Nummer des deutschen allgemeinen Tarifs — — 217 —— Benennung der Gegenstände Jollsatz für 1 Ooppel- zentn Mark aus 912 916 aus 917 Isolations-Rollen, Glocken und -Knöpfe, Spulen, Taster, Schalter und ähnliche, zur Isolierung dienende Montierungsteile aus Steingut, Porzellan oder Glas, ohne Verbindung mit anderen Stoffen und nicht als Bestandteile zerlegter elektrotechnischer Vorrichtungen ein- gehend: weiß farbig oder gefärbt (aus 916/917) Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengeleisen be- stimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), ohne Verbindung mit An- triebsmaschinen: Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen, zur Beförderung von Waren oder zur Mitführung von Anhängewagen eingerichtet Pesonenwagen: vierrädrige mit nicht mehr als vier festen Sitzen: ohne Dach: bei einem Reinge= von 1,5 Doppelzentner oder darunter. wichte des Wagens! von mehr als 1,5 Doppelzentner mit Dach vierrädrige mit mehr als vier festen Sitzen: ohne Dach mit Dach Anmerkungen. 1. Klappsitze gehören nicht zu den festen Sitzen. Der Bocksitz (Kutscher- sitz) ist in die Zahl der festen Sitze nicht einzurechnen. 2. Hölzerne Wagenkasten ohne Untergestell, auch mit Eisenbeschlag, sind je nach ihrer Beschaffenheit als Holzwaren zu behandeln und bleiben von der Verzollung als Personenwagen auch dann ausgenommen, wenn die durch Scharniere befestigten Dachbogen und das mit den eisernen Spangen, die den Wagenkasten durchziehen, fest verbundene, schief ansteigende Fußgestell vor dem Kutschbock bereits angebracht oder die hölzernen Türtafeln zur Verstärkung oder zur Verhinderung des Reißens mit groben Holzklötzchen oder Jutegeweben oder mit Eisenblech bekleidet sind. 3. Für zusammengesetzte vierrädrige Personenwagen im Rohbau ist ein Viertel der Sätze für Personenwagen zu entrichten. Als Personen-= wagen im Rohbau sind solche anzusehen, welche zwar die zum Ce- 10 20 100 fär 1 Sta- 60 100 160 150 160 32°