  ......  ..  ..  .  ...

Toile  d'emballage  de  jute,  sans  mélange  d'autres  matières  textiles
de  la  section  5  D  du  tarif  général,  écrue,  ayant  cumulativement

een  chaine  et  en  trame  par  carrée  de  2  centiméètres  de  c6té
Jusqu’h  40  flss.  ...

Toile  cirée  grossière,  à  surface  lisse  ou  imprimée  ou  gaufrée;  tissus
cuir;  toile  d’emballage  collée  sur  papier;  toile  cirée  autre  que
grossière,  à  lTexception  de  la  mousseline  cirée  et  du  taffetas  ciré

Corsets  en  tissus  de  coton  méme  mealangé  d’autres  matieères  textiles
Vegétaleses  .........  .........  .............

Corsetsentissusdelinouc1’t3t0up9delin............  .......

Remarqueauxuosömet520.l.esc(iksetsdesespcscessusmetp
tiouuées  ne  sont  soumis  à  aucune  surtaxe,  s'ils  sont  ornés  de  dentelles  ou
de  broderies,  y  compris  les  dentelles  et  les  broderies  entièrement  ou  partiellement
  en  soie.

Chaussures  grossières  en  tissus  serrés  en  jute,  meme  melangé  de
lin  et  de  quelques  fils  textiles  en  coton,  avec  semelles  cousues
et  composces  de  tresses  d’étoupe  de  chanwvre  ou  de  jute  rattachées
  entre  elles  par  la  couture,  sans  doublure,  méme  combinées
avec  du  cuir  non  laqué  (dites  espadrille))  .......

Cuir,  y  compris  les  eroupons,  la  pièce  pesant  plus  de  3  kilogrammes,
Poids  net,  pour  la  fabrication  de  courroies  de  transmission  contre
Permis  sous  contröle  de  lemplo..

 

60
120

10

30

300

300

25

22
        <pb n="670" />
        Nummer

 

 

des                                                                                                                                         Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände                                                                      für
allgemeinen                                                                                                                1  Doppelzentuer
Tarifs
                                                                                                                                                     Mark
aus  556  Schuhe  aus  Leder  aller  Art,  auch  aus  behaarten  Häuten  oder  aus  Häuten
von  Fischen  oder  Kriechtieren,  mit  anderen  Sohlen  als  Holzsohlen:
das  Paar  im  Gewichte  von  mehr  als  1  200  Gramm  60
das  Paar  im  Gewichte  von  mehr  als  600  bis  1  200  Gramm..  80
das  Paar  im  Gewichte  von  600  Gramm  oder  darunterr  90
557  Treibriemen  und  Treibriemenbahnen  aus  Leder  aller  Art  sowie  aus  rohen
enthaarten  Häuten,  auch  mit  Unterlagen  oder  Zwischenlagen  aus  groben
Gespinstwaren  oder  Filz  ....  50
aus  560  Waren  aus  Leder  für  Spinnerei  und  Weberei,  soweit  sie  nicht  durch  die
Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen:
Nähriemen;  Schlagriemen;  Florteilriemen;  Lederschnüre  50
Kratzenrücken,  Kratzenbänder;  Blätter  für  Flugwalzen  (Volantblätter);
Streifen  und  Blätter  für  Schützentreiber  Nitschelhosen:
bei  einem  Reingewicht  des  Stückes  von  2  Kilogramm  oder
darüber.  50
bei  einem  Reingewicht  des  Stückes  von  weniger  als  2  Kilogramm  65
aus  574    Schläuche  aus  weichem  Kautschuk:
für  die  Bereifung  von  Fahrzeugrädern  60
andere  aus  Kautschuk,  mit  Ausnahme  derjenigen  zu  Stielen  für
künstliche  Blumen;  aus  Kautschuk  mit  Unterlagen  aus  pflanzlichen
  Spinnstoffen;  aus  pflanzlichen  Spinnstoffen,  mit  Kautschuk
getränkt  oder  überzogen  oder  durch  Zwischenlagen  aus  Kautschuk
verbunden;  aus  Kautschuk  mit  Gespinsten  umflochten  oder  umsponnen;
  alle  diese  auch  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen
oder  Legierungen  unedler  Metalle  .......  ...  ..  ....  .....  ...  40
        <pb n="671" />
        —  661  —

 

 

 

 

 

Numéro  Droit
du  I  Esignation  des  marchandises  100  u
tarif  géneral  iloallemand
  Srammes
Marcs
ed  556  Chaussures  en  cuir  de  tous  genres,  méme  en  peaux  avec  leurs
poils  ou  en  peaux  de  poisson  ou  de  reptile,  avec  semelles  autres
qu'en  bois:
la  Paire  pesant  plus  de  1200  grammies  60
la  paire  pesant  plus  de  600  grammes  jusqu'  1200  grammes  80
la  paire  pesant  600  grammes  Ou  mons  .  90
557  JCourroies  de  transmission  et  bandes  pour  courroies  de  transmission
en  cuir  de  tous  genres,  ainsi  quen  peaux  brutes  depouillées  de
leurs  poils,  méme  avec  doublures  ou  couches  intermédiaires  T’ou-Vrages
  grossiers  composés  de  füls  textiles  ou  de  feutre  50
es  5600Articles  en  cuir  pour  la  filature  et  le  tissage,  pourvu  quc  la  combinaison
  avec  T’autres  matières  ne  les  Soumette  pas  à  des  droits
plus  élevés:
lanières  de  couture;  lanières  pour  fouets  de  chasse;  lanières
Pour  continues;  cordes  en  cuir.  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  ......  50
dos  à  cardes,  rubans  à  cardes;  plaques  à  volants;  bandes  et
plaques  pour  taquets;  manchons  pour  continues  ou  bobinoires:

la  pièce  pesant,  poids  net,  2  kilogrammes  ou  plus  50
la  pièce  pesant,  poids  net,  moins  de  2  kilogrammes  65
exf  57v4uyaux  en  cacoutchouc  scuple:
Ppour  bandages  de  roues  de  vehiculhlse  ...  60
autres  en  cacutchouc,  à  Texception  des  tuyaux  pour  tiges  de
fleurs  artificielles;  en  caoutchouc  avec  doublures  de  matières
  textiles  vegétales;  en  matières  textiles  végétales  im-Prégnées
  ou  enduites  de  cacoutchouc  ou  réunies  par  des
couches  intermediaires  en  caoutchouc;  en  cacoutchouc  surtresse
  ou  surfilé  de  fils  textiles;  tous  ces  tuyaux  méme  combinés
  avec  des  metaux  communs  ou  des  alliages  de  métaux
communs  ....  .  ...  ..  ..  .  ...  40
        <pb n="672" />
        —  662  —

 

Nummer des                                                                                                                             Zollsatz
deutschen                      Benennung  der  Gegenstände                                                   für
allgemeinen                                                                                                                  1 Doppelzentner
Tarifs                                                                                                                                          Mark
575  Treibriemen  aus  Gespinstwaren,  mit  Kautschuk  getränkt  oder  überzogen,
oder  mit  Unterlagen  oder  Zwischenlagen  aus  Kautschuk;  aus  Kautschuk
mit  Unterlagen  oder  Zwischenlagen  aus  Gespinstwaren                                         40
578  Reifen  aus  Kautschuk  für  Fahrzeugräder;  auch  Schutzdecken  (Laufdecken)
für  die  zu  Fahrzeugrädern  bestimmten  Schläuche,  aus  Gespinstwaren,
mit  Kautschuk  getränkt  oder  überzogen  oder  durch  Zwischenlagen  von
Kautschuk  verbunden                                                                                                            60
aus  579  Anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannte  Waren  aus  weichem
(auch  vulkanisiertem)  Kautschuk  oder  damit  ganz  oder  teilweise  überzogen,
  soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen
unter  höhere  Zollsätze  fallen:
unlackiert,  ungefärbt,  unbedruckt;  Kautschukplatten  mit  ein-  oder  aufgewalzten
  Gespinstwaren  oder  mit  ein-  oder  aufgewalztem  Filz;
Kolbenpackungen,  Stopfbüchsenpackungen  und  Dichtungsschnüre
aus  groben  Gespinstwaren,  Gespinsten  oder  Filz  in  Verbindung
mit  Kautschuk  oder  mit  Stearinsäure,  Talk,  Talg  oder  Abbest,
sowie  andere  Kolbenpackungen  und  Dichtungsschnüre  von  ähnlicher
Beschaffenheit  ..  40
(aus  625/6)  Möbel  und  Möbelteile,  grobe  (nicht  gepolstert),  unfurniert:

625  nus  weichem  Holze:
roh.................................................  6
bearbeitet  .  ..  .....  10

aus  626  aus  hartem  Holze,  mit  Ausnahme  der  Möbel  und  Möbelteile  aus  massiv
gebogenem  Holze:
roh  12
bearbeitet  .  ..  14
        <pb n="673" />
        663

 

 

 

Numeéro  Droit
du  Désignation  des  marchandises  Fuyn
tarif  genéral  6  100  kiloallemand
  grammes
Nlarcs
575  Courroies  de  transmission  en  ouvrages  composés  de  fils  textiles  et
imprégnées  ou  enduites  de  cacutchouc  ou  avec  doublures  ou
couches  intermédiaires  de  cacutchouc;  en  cacutchouc  avec  doublures
  ou  couches  intermediaires  douvrages  composés  de  fils
—————————————————————  40
578  Bandages  en  cacutchouc  pour  roues  de  vchicules;  méme  chapes
pour  les  tuyaux  destinés  aux  roues  de  vehicules,  en  ouvrages
Ccomposes  de  fils  textiles,  ct  imprégnées  ou  enduites  de  caoutchouc
  ou  réunies  par  des  couches  intermédiaires  de  cacutchouc  60
ex  579  Ouvrages  non  autrement  dénommés  au  tarif  général,  en  caoutchouc
  souple  (méme  vulcanisé)  ou  qui  en  sont  recouverts  en
tout  ou  en  partie,  pourvu  due  la  combinaison  avec  T’autres
matières  ne  les  soumette  pas  à  des  droits  plus  elevés:
non  laqués,  non  teints,  non  imprimés;  plaques  de  cacutchoue
avec  ouvrages  composes  de  flls  textiles  ou  avec  tfeutre  insérés
  ou  appliqués  par  laminage;  garnitures  de  piston,
garnitures  de  boites  à  étoupe  et  cordes  de  bourrage  en  fils
textiles,  em  ouvrages  grossiers  Ccomposés  de  flls  textiles  ou
en  seutre  combinés  avec  du  caoutchouc  ou  de  lacide
stearique,  du  talc,  du  suif  ou  de  Tamiante,  ainsi  que
Tautres  garnitures  de  piston  et  cordes  de  bourrage  ana-1Dogesgsge
  .....................  40
(er  625/60)  Meubles  et  parties  de  meubles,  communs  (non
rembourrés),  non  plaqus:
625  en  bois  tendre:
brusss;;  .  ..  6
travalallss  .  .  .  .  .  ...  10
ex  626  Jen  bois  dur,  à  l'exception  des  meubles  et  des  parties  de  meubles
en  bois  massif  courbé:
bruusss  .  .  ..  ..  .  ..  .  ..  12
travalllssss  .  ..  14

Reichs=  Gesetzbl.
        <pb n="674" />
        Nummer
des
deutschen
allgemeinen
Tarifs



                                                   Benennung  der  Gegenstände

 

Zollsatz
für
1 D0oppelzentner

Mark

 

  

  

  







  

 

aus 628  Holzschuhe,    roh,  auch  mit  Haltern  aus  ungefärbtem  oder  bloß  geschwärztem
Leder                                                                                                                                                      3

aus 629  Holzschuhe,  mittels  Rauches  oder  Holzessigsäure  geschwärzt  oder  gebräunt,
auch  mit  Haltern  aus  ungefärbtem  oder  bloß  geschwärztem  Leder                           3

aus 633  Gepolsterte  Möbel,  auch  mit  anderen  als  hölzernen  Gestellen,  soweit  sie
nicht  durch  ihre  Verbindungen  unter  höhere  Zollsätze  fallen,  mit  Uberzug:

aus  Gespinstwaren  ganz  oder  teilweise  aus  Seide,  aus  Spitzen,
Stickereien,  Gespinstwaren  mit  aufgenähter  Arbeit,  Sammet  oder
Plüsch,  sammet-  oder  plüschartigen  Geweben;  aus  Leder                                                 50

654  Packpapier,  in  der  Masse  gefärbt,  auch  auf  einer  Seite  glatt                                 3

655  Papier,  nicht  unter  andere  Nummern  des  allgemeinen  Tarifs  fallend,
einschließlich  des  Kartonpapiers,  auch  liniiert,  pergamentiert  oder  gekörnt                  6
Anmerkung  zu  Nr.  654  und  655.  Packpapier  wird  auch  dann  nach

Nr.  654  oder  655  nach  Maßgabe  seiner  sonstigen  Beschaffenheit  verzollt,  wenn  es  mit
Gebrauchsanweisungen,  Warenanpreisungen,  Mustern  oder  dergleichen  bedruckt  ist.

656  Buntpapier  einschließlich  des  mit  Kreide,  Bleiweiß  oder  dergleichen  überstrichenen
  oder  mit  Metalldruck  versehenen  Papiers;  lackiertes  Papier;
mit  Glimmer-  oder  Glasschuppen,  Streupulver  oder  Wollstaub  überzogenes
  Papier;  Papier  mit  gestrichenem,  aufgelegtem  oder  galvanoplastischem
  Metallüberzuge,  sowie  mit  Gold-  oder  Silberschnitt  versehenes

  Papier                                                                                                                                          8

aus 660  Tapeten  und  Tapetenborten  aller  Art  aus  Papier,  weder  vergoldet,  noch
versilbert,  noch  bronziert,  noch  gepreßt,  noch  sammetartig                                                 12
        <pb n="675" />
        —  665  —

 

—  —

Numéro
du

tarif  général

allemand

Désignation  des  marchandises

Drit

Par
100  kilogrammes



Marcs

 

ex  628

ex  629

ex  633

654

655

ex  660

 

Sabots  en  bois  bruts,  même  avec  brides  en  cuir  non  teint  ou
simplement  noirci.....................  ...œ  ...............

Sabots  en  bois  noircis  ou  brunis  à  la  fümée  ou  à  Tacide  pyroligneux,
  méme  avec  brides  en  cuir  non  teint  ou  simplement
norernrnrnrnnn

Meubles  rembourrécs,  méme  avec  montures  autres  duen  bois,
Pourvu  qdue  leurs  combinaisons  ne  les  soumettent  pas  à  des
droits  plus  elevés,  recouverts:

Touvrages  Composés  de  fls  en  tout  ou  en  partie  en  scie,
de  dentelles,  de  broderies,  Touvrages  composes  de  fils
textiles  avec  applications  cousues,  de  velours  ou  de  peluche,
de  tissus  veloutes  ou  pelucheux;  de  cir

Papier  d’emballage,  colorê  dans  la  masse,  méme  lissé  sur  une
1faseeeeegegeee  ·...........................

Papiernerentrantpasdansd’autresnum6rosdatarifgönörah

yoomprislepapierscaxton,måmelign6,paraheminäougmjnö

RomatquoauxnnsMotssäLepapierckcmballagoseratarikö

suivant  qualité  Taprès  les  nes  654  ou  655,  meme  lorsqu’il  est  revetu  d'un

texte  qui  en  explique  Pusage,  d’annonces-réclames,  de  dessins  ou  d'autres
impressions  de  ce  genre.

Papier  colorié,  7  compris  le  papier  enduit  de  craie,  de  céruse  ou
Tautres  substances  analogues  ou  revétu  Timpressions  métalliques;
Papier  verni;  papier  recouvert  de  paillettes  de  mica  ou  de  verre,
de  métaux  en  poudre  ou  de  bourre  tontisse;  papier  recouvert
Tune  couche  métallique  appliquée  à  Tenduit,  par  superposition  ou
Par  la  galvanoplastie,  ainsi  due  papier  doré  ou  argenté  sur  tranches

Papier  de  tenture  et  bordures  en  papier  de  tenture  de  tons  genres,
ni  dorés,  ni  argentés,  ni  bronzés,  ni  gaufrés,  ni  veloutkss

106

 

50
        <pb n="676" />
        —  666  —

 

 

 

 

Nummer des                                                                                                                           Zollsatz
deutschen                                Benennung  der  Gegenstände                                          für
allgemeinen                                                                                                                   1 Doppelzentner
Tarifs                                                                                                                                          Mark
665  Tüten,  Beutel,  Säcke,  Faltbeutel,  Faltschachteln  und  dergleichen  Behältnisse,
  auch  Briefumschläge,  unbedruckt  oder  bedruckt:  
ohne Verbindung mit anderen Stoffen.....................  12
in  Verbindung  mit  Gespinstwaren,  Gelatine,  Stanniol,  Metallpapier
  oder  ähnlichen  Stoffen  20
aus  680  Polierfähiger  Kalkstein,  an  mehr  als  drei  Seiten  gesägt,  an  den  nicht
gesägten  Seiten  roh  oder  bloß  roh  behauen  0,25
Anmerkung.  Bei  Steinen  der  bezeichneten  Art  werden  diejenigen
Seiten,  welche  mit  dem  Drahtseil  geschnitten  sind,  nicht  als  gesägt,  sondern  als
roh  behandelt,  soweit  die  Züge  des  Drahtseils  daran  erkennbar  sind  oder  die
Anwendung  desselben  seitens  des  Einbringers  nachgewiesen  wird.
681  Pflastersteine  0,20
aus  682  Platten  aus  Marmor,  gesägt  (geschnitten)  oder  gespalten,  weder  geschliffen
noch  gehobelt,  poliert  oder  mit  Schmelz  überzogen  2,50
Anmerkung  zu  Nr.  682.  Platten  von  mehr  als  16  Zentimeter  Stärke
sind  je  nach  ihrer  Art  nach  Nr.  680  zu  verzollen.
aus  685  Steinmetzarbeiten  aus  polierfähigem  Kalkstein,  ungeschliffen,  ungehobelt,
auch  in  Verbindung  mit  unlackiertem,  unpoliertem  Holze  oder  Eisen,
von  schlichter,  nicht  profilierter  Arbeit,  nicht  abgedreht,  nicht  verziert:
lediglich  mit  dem  Spitzhammer  oder  dem  Spitzmeißel  bearbeitet..  0,50
andere..............................................  1
Anmerkung.  Als  nicht  verziert  sind  Steinmetzarbeiten  der  bezeichneten
Art  auch  dann  anzusehen,  wenn  sie  entweder  ganz  oder  teilweise  schariert  oder
mit  dem  Kraushammer  bearbeitet  und  zugleich  mit  einer  scharierten  einfachen  Einfassung
  versehen  sind.  In  beiden  Fällen  darf  die  Scharierung  in  regelmäßigen,
nicht  Muster  bildenden  Linien  ausgeführt  sein.
aus  714  Mauersteine  (Mauerziegel,  Backsteine)  aus  farbig  sich  brennendem  Ziegelton,
  ungebrannt  oder  gebrannt,  unglasiert,  nicht  unter  Nr.  713  des
allgemeinen  Tarifs  fallend:
rauh  (Hintermauerungssteine)  0,05
glatt  (Verblendsteine).  ...............0.05
        <pb n="677" />
        Numéro
du
tarif  général
allemand

—  667  —

DéEésignation  des  marchandises

Droit
par
100  kilogrammes


Mares

 

665

ex  680

681
ex  682

ex  685

ex  714= 



Cornets,  Poches,  Sacs,  sacs  pliants  Cacs  à  soufflet),  beites  Pliantes
et  autres  récipients  de  ce  genre,  et  enveloppes  de  lettres,  imprimés
  ou  non:

non  combinés  avec  d’autres  maties.
combinés  avec  des  ouvrages  composés  de  fils  textiles,  de  la
gelatine,  des  feuilles  d’étain,  du  papier  recouvert  d’une
couche  métalligue  ou  avec  d’autres  substances  analogues.

Pierre  calcaire  polissable,  sciée  sur  plus  de  trois  Ccôtés  et  brute
Sur  les  Côötés  non  sciécs  ou  MW’ayant  subi  de  ces  cötés  qu’un

simple  degrossisaoggg  .  ...

Remarque.  Ne  seront  pas  considéres  comme  sciés  mais  comme
bruts  les  Cötés  desdites  pierres  taillés  au  fll  hélicold,al,  en  tant  que  les
traits  du  fll  hélicoidal  Fpourront  étre  reconnus  ou  que  l’emploi  de  cet
appareil  sera  prouv#é  par  Pimportateur.

Plagues  de  marbre,  sciées  (taillces)  ou  refendues,  ni  égrisées,  ni

rabotées,  ni  polies,  ni  Cmaillksee  .  .  .  .  .  .  .  ...
Remarque  au  n  682.  Les  ꝑlaques  de  plus  de  16  centimetres
d’épaisseur  sont  à  tarifer,  selon  ’espece,  d’après  le  ne  680.

Ouvrages  de  tailleur  de  pierres  en  pierre  calcaire  polissable,  non
éCgrisés,  non  rabotées,  méme  combinés  avec  du  bois  ou  du  fer
non  laqués  ni  polis,  d'un  travail  uni  et  simple,  non  moulurés,
non  tournés,  non  ornementés:

uniquement  Cpincés  du  rocksesß  .  ...

auressss..  .

Remarque.  Seront  considérés  comme  non  ornementés  les  ouvrages

de  tailleur  de  pPierres  de  Tespece,  méme  en  tout  ou  en  Partie  charrués

(ciselés)  ou  bouchardés  avec  une  simple  bordure  charruke  (ciselde).  Dans

les  deux  cas,  le  charruage  (ciselure)  pourra  stro  fait  en  lignes  régulières
ne  formant  pas  de  dessin.

Briques  en  terre  à  briques  se  colorant  par  la  cuisson,  non  cuites

ou  cuites,  non  vernissées,  ne  rentrant  pas  dans  le  n’  713  du  tarif

geénéral:
rugueuses  (briques  de  ——  ...............  ..
hseswnquesdokevetemeny.........  .......  ......

 

12

20

0,:3

-

O,os
O,  os
        <pb n="678" />
        668

 

 

Numner des                                                                                                                            Zollsatz
deutschen                                 Benennung  der  Gegenstände                                          für
allgemeinen                                                                                                                   1 Doppelzentner
Tarifs                                                                                                                                           Mark
aus  716  3  Zentimeter  oder  darüber  dicke  Pflasterplatten  aus  Ton  oder  gemeinem
Steinzeug,  einfarbig,  unglasiert  oder  glasiert  .  ..  ........  ........  0,50
Anmerkung.  3  Zentimeter  oder  darüber  dicke  Plasterplatten  aus  Ton
oder  gemeinem  Steinzeug  unterliegen,  falls  sie  mehrfarbig  sind,  der  Verzollung
als  mehrfarbige  Bodenplatten  (Nr.  728).
725  Schmelztiegel,  Retorten,  Muffeln,  Kapseln,  Röhren,  Zylinder,  Platten,
Düsen  und  andere  nicht  als  Steine  zu  bezeichnende  geformte  feuerfeste
Erzeugnisse  aus  Ton  oder  toniger  Masse,  unglasiert  oder  glasiert;  auch
Schmelztiegel  aus  Magnesiazement  oder  Speckstein  1,50
aus  728  Bodenplatten  aus  Ton  oder  gefrittetem  Tonzeug,  einschließlich  der  weniger
als  3  Zentimeter  dicken  Pflasterplatten  aus  Ton  oder  gemeinem  Steinzeug,
  unglasiert  oder  glasiert,  glatt  oder  verziert:
einfarbig  2
mehrfarbig  ...  4
aus  733 Isolatoren  aus  weißem  Porzellan  zu  elektrischen  Zwecken  10
(aus  737/40)  Hohlglas:
aus  737  weder  gepreßt  noch  geschliffen,  poliert,  abgerieben,  geschnitten,  geätzt  oder                                                                                                                                          für 1  Doppelzentner  
gemustert:  weiß  (auch  halbweiß)  durchsichtig,  auch  mit  einzelnen           Rohgewicht
Ringen  von  massivem  weißen  (auch  halbweißen)  Glase                                          8
738  bloß  mit  gepreßten  Böden  oder  durch  Schleifen,  Pressen  usw.  gestalteten

 

oder  verzierten  Stöpseln:

gefärbt  oder  weiß  undurchsichtig,  auch  mit  gefärbtem  oder  mit  weißem
undurchsichtigen  Glase  überfangen                                                                                   12

anderes      ...................12

 

                                                                                                                                                         für
                                                                                                                                      1  Doppelzentner
        <pb n="679" />
        669

 

 

Numéro  Droit
da  Désignation  d  handi  *
if  general  s1gnation  es  marenandises  100  kiloallemand
  rammes
NMarcs
ex  716  Dalles  de  pavage  d’une  Cpaisseur  de  3  centimètres  ou  plus,  en
argile  ou  en  gres  commun,  unicolores,  non  vernissées  ou  vernisscses
  ·  eee  ——————l———————————.□□.-...CCEC□E,E  O,o
Remarque.  Dalles  de  pavage  d'une  épaisseur  de  3  centimètres  ou
plus,  en  argile  ou  en  grès  commun,  si  elles  sont  multicolores,  sont  à  tarifer
comme  dalles  de  carrelage  multicolores  (ne  728).
725  Creusets,  cornues,  moufles,  cazettes,  tuyaux,  cylindres,  plaques,
buses  et  autres  produits  réfractaires  moulés  en  argile  ou  en  masse
argileuse,  ne  rentrant  pas  dans  la  catégorie  des  briques,  vernissés
  ou  non;  et  creusets  en  ciment  de  magnésie  ou  en  lardite  1,50
ex  728  Dalles  de  carrelage  en  argile  ou  en  pate  argileuse  frittée,  y  com-Pris
  les  dalles  de  pavage  en  argile  ou  en  gres  commun  Tune
GCpaisseur  de  moins  de  3  centimetres,  non  vernissées  ou  vernissées,
  unies  ou  ornementeécs:
unicoloress  .  ..  ..................  ...  2
multicolotesll  ...  4
ex  733  olateurs  en  porcelaine  blanche,  servant  à  Telectrictt.  10
(ex  737/40)  Gobeleterie  (verre  creuzj:
ex  737  moulée,  ni  égrisée,  ni  polic,  ni  adoucie,  ni  taillée,  ni  gravée
au  mordant,  ni  ornée  de  dessins:  blanche  (méme  mi-blanche)  par  100  kil.,
transparente,  meme  avec  duelques  anneaux  en  verre  blanc  (mêmes]  oids  brut,
mi-blanc)  massif.  ............  ..........  8
738  vruniquement  avec  fonds  moulés  ou  avee  bouchons  sacçonnés  ou
ornementés  par  Tégrisage,  le  moulage,  etc.:
colorce  ou  blanche  opaquc,  méme  doublée  de  verre  coloré  0u  Par  100  Kll.
de  verre  blanec  opaaohrrrmmmmmmlml  .  .  .  .  ..  15
autre  ·  veo  ö  a“eeeoeese  eeeeeeoseoooesdoeoeoeseesdoseboeeoe.  12
        <pb n="680" />
        Nummer
des
deutschen
allgemeinen
Tarifs

739

670

Benennung  der  Gegenstände

Zollsatz
für
1  Doppelzentner

 

741

aus  743

aus  778

weder  geschliffen  noch  poliert,  geschnitten,  gemustert,  gerippt,  geschuppt,

in  anderer  Weise  gepreßt)  geschliffen,  poliert,  abgerieben,  geschnitten,
geätzt  oder  gemustert:

gefärbt  oder  weiß  undurchsichtig,  auch  mit  gefärbtem  oder  mit
weißem  undurchsichtigen  Glase  überfangen
anderes

"

bemalt,  vergoldet  oder  versilbert,  auch  durch  Auftragen  oder  Einbrennen
von  Farben  gemustert

(aus  741/3)  Spiegel-  und  Tafelglas,  anderweit  im  allgemeinen  Tarif
nicht  genannt:

gebogen,  mattiert,  geätzt,  überfangen,  gefeldert  (facettiert)  oder  belegt:

nicht  gefärbt,  nicht  undurchsichtig:

Spiegelglas,  gegossenes  und  geblasenes
sogenanntes  Rohglas  (rohe  gegossene  Patten),  mehr  als  5  Millimeter
  stark,  auch  geripprt::  .  .  .  ..

Tafelglas  einschließlich  des  5  Millimeter  oder  weniger  starken  Rohglases,

  letzteres  auch  gerippt,  wenn  die  einfache  Höhe  und  die
einfache  Breite  zusammen  betragen:

Mark

15
12

20

für

Anmerkungen.

 

120  Zentimeter  oder  darunter

mehr  als  120  bis  200  Zentimeter  ...  6..p
mehr  als  200  Zentimeter

Spiegelglas,  poliert,  und  gegossene  Platten,  poliert
(aus  778/829)  Eisen  und  Eisenlegierungen:

Röhren  einschließlich  der  Röhrenformstücke,  aus  nicht  schmiedbarem  Guß,
von  mehr  als  7  Millimeter  Wandstärke,  roh

1.  Unter  Röhrenformstücken  werden  Bogenf
Kreuzstücke  und  ähnliche  geformte  Röhrensti

2.  Als  roh  werden  Röhren  und  Röhrenformstücke  aus  nicht  schmiedbarem

Guß  auch  dann  behandelt,  wenn  sie  mit  einem  Teeranstrich  oder  Teerüberzug
  versehen  und  an  einzelnen  Stellen  abgefeilt  sind.





Stuͤcke,

 

Kniestücke,  T.  Stücke,
stücke  verstanden.

1  Doppelzentner
Rohgewicht
6
8
10

24

für
1  Doppelzentner
2,50
        <pb n="681" />
        671

 

 

Numero  Droit
du  Désignation  des  marehandises  Pur
tarif  général  6  100  kiloallemand.
  Brammes
Mares
739  utrement  moulée,  égrisée,  polie,  adoucie,  taillée,  gravée  an
mordant  ou  ornée  de  dessins:
colorée  ou  blanche  opaque,  méme  doublée  de  verre  coloré
ou  de  verre  blance  opaque  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  15
autre...............................................  12
740  einte,  dorée  ou  argentéce,  méme  ornée  de  dessins  en  couleurs
fixées  à  froid  ou  par  la  cuisooonnnnnn  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  20
(ex  741/3)  Glaces  et  verre  en  tables  (à  vitre),  non  autrement
denommés  au  tarif  général:
741  dresscs,  ni  polis,  ni  taillés,  ni  ornes  de  dessins,  ni  cannelés,  ni
GCcaillées,  ni  bombés,  ni  matés,  ni  gravés  au  mordant,  ni  doubles,
ni  facettés,  ni  ctamés:  non  colores,  non  opaques:
glaces  coulées  ou  soullleeee  .  .  .  ..  4
glace  brute  (plaques  coulées  brutes)  d’une  Cpaisseur  de  plus
de  5  millimetres,  méme  cannelelo  ...  ......  3
verre  en  tables,  y  compris  la  glace  brute  T’une  Cpaisseur  de
5  millimetres  ou  moins,  cette  dernière  meme  cannele,
lorsque  la  hauteur  simple  et  la  largeur  simple  atteignent100  Kil.,
ensemble:  poids  brut,
120  centimètres  oun  moamnnnss  ..  .  .  ...  6
plus  de  120  et  jusqu'n  200  centimetes  ..  8
plus  de  200  centimetts.  10
er  743laes  polies  et  plaqdues  coulées,  polss  .  ..  24
(ex  778/829)  Fer  et  alliages  de  fer:
er  778  Huyaux,  y  compris  les  tuyaux  faconnés,  en  fonte  non  malléable,ar  100  kil.

Reichs-Gesetzbl.  1905.

 

EEEEEIIIIIIIIIIIIEEIIIIEIIIIILIIII

de  plus  de  7  millimètres  d'épaisseur,  bruts

Remarques.

%  Par  tuyaux  faconnés,  on  entend  les  tuyaux  courbes,  les  tuyaux
coudés,  les  tuyaux  en  T,  en  croix  ou  autres  formes  analogues.

2°  Seront  traites  comme  bruts  les  tuyaux,  y  compris  les  tuyaux
faconnés,  en  fonte  non  malléable,  meme  recouverts  de  goudlron
Dar  peinture  ou  par  immersion  et  simplement  ébarbés  sur  quelques
oints.

107

 

2,50
        <pb n="682" />
        —  672  —

 

 

Nummer des                                                                                                                                Zollsatz
deutschen                            Benennung  der  Gegenstände                                                  für
allgemeinen                                                                                                                      1 Doppelzentner
Tarifs                                                                                                                                               Mark
782  Nicht  schmiedbarer  Guß,  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannt,
roh:
bei  einem    von  mehr  als  1  Doppelzentnen  2,50
Reingewicht  von  mehr  als  40  Kilogramm  bis  1  Doppelzentner  3
des  Stückes  (von  40  Kilogramm  oder  darunter  3,50
aus  794  Röhren,  gewalzt  oder  gezogen,  nicht  unter  Nr.  793  des  allgemeinen  Tarifs
fallend,  roh,  mit  einer  Wandstärke  von  2  Millimeter  oder  darüber.  5
aus  796  Ausweichungsschienen,  Herzstücke  aus  schmiedbarem  Eisen,  auch  gelocht
und  am  Fuße  ausgeklinkt;  Eisenbahnschwellen;  Eisenbahnlaschen  und
Eisenbahn-Unterlagsplatten  .  ..  2,50
797  Eisenbahnachsen,  Eisenbahnradeisen  (Naben,  Radreifen,  Radgestelle,  Radkränze),
  Eisenbahnräder,  Eisenbahnradsätze  ....  .  .  .  ....  .  .  ....  .  ...  2,50
aus  798  Schmiedbarer  Guß,  Schmiedestücke  und  andere  Waren  aus  schmiedbarem
Eisen,  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannt,  roh,  bei  einem
Reingewicht  des  Stückes  von  3  Kilogramm  oder  darunter  6
800  Eisenbauteile  (Eisenkonstruktionen)  aus  schmiedbarem  Eisen,  auch  mit  Anstrich
versehen.  4,50
aus  806  Ambosse,  Sperrhörner,  Anker,  Brecheisen;  Hämmer  und  Schraubstöcke
bei  einem  Reingewicht  des  Stückes  von  mehr  als  10  Kilogramm  .  ..  3
aus  807  Winden  und  sonstige  fortschaffbare  Hebezeuge  3
Anmerkung.  Abnehmbare  Ketten  und  Seile  zu  derartigen  Hebezeugen
sind  gesondert  zu  verzollen.
aus  820  Eisenbahnlaschenschrauben,  Schwellenschrauben,  Spurstangen,  Klemmplatten,
  Hakennägel)  Isolatorstützen:
roh.................................................  3
        <pb n="683" />
        —  673  —

 

 

da  Désignation  des  marchandises  l0c  hn
tarif  général  *i
allemand  Brammes
Marcs
782  Fonte  non  malléable,  non  autrement  dénommée  au  tarif  général,
brute:
la  pièce  plus  de  100  kilogrammiess  2,50
Pesant,  plus  de  40  jusqu’'n  100  kilogrammes  3
Poids  net,  (40  kilogrammes  ou  monss  .  ...  3,50
ex  794  Tuyaux  laminés  ou  étirés,  ne  rentrant  pas  dans  le  n  793  du
tarif  général,  bruts,  d'une  épaisseur  de  2  millimètres  ou  plus  5
ex  796  Rails  pour  changements  de  voie,  cœurs  de  croisement  en  fer
malléable,  méme  troués  et  avec  encoches  au  patin;  traverses
Pour  chemins  de  fer;  éclisses  et  plaques  d’about  pour  chemins
de  beer..  ..  2,50
797  Essieux  pour  chemins  de  fer,  fers  pour  roues  de  chemins  de  fer
(moyeux,  bandages  de  roues,  centres  de  roues,  couronnes  de
roues),  roues  pour  chemins  de  fer,  trains  de  roues  pour  chemins
de  er.-  2,50
ex  798  Fonte  malléable,  pièces  forgées  et  autres  ouvrages  en  fer  malléable,
non  autrement  dénommés  au  tarif  géenéral,  bruts,  1a  pièce  pesant,
Poids  net,  3  kilogrammes  ou  moansss  6
80O00Pièeces  de  construction  en  fer  malléable,  méme  revéetues  Tune
couche  de  peintternrnrnrnr  4,  50
ex  806  JEnclumes,  bigornes,  aneres,  leviers;  marteaux  et  étaux,  la  pièce
Pesant,  poids  net,  plus  de-’10  kilogramamees  3
ex  807  JCries  et  autres  appareils  de  levage  transportables.  ..........  ...  3
Remarque.  Les  chaines  et  cordes  séparables  des  appareils  de  levage
de  ce  genre  sont  à  tarifer  séparément.
ex  820  Boulons  T’éclisses  pour  chemins  de  fer,  tirefonds,  tringles  d’écarte- 



ment,  plaques  de  serrage,  Crampons  pour  rails;  supports  Tisolateurs:

bruiis:  ...  .  ...  ..........  .
        <pb n="684" />
        Nummer



 

 

des                                                                                                                                         Zollsatz
deutschen                                Benennung  der  Gegenstände                                      für
allgemeinen                                                                                                               1 Doppelzentner
Tarifs                                                                                                                                           Mark
Noch:
aus  820  Schrauben  und  Niete  von  mehr  als  13  Millimeter  Stiftstärke;  Schraubenmuttern
  und  Unterlegscheiben  für  Schrauben;  Hufeisen,  Schraub  und
Steckstollen:
roh.................................................  5
aus  821  Eisenbahnwagenbeschläge, Eisenbahnweichen- und Signalteile, roh.....  6
Eisenbahnpuffer,  roh..  .........  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  3
aus  824  Eisenbahnwagenfedern,  roh  oder  nur  an  den  Blattenden  und  Seitenkanten
  abgeschliffen;  Pufferfedern  3
aus  828  Haus-  und  Küchengeräte  aus  Blech,  mit  Schmelz  belegt,  auch  Teile
von  solchen  .  .  ..  7,50
aus  829  Ketten  (mit  Ausnahme  der  Fahrradketten)  und  Teile  von  solchen,  roh:
zur  Kettenschleppschiffahrt  1,50
andere  5
855  Zink,  roh  (in  Blöcken,  Tafeln,  Klumpen,  Scheiben,  Tropfen  (Tropfzink)  frei
856  Zink,  gestreckt,  gewalzt  (Blech),  roh:
mehr  als  0,25  Millimeter  stark  ..  .  ..  3
0,25  Millimeter  oder  darunter  stark..  4
875  Metalltuch  aller  Art  für  gewerbliche  Zwecke,  insbesondere  für  die  Herstellung
  von  Papier,  endlos  oder  in  Rollen  oder  Stücken,  aus  Draht
aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen,  auch  mit  Gespinsteinlagen;  Vordruckwalzen
  (Egoutteure)  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen,  glatt
oder  gerippt,  mit  oder  ohne  Wasserzeichen:  30
        <pb n="685" />
        llRRdd0pD870dioNo

Numéro  roit
du  Désignation  des  marchandises  od
tarif  général  ·c
allemand  Srommes
Mares

 

ex  820  Guite]  Wis  et  rivets,  la  tige  ayant  un  diameétre  de  plus  de  13  millimetres;
écrous  et  rondelles  pour  é6crous;  fers  à  cheval,  Crampons  à  vis
et  crampons  pointus:

brauaus  5

ed  8S21Ferrures  de  wagons,  pièces  pour  changements  de  voie  et  pour
signauxz,  bruisss  .  .  .  ..  ...  6
Tampons  pour  chemins  de  fer,  bruss  .  .  .  ..  3

ex  824  Ressorts  pour  voitures  de  chemins  de  fer,  bruts  ou  adoucis  uniquement
  aux  bouts  des  lames  et  aux  bords;  ressorts  à  tampons  3

ex  828  Ustensiles  de  ménage  ou  de  cuisine  en  töle,  émaillés,  méme  parties
de  ces  ustensss  7,.50

ex  829  Chaines  (A  Texception  des  chaines  pour  vélocipèdes)  et  parties  de
chaines,  brutes:

de  tonge  ..  1,0
aurtreessss-  5
855  Einc  brut  (en  blocs,  planches,  masses,  disqucs,  larmees)  Lbro

856  inc,  étiré,  laminé  (töle),  brut:
FTune  ESpaisseur  de  plus  de  0.25  millimerer  3
d'une  ẽpaisseur  de  0.  25  millimètre  ou  moins  .  ........  .  .  .  ..  4

875  oiles  métalliques  en  tous  genres  pour  usages  industriels,  notamment
  pour  la  fabrication  du  papier,  sans  fin  ou  en  rouleaux  on
Pièces,  de  fils  de  cuivre  ou  d’alliages  de  cuivre,  méme  avec  intérieur
  de  fils  textiles;  rouleaux  6goutteurs  de  cuivre  ou  Talliages
  de  cuivre,  unis  ou  cannelés,  avec  ou  sans  filligrane  30
        <pb n="686" />
        —  676  —

 

Nummer
des
deutschen
allgemeinen
Tarifs

                                                    Benennung  der  Gegenstände

                                                                                                                                        Zollsatz
                                                                                                                                             für
                                                                                                                                 1  Doppelzentner

                                                                                                                                          Mark

 









 

876  Haus-  und  Küchengeräte  aus  Kupfer,  nicht  vernickelt,  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere
Zollsätze  fallen:

unlackiert,  unpoliert                                                                                                   18
lackiert,  poliert                                                                                                             30  

877  Grobe  Waren  aus  Kupfer  und  grobe  Waren  aus  gegossenem  Messing,
anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannt;  gegossene,  gelötete,
gewalzte  oder  gezogene  Röhren,  einschließlich  der  Muffen-  und  Flanschenröhren,
  sowie  der  Röhrenverbindungs-  und  Röhrenformstücke,  auch
gebogen,  aus  Kupfer  oder  Messing  alle  diese  weder  lackiert  noch
poliert  oder  vernickelt,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,
soweit  sie  nicht  unter  Nr.  874  des  allgemeinen  Tarifs  oder  durch  die
Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen;  Polsterfedern
  aus  Kupfer-  oder  Messingdraht,  unpoliert,  unlackiert                                18

878  Andere  als  grobe  Waren  aus  Kupfer  oder  gegossenem  Messing,  anderweit
im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannt;  alle  lackierten  oder  polierten
Waren  aus  Kupfer  (mit  Ausnahme  der  Haus-  und  Küchengeräte,
oder  aus  gegossenem  Messing;  Waren  aus  Messingblech  (mit  Ausnahme
der  Röhren))  Waren  aus  Kupfer-  oder  Messingdraht,  anderweit  im
allgemeinen  Tarif  nicht  genannt;  Waren  aus  Tombak;  alle  diese,
soweit  sie  nicht  unter  Nr.  874,  879  oder  887  des  allgemeinen  Tarifs
oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze
fallen;  Blattkupfer  und  Blattmessing                                                                                  30

Kupfer-,  Tombak-  und  Messingwaren,  verniert,  gefärbt  oder  vernickelt,
soweit  sie  nicht  zu  den  fein  gearbeiteten  Schmuckgegenständen  usw.  der
Nr.  887  des  allgemeinen  Tarifs  gehören  oder  durch  die  Verbindung
mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Lollsätze  fallen  .  ...                                           60
        <pb n="687" />
        —  677  —

 

Numéro
dutarif
  général
allemand

Désignation  des  marchandises

Droit
Par
100  kilogrammes

Mares

 

876

877

879

 

Ustensiles  de  ménage  ou  de  cuisine  en  cuivre,  non  nickelés,  méme
Ccombinés  avec  Tautres  matières,  pourvu  que  cette  combinaison
ne  les  soumette  pas  à  des  droits  plus  eleves:

non  laqués,  non  pols.  ....  ......  .  .  ...
laquss,  poisss

Ouvrages  grossiers  en  cuivre  et  ouvrages  grossiers  en  laiton  coulé,
non  autrement  dénommés  au  tarif  gencral;  tuyaux  coulés,  soudés,
laminés  ou  étirés,  y  compris  les  tuyaux  à  manchons  ou  à  brides,
ainsi  due  les  raccords  pour  tuyaux  et  les  tuyaux  faconnés,  meéme
courbés,  en  cuivre  ou  laiton;  tous  ces  objets  ni  laqués,  ni  polis,
ni  nickelés,  méme  combinés  avec  d'’autres  matières,  pourvu  dw’ils
ne  rentrent  pas  dans  le  ne  874  du  tarif  géenéral  ou  que  la  combinaison
  avec  Tautres  matières  ne  les  Sscumette  pas  à  des  droits
plus  Gleves;  ressorts  à  boudin  en  fils  de  cuivre  ou  de  laiton,
non  polis,  non  lagus  .......  .......  .....  .  ...  .  ...

Ouvrages  autres  que  grossiers  en  cuivre  ou  en  laiton  coulé,  non
autrement  dénommés  au  tarif  géencral;  tous  les  ouvrages  laqucs
ou  polis  en  cuivre  (à  Texception  des  ustensiles  de  menage  ou
de  cuisine)  ou  en  laiton  coulé;  ouvrages  en  töle  de  laiton  (hormis
les  tuyaux);  ouvrages  en  fils  de  cuivre  ou  de  laiton,  non  autrement
  dénommcs  au  tarif  général;  ouvrages  en  tombac;  tous
ces  ouvrages,  pourvu  qwiils  ne  rentrent  pas  dans  les  ne-  874,
879  ou  887  du  tarif  genéral  ou  que  la  combinaison  avec  Tautres
matières  ne  les  soumette  pas  à  des  droits  plus  Clevés;  cuivre
en  feuilles  et  laiton  en  fcuilleses  ......................

Ouvrages  en  cuivre,  tombac  ou  laiton,  vernis,  peints  ou  nickelés,
Pourvu  qdu’ils  n’appartiennent  pas  à  la  catégorie  des  objets  de
Parure  finement  travaillés,  etc.,  du  ne  887  du  tarif  géncral  ou
duc  la  combinaison  avec  d’autres  matières  ne  les  soumette  pas
à  des  droits  plus  Clerrkss.  —

 

18
30

18

30

60
        <pb n="688" />
        Nummer
des
deutschen
allgemeinen
Tarifs

                                                   Benennung  der  Gegenstände

                                                                                                                                               Zollsatz.
                                                                                                                                                  für
                                                                                                                                     1  Doppelzentner

                                                                                                                                                Mark

 



  

 

880  Waren  aus  anderen  Kupferlegierungen  als  Messing  und  Tombak,  soweit
sie  nicht  zu  den  fein  gearbeiteten  Schmuckgegenständen  usw.  der
Nr.  887  des  allgemeinen  Tarifs  gehören  oder  durch  die  Verbindung
mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen:

feine,  insbesondere  alle  polierten,  vernickelten,  gefärbten,  lackierten
oder  vernierten  Waren  .  ..          60

andere  als  feine,  weder  poliert  noch  vernickelt,  gefärbt,  lackiert  oder
verniert;  Blattmetall                            30

aus 894  Dampfmaschinen,  Wasserkraftmaschinen  (Turbinen,  Wasserräder  und
Wassersäulenmaschinen),  Verbrennungs-  und  Erxplosionsmotoren,  Heißluft-
  und  Druckluftmotoren  und  andere  im  allgemeinen  Tarif  nicht
genannte  Kraft-  (Antriebs-)  Maschinen  (mit  Ausnahme  der  Elektromotoren),
  auch  in  Verbindung  mit  Dynamomaschinen,  Pumpen,
Hämmern,  Gebläsemaschinen,  Kältemaschinen,  Fördermaschinen;  ferner
feststehende,  fahrbare  oder  schwimmende  Bagger,  Rammen  und  Krahnen:

                                  von  40  Kilogramm  oder  darunter:

                                 Verbrennungs-  und  Explosionsmotoren  für  Motor-                                 fahrräder                                                                               75


                                von  mehr  als  10  Doppelzentner  bis  25  Doppelzentner:

bei  einem            Dampfmaschinen,  Wassersäulemmaschinen,  Pe-Reingewicht
           troleum,  und  Benzinmotoren  ....8

der                            andere  obenbenannte  Maschinen

Maschine                von  mehr  als  25  Doppelzentner  bis  50  Doppel-                                  zentner:


                                 Dampfmaschinen,  Wassersäulenmaschinen,  Pe-                                 troleum-
  und  Benzinmotorten                      6,50

.                             andere  obenbenannte  Maschinen  ...             8
        <pb n="689" />
        Numéro  Droit
du  Désignation  des  marchandises  100  #nn
tarif  général  iloallemand
  grammes
Mares
880  JOuvrages  en  alliages  de  cuivre  autres  que  le  laiton  et  le  tombac,
pourvu  qu'ils  n'appartiennent  pas  à  la  catégorie  des  objets  de
Parure  finement  travaillés,  ete.,  du  ne  887  du  tarif  général  ou
due  la  combinaison  avec  d’autres  matières  ne  les  soumette  pas
à  des  droits  plus  eleves:
fins,  notamment  tous  les  ouvrages  polis,  nickelés,  peints,
laqués  ou  veiss.  60
autres  qdue  fins,  ni  polis,  ni  nickelés,  ni  peints,  ni  laqués,  ni
Vernis;  feuillleaaaa„  30
e1  894lag  bines  à  vapeur,  moteurs  hydrauliques  (à  turbines,  à  roues  ou
à  Piston),  moteurs  à  combustion  ou  à  explosion,  moteurs  à  air
chaud  ou  à  air  comprimé  et  autres  machines  motrices  non
dénommées  au  tarif  général  (hormis  les  dlectro-moteurs),  méme
combinés  avec  des  machines  dynamoGlectriques,  pompes,
marteaux,  machines  soufflantes,  machines  frigorifques,  machines
d’extraction;  en  outre  dragues,  sonnettes  et  grues,  fixes,  roulantes
ou  flottantes:
40  kilogrammes  ou  moins:
moteurs  à  combustion  ou  à  explosion  pour
Vélocipèdes  à  moter.  75
plus  de  1000  kilogr.  et  jusqu’à  2500  kilogr.:
la  machine  machines  à  vapeur,  machines  hydrauliques  à
pesant,  Piston,  moteurs  à  pétrole  ou  à  benzine.  8
poids  net,  autres  machines  dénommées  ci-dessus  10
plus  de  2  500  kilogr.  et  jusqu’à  5  000  kilogr.:
machines  à  vapeur,  machines  hydrauliques  à
Piston,  moteurs  à  pétrole  ou  à  benzine.  6,50
autres  machines  dénommces  ci-dessus.  8

 

Reichs-Gesetzbl.  1005.  108
        <pb n="690" />
        Nummer
des
deutschen
allgemeinen
Tarifs

680

Benennung  der  Gegenstände

 

Zollsatz
für
1  Doppelzentner

Mark

 

Noch:
aus  894

aus  899

aus  900

der
Maschine)

haaren

 

(bei  einem
Reingewicht

Anmerkung.
die  Dampfmaschinen  in  Verbindung
Dampfmaschinen  in  Verbindung  mit  Gebläsemaschinen  die  Dampfmaschinen  in
Verbindung  mit  Ventilationsmaschinen  gleichgestellt.

von  mehr  als  50  Doppelzentner  bis  500  Doppelzentner:
Dampfmaschinen  in  Verbindung  mit  Pumpen,
Hämmern,  Gebläsemaschinen,  Kältemaschinen,
Fördermaschinen;  Krahnen
andere  Dampfmaschinen,  Wassersäulenmaschinen,
Hochofengas-Motoren

andere  obenbenannte  Maschiin

von  mehr  als  500  Doppelzentner  bis  1000  Doppelzentner:

Dampfmaschinen  in  Verbindung  mit  Pumpen,
Hämmern,  Gebläsemaschinen,  Kältemaschinen,
Fördermaschinen;  Krahnen

andere  Dampfmaschinen,  Wassersäulenmaschinen,
Hochofengas-Motoren

 

 

1  andere  obenbenannte  Maschinen

Den  Dampfmaschinen  in  Verbindung  mit  Pumpen  werden
mit  Wasserhaltungsmaschinen  und  den

Nicht  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  benannte  Maschinen  für  die  Vorbereitung
  der  Verarbeitung  von  Wolle  oder  anderen  Tierhaaren;
Maschinen  für  das  Spinnen  und  Zwirnen  von  Wolle  oder  anderen
Tierhaaren  einschließlich  der  das  Haspeln,  Spulen  und  Wickeln  der
Gespinste  aus  diesen  Spinnstoffen  bewirkenden  Maschinen,
Maschinen  zur  Vorbereitung  der  genannten  Gespinste  für  die  Weberei

Anmerkung.  Maschinen  zum  Kardieren  von  Spinnstoffen  ohne  feste  Verbindung
  mit  Kratzenbeschlägen  fallen  unter  Nr.  899.

sowie

Webstühle  zum  Verweben  von  Gespinsten  aus  Wolle  oder  anderen  Tier- 



5/50

4/%

4,50

4,50
        <pb n="691" />
        —  681  —

 

 

 

Numtéro  Droit
du  Désignation  des  marchandises  p
tarif  général  100  kiloallemand
  Brammes
Marcs
eNK  894  (uite)  Dlus  de  5000  kilogr.  et  jusqu’àn  50  000  kilogr.:
machines  à  vapeur  combinées  avec  despompes,
marteaux,  machines  soufflantes,  machines
frigoriligues  oumachines  Textraction;  grues  5
autres  machines  à  vapeur,  machines  hydrauliques
  à  piston,  moteurs  à  gaz  de  hauts-(amachine
  fourneanooo.  5,50
*  autres  machines  dénommées  ci-dessus.  .....  6
esa
*n  rr)  Pes  de  50000  Logr.  er  jusun  100  000  lilogr.:
P  "5  machines  à  vapeur  combinées  avec  des  pompes,
marteaux,  machines  soulllantes,  machines
frigorifiques  on  machines  dextraction;  grues  4,50
autres  machines  à  vapeur,  machines  hydrauliqucs
  à  piston,  moteurs  à  gaz  de  hautsfournennn
  ...  5
K  autres  machines  dénomméées  ci-dessus  5
Remarque.  Seront  assimilées  aux  machines  à  vapeur  combinses
avec  des  pompes,  les  machines  à  vapeur  combinées  avec  des  machines
d’exhaure,  et  aux  machines  à  vapeur  combinédes  avec  des  machines
soufflantes,  Iles  machines  à  vapeur  combinées  avec  des  machines  de
ventilation.
ex  899  HMachines,  non  autrement  dénommées  au  tarif  général,  pour  la
Préparation  de  Touvraison  de  la  laine  ou  Tautres  poils  Tanimausx;
  machines  pour  le  fllage  ou  le  tordage  de  la  laine  ou
Tautres  poils  d’animaux,  y  compris  les  machines  pour  le  dévidage,
  bobinage  ou  pelotage  des  fils  de  ces  matières  textiles,
ainsi  qdue  machines  à  préparer  lesdits  fls  pour  le  tissage  4,50
Remarque.  Les  machines  servant  au  cardage  des  matières  textiles,
mais  ne  faisant  pas  corps  avec  les  Garnitures  de  cardes,  sont  reprises
au  ne  899.
ax  900  Métiers  à  tisser,  pour  le  tissage  de  fils  de  laine  ou  d’autres  poils
Tanimur  .......  .............  4,so
        <pb n="692" />
        682

 

 

Nummer                                                                                                                                  Zollsatz
deutschen                                Benennung  der  Gegenstände                                         für
allgemeinen                                                                                                                      1  Doppelzentner
Tarifs                                                                                                                                          Mark
aus  902  Maschinen  zur  Zurichtung  von  Gespinsten  und  Gespinstwaren  aus  Wolle
oder  anderen  Tierhaaren,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  874  des  allgemeinen
Tarifs  fallen.  4,50
904  Maschinen  zur  Bearbeitung  von  Metallen,  Hölzern  oder  Steinen;
Dampf-  und  hydraulische  Schmiedepressen;  Nietmaschinen  und  mechanische
Hämmer  (Fall-,  Luftdruck-,  Federhämmer  und  sonstige  durch  Kraftübertragung
  betriebene  Hämmer:
                             von  2,5  Doppelzentner  oder  daruntter  12
bei  einem         von  mehr  als  2,5  bis  10  Doppelzentner  ...  ..  ..  ...  8
Reingewicht       von mehr als   10  bis  30  Doppelzentner  6
der               
Maschine           von  mehr  als  30  bis  100  Doppelzentner  5
                             von  mehr  als  100  Doppelzentner  4
905  Pflüge  für  Kraftbetrieb,  auch  mit  zugehörigen  Kraftmaschinen;  Mähmaschinen
  4
aus  906  Gebläsemaschinen,  Ventilationsmaschinen,  Pumpen,  Wasserhaltungsmaschinen,
  Maschinen  für  Sortierung,  Waschen  oder  Zerkleinerung
von  Kohlen  und  Erzen,  Maschinen  zum  Formen  von  Preßkohlen,
Mörtelzerkleinerungsmaschinen,  Hebemaschinen,  Kältemaschinen,  Maschinen
zum  Polieren  von  Spiegelglas,  Maschinen  zur  Herstellung  und  Bearbeitung
  von  Hutstumpen  aus  Haarfilz;  alle  diese  Maschinen,  soweit
sie  nicht  unter  eine  andere  Nummer  des  allgemeinen  Tarifs  fallen:
                            von  mehr  als  1  Doppelzentner  bis  2  Doppelzentner  7
bei  einem       von  mehr  als  2  Doppelzentner  bis  4  Doppelzentner  6
Rein-                von  mehr  als  4  Doppelzentner  bis  10  Doppelzentner.  5,50
gewicht  der    von  mehr  als  10  Doppelzentner  bis  50  Doppelzentner  5
 Maschine        von  mehr  als  50  Doppelzentner  bis  100  Doppelzentner  4,50
                          von  mehr  als  100  Doppelzentner  3

 

Anmerkung  zu  Nr.  894,  899,  900,  902,  904,  905,  906.  Maschinen
können  zu  den  vertragsmäßigen  Sätzen  auch  in  zerlegtem  Zustand  unter  den
        <pb n="693" />
        —  683  —

 

 

 

 

 

 

Numéro  Droit
du  Désignation  des  marchandises  P
tarif  général  100  kiloallemand.

  Brammes

Moares
ex  902  Machines  à  apprèter  les  fils  ou  les  ouvrages  en  fils  de  laine  ou
d'autres  poils  d'animaux,  pourvu  qu'elles  ne  rentrent  pas  dans
le  ne  874  du  tarif  général.  .  .............  ..  ...  ...  .  .  ..  4,  60
904  Machines  à  travailler  les  métaux,  les  bois  ou  les  pierres;  presses
de  forge  à  vapeur  ou  hydrauliques;  machines  à  river  et  marteaux
mécaniques  (marteaux-pilons,  marteaux  à  air  Comprimé,  marteaux
à  ressort  et  autres  marteaux  actionnés  par  transmission  de  forcc):
250  kilogrammes  ou  moannes  ..  12
Ia  machineplus  de  250  et  jusqu’'n  1  000  kilogrammes.  8
Pesant,  4  plus  de  1000  et  jusqu't  3  000  kilogrammes.  6
Poids  net,  blus  de  3000  et  jusqufa  10  000  kilogrammes  5
plus  de  10  000  kilogrammeesns  4
905  Charrues  à  moteur,  méme  avec  leurs  machines  motrices;  faucheuses  4
er  906  Machines  soufllantes,  machines  de  ventilation,  pompes,  machines
Texhaure,  machines  Textraction,  machines  pour  le  triage,  le
lavage  et  le  broyage  du  charbon  et  des  minerais,  machines
à  mouler  les  briquettes,  broyeurs  à  mortier,  machines  de  levage,
machines  frigoriflgues,  machines  à  polir  les  glaces,  machines
à  fabriquer  et  à  travailler  les  cloches  en  feutre  de  poils  pour
chapeaux;  toutes  ces  machines  pourvu  qweelles  ne  rentrent  pas
dans  un  autre  numéro  du  tarif  général:
plus  de  100  et  jusqu’aà  200  kilogrammes  7
la  plus  de  200  et  jusqu'  400  kilogrammes  6
machine  pPlus  de  400  et  jusqu’d  1.000  kilogrammes  5,5%
Pesant,  plus  de  1000  et  jusqu't  5  000  kilogrammes.  5
Poids  net,  plus  de  5  000  et  jusqu’n  10  000  kilogrammes  4½
plus  de  10  000  kilogrammes  3
Remarque  aux  nes  894,  899,  900,  902,  904,  905,  906.  Les
machines  peuvent  étre  introduites  aux  taux  conventionnels,  meme  à  Pétat
        <pb n="694" />
        Nummer
des
deutschen
allgemeinen
Tarifs

    

 

 

Benennung  der  Gegenstände

 

Zollsatz
für
1 Doppelzenkner

Mark

 

  

 

nachstehend  aufgeführten  Bedingungen  eingeführt  werden,  gleichviel  ob  die  Teile
der  Maschine  gleichzeitig  oder  nach  und  nach  in  verschiedenen  Sendungen  eingehen.
Alle  Teilsendungen  sind  innerhalb  einer  bestimmten  Frist,  die  von  dem
Einbringer  bei  Vorführung  der  ersten  Sendung  anzugeben  ist  und  zwei  Monate
nicht  übersteigen  darf,  bei  der  gleichen  Zollstelle  zur  Zollabfertigung  zu  stellen.

