— 120 — (Nr. 3193.) Bekanntmachung, betreffend die Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906. Vom 10. Februar 1906. Auf Grund der Ermächtigung in Nr. V der Allerhöchsten Verordnung vom 5. Februar 1906, betreffend Ergänzung und Abänderung der Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897, wird die vom 1. Mai 1906 ab gültige „Seestraßenordnung“ nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 10. Februar 1906. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky. Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906. " I. Einleitung. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Fahrzeuge auf See und auf den mit der See im Zusammenhange stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässern. 6 Ein Dampffahrzeug, welches unter Segel und nicht unter Dampf ist, gilt als Segelfahrzeug, ein Fahrzeug, welches unter Dampf ist, mag es zugleich unter Segel sein oder nicht, als Dampffahrzeug. Unter den Dampffahrzeugen sind alle durch Maschinenkraft bewegten Fahr- zeuge einbegriffen. Ein Fahrzeug ist in Fahrt, wenn es weder vor Anker liegt, noch am Lande befestigt ist, noch am Grunde festsitzt. II. Lichter usw. Der Ausdruck „sichtbar“ bedeutet mit Beziehung auf Lichter gebraucht, „sichtbar in dunkler Nacht bei klarer Luft“.