— 110 — Das Nähere über die Einteilung und Maßstäbe der Waren für die statistischen Anmeldungen bestimmt das öffentlich bekannt zu machende statistische Warenverzeichnis. § 3. Die Anmeldung erfolgt nach näherer Bestimmung des Bundesrats ent- weder durch den Warenführer oder den Empfänger oder den Versender oder den Absender mittels Übergabe eines Anmeldescheins an die Anmeldestelle. Für jedes seewärts beladen ein= oder ausgehende Schiff ist von dem Schiffsführer oder dessen Vertreter (Schiffsmakler, Schiffsagenten) ein Ladungsverzeichnis einzu- reichen, das alle geladenen Güter aufführen, mit den Konnossementen (Seefracht- scheinen) übereinstimmen und mit der Unterschrift des Schiffsführers oder seines Vertreters versehen sein muß. Beim kleinen Grenzverkehre genügt mündliche Anmeldung. Über die Anmeldung der im § 6 Ziffer 2 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 aufgeführten Gegenstände trifft der Bundesrat nähere An- ordnung. Anmeldestellen sind die Zollämter im Grenzbezirke. Außerdem werden Anmeldestellen nach Bedürfnis dort errichtet. Die Gemeindebehörden im Grenz- bezirk, an deren Sitz sich ein Zollamt nicht befindet, sind zur Übernahme der Geschäfte einer Anmeldestelle gegen entsprechende Vergütung verpflichtet. Ausnahmsweise können auch außerhalb des Grenzbezirkes sowie außerhalb der Zollgrenze Anmeldestellen errichtet werden. § 4. An Stelle der Anmeldescheine tritt für die Waren, welche nach Maßgabe der Zoll= oder Steuergesetze bei der Ein-, Aus= oder Durchfuhr den Zoll= oder Steuerbehörden schriftlich, desgleichen für die zollpflichtigen Waren) welche ihnen mündlich angemeldet werden, die Zoll= oder Steueranmeldung. Doch ist bei schriftlicher Ammeldung im Anmeldepapiere, bei mündlicher Anmeldung mündlich auch die Herkunft und Bestimmung der Waren anzugeben. Ferner müssen bei der Abfertigung zum Eingang in den freien Verkehr sowie beim Veredelungsverkehr in den Anmeldungen die Angaben über die Gattung und Menge nach den Vorschriften dieses Gesetzes ergänzt werden. Hat der Bundesrat für bestimmte Waren die Angabe des Wertes vor- geschrieben, so ist in den Anmeldungen solcher Waren auch deren Wert an- zugeben. Für die in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Waren gelten die betreffenden Zoll- oder Steuerstellen als Anmeldestellen. § 5. Die Ausstellung des Anmeldescheins liegt nach näherer Bestimmung des Bundesrats dem Empfänger, dem Versender oder dem Absender ob. Dem Warenführer ist die Vertretung gestattet, öffentlichen Beförderungsanstalten und Güterbeförderung gewerbsmäßig treibenden Personen jedoch nur dann, wenn der