— 139 — (Nr. 3196.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs. ordnung. Vom 8. Februar 1906. Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat beschlossen: In Nr. XXXVe der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird der mit „Gesteins-Dahmenit“ beginnende Absatz, wie folgt, gefaßt: Gesteins-Dahmenit auch Perfektiv-Dahmenit (Gemenge von Ammonsalpeter mit festen Kohlenwasserstoffen oder Nitro- kohlenwasserstoffen — Dinitrobenzol, Nitronaphthalin, Nitro- toluole — mit oder ohne Zusatz von Wurzelmehlen, Kalisalpeter, Natronsalpeter, Chlorammonium, Alkalichromaten, Alkali- oxalaten, Alkaliphosphaten, Braunstein oder Blutlaugensalz). Berlin, den 8. Februar 1906. Der Reichskanzler. Fürst von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.