Bei  der  Einfuhr  einer  Maschine  in  zerlegtem  Zustand  oder  einzelner  Teile
der  Maschine  hat  der  Einbringer  gleichzeitig  mit  der  Zollerklärung  Pläne  und
Zeichnungen  der  vollständigen  Maschine  sowie  eine  Liste  der  Hauptbestandteile
nach  Beschaffenheit,  Nummer  und  Einzelgewicht  und  die  ungefähre  Angabe  des
Gesamtgewichts  der  kleinen  Nebenbestandteile  vorzulegen.

Wenn  nach  der  Abfertigung  von  einzelnen  Teilen  der  Maschine  die  anderen
Teile  nicht  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  zur  Zollabfertigung  gestellt  worden
sind,  so  hat  die  Verzollung  der  bereits  eingebrachten  Teile  nach  den  Zollsätzen
für  getrennt  eingehende  Maschinenteile  oder  aber,  soweit  der  Tarif  besondere
Zollsätze  für  diese  nicht  vorsieht,  nach  der  Beschaffenheit  des  Stoffes  zu  erfolgen,
aus  dem  die  einzelnen  Teile  bestehen.  Das  Fehlen  einzelner  unwesentlicher  Nebenbestandteile
  soll  jedoch  die  Anwendung  des  für  die  vollständige  Maschine  geltenden
Zollsatzes  nicht  ausschließen.

Bis  zur  Schlußabfertigung  aller  Teilsendungen  bleibt  der  Zollbehörde  vorbehalten,
  die  Sicherstellung  der  gegebenenfalls  zu  entrichtenden  höheren  Zollbeträge
zu  verlangen  und  die  in  Teilsendungen  eingeführten  Stücke  mit  Identitätszeichen
zu  versehen;  ferner  ist  sie  befugt,  nach  Zusammenstellung  der  Maschine  durch  eine
Revision  auf  Kosten  des  Zollpflichtigen  sich  von  der  Zugehörigkeit  aller  Teilsendungen
  zu  dieser  Maschine  zu  überzeugen.

Ersatz-  und  Reserveteile  werden  stets  für  sich  verzollt.

aus 914  Fahrzeuge,  zum  Fahren  auf  Schienengleisen  bestimmt,  ohne  Verbindung
mit  Antriebsmaschinen:  ·

Güterwagen, ungedeckt oder gedeckt........................3

Anmerkung.  Wagenkasten,  Untergestelle  zu  Wagen  mit  Radsätzen  sowie
  Wagenkasten  in  fester  Verbindung  mit  Untergestellen  ohne  Radsätze  unterliegen
nach  ihrer  Beschaffenheit  der  Verzollung  wie  die  fertigen  Fahrzeuge.  Soweit
ihre  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten  Art  von  Fahrzeugen  nicht  erkennbar  ist,
werden  sie  wie  Güterwagen  behandelt.
        <pb n="695" />
        Numero
du
tarif  général
allemand

—  685  —

Désignation  des  marchandises

Droit
par
KRildogrammes


Mares

 

ex  914

 

démonté,  aux  conditions  mentionnées  ci-dessous,  soit  due  les  parties  de
la  machine  entrent  en  meme  temps  ou  successivement  en  divers  envois.

Tous  les  envois  partiels  des  parties  de  la  machine  doivent  atre  présents
  en  douane  au  meme  bureau  et  dans  un  délai  déterminé,  à  indiquer
par  Dimportateur  au  moment  de  la  présentation  du  premier  envoil  et  ne
dépassant  pas  deux  mois.

En  introduisant  une  machine  à  Tétat  démonté  ou  quelques  parties
détachées  de  la  machine,  l’importateur  doit  présenter,  en  meme  temps
que  la  déclaration,  les  plans  et  dessins  de  la  machine  compléte,  ainsi
du’'une  liste  des  pièéces  importantes,  d’aprés  leur  nature,  le  numéro  et  le
poids  de  chaque  pièce,  en  indiqguant  approzimativement  le  poids  total  des
Petites  pièces  accessoires.

Si,  apres  Texpédition  de  qduelques  parties  détachées  de  la  machine,
es  autres  parties  ne  sont  Pas  presentees  en  donane  dans  le  delai  fizé,
on  devra,  pour  les  parties  deja  importées,  payer  ou  bien  les  droits  établis
pour  les  parties  détachées  de  machines  ou  bien,  si  le  tarif  ne  prévoit
Das  des  droits  spéciaux  pour  ces  dernières,  les  droits  établis  d'après  la
matière  dont  sont  fabriqukes  les  parties  détachées.  Toutefois,  L’absence
de  quelques  pièces  accessoires  de  peu  d’importance  n'’empschera  pas
Tapplication  du  droit  établi  pour  la  machine  entieère.

Jusqu'’à  Texpédition  definitive  de  toutes  les  parties  de  Tenvoi,  la
douane  a  la  faculté  d'exiger  une  garantie  pour  les  taux  plus  élevés  à
payer  le  cas  cchéant,  et  de  munir  d'une  marque  d’identité  les  pieces
introduites  par  parties;  elle  a  aussi  la  faculté  de  vérifier  aux  frais  du
contribuable,  apréès  le  montage  de  la  machine,  qdue  toutes  les  pieèces
composant  les  envois  partiels  appartiennent  à  la  machine  en  question.

Les  pièces  de  rechange  ou  de  réserve  payeront  toujours  les  droits
d'entrée  separément.

Vchicules  pour  voies  ferrées,  sans  combinaison  avec  des  machines
motrices:

Voitures  de  marchandises,  non  couvertes  ocu  couvertees

Remarque.  Les  caisses  de  voitures,  les  chässis  pour  voitures  avec
trains  de  roucs,  ainsi  que  les  caisses  de  voitures  faisant  corps  avec  des
chässis  sans  trains  de  roues,  seront  soumis,  selon  leur  nature,  anx  droits
des  vhicules  terminés.  Lesdites  parties  seront  traitées  comme  voitures
de  marchandises,  si  la  catégorie  spéciale  des  véhicules  dans  la  construction
desquels  elles  doivent  entrer  ne  peut  pas  étre  reconnue.
        <pb n="696" />
        Nummer des                                                                                                                           Zollsatz
deutschen                            Benennung  der  Gegenstände                                                   für
allgemeinen                                                                                                                  1  Doppelzentner
Tarifs                                                                                                                                            Mark
aus  915  Motorfahrräder:
bei  einem                            von  50  Kilogramm  oder  darunter  100
Reingewicht    
des                                        von  mehr  als  50  Kilogramm  bis  1  Doppelzentner  75
Stückes                                 von  mehr  als  1  Doppelzentner  bis  2,,5  Doppelzentner  70
916  Fahrräder,  auch  zur  Aufnahme  von  Fahrgästen,  zur  Beförderung  von
Waren  oder  zur  Mitführung  von  Anhängewagen  eingerichtet.  100
(919/20)  Fahrradteile  (ausgenommen  Antriebsmaschinen  und  Teile
von  solchen):
919  aus  Eisen:
roh.................................................  25
bearbeitet............................................  100
920   aus  anderen  unedlen  Metallen  oder  Legierungen  unedler  Metalle,  aus
Holz,  Kork,  Hartkautschuk,  Horn,  Leder,  Zellhorn  (Celluloid)  oder
diesem  ähnlichen  Formerstoffen;  fertige  Räder  für  Fahrräder  100
aus  926  Handfeuerwaffen  aller  Art  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen
unedler  Metalle,  mit  Ausnahme  von  Kriegswaffen  60
927  Bügel,  Federn,  Hähne  und  Läufe,  auch  Teile  von  solchen,  sowie  andere
Teile  von  Handfeuerwaffen  (ausgenommen  Schlösser  und  Verschlußstücke),
  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen  unedler  Metalle:
roh.................................................  6
Läufe,  nur  gebohrt  und  abgedreht  oder  grob  abgeschliffen  10
Läufe,  in  anderer  Weise  bearbeitet;  andere  Teile  von  Handfeuerwaffen
  (ausgenommen  Schlösser  und  Verschlußstücke),  bearbeitet.  24
        <pb n="697" />
        —  687  —

 

 

Numéro  Droit
du  Désignation  des  marchandises  100  Kn
tarif  général  iloallemand
  grammes
Mares
ex  915  Velocipèdes  à  moteur:
la  P50  kilogrammes  ou  moin...  —  100
esant,  .  .  .  .
ppoi  ds  plusde50k110grammesetzusquäloOktlogrammes  75
net,  plus  de  100  kilogrammes  et  jusqu'à  250  kilogrammes  70
916  Vlocipèdes,  méme  amdnagés  pour  recevoir  des  voyageurs,  pour
transporter  des  marchandises  ou  pour  trainer  d’autres  voitures  100
(919/20)  Parties  de  vélocipèdes  (excepté  les  machines  motrices
et  les  parties  de  ces  machines):
919  en  ter:
brutst  25
oubressss;;  100
920  en  Tautres  métaux  Ccommuns  ou  alliages  de  métaux  communs,  en
bois,  lièege,  cacutchouc  durci,  corne,  cuir,  cellulold  ou  matieères
à  mouler  similaires  à  ce  dernier;  roues  finies  pour  vélocipedes  100
ex  926  Armes  à  feu  portatives  en  tous  genres  en  métaux  commnns  ou  en
alliages  de  métaux  communs,  à  Texception  des  armes  de  guerre  60
927  Sous-gardes,  ressorts,  chiens  et  canons  de  fusil,  méme  parties  de
Ces  objets,  ainsi  que  Tuautres  parties  Tarmes  à  feu  portatives
(hormis  les  platines  et  les  obturateurs),  en  métaux  communs  ou
en  alliages  de  métaux  communs:
brsssss  .  .  ..  6
canons  de  fusil,  simplement  sorés  et  tournés  ou  aiguisés.  ...  10
canons  de  susil  ouvrés  autrement;  autres  parties  d'armes  à  seu
portatives  (hormis  les  platines  et  les  obturateurs),  ouvrées.  24

Reichs-Gesetzbl.

 

10.  109
        <pb n="698" />
        —  688  —

 

Nummer des                                                                                                                       Zollsatz
deutschen                                Benennung  der  Gegenstände                                         für
allgemeinen                                                                                                                 1  Doppelzentner
Tarifs
                                                                                                                                                  Mark

 

928  Schlösser  und  Verschlußstücke,  auch  Teile  von  solchen,  zu  Handfeuerwaffen:


roh  vorgearbeitet  24
andere  60

Anmerkung  zu  Nr.  927  und  928.  Läufe  und  Schäfte  zu  Handfeuerwaffen
  mit  eingefügten  oder  beigepackten  Schlössern,  Schloßkasten  oder  Verschlußstücken
  sind  nach  Nr.  926  zu  verzollen.
        <pb n="699" />
        689

 

D

 

Numéro  roit
du  Désignation  des  marchan  dises  iod
tarif  genéral  iloallemand
  grammes
Nlarcs
928  Platines  et  obturateurs  pour  armes  à  feu  portatives,  méme  parties
de  ces  objets:
grossièrement  écbauchttttssss  24
auesss.  60

 

Remarque  aux  ne  927  et  928.  Les  canons  et  montures  pour
armes  à  feu  portatives  avec  platines,  couvre-Culasses  ou  obturateurs  y
daptés  ou  importés  dans  le  meme  emballage  sont  à  tariler  d’après  le
ne  926.

 

 

109“
        <pb n="700" />
        —  690  —

(Nr.  3153.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus  in  einigen  Weinbaugegenden.
  Vom  7.  Juli  1905.

Nachdem  die  Unterdrückung  der  Reblaus  in  den  nachstehend  bezeichneten
Gegenden,  nämlich

1.  dem  thüringischen  Seuchengebiete,  bestehend  aus

den  Kreisen  Querfurt,  Naumburg,  Weißenfels,  Stadtkreis  Erfurt,
Landkreis  Erfurt,  Langensalza,  Weißensee  und  Eckartsberga  der
Provinz  Sachsen,

dem  Großherzogtume  Sachsen,

den  Herzogtümern  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,
  mit  Ausnahme  der  Exklaven  Königsberg  in
Franken,  Erlsdorf  und  Nassach,

den  Fürstentümern  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen;


2.  dem  sächsischen  Seuchengebiete,  bestehend  aus
dem  Stadtkreise  Dresden  und  den  amtshauptmannschaftlichen  Bezirken

  Großenhain,  Meißen,  Dresden-Altstadt,  Dresden-Neustadt,
  Pirna,  Oschatz  und  Grimma  des  Königreichs  Sachsen;

3.  dem  Seuchengebiete  bei  Metz,  das  ist  dem  nach  Norden  und  Osten
durch  die  Gemarkungen  Amanweiler,  Norroy  le  Veneur,  Woippy,
Mare,  Argancy,  Chailly,  Antilly,  Sanry,  St.  Barbe,  Servigny,
Nouilly,  Noisseville,  Vantoux,  Borny,  Peltre,  Chesny,  Fleury,
Verny,  Pommérieux  und  Louvigny  des  Landkreises  Metz,  im  Süden
und  Westen  durch  die  französische  Grenze  abgeschlossenen  Gebiete;
4.  der  Gemarkung  Montdidier,  Kreis  Chateau  Salins,  in  Lothringen
als  nicht  mehr  durchführbar  erkannt  ist,  hat  der  Bundesrat  auf  Grund  des  §  13
Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus,  vom  6.  Juli  1904
die  folgenden  Anordnungen  erlassen:

A.  Beschränkung  der  gesetzlichen  Maßregeln  zur  Bekämpfung
der  Reblaus.

§ 1.

Für  die  bezeichneten  Seuchengebiete  werden

1.  die  Landesregierungen  ermächtigt,

a)  die  nach  §  1  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Beaufsichtigung  auf  die
Beobachtung  und  Feststellung  des  äußerlich  wahrnehmbaren  Rückganges
  der  Rebpflanzungen  zu  beschränken,  insbesondere  von  der
Begehung  der  dem  Weinbaue  dienenden  Rebpflanzungen  durch
        <pb n="701" />
        —  691  —

Kolonnen  —  Nr.  4  der  Ausführungsgrundsätze,  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  1905  Nr.  11  —  abzusehen;

b)  die  durch  §  2  Abs.  1  des  Gesetzes  den  zuständigen  Behörden  auferlegte
  Tätigkeit  unter  Berücksichtigung  der  zum  Schutze  des
übrigen  Weinbaues  in  den  nachstehenden  §§  2  bis  6  gegebenen
Anordnungen  darauf  zu  beschränken,  daß  durch  geeignete  Maßregeln
  der  Verbreitung  der  Reblaus  auf  andere  Gegenden  tunlichst
vorgebeugt  werde;

2.  die  folgenden  Vorschriften  des  Gesetzes  außer  Anwendung  gesetzt:

a)  §  1,  § 2  Abs.  1,  soweit  sie  den  unter  1  getroffenen  Anordnungen
entgegenstehen;

b)  § 2  Abs.  4,  §  3  Abs.  3,  soweit  es  sich  um  den  Verkehr  innerhalb
eines  der  Seuchengebiete  oder  um  die  Einfuhr  in  eines  derselben
oder  um  den  Verkehr  zwischen  dem  thüringischen  und  dem
sächsischen  Seuchengebiete  handelt,  §  4;  den  zuständigen  Behörden
bleibt  jedoch  unbenommen,  entsprechende,  den  örtlichen  Bedürfnissen
angemessene  Vorschriften  auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes  zu
erlassen.

B.  Schutz  des  übrigen  Weinbaues.

§  2.
In  den  bezeichneten  Seuchengebieten  sind  durch  die  zuständigen  Behörden,
unbeschadet  der  aus  dem  Gesetze  sich  ergebenden  weiteren  Obliegenheiten,  die  in
den  §§  3  bis  6  bestimmten  Maßregeln  durchzuführen.

§ 3.
Teile  eines  Seuchengebiets  dürfen  mit  Teilen  des  übrigen  Weinbaugebiets
nicht  in  einem  Weinbaubezirke  vereinigt  werden.

§ 4.

Die  Anzucht  von  Reben  in  oder  in  Verbindung  mit  Handelsgärtnereien,
Handelsbaumschulen  oder  anderen  Betrieben,  in  welchen  Pflanzen  zum  Zwecke
des  Handels  herangezogen  werden,  sowie  die  Anzucht  von  Reben  zum  Zwecke
des  Handels  ist  zu  untersagen.

Ausnahmen  sind  zulässig  für  Anlagen  des  Staates  sowie  für  Anlagen  von
Gemeinden,  sofern  sie  unter  unmittelbarer  Aufsicht  der  Landesbehörden  stehen.
Die  Bewilligung  weiterer  Ausnahmen  bedarf  der  Zustimmung  des  Reichskanzlers.

Rebpflanzungen,  deren  Anlage  hiernach  unzulässig  wäre,  sind  zu  vernichten.

Die  von  dem  Verbote  des  Abs.  1  betroffenen  Betriebe  sind  in  einer  Zeitfolge
  von  höchstens  drei  Jahren  der  Kontrolle  durch  amtlich  bestellte  Sachverständige
  zu  unterwerfen.
        <pb n="702" />
        —  692  —

§ 5.
Personen,  die  mit  bewurzelten  Pflanzen  Handel  treiben,  ist  die  Abgabe
und  der  Versand  von  Reben  in  ihrem  Geschäftsbetriebe  zu  untersagen.

§ 6.
Zu  unterfagen  ist  außerdem  die  Ausfuhr
a)  von  Reben  oder  Rebteilen  mit  Einschluß  des  trockenen  Rebholzes,  soweit
sie  nicht  bereits  durch  §  3  Abs.  3  des  Gesetzes  untersagt  ist,  von
gebrauchten  Rebpfählen,  Rebbändern  oder  Weinbaugerätschaften,  von
Dünger,  Kompost  oder  aus  Rebpflanzungen  entnommener  Erde  oder
einzelnen  Bodenbestandteilen;
b)  von  bewurzelten  Pflanzen  oder  unterirdischen  Teilen  von  Pflanzen,  die
im  Gemenge  mit  Reben  oder  in  der  Nähe  von  Reben  gewachsen  sind  —
§  2  Abf.  2  Nr.  4  des  Gesetzes,  Nr.  28  Abs.  3  der  Ausführungsgrundsätze
  —,
aus  den  bezeichneten  Seuchengebieten.  Die  Bewilligung  von  Ausnahmen  bedarf
der  Zustimmung  des  Reichskanzlers.  Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung
auf  den  Verkehr  zwischen  dem  thüringischen  und  dem  sächsischen  Seuchengebiete.
Der  Verkehr  innerhalb  jedes  einzelnen  Seuchengebiets  unterliegt  der  Regelung
  durch  die  zuständigen  Behörden  und,  soweit  verschiedene  Bundesstaaten  in
Frage  kommen,  der  Vereinbarung  unter  den  beteiligten  Bundesregierungen.

§  7.
Zum  Schutze  der  dem  Seuchengebiete  bei  Metz  nördlich  benachbarten  Weinbaugebiete
  sind  außerdem  die  in  den  §§  8  bis  13  bestimmten  Maßregeln  durchzuführen.


§ 8.

Innerhalb  des  die  Gemarkungen  Fentsch,  Lommeringen,  Neunhäuser,  Kneutingen,
  Hayingen,  Marspich,  Ersingen,  Rangwall,  Flörchingen,  Schremingen,
Fameck,  Uckingen,  den  nördlich  der  Ortschaft  gelegenen  Teil  der  Gemarkung
Reichersberg,  des  Kreises  Diedenhofen-West,  Illingen,  Bertringen,  Niederginingen,
Buß  außer  Blettingen,  Stückingen,  Wolsdorf,  Rörchingen  außer  Monterchen,
Metzerwiese,  Metzeresch,  Lüttingen,  Endorf,  Bettsdorf  des  Kreises  Diedenhofen-Ost,
  Vigy,  Villers-Bettnach,  Vry,  Charleville,  Haiß  des  Landkreises  Metz,
Gehnkirchen,  Ruplingen,  Heinkingen,  Bolchen,  Helsdorf,  Hallingen,  Dentingen,
Momersdorf,  Teterchen,  Kuhmen,  Niederwiese,  Hargarten,  Gertingen,  Falk,
Merten  und  Kreuzwald  des  Kreises  Bolchen  umfassenden  Landstrichs  —  Schutzzone
  —  sind  die  vorhandenen  Rebpflanzungen  zu  vernichten;  die  Anpflanzung
von  Reben  ist  zu  verbieten.

Die  Vernichtung  der  Rebpflanzungen  muß  bis  zum  1.  Mai  1906  erfolgen.
        <pb n="703" />
        —  693  —

Von  der  Vernichtung  dürfen  ausgenommen  werden

a)  Zierreben  und  einzeln  stehende  Spalierreben  an  Häusern  und  in  eingefriedigten
  Gärten,  wenn  sie  mit  anderen  Rebpflanzungen  nicht  in
Verbindung  stehen;

b)  die  Rebpflanzungen  am  Justberg  in  der  Gemarkung  Fameck  sowie  die
Rebpflanzungen  in  den  Gemarkungen  Reichersberg,  Endorf,  Villers-Bettnach,
  Charleville,  Dentingen,  Kuhmen,  Hargarten.

Von  dem  Verbote  der  Anpflanzung  von  Reben  darf  ausgenommen  werden
die  Ausbesserung  der  Rebpflanzungen  am  Justberg  in  der  Gemarkung  Fameck.

Geringfügige  Abweichungen  von  diesen  Anordnungen  können  durch  den
Reichskanzler  zugelassen  werden.

 

§  9.
In  den  nördlich  der  Schutzzone  liegenden  lothringischen  Gemarkungen  sowie
in  den  preußischen  Kreisen  Saarlouis,  Merzig,  Saarburg  und  Saarbrücken  ist
die  Anpflanzung  von  Reben  zur  Gewinnung  von  Rotwein  zu  untersagen.

§ 10.

Aus  den  Gemarkungen  Rettel,  Oberkontz,  Sierck  und  Apach  des  Kreises
Diedenhofen-Ost  ist  ein  besonderer  Weinbaubezirk  zu  bilden.

§ 11.

Die  nördlich  des  Metzer  Seuchengebiets  in  Lothringen  liegenden  Rebpflanzungen
  sind  ebenso  wie  die  Rebpflanzungen  in  den  benachbarten  Kreisen  der
Rheinprovinz  alljährlich  durch  Kolonnen  von  Sachverständigen  zu  begehen  —
Nr.  4  der  Ausführungsgrundsätze  —;  bei  jeder  Begehung  sind  Wurzeluntersuchungen
  in  der  Art  vorzunehmen,  daß  in  regelmäßigem  Wechsel  mindestens  in  dem
vierten  Teile  der  Rebpflanzungen  je  der  vierte  Teil  der  Rebstöcke  angeschlagen  wird.

In  der  gleichen  Zeitfolge  sind  innerhalb  der  Schutzzone  die  Spalier-  und
Zierreben  durch  Sachverständige  zu  untersuchen.

§ 12.

In  dem  im  §  11  bezeichneten  Gebiete  sind  die  bei  der  Bekämpfung  der
Reblaus  bewährten  Maßregeln  nach  Maßgabe  der  Grundsätze  für  die  Ausführung
der  §§  1  bis  3  des  Gesetzes  mit  besonderem  Nachdrucke  zur  Anwendung  zu
bringen;  außerdem  ist

a)  die  Neuanlage  von  Reben  —  Nr.  21  der  Grundsätze  —  von  behördlicher

  Genehmigung  abhängig  zu  machen;

b)  eine  strenge  Kontrolle  des  zur  Anlage  und  zur  Ausbesserung  der  Rebpflanzungen

  dienenden  Materials  durchzuführen;
        <pb n="704" />
        —  694  —

e)  die  Desinfektion  dieses  Materials  vor  der  Verwendung  anzuordnen
und  zu  überwachen;
d)  anzuordnen,  daß  Abfallholz  von  Reben  an  Ort  und  Stelle  verbrannt
werden  muß.
§ 13.
Die  Maßregeln  zur  Durchführung  des  §  11  Abs.  1  und  des  §  12  sind
für  die  benachbarten  preußischen  und  elsaß-lothringischen  Landesteile  tunlichst  einheitlich
  zu  gestalten.

Berlin,  den  7.  Juli  1905.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="705" />
        -- 695  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr. 33.

Inhalt:

  

Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  anderen  Staaten  über  Verwaltungsmaßregeln  zur
Gewährung  wirksamen  Schutzes  gegen  den  Mädchenhandel

S.  695.  —  Bekanntmachung,  betreffend

  das  in  Paris  am  18.  Mai  1904  unterzeichnete  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  anderen  Staaten  über  Verwaltungsmaßregeln  zur  Gewährung  wirksamen  Schutzes  gegen  den

Mädchenhandel.  S.  705.

(Nr.  3154.)  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  anderen  Staaten  über  Ver.
waltungsmaßregeln  zur  Gewährung  wirksamen  Schutzes  gegen  den  Mädchenhandel.



Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Allemand;  Sa  Majesté  le  Roi  des
Belges;  Sa  Majeste  le  Roi  de  Danemark;
  Sa  Majesté  le  Roi  d'Espagne;
le  Président  de  la  République
Française;  Sa  Majestec  le  Roi  du
Royaume-Uni  de  la  Grande-Bretagne
  et  d'Irlande  et  des  Possessions
Britanniques  au  delà  des  mers,  Em-Dereur
  des  Indes;  Sa  Majesté  le  Roi
Titalie;  Sa  Majeste  la  Reine  des
Days-Bas;  Sa  Majestec  le  Roi  du
DPortugal  et  des  Algarves;  Sa  Majests
  PEmpereur  de  toutes  les
Russies;  Sa  Majeste  le  Roi  de  Sucède
et  de  Norvoge,  et  le  Conseil  Fedéral
Suisse,  desireux  C(’assurer  aux  femmes
majenres,  abusées  ou  cContraintes,
„DJomme  aux  semmes  et  filles  mineures,
une  protection  efficace  contre  le  tralic
criminel  comm  Sous  le  nom  die
„  Traite  des  Blanches'',  ont  rsolu

Reichs.  Gesetzbl.  1905.

Vom  18.  Mai  1904.

(Ubersetzung.)

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  Seine  Majestät  der
König  der  Belgier,  Seine  Majestät  der
König  von  Dänemark,  Seine  Majestät
der  König  von  Spanien,  der  Präsident
der  Französischen  Republik,  Seine  Majestät
  der  König  des  Vereinigten  Königreichs
  von  Großbritannien  und  Irland
und  der  überseeischen  britischen  Besitzungen,
  Kaiser  von  Indien,  Seine
Majestät  der  König  von  Italien,  Ihre
Majestät  die  Königin  der  Niederlande,
Seine  Majestät  der  König  von  Portugal
  und  Algarvien,  Seine  Majestät
der  Kaiser  aller  Reußen,  Seine  Majestät
der  König  von  Schweden  und  Norwegen
und  der  Schweizerische  Bundesrat,  von
dem  Wunsche  geleitet,  gegen  das  unter
dem  Namen  „Mädchenhandel“  bekannte
verbrecherische  Geschäftstreiben  volljährigen
  Frauenspersonen,  die  getäuscht
oder  genötigt  wurden,  sowie  minder-110


Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Juli  1905.
        <pb n="706" />
        —  696  —

de  conelure  un  Arrangement  à  leflet
aie  Cconcerter  des  mesures  propres  à
atteindre  ce  but,  et  ont  nommé  pour
leurs  Plenipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté  'Empereur  d'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

S.  A.  S.  le  Prince  de  Radolin,
Son  Ambassadeur  Extraordinaire
  et  Plénipotemiaire  pres
le  President  de  la  Republique
Francaise;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

XMI.  A.  Leghait,  Son  Envoge
Extraordinaire  et  Ministre
Plenipotentiaire  pres  le  President
  de  la  Républiquc  Francçaise;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Danemark:


M.  le  Comte  F.  Reventlow,
Son  Envoré  Extrnordinaire  et
Ministre  Dlénipotentiaire  Dres
le  Presidem  de  la  Bepublique
Française;

Sa  Majesté  le  Roi  ('’Espagne:

S.  Exc.  M.  F.  de  Leon  y
Castillo,  Marquis  del  Muni.
Son  Ambassndeur  Extraordinaire
  et  Pléenipotentiaire  pres
le  Présiden  de  la  République
Francaise;

Le  Président  de  la  République

Francaise:

S.  Ex.  M.  Th.  Delcassé,  Député,
  Ministre  des  Aflhires

jährigen  Frauen  und  Mädchen  wirksamen
  Schutz  zu  gewähren,  haben  beschlossen,
  ein  Abkommen  zu  treffen,  um
zur  Erreichung  dieses  Zweckes  geeignete
Maßregeln  zu  vereinbaren,  und  haben
zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Seine  Durchlaucht  den  Fürsten
von  Radolin,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  bei  dem  Präsidenten
  der  Französischen  Republik,


Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Herrn  A.  Leghait,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  bei
dem  Präsidenten  der  Französischen
Republik,

Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark:

Herrn  Grafen  F.  Reventlow,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  dem  Präsidenten  der
Französischen  Republik,

Seine  Majestät  der  König  von

Spanien:
Seine  Erzellenz  Herrn  F.  de  Leon
y  Castillo,  Marguiss  del  Muni,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
und  bevollmächtigten  Botschafter
bei  dem  Präsidenten  der  Französischen
  Republik,

Der  Präsident  der  Französischen

Republik:

Seine  Exrzellenz  Herrn  Th.  Delcassé,
  Abgeordneten,  Minister
        <pb n="707" />
        —  697

Etrangres  de  la  Bépublique
Française;

Sa  Majestéle  Roi  du  Royaume-Uni
  de  la  Grande-Bretagne
et  dG’Irlande,  et  des  Possessions
  Britanniques  au  dela
dres  mers,  Empereur  des  Indes:


S.  Exc.  Sir  Edmund  Monson,
Son  Ambassadeur  Extraordinaire
  et  Plénipotentiaire  pres
le  Président  de  la  République
Francaise;

Sa  Majesté  le  Roi  d’Italie:

S.  Exc.  M,  le  Comte  Tornielli
Brusati  di  Vergano,  Son
Ambassadeur  Extraordinaire  et
Plénipotentiaire  pres  le  Pré-Sident
  de  la  République  Fran-Caise;


Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas:


M.  le  Chevalier  ie  Stuers,
Son  Envoyé  Extraordinairce  et
Ministre  Plénipotentiaire  pres
le  Président  de  la  République
Française;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Portugal
ct  des  Algarves:

M.  T.  de  Souza  Roza,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plnipotentiaire  pres  le
Président  de  la  Reépublique
Française;

Sa  Majeste  I'Empereur  de
toutes  les  Russies:

S.  Exc.  M.  de  Nelidow,  Son
Ambassadeur  Extraordinaire  et

der  auswärtigen  Angelegenheiten
der  Französischen  Republik,

Seine  Majestät  der  König  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland
und  der  überseeischen  britischen
Besitzungen,  Kaiser  von  Indien:

Seine  Exzellenz  Sir  Edmund
Monson,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten
Botschafter  bei  dem  Präsidenten
der  Französischen  Republik,

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

Seine  Exzellenz  Herrn  Grafen
Tornielli  Brusati  di  Vergano,
  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten
Botschafter  bei  dem  Präsidenten
der  Französischen  Republik,

Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande:

Herrn  Ritter  de  Stuers,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  bei  dem  Präsidenten  der
Französischen  Republik,

Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarvien:

Herrn  T.  de  Souza  Roza,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  bei  dem  Präsidenten  der
Französischen  Republik,

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
Reußen:
Seine  Exzellenz  Herrn  von  Nelidow,

  Allerhöchstihren  außerordent-110“
        <pb n="708" />
        –  698  —

Plénipotentiaire  pres  le  bre-Sident
  de  la  République  Frauçaise;


Sa  Majesté  le  Roi  de  Suède  et
de  Norvège:

Pour  la  Snede  et  pour  la  Norvege:
M.  Akerman,  Son  Envoyrcs
Extraordinnire  et  Ministre
Plenipotentiaire  près  le  Preésilent
  de  la  BRepublique  Francçaise;


Et  le  Conseil  Fédéral  Suisse:
M.  Charles  -  Edounrd  Lardy,
nvoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plenipotentiaire  de  la
Confédération  Suisse  pres  le
Président  de  la  République
Francaise;

Lesqucls,  ayant  échangé  leurs
pleins  pouvoirs  trouvées  en  bonne
et  duc  forme,  sont  convoms  dles
dispositions  suivantes:

Article  premier.

Chacun  des  Gouvernements  coutractants
  Fengage  à  établir  ou  à
désigner  une  Autorité  chargérc  de
centraliser  tous  les  renseignements
sur  Tembauchage  des  femmes  et  filles
en  vue  de  la  debauche  à  Tétranger;
cette  Autoritc  aura  la  laculte  tde
correspondre  directement  a#ec  le
Service  similaire  étahli  dans  chacun
des  autres  Etats  contractants.

Article  2.
Chacun  des  (iouvernements  Fengage
  à  faire  exercer  une  surveillance
en  vue  de  rechercher,  particulièrelichen

  und  bevollmächtigten  Botschafter
  bei  dem  Präsidenten  der
Französischen  Republik,

Seine  Majestät  der  König  von
Schweden  und  Norwegen:
für  Schweden  und  für  Norwegen:

Herrn  Akerman,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei  dem
Präsidenten  der  Französischen  Republik,


und  der  Schweizerische  Bundesrat:


Herrn  Karl-Eduard  Lardy,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft  bei  dem
Präsidenten  der  Französischen
Republik,

die  nach  gegenseitiger  Mitteilung  ihrer
in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
Vollmachten  über  nachstehende  Bestimmungen
  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Jede  der  vertragschließenden  Regierungen
  verpflichtet  sich,  eine  Behörde  zu
errichten  oder  zu  bestellen,  der  es  obliegt,
alle  Nachrichten  über  Anwerbung  von
Frauen  und  Mädchen  zu  Zwecken  der
Unzucht  im  Ausland  an  einer  Stelle  zu
sammeln;  diese  Behörde  soll  das  Recht
haben,  mit  der  in  jedem  der  anderen
vertragschließenden  Staaten  errichteten
gleichartigen  Verwaltung  unmittelbar  zu

verkehren.
Artikel  2.

Jede  der  Regierungen  verpflichtet  sich,
Überwachung  ausüben  zu  lassen,  um,
insbesondere  auf  den  Bahnhöfen,  in  den
        <pb n="709" />
        —  699  —

ment  dans  les  gares,  les  ports
d'embarquement  et  en  cours  de
voyage,  les  conducteurs  de  semmes  et
filles  destinées  à  la  débauehe.  Des
instruetions  seront  adressées  dans  ce
but  aux  lonetionnaires  ou  à  toutes
autres  personnes  ayant  dualité  à  cet
eflet,  pour  procurer,  dans  les  limites
legales,  tous  reuseignements  de  nature
à  inettre  sur  la  trace  (Tun  tralie
criminel.

Ifarrivce  de  personnes  Paraissant
Gvitlemment  étre  les  auteurs,  les
complices  ou  les  victimes  (l’un  tel
tralic  sera  signalée,  le  cas  échéam,
Soit  aux  Autorités  du  lieu  de  destination,
  Soit  auxk  Agents  Diplomatiqdues
  ou  Consulaires  intresscS,
soit  à  toutes  autres  Autorites  com-Pétentes.


Article  3.

Les  Gouvernements  sengugent  à
Inire  recevoir,  le  cas  GChant  et  dans
les  limites  légales,  les  (deéclarations
des  flemmes  ou  filles  de  nationalité
étrangere  qui  se  livrent  à  la  prostitution,
  en  vue  (’établir  leur  identite
et  leur  état  civil,  et  de  rechercher
dui  les  a  determinéCes  à  quitter  leur
pays.  Les  reuseignements  recueillis
sront  communiqués  aux  Autorités
elu  pays  T’origine  desdites  femmes
ou  lilles,  en  vue  de  leur  rapatricment
  Gventunel.

Llees  GCouvernements  S’engagent,
dans  les  limites  légales  et  autant
due  faire  se  peut,  à  conlier,  à  titre
Drovisoire  et  en  vue  (F’un  rapatriement
  GCventuel,  les  victimes  (’un
trafic  eriminel,  lorsqu’elles  sont  dé-Pourvues
  de  ressourcoes,  à  des  institutions
  Tassistance  publiquc  ou

Einschiffungshäfen  und  während  der
Fahrt,  die  Begleiter  von  Frauen  und
Mädchen,  welche  der  Unzucht  zugeführt
werden  sollen,  ausfindig  zu  machen.  Zu
diesem  Zwecke  sollen  an  die  Beamten
oder  alle  sonst  dazu  berufenen  Personen
Weisungen  erlassen  werden,  um  innerhalb
  der  gesetzlichen  Grenzen  alle  Nachrichten
  zu  beschaffen,  die  geeignet  sind,
auf  die  Spur  eines  verbrecherischen  Geschäftstreibens
  zu  führen.

Die  Ankunft  von  Personen,  welche
offenbar  Veranstalter,  Gehilfen  oder
Opfer  eines  solchen  Geschäftstreibens  zu
sein  scheinen,  soll  gegebenenfalls  den  Behörden
  des  Bestimmungsorts,  den  beteiligten
  diplomatischen  oder  konsularischen
Agenten  oder  jeder  sonst  zuständigen
Behörde  gemeldet  werden.

Artikel  3.

Die  Regierungen  verpflichten  sich,  
gegebenenfalls  innerhalb  der  gesetzlichen
Grenzen  die  Aussagen  der  Frauen  und
Mädchen  fremder  Staatsangehörigkeit,
die  sich  der  Unzucht  hingeben,  aufnehmen
zu  lassen,  um  ihre  Identität  und  ihren
Personenstand  festzustellen  und  zu  ermitteln,
  wer  sie  zum  Verlassen  ihrer
Heimat  bestimmt  hat.  Die  eingezogenen
Nachrichten  sollen  den  Behörden  des
Heimatlandes  der  besagten  Frauen  und
Mädchen  behufs  ihrer  etwaigen  Heimschaffung
  mitgeteilt  werden.

Die  Regierungen  verpflichten  sich,
innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  und
soweit  es  geschehen  kann,  die  Opfer  eines
verbrecherischen  Geschäftstreibens,  wenn
sie  von  Mitteln  entblößt  sind,  öffentlichen
  oder  privaten  Unterstützungsanstalten
  oder  Privatpersonen  vwelche
die  erforderlichen  Sicherheiten  bieten,  im
        <pb n="710" />
        privée  ou  à  des  particuliers  oflrant
les  garanties  nécessaires.

Les  Couvernememns  s'engagent
aussi,  dlans  les  limites  legales  et  autant
  due  possible,  à  renvoyer  dans
leurs  pays  T’origine  celles  de  ces
leemmes  ou  filles  qui  demandent  leur
rapatriement  ou  qui  sernient  reclamées
  par  les  personnes  ayain  antoritc
  sur  elles.  Le  rapatriemen  ne
sera  essectué  qu'après  entente  sur
l'identité  et  la  nationalité,  ainsi  que
sur  le  lieu  et  la  date  de  Tarrivée
aux  frontibres.  —  Chacun  des  Pays
contractams  facilitera  le  transit  sur
Son  territoire.

La  rorrespondance  relative  aux
rapatriements  Se  fera,  autam  due
possible,  par  la  voie  directe.

Article  4.

Au  cas  ou  la  femme  ou  fllle  à
rapatrier  ne  Dourrait  reinbourser
elle-meme  les  frais  de  son  traussert
et  ou  elle  n’aurait  ni  mari,  ni  parents,
  ni  tuteur  qui  Pay  craient  pour
elle,  les  frais  occasionnes  par  le
rapntriement  seront  à  la  charge  du
pays  sur  le  territoire  duquecl  elle
reside,  jusqdu’a  la  prochaine  trontiGre
ou  port  Tembarquement  dans  la
(irection  du  pay'  (’origine,  —  et  à
la  charge  du  pays  Torigine  pour  le
surplus.

 

Article  5.

Il  West  pas  dérogé,  par  les  disositions
  des  articles  3  et  4  ci-dessus,
and  Conventions  particulières  qui
Pourraient  cexister  entre  les  Couvernements
  contractants.

700

Hinblick  auf  etwaige  Heimschaffung,  vorläufig
  anzuvertrauen.

Die  Regierungen  verpflichten  sich  auich,
innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  nach
Möglichkeit  diejenigen  unter  diesen  Frauen
und  Mädchen  nach  ihrem  Heimatlande
zurückzusenden,  welche  ihre  Heimschaffung
nachsuchen  oder  welche  von  Personen,
unter  deren  Gewalt  sie  stehen,  beansprucht
  werden  sollten.  Die  Heimschaffung
  soll  erst  ausgeführt  werden
nach  Verständigung  über  die  Identität
und  die  Staatsangehörigkeit  sowie  üiber
den  Ort  und  den  Zeitpunkt  der  Ankunft
an  den  Grenzen.  Jedes  der  vertragschließenden
  Länder  soll  den  Durchgang
durch  sein  Gebiet  erleichtern.

Der  Schriftwechsel  über  die  Heimschaffungen
  soll,  soviel  als  möglich,  auf
unmittelbarem  Wege  erfolgen.

Artikel  4.

Falls  die  heimzuschaffende  Frauensperson
  (Frau  oder  Mädchen)  die  Kosten
ihrer  Beförderung  nicht  selbst  zurückerstatten
  kann  und  weder  Ehemann,
Eltern,  noch  Vormund  hat,  die  für  sie
zahlen  würden,  so  sollen  die  Kosten  der
Heimschaffung  dem  Lande,  auf  dessen
Gebiete  sie  sich  aufhält,  bis  zu  der  Grenze
oder  dem  Einschiffungshafen,  die  in  der
Richtung  nach  dem  Heimatlande  die
nächsten  sind,  zur  Last  fallen  und  im
übrigen  das  Heimatland  belasten.

Artikel  5.

Durch  die  Bestimmungen  der  obigen
Artikel  3  und  4  werden  besondere  Vereinbarungen
  nicht  berührt,  die  etwa
zwischen  den  vertragschließenden  Regierungen
  bestehen  möchten.
        <pb n="711" />
        —

Article  6.

Les  Couvernements  contractants
lengagent,  dans  les  limites  légales,
ekercer,  autant  due  possible,  une
Surveillance  sur  les  burenux  ou
agences  qui  Forcupent  du  placement
ale  lemmes  (um  tilles  à  I’étranger.

s
à

5Artiele  7.
Le  Etats  non  signataires  son
allmis  à  adherer  an  present  Arrangement.
  A  cet  ellet,  ils  notifieront
leur  intention,  par  ln  voie  diplomatidue,
  anu  (vlonvernement  Français
dui  en  donnera  commissance  à  tous
les  Etats  contractants.

Article  8.

Le  présem  Arrangement  entrera
en  vigueur  Six  mois  apres  la  date
lle  Pdchange  deos  ratilications.  Dans
le  cas  ou  Tune  des  Parties  contractantes
  le  denoncernit,  cette  dénonciation
  w’aurait  ellet  qma  légard
de  cette  Partie,  ct  celn  douze  mois
senlement  à  t(later  du  Jjaur  de  ladite
dleuonciation.

Article  9.

Ieprésent  Arrangement  sera  ratilic
  ct  les  ratilications  Sseront  dcchangées
  à  Paris,  daus  le  plus  bDrei  delai
Dossible.

En  toi  de  quci,  les  Plénipotentiaires
respectils  ont  signé  le  present  Arrangement
  et  yom  apposé  leurs  cachets.

FNFait  à  Paris,  le  18  mai  1904,  en
un  senl  exemplaire  dui  restern  dae-Dosec
  (lans  les  Archives  in  Ministere

701



Artikel  6.

Die  vertragschließenden  Regierungen
verpflichten  sich,  innerhalb  der  gesetzlichen
Grenzen  nach  Möglichkeit  eine  Überwachung
  der  Bureaus  und  Agenturen
auszüben,  die  sich  damit  befassen,  Frauen
und  Mädchen  Stellen  im  Auslande  zu
vermitteln.

Artikel  7.

Den  Staaten,  die  das  gegenwärtige
Abkommen  nicht  unterzeichnet  haben,
soll  der  Beitritt  freistehen.  Zu  diesem
Zwecke  haben  sie  ihre  Absicht  auf  diplomatischem
  Wege  der  Französischen  Regierung
  anzuzeigen,  die  hiervon  allen
vertragschließenden  Staaten  Kenntnis
geben  wird.

Artikel  8.

Das  gegenwärtige  Abkommen  soll
sechs  Monate  nach  dem  Tage  des  Austausches
  der  Ratifikationsurkunden  in
Kraft  treten.  Falls  einer  der  vertragschließenden
  Teile  es  kündigen  sollte,
würde  die  Kündigung  nur  in  Ansehung
dieses  Teiles  wirksam  werden  und  zwar
erst  zwölf  Monate  nach  dem  Tage  der
besagten  Kündigung.

Artikel  9.

Das  gegenwärtige  Abkommen  soll
ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  in  möglichst  kurzer  Frist  in  Paris
ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  das  gegenwärtige  Abkommen
unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln
versehen.

Geschehen  zu  Paris  am  18.  Mai  1904
in  einer  einzigen  Ausfertigung,  die  im
Archive  des  Ministeriums  der  auswärti-
        <pb n="712" />
        7

des  Assaires  Etrangères  de  la  Ré-Publique
  Francaise,  et  dont  une
copie,  certifiée  conforme,  sera  remise
à  chaque  Puissance  contractante.

(L.  S.)  Ra  dolin.

(L.  S.)  A.  Leghait.

(L.  S.)  F.  Reventlow.

(L.  S.)  F.  de  Leon  Vy  Castillo.
(L.  S.)  Delcassé.

(L.  S.)  Eldmund  Monson.

(L.  S.)  C.  Tornielli.

(L.  S.)  A.  de  Stuers.

(L.  S.)  T.  de  Souza  Roza.

(L.  S.)  Nelidow.

Pour  la  Sudde  el  pour  la  Nor#ége:

(L.  S.)  Akerman.
(L.  S.)  Lardy.

o2  —

gen  Angelegenheiten  der  Französischen
Republik  hinterlegt  bleiben  soll  und  wovon
  eine  beglaubigte  Abschrift  einer  jeden
vertragschließenden  Macht  übergeben  werden
  soll.

(L.  S.)  Radolin.

(L.  S.)  A.  Leghait.

(L.  S.)  F.  Reventlow.

(L.  S.)  F.  de  Leon  y  Castillo.
(I.  S.)  Delcassé.

(I.  S.)  Edmund  Monson.

(L.  S.)  G.  Tornielli.

(L.  S.)  A.  de  Stuers.

(L.  S.)  T.  de  Souza  Roza.
(L.  S.)  Relidow.

Für  Schweden  und  für  Norwegen:

(L.  S.)  Akerman.
(L.  S.)  Lardy.

 

Procos-Verhal  de  Kignature.

Les  Plénipotentiaires  soussigués,  réunis
  ce  jour  à  Pellet  de  proccder  à
la  signature  de  l’Arrangement  aynant
pour  but  d’assurer  une  protection  ellicace
  contre  la  „Traite  des  Blanches“.
ont  cchangé  la  dérlaration  suivame
en9  ce  qui  concerne  Happlication  dudit

(Übersetzung).
Unterzeichnungsprotokoll.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten,
die  heute  zusammengetreten  sind,  um  zur
Unterzeichnung  des  Abkommens  zur  Gewährung
  wirksamen  Schutzes  gegen  den
„Mädchenhandel“  zu  schreiten,  haben
hinsichtlich  der  Amwendbarkeit  jenes  Abkommens
  auf  die  Kolonien  der  vertrag-
        <pb n="713" />
        Arrangement  aux  Colonies  respectives
  des  Etats  contractants.

Article  premier.

Les  Pays  signataires  de  l-Arrangemem
  susmemtionné  ont  le  droit  dy
accéeder  en  tont  temps  pour  leurs
Colonies  ou  Possessions  étrangères.

Ils  peuvent,  à  cet  esset,  soit  saire
une  déclaration  genrale  par  laquelle
toutes  leurs  Colonies  ou  Possessions
S#ont  comprises  dans  l’accession,  socit
nommer  expressèment  celles  qui  y
sont  comprises,  soit  se  borner  à
indiquer  celles  qui  en  sont  exclues.

Article  2.

Le  Gouvernement  Allemand  doéclare
  réserver  ses  résolutions  au  sujet
le  ses  Colonies.

Le  Gouvernement  Danois  déclare
qdu’il  se  réserve  le  droit  d’adhérer
à  IArrangement  pour  les  Colonies
Danoises.

Le  Gouvernement  Espagnol  déclare
réserver  ses  résolutions  au  sujet  de
ses  Colonies.

Le  Gouvernement  Français  déclare
qdue  lArrangement  s'appliquera  à
toutes  les  Colonies  Francaises.

Le  Gouvernement  de  Sa  Moajesté
Britannique  déclare  se  réserver  le
droit  d’adhéerer  à  IArrangement  et
de  le  dénoncer  pour  chacune  des
Colonies  ou  Possessions  Britanniques,
séparément.

Le  Gouvernement  Italien  déclare
que  l'Arrangement  s'appliquera  à  la
Colonie  de  IErythrée.

Neichs.  Gesetzbl.  1905.

703

schließenden  Staaten  folgende  Erklärung
ausgetauscht:

Artikel  1.

Die  Länder,  die  das  obenerwähnte  Abkommen
  unterzeichnet  haben,  haben  das
Recht,  ihm  jederzeit  für  ihre  Kolonien
oder  auswärtigen  Besitzungen  beizutreten.

Zu  diesem  Zwecke  können  sie  entweder
eine  allgemeine  Erklärung  abgeben,  wodurch
  alle  ihre  Kolonien  oder  Besitzungen
in  den  Beitritt  eingeschlossen  werden,
oder  diejenigen,  die  darin  eingeschlossen
werden,  ausdrücklich  benennen  oder  sich
auf  die  Angabe  derjenigen  beschränken,
die  davon  ausgenommen  werden.

Artikel  2.

Die  Deutsche  Regierung  erklärt,  sich
ihre  Entschließungen  wegen  ihrer  Schutzgebiete
  vorzubehalten.

Die  Dänische  Regierung  erklärt,  daß
sie  sich  das  Recht  vorbehält,  dem  Abkommen
  für  die  dänischen  Kolonien  beizutreten.


Die  Spanische  Regierung  erklärt,  sich
ihre  Entschließungen  wegen  ihrer  Kolonien
vorzubehalten.

Die  Französische  Regierung  erklärt,
daß  das  Abkommen  auf  alle  französischen
  Kolonien  Anwendung  finden  soll.

Die  Regierung  Seiner  Britischen
Majestät  erklärt,  sich  das  Recht  vorzubehalten,
  für  jede  der  britischen  Kolonien
  oder  Besitzungen  besonders  dem
Abkommen  beizutreten  und  es  zu  kündigen.


Die  Italienische  Regierung  erklärt,
daß  das  Abkommen  auf  die  erythräische
Kolonie  Anwendung  finden  soll.

111
        <pb n="714" />
        Le  Gouvernemem  des  Pax’s-Bas
(leclare  que  DArrangemem  Füappliducra
  à  toutes  les  Colonies  Neerlandaises.


Ie  Gouvernement  Portugais  dé-Clare
  se  réserver  de  decider  ultéricurement
  si  IArrangement  sera  mis
een  vigneur  dans  duelqu’une  dies
Colonies  Portugaises.

Le  Couvernemem  Russe  déclare
due  IArrangement  sera  applicable
integralement  à  tout  le  territoire  de
IEmpire  en  Europe  et  en  asie.

Article  3.

Les  Gouvernemens  qui  auraient
ensuite  à  faire  des  déclarations  au
sujet  de  leurs  Colonies  les  teront
dans  la  forme  prévue  à  Tarticle  7
de  IArrangemem.

Au  momem  de  procêéder  à  la
Signature  de  IArrangement,  S.  A.
S.  le  Prince  de  Radolin,  Ambassadleur
  d  Allemagne,  demande,  au
nom  de  son  Gouvernemeit,  à  fpuire
la  déeclaration  suivante:

De  I’avis  du  Gourernemen  Allemand,
  les  reglements  qui  pourraiem
%#ister  entre  IEmpire  Allemand  et
le  Days  Torigine,  Concernant  lassistance
  mutnelle  d’indigents.  ne  sont
Das  applicables  aux  personnes  qui
Seront  rapatrices,  en  vertu  du  present
  Arrangement.  en  passant  par
I  Allemagne.

704

Die  Regierung  der  Niederlande  erklärt,
  daß  das  Abkommen  auf  alle
niederländischen  Kolonien  Anwendung
finden  soll.

Die  Portugiesische  Regierung  erklärt,
sich  für  später  die  Entscheidung  darüber
vorzubehalten,  ob  das  Abkommen  in
einer  der  portugiesischen  Kolonien  in
Kraft  gesetzt  werden  soll.

Die  Russische  Regierung  erklärt,  daß
das  Abkommen  auf  das  ganze  Gebiet
des  Reichs  in  Europa  und  in  Asien  unbeschränkt
  Amwendung  finden  soll.

Artikel  3.

Die  Regierungen,  die  weiterhin  Erklärungen
  hinsichtlich  ihrer  Kolonien  abzugeben
  haben,  sollen  sie  in  der  im
Artikel  7  des  Abkommens  vorgesehenen
Form  abgeben.

Im  Begriffe  zur  Unterzeichnung  des
Abkommens  zu  schreiten,  wünscht  Seine
Durchlaucht  der  Fürst  von  Radolin,
Deutscher  Botschafter,  im  Namen  seiner
Regierung  folgende  Erklärung  abzugeben:


Nach  Auffassung  der  Deutschen  Regierung
  finden  auf  Personen,  die  in
Gemäßheit  des  gegenwärtigen  Abkommens
  auf  dem  Wege  über  Deutschland
  heimgeschafft  werden  sollen,  die
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem
Heimatstaate  wegen  wechselseitiger  Unterstützung
  von  Hilfsbedürftigen  etwa  bestehenden
  Abmachungen  keine  Anwendung.
        <pb n="715" />
        —  705  —

En  foi  de  dquoi.  les  Plénipo-                     Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevolltentiaires
  ont  signé  le  present  Pro-        mächtigten  das  gegenwärtige  Protokoll
Ces-Verbal.                                                          unterzeichnet.

Fait  à  Paris,  le  18  mai  1901.                   Geschehen  zu  Paris  am  18.  Mai  1904.

Ra  dolin.

A.  Leghait.

F.  Reventlow.

F.  de  Leon  F  Castillo.
Delcassé.

Radolin.

A.  Leghait.

F.  Reventlow.

F.  de  Leon  y  Castillo.
Delcassé.

Edmund  Monson.  Edmund  Monson.
G.  Tornielli.  G.  Tornielli.

A.  de  Stuers.  A.  de  Stuers.

T.  de  Souza  Roza.  T.  de  Sounza  Roza.

Nelidow.  Nelidow.

Pour  la  Suède  ei  pour  la  Noräge:  Für  Schweden  und  für  Norwegen:
Akerman.  Akerman.

Lardy.  Lardy.

 

(Nr.  3155.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  in  Paris  am  18.  Mai  1901  unterzeichnete
Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  anderen  Staaten  über
Verwaltungsmaßregeln  zur  Gewährung  wirksamen  Schutzes  gegen  den
Mädchenhandel.  Vom  12.  Juli  1905.

Das  in  Paris  am  18.  Mai  1904  unterzeichnete  Abkommen  über  Verwaltungemaßregeln
  zur  Gewährung  wirksamen  Schutzes  gegen  den  Mädchenhandel,
das  nebst  Unterzeichnungsprotokoll,  beides  mit  deutscher  Übersetzung,  vorstehend
abgedruckt  ist,  ist,  nachdem  sämtliche  Bundesregierungen  und  der  Kaiserliche
Statthalter  in  Elsaß-Lothringen  ihr  Einverständnis  damit  erklärt  hatten,  für
Deutschland  ratifiziert  worden;  es  ist  ferner  ratifiziert  worden  von  Dänemark,
Frankreich,  Großbritannien,  Italien,  Rußland,  Schweden  und  Norwegen,
  der  Schweiz  und  Spanien.  Die  Ratifikationsurkunden  aller  dieser
Länder  sind  am  18.  Januar  1905  in  Paris,  durch  Niederlegung  bei  der  Französischen
  Regierung,  ausgetauscht  worden.  Im  Anschluß  an  das  Unterzeichnungs-
        <pb n="716" />
        —  706  —

protokoll  hat  die  Dänische  Regierung  gegenüber  der  Französischen  Regierung,
wie  hier  von  dem  Botschafter  der  Französischen  Republik  am  10.  September
1904  mitgeteilt  worden  ist,  auf  diplomatischem  Wege  die  Erklärung  abgegeben,
daß  sie  auch  für  Island  und  die  dänischen  Antillen  dem  Abkommen  beitritt.

Bei  der  erwähnten  Niederlegung  der  Ratifikationsurkunden  ist  den  Staaten,
die  das  Abkommen  unterzeichnet,  aber  bis  dahin  nicht  ratifiziert  hatten,  vorbehalten
  worden,  ihre  Ratifikationsurkunden  der  Französischen  Regierung  bis  zum
18.  Juli  1905  zu  übermitteln,  mit  welchem  Zeitpunkte  das  Abkommen  gemäß
Artikel  8  für  alle  Staaten,  die  es  bis  dahin  ratifiziert  haben,  in  Kraft  treten
soll.  Demgemäß  hat  Belgien  seine  Ratifikationsurkunde  der  Französischen
Regierung  unter  dem  22.  Juli  1905  übermittelt.

Österreich-Ungarn,  welches  das  Abkommen  nicht  unterzeichnet  hatte,  ist
ihm  am  18.  Januar  1905  durch  eine  gemäß  Artikel  7  abgegebene  Erklärung
beigetreten;  ebenso  Brasilien  am  12.  Mai  1905.

Berlin,  den  12.  Juli  1905.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="717" />
        —  707  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

 

  

Nr.  34.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Änderung  der  Grundbuchordnung.  S.  707.  —  Druckfehler-Berichtigung.
S.  708.

 

 

(Nr.  3156.)  Gesetz,  betreffend  Änderung  der  Grundbuchordnung.  Vom  14.  Juli  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  § 55  Satz  1  der  Grundbuchordnung  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Jede  Eintragung  soll  dem  Antragsteller  und  dem  eingetragenen
Eigentümer  sowie  im  übrigen  allen  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen
Personen  bekannt  gemacht  werden,  zu  deren  Gunsten  die  Eintragung
erfolgt  ist  oder  deren  Recht  durch  sie  betroffen  wird,  die  Eintragung
eines  Eigentümers  auch  denjenigen,  für  welche  eine  Hypothek,  Grundschuld,
  Rentenschuld,  Reallast  oder  ein  Recht  an  einem  solchen  Rechte
im  Grundbuch  eingetragen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Gefle,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  14.  Juli  1905.

 

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.
Relchs-  Gesetzbl.  1905.  112

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juli  1905.
        <pb n="718" />
        —  708  —

Druckfehler-Berichtigung.

In  der  Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1905,  betreffend  das  in  Paris  am
18.  Mai  1904  unterzeichnete  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
anderen  Staaten  über  Verwaltungsmaßregeln  zur  Gewährung  wirksamen  Schutzes
gegen  den  Mädchenhandel  (Reichs-Gesetzbl.  S.  706)  sind  im  Abs.  2  am  Ende
die  Worte:  „22.  Juli  1905“  durch  „22.  Juni  1905“  zu  ersetzen.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  bes  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W. 9  zu richten.
        <pb n="719" />
        —  709  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 35.

Inhalt:  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Luxemburg  über  die  gegenseitige  Zulassung  des  zum
menschlichen  Genusse  bestimmten  Fleisches  zum  freien  Verkehre.  S.  709.  —  Bekanntmachung,
betreffend  Änderungen  der  Nummern  XXXV a und  XXXV c  in  Anlage  B  zur  Eisenbahn-  Verkehrsordnung.
  S.  710.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  711.

 

 

 

(Nr.  3157.)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Luxemburg  über  die  gegenseitige
Zulassung  des  zum  menschlichen  Genusse  bestimmten  Fleisches  zum  freien
Verkehre.  Vom  14.  Mai  1904.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen
des  Deutschen  Reichs,  einerseits,  und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Luxemburg  andererseits,

von  dem  Wunsche  geleitet,  eine  Vereinbarung  über  die  gegenseitige  Zulassung  des

zum  menschlichen  Genusse  bestimmten  Fleisches  zum  freien  Verkehre  zu  treffen,
haben  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Luxemburg,  Legationsrat  Grafen  Carl  von  Pückler,

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Luxemburg:
Allerhöchstihren  Staatsminister,  Präsidenten  der  Regierung,  Dr.  Paul
Eyschen,
welche,  nachdem  die  beiderseitigen  Vollmachten  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden
  worden  sind,  folgenden  Vertrag  geschlossen  haben:

Artikel  1.

