Nummer des bulgarischen allgemeinen Tarifs — —— —— Bezeichnung der Waren Einheit Zollsatz Franken aus 168 170 aus 174 175 aus 176 178 Flüchtige Öle aller Art und wohlriechende Präparate, natür- liche oder künstliche, ferner wohlriechende Pomaden und Öle, nicht alkoholhaltig und nicht vermischt; Fruchtessenzen und Äther zur Bereitung von Likören und Zuckerwerk sowie Muskatbalsam. Anmerkung zu Nr. 168. Essenzen und flüchtige Öle, natür- liche oder künstliche, die zur Verfälschung von Rosenöl, von Lebensmitteln und von Getränken dienen, sind verboten. Die Liste dieser Essenzen und flüchtigen Ole wird von der Direktion für den Schutz der öffentlichen Gesundheit in Bulgarien aufgestellt und ver. öffentlicht werden. Alle anderen gewerblicher Verwendung dienenden, im Tarif nicht be. sonders genannten Essenzen und flüchtigen Öle werden gegen Zahlung eines Zollsatzes von 500 Franken für 100 kg zur Einfuhr zugelassen. Toiletteseifen, medizinische und kosmetische Seifen, aller Art, parfümiert oder nicht Natürliche organische Farben: c) Indigo................................ Anmerkung zu Nr. l74 c. Synthetischer Indigo wird keinem anderen oder höheren Zollsatz unterworfen als natürlicher Indigo. Künstliche organische Farben (Teerfarben) aller Art: Anilin, Alzarin ufm Mineralfarben, natürliche oder künstliche, nicht besonders genannt: b) zum unmittelbaren Gebrauch zubereitete Farben# Anmerkung zu Nr. 176. Bei der Tarifierung von natürlichen oder künstlichen Mineralfarben bleiben unbedeutende, 3 % nicht über- steigende Beimischungen von natürlichen oder künstlichen organischen Farben ohne Einfluß. Zeichenkohle und Kohlen für elektrische Lampen Anmerkung zu Nr. 178. Unter diese Nummer fallen auch die anderen Kohlen für elektrische Zwecke. 100 kg 60 50 25