Nummer des deutschen allgemeinen arifs Benennung der Gegenstände Zollsah für 1 Doppel- zentner Mark 884 gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: feine, insbesondere alle polierten, vernickelten, gefärbten, lackierten oder vernierten Waurren . . .. andere als feine, weder poliert, noch vernickelt, gefärbt, lackiert oder verniert; Blattmetalll . . .. Anmerkung. Von den vorstehend in die Nummer 880 ver- wiesenen Waren aus anderen Kupferlegierungen als Messing und Tomback werden außer den polierten, vernickelten, gefärbten, lackierten oder vernierten Waren insbesondere alle diejenigen als feine Waren behandelt, welche ziseliert, guillochiert, inkrustiert, tauschiert, getrieben, geätzt, nielliert, graviert oder bemalt sind. Waren mit bloß ge- preßten (gestanzten, geprägten) oder bloß gegossenen (nicht ziselierten oder sonst nachträglich bearbeiteten) Verzierungen sind nicht ohne weiteres von der Verzollung zum Satze von 30 Mark für 1 dz ausgeschlossen und nur dann als feine Waren zu verzollen, wenn derartige Verzierungen in so großer Ausdehnung vorhanden sind, daß die Waren sich schon hierdurch als Schmuck-, JZier- oder Lugxusgegenstände kennzeichnen. Anmerkung zu Nr. 878 und 880. Auf Blattkupfer und Blattmessing sowie auf Blattmetall aus anderen Kupferlegierungen als Messing findet die in der allgemeinen Anmerkung 1 zu Abschnitt 17 B bis H des allgemeinen Tarifs vorgesehene Abgrenzung von Blech keine Anwendung. Vielmehr sind Bleche aus Kupfer oder Kupferlegierung von weniger als 0,25 Millimeter Stärke nur dann als Blattkupfer, Blattmessing oder Blattmetall nach Nr. 878 oder Nr. 880 zu verzollen, wenn sie sich als sogenanntes Rauschgold (Knistergold, Flitter- gold) oder Rauschsilber oder sonst als papierartig dünn gewalzte oder geschlagene Blätter darstellen. Die Unterscheidung des Blattmetalls von unechtem Blattgold oder Blattsilber wird hierdurch nicht berührt. Anmerkung zu Abschnitt 17 Gdes allgemeinen Tarifs. Anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte zur Herstellung von Metallwaren geeignete unedle Metalle und Legierungen unedler Metalle sowie Waren daraus werden wie Kupfer und Kupferwaren behandelt. (aus 884/887) Waren, nicht unter die Abschnitte 17 A bis G des allgemeinen Tarifs fallend, aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle: Waren ganz oder teilweise aus vergoldeten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: Schmuckgegenstände, Toilette und Nippsachen in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas (einschließlich 60 30