Nummer des deutschen allgemeinen Tarifs — 213 — Benennung der Gegenstände — ———— — Zollsatz für 1 Doppel- zentner Mark 870 871 875 878 879 880 (aus 870/880) Kupfer und Kupferlegierungen: Stangen, Bleche, Schalen und andere Formstücke, geschmiedet oder gewalzt. Anmerkung. Unter Nr. 870 fallen auch gekrempelte (mit um- gebörtelten Rändern versehene) Kesselböden, geschmiedet, aus Kupfer und Kupferlegierungen. Draht (mit Ausnahme des zementierten Drahtes)) Eisendraht, mit Draht aus Kupfer oder Kupferlegierungen umsponnen, umflochten oder umwickelt......................................... Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die Her— stellung von Papier, endlos oder in Rollen oder Stücken, aus Draht, auch mit Gespinsteinlagen; Vordruckwalzen (Egoutteure) glatt oder gerippt, mit oder ohne Wasserzeichen Andere als grobe Waren aus Kupfer oder gegossenem Messing, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 G des allgemeinen Tarifs nicht genannt; alle lackierten oder polierten Waren aus Kupfer (mit Ausnahme der Haus- und Küchengeräte) oder aus gegossenem Messing; Waren aus Messingblech (mit Ausnahme der Röhren)) Waren aus Kupfer= oder Messingdraht, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 176 des allgemeinen Tarifs nicht genannt; Waren aus Tombak alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 874, 879 oder 887 des allgemeinen Tarifs oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattkupfer und Blattmessing Kupfer-, Tombak- und Messingwaren, verniert, gefärbt oder vernickelt, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: vernickelte Rahmen und Bügel aus Messingblech für Zigarren- taschen, Brieftaschen, Geldtäschchen, Handtaschen, Reisetaschen und ähnliche Täschnerwarren andere hierher gehörige Waren Waren aus anderen Kupferlegierungen als Messing und Tombak, soweit sie nicht zu den fein gearbeiteten Schmuckgegenständen usw. der Nr. 887 12 12 18 30 50 60