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Reichs-Gesetzblatt 
6. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen und Anderung der Unlagen V. 
und VI zur Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. S. 141. — Berichtigung. S. 142. 
  
  
(Nr. 3197.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen 
und Anderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen. Vom 16. Februar 1906. 
. A 
uf Grund des 8 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die 
bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) 
hat der Bundesrat beschlossen: 
In den besonderen Bestimmungen zum Abschnitte III des Militär- 
tarifs für Eisenbahnen wird als iffer 4 hinzugefügt: 
  
(4) Kraftwagen, die nicht der Militärverwaltung gehören, werden 
zu den Sätzen des Militärtarifs befördert, wenn im Militär- 
fahrschein angegeben ist, daß die Beförderung für Rechnung 
der Reichskasse erfolgt. 
  
  
  
2. Auf Grund der Vorschrift im § 54, u der Militär-Transport-Ordnung haben 
die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen 
und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen: 
In der Anlage V zur Militär-Transport-Ordnung ist unter B 
in Ifd. Nr. 19 hinter 
„Fertige Granatzünder C/96“ 
nachzutragen: 
3. Ferner hat auf Grund derselben Vorschrift der Königlich Preußische Herr 
Kriegsminister bestimmt: 
In der Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung ist unter B 
in Ifd. Nr. 19 hinter 
„Fertige Granatzünder C/96“ 
nachzutragen: 
und 04//. 
Berlin, den 16. Februar 1906. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
Reichs-Gesetzbl. 1906. 22 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Februar 1906.