Nachdem  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau  im  Großherzogtume  Luxemburg
  neu  geregelt  und  mit  den  vom  Deutschen  Reiche  über  den  gleichen  Gegenstand
  erlassenen  Bestimmungen  in  Übereinstimmung  gebracht  worden  ist,  soll
Fleisch,  das  in  Luxemburg  nach  den  dort  geltenden  Vorschriften  untersucht  oder

Reichs-  Gesetzbl.  1905.  113
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juli  1905.
        <pb n="720" />
        —  710  —

abgefertigt  worden  ist,  in  Deutschland  ebenso  behandelt  werden,  wie  das  in
Deutschland  untersuchte  oder  abgefertigte  Fleisch.
Das  Gleiche  gilt  für  die  Behandlung  deutschen  Fleisches  in  Luxemburg.

Artikel  2.

Dieser  Vertrag  soll  sobald  als  möglich  ratifiziert  werden  und  tritt  mit
Beginn  des  vierzehnten  Tages  nach  dem  Tage,  an  welchem  der  in  Luxemburg
zu  bewirkende  Austausch  der  Ratifikationsurkunden  erfolgt  ist,  in  Kraft.

Artikel  3.

Jedem  der  vertragschließenden  Teile  steht  es  jederzeit  frei,  von  diesem  Vertrage
  nach  vorgängiger  dreimonatiger  Kündigung  zurückzutreten.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  gesiegelt.

So  geschehen  zu  Luxemburg,  am  14.  Mai  1904.

(L.  S.)  C.  Pückler.  (L.  S.)  Eyschen.

        

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationsurkunden  hat  am  18.  Juli  1905  in  Luxemburg  stattgefunden.

 

(Nr.  3158.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderungen  der  Nummern  XXXW a und  XXXV e
in  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  24.  Juli  1905.

Auf  Grund  des  Abs.  2  der  Eingangsbestimmungen  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  die  Anlage  B  dieser  Ordnung,  wie  folgt,  geändert:

1.  In  Nr.  XXXV a  Ziffer  6  wird  hinter  den  Worten:  „Patronen  aus
Kinetit  (eine  durch  Nitrozellulose  gelatiniertes  Nitrobenzol,  in  welches
unter  Ausschluß  anderer  Substanzen  ein  Gemenge  von  salpetersaurem
und  chlorsaurem  Kali  eingeknetet  ist)",  eingeschaltet:

endlich  Patronen  aus  C.  Pulver  Silesia  (Gemenge  von  höchstens
85  Prozent  Kaliumchlorat  mit  einem  nitrierten  Gemische  von
Harz  und  Stärkemehl),.
        <pb n="721" />
        —  711  —

2.  In  Nr.  XXXV e  wird  der  mit  „Chlorat-Sprengstoffen“  beginnende
Absatz  gestrichen.
Die  Bestimmung  zu  1.  tritt  sofort,  die  Bestimmung  zu  2.  am  1.  September
d.  J.  in  Kraft.

Berlin,  den  24.  Juli  1905.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
In  Vertretung:
von  Misani.

 

(Nr.  3159.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  26.  Juli  1905.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Januar  1905,
Reichs-Gesetzbl.  S.  157),  ist  unter  „Deutschland.  B.“)  wie  folgt,  geändert
worden:

1.  Hinter  Ziffer  97  ist  nachgetragen:
97a.  Die  von  der  Herby—Czenstochauer  Eisenbahn  betriebene  Strecke
von  der  russisch-deutschen  Grenze  bei  Herby  bis  Preußisch-Herby.

2.  An  Stelle  der  Ziffer  103  ist  gesetzt:
Die  von  der  Böhmischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von
der  österreichisch-  deutschen  Grenze:
103.  bei  Ebersbach  bis  Ebersbach.
103a.  bei  Sebnitz  bis  Sebnitz.

Berlin,  den  26.  Juli  1905.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
von  Misani.

 



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W. 9  zu  richten.
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        <pb n="723" />
        —  713  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 36.

Inhalt:  Verordnung  wegen  Änderung  der  Verordnung  vom  23.  Dezember  1875  über  die  Pensionen  und
Kautionen  der  Reichsbankbeamten.  S.  713.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung
erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
und  Luxemburgs.  S.  714.

 

 

(Nr.  3160.)  Verordnung  wegen  Änderung  der  Verordnung  vom  23.  Dezember  1875  über
die  Pensionen  und  Kautionen  der  Reichsbankbeamten.  Vom  3.  August  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  177)  zur  Ergänzung  des  Statuts  der  Reichsbank  vom  21.  Mai  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  203)  nach  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrat,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Das  Gesetz  vom  22.  April  1905  (Reichs-Gesetzbl.  S.  316),  betreffend
Aufhebung  des  §  42  Nr.  6  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873,
findet  auf  die  Reichsbankbeamten  entsprechende  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kopenhagen,  den  3.  August  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs-Gesetzbl.  1905.  114
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  August  1905.
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        —  714  —

(Nr.  3161.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
  Vom  1.  August  1905.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  7.  April  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  235)
veröffentlichten  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  finden,
nachdem  die  Großherzoglich  Luxemburgische  Regierung  auf  Grund  der  mit  ihr
getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893  S.  189)  zugestimmt  hat,
auch  im  deutsch-luxemburgischen  Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  1.  August  1905.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W. 9  zu  richten.
        <pb n="725" />
        —  715  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 37.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifizierung  des  in  Paris  „am  18.  Mai  1904  unterzeichneten
Abkommens  über  Verwaltungsmaßregeln  zur  Gewährung  wirksamen  Schutzes  gegen  den  Mädchenhandel
  durch  Portugal.  S.  715.  —  Bekanntmachung.,  betreffend  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden
  Italiens  und  der  Schweiz  zu  den  am  12.  Juni  1902  im  Haag  abgeschlossenen
Abkommen  über  das  internationale  Privatrecht.  S.  716

 

  

 

(Nr.  3162.)  Bekamntmachung,  betreffend  die  Ratifizierung  des  in  Paris  am  18.  Mai  1904
umterzeichneten  Abkommens  über  Verwaltungsmaßregeln  zur  Gewährung
wirksamen  Schutzes  gegen  den  Mädchenhandel  durch  Portugal.  Vom
9.  August  1905.

Außer  den  in  der  Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1905  (Reichs-Gesetzbl.  S.  705)
aufgeführten  Staaten  hat  auch  Portugal  das  in  Paris  am  18.  Mai  1904
unterzeichnete  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  anderen  Staaten
über  Verwaltungsmaßregeln  zur  Gewährung  wirksamen  Schutzes  gegen  den
Mädchenhandel  (Reichs-Gesetzbl.  1905  S.  695)  ratifiziert.  Die  Ratifikationsurkunde
  ist  der  Französischen  Regierung  unterm  12.  Juli  1905  übermittelt  worden.

Berlin,  den  9.  August  1905.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Mühlberg.

 

Reichs-Gesetzbl.  1905.  115
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  August  1905.
        <pb n="726" />
        —  716  —

(Nr.  3163.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden  Italiens
und  der  Schweiz  zu  den  am  12.  Juni  1902  im  Haag  abgeschlossenen  Abkommen
  über  das  internationale  Privatrecht.  Vom  9.  August  1905.

Die  am  12.  Juni  1902  im  Haag  abgeschlossenen  drei  Abkommen  über  das
internationale  Privatrecht  (Reichs-Gesetzbl.  1904  S.  221,  S.  231,  S.  240)
nämlich:

1.  Abkommen  zur  Regelung  des  Geltungsbereichs  der  Gesetze  auf  dem
Gebiete  der  Eheschließung,

2.  Abkommen  zur  Regelung  des  Geltungsbereichs  der  Gesetze  und  der
Gerichtsbarkeit  auf  dem  Gebiete  der  Ehescheidung  und  der  Trennung
von  Tisch  und  Bett,

3.  Abkommen  zur  Regelung  der  Vormundschaft  über  Minderjährige,

von  denen  die  zu  1  und  zu  2  bezeichneten  von  den  in  der  Bekanntmachung  vom
24.  Juni  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  249)  aufgeführten  Staaten  ratifiziert  worden
sind  und  das  zu  3  bezeichnete  Abkommen  außer  von  diesen  Staaten  laut  Bekanntmachung
  vom  17.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  307)  auch  von  Spanien
ratifiziert  worden  ist,  sind  sämtlich  auch  von  Italien  und  der  Schweiz  ratifiziert
worden.  Die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden  ist  am  17.  Juli  1905  im
Haag  erfolgt.

Berlin,  den  9.  August  1905.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
von  Mühlberg.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W. 9  zu rlchten.
        <pb n="727" />
        —  717  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  38.

Inhalt:  Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  Zwangs-  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden
in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee.  S.  717.  —  Kaiserliche  Bergverordnung
für  Deutsch-  Südwestafrika.  S.  727.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Nr.  XXXVa
in  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  750.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  3164.)  Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  Zwangs-  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden
  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee.  Vom  14.  Juli  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  für  die  Schutzgebiete  Afrikas  und  der  Südsee  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

I.  Zwangsverfahren  wegen  Geldforderungen,  zur  Erwirkung  der
Herausgabe  von  Sachen  und  zur  Erwirkung  von  Handlungen  und
Unterlassungen  im  Verwaltungswege.

A.  Geldforderungen  und  Ansprüche  auf  Herausgabe  von  Sachen.
§ 1.

Wegen  der  von  den  zuständigen  Verwaltungsbehörden  festgestellten  Geldforderungen
  und  Ansprüche  auf  Herausgabe  von  Sachen  wird  die  Zwangsvollstreckung,
  soweit  nicht  in  dieser  Verordnung  besondere  Bestimmungen  enthalten
sind,  durch  diejenige  Verwaltungsbehörde  bewirkt,  welche  dazu  nach  den  bestehenden
  Vorschriften  zuständig  ist  oder  in  Ermangelung  solcher  Vorschriften
durch  den  Gouverneur  ermächtigt  wird.

Die  Zwangsvollstreckung  darf  nur  beginnen,  wenn  die  Anordnung  dem
Verpflichteten  bekannt  gemacht  ist.  Zwischen  der  Bekanntmachung  und  dem
Beginne  der  Vollstreckung  soll  eine  mindestens  dreitägige  Frist  liegen,  es  sei
denn,  daß  Gefahr  im  Verzug  obwaltet.  Ist  durch  besondere  Vorschriften  die
Vollstreckung  vor  dem  Ablauf  einer  Frist  oder  vor  der  Entscheidung  über  ein
gegen  die  Anordnung  eingelegtes  Rechtsmittel  (Beschwerde,  Antrag  auf  gerichtliche
Entscheidung  usw.)  untersagt,  so  bewendet  es  bei  diesen  Vorschriften.

Reichs-Gesetzbl.  1905.  116
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  August  1905.
        <pb n="728" />
        —  718  —

§ 2.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  finden  die  Vorschriften,  die  in  den  Schutzgebieten
  für  die  Vollltreckung  gerichtlicher,  die  Pflicht  zur  Zahlung  einer  Geldsumme
  oder  zur  Herausgabe  von  Sachen  aussprechender  Urteile  gelten,  mit
folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  An  die  Stelle  des  Bezirksrichters  tritt  die  nach  §  1  für  die  Zwangsvollstreckung
  zuständige  Verwaltungsbehörde.  Diese  Behörde  hat  auch  die  dem
Prozeßgericht  obliegenden  Verrichtungen  wahrzunehmen.  In  den  Fällen  der
§§  767,  768,  781  bis  784  und  786  der  Zivilprozeßordnung  tritt  an  die  Stelle
der  Klage  die  Erinnerung  bei  der  Verwaltungsbehörde.

2.  Die  Bezirksrichter  und  gegebenenfalls  die  Bezirksgerichte  bleiben  zuständig:

a)  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  auf  die  Klage  in  den  Fällen

der  §§  771  bis  774,  805  ,  856  der  Zivilprozeßordnung,

b)  für  die  Abnahme  des  Offenbarungseides  in  den  Fällen  der  §§  807,  883

der  Zivilprozeßordnung.

3.  In  den  Fällen  der  sofortigen  Beschwerde  (§  793  der  Zivilprozeßordnung)
ist  der  Gouverneur  ermächtigt,  die  Beschwerdefrist  allgemein  oder  für  einzelne
Teile  des  Schutzgebiets  zu  verlängern.

§ 3.

Hat  eine  mehrfache  Pfändung  derselben  beweglichen  Sache  (§  90  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  durch  Verwaltungsbehörden  oder  durch  solche  und  den
Bezirksrichter  stattgefunden,  so  begründet  ausschließlich  die  erste  Pfändung  die
Zuständigkeit  zur  Ausführung  der  Versteigerung.  Die  Behörde,  welche  die  zweite
oder  eine  spätere  Pfändung  bewirkt,  hat  den  anderen  beteiligten  Behörden  Abschrift
  ihrer  Pfändungsverfügung  zuzusenden.

Die  Versteigerung  findet  für  alle  beteiligten  Gläubiger  auf  Betreiben  eines
jeden  von  ihnen  statt.

Die  Verteilung  des  Erlöses  erfolgt  nach  der  Reihenfolge  der  Pfändungen
oder,  falls  die  sämtlichen  Beteiligten  über  die  Verteilung  einverstanden  sind,  nach
der  getroffenen  Vereinbarung.

Ist  der  Erlös  zur  Deckung  der  Forderungen  nicht  ausreichend,  und  verlangt
der  Gläubiger,  für  den  die  zweite  oder  eine  spätere  Pfändung  bewirkt  ist,  ohne
Zustimmung  der  übrigen  beteiligten  Gläubiger  eine  andere  Verteilung  als  nach
der  Reihenfolge  der  Pfändungen,  so  ist  die  Sachlage  unter  Hinterlegung  des
Erlöses  dem  Bezirksrichter,  in  dessen  Bezirke  die  erste  Pfändung  stattgefunden  hat,
anzuzeigen.  Dieser  Anzeige  sind  die  auf  das  Verfahren  sich  beziehenden  Schriftstücke
  beizufügen.  Die  Verteilung  erfolgt  nach  den  Vorschriften  der  §§  873  bis
882  der  Zivilprozeßordnung  durch  den  Bezirksrichter.

Ist  die  Pändung  für  mehrere  Gläubiger  gleichzeitig  bewirkt,  so  ist  entsprechend
  zu  verfahren.
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        —  719  —

§ 4.

Ist  eine  Forderung  durch  Verwaltungsbehörden  oder  durch  solche  und  durch
den  Bezirksrichter  für  mehrere  Gläubiger  gepfändet,  so  finden  die  Vorschriften
der  §§  853  bis  856  der  Zivilprozeßordnung  mit  der  Maßgabe  entsprechende
Anwendung,  daß  die  darin  dem  Amtsgerichte  zugewiesene  Tätigkeit  stets  von  dem
Bezirksrichter  ausgeübt  wird,  auch  wenn  keine  oder  nicht  die  erste  der  Pfändungen
von  ihm  ausgegangen  ist.  Ist  keine  der  Pfändungen  von  dem  Bezirksrichter
ausgegangen,  so  ist  in  den  Fällen  des  §  853  und  des  §  854  Abs.  2  der  Bezirksrichter
  zuständig,  der  bei  gerichtlicher  Zwangsvollstreckung  als  Vollstreckungsgericht
tätig  zu  sein  haben  würde  (§  828  der  Zivilprozeßordnung).

§ 5.

Die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  (§§  864,  865  der
Zivilprozeßordnung)  ist  nur  zulässig,  wenn  die  beizutreibende  Geldforderung  den
Betrag  von  dreihundert  Mark  übersteigt  und  die  Zwangsvollstreckung  in  das
sonstige  Vermögen  des  Schuldners  erfolglos  war  oder  voraussichtlich  sein  wird.

Die  Zwangsvollstreckung  erfolgt  durch  den  Bezirksrichter,  der  zuständig  sein
würde,  wenn  ein  gerichtliches  Urteil  zu  vollstrecken  wäre.

Der  Bezirksrichter  ist  durch  die  Verwaltungsbehörde  unter  Übersendung
einer  Ausfertigung  der  zu  vollstreckenden  Anordnung  und  Vorlegung  der  Nachweise
  für  ihre  Vollstreckbarkeit  um  die  Vollstreckung  zu  ersuchen.

§  6.

Der  Gouverneur  kann  allgemein  oder  im  Einzelfalle  vorschreiben,  daß  die
Verwaltungsbehörden  die  Zwangsvollstreckung  auch  dann,  wenn  sie  wegen  einer
Geldforderung  in  das  bewegliche  Vermögen  erfolgen  soll,  oder  wenn  sie  auf  die
Erwirkung  der  Herausgabe  von  Sachen  gerichtet  ist,  nur  durch  Ersuchen  des
Bezirksrichters  ausführen  dürfen.

Die  Vorschriften  des  §  5  Abs.  2,  3  finden  dabei  entsprechende  Anwendung.

§ 7.

Die  Vertretung  des  Fiskus  in  Prozessen,  die  aus  einem  gemäß  den  §§  1
bis  6  stattfindenden  Zwangsvollstreckungsverfahren  entstehen,  erfolgt  durch  die  nach
für  die  Zwangsvollstreckung  zuständige  Verwaltungsbehörde.  Würde  danach
derselbe  Beamte  als  Richter  und  als  Vertreter  des  Fiskus  tätig  zu  sein  haben,
so  ist  er  in  der  einen  oder  der  anderen  Eigenschaft  durch  einen  Vertreter  zu
ersetzen.

B.  Handlungen  und  Unterlassungen.

§ 8.

Der  Reichskanzler  und  mit  seiner  Zustimmung  der  Gouverneur  können  die
ihnen  dazu  geeignet  erscheinenden  Verwaltungsbehörden  mit  Einschluß  der  Kommunalbehörden
  ermächtigen,  nach  Maßgabe  der  §§  9  bis  22  Zwang  zur  Durchführung

116*
        <pb n="730" />
        —  720  —

von  Anordnungen  anzuwenden,  die  die  Behörden  selbst  oder  die  ihnen  vorgesetzten
Instanzen  in  rechtmäßiger  Ausübung  der  obrigkeitlichen  Gewalt  getroffen  haben.
Die  Ermächtigung  kann  mit  Einschränkungen  erteilt  werden.  Auch  der  Gouverneur
selbst  ist  zur  zwangsweisen  Durchführung  der  von  ihm  oder  den  nachgeordneten
Behörden  erlassenen  Anordnungen  befugt.

§  9.

Soll  eine  Handlung  erzwungen  werden,  so  darf  die  Behörde  nach  vorheriger
  schriftlicher  Androhung  und  Gewährung  einer  angemessenen  Frist  zur
Vornahme  der  Handlung  diese,  sofern  es  tunlich  ist,  selbst  ausführen  oder  durch
einen  Dritten  ausführen  lassen  und  die  Kosten  von  dem  Verpflichteten  einziehen
(§§  1  ff.).  Auch  vor  endgültiger  Feststellung  der  Höhe  dieser  Kosten  ist  die  Einziehung
  nach  einer  vorläufigen  Berechnung  zulässig.  Mit  der  Androhung  soll
eine  Belehrung  über  den  Beschwerdeweg  (§§  16  bis  18)  verbunden  werden.

§  10.

Ist  die  Ausführung  der  zu  erzwingenden  Handlung  durch  die  Behörde  oder
durch  einen  Dritten  nicht  tunlich,  so  darf  die  Behörde  nach  vorheriger  schriftlicher
Androhung  und  Gewährung  einer  angemessenen  Frist  zur  Vornahme  der  Handlung
gegen  den  Verpflichteten  eine  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  festsetzen.  Mit
der  Androhung  soll  eine  Belehrung  über  den  Beschwerdeweg  (§§  16  bis  18)  verbunden
  werden.

§ 11.

Steht  fest,  daß  der  zu  einer  Handlung  Verpflichtete  außerstande  ist,  die  aus
der  Ausführung  der  Handlung  durch  die  Behörde  selbst  oder  durch  Dritte  entstehenden
  Kosten  zu  tragen,  so  darf  die  Behörde  nach  der  Vorschrift  des  §  10
verfahren.

§ 12.

Soll  eine  Unterlassung  erzwungen  werden,  so  ist  nach  der  Vorschrift  des
§ 10  mit  der  Maßgabe  zu  verfahren,  daß  die  Strafe  für  den  Fall  der  Zuwiderhandlung
  angedroht  wird  und  eine  Fristgewährung  nicht  stattfindet.

§  13.

Die  Festsetzung  der  in  den  §§  10  bis  12  vorgesehenen  Zwangsmittel  erfolgt
durch  eine  schriftliche  Verfügung,  die  dem  davon  Betroffenen  bekannt  gemacht
werden  muß.  Die  Verfügung  soll  eine  Belehrung  über  den  Beschwerdeweg
(§§  16  bis  18)  enthalten.

§  14.

Zur  Verhütung  eines  mit  Strafe  bedrohten  Verhaltens  dürfen  die  in  den
§§  10  bis  12  bezeichneten  Zwangsmittel  nicht  angewendet  werden.
        <pb n="731" />
        —  721  —

§  15.

Soweit  eine  Anordnung  mit  den  in  den  §§  9  bis  12  bezeichneten  Zwangsmitteln
  nicht  durchführbar  ist,  kann  auch  unmittelbarer  Zwang  gebraucht  werden.

§ 16.

Gegen  die  im  §  8  bezeichneten  Anordnungen,  gegen  die  Androhung,  Festsetzung
  und  Ausführung  der  in  den  §§  9  bis  12  bezeichneten  Zwangsmittel  wie
auch  gegen  den  Gebrauch  unmittelbaren  Zwanges  findet,  soweit  diese  Maßnahmen
  vom  Gouverneur  ausgegangen  sind,  die  Beschwerde  an  den  Reichskanzler,
im  übrigen  die  Beschwerde  an  den  Gouverneur  und  gegen  dessen  Entscheidung
die  weitere  Beschwerde  an  den  Reichskanzler  statt.  Der  Gouverneur  kann  sich
durch  den  mit  den  oberrichterlichen  Geschäften  betrauten  Beamten  bei  der  Entscheidung
vertreten  lassen.

Zur  Einlegung  der  Beschwerde  ist  jeder  berechtigt,  dessen  Person  oder  Vermögen
  durch  die  Maßnahme  betroffen  ist.

§ 17.

Die  Beschwerde  (weitere  Beschwerde)  wird  bei  der  Behörde,  gegen  deren
Maßnahme  sie  gerichtet  ist,  angebracht.  Diese  Behörde  hat  die  Beschwerde,
wenn  sie  ihr  nicht  stattgeben  will,  an  die  Behörde  abzugeben,  der  die  Entscheidung
zusteht.  Der  Beschwerdeführer  ist  hiervon  in  Kenntnis  zu  setzen.

Richtet  sich  die  Beschwerde  entweder  gegen  Anordnungen  polizeilicher  Art
(Polizeiverfügungen)  oder  gegen  die  Androhung,  Festsetzung  oder  Ausführung
der  in  den  §§  9  bis  12  bezeichneten  Zwangsmittel  oder  gegen  den  Gebrauch
unmittelbaren  Zwanges,  so  ist  sie  bei  der  im  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten  Behörde
innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  an  den  Beschwerdeführer  anzubringen.
  Die  Frist  gilt  als  gewahrt,  wenn  die  Beschwerde  innerhalb  der  Frist
bei  einer  anderen  als  der  im  Abs.  1  Satz  1  bezeichneten  Behörde  angebracht  wird.
Die  Beschwerde  ist  in  solchen  Fällen  von  der  angerufenen  Behörde  zur  weiteren
Veranlassung  an  die  im  Abs.  1  Satz  1  bezeichnete  Behörde  abzugeben.  Letztere
Behörde  hat  dann  so  zu  verfahren,  als  ob  die  Beschwerde  bei  ihr  eingelegt
worden  wäre.

§ 18.

Die  Beschwerde  (weitere  Beschwerde)  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.
Jedoch  kann  die  Behörde,  deren  Maßnahme  angefochten  ist,  die  Vollziehung
aussetzen.  Die  gleiche  Befugnis  hat  die  für  die  Entscheidung  über  die  Beschwerde
zuständige  Behörde.

§ 19.

Gegen  die  Versäumung  der  im  §  17  Abs.  2  bestimmten  Frist  ist  unter  den
im  § 44  der  Strafprozeßordnung  bezeichneten  Voraussetzungen  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  zulässig.  Dieselbe  ist  bei  einer  der  im  § 17  Abs.  1
        <pb n="732" />
        —  722  —

bezeichneten  Behörden  binnen  zweier  Wochen  nach  Beseitigung  des  Hindernisses
unter  Angabe  und  Glaubhaftmachung  der  Versäumungsgründe  nachzusuchen;
wird  das  Gesuch  bei  einer  anderen  Behörde  angebracht,  so  finden  die  Vorschriften
des  §  17  Abs.  2  Satz  2  bis  4  entsprechende  Anwendung.  Mit  dem  Gesuch  ist
zugleich  die  Beschwerde  selbst  nachzuholen.  Über  das  Gesuch  entscheidet  endgültig
die  Beschwerdebehörde.
§  20.

Der  Gouverneur  ist  befugt,  die  in  den  §§  17,  19  bestimmten  Fristen

allgemein  oder  für  einzelne  Teile  des  Schutzgebiets  zu  verlängern.

§ 21.

Auch,  wenn  die  Beschwerde  (weitere  Beschwerde)  nicht  oder  nicht  rechtzeitig
eingelegt  ist,  kann  die  Behörde  die  von  ihr  getroffene  Maßnahme  aufheben,  abändern
  oder  ihre  Vollziehung  einstweilen  aussetzen.

Die  gleiche  Befugnis  haben  die  in  höherer  Instanz  zuständigen  Behörden
gegenüber  den  Maßnahmen  der  unteren  Instanzen.

§ 22.

Ist  eine  nach  den  Vorschriften  der  §§  10  bis  12  festgesetzte  Geldstrafe  nicht
beizutreiben,  so  ist  sie  nach  Maßgabe  der  §§  28,  29  des  Reichsstrafgesetzbuchs  in
Haft  bis  zu  vier  Wochen  umzuwandeln.

Die  Entscheidung  über  die  Umwandlung  erfolgt  auf  Ersuchen  der  Behörde,
die  für  die  Festsetzung  der  Geldstrafe  in  erster  Imstanz  zuständig  war,  durch  den
Bezirksrichter,  in  dessen  Bezirke  diese  Behörde  ihren  Sitz  hat.

Die  Vollstreckung  der  Haftstrafe  liegt  gleichfalls  dem  Bezirksrichter  ob  und
ist  erst  statthaft,  wenn  die  Anordnung,  deren  Befolgung  durch  die  Strafe  erzwungen
  werden  soll,  mit  einer  Beschwerde  nach  den  Vorschriften  der  §§  16,  17
nicht  mehr  anfechtbar  ist.

II.  Polizeiliche  Strafverfügungen  und  Strafbescheide  der
Verwaltungsbehörden.

§ 23.

Die  Befugnis  zum  Erlasse  polizeilicher  Strafverfügungen  nach  Maßgabe
der  §§ 453  bis  458  der  Strafprozeßordnung  sowie  die  Befugnis  zum  Elrlasse
von  Strafbescheiden  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die
Erhebung  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  nach  Maßgabe  der  §§  459  bis  463
der  Strafprozeßordnung  steht  den  Behörden  zu,  die  der  Reichskanzler  und  mit
seiner  Zustimmung  der  Gouverneur  dazu  ermächtigt.  Der  Reichskanzler  und
mit  seiner  Zustimmung  der  Gouverneur  können  den  Umfang  der  Befugnis
allgemein  oder  für  einzelne  Behörden  beschränken.
        <pb n="733" />
        —  723  —

An  Stelle  der  im  §  453  Abs.  3  und  im  §  459  Abs.  2  der  Strafprozeßordnung
  für  den  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  vorgesehenen  Fristen  tritt
eine  Frist  von  zwei  Wochen.  Der  Gouverneur  kann  diese  Frist  allgemein  oder
für  einzelne  Teile  des  Schutzgebiets  verlängern.

§ 24.

Ist  vor  Bekanntmachung  der  polizeilichen  Strafverfügung  oder  des  Strafbescheids
  an  den  Beschuldigten  der  Richter  eingeschritten,  so  ist  die  Strafverfügung
oder  der  Strafbescheid  wirkungslos.

§ 25.

Ist  die  polizeiliche  Strafverfügung  oder  der  Strafbescheid  vollstreckbar  geworden,
  so  findet  wegen  derselben  Handlung  eine  fernere  Verfolgung  nicht  statt,
es  sei  denn,  daß  die  Handlung  eine  Straftat  darstellt,  zu  deren  Bestrafung  die
Behörde  nicht  zuständig  war.  In  diesem  Falle  ist  während  des  gerichtlichen
Verfahrens  die  Vollstreckung  der  Strafverfügung  oder  des  Strafbescheids  einzustellen;
  erfolgt  eine  rechtskräftige  Verurteilung,  so  tritt  die  Strafverfügung  oder
der  Strafbescheid  außer  Kraft.

 

§ 26.

Gegen  die  polizeiliche  Strafverfügung  ist  nur  der  Antrag  auf  gerichtliche
Entscheidung  zulässig.  Wird  der  Antrag  bei  der  Behörde,  die  die  Strafverfügung
erlassen,  oder  bei  der  Behörde,  die  sie  dem  Beschuldigten  bekannt  gemacht
hat,  rechtzeitig    angebracht,  so  hat  diese  Behörde  für  die  Übersendung  der  Akten
an  das  Gericht  Sorge  zu  tragen.

§ 27.

Gegen  den  Strafbescheid  steht  dem  Beschuldigten  nach  seiner  Wahl  der
Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  oder  die  Beschwerde,  und  zwar,  wenn  die
Entscheidung  vom  Gouverneur  erlassen  ist,  an  den  Reichskanzler,  sonst  an  den
Gouverneur  zu.  In  der  Wahl  des  einen  dieser  Anfechtungsmittel  liegt  der
Verzicht  auf  das  andere.  Die  Beschwerde  oder  der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung
  ist  bei  der  Behörde  anzubringen,  die  den  Strafbescheid  dem  Beschuldigten
  bekannt  gemacht  hat.

Die  Beschwerde  ist  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Bekanntmachung
an  den  Beschwerdeführer  einzulegen.  Die  Vorschriften  der  §§  16  bis  21  finden
auf  das  Beschwerdeverfahren  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß
eine  weitere  Beschwerde  ausgeschlossen  ist.  Der  Strafbescheid  soll  eine  Belehrung
über  den  Beschwerdeweg  enthalten.

§ 28.
Sofern  ein  gerichtliches  Verfahren  nicht  stattgefunden  hat,  erfolgt  die  Vollstreckung
  der  auf  Grund  der  §§  23  bis  27  verhängten  Geldstrafen  unter  entsprechender
  Anwendung  der  §§  2  bis  5.  Soweit  danach  eine  vollstreckbare  Aus-
        <pb n="734" />
        —  724  —

fertgung  des  Schuldtitels  erforderlich  ist,  tritt  an  deren  Stelle  eine  mit  Vollstreckbarkeitsbescheinigung
  versehene  beglaubigte  Abschrift  oder  Ausfertigung  der
polizeilichen  Strafverfügung  oder  des  Strafbescheids.  Der  Gouverneur  kann
vorschreiben,  daß  alle  oder  einzelne  Verwaltungsbehörden  die  auf  Grund  der
§§  23  bis  27  verhängten  Geldstrafen  auch  in  das  bewegliche  Vermögen  nur
durch  Ersuchen  des  Bezirksrichters  vollstrecken  dürfen.  Die  Vorschriften  des  §  5
Abs.  2,  3  finden  alsdann  entsprechende  Anwendung.

Die  Vollstreckung  der  auf  Grund  der  §§  23  bis  27  festgesetzten  Freiheitsstrafen
  erfolgt  auf  Ersuchen  der  Verwaltungsbehörde  durch  den  Bezirksrichter,
in  dessen  Bezirke  diese  ihren  Sitz  hat.

Der  Reichskanzler  und  mit  seiner  Zustimmung  der  Gouverneur  können
die  Vollstreckung  der  Freiheitsstrafen  außer  in  dem  Falle  des  §  463  der  Strafprozeßordnung
  für  bestimmte  Teile  einzelner  Schutzgebiete  anderen  Behörden
übertragen.

 

III.  Bekanntmachungen.

§  29.

Die  nach  dieser  Verordnung  von  den  Verwaltungsbehörden  zu  bewirkenden
Bekanntmachungen  erfolgen  entweder  durch  Mitteilung  zu  Protokoll  oder  durch

Zustellung.

Die  Zustellungen  sollen  mittels  eingeschriebenen  Briefes  (Telegramm)  oder
durch  Übergabe  der  Urschrift  oder  einer  beglaubigten  Abschrift  des  zuzustellenden
Schriftstücks  stattfinden.

Die  die  Zustellung  veranlassende  Behörde  ist  befugt,  ihr  unterstellte  Beamte
mit  der  Beglaubigung  sowie  der  Übergabe  zu  beauftragen.

Auf  die  Zustellung  durch  Übergabe  eines  Schriftstücks  finden  die  Vorschriften
der  §§  171  bis  173,  180  bis  184,  186,  189  der  Zivilprozeßordnung  entsprechende
  Anwendung;  in  den  Akten  ist  zu  vermerken,  in  welcher  Weise,  an
welchem  Orte  und  zu  welcher  Zeit  die  Übergabe  erfolgt  ist.

Die  Zustellung  mittels  eingeschriebenen  Briefes  nach  dem  Deutschen  Reiche
hin  erfolgt  gegen  Rückschein.

Bei  Zustellungen  nach  dem  Auslande  bestimmt  der  Gouverneur  für  den
einzelnen  Fall  die  Frist,  nach  deren  Ablaufe  die  Zustellung  als  bewirkt  anzusehen
ist.  Der  Gouverneur  kann  die  Bestimmung  der  Frist  für  einzelne  Teile  des
Schutzgebiets  anderen  Behörden  übertragen.

IV.  Rechthilfe.

§ 30.
Die  Behörden  desselben  Schutzgebiets  einschließlich  der  Gerichte  haben
einander  bei  Bekanntmachungen  und  Vollstreckungshandlungen  Rechtshilfe  zu
leisten.  Auch  kann  die  Rechtshilfe  der  Gerichte  von  den  Verwaltungsbehörden
        <pb n="735" />
        —  725  —

zum  Zwecke  der  eidlichen  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  in  Anspruch
  genommen  werden.

Ist  eine  nach  dieser  Verordnung  den  Verwaltungsbehörden  obliegende  Vollstreckungshandlung,
  Bekanntmachung  oder  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen
  in  einem  anderen  Schutzgebiet  Afrikas  oder  der  Südsee  vorzunehmen,
so  erfolgt  sie  durch  einen  dortigen  Bezirksrichter.

Das  Ersuchen  ist  von  der  Verwaltungsbehörde  an  den  Gouverneur  des
anderen  Schutzgebiets  zu  richten.  In  dringenden  Fällen  kann  der  Bezirksrichter
unmittelbar  ersucht  werden.  Er  hat,  falls  ein  anderer  Bezirksrichter  desselben
Schutzgebiets  zuständig  geworden  ist,  das  Ersuchen  an  diesen  abzugeben.

Die  Bezirksrichter  haben  bei  den  in  dieser  Verordnung  ihnen  zugewiesenen
Geschäften  einander  Rechtshilfe  nach  Maßgabe  der  darüber  geltenden  allgemeinen
Bestimmungen  zu  leisten.

Dem  Ersuchen  um  Vornahme  von  Vollstreckungshandlungen  sind  die
Urkunden,  auf  Grund  deren  die  Vollstreckung  bewirkt  werden  soll,  in  Urschrift
oder  beglaubigter  Abschrift  beizufügen.

§ 31.

Der  Reichskanzler  kann  vorschreiben,  daß  die  Bezirksrichter  deutschen  Verwaltungsbehörden,
  die  außerhalb  des  Geltungsbereichs  dieser  Verordnung  ihren
Sitz  haben,  bei  der  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen  und  zur  Erwirkung
  der  Herausgabe  von  Sachen,  sowie  bei  Zustellungen  oder  Vernehmungen
von  Zeugen  und  Sachverständigen  Rechtshilfe  zu  leisten  haben,  wenn  diese  Behörden
  darum  ersuchen  und  dabei  amtlich  bescheinigen:

1.  bei  der  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen  und  zur  Erwirkung
der  Herausgabe  von  Sachen,  daß  sie  nach  dem  Rechte  des  Sitzes  der
ersuchenden  Behörde  durch  diese  im  Verwaltungszwangsverfahren  bewirkt
werden  darf,

2.  in  allen  Fällen,  daß  die  Erstattung  der  durch  die  Rechtshilfe  erwachsenen
  Kosten  und  Auslagen  nach  Einsendung  einer  Berechnung
darüber  erfolgen  wird.

V.  Schlußbestimmungen.

§ 32.

Wo  gemäß  dieser  Verordnung  die  Bezirksrichter  auf  Veranlassung  einer
Verwaltungsbehörde  tätig  werden,  richtet  sich  das  Verfahren  mit  Einschluß  der
Rechtsmittel  nach  den  Vorschriften,  die  für  die  gleichartigen  richterlichen  Geschäfte
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  in  Strafsachen  gelten.

§ 33.

Der  Reichskanzler  hat  die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen
Vorschriften  zu  erlassen.  Er  regelt  das  Gebührenwesen  für  die  in  dieser  Verordnung
  vorgesehenen  Arten  des  außergerichtlichen  Verfahrens.  Bis  zum  Zeit-Reichs-Gesetzbl.

  1905.  117
        <pb n="736" />
        —  726  —

punkte  dieser  Regelung  werden  Gebühren  für  das  bezeichnete  Verfahren  nur  insoweit
  erhoben,  als  dies  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  vorgesehen
ist;  bare  Auslagen  find  zu  erstatten.

§  34.

Eingeborene  im  Sinne  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  in  den  deutschen  Schutzgebieten,  vom  9.  November  1900  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1005)  unterliegen  den  Vorschristen  dieser  Verordnung  nur  insoweit,
als  dies  durch  den  Gouverneur  bestimmt  wird.

§  35.

Die  in  dieser  Verordnung  dem  Reichskanzler  zugewiesenen  Obliegenheiten
werden  in  dessen  Vertretung  durch  das  Auswärtige  Amt  (Kolonial-Abteilung)  wahrgenommen.
  Der  Ausdruck  Gouverneur  bezieht  sich  im  Sinne  dieser  Verordnung
auch  auf  den  Landeshauptmann  des  Schutzgebiets  der  Marshallinseln  und  den
Vizegouverneur  im  Inselgebiete  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen.

§ 36.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1905  in  Kraft.  Gleichzeitig  treten
die  Verordnung,  betreffend  den  Erlaß  von  Verordnungen  auf  dem  Gebiete  der
allgemeinen  Verwaltung,  des  Zoll-  und  Steuerwesens  für  die  westafrikanischen
Schutzgebiete,  vom  19.  Juli  1886  und  die  Verordnung,  betreffend  den  Erlaß
von  Verordnungen  auf  dem  Gebiete  der  allgemeinen  Verwaltung  des  Zoll-  und
Steuerwesens  für  das  Schutzgebiet  der  Marshall-,  Brown-  und  Providence-Inseln,
vom  15.  Oktober  1886  außer  Kraft.

Die  übrigen  bis  zum  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  erlassenen  Vorschriften,
durch  die  das  Verfahren  der  Verwaltungsbehörden  auf  bestimmten  Gebieten  ihrer
Tätigkeit,  insbesondere  dem  Zoll-  und  Steuerwesen  geregelt  ist,  bleiben  in  Geltung,
bis  sie  von  den  Stellen,  von  denen  sie  ausgegangen  sind,  aufgehoben  werden.
Auf  dem  Gebiete  des  Zoll-  und  Steuerwesens  bleiben  der  Reichskanzler  und  die
von  ihm  dazu  ermächtigten  Behörden  auch  in  Zukunft,  jedoch  unbeschadet  der
Vorschrift  des  §  23  Abs.  2  befugt,  von  dieser  Verordnung  abweichende  Vorschriften
  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  —

Gegeben  an  Bord  Meiner  Yacht  Hohenzollern,  Gefle,  den  14.  Juli  1905.
(L.  S)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.
        <pb n="737" />
        —  727  —

(Nr.  3165.)  Kaiserliche  Bergverordnung  für  Deutsch-  Südwestafrika.  Vom  8.  August  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  für  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  Grund  der  §§  1,  3,  6  Nr.  1
des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  813)  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

I.  Allgemeine  Vorschriften.
§  1.
Von dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossene Mineralien. Die  nachstehend  bezeichneten  Mineralien  sind  von  dem  Verfügungsrechte      
des  Grundeigentümers  ausgeschlossen.  Sie  dürfen  nur  nach  den  Vorschriften  dieser    


Verordnung  aufgesucht  und  gewonnen  werden.  



I.  Edelmineralien.

1.  Edelmetalle  (Gold,  Silber  und  Platin),  gediegen  und  als  Erze,
2.  Edelsteine.

II.  Gemeine  Mineralien.

1.  Alle  vorstehend  nicht  genannten  Metalle,  gediegen  und  als  Erze,
2.  Glimmer  und  Halbedelsteine,
3.  Kohlen,  Salze  und  nutzbare  Erden,  und  zwar:

a)  Steinkohlen,  Braunkohlen  und  Graphit,

b)  Bitumen  in  festem,  flüssigem  und  gasförmigem  Zustand,  insbesondere
  Erdöl  und  Asphalt,

c)  Steinsalz  nebst  den  auf  derselben  Lagerstätte  brechenden  Salzen
und  die  Solquellen,

d)  Erden,  die  wegen  ihres  Gehalts  an  Schwefel  oder  zur  Darstellung
von  Alaun,  Vitriol  und  Salpeter  verwendbar  sind.

Die  Entnahme  von  Kochsalz  aus  den  sogenannten  Salzpfannen  ist  dieser
Verordnung  nicht  unterworfen.
§ 2.

Bergbaubetrieb des Fiskus. Die  Aufsuchung  und  Gewinnung  von  Mineralien  für  Rechnung  des  Reichs  
oder  des  Landesfiskus  unterliegt  den  Vorschriften  dieser  Verordnung.    
Zulassung Eingeborener zum Bergbau. Eingeborene  und  andere  Farbige  können  das  Recht  zur  Aufsuchung  und  
Gewinnung  von  Mineralien  nur  erwerben,  soweit  sie  vom  Reichskanzler  oder  mit    
seiner  Zustimmung  vom  Gouverneur  dazu  ermächtigt  sind.  Verträge,  welche  
dieser  Bestimmung  zuwiderlaufen,  sind rechtsunwirksam.  
117*
        <pb n="738" />
        —  728  —

§ 3.
Bestellung  von  Vertretern im Schutzgebiete. Für  alle  das  Schürfen  (§  10)  und  den  Bergbau  (§  36)  betreffenden  gerichtlichen
    und  außergerichtlichen  Angelegenheiten  müssen  Personen,  die  nicht  im  Schutzgebiet
  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  haben,  sowie  Gesellschaften,  die  dort
keine  Niederlassung  im  Sinne  der  §§.  17,  21  der  Zivilprozeßordnung  haben,  einen
sich  daselbst  dauernd  aufhaltenden  Vertreter  gerichtlich  oder  notariell  bestellen  und
der  Bergbehörde  bezeichnen.  Der  Gouverneur  ist  befugt,  den  Wohnsitz  oder
Aufenthalt  oder  die  Niederlassung  in  solchen  Teilen  des  Schutzgebiets,  welche  von
dem  Sitze  der  Bergbehörde  besonders  schwer  erreichbar  sind,  dem  Wohnsitz
oder  Aufenthalt  oder  der  Niederlassung  außerhalb  des  Schutzgebiets  für  gleich  zu
erklären.
Bis  die  im  Abs.  1  bezeichnete  Verpflichtung  erfüllt  wird,  ist  der  Gouverneur
befugt,  auf  Kosten  des  Verpflichteten  einen  Vertreter  zu  bestellen.
Eingeborene  und  andere  Farbige  dürfen  als  Vertreter  nur  mit  Zustimmung
der  Bergbehörde  bestellt  werden.  ·

§ 4.

Beschwerde  gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde.  Gegen  die  in  Ausführung  dieser  Verordnung  ergehenden  Entscheidungen

  der  der  Verwaltungsbehörden  findet  die  Beschwerde  statt,  soweit  sie  nicht  für  aus-

  geschlossen  erklärt  ist.
Auf  das  Beschwerdeverfahren  finden,  soweit  in  dieser  Verordnung  nicht  ein

anderes  vorgeschrieben  ist,  die  auf  die  Beschwerde  gegen  Polizeiverfügungen  bezüglichen
Vorschriften  der  §§  16  bis  21  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  die  Zwangsund
  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und
der  Südsee,  vom  14.  Juli  1905  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  die  Frist  für  die  Beschwerde,  abgesehen  von  den  in  der  gegenwärtigen  Verordnung
  vorgesehenen  Ausnahmefällen,  drei  Monate,  für  die  weitere  Beschwerde
vier  Wochen  beträgt.

 

§ 5.
Rechtsweg  gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden.  Gegen  die  in  Ausführung  dieser  Verordnung  ergehenden  Entscheidungen
  der  der  Verwaltungsbehörden  über  Ansprüche  privatrechtlicher  Natur  ist  neben  der
  Beschwerde  (§  4)  der  Rechtsweg  insoweit  zulässig,  als  er  nicht  ausdrücklich  ausgschlossen
  ist.  Soweit  hiernach  der  Rechtsweg  zulässig  ist,  findet  aus  den
bezeichneten  Entscheidungen  auf  Antrag  des  danach  Berechtigten  und  auf  dessen
Gefahr  eine  vorläufige  Zwangsvollstreckung  durch  das  nach  §  764  Abs.  2  der  Zivilprozeßordnung
  zuständige  Gericht  statt.  Die  Vollstreckung  hängt  davon  ab,  daß  der
Berechtigte  die  Stellung  einer  angemessenen  Sicherheit  für  den  Ersatz  des  dem
anderen  Teile  aus  der  Vollstreckung  erwachsenden  Schadens  nachweist.
Der  Antragsteller  ist  auch  ohne  Verschulden  und  über  den  Betrag  der
geleisteten  Sicherheit  hinaus  zum  Schadensersatze  verpflichtet.
Die  Haftung  der  Sicherheit  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren  nach
ihrer  Bestellung,  es  sei  denn,  daß  bis  dahin  der  Rechtsweg  beschritten  ist.
        <pb n="739" />
        —  729  —

Abgesehen  von  den  vorstehenden  Fällen  sind  die  in  dieser  Verordnung  vorgesehenen
  Entscheidungen  und  sonstigen  Anordnungen  der  Verwaltungsbehörden
vollstrechbar  nach  Maßgabe  der  allgemeinen,  für  die  Vollstreckung  von  Anordnungen
  der  Verwaltungsbehörden  im  Südwestafrikanischen  Schutzgebiete  geltenden

Vorschriften.
§ 6.

Zuständigkeit der Gerichte. Wo  auf  Grund  dieser  Verordnung  ein  gerichtliches  Verfahren  stattfindet,
ist  das  Bezirksgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Schürffeld  oder  Bergbaufeld  liegt,
ausschließlich  zuständig.

Liegt  das  Feld  in  den  Bezirken  mehrerer  Gerichte,  so  bestimmt  der  zur
Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  zweiter  Instanz  ermächtigte  Beamte,  welches  dieser
Gerichte  ausschließlich  zuständig  ist.

§ 7.

Vernehmung von Zeugen und Sachverständingen. Den  Verwaltungsbehörden  bleibt  es  überlassen,  vor  den  in  Ausführung
dieser  Verordnung  ergehenden  Entscheidungen  Zeugen  und  Sachverständige  zu
hören.  Auf  die  Zuziehung  und  die  Vernehmung  finden  die  Vorschriften  der
Zivilprozeßordnung  über  den  Beweis  durch  Zeugen  und  Sachpverständige  entsprechende
  Anwendung.

§ 8.

Rechtshilfe. Auf  das  Verfahren  der  Verwaltungsbehörden  finden  die  auf  die  Rechtshilfe
bezüglichen  Vorschriften  des  §  30  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  die
Zwangs-  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden  in  den  Schutzgebieten
Afrikas  und  der  Südsee,  vom  14.  Juli  1905  entsprechende  Anwendung.

§ 9.

Bekanntmachung. Die  in  dieser  Verordnung  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
der  Verwaltungsbehörden  erfolgen  in  der  ortsüblichen  Weise,  jedenfalls  durch  Anheftung
  an  die  Amtstafel  der  entscheidenden  Behörde.  Mit  der  ersten  Anheftung,
die  zu  beurkunden  ist,  ist  die  Bekanntmachung  als  bewirkt  anzusehen.

Auf  die  Bekanntmachungen  an  bestimmte  Personen  finden  die  Vorschriften
des  §  29  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  die  Zwangs-  und  Strafbefugnisse
der  Verwaltungsbehörden  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee,  vom
14.  Juli  1905  über  Bekanntmachungen  Anwendung.

II.  Vom  Schürfen.
A.  Im  allgemeinen.
§ 10.

  


  
    






Allgemeine Schürffreiheit. Die  Aufsuchung  der  im  §  1  bezeichneten  Mineralien  auf  ihren  natürlichen    

Ablagerungen  (das  Schürfen)  ist  einem  jeden  gestattet.
        <pb n="740" />
        —  730  —

§ 11.
Verbot  von Schürfarbeiten an gewissen Stellen.   Auf  öffentlichen  Wegen,  öffentlichen  Plätzen  und  Eisenbahnen  sowie  auf
    Begräbnisstätten  darf  nicht  geschürft  werden.
    Auf  anderen  Grundstücken  ist  das  Schürfen  unstatthaft,  soweit  nach  der

Entscheidung  der  Bergbehörde  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses
entgegenstehen.  Die  Bergbehörde  entscheidet  auch,  in  welcher  Entfernung  von
Quellen  oder  sonstigen  Wasserstellen  das  Schürfen  unstatthaft  ist.

Unter  Gebäuden  und  in  einer  Entfernung  von  ihnen  bis  zu  fünfzig  Meter
sowie  in  Gärten  und  eingefriedigten  Hofräumen  darf  nicht  geschürft  werden,  es
sei  denn,  daß  die  zur  Nutzung  des  Grundstücks  Berechtigten  und  der  Eigentümer
ihre  ausdrückliche  Einwilligung  erteilt  haben.

§ 12.

Schürfarbeiten  auf fremden Grund und Boden.  Der  Schürfer  kann  die  Überlassung  der  Benutzung  des  zur  Anlage  von
    Baulichkeiten,  Wegen,  Halden.,  Ablage-  und  Niederlageplätzen  und  zu  Weide-
    zwecken  erforderlichen  fremden  Grund  und  Bodens  sowie  des  darauf  befindlichen
Wassers  und  Holzes  insoweit  verlangen,  als  die  Überlassung  für  die  Schürfarbeiten
  notwendig  ist,  Weide,  Wasser  und  Holz  jedoch  nur,  soweit  die  Überlassung
  ohne  wesentliche  Schädigung  des  Wirtschaftsbetriebs  geschehen  kann.
Wegen  Überlassung  dieser  Benutzung  hat  sich  der  Schürfer  in  Ansehung  eines
bewirtschafteten  Grundstücks  mit  dem  Nutzungsberechtigten  oder  dessen  Vertreter

zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  in  Verbindung  zu  setzen.
Die  Benutzung  des  mit  Wohn-  oder  Wirtschaftsgebäuden  bebauten  Grund
und  Bodens  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Gartenanlagen  und  eingefriedigten

  Hofräume  kann  der  Schürfer  nicht  verlangen.

§ 13.
Entschädigung  für entzogene oder verminderte Nutzung.  Der  Schürfer  ist  verpflichtet,  den  zur  Nutzung  des  Grundstücks  Berechtigten
    für  die  entzogene  oder  verminderte  Nutzung  monatlich  im  voraus  vollständige
  Entschädigung  zu  leisten  und  das  Grundstück  nach  beendigter  Benutzung  zurückzugeben.



§ 14.
Ersatz  für Wertverminderung.   Tritt  durch  die  Benutzung  eine  Wertverminderung  des  Grundstücks  oder
  einer  darauf  ruhenden  Dienstbarkeit  ein,  so  muß  der  Schürfer  bei  der  Rückgabe
des  Grundstücks  den  Minderwert  ersetzen.  Für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung
kann  der  Grundeigentümer  wie  auch  der  Dienstbarkeitsberechtigte  schon  bei  der
Überlassung  zur  Benutzung  die  Bestellung  einer  angemessenen  Sicherheit  verlangen.

§ 15.
Verpftichtung  des Schürfers zum Grunderwerbe.  Wenn  feststeht,  daß  die  Benutzung  länger  als  drei  Jahre  dauern  wird,  oder

    
    wenn  die  Benutzung  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  noch  fortdauert,  so  kann  der
        <pb n="741" />
        —  731  —

Grundeigentümer  verlangen,  daß  der  Schürfer  das  Eigentum  des  Grundstücks
und  seines  Zubehörs  erwerbe.
§ 16.

Bezieht  sich  die  Benutzung  nur  auf  einen  Teil  eines  Grundstücks,  so
kann  in  den  Fällen  des  §  15  nur  die  Erwerbung  dieses  Teiles  verlangt  werden,
es  sei  denn,  daß  der  übrig  bleibende  Teil  nicht  mehr  zweckmäßig  würde  benutzt
werden  können.  ·

§ 17.

Verkaufsrecht des Grundeigentümers. Hinsichtlich  aller  zu  Schürfzwecken  veräußerten  Teile  von  Grundstücken  steht,
wenn  in  der  Folge  das  Grundstück  zu  bergbaulichen  Zwecken  entbehrlich  wird,
demjenigen  ein  Vorkaufsrecht  zu,  der  zu  dieser  Zeit  Eigentümer  des  durch  die
ursprüngliche  Veräußerung  verkleinerten  Grundstücks  ist.

 

§ 18.

Streitigkeiten zwischen Schürfer und Grundstücksberechtigten. Können  sich  der  Schürfer  und  die  nach  den  Vorschriften  der  §§  12  bis  16
ihm  gegenüber  Berechtigten  nicht  einigen,  so  entscheidet  die  Bergbehörde  nach  Anhörung
  beider  Teile  darüber,  ob,  in  welchem  Umfang  und  unter  welchen  Bedingungen
  die  Schürfarbeiten  unternommen  werden  dürfen  und  der  Schürfer  zur
Entschädigung  oder  zum  Erwerbe  des  Grundeigentums  verpflichtet  ist.  Über  die
Verpflichtung  zur  Überlassung  der  Benutzung  findet  der  Rechtsweg  nur  statt,
wenn  die  Befreiung  von  dieser  Verpflichtung  auf  Grund  des  §  11  Abs.  1,  3
oder  eines  besonderen  Rechtstitels  behauptet  wird.

Die  Bergbehörde  darf  die  Schürfarbeiten  nur  in  den  Fällen  des  §  11  untersagen.
  Sie  setzt  beim  Mangel  einer  Einigung  unter  den  Beteiligten  die  Entschädigung

  und  Sicherheit  fest.
§ 19.

Schürfen aus Eingeborenenland. Ob,  in  welchem  Umfang  und  unter  welchen  Bedingungen  das  Schürfen
auf  Eingeborenenland  statthaft  ist,  entscheidet,  unbeschadet  der  Schadensersatzansprüche,
  der  Bezirksamtmann.

§ 20.

Schadensersatz für Beschädigungen von Grundstücken. Der  Schürfer  ist  verpflichtet,  für  den  Schaden,  welcher  einem  Grundstück
oder  dessen  Zubehör  durch  das  Schürfen  zugefügt  wird,  Ersatz  zu  leisten.

Der  Schürfer  ist  nicht  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  der  an  Gebäuden
  oder  anderen  Anlagen  durch  das  Schürfen  entsteht,  wenn  solche  Anlagen
  zu  einer  Zeit  errichtet  worden  sind,  wo  die  ihnen  durch  das  Schürfen
drohende  Gefahr  bei  Anwendung  gewöhnlicher  Aufmerksamkeit  nicht  unbekannt
bleiben  konnte.

Muß  wegen  einer  derartigen  Gefahr  die  Errichtung  solcher  Anlagen  unterbleiben,
  so  fällt  der  Anspruch  auf  die  Vergütung  der  Wertverminderung,  die  das
Grundstück  dadurch  erleidet,  fort,  wenn  sich  aus  den  Umständen  ergibt,  daß  die
Absicht,  solche  Anlagen  zu  errichten,  nur  behauptet  wird,  um  jene  Vergütung
zu  erzielen.

  
.


  
  

.
        <pb n="742" />
        —  732  —

§ 21.

Verjährung.  Ansprüche  auf  Ersatz  eines  durch  das  Schürfen  verursachten  Schadens  (§  20),
die  sich  nicht  auf  Vertrag  gründen,  verjähren  in  drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt
an,  in  dem  der  Verletzte  von  dem  Schaden  und  der  Person  des  Ersatzpflichtigen
Kenntnis  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntnis  in  dreißig  Jahren  von  dem
Eintritte  des  Schadens  an.

§ 22.

Verfügungsrecht  des Schürfers über die beim Schürfen geförderten Mineralien.  Der  Schürfer  darf  ohne  Zustimmung  der  Bergbehörde  über  die  bei  seinen

      Schürfarbeiten  geförderten  Mineralien  (§  1)  nur  zu  Probe-,  Versuchs-  oder  wissen-
    schaftlichen  Zwecken  sowie  zu  Zwecken  seiner  eigenen  Schürfarbeiten  verfügen.

  Die  Bergbehörde  kann,  unbeschadet  der  im  §  91  Nr.  1  angedrohten  Strafe,

von  dem,  der  die  Vorschrift  des  Abs.  1  übertritt,  die  Herausgabe  des  Wertes

der  Mineralien,  über  welche  unbefugt  verfügt  worden  ist,  verlangen.

B.  Vom  Schürffelde.

§ 23.

Belegung  von Schürffeldern.  Der  Schürfer  kann  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften  ein  oder
  mehrere  Schürffelder,  sei  es  als  Edelmineralschürffelder,  sei  es  als  gemeine
Schürffelder,  belegen.

Durch  die  Belegung  schließt  der  Schürfer  jeden  Dritten,  vorbehaltlich
bereits  erworbener  Rechte,  in  einem  Edelmineralschürffelde  vom  Schürfen  und
vom  Bergbau  auf  sämtliche  im  §  1  bezeichnete  Mineralien,  in  einem  gemeinen
Schürffelde  vom  Schürfen  und  vom  Bergbau  auf  die  im  §  1,  II  bezeichneten
Mineralien  aus  (Schließung  des  Schürffeldes).

Die  Schürffelder  haben,  vorbehaltlich  etwaiger  Ausfälle  durch  Rechte
Dritter,  in  wagerechter  Erstreckung  die  Form  eines  Rechtecks,  und  zwar  betragen
die  Seitenlinien  eines  Edelmineralschürffeldes  höchstens  vierhundert  zu  zweihundert
Meter,  eines  gemeinen  Schürffeldes  höchstens  zwölfhundert  zu  sechshundert  Meter.

§ 24.

Die  Belegung  des  Schürffeldes  hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  an
einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle,  tunlichst  in  der  Mitte  des  Schürffeldes,  ein
deutlich  erkennbares  Merkmal  aufgerichtet  und  unterhalten  wird.  Auf  dem  Merkmale
  sind  in  haltbarer  Schrift  anzugeben:

1.  der  Name  des  Schürfers;

2.  die  Art  des  Schürffeldes  (Edelmineralschürffeld,  gemeines  Schürffeld)

3.  der  Tag  und  die  Stunde  der  Aufrichtung  des  Merkmals;

4.  behufs  Unterscheidung  mehrerer  von  demselben  Schürfer  in  demselben
Distrikte  belegter  Schürffelder  eine  Ordnungsnummer.
        <pb n="743" />
        —  733  —

Zu  beiden  Seiten  des  Merkmals  sind  geradlinige,  mindestens  zwei  Meter
lange  Gräben  zu  ziehen,  welche  die  Richtung  der  Langseiten  des  Schürffeldes
bezeichnen.  Soll  das  Merkmal  nicht  mit  dem  Mittelpunkte  des  Schürffeldes
zusammenfallen,  so  ist  auch  die  Lage  des  Merkmals  zu  den  Eckpunkten  oder  zum
Mittelpunkte  des  Schürffeldes  anzugeben.

