1061 Nummer des deutschen allgemeinen Tarifs Benennung der Gegenstände Zollsatz für 1 Doppel- zentner Mark 80 Anmerkung. Die in anderer Weise als durch Reißen her- gestellten Klärspäne sind von der Verzollung nach Nr. 75 auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie infolge ihrer Herstellung mittels des Spalthobels oder ähnlicher Werkzeuge eine gewisse Glätte zeigen und deshalb das Aussehen gehobelter Späne haben. in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt: oder fũr 0,24 * 1,44 für! Doppelzentner oder fur Festmeter 5/76 für 1 0,72* Anmerkung zu Nr. 75 und 76. Durch bloßes Sägen genutete Schindelbretter sind wie bloß gesägte Schindelbretter nach Nr.76 zuverzollen. In der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in anderer Weise vorgerichtete, nicht gehobelte Kanthölzer (Balken, Bohlen und dergleichen), welche nur mit Zapfenlöchern, Zapfen, Schlitzen, Falzen oder Bohr- löchern versehen sind, werden nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 75 und 76 mit einem Sollzuschlage verzollt, welcher beträgt: im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner 0,20 Mark, im Falle der Verzollung nach Raummaß für ! Festmeter: hartes Holzz. weiches Holz Anmerkung zu Nr. 74 bis 76. Bloß gedämpftes (nicht zugleich gefärbtes) sowie zur Erhöhung der Haltbarkeit getränktes (imprägniertes) oder nur zu diesem Zwecke auf chemischem Wege be- handeltes Bau-- und Nutzholz wird ohne Zollzuschlag nach den vertrags. mäßigen Sätzen der Nr. 74 bis 76 verzollt. Gefärbtes oder zum Iwecke der Färbung auf chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutz- holz unterliegt einem Zollzuschlage, welcher beträgt: im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter 2,40 Mark, im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1Doppelzentner: hartes Holz weiches Holz Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch auf nicht mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt: aus hartem Holze oder für 5/ r% 4,32 für 1 Doppelzentner 0,24 oder für . Festmeter 1,92 25