— 158 — —... Anmerkung. Apfel, Birnen und Quitten, frisch, werden als unverpackt behandelt, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht in Wagen eingehen, die mit nicht mehr als acht Abteilungen versehen sind. In gleicher Weise sind als unverpackt zu behandeln Apfel, Birnen und Ouitten, frisch, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 50 Kilo- gramm Rohgewicht in mit Abteilungen versehenen Schiffen eingehen, sofern der Rauminhalt jeder Abteilung mindestens 6 Kubikmeter beträgt. Die Wagen oder Schiffsabteilungen dürfen mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier oder Stroh ausgeschlagen sein und können auch durch Strohlagen hergestellt werden. Nummer Zollsatz des deutschen Benennung der Gegenstände für i l. Tarifs Mark auf andere Weise eingehend: Äpfel, Birnen, Quitten: unverpackt oder nur in Säcken bei mindestens 50 Kilo— gramm Rohgewicht: vom 1. September bis 30. November. . .. . . ... frei vom 1. Dezember bis 31. August 2 in anderer Verpackung: in einfacher Umschließung ...... . . ... . . . . ... 3,20 in mehrfacher Umschließung. ... . . . . . . . . . . . .. 5 Aprikosen . .. .. . .. frei Pfirsiche ... 2 Hauszwetschgen vom 1. September bis 30. November. . ....... . ... frei vom 1. Dezember bis 31. August. . . . . .. . .. . . . ... 2 andere Pflaumen .. .. .... .. .. ... . .. . . .. . .. .. . . . .. 2 Kirschen, Weichseln . .. 1 Mispeln; Hagebutten, Schlehen sowie anderes im all- gemeinen Tarif nicht genanntes Kern= und Steinobst. frei Erdberen . . . . . .. 10 Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, Hollunderbeeren, Wacholderbeeren und sonstige Beeren zum Genuß, mit Ausnahme der Preißelberen: frei