— 75 – — —-...——....2*"*"*"*"*"*"*"*"*"*"*"*"“"*.*..5******.*–....—————————.. v—J———.— — —— — Nummer Zollsatz bulgarischen Bezeichnung der Waren Einheit in allgemeinen Tarifs Franken aus 487 aus a) Nähmaschinen sowie deren Teile und Zubehör- stücke . . .. . .. . . . . ... 100 kg 30 aus 492 Kraftmaschinen aller Art, mit Ausnahme der Wasserturbinen, auch in Verbindung mit Arbeitsmaschinen; Dampfkessel; elektrische Maschinen; Werkzeugmaschinen, einschließlich der mechanischen Gattersägen; Kompressoren) Kältemaschinen; Maschinen für die Brauerei, Brennerei, Zucker- und Papier= fabrikation, für die Buchdruckerei und für andere poly- graphische Gewerbe, ausschließlich der Steindruckerei; Maschinen für die Ziegelbrennerei und für andere kera- mische Gewerbe . . . . ... — frei Anmerkung zu Nr. 492. Maschinen, Apparate, Maschinen- teile und notwendige Zubehörstücke zu Maschinen aus anderen Stoffen als aus Schmiedeeisen, Stahl oder Gußeisen werden nach dem Stoff verzollt, jedoch bleiben Teile aus Kupfer oder Messing, die an einer Maschine aus Schmiedeeisen, Stahl oder Gußeisen angebracht sind, ohne Einfluß auf die Verzollung. Ferner werden nach Nr. 492 Maschinenteile und notwendige Zu- behörstücke zu Maschinen verzollt, die gleichzeitig mit den Maschinen, zu denen sie gehören, eingeführt werden. Anmerkungen zu Abschnitt XXVI. 1. Die auf Schmiedeeisen bezüglichen Bestimmungen kommen in gleicher Weise auf Stahl zur Anwendung, soweit im Tarif nicht aus- drücklich eine unterschiedliche Behandlung vorgesehen ist. 2. Gegenstände aus schmiedbarem Guß werden wie Waren aus Schmiedeeisen oder Stahl verzollt. 3. Ohne Einfluß auf die Verzollung bleibt: das Anschneiden von Gewinden an Rohrenden, Schrauben und Muttern, das Vor- arbeiten zum Zwecke der Prüfung der Gegenstände auf Fehlerfreiheit (Vorschruppen), das Beseitigen von Gußnähten und Ansätzen, das Ebnen von Bruchflächen sowie das Abstechen der verlorenen Köpfe, das Ausstechen von Nietlöchern und das Einbohren von Löchern mit oder ohne Schraubengewinde (soweit nicht für gelochte und ge- bohrte Erzeugnisse besondere Bestimmungen getroffen sind), das Blank- scheuern einzelner Teile, ein rauher Ölfarben= oder Teeranstiich sowie das Überstreichen mit Graphit. 10“