....— ——..II.**...s—...———————-—— Nummer Zollsatz n Benennung der Gegenstände ür * pel Tarifs Mark 627 Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert), furniert: roh............................................... 10 bearbeitet........................................... 15 Anmerkung. Als furniert sind nur solche Möbel und Möbel- teile zu behandeln, bei denen die Schauseite ganz oder in wesentlichen Bestandteilen mit aufgeleimten Furnierbrettern aus hartem Holze von nicht mehr als 2½ Millimeter Stärke belegt ist. (628/9) Tischler-, Drechsler= und Wagnerarbeiten, grobe, sowie sonstige grobe Holzwaren, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs nicht genannt: 628 roh: Holzspanschachteln; Holzschuhe; Werkzeugstiele aus Hickoryholz oder Eschenholz; Holzformen für Nachtlichht 3 Fensterrahmen, Türen, Treppen und Teile von solchen 6 profilierte Holzleisen . . .. . . . . . . .. 5 anden . .. . . . .. 5 629 bearbeitet: Fensterrahmen, Türen, Treppen und Teile von solchen 11 anden .. . . . .. . . . .. 10 630 Grobe Holzwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter die vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des all- gemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen ... 30 Anmerkung. Eine Verbindung mit Bast., Binsen., Schilf., Stroh-., Stuhlrohr- oder Korbgeflecht, mit ungefärbtem Leder, rohen (behaarten oder enthaarten) Häuten, groben rohen Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485 des all- gemeinen Tarifs, groben, wasserdichten Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, mit Eisen, Glas, Papier, Pappe, Steinen (mit Aus- nahme der Edel- und Halbedelsteine) oder Steinzeug bleibt auf die Verzollung von groben Holzwaren ohne Einfluß, soweit nicht in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs etwas Anderes bestimmt ist. Bei groben Möbeln bleibt außerdem eine das Aussehen der Ware nicht verfeinernde Verbindung mit einzelnen Bestandteilen aus Zink, Zinn, Kupfer oder Messing auch dann außer Betracht, wenn sie in nicht ganz unwesentlicher Ausdehnung vor- handen ist. Nohe Holzwaren der Nummern 624 bis 628, für welche im gegen- wärtigen Vertrag Zugeständnisse gemacht sind, werden nicht wegen einer Verbindung mit den vorstehend genannten Stoffen als bearbeitet behandelt.