— 151 — Jeder der vertragschließenden Teile behält sich jedoch vor, die in Ziffer 2 vereinbarten Begünstigungen jederzeit nach vorausgegangener sechsmonatlicher Kündigung ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. VIII. Es wird folgende neue Bestimmung eingefügt: Zu Artikel 9 des Vertrags. Solange in Österreich und in Ungarn von deutschem Bier die innere Biersteuer unter Zugrundelegung des saccharometrischen Gehaltes der Stammwürze erhoben wird, werden die von deutschen wissenschaftlichen Anstalten über diesen Gehalt ausgestellten Zeugnisse von den österreichischen und ungarischen Behörden anerkannt werden. Die Biersendungen,) die von derartigen Zeugnissen begleitet sind, werden nicht von neuem einer Untersuchung über den saccharometrischen Gehalt unter- zogen werden, vorausgesetzt, daß von der wissenschaftlichen Anstalt die einschlägigen Vorschriften beobachtet worden sind und sich nicht besondere Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses ergeben. Den Zollämtern, bei welchen von Heugnissen begleitete Biersendungen in der Einfuhr abgefertigt werden, steht das Recht zu, von Zeit zu Zeit Proben zu ziehen, ohne die Sendung zurückzuhalten. Diese Proben sind mit der vorgeschriebenen Identitätsbezeichnung zu versehen und unter Amts-- und Parteisiegel an die Untersuchungsstelle der technischen Finanzkontrolle in Wien beziehungsweise Budapest behufs Prüfung auf den Extraktgehalt der Stammwürze einzusenden. Sollte diese Prüfung Mängel der Zeugnisausfertigung ergeben, so ist Anzeige hiervon unmittelbar an das betreffende Finanzministerium zu erstatten. . Andererseits werden die deutschen Behörden für österreichischen oder ungarischen Wein die Zeugnisse über den Untersuchungsbefund, die von österreichischen oder ungarischen wissenschaftlichen Anstalten ausgestellt worden sind, in den Fällen an- erkennen, in denen die Untersuchung für die zollamtliche Abfertigung erforderlich ist. Die Weinsendungen, die von derartigen Zeugnissen begleitet sind, werden nicht von neuem einer Untersuchung unterzogen werden, vorausgesetzt, daß von der wissenschaftlichen Anstalt die einschlägigen Vorschriften beobachtet worden sind und sich nicht besondere Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses ergeben. Die Regierungen der vertragschließenden Teile werden sich über die wissenschaftlichen Anstalten, die zur Ausstellung der Zeugnisse ermächtigt sein sollen, sowie über die bei der Ausstellung der Zeugnisse und der vorhergehenden Untersuchung des Bieres und des Weines zu beobachtenden Vorschriften ver- ständigen. Heder der vertragschließenden Teile behält sich für den Fall vorkommender Mißbräuche die Befugnis vor, von dieser Verständigung mit sechsmonatlicher Kündigung zurückzutreten. IX. Dererste Absatz der Bestimmung zu Artikel 15 des bestehenden Vertrags kommt in Wegfall. Im Eingang des zweiten Absatzes wird das Wort „Dieselben“/durch die Worte „Die vertragschließenden Teile“ ersetzt. Reichs. Gesetzbl. 1906 24