Der  Gouverneur  kann  andere  Vorschriften  über  die  Form  und  Beschaffenheit
des  Merkmals  erlassen.

Das  Aufrichten  von  Schürfmerkmalen  darf  nur  in  der  Zeit  zwischen
Sonnenaufgang  und  Sonnenuntergang  erfolgen.

§ 25.
Entspricht  das  Merkmal  den  im  §  24  Abf.  1  vorgeschriebenen  oder  gemäß
§ 24  Abs.  3  vom  Gouverneur  vorzuschreibenden  Erfordernissen  nicht,  so  tritt  die
Schließung  des  Schürffeldes  nicht  ein.

§ 26.

Kenntlichmachung der Schürffeldgrenzen. Binnen  zwei  Wochen  nach  Belegung  des  Schürffeldes  müssen  dessen  Eckpunkte
  durch  deutlich  sichtbare,  wenigstens  ein  Meter  hohe  Pfähle  oder  Steinmale,
  an  welchen  die  im  §  24  Abs.  1  vorgeschriebenen  oder  gemäß  §  24  Abs.  3
vom  Gouverneur  vorzuschreibenden  Angaben  vermerkt  sind,  kenntlich  gemacht
sein.  Falls  die  Eckpunkte  unzugänglich  sind,  ist  ihre  Lage  anderweit  derart
kenntlich  zu  machen,  daß  sie  in  der  Natur  ohne  weiteres  ersichtlich  ist.

Wird  der  Vorschrift  des  Abs.  1  nicht  genügt,  so  hört  die  Schließung  des
Schürffeldes  auf.  Die  gleiche  Folge  tritt  ein,  wenn  die  zulässige  Feldesgröße
überschritten  oder  wenn  von  der  vorgeschriebenen  Form  wesentlich  abgewichen  wird.

§ 27.

Schürffeldgebühr. Für  jedes  Edelmineralschürffeld  ist  eine  Schürffeldgebühr  von  monatlich
zehn  Mark,  für  jedes  gemeine  Schürffeld  eine  solche  von  monatlich  fünf  Mark
im  voraus  zu  entrichten,  und  zwar  für  die  Zeit  vom  ersten  Tage  des  Monats,
in  welchem  die  Belegung  des  Schürffeldes  stattfindet,  bis  zum  letzten  Tage  des
Monats,  in  welchem  der  Antrag  auf  Umwandlung  des  Schürffeldes  bei  der  zuständigen
  Behörde  gestellt  (§  37)  oder  die  Umwandlung  von  der  Bergbehörde
verfügt  (§  38)  wird  oder  die  Schließung  des  Schürffeldes  aufhört.

Die  Gebühr  ist  an  die  Bergbehörde  oder  eine  andere  von  dem  Gouverneur
  bezeichnete  Behörde  für  wenigstens  sechs  Monate  zu  zahlen  und  wird  erstmalig
  am  Tage  der  Anzeige  von  der  Belegung  des  Schürffeldes  (§  28),  in  der
Folgezeit  am  ersten  jedes  Kalendermonats  fällig.  Ist  sie  nicht  am  Tage  der
Fälligkeit  entrichtet,  so  hört  die  Schließung  des  Schürffeldes  auf.

§ 28.

Anzeige. Von  der  Belegung  des  Schürffeldes  ist  sofort  der  Bergbehörde  schriftlich
oder  zu  Protokoll  Anzeige  zu  erstatten.  Der  Gouverneur  kann  vorschreiben,
daß  die  Anzeige  bei  einer  anderen  Behörde  anzubringen  ist.

Reichs  -  Gesetzbl.  1905.  118
        <pb n="744" />
        —  734  —

Die  Anzeige  muß  enthalten:
1. den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Schürfers;
2. den  Distrikt,  in  dem  das  Schürffeld  belegen  ist;
3. die  Art  des  Schürffeldes  (Edelmineralschürffeld,  gemeines  Schürffeld);
4. den  Tag  und  die  Stunde  der  Aufrichtung  des  Merkmals;
5. die  möglichst  genaue  Beschreibung  der  Lage  und  Ausdehnung  des
Schürffeldes  unter  Angabe  der  Ordnungsnummer  und  Beifügung
einer  Skizze,  aus  der  dessen  Grenzen,  seine  Größenverhältnisse,  die
vorhandenen  Geländegegenstände  (Tagesgegenstände)  sowie  die  Nordrichtung
  in  der  Weise  ersichtlich  sein  müssen,  daß  das  Schürffeld  danach
im  Gelände  aufgefunden  werden  kann.

Der  Gouverneur  kann  vorschreiben,  daß  die  Anzeige  noch  weitere  Angaben
zu  enthalten  hat  oder  in  bestimmter  Form  zu  erstatten  ist.

Fehlt  der  Anzeige  eine  der  erforderlichen  Angaben,  so  kann  die  Behörde
(Abs.  1)  für  die  Vervollständigung  eine  Nachfrist  setzen.

§ 29.
Geht  die  Anzeige  nicht  binnen  vier  Wochen  nach  Belegung  des  Schürffeldes
oder  im  Falle  der  Setzung  einer  Nachfrist  binnen  dieser  Frist  bei  der  Behörde
ein,  so  hört  die  Schließung  des  Schürffeldes  auf.



§ 30.
Übertragbarkeit  des Schürfrechts.   Zur  Übertragung  des  Rechtes  am  Schürffeld  ist  die  Einigung  des  Ver-
  äußerers  und  des  Erwerbers  erforderlich  und  ausreichend.  Die  Erklärungen
müssen  schriftlich  oder  zu  Protokoll  einer  öffentlichen  Behörde  des  Schutzgebiets
abgegeben  werden.  Die  Übertragung  kann  nicht  unter  einer  Bedingung  oder
Zeitbestimmung  erfolgen.  Die  Übertragung  ist  der  Bergbehörde  anzuzeigen.  Bis
zum  Eingange  der  Anzeige  kann  der  in  dem  Schürfregister  Eingetragene  von
der  Bergbehörde  als  der  hinsichtlich  des  Schürffeldes  Berechtigte  und  Verpflichtete

behandelt  werden.

Über  die  Eintragung  wird  auf  Antrag  gegen  Entrichtung  einer  Gebühr

von  zehn  Mark  eine  Bescheinigung  erteilt.

§ 31.

Aufgabe  des  Rechtes am Schürfrecht.  Das  Recht  am  Schürffelde  kann  dadurch  aufgegeben  werden,  daß  der
    Schürfer  von  dem  Verzichte  der  Bergbehörde  schriftlich  oder  zu  Protokoll  Anzeige
erstattet.  Mit  dem  Eingange  der  Anzeige  hört  die  Schließung  des  Schürffeldes

  auf.

§ 32.
Verpflichtung, dem Nachbarschürfer die Grenze nachzuweisen.    Der  Schürfer  ist  verpflichtet,  jedem  Nachbarschürfer  auf  Verlangen  den
  den  Verlauf  der  Grenzen  seines  Schürffeldes  entweder  selbst  oder  durch  eine  mit  den
  Verhältnissen  vertraute,  bevollmächtigte  Person  vorzuweisen.
        <pb n="745" />
        —  735  —

§  33.

Entfernung von Merkmalen und Grenzzeichen. Bei  Aufhören  der  Schließung  des  Schürffeldes  ist  der  Schürfer  ver-    
pflichtet,  das  Merkmal  und  die  Grenzzeichen  in  deutlich  erkennbarer  Weise  zu    
entfernen.  Die  gleiche  Verpflichtung  hat  er,  wenn  die  Schließung  des  Schürf-  
feldes  gemäß  §  25  nicht  eingetreten  ist.

Kommt  der  Schürfer  seiner  Verpflichtung  nicht  nach,  so  kann  die  Entfernung,
  unbeschadet  der  im  §  91  Nr.  1  angedrohten  Strafe,  behördlicherseits  auf
Kosten  des  Verpflichteten  bewirkt  werden.

§ 34.

Schürfregister. Jede  form-  und  fristgerecht  angezeigte  Belegung  eines  Schürffeldes  sowie  
die  Übertragung  oder  Aufgabe  des  Rechtes  am  Schürffelde  wird  in  ein  bei  der
Bergbehörde  zu  führendes  Schürfregister  eingetragen.

Über  die  erste  Eintragung  jedes  Schürffeldes  wird  von  Amts  wegen  und
unentgeltlich  eine  Bescheinigung  erteilt.

Die  weiteren  Vorschriften  über  Inhalt  und  Führung  des  Schürfregisters
werden  vom  Gouverneur  erlassen.

§ 35.

Die  Einsicht  des  Schürfregisters  ist  einem  jeden  gestattet.

III.  Vom  Bergbau.

A.  Vom  Bergwerkseigentum  im  allgemeinen.

§  36.

Bergbau. Die  regelmäßige  Gewinnung  von  Mineralien  der  im  §  1  bezeichneten  Art  
(der  Bergbau)  ist  nur  in  einem  Bergbaufelde  gestattet.

§ 37.

Umwandlung des Schürffeldes in ein Bergbaufeld auf Antrag. Der  Schürfer  kann  jederzeit  auch  ohne  den  Nachweis  eines  Fundes  bean-    
spruchen,  daß  sein  Schürffeld  oder  ein  Teil  desselben  in  ein  Bergbaufeld  um-    
gewandelt  wird.    

Der  Umwandlungsantrag  ist  unter  Angabe  des  dem  Bergbaufelde  beizulegenden
  Namens  bei  der  Bergbehörde  zu  stellen.  Dem  Antrag  ist  ein  Plan
nebst  einer  Beschreibung  beizufügen,  woraus  Lage  und  Größe  des  Bergbaufeldes
ersichtlich  sind  (Lageplan).

Der  Gouverneur  kann  eine  andere  Behörde  zur  Entgegennahme  des  Umwandlungsantrags
  für  zuständig  erklären.

§ 38.

Umwandlung gegen den Willen des Schürfers. Wenn  in  dem  Schürffelde  Mineralien  (§  1)  regelmäßig  gewonnen  werden,  

oder,  wenn  das  Schürffeld  zwei  Jahre  geschlossen  gehalten  worden  ist,  kann  die
        <pb n="746" />
        —  736  —

Bergbehörde  die  Umwandlung  auch  gegen  den  Willen  des  Schürfers  vornehmen.
Statt  dessen  kann  sie  das  Aufhören  der  Schließung  des  Schürffeldes  aussprechen.

Das  Recht  an  einem  Schürffelde,  dessen  Schließung  gemäß  Abs.  1  aufgehört
  hat,  kann  von  derselben  Person  oder  Gesellschaft  nicht  wieder  erworben
werden.  Ebenso  kann  Dritten  von  der  Bergbehörde  das  Schürfen  untersagt  oder
das  Recht  am  Schürffelde  nachträglich  entzogen  werden,  wenn  sich  aus  den  Umständen
  ergibt,  daß  eine  Umgehung  der  Vorschriften  des  Abs.  1  beabsichtigt  ist.

Die  in  diesem  Paragraphen  erwähnten  Entscheidungen  unterliegen  nicht
der  Anfechtung  im  Rechtswege.

Der  Gouverneur  kann  die  im  Abs.  1  bezeichnete  zweijährige  Frist  allgemein
oder  in  einzelnen  Fällen  bis  auf  ein  Jahr  herabsetzen.

§ 39.

Form des Bergbaufeldes. Das  Bergbaufeld  soll,  abgesehen  von  Ausfällen  durch  Rechte  Dritter,  die
Form  eines  Rechtecks  haben,  dessen  Langseiten  höchstens  fünfmal  so  lang  sind,
wie  die  Schmalseiten.

Nach  der  Teufe  wird  das  Feld  von  senkrechten  Ebenen  begrenzt,  welche
den  Seiten  des  Rechtecks  folgen.

Der  Flächeninhalt  des  Bergbaufeldes  ist  nach  der  wagerechten  Erstreckung
in  Hektaren  zu  bestimmen.

§ 40.

Zusammenlegung mehrerer Schürffelder in ein Bergbaufeld. Mit  Zustimmung  der  Bergbehörde  können  mehrere  unmittelbar  aneinanderstoßende
  Schürffelder  oder  Teile  derselben  zu  einem  Bergbaufelde  vereinigt  werden.

§ 41.

Vermessung und Vermerkung des Bergbaufeldes. Der  Umwandlung  hat  eine  Vermessung  und  Vermarkung  des  Bergbaufeldes

  voranzugehen.  Die  Bergbehörde  ist  ermächtigt,  hiervon  Ausnahmen  zu
gestatten.
  Ist  die  Vermessung  und  Vermarkung  erforderlich  und  weigert  sich  der
Schürfer,  sie  zu  bewirken,  so  ist  die  Umwandlung  zu  versagen.  Mit  der  Bekanntmachung
  des  die  Umwandlung  endgültig  versagenden  Bescheids  an  den
Schürfer  hört  die  Schließung  des  Schürffeldes  auf.  Der  Bescheid  unterliegt  nicht
der  Anfechtung  im  Rechtswege.

Die  Vermessung  und  Vermarkung  des  Bergbaufeldes  erfolgt  nach  den  vom
Gouverneur  zu  erlassenden  Bestimmungen.

$ 42.
Kosten. Die  Kosten  der  Vermessung  und  Vermarkung  hat  der  Schürfer  zu  tragen.
Ordnet  in  den  Fällen  des  §  38  die  Bergbehörde  die  Umwandlung  an,  so
ist  sie befugt,  Vermessung  und  Vermarkung  auf  Kosten  des  Schürfers  ausführen
zu  lassen.
        <pb n="747" />
        —  737  —

$ 43.

Vermessungsurkunde. Uber  das  Ergebnis  der  Vermessung  und  Vermarkung  wird  von  der  Bergbehörde
  oder  einer  anderweit  von  dem  Gouverneur  bezeichneten  Behörde  eine
Urkunde  (die  Vermessungsurkunde)  aufgenommen,  der  ein  Vermessungsriß  beizufügen
  ist.

$ 44.

Umwandlungsverfahren. Vor  der  Entscheidung  über  die  Umwandlung  eines  Schürffeldes  in  ein
Bergbaufeld  hat  die  Bergbehörde  die  in  Aussicht  genommene  Umwandlung
öffentlich  bekanntzumachen.

Die  Bekanntmachung  muß  enthalten:

1.  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Schürfers;

2.  den  dem  Bergwerke  beizulegenden  Namen;

3.  Flächeninhalt  und  Begrenzung  des  beanspruchten  Bergbaufeldes  unter
Bezugnahme  auf  den  Vermessungsriß  (§  43),  oder,  falls  eine  Vermessung
  und  Vermarkung  nicht  stattgefunden  hat,  auf  den  Lageplan
§ 37  Abs.  2);

4.  Namen  des  Distrikts,  in  dem  das  beanspruchte  Bergbaufeld  liegt;

5.  die  Benennung  der  Mineralien  (§  1)  I  und  II),  auf  die  sich  die  Bergbauberechtigung
  beziehen  soll.

Mit  der  Bekanntmachung  ist  die  Aufforderung  zu  verbinden,  daß  diejenigen,
welche  widersprechende  Rechte  zu  haben  glauben,  den  Widerspruch  binnen  einer
zu  bestimmenden  Frist  anmelden,  widrigenfalls  ihre  Rechte  bei  der  Entscheidung
über  die  Umwandlung  unberücksichtigt  bleiben  und  erlöschen  würden.  Während
dieser  Frist  ist  die  Einsicht  des  Vermessungsrisses  oder  Lageplans  bei  der  Bergbehörde
  einem  jeden  gestattet.

Wird  der  Bergbehörde  bekannt,  daß  derartige  Rechte  beansprucht  werden,
so  hat  sie  die  Aufforderung  den  Betreffenden  besonders  bekanntzumachen.  Die
Frist  läuft  in  jedem  Falle  von  der  öffentlichen  Bekanntmachung  an.

§ 45.

Entscheidung über Widersprüche. Nach  Ablauf  der  Frist  entscheidet  die  Bergbehörde  über  die  angemeldeten
Widersprüche.

§ 46.

Anfechtung. Die  Entscheidung  über  die  angemeldeten  Widersprüche  kann  von  denen,
gegen  die  sie  ergangen  ist,  binnen  drei  Monaten  nach  der  Bekanntmachung  an
sie  durch  Klage  angefochten  werden.  Die  Beschwerde  (§  4)  ist  ausgeschlossen.

Die  Klage  ist  gegen  denjenigen  zu  richten,  zu  dessen  Gunsten  die  Entscheidung
  der  Bergbehörde  ergangen  ist.  Sind  danach  mehrere  zu  verklagen,  so
kann  die  Klage  nur  gegen  alle  gemeinschaftlich  erhoben  werden.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  nicht,  bevor  die  im  Abs.  1  bestimmte
Frist  für  alle  Klageberechtigten  abgelaufen  ist.  Mehrere  Prozesse  sind  zur  gleich-







  
.
        <pb n="748" />
        —  738  —

zeitigen  Verhandlung  und  Entscheidung  zu  verbinden.  Die  Einreichung  der  Klage
und  der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  sind  durch  das  Gericht  unverzüglich
öffentlich  bekanntzumachen  und  außerdem  der  Bergbehörde  mitzuteilen.

§  47.
Entscheidung  über die Umwandlung.  Wenn  Widersprüche  nicht  angemeldet  sind,  entscheidet  die  Bergbehörde  nach
    Ablauf  der  Frist  (§  44  Abs.  3),  anderenfalls  nach  endgültiger  Erledigung  der
Widersprüche  über  die  Umwandlung  des  Schürffeldes  in  ein  Bergbaufeld.  Die
Entscheidung  unterliegt  nicht  der  Anfechtung  im  Rechtswege.

Die  Entscheidung,  daß  die  Umwandlung  stattfinde,  ist  öffentlich  bekanntzumachen.
  Die  Beschwerde  findet  nur  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen
nach  der  Bekanntmachung  statt.  Eine  weitere  Beschwerde  (§  4  Abs.  2)  findet
nicht  statt.  .

§ 48.
Umwandlungsurkunde.   Sobald  die  Entscheidung,  daß  die  Umwandlung  stattfinde,  unanfechtbar
  geworden  ist,  hat  die  Bergbehörde  über  die  Umwandlung  eine  Urkunde  auszustellen.



Die  Urkunde  soll  enthalten:

1.  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Berechtigten;

2.  Namen  des  Bergwerkes;

3.  Flächeninhalt  und  Begrenzung  des  Bergbaufeldes  unter  Bezugnahme
auf  den  Vermessungsriß  (§  43),  oder,  falls  eine  Vermessung  und
Vermarkung  nicht  stattgefunden  hat,  auf  den  Lageplan  (§  37  Abs.  2);
4. Namen  des  Distrikts,  in  dem  das  Bergbaufeld  liegt;
5. die  Benennung  der  Mineralien  (§  1)  I  und  II),  auf  die  sich  die  Bergbauberechtigung
  bezieht;

6. Datum  der  Ausstellung;
7. Siegel  oder  Stempel  und  Unterschrift  der  Bergbehörde.

$ 49.
Begründung des Bergwerkseigentum.  Mit  der  Unterschrift  der  Bergbehörde  unter  der  Urkunde  wird  in  Ansehung
    der  darin  bezeichneten  Fläche  das  Bergwerkseigentum  für  den  Berechtigten  begründet,
  und  erlöschen  alle  ihm  widersprechenden  und  nicht  besonders  vorbehaltenen
  Rechte.

Die  Umwandlungsurkunde  selbst  ist  bei  der  Bergbehörde  aufzubewahren,
eine  Ausfertigung  auf  Antrag  dem  Berechtigten  gegen  Zahlung  einer  Gebühr

von  fünfzig  Mark  auszuhändigen.



§ 50.

Grenzänderung, Teilung und Vereinigung der Bergbaufelder.   Die  Abänderung  der  Grenzen  zwischen  benachbarten  Bergbaufeldern,  die

    Teilung  eines  Feldes  in  mehrere  selbständige  Bergbaufelder  und  die  Vereinigung

  mehrerer  Bergbaufelder  zu  einem  Ganzen  ist  gerichtlich  oder  notariell  zu  beurkunden
  und  bedarf  der  Bestätigung  durch  die  Bergbehörde.
        <pb n="749" />
        —  739  —

Die  Bestätigung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  überwiegende  Gründe
des  öffentlichen  Interesses  oder  Rechte  Dritter  entgegenstehen.  Sie  ist  öffentlich
bekanntzumachen.  Die  Vorschriften  des  §  49  finden  entsprechende  Anwendung.

B.  Von  den  einzelnen  Rechten  und  Pflichten  des  Bergwerkseigentümers.

§ 51.
Gewinnungsrecht des Bergwerkseigentümers. Der  Bergwerkseigentümer  (§  49)  hat  die  ausschließliche  Berechtigung:
1.  in  einem  Edelmineralbergbaufelde  sämtliche  im  §  1  bezeichnete
Mineralien,
2.  in  einem  gemeinen  Bergbaufelde  sämtliche  im  §  1,  II  bezeichnete  gemeine
  Mineralien
nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  und  nach  Maßgabe  der  ausgehändigten

Urkunde  (§§  49,  50  Abs.  2)  aufzusuchen  und  zu  gewinnen,  sowie  die  hierzu
erforderlichen  Vorrichtungen  unter  und  über  Tage  zu  treffen.

$ 52.

Aufbereitungs- und Beförderungsvorrichtungen. Der  Bergwerkseigentümer  ist  befugt,  die  zur  Aufbereitung,  Verhüttung  und
Beförderung  seiner  Bergwerkserzeugnisse  erforderlichen  Vorrichtungen  zu  treffen
und  zu  betreiben.

§  53.

Hilfsbauer. Der  Bergwerkseigentümer  ist  befugt,  im  freien  Felde  Hilfsbaue  anzulegen.

Die  gleiche  Befugnis  kann  ihm  durch  die  Bergbehörde  in  dem  Schürfoder
  Bergbaufeld  eines  Dritten  zugesprochen  werden,  sofern  der  Hilfsbau  die
Entwässerung  oder  Bewetterung  oder  den  vorteilhafteren  Betrieb  des  Bergwerkes
bezweckt,  und  der  Betrieb  in  dem  fremden  Felde  dadurch  weder  gestört  noch
gefährdet  wird.

Bestreitet  der  Schürfer  oder  der  Bergwerkseigentümer,  in  dessen  Felde  ein
Hilfsbau  angelegt  werden  soll,  seine  Verpflichtung  zur  Gestattung  desselben,  so
entscheidet  hierüber  die  Bergbehörde  mit  Ausschluß  des  Rechtswegs.

Der  Hilfsbauberechtigte  hat  für  allen  durch  die  Anlage  des  Hilfsbaues
erwachsenden  Schaden  vollständigen  Ersatz  zu  leisten.

Die  bei  Ausführung  eines  Hilfsbaues  im  freien  Felde  gewonnenen
Mineralien  werden  als  Teil  der  Förderung  desjenigen  Bergwerkes  behandelt,  dem
der  Hilfsbau  dient.  Werden  bei  Ausführung  eines  Hilfsbaues  im  Bergbaufeld
eines  Dritten  Mineralien  gewonnen,  auf  welche  der  letztere  berechtigt  ist,  so
müssen  diese  Mineralien  demselben  auf  sein  Verlangen  unentgeltlich  herausgegeben
  werden.  

§ 54.

Wasserbenutzung. Inwiefern  der  Bergwerkseigentümer  befugt  ist,  das  in  seinem  Bergbaufelde
vorhandene  oder  diesem  künstlich  zugeführte  Wasser  zu  den  Zwecken  seines  Betriebs
        <pb n="750" />
        —  740  —

zu  benutzen  und  die  hierzu  erforderlichen  Vorrichtungen  zu  treffen,  bestimmt  die
Bergbehörde.  Die  Entscheidung  unterliegt  nicht  der  Anfechtung  im  Rechtswege.

§  55.
Mitgewinnung  von Edelmineralien in gemeinen Bergbaufeldern.  In  einem  gemeinen  Bergbaufeld  ist  der  Bergwerkseigentümer  befugt,
    Edelmineralien  insoweit  mitzugewinnen,  als  sie  nach  Entscheidung  der  Bergbehörde
  
  mitgewonnen  werden  müssen.

Die  Bergbehörde  entscheidet  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs,  ob  der  wirtschaftliche
  Wert  der  Gesamtablagerung  vorwiegend  in  dem  Vorhandensein  der
Edelmineralien  beruht;  in  diesem  Falle  ist  das  Bergbaufeld,  soweit  Rechte  Dritter
nicht  entgegenstehen,  ganz  oder  teilweise  durch  die  Bergbehörde  zum  Edelmineralbergbaufelde
  zu  erklären  und  die  nach  S§  48,  49,  50  ausgestellte  Urkunde  durch
einen  Zusatz  entsprechend  zu  ergänzen.  Die  Entscheidung  ist  öffentlich  bekanntzumachen.


$ 56.
Herausgabe fremdem Bergbaurecht unterliegenden Minerailien im Falles der Mitgewinnung.  Steht  das  Recht  zur  Gewinnung  edler  und  zur  Gewinnung  gemeiner
    Mineralien  innerhalb  derselben  Feldesgrenzen  verschiedenen  Berechtigten  zu;  so  hat
        jeder  von  ihnen  das  Recht,  bei  der  Gewinnung  seiner  Mineralien  auch  dlejenigen
  des  anderen  mitzugewinnen.  Die  mitgewonnenen,  dem  anderen  zustehenden
Mineralien  müssen  jedoch  diesem  auf  sein  Verlangen  gegen  Erstattung  der
Gewinnungs-  und  Förderungskosten  herausgegeben  werden.

§ 57.

Betriebszwang.  Der  Bergwerkseigentümer  ist  verpflichtet,  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der
Begründung  des  Bergwerkseigentums  (§  49  Abs.  1)  einen  ordnungsmäßigen,  der
Beschaffenheit  des  Mineralvorkommens  entsprechenden  Bergwerksbetrieb  selbst  oder
durch  andere  zu  beginnen  und  ununterbrochen  fortzusetzen,  es  sei  denn,  daß  er
an  der  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  durch  Umstände  gehindert  wird,  die  er
nicht  zu  vertreten  hat.  Die  Bergbehörde  kann  für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen

  eine  Nachfrist  festsetzen.

Die  Bergbehörde  entscheidet  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs,  ob  ein  Betrieb
im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung  vorhanden  ist.

Der  Gouverneur  kann  bestimmen,  daß  der  Betriebspflicht  in  einzelnen
Teilen  des  Schutzgebiets  durch  die  jährliche  Verausgabung  einer  gewissen  Geldsumme
  sowie  durch  den  Nachweis  der  Beschäftigung  einer  gewissen  Zahl  von
Arbeitern  für  die  Ausführung  bergmännischer  Arbeiten  genügt  wird.  Er  kann
auch  die  im  Abs.  1  bezeichnete  zweijährige  Frist  allgemein  oder  in  einzelnen  Fällen
bis  auf  ein  Jahr  herabsetzen.

Kommt  der  Bergwerkseigentümer  den  durch  die  Vorschriften  der  Abs.  1,  3
begründeten  Verpflichtungen  nicht  nach,  so  kann  die  Bergbehörde  die  Aufhebung
des  Bergwerkseigentums  nach  Maßgabe  der  §§  69  bis  75  einleiten.
        <pb n="751" />
        —  741  —

§ 58.

Anzeige. Der  Bergwerkseigentümer  hat  die  Eröffnung  des  Bergwerksbetriebs  vor  der
Eröffnung,  jede  wesentliche  Änderung  des  Betriebs  vor  Eintritt  der  Änderung
sowie  die  vollständige  oder  teilweise  Einstellung  des  Betriebs  binnen  vier  Wochen
nach  dem  Zeitpunkte  der  Einstellung  der  Bergbehörde  oder  der  anderweit  von  dem
Gouverneur  bezeichneten  Behörde  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzuzeigen.

Der  Bergwerkseigentümer  ist  ferner  verpflichtet,  die  beabsichtigte  Förderung
eines  bis  dahin  nicht  gewonnenen  Minerals  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Behörde
in  gleicher  Weise  anzuzeigen.

Der  Gouverneur  kann  weitere  Vorschriften  über  die  Erstattung  dieser
Anzeige  erlassen.

§ 59.

Buchführung der Bergwerkseigentümer. Der  Bergwerkseigentümer  ist  verpflichtet,  über  die  Förderung,  deren  Wert
(§  64  Abs.  1),  die  Belegschaft  und  die  gezahlten  Löhne  Buch  zu  führen.

Die  Bergbehörde  oder  die  anderweit  von  dem  Gouverneur  bezeichnete
Behörde  ist  befugt,  von  den  danach  zu  führenden  Büchern  jederzeit  Einsicht  zu
nehmen.

Der  Gouverneur  kann  weitere  Vorschriften  über  die  Einrichtung  der  Buchführung
  erlassen.  Er  kann  bestimmen,  daß  der  Bergwerkseigentümer  der  Bergbehörde
  oder  einer  von  ihm  zu  bezeichnenden  anderen  Behörde  zu  bestimmten
Zeiten  und  in  bestimmten  Formen  Nachweisungen  aus  den  zu  führenden
Büchern  beizubringen  hat.

§ 60.

Betriebsführer. Wenn  der  Bergwerkseigentümer  den  Bergwerksbetrieb  nicht  persönlich  an
Ort  und  Stelle  leitet  und  beaufsichtigt,  hat  er,  unbeschadet  der  Vorschriften
des  §  3,  für  die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Betriebs  eine  Person  (Betriebsführer)
  zu  bestellen,  welche  für  die  Erfüllung  der  dem  Bergwerkseigentümer
hinsichtlich  des  Bergwerksbetriebs  obliegenden  Verpflichtungen  verantwortlich  ist.

Der  Betriebsführer  ist  der  Bergbehörde  namhaft  zu  machen.  Eingeborene
und  andere  Farbige  bedürfen  als  Betriebsführer  der  Bestätigung  der  Bergbehörde.

Ist  diesen  Vorschriften  nicht  genügt,  so  kann  die  Bergbehörde,  unbeschadet
der  im  §  90  Nr.  7  angedrohten  Strafe,  den  Bergwerksbetrieb  untersagen  und
die  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  nach  Maßgabe  der  §§  69  bis  75  einleiten.

§ 61.

Eidesstattliche Verpflichtung von Angestellten des Bergwerkseigentümers. Der  Gouverneur  kann  anordnen,  daß  die  von  dem  Bergwerkseigentümer
mit  der  Untersuchung  der  Erze,  mit  der  Buchführung  oder  mit  der  Fertigung  der
vorgeschriebenen  Nachweisungen  beauftragten  Personen  auf  eine  gewissenhafte  Erfüllung
  dieser  Pflicht  von  einer  durch  den  Gouverneur  zu  bestimmenden  Behörde
an  Eidesstatt  zu  verpflichten  sind.

Reichs.  Gesetzbl.  1905.  119




  




  
    
    
.
        <pb n="752" />
        —  742  —

§ 62.
Bergwerksabgaben.  Der  Bergwerkseigentümer  hat  eine  Feldessteuer  und  eine  Förderungsabgabe
zu  bezahlen.
§ 63.
Feldessteuer.  Die  Feldessteuer  beträgt  für  das  Jahr:

a)  für  Edelmineralbergbaufelder  dreißig  Mark  für  je  ein  Hektar,
b)  für  gemeine  Bergbaufelder  eine  Mark  für  je  ein  Hektar,

mindestens  jedoch  dreißig  Mark  für  jedes  Bergbaufeld.

Die  Feldessteuer  ist  halbjährlich  im  voraus  am  1.  April  und  1.  Oktober
an  die  vom  Gouverneur  zu  bezeichnende  Kasse  zu  zahlen.  Für  das  erste  Halbjahr
wird  sie  vom  Beginne  des  auf  die  Begründung  des  Bergwerkseigentums  (§  49)
folgenden  Monats  an  berechnet.

§ 64.

Förderungsabgabe.  Die  Förderungsabgabe  beträgt  zwei  vom  Hundert  des  Wertes,  den  die
geförderten  Mineralien  (§  1)  vor  ihrer  Verarbeitung  auf  dem  Bergwerke  haben.
Der  Gouverneur  kann  allgemein  oder  hinsichtlich  bestimmter  Mineralien  besondere
  Vorschriften  darüber  erlassen,  wie  diese  Förderungsabgabe  zu  berechnen  ist.
Die  Zahlung  erfolgt  halbjährlich  am  1.  April  und  am  1.  Oktober,  und  zwar
jedesmal  für  dasjenige  Halbjahr,  welches  mit  dem  1.  April  beziehungsweise

1.  Oktober  des  Vorjahrs  beginnt.

§ 65.

Zuschlag  bei  nicht rechtzeitiger Zahlung der Feldessteuer oder der Förderungsabgabe.   Wer  mit  der  Zahlung  einer  Feldessteuer  oder  Förderungsabgabe  länger
    als  zwei  Monate  im  Verzuge  bleibt,  verwirkt  die  Zahlung  einer  Zuschlagsabgabe

  in  Höhe  von  einem  Viertel  des  fälligen  Betrags.  Nach  erfolgter  Verwirkung

 

  ist  der  Säumige  zur  Zahlung  aufzufordern.
§ 66.
Aufhebung des Bergwerkseigentums bei Säumigkeit in der Abgabenzahlung.  Erfolgt  die  Zahlung  der  fälligen  Feldessteuer  oder  Förderungsabgabe  und

  des  nach  §  65  verwirkten  Zuschlags  auch  binnen  weiteren  zwei  Monaten  nach  der

      Aufforderung  nicht,  so  hat  die  Bergbehörde  die  Beitreibung  der  schuldigen  Beträge

  anzuordnen.
Verläuft  die  Beitreibung  ergebnislos,  so  kann  die  Bergbehörde  die  Aufhebung

  des  Bergwerkseigentums  nach  Maßgabe  der  §§  69  bis  75  einleiten.

§ 67.

Die  sich  aus  den  Vorschriften  der  §§  51  bis  66  ergebenden  Rechte  und
Pflichten  des  Bergwerkseigentümers  gehen  im  Falle  der  Übertragung  des  Nutzungsrechts
  an  dem  Bergbaufeld  auf  den  Nutzungsberechtigten  über.
        <pb n="753" />
        —  743  —

§ 68.

Wegnahme von Vertriebsvorrichtungen nach Aufhebung des Bergwerkseigentums. Im  Falle  der  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  (§  57  Abs.  4,  §  60    
Abs.  3,  §  66  Abs.  2)  entscheidet  die  Bergbehörde  unter  Ausschluß  des  Rechts-  
wegs,  inwieweit  der  Wegnahme  der  Zimmerung  und  Mauerung  des  Gruben-  
gebäudes,  der  unterirdischen  Fahr-  und  Betriebsvorrichtungen  sowie  der  sonstigen    

Anlagen  polizeiliche  Gründe  entgegenstehen.  

C.  Von  der  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums.

§ 69.

Einleitungsbeschluß. Die  Einleitung  des  Verfahrens  wegen  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  
(§  57  Abs.  4,  §  60  Abs.  3,  §  66  Abs.  2)  wird  von  der  Bergbehörde  durch  einen
Beschluß  ausgesprochen.
§ 70.

Klage gegen des Einleitungsbeschluß. Der  Bergwerkseigentümer  ist  befugt,  binnen  drei  Monaten  vom  Ablaufe    
des  Tages,  an  dem  ihm  der  Beschluß  (§  69)  bekanntgemacht  ist,  gegen  die  Berg-    
behörde  auf  Aufhebung  des  Beschlusses  zu  klagen.  Geschieht  das  nicht,  so  ist  das  
Einspruchsrecht  erloschen.  Die  Beschwerde  (§  4)  ist  ausgeschlossen.

§ 71.

Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses. Erhebt  der  Bergwerkseigentümer  keine  Klage  oder  wird  die  Klage  rechts-  
kräftig  abgewiesen,  so  wird  der  Beschluß  von  der  Bergbehörde  den  bekannten    
dinglich  Berechtigten  besonders  und  außerdem  öffentlich  bekanntgemacht.  

§ 72.

Zwangsversteigerung. Jeder  dinglich  Berechtigte  ist  befugt,  binnen  drei  Monaten  nach  der  Be.  
kanntmachung  des  Beschlusses  an  ihn,  längstens  aber  binnen  sechs  Monaten  
nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung,  die  Zwangsversteigerung  des  Bergwerkes
auf  seine  Kosten,  vorbehaltlich  ihrer  Erstattung  aus  dem  Versteigerungserlöse,
bei  dem  Bezirksgerichte  zu  beantragen.  Ein  dinglich  Berechtigter,  der  von  dieser
Befugnis  keinen  Gebrauch  macht,  hat  bei  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums
das  Erlöschen  seines  dinglichen  Rechtes  zu  gewärtigen.

Der  Bergwerkseigentümer  sowie  die  Bergbehörde  können  binnen  einem  Monate
nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung  die  Zwangsversteigerung  des  Bergwerkes
gleichfalls  beantragen.

§  73.

Aufhebungsbeschluß. Wird  die  Zwangsversteigerung  nicht  beantragt  oder  führt  sie  nicht  zum  
Verkaufe  des  Bergwerkes,  so  spricht  die  Bergbehörde  durch  einen  Beschluß  die
Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  aus.  Der  Beschluß  unterliegt  nicht  der  Anfechtung
  im  Rechtswege.

119°
        <pb n="754" />
        —  744  —

Verzicht auf das Bergwerkseigentum. Der  Beschluß  ist  dem  Bergwerkseigentümer  und  allen  bekannten  dinglich
Berechtigten  besonders  und  außerdem  öffentlich  bekanntzumachen.

Mit  dem  Zeitpunkt,  in  dem  der  Beschluß  für  sämtliche  nach  Abs.  2  Beteiligte
  unanfechtbar  geworden  ist,  erlöschen  alle  Rechte  an  dem  Bergwerke.

§  74.

Verzicht auf das Bergwerkseigentum. Will  der  Bergwerkseigentümer  auf  sein  Bergwerkseigentum  ganz  oder  teilweise
  verzichten,  so  hat  er  dies  der  Bergbehörde  schriftlich  oder  zu  Protokoll  zu
erklären.

Die  Bergbehörde  hat  diese  Erklärung  den  bekannten  dinglich  Berechtigten
besonders  und  außerdem  öffentlich  bekanntzumachen.

Bezieht  sich  die  Erklärung  auf  den  gesamten  Umfang  des  Bergwerkseigentums,
  so  finden  die  Vorschriften  der  §§  72,  73  Anwendung.

Bezieht  sich  die  Erklärung  nur  auf  einen  Teil  des  Bergwerkseigentums,
so  sind  die  dinglich  Berechtigten  und  die  Bergbehörde  befugt,  nach  Maßgabe
des  §  72  die  Zwangsversteigerung  des  gesamten  Bergwerkes  zu  beantragen.  Wird
ein  solcher  Antrag  nicht  gestellt  oder  führt  er  nicht  zum  Verkaufe  des  Bergwerkes,
  so  spricht  die  Bergbehörde  nach  Maßgabe  des  §  73  die  Aufhebung  des
Bergwerkseigentums  in  dem  Umfang  aus,  in  welchem  der  Verzicht  erklärt
worden  ist.

§  75.

Durch  die  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  wird  das  Bergbaufeld

wieder  frei.

IV.  Von  den  Rechtsverhältnissen  zwischen  den  Bergbautreibenden
und  den  Eigentümern  von  Grundstücken  sowie  den  zur  Nutzung
der  Grundstücke  Berechtigten.

A.  von  der  Grundabtretung.

§ 76.

Benutzung des Grund und Bodens zur Anlage von Betriebseinrichtungen. Insoweit,  für  den  Betrieb  des  Bergbaues  einschließlich  der  dazugehörigen
Anlagen  (§§  52,  53,  54)  die  Benutzung  fremden  Grund  und  Bodens  notwendig
ist,  kann  der  Bergbautreibende  die  Überlassung  der  Benutzung  verlangen.  Die
Überlassung  darf  nur  aus  überwiegenden  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  versagt
  werden.

Die  Benutzung  des  mit  Wohn-  oder  Wirtschaftsgebäuden  bebauten  Grund
und  Bodens  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Gartenanlagen  und  eingefriedigten
  Hofräume  kann  der  Bergbautreibende  nicht  verlangen.

§ 77.
Entschädigung für entzogene oder verminderte Nutzung. Der  Bergbautreibende  ist  verpflichtet,  den  zur  Nutzung  des  Grundstücks
Berechtigten  für  die  entzogene  oder  verminderte  Nutzung  jährlich  im  voraus
        <pb n="755" />
        —  745  —

vollständige  Entschädigung  zu  leisten  und  das  Grundstück  nach  beendigter
Benutzung  zurückzugeben.
§ 78.

Erlaß für Wertverminderung. Tritt  durch  die  Benutzung  eine  Wertverminderung  des  Grundstücks  oder
einer  darauf  ruhenden  Dienstbarkeit  ein,  so  muß  der  Bergbautreibende  bei  der
Rückgabe  des  Grundstücks  den  Minderwert  ersetzen.  Für  die  Erfüllung  dieser
Verpflichtung  kann  der  Grundeigentümer  wie  auch  der  Dienstbarkeitsberechtigte
schon  bei  der  Überlassung  zur  Benutzung  die  Bestellung  einer  angemessenen
Sicherheit  verlangen.  Auch  kann  der  Grundeigentümer,  wenn  das  Grundstück
nicht  mehr  zweckmäßig  würde  benutzt  werden  können,  fordern,  daß  der  Bergbautreibende,
  statt  den  Minderwert  zu  ersetzen,  das  Eigentum  des  Grundstücks  und
seines  Zubehörs  erwerbe.

§ 79.

Verpflichtung des Bergbautreibenden zum Grunderwerbe. Wenn  feststeht,  daß  die  Benutzung  länger  als  drei  Jahre  dauern  wird,
oder  wenn  die  Benutzung  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  noch  fortdauert,  so  kann
der  Grundeigentümer  verlangen,  daß  der  Bergbautreibende  das  Eigentum  des
Grundstücks  und  seines  Zubehörs  erwerbe.

§ 80.

Bezieht  sich  die  Benutzung  nur  auf  einen  Teil  eines  Grundstücks,  so  kann
in  den  Fällen  des  §  78  Satz  3,  §  79  nur  die  Erwerbung  dieses  Teiles  verlangt
werden,  es  sei  denn,  daß  der  übrigbleibende  Teil  nicht  mehr  zweckmäßig  würde
benutzt  werden  können.

§ 81.

Vorkaufsrecht des Grundstückeigentümers. Hinsichtlich  aller  zu  Zwecken  des  Bergbaues  veräußerten  Teile  von  Grundstücken
  steht,  wenn  in  der  Folge  das  Grundstück  zu  diesen  Zwecken  entbehrlich
wird,  demjenigen  ein  Vorkaufsrecht  zu,  der  zu  dieser  Zeit  Eigentümer  des  durch
die  ursprüngliche  Veräußerung  verkleinerten  Grundstücks  ist.

§ 82.

Streitigkeiten zwischen Bergbautreibenden und Grundstücksberechtigten. Können  sich  der  Bergbautreibende  und  die  nach  den  Vorschriften  der  §§  76
bis  80  ihm  gegenüber  Berechtigten  nicht  einigen,  so  entscheidet  die  Bergbehörde
nach  Anhörung  beider  Teile  darüber,  ob,  in  welchem  Umfang  und  unter  welchen
Bedingungen  die  Benutzung  stattzufinden  hat  und  der  Bergbautreibende  zur  Entschädigung
  oder  zum  Erwerbe  des  Eigentums  verpflichtet  ist.

Über  die  Verpflichtung  zur  Überlassung  der  Benutzung  findet  der  Rechtsweg
  nur  statt,  wenn  die  Befreiung  von  dieser  Verpflichtung  auf  Grund  des  §  76
Abs.  2  oder  eines  besonderen  Rechtstitels  behauptet  wird.

§ 83.
Bergbau auf Eingeborenenland. Ob,  in  welchem  Umfang  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Bergbau
auf  Eingeborenenland  statthaft  ist,  entscheidet,  unbeschadet  der  Schadensersatzansprüche,
der  Bezirksamtmann.
        <pb n="756" />
        —  746  —

B.  Don  dem  Schadensersatze  für  Beschädigungen  von  Grundstücken.

§ 84.

Umfang der Ersatzpflicht. Der  Bergbautreibende  ist  verpflichtet,  für  den  Schaden,  welcher  einem
Grundstück  oder  dessen  Zubehör  durch  den  Bergbau  zugefügt  wird,  Ersatz  zu  leisten.

Der  Bergbautreibende  ist  nicht  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  der
an  Gebäuden  oder  anderen  Anlagen  durch  den  Bergbau  entsteht,  wenn  solche
Anlagen  zu  einer  Zeit  errichtet  worden  sind,  wo  die  ihnen  durch  den  Bergbau
drohende  Gefahr  dem  Grundeigentümer  bei  Anwendung  gewöhnlicher  Aufmerksamkeit
  nicht  unbekannt  bleiben  konnte.

Muß  wegen  einer  derartigen  Gefahr  die  Errichtung  solcher  Anlagen  unterbleiben,
  so  fällt  der  Anspruch  auf  die  Vergütung  der  Wertverminderung,  die
das  Grundstück  dadurch  erleidet,  fort,  wenn  sich  aus  den  Umständen  ergibt,
daß  die  Absicht,  solche  Anlagen  zu  errichten,  nur  behauptet  wird,  um  jene  Vergütung
  zu  erzielen.

§ 85.

Verjährung. Ansprüche  auf  Ersatz  eines  durch  den  Bergbau  verursachten  Schadens  (§  84),
die  sich  nicht  auf  Vertrag  gründen,  verjähren  in  drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt
an,  in  dem  der  Verletzte  von  dem  Schaden  und  der  Person  des  Ersatzpflichtigen
Kenntnis  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntnis  in  dreißig  Jahren  von  dem
Eintritte  des  Schadens  an.

V.  Von  der  Beteiligung  des  Giundeigentümers  an  der  Förderungsgabe.


§ 86.

Werden  Mineralien  der  im  §  1  bezeichneten  Art  aus  einem  vermessenen
und  in  landwirtschaftliche  Benutzung  genommenen  Grundstücke  gefördert,  so  hat
der  Landesfiskus  den  Grundeigentümer  auf  seinen  Antrag  an  der  nach  Maßgabe
  des  §  64  gezahlten  Förderungsabgabe  durch  Überweisung  eines  Viertels
dieser  Abgabe  zu  beteiligen,  sofern  das  Fördergebiet  in  seinem  ganzen  Umfang
in  das  Grundstück  hineinfällt.

Fällt  das  Fördergebiet  nur  zum  Teil  in  das  Grundstück,  so  findet  die
Überweisung  nur  zu  demjenigen  Bruchteile  des  Viertels  statt,  welcher  dem
Größenverhältnisse  zwischen  dem  in  das  Grundstück  fallenden  Fördergebiet  und  dem
Gesamtfördergebiete  des  Bergwerkes  entspricht.

Der  Antrag  auf  Beteiligung  an  der  Förderungsabgabe  muß  binnen  sechs
Monaten  nach  den  im  §  64  Abs.  3  bestimmten  Terminen  bei  der  Bergbehörde
eingegangen  sein,  widrigenfalls  der  Anspruch  auf  die  Beteiligung  zugunsten  des
Landesfiskus  erlischt.

Die  nach  Abs.  1  bis  3  erforderlichen  Entscheidungen  werden  unter  Ausschluß
  des  Rechtswegs  von  der  Bergbehörde  erlassen.
        <pb n="757" />
        —  747  —

Gesellschaften,  deren  Grundeigentum  auf  einer  von  dem  Reichskanzler  oder
dem  Auswärtigen  Amte,  Kolonial-Abteilung,  erteilten  oder  bestätigten  Berechtigung
beruht,  wie  auch  Eingeborenen  steht  ein  Anspruch  gemäß  Abs.  1,  2  nicht  zu.

VI.  Von  der  Bergpolizei.

§ 87.

Polizeiliche Aufsicht. Die  polizeiliche  Aufsicht  über  das  Schürfen  und  den  Bergbau  wird  von
der  Bergbehörde  geführt.

Der  Gouverneur  kann  die  polizeiliche  Aufsicht  in  bestimmten  Teilen  des
Schutzgebiets  anderen  Behörden  übertragen.

Die  Übertragung  ist  öffentlich  bekanntzumachen.

§ 88.
Die  bergpolizeiliche  Aufsicht  erstreckt  sich  insbesondere  auf:
1. die  Sicherheit  der  Baue;
2.die  Sicherheit  des  Lebens  und  die  Gesundheit  der  Beamten  und  Arbeiter;
3. die  Aufrechterhaltung  der  guten  Sitten  und  des  Anstandes  im  Betriebe;
4. den  Schutz  der  Oberfläche  im  Interesse  der  persönlichen  Sicherheit  und
des  öffentlichen  Verkehrs;
5.  den  Schutz  gegen  gemeinschädliche  Einwirkungen  des  Schürfens  und

des  Bergbaues.
§ 89.

Fundanzeige. Wer  beim  Schürfen  fündig  wird  oder  beim  Bergbau  Mineralien  findet,
die  noch  nicht  als  Gegenstand  der  Förderung  angezeigt  sind,  ist  verpflichtet,  binnen
drei  Monaten,  nachdem  der  Fund  zu  seiner  Kenntnis  gekommen  ist,  der  Bergbehörde
von  dem  Funde  Anzeige  zu  erstatten.  Der  Gouverneur  kann  nähere  Bestimmungen
über  Form  und  Inhalt  der  Anzeige  erlassen,  auch  bestimmen,  daß  der  Anzeigepflicht
  durch  Erstattung  der  Anzeige  bei  einer  anderen  Behörde  genügt  wird.



VII.  Strafbestimmungen.
§ 90.






Strafbestimmungen. Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  

Monaten  wird,  sofern  nicht  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  eine
höhere  Strafe  verwirkt  ist,  bestraft:
1.  wer  zur  Ausführung  von  Schürfarbeiten  ein  fremdes  Grundstück  unbefugt
  benutzt  (§  12);
2.  wer  ein  Schürfmerkmal  oder  ein  Grenzzeichen  eines  fremden  Schürfoder
  Bergbaufeldes  in  der  Absicht,  einem  anderen  Nachteil  zuzufügen,
wegnimmt,  vernichtet,  unkenntlich  macht  oder  verrückt;
        <pb n="758" />
        —  748  —

3.  wer  ohne  Befugnis  Bergbauarbeiten  vornimmt  oder  bergbauliche  Anlagen
  zur  Gewinnung  der  im  §  1  bezeichneten  Mineralien  macht;
4.  wer  unbefugt  in  einem  fremden  Schürf-  oder  Bergbaufeld  oder  im
Bergfreien  anstehende  Mineralien  in  der  Absicht  wegnimmt,  sie  sich
rechtswidrig  anzueignen;
5. wer  bei  Ausübung  seines  Bergbaurechts  wissentlich  die  Grenze  seines
Bergbaufeldes  überschreitet;
6.  wer  im  Falle  des  §  59  über  die  Förderung,  deren  Wert,  die  Belegschaft,
  die  gezahlten  Löhne  und  die  sonstigen  vom  Gouverneur  vorgeschriebenen
  Gegenstände  nicht  Buch  führt  oder  dabei  wissentlich  unrichtige
Eintragungen  oder  Angaben  macht;
7. wer  den  Vorschriften  des  §  60  zuwiderhandelt;
8. wer  die  im  §  89  vorgeschriebene  Fundanzeige  nicht  in  der  vorgeschriebenen
  Frist  oder  Form  oder  wer  gegen  besseres  Wissen  eine  unwahre
Fundanzeige  erstattet;
9.  wer  Anlagen  der  im  §  68  bezeichneten  Art  gegen  die  Entscheidung  der
Bergbehörde  oder,  bevor  eine  solche  Entscheidung  ergangen  ist,  wegnimmt.



  

§  91.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit
Haft  wird  bestraft:

1.  wer  den  Vorschriften  der  §§  11,  22,  24,  32  und  33  zuwiderhandelt;

2.  wer  die  in  den  §§  28,  30  und  58  vorgeschriebenen  Anzeigen  und  Nachweisungen

  nicht  rechtzeitig  erstattet;

3.  wer  als  Bergbautreibender  aus  Fahrlässigkeit  die  Grenzen  seines  Bergbaufeldes

  überschreitet.
§  92.

Eingeborenen  gegenüber  finden  außer  den  in  den  §§  90,  91  angedrohten
Strafen  auch  diejenigen  Strafmittel  Anwendung,  die  in  den  allgemeinen,  die
Strafrechtspflege  gegenüber  den  Eingeborenen  regelnden  Vorschriften  für  zulässig
erklärt  sind.

VIII.  Schlußbestimmungen.

§  93.

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  auch  in  denjenigen  Gebieten
Anwendung,  in  denen  Gesellschaften  Bergrechte  auf  Grund  einer  vom  Reichskanzler
  oder  vom  Auswärtigen  Amte,  Kolonial-Abteilung,  erteilten  oder  bestätigten
Sonderberechtigung  zustehen,  soweit  sich  nicht  aus  dem  Inhalte  der  Berechtigung
ein  anderes  ergibt.

§ 94.

Der  Reichskanzler  kann  Sonderberechtigungen  zur  ausschließlichen  Aufsuchung

oder  Gewinnung  von  Mineralien  für  bestimmte  Gebiete  erteilen.
        <pb n="759" />
        —  749  —

In  solchen  Gebieten  gelten  die  Vorschriften  dieser  Verordnung,  soweit  sich
nicht  aus  dem  Inhalte  der  Sonderberechtigung  ein  anderes  ergibt.

§ 95.

Verbot des Schürfens und Bergbaues für Beamte und Militärpersonen. Den  im  Schutzgebiete  dienstlich  tätigen  Beamten  und  Militärpersonen  ist  
ohne  Genehmigung  des  Reichskanzlers  das  Schürfen  und  der  Bergbau  im  Schutz-      
gebiet  untersagt.  An  den  von  solchen  Personen  durch  Schürfarbeiten  oder  durch    
den  Bergbau  ohne  Genehmigung  gewonnenen  Mineralien  (§  1)  erwirbt  der  Landes-  

fiskus  das  Eigentum  mit  der  Gewinnung.

l§ 96.
Befugnis des Reichkanzlers zum Erlaß ergänzender Vorschriften. Soweit  die  auf  das  Bergwesen  bezüglichen  Rechtsverhältnisse  nicht  durch  
diese  Verordnung  geregelt  sind,  ist  der  Reichskanzler  zu  dieser  Regelung  ermächtigt.    
Er  kann  insbesondere  bestimmen,  daß  diese  Verordnung  auch  auf  die  Aufsuchung  
und  Gewinnung  anderer  als  der  im  §  1  bezeichneten  Mineralien  Anwendung  findet.    
Der  Reichskanzler  kann  ferner  für  den  Geltungsbereich  dieser  Verordnung  
oder  Teile  desselben:

1.  die  in  dieser  Verordnung  vorgesehenen  Fristen  verlängern,

2.  die  Zuständigkeit  der  Behörden  im  Schutzgebiet  abweichend  von  dieser
Verordnung  regeln,

3.  für  das  Schürfen  und  den  Bergbau  auf  Edelsteine  sowie  auf  andere
Edelmineralien,  soweit  letztere  auf  der  angeschwemmten  Lagerstätte  auftreten,
  abweichende  Vorschriften  erlassen,

4.  die  Erlaubnis  zum  Schürfen  von  der  Lösung  eines  Schürfscheins  abhängig
  machen  und  vorschreiben,  daß  ein  Schürfer  nicht  mehr  als  eine
bestimmte  Anzahl  Schürffelder  belegen  darf,

5.  die  Schürffeldgebühr,  die  Feldessteuer  sowie  die  Förderungsabgabe  ermäßigen
  oder  erhöhen.

§ 97.

Die  in  dieser  Verordnung  dem  Reichskanzler  zugewiesenen  Obliegenheiten
werden  in  dessen  Vertretung  durch  das  Auswärtige  Amt  (Kolonial-Abteilung)
wahrgenommen.

§  98.

Inkrafttreten der Verordnung. Die  Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen  im  südwest-    
afrikanischen  Schutzgebiete,  vom  15.  August  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  179)  
wird  aufgehoben.  ·

Eine  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  15.  August  1889  erteilte  Schürferlaubnis
  bleibt  bis  zu  ihrem  Ablauf  in  Kraft.

Ein  auf  Grund  einer  solchen  Erlaubnis  gemachter  und  der  Bergbehörde
binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  angezeigter  Fund  gibt
dem  Schürfer  als  Finder  das  Recht,  binnen  einer  vom  Gouverneur  bestimmten
Frist  ein  die  Fundstelle  einschließendes  Schürffeld  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung

Reichs-Gesetzbl.  1905.  120
        <pb n="760" />
        —  750  —

abzustecken.  Während  der  Frist  dürfen  von  Dritten  Schürffelder  nur,  unbeschadet
dieses  Rechtes  des  Finders,  abgesteckt  werden.

Ein  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  vom  15.  August  1889  verliehenes
  Bergbaufeld  bleibt  seiner  räumlichen  Ausdehnung  nach  bestehen,  unterliegt
jedoch  im  übrigen  den  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung.

§ 99.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1906  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Lager  bei  Posen,  den  8.  August  1905.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

—  WW.  —

(Nr.  3166.)  Bekanntmachung)  betreffend  Ergänzung  der  Nr.  XXXVa in  Anlage  B  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  23.  August  1905.

Auf  Grund  des  Abs.  2  der  Eingangsbestimmungen  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  in  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1905,  betreffend
Ergänzung  der  Nr.  XXXVa  in  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  542),  verfügt,

daß  die  zur  Verpackung  fertiger  Metallpatronen  für  Feldgeschütze
  verwendeten  Holzkisten  im  Innern  nicht  mit  Zinkblech  ausgeschlagen
  zu  sein  brauchen,  und

daß  die  Nägel  und  Schrauben  der  Kisten  auch  aus  unverzinktem
Eisendrahte  hergestellt  sein  dürfen.

Berlin,  den  23.  August  1905.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

 

Heransgegeben  im  Reichsamte  bes  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  bes  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="761" />
        Reichs- Gesetzblatt Nr. 39.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  751.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  3167.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
  Vom  15.  September  1905.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  6.  Juli  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  597)
veröffentlichten  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  finden,
nachdem  die  Großherzoglich  Luxemburgische  Regierung  auf  Grund  der  mit  ihr
getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893  S.  189)  zugestimmt  hat,
auch  im  deutsch-luxemburgischen  Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  15.  September  1905.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1905.  121
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  September  1905.
        <pb n="762" />
        <pb n="763" />
        Reichs-Gesetzblatt. Nr. 40.

Inhalt:  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Luxemburg  über  Unfallversicherung.  S.  753.  —
Bekanntmachung,  betreffend  das  am  2.  September  1905  unterzeichnete  Abkommen  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Luxemburg  über  Unfallversicherung.  S.  756.

 

 

 

(Nr.  3168.)  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Luxemburg  über  Unfallversicherung.
Vom  2.  September  1905.

Nachdem  der  Deutsche  Reichskanzler  und  die  Großherzoglich  Luremburgische
Regierung  übereingekommen  sind,  die  Anwendung  der  in  Deutschland  und  in
Luxemburg  für  andere  als  land-  und  forstwirtschaftliche  Betriebe  geltenden  Unfallversicherungsgesetze
  auf  solche  Betriebe,  die  aus  dem  einen  Lande  vorübergehend
in  das  andere  übergreifen,  durch  ein  Abkommen  zu  regeln,  haben  zu  ihren  Vertretern
  für  den  Abschluß  dieses  Abkommens  bestellt:

der  Deutsche  Reichskanzler

den  Kaiserlichen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Luxemburg,  Legationsrat  Herrn  Grafen  von  Pückler,

die  Großherzoglich  Luxemburgische  Regierung
den  Staatsminister,  Präsidenten  der  Regierung,  Herrn  Dr.  Paul
Eyschen.

Diese  Vertreter  haben  die  folgenden  Bestimmungen  unter  Vorbehalt  der
Genehmigung  durch  ihre  Machtgeber  vereinbart:

Artikel  1.

Die  nach  den  Unfallversicherungsgesetzen  beider  Staaten  versicherungspflichtigen
  Betriebe  (mit  Ausnahme  der  land-  und  forstwirtschaftlichen  Betriebe)
folgen  —  mangels  anderweitiger  von  dem  Deutschen  Reichskanzler  und  der
Großherzoglich  Luxemburgischen  Regierung  genehmigter  Vereinbarungen  zwischen
den  zuständigen  beiderseitigen  Versicherungsträgern  —  hinsichtlich  derjenigen
Personen,  welche  in  einem  vorübergehend  in  das  Gebiet  des  anderen  Staates
übergreifenden  Betriebsteile  beschäftigt  sind,  auch  für  die  Dauer  dieser  Beschäftigung
  der  Unfallversicherung  des  Staates,  in  welchem  der  Sitz  des  Hauptoder
  Gesamtunternehmens  gelegen  ist.  Als  vorübergehend  übergreifender  Betriebsteil
  im  Sinne  dieses  Abkommens  gilt  nur  ein  solcher,  dessen  voraussichtliche

Reichs.-  Gesetzbl.  1905.  122

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  September  1905.
        <pb n="764" />
        —  764  —

Dauer  sechs  Monate  nicht  übersteigt.  Der  Zeitraum  wird  für  jeden  einzelnen
übergreifenden  Betriebsteil  besonders  berechnet.

