— 216 — Nummer des deutschen allgemeinen arifs Benennung der Gegenstände Zollsah fuͤr 1 Doppel- zentner Mark bewirkende Nebenbestandteile (z. B. Drahtgestelle, kleine Füßchen, ein- fache Knöpfe) beschränkt, werden nicht nach Nr. 884 oder 885 sondern nach ihrer sonstigen Beschaffenheit verzollt. Das gleiche gilt für solche, an sich unter Abschnitt 17 A bis G des allgemeinen Tarifs fallende Gebrauchsgegenstände ans unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, die nur in ganz geringer Ausdehnung vergoldet oder ver- silbert sind. Auf die Verzollung der in den Nrn. 884, 885 und 887 genannten Waren bleiben Ausfütterungen, Polster und ähnliche Zu- taten aus Gespinstwaren ohne Einfluß, ebenso Verbindungen mit unwesentlichen Bestandteilen aus Zellhorn (z. B. als Unterlagen an Zierknöpfen angebrachte oder bei Schmuckgegenständen als Schutz- überzug von Bildern dienende Zellhornplättchen). Schmuck-, Zier- und sonstige Luxusgegenstände aus weder ver- goldeten oder versilberten noch vernickelten oder vernierten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, fein gearbeitet und in Verbindung mit anderen als den in Nr. 887 des allgemeinen Tarifs genannten Stoffen, sind nicht nach dieser Tarifnummer sondern nach hrer sonstigen Beschaffenheit zu verzollen. Schmuck-, Zier= und sonstige Luxusgegenstände sind nicht lediglich deshalb, weil die Metallteile durch bloßes Pressen (Stanzen, Prägen) oder durch bloßes Gießen mit Verzierungen versehen sind, als fein gearbeitet im Sinne der Nr. 887 zu behandeln. Dagegen gehören zu en fein gearbeiteten alle durch irgend welche Nachbearbeitung der Metallteile verfeinerten Waren, insbesondere alle ziselierten, guillochierten, inkrustierten, tauschierten, getriebenen, geätzten, niellierten, gravierten oder bemalten. 4. Vernierte Waren sind solche, die durch einen durchsichtigen, gefärbten Überzug das Aussehen von Waren aus edlen Metallen erhalten haben; mit einem Firnisüberzuge versehene Waren, die an sich oder durch eine Blattmetallauflage gold= oder silberfarbig sind, werden nicht als verniert behandelt. A. Gebrauchsgegenstände (z. B. Kaffee., Tee- und Speisegeschirr, Schüsseln, Flaschen= und Gläsergestelle, Zuckerdosen, Brotkörbe, Bestecke, Rauch- und Schreibgeräte, Zigarren-, Zigaretten- und Tabakdosen, Aschen- schalen, Tischfeuerzeuge, Handleuchter, Lampen und Kaminvorsetzer), find nicht als Zier- oder Luxusgegenstände der Nr. 887 zu behandeln. Gegenstände, die nicht ausschließlich Gebrauchszwecken dienen und auch nicht zu den Schmuckgegenständen, Toilette- oder Nippsachen gehören 8 B. Tafelaufsätze, Krüge, Vasen, Blumenhalter, Briefbeschwerer, Besuchskartenschalen und Beleuchtungskörper), sind der Nr. 887 als Zier= oder Luxusgegenstände nur dann zuzuweisen, wenn sie sich nach Form und Beschaffenheit vorzugsweise zu Zier= und Ausschmückungs. zwecken eignen.