— 198 — Nummer Zollsatz bes geucschen Benennung der Gegenstände für u ohe Tarifs Mark aus 645! Pappen (Papddeckel), geformt (geschöpft) oder gekautscht, auch aus zusammengeklebten Pappen hergestellt: Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holzstoff, auch aus solchem von gedämpftem Holze, festgewalzt (Braunholz= pappe, sogenannte Lederpappe), Stroh- Schrenz. und Torf- pappe und anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte grobe Pappen, auch in der Masse gefärbt . . . .. 1,50 Pappen mit Asphalt, Teer oder dergleichen überzogen, getränkt oder bestrichen, sowie Röhren aus solcher Pappe Steinpappe 1,50 Anmerkung. Gekautschte Pappen werden auch dann nach Nr. 651 verzollt, wenn die äußeren Lagen weiß oder in der Masse gefärbt (auch verschiedenfarbig) und nicht von gleicher Beschaffenheit und Farbe wie die inneren Zwischenlagen sind. aus 652 Pappen aller Art: weiß oder farbig gestrichen, mit weißem oder farbigem Papier beklebt; Malerpappe 10 653 Gelbes Strohpapier . .. . . . . . .. 3 Ganz grobes graues Löschpapier ... . .... . ..... . . . . . . . . . . . . ... 2 654 Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer Seite glatt. 3 655 Packpapier, nicht unter Nr. 654 fallend ... .. . . . . .. . .. . . . . . ... 3 Anderes Papier, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallend, einschließlich des Kartonpapiers, auch liniiert, pergamentiert oder gekörnt.......................................... 6 Anmerkung zu Nr. 654 und 655. Als Packpapier werden ohne Unterschied des Stoffes, aus welchem das betreffende Papier hergestellt ist, alle Papiere behandelt, welche sich zur Verwendung als Druck., Schreib., Lösch= oder Zeichenpapier nicht eignen, insbesondere die Gattung der Tütenpapiere sowie die als Papier zum Einwickeln, Einschlagen oder Einpacken erkennbaren, in der Regel mehr oder weniger geleimten Papiersorten. Papiere dieser Art sind zum Satze von 3 Mark für 1 Doppelzentner auch dann zu verzollen, wenn sie auf beiden Seiten glatt oder geglättet, in der Masse bunt gefärbt oder mit Gebrauchsanweisungen, Warenanpreisungen, Mustern und der- gleichen bedruckt sind. Mit Unterlagen von Gespinstwaren versehene Papiere gehören nicht zu den Packpapieren. Für die Unterscheidung von Packpapier und Pappe ist in Zweifelsfällen das Verhältnis der Fläche zum Gewicht in der Weise maßgebend, daß als Packpapier nur solche Papiere zu behandeln sind, von denen 1 Meter im Geviert