Als  vorübergehend  beschäftigt  sind  auch  das  Fahrpersonal,  welches  in
durchgehenden  Zügen  die  Grenze  überschreitet,  sowie  solche  Personen  anzusehen,
welche  ohne  Wechsel  ihres  dienstlichen  Wohnsitzes  in  dringenden  Fällen  zur  vertretungsweisen
  Wahrnehmung  des  Eisenbahndienstes  in  dem  Gebiete  des  anderen
Staates  nicht  über  sechs  Monate  hinaus  abgeordnet  werden.

Artikel  2.

Entstehen  Zweifel  darüber,  ob  nach  Maßgabe  des  Artikel  1  die  Unfallversicherungsgesetze
  des  einen  oder  des  anderen  Staates  anzuwenden  sind,  so
entscheidet  —  mangels  einer  Verständigung  der  beiderseitigen  Versicherungsträger
untereinander  und  mit  dem  Betriebsunternehmer  und,  falls  es  sich  um  ein  Entschädigungsverfahren
  handelt,  auch  mit  dem  Entschädigungsberechtigten  —  darüber
in  ausschließlicher  Zuständigkeit  und  endgültig  die  Behörde  in  dem  Staate,  in
welchem  die  in  Frage  stehenden  Betriebstätigkeiten  ausgeführt  werden,  und  zwar
zutreffendenfalls  im  Deutschen  Reiche  das  Reichs-Versicherungsamt,  in  Luxemburg
die  Regierung.

Die  gemäß  Abs.  1  ergehende  Entscheidung  ist  maßgebend  auch  für  den
Versicherungsträger  in  dem  anderen  Staate  sowie  überhaupt  für  die  weitere
Behandlung  der  Sache,  insbesondere  auch  für  das  Beitragsverfahren  und  für
das  Entschädigungsverfahren  und  für  die  Frage,  ob  die  Organe  in  dem  einen
oder  die  in  dem  anderen  Staate  für  die  weitere  Behandlung  der  Sache  zuständig
sind.  Vor  der  Entscheidung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Stelle  ist  den  beteiligten
Versicherungsträgern  und  dem  Betriebsunternehmer  sowie,  falls  bereits  ein  Entschädigungsverfahren
  schwebt,  auch  dem  Entschädigungsberechtigten  Gelegenheit  zur
Äußerung  zu  geben;  die  ergangene  Entscheidung  ist  den  Beteiligten  mitzuteilen.

Artikel  3.

Liegt  ein  zweifellos  entschädigungspflichtiger  Betriebsunfall  vor,  bestehen
jedoch  Zweifel  darüber,  ob  dieser  den  Versicherungsträgern  in  dem  einen  oder  in
dem  anderen  Staate  zur  Last  fällt,  so  hat  der  mit  der  Sache  zuerst  befaßte  Versicherungsträger
  nach  den  für  ihn  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  einstweilen
die  Fürsorge  für  die  Entschädigungsberechtigten  zu  übernehmen.

Zur  endgültigen  Übernahme  dieser  Aufwendungen  ist  derjenige  Versicherungsträger
  verpflichtet,  welcher  demnächst  als  der  Entschädigungspflichtige  festgestellt
  wird.

Artikel  4.

Haben  nach  den  Grundsätzen  dieses  Abkommens  einzelne  Betriebe  oder
Betriebsteile  aus  der  Unfallversicherung  in  dem  einen  Staate  in  die  im  anderen
überzugehen,  so  erfolgt  dieser  Übergang  erst  mit  dem  Ende  des  laufenden  Rechnungsjahres.
  Durch  Vereinbarung  der  beiderseitigen  Versicherungsträger  kann  der
        <pb n="765" />
        —  755  —

Ubergang  mit  Rechtswirkung  für  alle  Beteiligten  bis  auf  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens

  des  gegenwärtigen  Abkommens  (Artikel  7)  zurückverlegt  werden.
Verpflichtungen  aus  Unfällen,  welche  sich  vor  dem  Zeitpunkte  des  Uberganges

  ereignet  haben,  sind  auch  weiterhin  von  demjenigen  Versicherungsträger

zu  erfüllen,  bei  welchem  die  unfallbringende  Betriebstätigkeit  vor  dem  Zeitpunkte
des  Überganges  versichert  war.

Artikel  5.

Bei  der  Durchführung  der  Unfallversicherung,  insbesondere  bei  der  Feststellung
  solcher  Betriebsunfälle,  welche  der  inländischen  Unfallversicherung  unterliegen,
  aber  im  Gebiete  des  anderen  Staates  sich  ereignen,  wird  gegenseitige
Rechtshilfe  durch  die  zuständigen  Organe  und  Behörden  gewährleistet,  unbeschadet
ihrer  Verpflichtung,  solche  Betriebsunfälle  alsbald  von  Amts  wegen  festzustellen.

Artikel  6.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung  auf  diejenigen
  Beamten  des  Deutschen  Reichs,  eines  deutschen  Bundesstaats  oder  eines
deutschen  Kommunalverbandes,  welche  in  unfallversicherungspflichtigen  Betrieben
der  im  Artikel  1  bezeichneten  Art  beschäftigt  sind,  für  welche  jedoch  an  Stelle  der
deutschen  Unfallversicherung  eine  Unfallfürsorge  im  Sinne  des  9  7  des  deutschen
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  besteht.

Dabei  tritt  an  die  Stelle  des  im  Artikel  2  zur  Entscheidung  berufenen

Reichs-Versicherungsamts  für  Reichsbeamte  der  Reichskanzler,  für  Staats-  und
Kommunalbeamte  die  Landeszentralbehörde.

Bei  der  Anwendung  der  deutschen  Unfallfürsorgegesetze  gelten  die  Vorschriften
  dieser  Gesetze  über  die  Geltendmachung  anderweitiger  infolge  des  Unfalls
nach  den  deutschen  Gesetzen  begründeter  Ansprüche  auch  für  solche  Ersatzansprüche,
welche  infolge  eines  auf  luxemburgischem  Gebiet  eingetretenen  Unfalls  nach  den
luxemburgischen  Gesetzen  begründet  sind.

Artikel  7.

Dieses  Abkommen  tritt  mit  dem  Beginne  des  auf  seinen  Abschluß  folgenden
Monats  in  Kraft  und  kann  beiderseits  zum  1.  Januar  jedes  Jahres  mit  Wirksamkeit
  vom  1.  Januar  des  darauf  folgenden  Jahres  gekündigt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Vertreter  das  gegenwärtige  Abkommen
  unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  in  Luxemburg,  den  2.  September  1905.

(.  S.)  C.  Pückler.  (L.  S.)  Eyschen.
        <pb n="766" />
        —  756  —

(Nr.  3169.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  am  2.  September  1905  unterzeichnete  Abkommen
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Luxemburg  über  Unfallversicherung.
  Vom  23.  September  1905.

Im  Großherzogtume  Luxemburg  ist  für  Arbeiter  und  Beamte  derjenigen
Betriebe,  welche  durch  das  vorstehend  abgedruckte  Abkommen  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Luxemburg  über  Unfallversicherung  vom  2.  September
1905  getroffen  werden,  eine  der  deutschen  Unfallversicherung  entsprechende  Fürsorge
  durchgeführt  worden.

Der  Bundesrat  hat  seine  Zustimmung  zu  dem  Abkommen  erteilt.
Das  Abkommen  ist  von  mir  und  der  Großherzoglich  Luxemburgischen
Regierung  genehmigt  worden.

Berlin,  den  23.  September  1905.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Freiherr  von  Richthofen.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="767" />
        —  757  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.   41.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  757.

 

 

 

 

(Nr.  3170.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  9.  Oktober  1905.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Januar  1905,
Reichs-Gesetzbl.  von  1905  S.  157),  ist  wie  folgt  geändert  worden:

I.  Unter  „Rußland.  B.  Von  Privatverwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.“  ist  mit  Wirkung  vom  13.  Oktober  d.  J.  nachgetragen:

32.  Livländische  Lokalbahn  (Walk  —Marienburg  —Stockmannshof).
Infolgedessen  ist  die  bisherige  Ziffer  32  in  32a  abgeändert  worden.
II.  Unter  „Schweiz.  A.  Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene

Bahnen  und  Bahnstrecken.“  ist  mit  Wirkung  vom  23.  Oktober  d.  J.
nachgetragen:

19a.  Schmalspurige  Straßenbahn  Aarau—Schäftland.
19b.  Schmalspurige  Wynentalbahn.

Berlin,  den  9.  Oktober  1905.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
Reichs-Gesetzbl.  1905.  123
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Oktober  1905.
        <pb n="768" />
        <pb n="769" />
        —  759  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 42  

    

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  §  44  der  Gewerbeordnung.  S.  759.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  3171.)  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  §  44  der  Gewerbeordnung.  Vom
14.  Oktober  1905.

Wir  Wilhelm,    von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Im  §  44  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  ist  am  Schlusse  als  Satz  2  einzuschalten:

Diese  Vorschrift  gilt  auch  für  Handlungsagenten,  die  ein  stehendes
Gewerbe  betreiben,  in  Ansehung  der  Befugnis,  als  Vermittler  oder
Vertreter  des  Geschäftsherrn  den  Ankauf  von  Waren  vorzunehmen
oder  Bestellungen  auf  Waren  zu  suchen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  14.  Oktober  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1905.  124
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Oktober  1905.
        <pb n="770" />
        <pb n="771" />
        –  761

Reichs-Gesetzblatt

 

 



Nr.  43.

Inhalt: Allerhöchste  Order,  betreffend  Anrechnung  von  Kriegsjahren  aus  Anlaß  der  Aufstände  im  Südwestafrikanischen
  Schutzgebiete.  S.  761.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  und
Ergänzung  der  Eichordnung  und  der  Eichgebührentaxe.  S.  762.

 

    

 

 

 

(Nr.  3172.)

Allerhöchste  Order,  betreffend  Anrechnung  von  Kriegsjahren  aus  Anlaß  der
Aufstände  im  Südwestafrikanischen  Schutzgebiete.  Vom  12.  Oktober  1905.

Ich  bestimme:





1. Im  Anschluß  an  Meine  Order  vom  29.  September  v.  J.:

Den  im  Jahre  1905  an  der  Niederwerfung  des  noch  andauernden
Herero-Aufstandes  in  Südwestafrika  beteiligten  Deutschen  wird  das
Jahr  1905  als  Kriegsjahr  angerechnet,  sofern  in  diesem  Jahre  die
Beteiligung  mindestens  einen  Monat  betragen  hat  oder  die  Teilnahme
an  einem  Gefechte  vorliegt.

Hat  die  Beteiligung  in  den  Jahren  1904  und  1905  zusammen
mindestens  einen  Monat  in  fortlaufender  Zeit  betragen,  so  ist  dasjenige
Jahr,  in  welches  die  längere  Beteiligung  fällt,  als  ein  Kriegsjahr
anzurechnen,  sofern  keines  der  beiden  Jahre  bereits  sonst  als  Kriegsjahr
zu  erhöhtem  Ansatze  kommt.

2. Die  zur  Zeit  noch  andauernde  Niederwerfung  der  im  Jahre  1904  im
südlichen  Teile  des  Südwestafrikanischen  Schutzgebiets  ausgebrochenen
Hottentotten-Aufstände  gilt  im  Sinne  der  §§  23  und  60  des  Gesetzes,
betreffend  die  Pensionierung  und  Versorgung  der  Militärpersonen  des
Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine  sowie  die  Bewilligungen
für  die  Hinterbliebenen  solcher  Personen,  vom  27.  Juni  1871,  des  §  1
des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1901,  betreffend  Versorgung  der  Kriegsinvaliden
  und  der  Kriegshinterbliebenen,  sowie  des  §  49  des  Reichsbeamtengesetzes
  vom  31.  März  1873  als  Feldzug.

Den  an  der  Niederwerfung  dieser  Aufstände  im  Sinne  des  vorerwähnten
  §  23  beteiligten  Deutschen  wird  das  Jahr  1904  beziehungsweise
  1905  als  Kriegsjahr  angerechnet,  sofern  in  einem  der  Jahre  die
Beteiligung  mindestens  einen  Monat  betragen  hat  oder  die  Teilnahme
an  einem  Gefechte  vorliegt.

Reichs-  Gesetzbl.  1905.  125
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Oktober  1905.
        <pb n="772" />
        —  762  —

Hat  die  Beteiligung  in  den  Jahren  1904  und  1905  zusammen
mindestens  einen  Monat  in  fortlaufender  Zeit  betragen,  so  ist  dasjenige
  Jahr,  in  welches  die  längere  Beteiligung  fällt,  als  ein  Kriegsjahr
  anzurechnen,  sofern  keines  der  beiden  Jahre  bereits  sonst  als
Kriegsjahr  zu  erhöhtem  Ansatze  kommt.

3.  Als  Teilnehmer  an  der  Niederwerfung  der  Aufstände  im  Südwestafrikanischen
  Schutzgebiete  gelten  diejenigen  Deutschen,  welche
a)  zwecks  Verwendung  in  Südwestafrika  die  Grenzen  des  Deutschen

Reichs  überschritten  oder  die  heimischen  Gewässer  verlassen  haben,

und  zwar  bis  zu  dem  Zeitpunkte  der  Rückkehr  in  die  Heimat  oder

der  Entlassung  im  Auslande,

b)  sich  bereits  im  Auslande  befanden  und  während  der  Dauer  der
vorbezeichneten  kriegerischen  Unternehmungen  im  Zusammenhange
mit  ihnen  in  Südwestafrika  Verwendung  gefunden  haben.

Glücksburg,  den  12.  Oktober  1905.

Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

An  den  Reichskanzler  (Oberkommando  der  Schutztruppen  und  Reichs-Marineamt).

 



(Nr.  3173.)  Der  gegenwärtigen  Nummer  des  Reichs-Gesetzblatts  ist  als  besondere
Beilage

die  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  und  Ergänzung  der

Eichordnung  und  der  Eichgebührentaxe,  vom  1.  Oktober  1905

beigefügt.



 

Herausgegeben  im  Reichsamte  bes  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W. 9  zu  richten.
        <pb n="773" />
        Besondere  Beilage  zu  A  43  des  Reichs-Gesetzblatts.

Bekanntmachung,

betreffend

Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung  und  der
Eichgebührentaxe.

Vom  1.  Oktober  1905.

Auf  Grund  des  Artikel  18  der  Maß-  und  Gewichtsordnung  erläßt  die  Normal-Eichungskommission
    folgende  Vorschriften.

Artikel  1.
Betreffend  Eichung  von  Längenmaßen.

Die  Vorschrift  im  §  5  Nr.  3  der  Eichordnung  (in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  vom  15.  Mai  1891,  Reichs-Gesetzbl.  1891,  Beilage  zu  Nr.  16),  wonach
bei  zusammenlegbaren  Maßstäben  ein  besonderer  Stempel  zur  Sicherung  der
Zusammengehörigkeit  der  einzelnen  Teile  anzubringen  ist,  wird  aufgehoben.

Artikel  2.
Betreffend  Eichung  von  Flüssigkeitsmaßen.

1.  Die  Vorschrift  im  §  8  der  Eichordnung,  letzter  Absatz  (in  der  Fassung
der  Bekanntmachung  vom  14.  Januar  1893,  Reichs-Gesetzbl.  1893,  Beilage  zu
Nr.  2)  wird  wie  folgt  abgeändert  und  ergänzt:

Die  innere  Weite  des  Halses  darf  bei  Flüssigkeitsmaßen

von   5  Liter  Raumgehalt  nicht  mehr  als  15  Zentimeter,
von  10     "                "             "           "          "  19          "
von  20     "                "              "          "         "  24          "
betragen.

Die  Maße  dürfen  auch  rein  zylindrisch,  also  ohne  engeren  Hals
hergestellt  sein,  wenn  der  innere  Durchmesser  der  Maße  selbst  die  für
die  Halsweite  festgesetzte  Grenze  nicht  überschreitet.

2. An  die  Stelle  der  Vorschrift  des  §  10  Nr.  9  der  Eichordnung  tritt
solgent  Bestimmung:

Die  Bodenflächen  der  metallenen  Maße  müssen  eben  und  bei  den
Maßen  von  5,  10  und  20  Liter  Raumgehalt  durch  außen  aufgelötete
        <pb n="774" />
        II     Stege  verstärkt  sein.  Bei  letzteren  Maßen  sind  auch  schwach  nach  außen
gewölbte  Böden  zulässig,  wenn  Boden  und  Wand  aus  einem  Stücke
getrieben  sind.  Die  äußere  Boden-  beziehungswese  die  untere  Randfläche
  jedes  Maßes  soll  so  beschaffen  sein,  daß  das  Maß  auf  einer
ebenen  Grundlage  fest  aufgestellt  werden  kann,  und  soll  außerdem  zu
den  oberen  Begrenzungseinrichtungen  des  Meßraums  eine  solche  Lage
haben,  daß  die  durch  die  letzteren  gelegten  Ebenen  oder  Richtungen
bei  horizontaler  Lage  der  Aufstellungsebene  gleichfalls  horizontal  sind.

Artikel  3.
Betreffend  Eichung  von  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten.

Die  an  die  Stelle  der  §§  13  bis  15  der  Eichordnung  getretenen  Bestimmungen
  im  Artikel  1  der  Bekanntmachung  vom  6.  Mai  1892  (Reichs-Gesetzbl.
  1892,  Beilage  zu  Nr.  33)  werden  ergänzt  wie  folgt:

1.  Zu  den  durch  §  1  dieser  Bestimmungen  zugelassenen  Meßwerkzeugen
treten  Meßwerkzeuge  zum  Zumessen  von  Flüssigkeiten  durch  Ablassen
mittels  eines  Hahnes,  bei  denen  die  obere  Begrenzung  durch  einen
zweiten  Hahn  gebildet  wird  und  zwar

a)  ohne  Einteilung  in  den  Maßgrößen  des  §  6  der  Eichordnung,
b)  mit  ungleichartiger  Einteilung  in  den  durch  Artikel  1  der  Bekanntmachung
  vom  6.  Mai  1892,  §  1  Nr.  1a  zugelassenen  Maßgrößen
und  Einteilungen.

2.  Als  Material  ist  bei  den  Meßwerkzeugen  unter  a  Glas  und  hinreichend
festes  Metall  zulässig,  doch  muß  bei  den  Meßwerkzeugen  aus  Metall,
nötigenfalls  durch  Anbringung  von  Schaugläsern,  dafür  gesorgt  sein
daß  die  ordnungsmäßige  Füllung  und  Entleerung  beobachtet  werden
kann.  Für  die  Meßgeräte  unter  b  ist  nur  Glas  zulässig.

Bei  den  gläsernen  Meßgeräten  dürfen  die  zur  Befestigung  der
Hähne  dienenden  Fassungen  nicht  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Herbeiführung
  unvollständiger  Füllungen  oder  Entleerungen  leicht  und  unbemerkt
  erfolgen  kann.

3.  Die  beiden  Hähne  müssen  untereinander  derart  gekuppelt  sein,  daß  sie  durch
Betätigung  nur  einer  Handhabe  gleichzeitig  in  die  für  Füllung  und
Entleerung  des  Maßraums  geeigneten  Stellungen  gebracht  werden
können.  Die  Meßgeräte  müssen  sich  nach  beiden  Hähnen  hin  kegel
oder  kuppelförmig  verjüngen,  so  daß  ihre  völlige  Füllung  und  Entleerung
  gewährleistet  wird.  Die  Offnungen  der  Hähne  müssen  so  beschaffen
  sein,  daß  bei  geringen  Schiefstellungen  des  Meßwerkzeugs  Unterschiede
  in  den  Füllungen  nicht  eintreten.  Im  übrigen  gelten  für  die
eingeteilten  Meßwerkzeuge  die  für  Gestalt  und  Einrichtung  der  Meßwerkzeuge
  mit  einem  Hahne  geltenden  Bestimmungen  der  Bekanntmachung
  vom  6.  Mai  1892.
        <pb n="775" />
        III

4.  Als  zulässige  Eichfehler  gelten  für  alle  vorkommenden  Maßgrößen  die
im  §  11  der  Eichordnung  festgesetzten  Fehlergrenzen.

5.  Für  die  Stempelung  sind  die  für  Meßwerkzeuge  mit  einem  Hahne
geltenden  Bestimmungen  maßgebend,  außerdem  sind  die  zur  Sicherung
der  Kuppelung  der  beiden  Hähne  erforderlichen  Stempelungen  auszuführen.


Artikel  4.
Zusatz  zur  Eichgebührentaxe.

Für  die  laut  Artikel  3  zur  Eichung  zugelassenen  Meßwerkzeuge  werden  an
Eichgebühren  erhoben:
Für  Meßwerkzeuge  von  2  Liter  Raumgehalt  und  weniger  die  Sätze  gemäß

 

 

 

 

 

 

Artikel  2  der  Bekanntmachung  vom  6.  Mai  1892;

 

                                                               A                                      B                                                 C
        
                                           für  die  Eichung  für die Berichtigung  für die Prüfung ohne  Stempelung
                                                            M.  Pf.             M.    Pf.                                   M.        Pf.
für  Meßwerkzeuge  zu  5  Liter    —  70           —  —                             —             35
 "                   "                 " 10       "       1  —             —  —                            —             50
 "                  "                  " 20      "       1  30            —  —                            —             65

 

 

 

 

Artikel  5.
Betreffend  Eichung  von  Milchmaßen.

Zum  Zumessen  von  Milch  sind  Maße  mit  gleichartiger  Einteilung  zulässig,
wenn  sie  den  folgenden  Bestimmungen  genügen.

§ 1.
Zulässige  Maße.

1.  Der  Gesamtraumgehalt  darf  nicht  weniger  als  10  Liter  betragen.  Die
Einteilung  soll  an  einer  Skale  abzulesen  sein;  sie  muß  nach  dem  Liter  fortschreiten,
doch  dürfen  Maße  mit  einem  Gesamtraumgehalte  von  20  Liter  und  weniger
Unterabteilungen  zu  ½  Liter  haben.

2.  Als  Material  ist  nur  Metall  unter  der  Voraussetzung  des  §  7  der
Eichordnung  (in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  8.  Mai  1894,  Reichs-Gesetzbl.
  1894,  Beilage  zu  Nr.  26)  zulässig.

3.  Der  Maßkörper  muß  zuylindrisch  sein  und  kreisförmigen  Querschnitt
haben.  Die  Wand  muß  von  genügender  Festigkeit  sein  und  aus  einem  Stücke
bestehen.  Bei  Blechmaßen  von  mehr  als  20  Liter  Raumgehalt  muß  die  Wand
durch  Reifen  verstärkt  sein.

4.  Der  Boden  soll  in  der  Regel  eben  sein;  Maße,  bei  denen  der  Boden
mit  der  Wand  aus  einem  Stücke  hergestellt  ist,  dürfen  auch  nach  außen  ge-
        <pb n="776" />
        IV

wölbte  Böden  haben.  Der  Boden  soll  hinreichend  kräftig  sein  und  nicht  durchfedern;
  er  muß  bei  Blechmaßen  durch  aufgelötete  Stege  verstärkt  sein.

5.  Die  Maße  müssen  auf  wagerechter,  ebener  Unterlage  fest  und  senkrecht
stehen.
6.  Die  Grenze  für  den  Gesamtraumgehalt  muß  mindestens  5  Zentimeter
unterhalb  des  oberen  Randes  liegen.

7.  Zulässig  sind  Ausgüsse  (Schnauzen),  welche  jedoch  in  den  Meßraum
nicht  hineinragen  dürfen.

8.  Der  Abstand  zweier  benachbarter  Einteilungsmarken  für  einen  Raumgehalt
  von  1  Liter  muß  bei  Maßen  bis  20  Liter  einschließlich  mindestens  2  Zentimeter,
  bei  größeren  mindestens  1  Zentimeter  betragen.  Er  muß  für  alle  gleichen
Teilabschnitte  eines  Maßes  gleich  groß  sein.

9.  Bei  Maßen  bis  zu  20  Liter  einschließlich  muß  die  Skale  mit  1  Liter,
bei  den  größeren  mit  5  Liter  beginnen.

§ 2

Maße  mit  Innenskalen.

1.  Der  Gesamtraumgehalt  der  Maße  mit  Innenskalen  darf  nicht  weniger
als  20  Liter  betragen.    

2.  Zulässig  sind  Maße  mit  zwei  streifenförmigen  Skalen  aus  Blech,  die
an  der  Innenwand  einander  gegenüber  angelötet  sind.  Die  Einteilungsmarken
der  Skalen  müssen  entweder  durch  in  die  Streifen  fortlaufend  eingeschnittene
dreieckige  Zähne  oder  durch  aufgesetzte  kegelförmige  flache  Stifte  gebildet  sein.

3.  Die  Blechstreifen  für  die  gezähnten  Skalen  müssen  mindestens  1  Millimeter
  stark  sein.  Die  als  Einteilungsmarken  dienenden  Kanten  der  Zähne  müssen
wagerecht  verlaufen  und  mindestens  1  Zentimeter  lang  sein.  Die  für  die  Fünffachen
  des  Liter  geltenden  Kanten  sollen  länger  sein  als  die  Kanten  für  die
einzelnen  Liter  und  diese  länger  als  die  für  die  halben  Liter  geltenden  Kanten.

4.  Bei  den  durch  Stifte  gebildeten  Skalen  sind  für  die  Begrenzung  der
Füllungen  die  Spitzen  der  Stifte  maßgebend.  Die  Stifte  für  die  Unterabteilungen
nach  der  Hälfte  des  Liter  sollen  kleiner  sein  als  die  übrigen.  Die  Marken  für
die  ganzen  und  halben  Liter  sollen  durch  je  einen  Stift,  die  für  die  Fünffachen
des  Liter  durch  zwei  in  wagerechter  Linie  nebeneinander  gesetzte  Stifte  gebildet
sein.  An  dem  oberen  Ende  der  Skalen  muß  ein  Stift  den  Blechstreifen  und
die  Maßwand  durchsetzen,  außen  vernietet  und  mit  einem  Zinntropfen  für  die

Stempelung  versehen  sein.
§  3.

Maße  mit  durchsichtiger  Skale.

1.  Die  durchsichtige  Skale  soll  durch  einen  mindestens  4  Zentimeter  breiten
Glasstreifen,  der  in  der  zylindrischen  Wand  eingesetzt  ist,  gebildet  sein.

2.  Die  Einteilungsstriche  müssen  mindestens  2  Zentimeter  lang  und  auf  dem
Glasstreifen  eingeritzt  oder  aufgeätzt  sein.
        <pb n="777" />
        V

3.  Die  Striche  für  die  Fünffachen  des  Liter  sollen  länger  als  die  für  die
ganzen  Liter  sein  und  diese  länger  als  die  für  die  halben  Liter.
4.  Die  Maße  mit  durchsichtiger  Skale  müssen  mit  einem  Pendelzeiger  versehen
  sein.
§ 4.
Maße  mit  Schwimmereinrichtung.

1.  Zulässig  sind  Maße,  bei  denen  die  Raumgehalte  der  Füllungen  an
einer  mit  dem  Schwimmer  fest  verbundenen  Skale  aus  Metall  unmittelbar  abgelesen
  werden.

2.  Die  Skale  muß  durch  einen  quer  über  dem  Maße  befestigten  Bügel
von  hinreichender  Festigkeit  geführt  sein.  Die  Ablesung  der  Einstellung  kann
entweder  in  der  oberen  Fläche  des  Bügels  am  Rande  der  zur  Führung  der  Skale
dienenden  Öffnung  oder  an  einem  besonderen  am  Bügel  fest  angebrachten  Zeiger
erfolgen.  In  jedem  Falle  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  über  die  Stelle,  an  welcher
die  Ablesung  der  Skale  zu  geschehen  hat,  Zweifel  nicht  entstehen  können.

3.  Die  Form  des  Schwimmerkörpers  soll  aus  zwei  flachen,  durch  einen
schmalen  zylindrischen  Rand  verbundenen  Wölbungen  bestehen.  Der  Schwimmer
muß  aus  starkem  Bleche  angefertigt  und  nötigenfalls  so  verstärkt  sein,  daß  Gestaltänderungen
  durch  die  beim  Gebrauch  unvermeidlichen  Stöße  nicht  leicht  eintreten
  können.

4.  Der  Schwimmer  muß  im  Maße  frei  beweglich  sein.  Er  soll  jedoch
den  Querschnitt  des  Maßes  möglichst  ausfüllen;  die  Masse  der  aus  Schwimmer
und  Skale  gebildeten  Einrichtung  muß  so  verteilt  und  bemessen  sein,  daß  letztere  freischwimmend
  nicht  kippt  und  bis  zum  größten  Querschnitte  des  Schwimmers  einsinkt.

5.  Die  Einteilungsstriche  müssen  auf  der  Skale  deutlich  erkennbar  und
vertieft  aufgebracht  sein.  Sie  müssen  mindestens  1  Zentimeter  lang  sein.  Im
übrigen  gilt  für  sie  die  im  §  3  bei  Nr.  3  bezüglich  der  Maße  mit  durchsichtiger
Skale  gegebene  Bestimmung.

6.  Die  Lage  des  Schwimmers  im  leeren  Gefäße  muß  durch  eine  über  die
ganze  Breite  der  Skale  gezogene  Marke  kenntlich  gemacht  sein.

§ 5.
Eichfehlergrenzen.

Die  im  Mehr  oder  Minder  zuzulassenden  Fehler  des  Gesamtraumgehalts
sowie  jedes  durch  die  Einteilungsmarken  begrenzten  Raumes  dürfen  höchstens
1/200  des  Gesamtraumgehalts  betragen.

§  6.
Bezeichnung.
  1.  Die  Bezeichnung  ist  auf  einem  mindestens  2  Millimeter  starken  Schilde
anzubringen,  welches  bei  den  Maßen  mit  Schwimmereinrichtung  auf  dem  Bügel
neben  der  Öffnung  für  die  Skale,  bei  den  übrigen  Maßen  auf  dem  Maßbehälter
angelötet  sein  soll.  Auf  dem  Schilde  müssen  die  Worte  „Nur  für  Milch"  sowie
        <pb n="778" />
        VI

der  Gesamtraumgehalt  unter  Hinzufügung  des  Wortes  Liter  oder  des  Buchstaben
  l,  endlich  die  Firma  des  Herstellers  und  eine  Geschäftsnummer  deutlich
und  unverwischbar  angegeben  sein.  Bei  den  Maßen  mit  Schwimmer  sollen
Firma  und  Geschäftsnummer  auch  auf  dem  oberen  Ende  der  Skale  aufgebracht
sein,  um  die  Zusammengehörigkeit  des  Schwimmers  mit  dem  Gefäße  zu  sichern.

2.  Auf  den  Skalen  der  Maße  müssen  mindestens  die  Marken  für  die
Fünffachen  des  Liter  beziffert  sein.  Bei  den  in  halbe  Liter  geteilten  Skalen  sind
sämtliche  Litermarken  zu  beziffern.  Der  obersten  bezifferten  Marke  ist  der  Buchstabe l
  zuzufügen.  Auf  der  Skale  der  Maße  mit  Schwimmer  erhält  die  zur
Kennzeichnung  der  Lage  des  Schwimmers  im  leeren  Gefäße  dienende  Marke
keine  Bezeichnung.

§ 7.

Stempelung.

Die  Stempelung  erfolgt  an  der  obersten  Marke  der  Skalen.  Ferner  ist
die  Zugehörigkeit  des  Schildes  zum  Maße  sowie  bei  gelöteten  Blechmaßen  die
Verbindung  von  Boden  und  Wand  durch  Stempelung  zu  sichern.  Bei  den
Maßen  mit  Glasskale  erhält  außerdem  die  Verbindung  der  die  Glasskale  einschließenden
  Metallfassung  mit  der  Maßwand  und  bei  den  Maßen  mit  Schwimmereinrichtung
  die  Verbindung  des  Schwimmers  mit  der  Skale  sowie  die  dem  leeren
Maße  entsprechende  Marke  auf  der  Skale  eine  Sicherung  durch  Stempelung.

Artikel  6.
Zusatz  zur  Eichgebührentaxe.
Für  die  laut  Artikel  5  zur  Eichung  zugelassenen  Maße  werden  an  Eichgebühren
  erhoben:



 

 

 

 

            

 

 

                                                            A                                     B                                               C
        
                                           für  die  Eichung  für die Berichtigung  für die Prüfung ohne  Stempelung
                                                            M.  Pf..                M.  Pf.                                  M.  Pf.
für  Milchmaße  mit  Einteilung  bis
einschließlich  20  Liter...                 1  —                  —  —                                     —  70
für  Milchmaße  mit  Einteilung  über
20  Liter  bis  einschließlich  50  Liter  1  50           —-  —                                    1  —
für  Milchmaße  mit  Einteilung  über
50  Liter.                                                      2  —            —  —                                     1  50

 

 

 

 

 

 

Artikel  7.
Betreffend  Eichung  von  einfachen  Balkenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale.

In  Abänderung  der  Vorschriften  im  §  59  Nr.  6  der  Eichordnung  werden
auch  solche  einfachen  Balkenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  zur  Eichung  zugelassen,
  bei  denen  das  Laufgewicht  nicht  mittels  eines  Gehänges  auf  einer  Stahlschneide
  ruht,  die  auf  beiden  Seiten  einer  entlang  der  Skale  zu  verschiebenden  Hülse
        <pb n="779" />
        VII

vorsteht,  sondern  die  Skale  selbst  umschließt  und  auf  ihr  verschoben  wird.  Wagen
dieser  Art  dürfen  auch  mehrere  Laufgewichte  und  mehrere  Skalen  haben.

Artikel  8.
Betreffend  Eichung  von  selbsttätigen  Registrierwagen.

Die  Vorschriften  im  §  63  Nr.  1  und  3  der  Eichordnung  werden  wie

folgt  abgeändert:

1.  Bei  selbsttätigen  Registrierwagen  für  stückige  Materialien  von  mehr  als
500  Kilogramm  Füllungsgewicht  darf  die  eigentliche  Wage  auch  eine
Dezimal-  oder  Zentesimalwage  sein.  Sie  muß  nach  Aufbringung  der
größten  Last  in  bezug  auf  Empfindlichkeit  und  Richtigkeit  den  für  eine  solche
Last  vorgeschriebenen  Anforderungen  des  §  60  der  Eichordnung  genügen.

2.  Zugelassen  werden  auch  selbsttätige  Registrierwagen,  die  für  eine  größte
zulässige  Last  von  15,  30  und  40  Kilogramm  bestimmt  sind,  sowie
Wagen  für  stückige  Materialien,  deren  größte  zulässige  Belastung  600,
700  Kilogramm  und  mehr  in  Abstufungen  von  je  100  Kilogramm
beträgt.  In  bezug  auf  die  Fehlergrenzen  und  Gebühren  sowie  auf  die
Abmessungen  der  Ausschnitte  in  der  inneren  Einlaufklappe  soll

die  Wage  zu  15  Kilogramm  der  zu  10  Kilogramm,

 "          "        "     30            "              "      "   25          "     und

 "          "        "    40            "              "      "   50          "
gleichgestellt  sein.

3.  Mit  Füllungsregistrierung  dürfen  auch  selbsttätige  Registrierwagen  versehen
  sein,  deren  größte  zulässige  Belastung  50  Kilogramm  beträgt.  Die
Fehlergrenzen  dieser  Wagen  sollen  dieselben  sein  wie  die  für  gleich  große
Wagen  mit  Gewichtsregistrierung  vorgeschriebenen.

Artikel  9.
Zusatz  zur  Eichgebührentaxe.
Für  selbsttätige  Registrierwagen,  bei  denen  die  eigentliche  Wage  eine
Dezimal-  oder  Zentesimalwage  ist,  sind  dieselben  Gebühren  zu  erheben  wie  bei  den
Registrierwagen,  bei  denen  die  eigentliche  Wage  eine  gleicharmige  Balkenwage  ist.

Artikel  10.
Betreffend  Eichung  von  Wagen  für  Stückgüter  im  Frachtverkehre  der  Eisenbahnen.
Der  § 65  der  Eichordnung  wird  durch  die  nachfolgenden  Bestimmungen  ergänzt:
Zum  Abwägen  von  Stückgütern  im  Frachtverkehre  der  Eisenbahnen
  sollen  Neigungs-  oder  Federwagen  zugelassen  werden,  wenn
sie  folgenden  Vorschriften  genügen:
1.  Sie  sollen  an  ersichtlicher  Stelle,  etwa  in  der  Nähe  der  Ablesungseinrichtung,
  ein  Schild  tragen  mit  der  Aufschrift:  „Wage
für  Stückgüter  im  Frachtverkehre  der  Eisenbahnen“.
        <pb n="780" />
        VIII





2.  Die  größte  Tragfähigkeit  soll  nicht  weniger  als  500  Kilogramm

und  nicht  mehr  als  1000  Kilogramm  betragen.

3.  Die  Wagen  sollen  den  Vorschriften  im  §  65  Nr.  2,  3,  4  und  7

der  Eichordnung  genügen.

4. Die  Empfindlichkeit  soll  derartig  sein,  daß  sowohl  bei  der  größten
zulässigen  Belastung  als  auch  bei  dem  zehnten  Teile  derselben  eine
Zulage  auf  die  Lastschale  von  1/1000  der  größten  zulässigen  Belastung
eine  an  der  Ableseseinrichtung  deutlich  erkennbare  Veränderung
der  Gleichgewichtslage  der  Wage  bewirkt.

5. Die  Abweichungen  der  Angaben  der  Wage  von  der  Richtigkeit
dürfen  bei  allen  Belastungen  zwischen  der  größten  zulässigen  Last
und  dem  zehnten  Teile  ihres  Betrags  nicht  mehr  als  1/1000  der
größten  zulässigen  Belastung  betragen.

6. Für  die  Stempelung  gelten  die  Vorschriften  im  §  67  Nr.  11  der
Eichordnung.

7. In  betreff  der  Nacheichung  unterliegen  die  Wagen  den  Bestimmungen

über  die  Wagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck  im  §  68  Nr.  3  der
Eichordnung.

8. Es  werden  nur  diejenigen  Systeme  zugelassen,  deren  Konstruktion
ausdrücklich  als  für  Wagen  für  Stückgüter  im  Frachtverkehre  der
Eisenbahnen  geeignet  veröffentlicht  wird.

Artikel  11.
Zusatz  zur  Eichgebührentaxe.

Für  die  im  Artikel  10  zugelassenen  Wagen  werden  an  Eichgebühren  er- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

hoben:
                                                                                         A                   B                                          C
                                                                                                                                             für  Prüfung  ohne
                                                                    für  die  Eichung  für die Berichtigung             Stempelung
                                                                             M.    Pf.               M.  Pf.                                        M.  Pf.
für  Wagen  für  eine  größte  zulässige
Last  von  750  Kilogramm  und
wenigeer                                                                2  —                 —  —                                       1  60
von  mehr  als  750  Kilogramm..                   2  50                —  —                                        2  —

Berlin-Charlottenburg,  den  1.  Oktober  1905.

Kaiserliche  Normal-Eichungskommission.
von  Sydow.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="781" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  44.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  763.

 

 

(Nr.  3174.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  29.  Oktober  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikel  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  28.  November  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten,
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zwecke  nötigen
Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  29.  Oktober  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.

Reichs.  Gesetzbl.  1905.  126
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Oktober  1905.
        <pb n="782" />
        <pb n="783" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  45.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  765.

 

 

(Nr.  3175.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  2.  November  1905.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  folgende
Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:

1.  Bei  Nr.  XXXV:

a)  In  der  zweiten  Klammer  werden  die  Worte  „mit  Einschluß  von
Brom  bis  zum  Gewichte  von  100  Gramm"  ersetzt  durch:
mit  Einschluß  von  Brom  bis  zum  Gewichte  von  500  Gramm.
b)  Am  Schlusse  wird  hinzugefügt:
So  verpackt  darf  auch  jeder  in  den  oben  bezeichneten  Nummern
behandelte  Stoff  in  Mengen  bis  zu  10  Kilogramm  für  sich
allein  aufgegeben  und  auch  in  bedeckten  Wagen  befördert
werden.

2.  Nr.  IX  Abs.  4,  XI  Abs.  2,  Xla  Ziffer  3,  XVI  Abs.  2,  XIX  Abs.  2,
XX  Ziffer  5,  XXI  Ziffer  5,  XXII  Ziffer  5,  XXIII  Abs.  3  und  l,
Ziffer  3  werden  folgendermaßen  gefaßt:

Wegen  der  Verpackung  in  Mengen  bis  zu  10  Kilogramm

und  wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen
vergleiche  Nr.  XXXV.

3.  Nr.  XV  wird,  wie  folgt,  geändert:
a)  In  der  Eingangsbestimmung  wird  hinter  „Chlorschwefel“  eingefügt:

  und  salpetersaures  oder  schwefelsaures  Eisenoxyd,  Ferrinitrat
oder  Ferrisulfat  (Eisenbeize).
b)  Ziffer  2  erhält  folgende  Fassung:
Wegen  der  Verpackung  und  Beförderung  von  Mengen  bis
zu  10  Kilogramm  und  wegen  der  Zusammenpackung  solcher
Mengen  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche  Nr.  XXXV.
Reichs-  Gesetzbl.  1905.  127
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  November  1905.
        <pb n="784" />
        —  766  —

Größere  Mengen  dieser  Stoffe  müssen  stets  getrennt  verladen
und  dürfen  namentlich  nicht  mit  anderen  Chemikalien  in

demselben  Wagen  befördert  werden.

4.  Nr.  XXVI  Abs.  1  erhält  am  Schlusse  folgenden  Zusatz:
Mengen  bis  zu  10  Kilogramm  dürfen  auch  in  Glas-  oder  Tongefäßen,
  die  in  Kisten  aus  festem,  trockenem  Holze  mit  geeigneten
Verpackungsstoffen  eingebettet  sind,  befördert  werden.

Berlin,  den  2.  November  1905.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Vestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W .9  zu  richten.
        <pb n="785" />
        —  767  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 46.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  767.

 

 

 

 

(Nr.  3176.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  8.  November  1905.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Januar  1905,
Reichs-Gesetzbl.  von  1905  S.  157),  ist,  wie  folgt,  geändert  worden:

I.  Unter  „Deutschland.  A.  II.“:

1.  Mit  Wirkung  vom  2.  Dezember  1905  ist  unter  Nr.  60  a  eingeschaltet:
60  a.  Mosbach—  Mudauer  Eisenbahn.

2.  Die  bisherige  Nr.  31  ist  gestrichen  und  dafür  als  Nr.  94  eingetragen
worden:

94.  Württembergische  Nebenbahnen  (Filderbahn).
Die  bisherige  Nr.  94  hat  die  Nummer  94 a erhalten.

II.  Die  Abteilung  „Österreich  und  Ungarn.  I.  A.“  hat  folgende
Fassung  erhalten:

A.  Sämtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
  und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Österreich
oder  in  Ungarn  betrieben  werden.

1.  K.  K.  Österreichische  Staatsbahnen,  mit  Einschluß  der  auf  Fürstlich
Liechtensteinschem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  Linie  Feldkirch-Buchs;  —
dagegen  mit  Ausschluß:

a)  folgender  dalmatinischen  Linien  der  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen:
  α) Spalato  —Siverié-Knin,
β)  Perkovié-Slivno-Sebenico,
y)  Spalato-Sinj;
b)  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Unzmarkt—Mauterndorf  (Murtalbahn).
Reichs-  Gesetzbl.  1905.  128
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  November  1905.
        <pb n="786" />
        —  768  —

2. Lokalbahn  Aujezd-Luhatschowitz-Luhatschowitz.
3. Aussig-Teplitzer  Eisenbahn.
4. Böhmische  Kommerzialbahnen.
5. Böhmische  Nordbahn.
6. Bozen—Meraner  Eisenbahn.
7. Lokalbahn  Brünn-  Lösch.
8. Buschtehrader  Eisenbahn.
9. Friedländer  Bezirksbahnen,  bestehend  aus  den  Lokalbahnen:
Friedland  -Reichsgrenze  nächst  Hermsdorf;
Friedland  -Reichsgrenze  nächst  Heinersdorf  (Strecke  bis  Heinersdorf
  a.  T.)  und
Raspenau—Weißbach.
10. Gablonzer  elektrische  Bahnen.
11. Kaiser  Ferdinands-Nordbahn.
12. Kaschau-Oderberger  Bahn  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien).
13. Mährisch-Schlesische  Lokalbahn-Aktiengesellschaft  (Lokalbahn  Hruschau-Polnisch-Ostrau).


14. Neutitscheiner  Lokalbahn.
15.

Niederösterreichische  Landesbahnen,  bestehend  aus  den  Linien:
Gänserndorf  —  Gaunersdorf;  Gmünd  —  Groß--Gerungs,  und  Gmünd-Litschau—Heidenreichstein;
  Korneuburg  —Ernstbrunn,  und  St.  Pölten-Laubenbachmühle—Ruprechtshofen.

16. Österreichische  Nordwestbahn.
17. Österreichisch-Ungarische  Staatseisenbahngesellschaft.
18. Privoz-Mähr.  Ostrau-  Witkowitzer  Lokalbahn.
19. Salzburger  Eisenbahn-  und  Tramway-Gesellschaft.
20. Salzkammergut-Lokalbahn.  .
21. Südbahngesellschaft  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien))  mit
Ausschluß  der  Lokalbahnen:
c)  Grobelno—Rohitsch  (Rohitscher  Lokalbahn)
d)  Kapfenberg—  Seebach—Au;
e)  Kühnsdorf—Eisenkappel;
f)  Mödling—Hinterbrühl  nächst  Wien  (mit  elektrischem  Betriebe);
g)  Pöltschach-  Gonobitz;
h)  Preding-Wieselsdorf—  Stainz;  
i)  Überetscherbahn  (Lokalbahn  Bozen—Kaltern  und  die  elektrisch  betriebene
Kleinbahn  Kaltern—  Mendel  [Mendelbahn|).
22. Südnorddeutsche  Verbindungsbahn.
23. Stauding—Stramberger  Lokalbahn.
24. Eisenbahn  Wien—Aspang,  mit  Ausschluß:
k)  der  Zahnradstrecke  Puchberg—Hochschneeberg  der  Schneebergbahn.
        <pb n="787" />
        —  769  —

25.  Die  von  den  Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen  betriebenen  Strecken
der  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  von  Lawoczne  bis  zur  ungarischen
Landesgrenze  und  von  Fehring  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  sowie
der  Österreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahngesellschaft  von  Marchegg
bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  endlich  die  von  der  Györ—Sopron-Ebenfurter
  Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke  der  im  Betriebe  der
Südbahngesellschaft  stehenden  Wien—  Pottendorf—Wiener-Neustädter  Bahn
von  Ebenfurt  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze.

Infolgedessen  sind  die  Ziffern  23  bis  57  unter  B  und  C  derselben  Abteilung
in  26  bis  60  und  die  Verweisungen  hierauf  am  Schlusse  der  Listen  der  anderen
Staaten,  wie  folgt,  abgeändert  worden:

Bei  Deutschland  (Anm.  hinter  Nr.  129)  auf:
Österreich,  Ziffer  30  bis  und  mit  53  (statt  27  bis  und  mit  50);
bei  Bosnien-Herzegovina  (Anm.  hinter  Nr.  2)  auf:
Österreich,  Ziffer  58,  59,  60  (statt  55,  56,  57);
bei  Italien  (Anm.  hinter  Nr.  8)  auf:
Österreich,  Ziffer  26,  27,  28,  29  (statt  23,  24,  25,  26);
bei  Rumänien  (Anm.)  auf:
Österreich,  Ziffer  57  (statt  54);
bei  Rußland  (Anm.  hinter  Nr.  41)  auf:
Österreich,  Ziffer  54,  55,  56  (statt  51,  52,  53).

Auf  die  Bahnen  unter  Nr.  7  und  10  findet  das  Übereinkommen  vom
29.  November  1905  ab,  auf  die  Bahn  unter  Nr.  2  vom  gleichen  Tage  oder,
wenn  ihre  Eröffnung  erst  später  stattfinden  sollte,  vom  Tage  der  Betriebseröffnung
ab  Anwendung.

Berlin,  den  8.  November  1905.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu richten.
        <pb n="788" />
        <pb n="789" />
        —  771  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 47.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Nr.  XXXV a in  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  S.  771.

 

 

 

 

(Nr.  3177.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Nr.  XXXV a  in  der  Anlage  B  zur
  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  22.  November  1905.

Auf  Grund  des  Abs.  2  der  Eingangsbestimmungen  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung

wird  in  Ergänzung  der  Nr.  XXXV a  in  der  Anlage  B  dieser  Ordnung  verfügt,

daß  dreizöllige  fertige  Metallpatronen  für  Feldgeschütze  mit  eingesetzter

scharfer  Zündschraube  in  der  Kartuschhülse  bis  auf  weiteres  unter
folgenden  Bedingungen  zur  Beförderung  zugelassen  werden:

1.  Die  Zündschraube  muß  um  wenigstens  0,5  Millimeter  in  dem
Kartuschenhülsenboden  versenkt  liegen,  ihr  Zündhütchen  muß  durch
eine  wenigstens  1  Millimeter  starke  Metallplatte  gedeckt  sein.

2.  Die  Patronen  sind  in  gut  gearbeitete,  dem  Gewichte  des  Inhalts
entsprechend  starke  Holzkisten  so  fest  zu  verpacken,  daß  eine  Bewegung
  während  der  Beförderung  ausgeschlossen  ist.

3.  Die  Kisten  müssen  innen  und  außen  einen  haltbaren  Firnisanstrich
haben.  Sie  sind  mit  Handhaben  und  mit  der  deutlichen,  gedruckten
  oder  schablonierten  Aufschrift

„Dreizöllige  Metallpatronen  für  Feldgeschütze“
zu  versehen.

4.  Jeder  Sendung  ist  eine  von  einem  vereideten  Chemiker  ausgestellte
Bescheinigung  über  die  gute  Beschaffenheit  und  Lagerbeständigkeit
sowie  über  die  sichere  Festlegung  der  in  den  Patronen  enthaltenen
Spreng-  und  Schießmittel  beizugeben.

5.  Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  der  Nr.  XXXV a  lit.  B  bis J
Anwendung.

Berlin,  den  22.  November  1905.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
Reichs-  Gesetzbl.  1905.  129
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  November  1905.
        <pb n="790" />
        <pb n="791" />
        —  773  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  48.




 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  773.

 

(Nr.  3178.)  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  Vom  20.  Dezember
  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  für  die  Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1905,  was  folgt:

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen
des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien  und  Irland  sowie  den  Angehörigen
  und  den  Erzeugnissen  britischer  Kolonien  und  auswärtiger  Besitzungen
bis  zum  31.  Dezember  1907  diejenigen  Vorteile  einzuräumen,  die  seitens  des
Reichs  den  Angehörigen  oder  den  Erzeugnissen  des  meistbegünstigten  Landes  gewährt
  werden.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1906  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  20.  Dezember  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

—

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu richten.
Reichs-  Gesetzbl.  1905.  130
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Dezember  1905.
        <pb n="792" />
        <pb n="793" />
        Reichs-Gesetzblatt

Nr. 49.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Beschäftigung  eigener  Kinder  unter
zehn  Jahren  (§  13  Abs.  1  des  Gesetzes  über  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben  vom  30.  März
1903).  S.  775.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  Auswandererschiffe.  S.  779.

 

 

 

 

 

  

 

 

(Nr.  3179.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Beschäftigung
eigener  Kinder  unter  zehn  Jahren  (§  13  Abs.  1  des  Gesetzes  über  Kinderarbeit
  in  gewerblichen  Betrieben  vom  30.  März  1903  —  Reichs-Gesetzbl.
S.  113  —).  Vom  20.  Dezember  1905.

  Auf  Grund  des  § 14  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben,
  vom  30.  März  1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  113)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

I.
In  Abweichung  von  der  Vorschrift  im  §  13  Abs.  1  a.  a.  O.  dürfen  bis
zum  31.  Dezember  1908  in  den  im  anliegenden  Verzeichnis  aufgeführten  Werkstätten,

  in  denen  die  Beschäftigung  nicht  nach  §  12  a.  a.  O.  verboten  ist,  eigene

Kinder  unter  zehn  Jahren  unter  folgenden  Bedingungen  beschäftigt  werden:

1.  Die  Kinder  müssen  das  neunte  Lebensjahr  vollendet  haben.

2.  Die  Kinder  dürfen  nur  mit  denjenigen  Arbeiten  beschäftigt  werden,
welche  nach  dem  Verzeichnisse  für  die  einzelnen  Werkstätten  gestattet  sind.

3.  Die  Beschäftigung  mit  den  einzelnen  Arbeiten  darf  nur  in  denjenigen
Bezirken  stattfinden,  für  welche  diese  Arbeiten  nach  dem  Verzeichnisse
zugelassen  sind.

4.  Die  Beschäftigung  darf  nicht  in  der  Zeit  zwischen  acht  Uhr  Abends
und  acht  Uhr  Morgens  und  nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte  stattfinden;
  um  Mittag  ist  den  Kindern  eine  mindestens  zweistündige  Pause
zu  gewähren;  am  Nachmittage  darf  die  Beschäftigung  erst  eine  Stunde
nach  beendetem  Unterrichte  beginnen.

II.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  vom  1.  Januar  1906  ab  an  die
Stelle  der  durch  die  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  17.  Dezember
1903  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  312  —  und  vom  11.  Juli  1904  —  Reichs-Gesetzbl.
  S.  305  —  verkündeten  Vorschriften.

Berlin,  den  20.  Dezember  1905.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.
Reichs-Gesetzbl.  1905.  131
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Dezember  1905.
        <pb n="794" />
        776

Verzeichnis  derjenigen  Werkstätten,

in  deren  Betrieb  in  Abweichung  von  der  Vorschrift  im  §  13  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend
Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben,  vom  30.  März  1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  113
eigene  Kinder  unter  zehn  Jahren  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzler
vom  20.  Dezember  1905  (Reichs-Gesetzbl.  S.  775)  bis  zum  31.  Dezember  1905,

beschäftigt  werden  dürfen.

Auf  solche  Werkstätten,  in  denen  durch  elementare  Kraft  (Dampf,  Wind,  Wasser,  Gas,  Luft,  Elektrizität
usw.)  bewegte  Triebwerke  nicht  bloß  vorübergehend  zur  Verwendung  kommen,  sowie  auf  solche  Werkstätten,
  in  deren  Betrieb  nach  §  12  a.  a.  O.  aus  sonstigen  Gründen  Kinder  nicht  beschäftigt  werden  dürfen,
finden  die  Ausnahmen  keine  Anwendung.

Gewerbeklasse



 

 

Bezirke,

 

orea  Bezeichnung  Art  der  Beschäftigung,
Gewerbeart  der
der  Werkstätten  für  welche  die  Ausnahme  gewährt  ist.

Gewerbestatistik
1

–..

4

—.

 

IVa  2.  Verfertigung  grober  Bekleben  der  Schiefergriffel  mit  Dapier,  Sachsen-Meiningen:  Kreis  Some
Schieferwaren.  Bemalen,  Zählen,  Einlegen  in  Etuis.  berg  und  Amtsgerichtsbezirk  Eisfck.

IVag9,  Verfertigung  von  Spiell]  Zählen  der  Märbel  und  Verpacken  Sachsen-Meiningen:  Kreis  Sone
IVd'7  u.  waren  aus  Stein,  Por.!  in  kleine  Säckchen;  bei  Porzellan-  berg  und  Amtsgerichtsbezirk  Eisfelr
IVe  5.  zellan  oder  Glas.  märbeln  auch  Bemalen.  Bemalen  Sachsen-Coburg  und  Gotha:  Amts

Id6,  Ve,

Bearbeitung  von  Knöpfen

und  Anstreichen  von  Puppengliedern,
Sortieren  und  Einsetzen  von  Puppenaugen,
  Zusammensetzen  von  Buppenteilen.
  Zusammensetzen  von  Christbaumschmuck,
  Garnieren  (Anbringen
von  Osen,  Hütchen,  Schlingen  und
dergleichen),  Sortieren,  Einlegen  in
Kartons.  Aufreihen  von  Perlen  auf
Fäden.

Aufnähen  und  Aufstecken  auf  die

gerichtsbezirk  Neustadt.

reußen:  Regierungsbezirk  Aachenf
Brerh  Keishobptmannschui

IXIh  aus  Porzellan)  Metall,  Karten.  Sachsen:  "„
XII  3  Horn,  Perlmutter  und  Bautzen  und  Chemnitz; Schwarzburg
dergleichen.  Rudolstadt:  für  das  Fürstenkur-  6
IVd6.  HHerstellung  von  Por.Abputzen  der  geformten  oder  gegosse.  Schwarburg-Kudolstadt  sio
zellanwaren.  nen  Gegenstände  vor  dem  Brande.  Fürstentum;  Schwarzburghausen:
  für  das  Fürstentum.
        <pb n="795" />
        Gewerbeklasse

777

 

 

 

orer  Bezeichnung  Art  der  Beschäftigung,  Bezirke,
Gewerbeart  1
Gewerbestatistik  Werkstätten  für  welche  die  Ausnahme  gewährt  ist.
1.  2  3  l
IVe  3.Glasbläserei  vor  der|Blasen  von  Puppenaugen  mittels  des  Sachsen-Meiningen:  Kreis  Sonne-Lampe.
  Blasebalgs];  Abschneiden  von  Glas-,  berg  und  Amtsgerichtsbezirk  Eisfeld.
waren  mit  Ausnahme  von  Glasperlen.

2  -  Abschneiden  von  Glaswaren  mit  Aus.  Schwarzburg-Nudolstadt:  für  das
nahme  von  Glasperlen;  Anstielen,  Fürstentum.
Anhängen,  Anfädeln,  Zählen  und
Einpacken  von  Glaswaren.
Vb.  Verfertigung  von  Spiel.Einfüllen  kleiner  Steinchen  in  Kreisel,  Bayern:  Regierungsbezirk  Mittelwaren
  und  anderen  Ge.  Schlottern  und  Glöckchen  für  Spiel-  franken.
genständen  aus  Metall.]/waren,  Befestigen  der  Schnüre  an
Kindertrompeten,  Einhängen  von
Ringelchen  an  die  Scharniere  von
Handspiegeln.

»  -  Anfügen  von  Haken,  Anhängseln  usp.  Sachsen:  Amtshauptmannschaft  Maan
  fertig  gestellte  Uhrketten  aus  Eisen-.  rienberg;  Sachsen-Weilmar:  für  den
draht,  Anhängen  der  Ketten  an  Uhren,  Ort  Ruhla.

Aufnähen  der  Uhren  auf  Karten,  Einlegen
  in  Kartons.
Ve.  Bearbeitung  von  eisernen  Einfüllen  und  Verpacken  von  Schnallen,  Preußen:  Regierungsbezirk  Aachen.
Kurzwaren,  Nadler.  Haken  und  Augen  in  Schachteln,  Sorwaren;
  Drahtwaren.  tieren,  Aufstecken  und  Aufnähen  von.
fabrikation.  Nadeln,  Aufnähen  und  Aufstecken  von
Haken,  Augen,  Schnallen  usw.  auf
Karten.  Aufstecken  von  Stiften  für
Knopfbefestiger.
VIllc  2.Herstellung  von  NachtEinstecken  der  Nachtlichte  in  die  Bayern:  Regierungsbezirk  Mittellichten.
  Schwimmer.  franken.
VIIlc  3.Herstellung  von  Räucher.)Formen  der  Kerzen.  Neuß  älterer  Linie:  für  das  Fürstenkerzen.
  tum.
TINc.  Weberei  einschließlich  Spulen  und  andere  leichte  Vorarbeiten  Sachsen:  Kreishauptmannschaften
Bandweberei.  der  Seidenbandweberei  mit  Ausnahme  Bautzen  und  Chemnitz;  Baden:  Kreise
der  Arbeiten  am  Webstuhle  selbst.  Lörrach  und  Waldshut.
I1X.  Strickerei  und  Wirkerei.  In  der  Strumpfwirkerei:  das  Sachsen:  Kreishauptmannschaften
Strumpfwenden,  Strumpfnähen  und  Chemnitz,  Dresden  und  Leipzig;  Reuß
Garnspulen.  d.  L.:  Amtsgerichtsbezirk  Zeulenroda.
IXh.  Posamentenfabrikation.Einfassen  von  Perlen  und  Flittern.  Sachsen:  Kreishauptmannschaften

 

 

Auszupfen  von  Heftfäden,  Einfädeln
des  Zwirns,  Abheften  und  Aufheften
der  Waren;  Nähen  und  Häkeln  von
Perlen  und  dergleichen,  Auffädeln
von  Perlen  und  Flittern;  Knüpfen
von  Schlingen  und  Fransen.

