223 Nummer Zollsa knnned Benennung der Gegenstände für 0or 2 allgemeinen gramm Lorifs Kronen 181 Baumwollwatte mit Ausschluß jener zu Heilzwecken; Fäden zum Putzen von Maschinen usw. vorgerichtt 12.— (aus 183/188) Baumwollgarne: aus 183 einfach, roh: a) bis Nr. 12 englisch 14.— b) über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch ... 19.— aus 187] Baumwollgarne, gebleichte, mercerisierte, gefärbte (auch bedruckte), unter- liegen einem Zuschlage zum Zolle für das betreffende rohe Garn, und zwar: e) gefärbte (auch bedruckte) von .. ......... .... .. .. .. . . .. ... 14.— ch gebleichte und mercerisierte von .. .......... . . . . . . .. . . . . .. 14.— e) gefärbte (auch bedruckte) und mercerisierte von ........... ... 16.— 18886 Garne, für den Detailverkauf adjustiert: a) einfache oder dublierte; drei- oder mehrdrähtige, einmal gezwirnt 83. — b) drei= oder mehrdrähtige, wiederholt gezwirnt. 83.— (aus 189/201) Baumwollwaren: 189 emeine, d. i. Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 Milli- meter im Quadrat 38 Fäden oder weniger zählend: a) glatt, auch einfach geköpert: J. ——UN . .. 76.— 2. gebleicht........................................ 95.— 3. gefärbt. 120.— 4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt 143.— 5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt::: .. . . .. . . . .. 153.— b) gemustert: 1. roh.......................................... 95.— 2. gebleicht. 120.— 3. gefäbt. . .. 143.— 4. bedruckt mit 1 bis 4 Farben, oder in 2 Farben bunt gewebt 167.— 5. bedruckt mit 5 oder mehr Farben, oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt:: . . . . . . . . . . .. 177.— Reichs-gesetzbl. 1906. 33