Nummer Zollsatz 6 bulgarischen Bezeichnung der Waren Einheit in allgemeinen Tarifs Franken 305 Pelzwerk, einfach durch Nähen zugerichtet, aber nicht kon- fektioniert: a) aus gewöhnlichen Fellen .... 100 kg 100 b) aus feinen Fellen . ... - 400 Anmerkung zu Nr. 305 und 306. Man rechnet unter die zugerichteten, aber nicht konfektionierten Pelzwaren (Nr. 305): Tafeln oder Futter aus Rückenfellen von Eichhörnchen, sibirischem Wiesel, Biber, Hamster, Bisamratte, russischer Ratte und anderen ähnlichen Tieren (Zehengängern)) Tafeln oder Futter von Hase, Kaninchen, Haus- und Wildkatze, Steinmarder, Fischotter usw., zu- sammengenäht in viereckiger, runder oder spitzer Form, aber nicht für die Konfektion bestimmter Gegenstände zugeschnitten oder zu- sammengenäht]) Stücke und Abfälle von Pelzwerk sowie Decken aus Ziegen., Angora- und Schaffellen, aus einem Stück geschnitten, ohne Futter. Als konfektionierte Pelzwaren (Nr. 306) werden angesehen: Felle, die in gerade oder krumme Streifen zu Besätzen zugeschnitten oder zu Bändern oder dergleichen geschnitten und zurechtgemacht sind; Schwänze, die für Boas, Gehänge usw. aufgezogen, zu bestimmten Zwecken zugeschnitten oder abgepaßt sind, auch genäht; Pelzfutter und Pelzbesätze, zusammengenäht oder nicht; Decken aus Pelzwerk ohne Futter (mit Ausnahme der in Nr. 305 genannten Tafeln, Futter und Decken autg Schaf. oder Angorafellen)) ferner alle gefütterten, besetzten und montierten Decken; Boas, Mäntel, Pellerinen (Pelz. mantillen), Muffe nebst Gehängen) Pelzröcke (Pelzjacken), Pelzbarette (Mützen), Pelzhandschuhe, Pelzschuhwerk, konfektioniert, jedoch nicht mit Stoff überzogen. Als gewöhnliches Pelzwerk im Sinne der Nr. 305 a und 306a werden angesehen: Felle von Lämmern, auch von totgeborenen, mit Ausnahme der gefärbten oder sonstwie zugerichteten wie Astrachans, Persianer usw.; Felle von Ziege (auch Angoraziege), Haus- und Wild- katze, Hase, Kaninchen, Biber, Hamster, Dachs, Opossum, Murmeltier, Ratte, Fuchs, Wolf, Hund, Schakal, Haarseehund, nordamerikanischem Bär, grauem, grauschwarzem und schwarzem Bär, Rehziege, Hirsch, Gemse (Antilope), Hyäne, Kalb, Rind, Büffel, Esel, Pferd, Schwein, Nerz, Waschbär, Bisamratte, gemeinem Fischotter, gemeinem Eich- hörnchen. Als feines Pelzwerk im Sinne der Nr. 305b und 306b werden betrachtet: Zobelfelle, Astrachans, Felle von Stein- und Hausmarder, Seeotter, Blaufuchs, Schwarzfuchs, Pelzseehund, russischem Eich- hörnchen (Feh), Tibethkatze und andere ähnliche. Zugerichtete Felle zur Pelzwerkbereitung, welche Felle nachahmen, die einem höheren Zollsatz unterliegen — mit Ausnahme der Astra- chans —, werden nach dem Zollsatz für die ursprünglichen Felle verzollt und nicht nach demjenigen für die Felle, die nachgeahmt werden. 7°