 

Chemnitz  und  Zwickau.

131“
        <pb n="796" />
        Gewerbeklasse

Bezeichnung

Art  der  Beschäftigung,

Bezirke,

 

 

 

oder
Gewerbeart  der  —
Gewerbestatistik  Werkstätten  für  welche  die  Ausnahme  gewährt  ist.
1  2  2
Xau.  b.  Papierindustrie.  Auflegen  des  Papiers  auf  die  Form,  Sachsen-Meiningen:  Kreis  Sonne
·   Bemalen undAnstreichen der Masken.bergundAmtsgerichtsbezitkEisfelt
Xllb.HerstellungvonSünd-Umbiegen und Zumachen,KlebenVonPreußen:Regierungsbezitk Preslau

Illi!

XLIIb2.

XILVa  5
u.  Xlc.

XIVA.

 

holzschachteln  und  anderen
  Spanschachteln.

Verfertigung  von  groben
Holzwaren.

Strohflechterei.

Zubereitung  von  Fischen.

Fertigstellung  usw.  von
Puppen.

Herstellung
Blumen.

künstlicher

 

Schachteln,  Bestreichen  und  Bekleben
der  Schachtelmäntel.

Leichtere  Arbeiten  und  Handreichungen
bei  der  Herstellung  von  Schnitz,  und
Drehwaren  einschließlich  der  Herstellung
  von  Holzschachteln  und  kästchen
  (Bemalen,  Zusammensetzen,  Fertigstellen,
  Zählen  und  dergleichen).

Anfertigung  von  Blumenstäben  und
Holzetiketten.  Zusammensetzen  und
Leimen  von  Schachteln.

Herstellung  von  Strohhülsen.

Auspflücken  von  Krabben.

Auseinanderschneiden  zusammenhängend
  genähter  Lederteile  sowie  Bekleidung
  der  Puppenrümpfe.

Nähen,  Häkeln  und  Stricken  von  Puppenkleidern,
  Nähen  von  Puppenbälgen,
  sonstige  leichtere  Arbeiten  zur  Bekleidung
  und  Ausstattung  von  Puppen,
Wickeln  von  Locken  für  die  Puppenfrisur,
  sofern  dabei  Wollhaar  und
Mohair  in  gereinigtem  Zustande  verwendet
  werden,  Einlegen  der  Puppen
in  Kartons.

Hilfeleistungen  mit  Ausnahme  des
Pressens  und  Ausschlagens.

 

 

Sachsen:  Kreishauptmannschaften
Chemnitz  und  Dresden;  Sachsen
Meiningen:  Kreis  Sonneberg  und
Amtsgerichtsbezirk  Eisfeld;  Sachsen
Coburg  und  Gotba:  Amtsgerichs
bezirk  Neustadt.

Schwarzburg.Sondersbaufen:  Ort.
schaft  Geschwenda  (Verwaltungsbezirk
Arnstadt);  Schwarzburg=  Rudol
stadt:  für  das  Fürstentum.

Preußen:  Regierungsbezirk  Hanno-.
ver;  Sachsen:  Kreishauptmannschaft
Dresden.

Preußen:  Regierungsbezirk  Schles
wig.

Sachsen-Weimar:  IV.  Verwaltungs,
bezirk;  Schwarzburg=  Rudolstadt.
für  das  Fürstentum.

Sachsen-Meiningen:  Kreis  Sonneberg
  und  Amtsgerichtsbezirk  Eisfelt
Schwarzburg=  Rudolstadt:  für  das
Fürstentum;  Schwarzburg-Sondershausen:
  für  das  Fürstentum.

Sachsen:  Kreishauptmannschaft
Bautzen,  Amtsgerichtsbezirk  Olbernhau,
  Sebnitz  uund umliegend;  Württemberg:
  Oberamt  Brakenheim)  Baden-Bühl
  und  Umgegend.
        <pb n="797" />
        (Nr.  3180.)  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  Auswandererschiffe.  Vom  20.  Dezember
  1905.

Auf  Grund  des  §  36  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom  9.  Juni
1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  hat  der  Bundesrat  die  folgenden  Änderungen
der  Vorschriften  über  Auswandererschiffe  vom  14.  März  1898  (Reichs-Gesetzbl.
S.  57  ff.)  beschlossen:

I.

Die  Abs.  5  bis  8  und  10  des  Verzeichnisses  der  auf  Auswandererschiffen
mitzunehmenden  Mengen  von  Proviant  und  Wasser,  Brenn-  und  Leuchtmaterial
—  Anhang  4  zu  den  Vorschriften  —  erhalten  folgende  Fassung:

Absatz  5.

Wird  statt  eines  Teiles  des  Rindfleisches  Schweinefleisch  oder  Speck  mitgenommen,
  so  werden  375  Gramm  Schweinefleisch  oder  250  Gramm  Speck  gleich
500  Gramm  Rindfleisch  gerechnet;  jedoch  darf  keinesfalls  mehr  als  die  Hälfte  der
vorgeschriebenen  Menge  Rindfleisch  durch  Schweinefleisch  ersetzt  werden.  Wird  ein
Teil  des  Rindfleisches  durch  Fisch  ersetzt,  so  werden  375  Gramm  Fisch  gleich
500  Gramm  Rindfleisch  gerechnet;  Schweinefleisch  darf  durch  die  gleiche  Menge
Hammelfleisch  oder  fettreichen  Fisch  (Lachs,  Aal,  Hering  und  dergleichen)  ersetzt
werden;  jedoch  darf  Fisch  nur  in  zwei  Tagen  der  Woche  gegeben  werden.

Absatz  6.

Schiffe,  welche  eine  der  Anzahl  der  beförderten  Auswanderer  entsprechende
Bäckerei  an  Bord  haben,  können  statt  der  mitzunehmenden  Menge  Brot  (Ziffer  4)
eine  um  zwanzig  Prozent  geringere  Menge  Mehl  mitnehmen.  Von  dem  mitzunehmenden
  Brote  oder  Mehle  muß  mindestens  die  Hälfte  Weizenbrot  oder  Weizenmehl
  sein.

Absatz  7.

Von  den  unter  Ziffer  8  und  Ziffer  9  aufgeführten  Nahrungsmitteln  kann,
wenn  nur  die  Gesamtmenge  vorhanden  ist,  der  Vorrat  des  einen  zu  Gunsten  des
anderen  verringert  werden;  dasselbe  gilt  von  den  unter  Ziffer  11  und  Ziffer  12
aufgeführten  Gegenständen.  Außerdem  darf  an  Stelle  von  Erbsen,  Bohnen  und
Graupen  ein  entsprechendes  Quantum  Makkaroni,  Nudeln,  Hafergrütze,  Linsen
oder  Backobst  mitgenommen  werden.

Absatz  8.
Das  Gemüse  (Ziffer  14)  ist  in  mindestens  zwei  Sorten  mitzunehmen.  Sauerkohl

  kann  bis  zur  Hälfte  durch  andere  Gemüse  oder  Salzgurken  und  Pickles
ersetzt  werden.
        <pb n="798" />
        780  —

Absatz  10.

Statt  der  Butter  (Ziffer  16)  darf  Margarine  erster  Qualität  mitgenommen
werden.  Die  vorgeschriebene  Menge  Butter  oder  Margarine  darf  um  ein  Drittel
verringert  werden,  wenn  statt  dessen  für  je  3000  Gramm  Butter  oder  Margarine
4000  Gramm  Marmelade,  Mus  oder  Honig  in  guter  Qualität  mitgenommen
werden.  An  Stelle  der  Butter  oder  Margarine  darf  Marmelade,  Mus  oder
Honig  bis  dreimal  in  der  Woche  gegeben  werden.

II.

Die  Spalten  3  und  4  der  Übersicht,  betreffend  die  wahrscheinliche  längste
Reisedauer  für  Fahrten  —  Anhang  B  zu  den  Vorschriften  —  erhalten  folgende

 

 

 

 

 

 

 

 

Fassung:
Mit  Dampfschiffen                                                                              Mit  Dampfschiffen
von  10  bis  15  Knoten  Geschwindigkeit             von  mehr  als  15  Knoten  Geschwindigkeit
in  der  Stunde:                                                                                          in  der  Stunde:
Doppelschrauben-                                                                      Doppelschrauben-    
schiffe:                  Einschraubenschiffe:                                  schiffe                 Einschraubenschiffe:
      
Tage:                                  Tage:                                                      Tage:                                    Tage:
21                                        25                                                            17                                         20
26                                        30                                                            26                                         30
39                                        45                                                            39                                        45
39                                       45                                                             39                                        45
51                                       60                                                             51                                        60
68                                       80                                                             68                                        80
51                                       60                                                             51                                        60
III.

Der  Anhang  C  zu  den  Vorschriften  wird  durch  das  nachstehende  Verzeichnis

  ersetzt.

IV.

Die  abgeänderten  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  Januar  1906  in  Kraft.
Berlin,  den  20.  Dezember  1905.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Graf  von

Posadowsky.
        <pb n="799" />
        Anhang  C.

Verzeichnis

der  Arzneien  und  anderen  Hilfsmittel  zur  Krankenpflege,  welche  auf
einem  Auswandererschiffe  mindestens  mitzunehmen  sind
(§  32  der  Vorschriften).

    

Vorbemerkung:

1.  Sind  mehr  als  500  Personen,  einschließlich  der  Schiffsbesatzung,  an
Bord,  so  sind  sämtliche  Gegenstände,  mit  Ausnahme  der  mit  °  bezeichneten,
  in  doppelter  Menge  oder  Anzahl  mitzunehmen.

2.  Die  mit  einem  Kreuze  versehenen  Mittel  sind  in  einem  besonderen  verschließbaren
  Giftschrank  oder  sonst  geeigneten  Behältnis  aufzubewahren
(§  8  Abs.  2  der  Bekanntmachung,  betreffend  Krankenfürsorge  auf
Kauffahrteischiffen,  vom  3.  Juli  1905  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  568  —).
        <pb n="800" />
        782

J.  Arzneimittel.

Die  Arzneimittel  dürfen,  soweit  dies  möglich  ist,  in  Tablettenform  mitgenommen  werden.

 

 

 

 

Deutsche

 

 

Lateinische  Englische  Bezeichnung
Bezeichnung  Menge.  Bemerkungen.  unter  Berüͤchsichtigung  ker
unter  Berücksichtigung  des  Arzneibuchs  British  Pharmacopoeia
für  das  Deutsche  Reich.  von  1898.
Acidum  boricum  Borsäure  50  g  —  Powdered  Boric  Acid.
pulveratum
Acidum  hydrochlo-  verdünnte  Salzsäure  100  g  —  Diluted  Hydrochloric  Acid.
ricum  dilutum
Acidum  nitricum  Salpetersäure  30g  Reagens  Nitric  Acid.
Acidum  tannicum  Gerbsäure  50  g  —  Tannic  Acid.
Acther  Ather  100  g  —  Ether.
Aethlylum  chloratum  Athylchlorid  50  g  in  Metalltuben  oderEthyl  Chlorile.
in  Glasröhren  mit
Metallverschluß
Alumen  pulveratum  Kali-Alaun  200  g  —  Powdered  Alum.

Apomorphinum  hydrochloricum
  (0,1  g)

Adua  Calcariae
Aqua  diestillata

Argentum  nitricum
fusum

+Atropinum  Sulluricum
  solutum  cum
acido  borico

(1  +3:  100)

Balsamum  Copaivace

 

Apomorphinhydrochlorid


Kalkwasser
destilliertes  Wasser

Silbernitrat

Atropinsulfatlösung

Kopaivabalsam

 

3  Röhrchen

500  g
1000  g

58

 

in  Glasröhrchen  zu
01  g

in  Substanz  oder  in
Kapseln  zu  0,5g

 

Apomorphine  HIydrochloride.

Solution  of  Lime.

Distilled  Water.

Moulded  Silver  Nitrate.
Atropine  Sulphate  1  part.  horic

Acid  3  parts,  Distilled  Water
96  parts.

Copaiba.
        <pb n="801" />
        —  783

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  Arzneimittel  (Fortsetzung).
Lateinische  Deutsche  Englische  Bezeichnung
Bezeichnung  Menge  Bemerkungen  unter  Berücksichtigung  der
unter  Berücksichtigung  des  Arzneibuchs  8  gen.  British  Pharmacopoeia
für  das  Deutsche  Reich.  von  1898.
Balsamum  peruvia-  Perubalsamlösung  400  g  —  Balsam  of  Peru,  Alcohol  (90  per
num  cum  Spiritu  ga  cent)  1  part  of  each.

Benzinum  Petrolei  Petroleumbenzin  400  —  Petroleum  Spirit.
BLBismutum  subgallicum  JBasisches  Wismut—-  100  g  Jals  Jodoformersatz  Bismuth  Subgallate.

gallat
Bismutum  subnitricum  Basisches  Wismut-  100  g  —  Bismuth  Oxynitrate.

nitrat
(Chartae  amylaceae)!)  Oblaten!)  400  Stück  —  Walers.

Chininum  hydrochloricum

  (18)

+Chloralum  hydratum

+Chloroformium

TCocainum  hydrochloricum


Collodium  elasticum

+Cuprum  sulluricum

 

 

Chininhydrochlorid

/

Chloralhydrat

Chloroform

Kokainhydrochlorid

Elastisches  Kollodium

Kupfersulfat

200  Pulver,
für  Reisen
von  voraussichtlich

kürzerer  als
35  tägiger
Dauer
100  Pulver

100  g
200  g

50  g
308g

 

 

in  mehreren,  je  für

eine  Narkose  berechneten
  Portionen,
mindestens  aber  in
3  Gläsern

in  Kristallen  (in  mehreren

  Stücken)

 

Quinine  Hydrochloride.

Chloral  Hydrate.

TChloroform.

Cocaine  Hydrochloride.

Flexible  Collodion.

Copper  Sulphate.

1)  Die  Mitnahme  ven  Oblaten  kann  unterbleiben,  wenn  Chininhydrochlorid  und  Natriumsalicylat  in  Tablettenform  mitgenommen  werden.

Reichs=  Gesetzbl.  1905.

132
        <pb n="802" />
        —

784

J.  Arzneimittel  (Fortsetzung).

 

 

Lateinische  Deutsche  Englische  Bezeichnung
Bezeichnung  Menae.  Bemerkungen  unter  Berücksichtigung  der
unter  Berücksichtigung  des  Arzneibuchs  8  gen.  Britisn  Pharmacopoeia
für  das  Deutsche  Reich.  von  1898.
Elixir  e  Succo  Li-Burustelixier  250  8  –  Extract  of  Liquorice  1  par.
qduiritiae  Fennel  Water  3  parts,  Anisated
Solution  of  Ammonia  I  part.
Emplastrum  adhaesi-  Kautschuk-Heftpflasters  öm  lang,  —  Spread  Resin  Plaster  prepared
vum  cum  Cautschuc  3  cm  breit  with  India-rubber.
Paratum  und
5  m  lang,

Emplastrum  adlhaesivum
  anglicum

Extractum  Filicis

Extractum  Secalis  cornuti
  fluiclum

Flores  Chamomillae

FVolia  Digitalis  (0,1)

Fructus  Foeniculi

Glycerinum

Gummi  arabicum  pulveratum


+IIyFdrargyrum  clioratum
  (0O,3  g)

llydrargyrum  clloratum
  (0,01  g)  cum

Saccharo  Lactis
(0.3  )
Tllydrargyrum  orydatum

  via  humida
Daratum

 

Englisches  Heftpflaster
Farnextrakt

Mutterkorn-Fluid--extrakt


Kamillen
Fingerhutblätter

Fenchel
Glyzerin
Arabisches  Gummi

Quecksilberchlorür

Quecksilberchlorür  mit
Milchzucker

Gelbes  Quecksilberoxyd

 

10  Clm  breit,
je  2  Spulen

200  dem
25  g
20  g

250  g
25  Pulver
200  g
200  g
100  g

60  Pulver

60  Pulver

10  g

 

in  Gläschen  zu  je  5  8
jährlich  zu  erneuern

—.

jährlich  zu  erneuern

ohne  Zucker  zu  dispensieren


halbjährlich  zu
neuern

er- 



Sticking-Plaster  (Court-Plaster)
Liquid  Extract  of  Male  Fem.
Liquid  Extract  of  Ergot.

Chamomile  Flowers.
Digitalis  Leaves.
Fennel  Fruit.
Glycerin.

Gum  Acacia.

Mercurous  Chloride.

Mercurous  Chloride  0.01  *
centigramme)  lilk  Sugar  we  ".

Tellow  Nlercuric  Oxide.
        <pb n="803" />
        —  785

1.  Arzneimittel  (Fortsetzung).

 

 

 

 

 

Lateinische  Deutsche  Englische  Bezeichnung
unter  Berücksichtigung  Arzneibuchs  Menge  Bemerkungen.  der British  Pharmacopoeia  
für  das  Deutsche  Reich.  von  1898.

+  Jodolormium  Jodoform  25  g  —  Jodotorm.
Kalium  bromatum  Kaliumbromid  100  g  —  Potassium  Bromide.
Kalium  chloricum  Kaliumchlorat  200  g  –  Potassium  Chlorate.
LKalium  jodatum  Kaliumjodid  200  g  —  Potassium  Jodide.
Kalium  permangani-  Kaliumpermanganat  25  g  —  Potassium  Permanganate.

cum

+Kreosotum  cum  Spiritu
  ga

I.iquor  Aluminii

acetici  cum  acido

tartarico  (95  +  5)

Liquor  Ammonü  anisatus


Liquor  Ammonii
caustici

Liquor  Cresoli  sa-Ponatus


Liquor  Ferri  sesduichlorati


Liquor  Kallü#  acetici

Fliiqduor  Kalii  arsenicosi


 

HKindermehlpräparate

Kreosotlösung

Aluminiumgcetatlösung


Anetholhaltige  Ammoniakflüssigkeit


Ammoniakflüssigkeit

Kresolseifenlösung

Eisenchloridlösung

Kaliumaretatlösung

Jowlersche  Lösung

 

6  Büchsen
20  g

500

100  g

150  g.

1  000  g

50  g

100  g

25g

 

jährlich  zu  erneuern

 

Infants  Foods.

Creosote  and  Alcohol  (90  percent)
1  part  of  each.

Solution  of  Aluminium  Acetate
(containing  7,.5—8.0  per  cent
Aluminium  Acetate,  Al.  (Cll
CO,),  (Oll):  and  of  Tartaric
Acid  (95  +  5).

Anisated  Solution  of  Ammonia
(Oil  of  Anise  1  part,  Alcohol

(90  per  cent)  24  parts,  Solution
of  Ammonia  5  parts).

Solution  of  Ammonia.
Crude  Cresol  and  Soft  Soap
1  part  of  each.

Solution  of  Ferric  Chloride
(Specific  Gravity  1,280—1,282).

Solution  of  Potassium  Acetate
(33  per  cent).

Arsenical  Solution.

1327
        <pb n="804" />
        1.  Arzneimittel  (Fortsetzung).

 

 

 

 

 

 

 

Lateinische

Deutsche

 

Englische  Bezeichnung
Bezeichnung  Menge.  Bemerkungen.  unter  Berücksichtigung  der
unter  Berücksichtigung  des  Arzneibuchs  British  Pharmacopoeia
für  das  Deutsche  Reich.  von  1898.

Flliqduor  Plumbi  sub-  Bleiessig  200  g  —  Strong  Solution  of  Lead  Subacetici
  acetate.

Lycopodium  Bärlappsamen  258  —  Lycopodium.

Magnesium  sullurieum  Magnesiumsulfat  2:  000  g  —-  Magnesium  Sulphate.

Methylsulsonalum  Methylsulfonal  20  Pulver  —  Methylsulphonal.

(1  8)

hlorphimuim  hy#lro-  Morphiumpulver  40  Yulver  —  Morphine  IIydrochloride  0.01  g
chloricum  (0.01  g)  (one  centigramme),  Milk  Sugar
cum  Saccharo  Lactis  0,5  g.

(0.5  8)

lorphinum  hydro-  Morphiumhydro-  508  in  einer  weithalsigen  Morphine  Iydrochloride  1  part.
chloricum  cum  Aduaschloridlösung  Flasche  Distillec  Water  49  parts.
destillata  (1+  49)

Natrium  bicarbonicum  Natriumbicarbonat  500  g  —  Sodium  Bicarbonate.

Natriumsalicylicumilg)  Natriumsalicylat  200  Pulver  –  Sodium  Salicylate.

Oleum  camphoratum  Kampferöl  25  g  Camphor  1  part.  OClive  Oil  9  parts.

Oleum  Ricini  Rizinusöl  2000  g  —  Castor  Oil.

+Fastilli  IIydrargyri  Sublimatpastillen  50  Pastillene  1g  Hydrargyrum,Pastils  of  Corrosive  Sublimate.
bichlorati  (1  g)  bichloratum  enthaltend



Jlihenacetinum  (0,58),Pyhenacetin  100  Pulver  —  Phenacetin.

PTilulae  laxantes  Abführpillen  150  Yillen  —  Extract  of  Barbados  Aloes,  Ex-(Extractum
  Aloös,  tract  of  Rhubarb,  Soap  of
Extractum  Rhei,  Jalap  (hard  Soap  in  powfder
Sapo  jalapinus,  and  Jalap  Resin  1  part  of
Radix  Rheisa  7,5  8)  each)  and  Rhubarb  Root  7,5  g

of  each  150  pills.

FPulvis  IpecacuanhaeDoversches  Dulvdor0  Pulver  —  Compound  Powder  ol  Ipeczopiatus
  (0,5  g)  cuanha.

Pulvis  I.quiritiae  com-  Brustpulver  100  g  —  Compound  Powder  ol  l.iquorice.

bDositus
        <pb n="805" />
        787
1.  Arzneimittel  (Fortsetzung).

 

 

 

—.

 

Cateinische

 

Deutsche

Bezeichnung
unter  Berücksichtigung  des  Arzneibuchs
für  das  Deutsche  Reich.

Menge.

 

Bemerkungen.

Englische  Bezeichnung
unter  Berücksichtigung  der
British  Pharmacopoeia

von  1898.

 

Pulvis  Magnesiae  cum

Rheo

Pulvis  salicylicus  cum

Talco

Pyrazolonum  phenyldimethylicum

  (1  g)

+Radix  Ipecacuanhae

pulverata  (18)

Sal  Carolinum  factitium

Serum  antidiphthericum



Solutio  Nylander

 

Kinderpulver

Salieylstreupulver

Phenyldimethylpyrazolon

Brechwurzel

Künstliches  Karlsbader
  Salz

Schutzpockenlymphe

Diphtherie-Heilserum

Nylandersches  Reagens


 

308

400g

30  Pulver
20  Pulver
1  000g

50
Yortionen

5000
Einheiten

100  g

 

in  Röhrchen  zu  je
5  Portionen;  vor
jeder  Reise  zu  erneuern
  und  an  einem
kühlen,  dunklen  Orte
aufzubewahren
in  5  Fläschchen  zu  je
1  000  Einheiten;
jährlich  zu  erneuern
Bereitungsvorschrift:
2  basisches  Wismutnitrat
  und  48
Kaliumnatriumtartrat
  werden  mit
Natronlauge  (10,33
Prozent  Natriumhydroxyd
  enthaltend)
  auf  100  ccm
aufgefüllt.  Die
Mischung  wird  erwärmt
  und  von
etwa  ungelöst  bleibenden
  Teilen  durch
Filtrieren  befreit

 

Powdered  I.ight  NMagnesium  Carbonate
  50  parts.  Refined  Sugar
35  parts,  Oilof  Fennel  0.7  parts.
powdered  Rhubarb  Root  15
Parts.

Powdered  Salicxlic  Acid  3  parts.
fine  powdered  Talc  87  parts,
fine  powdered  Wheat  Starch
10  parts.

Phenyldimethyl-iso  pyrazolone.
Powdered  Ipecacuanha  Root.

Exsiccateck  Sodium  Sulphate
44  parts,  Potassium  Sulphate
2  Darts,  Sodium  Clloride
18  parts,  Sodium  Bicarbonate
36  Parts.

Animal  Lymph.

Diphtheria  Serum.

Nylanders  Solution:  Bismuth
Oxynitrate  2  g.  Sodium  Potassium
  Tartrate  4  g  and
Suflicient  Solution  of  Sodium
IIydrozide  (10,33  per  cent)  to
Produce  100  cubiccentimeters.
        <pb n="806" />
        788

J.  Arzneimittel  (Fortsetzung).

—

 

—  —  —

 

 

 

 

 

Lateinische  Deutsche  Englische  Bezeichnung
Bezeichnung  Menge.  Bemerkungen.  unter  Berücksichtigung  der
unter  Berücksichtigung  des  Arzneibuchs  British  Pharmacopoeia
für  das  Deutsche  Rrich.  von  1898.
Spiritus  Weingeist  750  g  —  Alcohol  (90  per  cent).
Spiritus  acthereus  Atherweingeist  100  g  —  Ether  1  part,  Alcohol  (90  per
cent),  3  parts.
Spiritus  camphoratus  Kampferspiritus  500  g  —  Camphor  1  part,  Alcohol  „(90  per
cent)  7  parts,  Distilled  Water
2  Parts.
Spiritus  saponato-  Flüssiger  Opodeldok  500  ;g  —  Liniment  of  Soap  190  parts.
camphoratus  Solution  of  Ammonia  IO  parts.
Spiritus  Sinapis  Senfspiritus  100g  —  Volatile  Oil  of  Mustard  2  parts,
Alcohol  (90  per  cent)  98  parts.
Tinctura  Chinae  com-  Zusammengesetzte  100  g  —  Red  Cinchona  Bark  6  parts,  Dried
posita  Chinatinktur  Bitter-Orange  Peel  2  parts.
Gentian  Root  2  parts,  Cinnamon
Bark  1  part.  Alcohol  (70  per
cent)  50  parts.
Linctura  Jodi  Jodtinktur  50  g  —  Jodine  1  part,  Alcohol  (90  per
cent)  10  parts.
+Linctura  Opü  simplex  Einfache  Opium-  100  g  —  Tincture  of  Opium.
tinktur
Tinctura  Rhei  vinosa  Weinige  Nhabarber-  150  g  —  Wine  of  Rhubarb  (British  Phartinktur
  macopoeia  1885).
+#  Tinctura  Strophanthi  Strophanthustinktur  25  g  —  Strophantus  Seeds  I  part,  Alcohol
(70  per  cent)  10  parts.
Tinctura  Valerianaa  Atherische  Baldrian-  50  g  —  Valerian  Rhizome  10  parts.  Ether
aetherea  tinktur  12.5  parts,  Alcohol  (90  ber
cent)  37,5  parts.
Unguentum  ä  Öeidi  Borsalbe  400  g  –  Boric  Acid  Ointment.
borici
Unguentum  Hydrar-.Graue  Queckfilbersalbe  200  g  —-  Mercury  Ointment  2  parts,  Lard
gyri  cinereum  1  part.  Mix.
Unguentum  Paraffini  Paraffinsalbe  400  g  —  White  Paraffin  Ointment.
Unguentum  Einci  Zinksalbe!)  100  g  —  Zinc  Ointment.
incum  sulfuricum  Zinksulfat  60  Pulver  —  Zinc  Sulphatc.
(1  38)  «

 

1)  Statt  der  Zinksalbe  darf  Zinkpasta  mitgenommen  werden.
        <pb n="807" />
        789

2.  Desinfektionsmittel.

 

 

 

 

 

 

—  —

—

 

 

Lateinische  Deutsche  Englische  Bezeichnung
Bezeichnung  Menge.  Bemerkungen.  unter  Berücksichtigung  der
unter  Berücksichtigung  des  Arzneibuchs  British  Pharmacopoeia
für  das  Deutsche  Reich.  von  1898.
Liquor  Cresoli  sapo-  HKresolseifenlösung  20  kg  —  Crude  Cresol  and  Soft  Soap

natus

 

 

Gegenstand.

 

 

 

3.  Andere  Silfsmiktel  zur  Krankenpflege.

1  part  ofl  each.

 

 

Menge.

 

 

 

—  —  —

Bemerkungen.

 

°  Meßgefäe

%  Handwage  mit  Gewichten  .........
Trichter.......................

Morser
Salbenspatel
oHorn-  oder  Knochenlöffel

Tropfgläser

Medizingläser

Korke.
Salbenkrukken

Milchflaschen

Zettel,  weiße
"  Papierbeutel
Spirituslampe
Filtrierpapier

Reagenspapier,  rotes  und  blaues.

Reagensgläser

„Waschschalen
Flache  viereckige  Instrumentenschale

Eiterbecken
Eisbeutel

·  "  "    ""  "  ....
................
-.........  ..  .............................................l  ...  "
—————————————.———————————.——————.———————.———————.—.———.—————.—————.—.—..—
..........  .........  ..............
..........................................
————.———.—-——————.—l———————.—-———————————————.l.———..————.—
..................  .....  ......................
·  ....  ...  .......  .  .

——————.————————————.————..————.——.—.□-—.—.———————————.—.—

„Holz-  oder  Blechschachteln
„Pappschachteln  ..................
Zettel,  rote,  mit  der  Aufschrift  »Äußerlich«..

................................................................

a.  Apothekengeräte.

 

b.  Krankengeräte.

2  Stück

·.—
S
S
"  .  .  ...  "  

"
4  Bogen

je  1  Buch
6  Stück

2  Stück

 

1  größeres  zu  100  cem,  1I  kleineres  zu  25  ccm
mit  ccm  Einteilung.

von  10  g  Tragfähigkeit.

aus  Glas.

aus  Porzellan.

von  Teelöffelgröße.
in  verschiedenen  Größen  bis  zu  200  ccm  Inhalt.

1111

m  Aufkleben  auf  die  Arzneigefäße.
und desgleichen..

——
2S
        <pb n="808" />
        Û  Óe  e

790  —

3.  Andere  Hilfsmittel  zur  Krankenpflege  (Fortsetzung).

 

 

 

 

 

Gegenstand.  enge.  Bemerkungen.

Wasserdichter  Stoff..  ....  ..  .  .  ..  ..  .  .  ...  ...  3m  —

Olleinwand  oder  dergleichen  2  m  —
Einnehmegefäße  ...  2  Stück
iTrinkrohr  2  „  von  Glas.
Spülgefäße  2  „  mit  je  2  Gummischläuchen,  2  Wischenhähnen,

1  Wund-  und  1  Klistierspitze.
Steckbecken  .  ...  2  „  —
Urinflaschen  2  „  männlich.
Tragbeutel  .  .  ..  12  „  —
Bruchbänder  .  .  ...  5  „  2  rechtsseitige,  2  linksseitige  und  1  doppelseitiges.
Sauger  .  ...  10  „  —
e.  Verbandmittel.

Gipsbinden  .  ...  20  Stück  etwa  5m  lang,  8  cm  breit,  in  verlöteten  Dosen.

Verbandwatte  .  ...  3  kg  in  mehreren  Paketen,  davon  die  Hälfte  sterilisiert.

Ungeleimte  Watte  1  kg  in  mehreren  Paketen.

Jodoformgaze  ...  .  .  .  .  .  ...  .  ...  .  .  ....  .  .  ...  2  qm  —

Verbandmull  .............  .........  .  .  ...  20  m  in  mehreren  Paketen,  davon  die  Hälfte  sterilisiert.

Flanellbinden  12  Stück  etwa  5  m  lang,  8  cm  breit.

Mullbinnen  100  „  etwa  5  m  lang,  8  cm  breit.

Kleisterbinden  10  „  —

Mitellen  ..  4  »  —

Verbandtücher  .  ...  4  „"  –

Kleine  Drahtschienen  2„  für  Armverbände.

Volkmannsche  7.  Schienen  2  „  —

Holzschienen  (einschl.  Spaltschienen)  ........  .  6  „  —

Pappe  .  .  ...  ....  ...  .  ..  .....  ...  ..  ...  .  .  ..  3  Bogen  —

Sicherheitsnadeln  2  Schachteln  —
Verbandschere  1  Stück

 

 

d.  Ärztliche  Geräte  und  Instrumente.
Die  Instrumente  sind  in  besonderen  Kasten  aufzubewahren;  Metallteile  müssen  tunlichst  vernickelt  sein.

Maximalthermometer!)

Stethoskop
°  Verkussionshammierr
°  Plessimeter  ...

Handbürsten
Chloroformierapparat

 

·  eee

1)  Empfohlen  werden  Minuten=  Maximalthermemcter.

 

3  Stück
1
1  „
1  „
3  „
1  „

 

III
        <pb n="809" />
        —

791

3.  Andere  Hilfesmittel  zur  Krankenpflege  (Fortsetzung).

 

 

 

 

Gegenstand.

Menge.

Bemerkungen.

 

Reichs.  Gesetbl.

5  Pravazsche  Spritzen
Reservekanülen  dazu
Tripperspritzen  ....

*  Gummi-Katheter  .............
OBougies
0Gummischlauch  mit  großem  Glastrichter
Schlundstößer
eGrätenfänger  ...........................
Reflektor  mit Stirnbinde................
Zungenspatel...........................
Ohrentrichter
Belocqsches  Röhrchen
Haarpinsel  .  ...
Rachenpinsel  .  ..
Trachealkanülen
Spritze  für  Diphtherie-Heilserum
Esmarchscher  Schlauch  mit  Binde
Induktionsappaat  ...
Zahnzangen
Gerade  Skalpelle
Knopfmesser.
Sichelmesser
Gerade  Schere
„Coopersche  Schere
Scherenförmige  Arterienpinzetten  ...........
Anatomische Pinzetten....................
Hakenpinzette..........................
Knopfsonde............................
Hohlsonde...........................
Myrtenblattsonde........................
Spatel»..............................
Höllensteinhalter.................  ......
Wunbnadeln.........................
Katgut................................
Seide (Nr. 2 und Nr. 3)................
Nadelhalter
Scharfer  Löffel
„Feine  Korneallanzette
Feiner  Augenmeißel
5  Impffedern

—————————————.—.———..—.—————————.————.———.———.—————————..

Kleines  Rasiermesser  ....

1905.

 

K
=
.

V.  B

#G-***

  *—"*——"

                

      412

6  "„
2  Fläschchen
2  Pakete
1  Stück

1  ?„

1  Stück

1  ?„
100  „

1  2

 

aus  starkem  Glase,  mit  kurzer,  stumpfer  Spitze
und  Lederstempel.
Nelatonsche  oder  Jacques-Patent.

zu  Magenausspülungen  (1  m  lang).

1111111111

nebst  Vorräten  zum  Nachfüllen.
nach  englischer  Art.

oder  gleichartige  Instrumente  in  Bistouriform.

11111114111111111

oder  3  Impflanzetten  mit  ausglühbarer  Platiniridiumspitze.


133
        <pb n="810" />
        —  792  —
3.  Andere  Hilfsmittel  zur  Krankenpflege  (Fortsetzung).

 

......  —  —  —        —..  —————  —.—  —  —  —  —    —

 

 

 

 

 

Gegenstand.  Menge.  Bemerkungen.
Großes  Messer  1  Stück
*Mittleres  Messer  1  „"
oScharfe  vierzinkige  Haken  2  „
Scherenförmige  Arterienpinzetten  4  „
°'  Große  Säge  ....  1  „  "
m  Stichsäge  ...  1  „  zu  Amputationszwecken.
9  Schneidende  Knochenzange  1  „
Knochenmeißel  .  ..  1
'Tonkart.  1  2
oWundnadeln  .  .  .  .  .  .  .  .  ................  ...  6  „
Seide  (Nr.  2  und  Nr.  3  2  Paket)
Zange  .  ..  ......  ...  .  .  ...  1  Stück
5Perforatorium:  t  1  „
Haken  .  ..  1  „  zur  Geburtshilfe.
"Katheter  .  .  ..  1  „
Seidene  Schlingen  2  „
Lange  Kugelzange  1  „  –
„  Kornzange  ...  1  „  —
„  Klemmpinzettee  1  „
Kürette  1  „  –
Uterusröhre  zum  Ausspühlen  1  „  —
oHohlrinnenspekula  ..............  .....  ....  1  Satz  —
G  Stück
e.  Bücher.

Krankenverzeichnis.

°9  Ärztliches  Tagebuch.

Arzneibuch  für  das  Deutsche  Reich.  Neueste  Ausgabe.

Anleitung  zur  Gesundheitspflege  auf  Kauffahrteischiffen  usp.  Neueste  Ausgabe.
Ein  Lehrbuch  für  Tropenkrankheiten?).

 

1)  Nur  bei  Reisen  südlich  des  30.  Grades  nördlicher  Breite.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Oestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="811" />
        —  793  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 50.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes,  betreffend  die  militärische  Strafrechtspflege
  im  Kiautschougebiete,  vom  25.  Juni  1900.  S.  793.

 

 

 

 

 

(Nr.  3181.)  Gesetz  über  die  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes,  betreffend  die
militärische  Strafrechtspflege  im  Kiautschougebiete,  vom  25.  Juni  1900.  Vom
21.  Dezember  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Die  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes,  betreffend  die  militärische  Strafrechtspflege
  im  Kiautschougebiete,  vom  25.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  304)  wird
bis  zum  1.  Januar  1912  verlängert.

§ 2.
Dieses  Gesetz  erlangt  in  dem  Schutzgebiete  Kiautschou  mit  dem  1.  Januar
1906  verbindliche  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  21.  Dezember  1905.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

  

Herausgegeben  im  Reichsamte  bes  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W. 9  zu richten.
Reichs-  Gesetzbl.  1905.  131
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Dezember  1905.
        <pb n="812" />
        <pb n="813" />
        795  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 51.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  1905.  S.  795.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum
Haushalts-  Etat  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905.  S.  796.  —  Bekanntmachung
betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  798.

 

 

 

 

 

(Nr.  3182.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1905.  Vom  24.  Dezember  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  zweite  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1905  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für
das  Rechnungsjahr  1905  hinzu.

§ 2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von  5  050  000  Mark  im  Wege  des  Kredits
flüssig  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  Dezember  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.



Reichs-Gesetzbl.  1905.  135
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Dezember  1905.
        <pb n="814" />
        —  796  —

Zweiter  Nachtrag

zum Reichshaushalts-Etat für das Rehnungsjahr 1905.

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                    Für  das
                                                                                                                                              Rechnungsjahr
Kapitel. Titel.                                    Ausgabe  und  Einnahme.                                           1905
                                                                                                                                               treten  hinzu
                                                                                                                                                     Mark.
                                                        B.  Außerordentlicher  Etat.
                                                                      Ausgabe.
9.                          IX.  Aus  Anlaß  der  Expedilion  in  das  Südwest-                                        afrikanische
  Schutzgebiet.
         2.           A.  Auswärtiges  Amt,  Kolonialverwaltng                                             5  050  000
                                          Einnahme.
7.                       VII.  Aus  der  Anleihe.
         1.       Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesamtheit  aller
                   Bundesstaaten                                                                                                5  050  000

 

 

 

 

Neues  Palais,  den  24.  Dezember  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

  

(Nr.  3183.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat
für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905.  Vom  24.  Dezember  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  zweite  Nachtrag  zum  Etat  der
  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe
für  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  5  050  000  Mark
festgestellt.
        <pb n="815" />
        —  797  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  Dezember  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

Zweiter  Nachtrag

zum  Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  
                                                                                                                                                 Für  das
                                                                                                                                            Rechnungsjahr
                                                         Ausgabe  und  Einnahme.                                              1905
Kapitel.  Titel.                                                                                                                     treten  hinzu
                                                                                                                                                     Mark.
IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet.
1.  Ausgabe.
II.  Einmalige  Ausgaben.
2.            1 0.     Aus  Anlaß  des  Eingeborenenaufstandes.
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  .  5  050  000
2.  Einnahme.
2.  Reichszuschuß  .  .  ..                      5  050  000
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  .           5  050  000
Summe  der  Einnahme                       5  050  000
Wiederholung.
Die  Einnahmen  und  Ausgaben  betragen  5  050  000

 

Neues  Palais,  den  24.  Dezember  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

—
        <pb n="816" />
        —  798  —

(Nr.  3184.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.
Vom  22.  Dezember  1905.

Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen
Reiche,  vom  20.  Dezember  1905  (eichs-Gesetzbl.  S.  773)  hat  der  Bundesrat
beschlossen,  die  Geltungsdauer  der  in  der  Bekanntmachung  vom  11.  Juni  1901
(Reichs-Gesetzbl.  S.  205)  enthaltenen  Bestimmungen  für  die  Zeit  nach  dem
31.  Dezember  1905  bis  auf  weiteres  zu  verlängern.

Berlin,  den  22.  Dezember  1905.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="817" />
        Sachregister

zum  Reichs—

Gesetzblatt.

Jahrgang  1905.

 

A.

Aborte  für  die  Schiffsmannschaft  auf  Kauffahrteischiffen
(Bek.  v.  2.  Juli)  566.

Afrika,  Zwangs-  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden
  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee
(V.  v.  14.  Juli)  717.

Alphabetisches  Verzeichnis  der  im  russischen  Zolltarif  usw.
aufgeführten  Waren  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  52.

Altersversicherung,  Behandlung  deutscher  Arbeiter  in
Italien  und  italienischer  in  Deutschland  hinsichtlich  der
Arbeiterversicherung  (Vertr.  v.  3.  Dez.  O04.)  418.

Altona,  Getreidetransitlager  daselbst  (Vertr.  v.  28./15.  Juli
04.)  43.

Ammoniak,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
4.  Febr.)  8.

Amtsgerichte,  Beschwerden  über  Entscheidungen  der
Amtsgerichte  (G.  v.  5.  Juni)  539.

Ankleideräume  für  Arbeiter  in  Bleihütten  (Bek.  v.
16.  Juni)  549.  —  in  Maler-,  Anstreicher-,  Tüncher.,
Weißbinder-  und  Lackiererbetrieben  (Bek.  v.  27.  Juni)
556.

Anleihen  zur  Bestreitung  außerordentlicher  Ausgaben  für
das  Rechnungsjahr  1904  (G.  v.  10.  Febr.)  29.  (G.
v.  6.  April)  229.  —  für  das  Rechnungsjahr  1905  (G.
v.  1.  April)  181.  (G.  v.  15.  April)  241.  (G.  v.
24.  Dez.)  795.

Ansprüche,  vermögensrechtliche,  Revision  bei  Rechtsstreitigkeiten
  darüber  (G.  v.  5.  Juni)  536.

Reichs-Gesetzbl.  1905.

Anstreicher,  Vorschriften  für  die  Betriebe  des  Anstreicher-
  usw.  Gewerbes  (Bek.  v.  27.  Juni)  555.

Antillen,  dänische,  Beitritt  zum  Abkommen  zum  Schutze
gegen  den  Mädchenhandel  (Bek.  v.  12.  Juli)  706.

Apothekengeräte  auf  Kauffahrteischiffen  (Vek.  v.  3.  Juli)
586.  —  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20.  Dez.)
789.

Arbeiter,  Behandlung  italienischer  Arbeiter  in  Deutschland
  und  umgekehrt  hinsichtlich  der  Arbeiterversicherung
(Vertr.  v.  3.  Dez.  04.)  418;

Beschäftigung  usw.  in  Bleihütten  (Bek.  v.  16.  Juni)
548.  —  in  Maler-,  Anstreicher-,  Tüncher  ,  Weißbinder
  oder  Lackiererbetrieben  (Bek.  v.  27.  Juni)  556.
—  Abkommen  über  Unfallversicherung  zwischen  Deutschland
  und  Luxemburg  (v.  2.  Sept.)  753.

s.  auch  jugendliche  Arbeiter.

Arbeiterinnen,  ihre  Beschäftigung  in  Anlagen  zur  Anfertigung
  von  Zigarren  (Bek.  v.  9.  April)  236.  —  in
Bleihütten  (Bek.  v.  16.  Juni)  548.

Arbeiterversicherung,  Behandlung  deutscher  Arbeiter
in  Italien  und  italienischer  in  Deutschland  hinsichtlich
der  Arbeiterversicherung  (Vertr.  v.  3.  Dez.  04.)  418.

Arbeitsdauer  in  Bleihütten  (Bek.  v.  16.  Juni)  548.

Arbeitskleider  in  Bleihütten  (Bek.  v.  16.  Juni)  549.
—  in  Maler-,  Anstreicher-,  Tüncher.,  Weißbinderoder
  Lackiererbetrieben  (Bek.  v.  27.  Juni)  556.

Arbeitsordnung  für  Bleihüttenbetrieb  (Bek.  v.  16.  Juni)
551.  —  für  Maler-,  Anstreicher-,  Tüncher-,  Weißbinder-
  oder  Lackiererbetriebe  (Bek.  v.  27.  Juni)  557.

Arzneikiste  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  3.  Juli)  569.

A
        <pb n="818" />
        2  Sachregister.

Arzneimittel  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  3.  Juli)
574  ff.  —  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20.  Dez.)
782  ff.

Arzneischrank  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  3.  Juli
569.

Arzt,  Untersuchung  der  Schiffsmannschaft  vor  der  Anmusterung
  (Bek.  v.  1.  Juli)  561.

s.  auch  Medizinalbeamter  und  Schiffsarzt.

Ärztliche  Geräte  und  Instrumente  auf  Kauffahrteischiffen
  (Bek.  v.  3.  Juli)  587  —  auf  Auswandererschiffen
  (Bek.  v.  20.  Dez.)  790.

Ausstände  im  Südwestafrikanischen  Schutzgebiet,  Anrechnung
  von  Kriegsjahren  (A.  O.  v.  12.  Okt.)  761.
Ausfuhr  von  Reben  usw.  aus  den  Seuchengebieten
Thüringens,  Sachsens  und  Lothringens  ist  verboten

(Bek.  v.  7.  Juli)  692.

Ausfuhrzölle,  s.  Zölle.

Ausstellungen,  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und

Warenzeichen  auf  den  Ausstellungen  zu  Lüttich  1905,
zu  Görlitz  1905  und  zu  Oldenburg  1905  (Bek.  v.
20.  Febr.)  33.  —  zu  München  (Bek.  v.  14.  April)  240.
(Bek.  v.  7.  Mai)  318.

Auswandererschiffe,  Vorschriften  darüber  (Bek.  v.
20.  Dez.)  779.
Ausweispapiere  bei  Geschäftsreisen  in  Rußland  (Vertr.

v.  28./15.  Juli  04.)  44.  —  in  der  Schweiz  (Vertr.
v.  12.  Nov.  04.)  321.

B.

Bäckerei  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20.  Dez.)  779.

Baden,  Zuteilung  von  Hohentwiel  zum  6.  badischen
Weinbaubezirke  (Bek.  v.  12.  Jan.)  3.

Baderäume  für  Arbeiter  in  Bleihütten  (Bek.  v.  16.  Juni)
549.  —  für  die  Schiffsmannschaft  auf  Kauffahrteischiffen
(Bek.  v.  2.  Juli)  563.

Balkenwagen  mit  Laufgewicht  und  Skala,  ihre  Eichung
(Vek.  v.  1.  Oft.,  Art.  7)  762.

Bärenstein-Weipert,  Einfuhr  von  Pflanzen  usw.  über
das  Zollamt  daselbst  (VBek.  v.  15.  Mai)  412.

Bataillone,  ihre  Zahl  im  Frieden  bei  der  Infanterie,
Fußartillerie,  den  Pionieren,  Verkehrstruppen  und  dem
Train  des  deutschen  Heeres  (G.  v.  15.  April)  248.

Batterien,  ihre  Zahl  im  Frieden  bei  der  Feldartillerie
des  deutschen  Heeres  (G.  v.  15.  April)  248.

1905.

Bayern,  Beteiligung  an  der  Friedenspräsenzstärke  des
deutschen  Heeres  (G.  v.  15.  April)  247.  —  Zuteilung
von  Königsberg  in  Franken  zum  2.  fränkischen  Weinbaubezirke
  (Bek.  v.  5.  Mai)  317.

Beamte  der  diplomatischen  und  konsularischen  Vertretungen
  genießen  Freiheit  gegenüber  der  russichen  Zensur
(Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  39.  —  des  Ostasiatischen
Expeditionskorps  nach  ihrer  Rückkehr  nach  Deutschland
(G.  v.  1.  April  §  7)  182.  —  der  Schutzgebiete,  ihre
Besoldungen,  Pensionen  und  Umzugskosten  (G.  v.
1.  April)  226.  —  Unfallfürsorge  im  Sinne  des  Abkommens
  mit  Luxemburg  über  Unfallversicherung  (Abk.
v.  2.  Sept.  Art.  6)  755.

Bedrohung,  Zuständigkeit  des  Schöffengerichts  (G.  v.
5.  Juni)  533.

Begünstigung,  Zuständigkeit  des  Schöffengerichts  (G.  v.
5.  Juni)  534.

Behälter  zur  Beförderung  von  Lösungen  von  Nitrozellulose
  in  Essigsäure  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  4.  Febr.)
7.  —  desgl.  von  verflüssigten  Gasen  (Bek.  v.  4.  Febr.)
8.  —  desgl.  von  fertigen  Metallpatronen  für  Feldgeschütze
  (Bek.  v.  8.  Juni)  542.  (Bek.  v.  23.  Aug.)
750.  (Bek.  v.  22.  Nov.)  771.  —  desgl.  von  pyrotechnischen
  Scherzartikeln  (Bek.  v.  6.  Juli)  597.

Behörden,  gegenseitige  Mitteilung  ihrer  Entscheidungen
im  deutsch-  russischen  Zollverkehr  (Vertr.  v.  28./15.  Juli
04.)  54.  —  zur  Überwachung  der  -Mädchenhändler-(Abkommen
  v.  18.  Mal  04.,  Art.  1)  698.

Bekanntmachungen  im  Zwangsverfahren  in  den
deutschen  Schutzgebieten  (V.  v.  14.  Juli  §  29)  724.—
in  Sachen  des  Bergwesens  in  Deutsch-  Sädwestafrika
(V.  v.  8.  Aug.  §  9)  729.

Beleidigungen,  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  (G.  v.
5.  Juni)  533,  534.

Belgien,  Eisenbahnstrecken  daselbst,  beteiligt  an  dem
Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  7.  März)  168,  171,  174.

Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrag  mit  Deutschland
vom  6.  Dezember  1891  (v.  22.  Juni  04.)  599.  —
Gleichstellung  der  Angehörigen  beider  Länder  in  militärdienstlichen
  Verhältnissen  (das.  Art.  1,  I)  600.  —  neue
Zolltarife  (das.  Art.  1,  II)  600.  —  Zollfreiheit  für
Muster  (das.  Art.  1,  V)  601.  —  gleiche  Behandlung
der  Eisenbahngüter  in  beiden  Ländern  (das.  Art.  1,  VI)
602.  —  Schiedsgericht  bei  Meinungsverschiedenheiten
über  Zollfragen  (das.  Art.  2)  602.  —  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse
  im  Durchgangsverkehr  (das.  Art.  3,  I,  1)
605.  —  Grundsätze  für  Bemessung  der  belgischen  Wert-
        <pb n="819" />
        Sachregister.

Belgien  (Forts.)

zölle  (das.  Art.  3,  I,  2  und  3)  605.  —  Wertzoll  für
Pferde  in  Deutschland  (das.  Art.  3,  I,  2  und  6)  606.—
Zollfreiheit  für  Kataloge  und  Handschuhleder  (das.  Art.  3,
I,  7  und  8)  609.  —  Versendung  von  Pflanzen,
Sträuchern  und  Vegetabilien  (das.  Art.  3,  II)  610.  —
Einrichtung  direkter  Eisenbahn  Frachttarife  (das.  Art.  3,
III)  610.  —  Gültigkeitsdauer  des  Vertrags  (das.  Art.  4)
611.

Abkommen  zum  Schutze  gegen  den  Mädchenhandel
(v.  18.  Mai  04.)  695.  (Bek.  v.  12.  Juli)  706.

Bergbau  in  Deutsch-  Südwestafrika,  Zulassung  Eingeborener
  (V.  v.  8.  Aug.  §  2)  727.  —  Bestellung  von
Vertretern  für  im  Schutzgebiete  nicht  Ansässige  (das.  §  3)
728.  —  Rechtsmittel  gegen  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden (das.
  §§  4  u.  5)  728,  729.  —  Zuständigkeit
  der  Gerichte  (das.  §  6)  729.  —  Vernehmung
von  Sachverständigen  und  Zeugen  (das.  §  7)  729.  —
Rechtshilfe  (das.  §  8)  729.  —  Bekanntmachungen  (das.
§ 9)  729.  —  vom  Bergbau  selbst  (das.  §§  36  ff.)  735.

s.  auch  Bergverordnung.

Bergbaubetrieb  des  Fiskus  in  Deutsch-  Südwestafrika
(V.  v.  8.  Aug.  §  2)  727.

Bergbaufeld  in  Deutsch-  Südwestafrika  (V.  v.  8.  Aug.
§  37  ff.)  735.

Bergbautreibende,  Rechtsverhältnisse  zwischen  diesen
und  den  Grundstückseigentümern  in  Deutsch-Südwestafrika
  (V.  v.  8.  Aug.)  744.

Bergpolizei  in  Deutsch-  Südwestafrika  (V.  v.  8.  Aug.)
747.

Bergverordnung  für  Deutsch-  Südwestafrika  (v.  8.  Aug.)
727.  —  vom  Schürfen  (das.  §  10  ff.)  729.  —  vom
Schürffelde  (das.  §  23  ff.)  732.  —  Schürffeldgrenzen  (das.
§  26)  733  —  Schürffeldgebühr  (das.  §  27)  733.  —
Schürfrecht  (das.  §  30)  734.  —  Schürfregister  (das.
§  34)  735.  —  vom  Bergbau  (das.  §  36  ff.)  735.  —
Bergbaufeld  (das.  §  37  ff.)  735.—  Bergwerkseigentümer,
seine  Rechte  und  Pflichten  (das.  §  51  ff.)  730.  —  Bergwerksabgaben
  d.  s.  Feldessteuer  und  Förderungsabgabe
(das.  §  62  ff.)  742.  —  Bergwerkseigentum  (das.  §  69  ff.)
743.—  Rechtsverhältnisse  zwischen  Bergbautreibenden  und
Grundstückseigentümern  (das.  §  76  ff.)  744.  —  Schadensersatz
  für  Beschädigung  von  Grundstücken  (das.  §  84)
746.  —  Bergpolizei  (das.  §  87  ff.)  747.  —  Strafbestimmungen
  (das.  §  90  ff.)  747.

Bergwerksabgaben  in  Deutsch-  Südwestafrika  (V.  v.
8.  Aug.  §  62  ff.)  742.

1905.  3

Bergwerkseigentum  in  Deutsch-  Südwestafrika  (V.  v.
8.  Aug.  §  36  ff.)  735.

Bergwerkseigentümer  in  Deutsch-  Südwestafrika,  seine
Rechte  und  Pflichten  (V.  v.  8.  Aug.  §  51  ff.)  739.
Besatzungsbrigade,  Ostasiatische  (G.  v.  1.  April  § 7)  182.
Beschwerden  in  Zollangelegenheiten  im  Verkehr  mit
Rumänien  (Vertr. v.   8. okt./ 25. Sept. -   04.)  258.—  mit  Italien

(Vertr.  v.  3.  Dez.  04.)  420.  —

Unzulässigkeit  von  Beschwerden  gegen  Beschlüsse
der  Strafkammern  auf  Zuweisung  von  Verhandlungen
  über  bestimmte  Vergehen  an  die  Schöffengerichte
(G.  v.  5.  Juni)  535.  —  Beschwerden  gegen  Entscheidungen
  der  Landgerichte  über  Prozeßkosten  (G.  v.
5.  Juni)  538.  —  Beschwerden  gegen  Entscheidungen
der  Amts-.,  Land-  und  Oberlandesgerichte  (G.  v.  5.  Juni)
538,  539.  —  Beschwerden  im  Zwangsverfahren  in  den
Deutschen  Schutzgebieten  (V.  v.  14.  Juli)  717.  —  Beschwerden
  gegen  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden
  im  Bergbaubetrieb  in  Deutsch-Südwestafrika
(V.  v.  8.  Aug.  §  4)  728.

Besoldungs-Etat  für  das  Reichsbankdirektorium  für
1905  (G.  v.  1.  April  §  5)  182  und  209.

Bestechung,  zuständige  Gerichtsinstanz  (G.  v.  5.  Juni)  535.

Betriebsunfall,  Abkommen  mit  Luxemburg  über  Unfallversicherung
  (Abk.  v.  2.  Sept.)  753.

Betrug,  Zuständigkeit  des  Schöffengerichts  (G.  v.  5.  Juni)
534.

Beurkundung  des  Personenstandes  und  der  Eheschließung,
Änderung  des  Gesetzes  darüber  (G.  v.  14.  April)  251.

Beurlaubtenstand,  Reisen  seiner  Mannschaften  mit  der
Eisenbahn  aus  militärdienstlicher  Veranlassung  (Bek.
v.  31.  Jan.)  4.  —  Militärpersonen  des  Beurlaubtenstandes
  der  Ostasiatischen  Besatzungsbrigade  (G.  v.  I.  April
§  7)  182.

Bezirksrichter,  Zuständigkeit  im  Zwangsverfahren  in
den  Schutzgebieten  (V.  v.  14.  Juli  §  2)  718.

Bier,  Zoll  bel  der  Einfuhr  aus  Deutschland  nach  Italien
(Vertr.  v.  3.  Dez.  04.)  430.

Bleichromat,  Vorschriften  bei  der  Herstellung  (Bek.  v.
16.  Juni)  547.  —  bei  der  Verarbeitung  (Bek.  v.
27.  Juni)  555,  558.

Bleierkrankung,  ihre  Verhütung  (Bek.  v.  16.  Juni)
550.  (Bek.  v.  27.  Juni)  557  und  559.

Bleifarben,  Vorschriften  bei  ihrer  Herstellung  (Bek.  v.
16.  Juni)  547.  —  bei  ihrer  Verarbeitung  (Bek.  v.
27.  Juni)  555,  558.

    

A*
        <pb n="820" />
        4  Sachregister.

Bleihütten,  Einrichtung  und  Betrieb  (Bek.  v.  16.  Juni)
545.

Bleikolik,  ihre  Symptome  (Bek.  v.  27.  Juni)  559.

Blei-Merkblatt  über  Bleivergiftung  und  Bleierkrankung
(Bek.  v.  27.  Juni)  558.

Bleisuperoxyd,  Vorschriften  bei  der  Herstellung  (Bek.
v.  16.  Juni)  547.  —  bei  der  Verarbeitung  (Bek.  v.
27.  Juni)  555,  558.

Bleivergiftung,  ihre  Merkmale  (Bek.  v.  27.  Juni)  558.

Bleiweiss,  Vorschriften  bei  der  Herstellung  (Bek.  v.
16.  Juni)  547.  —  bei  der  Verarbeitung  (Bek.  v.
27.  Juni)  555,  558.

Bodenerzeugnisse,  ihre  Verzollung  nach  den  Grundsätzen
der  Meistbegünstigung  bei  der  Einfuhr  von  Rußland
nach  Deutschland  und  umgekehrt  (Vertr.  v.  28./15.  Juli
O4.)  36.  —  Verzollung  bei  der  Durchfuhr  im  Verkehre
zwischen  Belgien  und  Deutschland  (Vertr.  v.  22.  Juni
04.,  Art.  3,  I,  1)  605.

Bosnien-Herzegowina,  Eisenbahnstrecken  daselbst,
beteiligt  an  dem  Internationalen  Übereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  (Bek.  v.  7.  März)  167,  168.

Brasilien,  Beitritt  zum  Abkommen  zum  Schutze  gegen
den  Mädchenhandel  (Bek.  v.  12.  Juli)  706.

Brausebäder,  warme,  für  die  Schiffsmannschaften  auf
den  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  2.  Juli)  566.

Brennmaterial  auf  Auswandererschiffen (Bek. v. 
20.  Dez.  I)  779.

Britisches  Reich,  s.  Großbritannien  und  Irland.

Brom,  Versendung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  2.Nov.)  765.

Brot  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20.  Dez.)  779.

Bücher,  medizinische,  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.
3.  Juli)  588.  —  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.
20.  Dez.)  792.

Bundesrat,  Änderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen
(Bek.  v.  31.  Jan.)  4.  (Bek.  v.  17.  April)  246.  —  der
Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Bek.  v.  4.  Febr.)  7.  (Bek.
v.  7.  April)  235.  (Bek.  v.  6.  Juli)  597.  (Bek.  v.
2.  Nov.)  765.

Mündelgeldsichere  Papiere  (Bek.  v.  18.  März)  180.
—  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmungen
über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Anlagen  zur  Anfertigung  von  Zigarren
(Bek.  v.  9.  April)  236.  —  Verpflichtung  zur  Belassung
gemischter  Getreidetransitlager  an  verschiedenen  Orten
für  die  Gültigkeitsdauer  des  deutsch-  russischen  Handelsvertrags
  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  43.  —  Verleihung
  und  Entziehung  des  Rechtes  eines  Kommunalverbandes
  an  eine  deutsche  Niederlassung  in  einem  Konsular-

  

1905.

