— 111 — Empfänger, der Versender oder der Absender weder im deutschen Zollgebiete noch in den Zollausschlüssen wohnt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Anmeldescheins ist der Aussteller, wenn dieser aber außerhalb des deutschen Zollgebiets und der Zollausschlüsse wohnt, der Warenführer verantwortlich. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft diejenigen, welche mündlich anmelden oder nach § 4 Angaben machen. § 6. Die öffentlichen Beförderungsanstalten und diejenigen Personen, welche Güter gewerbsmäßig befördern, dürfen nach dem Zollauslande gerichtete Sendungen nur dann befördern oder, falls ihnen die Bestimmung der Waren in das Zoll— ausland erst während der Beförderung bekannt wird, weiter befördern, nachdem ihnen die erforderlichen Anmeldescheine überwiesen worden sind und wenn letztere sowohl in formeller Hinsicht den erteilten Vorschriften entsprechen, als auch ihrem Inhalte nach mit den Frachtbriefen übereinstimmen. Für die Ausfuhr kann ausnahmsweise die Nachlieferung des Anmelde- scheins binnen längstens achttägiger Frist, gegen Einreichung eines Zwischenscheins (Interimsscheins), gestattet werden. Der Zwischenschein weist die Massengüter nur nach der Gattung, die Stückgüter nur nach Zahl und Merkzeichen der Packstücke nach. § 7. Nachdem eine der Anmeldepflicht unterliegende Sendung am Sitze der Anmeldestelle angekommen oder dort zur Beförderung aufgegeben ist, hat nach näherer Bestimmung des Bundesrats entweder der Warenführer oder der Emp- fänger oder der Versender oder der Absender ohne Verzug die Anmeldung zu bewirken. Für Fälle, in welchen Sendungen den Sitz einer Anmeldestelle nicht berühren, ist von den Zolldirektivbehörden den örtlichen Verhältnissen entsprechend Bestimmung zu treffen. Die öffentlichen Beförderungsanstalten und die Personen, welche Güter gewerbsmäßig befördern, haben bei Übergabe der Anmeldescheine oder Zwischen- scheine an die Anmeldestelle schriftlich zu erklären, daß die Scheine alle der An- meldepflicht unterliegenden Waren umfassen. Fehlt ein Anmeldeschein ordnungswidrig oder wird ein wischenschein nicht rechtzeitig durch den Anmeldeschein eingelöst, so kann die Nachreichung innerhalb bestimmter Frist bei Strafe aufgegeben werden. § 8. Die Anmeldestellen sind zur Beschau der Waren durch äußere Besichtigung befugt. Ihnen liegt ob, ohne Verzug die Anmeldescheine zu prüfen; erforderlichen- falls haben sie deren Angaben mit den Frachtpapieren und dem Warenbefunde zu vergleichen und die Berichtigung oder Vervollständigung zu veranlassen. Reichs. Gesetzbl. 1906. « 16