— 153 — XIII. Es werden folgende neue Bestimmungen eingefügt: Zu Artikel 20 des Vertrags. Es besteht Einverständnis, daß mit Rücksicht auf die aufgestellte Bedingung der Gegenseitigkeit die den Konsuln des einen Teiles in den Gebieten des anderen vermöge der Meistbegünstigung einzuräumenden Vorrechte, Befugnisse und Be- günstigungen nicht in einem größeren Ausmaße zugestanden werden können, als sie den konsularischen Vertretern dieses letzteren Teiles in den Gebieten des ersteren Teiles gewährt werden. Zu Artikel 23a des Vertrags. Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten und zweiten Absatzes des Artikels 23 a ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart: Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz in den Gebieten des beklagten Teiles, beim zweiten Streitfall in den Gebieten des anderen Teiles und so abwechselnd in den Gebieten des einen oder des anderen Teiles, in einer Stadt, die von dem betreffenden vertragschließenden Teil bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienst- personals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichtes, das nach Stimmenmehrheit ent- scheidet. Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein= für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermanglung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgericht selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorher- gehenden Absatzes abgewichen werden. Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sach- verständigen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen, in der- selben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte. Artikel 6. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in freundschaftlichem Ein- vernehmen die Behandlung der Arbeiter des einen Teiles in den Gebieten des anderen hinsichtlich des Arbeiterschutzes und der Arbeiterversicherung zu dem Zwecke zu prüfen, um durch geeignete Vereinbarungen diesen Arbeitern wechselseitig eine Be- handlung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet. Diese Vereinbarungen werden unabhängig von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Zusatzvertrags durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden. 24“