Bundesrat  (Forts.)
gerichtsbezirke  (G.  v.  3.  Juni)  541.  —  Anordnungen
zur  Bekämpfung  der  Reblaus  in  dem  thüringischen,
sächsischen  und  lothringischen  Seuchengebiete  (Bek.  v.  7.  Juli)
690.  —  Ermächtigung  zu  einem  Handelsprovisorium
mit  England  (G.  v.  20.  Dez.)  773.  (Bek.  v.  22.  Dez.)
798.

Erlaß  von  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und
den  Betrieb  der  Bleihütten  (Bek.  v.  16.  Juni)  545.
—  für  die  Betriebe  des  Maler.,  Anstreicher.,  Tüncher.,
Weißbinder-  und  Lackierergewerbes  (Bek.  v.  27.  Juni)
555.  —  über  die  Untersuchung  von  Schiffsleuten  auf
Tauglichkeit  zum  Schiffsdienste  (Bek.  v.  1.  Juli)  561.
—  über  Größe  und  Einrichtung  der  Logis.,  Wasch-  und
Baderäume  sowie  der  Aborte  für  die  Schiffsmannschaft
auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  2.  Juli)  563.  —  über
Krankenfürsorge  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  3.  Juli)
568.  —  über  die  Entwertung  der  Marken  und  die  Einrichtung
  der  Quittungskarten  für  die  Invalidenversicherung
(Bek.  v.  3.  Juli)  590.  —  über  die  Beschäftigung  eigener
Kinder  unter  10  Jahren  in  gewerblichen  Betrieben.
(Bek.  v.  20.  Dez.)  775.  —  über  Auswandererschiffe
(Bek.  v.  20.  Dez.)  779.

Zustimmung  zur  Kaiserlichen  Verordnung  über  die
Inkraftsetzung  des  Zolltarifgesetzes  vom  25. Dezember  1902
(V.  v.  27.  Febr.)  155.  —  über  Änderung  der  Pensionen
und  Kautionen  der  Reichsbankbeamten  (V.  v.  3.  Aug.)
713.  —  zum  Abkommen  mit  Luxemburg  über  Unfallversicherung
  (Bek.  v.  23.  Sept.)  756.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  für  1905  (Ges.  v.
1.  April  §  4)  182.  —  Bundesstaat  Preußen  führt  die
Verwaltungsgeschäfte  für  die  Ostasiatische  Besatzungsbrigade
  (G.  v.  1.  April  §  7)  182.

Bürgerliches  Gesetzbuch,  seine  Gültigkeit  für  deutsche
Kommunalverbände  in  Konsulargerichtsbezirken  (G.  v.
3.  Juni)  542.

Butter  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20.  Dez.)  780.

C.

Casseler  Gelb,  Vorschriften  bei  der  Herstellung  (Bek.
v.  16.  Juni)  547.  —  bei  der  Verarbeitung  (Bek.  v.
27.  Juni)  555,  558.

Ceylon  (engl.  Kolonie),  Beitritt  zum  internationalen
Verbande  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  (Bek.
v.  3.  Juni)  531.
        <pb n="821" />
        Sachregister.

Chateau-Salins,  Kreis,  gilt  als  reblausverseucht  (Bek.
v.  7.  Juli)  690.

Chemikalien,  Versendung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
2.  Nov.)  766.

China,  Bestimmung  über  das  nach  China  entsandte  Ostasiatische
  Expeditionskorps  (G.  v.  1.  April  §  7)  182.  —
Ratifizierung  der  auf  der  Haager  Friedenskonferenz  vom
29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen  und  Erklärungen
(Bek.  v.  15.  Juni)  553.

Chlor,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  4.  Febr.)  8.

Chlorat-Sprengstoffe,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  24.  Juli)  711.

Chlorkohlenoxyd,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  4.  Febr.)  8.

Czenstochan,  Eisenbahnverbindung  zwischen  der  Preußischen
  Staatsbahn  bei  Herby  und  der  Herby—Czenstochauer
Eisenbahn  (Vertr.  v.  6.  Dez.  04.)  21.

D.

Dampfschiffe,  lhre  wahrscheinliche  längste  Reisedauer  als
Auswandererschiffe  (Bek.  v.  20.  Dez.)  780.

Dänemark,  Eisenbahnstrecken  daselbst,  beteiligt  an  dem
Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  7.  März)  163  und  169.  —  Abkommen
zum  Schutze  gegen  den  Mädchenhandel  (v.  18.  Mai  04.)
695.  (Bek.  v.  12.  Juli)  705.

Dänische  Antillen,  Beitritt  zum  Abkommen  zum  Schutze
gegen  den  Mädchenhandel  (Bek.  v.  12.  Juli)  706.

Danzig,  Getreidetransitlager  daselbst  (Vertr.  v.  28./15.  Juli
04)  43.

Desinfektionsmittel  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.
3.  Juli)  579.  —  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.
20.  Dez.)  789.

Deutsch,  Bildung  deutscher  Kommunalverbände  in  den
Konsulargerichtsbezirken  (G.  v.  3.  Juni)  541.

Deutschland,  s.  Reich.

Diebstahl,  Zuständigkeit  des  Schöffengerichts  (G.  v.
5.  Juni)  534.

Diedenhofen-Ost,  besonderer  Weinbaubezirk  (Bek.  v.
7.  Juli)  693.

Dienstzeit,  Militär,  bei  den  Fahnen  (G.  v.  15.  April)
219.

Diplomatische  Vertretungen,  Freiheit  ihrer  Beamten
gegenüber  der  russischen  Zensur  (Vertr.  v.  28./15.  Juli
04)  39.

1905.  5

Domanium,  Schuldverschreibungen  des  Fürstlich  Waldeckischen
  Domaniums  sind  mündelsicher  (Bek.  v.  18.  März)
180.

Dresden,  Stadtkreis,  sowie  Dresden-Altstadt  und
Neustadt  gelten  als  reblausverseucht  (Bek.  v.  7.  Juli)
690.

Druckprobe  bei  Behältern  zur  Beförderung  verflüssigter
Gase  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  4.  Febr.)  9.

Druse,  Anzeigepflicht  für  die  Druse  der  Pferde  in  der
Provinz  Ostpreußen  nach  Maßgabe  des  Viehseuchengesetzes
  (Bek.  v.  7.  April)  233.

Duldungsgrenze  bei  Gewichtsdifferenzen  bei  Zollrevisionen
  in  Rußland  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  1904)  53.

Durchfuhr,  Zollbehandlung  der  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse
  bei  der  Durchfuhr  im  Verkehre  zwischen  Belgien
und  Deutschland  (Vertr.  v.  22.  Juni  04.,  Urt.  3,  I,  1)
605.  —  von  frischem  oder  zubereitetem  Fleisch  aus  Ru-

  

mänien  durch  Deutschland  (Vertr.  v.  8. Okt. + 25.  Sept—  04.)  257.

E.

Eckartsberga,  Kreis,  gilt  als  reblausverseucht  (Bek.  v.
7.  Juli)  690.

Ehescheidung,  Ratifizierung  des  internationalen  Abkommens
  zur  Regelung  des  Geltungsbereichs  der  Gesetze
und  der  Gerichtsbarkeit  auf  dem  Gebiete  der  Ehescheidung
und  der  Trennung  von  Tisch  und  Bett  (Bek.  v.  9.  Aug.)
716.

Eheschließung,  Änderung  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  (G.
v.  14.  April)  251.—  Ratifizierung  des  internationalen
Abkommens  zur  Regelung  des  Geltungsbereichs  der  Gesetze
auf  dem  Gebiete  der  Eheschließung  (Bek.  v.  9.  Ang.)  716.

Eichfehlergrenzen  bei  Milchmaßen  (Bek.  v.  1.  Okt.,
Art.  5  §  5)  762.  —  bei  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten
  (das.  Art.  3,  5)  762.

Eichgebührentaxe  für  Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten
(Bek.  v.  1.  Oktbr.  Art.  4)  762.  —  für  Milchmaße  (das.
Art.  6)  762.  —  für  selbsttätige  Registrierwagen  (das.

  Art.  9)  762.  —  für  Wagen  für  EisenbahnStückgüter
(das.  Art.  11)  762.

Eichordnung  und  Eichgebührentaxe,  Abänderung
und  Ergänzung  (Bek.  v.  1.  Okt.)  762.

Eichung  von  Längenmaßen  (Bek.  v.  1.  Okt.,  Art.  1)
762.  —  von  Flüssigkeitsmaßen  (das.  Art.  2)  762.  —  von
Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten  (das.  Art.  3)  762.  —  von
        <pb n="822" />
        6  Sachregister.
  

Eichung  (Forts.)
Milchmaßen  (das.  Art.  5)  762.  —  von  einfachen  Balkenwagen
  (das.  Art.  7)  762.  —  von  selbsttätigen  Registrierwagen
  (das.  Art.  8)  762.  —  von  Wagen  für  Stückgüter
im  Frachtverkehr  der  Eisenbahnen  (das.  Art.  10)  762.

Eigennutz,  strafbarer:  Zuständigkeit  des  Schöffengerichts
(G.  v.  5.  Juni)  533,  535.

Eigentum,  gewerbliches:  internationaler  Verband  zu
seinem  Schutze,  Beitritt  der  englischen  Kolonien  Neu-Seeland
  und  Ceylon  (Bek.  v.  3.  Juni)  531.

Einfuhr  von  Pflanzen  usw.  über  das  Zollamt  in  Bärenstein.
  —  Weipert  (Bek.  v.  15.  Mai)  412.  —  von  Bodenund
  Gewerbserzeugnissen  nach  und  von  Rußland  (Vertr.
v.  28./15.  Juli  04.)  36.  —  von  lebenden  Schweinen
aus  Rußland  nach  Oberschlesien  und  von  Fleisch  und
Holz  aus  Rußland  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  42.  —
von  Mustern  von  Feuerwaffen  nach  Rußland  (Vertr.  v.
28./15.  Juli  04.)  45.  —  von  Fleisch  aus  Rumänien
(Vertr.  v.  8.  Okt. / 25. Sept.  04.)  258.

Waren,  deren  Einfuhr  in  Rußland  verboten  ist
(Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  133.

Einfuhrzölle  s.  Zölle.

Eingeborene,  ihr  Verhältnis  zur  Verordnung  über  das
Zwangsverfahren  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (V.  v.
14.  Juli  §  34)  726.  —  ihre  Zulassung  zum  Bergbau
in  Deutsch-  Südwestafrika  (V.  v.  8.  Aug.  §  2)  727.

Einjährig-Freiwillige,  ihre  Nichtanrechnung  auf  die
Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres  (G.  v.  15.  April)
247.

Eisenbahnen,  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  und  Luxemburgs  (Bek.  v.  1.  Jan.)  1.  (Bek.
v.  13.  April)  239.  (Bek.  v.  1.  Aug.)  714.  (Bek.  v.
15.  Sept.)  751.

Staatsvertrag  mit  Rußland  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahnverbindung  zwischen  der  Preußischen  Staatsbahn
  bei  Skalmierzyce  und  der  Warschau-Kalischer  Eisenbahn
  (v.  6.  Dez.  O4.)  11.  —  desgl.  mit  Rußland  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  der
Preußischen  Staatsbahn  bei  Herby  und  der  Herby-Czenstochauer
  Eisenbahn  (v.  6.  Dez.  04.)  21.

Änderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  und
der  Militär-Transportordnung  (Bek.  v.  31.  Jan.)  4.
(Bek.  v.  17.  April)  246.

Beförderung  von  Fahrzeugen  der  freiwilligen
Krankenpflege  und  von  "Freiwilligen  Gaben"  mit  der
Eisenbahn  (Bek.  v.  31.  Jan.)  4.  —  von  Mannschaften

1905.

 (Eisenbahnen Forts.) des  Beurlaubtenstandes  einschl.  Rekruten  aus  militärdienstlicher
  Veranlassung  (Bek.  v.  31.  Jan.)  4.  —  von
Lösungen  von  Nitrozellulose  in  Essigsäure  (Bek.  v.  4.  Febr.)
7.  —  von  Formaldehydlösung  (Bek.  v.  4.  Febr.)  7.
—  von  verflüssigten  Gasen  (Bek.  v.  4.  Febr.)  8.  —  von
Kupfervitriol  (Bek.  v.  7.  April)  235.  —  von  Pferden
und  Wagen  der  Pferdevormusterungs.-Kommission  (Bek.  v.
17.  April)  246.  —  von  fertigen  Metallpatronen  für
Feldgeschütze  (Bek.  v.  8.  Juni)  542.  (Bek.  v.  23.  Aug.)
750.  (Bek.  v.  22.  Nov.)  771.  —  von  pyrotechnischen
Scherzartikeln  (Bek.  v.  6.  Juli)  597.  —  von  Wetter-Astralit
  und  Petroklastit  II  (Bek.  v.  6.  Juli)  597.  —
von  Patronen  aus  C.  Pulver  Silesia  (Bek.  v.  24.  Juli)
710.  —  von  Brom,  Eisenoxyd,  Ferrinitrat  und  Ferrisulfat
  (Eisenbeize)  (Bek.  v.  2.  Nov.)  765.  —  von
Mengen  bis  zu  10  Kilogramm  (Bek.  v.  2.  Nov.)  765.

Gleiche  Behandlung  der  deutschen  und  italienischen
Güter  auf  italienischen  und  deutschen  Eisenbahnen  (Vertr.
v.  3.  Dez.  04.,  IV)  418.  —  desgl.  im  Verkehre  zwischen
Belgien  und  Deutschland  (Vertr.  v.  22.  Juni  04.,
Art.  1,  VI)  602.  —  Eichung  der  Wagen  für  Stückgüter
  im  Eisenbahnfrachtverkehre  (Bek.  v.  1.  Okt.,
Art.  10)  762.

Liste  der  an  dem  Internationalen  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten  Eisenbahnstrecken
  (Bek.  v.  7.  März)  157.  —  Abänderungen  der
Liste  (Bek.  v.  25.  April)  252.  (Bek.  v.  12.  Juni)  545.
(Bek.  v.  26.  Juli)  711.  (Bek.  v.  9.  Okt.)  757.  (Bek.  v.
8.  Nov.)  767.

Einrichtung  direkter  Eisenbahn-  Frachttarife  im  Verkehre
  zwischen  Belgien  und  Deutschland  (Vertr.  v.
22.  Juni  O4.,  Art.  3,  III)  610.  —  Ausdehnung  des
Abkommens  mit  Luxemburg  über  Unfallversicherung  auf
das  Fahrpersonal  usw.  der  die  Grenze  überschreitenden
Züge  (Abk.  v.  2.  Sept.,  Art.  1)  753.

Eisenbahnfrachtverkehr,  s.  Eisenbahnen.

Eisenbahn-Verkehrsordnung,  Ausdehnung  auf  den
deutsch-  luxemburgischen  Wechselverkehr  (Bek.  v.  1.  Jan.)
1.  (Bek.  v.  13.  April)  239.  (Bek.  v.  1.  Aug.)  714.
(Bek.  v.  15.  Sept.)  751.

Änderungen  des  §  51  und  der  Anl.  B.  (Bek.  v.
4.  Febr.)  7.  —  der  Anl.  B.  (Bek.  v.  7.  April)  235.
(Bek.  v.  8.  Juni)  542.  (Bek.  v.  6.  Juli)  597.  (Bek.
v.  24.  Juli)  710.  (Bek.  v.  23.  August)  750.  (Bek.  v.
2.  Nov.)  765.  (Bek.  v.  22.  Nov.)  771.

Eisenbahnverwaltungen,  Genehmigung  zu  Änderungen
usw.  des  Frachtbriefs  (Bek.  v.  4.  Febr.)  7.
        <pb n="823" />
        Sachregister.

Eisenbeize,  Versendung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
2.  Nov.)  765.

Eisenoxyd,  Versendung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
2.  Nov.)  765.

Elsaß-Lothringen,  Kontrolle  des  Landeshaushalts  für
1904  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  21.  April)  315.

Empfindlichkeit  von  Wagen  (Bek.  v.  1.  Okt.  Art.  10)  762.

England,  s.  Großbritannien  und  Irland,.

Englisches  Gelb,  Vorschriften  bei  der  Herstellung  (Bek.
v.  16.  Juni)  547.  —  bei  der  Verarbeitung  (Bek.  v.
27.  Juni)  555,  558.

Erfindungen,  Schutz  auf  den  Ausstellungen  zu  Lüttich
1905,  zu  Görlitz  1905  und  zu  Oldenburg  1905  (Bek.
v.  20.  Febr.)  33.  —  desgl.  zu  München  1905  (Bek.
v.  14.  April)  240.  (Bek.  v.  7.  Mai)  318.

Erfurt,  Stadt.  und  Landkreis  gilt  als  reblausverseucht
(Bek.  v.  7.  Juli)  690.

Erlsdorf  gilt  als  reblausrein  (Bek.  v.  7.  Juli)  690.

Eskadrons,  ihre  Zahl  im  Frieden  bei  der  Kavallerie
des  deutschen  Heeres  (G.  v.  15.  April)  248.

Essigsäure,  Versendung  von  Lösungen  von  Nitrozellulose
in  Essigsäure  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  4.  Febr.)  7.

Etat,  s.  Besoldungs  -  Etat,  Haushalts-Etat,
Reichshaushalts-Etat.

F.

Fabrikant,  Ausweispapler  bei  Geschäftsreisen  in  Rußland
  (Vertr.  v.  28/15.  Juli  04.)  44.  —  in  der
Schweiz  (Vertr.  v.  12.  Nov.  04.)  321.

Fahnen,  Dienst  bei  den  Fahnen  (G.  v.  15.  April)  249.

Fahrkarten  für  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
bei  Reisen  aus  militärdienstlicher  Veranlassung  (Bek.  v.
31.  Jan.)  4.

Fahrzeuge  der  freiwilligen  Krankenpflege,  ihre  Beförderung
  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  31.  Jan.)  4.  —  F.
zur  Beförderung  von  Personen  und  Waren  über  die
russische  Grenze  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  50.  —
Soll  für  Fahrzeuge  in  zerlegtem  Zustande  im  Verkehre
mit  der  Schweiz  (Vertr.  v.  12.  Nov.  04.)  326.

Farbenunterscheidungsvermögen  der  Schiffsleute  (Bek.
v.  1.  Juli)  562.

Fassungsraum  von  Behältern  zur  Beförderung  verflüssigter
  Gase  mit  der  Eisenbahn,  zulässige  Höchstfüllung
(Bek.  v.  4.  Febr.)  9.

Federwagen  für  Stückgüter  im  Eisenbahnfrachtverkchr
(Bek.  v.  1.  Okt.  Art.  10)  762.

1905.  7

Feldartillerie,  Zahl  der  Friedensbatterien  des  deutschen
Heeres  (G.  v.  15.  April)  248.  —  Dienstzeit  bei  den
Fahnen  (G.  v.  15.  April)  249.

Feldessteuer  in  Deutsch-  Südwestafrika  (V.  v.  8.  Aug.
§  62  ff.)  742.

Feldgeschütze,  Verpackung  fertiger  Metallpatronen  für
Feldgeschütze  beim  Eisenbahntransport  (Bek.  v.  8.  Juni)
542.  (Bek.  v.  23.  Aug.)  750.  (Bek.  v.  22.  Nov.)  771.

Feldzug,  Herero-  und  Hottentottenaufstand  1904  (A.  O.
v.  12.  Okt.)  761.  ·

Fentsch,  Gemarkung,  gehört  zur  Schutzzone  gegen  das
Metzer  Neblaus-Seuchengebiet  (Bek.  v.  7.  Juli  § 8)  692.

Ferrinitrat  oder  Ferrisulfat,  Versendung  mit  der
Eisenbahn  (Bek.  v.  2.  Nov.)  765.

Feuerwaffen,  Einfuhr  von  Mustern  nach  Rußland
(Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  45.

Finland,  Einverleibung  in  das  russische  Zollgebiet
(Prot.  v.  28./15.  Juli  04.)  145.

Fische  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20.  Dez.)  779.

Fiskus,  seine  Vertretung  im  Zwangsverfahren  in  den
Schutzgebieten  durch  die  zuständigen  Verwaltungsbehörden
(V.  v.  14.  Juli  §  7)  719.  —  Bergbaubetrieb  in
Deutsch-  Südwestafrika  (V.  v.  8.  Aug.  §  2)  727.

Fleisch,  Einfuhr  aus  Rußland  (Vertr.  v.  28./15.  Juli

ç-  8.  Okt.
O4.)  42.  —  aus  Rumänien  (Vertr.  v.  25.  Sept./8. Okt. 04.  )
257.

Zulassung  des  zum  menschlichen  Genusse  bestimmten
Fleisches  zum  freien  Verkehr  aus  Deutschland  nach
Luxemburg  und  umgekehrt  (G.  v.  14.  Mai  04.)  709.  —
Fleisch  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20.  Dez.)  779.

Flüssigkeiten,  Beförderung  verflüssigter  Gase  mit  der
Eisenbahn  (Bek.  v.  4.  Febr.)  8.  —  Eichung  usw.  von  Meßwerkzeugen
  für  Flüssigkeiten  (Bek.  v.  1.  Okt.  Art.  3)  762.

Flüssigkeitsmaste,  ihre  Beschaffenheit  nach  den  Vorschriften
  der  Eichordnung  (Bek.  v.  1.  Okt.  Art.  2)  762.

Flussschiffahrt  nach  Rußland  (Vertr.  v.  28./15.  Juli

04.)  45.

Förderungsabgabe  in  Deutsch-  Südwestafrika  (V.  v.
8.  Aug.  §  62  ff.)  712.

Formaldehydlösung,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  4.  Febr.)  7.

Forstwirtschaftliche  Betriebe  sind  ausgenommen  von
dem  Abkommen  über  Unfallversicherung  zwischen  Deutschland
  und  Luxemburg  (Abk.  v.  2.  Sept.)  753.

Frachtbrief  für  Fahrzeuge  der  freiwilligen  Krankenpflege
(Bek.  v.  31.  Jan.)  4.  —  Unzulässigkeit  von  Zusätzen,
Urkunden  usw.  zum  Frachtbrief  (Bek.  v.  4.  Febr.)  7.
        <pb n="824" />
        8  Sachregister.

Frachtfreiheit  für  Fahrzeuge  der  freiwilligen  Krankenpflege
  und  für  "freiwillige  Gaben"  bei  Beförderung
mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  31.  Jan.)  4.

Frachtkarte  ersetzt  durch  Ladeverzeichnis  (Bek.  v.  31.  Jan.)
5  und  6.

Frachtstücke  mit  der  Bezeichnung  "freiwillige  Gaben"
(Bek.  v.  31.  Jan.)  4.

Frachttarif,  s.  Eisenbahn.

Frankreich,  Eisenbahnstrecken  daselbst,  beteiligt  an  dem
Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  7.  März)  162,  169,  170,  173,
178.  —  Abkommen  zum  Schugze  gegen  den  Mädchenhandel
  (v.  18.  Mai  04.)  695.  (Bek.  v.  12.  Juli)  705.

Frauen,  von  Mädchenhändlern  verschleppte,  ihre  Überwachung,
  Rückbeförderung  usw.  (Abk.  v.  18.  Mai  04.)  695.

Freiwillige  Gaben,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  31.  Jan.)  4  und  5.

Freiwillige  Krankenpflege,  Beförderung  ihrer  Fahrzeuge
  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  31.  Jan.)  4.

Friedenskonferenz,  Haager,  vom  29.  Juli  1899,
Ratifizierung  verschiedener  Abkommen  usw.  durch  China
(Bek.  v.  15.  Juni)  553.

Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres  (G.  v.
15.  April)  247.

Friedensstand,  Militärpersonen  des  Friedensstandes  der
Ostasiatischen  Besatzungsbrigade  (G.  v.  1.  April  § 7)  182.

Füllungsgrenze  bei  Behältern  zur  Beförderung  verflüssigter
  Gase  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  4.  Febr.)  9.

Fulmenit,  Beförderung  von  wettersicherem  F.  mit  der
Eisenbahn  (Bek.  v.  4.  Febr.)  8.

Fürsorge,  s.  Un  fallfürsorge.

Fußartillerie,  Zahl  der  Friedensbataillone  des  deutschen
Heeres  (G.  v.  15.  April)  248.  —  Dienstzeit  bei  den
Fahnen  (G.  v.  15.  April)  249.

G.

Gartenbau,  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues  über  das  Zollamt  in  Bärenstein-
  Weipert  (Bek.  v.  15.  Mai)  412.  —  Versendung
von  Pflanzen  usw.  im  Verkehre  zwischen  Belgien  und
Deutschland  (Vertr.  v.  22.  Juni  04.  Art.  3,  II)  610.

Gas,  Beförderung  verflüssigter  Gase  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  4.  Febr.)  8.  —  Ratifizierung  der  von  dem
Vertreter  Chinas  im  Haag  abgegebenen  Erklärung,  betr.
das  Verbot  der  Verwendung  von  Geschossen  mit  erstickenden
  oder  giftigen  Gasen  (Bek.  v.  15.  Juni)  553.

1905.

Gefäße,  s.  Behälter.

Geldforderungen,  Zwangsverfahren  wegen  Geldforderungen
  in  den  Schutzgebieten  (V.  v.  14.  Juli)  717.
Gemeindeordnung  deutscher  Kommunalverbände  in

Konsulargerichtsbezirken  (G.  v.  3.  Juni)  541.

Gemüse  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20.  Dez.)  779.

Genfer  Konvention,  Beitritt  Chinas  zum  Abkommen,
betr.  die  Anwendung  ihrer  Grundsätze  auf  den  Seekrieg
(Bek.  v.  15.  Juni)  553.

Georgenburg,  letzte  Station  für  die  nach  Rußland
fahrenden  deutschen  Passagierdampfer  auf  dem  Niemen
(Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  46.

Geräte,  ärztliche,  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  3.  Juli)
587.  —  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20.  Dez.)  790.

Gerichte,  ihre  Zuständigkeit  im  Bergwesen  in  Deutsch-Südwestafrika
  (V.  v.  8.  Aug.  §  6)  729.

Gerichtsverfassungsgesetz,  Änderungen  (G.  v.  20.  März)
179.  (G.  v.  5.  Juni)  533.

Geschosse,  Ratifizierung  der  von  dem  Vertreter  Chinas
im  Haag  abgegebenen  Erklärung,  betr.  das  Verbot  des
Werfens  von  Geschossen  aus  Luftschiffen  (Bek.  v.  15.  Juni)
553.  —  desgl.  betr.  das  Verbot  der  Verwendung  von
Geschossen  mit  erstickenden  oder  giftigen  Gasen  (Bek.  v.
15.  Juni)  553.  —  desgl.  das  Verbot  von  Geschossen,
die  sich  leicht  im  menschlichen  Körper  ausdehnen  oder
platt  drücken  (Bek.  v.  15.  Juni)  553.

Gesundheit,  Überwachung  des  Gesundheitszustandes  der
Arbeiter  in  Bleihütten  (Bek.  v.  16.  Juni)  550.  —
desgl.  in  Maler-,  Anstreicher-,  Tüncher-,  Weißbinderund
  Lackiererbetrieben  (Bek.  v.  27.  Juni)  557.

Getreidetransitlager,  s.  Transitlager.

Gewebe  im  Veredelungsverkehre  mit  der  Schweiz  (Vertr.
v.  12.  Nov.  04.)  327.

Gewerbe-Aufsichtsbeamte,  Revision  des  Betriebs
in  Bleihütten  (Bek.  v.  16.  Juni)  545.  —  in  Maler-,
Anstreicher,  Tüncher-,  Weißbinder-  oder  Lackiererbetrieben
  (Bek.  v.  27.  Juni)  555.

Gewerbe-Legitimationskarte  für  Kaufleute  usw.  beim
Gewerbebetriebe  in  der  Schweiz  (Vertr.  v.  12.  Nov.  04.
Art.  1,  VI)  321.—  Muster  dazu  (Vertr.  v.  12.  Nov.0.)
409.

s.  auch  Gewerbeschein.

Gewerbeordnung,  Änderung  (G.  v.  14.  Okt.)  759.

Gewerbeschein  für  Kaufleute  usw.  beim  Gewerbebetrieb
in  Rußland  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  44.
s.  auch  Gewerbe.  Legitimationskarte.
        <pb n="825" />
        Sachregister.

Gewerbetreibende,  Ausweispapier  bei  Ausũbung  des
Gewerbes  in  Rußland  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  44.
—  in  der  Schweiz  (Vertr.  v.  12.  Nov.  04.)  321.  —

Gewerbliche  Betriebe,  Beschäftigung  eigener  Kinder
unter  10  Jahren  (Bek.  v.  20.  Dez.)  775.

Gewerbliches  Eigentum,  Beitritt  der  englischen
Kolonien  Neu-  Seeland  und  Ceylon  zum  internationalen
Verbande  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  (Bek.
v.  3.  Juni)  531.

Gewerbserzeugnisse,  ihre  Verzollung  nach  den  Grundsätzen
  der  Meistbegünstigung  bei  der  Einfuhr  von  Rußland
  nach  Deutschland  und  umgekehrt  (Vertr.  v.
28./15.  Juli  04.)  36.  —  Verzollung  bei  der  Durchfuhr
im  Verkehr  zwischen  Belgien  und  Deutschland  (Vertr.
v.  22.  Juni  04.  Art.  3,  I,  1)  605.

Gewicht,  Beförderung  von  Mengen  bis  zu  10  Kilogramm
mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  2.  Nov.)  765.

Gewichtsdifferenzen,  Duldungsgrenze  bei  Zollrevisionen
in  Rußland  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04)  53.

Gewichtsordnung,  Änderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung
  (Bek.  v.  1.  Okt.)  762.

Glätte,  Vorschriften  bei  der  Herstellung  (Bek.  v.  16.  Juni)
547.  —  bei  der  Verarbeitung  (Bek.  v.  27.  Juni)  555,
558.

Görlitz,  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  niederschlesischen  Gewerbe-  und  Industrieausstellung
  zu  Görlitz  1905  (Bek.  v.  20.  Febr.)  33.

Gotha,  s.  Sachsen-Koburg-Gotha.

Gouverneur,  Ermächtigung  zu  Abweichungen  von  den
Vorschriften  im  Zwangsverfahren  in  den  Schutzgebieten
(V.  v.  14.  Juli)  717.

Grenzzone,  Begünstigungen  und  Zollfreiheiten  im  Ver-

  
kehre  mit  Rumänien  (Vertr.  v.  8. Okt./25.  Sept.  04.)  255.—

mit  der  Schweiz  (Vertr.  v.  12.  Nov.  04.)  322  und
323.

Grimma,  Bezirk,  gilt  als  reblausverseucht  (Bek.  v.
7.  Juli)  690.

Großbritannien  und  Irland,  Abkommen  zum  Schutze
gegen  den  Mädchenhandel  (v.  18.  Mai  04.)  695.  (Bek.
v.  12.  Juli)  705.  —  Beitritt  der  englischen  Kolonien
Neu-  Seeland  und  Ceylon  zum  internationalen  Verbande
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  (Bek.  v.  3.  Juni)
531.  —  Handelsprovisorium  nach  31.  Dezember  1905
(G.  v.  20.  Dez.)  773.  (Bek.  v.  22.  Dez.)  798.

Großenhain,  Bezirk,  gilt  als  reblausverseucht  (Bek.  v.
7.  Juli)  690.

Reichs-  Gesetbl.  1905.

1905.  9

Grundbuchordnung,  Änderung  (G.  v.  14.  Juli)  707.

Grundeigentümer,  von  seinem  Verfügungsrecht  ausgeschlossene
  Mineralien  in  Deutsch-  Südwestafrika  (V.  v.
8.  Aug.)  727.

H.

Haag,  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden  Chinas  zu
den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz  am  29.  Juli  1899
unterzeichneten  Abkommen  und  Erklärungen  (Bek.  v.
15.  Juni)  553.  —  Ratifizierung  der  am  12.  Juni  1902
im  Haag  abgeschlossenen  Abkommen  über  das  internationale
  Privatrecht  (Bek.  v.  9.  Aug.)  716.

Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche  (G.  v.
20.  Dez.)  773  (Bek.  v.  22.  Dez.)  798.

Handelsprovisorium  mit  England  nach  31.  Dezember
1905  (G.  v.  20.  Dez.)  773  (Bek.  v.  22.  Dez.)  798.

Handelsrichter,  Vorbedingungen  der  Ernennung  zum
Handelsrichter  (G.  v.  20.  März)  179.

Handelsvertrag,  Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrag  mit
Belgien  vom  6.  Dezember  1891  (v.  22.  Juni  04.)  599.
—  mit  Italien  vom  6.  Dezember  1891  (v.  3.  Dez.  04.)
413.  —  mit  Rumänien  vom  21.  Oktober  1893

      
(v.  8. Okt. /25.  Sept.  O4.)  253.  —  mit  Rußland  vom  10. Februar/29.  Januar
1894  (v.  28./15.  Juli  04.)  35.  —  mit  der  Schweiz
vom  10.  Dezember  1891  (v.  12.  Nov.  04.)  319.

Handlungen,  Zwangsverfahren  zu  ihrer  Erwirkung  in
den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee  (V.  v.
14.  Juli)  717.

Handlungsagenten,  Anwendbarkeit  des  §  44  der  Gewerbeordnung
  auf  sie  (G.  v.  14.  Oktober)  759.

Handlungsreisende,  Ausweispapiere  bei  Geschäftsreisenden
  in  der  Schweiz  (Vertr.  v.  12.  Nov.  04.)  321.
—  in  Rußland  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  44

Handschuhleder,  zugeschnittenes  oder  gestanztes,  Zollfreiheit
  im  Verkehre  mit  Belgien  (Vertr.  v.  22.  Juni  04.
Art.  3,  I.  8)  609.

Hausfriedensbruch,  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte
(G.  v.  5.  Juni)  533.

Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete,  Nachträge  für  1904
(Südwestafrika)  (G.  v.  10.  Febr.)  31.  (G.  v.  6.  April)  231.

Haushalts-Etat  für  1905.  (G.  v.  1.  April)  216.
—  Nachträge  dazu  (G.  v.  15.  April)  244..  (G.  v.
24.  Dez.)  796.

Kontrolle  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  1904
(G.  v.  21.  April)  315.

 

B
        <pb n="826" />
        10

Haushaltungsgegenstãnde,  gebrauchte,  zollfreie  Einfuhr
in  Rußland  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  39.

Hayingen,  Gemarkung,  gehört  zur  Schutzzone  gegen  das
Metzer  Reblaus.  Seuchengebiet  (Bek.  v.  7.  Juli  §  8)  692.

Heer  s.  Reichsheer.

Hehlerei,  Zuständigkeit  des  Schöffengerichts  (G.  v.  5.  Juni)
534.

Herby,  Eisenbahnverbindung  zwischen  der  Preußischen
Staatsbahn  bei  Herby  und  der  Herby-Czenstochauer
Eisenbahn  (Vertr.  v.  6.  Dez.  04.)  21.

Herero-Aufstand,  Anrechnung  von  Kriegsjahren  für
die  an  der  Niederwerfung  beteiligten  Deutschen  (A.  O.
v.  12.  Okt.)  761.

Herzegowina,  s.  Bosnlen-Herzegowina.

Hilfsmittel  zur  Krankenpflege  auf  Kauffahrteischiffen
(Bek.  v.  3.  Juli)  574.  —  auf  Auswandererschiffen
(Bek.  v.  20.  Dez.)  789.

Hinterbliebene,  Gesetz  v.  27.  Juni  1871  über  Bewilligungen
  an  Hinterbliebene  von  Militärpersonen  usw.  gilt
auch  für  den  Feldzug  gegen  die  Hottentotten  1904  ff.
(A.  O.  v.  12.  Okt.)  761.

Hochseefischereifahrzeuge,  Untersuchung  der  Schiffsmannschaft
  vor  der  Anmusterung  (Bek.  v.  1.  Juli)  561.

Hohentwiel,  Zuteilung  zum  6.  badischen  Weinbaubezirke
(Bek.  v.  12.  Jan.)  3.

Holz,  Ausfuhr  aus  Rußland  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.
zu  Art.  5)  43.

Honig  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20.  Dez.)  780.

Hottentotten-Aufstände,  Anrechnung  von  Kriegsjahren
für  die  an  der  Niederwerfung  beteiligten  Deutschen
(A.  O.  v.  12.  Okt.)  761.

I.
Identifizierungszeichen,  Gebühr  dafür  in  Rußland
(Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  52.  —  für  Gewebe  im

Veredelungsverkehre  mit  der  Schweiz  (Vertr.  v.  12.  Nov.
04.)  327.

Infanterie,  Zahl  der  Friedensbatalllone  des  deutschen
Heeres  (G.  v.  15.  April)  248.  —  Dienstzeit  bei  den
Fahnen  (G.  v.  15.  April)  249.

Instrumente,  ärztliche,  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.
3.  Juli)  587.  —  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.
20.  Dez.)  790.

Sachregister.  1905.

Internationaler  Verband  zum  Schutze  bes  gewerblichen
  Eigentums,  Beitritt  der  englischen  Kolonien  Neu-Seeland
  und  Ceylon  (Bek.  v.  3.  Juni)  531.

Internationales  Privatrecht,  Ratifizierung  der  am
12.  Juni  1902  im  Haag  abgeschlossenen  Abkommen  über
das  internationale  Privatrecht  (Bek.  v.  9.  Ang.)  716.

Internationale  Streitfälle,  Beitritt  Chinas  zum  Abkommen
  über  ihre  friedliche  Erledigung  (Bek.  v.  15.  Juni)
553.

Internationales  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr,
  neue  Liste  der  daran  beteiligten  Eisenbahn.
strecken  (Vek.  v.  7.  März)  157.  —  Änderungen  dieser
Liste  (Bek.  v.  25.  April)  252.  (Bek.  v.  12.  Juni)  545.
(Bek.  v.  26.  Juli)  711.  (Bek.  v.  9.  Okt.)  757.  (Bek.
v.  8.  Nov.)  767.

Invalidenversicherung,  Entwertung  der  Marken  und
Abänderung  des  Formulars  der  Quittungskarten  (Bek.
v.  3.  Juli)  590.

s.  auch  Arbeiterversicherung.

Jodblei,  Vorschriften  bei  der  Herstellung  (Bek.  v.  16.  Juni)
547.  —  bei  der  Verarbeitung  (Bek.  v.  27.  Juni)
555,  558.

Irland  s.  Großbritannien  und  Irland.

Island,  Abkommen  zum  Schutze  gegen  den  Mädchenhandel
  (Bek.  v.  12.  Juli)  706.

Italien,  Eisenbahnstrecken  daselbst,  beteiligt  an  dem
Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahn.
frachtverkehr  (Bek.  v.  7.  März)  165,  171,  172,  178.
(Bek.  v.  25.  April)  252.

Zusatzvertrag  zum  Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrage
  mit  dem  Deutschen  Reiche  vom  6.  Dezember
1891  (v.  3.  Dez.  O4.)  413.  —  Meistbegünstigung  und
Ausnahmen  davon  (das.  Art.  1,  I,  III  und  IV)  416,
417,  418.  —  neue  Zolltarife  (das.  Art.  1,  I)  417.—
Arbeiterversicherung  (das.  Art.  1,  IV)  418.  —  Schiedsgericht
  (das.  Art.  1,  IV)  419.  —  Beschwerden  (das.
Art.  2,  I)  420.  —  Einzelheiten  zu  den  Zöllen  (das.
Art.  2,  I,  b)  421.  —  Verzollung  von  Bier  und  Wein
(das.  Art.  2,  II)  430.  —  Schiedsverfahren  (das.  Art.  2,
II)  432.  —  Gültigkeitsdauer  (das.  Art.  3)  433.

Abkommen  zum  Schutze  gegen  den  Mädchenhandel
(v.  18.  Mai  04.)  695.  (Bek.  v.  12.  Juli)  705.

Ratifizierung  der  am  12.  Juni  1902  im  Haag  abgeschlossenen
  Abkommen  über  das  internationale  Privatrecht
  (Bek.  v.  9.  Aug.)  716.

Jugendliche  Arbeiter,  ihre  Beschäftigung  in  Anlagen
zur  Anfertigung  von  Zigarren  (Bek.  v.  9.  April)  236.
—  in  Bleihütten  (Bek.  v.  16.  Juni)  548.
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        Sachregister.

K.

Kabeltrommeln,  Zollfreiheit  im  Verkehre  mit  der  Schweiz
(Vertr.  v.  12.  Nov.  O4.)  327.

Kaiser,  Bestimmung  über  Zurückbehaltung  von  Mannschaften
  nach  abgeleisteter  Dienstpflicht  im  aktiven  Dienste

(G.  v.  15.  April  Art.  II  §  1)  249.

Kaiserliche  Verordnung  über  Inkraftsetzung  des  Zolltarifgesetzes
  vom  25.  Dezember  1902  (V.  v.  27.  Febr.)
155.  —  über  Änderung  der  Pensionen  und  Kautionen
der  Reichsbankbeamten  (V.  v.  3.  Aug.)  713.  —  über
Zwangs-  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden
in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee  (V.  v.
14.  Juli)  717.  —  über  das  Bergwesen  für  Deutsch-Südwestafrika
  (V.  v.  8.  Aug.)  727.  —  über  Anrechnung
von  Kriegsjahren  aus  Anlaß  der  Aufstände  im  Südwestafrikanischen
  Schutzgebiete  (A.  O.  v.  12.  Okt.)  761.
—  über  Einberufung  des  Reichstags  (V.  v.  29.  Okt.)
763.

Kalisch,  Eisenbahnverbindung  zwischen  der  Preußischen
Staatsbahn  bei  Skalmierzyce  und  der  Warschau-Kalischer
Eisenbahn  (Vertr.  v.  6.  Dez.  04.)  11.

Kamerun:  Haushalts-Etat  für  1905  (G.  v.  1.  April)  219.
Nachtrag  dazu  (G.  v.  15.  April)  244.

Kapitulanten  des  Ostasiatischen  Expeditionskorps  nach
ihrer  Rückkehr  nach  Deutschland  (G.  v.  1.  April  §  7)
182.

Karolinen,  Palau  und  Marianen:  Haushalts-Etat
für  ihre  Verwaltung  für  1905  (G.  v.  1.  April)  223.

Kataloge,  Zollfreiheit  im  Verkehre  mit  Belgien  (Vertr.
v.  22.  Juni  0  4.,  Art.  3,  I,  7)  609.

Kauffahrteischiffe,  Untersuchung  der  Schiffsmannschaft
vor  der  Anmusterung  (Bek.  v.  1.  Juli)  561.  —  Größe
und  Einrichtung  der  Logis-,  Wasch  und  Baderäume
sowie  der  Aborte  für  die  Schiffsmannschaft  (Bek.  v.
2.  Juli)  563.  —  Krankenfürsorge  auf  Kauffahrteischiffen
(Bek.  v.  3.  Juli)  568.

Kaufmann,  Ausweispapier  bei  Geschäftsreisen  in  Rußland
(Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  44.  —  in  der  Schweiz
(Vertr.  v.  12.  Nov.  04.)  321.

Kautionen  der  Reichsbankbeamten  (V.  v.  3.  Aug.)  713.

Kavallerie,  Zahl  der  Friedens-  Eskadrons  des  deutschen
Heeres  (G.  v.  15.  April)  248.  —  Dienstzeit  bei  den
Fahnen  (G.  v.  15.  April)  249.  ·

Kiautschou, Haushalts-Etat für 1905 (G. v. 1. April
225.  —  Verlängerung  des  Gesetzes  über  die  militärische
Strafrechtspflege  bis  1.  Januar  1912  (G.  v.  21.  Dez.)
793.

1905.  11

Kilogramm,  Beförderung  von  Mengen  bis  zu  10  Kilogramm
  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  2.  Nov.)  765.

Kinder,  Beschäftigung  eigener  Kinder  unter  10  Jahren
in  gewerblichen  Vetrieben  (Bek.  v.  20.  Dez.)  775.

Kinderarbeit,  Ausnahmen  von  dem  Gesetz  über  Kinder.
arbeit  (Bek.  v.  20.  Dez.)  775.

Kneutingen,  Gemarkung  gehört  zur  Schutzzone  gegen  das
Metzer  Reblausseuchengebiet  (Bek.  v.  7.  Juli)  692.

Knoten,  Geschwindigkeit  bei  Auswandererschiffen  (Bek.  v.
20.  Dez.)  780.

Koburg  s.  Sachsen-Koburg  Gotha.

Kohlensäure,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
4.  Febr.)  8.

Koje,  ihre  Beschaffeuheit  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.
2.  Juli)  564.

Kolonien,  Beitritt  der  englischen  Kolonlen  Neu-  Seeland
und  Ceylon  zum  internationalen  Verbande  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums  (Bek.  v.  3.  Juni)  531.—
Beitritt  der  Kolonien  der  beteiligten  Staaten  zum  Abkommen
  über  den  Schutz  gegen  den  Mädchenhandel
(Prot.  v.  18.  Mai  04.)  703.  —  Handelsprovisorium
mit  den  englischen  Kolonien  (G.  v.  20.  Dez.)  773
(Bek.  v.  22  Dez.)  798.

Kommunalbeamte  s.  Beamte.

Kommunalverbände,  deutsche, in Konsulargerichtsbezirken
  (G.  v.  3.  Juni)  541.

Königsberg  in  Franken,  Zuteilung  zum  2.  fränkischen
Weinbaubezirke  (Bek.  v.  5.  Mai)  317.—  gilt  als  reblausrein
  (Bek.  v.  7.  Juli)  690.

Königsberg  (Pr.),  Getreidetransitlager  daselbst  (Vertr.
v.  28./15.  Juli  04.)  43.

Konstanz,  6.  badischer  Weinbaubezirk  umfaßt  den  Kreis
Konstanz  und  die  Württembergische  Exklave  Hohentwiel
(Bek.  v.  12.  Jan.)  3.

Konsulargerichtsbezirke  mit  deutschen  Kommunalverbänden
  (G.  v.  3.  Juni)  541.

Konsuln  und  Beamte  der  konsularischen  Vertretungen
genießen  Freiheit  gegenüber  der  russischen  Zensur  (Vertr.
v.  28./15.  Juli  04.)  39.  —  Befugnis  zur  Vermehrung
der  Arzneimittel  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  3.  Juli)
569.

Kontrollbuch  über  Zahl  und  Gesundheitszustand  der
Arbeiter  in  Bleihütten  (Bek.  v.  16.  Juni)  550.  —  in
Maler-,  Anstreicher-,  Tüncher-,  Weißbinder-  oder
Lackiererbetrieben  (Bek.  v.  27.  Juni)  557.

Kontrollen  des  Reichshaushalts  usw.  s.  Reichshaushalt
  usw.

in  Konsulargerichts.

B°
        <pb n="828" />
        12

Körperverletzungen,  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte
(G.  v.  5.  Juni)  533,  534.

Krankenbuch  für  die  Arbeiter  in  Bleihütten  (Bek.  v.
16.  Juni)  550.  —  im  Maler-,  Anstreicher-  ,  Tüncher-,
Weißbinder-  oder  Lackiererbetrieben  (Bek.  v.  27.  Juni)
557.

Krankenfürsorge  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  3.  Juli)
568.

Krankengeräte  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  3.  Juli)
586.  —  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20.Dez.)  789

Krankenpflege,  Beförderung  von  Fahrzeugen  der  freiwilligen
  Krankenpflege  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  31.  Jan.)
4.  —  Hilfsmittel  zur  Krankenpflege  auf  Kauffahrteischiffen
  (Bek.  v.  3.  Juli)  574.—  Hilfsmittel  zur  Krankenpflege
  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20.  Dez.)  789.

Krankenraum  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  3.  JuliJ  571.

Krankenversicherung  s.  Arbeiterversicherung.

Kriegshinterbliebene  s.  Hinterbliebene.

Kriegsjahr,  Anrechnung  von  Kriegsjahren  aus  Anlaß
der  Aufstände  im  Südwestafrikanischen  Schutzgebiete
(A.  O.  v.  12.  Okt.)  761.

Kriegsinvaliden  aus  dem  Feldzuge  gegen  die  Hottentotten
  1904  ff.,  ihre  Versorgung  (A.  O.  v.  12.  Okt.)  761.

Kunst,  Schutz  des  Urheberrechts  an  Werken  der  Kunst  in
Rußland  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  38.

Kupfervitriol,  Verpackung  bei  Versendung  mit  der
Eisenbahn  (Bek.  v.  7.  April)  235.

Küstenbefestigung,  Erweiterung  des  Rayons  für  die
Küstenbefestigung  bei  Wilhelmshaven  (Bek.  v.  8.  Mai)
412.

L.

Lackierer,  Vorschriften  für  die  Betriebe  des  Lackierer-  usw.
Gewerbes  (Bek.  v.  27.  Juni)  555.

Ladeverzeichnis  als  Ersatz  für  Frachtkarte  (Bek.  v.
31.  Jan.)  5  und  6.

Landesaufsichtsbehörden,  Genehmigung  zu  Abänderungen
  usw.  des  Eisenbahnfrachtbriefs  (Bek.  v.  4.  Febr.)  7.
—  Beaufsichtigung  von  Rebpflanzungen  in  Seuchengebieten
  der  Reblaus  (Bek.  v.  7.  Juli)  690.

Landeshaushalt  von  Elsaß-Lothringen,  Kontrolle  für
1904  (G.  v.  21.  April)  315.

Landesregierungen,  Maßnahmen  in  den  Seuchengebieten.
der  Reblaus  (Bek.  v.  7.  Juli)  690.

Sachregister.

1905.

Landes-Zentralbehörde,  Genehmigung  zum  Betrieb
eines  Wettunternehmens  bei  öffentlichen  Pferderennen
(Bek.  v.  4.  Juli)  595.  —  höchste  Instanz  bei  Unfallfürsorge
  für  Staatsbeamte  gemäß  Abkommen  mit  Luxemburg
  über  Unfallversicherung  (Abk.  v.  2.  Sept.  Art.  6)
755.

Landgerichte,  Beschwerde  über  Entscheidungen  (G.  v.
5.  Juni)  539.

Landheer,  s.  Reichsheer.

Landwehr,  Dauer  der  Zugehörigkeit  zur  Landwehr  (G.
v.  15.  April)  249.  —  Übungen  der  Landwehr  (G.  v.
15.  April)  249.

Landwirtschaftliche  Betriebe  sind  ausgenommen  bei
dem  Abkommen  zwischen  Deutschland  und  Luxemburg
über  Unfallversicherung  (Abk.  v.  2.  Sext.)  753.

Längenmaße,  ihre  Eichung  (Bek.  v.  1.  Okt.  Art.  1)  762.

Langensalza,  Kreis,  gilt  als  reblausverseucht  (Bek.  v.
7.  Juli)  690.

Lebensmittel  zur  Krankenpflege  auf  Kauffahrteischiffen
(Bek.  v.  3.  Juli)  581.

Legitimationsscheine  beim  Aufenthalt  in  Rußland
(Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  40.

Leuchtmaterial  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20. Dez.  1)
779.

Liste,  neue,  der  an  dem  Internationalen  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten  Eisenbahnstrecken
  (Bek.  v.  7.  März)  157.  —  Änderungen  dieser
Liste  (Bek.  v.  25.  April)  252.  (Bek.  v.  12.  Juni)  545.
(Bek.  v.  26.  Juli)  711.  (Bek.  v.  9.  Okt.)  757.  (Bek.
v.  8.  Nov.)  767.

Literatur,  Schutz  des  Urheberrechts  an  Werken  der
Literatur  in  Rußland  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  38.

Lodz,  Verlängerung  der  Eisenbahnlinie  Warschau—Lodz—
Kalisch  bis  zur  preußisch  russischen  Landesgrenze  (Vertr.
v.  6.  Dez.  04.  Art.  1)  13.

Logisräume  für  die  Schiffsmannschaft  auf  Kauffahrteischiffen
  (Bek.  v.  2.  Juli)  563.

Lommeringen,  Gemarkung,  gehört  zur  Schutzzone  gegen
das  Metzer  Reblaus-  Seuchengebiet  (Bek.  v.  7.  Juli  §  8)
692.

Lothringen,  Seuchengebiet  der  Reblaus  (Bek.  v.  7.Juli)  690.

s.  auch  Elsaß-Lothringen.

Lublinitz,  Verbindung  der  Eisenbahnstrecke  Lublinitz-Herby
mit  Herby—Czenstochau  (Vertr.  v.  6.  Dez.  0  4.  Art.  1)  23.

Ludwigshafen,  Getreidetransitlager  daselbst  (Vertr.  v.
28./  15.  Juli  04.)  43.
        <pb n="829" />
        Sachregister.

Luftschiffe,  Ratifizierung  der  vom  Vertreter  Chinas  im
Haag  abgegebenen  Erklärung,  betr.  das  Verbot  des
Werfens  ven  Geschossen  und  Sprengstoffen  aus  Luftschiffen
  (Bek.  v.  15.  Juni)  553.

Lüttich,  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  allgemeinen  und  internationalen  Ausstellung
  1905  (Bek.  v.  20.  Febr.)  33.

Luxemburg,  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für
den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  und  Luxemburgs  (Bek.  v.  1.  Jan.)  1.
(Bek.  v.  13.  April)  239.  (Bek.  v.  1.  Aug.)  714.
(Bek.  v.  15.  Sept.)  751.

Eisenbahnstrecken  daselbst,  beteiligt  an  dem  Internationalen
  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  7.  März)  169.  173.

Vertrag  mit  dem  Deutschen  Reiche  über  die  gegenseitige
  Zulassung  des  zum  menschlichen  Genusse  bestimmten
  Fleisches  zum  freien  Verkehr  (v.  14.  Mai  04.)
709.

Abkommen  mit  dem  Deutschen  Reiche  über  Unfallversicherung
  (v.  2.  Sept.)  753.

M.

Mädchenhandel,  Abkommen  zum  Schutz  dagegen  (Vertr.
v.  18.  Mai  04.)  695.  (Bek.  v.  12.  Juli)  705.

Maler,  Vorschriften  für  die  Betriebe  des  Maler-  usw.
Gewerbes  (Bek.  v.  27.  Juni)  555.

Mannheim,  Getreidetransitlager  daselbst (Vertr. v.
28./15.  Juli  04.)  43.

Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  Reisen  mit
der  Eisenbahn  aus  militärdienstlicher  Veranlassung  (Bek.
v.  31.  Jan.)  4.  —  des  Ostasiatischen  Expeditionskorps
nach  ihrer  Rückkehr  nach  Deutschland  (G.  v.  1.  April
§  7)  182.  —  des  aktiven  Militärdienstes  bel  den  Fahnen
(G.  v.  15.  April)  249.

Margarine  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20.  Dez.)
730.

Marianen,  s.  Karolinen.

Marine,  Gesetz  v.  27.  Juni  1871  über  Versorgung  der
Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Marine  gilt  auch  für
den  Feldzug  gegen  die  Hottentotten  (A.  O.  v.  12.  Okt.)
761.

Marineverwaltung,  Servisklassen  der  einzelnen  Stellen
der  Marine  (G.  v.  1.  April,  Anl.  3)  210.

  

1905.  13
Mark.,  Wertverhältnis  zum  russischen  Rubel  (Vertr.  v.
28./15.  Juli  041.)  4.  

Marmelade  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20.  Dez.)
780

Marspich,  Gemarkung,  gehört  zur  Schutzzone  gegen  das
Metzer  Reblaus  Seuchengebiet  (Bek.  v.  7.  Juli  §  8)  602.

Maschinen  in  zerlegtem  Zustande,  Zoll  dafür  im  Verkehr
mit  der  Schweiz  (Vertr.  v.  12.  Nov.  01.)  326.

Massikot,  Vorschriften  bei  der  Herstellung  (Vek.  v.  16.  Juni)
547.  —  bei  der  Verarbeitung  (Vek.  v.  27.  Juni)
555,  558.

Maßordnung,  Änderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung
  (Bek.  v.  12.  Okt.)  762.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  für  1905  (Ges.
v.  1.  April  §  4)  182.

Medizinalbeamter,  Obliegenheiten  in  Bleihüttenbetricben
(Bek.  v.  16.  Juni)  545.  —  in  Maler-,  Anstreicher-,
Tüncher-,  Weißbinder-  oder  Lackiererbetrieben  (BVek.  v.
27.  Juni)  555.

Mehl  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20.  Dez.)  779.

Meistbegünstigung,  gegenseitiges  Zugeständnis  derselben
für  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse  zwischen  Deutschland
und  Rußland  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  36.  —
Ausnahmen  im  Verkehr  mit  Rumänien  (Vertr.  v.

B.  Okt./25. Sept. 04) 255. - Meistbegünstigung und Aus-
  
nahmen  davon  im  Verkehre  mit  der  Schweiz  (Vertr.  v.
12.  Nov.  04.)  319.  —  desgl.  mit  Italien  (Vertr.  v.
3.  Dez.  04.)  416.  —  Handelsprovisorium  mit  England
bis  Ende  1907  auf  Grundlage  der  Meistbegünstigung
(G.  v.  20.  Dez.)  773.

Meißen,  Bezlrk,  gilt  als  reblausverseucht  (Bek.  v.  7.  Juli)
690.

Mennige,  Vorschriften  bei  der  Herstellung  (Bek.  v.
16.  Juni)  547.  —  bei  der  Verarbeitung  (Bek.  v.  27.  Juni)
555,  558.

Merkblatt,  s.  Blei-  Merkblatt.

Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten,  ihre  Beschaffenheit  im
Sinne  der  Eichordnung,  Eichfehlergrenzen  und  Stempelung
  (Bek.  v.  1.  Okt.,  Art.  3)  762.

Metallpatronen,  fertige,  für  Feldgeschütze:  Verpackung
für  den  Eisenbahntransport  (Vek.  v.  8.  Juni)  542.  (Bek.
v.  23.  Aug.)  750.  (Bek.  v.  22.  Nov.)  771.

Meß,  Landkreis,  gilt  als  reblausverseucht  (Bek.  v.  7.  Juli)
690.
        <pb n="830" />
        14  Sachregister.

Milchmaße,  ihre  Beschaffenheit,  Skaleneinteilung,  Eichfehlergrenzen,
  Bezeichnung  und  Stempelung  (Bek.  v.
1.  Okt.,  Art.  5)  762.

Militär,  Reisen  von  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  einschl.  Rekruten  aus  militärdienstlicher  Veranlassung
  (Bek.  v.  31.  Jan.)  4.

Militärdienstzeit  bei  den  Fahnen  (G.  v.  15.  April)  249.

Militärfahrkarten  für  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  bei  Reisen  aus  militärdienstlicher  Veranlassung
(Bek.  v.  31.  Jan.)  4.

Militärgut,  Beförderung  "freiwilliger  Gaben"  als  solches
(Bek.  v.  31.  Jan.)  4.

Militärische  Strafrechtspflege  im  Kiautschougebiete,
Verlängerung  des  Gesetzes  darüber  bis  1.  Januar  1912
(G.  v.  21.  Dez.)  793.

Militärische  Übungen  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes
  (G.  v.  15.  April)  249.

Militärpersonen  der  Ostasiatischen  Besatzungsbrigade
(G.  v.  1.  April  §  7)  182.  —  G.  v.  27.  Juli  187  1,  betr.
Versorgung  der  Militärpersonen,  gilt  auch  für  den
Feldzug  gegen  die  Hottentotten  1904  ff.  (A.  O.  v.  12.  Ok..)
761.

Militärpflichtige,  Behandlung  der  ausländischen  Militär-
        
pflichtigen  im  Verkehre  mit  Rumänien  (Vertr.  v.  8. Okt./23.Sept.
04.)  257.  —  desgl.  mit  Belgien  (Vertr.  v.  22.  Juni  04.,
Art.  1,  1)  600.

Militärtarif  für  Eisenbahnen,  Änderungen  und  Ergänzungen
  (Bek.  v.  31.  Jan.)  4.  (Bek.  v.  17.  April)  246.

Militär-Transport-Ordnung,  Änderungen  (Bek.  v.
31.  Jan.)  5.  (Bek.  v.  13.  April)  237.

Minderjährige,  Ratifzierung  des  internationalen  Abkommens
  zur  Regelung  der  Vormundschaft  über  Minderjährige
  (Bek.  v.  9.  Aug.)  716.

Mineralien,  vom  Verfügungsrechte  des  Grundelgentümers
in  Deutsch-Südwestafrika  ausgeschlossene  (V.  v.  8.  Aug.)
727.

Montdidier,  Gemarkung,  gilt  als  reblausverseucht  (Bek.
v.  7.  Juli)  690.

München,  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  Ausstellung  der  Münchener  Vereinigung
für  angewandte  Kunst  in  München  1905  (Bek.  v.  14.  April)
240.  —  desgl.  auf  der  Wanderausstellung  der  Deutschen
Landwirtschaftsgesellschaft  in  München  1905  (Bek.  v.
7.  Mai)  318.

