— 200 — Nummer Zollsaß des beutschen allgemeinen arifs Benennung der Gegenstände für 1 Doppel- zentner Mark 672 680 aus 681 684 aus 685 690 693 aus 694 709 in Verbindung mit anderen als den vorstehend oder den in Nr. 670 des allgemeinen Tarifs genannten Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen .. . ... . . ... Anmerkung zum elften Abschnitt des allgemeinen Tarifs. Aus Papier hergestellte Nachahmungen von Leder sowie Waren aus solchen werden nicht wie Leder oder Lederwaren verzollt, sondern den nach ihrer Beschaffenheit in Betracht kommenden Nummern des elften Abschnitts zugewiesen. Anmerkung zu Nr. 677 des allgemeinen Tarifs. Mit den nach Nr. 677 des allgemeinen Tarifs zollfreien Gemälden werden auch die Rahmen, in welche die Gemälde eingefaßt sind oder welche mit diesen gleichzeitig eingehen, zollfrei belassen, sofern sie unzweifelhaft zur dauernden Umrahmung ber eingeführten Gemälde bestimmt sind. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, an mehr als drei Seiten gesägt, an den nicht gesägten Seiten roh oder bloß roh behauen . . .. Pflastersteine aus hellem grauem Granit, in einer Höchstmenge von 350 000 Doppelzentner in einem Kalenderjahr aus Osterreich- Ungarn eingehend .. Anmerkung zu Nr. 682 des allgemeinen Tarifs. Platten von mehr als 16 Zentimeter Stärke sind nach Nr. 680 zu verzollen. Jedoch werden gespaltene oder an einer oder beiden Hauptflächen gesägte (geschnittene), an den Schmalseiten rohe oder bloß roh behauene Platten aus hellem grauem Granit von mehr als 16 Zentimeter Stärke zollfrei abgelassen. Schieferblöcke und Schieferplatten, an einer oder mehreren schmalen Seiten (Kanten) gesägt (geschnitten), weder gehobelt noch geschliffen oder poliert Stufen aus Granit, ungeschliffen, ungehobelt, von schlichter, nicht pro- filierter Arbeit, nicht abgedreht, nicht verziert Anmerkung. Stufen aus Granit sind auch dann nach Nr. 685 zu verzollen, wenn sie zur Vergrößerung der Auftrittbreite mit einem einfachen, nicht gegliederten Wulst versehen sind. Bildhauer= und Bildschnitzerarbeiten aus Steinen aller Art, sofern sie Kunstgegenstände sind, einschließlich der punktierten Mühlsteine, auch in Verbindung mit eisernen Reifen oder Metallhülsen Schleif= und Wetzssteine, ganz oder teilweise aus Karborund Waren ganz oder teilweise aus Meerschaum oder Nachahmungen davon: in Verbindung mit natürlichem oder künstlichem Bernstein; Zigarren- und Zigarettenspitzen aus Meerschaum, mit Vorrichtungen zur Befestigung von Mundstüken 24 0,25 1,25 frei frei 12 200