— 141 — Reichs-Gesetzblatt 6. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen und Anderung der Unlagen V. und VI zur Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. S. 141. — Berichtigung. S. 142. (Nr. 3197.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen und Anderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. Vom 16. Februar 1906. . A uf Grund des 8 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen: In den besonderen Bestimmungen zum Abschnitte III des Militär- tarifs für Eisenbahnen wird als iffer 4 hinzugefügt: (4) Kraftwagen, die nicht der Militärverwaltung gehören, werden zu den Sätzen des Militärtarifs befördert, wenn im Militär- fahrschein angegeben ist, daß die Beförderung für Rechnung der Reichskasse erfolgt. 2. Auf Grund der Vorschrift im § 54, u der Militär-Transport-Ordnung haben die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen: In der Anlage V zur Militär-Transport-Ordnung ist unter B in Ifd. Nr. 19 hinter „Fertige Granatzünder C/96“ nachzutragen: 3. Ferner hat auf Grund derselben Vorschrift der Königlich Preußische Herr Kriegsminister bestimmt: In der Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung ist unter B in Ifd. Nr. 19 hinter „Fertige Granatzünder C/96“ nachzutragen: und 04//. Berlin, den 16. Februar 1906. Der Reichskanzler. Fürst von Bülow. Reichs-Gesetzbl. 1906. 22 Ausgegeben zu Berlin den 20. Februar 1906.