— 126 — mindestens zwei Meter und höchstens vier und einen halben Meter, die horizontale Entfernung zwischen ihnen in der Kiellinie gemessen mindestens ein und einen halben Meter und höchstens drei Meter beträgt. Das untere dieser beiden Lichter muß in der Richtung stehen, nach welcher die Netze ausliegen, und beide müssen so beschaffen sein, daß sie über den ganzen Horizont scheinen und auf eine Entfernung von mindestens drei Seemeilen sichtbar sind. Im Mittelmeer und in den Küstengewässern von Japan und Korea sind Segelfischerfahrzeuge unter 57 Kubikmeter Brutto-Raum- gehalt nicht verpflichtet, das untere der beiden Lichter zu führen, sie müssen aber, wenn sie es nicht führen, an der dafür oben vorgeschriebenen Stelle (in der Richtung des Netzes oder Fanggeräts) ein mindestens eine Seemeile sichtbares, weißes Licht zeigen, sobald sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich ihnen nähern. c) Mit Angelleinen fischende Fahrzeuge und Boote, mit Ausnahme der unter à bezeichneten offenen Boote, müssen, wenn sie die Leinen aus- haben und an den Leinen fest sind oder sie einholen, und wenn sie nicht geankert haben oder, wie nachstehend unter h beschrieben, fest- liegen, dieselben Lichter führen, wie die mit Treibnetzen fischenden Fahr- zeuge (b). Während sie die Leinen ausfahren oder schleppen, haben sie, je nach ihrer Gattung, die Lichter zu führen, welche für ein Dampf- oder Segelfahrzeug in Fahrt vorgeschrieben sind. Im Mittelmeer und in den Küstengewässern von Japan und Korea sind Segelfischerfahrzeuge unter 57 Kubikmeter Brutto-Raum- gehalt nicht verpflichtet, das untere der beiden Lichter zu führen, sie müssen aber, wenn sie es nicht führen, an der dafür oben vorge- schriebenen Stelle (in der Richtung der Leinen) ein mindestens eine Seemeile sichtbares, weißes Licht zeigen, sobald sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich ihnen nähern. d) Fahrzeuge, welche mit dem Grundschleppnetze, das heißt mit einem Fanggeräte, welches über den Meeresgrund geschleppt wird, fischen, müssen führen: 1. wenn Dampffahrzeuge: an der Stelle des im Artikel 2 unter a er- wähnten weißen Lichtes eine dreifarbige Laterne, welche so ein- gerichtet und angebracht ist, daß sie von recht voraus bis zu zwei Strich auf jedem Buge ein weißes Licht und über einen Bogen des Horizonts von zwei Strich auf dem betreffenden Buge bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwars) an Steuerbordseite ein grünes Licht, an Backbordseite ein rotes Licht wirft; ferner mindestens zwei Meter und höchstens drei und einen halben Meter unter der dreifarbigen Laterne ein weißes Licht in einer Laterne, welche ein helles, ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont wirft;