— 150 — zoll- oder finanzanitlichen Zeugnis begleitet ist, welches bescheinigt, daß der Inhalt der Zylinder aus Hopfen besteht, und daß ferner die Zylinder von der betreffenden Amtsstelle unter amtlichen Verschluß gelegt oder daß bei Versendung in ganzen Eisenbahnladungen letztere mit Zoll- verschluß versehen werden. d) Jeder der vertragschließenden Teile wird auf Ansuchen der Partei und bei Beobachtung der Formen des Vormerkverkehrs Flaschen, Krüge und ähnliche Umschließungen, die zur Ausfuhr von Mineralwasser in die Gebiete des anderen Teiles gedient haben, bei ihrer Rückkehr in geleertem Zustande zollfrei wieder einlassen. e) Für Knöpfe aus Horn, Hornmasse oder Knochen sowie für solche aus Steinnuß, Areka und dergleichen wird übereinstimmend im Verwaltungs. wege vorgeschrieben werden, daß nur die Karten aus Pappe oder Papier, auf welche die Knöpfe aufgenäht oder sonst befestigt sind, als um zollpflichtigen Reingewicht der Waren gehörig betrachtet und daß Popsschachtein (Kartons), auch mit aufgenähtem Musterknopf, in welche die Knöpfe oder die Karten mit aufgehefteten Knöpfen eingelegt sind, nicht mit zur Verzollung gezogen werden. f) Zu Nr. 107 des Tarifs A. Bei der Verzollung von lebenden Hühnern aller Art und von sonstigem lebenden Federvieh (ausgenommen Gänse), die ohne besondere Verpackung in Eisenbahnwagen eingeführt werden, wird die Ermittelung des zollpflichtigen Reingewichts durch Verwiegung auf der Gleiswage (Zentesimalwage) in der Weise zu- gelassen werden, daß von dem Gesamtgewicht des Wagens einschließlich der Ladung das Eigengewicht des leeren Wagens (bei Steigenwagen und anderen zur Versendung besonders eingerichteten Eisenbahnwagen unter Hinzurechnung des Gewichts der eingebauten Vorrichtungen) abgezogen wird. Bei der Einfuhr von Hühnern usw. in besonderer Verpackung (Käfigen, Steigen und dergleichen) sind vier Fünftel des Rohgewichts uals Reingewicht anzunehmen und der Zollberechnung zu Grunde zu legen. VII. Die Ziffer 2 der Bestimmungen zu Artikel 6 des bestehenden Vertrags erhält folgende Fassung: 2. Für den beiderseitigen Einfuhrverkehr sind, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Be- günstigung, zollfrei zu lassen: · Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes, in Mengen von nicht mehr als zwei Kilogramm, Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, gewöhnliches Back— werk (Brot) in Mengen von nicht mehr als drei Kilogramm, insoweit diese Waren für Bewohner des Grenzbezirkes nicht mit der Post ein— gebracht werden.