4. 5. 6. 7. — 113 — die Waren, welche auf Grund unmittelbarer Begleitpapiere im freien Verkehre a) durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt, oder b) aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiet oder nach den Zollausschlüssen befördert werden; die Waren, welche a) in die Zollausschlüsse gebracht, von dort nach dem Ausland aus- geführt oder durch sie durchgeführt werden, b) aus diesen Gebieten ausgehen mit der Bestimmung, durch das Ausland nach diesen Gebieten oder nach dem Zollgebiete befördert zu werden) Ausstellungsgüter; die im § 6 Ziffer 2 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 ge- nannten Gegenstände; die Postsendungen; andere Sendungen unter 20 Kilogramm Rohgewicht. Die Befreiung von der statistischen Gebühr erstreckt sich nicht: 1. 2. auf die einer Zollabfertigung unterworfenen zollfreien Waren, welche nach vorheriger Versendung unter Zollüberwachung bei einem Amte im Innern in den freien Verkehr gesetzt, auf Waren, welche aus dem freien Verkehre des Zollgebiets stammen und von Niederlagen für unverzollte Gegenstände unter Zollüberwachung nach dem Auslande verbracht, 3. auf ausländische Waren, die in die Zollausschlüsse zum Zwecke des Verbrauchs gebracht werden; 4. auf Waren des freien Verkehrs des Jollgebiets, welche in die Zoll- ausschlüsse gebracht werden und dort nicht zum Verbrauche be- stimmt sind. § 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der statistischen Gebühr (§ 11) wird durch Verwendung von Reichs-Stempelmarken in dem erforderlichen Wertbetrag auf den Anmeldescheinen oder den dieselben nach § 4 vertretenden Papieren vor Ülbergabe derselben an die Anmeldestellen erfüllt. Für die Entrichtung der statistischen Gebühr haftet dem Reiche gegenüber derjenige, welcher zur Zeit, wo die Anmeldung stattzufinden hat, Besitzer der Ware ist. - § 14. Für die den Bundesstaaten durch die Statistik des auswärtigen Waren- verkehrs erwachsenden Kosten wird aus dem Ertrage der statistischen Gebühr eine durch den Bundesrat festzustellende Vergütung gewährt.