Nummer J * * Zollsatz des deutschen « für 1 Doppel- allgemeinen Benennung der Gegenstände zentner Tarifs Mark weniger als 350 Gramm wiegt. Von der Verzollung als Seiden- papier sind alle Papiere ausgenommen, deren Gewicht auf 1 Meter im Geviert 30 Gramm übersteigt. aus 665 Tüten, Beutel, Säcke, Faltbeutel, Faltschachteln und dergleichen Behält- nisse, auch Briefumschläge, unbedruckt oder bedruckt: ohne Verbindung mit anderen Stoffen 12 Anmerkung. Tüten, Beutel, Säcke, Faltbeutel, Faltschachteln und dergleichen Behältnisse werden dadurch, daß sie mit Blechklammern, Drahtklammern, Ösen, Bindfäden und ähnlichen, nur zum Zusammen- halten der Teile oder zum Verschlusse dienenden Verbindungen ver- sehen sind, von der Verzollung zum Satze von 12 Mark für 1 Doppel-- zentner nicht ausgeschlossen. 667 Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge in Behältmissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papierausstattung), und zwar: in Behältnissen, mit Leder oder mit Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide überzogen (ganz oder teilweise) oder damit ausgestattet . .. 35 in Behältnissen von anderer Beschaffenheit: aus Papier oder PHappeern . . . .. 12 aus Holz 15 Anmerkung. Bändchen aus Gespinsten jeder Art, mit denen Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge gebunden sind, sowie geringfügige Ausstattungen der Behältnisse selbst mit solchen Bändchen bleiben bei der Verzollung außer Betracht. 668 Geschäftsbücher, Notizbücher, Einbanddecken, Mappen, Attrappen, Etuis: mit Leder oder Gespinstwaren aller Art ganz oder teilweise über- zogen oder damit ausgestattet, oder in Verbindung mit Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen Formerstoffen 30 andere . .. .. .. .. 12 (671/2) Waren aus Papier, Pappe, Steinpappe, Holzmasse, Zellstoff, Vulkanfiber, Steinpappmasse, soweit sie nicht unter vorhergehende Nummern des Abschnittes 11 des allgemeinen Tarifs fallen, auch Hartpapierwaren: 671 in Verbindung (auch ganz oder teilweise überzogen) mit Gespinsten oder Gespinstwaren aller Art, mit fein geformter Wachsarbeit, mit Halb- edelsteinen, Perlmutter, Elfenbein, Zellhorn (Zelluloid) oder ähnlichen Formerstoffen, vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen) Stickereien auf Papier oder Pappe . . . . . . . . .. 70 Reichs-Gesetbl. 1906. 30