1905.

Mündelgeld,  Anlegung  in  Schuldverschreibungen  des
Fürstlich  Waldeckischen  Domaniums  (Bek.  v.  18.  März)  180.

Mus  statt  Butter  auf  Auswandererschiffen  (Vek.  v.  20.  Dez.)
780.

Muster,  Schutz  auf  den  Ausstellungen  zu  Lüttich  1905,
zu  Görlitz  1905  und  zu  Oldenburg  1905  (Bek.  v.
20.  Febr.)  33.  —  desgl.  zu  München  1905  (Bek.  v.
14.  April)  240.  (Bek.  v.  7.  Mai)  318.  —  Zollfreiheit
im  Verkehre  zwischen  Belgien  und  Deutschland  (Vertr.
v.  22.  Juni  04.,  Art.  1,  V)  601.

N.

Nahrungsmittel  auf  Auswandererschiffen  (Bek.
20.  Dez.)  779.

Nassach  gilt  als  reblausrein  (Bek.  v.  7.  Juli)  690.

Naumburg,  Kreis,  gilt  als  reblausverseucht  (Bek.
7.  Juli)  690.

Neapelgelb,  Vorschriften  bel  der  Herstellung  (Bek.  v.
16.  Juni)  547.  —  bei  der  Verarbeitung  (Bek.  v.
27.  Juni)  555,  558.

Neigungswagen  für  Stückgüter  im  Eisenbahnfrachtverkehre
  (Bek.  v.  1.  Okt.,  Art.  10)  762.

Neuguinea,  Haushalts-  Etat  für  1905  (G.  v.  1.  April)  222.

Neunhäuser,  Gemarkung,  gehört  zur  Schutzzone  gegen
das  Metzer  Reblaus  Seuchengebiet  (Bek.  v.  7.  Juli  §  8)
692.

Neu-Seeland  (engl.  Kolonie),  Beitritt  zum  internationalen
  Verbande  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums
(Bek.  v.  3.  Juni)  531.

Niederlande,  Eisenbahnstrecken  daselbst,  beteiligt  an  den
Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  7.  März)  163,  174.  —  Abkommen
zum  Schutze  gegen  den  Mädchenhandel  (v.  18.  Mal  04.)
695.

Nitrozellulose,  Beförderung  von  Lösungen  davon  mit
der  Eisenbahn  (Bek.  v.  4.  Febr.)  7.

Normal-Eichungskommission,  Abänderung  und  Ergänzung
  der  Eichordnung  und  der  Eichgebührentaxe  (Bek.
v.  1.  Ot.)  762.

Norwegen,  Abkommen  zum  Schutze  gegen  den  Mädchenhandel
  (v.  18.  Mai  O04.)  695.  (Bek.  v.  12.  Juli)  705.

Nötigung,  aburteilende  Gerichtsinstanz  (G.  v.  5.  Junl)
534.
        <pb n="831" />
        Sachregister.

O.

Oberlandesgerichte,  Beschwerden  über  Entscheidungen
(G.  v.  5.  Juni)  539.

Ober-Rechnungskammer  (Preußische),  als  „Rechnungshof
  des  Deutschen  Reichs":  Kontrolle  über  den
Reichshaushalt  usw.  für  1904  (G.  v.  21.  April)  315.

Oberschlesien,  Zulassung  einer  Einfuhr  von  höchstens
2500  Schweinen  wöchentlich  aus  Rußland  (Vertr.  v.
28./15.  Juli  04.  zu  Art.  5)  42.

Öffentliche  Ordnung,  Vergehen  dagegen:  aburteilende
Gerichtsinstanz  (G.  v.  5.  Juni)  534.

Offiziere  des  Ostasiatischen  Expeditionskorps  nach  ihrer
Rückkehr  nach  Deutschland  (G.  v.  1.  April  §  7)  182.
Oldenburg,  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  allgemeinen  Industrie-,  Gewerbeund
  Kunstausstellung  für  das  Großherzogtum  Oldenburg

zu  Oldenburg  1905  (Bek.  v.  20.  Febr.)  33.

Ordunung,  öffentliche,  Vergehen  dagegen,  aburteilende
Gerichtsinstanz  (G.  v.  5.  Juni)  534.

Oschatz,  Bezirk,  gilt  als  reblausverseucht  (Vek.  v.  7.  Juli)
690.

Ostafrikanisches  Schutzgebiet:  Haushaltsetat  für  1905
(G.  v.  1.  April)  218.

Ostasiatische  Besatzungsbrigade,  Bestimmung  darüber
(G.  v.  1.  April  §  7)  182.

Ostastatisches  Expeditionskorps:  Bestimmung  darüber
(G.  v.  1.  April  §  7)  182.

Österreich-Ungarn:  Eisenbahnstrecken  daselbst,  beteiligt
an  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  7.  März)  161,  164,  173,
176,  177.  (Bek.  v.  12.  Juni)  545.  (Bek.  v.  8.  Nov.)
767.  —  Beitritt  zum  Abkommen  zum  Schutze  gegen
den  Mädchenhandel  (Bek.  v.  12.  Juli)  706.

Ostpreußen,  Anzeigepflicht  für  die  Druse  der  Pferde
im  Sinne  des  Viehseuchengesetzes  (Bek.  v.  7.  April)  233.

Ostrowo,  Anschluß  der  Eisenbahnstrecke  Ostrowo—Skalmierzyce
  an  die  russische  Strecke  Kalisch—Lodz—  Warschau
(Vertr.  v.  6.  Dez.  04.  Art.  1)  13.

P.     Palau  s.  Karolinen.
Passagierdampfer  im  Grenzverkehre  zwischen  Deutschland
und  Rußland  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  46.

1905.  15

Paß  ·  Bestimmungen  beim  Verkehre  nach  Rußland  (Vertr.
v.  28./15.  Juli  04.)  40.

Patronen  aus  C.  Pulver  Silesia,  Beförderung  mit  der
Eisenbahn  (Bek.  v.  24.  Juli)  710.

Pattisonsches  Bleiweiß,  Vorschriften  bei  der  Herstellung
  (Bek.  v.  16.  Juni)  547.  —  bei  der  Berarbeitung
(Bek.  v.  27.  Juni)  555,  558.

Pensionen  der  Reichsbankbeamten  (V.  v.  3.  Aug.)  713.

Pensionierung  der  Militärpersonen  usw.,  G.  v.  27.  Juni
1871:  Anwendbarkeit  auf  den  Feldzug  gegen  die  Hottentotten
  1904.  (A.  O.  v.  12.  Okt.)  761.

Personenstand,  Änderung  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
(G.  v.  14.  April)  251.

Petroklastit  II,  Versendung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  6.  Juli)  597.

Pfändung  im  Zwangsverfahren  in  den  deutschen  Schutzgebieten
  (V.  v.  14.  Juli)  717.

Pferde,  Anzeigepflicht  für  die  Druse  der  Pferde  in  der
Provinz  Ostpreußen  nach  Maßgabe  des  Viehseuchengesetzes
  (Bek.  v.  7.  April)  233.  —  Beförderung  der
Pferde  der  Pferdevormusterungs-  Kommission  mit  der
Bahn  (Bek.  v.  17.  April)  216.—  Wertzölle  für  Pferde
in  Deutschland  (Vertr.  v.  22.  Juni  04.  Art.  3,  I,
2  und  6)  606.

Pferderennen,  Wetten  bei  oöffentlichen  Pferderennen  (G.
v.  4.  Juli)  595.

Pferdevormusterungs-Kommission,  Beförderung  ihrer
Pferde  und  Wagen  mit  der  Bahn  (Bek.  v.  17.  April)  246.

Pflanzen,  Erlaubnis  ihrer  Einfuhr  über  das  Sächsische
Zollamt  in  Bärenstein-Weipert  (Bek.  v.  15.  Mai)  412.
—  Versendung  zwischen  Belgien  und  Deutschland  (Vertr.
v.  22.  Juni  04.  Art.  3,  I1)  610.

Phosgen  f.  Chlorkohlenoxyd.

Photographie,  Schutz  des  Urheberrechts  an  Werken  der
Photographie  in  Rußland  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  38.

Pirna  (Bezirk)  gilt  als  reblausverseucht  (Bek.  v.7.  Juli)  690.

Pioniere,  Zahl  der  Friedensbataillone  des  deutschen  Heeres
(G.  v.  15.  April)  248.  —  Dienstzeit  bei  den  Fahnen
(G.  v.  15.  April)  249.

Pissoir  s.  Abortraum.

Polizeiliche  Strafverfügungen  und  Strafbescheide  der
Verwaltungsbehörden  in  den  deutschen  Schutzgebieten
(V.  v.  14.  Juli  §  23)  722.  —  Bergpolizei  in  Deutsch-Südwestafrika
  (V.  v.  8.  Aug.  §  87)  747.
        <pb n="832" />
        16  Sachregister.

Portugal,  Abkommen  zum  Schutze  gegen  den  Mädchenhandel
  (v.  18.  Mai  04.)  695.  —  Ratifzierung  des
Abkommens  (Bek.  v.  9.  Aug.)  715.

Preußen,  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Rußland  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung
  zwischen  der  Preußischen  Staatsbahn  bei
Skalmierzyce  und  der  Warschau  —Kalischer  Eisenbahn.
(v.  6.  Dez.  04.)  11.  —  desgl.  zwischen  der  Preußischen
Staatsbahn  bei  Herby  und  der  Herby—Czenslochauer
Eisenbahn  (Vert.  v.  6.  Dez.  04.)  21.

Verwaltungsgeschäfte  für  die  Ostasiatische  Besatzungsbrigade
  (G.  v.  1.  April  §  7)  182.

Beteiligung  an  der  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen
Heeres  (G.  v.  15.  April)  247.

Privatrecht  s.  internationales  Privatrecht.

Proviant  auf  Auswandererschiffen  (Vek.  v.  20.  Dez.,  I)
779.

Prozeßkosten,  Beschwerden  über  Entscheidungen  der
Land-  und  Oberlandesgerichte  hierüber  (G.  v.  5.  Juni)
538.

Pyrotechnische  Scherzartikel,  Versendung  mit  der
Eisenbahn  (Bek.  v.  6.  Juli)  597.

Q.

Querfurt,  Kreis,  gilt  als  reblausverseucht  (Vek.  v.  7.  Juli)
690.

Quittungskarten  für  die  Invalidenversicherung,  Abänderung
  des  Formulars  (Bek.  v.  3.  Juli)  590.

R.

Ratifizierung  der  von  China  auf  der  Haager  Friedenskonferenz
  vom  29.  Juli  1899  unterzeichneten  Abkommen.
und  Erklärungen  (Bek.  v.  15.  Juni)  553.  —  des  Abkommens
  zum  Schutze  gegen  den  Mädchenhandel  (Bek.
v.  12.  Juli)  705.  (Bek.  v.  9.  Aug.)  715.  —  der  im
Haag  abgeschlossenen  Abkommen  über  das  internationale
Privatrecht  (Bek.  v.  9.  Aug.)  716.

Rayon,  seine  Erweiterung  für  die  Küstenbefestigung  bei
Wilhelmshaven  (Bek.  v.  8.  Mai)  412.

Reblaus,  Seuchengebiete  in  Thüringen,  Sachsen  und
Lothringen  und  die  daselbst  zu  treffenden  Maßnahmen
(Bek.  v.  7.  Juli)  690.

1905.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs,  Kontrolle  des
Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  für  Elsaß-Lothringen
  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  sowie  der
Rechnungen  der  Reichsbank  für  1904  (G.  v.  21.  April)
315.

Rechtsfähigkeit  deutscher  Kommunalverbände  in  den
Konsulargerichtsbezirken  (G.  v.  3.  Juni)  541.

Rechtshilfe  der  Verwaltungsbehörden  in  den  deutschen
Schutzgebieten  im  Zwangsverfahren  (V.  v.  14.  Juli  §  30)
724.  (V.  v.  8.  Aug.  §  8)  729.—  bei  Betriebsunfällen,
betr.  das  Abkommen  mit  Luxemburg  über  Unfallversicherung
  (Abk.  v.  2.  Sept.  Art.  5)  755.

Rechtsmittel  gegen  die  Zwangsvollstreckung  in  den  Schutzgebieten
  (V.  v.  14.  Juli)  717.  —  gegen  Entscheidungen
der  Verwaltungsbehörden  im  Bergbaubetrieb  in  Deutsch-Söüdwestafrika
  (V.  v.  8.  Aug.  §§  4  und  5)  728.

Rechtsverhältnisse  zwischen  Bergbautreibenden  und
Grundstückseigentümern  in  Deutsch-  Südwestafrika  (V.  v.
8.  Aug.  §  76)  744.

Registrierwagen,  selbsttätige,  ihre  Eichung  (Bek.  v.
1.  Okt.,  Art.  8)  762.

Reich  (Deutsches),  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
  Deutschlands  und  Luxemburgs  (Bek.  v.  1.  Jan.)
1.  (Bek.  v.  13.  April)  239.  (Bek.  v.  1.  Aug.)  714.
(Bek.  v.  15.  Sept.)  751.

Staatsvertrag  mit  Rußland  wegen  Herstellung  einer
Eisenbahnverbindung  zwischen  der  Preußischen  Staatsbahn
  bei  Skalmlerzyuce  und  der  Warschau—Kalischer
Eisenbahn  (v.  6.  Dez.  04.)  11.  —  desgl.  mit  Rußland
wegen  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen
der  Preußischen  Staatsbahn  bei  Herby  und  der  Herby—
Czenstochauer  Eisenbahn  (v.  6.  Dez.  04.)  21.

Zusatzvertrag  zum  Handels-  usw.  Vertrag  mit  Belgien
vom  6.  Dezember  1891  (v.  22. Juni 04.) 599.—  mit  Italien
vom  6.  Dezember  1891  (v.  3.  Dez.  04.)  413.  —  mit

      
Rumänien  vom  21.  Oktober  1893  (v.  8. Okt./25.Sept  04)
    
253.  —  mit  Rußland  vom  10. Februar/29.  Jannar  1894  (v.

28./15.  Juli  04.)  35.  —  mit  der  Schweiz  vom
10.  Dezember  1891  (v.  12.  Nov.  04.)  319.  —  Handelsprovisorium
  mit  England  nach  31.  Dezember  1905
(G.  v.  20.  Dez.)  773.  (Bek.  v.  22.  Dez.)  798.

Neue  Liste  der  deutschen  Bahnen  und  Bahnstrecken,
auf  welche  das  Internationale  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehe  Anwendung  findet  (Bek.  v.
        <pb n="833" />
        Sachregister.

Reich  (Deutsches),  (Forts.)

7.  März)  157,  165,  170,  171,  173,  174,  176,  177.
—  Änderungen  dieser  Liste  (Bek.  v.  26.  Juli)  711.  (Vek.
v.  8.  Nov.)  767.

Änderung  des  Art.  59,  Abs.  1  der  Verfassung
(Wehrpflicht)  (G.  v.  15.  April)  240.  —  Abkommen
zum  Schutze  gegen  den  Mädchenhandel  (v.  18.  Mai  04.)
695.  (Bek.  v.  12.  Juli)  705.

Vertrag  mit  Luxemburg  über  die  gegenseitige  Zulassung
  des  zum  menschlichen  Genusse  bestimmten  Fleisches
zum  freien  Verkehr  (v.  14.  Mai  04.)  709.  —  Abkommen
mit  Luxemburg  über  Unfallversicherung  (v.  2.  Sept.)
753.  —  Behandlung  deutscher  Arbeiter  in  Italien  und
umgekehrt  hinsichtlich  der  Arbeiterversicherung  (Vertr.  v.
3.  Dez.  04.)  418.  —  Besondere  Bestimmungen  über
einzelne  Zölle  im  Verkehr  mit  Italien  (Vertr.  v.
3.  Dez.  04.)  421.

Reichsanzeiger,  Bekanntmachung  über  deutsche
Kommunalverbände  in  den  Konsulargerichtsbezirken  (G.
v.  3.  Juni)  541.

Reichsbank,  Besoldungsetat  für  das  Reichsbankdirektorium
für  1905  (G.  v.  1.  April  §  5)  182,  209.  —  Kontrolle
der  Rechnungen  der  Reichsbank  für  1904  durch  den
Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs  (G.  v.  21.  April)  315.

Reichsbankbeamte,  Pensionen  und  Kautionen  (V.  v.

3.  August)  713.

Reichsbankdirektorium,  Besoldungs-Etat  für  1905
(G.  v.  1.  April  §  5)  182  und  209.

Reichsbanknote,  zulässiges  Zahlmittel  bel  russischen
Zollämtern  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  43.

Reichsbeamte,  s.  Beamte.

Reichsbeamtengesetz,  Aufhebung  des  §  42  Nr.  6  (G.
v.  22.  April)  316.  (V.  v.  3.  Aug.)  713.  —  Ausdehnung
  der  Bestimmungen  des  §  49  auf  den  Feldzug
gegen  die  Hottentotten  1904  ff.  (A.  O.  v.  12.  Okt.)  761.

Reichs-Eisenbahnamt,  Änderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  (Bek.  v.  8.  Juni)  542.  (Bek.  v.  24.  Juli)
710.  (Bek.  v.  23.  Aug.)  750.  (Bek.  v.  22.  Nov.)  771.

Zustimmung  zu  Änderungen  usw.  des  Eisenbahnfrachtbriefs
  (Bek.  v.  4.  Febr.)  7.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur
Verstärkung  ihrer  Betriebsmittel  (G.  v.  1.  April  §  3)  181.

Reichshaushalt,  Nachträge  zum  Reichshaushalts-Etat
für  1904  (G.  v.  10.  Febr.)  29.  (G.  v.  6.  April)  229.

Reichshaushalts-Etat  für  1905  (G.  v.  1.  April)
181.  —  Nachträge  dazu  (G.  v.  15.  April)  241.  (G.  v.
24.  Dez.)  795.

Reichs-Gesetzbl.  1905.

1905.  17

Reichshaushalt  (Forts.)

Kontrolle  des  Reichshaushalts  für  1904  (G.  v.
21.  April)  315.

Vorläufige  Stundung  der  Matrikularbeiträge  bis
zur  Feststellung  der  wirklichen  Ergebnisse  des  Reichshaushalis
  für  1905  (G.  v.  1.  April  §  4)  182.

Erhöhung  der  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen
Heeres  erfolgt  durch  Reichshaushalts-Etat  (G.  v.  15.  April)
218.

Reichsheer,  Servisklassen  der  einzelnen  Stellen  des  Landheeres
  (Anl.  3  z.  G.  v.  1.  April)  210.  —  Friedenspräsenzstärke
  des  deutschen  Heeres  (G.  v.  15.  April)  247.
—  Dauer  der  Zugehörigkeit  zum  stehenden  Heere  (G.
v.  15.  April)  249.  —  Gesetz  vom  27.  Juni  1871,  betr.
Versorgung  der  Militärpersonen  des  Reichsheeres,  gilt
auch  für  den  Feldzug  gegen  die  Hottentotten  1904  ff.
(A.  O.  v.  12.  Okt.)  761.

Reichskanzler,  Ermächtigung  zu  Anleihen  für  das  Rechnungsjahr
  1904  (G.  v.  10.  Febr.)  29.  (G.  v.  6.  April)
229.  —  für  das  Rechnungsjahr  1905  (G.  v.  1.  April
§§  2  u.  3)  181.  (G.  v.  15.  April)  241.  (G.  v.  21.  Dez.)
795.

Ermächtigung  zur  vorläufigen  Stundung  der  Matrikularbeiträge
  für  1905  (G.  v.  1.  April  §  4)  182.  —  zu
Ausnahmen  von  den  Vorschriften  über  die  Untersuchung
von  Schiffsleuten  auf  Tauglichkeit  zum  Schiffsdienste
(Bek.  v.  1.  Juli)  563.  —  desgl.  über  Logis-,  Wasch-,
Bade-  und  Aborträume  für  die  Schiffsmannschaft  auf
Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  2.  Juli)  568.  —  desgl.  über
die  Krankenfürsorge  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.
3.  Juli)  573.  —  desgl.  über  Anlage  von  Rebpflanzungen
in  Seuchengebieten  der  Reblaus  (Bek.  v.  7.  Juli  §  4)
691.  —  Befugnis  zum  Erlaß  ergänzender  und  abändernder
  Vorschriften  betr.  das  Bergwesen  in  Deutsch-Sädwestafrika
  (V.  v.  8.  Aug.  §  96)  749.

Aufsicht  über  deutsche  Kommunalverbände  in
Konsulargerichtsbezirken  (G.  v.  3.  Juni)  541.  —  Änderung
  der  Militär-Transport  -  Ordnung  für  Eisenbahnen
(Bek.  v.  31.  Jan.)  5.  (Bek.  v.  13.  April)  237.

Höchste  Instanz  im  ZIwangsverfahren  in  den  deutschen
Schutzgebieten  (V.  v.  14.  Juli)  717.  —  bei  Unfallfürsorge
  für  Reichsbeamte  auf  Grund  des  Abkommens  mit
Luxemburg  über  Unfallversicherung  (Abk.  v.  2.  Sept,,
Art.  6)  755.

Reichsmilitärgericht,  Servisklassen  der  einzelnen  Stellen
des  Reichsmilitärgerichts  (Anl.  3  z.  G.  v.  1.  April)  210.

Reichstag,  Einberufung  (V.  v.  29.  Okt.)  763.

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        18  Sachregister.

Reichs-Versicherungsamt,  höchste  Instanz  bei  Zweifeln
betr.  das  Abkommen  mit  Luxemburg  über  Unfallversicherung
  (Abk.  v.  2.  Sept.,  Art.  2)  754.

Reisedauer,  längste,  der  Auswandererschiffe  (Bek.  v.
20.  Dez.)  780.

Reisen  von  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  aus
militärdienstlicher  Veranlassung  (Bek.  v.  31.  Jan.)  4.

Rekruten  bei  Reisen  aus  militärdienstlicher  Veranlassung
(Bek.  v.  31.  Jan.)  4.

Revision  im  Zivilprozeß,  Änderung  der  bisherigen  §§  549,
553  bis  556  (G.  v.  5.  Juni)  536.

Revisionsbegründung,  ihr  Inhalt  (G.  v.  5.  Juni)  537.

Revisionsgericht,  Verfahren  (G.  v.  5.  Juni)  537.

Revisionsschrift,  ihr  Inhalt  usw.  (G.  v.  5.  Juni)  536.

Rubel,  Wertverhältnis  zur  deutschen  Mark  (Vertr.  v.
28.  /15.  Juli  04.)  43.

Rummänien,  Eisenbahnstrecken  daselbst,  beteiligt  an  dem
Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  7.  März)  166,  174.

Zusatzvertrag  zum  Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrage

  mit  Deutschland  vom  21.  Oktober  1893
  

      

v.  8. Okt./25-Sept  04.)  253.  —  Ausnahmen  von  der  Meistbegünstigung

  (bas.  Art.  6)  255.  —  neue  Zolltarife
(das.  Art.  7)  255.  —  Schiedsgericht  bei  Meinungsverschiedenheiten
  über  Zollfragen  (das.  Art.  12  a)  256.
—  Behandlung  von  Militärpflichtigen  (Schlußprotokoll,
zu  Art.  4)  257.  —  Einfuhr  von  Fleisch  aus  Rumänien
(das.,  zu  Art.  5)  257.  —  Beschwerden  in  Zollangelegenheiten
  (das.,  zu  Art.  7)  258.  —  Schiedsverfahren  (das.,
zu  Art.  12a)  259.  —  Gültigkeitsdauer  (das.  Art. 4)  261.
Rußland,  Staatsvertrag  mit  dem  Deutschen  Reiche  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  der
Preußischen  Staatsbahn  bei  Skalmierzyce  und  der
Warschau-Kalischer  Eisenbahn  (v.  6.  Dez.  O4.)  11.  —
desgl.  zwischen  der  Preußischen  Staatsbahn  bei  Herby
und  der  Herby  -Czenstochauer  Eisenbahn  (v.  6.  Dez .04. )21.

Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrag  mit  Deutschland

vom 10. Febr./29. Jan. 1894      (v.  28./15.  Juli  04.)  35.  —  Meistbegünstigung
  für  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse  (das.
Art.  6)  36.  —  neue  Zolltarife  (das.  Art.  7)  37  u.  65.
—  Schutz  des  Urheberrechts  an  Werken  der  Literatur,
Kunst  und  Photographie  (das.  Art.  12  a)  38.

Zollfrei  einzuführende  Gegenstände  (das.  Schlußprotokoll
  zu  Art.  1)  39.  —  Paß-  und  Legitimations-



1905.

Rußland  (Forts.)

angelegenheiten  (das.  zu  Art.  1  und  12)  40.  —  Veterinärangelegenheiten
  (das.  zu  Art.  5)  42.  —  Einfuhr
von  Schweinen,  Fleisch  und  Holz  nach  Deutschland
(das.  zu  Art.  5)  42  u.  43.  —  Getreidetransitlager  in
Deutschland  (das.  zu  Art.  6)  43.  —  Wertverhältnis
zwischen  Mark  und  Rubel  (das.  zu  Art.  6  bis  9)  43.
—  Gewerbescheine  und  Feuerwaffen  (das.  zu  Art.  12)
44.  —  Schiffsverkehr  auf  Flüssen  (das.,  zu  Art.  13)  45
u.  50.  —  russische  und  deutsche  Zollämter  (das.  III  §  1)
47.  —  Herausgabe  einer  Sammlung  der  Zirkulare  des
Zolldepartements  und  der  Senatsentscheidungen  sowie
eines  alphabetischen  Verzeichnisses  der  im  Zolltarif  aufgeführten
  Waren  (das.  §  12a)  51.  —  Identifizierungszeichen
  und  Gebühr  dafür  (das.  §  12b)  52.—  Duldungsgrenze
  bei  Gewichtsdifferenzen  (das.  §  15)  53.  —  Gegenseitige
  Mitteilung  der  behördlichen  Entscheidungen  (das.
§  20)  54.  —  Gültigkeitsdauer  des  Vertrags  (das.
Art.  3)  55.  —  Zuschlagszoll  auf  Zucker  aus  Rußland
(Protokoll,  1)  144.  —  Einverleibung  von  Finland
in  das  russische  Zollgebiet  (das.  3)  145.  —  Waren,
deren  Einfuhr  in  Rußland  verboten  ist  (das.  Tarif  A)
133.

Eisenbahnstrecken,  beteiligt  an  dem  Internatlonalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (Bek.
v.  7.  März)  161,  166,  175.  (Bek.  v.  9.  Okt.)  757.

Abkommen  zum  Schutze  gegen  den  Mädchenhandel
(v.  18.  Mai  04.)  695.  (Bek.  v.  12.  Juli)  705.

S.

Sachbeschädigung,  Zuständigkeit  des  Schöffengerichts
(G.  v.  5.  Juni)  534.

Sachsen  (Großherzogtum),  gilt  als  reblausverseucht  (Bek.
v.  7.  Juli)  690.

Sachsen  (Königreich),  Beteiligung  an  der  Friedenspräsenzstärke
  des  deutschen  Heeres  (G.  v.  15.  April)
247.  —  Gestattung  der  Einfuhr  von  Pflanzen  usw.
über  das  Sächsische  Zollamt  in  Bärenstein-Weipert
(Bek.  v.  15.  Mai)  412.  —  Seuchengebiet  der  Reblaus
(Bek.  v.  7.  Juli)  690.

Sachsen  (Provinz),  Seuchengebiete  der  Reblaus  darin
(Bek.  v.  7.  Juli)  690.

Sachsen-Altenburg  gilt  als  reblausverseucht  (Bek.  v.
7.  Juli)  690.
        <pb n="835" />
        Sachregister.

Sachsen-Koburg-Gotha,  Zuteilung  von  Königsberg
in  Franken  zum  zweiten  fränkischen  Weinbaubezirk  (Bek.
v.  5.  Mai)  317.

Sachsen-Meiningen  gilt  als  reblausverseucht  (Bek.
v.  7.  Juli)  690.

Sachverständige,  ihre  Vernehmung  im  Bergwesen  in
Deutsch-  Südwestafrika  (V.  v.  8.  Ang.  §  7)  729.

Samoa,  Haushalts--Etat  für  1905  (G.  v.  1.  April)  224.

Säure,  Beförderung  von  wasserfreier  schwefliger  Säure
mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  4.  Febr.)  8.

Schadensersatz  für  Beschädigung  von  Grundstücken  beim
Bergbau  in  Deutsch-  Südwestafrika  (V.  v.  8.  Aug.  §  81)
746.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  zur  Verstärkung  der  Betriebsmittel
  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  1.  April  §  3)  181.

Schiedsgericht  bei  Meinungsverschiedenheiten  über  Zollfragen
  im  Verkehre  mit  Belgien  (Vertr.  v.  22.  Juni  04.,
Art.  2)  602.  —  mit  Italien  (Vertr.  v.  3.  Dez.  04)  419.

      

 - mit Rumänien (Vertr. v. 8.10./25.  Sept.  04.)  256.  —  mit
der  Schweiz  (Vertr.  v.  12.  Nov.  01.)  322.

Schiedsverfahren  bei  Meinungsverschiedenheiten  über
Zollsachen  im  Verkehre  mit  Italien  (Vertr.  v.  3.  Dez.
04.)  432.  —  mit  Rumänien  (Vertr.  v.  8. Okt./25. Sept.    04.)
259.  —  mit  der  Schweiz  (Vertr.  v.  12.  Nov.  04.)  328.

Schiffahrtsvertrag,  Zusatzvertrag  zum  Schiffahrts-  usw.
Vertrag  mit  Italien  vom  6.  Dez.  1891  (v.  3.  Dez.
04.)  413.  —  mit  Rumänien  vom  21.  Okt.  1893  (v.
8. Okt. /25. Sept.  04.)  253.  —  mit  Rußland  vom  10. Febr./
29. Jan. 1894  (v.  28./15.  Juli  04.)  35.

Schiffe,  Verkehr  auf  den  Flußläufen  nach  Rußland  (Vertr.
v.  28./15.  Juli  04.)  45.  —  Vorschriften  über  Auswandererschiffe
  (Bek.  v.  20.  Dez.)  779.

Schiffsarzt  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  3.  Juli)  571.

Schiffsdienst,  Untersuchung  von  Schiffsleuten  auf  Tauglichkeit
  zum  Schiffsdienst  (Bek.  v.  1.  Juli)  561.  —
Gründe  der  Untauglichkeit  (Bek.  v.  1.  Juli)  562.

Schiffsleute,  ihre  Untersuchung  auf  Tauglichkeit  zum
Schiffsdienst  (Bek.  v.  1.  Juli)  561.  —  ihr  Seh-  und
Farbenunterscheidungsvermögen  (Bek.  v.  1.  Juli)  562.

Schiffsmannschaft,  ihre  Logis-,  Wasch-  und  Baderäume
  sowie  Aborte  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.
2.  Juli)  563.

Schmalleningken,  letzte  Station  für  die  russischen  Passagierdampfer
  auf  dem  Niemen  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  46.

        

1905.  19

Schöffengerichte,  ihre  Zuständigkeit  (G.  v.  5.  Jumi)  533.

Schuldverschreibungen,  Anlegung  von  Mündelgeld  in
Schuldverschreibungen  des  Fürstlich  Waldeckischen  Domaniums
  (Bek.  v.  18.  März)  180.

Schürfen  in  Deutsch-  Südwestafrika  (V.  d.  8.  Aug.  §  10)
729.  —  vom  Schürffelde  (das.  §  23)  732.  —  Schürffeldgrenzen
  (das.  §  26)  733.  —  Schürffeldgebühr  (das.
§  27)  733.  —  Schürfrecht  (das.  §  30)  734.—  Schürfregister
  (das.  §  34)  735.

Schutzgebiete,  Nachträge  zum  Haushalts-  Etat  für  1904
(G.  v.  10.  Febr.)  31.  (G.  v.  6.  April)  231.  —  Feststellung
  des  Haushalts-Etats  für  1905  (G.  v.  1.  April)
216.  —  Nachträge  dazu  (G.  v.  15.  April)  244.  (G.
v.  24.  Dez.)  796.

Kontrolle  des  Haushalts  für  1904  durch  den
Rechnungshof  (G.  v.  21.  April)  315.

Zwangs-  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden
  in  den  Schutgebieten  Afrikas  und  der  Südsee
(V.  v.  14.  Juli)  717.  —  Bezüge,  Pensionen,  Umzugskosten
  der  Beamten  (G.  v.  1.  April)  226.  —  Militärische
Strafrechtspflege  im  Schutggebiete  Kiautschou  (G.  v.
21.  Dez.)  793.

Schutzzone  gegen  das  Reblaus-  Seuchengebiet  bei  Metz
(Bek.  v.  7.  Juli)  692.

Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen
  gelten  als  reblausverseucht  (Bek.  v.
7.  Juli)  690.

Schweden,  Abkommen  zum  Schutze  gegen  den  Mädchenhandel
  (v.  18.  Mal  04.)  695.  (Bek.  v.  12.  Juli)  705.

Schweflige  Säure,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  4.  Febr.)  8.

Schweine,  Einfuhr  von  wöchentlich  höchstens  2500
lebenden  Schweinen  aus  Rußland  nach  Oberschlesien
(Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  42.

Schweiz,  Eisenbahnstrecken  daselbst,  beteiligt  an  dem  Internationalen
  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtwerkehr
(Bek.  v.  7.  März)  162,  171,  173, 177  (Bek.  v. 9.  Okt.) 757.

Zusatzvertrag  zum  Handels-  und  Zollvertrage  mit
dem  Deutschen  Reiche  vom  10.  Dezember  1891  (v.
12.  Nov.  04.)  319.  —  Meistbegünstigung  und  Ausnahmen
  davon  (das.  Art.  1,  1)  319.  —  neue  Zolltarife
(das.  Art.  1,  II)  320.  —  zollfreie  Sachen  (das.  Art.  1 ,IV
und  V)  320  (das.  Art.  4,  II)  324.—  Gewerbelegitimationskarte
  (das.  Art.  1,  VI)  321.—  Schiedsgericht  bei  Meinungsverschiedenheiten
  über  Zollfragen  (das.  Art.  1,  VII)  322.
—  Zollfreiheit  in  der  Grenzzone  (das.  Art.  2,  1  und  II)
322,  323.—  Verzollung  von  Maschinen,  Fahrzengen  usw.

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        20

Schweiz  (Forts.)
in  zerlegtem  Zustande  (das.  Art.  4,  IV,  3)  326.  —
Frist  für  zollfreie  Wiedereinfuhr  (das.  Art.  4,  V)  327.
—  Gewebe  im  Veredlungsverkehr  und  Identitätszeichen
daran  (das.  Art.  4,  VI)  327.  —  Kabeltrommeln  (das.
Art.  4, V1)  327.—Schiedsverfahren  (das  Art.  14, VII1 )328.

Abkommen  zum  Schutze  gegen  den  Mädchenhandel
(v.  18.  Mai  04.)  695  (Bek.  v.  12.  Juli)  705.  —  Ratifizierung
  der  im  Haag  abgeschlossenen  Abkommen  über
das  internationale  Privatrecht  (Bek.  v.  9.  Aug.)  71.

Schwimmereinrichtung  bei  Milchmaßen  (Bek.  v.  1.  Okt.,
Art.  5  §  4)  762.

Seekrieg,  Beilritt  Chinas  zum  Abkommen  betr.  die
Anwendung  der  Grundsätze  der  Genfer  Konvention  auf
den  Seekrieg  (Bek.  v.  15.  Juni)  553.

Seh-  und  Farbenunterscheidungsvermögen  der
Schiffsleute  (Bek.  v.  1.  Juli)  562.

Senat  (russischer),  Ausgabe  seiner  Entscheidungen  in  Zollsachen
  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  01.)  52.

Servistarif,  Verzeichnis  der  unter  A 1  bis  8  der  Servistarifs
  fallenden  Stellen  des  Landheeres,  der  Marine  und
des  Recichsmilitärgerichts  (Ges.  v.  1.  April  §  6  und  Anlage
  3)  182  und  210.

Seuchengebiete  der  Reblaus  in  Thüringen,  Sachsen
und  Lothringen  und  die  daselbst  zu  treffenden  Maßnahmen
  (Bek.  v.  7.  Juli)  690.

Sittlichkeit,  Vergehen  dagegen:  aburteilende  Gerichtsinstanz
  (G.  v.  5.  Juni)  534.

Skalen  bei  Milchmaßen  (Bek.  v.  1.  Okt.,  Art.  5  §§  2
bis  4)  762.

Skalmierzyce,  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Rußland  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung
  zwischen  der  Preußischen  Staatsbahn  bei
Skalmierzyce  und  der  Warschau-Kalischer  Eisenbahn
(Vertr.  v.  6.  Dez.  04.)  11.

Spanien,  Abkommen  zum  Schutze  gegen  den  Mädchenhandel
  (v.  18.  Mai  01.)  695  (Bek.  v.  12.  Juli)  705.
—  Ratifzierung  des  internationalen  Abkommens  zur
Regelung  der  Vormundschaft  über  Minderjährige  (Bek.
v.  9.  Aug.)  716.

Speck  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20.  Dez.)  779.

Speiseräume  für  Arbeiter  in  Bleihütten  (Bek.  v.
16.  Juni)  549.

Sprengstoffe,  Ratifizierung  der  vom  Vertreter  Chinas
im  Haag  abgegebenen  Erklärung  betr.  das  Verbot  des
Werfens  von  Sprengstoffen  aus  Luftschiffen  (Bek.  v.
15.  Juni)  553.  —  Beförderung  von  Chlorat-  Sprengstoffen
  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  21.  Juli)  711.

Sachregister.

1905.

Staatsbeamte  s.  Beamte.

Staatsgewalt,  Widerstand  dagegen,  aburteilende  Gerichtsinstanz
  (G.  v.  5.  Juni)  534.

Staatsvertrag  s.  Vertrag.

Stempelung  bei  Eichung  von  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten
  (Bek.  v.  1.  Okt.,  Art.  3,  5) 762.  —  von  Milchmaßen
(das.  Art  587)  762.  —  von  Wagen  für  Stückgüter  im
Eisenbahnfrachtverkehr  (das.  Art.  10,  6)  762.

Stickoxydul,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
4.  Febr.)  8.

Strafbestimmungen  für  Verstöße  gegen  das  Gesetz,
betr.  die  Wetten  bei  öffentlichen  Pferderennen  (G.  v.
4.  Juli)  596.  —  gegen  die  Bergverordnung  für  Deutsch-Südwestafrika
  (V.  v.  8.  Aug.  §  90)  747.  —  im  Zwangsverfahren
  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (V.  v.  14.  Juli)
717.

Strafkammer,  Erweiterung  ihrer  Befugnisse  hinsichtlich
der  Zuweisung  von  Aburteilungen  an  die  Schöffengerichte
  (G.  v.  5.  Juni)  533.  —  Beschwerden  gegen  Entscheidungen
  der  Strafkammern  auf  diesem  Gebiete  (G.
v.  5.  Juni)  535.

Strafrechtspflege  —  militärische  —  im  Kiautschougebiet,
Verlängerung  des  Gesetzes  darüber  bis  1.  Januar  1912
(G.  v.  21.  Dez.)  793.

Straf-  und  Zwangsbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden
in  den  Schutzgebicten  Afrikas  und  der  Südsee  (V.  v.
14.  Juli)  717.  —  polizeiliche  Strafverfügungen  und
Strafbescheide  (das.  §  23)  722.

Sträucher,  ihre  Versendung  im  Verkehr  zwischen  Belgien
und  Deutschland  (Vertr.  v.  22.  Juni  04.,  Art.  3,  11)
610.

Stückgüter,  Eichung  der  Wagen  für  Stückgüter  im  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  1.  Okt.,  Art.  10)  762.

Stundung  (vorlänfige)  der  Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten
  für  1905  (G.  v.  1.  April  §  4)  182.

Südsee,  Zwangs-  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden
  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee
(V.  v.  14.  Juli)  717.

Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  Etatsforderungen
aus  Anlaß  der  Expedition  in  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet
  (G.  v.  10.  Febr.)  30.  (G.  v.  6.  April)  230.  (G.
v.  15.  April)  243.  (G.  v.  24.  Dez.)  796.

Nachträge  zum  Haushalts-Etat  für  1904  (G.  v.
10.  Febr.)  31.  (Ges.  v.  6.  April)  231.

Haushalts-Etat  für  1905  (G.  v.  1.  April)  221.—
Nachträge  dazu  (G.  v.  15.  April)  244.  (G.  v.  24.  Dez.)
796.
        <pb n="837" />
        Sachregister.

Südwestafrikanisches  Schutzgebiet  (Forts.)
Bergverordnung  für  Deutsch-Südwestafrika  (V.  v.
8.  Aug.)  727.
Anrechnung  von  Kriegsjahren  aus  Anlaß  der  Aufstände
  daselbst  (A.  O.  v.  12.  Okt.)  761.
Szczypiorno,  Grenzbahnhof  für  den  Übergangsverkehr
auf  der  Strecke  Ostrow—  Skalmierzyce  —Kalisch  —  Warschau
(Vertr.  v.  6.  Dez.  04.,  Art.  2)  14.

T

Tarif  der  Ein-  und  Ausfuhrzölle  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Rußland:  65.  —  desgl.  zwischen  Deutschland
  und  Rumänien:  263.  —  desgl.  zwischen  Deutschland
  und  der  Schweiz:  330.  —  desgl.  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Italien:  435.  —  desgl.  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien:  613.

s.  auch  Frachttarif.

Thüringen,  Seuchengebiet  der  Reblaus  (Bek.  v.  7.  Juli)
690.

Togo,  Haushalts-Etat  für  1905  (G.  v.  1.  April)  220.

Tragfähigkeit  von  Wagen  (Bek.  v.  1.  Okt.)  762.

Train,  Zahl  der  Friedensbataillone  des  deutschen  Heeres
(G.  v.  15.  April)  248.  —  Dienstzeit  bei  den  Fahnen
(G.  v.  15.  April)  249.

Transitlager  in  verschiedenen  Orten  während  der
Gültigkeitsdauer  des  deutsch-  russischen  Handelsvertrags
(Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  43.

Trommeln  s.  Kabeltrommeln.

Tüncher,  Vorschriften  für  die  Betriebe  des  Tünchergewerbes
  (Bek.  v.  27.  Juni)  555.

U.

Übereinkommen  —  Internationales  —  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr,
  Liste  der  daran  beteiligten  Eisenbahnstrecken
  (Bek.  v.  7.  März)  157.  —  Änderungen  dieser
Liste  (Bek.  v.  25.  April)  252.  (Bek.  v.  12.  Juni)  545.
(Bek.  v.  26.  Juli)  711.  (Bek.  v.  9.  Okt.)  757.  (Bek.  v.
8.  Nov.)  767.

Übertretungen,  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  (G.
v.  5.  Juni)  533.

Übungen,  militärische,  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes
  (G.  v.  15.  April)  249.

1905.  21

Unfallfürsorge,  Abkommen  mit  Luxemburg  über  Unsallversicherung
  (Abk.  v.  2.  Sept.,  Art.  6)  755.

Unfallversicherung,  Abkommen  darüber  mit  Luremburg
(v.  2.  Sept.)  753  —  Bchandlung  italienischer  Arbeiter
in  Deutschland  und  umgekehrt  hinsichtlich  der  Arbeiterversicherung
  (Vertr.  v.  3.  Dez.  01.)  418.

Ungarn,  Eisenbahnstrecken  daselbst,  beteiligt  an  dem
Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Vek.  v.  7.  März)  167.  (Bek.  v.  12.  Juni)  545.

s.  auch  Österreich-  Ungarn.

Untauglichkeit  zum  Schiffsdienste  (Bek.  v.  1.  Juli)  562.

Unterlassungen,  Zwangsverfahren  zu  ihrer  Erwirkung
in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee  (V.  v.
14.  Juli)  717.

Unteroffiziere  des  Ostasiatischen  Expeditionskorps  nach
ihrer  Rückkehr  nach  Deutschland  (G.  v.  1.  April  § 7)  182.

Unterschlagung,  Zuständigkeit  des  Schöffengerichts  (G.
v.  5.  Juni)  534.

Unzucht,  Abkommen  zum  Schutze  gegen  den  Mädchenhandel
  (v.  18.  Mai  01.)  695.

Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur,  Kunst  und  Photographie,
  Schutz  in  Rußland  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  01.)  38.

V.

Vegetabilien,  ihre  Versendung  im  Verkehr  zwischen
Belgien  und  Deutschland  (Vertr.  v.  22.  Juni  04.,  Art.  3,
Ii)  610.

Veräußerung  s.  Verkauf.

Verband  s.  internationaler  Verband.

Verbandmittel  auf  Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  3.  Juli)
587.  —  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20.  Dez.)  790.

Veredlungsverkehr  mit der  Schweiz  (Vertr.  v.  12. Nov. 04.)
327.

Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  Änderung  des  Art.  59
(Wehrpflicht)  (G.  v.  15.  April)  219.

Vergehen,  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  (G.  v.  5.  Juni)
533.

Verkauf  von  Liegenschaften  in  Rußland  durch  deutsche
Reichsangehörige  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  36.

Verkehrstruppen,  Zahl  ihrer  Friedensbataillone  im
deutschen  Heere  (G.  v.  15.  April)  248.  —  Dienstzeit  bei
den  Fahnen  (G.  v.  15.  April)  219.

Vermögensrechtliche  Ansprüche,  Revision  bei  Rechtsstreitigkeiten
  darüber  (G.  v.  5.  Juni)  536.
        <pb n="838" />
        22

Verpackung  von  Nitrozellulose-Lösungen  bei  Versendung
mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  4.  Febr.)  7.  —  desgl.  von
verflüssigten  Gasen  (Bek.  v.  4.  Febr.)  8.  —  desgl.  von
Kupfervitriol  (Bek.  v.  7.  April)  235.  —  desgl.  von
fertigen  Metallpatronen  für  Feldgeschütze  (Vek.  v.  8.  Juni)
542.  (Bek.  v.  23.  Aug.)  750.  (Bek.  v.  22.  Nov.)  771.
—  desgl.  von  pyrotechnischen  Scherzartikeln  (Bek.  v.
6.  Juli)  597.  —  desgl.  von  Chemikalien  bis  zu  10  Kkg
(Bek.  v.  2.  Nov.)  765.  —  von  Pflanzen,  Sträuchern
und  Vegetabilien  im  Verkehr  zwischen  Belgien  und
Deutschland  (Vertr.  v.  22.  Juni  04.,  Art.  3,  II)  610.—
von  Mengen  bis  zu  10  kg  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
2.  Nov.)  765.

Versicherungsmarken  für  die  Invalidenversicherung,  ihre
Entwertung  (Bek.  v.  3.  Juli)  590.

Versorgung  der  Militärpersonen  usw.  (Gesetz  v.  27.  Juni
1871),  desgl.  der  Kriegsinvaliden  und  Kriegshinterbliebenen
  (Gesetz  vom  31.  Mai  1901):  Anwendbarkeit
auf  den  Feldzug  gegen  die  Herero  und  Hottentotten
(A.  O.  v.  12.  Okt.)  761.

Verträge  mit  fremden  Staaten  s.  Relch  bezw.  den  betr.
Bundesstaat  und  den  betr.  fremden  Staat.

Vertreter  für  Bergbautreibende  in  Deutsch-  Südwestafrika
(V.  v.  8.  Aug.  §  3)  728.

Verwaltungsbehörden  in  den  Schutzgebieten  Afrikas
und  der  Südsee,  ihre  Zwangs-  und  Strafbefugnisse  (V.
v.  14.  Juli)  717.  —  polizeiliche  Strafverfügungen  und
Strafbescheide  (das.  §  23)  722.  —  Bekanntmachungen
(das.  §  29)  724.—  Rechtshilfe  (das.  §  30)  724.  —  Vertreter
  des  Fiskus  (das.  §  7)  719.

Ihre  Befugnisse  usw.  im  Bergwesen  in  Deutsch-Südwestafrika
  (V.  v.  8.  Aug.)  727.

Veterinäre  Maßnahmen  gegenüber  Rußland  (Vertr.  v.
28./15.  Juli  04.)  42,  54.

Viehseuchengesetz,  Anzeigepflicht  für  die  Druse  der
Pferde  für  die  Provinz  Oftpreußen  (Bek.  v.  7.  April)  233.

Vormundschaft,  Ratifizierung  des  internationalen  Abkommens
  zur  Regelung  der  Vormundschaft  über  Minderjährige
  (Bek.  v.  9.  Aug.)  716.

W.

Wage  für  Stückgüter  im  Eisenbahnfrachtverkehr,  ihre
Eichung  (Bek.  v.  1.  Okt.,  Art.  10)  762,  s.  auch  Balkenwagen
  und  Registrierwagen.

Wagen  der  Pferdevormusterungs-  Kommissare,  ihre  Beförderung
  mit  der  Bahn  (Bek.  v.  17.  April)  246.

Sachregister.

1905.

Waldeck,  Anlegung  von  Mündelgeld  in  Schuldverschreibungen
  des  Fürstlich  Waldeckischen  Domaniums  (Bek.
v.  18.  März)  180.

Waren,  deren  Einfuhr  in  Rußland  verboten  ist  (Vertr.
v.  28./15.  Juli  011.)  133.

Warenzeichen,  Schutz  auf  den  Ausstellungen  zu  Lüttich
1905,  zu  Görlitz  1905  und  zu  Oldenburg  1905  (Bek.
v.  20.  Febr.)  33.  —  desgl.  zu  München  1905  (Bek.
v.  14.  April)  240.  (Bek.  v.  7.  Mai)  318.

Warmwasserbrausen  für  die  Schiffsmannschaft  auf
Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  2.  Juli)  566.

Warschau,  Eisenbahnverbindung  zwischen  der  Preußischen
Staatsbahn  bei  Skalmierzyce  und  der  Warschau—Kalischer
Eisenbahn  (Vertr.  v.  6.  Dez.  04.)  11.

Waschräume  für  Arbeiter  in  Bleihütten  (Bek.  v.  16.  Juni)
549.  —  für  Arbeiter  in  Maler-,  Anstreicher-,  Tüncher-,
Weißbinder-  oder  Lakiererbetrieben  (Bek.  v.  27.  Juni)
556.  —  für  die  Schiffsmannschaft  auf  Kauffahrteischiffen
(Bek.  v.  2.  Juli)  563.

Wasser  auf  Auswandererschiffen  (Bek.  v.  20.  Dez.  I)  779.

Wasserfreie  schweflige  Säure,  Beförderung  mit  der
Eisenbahn  (Bek.  v.  4.  Febr.)  8.

Wechselverkehr,  Ausdehnung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  auf  den  deutsch  -luxemburgischen  Wechselverkelr
(Bek.  v.  1.  Jan.)  1.  (Bek.  v.  13.  April)  239.  (Bek.  v.
1.  Aug.)  714.  (Bek.  v.  15.  Sept.)  751.

Wehrpflicht,  Änderung  derselben  (G.  v.  15.  April)  249.

Wein,  Zoll  bei  der  Einfuhr  ans  Italien  nach  Deutschland
  (Vertr.  v.  3.  Dez.  04.)  431.

Weinbau,  Bekämpfung  der  Reblaus  (Bek.  v.  7.  Juli)
690.  —  Gestattung  der  Einfuhr  von  Gegenständen  des
Weinbaues  über  das  Sächsische  Zollamt  in  Bärenstein-Weipert
  (Bek.  v.  15.  Mak)  412.

Weinbaubezirke,  Zuteilung  der  württembergischen  Exklave
Hohentwiel  zum  6.  badischen  Weinbaubezirke  (Bek.  v.
12.  Jan.)  3.  —  desgl.  des  herzoglich  sächsischen  Amtsgerichtsbezirkes
  Königsberg  in  Franken  zum  2.  fränkischen
Weinbaubezirke  (Bek.  v.  5.  Mai)  317.  —  Änderungen
in  der  Übersicht  der  Weinbaubezirke  (Bek.  v.  5.  Mai)
317.  —  Weinbaubezirk  Diedenhofen-Ost  (Bek.  v.  7.  Juli
§  10)  693.

Weipert,  Einfahr  von  Pflanzen  usw.  über  das  Zollamt
in  Bärenstein-  Weipert  (Bek.  v.  15.  Mai)  112.

Weißbinder,  Vorschriften  für  die  Betriebe  des  Weißbindergewerbes
  (Bek.  v.  27.  Juni)  555.

Weißenfels,  Kreis,  gilt  als  reblausverseucht  (Bek.  v.
7.  Juli)  690.
        <pb n="839" />
        Sachregister.

Weißensee,  Kreis,  gilt  als  reblausverseucht  (Bek.  v.
7.  Juli)  690.

Werkstätten,  in  denen  eigene  Kinder  unter  10  Jahren
beschäftigt  werden  dürfen  (Bek.  v.  20.  Dez.)  776.

Wertverhältnis  zwischen  Rubel  und  Mark  (Vertr.  v.
28./15.  Juli  04.)  43.

Wertzölle  in  Belgien  (Vertr.  v.  22.  Juni  04.,  Art.  3,1,
2  und  3)  605.  —  für  Pferde  in  Deutschland  (Vertr.
v.  22.  Juni  04.,  Art.  3,  I,  2  und  6)  606.

Wetten  bei  öffentlichen  Pferderennen  (G.  v.  4.  Juli)  595.

Wetter-Astralit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  6.  Juli)  597.

Wettersicheres  Fulmenit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
  (Bek.  v.  4.  Febr.)  8.

Wien,  Verlängerung  der  der  Warschau-Wiener  Eisenbahngesellschaft
  gehörigen  Strecke  Warschau—Lodz—Kalisch
bis  zur  preußisch-  russischen  Landesgrenze  (Vertr.  v.  6.  Dez.
04.,  Art.  1)  13.

Wilhelmshaven,  Erweiterung  des  Rayons  für  die
Küstenbefestigung  bei  Wilhelmshaven  (Bek.  v.  8.  Mai)
412.

Württemberg,  Zuteilung  der  württembergischen  Exklave
Hohentwiel  zum  6.  badischen  Weinbaubezirke  (Bek.  v.
12.  Jan.)  3.  —  Beteiligung  an  der  Friedenspräsenzstärke
  des  deutschen  Heeres  (G.  v.  15.  April)  247.

Z.

Zensur,  Freiheit  der  deutschen  Berufskonsuln  und  der
Beamten  der  diplomatischen  und  konsularischen  Vertretungen
  gegenüber  der  russischen  Zensur  (Vertr.  v.
28./15.  Juli  04.)  39.

Zentralamt  für  den  internationalen  Eisenbahntransport:
  Neuaufstellung  der  Liste  der  an  dem  Internationalen
  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  7.  März)  157.

Zeugenvernehmung  im  Bergwesen  in  Deutsch-  Südwestafrika
  (V.  v.  8.  Aug.  §  7)  729.

Zigarren,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Anlagen  zur  Anfertigung  von
Zigarren  (V.  v.  9.  April)  236.

Zinkschaumdestillationsanlagen,  Vorschriften  für  ihre
Herstellung  und  für  den  Betrieb  darin  (Bek.  v.  16.  Juni)
547.

Zivilprozeßordnung,  Änderung  (G.  v.  5.  Juni)  536.

1905.  23

Zollämter,  Liste  der  russischen  Zollämter  mit  besonderen
Befugnissen  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  47,  59.  —
Einfuhr  von  Pflanzen  usw.  über  das  Zollamt  in
Bärenstein-  Weipert  (Bek.  v.  15.  Mai)  412.

Zollangelegenheiten,  Ausgabe  sämtlicher  Zirkulare
des  russischen  Zolldepartements  und  sämtlicher  Entscheidungen
  des  russischen  Senats  in  Zollsachen  (Vertr.
v.  28./15.  Juli  04.)  52.

Schiedsgericht  und  Schiedsverfahren  bei  Meinungsverschiedenheiten
  über  Zollangelegenheiten  im  Verkehre
mit  Belgien  (Vertr.  v.  22.  Juni  04.,  Art.  2)  602.  —
mit  Italien  (Vertr.  v.  3.  Dez.  O4.)  419,  420.  —  mit
Rumänien  (Vertr.  v.  8. Okt./  25. Sept.    04.)  256,  258,  259.  —
mit  der  Schweiz  (Vertr.  v.  12.  Nov.  04)  322,  328.

Zollbehandlung  von  Boden-  und  Gewerbserzeugnissen
  im  Durchgangsverkehre  zwischen  Belgien  und
Deutschland  (Vertr.  v.  22.  Juni  04,    Art.  3,  I,  1)  605.

Zolldepartement,  russisches,  systematische  Ausgabe  seiner
Zirkulare  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  01.)  52.

Zölle,  deutsche:  bei  der  Einfuhr  nach  Deutschland  aus
Rumänien:  265.  —  aus  Rußland:  135.  —  aus  der
Schweiz:  330.—  aus  Italien:  435.—  aus  Belgien:  643.

Bei  der  Ausfuhr  aus  Deutschland:  belgische:  613.
—  italienische:  481.  —  rumänische:  283.  —  russische:
65.  —  schweizerische:  356.

Bei  der  Ausfuhr  nach  Deutschland:  russische:  133.

Zölle  für  Maschinen,  Fahrzeuge  usw.  in  zerlegtem
Zustande  im  Verkehremit  der  Schweiz  (Vertr.  v.  12. Nov. 04.)
326.  —  Besondere  Bestimmungen  über  einzelne  Zölle
im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Italien  (Vertr.
v.  3.  Dez.  04.)  421.  —  Belgische  Wertzölle  (Vertr.  v.
22.  Juni  04.,  Art.  3,  I.  2  und  3)  605.

Zollfreie  Gegenstände  im  Verkehre  mit  Belgien  (Vertr.
v.  22.  Juni  04.,  Art.  1,  V  und  3,  I,  7  und  8)  601  und
609.  —  mit  Rußland  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04.)  39.
—  mit  der  Schweiz  (Vertr.  v.  12.  Nov.  04.)  320,  322,
323,  324,  327.

Zollgebiet,  Einverleibung  von  Finland  in  das  russische
Zollgebiet  (Prot.  v.  28./15.  Juli  04.)  145.

Zollrevision,  Duldungsgrenze  bei  Gewichtsdifferenzen
im  Verkehre  mit  Rußland  (Vertr.  v.  28./15.  Juli  04  .)  53.

Zollstation  auf  der  Eisenbahnstrecke  Kalisch-  Skalmierzyce
(Vertr.  v.  6.  Dez.  04.,  Art.  5)  15.

Zolltarif,  s.  Tarif  und  Zölle.

Zolltarifgesetz,  Inkraftsetzung  des  Zolltarifgesetzes  vom
25.  Dezember  1902  (V.  v.  27.  Febr.)  155.
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        24  Sachregister.

1905.

Zollvertrag,  Zusatzvertrag  zum  Zoll  ·  usw.  Vertrag  mit                

Belgien  vom  6.  Dezember  1891  (v.  22.  Juni  04.)

599.  —  mit  Italien  vom  6.  Dezember  1891  (v.

3.  Dez.  04.)  413.  —  mit  Rumänien  vom  21.  Oktober
  

1893  (v.  8. Okt./25.  Sept  04.)  253  —  mit  Rußland  vom

10.  Februar/    
29.  Januar  1894  (v.  28./15.  Juli  04.)  35.  —  mit
der  Schweiz  vom  10.  Dezember  1891  (v.  12.  Nov.  01.)

319.

Zucker,  Zuschlagszoll  auf  russischen  Zucker  (Prot.  v.
28./15.  Juli  04.)  141.

Zusatzvertrag  s.  Vertrag.

Zuschlagszoll aufrussischenZucker(Pret.v.28./15.JuliZ1904)144.  der  Behörden  in  den  Schutzgebieten  beim  Zwangsverfahren
  (V.  v.  14.  Juli  3  2)  718.  —  der  Gerichte  im
Bergwesen  in  Deutsch-  Südwestafrika  (V.  v.  8.  Aug.  5  6)
729.  —  der  Behörden  über  die  Anwendbarkeit  des  Abkommens
  mit  Lugemburg  über  Unfallversicherung  (Abk.
v.  2.  Sept.,  Art.  2)  754.

Zwangs=  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden

in  den  Schußgebieten  Afrikas  und  der  Südsee  (V.  v.
14.  Juli)  717.  —  wegen  Geldsorderungen  und  zur  Erwirkung
  der  Herausgabe  von  Sachen  (das.  §  1)  717.
—  zur  Erwirkung  von  Handlungen  und  Unterlassungen
(das.  §  8)  719.  —  polizeiliche  Strafrerfügungen  und
Strafbescheide  (das.  §  23)  722.  —  Bekanntmachungen
(das.  §  29)  724.  —  Rechtshilfe  (das.  §  30)  724.

Zuschlagszoll  auf  russischen  Zucker  (Pret.  v.  28./15.  Juli  Zwangsvollstreckung  in  den  Schutzgebieten  s.  ZIwangs.

1904)  144.

befugnisse  usw.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.
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