VI. VII. VIII. — 106 — Im § 5 Abs. 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Die Ausstellung des Anmeldescheins liegt nach näherer Be- stimmung des Bundesrats dem Empfänger, dem Versender oder dem Absender ob.“ Ebendaselbst werden die Worte: „der Absender" ersetzt durch die Worte: der Empfänger, der Versender oder der Absender“. Im § 6 Abs. 1 wird in Zeile 2 das Wort: „Auslande“ durch das Wort „Zollauslande“ ersetzt. Ebendaselbst wird in Zeile 3 das Wort: „Ausland“ durch das Wort: „Zollausland"“ ersetzt. In Zeile 7 daselbst werden die Worte: ,und Deklarationen““ gestrichen. Im § 7 Abs. 1 werden die Worte: „hat der Warenführer“ ersetzt durch die Worte: „hat nach näherer Bestimmung des Bundesrats entweder der Warenführer oder der Empfänger oder der Versender oder der Absender“. Im § 9 werden die Worte: „vom Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet“ ersetzt durch die Worte: „vom Zollgebiet, ein- schließlich der Zollausschlüsse, durch das Ausland nach diesen Ge- bieten"“. Ebendaselbst werden hinter dem Worte: „Straßenstrecken,“ zugefügt die Worte: „beim Verkehre mit den Zollausschlüssen". Im § 10 werden die Worte: § 4 Absatz 27 ersetzt durch die Worte: „§ 4 Abs. 2, 3". § 12 Abs. 1 Hiffer 2 b erhält folgende Fassung: „aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiet oder nach den Zollausschlüssen befördert werden;“. Im § 12 Abs. 1 werden als Ziffern 3, 4, 5 und 7 eingefügt: ,,3. die Waren, welche a) in die Lollausschlüsse gebracht, von dort nach dem Ausland ausgeführt oder durch sie durchgeführt werden, b) aus diesen Gebieten ausgehen mit der Bestimmung, durch das Ausland nach diesen Gebieten oder nach dem Zollgebiete befördert zu werden; 4. Ausstellungsgüter; 5. die im § 6 Hiffer 2 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 genannten Gegenstände; 7. andere Sendungen unter 20 Kilogramm Rohgewicht."“ Ebendaselbst erhält die bisherige Ziffer „3" die Ziffer ,,6".