Nummer Zollsatz des deutschen » für 1 Doppel- allgemeinen Benennung der Gegenstände entner Tarifs Mark 362 Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Düngemittel (Superphosphate), auch mit anderen Stoffen vermischt ... frei 372 Eiweiß und Eiweißstoffe, tierische und pflanzliche, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallend "frei 373 Käsestoff (Casein), Käsestoffgummi und ähnliche Zubereitungen) soweit sie nicht unter Nr. 206 des allgemeinen Tarifs fallen 6 374 Rohleim (entkalkte Knochen . ... . ... 3 375 Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweißleims), fest oder flüssig; Gelatine, auch gefärbt . . . . .. 3 378 Holzteer- und Torfteerkreosot. . . . . . ............ .. . . .. ... . . ... frei 384 Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt: Eichenholz-, Fichtenholz= und Kastanienholzauszug: flüssig fest....................................... 4 andere: m Anmerkungen. 1. Für Eichenholz., Fichtenholz. und Kastanienholzauszug wird die Zollermäßigung unter der Bedingung gewährt, daß jede Sendung von einem Zeugnis über den Untersuchungsbefund begleitet ist, aus dem erhellt, daß es sich um reine Auszüge von einem oder mehreren der genannten Gerbhölzer handelt, die weder mit anderen Gerbstoffauszügen gemischt, noch aus einem Gemische von Eichenholz, Fichtenholz oder Kastanienholz mit anderen rohen Gerbstoffen hergestellt sind. Diese Zeugnisse, die von den im Einvernehmen der vertragschließenden Teile bestimmten wissenschaftlichen oder Fachanstalten in Osterreich und in Ungarn auszustellen sind, werden in Deutschland anerkannt, indem die betreffenden Sendungen keiner neuen Untersuchung unterworfen werden, vorausgesetzt, daß nach Ausweis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beobachtung der im Einvernehmen der vertragschließenden Teile zu erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ist. Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden nicht berührt, bei Auszügen der bezeichneten Art, die gestützt auf solche Zeugnisse eingeführt werden, in Zweifelsfällen eine Nachprüfung des Unter- suchungsbefundes vorzunehmen. 2. Flüssige Gerbstoffauszüge von mehr als 28° Be werden wie feste verzollt. 1# Reichs- Gesetzbl. 1906.