147 2a. Die Durchfuhr von Waffen, Munition und Explosivstoffen sowie von Waren aller Art, für die im Durchfuhrland ein Staatsmonopol besteht, soll möglichst wenig behindert werden. Sofern es für die Durchfuhr der genannten Gegenstände einer besonderen Bewilligung bedarf, soll über deren Erteilung oder Versagung von der zu— ständigen Behörde möglichst bald entschieden werden. Werden Munition und Erplosivstoffe zur Durchfuhr angemeldet, so dürfen in der Regel nur bei der erstmaligen Durchfuhr von solchen Gegenständen, Prä- paraten usw. Muster oder Proben davon der Untersuchung unterzogen werden eine wiederholte Untersuchung darf nur in Fällen dringenden Zweifels und dann Platz greifen, wenn die Sendungen nicht durch ordnungsmäßige Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Ursprungslandes über die Beschaffenheit der Ware edeckt sind. Diese Bescheinigungen sind bereits dem Ansuchen um Erteilung der Durchfuhrbewilligung beizulegen. Die vertragschließenden Teile werden sich über die Behörden, die im Ursprungslande zur Ausstellung der Bescheinigungen befugt sein sollen, sowie über die bei der Ausstellung zu beobachtenden, dem jeweiligen Stande der Technik entsprechenden Vorschriften verständigen. Dem Durchfuhrlande bleibt es vorbehalten, den von solchen Bescheinigungen gedeckten Sendungen nach Ermessen Muster und Proben zu entnehmen, ohne daß die Sendungen selbst zurückgehalten werden sollen. Insoweit eine mißbräuch- liche Ausnutzung dieser Erleichterungen festgestellt wird, bleibt es dem Durchfuhr- lande vorbehalten, entsprechende Beschränkungen derselben zu verfügen. II. Die Ziffer 4 der Bestimmungen zu Artikel 1 des bestehen den Vertrags erhält folgende Fassung: 4. Die vertragschließenden Teile werden sich alle von ihnen gegen einander erlassenen Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr wechselseitig mitteilen. III. Die Bestimmungen zu Artikel 1 des bestehenden Vertrags erhalten folgende Zusätze: 5. Die vertragschließenden Teile kommen überein,) über die wechselseitige Anerkennung der Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen eine Verständigung zu treffen. 6. Edelmetallwaren, welche von Handlungsreisenden lediglich als Muster zum Zwecke des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung eingeführt werden und daher nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, sind auf Verlangen der Partei vom Punzierungszwange zu befreien, wenn entsprechende Sicherheit geleistet wird, die im Falle des nicht termingemäßen Wiederaustritts der Muster verfällt. 7. Für die Behandlung der Warendurchfuhr, die nach oder von der bayerischen Gemeinde Balderschwang durch österreichisches Gebiet aus oder nach dem übrigen Bayern stattfindet, behält es bei den bestehenden Erleichterungen sein Bewenden. 8. Die in Ungarn in der Gemeinde Tokaj und den übrigen Gemeinden des Tokajer Weingebiets erzeugten Naturweine (Tokajer Ausbruchweine, Szamo-